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Professioneller Einsatz von Personaldienstleistungen

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Leitfaden

„Zeitarbeit“

Dies sind nicht nur Beispiele für einen wirtschaftlichen Betrug am Mitarbeiter und das

Zeitarbeitsunternehmen, sondern stellen auch einen groben Verstoß gegen das AÜG dar! Ein

nicht vereinbarter Einsatz, den der Mitarbeiter in der Regel auch nicht

qualifikationsentsprechend vergütet bekommt, wird bei Bekanntwerden, z.B. durch eine

Kontrolle durch den Zoll, mit hohen Bußgeldern belegt.

Das Tätigkeit(um)feld sollte ebenfalls überprüft werden, wenngleich hier nicht die

Qualifikation, sondern die Arbeit selbst im Fokus steht. Insbesondere muss auch die Eignung

des Mitarbeiters ggf. neu bewertet werden, denn es ist ein Unterschied, ob eine ungelernte

Bürokraft am vereinbarten Schreibtisch tätig ist oder diese Kraft für ggf. sogar körperliche

Arbeiten im staubigen Keller eingesetzt wird (z.B. Archiv aufräumen).

Auch hier ergeben sich ggf. wirtschaftliche Auswirkungen, wenn gewisse Zulagen beachtet

werden müssen (Staub, Hitze, Kälte…).

Die Einhaltung der vereinbarten Arbeitszeiten ist zum einen ein wichtiger wirtschaftlicher

Faktor (schon wenige Schicht-Abmeldungen führen zum Nicht-Erreichen der monatlichen

Mindeststundenzahl), zum anderen aber auch ein arbeitssicherheitsrelevantes Kriterium –

insbesondere bei Überschreitungen der Höchstarbeitszeit gemäß ArbZG.

Regelmäßige Überstunden sollten daher mit dem Mitarbeiter besprochen werden. In vielen

Fällen liegen zusätzliche Schichten zwar durchaus im Interesse des Mitarbeiters, aber die

Fürsorgepflicht des Arbeitgebers liegt hier beim Personaldienstleister. Passiert ein Unfall und

die Stundenzettel belegen, dass der Mitarbeiter in 4 Wochen kaum einen Tag frei hatte, so

kommt die Firma – nicht der Kunde! – in Erklärungsnot. Es macht also Sinn, hier frühzeitig

einzugreifen und ggf. mit dem Kundenbetrieb gemeinsam eine gesetzeskonforme Lösung zu

suchen. Wichtig ist: Leiharbeiter sind an dieser Stelle keine Knechte 2ter Klasse, für die

gesetzliche Regelungen ausgelassen werden können! Dies hat auch der Entleihbetrieb

zwingend zu beachten!

Die Frage nach der Weisungsempfängnis ist ein wichtiges Kriterium, um verleiherseitig

auszuschließen, dass es sich bei dem Einsatz – vielleicht sogar ungewollt – um eine doppelte

Verleihung handelt. Im Falle einer Zollkontrolle hätte dies fatale Auswirkungen für Firma und

Kunde! 9

Gerade im Werksvertragsverhältnis ist vielen Kunden gar nicht bewusst, auf welchem

schmalen Grat sie zur Arbeitnehmerüberlassung wandeln. Dies gilt besonders für Verträge auf

Stundenlohnbasis. Hier ist es oft so, dass die Mitarbeiter erst vor Ort durch einen Vorgesetzten

im Kundenbetrieb die Arbeit konkret zugeteilt bekommen.

Natürlich gibt es durchaus Gewerke, wo dies vollkommen legal und korrekt ist, aber hier sollte

eine besondere Sensibilität gewahrt bleiben, wenn in diesem Einsatz nun noch AÜG-Personal

eingesetzt wird. Wichtig ist: Der Leiharbeitnehmer ist einzig und nur dem direkten Kunden

unterstellt. Nur dieser darf dem Mitarbeiter Arbeitsaufgaben erteilen. Eine „verkürzte

9

Siehe auch FAQ-4 „Kettenverleih“

© Norbert Fuhrmann

u. Michael Kalenberg Seite 23 von 70

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