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Professioneller Einsatz von Personaldienstleistungen

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Leitfaden

„Zeitarbeit“

FAQ-16 : Was ist bei einem Streik im Betrieb zu beachten?

Im Rahmen der Tarifautonomie ist das Mittel „Streik“ zur Durchsetzung tariflicher

Forderungen ein hohes, schützenswertes Gut. Eingesetzte Zeitarbeitnehmer dürfen deshalb

nicht bei Streiks eingesetzt werden. Ein Verstoß kann teuer werden!

Die Branche Zeitarbeit ist zu fast 100 % tarifiert. In allen Tarifverträgen ist das Einsatzverbot

bei Streik verankert. Beispiel iGZ-TV:

„Arbeitnehmer werden im Umfang eines Streikaufrufs einer

Mitgliedsgewerkschaft der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit nicht in

Betrieben oder Betriebsteilen eingesetzt, die ordnungsgemäß bestreikt

werden. Dies gilt auch für Arbeitnehmer, die bereits vor Beginn der

Arbeitskampfmaßnahme in dem Betrieb eingesetzt wurden.“

Seit dem 01.04.2017 ist das Einsatzverbot auch im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) in

§ 11 (5) kodifiziert:

„Der Entleiher darf Leiharbeitnehmer nicht tätig werden lassen, wenn sein

Betrieb unmittelbar durch einen Arbeitskampf betroffen ist. Satz 1 gilt nicht,

wenn der Entleiher sicherstellt, dass Leiharbeitnehmer keine Tätigkeiten

übernehmen, die bisher von Arbeitnehmern erledigt wurden, die sich (1.) im

Arbeitskampf befinden oder (2.) ihrerseits Tätigkeiten von Arbeitnehmern,

die sich im Arbeitskampf befinden, übernommen haben.“

Wird ein gesamtes Haus / Unternehmen bestreikt, so ist der Entleiher vollumfänglich

verantwortlich, dass kein Leiharbeitnehmer während des Streiks im Einsatz ist. Ausgenommen

ist der mit dem Personalrat vereinbarte Notdienst mit im Vorfeld schriftlich benannten

Leiharbeitnehmern. In der Durchführungsanweisung zum AÜG (Seite 95 Nr (9) wird diese

Verantwortung deutlich:

„Das Verbot des § 11 Abs. 5 Satz 1 ist an den Entleiher gerichtet. Dieser darf

Leiharbeitnehmer im Grundsatz nicht in einem bestreikten Betrieb

einsetzen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Leiharbeitnehmer von seinem

Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch macht. Das Einsatzverbot bezieht

sich sowohl auf nach Beginn des Arbeitskampfes entliehene als auch auf

Leiharbeitnehmer, die bereits zu Beginn des Arbeitskampfes bei dem

Entleiher tätig waren.“

Die Konsequenzen von Verstößen in diesen Fragen sind weiter oben beschrieben (siehe FAQ-

15 „Strafen“).

© Norbert Fuhrmann

u. Michael Kalenberg Seite 64 von 70

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