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Professioneller Einsatz von Personaldienstleistungen

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Leitfaden

„Zeitarbeit“

schwammiger Oberbegriff alle Bereiche und unterstreicht damit hauptsächlich das

Bewusstsein der Geschäftsleitung und die Selbstverpflichtung, sich dieser Themen

anzunehmen und diese verantwortungsvoll und nachhaltig zu behandeln. Ein bestimmter

inhaltlicher Fokus ergibt sich erst durch die thematische Festlegung.

FAQ-14: Welche Besonderheiten müssen im Bau(neben)gewerbe beachtet werden?

Das AÜG verbietet ganz deutlich den Verleih von Arbeitern in das Bauhauptgewerbe. Maurer,

Poliere, Baggerfahrer usw. dürfen im Bau also nicht über Zeitarbeit eingesetzt werden.

Jedoch ist es völlig legitim, der Baufirma eine Sekretärin, eine Reinigungskraft oder einen

Helfer für den eigenen Bauhof zu überlassen. Das Verbot des Gesetzes beschränkt sich auf

Tätigkeiten, „die üblicherweise von Arbeitern“ vorgenommen werden.

Etwas kritischer wird die Überlassung, wenn nicht sofort ersichtlich ist, ob eine Tätigkeit dem

Bauhauptgewerbe oder dem Nebengewerbe unterliegt, wie z.B. Elektriker. Hier ist die Grenze

zwischen Handwerk und Bau eher fließend: Die Elektroinstallationen in einem Wohngebäude

wären eher „Bau“, ein Schaltschrank in einer Industriehalle deutlich „Handwerk“.

Sensible Branchen sind z.B.:

• Tiefbau

• Hochbau

• Gleisbau

• Garten(landschafts)bau

• Gerüstbauer

• Dachdecker

• Abbruchunternehmer

• Feuerungsmaurer

Eindeutig dem Handwerk zugeordnet werden z.B. Maler, Schreiner/Tischler, Heizungs- und

Sanitärbetriebe, Schlosser und KFZ-Mechaniker. Maßgeblich ist am Ende die Frage, ob ein

Kundenbetrieb Bauleistungen überwiegend oder nur untergeordnet ausübt. 18 Hinweise dazu

liefert z.B. die Frage, ob das Unternehmen in einer Handwerkerrolle aufgenommen ist oder in

die SOKA-Baukasse einzahlt.

Bei allen hier genannten Branchen ist vor dem Einsatz zu prüfen, inwiefern

allgemeinverbindliche, übergeordnete Tarifverträge gelten! So haben die Maler z.B. einen zu

beachtenden Branchenmindestlohn von 13,30 EUR 19 , während Facharbeiter in der Zeitarbeit

meist mit „nur“ 12+xx EUR eingruppiert werden.

Ebenfalls zu beachten ist, dass bei der Anwendung der Branchentarife neben dem Lohn auch

die Arbeitszeiten und die Urlaubsansprüche angeglichen werden müssen!

18

siehe auch §101 Abs.2 u. 3 SGB III sowie BaubetrV1980 §2

19

Lohn für Gesellen, WEST Stand: 01.05.2018 – 01.05.2020

© Norbert Fuhrmann

u. Michael Kalenberg Seite 60 von 70

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