Professioneller Einsatz von Personaldienstleistungen
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Leitfaden
„Zeitarbeit“
schwammiger Oberbegriff alle Bereiche und unterstreicht damit hauptsächlich das
Bewusstsein der Geschäftsleitung und die Selbstverpflichtung, sich dieser Themen
anzunehmen und diese verantwortungsvoll und nachhaltig zu behandeln. Ein bestimmter
inhaltlicher Fokus ergibt sich erst durch die thematische Festlegung.
FAQ-14: Welche Besonderheiten müssen im Bau(neben)gewerbe beachtet werden?
Das AÜG verbietet ganz deutlich den Verleih von Arbeitern in das Bauhauptgewerbe. Maurer,
Poliere, Baggerfahrer usw. dürfen im Bau also nicht über Zeitarbeit eingesetzt werden.
Jedoch ist es völlig legitim, der Baufirma eine Sekretärin, eine Reinigungskraft oder einen
Helfer für den eigenen Bauhof zu überlassen. Das Verbot des Gesetzes beschränkt sich auf
Tätigkeiten, „die üblicherweise von Arbeitern“ vorgenommen werden.
Etwas kritischer wird die Überlassung, wenn nicht sofort ersichtlich ist, ob eine Tätigkeit dem
Bauhauptgewerbe oder dem Nebengewerbe unterliegt, wie z.B. Elektriker. Hier ist die Grenze
zwischen Handwerk und Bau eher fließend: Die Elektroinstallationen in einem Wohngebäude
wären eher „Bau“, ein Schaltschrank in einer Industriehalle deutlich „Handwerk“.
Sensible Branchen sind z.B.:
• Tiefbau
• Hochbau
• Gleisbau
• Garten(landschafts)bau
• Gerüstbauer
• Dachdecker
• Abbruchunternehmer
• Feuerungsmaurer
Eindeutig dem Handwerk zugeordnet werden z.B. Maler, Schreiner/Tischler, Heizungs- und
Sanitärbetriebe, Schlosser und KFZ-Mechaniker. Maßgeblich ist am Ende die Frage, ob ein
Kundenbetrieb Bauleistungen überwiegend oder nur untergeordnet ausübt. 18 Hinweise dazu
liefert z.B. die Frage, ob das Unternehmen in einer Handwerkerrolle aufgenommen ist oder in
die SOKA-Baukasse einzahlt.
Bei allen hier genannten Branchen ist vor dem Einsatz zu prüfen, inwiefern
allgemeinverbindliche, übergeordnete Tarifverträge gelten! So haben die Maler z.B. einen zu
beachtenden Branchenmindestlohn von 13,30 EUR 19 , während Facharbeiter in der Zeitarbeit
meist mit „nur“ 12+xx EUR eingruppiert werden.
Ebenfalls zu beachten ist, dass bei der Anwendung der Branchentarife neben dem Lohn auch
die Arbeitszeiten und die Urlaubsansprüche angeglichen werden müssen!
18
siehe auch §101 Abs.2 u. 3 SGB III sowie BaubetrV1980 §2
19
Lohn für Gesellen, WEST Stand: 01.05.2018 – 01.05.2020
© Norbert Fuhrmann
u. Michael Kalenberg Seite 60 von 70