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Leitfaden
„Zeitarbeit“
Dies ist wichtig in Bezug auf die zu zählenden Fristen Gleichstellung und Höchstüberlassung.
Werden in einer Unternehmensgruppe oder in einem Konzern bei verschiedenen, rechtlich
selbstständigen Unternehmen Mitarbeiter überlassen, so wird die Einsatzzeit aus anderen
Unternehmen nicht mitgezählt.
FAQ-8: Welche Wichtigkeit hat die Vertragsgestaltung zwischen Ver- und Entleiher?
Das neue AÜG grenzt die Arbeitnehmerüberlassung (AÜ) von Werk- und Dienstverträgen ab.
Deshalb muss vor Arbeitsbeginn gegenüber dem Kunden und den eingesetzten
Arbeitnehmer/innen vertraglich klargestellt werden, um welche Form des
Fremdpersonaleinsatzes es sich handelt. Daraus ergeben sich folgende formale zwingende
Bedingungen für die AÜ:
a) Für Kunden, die ausschließlich mit Einzelverträgen arbeiten:
• Vor jeder neuen Überlassung muss mit dem Kunden ein Überlassungsvertrag in
Schriftform (Originalurkunde mit beidseitiger originaler Unterschrift und dem
jeweiligen Unterschriftsdatum) abgeschlossen sein. Ist dies nicht der Fall, so werden
Bußgelder für Ver- und Entleiher bis zu 30.000,00 € im Einzelfall fällig, da es sich um
illegale Überlassung handelt.
• Das Unterschriftsdatum des Kunden darf nicht vorgedruckt sein, sondern sollte
handschriftlich erfolgen. Zeitarbeit ist vorübergehend. Deshalb muss in den AÜ-
Verträgen ein Enddatum aufgenommen werden. Ohne Enddatum ist der AÜ-Vertrag
unwirksam.
b) Für Kunden, die mit Rahmenverträgen und Einzelkonkretisierungen arbeiten:
• Um einen wirksamen schuldrechtlichen Rahmenvertrag abzuschließen, bedarf es
einer Kontingentierung des zukünftig maximal zu überlassenden Personals in den
jeweiligen Qualifikationen. Außerdem ist die Schriftformerfordernis erforderlich.
• Der Einzelauftrag (Einzelüberlassung eines Mitarbeiters) kommt durch die
Anforderung des Entleihers und der umgesetzten Konkretisierung zustande. Ein
gültiger Rahmenvertrag und eine korrekte personenbezogene Konkretisierung
ergeben in ihrer Kombination einen rechtswirksamen Überlassungsvertrag. Ist dies
nicht der Fall, so werden Bußgelder für Ver- und Entleiher bis zu 30.000,00 € im
Einzelfall fällig, da es sich um illegale Überlassung handelt.
• Die Konkretisierung umfasst die Daten des Mitarbeiters, Qualifikation und
auszuübende Tätigkeit, Arbeitssicherheit, vorbeugenden Gesundheitsschutz, Beginn
und Ende der Überlassung
© Norbert Fuhrmann
u. Michael Kalenberg Seite 56 von 70