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Leitfaden
„Zeitarbeit“
nun ein paar Grauzonen. Gerade diese muss man dann genau betrachten – eine Abweichung
muss aber nicht zwingend einen automatischen Kettenverleih bedeuten:
• Natürlich behält der Endkunde insbesondere in Fragen der Arbeitssicherheit und des
Umweltschutzes als Werksbetreiber das Hausrecht und kann jederzeit eigene
Anforderungen, Kontrollen oder auch Betriebsverbote aussprechen, unabhängig von
vertraglichen Gestaltungen.
• Natürlich darf der Kunde auch Geräte und Werkzeuge des Endkunden benutzen –
insbesondere festinstallierte Anlagen wie Krane oder schwere Baumaschinen, die
ohnehin vor Ort sind, dürfen nach Absprache auch mitgenutzt werden. Umgekehrt darf
der Endkunde auch genaue Vorgaben zu Verbrauchsmaterialien oder
Handwerksmethoden machen.
• Gerade bei langfristiger, enger und guter Zusammenarbeit ist es auch legitim – und
zwischenmenschlich normal – dass man hier und da auch einen Handgriff außerhalb
seines bestellten Gewerks für den Endkunden übernimmt. Dies darf jedoch ein Maß an
„Gefälligkeit“ nicht überschreiten.
Insbesondere in der Weisungskette kommt es immer wieder zu „Verkürzungen“. Der korrekte
Weisungsweg an den Leiharbeiter wäre …
Endkunde à (Kunde à) Vorarbeiter Baustelle à Leiharbeitnehmer
In der Praxis kennt man sich bei längerer Zusammenarbeit, und die Weisungsketten werden
kürzer. Vielleicht ist der Leiharbeiter auch gar nicht als solcher zu erkennen und der Endkunde
ist in gutem Glauben, mit seinem Lieferanten direkt zu sprechen. Unterm Strich ist hier
Fingerspitzengefühl und Obacht gefragt. Wenn sich zu viele Hinweise verdichten, dass der
Kunde in einem nicht ordentlichen Werk- oder Dienstleistungsvertrag arbeitet, sondern selbst
stundenlohnbasierten Verleih betreibt, dann sollte unmittelbar ein klärendes Gespräch
geführt – und der Auftrag zur Not auch beendet werden.
Kettenverleih in Verbindung mit illegaler Arbeitnehmerüberlassung kundenseitig wäre ein
bußgeldtechnischer Super Gau…vom Imageverlust mal ganz abgesehen. Gehen Sie hier kein
Risiko ein!
FAQ-5: Was bedeuten Equal Pay und Equal Treatment?
Unter Equal Pay(„Gleiche Bezahlung“) versteht man in der Arbeitnehmerüberlassung die
Forderung, einem Zeitarbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an einen Entleiher ein
Arbeitsentgelt in gleicher Höhe zu zahlen wie einem vergleichbaren Arbeitnehmer des
Entleihers.
© Norbert Fuhrmann
u. Michael Kalenberg Seite 54 von 70