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Leitfaden

„Zeitarbeit“

nun ein paar Grauzonen. Gerade diese muss man dann genau betrachten – eine Abweichung

muss aber nicht zwingend einen automatischen Kettenverleih bedeuten:

• Natürlich behält der Endkunde insbesondere in Fragen der Arbeitssicherheit und des

Umweltschutzes als Werksbetreiber das Hausrecht und kann jederzeit eigene

Anforderungen, Kontrollen oder auch Betriebsverbote aussprechen, unabhängig von

vertraglichen Gestaltungen.

• Natürlich darf der Kunde auch Geräte und Werkzeuge des Endkunden benutzen –

insbesondere festinstallierte Anlagen wie Krane oder schwere Baumaschinen, die

ohnehin vor Ort sind, dürfen nach Absprache auch mitgenutzt werden. Umgekehrt darf

der Endkunde auch genaue Vorgaben zu Verbrauchsmaterialien oder

Handwerksmethoden machen.

• Gerade bei langfristiger, enger und guter Zusammenarbeit ist es auch legitim – und

zwischenmenschlich normal – dass man hier und da auch einen Handgriff außerhalb

seines bestellten Gewerks für den Endkunden übernimmt. Dies darf jedoch ein Maß an

„Gefälligkeit“ nicht überschreiten.

Insbesondere in der Weisungskette kommt es immer wieder zu „Verkürzungen“. Der korrekte

Weisungsweg an den Leiharbeiter wäre …

Endkunde à (Kunde à) Vorarbeiter Baustelle à Leiharbeitnehmer

In der Praxis kennt man sich bei längerer Zusammenarbeit, und die Weisungsketten werden

kürzer. Vielleicht ist der Leiharbeiter auch gar nicht als solcher zu erkennen und der Endkunde

ist in gutem Glauben, mit seinem Lieferanten direkt zu sprechen. Unterm Strich ist hier

Fingerspitzengefühl und Obacht gefragt. Wenn sich zu viele Hinweise verdichten, dass der

Kunde in einem nicht ordentlichen Werk- oder Dienstleistungsvertrag arbeitet, sondern selbst

stundenlohnbasierten Verleih betreibt, dann sollte unmittelbar ein klärendes Gespräch

geführt – und der Auftrag zur Not auch beendet werden.

Kettenverleih in Verbindung mit illegaler Arbeitnehmerüberlassung kundenseitig wäre ein

bußgeldtechnischer Super Gau…vom Imageverlust mal ganz abgesehen. Gehen Sie hier kein

Risiko ein!

FAQ-5: Was bedeuten Equal Pay und Equal Treatment?

Unter Equal Pay(„Gleiche Bezahlung“) versteht man in der Arbeitnehmerüberlassung die

Forderung, einem Zeitarbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an einen Entleiher ein

Arbeitsentgelt in gleicher Höhe zu zahlen wie einem vergleichbaren Arbeitnehmer des

Entleihers.

© Norbert Fuhrmann

u. Michael Kalenberg Seite 54 von 70

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