Strukturierter Qualitätsbericht 2010 - Orthopädische Klinik ...
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STRUKTURIERTER<br />
QUALITÄTSBERICHT<br />
vom 15.07.2011<br />
C-2 Externe Qualitätssicherung nach Landesrecht gemäß § 112 SGB V<br />
Für den Bereich Orthopädie ist eine Qualitätssicherung nach Landesrecht nicht gefordert<br />
C-3 Qualitätssicherung bei Teilnahme an Disease-Management-Programmen (DMP)<br />
nach § 137f SGB V<br />
Das Krankenhaus nimmt nicht an Disease-Management-Programmen teil.<br />
<strong>Orthopädische</strong> <strong>Klinik</strong><br />
Markgröningen<br />
C-4 Teilnahme an sonstigen Verfahren der externen vergleichenden Qualitätssicherung<br />
Die <strong>Klinik</strong> beteiligt sich an einem Projekt zur Erfassung von Krankenhaus-Infektionen des Robert-Koch-<br />
Instituts Berlin<br />
C-5 Umsetzung der Mindestmengenvereinbarung nach § 137 SGB V<br />
Leistungsbereich Mindestmenge<br />
Erbrachte<br />
Menge<br />
Ausnahmeregelung<br />
Knie-TEP 50 448 Kein Ausnahmetatbestand<br />
C-6 Umsetzung von Beschlüssen zur Qualitätssicherung nach § 137 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V<br />
("Strukturqualitätsvereinbarung")<br />
Der Gliederungspunkt C-6 kann nicht ausgefüllt werden, da er nicht für die <strong>Orthopädische</strong> <strong>Klinik</strong><br />
Markgröningen nicht zutrifft.<br />
C-7 Umsetzung der Regelungen zur Fortbildung im Krankenhaus nach § 137 SGB V<br />
1. Fachärztinnen und Fachärzte, psychologische Psychotherapeutinnen und<br />
Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -<br />
psychotherapeuten, die der Fortbildungspflicht¹ unterliegen<br />
2. Anzahl derjenigen Fachärztinnen und Fachärzte aus Nr. 1, die einen Fünfjahreszeitraum der<br />
Fortbildung abgeschlossen haben und damit der Nachweispflicht unterliegen<br />
Anzahl³<br />
3. Anzahl derjenigen Personen aus Nr. 2, die den Fortbildungsnachweis gemäß § 3 der G-BA- 21<br />
Regelungen erbracht haben²<br />
¹ nach den „Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Fortbildung der Fachärztinnen und<br />
Fachärzte, der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie der Kinder- und<br />
Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten im Krankenhaus“ in der Fassung vom<br />
19.03.2009 (siehe www.g-ba.de)<br />
² Hat eine fortbildungsverpflichtete Person zum Ende des für sie maßgeblichen Fünfjahreszeitraums ein<br />
Fortbildungszertifikat nicht vorgelegt, kann sie die gebotene Fortbildung binnen eines folgenden<br />
Zeitraumes von höchstens zwei Jahren nachholen.<br />
³ Anzahl der Personen<br />
40<br />
24<br />
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