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Strukturierter Qualitätsbericht 2010 - Orthopädische Klinik ...

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STRUKTURIERTER<br />

QUALITÄTSBERICHT<br />

vom 15.07.2011<br />

C-2 Externe Qualitätssicherung nach Landesrecht gemäß § 112 SGB V<br />

Für den Bereich Orthopädie ist eine Qualitätssicherung nach Landesrecht nicht gefordert<br />

C-3 Qualitätssicherung bei Teilnahme an Disease-Management-Programmen (DMP)<br />

nach § 137f SGB V<br />

Das Krankenhaus nimmt nicht an Disease-Management-Programmen teil.<br />

<strong>Orthopädische</strong> <strong>Klinik</strong><br />

Markgröningen<br />

C-4 Teilnahme an sonstigen Verfahren der externen vergleichenden Qualitätssicherung<br />

Die <strong>Klinik</strong> beteiligt sich an einem Projekt zur Erfassung von Krankenhaus-Infektionen des Robert-Koch-<br />

Instituts Berlin<br />

C-5 Umsetzung der Mindestmengenvereinbarung nach § 137 SGB V<br />

Leistungsbereich Mindestmenge<br />

Erbrachte<br />

Menge<br />

Ausnahmeregelung<br />

Knie-TEP 50 448 Kein Ausnahmetatbestand<br />

C-6 Umsetzung von Beschlüssen zur Qualitätssicherung nach § 137 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V<br />

("Strukturqualitätsvereinbarung")<br />

Der Gliederungspunkt C-6 kann nicht ausgefüllt werden, da er nicht für die <strong>Orthopädische</strong> <strong>Klinik</strong><br />

Markgröningen nicht zutrifft.<br />

C-7 Umsetzung der Regelungen zur Fortbildung im Krankenhaus nach § 137 SGB V<br />

1. Fachärztinnen und Fachärzte, psychologische Psychotherapeutinnen und<br />

Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -<br />

psychotherapeuten, die der Fortbildungspflicht¹ unterliegen<br />

2. Anzahl derjenigen Fachärztinnen und Fachärzte aus Nr. 1, die einen Fünfjahreszeitraum der<br />

Fortbildung abgeschlossen haben und damit der Nachweispflicht unterliegen<br />

Anzahl³<br />

3. Anzahl derjenigen Personen aus Nr. 2, die den Fortbildungsnachweis gemäß § 3 der G-BA- 21<br />

Regelungen erbracht haben²<br />

¹ nach den „Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Fortbildung der Fachärztinnen und<br />

Fachärzte, der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie der Kinder- und<br />

Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten im Krankenhaus“ in der Fassung vom<br />

19.03.2009 (siehe www.g-ba.de)<br />

² Hat eine fortbildungsverpflichtete Person zum Ende des für sie maßgeblichen Fünfjahreszeitraums ein<br />

Fortbildungszertifikat nicht vorgelegt, kann sie die gebotene Fortbildung binnen eines folgenden<br />

Zeitraumes von höchstens zwei Jahren nachholen.<br />

³ Anzahl der Personen<br />

40<br />

24<br />

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