BeraterRat - Steuerberaterverband Schleswig-Holstein e.V.
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Dezember 2009<br />
24<br />
S TEUERBERATERVERBAND SCHLESWIG-HOLSTEIN<br />
2. Erhöhung der für Kapitalgesellschaften<br />
maßgeblichen Schwellenwerte<br />
Die in § 267 HGB für die Bilanzsumme und die<br />
Umsatzerlöse geltenden Schwellenwerte wurden um<br />
rd. 20 % erhöht. Das bedeutet:<br />
Kleine KapG/KapG & Co.<br />
nicht größer als<br />
alt neu<br />
Bilanzsumme 4.015.000 4.840.000<br />
Umsatzerlöse 8.030.000 9.680.000<br />
Arbeitnehmer 50 50<br />
Mittelgroße KapG/KapG & Co.<br />
nicht größer als<br />
alt neu<br />
Bilanzsumme 16.060.000 19.250.000<br />
Umsatzerlöse 32.120.000 38.500.000<br />
Arbeitnehmer 250 250<br />
Die erhöhten Schwellenwerte sind erstmals auf<br />
Jahresabschlüsse für das nach dem 31.12.2007 beginnende<br />
Geschäftsjahr anzuwenden. Dies ist für Jahresabschlüsse<br />
zum 31.12.2008 insofern von Bedeutung,<br />
als bereits zu diesem Stichtag verschiedene Befreiungen<br />
und Erleichterungen bei der Rechnungslegung<br />
in Anspruch genommen werden können.<br />
So kann bei Unterschreiten der erhöhten Schwellenwerte<br />
die Prüfungspflicht (bisher) mittelgroßer<br />
Gesellschaften entfallen oder von (nunmehr) kleinen<br />
Gesell¬schaften die Offenlegung der Gewinn- und<br />
Verlustrechnung nebst hierzu im Anhang enthaltener<br />
Angaben vermieden werden.<br />
Hinweis<br />
Für die Beurteilung, ob am 31.12.2008 die Schwellenwerte<br />
an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen<br />
über- oder unterschritten sind, sind die erhöhten<br />
Schwellenwerte bereits zum 31.12.2007 und zum<br />
31.12.2006 zu Grunde zu legen.<br />
Dies ist deshalb von Bedeutung, weil die Schwellenwerte<br />
das dynamische Element des Über- oder<br />
Unterschreitens an zwei aufeinander folgenden Stichtagen<br />
beinhalten, so dass auch die erhöhten Schwellenwerte<br />
für die Vorjahre und damit für die Größenklasseneinordnung<br />
von Bedeutung sind.<br />
SCHWERPUNKT: BUCHFÜHRUNG<br />
III<br />
Die wichtigsten geänderten Bilanzierungsgrundsätze<br />
Zu den wichtigsten nachfolgend dargestellten geänderten<br />
Bilanzierungsgrundsätzen gehören:<br />
Wegfall der umgekehrten Maßgeblichkeit<br />
Aktivierung selbst geschaffener immaterieller<br />
Vermögenswerte<br />
Ausweis des Eigenkapitals<br />
Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten<br />
Pensionsrückstellungen<br />
Latente Steuern<br />
Nicht weiter eingegangen wird auf abgeschaffte handelsrechtliche<br />
Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechte,<br />
die, weil steuerrechtlich nicht anerkannt, in<br />
der bisherigen Rechtsanwendung von untergeordneter<br />
Bedeutung waren.<br />
1. Wegfall der umgekehrten Maßgeblichkeit<br />
Die Handels- und Steuerbilanz sind in Deutschland<br />
traditionell über den sog. Grundsatz der Maßgeblichkeit<br />
verknüpft. Danach ist die Handelsbilanz für die<br />
Steuerbilanz maßgeblich, soweit nicht steuerliche Bewertungsvorbehalte<br />
gelten. An diesem Grundsatz hat<br />
sich durch das BilMoG nichts geändert.<br />
Die Inanspruchnahme steuerlicher Begünstigungsnormen<br />
macht das Steuerrecht allerdings davon<br />
abhängig, dass diese auch in die Handelsbilanz übernommen<br />
werden, sog. umgekehrte Maßgeblichkeit.<br />
Die Übernahme dieser nur steuerrechtlich zulässigen<br />
Werte in die Handelsbilanz ist nach dem BilMoG<br />
nicht mehr möglich. Dies ist der Preis für die<br />
Annäherung an internationale Rechnungslegungsstandards.<br />
Der Steuergesetzgeber hat dem durch eine Änderung<br />
von § 5 Abs. 1 EStG n.F. Rechnung getragen. Danach<br />
ist für die Ausübung steuerlicher Wahlrechte nicht<br />
mehr erforderlich, dass diese auch in die Handelsbilanz<br />
übernommen werden. Demzufolge müssen dann<br />
die abweichenden steuerrechtlichen Wertansätze in<br />
„besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufgenommen<br />
werden“. Künftig sind Sonderabschreibungen<br />
nach § 7 g Abs. 5 EStG und die Bildung von<br />
steuerlichen Sonderposten mit Rücklageanteil nach<br />
§ 6 b EStG oder wegen einer Ersatzbeschaffungsrück-