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BeraterRat - Steuerberaterverband Schleswig-Holstein e.V.

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Dezember 2009<br />

30<br />

S TEUERBERATERVERBAND SCHLESWIG-HOLSTEIN<br />

planmäßige Abschreibungen<br />

nach den allgemeinen<br />

Vorschriften zu<br />

erfassen. Dabei ist die<br />

Nutzungsdauer zu schätzen<br />

12. Der Ausweis der<br />

Abschreibungen ist im<br />

Gesamtkostenverfahren<br />

in der gleichnamigen<br />

Position auszuweisen,<br />

beim Umsatzkostenverfahren<br />

wird regelmäßig<br />

ein Ausweis in den Umsatzkosten<br />

erfolgen.<br />

§ 285 Nr. 22 HGB-E bzw. § 314 Nr. 14 HGB-E<br />

schreibt die getrennte Angabe des Gesamtbetrages<br />

der Forschungs- und Entwicklungskosten vor. Ferner<br />

ist der in den Entwicklungskosten enthaltene Betrag<br />

für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände<br />

des Anlagevermögens anzugeben.<br />

Ausschüttungssperre gem. § 268 Abs. 8 HGB-E<br />

Im Gegenzug zu der bilanziellen Vermögensmehrung<br />

durch das künftige Aktivierungswahlrecht der selbst<br />

erstellten immateriellen Vermögensgegenstände, wird<br />

in § 268 Abs. 8 HGB-E eine Ausschüttungssperre bei<br />

Kapitalgesellschaften und ihnen gleichgestellten<br />

Gesellschaften gemäß § 264a HGB eingeführt. Die<br />

Regelung besagt, dass eine Gewinnausschüttung nur<br />

erfolgen darf, wenn die frei verfügbaren, abzüglich<br />

eines Verlustvortrags oder zuzüglich eines Gewinnvortrags,<br />

nach der Ausschüttung verbleibenden Rücklagen<br />

dem Gesamtbetrag der Erträge – abzüglich der<br />

dafür gebildeten passiven latenten Steuern – aus der<br />

Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände<br />

des Anlagevermögens mindestens<br />

entsprechen 13.<br />

Praxis-Info: Die aufwandswirksame Erfassung von passiven<br />

latenten Steuern führt in den Perioden der Neuaktivierung<br />

zu einer „Nettoausschüttungssperre“.<br />

Abweichung von Handels- und Steuerbilanz<br />

Hinsichtlich der Behandlung von selbst erstellten immateriellen<br />

Vermögensgegenständen ist die Steuerneutralität<br />

gewahrt. Der Grundsatz des § 5 Abs. 2<br />

EStG untersagt bisher und auch weiterhin den Ansatz<br />

von nicht entgeltlich erworbenen immateriellen Vermögensgegenständen<br />

in der Steuerbilanz. Folglich<br />

SCHWERPUNKT: BUCHFÜHRUNG<br />

weichen Handels- und<br />

Steuerbilanz bei bilanzierungspflichtigenKaufleuten,<br />

die Entwicklungstätigkeiten<br />

vornehmen und<br />

vom entsprechenden handelsrechtlichenAktivierungswahlrecht<br />

Gebrauch<br />

machen, voneinander ab.<br />

In der Handelsbilanz werden<br />

künftig nicht entgeltlich<br />

erworbene immaterielleVermögensgegenstände<br />

als eigenständiger<br />

Aktivposten erfasst, während die Entwicklungskosten<br />

in der steuerlichen Gewinnermittlung direkt aufwandswirksam<br />

verbucht werden. Dies führt zwingend<br />

zur Bildung passiver latenter Steuern 14.<br />

Aufgrund der aufwandswirksamen Buchung der passiven<br />

latenten Steuern werden das Jahresergebnis<br />

sowie das Eigenkapital jedoch geschmälert, so dass<br />

die handelsrechtliche Aktivierung der selbsterstellten<br />

immateriellen Vermögensgegenstände nicht voll auf<br />

das Reinvermögen durchschlägt. Es kommt so nicht<br />

zu einer vollumfänglichen Gewinnauswirkung, was die<br />

Abweichung von Handels- und Steuerbilanz reduziert.<br />

In der Folgeperioden der Ersterfassung werden die<br />

aktivierten Entwicklungskosten in der Handelsbilanz<br />

abgeschrieben, so dass sich der Effekt der passiven<br />

latenten Steuern wieder umkehrt 15.<br />

Fazit<br />

Durch das Aktivierungswahlrecht für Entwicklungskosten<br />

respektive von selbst erstellten immateriellen<br />

Vermögensgegenständen soll die Informationsfunktion<br />

und die internationale Vergleichbarkeit des handelsrechtlichen<br />

Jahresabschlusses verbessert werden.<br />

Dabei sind sowohl die Erhöhung der bilanzpolitischen<br />

Spielräume als auch die Gefährdung der Kapitalerhaltung<br />

als nachteilig anzusehen. Unter Betrachtung<br />

der aufgezeigten Vor- und Nachteile ist die geplante<br />

Neuerung aber insgesamt positiv zu bewerten,<br />

da diese künftig eine annähernde Gleichbehandlung<br />

von immateriellen und materiellen Vermögenswerten<br />

möglich macht.<br />

Prof. Dr. Thomas Kümpel, FOM Fachhochschule<br />

für Oekonomie und Management<br />

12 Vgl. Theile, C., in: Wpg 2008, S. 1065 | 13 Vgl. Düll, G. et al., in DStR 2008, S. 1299 f | 14 Vgl. Küting, K.H. et al., in: KoR 2008, S. 695<br />

15 Vgl. Dobler, M., Kunz, G., in: KoR 2008, S. 487

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