BeraterRat - Steuerberaterverband Schleswig-Holstein e.V.
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Dezember 2009<br />
30<br />
S TEUERBERATERVERBAND SCHLESWIG-HOLSTEIN<br />
planmäßige Abschreibungen<br />
nach den allgemeinen<br />
Vorschriften zu<br />
erfassen. Dabei ist die<br />
Nutzungsdauer zu schätzen<br />
12. Der Ausweis der<br />
Abschreibungen ist im<br />
Gesamtkostenverfahren<br />
in der gleichnamigen<br />
Position auszuweisen,<br />
beim Umsatzkostenverfahren<br />
wird regelmäßig<br />
ein Ausweis in den Umsatzkosten<br />
erfolgen.<br />
§ 285 Nr. 22 HGB-E bzw. § 314 Nr. 14 HGB-E<br />
schreibt die getrennte Angabe des Gesamtbetrages<br />
der Forschungs- und Entwicklungskosten vor. Ferner<br />
ist der in den Entwicklungskosten enthaltene Betrag<br />
für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände<br />
des Anlagevermögens anzugeben.<br />
Ausschüttungssperre gem. § 268 Abs. 8 HGB-E<br />
Im Gegenzug zu der bilanziellen Vermögensmehrung<br />
durch das künftige Aktivierungswahlrecht der selbst<br />
erstellten immateriellen Vermögensgegenstände, wird<br />
in § 268 Abs. 8 HGB-E eine Ausschüttungssperre bei<br />
Kapitalgesellschaften und ihnen gleichgestellten<br />
Gesellschaften gemäß § 264a HGB eingeführt. Die<br />
Regelung besagt, dass eine Gewinnausschüttung nur<br />
erfolgen darf, wenn die frei verfügbaren, abzüglich<br />
eines Verlustvortrags oder zuzüglich eines Gewinnvortrags,<br />
nach der Ausschüttung verbleibenden Rücklagen<br />
dem Gesamtbetrag der Erträge – abzüglich der<br />
dafür gebildeten passiven latenten Steuern – aus der<br />
Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände<br />
des Anlagevermögens mindestens<br />
entsprechen 13.<br />
Praxis-Info: Die aufwandswirksame Erfassung von passiven<br />
latenten Steuern führt in den Perioden der Neuaktivierung<br />
zu einer „Nettoausschüttungssperre“.<br />
Abweichung von Handels- und Steuerbilanz<br />
Hinsichtlich der Behandlung von selbst erstellten immateriellen<br />
Vermögensgegenständen ist die Steuerneutralität<br />
gewahrt. Der Grundsatz des § 5 Abs. 2<br />
EStG untersagt bisher und auch weiterhin den Ansatz<br />
von nicht entgeltlich erworbenen immateriellen Vermögensgegenständen<br />
in der Steuerbilanz. Folglich<br />
SCHWERPUNKT: BUCHFÜHRUNG<br />
weichen Handels- und<br />
Steuerbilanz bei bilanzierungspflichtigenKaufleuten,<br />
die Entwicklungstätigkeiten<br />
vornehmen und<br />
vom entsprechenden handelsrechtlichenAktivierungswahlrecht<br />
Gebrauch<br />
machen, voneinander ab.<br />
In der Handelsbilanz werden<br />
künftig nicht entgeltlich<br />
erworbene immaterielleVermögensgegenstände<br />
als eigenständiger<br />
Aktivposten erfasst, während die Entwicklungskosten<br />
in der steuerlichen Gewinnermittlung direkt aufwandswirksam<br />
verbucht werden. Dies führt zwingend<br />
zur Bildung passiver latenter Steuern 14.<br />
Aufgrund der aufwandswirksamen Buchung der passiven<br />
latenten Steuern werden das Jahresergebnis<br />
sowie das Eigenkapital jedoch geschmälert, so dass<br />
die handelsrechtliche Aktivierung der selbsterstellten<br />
immateriellen Vermögensgegenstände nicht voll auf<br />
das Reinvermögen durchschlägt. Es kommt so nicht<br />
zu einer vollumfänglichen Gewinnauswirkung, was die<br />
Abweichung von Handels- und Steuerbilanz reduziert.<br />
In der Folgeperioden der Ersterfassung werden die<br />
aktivierten Entwicklungskosten in der Handelsbilanz<br />
abgeschrieben, so dass sich der Effekt der passiven<br />
latenten Steuern wieder umkehrt 15.<br />
Fazit<br />
Durch das Aktivierungswahlrecht für Entwicklungskosten<br />
respektive von selbst erstellten immateriellen<br />
Vermögensgegenständen soll die Informationsfunktion<br />
und die internationale Vergleichbarkeit des handelsrechtlichen<br />
Jahresabschlusses verbessert werden.<br />
Dabei sind sowohl die Erhöhung der bilanzpolitischen<br />
Spielräume als auch die Gefährdung der Kapitalerhaltung<br />
als nachteilig anzusehen. Unter Betrachtung<br />
der aufgezeigten Vor- und Nachteile ist die geplante<br />
Neuerung aber insgesamt positiv zu bewerten,<br />
da diese künftig eine annähernde Gleichbehandlung<br />
von immateriellen und materiellen Vermögenswerten<br />
möglich macht.<br />
Prof. Dr. Thomas Kümpel, FOM Fachhochschule<br />
für Oekonomie und Management<br />
12 Vgl. Theile, C., in: Wpg 2008, S. 1065 | 13 Vgl. Düll, G. et al., in DStR 2008, S. 1299 f | 14 Vgl. Küting, K.H. et al., in: KoR 2008, S. 695<br />
15 Vgl. Dobler, M., Kunz, G., in: KoR 2008, S. 487