26.12.2012 Aufrufe

BeraterRat - Steuerberaterverband Schleswig-Holstein e.V.

BeraterRat - Steuerberaterverband Schleswig-Holstein e.V.

BeraterRat - Steuerberaterverband Schleswig-Holstein e.V.

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Dezember 2009<br />

26<br />

S TEUERBERATERVERBAND SCHLESWIG-HOLSTEIN<br />

Zum anderen hat sich aber auch die Bewertung der<br />

Verbindlichkeitsrückstellungen geändert. So sind<br />

Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als 1<br />

Jahr mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden<br />

durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen 7<br />

Geschäftsjahre abzuzinsen, andererseits aber auch<br />

künftige Preis- und Kostensteigerungen bei der<br />

Rückstellungsbewertung zu berücksichtigen. Beides<br />

ist deshalb von Bedeutung, weil die Abzinsung in der<br />

Steuerbilanz mit einem Zinssatz von 5,5 % vorzunehmen<br />

ist und künftige Preis- und Kostensteigerungen<br />

nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 a Buchst. f EStG n.F.<br />

nicht berücksichtigt werden dürfen. Insoweit sind<br />

Abweichungen zwischen der Handels- und der<br />

Steuerbilanz vorprogrammiert.<br />

5. Pensionsrückstellungen<br />

Die Neuregelung zur Bewertung von Pensionsrückstellungen<br />

dürfte sich für die meisten Unternehmen<br />

mit Pensionszusagen negativ auswirken. Nach bisherigem<br />

Recht waren Verpflichtungen aus Altersversorgungszusagen<br />

mit dem Betrag anzusetzen, der nach<br />

vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig<br />

war. In der Bilanzierungspraxis wurde weitgehend auf<br />

die entsprechende steuerliche Regelung in § 6 a EStG<br />

und die darauf erstellten Pensionsgutachten zurückgegriffen.<br />

Nach der Neuregelung sind auch Pensionsrückstellungen<br />

in Höhe ihres Erfüllungsbetrages zu passivieren,<br />

so dass voraussichtliche Lohn-, Gehalts- und Rentensteigerungen<br />

zu berücksichtigen sind. Außerdem hat<br />

die Abzinsung in Abhängigkeit von der individuellen<br />

Restlaufzeit mit dem durchschnittlichen Marktzins zu<br />

erfolgen, entsprechend der zu veröffentlichenden<br />

Marktzinskurve der Deutschen Bundesbank. Beides<br />

dürfte zu einem höheren Ausweis der Pensionsrückstellungen<br />

führen. Sofern auf Grund der geänderten<br />

Bewertung Zuführungen erforderlich sind, besteht<br />

allerdings die Möglichkeit, diese bis spätestens zum<br />

31.12.2024 in jedem Geschäftsjahr zu 1/15 ratierlich<br />

anzusammeln, Art. 67 Abs. 1 S. 1 EGHGB n.F.<br />

Dann sind allerdings die Fehlbeträge im Anhang<br />

anzugeben, Art. 67 Abs. 2 EGHGB n.F. Dies ist von<br />

großer Brisanz, weil insoweit nicht nur die Unterdeckung,<br />

sondern möglicherweise auch eine bilanzielle<br />

Überschuldung in den offen gelegten Jahresabschlüssen<br />

erkennbar ist.<br />

SCHWERPUNKT: BUCHFÜHRUNG<br />

6. Latente Steuern<br />

Kleine Kapitalgesellschaften sind künftig von der Verpflichtung<br />

zur Passivierung latenter Steuern befreit, §<br />

274 a Nr. 5 HGB n.F. Für alle anderen Kapitalgesellschaften<br />

bleibt es bei einem Passivierungswahlrecht<br />

für latente Steuerverpflichtungen und einem Aktivierungswahlrecht<br />

für latente Steueransprüche. Im Übrigen<br />

hat das BilMoG aber das bisherige GuV-orientierte<br />

Timing-Konzept zu Gunsten des international gebräuchlicheren<br />

Temporary-Konzepts aufgegeben. Die<br />

Steuerabgrenzung orientiert sich damit nicht mehr an<br />

Differenzen, die sich aus einer unterschiedlichen<br />

Periodisierung von Aufwendungen und Erträgen bei<br />

der Ermittlung des handelsrechtlichen Jahresüberschusses<br />

im Verhältnis zur steuerrechtlichen Gewinnermittlung<br />

ergeben, sondern an Differenzen, die aus<br />

unterschiedlichen einzelpostenbezogenen Wertansätzen<br />

in der Handels- und Steuerbilanz resultieren<br />

und sich künftig steuerbe- oder -entlastend umkehren.<br />

Dies führt für die betroffenen Unternehmen zu<br />

einem erheblichen Mehraufwand.<br />

Neu ist außerdem, dass bei der Berechnung latenter<br />

Steuern auch Verlustvorträge zu berücksichtigen sind,<br />

§ 274 Abs. 1 S. 4 HGB n.F. Voraussetzung ist jedoch,<br />

dass eine Verrechnung innerhalb der nächsten 5 Jahre<br />

zu erwarten ist. Auch dies führt zu einer höheren<br />

Komplexität, weil z. B. Einschränkungen der Verlustverrechnung,<br />

wie die Zinsschranke (§ 8 a KStG), bei<br />

der Berechnung zu berücksichtigen sind.<br />

Im Übrigen sind nach § 266 Abs. 2, 3 HGB n.F. latente<br />

Steueransprüche als letzter Posten auf der<br />

Aktivseite (vor einem „Nicht durch Eigenkapital<br />

gedeckten Fehlbetrag“) bzw. als letzter Posten auf der<br />

Passivseite gesondert auszuweisen.<br />

IV<br />

Anwendungsregelungen<br />

Die Vorschriften sind grundsätzlich für Geschäftsjahre<br />

anzuwenden die nach dem 31.12.2009 beginnen,<br />

Art. 66 Abs. 3 S. 1 EGHGB n.F.<br />

Es besteht aber das Wahlrecht, die neuen Vorschriften<br />

insgesamt auf das nach dem 31.12.2008<br />

beginnende Geschäftsjahr anzuwenden, Art. 66 Abs.<br />

3 S. 6 EGHGB n.F. Von dieser Grundregel gibt es drei<br />

Ausnahmen:

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!