BeraterRat - Steuerberaterverband Schleswig-Holstein e.V.
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Dezember 2009<br />
26<br />
S TEUERBERATERVERBAND SCHLESWIG-HOLSTEIN<br />
Zum anderen hat sich aber auch die Bewertung der<br />
Verbindlichkeitsrückstellungen geändert. So sind<br />
Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als 1<br />
Jahr mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden<br />
durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen 7<br />
Geschäftsjahre abzuzinsen, andererseits aber auch<br />
künftige Preis- und Kostensteigerungen bei der<br />
Rückstellungsbewertung zu berücksichtigen. Beides<br />
ist deshalb von Bedeutung, weil die Abzinsung in der<br />
Steuerbilanz mit einem Zinssatz von 5,5 % vorzunehmen<br />
ist und künftige Preis- und Kostensteigerungen<br />
nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 a Buchst. f EStG n.F.<br />
nicht berücksichtigt werden dürfen. Insoweit sind<br />
Abweichungen zwischen der Handels- und der<br />
Steuerbilanz vorprogrammiert.<br />
5. Pensionsrückstellungen<br />
Die Neuregelung zur Bewertung von Pensionsrückstellungen<br />
dürfte sich für die meisten Unternehmen<br />
mit Pensionszusagen negativ auswirken. Nach bisherigem<br />
Recht waren Verpflichtungen aus Altersversorgungszusagen<br />
mit dem Betrag anzusetzen, der nach<br />
vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig<br />
war. In der Bilanzierungspraxis wurde weitgehend auf<br />
die entsprechende steuerliche Regelung in § 6 a EStG<br />
und die darauf erstellten Pensionsgutachten zurückgegriffen.<br />
Nach der Neuregelung sind auch Pensionsrückstellungen<br />
in Höhe ihres Erfüllungsbetrages zu passivieren,<br />
so dass voraussichtliche Lohn-, Gehalts- und Rentensteigerungen<br />
zu berücksichtigen sind. Außerdem hat<br />
die Abzinsung in Abhängigkeit von der individuellen<br />
Restlaufzeit mit dem durchschnittlichen Marktzins zu<br />
erfolgen, entsprechend der zu veröffentlichenden<br />
Marktzinskurve der Deutschen Bundesbank. Beides<br />
dürfte zu einem höheren Ausweis der Pensionsrückstellungen<br />
führen. Sofern auf Grund der geänderten<br />
Bewertung Zuführungen erforderlich sind, besteht<br />
allerdings die Möglichkeit, diese bis spätestens zum<br />
31.12.2024 in jedem Geschäftsjahr zu 1/15 ratierlich<br />
anzusammeln, Art. 67 Abs. 1 S. 1 EGHGB n.F.<br />
Dann sind allerdings die Fehlbeträge im Anhang<br />
anzugeben, Art. 67 Abs. 2 EGHGB n.F. Dies ist von<br />
großer Brisanz, weil insoweit nicht nur die Unterdeckung,<br />
sondern möglicherweise auch eine bilanzielle<br />
Überschuldung in den offen gelegten Jahresabschlüssen<br />
erkennbar ist.<br />
SCHWERPUNKT: BUCHFÜHRUNG<br />
6. Latente Steuern<br />
Kleine Kapitalgesellschaften sind künftig von der Verpflichtung<br />
zur Passivierung latenter Steuern befreit, §<br />
274 a Nr. 5 HGB n.F. Für alle anderen Kapitalgesellschaften<br />
bleibt es bei einem Passivierungswahlrecht<br />
für latente Steuerverpflichtungen und einem Aktivierungswahlrecht<br />
für latente Steueransprüche. Im Übrigen<br />
hat das BilMoG aber das bisherige GuV-orientierte<br />
Timing-Konzept zu Gunsten des international gebräuchlicheren<br />
Temporary-Konzepts aufgegeben. Die<br />
Steuerabgrenzung orientiert sich damit nicht mehr an<br />
Differenzen, die sich aus einer unterschiedlichen<br />
Periodisierung von Aufwendungen und Erträgen bei<br />
der Ermittlung des handelsrechtlichen Jahresüberschusses<br />
im Verhältnis zur steuerrechtlichen Gewinnermittlung<br />
ergeben, sondern an Differenzen, die aus<br />
unterschiedlichen einzelpostenbezogenen Wertansätzen<br />
in der Handels- und Steuerbilanz resultieren<br />
und sich künftig steuerbe- oder -entlastend umkehren.<br />
Dies führt für die betroffenen Unternehmen zu<br />
einem erheblichen Mehraufwand.<br />
Neu ist außerdem, dass bei der Berechnung latenter<br />
Steuern auch Verlustvorträge zu berücksichtigen sind,<br />
§ 274 Abs. 1 S. 4 HGB n.F. Voraussetzung ist jedoch,<br />
dass eine Verrechnung innerhalb der nächsten 5 Jahre<br />
zu erwarten ist. Auch dies führt zu einer höheren<br />
Komplexität, weil z. B. Einschränkungen der Verlustverrechnung,<br />
wie die Zinsschranke (§ 8 a KStG), bei<br />
der Berechnung zu berücksichtigen sind.<br />
Im Übrigen sind nach § 266 Abs. 2, 3 HGB n.F. latente<br />
Steueransprüche als letzter Posten auf der<br />
Aktivseite (vor einem „Nicht durch Eigenkapital<br />
gedeckten Fehlbetrag“) bzw. als letzter Posten auf der<br />
Passivseite gesondert auszuweisen.<br />
IV<br />
Anwendungsregelungen<br />
Die Vorschriften sind grundsätzlich für Geschäftsjahre<br />
anzuwenden die nach dem 31.12.2009 beginnen,<br />
Art. 66 Abs. 3 S. 1 EGHGB n.F.<br />
Es besteht aber das Wahlrecht, die neuen Vorschriften<br />
insgesamt auf das nach dem 31.12.2008<br />
beginnende Geschäftsjahr anzuwenden, Art. 66 Abs.<br />
3 S. 6 EGHGB n.F. Von dieser Grundregel gibt es drei<br />
Ausnahmen: