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Bescheid - Gemeinde Schleißheim

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- Ein <strong>Bescheid</strong> der Oö. Landesregierung ist weiters nicht Gegenstand dieses Verfahrens.<br />

- Die Befunde der von Ihnen genannten Schlosserei „Spiesie“ und dessen Nachfolger<br />

Herr Franzmaier sind bei der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Schleißheim</strong> nie eingelangt. Weiters konnte<br />

aufgrund Ihrer Angaben keine Schlosserei „Spiesie“ bzw. der Nachfolger Herr<br />

Franzmaier ausfindig gemacht werden.<br />

- Bzgl. Isolierung, Durchgangshöhe, und TKV-Tonne wird auf das Gutachten des<br />

Amtstierarztes bzw. der oben angeführten Auflagepunkte 6 bis 10 verwiesen.<br />

- Wie bereits begründet ist der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Schleißheim</strong> wie im Auflagepunkt gefordert<br />

keine aktuelle namhaft gemachte Peron bekannt.<br />

- Sie haben in der Berufung angegeben, dass Sie den Bestand der Oö. Landesregierung<br />

gemeldet haben. Daraus geht hervor, dass der Bestand somit nicht der <strong>Gemeinde</strong><br />

<strong>Schleißheim</strong> gemeldet wurde. Dies traf für die im <strong>Bescheid</strong> angeführten Jahre<br />

2007-2012 nicht zu.<br />

- Mit 25.05.2012 wurde Ihnen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens der Aktenvermerk<br />

der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Schleißheim</strong> zum durchgeführten Lokalaugenschein vom<br />

09.05.2012, Zahl 120-5 und der Befund des Amtstierarztes vom 18.05.2012, Gz.<br />

Vet-60-4-1 bzgl. Überprüfung der Auflagepunkte zwecks Wahrung des Parteiengehörs<br />

zur Abgabe einer Stellungnahme nachweislich übermittelt (RsB-Rückschein:<br />

Zustellversuch vom 24.05.2012, Hinterlegung bei Postamt 4701, Beginn der Abholfrist:<br />

25.05.2012). Von Ihnen wurde im Rahmen dieses Parteiengehörs keine Stellungnahme<br />

dazu abgegeben.<br />

Aus dem oben angeführten Gründen ist die Berufung abzuweisen und der <strong>Bescheid</strong> des<br />

Bürgermeisters ist zu bestätigen.<br />

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.<br />

HINWEIS:<br />

Sie haben die Tiere an tierfreundliche Einrichtungen bzw. Personen zu übergeben. Wird<br />

das nicht gemacht können diese Tiere von der Behörde beschlagnahmt werden und auf<br />

Ihre Kosten zur Verwahrung und Pflege an tierfreundliche Einrichtungen übergeben<br />

werden.<br />

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.<br />

Vorstellungsbelehrung<br />

Gegen diesen <strong>Bescheid</strong> ist die Vorstellung zulässig. Die Vorstellung ist innerhalb von zwei<br />

Wochen nach Zustellung des <strong>Bescheid</strong>es schriftlich bei der <strong>Gemeinde</strong> einzubringen. Die<br />

schriftliche Vorstellung kann nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten<br />

auch telegraphisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung<br />

oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Sie hat<br />

den <strong>Bescheid</strong> zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Antrag zu<br />

enthalten.<br />

Auf Antrag von Vzbgm. Knoll wird der <strong>Bescheid</strong> durch ein Zeichen mit der Hand einstimmig<br />

beschlossen.<br />

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