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SL Ausgabe 2002-1 P - Die Landwirtschaftliche Sozialversicherung

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§ 26<br />

Betriebshilfe bei stationärer Behandlung<br />

Während einer stationären Behandlung<br />

gewährt die Berufsgenossenschaft dem<br />

landwirtschaftlichen Unternehmer im<br />

Sinne von § 1 Abs. 2 des Gesetzes über<br />

die Alterssicherung der Landwirte (ALG)<br />

als Mehrleistung Betriebshilfe über die<br />

Dauer von drei Monaten hinaus, wenn<br />

besondere Verhältnisse im Unternehmen<br />

dies erfordern.<br />

§ 27<br />

Betriebshilfe bei ambulanter Behandlung<br />

(1) Während einer auf einem Arbeitsunfall<br />

beruhenden Arbeitsunfähigkeit erhält<br />

der landwirtschaftliche Unternehmer im<br />

Sinne von § 1 Abs. 2 ALG Betriebshilfe in<br />

der Regel bis zur Dauer von vier Wochen,<br />

sofern<br />

1. die Arbeitsunfähigkeit ärztlich<br />

bescheinigt ist,<br />

2. die Hilfe zur Aufrechterhaltung des<br />

Unternehmens der Landwirtschaft<br />

erforderlich ist,<br />

3. die Berufsgenossenschaft Träger der<br />

nichtstationären Heilbehandlung ist<br />

und<br />

4. pauschaliertes Verletztengeld aufgrund<br />

des landwirtschaftlichen Arbeitsunfalles<br />

nicht gezahlt wird.<br />

<strong>Die</strong> Leistungspflicht beginnt grundsätzlich<br />

ab dem 15. Tag der Arbeitsunfähigkeit.<br />

Betriebshilfe kann auch während der<br />

ersten 14 Tage gewährt werden, wenn<br />

besondere Verhältnisse im Unternehmen<br />

dies erfordern.<br />

(2) Dauert die ärztlich bescheinigte<br />

Arbeitsunfähigkeit länger an, so kann Betriebshilfe<br />

für einen längeren Zeitraum<br />

gewährt werden, wenn besondere Verhältnisse<br />

im Unternehmen dies erfordern.<br />

§ 28<br />

Erstreckung der Betriebshilfe<br />

<strong>Die</strong> Betriebshilfe erstreckt sich als Mehrleistung<br />

auf<br />

1. den im Unternehmen mitarbeitenden<br />

Ehegatten oder Lebenspartner<br />

VI Sicher Leben 1/<strong>2002</strong><br />

Satzung<br />

2. Unternehmen, in denen Arbeitnehmer<br />

oder mitarbeitende Familienangehörige<br />

ständig beschäftigt<br />

werden<br />

3. landwirtschaftliche Unternehmer,<br />

deren Unternehmen nicht die Voraussetzungen<br />

des § 1 Abs. 2 ALG<br />

erfüllen, auf ihre Ehegatten oder<br />

Lebenspartner ∗<br />

sofern die Hilfe zur Aufrechterhaltung des<br />

Unternehmens erforderlich ist.<br />

∗ gilt nur für eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner-<br />

i.S.d.§1 Abs. 1 LPartG<br />

§ 29<br />

Haushaltshilfe<br />

Haushaltshilfe erhält der landwirtschaftliche<br />

Unternehmer im Sinne von § 1 Abs.<br />

2 ALG sein mitarbeitender Ehegatte oder<br />

Lebenspartner* unter den gleichen Voraussetzungen<br />

und im gleichen Umfang<br />

wie Betriebshilfe,<br />

1. wenn die Weiterführung des landwirtschaftlichen<br />

Haushalts nicht möglich<br />

und diese auf andere Weise nicht<br />

sicherzustellen ist und<br />

2. sofern nicht Betriebshilfe gewährt<br />

wird.<br />

§ 30<br />

Gestellte Ersatzkräfte<br />

(1) Von der Berufsgenossenschaft als<br />

Betriebs- oder Haushaltshilfe gestellte<br />

Ersatzkräfte sind nach ihrer Eignung und<br />

Ausbildung in der Lage, den landwirtschaftlichen<br />

Unternehmer im Sinne von<br />

§ 1 Abs. 2 ALG dessen mitarbeitenden<br />

Ehegatten oder Lebenspartner* zu vertreten<br />

und während der Vertretung alle im<br />

landwirtschaftlichen Unternehmen/ Haushalt<br />

notwendigen Arbeiten nach Anweisung<br />

selbständig zu verrichten.<br />

(2) Ersatzkräfte im Sinne dieser Vorschrift<br />

sind<br />

a) hauptberuflich bei den Trägern<br />

der landwirtschaftlichen <strong>Sozialversicherung</strong><br />

b) nebenberuflich aufgrund eines<br />

Arbeitsvertrages bei den Trägern<br />

der landwirtschaftlichen<br />

<strong>Sozialversicherung</strong><br />

c) hauptberuflich bei anderen<br />

Stellen und<br />

d) nebenberuflich bei anderen<br />

Stellen<br />

beschäftigte Ersatzkräfte.<br />

(3) Bei anderen Stellen beschäftigte<br />

Ersatzkräfte können von der Berufsgenossenschaft<br />

gegen Erstattung der Kosten<br />

in Anspruch genommen werden, sofern<br />

eine Ersatzkraft der Alterskasse, Krankenkasse<br />

oder Berufsgenossenschaft nicht<br />

zur Verfügung steht.<br />

(4) Nimmt die Berufsgenossenschaft eine<br />

bei einer anderen Stelle beschäftigte<br />

Ersatzkraft in Anspruch, so erstattet sie<br />

deren Aufwendungen aufgrund besonderer<br />

Vereinbarungen.<br />

(5) <strong>Die</strong> gestellte Ersatzkraft führt das landwirtschaftliche<br />

Unternehmen oder den<br />

landwirtschaftlichen Haushalt des Unternehmens<br />

eigenverantwortlich. Entscheidungen<br />

von wesentlicher wirtschaftlicher<br />

Bedeutung sind von den Ersatzkräften<br />

stets im Einvernehmen mit dem landwirtschaftlichen<br />

Unternehmer zu treffen.<br />

§ 31<br />

Selbstbeschaffte betriebsfremde<br />

Ersatzkräfte<br />

(1) Der Einsatz haupt- oder nebenberuflicher<br />

Ersatzkräfte hat Vorrang vor dem<br />

Einsatz selbstbeschaffter Ersatzkräfte.<br />

Kann eine haupt- oder nebenberufliche<br />

Ersatzkraft von der Berufsgenossenschaft<br />

nicht gestellt werden oder besteht Grund,<br />

von ihrer Gestellung abzusehen, so erstattet<br />

die Berufsgenossenschaft die Kosten<br />

für eine selbstbeschaffte Ersatzkraft in<br />

angemessener Höhe. <strong>Die</strong>s gilt insbesondere,<br />

wenn eine Ersatzkraft nur stundenweise<br />

benötigt wird, wenn in dem Unternehmen<br />

Sonderkulturen vorhanden sind,<br />

mit deren Pflege die Ersatzkraft nicht vertraut<br />

ist oder wenn die Berufsgenossenschaft<br />

aus Gründen, die in der Person des<br />

landwirtschaftlichen Unternehmers, seiner<br />

Familienangehörigen oder der Ersatzkraft<br />

liegen, vom Einsatz einer haupt-<br />

oder nebenberuflichen Ersatzkraft absehen<br />

will.<br />

(2) <strong>Die</strong> Erstattung der Kosten einer selbstbeschafften<br />

Ersatzkraft ist nur zulässig,<br />

wenn die Ersatzkraft betriebsfremd ist. Zu<br />

den betriebsfremden Ersatzkräften zählen<br />

Personen, die sonst nicht im Betrieb tätig<br />

sind oder aushelfen; eine - nicht wesentliche<br />

- Aushilfe bleibt außer Betracht.<br />

Betriebsfremdheit liegt nicht vor, wenn

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