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SL Ausgabe 2002-1 P - Die Landwirtschaftliche Sozialversicherung

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auch sonst im Betrieb mithelfende Angehörige<br />

die Arbeit des landwirtschaftlichen<br />

Unternehmers übernehmen und eine<br />

zusätzliche Arbeitskraft nicht eingestellt<br />

wird.<br />

<strong>Die</strong> Berufsgenossenschaft kann dem Einsatz<br />

selbstbeschaffter betriebsfremder<br />

Ersatzkräfte auf Vorschlag des landwirtschaftlichen<br />

Unternehmers, seines<br />

Ehegatten bzw. seines Lebenspartners*<br />

oder der Stellen und Personen, die aufgrund<br />

besonderer Vereinbarungen mit der<br />

Berufsgenossenschaft beim Einsatz von<br />

Ersatzkräften mitwirken, zustimmen; für<br />

den Einsatz erforderliche Tatsachenangaben<br />

und Gründe sind der Berufsgenossenschaft<br />

mitzuteilen.<br />

Für Verwandte und Verschwägerte bis<br />

zum 2. Grad werden Kosten nicht erstattet;<br />

die Berufsgenossenschaft kann jedoch<br />

die erforderlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall<br />

erstatten, wenn die Erstattung<br />

in einem angemessenen Verhältnis<br />

zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden<br />

Kosten steht.<br />

(3) Voraussetzung für die Zustimmung zum<br />

Einsatz einer selbstbeschafften Ersatzkraft<br />

ist, dass<br />

1. eine haupt- oder nebenberufliche<br />

Ersatzkraft nicht zur Verfügung<br />

gestellt werden kann oder ein Grund<br />

besteht, von der Gestellung einer<br />

solchen Ersatzkraft abzusehen,<br />

2. der Einsatztatbestand nachgewiesen<br />

ist,<br />

3. der Berufsgenossenschaft die erforderlichen<br />

Unterlagen vor Beginn des<br />

Einsatzes vorliegen.<br />

Sofern dies nicht möglich, der alsbaldige<br />

Einsatz einer selbstbeschafften Ersatzkraft<br />

aus betrieblichen Gründen aber erforderlich<br />

ist, sind die notwendigen Unterlagen<br />

nach mündlicher oder fernmündlicher<br />

Abstimmung unverzüglich, spätestens<br />

jedoch 14 Tage nach Einsatzbeginn,<br />

vorzulegen. <strong>Die</strong> Kosten für den<br />

Einsatz einer selbstbeschafften betriebsfremden<br />

Ersatzkraft werden für Einsatzzeiten<br />

vor Eingang der Unterlagen bei<br />

der Berufsgenossenschaft nicht erstattet,<br />

wenn die notwendigen Unterlagen der<br />

Berufsgenossenschaft nicht innerhalb der<br />

14-Tage-Frist vorliegen.<br />

(4) Nach Abschluss der Tätigkeit ist der<br />

Berufsgenossenschaft ein Arbeitsnachweis<br />

nach Vordruck vorzulegen, der von<br />

der Ersatzkraft, dem landwirtschaftlichen<br />

Unternehmer, seinem Ehegatten oder<br />

Satzung<br />

Lebenspartner ∗ unterzeichnet sein muss.<br />

<strong>Die</strong> Berufsgenossenschaft kann sich die<br />

Zahlung an die selbstbeschaffte Ersatzkraft<br />

durch Vorlage von Bankbelegen<br />

nachweisen lassen. <strong>Die</strong> Berufsgenossenschaft<br />

prüft den Einsatz selbstbeschaffter<br />

Ersatzkräfte stichprobenweise.<br />

∗ siehe Seite VI<br />

(5) Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen<br />

für den Einsatz einer selbstbeschafften<br />

betriebsfremden Ersatzkraft gehören<br />

grundsätzlich alle Kosten, die dem landwirtschaftlichen<br />

Unternehmen durch die<br />

Selbstbeschaffung der Ersatzkraft entstehen,<br />

insbesondere Vergütung für die Tätigkeit<br />

und Fahrkosten. <strong>Die</strong> Aufwendungen<br />

sind in angemessener Höhe und für eine<br />

angemessene Stundenzahl je Einsatztag<br />

zu erstatten.<br />

(6) Als angemessen werden die nachgewiesenen<br />

Aufwendungen bis zu einem<br />

täglichen Höchstbetrag von 2,95 v.H. der<br />

sich aus § 18 SGB IV ergebenden jeweils<br />

geltenden monatlichen Bezugsgröße, auf-<br />

oder abgerundet auf den nächsten geraden<br />

Euro-Betrag, angesehen, bei einem<br />

acht Stunden täglich umfassenden Einsatz<br />

der Ersatzkraft. Als Höchstbetrag je<br />

Stunde ist ein Betrag von 1/8 des täglichen<br />

Erstattungsbetrages zugrunde zu<br />

legen. Sind im Ausnahmefall an einzelnen<br />

Tagen mehr als 8 Einsatzstunden<br />

erforderlich, kann die Höchsteinsatzdauer<br />

unter Anrechnung auf die Höchsteinsatzdauer<br />

anderer Einsatztage überschritten<br />

werden. Durch die Höchstbeträge sind alle<br />

anfallenden Aufwendungen einschließlich<br />

etwa entstehender Fahrkosten abgegolten.<br />

3. Pflichten des Unternehmers<br />

a) Eröffnung, Wechsel, Änderung und<br />

Einstellung des Unternehmens, Mitteilung<br />

beitragsrelevanter Tatsachen<br />

§ 32<br />

Eröffnung des Unternehmens<br />

<strong>Die</strong> Eröffnung eines Unternehmens der in<br />

§ 3 der Satzung bezeichneten Art hat der<br />

Unternehmer der Berufsgenossenschaft,<br />

unter Bezeichnung der Art, des Umfanges<br />

und des Gegenstandes des Unternehmens<br />

sowie des Eröffnungstages schriftlich<br />

binnen einer Woche nach Beginn des<br />

Unternehmens anzuzeigen.<br />

§ 33<br />

Wechsel des Unternehmers<br />

Den Wechsel von Personen der Unternehmer<br />

haben die bisherigen Unternehmer<br />

und ihre Nachfolger oder jeweils deren<br />

gesetzliche Vertreter innerhalb von vier<br />

Wochen nach dem Wechsel der Berufsgenossenschaft<br />

schriftlich mitzuteilen.<br />

Den Wechsel von Personen der Bevollmächtigten<br />

haben die Unternehmer innerhalb<br />

von vier Wochen nach dem Wechsel<br />

schriftlich mitzuteilen.<br />

§ 34<br />

Änderungen im Unternehmen und in<br />

der Zuständigkeit der<br />

Berufsgenossenschaft<br />

(1) Der Unternehmer hat der Berufsgenossenschaft<br />

Änderungen seines Unternehmens<br />

einschließlich Nebenunternehmen,<br />

die für die Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft<br />

oder für die Umlage von Bedeutung<br />

sind, innerhalb von vier Wochen<br />

schriftlich mitzuteilen.<br />

(2) <strong>Die</strong> Frist beginnt mit dem Zeitpunkt,<br />

zu welchem der Unternehmer die die Veränderung<br />

begründende Tatsache kannte<br />

oder den Umständen nach kennen<br />

mußte.<br />

(3) Änderungen in den Unternehmen<br />

ohne Bodenbewirtschaftung (§ 42 Abs.<br />

2, 3; § 46 der Satzung) hat der Unternehmer<br />

spätestens zum 15. Januar des<br />

dem abgelaufenen Geschäftsjahr folgenden<br />

Jahres schriftlich anzuzeigen.<br />

§ 35<br />

Einstellung des Unternehmens<br />

(1) Ist ein Unternehmen oder ein Nebenunternehmen<br />

eingestellt worden, so hat<br />

dies der Unternehmer der Berufsgenossenschaft<br />

schriftlich innerhalb von vier<br />

Wochen anzuzeigen.<br />

(2) <strong>Die</strong> Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu<br />

welchem der Unternehmer die Einstellung<br />

oder die das Ausscheiden des Unternehmens<br />

begründende Tatsache kannte oder<br />

den Umständen nach kennen mußte.<br />

§ 36<br />

Beitragsabfindung / Sicherheitsleistung<br />

(1) <strong>Die</strong> Berufsgenossenschaft kann bei<br />

Sicher Leben 1/<strong>2002</strong> VII

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