SL Ausgabe 2002-1 P - Die Landwirtschaftliche Sozialversicherung
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auch sonst im Betrieb mithelfende Angehörige<br />
die Arbeit des landwirtschaftlichen<br />
Unternehmers übernehmen und eine<br />
zusätzliche Arbeitskraft nicht eingestellt<br />
wird.<br />
<strong>Die</strong> Berufsgenossenschaft kann dem Einsatz<br />
selbstbeschaffter betriebsfremder<br />
Ersatzkräfte auf Vorschlag des landwirtschaftlichen<br />
Unternehmers, seines<br />
Ehegatten bzw. seines Lebenspartners*<br />
oder der Stellen und Personen, die aufgrund<br />
besonderer Vereinbarungen mit der<br />
Berufsgenossenschaft beim Einsatz von<br />
Ersatzkräften mitwirken, zustimmen; für<br />
den Einsatz erforderliche Tatsachenangaben<br />
und Gründe sind der Berufsgenossenschaft<br />
mitzuteilen.<br />
Für Verwandte und Verschwägerte bis<br />
zum 2. Grad werden Kosten nicht erstattet;<br />
die Berufsgenossenschaft kann jedoch<br />
die erforderlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall<br />
erstatten, wenn die Erstattung<br />
in einem angemessenen Verhältnis<br />
zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden<br />
Kosten steht.<br />
(3) Voraussetzung für die Zustimmung zum<br />
Einsatz einer selbstbeschafften Ersatzkraft<br />
ist, dass<br />
1. eine haupt- oder nebenberufliche<br />
Ersatzkraft nicht zur Verfügung<br />
gestellt werden kann oder ein Grund<br />
besteht, von der Gestellung einer<br />
solchen Ersatzkraft abzusehen,<br />
2. der Einsatztatbestand nachgewiesen<br />
ist,<br />
3. der Berufsgenossenschaft die erforderlichen<br />
Unterlagen vor Beginn des<br />
Einsatzes vorliegen.<br />
Sofern dies nicht möglich, der alsbaldige<br />
Einsatz einer selbstbeschafften Ersatzkraft<br />
aus betrieblichen Gründen aber erforderlich<br />
ist, sind die notwendigen Unterlagen<br />
nach mündlicher oder fernmündlicher<br />
Abstimmung unverzüglich, spätestens<br />
jedoch 14 Tage nach Einsatzbeginn,<br />
vorzulegen. <strong>Die</strong> Kosten für den<br />
Einsatz einer selbstbeschafften betriebsfremden<br />
Ersatzkraft werden für Einsatzzeiten<br />
vor Eingang der Unterlagen bei<br />
der Berufsgenossenschaft nicht erstattet,<br />
wenn die notwendigen Unterlagen der<br />
Berufsgenossenschaft nicht innerhalb der<br />
14-Tage-Frist vorliegen.<br />
(4) Nach Abschluss der Tätigkeit ist der<br />
Berufsgenossenschaft ein Arbeitsnachweis<br />
nach Vordruck vorzulegen, der von<br />
der Ersatzkraft, dem landwirtschaftlichen<br />
Unternehmer, seinem Ehegatten oder<br />
Satzung<br />
Lebenspartner ∗ unterzeichnet sein muss.<br />
<strong>Die</strong> Berufsgenossenschaft kann sich die<br />
Zahlung an die selbstbeschaffte Ersatzkraft<br />
durch Vorlage von Bankbelegen<br />
nachweisen lassen. <strong>Die</strong> Berufsgenossenschaft<br />
prüft den Einsatz selbstbeschaffter<br />
Ersatzkräfte stichprobenweise.<br />
∗ siehe Seite VI<br />
(5) Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen<br />
für den Einsatz einer selbstbeschafften<br />
betriebsfremden Ersatzkraft gehören<br />
grundsätzlich alle Kosten, die dem landwirtschaftlichen<br />
Unternehmen durch die<br />
Selbstbeschaffung der Ersatzkraft entstehen,<br />
insbesondere Vergütung für die Tätigkeit<br />
und Fahrkosten. <strong>Die</strong> Aufwendungen<br />
sind in angemessener Höhe und für eine<br />
angemessene Stundenzahl je Einsatztag<br />
zu erstatten.<br />
(6) Als angemessen werden die nachgewiesenen<br />
Aufwendungen bis zu einem<br />
täglichen Höchstbetrag von 2,95 v.H. der<br />
sich aus § 18 SGB IV ergebenden jeweils<br />
geltenden monatlichen Bezugsgröße, auf-<br />
oder abgerundet auf den nächsten geraden<br />
Euro-Betrag, angesehen, bei einem<br />
acht Stunden täglich umfassenden Einsatz<br />
der Ersatzkraft. Als Höchstbetrag je<br />
Stunde ist ein Betrag von 1/8 des täglichen<br />
Erstattungsbetrages zugrunde zu<br />
legen. Sind im Ausnahmefall an einzelnen<br />
Tagen mehr als 8 Einsatzstunden<br />
erforderlich, kann die Höchsteinsatzdauer<br />
unter Anrechnung auf die Höchsteinsatzdauer<br />
anderer Einsatztage überschritten<br />
werden. Durch die Höchstbeträge sind alle<br />
anfallenden Aufwendungen einschließlich<br />
etwa entstehender Fahrkosten abgegolten.<br />
3. Pflichten des Unternehmers<br />
a) Eröffnung, Wechsel, Änderung und<br />
Einstellung des Unternehmens, Mitteilung<br />
beitragsrelevanter Tatsachen<br />
§ 32<br />
Eröffnung des Unternehmens<br />
<strong>Die</strong> Eröffnung eines Unternehmens der in<br />
§ 3 der Satzung bezeichneten Art hat der<br />
Unternehmer der Berufsgenossenschaft,<br />
unter Bezeichnung der Art, des Umfanges<br />
und des Gegenstandes des Unternehmens<br />
sowie des Eröffnungstages schriftlich<br />
binnen einer Woche nach Beginn des<br />
Unternehmens anzuzeigen.<br />
§ 33<br />
Wechsel des Unternehmers<br />
Den Wechsel von Personen der Unternehmer<br />
haben die bisherigen Unternehmer<br />
und ihre Nachfolger oder jeweils deren<br />
gesetzliche Vertreter innerhalb von vier<br />
Wochen nach dem Wechsel der Berufsgenossenschaft<br />
schriftlich mitzuteilen.<br />
Den Wechsel von Personen der Bevollmächtigten<br />
haben die Unternehmer innerhalb<br />
von vier Wochen nach dem Wechsel<br />
schriftlich mitzuteilen.<br />
§ 34<br />
Änderungen im Unternehmen und in<br />
der Zuständigkeit der<br />
Berufsgenossenschaft<br />
(1) Der Unternehmer hat der Berufsgenossenschaft<br />
Änderungen seines Unternehmens<br />
einschließlich Nebenunternehmen,<br />
die für die Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft<br />
oder für die Umlage von Bedeutung<br />
sind, innerhalb von vier Wochen<br />
schriftlich mitzuteilen.<br />
(2) <strong>Die</strong> Frist beginnt mit dem Zeitpunkt,<br />
zu welchem der Unternehmer die die Veränderung<br />
begründende Tatsache kannte<br />
oder den Umständen nach kennen<br />
mußte.<br />
(3) Änderungen in den Unternehmen<br />
ohne Bodenbewirtschaftung (§ 42 Abs.<br />
2, 3; § 46 der Satzung) hat der Unternehmer<br />
spätestens zum 15. Januar des<br />
dem abgelaufenen Geschäftsjahr folgenden<br />
Jahres schriftlich anzuzeigen.<br />
§ 35<br />
Einstellung des Unternehmens<br />
(1) Ist ein Unternehmen oder ein Nebenunternehmen<br />
eingestellt worden, so hat<br />
dies der Unternehmer der Berufsgenossenschaft<br />
schriftlich innerhalb von vier<br />
Wochen anzuzeigen.<br />
(2) <strong>Die</strong> Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu<br />
welchem der Unternehmer die Einstellung<br />
oder die das Ausscheiden des Unternehmens<br />
begründende Tatsache kannte oder<br />
den Umständen nach kennen mußte.<br />
§ 36<br />
Beitragsabfindung / Sicherheitsleistung<br />
(1) <strong>Die</strong> Berufsgenossenschaft kann bei<br />
Sicher Leben 1/<strong>2002</strong> VII