05.05.2023 Aufrufe

Gesundheitswegweiser Vorpommern-Greifswald 2023/24

Ein gesunder Lebensstil bietet leider keine Garantie dafür, niemals krank zu werden oder anderweitig ärztliche Hilfe zu benötigen. Im vorliegenden Gesundheitswegweiser für den Landkreis Greifswald-Vorpommern finden Sie deshalb eine ausführliche Übersicht medizinischer Ansprechpartner in der Region – von Fachärzten über Apotheken und Krankenhäuser bis hin zu Rehakliniken. So wissen Sie im Not-fall schnell, wo Ihnen bei Ihrem individuellen Problem geholfen werden kann. Im Informationsteil erfahren Sie zudem Wissenswertes zur Wahl des richtigen Krankenhauses und zum Thema Organspende. Unser Dank gilt allen Inserenten, die mit der Präsentation ihrer Angebote die Herausgabe des Gesundheits- und Sozialwegweisers ermöglicht haben. Haben Sie viel Spaß beim Lesen und vor allem: Bleiben Sie gesund!

Ein gesunder Lebensstil bietet leider keine Garantie dafür, niemals krank zu werden oder anderweitig ärztliche Hilfe zu benötigen. Im vorliegenden Gesundheitswegweiser für den Landkreis Greifswald-Vorpommern finden Sie deshalb eine ausführliche Übersicht medizinischer Ansprechpartner in der Region – von Fachärzten über Apotheken und Krankenhäuser bis hin zu Rehakliniken. So wissen Sie im Not-fall schnell, wo Ihnen bei Ihrem individuellen Problem geholfen werden kann. Im Informationsteil erfahren Sie zudem Wissenswertes zur Wahl des richtigen Krankenhauses und zum Thema Organspende. Unser Dank gilt allen Inserenten, die mit der Präsentation ihrer Angebote die Herausgabe des Gesundheits- und Sozialwegweisers ermöglicht haben. Haben Sie viel Spaß beim Lesen und vor allem: Bleiben Sie gesund!

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Die kompetente und fundierte ärztliche Beratung der Eltern, bei Bedarf auch<br />

der Lehrer und aller bei der Beurteilung der Schulfähigkeit des Kindes mitbeteiligten<br />

Personen ist für die Akzeptanz dieser Untersuchung ganz wesentlich.<br />

Bei Bedarf werden notwendige medizinische oder sozialkompensatorische<br />

Maßnahmen für das Kind eingeleitet. Dabei werden unter dem medizinischen<br />

Aspekt der spezielle Förderbedarf des Kindes festgelegt bzw. weitere<br />

Schritte zur Abklärung eingeleitet wie z. B. bei sprachlichen und kognitiven<br />

Entwicklungsrückständen und bei Sozialisationsdefi ziten wie Verhaltensstörungen<br />

oder mangelnder sozialer Kompetenz. Bei auffälligen organischen<br />

Befunden wie z. B. Seh- oder Hörstörungen werden die weitere<br />

ärztliche Untersuchung und Abklärung des Befundes veranlasst und gegebenenfalls<br />

Fördermaßmahmen eingeleitet.<br />

- Bearbeitung von Beschwerden zur Wasserhygiene<br />

- Zusammenarbeit mit den zuständigen Wasserbehörden, den Trink- und Abwasserzweckverbänden<br />

des Kreises sowie den Städten und Gemeinden<br />

Hygiene in öffentlichen Einrichtungen<br />

Hygienekontrollen sowie Beratung und Anleitung aller öffentlichen Einrichtungen,<br />

z. B. in:<br />

- Kindereinrichtungen, Seniorenheimen<br />

- Beherbergungseinrichtungen<br />

- Sportstätten<br />

- Spielplätzen<br />

- Bestattungseinrichtungen<br />

n Gesundheitsschutz und Hygiene<br />

n Gesundheitszeugnisse, -gutachten<br />

Zuständige Stelle: 53 Gesundheitsamt, Standort <strong>Greifswald</strong><br />

Feldstraße 85 a, 17489 <strong>Greifswald</strong><br />

Tel. 03834 8760-<strong>24</strong>01, Fax 03834 8760-9021<br />

E-Mail: gesundheitsamt@kreis-vg.de<br />

Zuständige Stelle: 53 Gesundheitsamt, Standort <strong>Greifswald</strong><br />

Feldstraße 85 a, 17489 <strong>Greifswald</strong><br />

Tel. 03834 8760-<strong>24</strong>01, Fax 03834 8760-9021<br />

E-Mail: gesundheitsamt@kreis-vg.de<br />

Schwerpunkte der Arbeit im Bereich umweltbezogener Gesundheitsschutz<br />

sind:<br />

Umwelthygiene/Umweltmedizin<br />

- Begutachtung von Baumaßnahmen bezüglich hygienischer Fragestellungen<br />

- Beratung von Bürgern, kommunalen Verwaltungen und Firmen zu Fragen<br />

der Siedlungs-, Wohnungs-, Lärm- und Lufthygiene<br />

- Umweltmedizinische Beratung; d. h. Beratung zu umweltmedizinischen<br />

Belastungen, Messungen von chemischen und physikalischen Belastungsfaktoren,<br />

Beratung zu möglichen Abhilfemaßnahmen<br />

Wasserhygiene<br />

- Beratung von Bürgern bei allen Fragen rund um das Wasser<br />

- Entnahme und Beurteilung von Wasserproben aus zentralen Wasserversorgungsanlagen,<br />

Eigen- und Einzelwasserversorgungsanlagen, Hausinstallation,<br />

Schwimmbädern und Badegewässern<br />

- Überwachung der Trinkwassergewinnungsanlagen, der Badegewässer,<br />

Schwimmbäder und Saunen, der Campingplätze, der Abwasserbeseitigungsanlagen<br />

sowie von Regen- und Brauchwasseranlagen<br />

- Erteilung von Installationsfreigaben (Trinkwasserleitungen, Hausinstallationen)<br />

bei Bauvorhaben<br />

- Beratung und Begutachtung bei Bauplanungen von Wassergewinnungsund<br />

Verteilungsanlagen, Schwimmbädern, Saunen und Campingplätzen<br />

Sie wollen im lebensmittelherstellenden oder -verarbeitenden Gewerbe, im<br />

Lebensmittelhandel oder in der Gastronomie tätig werden oder sich selbstständig<br />

machen.<br />

Insbesondere die in § 42 Absatz 1 IfSG genannten ansteckenden Krankheiten<br />

können über Lebensmittel auf andere Menschen übertragen werden. Daher<br />

verbietet das Infektionsschutzgesetz Personen, wenn sie an einer solchen<br />

Krankheit leiden, bestimmte Tätigkeiten im Lebensmittelbereich. Bei der Umsetzung<br />

der Regelung kommt es besonders auf die eigenverantwortliche<br />

Mitwirkung der Personen an. Damit Sie, wenn Sie solche Tätigkeiten ausüben<br />

wollen, über die entsprechende gesetzliche Regelung und ihre Pfl ichten informiert<br />

sind, sieht das Infektionsschutzgesetz vor, dass Sie vor der Aufnahme<br />

der Tätigkeit vom Gesundheitsamt entsprechend belehrt werden. Außerdem<br />

haben Sie schriftlich zu bestätigen, dass bei Ihnen keine Anhaltspunkte für ein<br />

Tätigkeitsverbot bestehen. Das Gesundheitsamt stellt eine Bescheinigung<br />

darüber aus. Die Belehrungen vermitteln in der Regel auch Grundsätze der<br />

Infektionshygiene für den Umgang mit Lebensmitteln.<br />

Für die folgenden Tätigkeiten ist eine solche vorherige Belehrung und<br />

Bescheinigung nötig, wenn die Tätigkeit gewerbsmäßig ausübt wird:<br />

- Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmittel, wenn Sie<br />

dabei mit den Lebensmitteln oder mit Bedarfsgegenständen (zum Beispiel<br />

bei der Reinigung von Geschirr) so in Berührung kommen, dass Krankheitserreger<br />

übertragen werden können.<br />

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