B VERORDNUNG (EG) Nr. 889/2008 DER KOMMISSION ... - Groma
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▼B<br />
Artikel 13<br />
Spezifische Anforderungen und Unterbringungsvorschriften für<br />
Bienen<br />
(1) Die Bienenstöcke sind so aufzustellen, dass im Umkreis von drei<br />
Kilometern um den Standort Nektar- und Pollentrachten im Wesentlichen<br />
aus ökologischen/biologischen Kulturen und/oder Wildpflanzen<br />
und/oder Kulturen bestehen, die nach Methoden mit geringer Umweltauswirkung<br />
behandelt werden, die denen im Sinne von Artikel 36 der<br />
Verordnung (<strong>EG</strong>) <strong>Nr</strong>. 1698/2005 des Rates ( 1 ) oder von Artikel 22 der<br />
Verordnung (<strong>EG</strong>) <strong>Nr</strong>. 1257/1999 des Rates ( 2 ) gleichwertig sind und die<br />
die ökologische/biologische Qualität der Imkereierzeugnisse nicht beeinträchtigen<br />
können. Diese Bestimmungen gelten nicht, wenn keine Pflanzenblüte<br />
stattfindet, und nicht während der Ruhezeit der Bienenstöcke.<br />
(2) Die Mitgliedstaaten können Regionen oder Gebiete ausweisen, in<br />
denen die Bienenhaltung nach den Vorschriften für die ökologische/biologische<br />
Produktion nicht praktikabel ist.<br />
(3) Die Beuten müssen grundsätzlich aus natürlichen Materialien bestehen,<br />
bei denen keine Gefahr besteht, dass Umwelt oder Imkereierzeugnisse<br />
kontaminiert werden.<br />
(4) Bienenwachs für neue Mittelwände muss aus ökologischen/biologischen<br />
Produktionseinheiten stammen.<br />
(5) Unbeschadet von Artikel 25 dürfen in den Bienenstöcken nur<br />
natürliche Produkte wie Propolis, Wachs und Pflanzenöle verwendet<br />
werden.<br />
(6) Während der Honiggewinnung ist die Verwendung<br />
chemisch-synthetischer Repellents untersagt.<br />
(7) Waben, die Brut enthalten, dürfen nicht zur Honiggewinnung<br />
verwendet werden.<br />
Artikel 14<br />
Zugang zu Freigelände<br />
(1) Freigelände kann teilweise überdacht sein.<br />
(2) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii der<br />
Verordnung (<strong>EG</strong>) <strong>Nr</strong>. 834/2007 müssen Pflanzenfresser Zugang zu Weideland<br />
haben, wann immer die Umstände dies gestatten.<br />
(3) Soweit Pflanzenfresser während der Weidezeit Zugang zu Weideland<br />
haben und die Winterstallung den Tieren Bewegungsfreiheit gewährleistet,<br />
muss der Verpflichtung zur Bereitstellung von Freigelände<br />
in den Wintermonaten nicht nachgekommen werden.<br />
(4) Unbeschadet der Bestimmung gemäß Absatz 2 müssen über<br />
zwölf Monate alte Bullen Zugang zu Weideland oder Freigelände haben.<br />
(5) Geflügel muss während mindestens eines Drittels seiner Lebensdauer<br />
Zugang zu Freigelände haben.<br />
(6) Freigelände für Geflügel muss überwiegend aus einer Vegetationsdecke<br />
bestehen und Unterschlupf bieten; die Tiere müssen ungehinderten<br />
Zugang zu einer angemessenen Anzahl Tränken und Futtertrögen<br />
haben.<br />
(7) Soweit Geflügel gemäß auf gemeinschaftsrechtlicher Grundlage<br />
erlassener Beschränkungen oder Verpflichtungen im Stall gehalten<br />
wird, müssen die Tiere ständigen Zugang zu ausreichend Raufutter<br />
und geeignetem Material haben, um ihren ethologischen Bedürfnissen<br />
nachkommen zu können.<br />
( 1 ) ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.<br />
( 2 ) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.<br />
<strong>2008</strong>R0<strong>889</strong> — DE — 09.08.2009 — 002.001 — 16