27.12.2012 Aufrufe

B VERORDNUNG (EG) Nr. 889/2008 DER KOMMISSION ... - Groma

B VERORDNUNG (EG) Nr. 889/2008 DER KOMMISSION ... - Groma

B VERORDNUNG (EG) Nr. 889/2008 DER KOMMISSION ... - Groma

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

▼B<br />

gänge austauschen können sowie dahingehend, wie dieser Informationsaustausch<br />

erfolgen kann.<br />

(2) Stellt ein Mitgliedstaat bei einem Erzeugnis aus einem anderen<br />

Mitgliedstaat, das die Angaben gemäß Titel IV der Verordnung (<strong>EG</strong>)<br />

<strong>Nr</strong>. 834/2007 und Titel III und/oder Anhang XI der vorliegenden Verordnung<br />

aufweist, Unregelmäßigkeiten oder Verstöße gegen diese Verordnung<br />

fest, so informiert er den Mitgliedstaat, der die Kontrollstelle<br />

oder Kontrollbehörde benannt hat, und die Kommission entsprechend.<br />

MITTEILUNGEN AN DIE<br />

TITEL V<br />

<strong>KOMMISSION</strong>, ÜBERGANGS- UND<br />

SCHLUSSBESTIMMUNGEN<br />

KAPITEL 1<br />

Mitteilungen an die Kommission<br />

Artikel 93<br />

Statistische Angaben<br />

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vor dem 1. Juli<br />

jeden Jahres anhand des von der Kommission (Generaldirektion Eurostat)<br />

bereitgestellten elektronischen Datenaustauschsystems für Dokumente<br />

und Informationen die statistischen Jahresangaben über die<br />

ökologische/biologische Produktion gemäß Artikel 36 der<br />

Verordnung (<strong>EG</strong>) <strong>Nr</strong>. 834/2007.<br />

(2) Die statistischen Angaben gemäß Absatz 1 umfassen insbesondere<br />

folgende Daten:<br />

a) die Zahl der ökologischen/biologischen Erzeuger, Verarbeiter, Einführer<br />

und Ausführer;<br />

b) die ökologische/biologische Pflanzenproduktion und Anbaufläche in<br />

Umstellung und in ökologischer/biologischer Produktion;<br />

c) den ökologischen/biologischen Tierbestand und die ökologischen/biologischen<br />

Tierprodukte;<br />

d) die Daten über die gewerbliche ökologische/biologische Produktion,<br />

aufgeschlüsselt nach Tätigkeiten.<br />

(3) Für die Übermittlung der statistischen Angaben gemäß den Absätzen<br />

1 und 2 verwenden die Mitgliedstaaten die zentrale Dateneingangsstelle<br />

(„Single Entry point“) der Kommission (Eurostat).<br />

(4) Die Merkmale der statistischen Daten und Metadaten werden im<br />

Rahmen des statistischen Programms der Gemeinschaft auf Basis von<br />

Formularen oder Fragebögen, die über das System gemäß Absatz 1<br />

zugänglich sind, vorgegeben.<br />

Artikel 94<br />

Sonstige Angaben<br />

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die folgenden<br />

Angaben unter Verwendung des von der Kommission (Generaldirektion<br />

Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums) bereitgestellten<br />

elektronischen Datenaustauschsystems für Dokumente und andere Informationen<br />

als statistische Angaben:<br />

a) vor dem 1. Januar 2009 die Informationen gemäß Artikel 35<br />

Buchstabe a der Verordnung (<strong>EG</strong>) <strong>Nr</strong>. 834/2007 sowie anschließend<br />

jede Änderung dieser Informationen, sobald sie erfolgt;<br />

b) bis 31. März jeden Jahres die Informationen gemäß Artikel 35<br />

Buchstabe b der Verordnung (<strong>EG</strong>) <strong>Nr</strong>. 834/2007 über die Kontrollbehörden<br />

und Kontrollstellen, die am 31. Dezember des Vorjahres<br />

zugelassen waren;<br />

<strong>2008</strong>R0<strong>889</strong> — DE — 09.08.2009 — 002.001 — 49

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!