B VERORDNUNG (EG) Nr. 889/2008 DER KOMMISSION ... - Groma
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gänge austauschen können sowie dahingehend, wie dieser Informationsaustausch<br />
erfolgen kann.<br />
(2) Stellt ein Mitgliedstaat bei einem Erzeugnis aus einem anderen<br />
Mitgliedstaat, das die Angaben gemäß Titel IV der Verordnung (<strong>EG</strong>)<br />
<strong>Nr</strong>. 834/2007 und Titel III und/oder Anhang XI der vorliegenden Verordnung<br />
aufweist, Unregelmäßigkeiten oder Verstöße gegen diese Verordnung<br />
fest, so informiert er den Mitgliedstaat, der die Kontrollstelle<br />
oder Kontrollbehörde benannt hat, und die Kommission entsprechend.<br />
MITTEILUNGEN AN DIE<br />
TITEL V<br />
<strong>KOMMISSION</strong>, ÜBERGANGS- UND<br />
SCHLUSSBESTIMMUNGEN<br />
KAPITEL 1<br />
Mitteilungen an die Kommission<br />
Artikel 93<br />
Statistische Angaben<br />
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vor dem 1. Juli<br />
jeden Jahres anhand des von der Kommission (Generaldirektion Eurostat)<br />
bereitgestellten elektronischen Datenaustauschsystems für Dokumente<br />
und Informationen die statistischen Jahresangaben über die<br />
ökologische/biologische Produktion gemäß Artikel 36 der<br />
Verordnung (<strong>EG</strong>) <strong>Nr</strong>. 834/2007.<br />
(2) Die statistischen Angaben gemäß Absatz 1 umfassen insbesondere<br />
folgende Daten:<br />
a) die Zahl der ökologischen/biologischen Erzeuger, Verarbeiter, Einführer<br />
und Ausführer;<br />
b) die ökologische/biologische Pflanzenproduktion und Anbaufläche in<br />
Umstellung und in ökologischer/biologischer Produktion;<br />
c) den ökologischen/biologischen Tierbestand und die ökologischen/biologischen<br />
Tierprodukte;<br />
d) die Daten über die gewerbliche ökologische/biologische Produktion,<br />
aufgeschlüsselt nach Tätigkeiten.<br />
(3) Für die Übermittlung der statistischen Angaben gemäß den Absätzen<br />
1 und 2 verwenden die Mitgliedstaaten die zentrale Dateneingangsstelle<br />
(„Single Entry point“) der Kommission (Eurostat).<br />
(4) Die Merkmale der statistischen Daten und Metadaten werden im<br />
Rahmen des statistischen Programms der Gemeinschaft auf Basis von<br />
Formularen oder Fragebögen, die über das System gemäß Absatz 1<br />
zugänglich sind, vorgegeben.<br />
Artikel 94<br />
Sonstige Angaben<br />
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die folgenden<br />
Angaben unter Verwendung des von der Kommission (Generaldirektion<br />
Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums) bereitgestellten<br />
elektronischen Datenaustauschsystems für Dokumente und andere Informationen<br />
als statistische Angaben:<br />
a) vor dem 1. Januar 2009 die Informationen gemäß Artikel 35<br />
Buchstabe a der Verordnung (<strong>EG</strong>) <strong>Nr</strong>. 834/2007 sowie anschließend<br />
jede Änderung dieser Informationen, sobald sie erfolgt;<br />
b) bis 31. März jeden Jahres die Informationen gemäß Artikel 35<br />
Buchstabe b der Verordnung (<strong>EG</strong>) <strong>Nr</strong>. 834/2007 über die Kontrollbehörden<br />
und Kontrollstellen, die am 31. Dezember des Vorjahres<br />
zugelassen waren;<br />
<strong>2008</strong>R0<strong>889</strong> — DE — 09.08.2009 — 002.001 — 49