B VERORDNUNG (EG) Nr. 889/2008 DER KOMMISSION ... - Groma
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▼B<br />
Abschnitt 2<br />
Ausnahmen von den Produktionsvorschriften<br />
wegen Nichtverfügbarkeit ökologischer/biologischer<br />
Betriebsmittel gemäß Artikel 22 Absatz 2<br />
Buchstabe b der Verordnung (<strong>EG</strong>) <strong>Nr</strong>. 834/2007<br />
Artikel 42<br />
Verwendung nichtökologischer/nichtbiologischer Tiere<br />
Soweit die Bestimmungen gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b der<br />
Verordnung (<strong>EG</strong>) <strong>Nr</strong>. 834/2007 Anwendung finden und vorbehaltlich<br />
der vorherigen Genehmigung der zuständigen Behörde<br />
a) kann, wenn bei Beginn des Aufbaus eines Geflügelbestandes oder<br />
bei einer Erneuerung oder einem Wiederaufbau des Bestandes<br />
ökologisch/biologisch aufgezogene Tiere nicht in ausreichenden<br />
Mengen zur Verfügung stehen, nichtökologisches/nichtbiologisches<br />
Geflügel in eine ökologische/biologische Geflügelproduktionseinheit<br />
eingestellt werden, sofern das Geflügel für die Eier- und Fleischerzeugung<br />
weniger als drei Tage alt sind;<br />
b) können nichtökologisch/nichtbiologisch aufgezogene Junglegehennen<br />
von weniger als 18 Wochen vor dem 31. Dezember 2011 in eine<br />
ökologische/biologische Tierhaltungseinheit eingestellt werden, wenn<br />
keine ökologischen/biologischen Jungtiere zur Verfügung stehen und<br />
sofern die einschlägigen Bestimmungen von Kapitel 2 Abschnitte 3<br />
und 4 erfüllt sind.<br />
Artikel 43<br />
Verwendung von nichtökologischen/nichtbiologischen Futtermitteln<br />
landwirtschaftlichen Ursprungs<br />
Soweit die Bestimmungen gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b der<br />
Verordnung (<strong>EG</strong>) <strong>Nr</strong>. 834/2007 Anwendung finden, ist die Verwendung<br />
einer begrenzten Menge nichtökologischer/nichtbiologischer Futtermittel<br />
pflanzlichen und tierischen Ursprungs zulässig, wenn die Landwirte<br />
nicht in der Lage sind, sich mit Futtermitteln aus ausschließlich<br />
ökologischer/biologischer Erzeugung zu versorgen. Der Höchstsatz<br />
nichtökologischer/nichtbiologischer Futtermittel, der je Zwölfmonatszeitraum<br />
für andere Arten als Pflanzenfresser zulässig ist, beträgt<br />
a) 10 % im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009;<br />
b) 5 % im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2011.<br />
Diese Prozentsätze beziehen sich auf die Trockenmasse der Futtermittel<br />
landwirtschaftlicher Herkunft und werden jährlich berechnet. Der zulässige<br />
Höchstanteil nichtökologischer/nichtbiologischer Futtermittel in der<br />
Tagesration beträgt 25 % der Trockenmasse.<br />
Der Unternehmer führt Buch über die Notwendigkeit der Anwendung<br />
dieser Bestimmung.<br />
Artikel 44<br />
Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem Bienenwachs<br />
Bei neuen Anlagen oder während des Umstellungszeitraums darf<br />
nichtökologisches/nichtbiologisches Bienenwachs nur verwendet werden,<br />
wenn<br />
a) auf dem Markt kein Wachs aus ökologischer/biologischer Bienenhaltung<br />
erhältlich ist;<br />
b) das Wachs erwiesenermaßen nicht mit Stoffen verunreinigt ist, die<br />
für die ökologische/biologische Produktion nicht zugelassen sind und<br />
c) das Wachs von den Deckeln stammt.<br />
<strong>2008</strong>R0<strong>889</strong> — DE — 09.08.2009 — 002.001 — 31