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B VERORDNUNG (EG) Nr. 889/2008 DER KOMMISSION ... - Groma

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▼B<br />

Abschnitt 2<br />

Ausnahmen von den Produktionsvorschriften<br />

wegen Nichtverfügbarkeit ökologischer/biologischer<br />

Betriebsmittel gemäß Artikel 22 Absatz 2<br />

Buchstabe b der Verordnung (<strong>EG</strong>) <strong>Nr</strong>. 834/2007<br />

Artikel 42<br />

Verwendung nichtökologischer/nichtbiologischer Tiere<br />

Soweit die Bestimmungen gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b der<br />

Verordnung (<strong>EG</strong>) <strong>Nr</strong>. 834/2007 Anwendung finden und vorbehaltlich<br />

der vorherigen Genehmigung der zuständigen Behörde<br />

a) kann, wenn bei Beginn des Aufbaus eines Geflügelbestandes oder<br />

bei einer Erneuerung oder einem Wiederaufbau des Bestandes<br />

ökologisch/biologisch aufgezogene Tiere nicht in ausreichenden<br />

Mengen zur Verfügung stehen, nichtökologisches/nichtbiologisches<br />

Geflügel in eine ökologische/biologische Geflügelproduktionseinheit<br />

eingestellt werden, sofern das Geflügel für die Eier- und Fleischerzeugung<br />

weniger als drei Tage alt sind;<br />

b) können nichtökologisch/nichtbiologisch aufgezogene Junglegehennen<br />

von weniger als 18 Wochen vor dem 31. Dezember 2011 in eine<br />

ökologische/biologische Tierhaltungseinheit eingestellt werden, wenn<br />

keine ökologischen/biologischen Jungtiere zur Verfügung stehen und<br />

sofern die einschlägigen Bestimmungen von Kapitel 2 Abschnitte 3<br />

und 4 erfüllt sind.<br />

Artikel 43<br />

Verwendung von nichtökologischen/nichtbiologischen Futtermitteln<br />

landwirtschaftlichen Ursprungs<br />

Soweit die Bestimmungen gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b der<br />

Verordnung (<strong>EG</strong>) <strong>Nr</strong>. 834/2007 Anwendung finden, ist die Verwendung<br />

einer begrenzten Menge nichtökologischer/nichtbiologischer Futtermittel<br />

pflanzlichen und tierischen Ursprungs zulässig, wenn die Landwirte<br />

nicht in der Lage sind, sich mit Futtermitteln aus ausschließlich<br />

ökologischer/biologischer Erzeugung zu versorgen. Der Höchstsatz<br />

nichtökologischer/nichtbiologischer Futtermittel, der je Zwölfmonatszeitraum<br />

für andere Arten als Pflanzenfresser zulässig ist, beträgt<br />

a) 10 % im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009;<br />

b) 5 % im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2011.<br />

Diese Prozentsätze beziehen sich auf die Trockenmasse der Futtermittel<br />

landwirtschaftlicher Herkunft und werden jährlich berechnet. Der zulässige<br />

Höchstanteil nichtökologischer/nichtbiologischer Futtermittel in der<br />

Tagesration beträgt 25 % der Trockenmasse.<br />

Der Unternehmer führt Buch über die Notwendigkeit der Anwendung<br />

dieser Bestimmung.<br />

Artikel 44<br />

Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem Bienenwachs<br />

Bei neuen Anlagen oder während des Umstellungszeitraums darf<br />

nichtökologisches/nichtbiologisches Bienenwachs nur verwendet werden,<br />

wenn<br />

a) auf dem Markt kein Wachs aus ökologischer/biologischer Bienenhaltung<br />

erhältlich ist;<br />

b) das Wachs erwiesenermaßen nicht mit Stoffen verunreinigt ist, die<br />

für die ökologische/biologische Produktion nicht zugelassen sind und<br />

c) das Wachs von den Deckeln stammt.<br />

<strong>2008</strong>R0<strong>889</strong> — DE — 09.08.2009 — 002.001 — 31

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