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B VERORDNUNG (EG) Nr. 889/2008 DER KOMMISSION ... - Groma

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▼B<br />

Kontrollstellen das Bescheinigungsmuster gemäß Anhang XII der vorliegenden<br />

Verordnung.<br />

Artikel 69<br />

Bestätigung des Verkäufers<br />

Zum Zwecke der Anwendung von Artikel 9 Absatz 3 der<br />

Verordnung (<strong>EG</strong>) <strong>Nr</strong>. 834/2007 kann der Verkäufer zur Bestätigung,<br />

dass die gelieferten Erzeugnisse nicht aus oder durch GVO hergestellt<br />

wurden, das Muster gemäß Anhang XIII der vorliegenden Verordnung<br />

verwenden.<br />

KAPITEL 2<br />

Spezifische Kontrollvorschriften für Pflanzen und pflanzliche<br />

Erzeugnisse aus der landwirtschaftlichen Produktion oder aus der<br />

Sammlung von Wildpflanzen<br />

Artikel 70<br />

Kontrollvorkehrungen<br />

(1) Die vollständige Beschreibung der Einheit gemäß Artikel 63 Absatz<br />

1 Buchstabe a muss<br />

a) auch in Fällen erstellt werden, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit<br />

auf die Sammlung von Wildpflanzen beschränkt;<br />

b) Aufschluss geben über die Lager- und Produktionsstätten, die Parzellen<br />

und/oder Sammelgebiete und gegebenenfalls die Betriebsstätten,<br />

an denen bestimmte Arbeitsgänge der Verarbeitung und/oder Verpackung<br />

stattfinden und<br />

c) das Datum enthalten, an dem auf den betreffenden Parzellen und/oder<br />

in den betreffenden Sammelgebieten letztmals Mittel ausgebracht<br />

wurden, deren Verwendung nicht mit den Vorschriften für<br />

die ökologische/biologische Produktion vereinbar ist.<br />

(2) Im Falle der Sammlung von Wildpflanzen müssen die konkreten<br />

Maßnahmen gemäß Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe b auch jegliche<br />

Garantien von Dritten umfassen, die der Unternehmer beibringen<br />

kann, um zu gewährleisten, dass die Anforderungen von Artikel 12<br />

Absatz 2 der Verordnung (<strong>EG</strong>) <strong>Nr</strong>. 834/2007 erfüllt sind.<br />

Artikel 71<br />

Mitteilungen<br />

Der Unternehmer legt der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle jedes Jahr<br />

vor dem von dieser Behörde oder Stelle angegebenen Zeitpunkt seine<br />

nach Parzellen aufgeschlüsselte Anbauplanung vor.<br />

Artikel 72<br />

Buchführung über die pflanzliche Erzeugung<br />

Es werden Bücher über die pflanzliche Erzeugung in Form eines Registers<br />

geführt, das den zuständigen Kontrollbehörden oder Kontrollstellen<br />

am Standort des Betriebs zur Verfügung gehalten wird. Zusätzlich zu<br />

der Bestimmung gemäß Artikel 71 müssen diese Bucheintragungen<br />

mindestens folgende Angaben umfassen:<br />

a) zur Verwendung von Düngemitteln: das Datum der Ausbringung, die<br />

Art und Menge des verwendeten Mittels, die betroffenen Parzellen;<br />

b) zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln: den Grund und das Datum<br />

der Ausbringung, die Art des Mittels, die Ausbringungsmethode;<br />

c) zum Zukauf von Betriebsmitteln: das Datum, die Art und die Menge<br />

des zugekauften Erzeugnisses;<br />

<strong>2008</strong>R0<strong>889</strong> — DE — 09.08.2009 — 002.001 — 42

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