B VERORDNUNG (EG) Nr. 889/2008 DER KOMMISSION ... - Groma
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▼B<br />
Kontrollstellen das Bescheinigungsmuster gemäß Anhang XII der vorliegenden<br />
Verordnung.<br />
Artikel 69<br />
Bestätigung des Verkäufers<br />
Zum Zwecke der Anwendung von Artikel 9 Absatz 3 der<br />
Verordnung (<strong>EG</strong>) <strong>Nr</strong>. 834/2007 kann der Verkäufer zur Bestätigung,<br />
dass die gelieferten Erzeugnisse nicht aus oder durch GVO hergestellt<br />
wurden, das Muster gemäß Anhang XIII der vorliegenden Verordnung<br />
verwenden.<br />
KAPITEL 2<br />
Spezifische Kontrollvorschriften für Pflanzen und pflanzliche<br />
Erzeugnisse aus der landwirtschaftlichen Produktion oder aus der<br />
Sammlung von Wildpflanzen<br />
Artikel 70<br />
Kontrollvorkehrungen<br />
(1) Die vollständige Beschreibung der Einheit gemäß Artikel 63 Absatz<br />
1 Buchstabe a muss<br />
a) auch in Fällen erstellt werden, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit<br />
auf die Sammlung von Wildpflanzen beschränkt;<br />
b) Aufschluss geben über die Lager- und Produktionsstätten, die Parzellen<br />
und/oder Sammelgebiete und gegebenenfalls die Betriebsstätten,<br />
an denen bestimmte Arbeitsgänge der Verarbeitung und/oder Verpackung<br />
stattfinden und<br />
c) das Datum enthalten, an dem auf den betreffenden Parzellen und/oder<br />
in den betreffenden Sammelgebieten letztmals Mittel ausgebracht<br />
wurden, deren Verwendung nicht mit den Vorschriften für<br />
die ökologische/biologische Produktion vereinbar ist.<br />
(2) Im Falle der Sammlung von Wildpflanzen müssen die konkreten<br />
Maßnahmen gemäß Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe b auch jegliche<br />
Garantien von Dritten umfassen, die der Unternehmer beibringen<br />
kann, um zu gewährleisten, dass die Anforderungen von Artikel 12<br />
Absatz 2 der Verordnung (<strong>EG</strong>) <strong>Nr</strong>. 834/2007 erfüllt sind.<br />
Artikel 71<br />
Mitteilungen<br />
Der Unternehmer legt der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle jedes Jahr<br />
vor dem von dieser Behörde oder Stelle angegebenen Zeitpunkt seine<br />
nach Parzellen aufgeschlüsselte Anbauplanung vor.<br />
Artikel 72<br />
Buchführung über die pflanzliche Erzeugung<br />
Es werden Bücher über die pflanzliche Erzeugung in Form eines Registers<br />
geführt, das den zuständigen Kontrollbehörden oder Kontrollstellen<br />
am Standort des Betriebs zur Verfügung gehalten wird. Zusätzlich zu<br />
der Bestimmung gemäß Artikel 71 müssen diese Bucheintragungen<br />
mindestens folgende Angaben umfassen:<br />
a) zur Verwendung von Düngemitteln: das Datum der Ausbringung, die<br />
Art und Menge des verwendeten Mittels, die betroffenen Parzellen;<br />
b) zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln: den Grund und das Datum<br />
der Ausbringung, die Art des Mittels, die Ausbringungsmethode;<br />
c) zum Zukauf von Betriebsmitteln: das Datum, die Art und die Menge<br />
des zugekauften Erzeugnisses;<br />
<strong>2008</strong>R0<strong>889</strong> — DE — 09.08.2009 — 002.001 — 42