27.12.2012 Aufrufe

B VERORDNUNG (EG) Nr. 889/2008 DER KOMMISSION ... - Groma

B VERORDNUNG (EG) Nr. 889/2008 DER KOMMISSION ... - Groma

B VERORDNUNG (EG) Nr. 889/2008 DER KOMMISSION ... - Groma

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

▼B<br />

(11) In den meisten Fällen sollten Tiere zum Grasen ständigen Zugang<br />

zu Freigelände (Auslauf im Freien) haben, soweit das Wetter dies<br />

gestattet, wobei dieses Freigelände grundsätzlich im Rahmen eines<br />

geeigneten Rotationsprogramms bewirtschaftet werden sollte.<br />

(12) Um eine Belastung der natürlichen Ressourcen wie Boden und<br />

Wasser durch Nährstoffe zu vermeiden, sollte für die Verwendung<br />

von Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft und den Tierbesatz<br />

je Hektar eine Obergrenze festgesetzt werden. Dieser<br />

Grenzwert sollte auf den Stickstoffgehalt der Wirtschaftsdünger<br />

tierischer Herkunft bezogen werden.<br />

(13) Verstümmelungen, die den Tieren Stress, Schaden, Krankheiten<br />

oder Leiden zufügen, sollten verboten werden. Besondere Eingriffe,<br />

die für bestimmte Produktionsarten und im Interesse der<br />

Sicherheit von Mensch und Tier wesentlich sind, können unter<br />

beschränkten Bedingungen zugelassen werden.<br />

(14) Die Tiere sollten unter Berücksichtigung ihrer physiologischen<br />

Bedürfnisse Grünfutter, Trockenfutter und Futtermittel erhalten,<br />

die nach den Vorschriften für den ökologischen/biologischen<br />

Landbau vorzugsweise im eigenen Betrieb gewonnen wurden.<br />

Um den grundlegenden Ernährungsbedürfnissen der Tiere gerecht<br />

zu werden, müssen unter genau festgelegten Bedingungen auch<br />

bestimmte Mineralstoffe, Spurenelemente und Vitamine verabreicht<br />

werden können.<br />

(15) Da die aufgrund des Klimas und der verfügbaren Futterquellen<br />

bestehenden regionalen Unterschiede in der Versorgung von<br />

ökologischen/biologischen Wiederkäuern mit den essentiellen Vitaminen<br />

A, D und E über ihre Futterration fortbestehen, sollte die<br />

Verabreichung dieser Vitamine an Wiederkäuer zugelassen werden.<br />

(16) Die Tiergesundheit sollte im Wesentlichen durch Krankheitsverhütung<br />

gesichert werden. Darüber hinaus sollten bestimmte Reinigungs-<br />

und Desinfektionsmaßnahmen durchgeführt werden.<br />

(17) Die präventive Verabreichung chemisch-synthetischer allopathischer<br />

Arzneimittel ist in der ökologischen/biologischen Landwirtschaft<br />

verboten. Bei kranken oder verletzten Tieren, bei denen<br />

eine sofortige Behandlung erforderlich ist, sollte die Verwendung<br />

dieser Arzneimittel jedoch auf ein striktes Minimum begrenzt<br />

werden. Um die Glaubwürdigkeit des ökologischen Landbaus/der<br />

biologischen Landwirtschaft für den Verbraucher zu erhalten,<br />

sollten außerdem restriktive Maßnahmen beispielsweise in Form<br />

der Verdoppelung der Wartezeit nach Verabreichung<br />

chemisch-synthetischer allopathischer Arzneimittel zulässig sein.<br />

(18) Es sollten spezifische Vorschriften für die Verhütung von Krankheiten<br />

und die tierärztliche Behandlung in der Bienenhaltung festgelegt<br />

werden.<br />

(19) Lebens- oder Futtermittel erzeugende Unternehmer sollten verpflichtet<br />

werden, systematisch kritische Punkte im Verarbeitungsprozess<br />

zu identifizieren, um sicherzustellen, dass die hergestellten<br />

Verarbeitungserzeugnisse den Vorschriften für die<br />

ökologische/biologische Produktion genügen.<br />

(20) Zur Erzeugung bestimmter verarbeiteter ökologischer/biologischer<br />

Lebens- und Futtermittel sind bestimmte nichtökologische/nichtbiologische<br />

Erzeugnisse und Stoffe erforderlich. Da die Harmonisierung<br />

der Weinverarbeitungsvorschriften auf Gemeinschaftsebene<br />

mehr Zeit erfordert, sollte die Weinverarbeitung<br />

von der Anwendung der Bestimmungen über die genannten Erzeugnisse<br />

ausgeschlossen werden, bis in einem späteren Verfahren<br />

spezifische Vorschriften festgelegt werden.<br />

(21) Nach der Verordnung (EWG) <strong>Nr</strong>. 2092/91 war die Verwendung<br />

bestimmter Zutaten nichtlandwirtschaftlichen Ursprungs, be-<br />

<strong>2008</strong>R0<strong>889</strong> — DE — 09.08.2009 — 002.001 — 4

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!