B VERORDNUNG (EG) Nr. 889/2008 DER KOMMISSION ... - Groma
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▼B<br />
(11) In den meisten Fällen sollten Tiere zum Grasen ständigen Zugang<br />
zu Freigelände (Auslauf im Freien) haben, soweit das Wetter dies<br />
gestattet, wobei dieses Freigelände grundsätzlich im Rahmen eines<br />
geeigneten Rotationsprogramms bewirtschaftet werden sollte.<br />
(12) Um eine Belastung der natürlichen Ressourcen wie Boden und<br />
Wasser durch Nährstoffe zu vermeiden, sollte für die Verwendung<br />
von Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft und den Tierbesatz<br />
je Hektar eine Obergrenze festgesetzt werden. Dieser<br />
Grenzwert sollte auf den Stickstoffgehalt der Wirtschaftsdünger<br />
tierischer Herkunft bezogen werden.<br />
(13) Verstümmelungen, die den Tieren Stress, Schaden, Krankheiten<br />
oder Leiden zufügen, sollten verboten werden. Besondere Eingriffe,<br />
die für bestimmte Produktionsarten und im Interesse der<br />
Sicherheit von Mensch und Tier wesentlich sind, können unter<br />
beschränkten Bedingungen zugelassen werden.<br />
(14) Die Tiere sollten unter Berücksichtigung ihrer physiologischen<br />
Bedürfnisse Grünfutter, Trockenfutter und Futtermittel erhalten,<br />
die nach den Vorschriften für den ökologischen/biologischen<br />
Landbau vorzugsweise im eigenen Betrieb gewonnen wurden.<br />
Um den grundlegenden Ernährungsbedürfnissen der Tiere gerecht<br />
zu werden, müssen unter genau festgelegten Bedingungen auch<br />
bestimmte Mineralstoffe, Spurenelemente und Vitamine verabreicht<br />
werden können.<br />
(15) Da die aufgrund des Klimas und der verfügbaren Futterquellen<br />
bestehenden regionalen Unterschiede in der Versorgung von<br />
ökologischen/biologischen Wiederkäuern mit den essentiellen Vitaminen<br />
A, D und E über ihre Futterration fortbestehen, sollte die<br />
Verabreichung dieser Vitamine an Wiederkäuer zugelassen werden.<br />
(16) Die Tiergesundheit sollte im Wesentlichen durch Krankheitsverhütung<br />
gesichert werden. Darüber hinaus sollten bestimmte Reinigungs-<br />
und Desinfektionsmaßnahmen durchgeführt werden.<br />
(17) Die präventive Verabreichung chemisch-synthetischer allopathischer<br />
Arzneimittel ist in der ökologischen/biologischen Landwirtschaft<br />
verboten. Bei kranken oder verletzten Tieren, bei denen<br />
eine sofortige Behandlung erforderlich ist, sollte die Verwendung<br />
dieser Arzneimittel jedoch auf ein striktes Minimum begrenzt<br />
werden. Um die Glaubwürdigkeit des ökologischen Landbaus/der<br />
biologischen Landwirtschaft für den Verbraucher zu erhalten,<br />
sollten außerdem restriktive Maßnahmen beispielsweise in Form<br />
der Verdoppelung der Wartezeit nach Verabreichung<br />
chemisch-synthetischer allopathischer Arzneimittel zulässig sein.<br />
(18) Es sollten spezifische Vorschriften für die Verhütung von Krankheiten<br />
und die tierärztliche Behandlung in der Bienenhaltung festgelegt<br />
werden.<br />
(19) Lebens- oder Futtermittel erzeugende Unternehmer sollten verpflichtet<br />
werden, systematisch kritische Punkte im Verarbeitungsprozess<br />
zu identifizieren, um sicherzustellen, dass die hergestellten<br />
Verarbeitungserzeugnisse den Vorschriften für die<br />
ökologische/biologische Produktion genügen.<br />
(20) Zur Erzeugung bestimmter verarbeiteter ökologischer/biologischer<br />
Lebens- und Futtermittel sind bestimmte nichtökologische/nichtbiologische<br />
Erzeugnisse und Stoffe erforderlich. Da die Harmonisierung<br />
der Weinverarbeitungsvorschriften auf Gemeinschaftsebene<br />
mehr Zeit erfordert, sollte die Weinverarbeitung<br />
von der Anwendung der Bestimmungen über die genannten Erzeugnisse<br />
ausgeschlossen werden, bis in einem späteren Verfahren<br />
spezifische Vorschriften festgelegt werden.<br />
(21) Nach der Verordnung (EWG) <strong>Nr</strong>. 2092/91 war die Verwendung<br />
bestimmter Zutaten nichtlandwirtschaftlichen Ursprungs, be-<br />
<strong>2008</strong>R0<strong>889</strong> — DE — 09.08.2009 — 002.001 — 4