27.12.2012 Aufrufe

B VERORDNUNG (EG) Nr. 889/2008 DER KOMMISSION ... - Groma

B VERORDNUNG (EG) Nr. 889/2008 DER KOMMISSION ... - Groma

B VERORDNUNG (EG) Nr. 889/2008 DER KOMMISSION ... - Groma

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

▼B<br />

Abschnitt 4<br />

Ausnahmen von den Produktionsvorschriften für<br />

Katastrophenfälle gemäß Artikel 22 Absatz 2<br />

Buchstabe f der Verordnung (<strong>EG</strong>) <strong>Nr</strong>. 834/2007<br />

Artikel 47<br />

Katastrophenfälle<br />

Die zuständige Behörde kann vorübergehend folgende Maßnahmen genehmigen:<br />

a) bei hoher Tiersterblichkeit aus gesundheitlichen Gründen oder in<br />

Katastrophenfällen: die Erneuerung oder den Wiederaufbau des Bestands<br />

oder der Herde mit nichtökologischen/nichtbiologischen<br />

Tieren, wenn Tiere aus ökologischer/biologische Aufzucht nicht<br />

zur Verfügung stehen;<br />

b) bei hoher Bienensterblichkeit aus gesundheitlichen Gründen oder in<br />

Katastrophenfällen: den Wiederaufbau des Bienenbestands mit<br />

nichtökologischen/nichtbiologischen Bienen, wenn ökologische/biologische<br />

Bienenstöcke nicht zur Verfügung stehen;<br />

c) die Verwendung nichtökologischer/nichtbiologischer Futtermittel<br />

durch einzelne Unternehmer während eines begrenzten Zeitraums<br />

und in einem bestimmtem Gebiet bei Verlust oder Beschränkung<br />

der Futterproduktion insbesondere aufgrund außergewöhnlicher Witterungsverhältnisse,<br />

des Ausbruches von Infektionskrankheiten, von<br />

Verunreinigungen mit toxischen Stoffen oder als Brandfolge;<br />

d) das Füttern von Bienen mit ökologischem/biologischem Honig,<br />

ökologischem/biologischem Zucker oder ökologischem/biologischem<br />

Zuckersirup bei lang anhaltenden außergewöhnlichen Witterungsverhältnissen<br />

oder in Katastrophensituationen, die die Nektar- oder Honigtauerzeugung<br />

beeinträchtigen.<br />

Nach Genehmigung der zuständigen Behörde führen die betreffenden<br />

Unternehmer Buch über die Anwendung der genannten Ausnahmen.<br />

Die Mitgliedstaaten teilen den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission<br />

innerhalb eines Monats die von ihnen gewährten Ausnahmen<br />

im Sinne von Unterabsatz 1 Buchstabe c mit.<br />

KAPITEL 7<br />

Saatgutdatenbank<br />

Artikel 48<br />

Datenbank<br />

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass zur Erfassung der<br />

Sorten, für die in ihrem Hoheitsgebiet Saatgut oder Pflanzkartoffeln aus<br />

ökologischer/biologischer Produktion zur Verfügung stehen, eine elektronische<br />

Datenbank angelegt wird.<br />

(2) Diese Datenbank wird von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats<br />

oder von einer vom Mitgliedstaat zu diesem Zwecke bestimmten<br />

Behörde oder Stelle, im Folgenden „Datenbankverwalter“ genannt,<br />

verwaltet. Die Mitgliedstaaten können auch eine Behörde oder<br />

eine private Einrichtung in einem anderen Land bestimmen.<br />

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten<br />

die mit der Verwaltung der Datenbank beauftragte Behörde<br />

oder private Einrichtung mit.<br />

Artikel 49<br />

Eintragung<br />

(1) Sorten, für die nach dem Verfahren des ökologischen/biologischen<br />

Landbaus erzeugtes Saatgut oder erzeugte Pflanzkartoffeln<br />

erhältlich sind, werden auf Antrag des Anbieters in die Datenbank gemäß<br />

Artikel 48 eingetragen.<br />

<strong>2008</strong>R0<strong>889</strong> — DE — 09.08.2009 — 002.001 — 34

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!