B VERORDNUNG (EG) Nr. 889/2008 DER KOMMISSION ... - Groma
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▼B<br />
Abschnitt 4<br />
Ausnahmen von den Produktionsvorschriften für<br />
Katastrophenfälle gemäß Artikel 22 Absatz 2<br />
Buchstabe f der Verordnung (<strong>EG</strong>) <strong>Nr</strong>. 834/2007<br />
Artikel 47<br />
Katastrophenfälle<br />
Die zuständige Behörde kann vorübergehend folgende Maßnahmen genehmigen:<br />
a) bei hoher Tiersterblichkeit aus gesundheitlichen Gründen oder in<br />
Katastrophenfällen: die Erneuerung oder den Wiederaufbau des Bestands<br />
oder der Herde mit nichtökologischen/nichtbiologischen<br />
Tieren, wenn Tiere aus ökologischer/biologische Aufzucht nicht<br />
zur Verfügung stehen;<br />
b) bei hoher Bienensterblichkeit aus gesundheitlichen Gründen oder in<br />
Katastrophenfällen: den Wiederaufbau des Bienenbestands mit<br />
nichtökologischen/nichtbiologischen Bienen, wenn ökologische/biologische<br />
Bienenstöcke nicht zur Verfügung stehen;<br />
c) die Verwendung nichtökologischer/nichtbiologischer Futtermittel<br />
durch einzelne Unternehmer während eines begrenzten Zeitraums<br />
und in einem bestimmtem Gebiet bei Verlust oder Beschränkung<br />
der Futterproduktion insbesondere aufgrund außergewöhnlicher Witterungsverhältnisse,<br />
des Ausbruches von Infektionskrankheiten, von<br />
Verunreinigungen mit toxischen Stoffen oder als Brandfolge;<br />
d) das Füttern von Bienen mit ökologischem/biologischem Honig,<br />
ökologischem/biologischem Zucker oder ökologischem/biologischem<br />
Zuckersirup bei lang anhaltenden außergewöhnlichen Witterungsverhältnissen<br />
oder in Katastrophensituationen, die die Nektar- oder Honigtauerzeugung<br />
beeinträchtigen.<br />
Nach Genehmigung der zuständigen Behörde führen die betreffenden<br />
Unternehmer Buch über die Anwendung der genannten Ausnahmen.<br />
Die Mitgliedstaaten teilen den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission<br />
innerhalb eines Monats die von ihnen gewährten Ausnahmen<br />
im Sinne von Unterabsatz 1 Buchstabe c mit.<br />
KAPITEL 7<br />
Saatgutdatenbank<br />
Artikel 48<br />
Datenbank<br />
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass zur Erfassung der<br />
Sorten, für die in ihrem Hoheitsgebiet Saatgut oder Pflanzkartoffeln aus<br />
ökologischer/biologischer Produktion zur Verfügung stehen, eine elektronische<br />
Datenbank angelegt wird.<br />
(2) Diese Datenbank wird von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats<br />
oder von einer vom Mitgliedstaat zu diesem Zwecke bestimmten<br />
Behörde oder Stelle, im Folgenden „Datenbankverwalter“ genannt,<br />
verwaltet. Die Mitgliedstaaten können auch eine Behörde oder<br />
eine private Einrichtung in einem anderen Land bestimmen.<br />
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten<br />
die mit der Verwaltung der Datenbank beauftragte Behörde<br />
oder private Einrichtung mit.<br />
Artikel 49<br />
Eintragung<br />
(1) Sorten, für die nach dem Verfahren des ökologischen/biologischen<br />
Landbaus erzeugtes Saatgut oder erzeugte Pflanzkartoffeln<br />
erhältlich sind, werden auf Antrag des Anbieters in die Datenbank gemäß<br />
Artikel 48 eingetragen.<br />
<strong>2008</strong>R0<strong>889</strong> — DE — 09.08.2009 — 002.001 — 34