ERLÄUTERUNGSBERICHT - Gemeinde Gniebing-Weissenbach
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Arch. Dipl. Ing. Hans Morawetz<br />
Wortlaut - Flächenwidmungsplan 4.00 <strong>Gemeinde</strong> <strong>Gniebing</strong>-Weißenbach<br />
§9 Ersichtlichmachungen auf Wunsch der <strong>Gemeinde</strong>:<br />
Siehe dazu Erläuterungen im ÖEK<br />
§10 Besondere Festlegungen:<br />
1) Freihaltung von Uferstreifen entlang natürlicher Gewässer entsprechend dem Entwicklungsprogramm für<br />
Wasserwirtschaft, LGBl. Nr. 85/1989 (§ 2 Abs. 3b), dem Regionalen Entwicklungsprogramm für den Bezirk<br />
Feldbach, LGBl. Nr. 7/1994, dem Wasserrechtsgesetz 1959 i.d.g.F., § 30 und 30a und dem Programm zu<br />
hochwassersicheren Entwicklung der Siedlungsräume, LGBl. Nr. 117/2005.<br />
Demnach ist zur Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer und ihrer maßgeblichen<br />
Uferbereiche ein Uferstreifen von mind. 10 m Breite vor künftigen Bebauungen und Intensivnutzungen<br />
freizuhalten. Ausnahmen sind bei Baulückenschließungen geringen Ausmaßes zulässig, wobei jedoch<br />
gewässerökologische und schutzwasserbauliche Interessen zu berücksichtigen sind. Zur Beurteilung der<br />
ökologischen Funktion des jeweiligen Uferstreifens bzw. zur genauen Festlegung der Uferstreifenbreite ist im<br />
Bedarfsfalle das Einvernehmen mit der Baubezirksleitung bzw. dem Bezirksnaturschutzbeauftragten herzustellen.<br />
Diese Festlegung gilt, unabhängig davon, wie die Baulandgrenze am Flächenwidmungsplan dargestellt ist.<br />
2) Gemäß §4 Abs. 1 des Programmes zur hochwassersicheren Entwicklung der Siedlungsräume, LGBl.<br />
Nr. 117/2005, sind folgende Bereiche von Baugebieten gemäß § 23 Abs. 1 und 3 und von solchen<br />
Sondernutzungen im Freiland gemäß § 25 Abs. 2 ROG, die das Schadenspotenzial erhöhen und<br />
Abflusshindernisse darstellen (wie. z.B. Auffüllungsgebiete) sowie von Neubauten gemäß § 25 Abs. 3 Z. 1 lit. b<br />
ROG freizuhalten:<br />
1. Hochwasserabflussgebiete des HQ100<br />
2. Rote Gefahrenzonen der nach den forstrechtlichen Bestimmungen erlassenen Gefahrenzonenplänen,<br />
3. Flächen, die sich für Hochwasserschutzmaßnahmen besonders eignen, und blaue Vorbehaltsbereiche der nach<br />
den forstrechtlichen Bestimmungen erlassenen Gefahrenzonenplänen und<br />
4. Uferstreifen entlang natürlich fließender Gewässer von mindestens 10 m, gemessen ab der<br />
Böschungsoberkante (im funktional begründeten Einzelfall auch darüber hinaus).<br />
Abweichend von Abs.1 Z. 1 sind Zubauten gemäß § 25 Abs. 3 Z. 1 lit. b ROG sowie Ausweisungen im<br />
Hochwasserabflussgebiet des HQ100 unter bestimmten Voraussetzungen als Ausnahmen möglich. Im Falle von<br />
Baulückenschließungen geringen Ausmaßes können abweichend von Abs. 1 Z. 4 Ausnahmen gewährt werden,<br />
wobei die ökologische Funktion des jeweiligen Uferstreifens zu berücksichtigen ist.<br />
3) Sicherheitsabstände entlang von Hochspannungsleitungen:<br />
Am Flächenwidmungsplan werden generelle Sicherheitsabstände zu den jeweiligen Leitungen eingetragen, diese<br />
sind jedoch in Einzelfall mit dem Leitungsträger abzustimmen.<br />
4) Abstände zu Waldrändern:<br />
Seitens der Bezirksforstinspektion Feldbach wird dringend darauf hingewiesen, Objekte von Waldrändern<br />
mindestens 10, besser 20 m entfernt zu errichten, um der Gefahr durch Windwurf zu entgehen.<br />
5) Abstände zu Landesstraßen:<br />
GZ:FA18A 48.8—8/04-251; Graz, am 16.02.2005<br />
Folgende Freihaltebereiche sind bei Bauführungen an Straßen zu berücksichtigen:<br />
8330 Feldbach, Ringstraße 18<br />
Feldbach, 01.06.2011 Seite 10