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ERLÄUTERUNGSBERICHT - Gemeinde Gniebing-Weissenbach

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Arch. Dipl. Ing. Hans Morawetz<br />

Wortlaut - Flächenwidmungsplan 4.00 <strong>Gemeinde</strong> <strong>Gniebing</strong>-Weißenbach<br />

§9 Ersichtlichmachungen auf Wunsch der <strong>Gemeinde</strong>:<br />

Siehe dazu Erläuterungen im ÖEK<br />

§10 Besondere Festlegungen:<br />

1) Freihaltung von Uferstreifen entlang natürlicher Gewässer entsprechend dem Entwicklungsprogramm für<br />

Wasserwirtschaft, LGBl. Nr. 85/1989 (§ 2 Abs. 3b), dem Regionalen Entwicklungsprogramm für den Bezirk<br />

Feldbach, LGBl. Nr. 7/1994, dem Wasserrechtsgesetz 1959 i.d.g.F., § 30 und 30a und dem Programm zu<br />

hochwassersicheren Entwicklung der Siedlungsräume, LGBl. Nr. 117/2005.<br />

Demnach ist zur Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer und ihrer maßgeblichen<br />

Uferbereiche ein Uferstreifen von mind. 10 m Breite vor künftigen Bebauungen und Intensivnutzungen<br />

freizuhalten. Ausnahmen sind bei Baulückenschließungen geringen Ausmaßes zulässig, wobei jedoch<br />

gewässerökologische und schutzwasserbauliche Interessen zu berücksichtigen sind. Zur Beurteilung der<br />

ökologischen Funktion des jeweiligen Uferstreifens bzw. zur genauen Festlegung der Uferstreifenbreite ist im<br />

Bedarfsfalle das Einvernehmen mit der Baubezirksleitung bzw. dem Bezirksnaturschutzbeauftragten herzustellen.<br />

Diese Festlegung gilt, unabhängig davon, wie die Baulandgrenze am Flächenwidmungsplan dargestellt ist.<br />

2) Gemäß §4 Abs. 1 des Programmes zur hochwassersicheren Entwicklung der Siedlungsräume, LGBl.<br />

Nr. 117/2005, sind folgende Bereiche von Baugebieten gemäß § 23 Abs. 1 und 3 und von solchen<br />

Sondernutzungen im Freiland gemäß § 25 Abs. 2 ROG, die das Schadenspotenzial erhöhen und<br />

Abflusshindernisse darstellen (wie. z.B. Auffüllungsgebiete) sowie von Neubauten gemäß § 25 Abs. 3 Z. 1 lit. b<br />

ROG freizuhalten:<br />

1. Hochwasserabflussgebiete des HQ100<br />

2. Rote Gefahrenzonen der nach den forstrechtlichen Bestimmungen erlassenen Gefahrenzonenplänen,<br />

3. Flächen, die sich für Hochwasserschutzmaßnahmen besonders eignen, und blaue Vorbehaltsbereiche der nach<br />

den forstrechtlichen Bestimmungen erlassenen Gefahrenzonenplänen und<br />

4. Uferstreifen entlang natürlich fließender Gewässer von mindestens 10 m, gemessen ab der<br />

Böschungsoberkante (im funktional begründeten Einzelfall auch darüber hinaus).<br />

Abweichend von Abs.1 Z. 1 sind Zubauten gemäß § 25 Abs. 3 Z. 1 lit. b ROG sowie Ausweisungen im<br />

Hochwasserabflussgebiet des HQ100 unter bestimmten Voraussetzungen als Ausnahmen möglich. Im Falle von<br />

Baulückenschließungen geringen Ausmaßes können abweichend von Abs. 1 Z. 4 Ausnahmen gewährt werden,<br />

wobei die ökologische Funktion des jeweiligen Uferstreifens zu berücksichtigen ist.<br />

3) Sicherheitsabstände entlang von Hochspannungsleitungen:<br />

Am Flächenwidmungsplan werden generelle Sicherheitsabstände zu den jeweiligen Leitungen eingetragen, diese<br />

sind jedoch in Einzelfall mit dem Leitungsträger abzustimmen.<br />

4) Abstände zu Waldrändern:<br />

Seitens der Bezirksforstinspektion Feldbach wird dringend darauf hingewiesen, Objekte von Waldrändern<br />

mindestens 10, besser 20 m entfernt zu errichten, um der Gefahr durch Windwurf zu entgehen.<br />

5) Abstände zu Landesstraßen:<br />

GZ:FA18A 48.8—8/04-251; Graz, am 16.02.2005<br />

Folgende Freihaltebereiche sind bei Bauführungen an Straßen zu berücksichtigen:<br />

8330 Feldbach, Ringstraße 18<br />

Feldbach, 01.06.2011 Seite 10

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