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Richtlinien für die Feldbesichtigung - Arbeitsgemeinschaft der ...

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Übersicht 6 Fortsetzung<br />

26<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen an den<br />

Feldbestand<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />

Anwendung von § 8 ( 2 )<br />

V/B* Z* V/B* Z*<br />

Der Feldbestand darf im Durchschnitt <strong>der</strong> Auszählungen auf 150 m² Fläche (entsprechend ca.<br />

83 m Länge x 1,80 m Breite) höchstens aufweisen:<br />

1 = Pflanzen <strong>der</strong>selben Art, <strong>die</strong> nicht<br />

sortenecht sind o<strong>der</strong> einer an<strong>der</strong>en Sorte<br />

zugehören<br />

4 = Pflanzen an<strong>der</strong>er Arten, <strong>der</strong>en Samen<br />

vom Saatgut nicht o<strong>der</strong> nur schwer<br />

unterscheidbar sind<br />

5 15 nein nein<br />

5 = Pflanzen an<strong>der</strong>er Arten, <strong>der</strong>en Samen<br />

sich nur schwer herausreinigen lassen<br />

20 60<br />

6 = Pflanzen an<strong>der</strong>er Arten, <strong>der</strong>en Samen in 10 30<br />

großen Mengen schwer herauszureinigen<br />

sind<br />

30 90<br />

• = Pflanzen an<strong>der</strong>er Arten, <strong>der</strong>en Samen<br />

sich leicht herausreinigen lassen<br />

− − − −<br />

* V = Vorstufensaatgut, * B = Basissaatgut, * Z = Zertifiziertes Saatgut<br />

Nachbesichtigung (§ 8 (1))<br />

Kann <strong>der</strong> Fremdbesatz durch Bereinigen beseitigt werden (z. B. durch Ausmähen o<strong>der</strong><br />

Totspritzen von nesterweise auftretendem Besatz), ist eine Nachbesichtigung auf Antrag<br />

möglich, jedoch nicht bei Fremdbefruchtervermehrungen, wenn schon <strong>die</strong> Möglichkeit <strong>der</strong><br />

Einkreuzung gegeben war.<br />

Genehmigung <strong>der</strong> Aufbereitung = Anwendung von § 8 (2)<br />

Sie kann vom Feldbesichtiger nur innerhalb <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Übersicht 5 und <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Übersicht 6<br />

angegebenen Grenzen be<strong>für</strong>wortet werden.<br />

• Gesundheitszustand<br />

Bei Auftreten <strong>der</strong> in Übersicht 5 genannten Krankheiten ist eine Bereinigung mit Nachbesichtigung<br />

(§ 8 (1)) o<strong>der</strong> <strong>die</strong> Anwendung von § 8 (2) nicht zulässig.<br />

• Mindestentfernungen<br />

Trennstreifen<br />

Vermehrungsbestände müssen durch einen deutlichen und genügend breiten Trennstreifen<br />

(mindestens 40 cm) von angrenzenden Nachbarbeständen abgegrenzt sein. Ist <strong>der</strong> Trennstreifen<br />

bei <strong>der</strong> Besichtigung nicht vorhanden, kann <strong>der</strong> Feldbesichtiger auf Antrag <strong>die</strong> Anlage<br />

des Trennstreifens und Nachbesichtigung zugestehen. Die Abgrenzung zu Schlagrän<strong>der</strong>n,<br />

Feldrainen, Böschungen o. a. ist im Vermehrungsbestand herzustellen.<br />

Benachbarte Bracheflächen, <strong>der</strong>en Pflanzen zu Fremdbefruchtung führen können, sind<br />

rechtzeitig vor <strong>der</strong> Blüte des Vermehrungsbestandes zu schröpfen (falls erfor<strong>der</strong>lich, rechtzeitig<br />

dazu eine Genehmigung einholen).<br />

Selbstbefruchter<br />

Bei den Gräsern werden nur <strong>die</strong> Rispenarten wie Selbstbefruchter behandelt.

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