Richtlinien für die Feldbesichtigung - Arbeitsgemeinschaft der ...
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Übersicht 6 Fortsetzung<br />
26<br />
Anfor<strong>der</strong>ungen an den<br />
Feldbestand<br />
Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>für</strong> <strong>die</strong><br />
Anwendung von § 8 ( 2 )<br />
V/B* Z* V/B* Z*<br />
Der Feldbestand darf im Durchschnitt <strong>der</strong> Auszählungen auf 150 m² Fläche (entsprechend ca.<br />
83 m Länge x 1,80 m Breite) höchstens aufweisen:<br />
1 = Pflanzen <strong>der</strong>selben Art, <strong>die</strong> nicht<br />
sortenecht sind o<strong>der</strong> einer an<strong>der</strong>en Sorte<br />
zugehören<br />
4 = Pflanzen an<strong>der</strong>er Arten, <strong>der</strong>en Samen<br />
vom Saatgut nicht o<strong>der</strong> nur schwer<br />
unterscheidbar sind<br />
5 15 nein nein<br />
5 = Pflanzen an<strong>der</strong>er Arten, <strong>der</strong>en Samen<br />
sich nur schwer herausreinigen lassen<br />
20 60<br />
6 = Pflanzen an<strong>der</strong>er Arten, <strong>der</strong>en Samen in 10 30<br />
großen Mengen schwer herauszureinigen<br />
sind<br />
30 90<br />
• = Pflanzen an<strong>der</strong>er Arten, <strong>der</strong>en Samen<br />
sich leicht herausreinigen lassen<br />
− − − −<br />
* V = Vorstufensaatgut, * B = Basissaatgut, * Z = Zertifiziertes Saatgut<br />
Nachbesichtigung (§ 8 (1))<br />
Kann <strong>der</strong> Fremdbesatz durch Bereinigen beseitigt werden (z. B. durch Ausmähen o<strong>der</strong><br />
Totspritzen von nesterweise auftretendem Besatz), ist eine Nachbesichtigung auf Antrag<br />
möglich, jedoch nicht bei Fremdbefruchtervermehrungen, wenn schon <strong>die</strong> Möglichkeit <strong>der</strong><br />
Einkreuzung gegeben war.<br />
Genehmigung <strong>der</strong> Aufbereitung = Anwendung von § 8 (2)<br />
Sie kann vom Feldbesichtiger nur innerhalb <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Übersicht 5 und <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Übersicht 6<br />
angegebenen Grenzen be<strong>für</strong>wortet werden.<br />
• Gesundheitszustand<br />
Bei Auftreten <strong>der</strong> in Übersicht 5 genannten Krankheiten ist eine Bereinigung mit Nachbesichtigung<br />
(§ 8 (1)) o<strong>der</strong> <strong>die</strong> Anwendung von § 8 (2) nicht zulässig.<br />
• Mindestentfernungen<br />
Trennstreifen<br />
Vermehrungsbestände müssen durch einen deutlichen und genügend breiten Trennstreifen<br />
(mindestens 40 cm) von angrenzenden Nachbarbeständen abgegrenzt sein. Ist <strong>der</strong> Trennstreifen<br />
bei <strong>der</strong> Besichtigung nicht vorhanden, kann <strong>der</strong> Feldbesichtiger auf Antrag <strong>die</strong> Anlage<br />
des Trennstreifens und Nachbesichtigung zugestehen. Die Abgrenzung zu Schlagrän<strong>der</strong>n,<br />
Feldrainen, Böschungen o. a. ist im Vermehrungsbestand herzustellen.<br />
Benachbarte Bracheflächen, <strong>der</strong>en Pflanzen zu Fremdbefruchtung führen können, sind<br />
rechtzeitig vor <strong>der</strong> Blüte des Vermehrungsbestandes zu schröpfen (falls erfor<strong>der</strong>lich, rechtzeitig<br />
dazu eine Genehmigung einholen).<br />
Selbstbefruchter<br />
Bei den Gräsern werden nur <strong>die</strong> Rispenarten wie Selbstbefruchter behandelt.