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SEACLASS 9 PANAMAX-BULKER „MV COAL AGE“ - Scope

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12. Die Mitglieder des Beirats haften nur für Vorsatz und grobe<br />

Fahrlässigkeit. Schadenersatzansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis<br />

verjähren sechs Monate nach Kenntniserlangung von<br />

der zum Schadenersatz verpflichtenden Handlung durch<br />

den /die Anspruchsteller, spätestens jedoch drei Jahre nach<br />

Vornahme / Unterlassung der zum Schadenersatz verpflichtenden<br />

Handlung, soweit nicht die Ansprüche einer kürzeren Verjährung<br />

unterliegen.<br />

§ 15<br />

Aufgaben des Beirats<br />

1. Der Beirat nimmt die Interessen der Treugeber/Kommanditisten<br />

im nachfolgend geregelten Umfang wahr und übt alle Tätigkeiten<br />

aus, die ihm durch Beschluss der Gesellschafterversammlung<br />

oder nach diesem Gesellschaftsvertrag zugewiesen werden, insbesondere:<br />

(a) Beratung des geschäftsführenden Gesellschafters<br />

(b) Mitwirkung bei zustimmungsbedürftigen Geschäften gemäß<br />

§ 12 Ziffer 4<br />

(c) Vertretung der Interessen der Kommanditisten im Hinblick auf<br />

deren Kontrollrechte gemäß § 166 HGB.<br />

2. Der Beirat hat im Rahmen der ihm zugewiesenen Aufgaben ein<br />

umfassendes Informationsrecht. Der geschäftsführende Gesellschafter<br />

unterrichtet den Beirat laufend über alle wichtigen Vorkommnisse<br />

der Fondsgesellschaft.<br />

§ 16<br />

Jahresabschluss, Verteilung des Jahresergebnisses,<br />

Ausschüttung / Entnahme von Liquidität<br />

1. Der Jahresabschluss für das jeweils vergangene Geschäftsjahr ist<br />

innerhalb der gesetzlichen Fristen durch den geschäftsführenden<br />

Gesellschafter zu erstellen. Er ist durch Beschlussfassung der<br />

Gesellschafter im Umlaufverfahren festzustellen. Für die Aufstellung<br />

des Jahresabschlusses gelten die gesetzlichen Bestimmungen<br />

und die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung. Der<br />

Jahresabschluss ist von dem geschäftsführenden Gesellschafter<br />

zu unterzeichnen. Der Jahresabschluss ist von einem von den<br />

Gesellschaftern durch Beschlussfassung bestimmten Wirtschaftsprüfer<br />

oder einer in gleicher Weise bestimmten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

zu prüfen. Alsdann ist eine Kopie des Jahresabschlusses<br />

oder alternativ eine Kurzfassung allen Gesellschaftern<br />

spätestens mit Übersendung der Abstimmungsunterlagen zu der<br />

jährlichen Beschlussfassung zuzuleiten. Der Wirtschaftsprüfer für<br />

die Geschäftsjahre 2010 und 2011 wird von dem geschäftsführenden<br />

Gesellschafter bestimmt.<br />

Sämtliche Konten und Abschlüsse werden, soweit gesetzlich<br />

zulässig, in US-Dollar auf Grundlage der deutschen Rechnungs -<br />

legungsvorschriften geführt bzw. erstellt. Der Jahresabschluss<br />

sowie die Steuerbilanz werden daraus abgeleitet und gemäß den<br />

gesetzlichen Vorschriften in Euro erstellt.<br />

Für sämtliche vermögensrechtlichen Ansprüche und Rechte der<br />

Gesellschafter sind allein die Abschlüsse in US-Dollar maßgeblich,<br />

vergleiche § 3 Ziffer 7.<br />

2. Der geschäftsführende Gesellschafter erhält ab dem 01.01.2011<br />

für seine Aufwendungen einschließlich seiner Rechtsformkosten<br />

und als Entgelt für seine persönliche Haftung sowie für die Übernahme<br />

der Geschäftsführung eine Pauschalvergütung in Höhe<br />

von USD 10.000 p.a. zuzüglich einer eventuellen gesetzlichen Umsatzsteuer.<br />

Der geschäftsführende Gesellschafter erhält diese Vergütung<br />

auch im Falle eines Verlustes. Die Vergütung ist jährlich<br />

nachschüssig zum 30.12. eines jeden Jahres fällig, erstmals zum<br />

30.12.2011 für alle bis dahin angefallenen Ansprüche. Die Vergütung<br />

erhöht sich ab dem 01.01.2012 um jeweils 3 % p. a. gegenüber<br />

der jeweiligen Vorjahresvergütung.<br />

3. Das Ergebnis der Fondsgesellschaft wird den Gesellschaftern wie<br />

folgt zugewiesen:<br />

(a) Die Gesellschafter sind – vorbehaltlich nachstehender abweichender<br />

Regelungen – entsprechend dem Verhältnis ihrer<br />

Kapitaleinlagen gemäß den Kapitalkonten I am Gewinn und<br />

Verlust der Fondsgesellschaft beteiligt.<br />

(b) Vor Verteilung des Ergebnisses auf alle Gesellschafter werden<br />

sämtliche gemäß § 7 Ziffer 4 und § 7 Ziffer 6 sowie § 11 zu<br />

erstattenden Abgaben und Kosten dem jeweiligen Gesellschafter<br />

vorab als negatives Ergebnis zugewiesen und als Einlageforderung<br />

gegenüber dem jeweiligen Gesellschafter auf<br />

dessen Kapitalkonto III gebucht.<br />

(c) Bis zum Zeitpunkt der Gleichstellung der Gesellschafter in<br />

Bezug auf die jeweilige Summe der Kapitalkonten III und IV im<br />

Verhältnis zu ihrer Kapitaleinlage gemäß Kapitalkonto I ist die<br />

Gewinn- oder Verlustzuweisung so vorzunehmen, dass alle<br />

Gesellschafter im Verhältnis zu ihrer Kapitaleinlage, unabhängig<br />

vom Zeitpunkt ihres Beitritts, hinsichtlich der Summe ihrer<br />

Kapitalkonten III und IV (ohne Berücksichtigung von Kapitaleinlagen<br />

gemäß § 7 Ziffer 4 und § 7 Ziffer 6 sowie § 11), soweit<br />

wie steuerrechtlich möglich, gleichgestellt werden. Aus<br />

diesem Grund werden in diesem Zeitraum positive Ergebnisse<br />

der Fondsgesellschaft zunächst den Gesellschaftern mit der<br />

relativ niedrigsten Summe der Kapitalkonten III und IV im<br />

Verhältnis zu ihren Kapitaleinlagen und negative Ergebnisse<br />

der Fondsgesellschaft zunächst den Gesellschaftern mit der<br />

relativ höchsten Summe der Kapitalkonten III und IV im Verhältnis<br />

zu ihren Kapitaleinlagen zugewiesen.<br />

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