SEACLASS 9 PANAMAX-BULKER „MV COAL AGE“ - Scope
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12. Die Mitglieder des Beirats haften nur für Vorsatz und grobe<br />
Fahrlässigkeit. Schadenersatzansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis<br />
verjähren sechs Monate nach Kenntniserlangung von<br />
der zum Schadenersatz verpflichtenden Handlung durch<br />
den /die Anspruchsteller, spätestens jedoch drei Jahre nach<br />
Vornahme / Unterlassung der zum Schadenersatz verpflichtenden<br />
Handlung, soweit nicht die Ansprüche einer kürzeren Verjährung<br />
unterliegen.<br />
§ 15<br />
Aufgaben des Beirats<br />
1. Der Beirat nimmt die Interessen der Treugeber/Kommanditisten<br />
im nachfolgend geregelten Umfang wahr und übt alle Tätigkeiten<br />
aus, die ihm durch Beschluss der Gesellschafterversammlung<br />
oder nach diesem Gesellschaftsvertrag zugewiesen werden, insbesondere:<br />
(a) Beratung des geschäftsführenden Gesellschafters<br />
(b) Mitwirkung bei zustimmungsbedürftigen Geschäften gemäß<br />
§ 12 Ziffer 4<br />
(c) Vertretung der Interessen der Kommanditisten im Hinblick auf<br />
deren Kontrollrechte gemäß § 166 HGB.<br />
2. Der Beirat hat im Rahmen der ihm zugewiesenen Aufgaben ein<br />
umfassendes Informationsrecht. Der geschäftsführende Gesellschafter<br />
unterrichtet den Beirat laufend über alle wichtigen Vorkommnisse<br />
der Fondsgesellschaft.<br />
§ 16<br />
Jahresabschluss, Verteilung des Jahresergebnisses,<br />
Ausschüttung / Entnahme von Liquidität<br />
1. Der Jahresabschluss für das jeweils vergangene Geschäftsjahr ist<br />
innerhalb der gesetzlichen Fristen durch den geschäftsführenden<br />
Gesellschafter zu erstellen. Er ist durch Beschlussfassung der<br />
Gesellschafter im Umlaufverfahren festzustellen. Für die Aufstellung<br />
des Jahresabschlusses gelten die gesetzlichen Bestimmungen<br />
und die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung. Der<br />
Jahresabschluss ist von dem geschäftsführenden Gesellschafter<br />
zu unterzeichnen. Der Jahresabschluss ist von einem von den<br />
Gesellschaftern durch Beschlussfassung bestimmten Wirtschaftsprüfer<br />
oder einer in gleicher Weise bestimmten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
zu prüfen. Alsdann ist eine Kopie des Jahresabschlusses<br />
oder alternativ eine Kurzfassung allen Gesellschaftern<br />
spätestens mit Übersendung der Abstimmungsunterlagen zu der<br />
jährlichen Beschlussfassung zuzuleiten. Der Wirtschaftsprüfer für<br />
die Geschäftsjahre 2010 und 2011 wird von dem geschäftsführenden<br />
Gesellschafter bestimmt.<br />
Sämtliche Konten und Abschlüsse werden, soweit gesetzlich<br />
zulässig, in US-Dollar auf Grundlage der deutschen Rechnungs -<br />
legungsvorschriften geführt bzw. erstellt. Der Jahresabschluss<br />
sowie die Steuerbilanz werden daraus abgeleitet und gemäß den<br />
gesetzlichen Vorschriften in Euro erstellt.<br />
Für sämtliche vermögensrechtlichen Ansprüche und Rechte der<br />
Gesellschafter sind allein die Abschlüsse in US-Dollar maßgeblich,<br />
vergleiche § 3 Ziffer 7.<br />
2. Der geschäftsführende Gesellschafter erhält ab dem 01.01.2011<br />
für seine Aufwendungen einschließlich seiner Rechtsformkosten<br />
und als Entgelt für seine persönliche Haftung sowie für die Übernahme<br />
der Geschäftsführung eine Pauschalvergütung in Höhe<br />
von USD 10.000 p.a. zuzüglich einer eventuellen gesetzlichen Umsatzsteuer.<br />
Der geschäftsführende Gesellschafter erhält diese Vergütung<br />
auch im Falle eines Verlustes. Die Vergütung ist jährlich<br />
nachschüssig zum 30.12. eines jeden Jahres fällig, erstmals zum<br />
30.12.2011 für alle bis dahin angefallenen Ansprüche. Die Vergütung<br />
erhöht sich ab dem 01.01.2012 um jeweils 3 % p. a. gegenüber<br />
der jeweiligen Vorjahresvergütung.<br />
3. Das Ergebnis der Fondsgesellschaft wird den Gesellschaftern wie<br />
folgt zugewiesen:<br />
(a) Die Gesellschafter sind – vorbehaltlich nachstehender abweichender<br />
Regelungen – entsprechend dem Verhältnis ihrer<br />
Kapitaleinlagen gemäß den Kapitalkonten I am Gewinn und<br />
Verlust der Fondsgesellschaft beteiligt.<br />
(b) Vor Verteilung des Ergebnisses auf alle Gesellschafter werden<br />
sämtliche gemäß § 7 Ziffer 4 und § 7 Ziffer 6 sowie § 11 zu<br />
erstattenden Abgaben und Kosten dem jeweiligen Gesellschafter<br />
vorab als negatives Ergebnis zugewiesen und als Einlageforderung<br />
gegenüber dem jeweiligen Gesellschafter auf<br />
dessen Kapitalkonto III gebucht.<br />
(c) Bis zum Zeitpunkt der Gleichstellung der Gesellschafter in<br />
Bezug auf die jeweilige Summe der Kapitalkonten III und IV im<br />
Verhältnis zu ihrer Kapitaleinlage gemäß Kapitalkonto I ist die<br />
Gewinn- oder Verlustzuweisung so vorzunehmen, dass alle<br />
Gesellschafter im Verhältnis zu ihrer Kapitaleinlage, unabhängig<br />
vom Zeitpunkt ihres Beitritts, hinsichtlich der Summe ihrer<br />
Kapitalkonten III und IV (ohne Berücksichtigung von Kapitaleinlagen<br />
gemäß § 7 Ziffer 4 und § 7 Ziffer 6 sowie § 11), soweit<br />
wie steuerrechtlich möglich, gleichgestellt werden. Aus<br />
diesem Grund werden in diesem Zeitraum positive Ergebnisse<br />
der Fondsgesellschaft zunächst den Gesellschaftern mit der<br />
relativ niedrigsten Summe der Kapitalkonten III und IV im<br />
Verhältnis zu ihren Kapitaleinlagen und negative Ergebnisse<br />
der Fondsgesellschaft zunächst den Gesellschaftern mit der<br />
relativ höchsten Summe der Kapitalkonten III und IV im Verhältnis<br />
zu ihren Kapitaleinlagen zugewiesen.<br />
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