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Prospekt - Scope

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MCE 09<br />

Sternenflotte Flex<br />

VERKAUFSPROSPEKT


Hinweis:<br />

Bei der in diesem Verkaufsprospekt dargestellten, öffentlich angebotenen Vermögensanlage handelt es sich um eine längerfristige<br />

unternehmerische Beteiligung, deren Entwicklung nicht vorhersehbar ist. Die künftige Entwicklung kann von den Annahmen<br />

in diesem Verkaufsprospekt abweichen. Das Angebot über diese Vermögensanlage richtet sich an Investoren, die in<br />

Grundzügen rechtliche, steuerliche und wirtschaftliche Kenntnisse haben und mit der entsprechenden Terminologie vertraut<br />

sind. Investoren wird empfohlen, sich vor Erwerb der Vermögensanlage von einem fachkundigen Dritten beraten zu lassen.


3<br />

Inhalt<br />

Verantwortlichkeitserklärung 4<br />

Kurzdarstellung der Beteiligung 5<br />

Risiken der Vermögensanlage 9<br />

Angaben zur Vermögensanlage 17<br />

Emittentinnen 23<br />

Beteiligungskonzept 36<br />

Investitionsstrategie 36<br />

Schifffahrtsmarkt 37<br />

MCE Unternehmensgruppe 39<br />

Kooperationspartner 40<br />

Finanzen 41<br />

MCE Fonds 09 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG 41<br />

MCE Fonds 09 Thesaurierende Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG 46<br />

Ergänzende Angaben 49<br />

Andienungsrechte 50<br />

Wesentliche Verträge und Vertragspartner 60<br />

Steuerliche Grundlagen 65<br />

Abwicklungshinweise und Angabenvorbehalt 69<br />

Verträge 70<br />

Gesellschaftsvertrag der MCE Fonds 09 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG 70<br />

Gesellschaftsvertrag der MCE Fonds 09 Thesaurierende Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG 83<br />

Treuhand- und Verwaltungsvertrag 93<br />

Mittelfreigabe- und Mittelverwendungskontrollvertrag 99<br />

Andienungsvereinbarung Klassik 102<br />

Andienungsvereinbarung Flex 105<br />

Anlage: Beitrittserklärung<br />

Die inhaltliche Richtigkeit der in diesem Verkaufsprospekt gemachten Angaben ist nicht Gegenstand<br />

der Prüfung des Verkaufsprospektes durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.


4<br />

Verantwortlichkeitserklärung<br />

Für den Inhalt dieses Verkaufsprospektes übernimmt die<br />

MCE Schiffskapital AG mit Sitz in Hamburg<br />

(Geschäftsanschrift: Speersort 4 – 6, 20095 Hamburg)<br />

als Anbieterin<br />

die Verantwortung. Sie erklärt, dass ihres Wissens die Angaben in diesem Verkaufsprospekt zum Zeitpunkt von dessen Aufstellung<br />

richtig sind und keine wesentlichen Umstände ausgelassen wurden.<br />

Datum der <strong>Prospekt</strong>aufstellung:<br />

27. April 2012<br />

Holger Dahm<br />

Nikolas H. Dierkes<br />

Vorstand der<br />

MCE Schiffskapital AG<br />

Vorstand der<br />

MCE Schiffskapital AG


5<br />

Kurzdarstellung der Beteiligung<br />

Einleitung/Fondskonzept<br />

Investitionen in die internationale Seeschifffahrt haben eine lange<br />

und bewegte Tradition. Bereits im antiken Rom erkannten Mitglieder<br />

der wohlhabenden Oberschicht, dass die Schifffahrt langfristig profitabel<br />

sein kann. Über Jahrhunderte hat sich gezeigt: Investitionen in<br />

die Schifffahrt waren der Grundstein des Vermögens vieler angesehener<br />

Kaufmannsfamilien. Seit Beginn der Schifffahrt ist außerdem<br />

klar, dass die See nicht immer ruhig ist und die Erfahrung und Expertise<br />

der Mannschaft eine entscheidende Rolle für den Erfolg und die<br />

Sicherheit aller Beteiligten spielen. Deshalb gilt bei Investitionen in<br />

den Bereich Schifffahrt der Grundsatz: Intelligentes Anlegen benötigt<br />

erfahrene Lotsen!<br />

Das Beteiligungsangebot MCE 09 Sternenflotte FLEX ist Teil einer<br />

Portfoliofonds-Serie, die auf dem Investmentfonds-Prinzip aufbaut.<br />

Die Zielsetzung der Fondsserie besteht darin, den Markt für Schiffsbeteiligungen<br />

im Hinblick auf die Stetigkeit von Auszahlungen und<br />

die Gesamtmarktrendite zu übertreffen. Ähnlich wie ein Investmentfonds<br />

bündeln die MCE-Portfoliofonds das Kapital vieler Investoren<br />

und investieren es in eine Vielzahl von Schiffsgesellschaften. Der Investor<br />

ist so mit einem geringen Beteiligungsbetrag an einer großen<br />

Anzahl von Schiffsgesellschaften beteiligt. Durch die Verteilung des<br />

Investitionskapitals auf viele unterschiedliche Schiffsgesellschaften<br />

erhöht sich zum einen die Sicherheit der Investition im Vergleich<br />

zu einer Beteiligung an einer klassischen Ein-Schiffsgesellschaft.<br />

Zum anderen partizipiert der Investor an der wirtschaftlichen Entwicklung<br />

aller im Portfolio vorhandenen Schiffsgesellschaften. Das<br />

Investitionskapital wird laufend aktiv von einem professionellen Portfoliomanagement<br />

verwaltet. Insofern ist ein MCE-Portfoliofonds die<br />

ideale Anlage für einen Investor, der sich nicht fortwährend mit seinen<br />

Schiffsbeteiligungen beschäftigen möchte, sondern es vorzieht,<br />

die Marktbeobachtung und die Auswahl der richtigen Schiffsgesellschaften<br />

professionellen Analysten zu überlassen.<br />

Die Investitionen des MCE 09 Sternenflotte FLEX werden auf Basis<br />

aktueller Markteinschätzungen durch die Geschäftsführung der Emittentinnen<br />

getätigt. Dabei liegt der Investitionsschwerpunkt auf Containerschiffen<br />

in den Größenklassen ab 4.000 TEU. Das Portfolio soll<br />

mit Bulk-Carriern und Tankern ergänzt werden. Bei der Auswahl der<br />

Schiffsgesellschaften wird darauf geachtet, dass bei diesen Wachstums-<br />

und Chancenpotential vorhanden ist. Nähere Informationen<br />

zur Investitionsstrategie finden sich im Kapitel „Beteiligungskonzept“<br />

unter „Investitionsstrategie“.<br />

Bei dem MCE 09 Sternenflotte FLEX haben Investoren die Möglichkeit,<br />

durch Auswahl und Kombination verschiedener Gestaltungsvarianten<br />

ihre Vermögensanlage individuell an ihre persönlichen Bedürfnisse<br />

anzupassen. Zu diesen Gestaltungsvarianten zählt die Thesaurierung<br />

der Auszahlungen, um sich die Chance einer zusätzlichen Vermögensmehrung<br />

zum Ende der Laufzeit der Vermögensanlage zu sichern.<br />

Des Weiteren können Investoren, ausgenommen diejenigen, die sich<br />

für die Thesaurierungsoption entschieden haben, sich durch den Abschluss<br />

einer zusätzlichen Option gegen einen möglichen Verlust ihres<br />

Kapitals absichern (vgl. Kapitel „Andienungsrechte“, S. 50 ff. unter<br />

„Erwerb und Ausgestaltung der Andienungsrechte“). Darüber hinaus<br />

besteht die Möglichkeit des Abschlusses einer gesonderten Vereinbarung<br />

mit der Anbieterin über den vorzeitigen Beteiligungsverkauf zu<br />

vierteljährlichen Terminen während der Laufzeit der Vermögensanlage<br />

(vgl. ebenfalls Kapitel „Andienungsrechte“, S. 50 ff. unter „Erwerb und<br />

Ausgestaltung der Andienungsrechte“). Investoren, die diese Gestaltungsvariante<br />

wählen, können in jeder Lebenslage flexibel über ihr<br />

Kapital verfügen.<br />

Eine weitere Besonderheit des Beteiligungsangebotes liegt darin,<br />

dass die MCE Unternehmensgruppe im Vergleich zu herkömmlichen<br />

Fonds keine Vergütung für Projektierungs- und Konzeptionsleistungen<br />

im Rahmen der Investitionsphase erhält. Die dadurch entstehenden<br />

Vermögensvorteile werden in der Vermögensanlage belassen. Ein<br />

Ausgleich findet über die Laufzeit in Form einer höheren Gewichtung<br />

des eingezahlten Eigenkapitals statt. Diese erfolgsabhängige Beteiligung<br />

der MCE Unternehmensgruppe am Ergebnis der Vermögensanlage<br />

führt zu einer Interessenidentität der Projektpartner mit den<br />

Investoren, da der wirtschaftlich positive Verlauf der Beteiligung für<br />

den langfristigen Erfolg aller Beteiligten von Bedeutung ist.<br />

Die MCE Unternehmensgruppe ist ein inhabergeführter und unabhängiger<br />

Unternehmensverbund im Bereich der Schiffsinvestitionen.<br />

Durch die klare Fokussierung auf den Bereich „Schifffahrt“ verfügt<br />

die MCE Unternehmensgruppe über umfangreiche Kenntnisse in<br />

der kompetenten Bewertung, Analyse und Auswahl von geeigneten<br />

Schiffsinvestments. Zudem profitieren Investoren von strategischen<br />

Partnerschaften und einem etablierten Netzwerk im Bereich Schifffahrt.<br />

Die Geschäftsführungsmitglieder der Emittentinnen und der<br />

Anbieterin verfügen über langjährige Erfahrung und Expertise im<br />

Bereich der geschlossenen Fonds und haben den Markt für Schiffsbeteiligungen<br />

mit innovativen und richtungsweisenden Ideen maßgeblich<br />

geprägt. Die Zielsetzung der Geschäftsführung ist stets, die<br />

Vermögensanlage zum Erfolg zu führen und dabei den Investoren<br />

größtmögliche Flexibilität zu gewähren.


6 Kurzdarstellung der Beteiligung<br />

MCE Fonds 09 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG<br />

Mittelverwendungs- und MittelherkunftS planung<br />

(Prognose)<br />

Mittelverwendung<br />

TEUR<br />

in % des<br />

Eigenkapitals<br />

in % der<br />

Summe<br />

1. Investition in Schiffsbeteiligungen (inkl. Erwerbsnebenkosten) 26.417 105,6 % 88,0 %<br />

2. Vergütungen<br />

2.1. Emission, Vertrieb 2.970 11,9 % 9,9 %<br />

Vergütungen (gesamt) 2.970 11,9 % 9,9 %<br />

3. Sonstige Kosten<br />

3.1. Marketing, <strong>Prospekt</strong>erstellung 300 1,2 % 1,0 %<br />

3.2. Gründungs- und Beratungskosten 225 0,9 % 0,8 %<br />

3.3. Nicht abzugsfähige Umsatzsteuer 100 0,4 % 0,3 %<br />

Sonstige Kosten (gesamt) 625 2,5 % 2,1 %<br />

Summe 30.012 120,0 % 100,0 %<br />

Mittelherkunft<br />

TEUR<br />

in % des<br />

Eigenkapitals<br />

in % der<br />

Summe<br />

4. Eigenkapital<br />

4.1. Gründungskommanditisten 260 1,0 % 0,9 %<br />

4.2. Beteiligungskapital 24.750 99,0 % 82,5 %<br />

Eigenkapital (gesamt) 25.010 100,0 % 83,3 %<br />

5. Fremdkapital 5.002 20,0 % 16,7 %<br />

Summe 30.012 120,0 % 100,0 %<br />

Die Mittelverwendungs- und Mittelherkunftsplanung basiert auf einem Eigenkapital von EUR 25,010 Mio. (Gesamtvolumen). Wird das Gesamtvolumen nicht erreicht, verringern<br />

sich die unter 1. Investition in Schiffsbeteiligungen, 2.1. für die Emission, Vertrieb und 4.1. Gründungskommanditisten dargestellten Euro-Beträge proportional zum Beteiligungskapital.<br />

Macht die Komplementärin von ihrem Recht Gebrauch, das Beteiligungskapital um bis zu EUR 10 Mio. (Erhöhungsreserve) zu erhöhen, so erhöhen sich auch<br />

die unter 1. Investition in Schiffsbeteiligungen, 2.1. Emission, Vertrieb und 4.1. Gründungskommanditisten dargestellten Euro-Beträge proportional zum Beteiligungskapital. Die<br />

Mittelverwendungs- und Mittelherkunftsplanung unterstellt aus Vereinfachungsgründen, dass ein Skonto nicht in Anspruch genommen wird. Des Weiteren wird unterstellt,<br />

dass zwei Drittel der Vermittler sich für die Einmalprovision entscheiden und ein Drittel der Vermittler die Bestandsprovision wählt. Die vertraglichen Grundlagen der Mittelverwendungs-<br />

und Mittelherkunftsplanung werden im Kapitel „Wesentliche Verträge und Vertragspartner“ ab S. 60 dargestellt. Rechnerische Abweichungen resultieren aus Rundungsdifferenzen.


7<br />

Eckdaten der Beteiligung<br />

Vermögensanlage<br />

Bei der unter dem Namen „MCE 09 Sternenflotte FLEX“ angebotenen Vermögensanlage handelt es sich um<br />

einen geschlossenen Fonds in der Rechtsform der GmbH & Co. KG, der Anteile an Schiffsgesellschaften erwirbt.<br />

Zum Zeitpunkt der <strong>Prospekt</strong>aufstellung hat die Gesellschaft noch keine Anteile an Schiffsgesellschaften<br />

erworben. Für nähere Informationen zur Investitionsstrategie vgl. auch Kapitel „Beteiligungskonzept“, S. 36 ff.<br />

Beteiligung (Treuhand-)Kommanditbeteiligung an der MCE Fonds 09 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG und –<br />

bei Wahl der Thesaurierungsoption durch den Investor – zusätzlich an der MCE Fonds 09 Thesaurierende<br />

Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG als Emittentin(nen).<br />

Investorenkreis<br />

Das Beteiligungsangebot richtet sich an natürliche Personen, die ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik<br />

Deutschland haben und dort unbeschränkt steuerpflichtig sind. Investoren sollten in Grundzügen rechtliche,<br />

steuerliche und wirtschaftliche Kenntnisse besitzen, mit der entsprechenden Terminologie vertraut<br />

und bereit sein, die mit einer Beteiligung verbundenen Risiken zu tragen (vgl. auch Kapitel „Risiken der<br />

Vermögensanlage“, S. 9 ff.).<br />

Beteiligungskapital<br />

EUR 24,750 Mio. öffentlich angebotenes Kapital einschließlich der Einzahlungen in die gesamthänderisch<br />

gebundene Rücklage (Kommanditkapital EUR 2.475.000,–, Rücklagenbetrag EUR 22.275.000,–). Es kann<br />

darüber hinaus um weitere bis zu EUR 10 Mio. auf bis zu insgesamt EUR 34,750 Mio. erhöht werden (Kommanditkapital<br />

EUR 3.475.000,–, Rücklagenbetrag EUR 31.275.000,–).<br />

Geplante Fondslaufzeit Bis zum 31. Dezember 2022<br />

Haftung<br />

Mindestbeteiligung<br />

Agio<br />

Einzahlungen<br />

Nach Einzahlung des Beteiligungsbetrages ist die Haftung für die Investoren (Treugeber und Kommanditisten)<br />

grundsätzlich auf die Kommanditeinlage begrenzt (vgl. auch Kapitel „Risiken der Vermögensanlage“,<br />

S. 9 ff., unter „Haftung“).<br />

EUR 5.000,–; höhere Beteiligungsbeträge müssen durch 1.000 teilbar sein.<br />

Kein Agio<br />

Der Beteiligungsbetrag ist unverzüglich nach Annahme der Beitrittserklärung und Aufforderung durch die<br />

Treuhänderin vollständig zur Zahlung fällig.<br />

Investoren können in Abhängigkeit von der Höhe ihres gezeichneten Beteiligungsbetrages bei rechtzeitiger<br />

Leistung ein Skonto nach folgender Maßgabe in Anspruch nehmen:<br />

— Variante 1 (entspricht 3 % Skonto): Beteiligungsbetrag mindestens EUR 100.000,–: Reduzierung des zu<br />

zahlenden Betrages auf 97 % des gezeichneten Beteiligungsbetrages<br />

— Variante 2 (entspricht 2 % Skonto): Beteiligungsbetrag mindestens EUR 50.000,–: Reduzierung des zu<br />

zahlenden Betrages auf 98 % des gezeichneten Beteiligungsbetrages<br />

— Variante 3 (entspricht 1 % Skonto): Beteiligungsbetrag mindestens EUR 20.000,–: Reduzierung des zu<br />

zahlenden Betrages auf 99 % des gezeichneten Beteiligungsbetrages<br />

Übertragbarkeit<br />

Rechte aus der Beteiligung<br />

Beteiligungen an MCE 09 Sternenflotte FLEX sind vertraglich weitgehend unbeschränkt übertragbar.<br />

Beteiligung am Ergebnis und an den Auszahlungen sowie Verwaltungsrechte (insbesondere Stimm- und<br />

Informationsrechte) nach Maßgabe der Gesellschaftsverträge und des Treuhand- und Verwaltungsvertrages.<br />

Der Umfang einzelner Rechte des Investors richtet sich dabei nach dessen Anteil am Kommanditkapital<br />

der jeweiligen Emittentin (als der Summe der Kommanditeinlagen aller Gesellschafter).<br />

Ergebnisverteilung<br />

Die Verteilung der Ergebnisse richtet sich grundsätzlich nach dem Anteil der Gesellschafter am Kommanditkapital<br />

der jeweiligen Emittentin. Die von den Investoren in die gesamthänderische Rücklage der<br />

jeweiligen Emittentin zu leistenden Beträge bleiben dabei außer Betracht. Die Gründungskommanditisten<br />

der MCE Fonds 09 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG zahlen nicht in die Rücklage dieser Emittentin<br />

ein. Sie nehmen daher im Verhältnis zu ihrem Kapitaleinsatz überproportional an den Gewinnen und<br />

Auszahlungen dieser Emittentin teil. Gleiches gilt für die Auflösung von deren gesamthänderisch gebundener<br />

Rücklage. Allerdings erbringen sie für diese Emittentin auch besondere Gesellschafterbeiträge.<br />

An Gewinnen der MCE Fonds 09 Thesaurierende Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG partizipiert die<br />

Gründungskommanditistin MCE Konzept AG & Co. KG im Verhältnis zu ihrer Kommanditeinlage überproportional.<br />

Ein Gewinn dieser Emittentin, der nach Ausgleich etwaiger den Investoren in vorangegangenen<br />

Geschäftsjahren zugewiesener Verluste verbleibt, wird zu 25 % der MCE Konzept AG & Co. KG zugewiesen<br />

und zu 75 % auf alle Kommanditisten verteilt. Allerdings erbringt die MCE Konzept AG & Co. KG für diese<br />

Emittentin auch einen besonderen Gesellschafterbeitrag.


8 Kurzdarstellung der Beteiligung | Risiken der Vermögensanlage<br />

Auszahlungen<br />

Es ist angestrebt, für die Investoren einen durchschnittlichen Vermögenszuwachs nach Steuern in Höhe von<br />

6 bis 8 % p.a. auf das Beteiligungskapital zu erzielen. Auszahlungen sind erstmalig für den 30. September 2012<br />

geplant. Es ist ein quartalsweiser Auszahlungsturnus vorgesehen.<br />

Thesaurierungsoption<br />

Investoren haben die Möglichkeit, die geplanten quartalsweisen Auszahlungen aus der MCE Fonds 09 Beteiligungsgesellschaft<br />

mbH & Co. KG in eine zusätzliche Beteiligung an der MCE Fonds 09 Thesaurierende<br />

Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG zu reinvestieren. Die MCE Fonds 09 Thesaurierende Beteiligungsgesellschaft<br />

mbH & Co. KG nutzt die erhaltenen Auszahlungen zum Erwerb weiterer Schiffsbeteiligungen.<br />

Für nähere Informationen zu dieser Thesaurierungsoption vgl. auch Kapitel „Angaben zur Vermögensanlage<br />

“, S. 17 ff.<br />

Steuern<br />

Jede Emittentin ist eine gewerbliche Mitunternehmerschaft. Da geplant ist, nur Beteiligungen an Schiffsgesellschaften<br />

mit Gewinnermittlung nach § 5a EStG (Tonnagesteuer) zu erwerben, sind von den Kommanditisten<br />

die entsprechend niedrigen pauschalen Gewinne der Schiffsgesellschaften zu versteuern. Soweit die<br />

Emittentinnen Zinseinkünfte erzielen, sind diese anteilig zusätzlich zu versteuern. Die Auszahlungen sind als<br />

Entnahmen steuerfrei.<br />

Mittelfreigabe- und<br />

Mittelverwendungskontrolle<br />

Zur Kontrolle der bestimmungsgemäßen Verwendung des Beteiligungskapitals ist eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

mit der Mittelfreigabe- und Mittelverwendungskontrolle beauftragt worden.<br />

Die Freigabe der Mittel erfolgt nur bei Einhaltung der vertraglich festgelegten formalen Voraussetzungen.<br />

Andienungsrecht Klassik<br />

Ein Investor hat die Möglichkeit, sofern er sich nicht für die Thesaurierungsoption entschieden hat, gegen<br />

eine Prämie in Höhe von 5 % des von ihm gezeichneten Beteiligungsbetrages das sog. Andienungsrecht<br />

Klassik zu erwerben. Dieses berechtigt ihn, seine Beteiligung an der MCE Fonds 09 Beteiligungsgesellschaft<br />

mbH & Co. KG mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2023 an die MCE Schiffskapital AG zu verkaufen.<br />

Für nähere Informationen zu diesem Andienungsrecht vgl. auch Kapitel „Andienungsrechte“, S. 50 ff.<br />

Andienungsrecht Flex<br />

Ein Investor hat die Möglichkeit, gegen eine Prämie in Höhe von 5 % des von ihm gezeichneten Beteiligungsbetrages<br />

das sog. Andienungsrecht Flex zu erwerben. Dieses berechtigt ihn ab Schließung<br />

des Fonds, seine Beteiligung an der Emittentin bzw. – bei Wahl der Thesaurierungsoption durch<br />

den Investor – an den Emittentinnen im Zeitraum bis zur Auflösung der jeweiligen Gesellschaft mit<br />

Wirkung zum Ende eines Kalenderquartals an die MCE Schiffskapital AG zu verkaufen. Für nähere<br />

Informationen zu diesem Andienungsrecht Flex vgl. auch Kapitel „Andienungsrechte “, S. 50 ff.


9<br />

Risiken der vermögensanlage<br />

Allgemeine Hinweise<br />

Bei der in diesem Verkaufsprospekt dargestellten Vermögensanlage<br />

in Form einer Beteiligung an der MCE Fonds 09 Beteiligungsgesellschaft<br />

mbH & Co. KG (in diesem Verkaufsprospekt auch „Fonds-KG“)<br />

und – bei Wahl der Thesaurierungsoption durch den Investor – zusätzlich<br />

an der MCE Fonds 09 Thesaurierende Beteiligungsgesellschaft<br />

mbH & Co. KG (in diesem Verkaufsprospekt auch „Thesaurus-KG“;<br />

Fonds-KG und Thesaurus-KG zusammen auch die „Emittentinnen“<br />

und einzeln eine „Emittentin“) handelt es sich um eine langfristige,<br />

unternehmerisch geprägte Kapitalanlage, deren wirtschaftliche Entwicklung<br />

nicht vorhersehbar ist und von der Anbieterin, der MCE<br />

Schiffskapital AG (in diesem Verkaufsprospekt „Anbieterin“ oder<br />

„MCE Schiffskapital“), nicht garantiert werden kann (die Beteiligung<br />

des Investors an der Fonds-KG und ggf. der Thesaurus-KG in diesem<br />

Verkaufsprospekt auch einheitlich „Beteiligung“). Weichen die<br />

künftigen tatsächlichen, insbesondere wirtschaftlichen, und/oder die<br />

rechtlichen und/oder steuerlichen Rahmenbedingungen von den in<br />

diesem Verkaufsprospekt unterstellten Annahmen ab, kann dies die<br />

Ertrags-, Liquiditäts- und Wertentwicklung der Beteiligung, insbesondere<br />

die Höhe der Auszahlungen an die Investoren, erheblich beeinflussen.<br />

Einzelne oder mehrere negative Abweichungen können<br />

insgesamt zu einem Misserfolg der Beteiligung führen.<br />

In diesem Kapitel wird über die wesentlichen tatsächlichen, insbesondere<br />

wirtschaftlichen, sowie die rechtlichen und steuerlichen Risiken<br />

der Beteiligung informiert. Die Darstellung in diesem Kapitel<br />

kann dabei nur allgemeine Risiken der Beteiligung behandeln, nicht<br />

aber mögliche individuelle Risiken des Investors.<br />

Die mit der Beteiligung verbundenen wesentlichen Risiken werden<br />

nachfolgend eingeteilt in Risiken, die eintreten können (i) auf Ebene<br />

einer oder beider Emittentinnen, (ii) sowohl auf Ebene der Emittentinnen<br />

als auch auf Ebene der von diesen zu erwerbenden Schiffsbeteiligungen<br />

und (iii) auf Ebene der von den Emittentinnen zu erwerbenden<br />

Schiffsbeteiligungen. Abschließend werden gesondert die<br />

speziellen steuerlichen Risiken sowie das maximale Risiko für den<br />

Investor dargestellt.<br />

Die nachfolgend dargestellten Risiken bestehen für jede Emittentin<br />

einzeln, können sich aber in einer oder beiden Emittentinnen verwirklichen.<br />

Es ist darauf hinzuweisen, dass die dargestellten Risiken nicht<br />

nur einzeln, sondern auch kumuliert auftreten können. Dadurch können<br />

sich die beschriebenen Auswirkungen auch über die Summe der<br />

einzelnen Auswirkungen hinaus verstärken. Dies kann zur Insolvenz<br />

einer oder beider Emittentinnen und/oder von Schiffsgesellschaften<br />

führen, in die sie investieren. Ein Investor, der an der Beteiligung an<br />

einer oder beiden Emittentinnen interessiert ist, sollte vor Unterzeichnung<br />

der auf den Erwerb der Beteiligung gerichteten Beitrittserklärung<br />

den vorliegenden Verkaufsprospekt insgesamt sorgfältig lesen,<br />

sich ausreichend mit den dargestellten Risiken sowie etwaigen zusätzlichen,<br />

aus seiner individuellen Situation herrührenden Risiken<br />

befassen und, soweit er nicht über das erforderliche wirtschaftliche,<br />

steuerliche und rechtliche Wissen verfügt, sich von einem fachkundigen<br />

Dritten, z. B. einem Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater<br />

seines Vertrauens, beraten lassen.<br />

Risiken auf Ebene der Emittentinnen<br />

Blind-Pool-Risiko<br />

Die Vermögensanlage „MCE 09 Sternenflotte FLEX“ ist als Blind-<br />

Pool konzipiert. Zum Zeitpunkt der <strong>Prospekt</strong>aufstellung steht noch<br />

nicht fest, in welche Schiffsgesellschaften die Emittentinnen investieren<br />

werden. Da die Emittentinnen ihre Investitionen größtenteils<br />

erst nach dem Beitritt des Investors tätigen werden, wird sich der<br />

Investor vor seinem Beitritt kein abschließendes Bild über die endgültigen<br />

Portfolien von Schiffsbeteiligungen der Emittentinnen<br />

machen können.<br />

Es besteht das Risiko, dass die Emittentinnen im geplanten Zeitraum<br />

keine oder nicht genügend geeignete Schiffsbeteiligungen erwerben<br />

können, so dass Investitionen verspätet, nur teilweise oder überhaupt<br />

nicht möglich sind. Die den Emittentinnen in diesem Fall verbleibenden<br />

freien Mittel können u.U. nicht die angestrebten Erträge<br />

erwirtschaften. Darüber hinaus besteht das Risiko, dass die angestrebte<br />

Diversifikation der Portfolien nicht verwirklicht werden kann,<br />

was die geplante Risikostreuung und die wirtschaftliche Entwicklung<br />

der Emittentinnen wie auch der Beteiligung an diesen negativ beeinflussen<br />

kann.<br />

Erwerb von Schiffsbeteiligungen<br />

Beim Erwerb von Schiffsbeteiligungen sind die für den Verkauf und<br />

die Übertragung von Schiffsbeteiligungen üblicherweise vertraglich<br />

vorgesehenen Voraussetzungen, wie etwa Fristen, Vorkaufsrechte<br />

und/oder Zustimmungserfordernisse, zu beachten. Es kann nicht<br />

ausgeschlossen werden, dass einzelne Schiffsbeteiligungen nicht<br />

oder erst nach Ablauf bestimmter Fristen erworben werden können.<br />

Wird die für den Ankauf bzw. die Übernahme einer Schiffsbeteiligung<br />

erforderliche Zustimmung verweigert, kann dies zu rechtlichen<br />

Auseinandersetzungen mit entsprechenden Kosten führen. Solche<br />

Kosten könnten die Liquidität der Fonds-KG belasten und die Auszahlungen<br />

an die Investoren sowie, im Falle der die Thesaurierungsoption<br />

wählenden Investoren (in diesem Verkaufsprospekt auch<br />

„Thesaurus-Investoren“) die Höhe von deren Einzahlungen in das<br />

Kommanditkapital und die Rücklagen der Thesaurus-KG (in diesem<br />

Verkaufsprospekt auch „Thesaurierungszahlungen“) verringern.<br />

Ferner können die von den Emittentinnen erworbenen Schiffsbeteiligungen<br />

mit Mängeln behaftet und daraus resultierende Schadensersatzansprüche<br />

nicht durchsetzbar sein. Für die wirtschaftliche Güte<br />

der Schiffsbeteiligungen übernimmt deren Verkäufer in der Regel<br />

keine Gewährleistung.<br />

Auswahlrisiko<br />

Die wirtschaftliche Entwicklung der Emittentinnen sowie der Beteiligung<br />

an diesen hängt wesentlich von der Auswahl der von den Emittentinnen<br />

zu erwerbenden Schiffsbeteiligungen ab. Es besteht das<br />

Risiko von Fehleinschätzungen und -entscheidungen bei der Auswahl<br />

und dem Erwerb von Anteilen an Schiffsgesellschaften, was zu Lasten<br />

der geplanten Ergebnisse gehen und für die Investoren zu geringeren<br />

Auszahlungen und Thesaurierungszahlungen führen könnte. Im Extremfall<br />

können solche Fehleinschätzungen und -entscheidungen zur<br />

Insolvenz einer oder beider Emittentinnen und für die Investoren zu<br />

einem Verlust des eingesetzten Kapitals führen.<br />

Cluster-Risiko<br />

Erwirbt eine Emittentin weniger Schiffsbeteiligungen als angestrebt,<br />

so erhöht sich bei einem entsprechend geringer diversifizierten Portfolio<br />

das Einzel-Performance- und Ausfall-Risiko. Dies kann zu entsprechenden<br />

Nachteilen für die betreffende Emittentin und für die<br />

Investoren führen, namentlich in Form von schlechteren Ergebnissen<br />

der Emittentinnen und/oder geringeren Auszahlungen bzw. Thesaurierungszahlungen<br />

für die Investoren.


10<br />

Risiken der Vermögensanlage<br />

Wertentwicklung<br />

Die wirtschaftliche Entwicklung der Emittentinnen wie auch einer Beteiligung<br />

an diesen hängt von den Wertzuwächsen der von ihnen zu<br />

erwerbenden Schiffsbeteiligungen und den aus diesen erfolgenden<br />

Mittelrückflüssen ab. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass<br />

sich einzelne oder alle der von den Emittentinnen zu erwerbenden<br />

Schiffsbeteiligungen schlechter entwickeln als angenommen. Bei einer<br />

ungünstigen Entwicklung könnte dies für die Investoren nicht nur<br />

zu geringeren Auszahlungen bzw. Thesaurierungszahlungen, sondern<br />

auch zu einem teilweisen oder vollständigen Verlust des von<br />

den Investoren eingesetzten Beteiligungskapitals führen.<br />

Wechselkursrisiken<br />

Sofern eine Emittentin nicht nur in Euro, sondern auch in Fremdwährungen<br />

investiert bzw. sich beteiligt, so besteht das Risiko, dass sich<br />

das wirtschaftliche Ergebnis verschlechtert, wenn Rückflüsse aus einer<br />

Schiffsbeteiligung zu ungünstigeren Wechselkursen erfolgen als<br />

sie bei Erwerb der jeweiligen Schiffsbeteiligung vorlagen, was für die<br />

Investoren in der Folge zu geringeren Auszahlungen und Thesaurierungszahlungen<br />

führen kann.<br />

Ausschluss des Investors<br />

Auf Grundlage der Gesellschaftsverträge der Emittentinnen (in diesem<br />

Verkaufsprospekt einheitlich zusammen die „Gesellschaftsverträge“<br />

und einzeln ein „Gesellschaftsvertrag“) kann der Investor in<br />

bestimmten Fällen aus den Emittentinnen ausgeschlossen werden.<br />

Er erhält in diesem Fall eine Abfindung, die geringer sein kann als<br />

der Verkehrswert seiner Beteiligung. Erfolgt der Ausschluss des Investors<br />

wegen teilweiser oder vollständiger Nichterbringung seines<br />

Beteiligungsbetrages und/oder der Prämie für den Erwerb des Andienungsrechtes<br />

Klassik und/oder des Andienungsrechtes Flex (in<br />

diesem Verkaufsprospekt einheitlich zusammen die „Andienungsrechte“<br />

und einzeln ein „Andienungsrecht“), erhält er lediglich einen<br />

Teil des von ihm geleisteten Betrages, in keinem Fall aber eine von<br />

ihm gezahlte Prämie zurück.<br />

Kündigung<br />

Die Emittentinnen sind auf unbestimmte Zeit errichtet. Eine ordentliche<br />

Kündigung der Beteiligung an den Emittentinnen ist den Investoren<br />

erstmals zum 31. Dezember 2022 möglich. Die MCE Konzept AG & Co.<br />

KG (in diesem Verkaufsprospekt „MCE Konzept“), die MCE Schiffskapital,<br />

die MCE Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH (in diesem<br />

Verkaufsprospekt „MCE Treuhand“ oder „Treuhänderin“) und die<br />

MCE Vertriebsgesellschaft mbH (in diesem Verkaufsprospekt „MCE<br />

Vertrieb“) können ihre jeweilige Beteiligung an den Emittentinnen<br />

nach Schließung des Fonds jeweils zum Ende eines Kalenderquartals<br />

ganz oder teilweise kündigen. Vor dem 31. Dezember 2022 kann die<br />

Beteiligung von den Investoren jederzeit gekündigt werden, sofern ein<br />

wichtiger Grund vorliegt. Liegt ein wichtiger Grund für eine vorzeitige<br />

Kündigung nicht vor, besteht für den Investor das Risiko, dass er entsprechend<br />

lange an seine Beteiligung gebunden bleibt, sofern er sie<br />

nicht an einen Dritten veräußern kann oder aber zu einem vorherigen<br />

Zeitpunkt die Auflösung beschlossen und die Emittentinnen vollbeendet<br />

werden. Für den kündigenden Investor besteht außerdem das Risiko,<br />

dass sein Abfindungsanspruch unter den von ihm bzw. für ihn in<br />

das Eigenkapital der jeweiligen Emittentin geleisteten Zahlungen liegt.<br />

Überdies besteht das Risiko, dass bei Kündigung einer Vielzahl von<br />

Investoren und/oder der Kündigung der Emittentinnen durch einen<br />

oder mehrere der übrigen Kommanditisten die Vermögens- und Liquiditätslage<br />

der Emittentinnen beeinträchtigt wird, was für die in den<br />

Emittentinnen verbleibenden Investoren insbesondere zu geringeren<br />

Auszahlungen bzw. Thesaurierungszahlungen und/oder geringeren<br />

Liquidationserlösen führen kann.<br />

Andienungsrecht Klassik/Andienungsrecht Flex<br />

Sofern die MCE Schiffskapital im Falle der Inanspruchnahme im Rahmen<br />

eines Andienungsrechtes ihren Zahlungsverpflichtungen nicht<br />

nachkommt, besteht für den Investor das Risiko, dass er den in der<br />

betreffenden Andienungsvereinbarung vorgesehenen Kaufpreis für<br />

seine Beteiligung nicht erhält. Bei den Andienungsrechten besteht<br />

überdies das Risiko, dass der Anspruch des Investors auf Zahlung des<br />

jeweiligen Kaufpreises aufgrund der vereinbarten Nachrangabreden<br />

erst nach der Befriedigung vorrangiger Gläubiger der MCE Schiffskapital<br />

oder nur teilweise oder gar nicht erfüllt wird.<br />

Üben eine Vielzahl von Investoren ihre Andienungsrechte Flex aus,<br />

besteht das Risiko, dass die im Zusammenhang mit den Andienungsrechten<br />

Flex vorgesehene Quartals- oder Jahres-Ausübungsgrenze<br />

überschritten wird. Der Investor, der sein Andienungsrecht Flex erst<br />

nach Erreichen der maßgeblichen Ausübungsgrenze ausgeübt hat,<br />

kann seine Beteiligung dann nicht zu dem von ihm gewünschten Termin<br />

an die MCE Schiffskapital verkaufen, sondern erst in einem der<br />

nachfolgenden Kalenderquartale oder -jahre. In einem solchen Fall<br />

bestünde zudem das Risiko, dass der für die Beteiligung geschuldete<br />

Kaufpreis u.U. niedriger ausfällt, als von dem Investor ursprünglich<br />

erwartetet, weil sich bis zum tatsächlichen Verkauf der Beteiligung<br />

der Wert der von den Emittentinnen gehaltenen Schiffsbeteiligungen<br />

verringert hat. Üben im Extremfall derart viele Investoren ihr Andienungsrecht<br />

Flex vor dem betreffenden Investor aus, dass die Ausübungsgrenze<br />

in jedem Kalenderquartal und -jahr bis zur Auflösung<br />

der Emittentinnen ausgeschöpft wird, ohne dass das Andienungsrecht<br />

Flex des betreffenden Investors berücksichtigt werden kann, würde<br />

das Andienungsrecht Flex des Investors mit Auflösung der Emittentinnen<br />

verfallen, ohne dass es zu einer Ausübung gekommen ist.<br />

Anteilsfinanzierung<br />

Eine Anteilsfinanzierung ist nach dem Konzept dieses Beteiligungsangebotes<br />

nicht vorgesehen und wird von der Anbieterin nicht angeboten.<br />

Sofern ein Investor seine Beteiligung anderweitig durch die<br />

Aufnahme eines Kredites finanziert, besteht für diesen Investor das<br />

Risiko, dass Auszahlungen aus der Fonds-KG, die er für Tilgung und<br />

Zinszahlungen eingeplant hat, nicht erfolgen. Der Kapitaldienst der<br />

Anteilsfinanzierung muss dann aus eigenen Mitteln des Investors geleistet<br />

werden. Dies gilt auch, wenn der Investor die Thesaurierungsoption<br />

gewählt hat, weil er in diesem Fall während der gesamten<br />

Dauer seiner Beteiligung an den Emittentinnen keine Auszahlungen<br />

erhält, sondern diese vollständig in der Thesaurus-KG thesauriert<br />

und reinvestiert werden. Die teilweise oder vollständige Fremdfinanzierung<br />

des Erwerbes der in diesem Verkaufsprospekt dargestellten<br />

Beteiligung erhöht die wirtschaftlichen Risiken des Investors. Im<br />

schlimmsten Fall muss der Investor seine persönliche Anteilsfinanzierung<br />

in voller Höhe nebst Zinsen zurückzahlen, obwohl zuvor ein<br />

Totalverlust der Beteiligung an den Emittentinnen eingetreten ist und<br />

er keinerlei Rückflüsse aus seiner Beteiligung erhält. Dies kann unter<br />

Umständen zur (Verbraucher-)Insolvenz des Investors führen.<br />

Thesaurus-Schwelle<br />

Entscheiden sich bis zur Schließung des Fonds nur Investoren für<br />

die Thesaurierungsoption, die Beteiligungsbeträge von in Summe<br />

weniger als EUR 2,5 Mio. gezeichnet haben, wird die Thesaurierungsoption<br />

nicht durchgeführt und es kommt statt dessen zur Rückabwicklung<br />

der Thesaurus-KG. Etwaige rechnerisch auf die Thesaurus-Investoren<br />

entfallende Auszahlungen, die von der Fonds-KG bis<br />

dahin zwecks Durchführung der Thesaurierungsoption einbehalten<br />

worden sind, werden in diesem Fall an die Thesaurus-Investoren<br />

ausbezahlt, jedoch ohne eine Verzinsung.


11<br />

Risiken auf Ebene der Emittentinnen<br />

und der Schiffsbeteiligungen<br />

Platzierungsrisiko<br />

Es besteht das Risiko, dass das für MCE 09 Sternenflotte FLEX angestrebte<br />

Beteiligungskapital nicht vollständig eingeworben werden<br />

kann. In einem solchen Fall stünde der Fonds-KG weniger Kapital für<br />

Investitionen in Schiffsbeteiligungen zur Verfügung, wodurch sich die<br />

Diversifikation des Portfolios vermindern könnte mit entsprechend<br />

negativen Folgen für die Risikostruktur und die Anlagestrategie der<br />

Fonds-KG. Das für Investitionen in Schiffsbeteiligungen zur Verfügung<br />

stehende Beteiligungskapital verringert sich im Übrigen auch<br />

in dem Umfang, in dem Investoren ein Skonto auf ihren gezeichneten<br />

Beteiligungsbetrag gewährt wird. Je weniger Beteiligungskapital von<br />

der Fonds-KG eingeworben und in Schiffsbeteiligungen investiert<br />

wird, um so geringer fallen im Übrigen auch die Thesaurierungszahlungen<br />

an die Thesaurus-KG aus, so dass auch in der Thesaurus-KG<br />

weniger finanzielle Mittel für Investitionen in Schiffsbeteiligungen zur<br />

Verfügung stehen. Dies hätte entsprechende negative Auswirkungen<br />

auf Risikostruktur und Anlagestrategie auch bei der Thesaurus-KG.<br />

Überdies könnte ein geringeres als das angestrebte Eigenkapitalvolumen<br />

zu relativ höheren anfänglichen und laufenden Kostenbelastungen<br />

der Fonds-KG führen. Dies kann sich negativ auf die<br />

Liquidität auswirken und für die Investoren zu geringeren Auszahlungen<br />

bzw. Thesaurierungszahlungen führen. Ferner könnte die<br />

unzureichende Einwerbung von Beteiligungskapital die Rückabwicklung<br />

der Fonds-KG im Wege der Liquidation und im Extremfall deren<br />

Insolvenz zur Folge haben. Besondere vertragliche Regelungen für<br />

eine Rückabwicklung der Fonds-KG sind nicht vorgesehen. Es besteht<br />

insbesondere auch keine Garantie oder sonstige Verpflichtung der<br />

Fonds-KG, im Falle ihrer Rückabwicklung die Einlagen in voller Höhe<br />

an die Investoren zurückzuzahlen, so dass eine schadensfreie Rückabwicklung<br />

für den Investor nicht gewährleistet ist. Die Liquidation oder<br />

die Insolvenz der Fonds-KG können mit einem vollständigen oder teilweisen<br />

Verlust der Einlage des Investors verbunden sein.<br />

Sollten die Emittentinnen Schiffsbeteiligungen im Rahmen von deren<br />

Erstplatzierung erwerben, besteht ebenfalls das Risiko, dass das von<br />

einer Schiffsgesellschaft zur Platzierung vorgesehene Kapital nicht<br />

vollständig eingeworben werden kann. Dies könnte zur Folge haben,<br />

dass diese Schiffsgesellschaft den vorgesehenen Erwerb eines<br />

Schiffes nicht durchführen kann und deshalb rückabgewickelt wird,<br />

was wiederum einen vollständigen oder teilweisen Verlust des von<br />

der betreffenden Emittentin eingesetzten Kapitals zur Folge haben<br />

könnte. Auch könnte die Schiffsgesellschaft gezwungen sein, für den<br />

Erwerb des Schiffes weiteres Fremdkapital aufzunehmen, was die<br />

Entwicklung der Schiffsgesellschaft negativ beeinflussen kann und<br />

damit auch zu Lasten der betreffenden Emittentin und schließlich infolge<br />

niedriger ausfallender Auszahlungen bzw. Thesaurierungszahlungen<br />

auch der Investoren ginge.<br />

Verzögerung der Einzahlungen durch Investoren<br />

Es besteht das Risiko, dass Investoren die von ihnen gezeichneten<br />

Beteiligungsbeträge nicht oder nicht vollständig zu den dafür vorgesehenen<br />

Zeitpunkten einzahlen. Dies kann negative Auswirkungen<br />

auf die Durchführung der Investitionen der Fonds-KG wie auch der<br />

Thesaurus-KG haben und in der Folge für die Investoren zu geringeren<br />

Auszahlungen bzw. Thesaurierungszahlungen führen.<br />

Sollten die Emittentinnen Schiffsbeteiligungen im Rahmen von<br />

deren Erstplatzierung erwerben, besteht auf Ebene dieser Schiffsgesellschaften<br />

das Risiko, dass deren Investoren das von ihnen<br />

gezeichnete Kapital nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig<br />

einzahlen und die Schiffsgesellschaften daher eine etwaig vorhandene<br />

Eigenkapitalvorfinanzierung der zu erwerbenden Schiffe nicht<br />

rechtzeitig ablösen können. Dies würde auf Ebene der betreffenden<br />

Schiffsgesellschaft zu erhöhten Zinsaufwendungen und in der Folge<br />

zu geringeren Auszahlungen aus der Schiffsbeteiligung an die betreffende<br />

Emittentin und sodann auf Ebene der Emittentin für die<br />

Investoren zu entsprechend geringeren Auszahlungen bzw. Thesaurierungszahlungen<br />

führen. Auch kann dies, insbesondere bei Fehlen<br />

einer entsprechenden Zwischenfremdfinanzierung, zur Insolvenz der<br />

betreffenden Schiffsgesellschaft und damit zum Verlust der gesamten<br />

Einlage der betreffenden Emittentin führen, was entsprechend<br />

negative Auswirkungen auf den Wert und die Entwicklung der Beteiligung<br />

der Investoren hätte.<br />

Kostenrisiko im Hinblick auf kalkulierte Werte<br />

Es besteht das Risiko, dass die für die Investitionsphase der jeweiligen<br />

Emittentin kalkulierten Kosten höher ausfallen als in den Mittelverwendungs-<br />

und Mittelherkunftsplanungen des vorliegenden Beteiligungsangebotes<br />

angesetzt und/oder weitere, dort nicht angesetzte<br />

Kostenpositionen zu berücksichtigen sind. Dies könnte sich nachteilig<br />

auf die Liquidität der betreffenden Emittentin auswirken, ggf. könnte<br />

weiterer Finanzierungsbedarf entstehen, oder Investitionen könnten<br />

nicht im vorgesehenen Umfang getätigt werden. Ebenso können die<br />

laufenden Kosten, wie Verwaltungs- und Gesellschaftskosten, die<br />

hierfür kalkulierten Werte übersteigen, was das Ergebnis der jeweiligen<br />

Emittentin negativ beeinflussen könnte. Die wirtschaftliche Entwicklung<br />

der einzelnen Schiffsbeteiligungen, in die die Emittentinnen<br />

investieren, ist ebenfalls von deren Ausgabenstruktur abhängig.<br />

Deren wirtschaftliches Gesamtergebnis wird bei Eintritt der im vorstehenden<br />

Absatz genannten Kostenrisiken gleichfalls negativ beeinflusst,<br />

was wiederum zu entsprechenden nachteiligen Auswirkungen<br />

auf die Emittentinnen und infolge dessen auch zu geringeren Auszahlungen<br />

und Thesaurierungszahlungen für die Investoren führen kann.<br />

Auszahlungen<br />

Die auf Ebene der Emittentinnen geplanten Auszahlungen bzw. Thesaurierungszahlungen<br />

basieren auf einer Reihe unterschiedlicher Annahmen<br />

und Einschätzungen zukünftiger Entwicklungen. Es besteht<br />

das Risiko, dass sich die insoweit getroffenen Annahmen und Einschätzungen<br />

als falsch herausstellen, die geplanten Ergebnisse nicht<br />

erreicht werden und Auszahlungen bzw. Thesaurierungszahlungen<br />

und Liquidationserlöse geringer sind als angenommen oder ganz<br />

ausfallen. Entsprechende Risiken bestehen für die Emittentinnen auf<br />

Ebene der Schiffsgesellschaften, in die sie investieren, was sich mittelbar<br />

auch wiederum nachteilig auf die Auszahlungen bzw. Thesaurierungszahlungen<br />

der Emittentinnen für die Investoren auswirken<br />

kann.<br />

Schlüsselpersonenrisiko<br />

Die wirtschaftliche Entwicklung der Emittentinnen wie auch der einzelnen<br />

Schiffsgesellschaften, in die die Emittentinnen investieren,<br />

hängt zum großen Teil von den Fähigkeiten sowie den Entscheidungen<br />

des jeweiligen Managements ab. Es besteht zum einen das<br />

Risiko, dass Entscheidungen getroffen werden, die sich später als<br />

falsch herausstellen, was die erwarteten Ergebnisse erheblich negativ<br />

beeinflussen kann. Zum anderen besteht das Risiko, dass maßgebliche<br />

Schlüsselpersonen ausfallen und sich dies negativ auf die<br />

Entwicklung der Schiffsgesellschaften und/oder die Emittentinnen<br />

auswirkt. In beiden Fällen könnte dies negative Auswirkungen auf<br />

den Wert und die Entwicklung der Beteiligung der Investoren an den<br />

Emittentinnen haben.<br />

Verflechtungen und Interessenkonflikte<br />

Es bestehen personelle und kapitalmäßige Verflechtungen auf Ebene<br />

der Emittentinnen und ihrer Gesellschafter sowie zwischen diesen.


12<br />

Risiken der Vermögensanlage<br />

Sowohl die Anbieterin, die von den Emittentinnen mit der Vermittlung<br />

von Beteiligungen beauftragt worden ist, als auch die von den<br />

Emittentinnen mit der Treuhandverwaltung beauftragte MCE Treuhand,<br />

die von den Emittentinnen mit Beratungs- und Unterstützungsleistungen<br />

beauftragte MCE Konzept, welche den Emittentinnen auch<br />

Nutzungsrechte an einem Bewertungsmodul und Bewertungssystem<br />

eingeräumt hat, und die von den Emittentinnen ebenfalls mit der<br />

Vermittlung von Beteiligungen beauftragte MCE Vertrieb sind Kommanditisten<br />

der beiden Emittentinnen. Die Anbieterin und die MCE<br />

Konzept sind außerdem alleinige Gesellschafter der Komplementärin<br />

der beiden Emittentinnen, der MCE Fonds 09 Verwaltungs GmbH (in<br />

diesem Verkaufsprospekt „MCE Verwaltung“ oder „Komplementärin“).<br />

Die Anbieterin ist darüber hinaus Mehrheitsgesellschafterin der<br />

MCE Vertrieb und persönlich haftende Gesellschafterin der MCE Konzept.<br />

Die Aktionäre der Anbieterin sind personenidentisch mit den<br />

Gesellschaftern der Treuhänderin und den Kommanditisten der MCE<br />

Konzept. Zwei Aktionäre der Anbieterin sind alleinige Mitglieder von<br />

deren Vorstand und zugleich Geschäftsführer der Komplementärin.<br />

Der Geschäftsführer der MCE Vertrieb ist auch deren Mitgesellschafter.<br />

Außerdem bestehen verwandtschaftliche Beziehungen zwischen<br />

einem Vorstandsmitglied der Anbieterin und dem geschäftsführenden<br />

Gesellschafter einer Gesellschaft, die von der Fonds-KG mit der<br />

Erbringung von Steuerberatungsleistungen beauftragt wurde.<br />

Aus den vorstehend beschriebenen personellen und kapitalmäßigen<br />

Verflechtungen können sich jeweils grundsätzlich Interessenkonflikte<br />

ergeben, die zum Nachteil der Emittentinnen wie auch der Investoren<br />

gehen und den Wert und die Entwicklung der Beteiligung der Investoren<br />

an den Emittentinnen nachteilig beeinflussen können.<br />

Ferner können sich auch zum Nachteil der Emittentinnen und der<br />

Investoren führende Interessenkonflikte daraus ergeben, dass die<br />

Treuhänderin auch für andere Fondsgesellschaften bzw. Anleger<br />

solcher Fondsgesellschaften Treuhandtätigkeiten übernommen hat<br />

und auch in Zukunft übernehmen wird, wie auch daraus, dass Vorstandsmitglieder<br />

der Anbieterin auch Geschäftsführungsfunktionen<br />

bei anderen Fondsgesellschaften, insbesondere auch bei Dachfonds<br />

im Schifffahrtsbereich wahrnehmen. Außerdem sind die Geschäftsführer<br />

der Komplementärin im Hinblick auf andere geschäftliche<br />

Aktivitäten, auch im Schifffahrtsbereich, von ihrem Wettbewerbsverbot<br />

gegenüber der Komplementärin und den Emittentinnen befreit<br />

worden, und ihnen wurde gestattet, Dritte – einschließlich solcher<br />

Unternehmen, an denen sie selbst beteiligt sind oder in denen sie<br />

Organfunktionen ausüben – im Namen der Emittentinnen und auf<br />

deren Kosten mit der Erbringung von Leistungen gegen Entgelt zu<br />

beauftragen, welche in den Tätigkeitsbereich der Geschäftsführung<br />

der jeweiligen Emittentin bzw. Komplementärin fallen, was ebenfalls<br />

zu Interessenkonflikten führen kann. Ein Aktionär der Anbieterin ist<br />

an einer Gesellschaft beteiligt, die Beratungsleistungen für Fondsgesellschaften<br />

erbringt. Darüber hinaus kann nicht ausgeschlossen werden,<br />

dass sich die Anbieterin oder deren Aktionäre zukünftig an Reedereien,<br />

Maklergesellschaften, Vertriebsgesellschaften oder solchen<br />

Gesellschaften beteiligen, welche selbst wiederum mittelbare oder<br />

unmittelbare Beteiligungen an Fondsgesellschaften halten oder als<br />

Anbieter von Fondsgesellschaften auftreten, woraus sich ebenfalls<br />

grundsätzlich Interessenkonflikte ergeben können.<br />

Die mit der Einwerbung des Beteiligungskapitals beauftragten, gegenüber<br />

dem Investor auftretenden Anlageberater und -vermittler erhalten<br />

für jede erfolgreiche Vermittlung eines Investors eine Provision, deren<br />

Höhe abhängig von der im Einzelfall abgeschlossenen Vereinbarung<br />

ist. Das Interesse der Anlageberater und -vermittler an der Provision<br />

kann bei diesen zu Interessenkonflikten führen und die dem Investor<br />

erteilte Empfehlung zur Zeichnung der Beteiligung beeinflussen.<br />

Vielfach werden auch auf Ebene der Schiffsgesellschaften, in die die<br />

Emittentinnen investieren, personelle und kapitalmäßige Verflechtungen<br />

vorliegen, die sich nachteilig auf den Wert und die Entwicklung<br />

dieser Schiffsgesellschaften und der von den Emittentinnen an<br />

diesen Schiffsgesellschaften erworbenen Anteile auswirken können,<br />

was in der Folge auch den Wert der Beteiligungen der Investoren an<br />

den Emittentinnen nachteilig beeinflusst und insbesondere auch zu<br />

geringeren Auszahlungen an bzw. Thesaurierungszahlungen für die<br />

Investoren führen kann.<br />

Formale Mittelfreigabe- und Mittelverwendungskontrolle<br />

Die Fonds-KG hat mit einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft einen<br />

Vertrag über die formale Kontrolle der Freigabe und Verwendung<br />

des bei Investoren eingeworbenen Beteiligungskapitals sowie der<br />

von den Investoren für den Erwerb des Andienungsrechtes Klassik<br />

und des Andienungsrechtes Flex geschuldeten Prämien abgeschlossen.<br />

Die Kontrolle nach diesem Vertrag beschränkt sich dabei<br />

darauf, ob bestimmte vertraglich definierte Voraussetzungen formal<br />

vorliegen. Die rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken einer Beteiligung<br />

an den Emittentinnen werden durch den Mittelfreigabe- und<br />

Mittelverwendungskontrollvertrag nicht begrenzt. Wegen der nur formalen<br />

Kontrolle kann es zu einer Fehlverwendung des eingezahlten<br />

Beteiligungskapitals kommen, was im Extremfall zur Insolvenz der<br />

Fonds-KG führen kann.<br />

Auch bei Schiffsgesellschaften, in die die Emittentinnen investieren,<br />

können entsprechende Mittelfreigabe- und Mittelverwendungskontrollverträge<br />

abgeschlossen worden sein, die sich ebenfalls in der<br />

oben beschriebenen Weise auf die Prüfung bestimmter formaler<br />

Voraussetzungen beschränken. Insofern bestehen auch auf Ebene<br />

dieser Schiffsgesellschaften die vorgenannten Risiken entsprechend.<br />

Regulierung des Marktes für geschlossene Fonds<br />

Geschlossene Fonds wie MCE 09 Sternenflotte FLEX unterliegen<br />

zunehmend der Regulierung und Beaufsichtigung durch Gesetzgeber<br />

und Verwaltungsbehörden. So treten zum 1. Juni 2012 Teile des<br />

Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts<br />

in Kraft, aufgrund derer u.a. Anteile an geschlossenen<br />

Fonds als Finanzinstrumente i.S.d. Kreditwesengesetzes und<br />

Wertpapierhandelsgesetzbuches eingeordnet werden. Derzeit bestehen<br />

zum Teil noch Unsicherheiten, welche konkreten Auswirkungen<br />

dies auf Emittentinnen wie die Fonds-KG und die Thesaurus-KG haben<br />

wird, z.B. im Hinblick auf eine mögliche Erlaubnispflicht nach<br />

dem Kreditwesengesetz. Darüber hinaus ist auch nicht ausgeschlossen,<br />

dass durch weitere gesetzgeberische Maßnahmen und/oder<br />

Änderungen in der Verwaltungspraxis zukünftig zusätzliche Anforderungen<br />

an geschlossene Fonds und damit auch an die Emittentinnen<br />

gestellt und insbesondere Erlaubnispflichten begründet werden.<br />

Dies gilt vor allem auch im Hinblick auf die geplante Umsetzung der<br />

europäischen AIFM-Richtlinie in deutsches Recht, hinsichtlich derer<br />

aber zum Zeitpunkt der <strong>Prospekt</strong>aufstellung mangels Vorliegens entsprechender<br />

Gesetzesentwürfe noch keine hinreichend verlässlichen<br />

Angaben gemacht werden können. Es besteht das Risiko, dass im<br />

Zusammenhang mit der zukünftigen Umsetzung regulatorischer Vorgaben<br />

zusätzliche Kosten auf die Emittentinnen zukommen, was sich<br />

nachteilig auf die Liquidität und das Ergebnis der Emittentinnen und<br />

damit auch auf die Auszahlungen an die Investoren auswirken würde.<br />

Sofern die Tätigkeit der Emittentinnen zukünftig erlaubnispflichtig<br />

werden sollte, besteht zusätzlich zu dem vorstehend genannten<br />

Kostenrisiko außerdem das Risiko, dass die Anträge auf Erteilung<br />

der Erlaubnis von der zuständigen Behörde abgelehnt werden, was<br />

zu einer Rückabwicklung der Emittentinnen führen kann, wobei nicht<br />

sichergestellt ist, dass in diesem Fall die Einlage des Investors vollständig<br />

zurückgezahlt werden kann.<br />

Entsprechende Risiken können für die Emittentinnen auf Ebene der<br />

Schiffsgesellschaften, in die sie investieren, bestehen.


13<br />

Beschlussfassungen<br />

Das Beteiligungsangebot richtet sich an eine Vielzahl von Investoren.<br />

Es besteht das Risiko, dass einzelne Personen einen Großteil des Beteiligungskapitals<br />

übernehmen, sodann als Mehrheitsgesellschafter<br />

der Fonds-KG und ggf. auch der Thesaurus-KG mit ihren Stimmen<br />

ihre persönlichen Interessen durchzusetzen versuchen und sich die<br />

Minderheitsgesellschafter hiergegen nicht wehren können. Auf der<br />

anderen Seite besteht die Gefahr, dass einzelne Minderheitsgesellschafter<br />

Beschlüsse, die einer qualifizierten Mehrheit bedürfen,<br />

blockieren.<br />

In Bezug auf Schiffsgesellschaften, in die die Emittentinnen investieren,<br />

bestehen die im vorstehenden Absatz dargestellten Risiken für die<br />

Emittentinnen als Minderheitsgesellschafter in entsprechender Weise.<br />

Fremdfinanzierung und Zinsen<br />

Im Rahmen des für MCE 09 Sternenflotte FLEX vorgesehenen Konzeptes<br />

ist beabsichtigt, den Erwerb eines Teils der von der Fonds-KG<br />

zu erwerbenden Schiffsbeteiligungen durch ein von dieser aufzunehmendes<br />

Darlehen in Höhe von EUR 5.002.000,– zu finanzieren. Bislang<br />

liegt eine Zusage für die Gewährung eines solchen Darlehens<br />

noch nicht vor. Es besteht das Risiko, dass das Darlehen nicht wie beabsichtigt<br />

aufgenommen werden kann. In diesem Fall reduzierte sich<br />

das für den Ankauf von Schiffsbeteiligungen zur Verfügung stehende<br />

Investitionsvolumen der Fonds-KG, was entsprechend negative Folgen<br />

für die angestrebte Diversifikation und die wirtschaftliche Entwicklung<br />

der Fonds-KG haben und sich in der Folge ggf. auch auf die<br />

Diversifikation und Entwicklung der Thesaurus-KG auswirken kann.<br />

Auch besteht das Risiko, dass die für das Darlehen abzuschließenden<br />

Vereinbarungen Regelungen enthalten, die zum Nachteil der Fonds-<br />

KG gehen.<br />

Die Schiffsgesellschaften, in die die Emittentinnen investieren, werden<br />

in der Regel ihre Schiffe teilweise durch Darlehen finanzieren.<br />

Es besteht insoweit das Risiko, dass eine finanzierende Bank von<br />

Sonderkündigungsrechten Gebrauch macht, etwa dann, wenn sich<br />

die Bonität des Darlehensnehmers oder die allgemeine Marktsituation<br />

erheblich verschlechtert oder bei nicht vertragsgemäßer Leistung<br />

von Zinsen und Tilgungen von ihr üblicherweise zustehenden Verwertungsrechten<br />

Gebrauch macht. Auch werden häufig sogenannte<br />

„Loan to Value“-Klauseln vereinbart, aufgrund derer die Banken vom<br />

Darlehensnehmer z.B. Sondertilgungen oder den Nachschuss zusätzlichen<br />

Eigenkapitals verlangen oder die Darlehen kündigen können,<br />

wenn das Verhältnis zwischen Darlehensbetrag und Beleihungswert<br />

des als Kreditsicherheit dienenden Schiffes eine bestimmte Grenze<br />

unterschreitet. Dies kann den Wert einer so betroffenen Schiffsbeteiligung<br />

der betreffenden Emittentin erheblich negativ beeinflussen.<br />

Im Zusammenhang mit einer Fremdfinanzierung kann eine Veränderung<br />

des Zinsniveaus Einfluss auf die wirtschaftliche Entwicklung der<br />

Emittentinnen wie auch der Schiffsgesellschaften haben, in die sie<br />

investiert haben. Höhere Zinsen gehen zu Lasten der Emittentinnen<br />

bzw. der Schiffsgesellschaften und können den Wert der von den<br />

Emittentinnen erworbenen Schiffsbeteiligungen negativ beeinflussen<br />

und für die Investoren zu niedrigeren Auszahlungen bzw. Thesaurierungszahlungen<br />

führen.<br />

Vertragserfüllung und -beendigung und Bonität der Vertragspartner<br />

Auf Ebene der Emittentinnen sowie auf Ebene der Schiffsgesellschaften,<br />

in die diese investieren, besteht das allgemeine Risiko,<br />

dass ein oder mehrere Vertragspartner – aufgrund eingeschränkter<br />

Leistungsfähigkeit (Bonität) oder eingeschränkter Leistungsbereitschaft<br />

– ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht oder nur teilweise<br />

nachkommen, Auseinandersetzungen mit diesen auftreten oder<br />

mit diesen abgeschlossene Verträge insgesamt gekündigt werden.<br />

Kommt eine Schiffsgesellschaft oder eine Emittentin selbst ihren<br />

Verpflichtungen aus Verträgen nicht nach, kann dies ebenfalls zu<br />

Auseinandersetzungen oder zu Kündigungen der betreffenden Verträge<br />

sowie zur Inanspruchnahme der Schiffsgesellschaft bzw. der<br />

betreffenden Emittentin auf Schadensersatz führen. Alle der vorgenannten<br />

Fälle können sich negativ auf die Liquidität und die Ergebnisse<br />

einer Schiffsgesellschaft und/oder der betreffenden Emittentin<br />

auswirken und für die Investoren zu niedrigeren Auszahlungen bzw.<br />

Thesaurierungszahlungen führen.<br />

Im Falle der Insolvenz eines Vertragspartners einer Schiffsgesellschaft<br />

kann dies auch die Insolvenz der betroffenen Schiffsgesellschaft<br />

zur Folge haben, was sich auch negativ auf die an dieser<br />

Schiffsgesellschaft beteiligte Emittentin auswirken und in Folge<br />

dessen für die Investoren zu niedrigeren Auszahlungen bzw. Thesaurierungszahlungen<br />

führen könnte. Schließlich kann nicht ausgeschlossen<br />

werden, dass die Insolvenz eines Vertragspartners einer<br />

Emittentin auch zur Insolvenz der betreffenden Emittentin und damit<br />

zum Totalverlust der Einlagen der Investoren führt.<br />

Fungibilität und Handelbarkeit<br />

Die Übertragung (Abtretung) einer Beteiligung an den Emittentinnen<br />

oder Teilen davon ist nur nach Maßgabe der Gesellschaftsverträge<br />

und des Treuhand- und Verwaltungsvertrages zulässig. Die<br />

vollständige oder teilweise Übertragung einer Beteiligung durch im<br />

Handelsregister der Emittentinnen eingetragene Kommanditisten<br />

bedarf für ihre Wirksamkeit der Zustimmung der Komplementärin,<br />

soweit nicht die in dem jeweiligen Gesellschaftsvertrag vorgesehenen<br />

Voraussetzungen für eine zustimmungsfreie Übertragung<br />

eingehalten werden. In entsprechender Weise bedarf die teilweise<br />

oder vollständige Übertragung einer indirekt, rein schuldrechtlich<br />

über die Treuhänderin gehaltenen Beteiligung für ihre Wirksamkeit<br />

der Zustimmung der Treuhänderin, soweit nicht die in § 8 Abs. 1<br />

des Treuhand- und Verwaltungsvertrages vorgesehenen Voraussetzungen<br />

für eine freie Übertragung vorliegen. Es besteht somit<br />

das Risiko, dass ein Investor seine Beteiligung in der von ihm gewünschten<br />

Weise nur mit Zustimmung der Komplementärin bzw.<br />

der Treuhänderin übertragen kann und diese Zustimmung verweigert<br />

wird.<br />

Ein Verkauf der Beteiligung ist grundsätzlich möglich. Es ist aber<br />

darauf hinzuweisen, dass kein gesetzlich geregelter Markt und ggf.<br />

auch kein ausreichend liquider Markt für den Verkauf von Beteiligungen<br />

an geschlossenen Fonds, wie den mit diesem Verkaufsprospekt<br />

angebotenen, existiert. Es besteht das Risiko, dass sich bei<br />

einem beabsichtigten Verkauf kein Käufer findet oder die Beteiligung<br />

an der betreffenden Emittentin nur mit Abschlägen veräußert<br />

werden kann.<br />

Auch in Bezug auf den Verkauf und die Übertragung von durch die<br />

Emittentinnen erworbenen Schiffsbeteiligungen werden in der Regel<br />

vertragliche Beschränkungen bestehen. Ferner ist bei der Veräußerung<br />

von Schiffsbeteiligungen, in die die Emittentinnen investieren,<br />

der erzielbare Veräußerungserlös von der Nachfrage nach Schiffsbeteiligungen<br />

abhängig. Da auch insoweit nur ein eingeschränkter,<br />

nicht gesetzlich geregelter Markt existiert, kann sich ein solcher Verkauf<br />

schwierig gestalten bzw. unter Umständen nicht oder nur zu<br />

einem unter dem Erwerbspreis liegenden Betrag möglich sein.<br />

Haftung<br />

Im Außenverhältnis gegenüber Dritten haftet ein Kommanditist für<br />

Verbindlichkeiten der Kommanditgesellschaft grundsätzlich in Höhe<br />

der für ihn im Handelsregister eingetragenen Haftsumme. Nach den<br />

Gesellschaftsverträgen der Emittentinnen entspricht die Haftsumme<br />

der vom Investor übernommenen Kommanditeinlage, welche im<br />

Falle der Fonds-KG wiederum 10 % des vom Investor gezeichneten<br />

Beteiligungsbetrages und im Falle der Thesaurus-KG 10 % der für


14<br />

Risiken der Vermögensanlage<br />

Rechnung des Investors an die Thesaurus-KG geleisteten Thesaurierungszahlungen<br />

beträgt. Diese persönliche Haftung im Außenverhältnis<br />

erlischt, sofern und soweit ein Betrag in Höhe der Haftsumme<br />

geleistet worden ist. Kommt es jedoch zu Auszahlungen (Entnahmen)<br />

an den Investor oder für dessen Rechnung zu Thesaurierungszahlungen<br />

an die Thesaurus-KG, obwohl sein Kapitalkonto durch ihm<br />

zugewiesene Verluste der jeweiligen Emittentin unter den Betrag seiner<br />

Haftsumme gesunken ist oder durch die Auszahlung/Thesaurierungszahlung<br />

unter den Betrag der Haftsumme sinkt, lebt die persönliche<br />

Haftung des Investors gegenüber Dritten gemäß § 172 Abs. 4<br />

HGB in der Höhe wieder auf, in der die Haftsumme nicht mehr von<br />

der darauf erbrachten Einlageleistung gedeckt ist. Auch nach seinem<br />

Ausscheiden haftet ein Kommanditist bis zur Höhe der Haftsumme<br />

fünf weitere Jahre für solche Verbindlichkeiten, die zum Zeitpunkt<br />

seines Ausscheidens gegenüber der jeweiligen Emittentin begründet<br />

waren. Kommt es zu Auszahlungen/Thesaurierungszahlungen<br />

aus freier Liquidität, obwohl dem Investor keine entsprechenden<br />

Gewinne zugewiesen worden sind, besteht das Risiko, dass im Fall<br />

der Insolvenz der betreffenden Emittentin ein Insolvenzverwalter die<br />

Rückzahlung eines Betrages in Höhe der nicht durch Gewinne gedeckten<br />

Auszahlungen/Thesaurierungszahlungen verlangt. Des Weiteren<br />

besteht das Risiko einer Rückforderung sämtlicher empfangener<br />

Auszahlungen/Thesaurierungszahlungen, wenn diese erfolgen, obwohl<br />

die Vermögens- oder Liquiditätslage der betreffenden Emittentin<br />

dies nicht zulässt.<br />

Im Übrigen kann nicht ausgeschlossen werden, dass die vorstehend<br />

beschriebene besondere Kommanditistenhaftung bis zur Höhe der<br />

Haftsumme nach deutschem Recht von etwaig zuständigen ausländischen<br />

Gerichten nicht anerkannt, sondern statt dessen von einer unbeschränkten<br />

Kommanditistenhaftung ausgegangen wird. Dies könnte<br />

zu einer erweiterten Haftung für die Investoren führen.<br />

Die vorstehend beschriebenen Haftungsrisiken bestehen für mittelbar<br />

treugeberisch über die Treuhänderin beteiligte Investoren entsprechend.<br />

Soweit eine Emittentin Anteile an einer Schiffsgesellschaft in der<br />

Rechtsform einer Kommanditgesellschaft nach deutschem Recht<br />

erwirbt, gelten die in vorstehenden Absätzen beschriebenen Haftungsrisiken<br />

entsprechend auf Ebene der Emittentin in Bezug auf die<br />

von ihr insoweit gehaltene Einlage. Beteiligt sich eine Emittentin an<br />

Personengesellschaften, deren Gesellschafter einer unbeschränkten<br />

Haftung unterliegen, besteht das Risiko, dass die Emittentin für Verbindlichkeiten<br />

dieser Personengesellschaften gegenüber Dritten vollumfänglich<br />

in Anspruch genommen wird. Dies könnte die wirtschaftliche<br />

Entwicklung der Emittentin erheblich beeinträchtigen und auch<br />

zu deren Insolvenz, zum Totalverlust der Beteiligung des Investors an<br />

dieser Emittentin und bei Nichtanerkennung der besonderen Kommanditistenhaftung<br />

bis zur Höhe der Haftsumme nach deutschem<br />

Recht auch zu einer weitergehenden Inanspruchnahme des Investors<br />

führen.<br />

Risiken auf Ebene der Schiffsbeteiligungen<br />

Chartereinnahmen<br />

Die wirtschaftliche Entwicklung einer Schiffsgesellschaft hängt im<br />

Wesentlichen von der Höhe der Chartereinnahmen ab. Es besteht das<br />

Risiko, dass Charterraten nur teilweise oder überhaupt nicht gezahlt<br />

werden. Es besteht weiter das Risiko, dass ein Charterer ausfällt oder<br />

bei vorzeitiger Vertragsbeendigung oder nach vertragsgemäßem Ablauf<br />

eines Chartervertrages eine weitere Beschäftigung des Schiffes<br />

der Schiffsgesellschaft nicht oder nur zu einer niedrigeren Charterrate<br />

gefunden werden kann. Die Charterraten unterliegen erheblichen<br />

Marktschwankungen. Schließlich kommt es auf Verlangen der<br />

Charterer nicht selten zu Nachverhandlungen von Charterverträgen,<br />

im Rahmen derer die Schiffsgesellschaften aufgrund der jeweiligen<br />

Marktlage Abschläge auf bereits vereinbarte Charterraten akzeptieren<br />

müssen. Chartereinnahmen können dabei nur erzielt werden, wenn<br />

das Schiff einsatzfähig ist. Je niedriger die Anzahl der Einsatztage<br />

des Schiffes ist, um so geringere Einnahmen erzielt die betreffende<br />

Schiffsgesellschaft. Schließlich sehen die üblichen Charterverträge<br />

regelmäßig Sonderkündigungs- bzw. Minderungsrechte für den Fall<br />

einer Vertragsverletzung der anderen Partei sowie für bestimmte Fälle<br />

der Undurchführbarkeit des Vertrages vor. All dies kann sich negativ<br />

auf die Liquidität der Schiffsgesellschaft, deren Betriebsergebnis<br />

und deren Auszahlungen an die an ihr beteiligte Emittentin auswirken<br />

und schließlich für die Investoren zu niedrigeren Auszahlungen<br />

bzw. Thesaurierungszahlungen führen.<br />

Ablieferungsrisiko<br />

Eine verspätete Ablieferung und Inbetriebnahme eines von einer<br />

Schiffsgesellschaft noch zu übernehmenden Schiffes kann geringere<br />

Chartereinnahmen und in der Folge ein gegenüber der Prognose<br />

zurückbleibendes Betriebsergebnis sowie auch niedrigere Auszahlungen<br />

zur Folge haben. Auch besteht das Risiko, dass ein Charterer<br />

bei verspäteter Ablieferung eines Schiffes den Chartervertrag außerordentlich<br />

kündigt und die Schiffsgesellschaft, sofern sie nicht sofort<br />

eine vergleichbare Ersatzbeschäftigung für das Schiff findet, geringere<br />

oder keine Einnahmen erzielt. Kann ein Schiffsneubau mangels<br />

Fertigstellung, etwa aufgrund einer Insolvenz der Bauwerft, überhaupt<br />

nicht übernommen werden, kann dies zur Rückabwicklung der<br />

Schiffsgesellschaft und für die an ihr beteiligte Emittentin zu einem<br />

erheblichen oder vollständigen Verlust der von ihr in diese Schiffsgesellschaft<br />

investierten Einlage führen.<br />

Schiffsbetriebskosten<br />

Es besteht das Risiko, dass die auf Ebene der Schiffsgesellschaften<br />

kalkulierten Kosten überschritten werden, z. B. durch höhere Dockungskosten,<br />

ungeplante Reparaturen oder steigende Ersatzteilkosten,<br />

steigende Heuern für die Besatzung, steigende Versicherungsprämien<br />

oder steigende Schmierölpreise. Dies würde die Liquidität<br />

der betroffenen Schiffsgesellschaften belasten, zu geringeren Auszahlungen<br />

an die an ihr beteiligten Emittentin führen und schließlich<br />

für die Investoren zu niedrigeren Auszahlungen bzw. Thesaurierungszahlungen<br />

führen.<br />

Genehmigungen<br />

Für den Betrieb eines Schiffes sind zahlreiche in- bzw. ausländische<br />

behördliche Genehmigungen erforderlich. Es besteht das Risiko,<br />

dass für den Betrieb eines Schiffes benötigte Genehmigungen nicht<br />

oder nicht rechtzeitig erteilt werden bzw. der Betrieb eines Schiffes<br />

behördlich untersagt oder eingeschränkt wird. Probleme im Zusammenhang<br />

mit behördlichen Genehmigungen bzw. der behördlichen<br />

Untersagung oder Einschränkung des Schiffsbetriebes können die<br />

Ergebnisse einer Schiffsgesellschaft, deren Auszahlungen an die an<br />

ihr beteiligte Emittentin negativ beeinflussen und in Folge dessen für<br />

die Investoren zu niedrigeren Auszahlungen bzw. Thesaurierungszahlungen<br />

führen.<br />

Erlöse aus der Verwertung des Schiffes<br />

Der künftig erzielbare Veräußerungs- bzw. Liquidationserlös eines<br />

Schiffes ist wesentlich von dessen Erhaltungszustand und von der<br />

Preisentwicklung für gebrauchte Schiffe abhängig. Letztere unterliegt<br />

erheblichen Marktschwankungen und ist wesentlich von den Beschäftigungs-<br />

und Vercharterungsmöglichkeiten bzw. der Nachfrage nach<br />

zur Verschrottung anstehenden Schiffen geprägt. Es besteht daher<br />

das Risiko, dass die tatsächlichen Veräußerungserlöse der Schiffe


15<br />

und damit der Mittelrückfluss an die an den betreffenden Schiffsgesellschaften<br />

beteiligte Emittentin niedriger als erwartet ausfallen und<br />

damit auch die Auszahlungen an die Investoren negativ beeinflusst<br />

werden. Ferner besteht das Risiko, dass die Schiffsgesellschaften ihre<br />

Schiffe später verkaufen als ursprünglich geplant, womit sich der Mittelrückfluss<br />

an die an ihr beteiligte Emittentin und somit mittelbar<br />

auch an die Investoren verzögern würde.<br />

Währungsrisiken<br />

Der US-Dollar spielt in der Schifffahrt eine zentrale Rolle, da in der<br />

Regel die Einnahmen und ein Teil der Ausgaben in dieser Währung<br />

anfallen. Darüber hinaus werden die Schiffsgesellschaften voraussichtlich<br />

auch die Veräußerung ihrer Schiffe vielfach in US-Dollar abwickeln.<br />

Da regelmäßig für einen Teil der Schiffsbetriebskosten, für<br />

die Gesellschaftskosten und insbesondere für die Auszahlungen auf<br />

das Kapital der Schiffsgesellschaften US-Dollar in Euro gewechselt<br />

werden müssen, besteht das Risiko, dass ein schwächerer US-Dollar<br />

zu einem geringeren Kapitalrückfluss aus den Schiffsgesellschaften<br />

an die an ihnen beteiligte Emittentin führt, was in der Folge auch für<br />

die Investoren zu niedrigeren Auszahlungen bzw. Thesaurierungszahlungen<br />

führen kann.<br />

Schiffshypothekendarlehen werden häufig zum Teil in anderen Währungen<br />

als der jeweiligen Einnahmewährung, etwa in Japanischen<br />

Yen oder in Schweizer Franken, aufgenommen. Steigt der Kurs der<br />

entsprechenden Währungen im Verhältnis zu einer von diesen abweichenden<br />

Einnahmewährung (z. B. US-Dollar), führt dies bei den<br />

Schiffsgesellschaften zu erhöhten Ausgaben für Zinsen und Tilgung,<br />

was wiederum negative Auswirkungen auf die Auszahlungen aus<br />

den Schiffsgesellschaften an die an ihnen beteiligte Emittentin hätte<br />

und in der Folge auch für die Investoren zu niedrigeren Auszahlungen<br />

bzw. Thesaurierungszahlungen führen kann.<br />

Versicherungen<br />

Schiffe werden regelmäßig gegen die üblichen Risiken des Schiffsbetriebes<br />

versichert. Möglich ist jedoch, dass der Versicherungsschutz<br />

nicht ausreicht oder versagt wird. Auch sind nicht alle Risiken versicherbar.<br />

Selbstbehalte können bei kumuliertem Schadenseintritt<br />

zu nicht kalkulierten finanziellen Belastungen führen. Zudem ist ein<br />

Ausfall der jeweiligen Versicherungsgesellschaft nicht völlig auszuschließen.<br />

Sollten im Schadensfall die Versicherungsleistungen nicht<br />

ausreichen oder der Schaden nicht versichert sein, kann dies im Extremfall<br />

zum Totalverlust des von einer Emittentin in eine Schiffsbeteiligung<br />

investierten Kapitals führen, was für die Investoren zu niedrigeren<br />

Auszahlungen bzw. Thesaurierungszahlungen führen kann.<br />

Andere Rechtskreise<br />

Bei Schiffsgesellschaften ist regelmäßig mit der Anwendung ausländischer<br />

Rechtsordnungen zu rechnen, da die Schiffe überwiegend im<br />

Ausland eingesetzt werden. Dies gilt beispielsweise für eine Mithaftung<br />

für Hafengebühren und Steuern, die Mithaftung bei Unfällen<br />

und Frachtschäden sowie die Vollstreckung aus Verträgen vor Ort.<br />

Eventuelle gerichtliche Auseinandersetzungen in diesem Zusammenhang<br />

richten sich grundsätzlich nach den in dem jeweiligen<br />

Staat geltenden gesetzlichen Regelungen oder den vertraglich vereinbarten<br />

ausländischen Regelungen, die erheblich vom deutschen<br />

Rechtsverständnis abweichen können. Aufgrund der Andersartigkeit<br />

dieser Rechtskreise kann sich die Durchsetzung und die Abwehr von<br />

Ansprüchen schwieriger gestalten und/oder mit erheblich höheren<br />

Kosten verbunden sein als geplant. Dies kann die Auszahlungen an<br />

die an der jeweiligen Schiffsgesellschaft beteiligte Emittentin negativ<br />

beeinflussen und in der Folge auch für die Investoren zu niedrigeren<br />

Auszahlungen bzw. Thesaurierungszahlungen führen.<br />

Steuerliche Risiken<br />

Fortbestand der steuerlichen Rechtslage und der konzeptionellen<br />

Grundlagen<br />

Das steuerliche Konzept des Beteiligungsangebotes wurde auf<br />

der Grundlage der zum Zeitpunkt der <strong>Prospekt</strong>aufstellung geltenden<br />

Rechtslage entwickelt. Künftige Änderungen der Gesetze,<br />

der Rechtsprechung oder der Auffassung der Finanzverwaltung<br />

können sich nachteilig auf die steuerliche Situation der Schiffsgesellschaften,<br />

der Emittentinnen und der Investoren auswirken.<br />

Es wird vorausgesetzt, dass die in diesem Verkaufsprospekt beschriebenen<br />

tatsächlichen konzeptionellen Grundlagen in ihrer<br />

Gesamtheit eintreten. Die abschließende Würdigung der steuerlich<br />

relevanten Sachverhalte durch die Finanzverwaltung wird<br />

erst im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung (Betriebsprüfung)<br />

erfolgen. Insoweit können auch rückwirkende Änderungen<br />

der steuerlichen Situation eintreten. Sollte die Finanzverwaltung<br />

der Auffassung der Schiffsgesellschaften bzw. der Emittentinnen<br />

nicht folgen, müssten diese ggf. Einspruchs- und Klageverfahren<br />

mit ungewissem Ausgang führen, was neben einer höheren<br />

Steuerbelastung auch höhere Gesellschaftskosten zur Folge haben<br />

könnte.<br />

Steuerliche Ergebnisse aus der Beteiligung an den Emittentinnen<br />

Das steuerliche Konzept des Beteiligungsangebotes sieht vor, dass<br />

die Emittentinnen nur Anteile an Schiffsgesellschaften erwerben, die<br />

zur pauschalen Gewinnermittlung nach § 5a EStG optiert haben bzw.<br />

die Option im Jahr der Indienststellung des Schiffes planen. Soweit<br />

eine Emittentin Anteile an Schiffsgesellschaften erwirbt, die nicht<br />

zur pauschalen Gewinnermittlung nach § 5a EStG optiert haben oder<br />

entgegen ihrer erklärten Absicht nicht im Jahr der Indienststellung<br />

des Schiffes optieren, ergeben sich für die betreffende Emittentin und<br />

die Investoren zusätzliche steuerliche Belastungen.<br />

Das steuerliche Konzept des Beteiligungsangebotes geht ferner<br />

davon aus, dass alle Schiffsgesellschaften während der gesamten<br />

Laufzeit der Emittentinnen die Tonnagebesteuerung anwenden<br />

und die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Die jeweilige<br />

Emittentin hat als Mitgesellschafterin hierauf nur geringen<br />

Einfluss. Falls eine Schiffsgesellschaft die Voraussetzungen für die<br />

Anwendung der Tonnagebesteuerung, insbesondere das Merkmal<br />

der inländischen Bereederung, nicht erfüllt, entfällt für sie die<br />

Möglichkeit der pauschalen Gewinnermittlung mit der Folge, dass<br />

ihre steuerlichen Gewinne durch Betriebsvermögensvergleich zu<br />

ermitteln wären. Dies würde zu höheren steuerlichen Gewinnen<br />

als angenommen führen, die höhere ertragsteuerliche Belastungen<br />

der betreffenden Emittentin und der Investoren und damit einen<br />

geringeren effektiven Mittelzufluss an die Investoren zur Folge hätten.<br />

Dies gilt auch für den Fall, dass die Regelungen zur Tonnagebesteuerung<br />

in der Zukunft zum Nachteil der Schiffsgesellschaften<br />

geändert oder aufgehoben werden oder die Inanspruchnahme der<br />

Tonnagebesteuerung aus sonstigen Gründen nicht erfolgt.<br />

Das steuerliche Konzept beruht auf der Annahme, dass die jeweilige<br />

Emittentin zur Mitunternehmerin der Schiffsgesellschaft wird,<br />

deren Anteile sie erwirbt. Sofern eine Beteiligung an einer Schiffsgesellschaft<br />

nach kurzer Haltedauer veräußert wird, kann nicht ausgeschlossen<br />

werden, dass die Finanzverwaltung die Mitunternehmerschaft<br />

der Emittentinnen in der betreffenden Schiffsgesellschaft<br />

problematisiert. Wird die Mitunternehmerschaft verneint, wären etwaige<br />

Gewinne aus der Veräußerung einer Beteiligung auf Ebene<br />

der betreffenden Emittentin festzustellen und von den Investoren<br />

anteilig zu versteuern.


16 Risiken der Vermögensanlage | Angaben zur Vermögensanlage<br />

Soweit Anteile an den Emittentinnen veräußert werden, geht die<br />

Anbieterin davon aus, dass hierbei aufgedeckte stille Reserven in<br />

den Schiffsgesellschaften mit dem Anteil am pauschalen Gewinn nach<br />

§ 5a EStG abgegolten sind und daher keiner besonderen Besteuerung<br />

unterliegen. Diese Auffassung wird auch von der Finanzverwaltung<br />

geteilt. Eine Änderung dieser Auffassung hätte zur Folge,<br />

dass Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an den Emittentinnen<br />

von dem veräußernden Investor in vollem Umfang nach<br />

Maßgabe der persönlichen Besteuerungsmerkmale zu versteuern<br />

wären. Soweit Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an den<br />

Emittentinnen auf stille Reserven in Schiffsgesellschaften entfallen,<br />

die zum Zeitpunkt der Anteilsveräußerung ihren Gewinn nicht nach<br />

§ 5a EStG ermitteln, wären sie vom Investor ebenfalls in vollem<br />

Umfang nach Maßgabe der persönlichen Besteuerungsmerkmale<br />

zu versteuern.<br />

Gewerbesteuer der Schiffsgesellschaften und der Emittentinnen<br />

Für Zwecke der Gewerbesteuer der Schiffsgesellschaften bildet der<br />

nach § 5a EStG pauschal ermittelte Gewinn die Grundlage. Findet<br />

§ 5a EStG keine Anwendung, führt dies zu einer höheren gewerbesteuerlichen<br />

Belastung der Schiffsgesellschaften. Das Ergebnis und<br />

die Liquidität der Schiffsgesellschaften würden insoweit belastet<br />

und es könnten nur geringere Auszahlungen an die Emittentinnen<br />

und demzufolge auch an die Investoren erfolgen.<br />

Gewinne aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer Schiffsgesellschaft<br />

können auf Ebene der Emittentinnen Gewerbesteuer<br />

auslösen, sofern eine Mitunternehmerschaft der betreffenden<br />

Emittentin bei der Schiffsgesellschaft verneint wird. Dies würde<br />

das Ergebnis und die Liquidität dieser Emittentin belasten und die<br />

Auszahlungen an die Investoren entsprechend vermindern.<br />

Erzielt eine Schiffsgesellschaft Zinserträge aus der Anlage ihrer Liquiditätsreserven,<br />

sind diese nach Auffassung der Anbieterin mit<br />

dem pauschalen Gewinn nach § 5a EStG abgegolten, soweit die<br />

Liquidität dem Schiffsbetrieb zuzuordnen ist. Es besteht jedoch das<br />

Risiko, dass die Finanzverwaltung dieser Auffassung nicht folgt<br />

und die Zinserträge einer gesonderten Besteuerung unterwirft.<br />

Dies würde die gewerbesteuerliche Belastung der betreffenden<br />

Schiffsgesellschaft ebenso wie die einkommensteuerliche Belastung<br />

der Investoren entsprechend erhöhen.<br />

Erwirbt eine Emittentin Anteile an einer Schiffsgesellschaft mit gewerbesteuerlichen<br />

Verlustvorträgen, gehen diese anteilig im Verhältnis<br />

des erworbenen nominellen Beteiligungsbetrages zum Gesamtkapital<br />

der Schiffsgesellschaft unter. Sofern im Gesellschaftsvertrag<br />

der Schiffsgesellschaft eine Regelung enthalten ist, die zu einem Ausgleich<br />

eines bei der Gesellschaft eingetretenen Nachteils verpflichtet,<br />

verringert sich die Liquidität der betreffenden Emittentin und somit<br />

auch die Auszahlungen an die Investoren entsprechend.<br />

Sofern Anteile an den Emittentinnen zu einem Zeitpunkt übertragen<br />

werden, zu dem bei einer Emittentin gewerbesteuerliche Verlustvorträge<br />

bestehen, gehen diese anteilig im Verhältnis der übertragenen<br />

Beteiligung zum Gesamtkapital der Emittentin unter. Dies<br />

kann in späteren Jahren zu einer entsprechend höheren gewerbesteuerlichen<br />

Belastung bei der betreffenden Emittentin und somit<br />

zu geringeren Auszahlungen an die Investoren führen.<br />

Sondervergütungen<br />

Die Aufwendungen der Schiffsgesellschaften und der jeweiligen<br />

Emittentin für Leistungen ihrer Gesellschafter stellen steuerlich sog.<br />

Sondervergütungen dar. Sie werden – nach Abzug der damit zusammenhängenden<br />

Aufwendungen – dem steuerlichen Gewinn der<br />

jeweiligen Gesellschaft hinzugerechnet und unterliegen insoweit der<br />

Gewerbesteuer. Für den Fall, dass die hinzuzurechnenden Sondervergütungen<br />

höher als angenommen bzw. die damit zusammenhängenden<br />

Aufwendungen niedriger als angenommen ausfallen oder<br />

Ergebnisanteile – abweichend von der Konzeption – von der Finanzverwaltung<br />

als Sondervergütungen behandelt werden, führt dies zu<br />

einer höheren Gewerbesteuer. Dies würde das Ergebnis und die Liquidität<br />

der Emittentin belasten und zu geringen Auszahlungen an<br />

die Investoren führen.<br />

Umsatzsteuer und Vorsteuerabzug<br />

Die Emittentinnen sind keine Unternehmer im umsatzsteuerlichen<br />

Sinne und daher nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Werden<br />

gegenüber einer Emittentin umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbracht,<br />

die im Rahmen der Mittelverwendungs- und Mittelherkunftsplanung<br />

als umsatzsteuerfreie Leistungen behandelt wurden, würde<br />

dies zu höheren Aufwendungen der betreffenden Emittentin führen<br />

und deren Liquidität ebenso wie die Auszahlungen an die Investoren<br />

entsprechend reduzieren.<br />

Sofern Leistungsentgelte zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer vereinbart<br />

wurden, führt dies bei Erhöhung der Umsatzsteuersätze zu höheren<br />

Aufwendungen der Emittentin und somit zu geringeren Auszahlungen<br />

an die Investoren.<br />

Internationale Aspekte<br />

Soweit von den Schiffsgesellschaften betriebene Schiffe ausländische<br />

Häfen anlaufen, kann nicht ausgeschlossen werden,<br />

dass in diesem Fall nach dem Recht ausländischer Staaten für<br />

die Schiffsgesellschaft und deren Gesellschafter steuerliche<br />

Verpflichtungen entstehen. Diese können z.B. in einer Pflicht<br />

zur Abgabe von Steuererklärungen oder auch in einer unmittelbaren<br />

Steuerpflicht bestehen. Hiervon können die Emittentinnen<br />

und die Investoren mittelbar betroffen sein. Die Kosten<br />

der Erfüllung etwaiger steuerlicher Verpflichtungen sowie etwaige<br />

Steuerzahlungen würden den Mittelrückfluss aus der<br />

Beteiligung entsprechend verringern.<br />

Maximales Risiko<br />

Eine Gefährdung des Privatvermögens des Investors über den<br />

Totalverlust des von ihm gezeichneten Beteiligungsbetrages<br />

(nebst einer etwaigen für das Andienungsrecht Klassik und/oder<br />

das Andienungsrecht Flex zu zahlenden Prämie) hinaus bis hin<br />

zu einer Insolvenz des Investors – und damit das maximale Risiko<br />

– kann sich grundsätzlich aus einer Haftung für empfangene<br />

Auszahlungen/erfolgte Thesaurierungszahlungen, über eine persönliche<br />

Inanspruchnahme aufgrund der Nichtanerkennung der<br />

beschränkten Kommanditistenhaftung im Ausland, aus einer etwaigen<br />

Fremdfinanzierung der Beteiligung und aus steuerlichen<br />

Gesichtspunkten ergeben. In steuerlicher Hinsicht können sich<br />

Steuerzahlungen und Kosten zur Erfüllung steuerlicher Erklärungspflichten<br />

ergeben, ohne dass dem Investor Liquidität aus<br />

seiner Beteiligung zufließt.<br />

Abschliessender Hinweis<br />

Über die in diesem Kapitel genannten Risiken hinaus sind der<br />

Anbieterin keine weiteren wesentlichen tatsächlichen, insbesondere<br />

wirtschaftlichen, rechtlichen und steuerlichen Risiken<br />

im Zusammenhang mit der Vermögensanlage bekannt.


17<br />

ANgaben zur Vermögensanlage<br />

Art der Beteiligung<br />

Unabhängig davon, ob der Investor sich nur an der Fonds-KG oder<br />

auch an der Thesaurus-KG beteiligt, ist seine Beteiligung an der jeweiligen<br />

Emittentin zunächst eine mittelbare (treugeberische), die<br />

aber später in eine unmittelbare Beteiligung als Kommanditist umgewandelt<br />

werden kann.<br />

Mittelbare Beteiligung an den Emittentinnen<br />

Die mittelbare (treugeberische) Beteiligung des Investors an der jeweiligen<br />

Emittentin erfolgt über die MCE Treuhand als Treuhänderin.<br />

Beteiligung an der Fonds-KG: Mit Annahme der vom Investor abgegebenen<br />

Beitrittserklärung durch die Treuhänderin erhöht diese ihre<br />

Kommanditeinlage an der Fonds-KG um einen Betrag, der 10 % des<br />

in der Beitrittserklärung vom Investor gezeichneten Beteiligungsbetrages<br />

– ohne Berücksichtigung etwaiger (im nachfolgenden Unterabschnitt<br />

„Erwerbspreis“ näher dargestellten) Skonti – (in diesem<br />

Verkaufsprospekt „gezeichneter Beteiligungsbetrag“) entspricht.<br />

Beteiligung an der Thesaurus-KG: Der Investor hat die Möglichkeit,<br />

sich zusätzlich zu seiner Beteiligung an der Fonds-KG auch an der<br />

Thesaurus-KG zu beteiligen (in diesem Verkaufsprospekt „Thesaurierungsoption“).<br />

Sofern der Investor in seiner von der Treuhänderin<br />

angenommenen Beitrittserklärung die Thesaurierungsoption gewählt<br />

hat (ein solcher Investor in diesem Verkaufsprospekt „Thesaurus-<br />

Investor“ und alle derartigen Investoren „Thesaurus-Investoren“),<br />

wird die Kommanditeinlage der Treuhänderin in der Thesaurus-KG<br />

jedes Mal erhöht, wenn und soweit rechnerisch auf den Thesaurus-<br />

Investor entfallende Auszahlungen aus der Fonds-KG für seine Rechnung<br />

an die Thesaurus-KG gezahlt werden (in diesem Verkaufsprospekt<br />

allgemein „Thesaurierungszahlungen“), und zwar in Höhe von<br />

10 % der jeweils auf ihn entfallenden Thesaurierungszahlungen. Zu<br />

dieser Erhöhung und damit zu einer Beteiligung des Investors an der<br />

Thesaurus-KG kommt es allerdings nicht, wenn bis zur Schließung<br />

des Fonds i.S.d. § 6 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der Fonds-KG<br />

(in diesem Verkaufsprospekt auch „Fonds-Gesellschaftsvertrag“; abgedruckt<br />

auf den S. 70 ff.) nicht Investoren mit gezeichneten Beteiligungsbeträgen<br />

von zusammen mindestens EUR 2,5 Mio. die Thesaurierungsoption<br />

gewählt haben (in diesem Verkaufsprospekt auch<br />

„Thesaurus-Schwelle“).<br />

Die MCE Treuhand hält und verwaltet ihre Kommanditeinlagen in den<br />

Emittentinnen in Höhe der vorstehend beschriebenen Erhöhungen<br />

anteilig treuhänderisch für den Investor nach Maßgabe des Treuhandund<br />

Verwaltungsvertrages (abgedruckt auf S. 93 ff.).<br />

Unmittelbare Beteiligung an den Emittentinnen<br />

Nach Schließung des Fonds i.S.d. § 6 Abs. 1 des Fonds-Gesellschaftsvertrages<br />

(in diesem Verkaufsprospekt ebenfalls „Schließung<br />

des Fonds“) kann der mittelbar beteiligte Investor unter den in § 7<br />

Abs. 2 des Fonds-Gesellschaftsvertrages/§ 7 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages<br />

der Thesaurus-KG (in diesem Verkaufsprospekt auch „Thesaurus-Gesellschaftsvertrag“;<br />

abgedruckt auf den S. 83 ff.; Fonds-<br />

Gesellschaftsvertrag und Thesaurus-Gesellschaftsvertrag in diesem<br />

Verkaufsprospekt einheitlich auch die „Gesellschaftsverträge“ oder<br />

ein „Gesellschaftsvertrag“) bzw. § 9 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages<br />

genannten Voraussetzungen seine mittelbare (treugeberische)<br />

in eine unmittelbare Beteiligung an der jeweiligen Emittentin<br />

umwandeln. Hierzu muss er sich als Kommanditist im Handelsregister<br />

eintragen lassen, wobei die Eintragung von Thesaurus-Investoren<br />

immer im Hinblick auf beide Emittentinnen erfolgen muss.<br />

Nach der Eintragung eines Thesaurus-Investors als Kommanditist<br />

wird seine Kommanditeinlage in der Thesaurus-KG in der Folgezeit<br />

jeweils bei Eingang von Thesaurierungszahlungen wie vorstehend<br />

beschrieben erhöht.<br />

Trotz Umwandlung in eine unmittelbare Beteiligung verwaltet die<br />

Treuhänderin die Beteiligung des betreffenden Investors weiterhin<br />

für diesen nach Maßgabe der insoweit entsprechend fortgeltenden<br />

Regelungen des Treuhand- und Verwaltungsvertrages (Verwaltungstreuhand).<br />

Anzahl und Gesamtbetrag<br />

Der Umfang der unter „Art der Beteiligung“ beschriebenen Erhöhungen<br />

der Kommanditeinlagen der Treuhänderin bzw. der Investoren ist bei<br />

Fonds-KG und Thesaurus-KG unterschiedlich.<br />

Fonds-KG<br />

Die Kommanditeinlage der Treuhänderin in der Fonds-KG kann gemäß<br />

§ 6 Abs. 1 des Fonds-Gesellschaftsvertrages grundsätzlich um bis zu<br />

maximal EUR 2.475.000,– erhöht werden (in diesem Verkaufsprospekt<br />

„Erhöhungsbetrag“). Die Treuhänderin ist gemäß § 6 Abs. 4 des Fonds-<br />

Gesellschaftsvertrages auf Verlangen der Komplementärin berechtigt,<br />

ihre Kommanditeinlage über den Erhöhungsbetrag hinaus um bis zu<br />

weitere EUR 1.000.000,– zu erhöhen, um zusätzlichen Investoren die<br />

Beteiligung an der Fonds-KG zu ermöglichen (in diesem Verkaufsprospekt<br />

„Erhöhungsreserve“). Sofern und soweit Erhöhungsbetrag bzw.<br />

Erhöhungsreserve ausgenutzt werden, ist zusätzlich ein Betrag in die<br />

gesamthänderisch gebundene Rücklage der Fonds-KG zu zahlen, der<br />

grundsätzlich dem Neunfachen des jeweils ausgenutzten Erhöhungsbetrages<br />

(bzw. der jeweils ausgenutzten Erhöhungsreserve) entspricht<br />

(in diesem Verkaufsprospekt „Rücklagenbetrag“). Das „Beteiligungskapital“<br />

ist das Zehnfache des Betrages, um den Erhöhungsbetrag und<br />

Erhöhungsreserve bis zur Schließung des Fonds ausgenutzt worden<br />

sind. Geht man vom maximalen Erhöhungsbetrag von EUR 2.475.000,–<br />

aus, ergäbe sich demnach ein Beteiligungskapital von insgesamt<br />

EUR 24.750.000,–, das sich im Verhältnis 1:9 auf den erhöhten Betrag der<br />

Kommanditeinlage der Treuhänderin (EUR 2.475.000,–) und auf die gesamthänderisch<br />

gebundene Rücklage der Fonds-KG (EUR 22.275.000,–)<br />

verteilt. Wird auch die Erhöhungsreserve im vollen Umfang ausgenutzt,<br />

erhöht sich das Beteiligungskapital auf insgesamt maximal<br />

EUR 34.750.000,– (EUR 3.475.000,– erhöhte Kommanditeinlage der<br />

Treuhänderin und EUR 31.275.000,– Rücklage der Fonds-KG).<br />

Da zum Zeitpunkt der Aufstellung dieses Verkaufsprospektes noch nicht<br />

feststeht, in welchem Umfang Erhöhungsbetrag und Erhöhungsreserve<br />

ausgenutzt werden, steht weder die endgültige Höhe des Kommanditkapitals<br />

der Fonds-KG und des Beteiligungskapitals, noch die Anzahl<br />

der sich an der Fonds-KG beteiligenden Investoren fest. Der Gesamtbetrag<br />

der im Hinblick auf die Fonds-KG angebotenen Vermögensanlagen<br />

beträgt EUR 24.750.000,– und ist identisch mit dem vorstehend<br />

beschriebenen Beteiligungskapital bei vollständiger Ausnutzung des<br />

Erhöhungsbetrages. Der Gesamtbetrag der angebotenen Vermögensanlagen<br />

erhöht sich, wenn die Erhöhungsreserve genutzt wird, maximal<br />

auf einen Betrag von EUR 34.750.000,–.<br />

Der von einem Investor in seiner Beitrittserklärung gezeichnete Beteiligungsbetrag<br />

muss grundsätzlich mindestens EUR 5.000,– betragen und<br />

ohne Rest durch 1.000 teilbar sein. Bei einem maximalen Beteiligungskapital<br />

von EUR 24.750.000,– könnten maximal 4.950 Treuhandkommanditbeteiligungen<br />

an der Fonds-KG gezeichnet werden, bei zusätzlicher<br />

Ausnutzung der Erhöhungsreserve und einem entsprechend erhöhten<br />

Beteiligungskapital von EUR 34.750.000,– betrüge die maximale Anzahl<br />

der Treuhandkommanditbeteiligungen an der Fonds-KG 6.950.<br />

Die von den Investoren auf ihre gezeichneten Beteiligungsbeträge tatsächlich<br />

geschuldeten Beträge (in diesem Verkaufsprospekt „geschul-


18<br />

Angaben zur Vermögensanlage<br />

dete Beteiligungsbeträge“) können sich durch die Einräumung von<br />

Skonti bei Zeichnung bestimmter Mindest-Beteiligungsbeträge und<br />

für so genannte „Wiederzeichner“, die sich auch schon an andere an<br />

der MCE Schiffskapital initiierten geschlossenen Fonds beteiligt haben,<br />

wie im nachfolgenden Unterabschnitt „Erwerbspreis“ näher beschrieben,<br />

reduzieren. Das der Fonds-KG von den Investoren insgesamt<br />

zufließende Eigenkapital verringert sich dadurch, wobei dies allein zu<br />

Lasten des Rücklagenbetrages, nicht des Erhöhungsbetrages geht. Für<br />

die Berechnung des Beteiligungskapitals im Sinne des Fonds-Gesellschaftsvertrages<br />

und dieses Verkaufsprospektes bleiben etwaige Skonti<br />

unberücksichtigt.<br />

Thesaurus-KG<br />

Ob und in welchem Umfang die Kommanditeinlage der Treuhänderin<br />

in der Thesaurus-KG für Rechnung der Thesaurus-Investoren bzw.<br />

– nach Eintragung der Thesaurus-Investoren im Handelsregister – die<br />

Kommanditeinlagen der Thesaurus-Investoren erhöht werden können,<br />

steht zum Zeitpunkt der <strong>Prospekt</strong>aufstellung nicht fest. Eine solche Erhöhung<br />

kommt nur in Betracht, wenn die Thesaurus-Schwelle erreicht<br />

worden ist. Nach Erreichen der Thesaurus-Schwelle ist der Umfang der<br />

Erhöhung grundsätzlich nicht begrenzt, sondern hängt davon ab, in<br />

welcher Höhe die Fonds-KG im Zeitraum vom Erreichen der Thesaurus-<br />

Schwelle bis zu ihrer Auflösung oder, sofern diese früher erfolgt, bis zur<br />

Auflösung der Thesaurus-KG Thesaurierungszahlungen an die Thesaurus-KG<br />

leistet. Die Thesaurierungszahlungen werden jeweils in Höhe<br />

von 10 % in das Kommanditkapital der Thesaurus-KG geleistet – und<br />

erhöhen dementsprechend die Kommanditeinlage der Treuhänderin für<br />

Rechnung der Thesaurus-Investoren bzw. die Kommanditeinlagen der<br />

im Handelsregister eingetragenen Thesaurus-Investoren – und entfallen<br />

in Höhe der restlichen 90 % auf die gesamthänderisch gebundene Rücklage<br />

der Thesaurus-KG. Die jeweilige Summe aller an die Thesaurus-KG<br />

geleisteten Thesaurierungszahlungen wird in diesem Verkaufsprospekt<br />

auch das „Thesauruskapital“ genannt.<br />

Da zum Zeitpunkt der Aufstellung dieses Verkaufsprospektes nicht<br />

feststeht, ob und in welchem Umfang für Rechnung von Thesaurus-<br />

Investoren Thesaurierungszahlungen an die Thesaurus-KG geleistet<br />

werden, steht auch die endgültige Höhe des Kommanditkapitals der<br />

Thesaurus-KG und des Thesauruskapitals nicht fest. Angaben zu Gesamtbetrag<br />

und Anzahl der im Hinblick auf die Thesaurus-KG angebotenen<br />

Vermögensanlagen können daher nicht gemacht werden. Der<br />

Mindestbetrag beträgt EUR 20.000,–. Die Mindestanzahl der angebotenen<br />

Anteile ist 1.<br />

Rechte der Investoren aus ihrer Beteiligung<br />

Die Rechte, die mit der Beteiligung eines Investors an den Emittentinnen<br />

verbunden sind, ergeben sich aus deren Gesellschaftsverträgen<br />

und dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag (zu Einzelheiten vgl. den<br />

Fonds-Gesellschaftsvertrag, abgedruckt auf den S. 70 ff., den Thesaurus-<br />

Gesellschaftsvertrag, abgedruckt auf den S. 83 ff. und den Treuhand- und<br />

Verwaltungsvertrag, abgedruckt auf den S. 93 ff.). Sie sind zu großen<br />

Teilen von den gesetzlich vorgesehenen Rechten eines Kommanditisten<br />

abweichend ausgestaltet. Dies gilt sowohl für Investoren, die unmittelbar<br />

als Kommanditisten beteiligt sind, als auch für mittelbar (treugeberisch)<br />

beteiligte Investoren. Letztere sind im Innenverhältnis wie Kommanditisten<br />

der betreffenden Emittentin zu stellen.<br />

Zu den Vermögensrechten zählt vor allem das Recht auf Beteiligung<br />

am Gewinn (aber auch die Zuweisung von Verlusten) der betreffenden<br />

Emittentin gemäß § 17 der Gesellschaftsverträge. Die Investoren sind<br />

am Ergebnis (Gewinn/Verlust) der jeweiligen Emittentin grundsätzlich<br />

anteilig im Verhältnis ihrer bzw. der für sie treuhänderisch gehaltenen<br />

(Teil-)Kommanditeinlagen beteiligt. Der von den Investoren zusätzlich<br />

in die gesamthänderisch gebundene Rücklage geleistete Teil ihrer geschuldeten<br />

Beteiligungsbeträge bzw. der auf sie entfallenden Thesaurierungszahlungen<br />

ist für die Ergebnisverteilung also unbeachtlich.<br />

Abweichend von der Grundregel der Gewinnzuweisung nach Maßgabe<br />

der jeweiligen (Teil-)Kommanditeinlagen wird ein Jahresüberschuss der<br />

Thesaurus-KG, der in einem Geschäftsjahr nach Ausgleich etwaiger den<br />

Thesaurus-Investoren in vorangegangenen Geschäftsjahren zugewiesener<br />

Verluste verbleibt, nach Maßgabe des § 17 Abs. 3 des Thesaurus-<br />

Gesellschaftsvertrages zu 25 % der MCE Konzept zugewiesen und zu<br />

75 % unter allen Kommanditisten der Thesaurus-KG im Verhältnis ihrer<br />

Kommanditeinlagen (Festkapitalkonten) verteilt.<br />

Die Investoren nehmen außerdem gemäß § 18 des Fonds-Gesellschaftsvertrages<br />

an den unter Beachtung der Vermögens- und Liquiditätslage<br />

der Fonds-KG erfolgenden Auszahlungen der Fonds-KG teil. Diese<br />

Auszahlungen erfolgen im Verhältnis der übernommenen Kommanditeinlagen.<br />

Die von den Investoren in die gesamthänderisch gebundene<br />

Rücklage geleisteten Beträge bleiben also wiederum außer Ansatz.<br />

Auszahlungen sollen zum Ende eines jeden Kalenderquartals erfolgen,<br />

und zwar erstmals zum 30. September 2012. Dabei nehmen jeweils nur<br />

diejenigen Investoren an einer Auszahlung teil, die spätestens bis zum<br />

Ende des zweiten Monats des Kalenderquartals, zu dessen Ende<br />

die Auszahlung erfolgt (in diesem Verkaufsprospekt „Auszahlungsquartal“),<br />

der Fonds-KG – unmittelbar als Kommanditist oder mittelbar als<br />

Treugeber – beigetreten sind und ihre Einlage bzw. den auf ihren gezeichneten<br />

Beteiligungsbetrag geschuldeten Betrag sowie ggf. eine von<br />

ihnen für den Erwerb des Andienungsrechtes Klassik und/oder des Andienungsrechtes<br />

Flex (vgl. zu diesen im Einzelnen die Ausführungen im<br />

Kapitel „Andienungsrechte“, S. 50 ff.) geschuldete Prämie (in diesem Verkaufsprospekt<br />

„Prämie“) in voller Höhe geleistet haben. Dabei nehmen<br />

diejenigen Investoren, welche die beiden vorgenannten Bedingungen<br />

erst während des betreffenden Auszahlungsquartals erfüllt haben, nach<br />

näherer Maßgabe des § 18 Abs. 2 des Fonds-Gesellschaftsvertrages nur<br />

anteilig an der Auszahlung in diesem Auszahlungsquartal teil. Sofern ein<br />

Investor den von ihm geschuldeten Beteiligungsbetrag trotz Fälligkeit<br />

noch nicht vollständig gezahlt hat, kann die Fonds-KG Auszahlungen mit<br />

dem ausstehenden Teil des von ihm geschuldeten Beteiligungsbetrages<br />

verrechnen.<br />

Die rechnerisch auf die Thesaurus-Investoren entfallenden Auszahlungen<br />

werden bis zum Erreichen der Thesaurus-Schwelle von der<br />

Fonds-KG vorübergehend einbehalten. Nach Erreichen der Thesaurus-<br />

Schwelle werden sämtliche einbehaltenen Mittel (unverzinst) sowie alle<br />

ab diesem Zeitpunkt auf die Thesaurus-Investoren entfallenden Auszahlungen<br />

für deren Rechnung nach näherer Maßgabe des Treuhand- und<br />

Verwaltungsvertrages und des Fonds-Gesellschaftsvertrages an die<br />

Thesaurus-KG geleistet. Wird die Thesaurus-Schwelle bis zur Schließung<br />

des Fonds nicht erreicht, werden die bis dahin einbehaltenen Mittel<br />

an die Thesaurus-Investoren ausgeschüttet und es erfolgen zukünftige<br />

Auszahlungen an diese wie an die übrigen Investoren.<br />

Laufende Auszahlungen der Thesaurus-KG sind nicht vorgesehen.<br />

Beim Ausscheiden eines Investors ohne Rechtsnachfolger steht diesem<br />

gemäß § 24 der Gesellschaftsverträge ein Abfindungsanspruch zu, der<br />

sich an dem nach näherer Maßgabe des jeweiligen Gesellschaftsvertrages<br />

zu ermittelnden Wert seiner Beteiligung unter Beachtung gewisser<br />

Abschläge orientiert, es sei denn sein Ausscheiden erfolgt durch<br />

Ausschluss wegen Nichtleistung geschuldeter Beträge, in welchem Fall<br />

ihm maximal die tatsächlich auf den geschuldeten Beteiligungsbetrag<br />

geleisteten Zahlungen (nicht aber eine etwaige geleistete Prämie) abzüglich<br />

anteilig darauf entfallender Kosten erstattet werden. Wird die<br />

betreffende Emittentin aufgelöst und liquidiert, ist der an ihr beteiligte<br />

Investor an einem etwaigen Liquidationserlös nach näherer Maßgabe<br />

des § 26 Abs. 3 der Gesellschaftsverträge beteiligt.<br />

Zu den Verwaltungsrechten zählen gemäß §§ 12, 13 der Gesellschaftsverträge<br />

insbesondere das Recht auf Teilnahme (auch durch bestimmte<br />

Bevollmächtigte) an Präsenzversammlungen der Gesellschafter und<br />

Beschlussfassungen im schriftlichen Umlaufverfahren, in denen die Ge-


19<br />

sellschafter über die ihnen gesetzlich oder gesellschaftsvertraglich zugewiesenen<br />

Aufgaben (namentlich gemäß § 11 der Gesellschaftsverträge)<br />

beschließen sowie das entsprechende Stimmrecht, das grundsätzlich<br />

die Treuhänderin für die Investoren ausübt, sofern diese es nicht selbst<br />

wahrnehmen (vgl. § 12 der Gesellschaftsverträge und § 5 des Treuhandund<br />

Verwaltungsvertrages). Bei der Ausübung des Stimmrechtes hat<br />

die Treuhänderin grundsätzlich die Weisungen der Investoren zu befolgen.<br />

Soweit ein Investor eine Weisung nicht rechtzeitig erteilt hat, hat<br />

sich die Treuhänderin mit den Stimmen aus den Stimmrechten dieses<br />

Investors zu enthalten. In Präsenzversammlungen bzw. Umlaufverfahren<br />

gewähren bei der Fonds-KG je EUR 1,– Kommanditeinlage und bei<br />

der Thesaurus-KG je EUR 0,01 Kommanditeinlage eine Stimme. Die von<br />

den Investoren in die gesamthänderisch gebundene Rücklage geleisteten<br />

Beträge bleiben also auch für die Berechnung der Stimmrechte außer<br />

Betracht. Im Übrigen haben die Investoren die gesetzlichen Informationsrechte<br />

gemäß § 166 HGB. Sie erhalten außerdem gemäß § 16 der<br />

Gesellschaftsverträge eine Kopie des Jahresabschlusses übersandt<br />

und haben einen Anspruch auf Übersendung der Niederschriften von<br />

Präsenzversammlungen bzw. auf Mitteilung der Beschlussergebnisse<br />

im schriftlichen Umlaufverfahren (§ 12 Abs. 5 der Gesellschaftsverträge).<br />

Gegenüber der Treuhänderin haben die Investoren einen Anspruch<br />

auf Herausgabe des für sie aus der Beteiligung Erlangten nach näherer<br />

Maßgabe des § 7 Abs. 2 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages.<br />

Jeder Investor hat das Recht, seine mittelbare treugeberische Beteiligung<br />

nach Schließung des Fonds und vollständiger Einzahlung<br />

des von ihm geschuldeten Beteiligungsbetrages nebst einer etwaig<br />

von ihm zu zahlenden Prämie nach näherer Maßgabe von § 7 Abs. 2<br />

der Gesellschaftsverträge bzw. § 9 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages<br />

in eine unmittelbare Beteiligung als Kommanditist der betreffenden<br />

Emittentin umzuwandeln, wobei Thesaurus-Investoren die<br />

Umwandlung nur einheitlich für ihre Beteiligung an beiden Emittentinnen<br />

verlangen können. Macht der Investor von diesem Recht Gebrauch,<br />

wird er mit einer Haftsumme im Handelsregister eingetragen,<br />

die der für ihn von der Treuhänderin gehaltenen Kommanditeinlage<br />

entspricht.<br />

Der Investor ist gemäß § 20 der Gesellschaftsverträge bzw. § 8 des<br />

Treuhand- und Verwaltungsvertrages grundsätzlich berechtigt, seine<br />

mittelbare (treugeberische) oder unmittelbare Beteiligung an den Emittentinnen<br />

zu übertragen (Einzelheiten hierzu sind in diesem Kapitel dargestellt<br />

unter „Übertragung und Handelbarkeit der Beteiligung“).<br />

Schließlich kann der Investor seine Beteiligung an den Emittentinnen<br />

nach näherer Maßgabe von § 22 der Gesellschaftsverträge bzw. § 11 des<br />

Treuhand- und Verwaltungsvertrages kündigen (Einzelheiten hierzu sind<br />

in diesem Kapitel unter „Beendigung der Beteiligung des Investors“ dargestellt).<br />

Neben den vorstehend beschriebenen unmittelbaren vertraglichen<br />

Rechten der Investoren aus der Beteiligung sei im Übrigen noch auf das<br />

ihnen ggf. zustehende gesetzliche Widerrufsrecht gemäß §§ 312, 312 d,<br />

355 BGB hingewiesen.<br />

Haftung der Investoren<br />

Der Kommanditist einer deutschen Kommanditgesellschaft haftet für<br />

deren Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern der Gesellschaft persönlich,<br />

aber betragsmäßig begrenzt in Höhe der für ihn im Handelsregister<br />

eingetragenen Haftsumme. Diese Haftung erlischt, sofern und<br />

soweit der Kommanditist seine Kommanditeinlage an die Gesellschaft<br />

geleistet hat und diese die im Handelsregister eingetragene Haftsumme<br />

deckt. Die persönliche Haftung lebt maximal bis zur Höhe der Haftsumme<br />

wieder auf, sofern und soweit das Kapitalkonto des Kommanditisten<br />

durch Auszahlungen unter den Betrag der im Handelsregister eingetragenen<br />

Haftsumme sinkt. Nach dem Ausscheiden aus der Gesellschaft<br />

haftet der Kommanditist für bei seinem Ausscheiden bereits begründete<br />

Verbindlichkeiten der Gesellschaft weitere fünf Jahre lang maximal<br />

bis zur Höhe der Haftsumme, sofern und soweit die von ihm geleistete<br />

Kommanditeinlage an ihn zurückgeflossen ist und nicht mehr die Haftsumme<br />

deckt.<br />

In entsprechender Anwendung der §§ 30 f. GmbHG kann den Kommanditisten<br />

eine noch weitergehende Haftung bis zur Höhe der insgesamt<br />

an ihn vorgenommenen Auszahlungen treffen, wenn die Auszahlungen<br />

erfolgen, obwohl die Finanzlage der Gesellschaft dies nicht zulässt und<br />

dies bei der persönlich haftenden Gesellschafterin zu einer Unterbilanz<br />

oder Überschuldung führt. Rückforderungsansprüche der Gesellschaft<br />

gegen den Kommanditisten können auch bestehen, sofern und soweit<br />

Auszahlungen an den Kommanditisten unter Verstoß gegen gesellschaftsvertragliche<br />

Regelungen erfolgen, insbesondere wenn die Vermögens-<br />

und Liquiditätslage der Gesellschaft eine Auszahlung nicht<br />

zulässt. Im Falle der Insolvenz der Kommanditgesellschaft ist im Innenverhältnis<br />

zur Kommanditgesellschaft eine Pflicht der Kommanditisten<br />

zur Rückzahlung erfolgter Auszahlungen, die nicht durch entsprechende<br />

Gewinnzuweisungen abgedeckt waren, denkbar (Näheres hierzu in dem<br />

Kapitel „Risiken der Vermögensanlage“, S. 9 ff. unter „Haftung“).<br />

Ist der Investor unmittelbar an der Fonds-KG als Kommanditist beteiligt,<br />

entspricht seine dortige Haftsumme seiner Kommanditeinlage,<br />

ist also identisch mit 10 % des von ihm gezeichneten Beteiligungsbetrages.<br />

Leistet der Investor vereinbarungsgemäß den auf seinen<br />

gezeichneten Beteiligungsbetrag geschuldeten Beteiligungsbetrag,<br />

deckt dieser die Haftsumme ab, so dass die Außenhaftung des Investors<br />

als Kommanditist der Fonds-KG erlischt. Die Haftung kann<br />

aber durch Auszahlungen an ihn in der Folgezeit entsprechend dem<br />

oben Gesagten wieder aufleben.<br />

Ist der Investor unmittelbar an der Thesaurus-KG als Kommanditist<br />

beteiligt, entspricht seine dortige Haftsumme derjenigen Teilkommanditeinlage<br />

der Treuhänderin, die diese im Zeitpunkt des Verlangens<br />

des Investors auf Eintragung im Handelsregister gemäß § 7 Abs. 2<br />

des Thesaurus-Gesellschaftsvertrages treuhänderisch für ihn gehalten<br />

hat. Diese ist identisch mit 10 % der bis zu diesem Zeitpunkt von der<br />

Fonds-KG geleisteten, anteilig auf den Investor entfallenden Thesaurierungszahlungen,<br />

so dass seine Haftsumme durch die entsprechenden<br />

Thesaurierungszahlungen abgedeckt ist, was zum Erlöschen seiner Außenhaftung<br />

führt. Die Haftung kann aber durch Auszahlungen an ihn in<br />

der Folgezeit entsprechend dem oben Gesagten wieder aufleben.<br />

Die vorstehend beschriebenen Haftungstatbestände treffen auch die<br />

Treuhänderin als Kommanditistin und somit mittelbar auch die treugeberisch<br />

beteiligten Investoren, da diese die Treuhänderin von Verbindlichkeiten,<br />

die sich aus der treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligung<br />

ergeben, freistellen müssen.<br />

Übertragung und Handelbarkeit der Beteiligung<br />

Der Investor kann seine unmittelbare (Kommandit-)Beteiligung bzw.<br />

seine mittelbare – als Treugeberposition gehaltene – Beteiligung ganz<br />

oder teilweise durch Abtretung (§ 398 BGB) nach näherer Maßgabe<br />

von § 20 der Gesellschaftsverträge bzw. § 8 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages<br />

grundsätzlich frei übertragen, vorausgesetzt, der Treuhänderin<br />

sind sämtliche zur ordnungsgemäßen geldwäscherechtlichen<br />

Identifizierung des Erwerbers der Beteiligung erforderlichen Unterlagen<br />

und Informationen vorgelegt bzw. erteilt worden. Die vorherige<br />

Zustimmung der Komplementärin oder der Treuhänderin ist für die<br />

Übertragung nicht erforderlich, sofern (i) die Übertragung mit Wirkung<br />

zum Beginn oder Ende eines Geschäftsjahres erfolgt, (ii) im Falle einer<br />

nur teilweisen Übertragung der verbleibende und der zu übertragende<br />

Nominalbetrag der Kommanditeinlage bzw. der auf die verbleibende<br />

Treugeberposition und die zu übertragende Treugeberposition entfallende<br />

Nominalbetrag der (Teil-)Kommanditeinlage in der Fonds-KG<br />

mindestens jeweils EUR 500,– betragen und ohne Rest durch 100 teilbar<br />

sind und (iii) im Falle eines Thesaurus-Investors gleichzeitig mit der Beteiligung<br />

an der Fonds-KG auch die Beteiligung an der Thesaurus-KG


20<br />

Angaben zur Vermögensanlage<br />

an denselben Erwerber/Übernehmer in einem das Verhältnis zwischen<br />

den Beteiligungen wahrenden Umfang erfolgt. Bei der Übertragung einer<br />

vom Investor unmittelbar selbst gehaltenen Kommanditeinlage ist<br />

außerdem erforderlich, dass der Erwerber der Kommanditeinlage der<br />

Komplementärin und der Treuhänderin auf eigene Kosten eine notariell<br />

beglaubigte Handelsregistervollmacht erteilt und die Regelungen des<br />

Treuhand- und Verwaltungsvertrages als für sich verbindlich anerkennt.<br />

Bei hiervon abweichenden Übertragungen ist im Fall von unmittelbaren<br />

Kommanditbeteiligungen die Zustimmung der Komplementärin und im<br />

Fall von Treugeberpositionen die Zustimmung der Treuhänderin erforderlich.<br />

Darüber hinaus ist derjenige Investor, der sein Andienungsrecht<br />

Klassik oder sein Andienungsrecht Flex ausgeübt hat, nach dieser Ausübung<br />

nicht mehr zur anderweitigen Übertragung seiner Beteiligung<br />

berechtigt. Bei jeder Übertragung einer Treugeberposition bzw. unmittelbaren<br />

Kommanditbeteiligung sowie bei jedem sonstigen Übergang,<br />

auch im Rahmen von Gesamtrechts- oder Sonderrechtsnachfolge (in<br />

diesem Verkaufsprospekt „sonstiger Übergang“), hat der betreffende<br />

Erwerber der Treuhänderin bzw. der betreffenden Emittentin die ihr<br />

durch die Übertragung bzw. den sonstigen Übergang entstandenen<br />

Aufwendungen und Kosten zu erstatten und außerdem eine einmalige<br />

Umschreibegebühr an die Treuhänderin zu zahlen, und zwar in Fällen<br />

des Verkaufs in Höhe von 1 % eines für die Treugeberposition bzw. die<br />

unmittelbare Kommanditbeteiligung vereinbarten Kaufpreises, maximal<br />

aber einen Betrag in Höhe von EUR 500,–, in jedem Fall einer Übertragung<br />

(einschließlich den Fällen des Verkaufs) oder eines sonstigen<br />

Überganges der Treugeberposition bzw. der unmittelbaren Kommanditbeteiligung<br />

mindestens aber einen Betrag in Höhe von EUR 150,–<br />

(jeweils zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer). Etwaige durch die Übertragung<br />

entstehende gewerbesteuerliche Nachteile bei der betreffenden<br />

Emittentin sind vom veräußernden Investor und dem Erwerber als Gesamtschuldner<br />

auszugleichen. Die Übertragung der Beteiligung ist der<br />

Komplementärin bzw. der Treuhänderin schriftlich unter Nachweis der<br />

Übertragung anzuzeigen. Zu weiteren Einzelheiten der Übertragung sei<br />

auf § 20 der Gesellschaftsverträge bzw. § 8 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages<br />

verwiesen.<br />

Übertragungen von unmittelbaren Kommanditbeteiligungen bzw.<br />

Treugeberpositionen bei Ausübung eines von der MCE Schiffskapital<br />

eingeräumten Andienungsrechtes erfolgen allein nach Maßgabe der<br />

insoweit abgeschlossenen Andienungsvereinbarung Klassik bzw. Flex.<br />

Eine rechtsgeschäftliche Übertragung eines Andienungsrechtes durch<br />

den Investor auf einen Dritten ist nur im Rahmen einer Schenkung,<br />

ansonsten aber nicht möglich. Das jeweilige Andienungsrecht geht im<br />

Falle der Übertragung der Beteiligung auf einen Dritten – außer in Fällen<br />

der Schenkung – im Umfang der übertragenen Beteiligung unter.<br />

Es gibt derzeit keinen gesetzlich geregelten und ggf. auch keinen ausreichend<br />

liquiden Markt für die Übertragung von Beteiligungen an<br />

Kommanditgesellschaften. Es ist daher nicht sicher, dass der Investor<br />

seine Beteiligung an der Emittentin oder den Emittentinnen zu einem<br />

beliebigen Zeitpunkt und/oder zu einem angemessenen Preis auf dem<br />

Zweitmarkt veräußern kann.<br />

Beendigung der Beteiligung des Investors<br />

Die Beteiligung eines Investors an einer Emittentin kann – außer durch<br />

Übertragung seiner Beteiligung auf einen Dritten und durch Vollbeendigung<br />

der betreffenden Emittentin – durch sein Ausscheiden oder seinen<br />

Tod beendet werden.<br />

Als Kommanditisten beteiligte Investoren können aus den Emittentinnen<br />

aus den in § 23 der Gesellschaftsverträge genannten Gründen<br />

ausscheiden. Sofern der betreffende Investor an beiden Emittentinnen<br />

beteiligt ist, führt die Verwirklichung eines Ausscheidenstatbestandes<br />

auf Ebene einer Emittentin grundsätzlich auch zu seinem Ausscheiden<br />

aus der anderen Emittentin. Das Ausscheiden eines Investors führt nicht<br />

zur Auflösung der betreffenden Emittentin. Diese wird stattdessen unter<br />

den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt. Einer der Gründe für ein<br />

Ausscheiden ist die wirksame Kündigung der betreffenden Emittentin<br />

durch den Investor (vgl. zur Kündigung § 22 der Gesellschaftsverträge).<br />

Eine solche Kündigung ist Investoren ohne Grund (ordentliche Kündigung)<br />

mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres,<br />

erstmals jedoch mit Wirkung zum 31. Dezember 2022 möglich, wobei<br />

Thesaurus-Investoren grundsätzlich nur beide Emittentinnen einheitlich<br />

kündigen können. Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist jederzeit<br />

möglich. Weitere Gründe, die zu einem Ausscheiden aus den Emittentinnen<br />

führen können, sind die Zwangsvollstreckung eines Gläubigers<br />

des Investors in dessen Beteiligung an einer oder beiden Emittentinnen,<br />

die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des<br />

Investors oder die Ablehnung der Eröffnung eines solchen mangels<br />

Masse, die Erhebung der Auflösungsklage durch einen Investor und der<br />

Ausschluss des Investors wegen nicht rechtzeitiger Einzahlung des Beteiligungsbetrages<br />

(und/oder der Prämie für ein Andienungsrecht) oder<br />

aus sonstigem wichtigen Grund.<br />

Für Investoren, die mittelbar über die Treuhänderin beteiligt sind, gelten<br />

die vorstehenden Ausscheidensgründe entsprechend (vgl. § 11<br />

Abs. 4 lit. b) des Treuhand- und Verwaltungsvertrages und § 23 Abs. 3<br />

der Gesellschaftsverträge). In diesen Fällen endet der Treuhand- und<br />

Verwaltungsvertrag zwischen dem Investor und der Treuhänderin<br />

automatisch, und die Treuhänderin scheidet anteilig mit dem Teil ihrer<br />

Kommanditbeteiligung aus der betreffenden Emittentin aus, den<br />

sie für den betreffenden Investor treuhänderisch gehalten hat. Zur<br />

ordentlichen Kündigung des Treuhand- und Verwaltungsvertrages<br />

ist der mittelbar beteiligte Investor dabei nur berechtigt, wenn die<br />

Treuhänderin die Emittentin hinsichtlich der für ihn gehaltenen Teilkommanditeinlage<br />

kündigen kann, mithin erstmals mit Wirkung zum<br />

31. Dezember 2022 und sodann zum Ende eines Geschäftsjahres der<br />

Emittentin. Darüber hinaus kann der mittelbar beteiligte Investor den<br />

Treuhand- und Verwaltungsvertrag stets außerordentlich kündigen.<br />

Mit Ausnahme der außerordentlichen Kündigung müssen Kündigungen<br />

der Treuhänderin jeweils innerhalb der Fristen des § 22 der<br />

Gesellschaftsverträge zugehen. Der ausscheidende mittelbar oder<br />

unmittelbar beteiligte Investor hat grundsätzlich einen Abfindungsanspruch,<br />

der sich an dem nach näherer Maßgabe des jeweiligen<br />

Gesellschaftsvertrages zu ermittelnden Wert seiner Beteiligung unter<br />

Berücksichtigung bestimmter Abschläge orientiert (vgl. § 24 der<br />

Gesellschaftsverträge). Der ausscheidende Investor hat in gewissem<br />

Umfang die Kosten seines Ausscheidens zu tragen (vgl. in diesem Kapitel<br />

unter „Weitere Kosten des Investors“). Stirbt ein an einer Emittentin<br />

als Kommanditist beteiligter Investor, wird das betreffende Gesellschaftsverhältnis<br />

mit seinem Erben oder Vermächtnisnehmer als<br />

neuem Kommanditisten fortgesetzt (§ 21 der Gesellschaftsverträge),<br />

und das Verwaltungstreuhandverhältnis geht auf den Erben oder<br />

Vermächtnisnehmer über (§ 10 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages).<br />

Entsprechendes gilt für den Fall des Todes eines mittelbar<br />

beteiligten Investors. Ein von der MCE Schiffskapital dem Investor<br />

eingeräumtes Andienungsrecht geht mit dessen Tod auf die Erben<br />

oder Vermächtnisnehmer über.<br />

Auflösung einer Emittentin/Rückabwicklung<br />

Die Beteiligung des Investors an einer Emittentin endet auch im Falle<br />

der Auflösung und Liquidation der betreffenden Emittentin mit deren<br />

Vollbeendigung. Außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen wird<br />

eine Emittentin aufgelöst und liquidiert, wenn die Gesellschafter dies<br />

mit einer 75 %-igen Mehrheit der Stimmen beschließen.<br />

Besondere vertragliche Regelungen für eine Rückabwicklung der<br />

Emittentinnen sind nicht vorgesehen. Es besteht insbesondere auch<br />

keine Garantie oder sonstige Verpflichtung der Emittentinnen, im Falle<br />

ihrer Rückabwicklung die Einlagen in voller Höhe an die Investoren<br />

zurückzuzahlen, so dass eine schadensfreie Rückabwicklung für den


21<br />

Investor nicht gewährleistet ist (vgl. hierzu auch die Ausführungen<br />

im Kapitel „Risiken der Vermögensanlage“, S. 9 ff., unter „Platzierungsrisiko“).<br />

Mit der Auflösung der betreffenden Emittentin können etwaige dem Investor<br />

von der MCE Schiffskapital eingeräumte Andienungsrechte nicht mehr ausgeübt<br />

werden, sofern und soweit sie sich auf die aufgelöste Emittentin beziehen.<br />

Unterzeichnung und Annahme der Beitrittserklärung<br />

Will sich ein Investor an der Fonds-KG oder beiden Emittentinnen beteiligen,<br />

muss er innerhalb der Zeichnungsfrist (vgl. hierzu in diesem Kapitel<br />

unter „Zeichnungsfrist“) die von ihm unterschriebene Beitrittserklärung<br />

an die Treuhänderin MCE Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH,<br />

Geschäftsanschrift Speersort 4 – 6, 20095 Hamburg, übermitteln. Hierdurch<br />

gibt er ein Angebot auf Abschluss des Treuhand- und Verwaltungsvertrages<br />

und – soweit von ihm in der Beitrittserklärung entsprechend<br />

gekennzeichnet – ein Angebot zum Erwerb des Andienungsrechtes Klassik<br />

und/oder des Andienungsrechtes Flex ab. Die Übersendung der Beitrittserklärung<br />

kann dabei auch von einem Vertriebspartner vorgenommen<br />

werden. Der Investor verzichtet in der Beitrittserklärung auf den<br />

Zugang der Annahmeerklärung der Treuhänderin. Der Treuhänderin steht<br />

es frei, die Beitrittserklärung anzunehmen oder abzulehnen.<br />

Mit Annahme der Beitrittserklärung kommt zwischen der Treuhänderin<br />

und dem Investor sowie der Fonds-KG der auf S. 93 ff. abgedruckte Treuhand-<br />

und Verwaltungsvertrag zustande und es kommt zu der in diesem<br />

Kapitel unter „Art der Beteiligung“ beschriebenen Erhöhung der<br />

Kommanditeinlage der Treuhänderin an der Fonds-KG für Rechnung des<br />

Investors. Sofern der Investor dies in seiner Beitrittserklärung entsprechend<br />

bestimmt hat, kommt ferner mit der Annahme seiner Beitrittserklärung<br />

zwischen ihm, der MCE Schiffskapital, der Treuhänderin und<br />

der Fonds-KG die auf S. 102 ff. abgedruckte Andienungsvereinbarung<br />

Klassik und/oder die auf S. 105 ff. abgedruckte Andienungsvereinbarung<br />

Flex zustande. Sofern der Investor in seiner Beitrittserklärung die Thesaurierungsoption<br />

gewählt hat, ist an dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag<br />

sowie an einer ggf. vom Investor abgeschlossenen Andienungsvereinbarung<br />

Flex zusätzlich auch die Thesaurus-KG beteiligt.<br />

Zeichnungsfrist<br />

Die Zeichnungsfrist für das öffentliche Angebot der Beteiligungen an<br />

den Emittentinnen beginnt einen Werktag nach Veröffentlichung dieses<br />

Verkaufsprospekts und endet spätestens mit Vollplatzierung des zur Einwerbung<br />

vorgesehenen Beteiligungskapitals, vorbehaltlich der Nutzung<br />

der Erhöhungsreserve. Die Komplementärin kann jederzeit die Schließung<br />

des Fonds beschließen, auch wenn das Beteiligungskapital noch<br />

nicht im vorgesehenen Umfang eingeworben wurde.<br />

Ein Investor kann bei vollständiger oder teilweiser Nichtleistung der auf<br />

Grundlage seiner Beitrittserklärung geschuldeten Beträge ausgeschlossen<br />

werden.<br />

Darüber hinaus besteht keine Möglichkeit, die Zeichnung vorzeitig zu<br />

schließen oder Zeichnungen, Anteile oder Beteiligungen zu kürzen.<br />

Kein grenzüberschreitendes Angebot<br />

Das Angebot auf Beteiligung an den Emittentinnen wird nur in Deutschland<br />

gemacht. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass sich<br />

auch Investoren an den Emittentinnen beteiligen, die nicht in Deutschland<br />

ansässig sind.<br />

Investorenkreis<br />

Das Beteiligungsangebot richtet sich nur an natürliche Personen, die<br />

ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben und dort<br />

unbeschränkt steuerpflichtig sind. Personen, die ihren Wohnsitz oder<br />

Zweitwohnsitz in den USA haben oder die US-amerikanische Staatsbürgerschaft<br />

besitzen, Inhaber einer dauerhaften Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis<br />

für die USA (sog. „Greencard“) oder aus einem anderen<br />

Grund in den USA unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, können<br />

sich weder mittelbar noch unmittelbar an den Emittentinnen beteiligen.<br />

Erwerbspreis<br />

Als Erwerbspreis für eine Beteiligung an der Fonds-KG hat der Investor<br />

grundsätzlich einen Betrag in Höhe des von ihm in der Beitrittserklärung<br />

gezeichneten Beteiligungsbetrages zu zahlen. Der gezeichnete<br />

Beteiligungsbetrag muss mindestens EUR 5.000,– betragen und ohne<br />

Rest durch 1.000 teilbar sein. Der vom Investor auf den gezeichneten<br />

Beteiligungsbetrag als Erwerbspreis zu zahlende Betrag – der geschuldete<br />

Beteiligungsbetrag – reduziert sich nach näherer Maßgabe von § 8<br />

Abs. 3 des Fonds-Gesellschaftsvertrages auf 97 % bzw. 98 % bzw. 99 %<br />

des gezeichneten Beteiligungsbetrages, wenn der Investor einen Beteiligungsbetrag<br />

in einer bestimmten Mindesthöhe zeichnet und den entsprechend<br />

reduzierten Betrag in voller Höhe innerhalb der vertraglich<br />

bestimmten und im Kapitel „Abwicklungshinweise und Angabenvorbehalt“,<br />

S. 69 ff., beschriebenen Frist auf das in der Beitrittserklärung angegebene<br />

Konto einzahlt (in diesem Verkaufsprospekt „Skonto“). In diesen<br />

Fällen reduziert sich lediglich der auf die gesamthänderisch gebundene<br />

Rücklage entfallende Teil des gezeichneten Beteiligungsbetrages (und<br />

der entsprechende Teil des Rücklagenbetrages), während 10 % des gezeichneten<br />

Beteiligungsbetrages weiterhin auf die für den Investor treuhänderisch<br />

gehaltene (Teil-)Kommanditeinlage entfallen.<br />

Der Erwerbspreis, den der Investor für eine Beteiligung an der Thesaurus-KG<br />

zu zahlen hat, entspricht den rechnerisch auf den jeweiligen<br />

Investor anteilig entfallenden Thesaurierungszahlungen, die die Fonds-<br />

KG längstens bis zu ihrer oder der Auflösung der Thesaurus-KG für<br />

Rechnung des Investors an die Thesaurus-KG leistet.<br />

Sofern der Investor sich in seiner Beitrittserklärung für den Erwerb des<br />

Andienungsrechtes Klassik und/oder des Andienungsrechtes Flex entschieden<br />

hat, hat er zusätzlich zu dem geschuldeten Beteiligungsbetrag<br />

für jedes von ihm erworbene Andienungsrecht jeweils eine Prämie in<br />

Höhe von 5 % des gezeichneten Beteiligungsbetrages zu zahlen. Von der<br />

Fonds-KG insoweit vereinnahmte Prämienzahlungen hat diese an die<br />

MCE Schiffskapital abzuführen.<br />

Weitere Kosten des Investors<br />

Der Erwerb der Beteiligung kann bei dem Investor neben der Zahlung<br />

des Erwerbspreises und einer etwaigen Prämie für eines oder beide Andienungsrechte<br />

u.U. zu weiteren persönlichen Kosten führen, z. B. wenn<br />

er den Erwerb über eine Bank fremdfinanziert, er sich persönlich beraten<br />

lässt (etwa durch einen Steuerberater) oder aufgrund von Bankgebühren<br />

im Zusammenhang mit der Überweisung zu zahlender Beträge.<br />

Leistet der Investor die von ihm nach Maßgabe seiner Beitrittserklärung<br />

geschuldeten Beträge nicht rechtzeitig, hat er der Fonds-KG außerdem<br />

Verzugszinsen in Höhe von 1 % pro Monat zu zahlen und etwaige weitere<br />

durch die verspätete Leistung entstehende Schäden zu ersetzen.<br />

Will der Investor seine mittelbare (treugeberische) Beteiligung in eine<br />

unmittelbare Beteiligung als Kommanditist umwandeln, muss er sämtliche<br />

diesbezüglichen Kosten, insbesondere für die notarielle Beglaubigung<br />

der von ihm zu erteilenden Handelsregistervollmacht (vgl. § 7<br />

Abs. 2 lit. a) des Fonds-Gesellschaftsvertrages) selbst tragen. Lediglich<br />

die Gebühren des Registergerichts für die erstmalige Eintragung des<br />

Investors als Kommanditist im Handelsregister trägt die jeweilige Emittentin.<br />

Bei Verwendung des dem Investor von der Treuhänderin zur Verfügung<br />

gestellten Vordrucks einer Handelsregistervollmacht belaufen<br />

sich die Kosten für die erforderliche notarielle Beglaubigung auf max.<br />

EUR 130,– zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.<br />

Bei Übertragung der Beteiligung durch den Investor können Kosten<br />

dadurch entstehen, dass der Treuhänderin in Bezug auf den vorgesehenen<br />

Erwerber bestimmte Unterlagen und Informationen zu übermitteln<br />

bzw. zu erteilen sind, sowie dadurch, dass Investor und Erwerber


22 Angaben zur Vermögensanlage | Emittentinnen<br />

als Gesamtschuldner für etwaige durch die Übertragung verursachten<br />

gewerbesteuerlichen Nachteile bei der betreffenden Emittentin haften.<br />

Die Übertragung kann beim veräußernden Investor auch weitere Kosten<br />

verursachen, die er unmittelbar selbst zu tragen hat. Hierzu zählen z.B.<br />

Kosten der rechtlichen und steuerlichen Beratung im Zusammenhang<br />

mit der Veräußerung, Kosten für etwaige bei der Verkaufsanbahnung<br />

tätige Vermittler (Maklerprovision) und Kosten im Zusammenhang mit<br />

einer etwaigen Anteilsfinanzierung, die der Investor nach Veräußerung<br />

seiner Beteiligung vorzeitig ablösen will (Vorfälligkeitsentschädigung).<br />

Bei der Veräußerung einer unmittelbaren Kommanditbeteiligung fallen<br />

außerdem Kosten für die Beglaubigung der vom Erwerber zu<br />

stellenden Handelsregistervollmacht (vgl. § 20 Abs. 1 lit. c) des Fonds-<br />

Gesellschaftsvertrages) an, die allerdings grundsätzlich der Erwerber<br />

zu tragen hat. Sofern der jeweiligen Emittentin bzw. der Treuhänderin<br />

durch die Übertragung ausnahmsweise Kosten entstehen sollten, hat<br />

diese der Erwerber der Beteiligung zu tragen; dies könnte etwa bei<br />

Veräußerung einer vom Investor unmittelbar gehaltenen Kommanditbeteiligung<br />

hinsichtlich der Kosten für die dabei erforderliche Umschreibung<br />

im Handelsregister der Fall sein (notariell zu beglaubigende<br />

Handelsregisteranmeldung, Kosten des Registerverfahrens). Bei Übertragung<br />

der Beteiligung durch den Investor wird im Übrigen eine einmalige<br />

Umschreibegebühr fällig, die der Erwerber der Beteiligung an<br />

die Treuhänderin zu zahlen hat und zwar sowohl bei Veräußerung einer<br />

unmittelbaren Kommanditbeteiligung als auch einer Treugeberposition.<br />

Die Umschreibegebühr beläuft sich in Fällen des Verkaufs auf 1 % des<br />

für die Beteiligung vereinbarten Kaufpreises, maximal aber auf einen<br />

Betrag in Höhe von EUR 500,–, in jedem Fall einer Übertragung (einschließlich<br />

den Fällen des Verkaufs) sowie eines sonstigen Überganges<br />

der Beteiligung aber mindestens auf EUR 150,– (jeweils zzgl. etwaiger<br />

gesetzlicher Umsatzsteuer).<br />

Im Falle des Ausscheidens des Investors können diesem Kosten dadurch<br />

entstehen, dass er und die jeweilige Emittentin sich nicht über die Höhe<br />

der an den Investor zu zahlenden Abfindung einigen können und sie daher<br />

einen Sachverständigen einschalten, der den für die Abfindung maßgeblichen<br />

Wert der Beteiligung des Investors verbindlich festzulegen hat.<br />

Die Kosten dieses Sachverständigen sind vom Investor und der jeweiligen<br />

Emittentin je zur Hälfte zu tragen (vgl. § 24 Abs. 4 des Fonds-Gesellschaftsvertrages<br />

bzw. § 24 Abs. 3 des Thesaurus-Gesellschaftsvertrages).<br />

Außerdem hat ein Investor, der anders als durch Kündigung aus der jeweiligen<br />

Emittentin ausscheidet, die hierdurch verursachten Mehrkosten<br />

der Emittentin zu tragen; die betreffende Emittentin kann insoweit einen<br />

angemessenen Kostenvorschuss verlangen. Bei einem Ausscheiden aufgrund<br />

Kündigung trägt der Investor die Hälfte der Mehrkosten.<br />

Stirbt der Investor, müssen sich seine Erben und/oder Vermächtnisnehmer<br />

auf Anforderung der Komplementärin durch Vorlage entsprechender<br />

Nachweise gegenüber der betreffenden Emittentin legitimieren.<br />

Die Kosten hierfür haben die Erben und/oder Vermächtnisnehmer<br />

selbst zu tragen. Außerdem können u.U. Kosten für die Einschaltung<br />

eines gemeinsamen Bevollmächtigten entstehen, den mehrere Erben<br />

bzw. Vermächtnisnehmer einschalten müssen, um die Rechte des verstorbenen<br />

Investors aus der Beteiligung ausüben zu können (vgl. § 21<br />

der Gesellschaftsverträge).<br />

Im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Verwaltung und der Veräußerung/Übertragung<br />

der Beteiligung können dem Investor außerdem<br />

allgemeine Kosten, z.B. für Telefon, Internet, Porto u.ä. entstehen, die er<br />

selbst zu tragen hat.<br />

Die Höhe der beim Investor jeweils anfallenden, vorstehend beschriebenen<br />

Kosten für Erwerb, Verwaltung und Veräußerung der Beteiligung<br />

hängt von dessen persönlicher Situation ab. Allgemein gültige Angaben<br />

zur Höhe der Kostenbelastung des Investors können daher nicht<br />

gemacht werden. Über die vorstehend beschriebenen Kosten hinaus<br />

entstehen dem Investor keine weiteren mit dem Erwerb, der Verwaltung<br />

und der Veräußerung der Vermögensanlage verbundenen Kosten.<br />

Weitere Leistungen des Investors<br />

Hat der Investor den von ihm geschuldeten Beteiligungsbetrag und eine<br />

etwaig geschuldete Prämie für von ihm erworbene Andienungsrechte<br />

vollständig geleistet, ist er darüber hinaus grundsätzlich nicht mehr zu<br />

Nachschüssen oder sonstigen weiteren Zahlungen an die Emittentinnen<br />

verpflichtet, vorbehaltlich der für Rechnung der Thesaurus-Investoren<br />

erfolgenden Thesaurierungszahlungen an die Thesaurus-KG.<br />

Zur möglichen Außenhaftung der Investoren gegenüber Gläubigern<br />

einer Emittentin sowie zu einer möglichen Pflicht zur Rückzahlung<br />

von Auszahlungen gelten die in diesem Kapitel unter „Haftung der Investoren“<br />

und im Kapitel „Risiken der Vermögensanlage“, S. 9 ff. unter<br />

„Haftung“ dargestellten Grundsätze. Angaben zu den weiteren Kosten<br />

des Erwerbs einer Beteiligung an den Emittentinnen finden sich in diesem<br />

Kapitel unter „Weitere Kosten des Investors“. Darüber hinaus ist<br />

der Investor nicht verpflichtet, weitere Leistungen zu erbringen, insbesondere<br />

weitere Zahlungen zu leisten.<br />

Gesamthöhe der Provisionen und vergleichbaren Vergütungen<br />

Auf Grundlage der Mittelverwendungs- und Mittelherkunftsplanung<br />

der Fonds-KG (S. 41 f.) beträgt die Gesamthöhe der Provisionen und<br />

vergleichbaren Vergütungen i.S.v. § 4 S. 1 Nr. 12 VermVerkProspV bei<br />

einem geplanten Beteiligungskapital in Höhe von EUR 24.750.000,–<br />

insgesamt EUR 2.969.999,90 inkl. etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer<br />

(Ziffer 2.1. der Mittelverwendungs- und Mittelherkunftsplanung<br />

der Fonds-KG); bei Ausnutzung der Erhöhungsreserve und einem<br />

dementsprechend erhöhten maximalen Beteiligungskapital von<br />

EUR 34.750.000,– beträgt die Gesamthöhe der Provisionen und vergleichbaren<br />

Vergütungen EUR 4.169.999,86 inkl. etwaiger gesetzlicher<br />

Umsatzsteuer. Kommt es abweichend von den vorgenannten Annahmen<br />

bei der Fonds-KG ausschließlich zur Zahlung von Einmalprovisionen,<br />

so erhöht sich die Gesamthöhe der Provisionen und vergleichbaren<br />

Vergütungen bei einem maximalen Beteiligungskapital von<br />

EUR 24.750.000,– um einen Betrag von EUR 495.000,–, und bei Ausnutzung<br />

der Erhöhungsreserve um einen Betrag von EUR 695.000,–,<br />

jeweils inkl. etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer. Einzelheiten zu den<br />

Provisionen und vergleichbaren Vergütungen, insbesondere ihre Auswirkungen<br />

in der Gesamtkalkulation, sind in der Mittelverwendungsund<br />

Mittelherkunftsplanung der Fonds-KG im Kapitel „Finanzen“<br />

(S. 41 ff.) erläutert. Die Provisionen und vergleichbaren Vergütungen<br />

(i.S.d. § 4 S. 1 Nr. 12 VermVerkProspV) sowie die sonstigen zu zahlenden<br />

Entgelte für Leistungen, die durch die Komplementärin und<br />

die Gründungsgesellschafter der Emittentinnen erbracht werden,<br />

sind im Einzelnen im Kapitel „Emittentinnen“ in den Unterabschnitten<br />

„Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte, Jahresbetrag der sonstigen<br />

Gesamtbezüge der Fonds-Gründungsgesellschafter“, S. 30 ff.<br />

und „Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte, Jahresbetrag der sonstigen<br />

Gesamtbezüge der Thesaurus-Gründungsgesellschafter“,<br />

S. 32 ff. dargestellt; deren jeweilige Gesamthöhe über die erwartete<br />

Laufzeit des Fonds ist in diesem Kapitel im nachfolgenden Unterabschnitt<br />

angegeben. Im Übrigen bestehen zum Zeitpunkt der <strong>Prospekt</strong>aufstellung<br />

keine Abreden, die der Anbieterin, mit ihr verbundenen<br />

Gesellschaften oder deren Organen und Gesellschaftern Kommissionen,<br />

Provisionen oder Vergütungen vergleichbarer Art im Zusammenhang<br />

mit der Anschaffung der Anlageobjekte der Emittentinnen<br />

gewähren und über den Ersatz von anfallenden Kosten hinausgehen.<br />

Gesamthöhe der laufenden Vergütungen der Gründungsgesellschafter<br />

Für die von den Gründungsgesellschaftern der Emittentinnen zu<br />

erbringenden, in den Kapiteln „Emittentinnen“, S. 23 ff. und „Wesentliche<br />

Verträge und Vertragspartner“, S. 60 ff. beschriebenen<br />

Leistungen wird während der erwarteten Laufzeit des Fonds mit von<br />

den Emittenten an die Gründungsgesellschafter zu zahlenden Vergütungen<br />

und Aufwandsersatzansprüchen in folgenden Gesamthöhen kalkuliert:


23<br />

Für die Übernahme der Geschäftsführung und der persönlichen Haftung<br />

in den Emittentinnen erhält die MCE Verwaltung als Vergütung (i) von<br />

der Fonds-KG insgesamt EUR 137.396,65 und (ii) von der Thesaurus-KG<br />

insgesamt EUR 137.396,65, (iii) von beiden Emittentinnen zusammen<br />

also insgesamt EUR 274.793,30, jeweils inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer.<br />

Für die Betreuung der Investoren (vgl. hierzu die Angaben im Kapitel<br />

„Emittentinnen“ unter „Die Treuhänderin“, S. 34 ff.) erhält die MCE Treuhand<br />

als Vergütung (i) von der Fonds-KG insgesamt EUR 1.582.251,63<br />

und (ii) von der Thesaurus-KG insgesamt EUR 330.721,47, (iii) von beiden<br />

Emittentinnen zusammen also insgesamt EUR 1.912.973,10, jeweils<br />

zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.<br />

Für die Beratung und Unterstützung bei (a) Erwerb und Veräußerung von<br />

Anteilen an Schiffsgesellschaften, (b) der Ermittlung des Net Asset Value<br />

(i.S.d. § 24 Abs. 3 S. 2 der Gesellschaftsverträge) der Emittentinnen (c) der<br />

Bewertung von Beteiligungen an Schiffsgesellschaften und (d) dem laufenden<br />

Controlling und Berichtswesen (vgl. hierzu die Angaben im Kapitel<br />

„Wesentliche Verträge und Vertragspartner“, S. 60 ff.) durch die MCE Konzept<br />

ist mit einem an diese zu zahlenden Aufwandsersatz (i) für die Fonds-<br />

KG von insgesamt EUR 482.854,11, (ii) für die Thesaurus-KG von insgesamt<br />

EUR 103.347,76, (iii) für beide Emittentinnen zusammen also von insgesamt<br />

EUR 586.201,87, jeweils zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer, kalkuliert.<br />

Für die Einräumung von Nutzungsrechten an einem computerbasierten<br />

Bewertungssystem und Bewertungsmodul (vgl. hierzu die Angaben im<br />

Kapitel „Wesentliche Verträge und Vertragspartner“, S. 60 ff.) erhält die<br />

MCE Konzept (i) von der Fonds-KG insgesamt EUR 2.177.720,80, (ii) von<br />

der Thesaurus-KG insgesamt EUR 361.717,15, (iii) von beiden Emittentinnen<br />

zusammen also insgesamt EUR 2.539.437,95, jeweils zzgl. gesetzlicher<br />

Umsatzsteuer.<br />

Für die Vermittlung von Beteiligungen an den Emittentinnen (vgl. hierzu die Angaben<br />

im Kapitel „Wesentliche Verträge und Vertragspartner“, S. 60 ff.) erhalten die<br />

MCE Schiffskapital und die MCE Vertrieb als Vergütung (i) von der Fonds-KG insgesamt<br />

EUR 3.618.850,13 und (ii) von der Thesaurus-KG insgesamt EUR 478.500,–,<br />

(iii) von beiden Emittentinnen zusammen also insgesamt EUR 4.097.350,13, jeweils<br />

inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Hiervon wird der überwiegende Anteil an<br />

von ihnen in die Vermittlung eingeschaltete Dritte abgeführt.<br />

Insgesamt erhalten die Gründungsgesellschafter der Emittentinnen somit<br />

während der erwarteten Laufzeit des Fonds (i) von der Fonds-KG einen<br />

Gesamtbetrag von EUR 7.999.073,32 und (ii) von der Thesaurus-KG einen<br />

Gesamtbetrag von EUR 1.411.683,03, (iii) von beiden Emittentinnen<br />

zusammen also einen Gesamtbetrag von EUR 9.410.756,35, zzgl. gesetzlicher<br />

Umsatzsteuer auf die der MCE Treuhand und der MCE Konzept<br />

geschuldeten vorstehend beschriebenen Vergütungen. Hiervon wird<br />

ein maßgeblicher Anteil an Dritte abgeführt. Die vorstehenden Angaben<br />

beruhen auf den der Mittelverwendungs- und Mittelherkunftsplanung<br />

zugrunde liegenden Annahmen, insbesondere (i) im Hinblick auf die<br />

Fonds-KG auf der Annahme eines bis zum 30. Juni 2013 eingeworbenen<br />

Beteiligungskapitals in Höhe von EUR 24.750.000,– (ohne Erhöhungsreserve)<br />

und der Annahme, dass für zwei Drittel des vermittelten Beteiligungskapitals<br />

eine Einmalprovision und für das restliche vermittelte Beteiligungskapital<br />

eine Bestandsprovision fällig wird (zu Einmalprovision<br />

und Bestandsprovision vgl. die Angaben im Kapitel „Emittentinnen“,<br />

S. 23 ff. unter „Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte, Jahresbetrag<br />

der sonstigen Gesamtbezüge der Thesaurus-Gründungsgesellschafter“,<br />

(ii) im Hinblick auf die Thesaurus-KG auf der Annahme eines bis zur<br />

Auflösung der Thesaurus-KG gebildeten Thesauruskapitals in Höhe von<br />

insgesamt EUR 10.147.500,– und (iii) einer jährlichen inflationsbedingten<br />

Anpassung der Vergütungen um 2 %, sowie auf weiteren Annahmen und<br />

Erfahrungswerten aus von der Anbieterin in der Vergangenheit initiierten<br />

vergleichbaren geschlossenen Fonds, insbesondere hinsichtlich des zeitlichen<br />

Umfangs der von den Gründungskommanditisten zu erbringenden<br />

Beratungs- und Unterstützungsleistungen. Kommt es zu Abweichungen<br />

von diesen Annahmen, kann die tatsächliche Gesamthöhe der jeweiligen<br />

Vergütung von den vorstehend gemachten Angaben abweichen.<br />

Einzelheiten zu den vorstehenden Vergütungen, insbesondere zu deren<br />

Berechnungsgrundlage und Fälligkeit, sind im Kapitel „Emittentinnen“<br />

in den Unterabschnitten „Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte,<br />

Jahresbetrag der sonstigen Gesamtbezüge der Fonds-Gründungsgesellschafter“,<br />

S. 30 ff. und „Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte,<br />

Jahresbetrag der sonstigen Gesamtbezüge der Thesaurus-Gründungsgesellschafter“,<br />

S. 32 ff. beschrieben.<br />

Emittentinnen<br />

Dieses Kapitel enthält nähere Informationen zu den beiden Emittentinnen.<br />

Die Angaben zur Fonds-KG finden sich dabei grundsätzlich<br />

im ersten Teil und die entsprechenden Angaben zur Thesaurus-KG<br />

im zweiten Teil eines jeden Unterabschnittes, sofern nicht aus Vereinfachungsgründen<br />

einheitliche Angaben für beide Emittentinnen<br />

zusammen erfolgen.<br />

Allgemeine Angaben<br />

FONDS-KG<br />

Firma, Sitz, Geschäftsanschrift<br />

Die Fonds-KG führt die Firma MCE Fonds 09 Beteiligungsgesellschaft<br />

mbH & Co. KG. Sie hat ihren Sitz in Hamburg. Ihre Geschäftsanschrift<br />

lautet Speersort 4 – 6, 20095 Hamburg.<br />

Gründungsdatum, Dauer, Rechtsform und Rechtsordnung<br />

Die Fonds-KG wurde am 17. September 2010 in der Rechtsform der<br />

Kommanditgesellschaft nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland<br />

auf unbestimmte Dauer gegründet und am 22. September 2010<br />

im Handelsregister des Amtsgerichtes Hamburg unter HRA 112111<br />

eingetragen. Die Fonds-KG unterliegt dem Recht der Bundesrepublik<br />

Deutschland. Eine ordentliche Kündigung der Fonds-KG durch<br />

einen Gesellschafter ist grundsätzlich frühestens zum 31. Dezember<br />

2022 möglich, wobei die Gründungskommanditisten der Fonds-KG<br />

– MCE Schiffskapital, MCE Konzept, MCE Treuhand und MCE Vertrieb<br />

– nach Schließung des Fonds ihre für eigene Rechnung gehaltenen<br />

(Teil-)Kommanditeinlagen auch ganz oder teilweise mit einer Frist<br />

von einer Woche zum Ende eines jeden Kalenderquartals ordentlich<br />

kündigen können. Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist jederzeit<br />

möglich. Eine Auflösung der Fonds-KG kann von der Gesellschafterversammlung<br />

jederzeit beschlossen werden (vgl. § 26 des Fonds-<br />

Gesellschaftsvertrages).<br />

Geschäftsjahr<br />

Das Geschäftsjahr der Fonds-KG ist das Kalenderjahr.<br />

Gegenstand des Unternehmens<br />

Gegenstand des Unternehmens der Fonds-KG sind der Erwerb,<br />

das Halten und die Verwaltung von mittelbaren und unmittelbaren<br />

Beteiligungen an Gesellschaften in der Rechtsform einer steuerlich<br />

transparenten Personengesellschaft, die Seeschiffe erwerben, betreiben<br />

und/oder veräußern (in diesem Verkaufsprospekt „Schiffsgesellschaften“).<br />

Die Fonds-KG ist berechtigt, alle mit dem Unternehmensgegenstand<br />

zusammenhängenden und diesem förderlichen


24<br />

Emittentinnen<br />

Rechtsgeschäfte und Handlungen vorzunehmen. Sie kann hierzu<br />

andere Unternehmen gründen, erwerben oder sich an solchen beteiligen,<br />

Beteiligungen veräußern und Zweigniederlassungen im Inund<br />

Ausland errichten. Die Fonds-KG kann die Rechtsgeschäfte selbst<br />

vornehmen oder durch Dritte ausführen lassen.<br />

Abweichende gesellschaftsvertragliche Regelungen<br />

Wie bei sogenannten Publikums-Kommanditgesellschaften üblich,<br />

weicht der Gesellschaftsvertrag der Fonds-KG (abgedruckt auf<br />

den S. 70 ff.) in weiten Teilen von den gesetzlichen Regelungen<br />

ab. Dies gilt für die Bestimmungen der §§ 3 bis 27 des Fonds-<br />

Gesellschaftsvertrages, nämlich die Regelungen zu Geschäftsjahr<br />

und Dauer (§ 3), Mittelverwendungs- und Mittelherkunftsplanung<br />

(§ 4), Gesellschafter und Kommanditeinlagen (§ 5), Erhöhung der<br />

Kommanditeinlage der Treuhänderin (§ 6), Stellung der Treugeber<br />

(§ 7), Leistung von Kommanditeinlagen und sonstigen geschuldeten<br />

Beträgen (§ 8), Gesellschafterkonten und gesamthänderisch<br />

gebundenes Rücklagenkonto (§ 9), Vertretung und Geschäftsführung<br />

(§ 10), Zuständigkeit der Gesellschafter (§ 11), Präsenzversammlung<br />

und Umlaufverfahren (§ 12), Gesellschafterbeschlüsse<br />

(§ 13), Beirat (§ 14), Besondere Gesellschafterbeiträge (§ 15),<br />

Jahresabschluss (§ 16), Ergebnisverteilung (§ 17), Auszahlungen<br />

und Haftung (§ 18), Informations- und Kontrollrechte/Informationsweitergabe<br />

durch die Treuhänderin (§ 19), Übertragung<br />

von Kommanditanteilen (§ 20), Tod eines Gesellschafters (§ 21),<br />

Kündigung (§ 22), Ausscheiden eines Gesellschafters (§ 23), Abfindung<br />

(§ 24), Wettbewerbsverbot (§ 25), Auflösung und Liquidation<br />

(§ 26), Schlussbestimmungen (§ 27). Insbesondere befreit<br />

der Gesellschaftsvertrag der Fonds-KG die Komplementärin MCE<br />

Verwaltung und deren Geschäftsführer von den Beschränkungen<br />

des § 181 BGB und vom gesetzlichen Wettbewerbsverbot, erlaubt<br />

es ihnen, sich bei der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit der Hilfe<br />

Dritter zu bedienen, verlangt im Hinblick auf bestimmte Geschäftsführungsmaßnahmen<br />

der MCE Verwaltung eine Zustimmung der<br />

Gesellschafterversammlung bzw. des Beirates, enthält Regelungen<br />

zur Haftung der Komplementärin bei Pflichtverletzungen und regelt<br />

im Übrigen die auf S. 27 f. beschriebenen besonderen Rechte und<br />

Pflichten aus der Mitgliedschaft der Komplementärin. Abgesehen<br />

von vorstehendem weichen die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages<br />

der Fonds-KG im Hinblick auf die Komplementärin nicht<br />

von der gesetzlichen Regelung ab.<br />

Einzelheiten der vorstehend genannten Bestimmungen können dem<br />

auf S. 70 ff. vollständig abgedruckten Gesellschaftsvertrag der Fonds-<br />

KG entnommen werden.<br />

Der Gesellschaftsvertrag der MCE Verwaltung sieht vor, dass die MCE<br />

Verwaltung durch zwei Geschäftsführer oder einen Geschäftsführer zusammen<br />

mit einem Prokuristen vertreten wird, wobei die Gesellschafterversammlung<br />

abweichend hiervon Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis<br />

erteilen und sie von den Beschränkungen des § 181 BGB<br />

befreien kann. Darüber hinaus weicht der Gesellschaftsvertrag der MCE<br />

Verwaltung nicht von den gesetzlichen Bestimmungen ab.<br />

Persönlich haftende Gesellschafterin<br />

Einzige persönlich haftende Gesellschafterin der Fonds-KG ist die MCE<br />

Fonds 09 Verwaltungs GmbH, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung<br />

(GmbH) nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.<br />

Die MCE Verwaltung hat ihren Sitz in Hamburg, Geschäftsanschrift<br />

Speersort 4 – 6, 20095 Hamburg und ist eingetragen im Handelsregister<br />

des Amtsgerichtes Hamburg unter HRB 113793. Ihr Unternehmensgegenstand<br />

ist die Beteiligung als persönlich haftende Gesellschafterin<br />

an und die Führung der Geschäfte der Fonds-KG und der<br />

Thesaurus-KG. Die MCE Verwaltung hat ein voll eingezahltes Stammkapital<br />

von EUR 25.000,–. Alleinige Gesellschafter der MCE Verwaltung<br />

sind die Anbieterin dieses Beteiligungsangebotes, die MCE<br />

Schiffskapital, und die MCE Konzept, die jeweils einen Geschäftsanteil<br />

im Nennbetrag von EUR 12.500,– halten. Die MCE Verwaltung<br />

ist weder am Kommanditkapital noch am Ergebnis der Fonds-KG<br />

beteiligt.<br />

Die MCE Verwaltung ist alleiniges Geschäftsführungsorgan der<br />

Fonds-KG und vertritt diese gerichtlich und außergerichtlich. Alleinige,<br />

von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite und jeweils<br />

einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer der MCE Verwaltung,<br />

und somit Mitglieder der Geschäftsführung der Fonds-KG i.S.d. § 12<br />

Abs. 1 Nr. 1 VermVerkProspV, sind die Herren Holger Dahm und<br />

Nikolas H. Dierkes, beide geschäftsansässig Speersort 4 – 6, 20095<br />

Hamburg. Eine spezielle Aufgabenverteilung der Funktionsbereiche<br />

innerhalb der Geschäftsführung der Fonds-KG besteht nicht.<br />

Die MCE Verwaltung haftet als persönlich haftende Gesellschafterin<br />

der Fonds-KG gegenüber deren Gläubigern unbeschränkt für<br />

Verbindlichkeiten der Fonds-KG, so dass insoweit nicht von den<br />

gesetzlichen Regelungen, insbesondere nicht von § 161 Abs. 1 HGB,<br />

abgewichen wird. Für Verbindlichkeiten der MCE Verwaltung als Kapitalgesellschaft<br />

haftet deren Gläubigern gegenüber jedoch nur das<br />

Gesellschaftsvermögen, nicht aber das Vermögen der Gesellschafter<br />

der MCE Verwaltung.<br />

Weder der MCE Verwaltung noch den Mitgliedern der Geschäftsführung<br />

der Fonds-KG wurden für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr<br />

der Fonds-KG bzw. der MCE Verwaltung im Zusammenhang<br />

mit der Vermögensanlage Gesamtbezüge, insbesondere<br />

Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte,<br />

Provisionen und Nebenleistungen jeder Art<br />

gewährt (zu den zukünftig zu gewährenden Vergütungen vgl. die<br />

Angaben in diesem Kapitel unter „Angaben über die Gründungsgesellschafter<br />

der Emittentinnen“).<br />

Die MCE Verwaltung selbst ist nicht für andere Unternehmen tätig,<br />

die mit dem Vertrieb der angebotenen Vermögensanlagen betraut<br />

sind oder die der Fonds-KG Fremdkapital geben oder die im Zusammenhang<br />

mit der Herstellung des Anlageobjektes der Fonds-KG<br />

nicht nur geringfügige Lieferungen oder Leistungen erbringen.<br />

Die Mitglieder der Geschäftsführung der Fonds-KG, die Herren<br />

Holger Dahm und Nikolas H. Dierkes, sind selbst nicht für Unternehmen<br />

tätig, die der Fonds-KG Fremdkapital zur Verfügung stellen.<br />

Sie sind aber zwei von drei Aktionären der MCE Schiffskapital<br />

und als deren einzelvertretungsberechtigte Vorstände tätig.<br />

Die MCE Schiffskapital, die Anbieterin dieses Beteiligungsangebotes,<br />

Mitgesellschafterin der mit dem Vertrieb der in diesem Verkaufsprospekt<br />

beschriebenen Vermögensanlage betrauten MCE<br />

Vertrieb und eine der beiden Gesellschafter der MCE Verwaltung<br />

ist, ist von den Emittentinnen neben der MCE Vertrieb ebenfalls<br />

mit dem Vertrieb der in diesem Verkaufsprospekt beschriebenen<br />

Vermögensanlage betraut worden (vgl. hierzu die Angaben im Kapitel<br />

„Wesentliche Verträge und Vertragspartner“, S. 60 ff.). Die<br />

Mitglieder der Geschäftsführung der Fonds-KG, die Herren Holger<br />

Dahm und Nikolas H. Dierkes sind ferner als zwei von drei Kommanditisten<br />

an der MCE Konzept beteiligt, deren persönlich haftende<br />

Gesellschafterin die MCE Schiffskapital ist. Die MCE Konzept,<br />

die auch Mitgesellschafter der MCE Verwaltung ist, erbringt<br />

im Zusammenhang mit dem Beteiligungsangebot nach näherer<br />

Maßgabe von hierzu gesondert abgeschlossenen Verträgen für die<br />

Emittentinnen folgende Lieferungen und Leistungen: (i) Projektierungs-<br />

und Konzeptionsleistungen, (ii) Beratung und Unterstützung<br />

der Emittentinnen bei Erwerb und Veräußerung von Anteilen<br />

an Schiffsgesellschaften, der Ermittlung des Net Asset Value (i.S.d.<br />

§ 24 Abs. 3 S. 2 der Gesellschaftsverträge) der Emittentinnen, der<br />

Bewertung von Beteiligungen an Schiffsgesellschaften sowie in<br />

Bezug auf das laufende Controlling und Berichtswesen, (iii) Ein-


25<br />

räumung von Nutzungsrechten an einem computerbasierten Bewertungssystem<br />

und Bewertungsmodul (vgl. hierzu die Ausführungen<br />

im Kapitel „Wesentliche Verträge und Vertragspartner“,<br />

S. 60 ff., unter „Vertrag über die Beratung und Unterstützung bei<br />

Erwerb und Veräußerung von Schiffsbeteiligungen und deren Bewertung,<br />

NAV-Bewertung sowie Controlling und Berichtswesen“).<br />

Über die vorstehenden Angaben hinaus sind die Mitglieder der<br />

Geschäftsführung der Fonds-KG zum Zeitpunkt der <strong>Prospekt</strong>aufstellung<br />

nicht für Unternehmen tätig, die mit dem Vertrieb der<br />

angebotenen Vermögensanlagen betraut sind oder die im Zusammenhang<br />

mit der Herstellung des Anlageobjektes nicht nur geringfügige<br />

Lieferungen oder Leistungen erbringen.<br />

Weitere Angaben zur MCE Verwaltung finden sich in diesem Kapitel unter<br />

„Angaben über die Gründungsgesellschafter der Emittentinnen“.<br />

Beirat der Fonds-KG<br />

Nach Schließung des Fonds wird bei der Fonds-KG gemäß § 14 ihres<br />

Gesellschaftsvertrages ein aus drei natürlichen Personen bestehender<br />

Beirat gebildet werden. Zwei Beiratsmitglieder werden von den<br />

Gesellschaftern gewählt, das dritte Beiratsmitglied von der Komplementärin<br />

entsandt. Bis zur Schließung des Fonds kann von der MCE<br />

Verwaltung ein vorläufiger Beirat eingerichtet werden, dessen Mitglieder<br />

allein von der MCE Verwaltung entsandt werden. Der (vorläufige)<br />

Beirat wird – in seiner jeweiligen Zusammensetzung – ab dem<br />

Erreichen der Thesaurus-Schwelle auch als (vorläufiger) Beirat der<br />

Thesaurus-KG tätig (in diesem Verkaufsprospekt „Einheits-Beirat“),<br />

sofern nicht nach Schließung des Fonds eine qualifizierte Mehrheit<br />

der Gesellschafter der Thesaurus-KG die Einrichtung eines eigenständigen<br />

Beirates bei der Thesaurus-KG verlangt. Der (vorläufige) Beirat<br />

berät die Komplementärin in wesentlichen Angelegenheiten der Geschäftsführung.<br />

Die Rechte und Pflichten des Beirates sind in § 14 des<br />

Fonds-Gesellschaftsvertrages festgelegt. Bestimmte Maßnahmen der<br />

Geschäftsführung bedürfen gemäß § 10 Abs. 4 i.V.m. Abs. 5 des Fonds-<br />

Gesellschaftsvertrages der vorherigen Zustimmung des Beirates. Als<br />

Vergütung für die Beiratstätigkeit erhält der Beiratsvorsitzende von der<br />

Fonds-KG einen Betrag in Höhe von EUR 3.000,– pro Jahr und erhalten<br />

die übrigen Beiratsmitglieder jeweils einen Betrag von EUR 2.000,– pro<br />

Jahr, jeweils zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Beiratsmitglieder erhalten<br />

außerdem die ihnen durch ihre Beiratstätigkeit entstandenen,<br />

nachgewiesenen und notwendigen Auslagen von der Fonds-KG ersetzt.<br />

Besteht bei der Fonds-KG und der Thesaurus-KG ein Einheits-<br />

Beirat, werden die vorstehende Vergütung und der Auslagenersatz<br />

nach näherer Maßgabe der Gesellschaftsverträge zwischen den beiden<br />

Emittentinnen aufgeteilt. Zum Zeitpunkt der <strong>Prospekt</strong>aufstellung<br />

sind noch keine Beiratsmitglieder bestellt worden. Es können daher<br />

keine diesbezüglichen Angaben gemäß § 12 Abs. 1 und 2 VermVerk-<br />

ProspV gemacht werden. Über Aufsichtsgremien verfügt die Fonds-<br />

KG nicht.<br />

Konzernangaben<br />

Die Fonds-KG ist nach Einschätzung der Anbieterin zum Zeitpunkt der<br />

<strong>Prospekt</strong>aufstellung keine Konzerngesellschaft i.S.d. § 18 AktG. Es ist<br />

allerdings darauf hinzuweisen, dass nach der gesetzlichen Regelung<br />

der §§ 164, 170 HGB und der Regelung in § 10 Abs. 1 des Fonds-<br />

Gesellschaftsvertrages die Komplementärin MCE Verwaltung allein<br />

zur Führung der Geschäfte der Fonds-KG berechtigt und verpflichtet<br />

ist und diese allein vertritt. Dabei bedarf sie der Zustimmung der Gesellschafter<br />

bzw. des Beirates der Fonds-KG nur für die in § 10 Abs. 4<br />

bzw. Abs. 5 des Fonds-Gesellschaftsvertrages genannten Maßnahmen.<br />

Vorbehaltlich dieser Einschränkungen kann die MCE Verwaltung<br />

daher einen besonderen Einfluss auf die Fonds-KG ausüben. Alleinige<br />

Gesellschafter der MCE Verwaltung sind die Anbieterin und die<br />

MCE Konzept, wobei die Anbieterin wiederum persönlich haftende<br />

Gesellschafterin der MCE Konzept ist. Außerdem ist die Anbieterin<br />

sowohl Kommanditistin der Fonds-KG, als auch an der weiteren<br />

Kommanditistin MCE Vertrieb beteiligt. Durch diese Beteiligungen an<br />

der MCE Verwaltung und der Fonds-KG sowie ihre Rolle als persönlich<br />

haftende Gesellschafterin der MCE Konzept kann die Anbieterin<br />

mittelbar Einfluss auf die Geschäfte der Fonds-KG nehmen, der über<br />

den Einfluss der übrigen Kommanditisten hinaus geht. Es kann nicht<br />

ausgeschlossen werden, dass Dritte abweichend von der Einschätzung<br />

der Anbieterin die Fonds-KG daher als Konzerngesellschaft der<br />

Anbieterin einstufen.<br />

THESAURUS-KG<br />

Sofern die oben in diesem Kapitel zur Fonds-KG gemachten „Allgemeinen<br />

Angaben“ auf die Thesaurus-KG entsprechend zutreffen, wird<br />

hierauf nachfolgend hingewiesen, von einer Wiederholung der Angaben<br />

im Einzelnen aber abgesehen.<br />

Firma, Sitz, Geschäftsanschrift<br />

Die Thesaurus-KG führt die Firma MCE Fonds 09 Thesaurierende<br />

Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG. Sie hat ihren Sitz in Hamburg.<br />

Ihre Geschäftsanschrift lautet Speersort 4 – 6, 20095 Hamburg.<br />

Gründungsdatum, Dauer, Rechtsform und Rechtsordnung<br />

Die Thesaurus-KG wurde am 18. Januar 2012 in der Rechtsform<br />

der Kommanditgesellschaft nach dem Recht der Bundesrepublik<br />

Deutschland auf unbestimmte Dauer gegründet und am 15. März<br />

2012 im Handelsregister des Amtsgerichtes Hamburg unter HRA<br />

114499 eingetragen. Die Thesaurus-KG unterliegt dem Recht der<br />

Bundesrepublik Deutschland.<br />

Hinsichtlich der Möglichkeiten der Kündigung der Thesaurus-KG gelten<br />

die in diesem Kapitel zur Fonds-KG gemachten Angaben entsprechend,<br />

wobei ein Thesaurus-Investor immer nur beide Emittentinnen<br />

zusammen kündigen kann.<br />

Geschäftsjahr/Gegenstand des Unternehmens<br />

Es gelten die in diesem Kapitel zur Fonds-KG gemachten Angaben<br />

entsprechend.<br />

Abweichende gesellschaftsvertragliche Regelungen<br />

Auch der Gesellschaftsvertrag der Thesaurus-KG (abgedruckt auf den<br />

S. 83 ff.) weicht wie derjenige der Fonds-KG in weiten Teilen von den<br />

gesetzlichen Regelungen ab. Dies gilt für die Bestimmungen der §§ 3<br />

bis 27 des Thesaurus-Gesellschaftsvertrages, nämlich die Regelungen<br />

zu Geschäftsjahr (§ 3), Dauer (§ 4), Gesellschafter und Kommanditeinlagen<br />

(§ 5), Erhöhung der Kommanditeinlagen der Treuhänderin und<br />

der Thesaurus-Investoren (§ 6), Stellung der Thesaurus-Investoren (§ 7),<br />

Leistung von Kommanditeinlagen und sonstigen geschuldeten Beträgen<br />

(§ 8), Gesellschafterkonten und gesamthänderisch gebundenes<br />

Rücklagenkonto (§ 9), Vertretung und Geschäftsführung (§ 10), Zuständigkeit<br />

der Gesellschafter (§ 11), Präsenzversammlung und Umlaufverfahren<br />

(§ 12), Gesellschafterbeschlüsse (§ 13), Beirat (§ 14), Besondere<br />

Gesellschafterbeiträge (§ 15), Jahresabschluss (§ 16), Ergebnisverteilung<br />

(§ 17), Auszahlungen (§ 18), Informations- und Kontrollrechte/Informationsweitergabe<br />

durch die Treuhänderin (§ 19), Übertragung von<br />

Kommanditanteilen (§ 20), Tod eines Gesellschafters (§ 21), Kündigung<br />

(§ 22), Ausscheiden eines Gesellschafters (§ 23), Abfindung (§ 24),<br />

Wettbewerbsverbot (§ 25), Auflösung und Liquidation (§ 26), Schlussbestimmungen<br />

(§ 27). Insbesondere befreit der Gesellschaftsvertrag<br />

der Thesaurus-KG die Komplementärin MCE Verwaltung und deren Geschäftsführer<br />

von den Beschränkungen des § 181 BGB und vom gesetzlichen<br />

Wettbewerbsverbot, erlaubt es ihnen, sich bei der Ausübung ihrer<br />

Geschäftstätigkeit der Hilfe Dritter zu bedienen, verlangt im Hinblick auf<br />

bestimmte Geschäftsführungsmaßnahmen der MCE Verwaltung eine


26<br />

Emittentinnen<br />

Zustimmung der Gesellschafterversammlung bzw. des Beirates, enthält<br />

Regelungen zur Haftung der Komplementärin bei Pflichtverletzungen<br />

und regelt im Übrigen die auf S. 27 ff. beschriebenen besonderen Rechte<br />

und Pflichten aus der Mitgliedschaft der Komplementärin. Abgesehen<br />

von vorstehendem weichen die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages<br />

der Thesaurus-KG im Hinblick auf die Komplementärin nicht von<br />

der gesetzlichen Regelung ab.<br />

Einzelheiten der vorstehend genannten Bestimmungen können dem<br />

auf S. 83 ff. vollständig abgedruckten Gesellschaftsvertrag der Thesaurus-KG<br />

entnommen werden.<br />

Persönlich haftende Gesellschafterin<br />

Fonds-KG und Thesaurus-KG haben dieselbe persönlich haftende Gesellschafterin.<br />

Insoweit gelten die in diesem Kapitel zur persönlich<br />

haftenden Gesellschafterin der Fonds-KG gemachten Angaben entsprechend.<br />

Beirat der Thesaurus-KG<br />

Ab Erreichen der Thesaurus-Schwelle wird der bei der Fonds-KG bestehende<br />

(vorläufige) Beirat – in seiner jeweiligen Zusammensetzung<br />

– auch als (vorläufiger) Beirat der Thesaurus-KG tätig. Sofern nach<br />

Schließung des Fonds Gesellschafter der Thesaurus-KG, die zusammen<br />

mindestens 75 % des Kommanditkapitals der Thesaurus-KG auf<br />

sich vereinigen, dies verlangen, ist bei der Thesaurus-KG ein eigenständiger<br />

aus drei natürlichen Personen bestehender Beirat zu bilden,<br />

wobei zwei Beiratsmitglieder von den Gesellschaftern gewählt,<br />

das dritte Beiratsmitglied von der Komplementärin entsandt wird.<br />

Besteht bei der Thesaurus-KG ein eigenständiger Beirat wird die<br />

Höhe der den Beiratsmitgliedern zu zahlenden Vergütung von der Gesellschafterversammlung<br />

der Thesaurus-KG durch Beschluss festgesetzt.<br />

Im Übrigen gelten im Hinblick auf den Beirat der Thesaurus-KG,<br />

gleich ob Einheits-Beirat oder eigenständiger Beirat, die in diesem<br />

Kapitel zur Fonds-KG gemachten Angaben entsprechend.<br />

Konzernangaben<br />

Es gelten die in diesem Kapitel zur Fonds-KG gemachten Angaben<br />

entsprechend.<br />

Angaben über das Kapital der<br />

Emittentinnen<br />

FONDS-KG<br />

Angaben zur Höhe des Kommanditkapitals, zu den Kommanditeinlagen<br />

und zur Höhe der ausstehenden Einlagen<br />

Zum Zeitpunkt der Aufstellung dieses Verkaufsprospektes beläuft<br />

sich das von den derzeitigen Kommanditisten der Fonds-KG insgesamt<br />

gezeichnete Kommanditkapital auf EUR 260.000,–.<br />

Die einzelnen Kommanditeinlagen wurden gezeichnet von der MCE<br />

Schiffskapital in Höhe von EUR 1.000,–, der MCE Konzept in Höhe<br />

von EUR 257.000,–, der MCE Treuhand in Höhe von EUR 1.000,– und<br />

der MCE Vertrieb in Höhe von EUR 1.000,– (in diesem Verkaufsprospekt<br />

MCE Schiffskapital, MCE Konzept, MCE Treuhand und MCE<br />

Vertrieb auch „Fonds-Gründungskommanditisten“ und zusammen<br />

mit der Komplementärin MCE Verwaltung „Fonds-Gründungsgesellschafter“).<br />

Die vorstehenden Kommanditeinlagen der Fonds-Gründungskommanditisten<br />

sind zum Zeitpunkt der <strong>Prospekt</strong>aufstellung noch nicht,<br />

auch nicht teilweise, eingezahlt. Die Einzahlung hat gemäß § 8 Abs. 1<br />

des Fonds-Gesellschaftsvertrages bis zur Schließung des Fonds in<br />

voller Höhe zu erfolgen. Die Fonds-Gründungskommanditisten haben<br />

auf ihre Kommanditeinlagen keine zusätzlichen Beträge in die<br />

gesamthänderisch gebundene Rücklage der Fonds-KG zu leisten.<br />

Die Komplementärin MCE Verwaltung leistet keine Einlage und ist<br />

am Kapital der Fonds-KG nicht beteiligt. Die Kommanditistin MCE<br />

Treuhand ist gemäß § 6 Abs. 1 des Fonds-Gesellschaftsvertrages<br />

berechtigt, ihre ursprüngliche Kommanditeinlage zum Zwecke der<br />

Durchführung des in diesem Verkaufsprospekt beschriebenen Beteiligungsangebotes<br />

ein- oder mehrmals zu erhöhen und die so<br />

erhöhte Kommanditeinlage anteilig im eigenen Namen, aber für<br />

Rechnung der sich mittelbar beteiligenden Investoren zu halten. Der<br />

maximale Betrag, um den die Treuhänderin ihre Kommanditeinlage<br />

zu dem vorgenannten Zweck erhöhen kann, beläuft sich – ohne Berücksichtigung<br />

der Erhöhungsreserve gemäß § 6 Abs. 4 des Fonds-<br />

Gesellschaftsvertrages – auf EUR 2.475.000,–. Auf Verlangen der<br />

Komplementärin ist die MCE Treuhand gemäß § 6 Abs. 4 des Fonds-<br />

Gesellschaftsvertrages zu einer weiteren Erhöhung ihrer Kommanditeinlage<br />

um bis zu EUR 1.000.000,– berechtigt (Erhöhungsreserve).<br />

Angaben zum Recht der MCE Treuhand zur Erhöhung ihrer Kommanditeinlage<br />

finden sich auch in dem Kapitel „Angaben zur Vermögensanlage“,<br />

S. 17 ff. unter „Anzahl und Gesamtbetrag“. Sofern bis<br />

zur Schließung des Fonds nicht Beteiligungskapital im Umfang von<br />

EUR 24.750.000,– übernommen werden sollte, wird die Kommanditeinlage<br />

der MCE Konzept nach näherer Maßgabe von § 5 Abs. 2 (i) des<br />

Fonds-Gesellschaftsvertrages herabgesetzt. Wird hingegen Beteiligungskapital<br />

über den vorstehend genannten Umfang hinaus von<br />

Investoren übernommen, kann die MCE Konzept verlangen, dass<br />

ihre Kommanditeinlage nach näherer Maßgabe von § 5 Abs. 2 (ii)<br />

des Fonds-Gesellschaftsvertrages erhöht wird.<br />

Hauptmerkmale der Kommanditeinlagen der Fonds-Gründungskommanditisten<br />

und der Mitgliedschaft der Komplementärin<br />

Zu Abweichungen der Hauptmerkmale der Kommanditeinlagen der<br />

zum Zeitpunkt der <strong>Prospekt</strong>aufstellung beteiligten Gesellschafter<br />

der Fonds-KG – den Fonds-Gründungsgesellschaftern – von den<br />

Rechten und Pflichten aus den Anteilen der zukünftigen, im Rahmen<br />

des Beteiligungsangebotes MCE 09 Sternenflotte FLEX neu hinzutretenden<br />

Gesellschafter der Fonds-KG sind folgende Angaben zu<br />

machen:<br />

Die Kommanditeinlagen der Fonds-Gründungskommanditisten<br />

vermitteln, vorbehaltlich der nachfolgend dargestellten Sonderrechte<br />

und Vergütungsansprüche, dieselben Rechte und Pflichten<br />

wie die Kommanditeinlagen zukünftiger weiterer Kommanditisten<br />

der Fonds-KG bzw. wie die für die zukünftigen Investoren mittelbar<br />

(treugeberisch) gehaltenen Kommanditeinlagen. Die Rechte und<br />

Pflichten, zu deren Ausübung die Fonds-Gründungskommanditisten<br />

genauso berechtigt sind wie zukünftig die Investoren, sind näher dargestellt<br />

im Kapitel „Angaben zur Vermögensanlage“, S. 17 ff., unter<br />

„Rechte der Investoren aus ihrer Beteiligung“.<br />

Die Rechte und Pflichten aus den ursprünglichen Kommanditeinlagen<br />

der Fonds-Gründungskommanditisten weichen in folgenden<br />

Punkten von denjenigen der Investoren ab:<br />

— Die Fonds-Gründungskommanditisten sind nicht verpflichtet, auf<br />

ihre ursprünglichen Kommanditeinlagen in Höhe von insgesamt<br />

EUR 260.000,– einen Betrag in die gesamthänderisch gebundene<br />

Rücklage der Fonds-KG zu zahlen. Für die Vermögens- und Verwaltungsrechte<br />

der Kommanditisten ist nur die Höhe der jeweiligen<br />

Kommanditeinlage maßgeblich, nicht aber ein etwaiger in<br />

die gesamthänderisch gebundene Rücklage gezahlter Betrag.<br />

— Die Fonds-Gründungskommanditisten sind wie die zukünftigen<br />

weiteren Kommanditisten/Investoren am Ergebnis der Fonds-KG<br />

grundsätzlich anteilig im Verhältnis ihrer (Teil-)Kommanditeinlagen<br />

beteiligt. Da sie, anders als die Investoren, aber keine zusätzlichen<br />

Zahlungen in die gesamthänderisch gebundene Rücklage<br />

der Fonds-KG leisten, partizipieren sie im Verhältnis zur Höhe<br />

ihrer Zahlungen in das Eigenkapital der Fonds-KG im Vergleich<br />

zu den Investoren überproportional an Gewinn- und Liquiditäts-


27<br />

auszahlungen der Fonds-KG, insbesondere auch im Fall der Auflösung<br />

der gesamthänderisch gebundenen Rücklage. Darüber<br />

hinaus nehmen die Fonds-Gründungskommanditisten anders<br />

als die Investoren auch dann an Auszahlungen teil, wenn sie ihre<br />

Einlagen vor der Vornahme der Auszahlungen noch nicht geleistet<br />

haben.<br />

Von einem maximalen Beteiligungskapital der Investoren in<br />

Höhe von EUR 24.750.000,– (ohne Berücksichtigung der Erhöhungsreserve<br />

und des darauf in die gesamthänderisch gebundene<br />

Rücklage zu zahlenden Betrages) entfällt ein Teilbetrag<br />

von EUR 2.475.000,– auf die von Investoren übernommenen<br />

Kommanditeinlagen. Unter Berücksichtigung der Kommanditeinlagen<br />

der Fonds-Gründungskommanditisten in Höhe von<br />

EUR 260.000,– beträgt das Kommanditkapital der Fonds-KG bei<br />

planmäßiger Platzierung des Beteiligungskapitals somit insgesamt<br />

EUR 2.735.000,–. Das gesamte Eigenkapital der Fonds-KG<br />

beträgt in diesem Fall EUR 25.010.000,– (Beteiligungskapital –<br />

ohne Berücksichtigung einer möglichen Reduzierung in Folge<br />

gewährter Skonti – zzgl. Kommanditeinlagen der Fonds-Gründungskommanditisten).<br />

Die Fonds-Gründungskommanditisten<br />

und die Investoren nehmen im Verhältnis ihrer Kommanditeinlagen<br />

an den Ergebnissen und den Auszahlungen der Fonds-KG<br />

teil, in diesem Fall also im Verhältnis von rd. 9,5 % (Gründungskommanditisten)<br />

zu rd. 90,5 % (Investoren). Gleiches gilt für die<br />

Auflösung der gesamthänderisch gebundenen Rücklage der<br />

Fonds-KG. Demgegenüber erbringen die Investoren durch die<br />

Leistung ihrer Beteiligungsbeträge einen prozentualen Anteil am<br />

zu bilanzierenden Eigenkapital der Fonds-KG von rd. 98,96 %,<br />

während die Fonds-Gründungskommanditisten einen Anteil von<br />

rd. 1,04 % des zu bilanzierenden Eigenkapitals aufbringen.<br />

— Der MCE Treuhand steht das im vorstehenden Unterabschnitt „Angaben<br />

zur Höhe des Kommanditkapitals, zu den Kommanditeinlagen<br />

und zur Höhe der ausstehenden Einlagen“ näher beschriebene<br />

Recht zur Erhöhung ihrer Kommanditeinlage sowie das Recht<br />

zu, Kommanditeinlagen für Dritte zu halten und zu verwalten.<br />

— Die Kommanditeinlagen der Fonds-Gründungskommanditisten<br />

sind spätestens bis zur Schließung des Fonds zu leisten, während<br />

die Investoren ihre geschuldeten Beteiligungsbeträge bereits<br />

unverzüglich nach ihrem (mittelbaren) Beitritt zur Fonds-KG<br />

und der Aufforderung durch die Treuhänderin zu leisten haben.<br />

Die Fonds-Gründungskommanditisten sind berechtigt, ihre<br />

Kommanditeinlagen auch im Wege einer Sacheinlage durch<br />

Einbringung etwaiger ihnen gegen die Fonds-KG zustehender<br />

Vergütungsansprüche zu leisten, während die Investoren ihre geschuldeten<br />

Beteiligungsbeträge in Geld leisten müssen. Die MCE<br />

Treuhand kann die von ihr für die Investoren übernommenen Teilkommanditeinlagen<br />

und die entsprechenden Rücklagenbeträge<br />

statt durch Zahlung durch Abtretung ihrer Ansprüche gegen die<br />

Investoren an die Fonds-KG leisten.<br />

— Die Kommanditeinlage der MCE Konzept wird herabgesetzt,<br />

wenn bis zur Schließung des Fonds das Beteiligungskapital nicht<br />

im Umfang von EUR 24.750.000,– übernommen werden sollte.<br />

Wird hingegen das Beteiligungskapital über den vorstehend genannten<br />

Betrag hinaus übernommen, kann die MCE Konzept verlangen,<br />

dass ihre Kommanditeinlage erhöht wird.<br />

— Die Fonds-Gründungskommanditisten sind direkt als Kommanditisten<br />

an der Fonds-KG beteiligt, während die Investoren sich<br />

zunächst mittelbar treugeberisch über die MCE Treuhand als<br />

Treuhänderin an der Fonds-KG beteiligen und – soweit sie als<br />

Kommanditist ins Handelsregister eingetragen werden wollen<br />

– der MCE Verwaltung und der MCE Treuhand eine Handelsregistervollmacht<br />

nach Maßgabe von § 7 Abs. 2 lit. a) des Fonds-<br />

Gesellschaftsvertrages zu erteilen haben.<br />

— Die MCE Treuhand ist grundsätzlich zur Vertretung der Investoren<br />

auf Präsenzversammlungen und bei Umlaufverfahren der Fonds-<br />

KG berechtigt. Ihr kann außerdem von der Komplementärin die<br />

Einberufung und Durchführung von Präsenzversammlungen und<br />

Umlaufverfahren übertragen werden.<br />

— Die MCE Treuhand ist zur Anwesenheit bei Beiratssitzungen berechtigt<br />

und zu diesen zu laden.<br />

— Die MCE Treuhand entscheidet über die Zustimmung zur Übertragung<br />

von indirekt (als Treugeberposition) gehaltenen Beteiligungen,<br />

soweit eine solche Zustimmung erforderlich ist.<br />

— Die MCE Treuhand erhält gemäß § 20 Abs. 5 des Fonds-Gesellschaftsvertrages<br />

bzw. § 8 Abs. 4 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages<br />

bei Übertragung einer direkt an der Fonds-KG gehaltenen<br />

Beteiligung oder einer Treugeberposition bzw. bei deren sonstigem<br />

Übergang von dem Erwerber eine einmalige Umschreibegebühr,<br />

und zwar in Fällen des Verkaufs in Höhe von 1 % eines vereinbarten<br />

Kaufpreises, maximal aber einen Betrag in Höhe von EUR 500,–,<br />

in jedem Fall einer Übertragung (einschließlich den Fällen des Verkaufs)<br />

oder eines sonstigen Überganges der direkten Beteiligung<br />

bzw. der Treugeberposition aber mindestens einen Betrag in Höhe<br />

von EUR 150,– (jeweils zzgl. etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer).<br />

— Die Fonds-Gründungskommanditisten sind nach näherer Maßgabe<br />

des Fonds-Gesellschaftsvertrages nach Schließung des Fonds<br />

berechtigt, ihre für eigene Rechnung gehaltenen (Teil-)Kommanditeinlagen<br />

in der Fonds-KG auch ganz oder teilweise zum Ende<br />

eines jeden Kalenderquartals ordentlich zu kündigen.<br />

— Die MCE Treuhand ist nach näherer Maßgabe des Fonds-Gesellschaftsvertrages<br />

auch zur teilweisen Kündigung ihrer für Rechnung<br />

der Treugeber gehaltenen Teilkommanditeinlage berechtigt,<br />

wobei die für die übrigen Kommanditisten geltenden Kündigungsfristen<br />

für solche teilweisen Kündigungen seitens der Treuhänderin<br />

um eine Woche verkürzt sind.<br />

— Die MCE Schiffskapital hat das Sonderrecht, den Abschlussprüfer<br />

der Fonds-KG für die Geschäftsjahre bis einschließlich desjenigen,<br />

in dem die Schließung des Fonds erfolgt, zu benennen.<br />

— Die MCE Schiffskapital hat das Sonderrecht, nach näherer Maßgabe<br />

des § 23 Abs. 5 des Fonds-Gesellschaftsvertrages im Namen<br />

aller Kommanditisten der Fonds-KG mit der Komplementärin<br />

eine Vereinbarung über deren Austritt aus der Fonds-KG bei<br />

gleichzeitigem Eintritt einer von der MCE Schiffskapital zu benennenden<br />

Gesellschaft als neuer persönlich haftender Gesellschafterin<br />

abzuschließen.<br />

— Die Fonds-Gründungskommanditisten erbringen im Übrigen die<br />

in diesem Kapitel unter „Angaben über die Gründungsgesellschafter<br />

der Emittentinnen“ näher beschriebenen besonderen<br />

Gesellschafterbeiträge und erhalten hierfür die dort dargestellten<br />

Vergütungen.<br />

Die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft der Komplementärin<br />

MCE Verwaltung weichen in folgenden Punkten von denjenigen der<br />

Investoren ab:<br />

— Vertretung und Geschäftsführung der Fonds-KG und Übernahme<br />

der persönlichen Haftung, wofür sie die in diesem Kapitel unter<br />

„Angaben über die Gründungsgesellschafter der Emittentinnen“<br />

beschriebene Vergütung und Ersatz ihrer Auslagen erhält;<br />

— Keine Einlageleistung und keine Beteiligung an Gewinn und Verlust<br />

der Fonds-KG;<br />

— Aufforderungsrecht gegenüber der Treuhänderin zur weiteren<br />

Erhöhung ihrer Kommanditeinlage im Rahmen der Erhöhungsreserve;<br />

— Recht zum Ausschluss eines Kommanditisten bei vollständiger<br />

oder teilweiser Nichtleistung der Kommanditeinlage bzw. zum<br />

teilweisen Ausschluss der Treuhänderin bei vollständiger oder<br />

teilweiser Nichtleistung des von einem Investor geschuldeten


28<br />

Emittentinnen<br />

Beteiligungsbetrages und/oder einer ggf. von ihm geschuldeten<br />

Prämie für die Einräumung eines Andienungsrechtes Klassik<br />

und/oder Flex;<br />

— Recht, Investoren im Einzelfall Skonti einzuräumen, die von dem<br />

im Fonds-Gesellschaftsvertrag beschriebenen Schema abweichen;<br />

— Einberufung und Leitung von Präsenzversammlungen und Umlaufverfahren<br />

sowie Erteilung der Zustimmung zur Vertretung<br />

von Kommanditisten durch Dritte;<br />

— Erteilung der Zustimmung zur Übertragung von direkt gehaltenen<br />

Beteiligungen auf Dritte, soweit eine solche erforderlich ist;<br />

— Recht, bis zur Schließung des Fonds einen vorläufigen Beirat zu<br />

berufen und im Rahmen der Errichtung des Beirates nach Schließung<br />

des Fonds eines der drei Beiratsmitglieder zu entsenden<br />

und abzuberufen;<br />

— Recht zur Teilnahme an Beiratssitzungen;<br />

— Berichterstattung gegenüber dem Beirat;<br />

— Vornahme von Auszahlungen an die Kommanditisten (sowie ggf.<br />

Anrechnung von Auszahlungen auf ausstehende Kommanditeinlagen<br />

und Beteiligungsbeträge) und zur Auflösung des Rücklagenkontos<br />

der Fonds-KG;<br />

— Recht, im Einzelfall die Thesaurierung für einen Thesaurus-Investoren<br />

auf dessen Wunsch mit Wirkung für die Zukunft auszusetzen;<br />

— Führung der Bücher der Fonds-KG und Aufstellung von deren<br />

Jahresabschluss;<br />

— Durchführung der Liquidation der Fonds-KG.<br />

Für weitere Einzelheiten der Hauptmerkmale der Kommanditeinlagen<br />

der Fonds-Gründungskommanditisten und der Mitgliedschaft<br />

der Komplementärin wird auf den auf S. 70 ff. abgedruckten Fonds-<br />

Gesellschaftsvertrag verwiesen.<br />

Bisher von der Fonds-KG ausgegebene Wertpapiere oder<br />

Vermögensanlagen<br />

Die Fonds-KG hat bislang keine Vermögensanlagen oder Wertpapiere<br />

i.S.d. § 8 f Abs. 1 des Verkaufsprospektgesetzes ausgegeben.<br />

Angaben gemäß § 6 S. 2 und 3 VermVerkProspV<br />

Die Fonds-KG ist keine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft<br />

auf Aktien, so dass die Angaben nach § 6 S. 2 und 3<br />

VermVerkProspV entfallen.<br />

THESAURUS-KG<br />

Angaben zur Höhe des Kommanditkapitals, zu den Kommanditeinlagen<br />

und zur Höhe der ausstehenden Einlagen<br />

Zum Zeitpunkt der Aufstellung dieses Verkaufsprospektes beläuft<br />

sich das von den derzeitigen Kommanditisten der Thesaurus-KG insgesamt<br />

gezeichnete Kommanditkapital auf EUR 10.750,–.<br />

Die einzelnen Kommanditeinlagen wurden gezeichnet von der<br />

MCE Konzept in Höhe von EUR 10.000,– und, jeweils in Höhe von<br />

EUR 250,–, von der MCE Schiffskapital, der MCE Treuhand und der<br />

MCE Vertrieb (in diesem Verkaufsprospekt MCE Schiffskapital, MCE<br />

Konzept, MCE Treuhand und MCE Vertrieb auch „Thesaurus-Gründungskommanditisten“<br />

und zusammen mit der Komplementärin<br />

MCE Verwaltung „Thesaurus-Gründungsgesellschafter“).<br />

Die vorstehenden Kommanditeinlagen der Thesaurus-Gründungskommanditisten<br />

sind zum Zeitpunkt der <strong>Prospekt</strong>aufstellung noch<br />

nicht, auch nicht teilweise, eingezahlt. Die Einzahlung hat gemäß § 8<br />

Abs. 1 des Thesaurus-Gesellschaftsvertrages bis zur Schließung des<br />

Fonds in voller Höhe zu erfolgen. Die Thesaurus-Gründungskommanditisten<br />

haben zusätzlich zu ihren vorgenannten Kommanditeinlagen<br />

jeweils einen Betrag in die gesamthänderisch gebundene<br />

Rücklage der Thesaurus-KG zu zahlen, der dem Neunfachen ihrer<br />

jeweiligen Kommanditeinlage entspricht. Die Komplementärin MCE<br />

Verwaltung leistet keine Einlage und ist am Kapital der Thesaurus-<br />

KG nicht beteiligt. Die ursprüngliche Kommanditeinlage der Kommanditistin<br />

MCE Treuhand kann gemäß § 6 Abs. 1 des Thesaurus-<br />

Gesellschaftsvertrages zum Zwecke der Durchführung des in diesem<br />

Verkaufsprospekt beschriebenen Beteiligungsangebotes ein- oder<br />

mehrmals erhöht werden, wobei die Treuhänderin die so erhöhte<br />

Kommanditeinlage anteilig im eigenen Namen, aber für Rechnung<br />

der sich an der Thesaurus-KG beteiligenden Thesaurus-Investoren<br />

halten wird. Der maximale Betrag, um den die Kommanditeinlage<br />

der Treuhänderin zu dem vorgenannten Zweck erhöht werden kann,<br />

steht zum Zeitpunkt der <strong>Prospekt</strong>aufstellung nicht fest, weil der Umfang<br />

der Erhöhung abhängig ist von den zukünftigen, rechnerisch auf<br />

die Thesaurus-Investoren entfallenden Auszahlungen aus der Fonds-<br />

KG, welche diese längstens bis zu ihrer Auflösung, oder, sofern diese<br />

früher erfolgt, bis zur Auflösung der Thesaurus-KG für Rechnung der<br />

Thesaurus-Investoren in das Kommanditkapital der Thesaurus-KG<br />

leisten wird. Die vorstehend beschriebene Erhöhung der Kommanditeinlage<br />

der Treuhänderin erfolgt im Übrigen nicht, sofern die Thesaurus-Schwelle<br />

nicht erreicht wird. Weitere Angaben zur Erhöhung<br />

der Kommanditeinlage der MCE Treuhand finden sich auch in dem<br />

Kapitel „Angaben zur Vermögensanlage“, S. 17 ff. unter „Anzahl und<br />

Gesamtbetrag“.<br />

Hauptmerkmale der Kommanditeinlagen der Thesaurus-Gründungskommanditisten<br />

und der Mitgliedschaft der Komplementärin<br />

Zu Abweichungen der Hauptmerkmale der Kommanditeinlagen der zum<br />

Zeitpunkt der <strong>Prospekt</strong>aufstellung beteiligten Gesellschafter der Thesaurus-KG<br />

– den Thesaurus-Gründungsgesellschaftern – von den Rechten<br />

und Pflichten aus den Anteilen der zukünftigen, im Rahmen des Beteiligungsangebotes<br />

MCE 09 Sternenflotte FLEX neu hinzutretenden Gesellschafter<br />

der Thesaurus-KG sind folgende Angaben zu machen:<br />

Die Kommanditeinlagen der Thesaurus-Gründungskommanditisten<br />

vermitteln, vorbehaltlich der nachfolgend dargestellten Sonderrechte<br />

und Vergütungsansprüche, dieselben Rechte und Pflichten<br />

wie die Kommanditeinlagen zukünftiger weiterer Kommanditisten<br />

der Thesaurus-KG bzw. wie die für die zukünftigen Thesaurus-Investoren<br />

mittelbar (treugeberisch) gehaltenen Kommanditeinlagen.<br />

Die Rechte und Pflichten, zu deren Ausübung die Thesaurus-Gründungskommanditisten<br />

genauso berechtigt sind wie zukünftig die<br />

Thesaurus-Investoren, sind näher dargestellt im Kapitel „Angaben<br />

zur Vermögensanlage“, S. 17 ff., unter „Rechte der Investoren aus<br />

ihrer Beteiligung“.<br />

Die Rechte und Pflichten aus den ursprünglichen Kommanditeinlagen<br />

der Thesaurus-Gründungskommanditisten weichen in folgenden<br />

Punkten von denjenigen der Thesaurus Investoren ab:<br />

— Der Jahresüberschuss der Thesaurus-KG, der in einem Geschäftsjahr<br />

nach Ausgleich etwaiger den Thesaurus-Investoren<br />

in vorangegangenen Geschäftsjahren zugewiesener Verluste<br />

verbleibt, wird nach Maßgabe des § 17 Abs. 3 des Thesaurus-<br />

Gesellschaftsvertrages zu 25 % der MCE Konzept zugewiesen<br />

und zu 75 % unter allen Kommanditisten der Thesaurus-KG im<br />

Verhältnis ihrer Kommanditeinlagen (Festkapitalkonten) verteilt.<br />

— Der MCE Treuhand steht das im vorstehenden Unterabschnitt „Angaben<br />

zur Höhe des Kommanditkapitals, zu den Kommanditeinlagen<br />

und zur Höhe der ausstehenden Einlagen“ näher beschriebene<br />

Recht zur Erhöhung ihrer Kommanditeinlage sowie das Recht<br />

zu, Kommanditeinlagen für Dritte zu halten und zu verwalten.<br />

— Die Kommanditeinlagen der Thesaurus-Gründungskommanditisten<br />

zzgl. der von ihnen in die Rücklage der Thesaurus-KG geschuldeten<br />

Beträge sind bis zur Schließung des Fonds zu leisten, während<br />

die Beträge, welche auf die für die Thesaurus-Investoren<br />

treuhänderisch gehaltenen Kommanditeinlagen geschuldet sind,<br />

nach Erreichen der Thesaurus-Schwelle zum Ende eines jeden


29<br />

Kalenderquartals zusammen mit den zusätzlich in die Rücklage<br />

der Thesaurus-KG geschuldeten Beträgen automatisch von der<br />

Fonds-KG für Rechnung der Thesaurus-Investoren an die Thesaurus<br />

KG gezahlt werden.<br />

— Die Thesaurus-Gründungskommanditisten sind direkt als Kommanditisten<br />

an der Thesaurus-KG beteiligt, während die Thesaurus-Investoren<br />

sich zunächst mittelbar treugeberisch über<br />

die MCE Treuhand als Treuhänderin an der Thesaurus-KG beteiligen<br />

und – soweit sie als Kommanditist ins Handelsregister<br />

eingetragen werden wollen – der MCE Verwaltung und der MCE<br />

Treuhand eine Handelsregistervollmacht nach Maßgabe von § 7<br />

Abs. 2 lit. a) des Fonds-Gesellschaftsvertrages zu erteilen haben.<br />

— Die MCE Treuhand ist grundsätzlich zur Vertretung der Thesaurus-<br />

Investoren auf Präsenzversammlungen und bei Umlaufverfahren<br />

der Thesaurus-KG berechtigt. Ihr kann außerdem von der Komplementärin<br />

die Einberufung und Durchführung von Präsenzversammlungen<br />

und Umlaufverfahren übertragen werden.<br />

— Die MCE Treuhand ist zur Anwesenheit bei Beiratssitzungen berechtigt<br />

und zu diesen zu laden.<br />

— Die MCE Treuhand entscheidet über die Zustimmung zur Übertragung<br />

von indirekt (als Treugeberposition) gehaltenen Beteiligungen,<br />

soweit eine solche Zustimmung erforderlich ist.<br />

— Die MCE Treuhand erhält gemäß § 20 Abs. 4 des Thesaurus-Gesellschaftsvertrages<br />

bzw. § 8 Abs. 4 des Treuhand und Verwaltungsvertrages<br />

bei Übertragung einer direkt an der Thesaurus-<br />

KG gehaltenen Beteiligung oder einer Treugeberposition bzw. bei<br />

deren sonstigem Übergang von dem Erwerber eine einmalige<br />

Umschreibegebühr, und zwar in Fällen des Verkaufs in Höhe von<br />

1 % eines vereinbarten Kaufpreises, maximal aber einen Betrag<br />

in Höhe von EUR 500,–, in jedem Fall einer Übertragung (einschließlich<br />

den Fällen des Verkaufs) oder eines sonstigen Überganges<br />

der direkten Beteiligung bzw. der Treugeberposition aber<br />

mindestens einen Betrag in Höhe von EUR 100,– (jeweils zzgl.<br />

etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer).<br />

— Die Thesaurus-Gründungskommanditisten sind nach näherer<br />

Maßgabe des Thesaurus-Gesellschaftsvertrages nach Schließung<br />

des Fonds berechtigt, ihre für eigene Rechnung gehaltenen (Teil-)<br />

Kommanditeinlagen in der Thesaurus-KG auch ganz oder teilweise<br />

zum Ende eines jeden Kalenderquartals ordentlich zu kündigen.<br />

— Die MCE Treuhand ist nach näherer Maßgabe des Thesaurus-<br />

Gesellschaftsvertrages auch zur teilweisen Kündigung ihrer für<br />

Rechnung der Treugeber gehaltenen Teilkommanditeinlage berechtigt,<br />

wobei die für die übrigen Kommanditisten geltenden<br />

Kündigungsfristen für solche teilweisen Kündigungen seitens<br />

der Treuhänderin um eine Woche verkürzt sind.<br />

— Die MCE Schiffskapital hat das Sonderrecht, den Abschlussprüfer<br />

der Thesaurus-KG für die Geschäftsjahre bis einschließlich desjenigen,<br />

in dem die Schließung des Fonds erfolgt, zu benennen.<br />

— Die MCE Schiffskapital hat das Sonderrecht, nach näherer Maßgabe<br />

des § 23 Abs. 5 des Thesaurus-Gesellschaftsvertrages im<br />

Namen aller Kommanditisten der Thesaurus-KG mit der Komplementärin<br />

eine Vereinbarung über deren Austritt aus der Thesaurus-KG<br />

bei gleichzeitigem Eintritt einer von der MCE Schiffskapital<br />

zu benennenden Gesellschaft als neuer persönlich haftender<br />

Gesellschafterin abzuschließen.<br />

— Die Thesaurus-Gründungskommanditisten erbringen im Übrigen<br />

die in diesem Kapitel unter „Angaben über die Gründungsgesellschafter<br />

der Emittentinnen“ näher beschriebenen besonderen<br />

Gesellschafterbeiträge und erhalten hierfür die dort dargestellten<br />

Vergütungen.<br />

Die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft der Komplementärin<br />

MCE Verwaltung weichen in folgenden Punkten von denjenigen der<br />

Investoren ab:<br />

— Vertretung und Geschäftsführung der Thesaurus-KG und Übernahme<br />

der persönlichen Haftung, wofür sie die in diesem Kapitel<br />

unter „Angaben über die Gründungsgesellschafter der Emittentinnen“<br />

beschriebene Vergütung und Ersatz ihrer Auslagen erhält;<br />

— Keine Einlageleistung und keine Beteiligung an Gewinn und Verlust<br />

der Thesaurus-KG;<br />

— Einberufung und Leitung von Präsenzversammlungen und Umlaufverfahren<br />

sowie Erteilung der Zustimmung zur Vertretung<br />

von Kommanditisten durch Dritte;<br />

— Erteilung der Zustimmung zur Übertragung von direkt gehaltenen<br />

Beteiligungen auf Dritte, soweit eine solche erforderlich ist;<br />

— Recht, im Rahmen der Errichtung des Beirates nach Schließung<br />

des Fonds eines der drei Beiratsmitglieder zu entsenden und abzuberufen;<br />

— Recht zur Teilnahme an Beiratssitzungen;<br />

— Berichterstattung gegenüber dem Beirat;<br />

— Führung der Bücher der Thesaurus-KG und Aufstellung von deren<br />

Jahresabschluss;<br />

— Durchführung der Liquidation der Thesaurus-KG.<br />

Für weitere Einzelheiten der Hauptmerkmale der Kommanditeinlagen<br />

der Thesaurus-Gründungskommanditisten und der Mitgliedschaft<br />

der Komplementärin wird auf den auf S. 83 ff. abgedruckten<br />

Thesaurus-Gesellschaftsvertrag verwiesen.<br />

Bisher von der Thesaurus-KG ausgegebene Wertpapiere oder Vermögensanlagen/Angaben<br />

gemäß § 6 S. 2 und 3 VermVerkProspV<br />

Es gelten die in diesem Kapitel zur Fonds-KG gemachten Angaben<br />

entsprechend.<br />

Angaben über die Geschäftstätigkeit<br />

der Emittentinnen<br />

Wichtigste Tätigkeitsbereiche der Emittentinnen<br />

Die wichtigsten Tätigkeitsbereiche der Emittentinnen sind der Erwerb,<br />

das Halten und die Verwaltung von mittelbaren und unmittelbaren<br />

Beteiligungen an Schiffsgesellschaften.<br />

Die anteilig auf die Emittentinnen entfallenden und von ihnen vereinnahmten<br />

Ergebnisse und Auszahlungen aus den von ihnen zu<br />

erwerbenden Schiffsbeteiligungen werden – nach Abzug von Kosten<br />

und unter Berücksichtigung der Regelungen der Gesellschaftsverträge<br />

– (i) von der Fonds-KG grundsätzlich an die Kommanditisten weitergeleitet,<br />

wobei die Fonds-KG abweichend hiervon auch berechtigt<br />

ist, Liquiditätsüberschüsse statt dessen für Reinvestitionen in weitere<br />

Schiffsbeteiligungen zu nutzen und (ii) von der Thesaurus-KG,<br />

da Auszahlungen an die Gesellschafter der Thesaurus-KG vor deren<br />

Auflösung nicht vorgesehen sind, zum Erwerb weiterer Schiffsbeteiligungen<br />

genutzt.<br />

Abhängigkeit von Patenten, Lizenzen, Verträgen oder neuen<br />

Herstellungsverfahren<br />

Abgesehen von den Verträgen, die die Emittentinnen mit den Gründungskommanditisten<br />

über bestimmte von diesen zu erbringende<br />

Leistungen sowie über bestimmte den Emittentinnen eingeräumte<br />

Nutzungsrechte an einem computerbasierten Bewertungssystem<br />

und Bewertungsmodul abgeschlossen haben (vgl. hierzu die Angaben<br />

im Kapitel „Wesentliche Verträge und Vertragspartner“, S. 60 ff.),<br />

sind weder die Fonds-KG noch die Thesaurus-KG zum Zeitpunkt der<br />

Aufstellung dieses Verkaufsprospektes abhängig von Patenten, Lizenzen,<br />

Verträgen oder neuen Herstellungsverfahren, die von wesentlicher<br />

Bedeutung für die Geschäftstätigkeit oder Ertragslage der<br />

Emittentinnen sind.


30<br />

Emittentinnen<br />

Angaben zu Gerichts- und Schiedsverfahren<br />

Zum Zeitpunkt der Aufstellung dieses Verkaufsprospektes sind keine<br />

Gerichts- oder Schiedsverfahren anhängig, die einen wesentlichen<br />

Einfluss auf die wirtschaftliche Lage der Emittentinnen haben können.<br />

Angaben zu wichtigen laufenden Investitionen<br />

Zum Zeitpunkt der Aufstellung dieses Verkaufsprospektes sind von<br />

den Emittentinnen noch keine wichtigen laufenden Investitionen<br />

getätigt worden. Die von den Emittentinnen insgesamt geplanten<br />

Investitionen sind in den jeweiligen Mittelverwendungs- und Mittelherkunftsplanungen<br />

der Emittentinnen (abgedruckt im Kapitel „Finanzen“,<br />

S. 41 f. und S. 46 f.) sowie im Kapitel „Beteiligungskonzept“,<br />

S. 36 ff. dargestellt.<br />

Außergewöhnliche, die Tätigkeit der Emittentinnen beeinflussende<br />

Ereignisse<br />

Zum Zeitpunkt der Aufstellung dieses Verkaufsprospektes ist die Tätigkeit<br />

der Emittentinnen nicht durch außergewöhnliche Ereignisse<br />

beeinflusst worden.<br />

Angaben über die Gründungsgesellschafter<br />

der Emittentinnen<br />

FONDS-KG<br />

Name, Firma, Sitz und Geschäftsanschrift der Fonds-Gründungsgesellschafter<br />

Gründungsgesellschafter der Fonds-KG sind die folgenden Gesellschaften:<br />

— MCE Fonds 09 Verwaltungs GmbH mit Sitz in Hamburg, eingetragen<br />

im Handelsregister des Amtsgerichtes Hamburg unter HRB<br />

113793, Geschäftsanschrift Speersort 4 – 6, 20095 Hamburg, als<br />

persönlich haftende Gesellschafterin.<br />

— MCE Konzept AG & Co. KG mit Sitz in Hamburg, eingetragen im<br />

Handelsregister des Amtsgerichtes Hamburg unter HRA 107705, Geschäftsanschrift<br />

Speersort 4 – 6, 20095 Hamburg, als Kommanditist;<br />

— MCE Schiffskapital AG mit Sitz in Hamburg, eingetragen im Handelsregister<br />

des Amtsgerichtes Hamburg unter HRB 103862, Geschäftsanschrift<br />

Speersort 4 – 6, 20095 Hamburg, als Kommanditist;<br />

— MCE Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in<br />

Hamburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichtes<br />

Hamburg unter HRB 103624, Geschäftsanschrift Speersort 4 – 6,<br />

20095 Hamburg, als Kommanditist;<br />

— MCE Vertriebsgesellschaft mbH mit Sitz in Hamburg, eingetragen<br />

im Handelsregister des Amtsgerichtes Hamburg unter HRB<br />

104239, Geschäftsanschrift Speersort 4 – 6, 20095 Hamburg, als<br />

Kommanditist.<br />

Die MCE Verwaltung als persönlich haftende Gesellschafterin der<br />

Fonds-KG hat keine Einlageverpflichtung übernommen und ist<br />

am Kapital der Fonds-KG nicht beteiligt. Die Nennbeträge der von<br />

den übrigen vorstehend genannten Gründungsgesellschaftern der<br />

Fonds-KG insgesamt gezeichneten Kommanditeinlagen belaufen<br />

sich zum Zeitpunkt der <strong>Prospekt</strong>aufstellung auf einen Gesamtbetrag<br />

von EUR 260.000,– (zu den Nennbeträgen der einzelnen Kommanditeinlagen<br />

der Gründungsgesellschafter vgl. die Angaben in diesem<br />

Kapitel unter „Angaben über das Kapital der Emittentinnen“ unter<br />

„Fonds-KG“, S. 26 ff.). Die Einlagen auf diese Kommanditeinlagen<br />

sind zum Zeitpunkt der <strong>Prospekt</strong>aufstellung weder ganz noch teilweise<br />

erbracht.<br />

Nähere Angaben zu den Fonds-Gründungsgesellschaftern finden sich<br />

in dem Kapitel „Wesentliche Verträge und Vertragspartner“, S. 60 ff.<br />

Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte, Jahresbetrag der sonstigen<br />

Gesamtbezüge der Fonds-Gründungsgesellschafter<br />

Sämtliche Fonds-Gründungskommanditisten sind im Verhältnis ihrer<br />

auf eigene Rechnung gehaltenen (Teil-)Kommanditeinlagen zum<br />

Kommanditkapital der Fonds-KG anteilig an deren Ergebnis und<br />

einem etwaigen Liquidationserlös beteiligt. Ihnen stehen dieselben<br />

Entnahmerechte wie den zukünftigen Investoren zu (§ 18 des Fonds-<br />

Gesellschaftsvertrages). Die MCE Verwaltung als Komplementärin ist<br />

nicht an dem Ergebnis, den Entnahmen (Auszahlungen) und einem<br />

etwaigen Liquidationserlös der Fonds-KG beteiligt. Nähere Angaben<br />

zur Gewinnbeteiligung und den Entnahmerechten der Fonds-Gründungskommanditisten<br />

finden sich in diesem Kapitel unter „Hauptmerkmale<br />

der Kommanditeinlagen der Gründungskommanditisten<br />

und der Mitgliedschaft der Komplementärin“ sowie in dem Kapitel<br />

„Angaben zur Vermögensanlage“, S. 17 ff., unter „Rechte der Investoren<br />

aus ihrer Beteiligung“.<br />

Die Komplementärin MCE Verwaltung erhält gemäß § 10 Abs. 10 lit. a)<br />

des Fonds-Gesellschaftsvertrages für die Geschäftsführung und die<br />

Übernahme der persönlichen Haftung von der Fonds-KG für das Geschäftsjahr<br />

2012 eine Vergütung von insgesamt EUR 6.000,– und ab<br />

dem Geschäftsjahr 2013 eine Vergütung von EUR 12.000,– pro Jahr<br />

(jeweils inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer), die jeweils am Ende des<br />

betreffenden Geschäftsjahres zur Zahlung fällig ist. Diese Vergütung<br />

wird ab dem Geschäftsjahr 2014 jährlich um 2 %, mindestens aber<br />

in Höhe der vom Statistischen Bundesamt für das jeweilige Vorjahr<br />

ermittelten durchschnittlichen Inflationsrate, erhöht. Darüber hinaus<br />

erhält die MCE Verwaltung gemäß § 10 Abs. 10 lit. b) des Fonds-<br />

Gesellschaftsvertrages sämtliche ihrer mit der Geschäftsführung der<br />

Fonds-KG verbundenen Aufwendungen und Kosten mit deren Anfall<br />

von der Fonds-KG ersetzt. Die MCE Verwaltung ist berechtigt, die vorgenannten<br />

Vergütungen bzw. den Aufwendungs- und Kostenersatz<br />

bei Fälligkeit zu entnehmen.<br />

Die MCE Treuhand erhält von der Fonds-KG für die Betreuung der<br />

Treugeber gemäß § 15 Abs. 1 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages<br />

ab dem 1. Januar 2012 eine jährliche Vergütung in Höhe<br />

von 0,5 % des bis zum Ende eines jeden Geschäftsjahres von den<br />

Investoren gezeichneten Beteiligungskapitals (zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer).<br />

Das Beteiligungskapital im vorstehenden Sinne ergibt<br />

sich dabei aus der Summe der von Investoren gezeichneten Beteiligungsbeträge<br />

(ohne Berücksichtigung etwaiger gemäß § 8 Abs. 3 des<br />

Fonds-Gesellschaftsvertrages gewährter Skonti). Diese Vergütung<br />

wird ab dem Geschäftsjahr 2013 jährlich um 2 %, mindestens aber<br />

in Höhe der vom Statistischen Bundesamt für das jeweilige Vorjahr<br />

ermittelten durchschnittlichen Inflationsrate, erhöht. Sie ist auch für<br />

das bei Beginn der Liquidation der Fonds-KG laufende Geschäftsjahr<br />

in voller Höhe zu zahlen und zwar auch dann, wenn die Fonds-KG bereits<br />

vor Ablauf dieses Geschäftsjahres beendet wird. Die Vergütung<br />

ist jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres zur Zahlung fällig, wobei<br />

die Treuhänderin gegen Rechnungsstellung zum Ende eines jeden<br />

Kalenderquartals zu Abschlagszahlungen berechtigt ist und zwar jeweils<br />

in Höhe von 0,5 % des bis dahin gezeichneten Beteiligungskapitals<br />

zeitanteilig für einen Zeitraum von der letzten Abschlagszahlung<br />

bis zum Ende des betreffenden Kalenderquartals, jedoch stets nur<br />

soweit es die Liquiditätslage der Fonds-KG erlaubt. Im Übrigen erhält<br />

die MCE Treuhand gemäß § 15 Abs. 2 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages<br />

von der Fonds-KG sämtliche ihr entstehenden<br />

Aufwendungen und Kosten im Zusammenhang mit (i) der Erfüllung<br />

geldwäscherechtlicher Identifizierungs- und Überwachungspflichten,<br />

(ii) Handelsregisteranmeldungen sowie -eintragungen in Bezug<br />

auf das Handelsregister der Fonds-KG, (iii) der Kommunikation mit<br />

den und Information der Investoren, insbesondere Druck- und Portokosten,<br />

sowie (iv) der Auflösung, Liquidation und Beendigung der<br />

Fonds-KG ersetzt.


31<br />

Die MCE Schiffskapital erhält, sofern ein Investor in der von<br />

ihm abgegebenen Beitrittserklärung erklärt, dass er das Andienungsrecht<br />

Klassik und/oder das Andienungsrecht Flex erwerben<br />

möchte, von diesem Investor für die Einräumung des Andienungsrechtes<br />

Klassik und/oder des Andienungsrechtes Flex<br />

jeweils eine Prämie in Höhe von 5 % des von ihm gezeichneten<br />

Beteiligungsbetrages, (vgl. hierzu die Angaben im Kapitel „Andienungsrechte“,<br />

S. 50 ff., unter „Prämie“). Ist der betreffende<br />

Investor über die MCE Vertrieb vermittelt worden, führt die MCE<br />

Schiffskapital von der ihr gezahlten Prämie einen Betrag in Höhe<br />

von 1,0 % des betreffenden gezeichneten Beteiligungsbetrages<br />

an die MCE Vertrieb als Provision ab. Die MCE Schiffskapital<br />

und die MCE Vertrieb ihrereits zahlen den im Rahmen der Vermittlung<br />

von Investoren von ihnen jeweils beauftragten Dritten<br />

(in diesem Verkaufsprospekt „Vermittler“) für die Vermittlung<br />

eines ein Andienungsrecht zeichnenden Investoren einen Betrag<br />

in Höhe von bis zu 1,0 % des betreffenden gezeichneten Beteiligungsbetrages.<br />

Die MCE Konzept hat die Fonds-KG im Hinblick auf die Projektierung<br />

und Konzeption des Beteiligungsangebotes und der Konzeption der<br />

wirtschaftlichen Grundlagen der Fonds-KG unentgeltlich beraten.<br />

Sie erbringt außerdem aufgrund eines gesonderten Vertrages mit<br />

der Fonds-KG für diese Beratungs- und Unterstützungsleistungen<br />

im Hinblick auf (i) den Erwerb und die Veräußerung von Anteilen<br />

an Schiffsgesellschaften, (ii) die Ermittlung des Net Asset Value der<br />

Fonds-KG (i.S.d. § 24 Abs. 3 des Fonds-Gesellschaftsvertrages), (iii)<br />

die Bewertung von Beteiligungen an Schiffsgesellschaften sowie<br />

(iv) das laufende Controlling und Berichtswesen. Bis zum Abschluss<br />

der Mittelfreigabe- und Mittelverwendungskontrolle erbringt MCE<br />

Konzept die vorstehenden Leistungen unentgeltlich, für danach erbrachte<br />

Leistungen erhält sie von der Fonds-KG nach näherer Maßgabe<br />

des vorgenannten Vertrages eine zeitaufwandsabhängige Vergütung<br />

zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Vergütung bestimmt sich<br />

nach der aufgewendeten Zeit je eingesetztem Mitarbeiter, wobei für<br />

jeden Mitarbeiter der MCE Konzept ein bestimmter Stundensatz in<br />

Rechnung gestellt wird, der die Kosten der MCE Konzept (anteilige<br />

Personalkosten auf Vollkostenbasis) decken soll, zzgl. einer Marge.<br />

Derzeit ist der durchschnittlich zur Anwendung kommende Stundensatz<br />

dabei mit rd. EUR 150,– (zzgl. etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer)<br />

kalkuliert (vgl. zur Höhe dieser Vergütung die Angaben im Kapitel<br />

„Angaben zur Vermögensanlage“, S. 22 ff., unter „Gesamthöhe der<br />

laufenden Vergütungen der Gründungsgesellschafter“). Die MCE<br />

Konzept ist auch berechtigt, gegenüber der Fonds-KG den Zeitaufwand<br />

der Organmitglieder ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin<br />

abzurechnen, selbst dann, wenn diese Organmitglieder gleichzeitig<br />

Geschäftsführer der Komplementärin der Fonds-KG sind, wie<br />

auch die ihr für den Einsatz des Personals Dritter, einschließlich desjenigen<br />

der MCE Schiffskapital, entstehenden Kosten. Die Vergütung<br />

wird der Fonds-KG von der MCE Konzept monatlich rückwirkend für<br />

den jeweiligen Vormonat in Rechnung gestellt und ist innerhalb von<br />

14 Tagen nach Rechnungsstellung fällig und zahlbar. Darüber hinaus<br />

räumt die MCE Konzept der Fonds-KG nach näherer Maßgabe von<br />

hierzu gesondert abgeschlossenen Nutzungsverträgen bestimmte<br />

Nutzungsrechte an einem computerbasierten Bewertungssystem<br />

und Bewertungsmodul ein. Für die Einräumung der Nutzungsrechte<br />

erhält die MCE Konzept von der Fonds-KG für die Zeit ab dem Abschluss<br />

der Mittelfreigabe- und Mittelverwendungskontrolle eine<br />

jährliche Grundvergütung von jeweils – für Bewertungssystem und<br />

Bewertungsmodul – EUR 25.000,– zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.<br />

Zusätzlich zahlt die Fonds-KG der MCE Konzept für die Zeit ab dem<br />

Abschluss der Mittelfreigabe- und Mittelverwendungskontrolle eine<br />

jährliche Nutzungsvergütung in Höhe von jeweils – für Bewertungssystem<br />

und Bewertungsmodul – 0,35 % ihres Beteiligungskapitals<br />

zum 31. Dezember eines jeden Jahres zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.<br />

Bei Beginn der Vergütungspflicht oder Beendigung dieses<br />

Vertrages während eines Kalenderjahres sind die vorstehenden<br />

Vergütungen pro rata temporis geschuldet. Grundvergütung und<br />

Nutzungsvergütung werden ab dem Jahr 2014 jährlich um 2 %, mindestens<br />

aber in Höhe der vom Statistischen Bundesamt für das jeweilige<br />

Vorjahr ermittelten durchschnittlichen Inflationsrate erhöht.<br />

Die jährliche Grundvergütung wird jeweils am 31. Dezember eines<br />

Kalenderjahres zur Zahlung fällig. Die jährliche Nutzungsvergütung<br />

ist innerhalb von zwei Kalenderwochen nach Ablauf des jeweiligen<br />

Kalenderjahres zu zahlen. MCE Konzept ist berechtigt, auf die jährliche<br />

Nutzungsvergütung während des laufenden Kalenderjahres angemessene<br />

Abschlagzahlungen einzufordern.<br />

Aufgrund von jeweils gesondert abgeschlossenen Verträgen mit<br />

der Fonds-KG haben die MCE Schiffskapital und die MCE Vertrieb<br />

die Vermittlung von Beteiligungen an der Fonds-KG an Investoren<br />

(in diesem Verkaufsprospekt „Vermittlung von Beteiligungen“)<br />

übernommen. Für die Vermittlung von Beteiligungen erhalten die<br />

MCE Schiffskapital und die MCE Vertrieb nach näherer Maßgabe<br />

der hierzu mit der Fonds-KG jeweils abgeschlossenen Verträge von<br />

dieser eine Vergütung in Höhe von 14 % der Beteiligungsbeträge,<br />

welche von Investoren, die durch MCE Schiffskapital bzw. MCE<br />

Vertrieb (oder die von ihnen eingeschalteten Vermittler) vermittelt<br />

wurden, bis zur Schließung des Fonds gezeichnet werden (in diesem<br />

Verkaufsprospekt „Einmalprovision“), inkl. etwaiger gesetzlicher<br />

Umsatzsteuer. Die Einmalprovision wird jeweils fällig, wenn<br />

ein Investor den von ihm auf seinen Beteiligungsbetrag geschuldeten<br />

Betrag leistet. MCE Schiffskapital und MCE Vertrieb sind berechtigt,<br />

in Bezug auf einzelne oder mehrere der durch sie (oder die<br />

von ihnen eingeschalteten Vermittler) vermittelten Investoren eine<br />

auf 8 % reduzierte Einmalprovision, inkl. etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer,<br />

i.V.m. einer jährlichen laufenden Vergütung (in diesem<br />

Verkaufsprospekt „Bestandsprovision“) zu wählen. Die maximal für<br />

zehn Jahre gewährte Bestandsprovision beträgt anfänglich jährlich<br />

0,6 % desjenigen am Ende des betreffenden Geschäftsjahres von<br />

Investoren gehaltenen Beteiligungskapitals, welches von der MCE<br />

Schiffskapital bzw. der MCE Vertrieb vermittelt wurde (inkl. etwaiger<br />

gesetzlicher Umsatzsteuer), und erhöht sich nach einem Jahr<br />

jährlich um 5 %. Dabei wird die Bestandsprovision für das Jahr, in<br />

dem die betreffenden Investoren erstmals an der Fonds-KG (mittelbar)<br />

beteiligt werden, zeitanteilig (pro rata temporis) geschuldet.<br />

Die Bestandsprovision ist auch für das bei Beginn der Liquidation<br />

der Fonds-KG laufende Geschäftsjahr in voller Höhe zu zahlen und<br />

zwar selbst dann, wenn die Fonds-KG bereits vor Ablauf dieses<br />

Geschäftsjahres beendet wird. Wird die Fonds-KG vor Ablauf von<br />

zehn Jahren aufgelöst, erhalten MCE Schiffskapital und MCE Vertrieb<br />

im Rahmen der Abwicklung der Fonds-KG einen einmaligen<br />

Abfindungsbetrag in Höhe der Summe derjenigen Bestandsprovisionen,<br />

die aufgrund der vorzeitigen Auflösung der Fonds-KG<br />

in den Folgejahren bis zum Ende des Zehnjahreszeitraums nicht<br />

mehr gezahlt werden, abgezinst auf den Barwert. Die Bestandsprovision<br />

wird jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres zur Zahlung<br />

fällig. Soweit es die Liquiditätslage der Fonds-KG erlaubt, sind<br />

MCE Schiffskapital und MCE Vertrieb gegen Rechnungsstellung<br />

berechtigt, zum Ende eines jeden Kalenderquartals angemessene<br />

Abschlagszahlungen auf die Bestandsprovision zu verlangen.Von<br />

der ihnen für die Vermittlung von Beteiligungen von der Fonds-<br />

KG zu zahlenden Vergütung haben die MCE Schiffskapital und die<br />

MCE Vertrieb die Provisionsansprüche der von ihnen eingeschalteten<br />

Vermittler zu begleichen. Die Art und Höhe der Provision, die<br />

die MCE Schiffskapital und die MCE Vertrieb den Vermittlern für die<br />

Vermittlung einer Beteiligung an einen Investor zahlen, ist abhängig<br />

von den im Einzelfall mit den Vermittlern abgeschlossenen Verein-


32<br />

Emittentinnen<br />

barungen. Die Provision besteht regelmäßig aus einem prozentualen<br />

Anteil an dem von dem betreffenden Investor gezeichneten Beteiligungsbetrag<br />

und versteht sich jeweils inkl. etwaiger gesetzlicher<br />

Umsatzsteuer: Bei Vereinbarung einer Einmalprovision können im<br />

Einzelfall grundsätzlich folgende Provisionsarten und -höhen von<br />

der MCE Schiffskapital bzw. der MCE Vertrieb vereinbart werden: (i)<br />

eine Abschlussvermittlungsprovision bis zu 9 % des jeweiligen Beteiligungsbetrages,<br />

(ii) eine zusätzliche Bonusprovision in Höhe von bis<br />

zu 1 % des jeweiligen Beteiligungsbetrages, wenn der Vermittler im<br />

Voraus zugesagt hat, ein bestimmtes Kontingent von Investoren zu<br />

vermitteln, und dieses Kontingent auch erfüllt wird, sowie (iii) eine<br />

zusätzliche Provision von bis zu 2 % für besondere Vermittlungsleistungen,<br />

wie z.B. After Sales Services. Bei Vereinbarung einer Bestandsprovision<br />

können MCE Schiffskapital bzw. MCE Vertrieb an<br />

den Vermittler eine einmalige Provision von bis zu 5 % des jeweiligen<br />

Beteiligungsbetrages und zusätzlich eine laufende jährliche Provision<br />

von bis zu 0,6 % des von Vermittler vermittelten Beteiligungskapitals<br />

gewähren (wobei die laufende jährliche Provision sich jährlich<br />

um 5 % erhöht).<br />

Der jeweilige Gesamtbetrag der vorstehend beschriebenen Vergütungen,<br />

der den Fonds-Gründungsgesellschaftern während der<br />

erwarteten Laufzeit des Fonds von der Fonds-KG gezahlt wird, ist<br />

– sowohl heruntergebrochen auf die einzelnen Gründungsgesellschafter<br />

als auch als Gesamtbetrag für alle Gründungsgesellschafter<br />

– im Kapitel „Angaben zur Vermögensanlage“ unter „Gesamthöhe<br />

der laufenden Vergütungen der Gründungsgesellschafter“, S. 22 f.,<br />

angegeben.<br />

Über die im Fonds-Gesellschaftsvertrag, dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag<br />

und in diesem Kapitel „Emittentinnen“ genannten Vergütungen,<br />

Gewinnbeteiligungen und Beteiligungen am Liquidationserlös<br />

hinaus, stehen den Fonds-Gründungsgesellschaftern innerhalb<br />

und außerhalb der vorgenannten Verträge keine Gewinnbeteiligungen,<br />

Entnahmerechte und auch keine sonstigen Gesamtbezüge,<br />

insbesondere Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen,<br />

Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen<br />

jeder Art im Zusammenhang mit diesem Beteiligungsangebot zu.<br />

Beteiligungen der Fonds-Gründungsgesellschafter an bestimmten<br />

Unternehmen<br />

Die MCE Schiffskapital und die MCE Konzept sind alleinige Gesellschafter<br />

der Komplementärin der Fonds-KG, der MCE Verwaltung.<br />

Die MCE Schiffskapital, die mit dem Vertrieb der Beteiligungen an<br />

der Fonds-KG und der Thesaurus-KG beauftragt ist, ist außerdem<br />

persönlich haftende Gesellschafterin der MCE Konzept, die für die<br />

Emittentinnen die vorstehend unter „Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte,<br />

Jahresbetrag der sonstigen Gesamtbezüge der Fonds-<br />

Gründungsgesellschafter“ beschriebenen verschiedenen Beratungsund<br />

Unterstützungsleistungen erbringt und diesen Nutzungsrechte<br />

an einem computerbasierten Bewertungssystem und Bewertungsmodul<br />

einräumt. Ferner ist sie Mitgesellschafterin der MCE Vertrieb,<br />

die ebenfalls mit dem Vertrieb der Beteiligungen an der Fonds-KG<br />

und der Thesaurus-KG beauftragt ist.<br />

Im Übrigen sind die Fonds-Gründungsgesellschafter weder unmittelbar<br />

noch mittelbar an Unternehmen beteiligt, die mit dem Vertrieb<br />

der Beteiligungen an der Fonds-KG beauftragt sind, die der Fonds-<br />

KG Fremdkapital zur Verfügung stellen oder die im Zusammenhang<br />

mit der Herstellung des Anlageobjektes nicht nur geringfügige Lieferungen<br />

oder Leistungen erbringen.<br />

Verflechtungen<br />

In Bezug auf personelle und kapitalmäßige Verflechtungen, die<br />

grundsätzlich zu Interessenkonflikten führen können, vgl. die Angaben<br />

in den Kapiteln „Risiken der Vermögensanlage“, S. 9 ff., unter<br />

„Verflechtungen und Interessenkonflikte“ und „Wesentliche Verträge<br />

und Vertragspartner“, S. 60 ff.<br />

THESAURUS-KG<br />

Name, Firma, Sitz und Geschäftsanschrift der Thesaurus-Gründungsgesellschafter<br />

Gründungsgesellschafter der Thesaurus-KG sind die folgenden Gesellschaften:<br />

— MCE Fonds 09 Verwaltungs GmbH mit Sitz in Hamburg, eingetragen<br />

im Handelsregister des Amtsgerichtes Hamburg unter<br />

HRB 113793, Geschäftsanschrift Speersort 4 – 6, 20095 Hamburg,<br />

als persönlich haftende Gesellschafterin;<br />

— MCE Konzept AG & Co. KG mit Sitz in Hamburg, eingetragen im<br />

Handelsregister des Amtsgerichtes Hamburg unter HRA 107705,<br />

Geschäftsanschrift Speersort 4 – 6, 20095 Hamburg, als Kommanditist;<br />

— MCE Schiffskapital AG mit Sitz in Hamburg, eingetragen im Handelsregister<br />

des Amtsgerichtes Hamburg unter HRB 103862, Geschäftsanschrift<br />

Speersort 4 – 6, 20095 Hamburg, als Kommanditist;<br />

— MCE Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in<br />

Hamburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichtes<br />

Hamburg unter HRB 103624, Geschäftsanschrift Speersort 4 – 6,<br />

20095 Hamburg, als Kommanditist;<br />

— MCE Vertriebsgesellschaft mbH mit Sitz in Hamburg, eingetragen<br />

im Handelsregister des Amtsgerichtes Hamburg unter<br />

HRB 104239, Geschäftsanschrift Speersort 4 – 6, 20095 Hamburg,<br />

als Kommanditist.<br />

Die MCE Verwaltung als persönlich haftende Gesellschafterin der<br />

Thesaurus-KG hat keine Einlageverpflichtung übernommen und ist<br />

am Kapital der Thesaurus-KG nicht beteiligt. Die Nennbeträge der<br />

von den übrigen vorstehend genannten Gründungsgesellschaftern<br />

der Thesaurus-KG insgesamt gezeichneten Kommanditeinlagen belaufen<br />

sich zum Zeitpunkt der <strong>Prospekt</strong>aufstellung auf einen Gesamtbetrag<br />

von EUR 10.750,– (zu den Nennbeträgen der einzelnen Kommanditeinlagen<br />

der Gründungsgesellschafter vgl. die Angaben in<br />

diesem Kapitel unter „Angaben über das Kapital der Emittentinnen“<br />

unter „Thesaurus-KG“, S. 28 f.). Die Einlagen auf diese Kommanditeinlagen<br />

sind zum Zeitpunkt der <strong>Prospekt</strong>aufstellung weder ganz<br />

noch teilweise erbracht.<br />

Nähere Angaben zu den Thesaurus-Gründungsgesellschaftern finden<br />

sich in dem Kapitel „Wesentliche Verträge und Vertragspartner“, S.60 ff.<br />

Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte, Jahresbetrag der sonstigen<br />

Gesamtbezüge der Thesaurus-Gründungsgesellschafter<br />

Sämtliche Thesaurus-Gründungskommanditisten sind im Verhältnis<br />

ihrer auf eigene Rechnung gehaltenen (Teil-)Kommanditeinlagen<br />

zum Kommanditkapital der Thesaurus-KG anteilig an deren Ergebnis<br />

und einem etwaigen Liquidationserlös beteiligt, vorbehaltlich dessen<br />

dass die MCE Konzept nach näherer Maßgabe des § 17 Abs. 3 des<br />

Thesaurus-Gesellschaftsvertrages überproportional am Jahresüberschuss<br />

partizipiert. Entnahmerechte (Auszahlungen) stehen ihnen<br />

ebenso wenig zu wie den zukünftigen Thesaurus-Investoren (§ 18 des<br />

Thesaurus-Gesellschaftsvertrages). Die MCE Verwaltung als Komplementärin<br />

ist nicht an dem Ergebnis, den Entnahmen (Auszahlungen)<br />

und einem etwaigen Liquidationserlös der Thesaurus-KG beteiligt.<br />

Nähere Angaben zur Gewinnbeteiligung und den Entnahmerechten<br />

der Thesaurus-Gründungskommanditisten finden sich in diesem<br />

Kapitel unter „Hauptmerkmale der Kommanditeinlagen der Gründungskommanditisten<br />

und der Mitgliedschaft der Komplementärin“<br />

sowie in dem Kapitel „Angaben zur Vermögensanlage“, S.17 ff., unter<br />

„Rechte der Investoren aus ihrer Beteiligung“.


33<br />

Die Komplementärin MCE Verwaltung erhält gemäß § 10 Abs. 10<br />

lit. a) des Thesaurus-Gesellschaftsvertrages im Falle des Erreichens<br />

der Thesaurus-Schwelle für die Geschäftsführung und die Übernahme<br />

der persönlichen Haftung von der Thesaurus-KG für das Geschäftsjahr<br />

2012 eine Vergütung von insgesamt EUR 6.000,– und ab<br />

dem Geschäftsjahr 2013 eine Vergütung von EUR 12.000,– pro Jahr<br />

(jeweils inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer), die für die Geschäftsjahre<br />

2012 und 2013 am 31. Dezember 2013 und danach jeweils am Ende<br />

eines Geschäftsjahres zur Zahlung fällig ist (im Falle des Nichterreichens<br />

der Thesaurus-Schwelle reduziert sich die Vergütung für das<br />

Geschäftsjahr 2012 auf EUR 625,– und für die Geschäftsjahre ab 2013<br />

auf EUR 2.500,– pro Jahr, jeweils inkl. etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer).<br />

Diese Vergütung wird ab dem Geschäftsjahr 2014 jährlich um<br />

2 %, mindestens aber in Höhe der vom Statistischen Bundesamt für<br />

das jeweilige Vorjahr ermittelten durchschnittlichen Inflationsrate,<br />

erhöht. Darüber hinaus erhält die MCE Verwaltung gemäß § 16<br />

Abs. 1 lit. b) des Thesaurus-Gesellschaftsvertrages sämtliche ihrer<br />

mit der Geschäftsführung der Thesaurus-KG verbundenen Aufwendungen<br />

und Kosten mit deren Anfall von der Thesaurus-KG ersetzt.<br />

Die MCE Verwaltung ist berechtigt, die vorgenannten Vergütungen<br />

bzw. den Aufwendungs- und Kostenersatz bei Fälligkeit zu entnehmen.<br />

Die MCE Treuhand erhält von der Thesaurus-KG für die Betreuung<br />

der Treugeber gemäß § 17 Abs. 1 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages<br />

ab dem Zeitpunkt, in dem die Thesaurus-Investoren erstmals<br />

an der Thesaurus-KG (mittelbar) beteiligt werden, eine jährliche Vergütung<br />

in Höhe von 0,5 % des am Ende eines jeden Geschäftsjahres<br />

von den Thesaurus-Investoren insgesamt gehaltenen Thesauruskapitals<br />

(zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer). Das Thesauruskapital im vorstehenden<br />

Sinne ergibt sich dabei aus der Summe aller Thesaurierungszahlungen,<br />

die bis zum jeweils maßgeblichen Zeitpunkt an die<br />

Thesaurus-KG gezahlt worden sind. Diese Vergütung wird in dem<br />

Jahr, in dem die erste Thesaurierungszahlung erfolgt, zeitanteilig<br />

geschuldet. Die Vergütung wird ab dem Geschäftsjahr 2013 jährlich<br />

um 2 %, mindestens aber in Höhe der vom Statistischen Bundesamt<br />

für das jeweilige Vorjahr ermittelten durchschnittlichen Inflationsrate,<br />

erhöht. Sie ist auch für das bei Beginn der Liquidation der Thesaurus-<br />

KG laufende Geschäftsjahr in voller Höhe zu zahlen und zwar auch<br />

dann, wenn die Thesaurus-KG bereits vor Ablauf dieses Geschäftsjahres<br />

beendet wird. Die Vergütung ist jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres<br />

zur Zahlung fällig, wobei die Treuhänderin gegen<br />

Rechnungsstellung zum Ende eines jeden Kalenderquartals zu Abschlagszahlungen<br />

berechtigt ist, und zwar jeweils in Höhe von 0,5 %<br />

des bis dahin gehaltenen Thesauruskapitals zeitanteilig für einen<br />

Zeitraum von der letzten Abschlagszahlung bis zum Ende des betreffenden<br />

Kalenderquartals, jedoch stets nur soweit es die Liquiditätslage<br />

der Thesaurus-KG erlaubt. Im Übrigen erhält die MCE Treuhand<br />

gemäß § 17 Abs. 2 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages von der<br />

Thesaurus-KG sämtliche ihr entstehenden Aufwendungen und Kosten<br />

im Zusammenhang mit (i) Handelsregisteranmeldungen sowie -eintragungen<br />

in Bezug auf das Handelsregister der Thesaurus-KG, (ii) der<br />

Kommunikation mit den und Information der Investoren, insbesondere<br />

Druck- und Portokosten, sowie (iii) der Auflösung, Liquidation<br />

und Beendigung der Thesaurus-KG ersetzt.<br />

Die MCE Konzept hat die Thesaurus-KG im Hinblick auf die Projektierung<br />

und Konzeption des Beteiligungsangebotes und der<br />

Konzeption der wirtschaftlichen Grundlagen der Thesaurus-KG<br />

unentgeltlich beraten. Sie erbringt außerdem aufgrund eines<br />

gesonderten Vertrages mit der Thesaurus-KG für diese Beratungs-<br />

und Unterstützungsleistungen im Hinblick auf (i) den Erwerb<br />

und die Veräußerung von Anteilen an Schiffsgesellschaften,<br />

(ii) die Ermittlung des Net Asset Value der Thesaurus-KG (i.S.d.<br />

§ 24 Abs. 3 des Thesaurus-Gesellschaftsvertrages), (iii) die Bewertung<br />

von Beteiligungen an Schiffsgesellschaften sowie<br />

(iv) das laufende Controlling und Berichtswesen. Bis zum Abschluss<br />

der Mittelfreigabe- und Mittelverwendungskontrolle erbringt<br />

MCE Konzept die vorstehenden Leistungen unentgeltlich,<br />

für danach erbrachte Leistungen erhält sie von der Thesaurus-KG<br />

nach näherer Maßgabe des vorgenannten Vertrages eine zeitaufwandsabhängige<br />

Vergütung zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Hinsichtlich<br />

der Vergütung gelten die Angaben in diesem Kapitel zu<br />

der von der Fonds-KG an die MCE Konzept für die entsprechenden<br />

Leistungen zu zahlenden Vergütung sinngemäß (vgl. zur Höhe dieser<br />

Vergütung die Angaben im Kapitel „Angaben zur Vermögensanlage“,<br />

S. 17 ff., unter „Gesamthöhe der laufenden Vergütungen<br />

der Gründungsgesellschafter“).<br />

Darüber hinaus räumt die MCE Konzept der Thesaurus-KG – bis zum<br />

Abschluss der Mittelfreigabe- und Mittelverwendungskontrolle ebenfalls<br />

unentgeltlich – nach näherer Maßgabe von hierzu gesondert<br />

abgeschlossenen Nutzungsverträgen bestimmte Nutzungsrechte an<br />

einem computerbasierten Bewertungssystem und Bewertungsmodul<br />

ein. Hinsichtlich der Vergütung gelten die Angaben in diesem Kapitel<br />

zu der von der Fonds-KG an die MCE Konzept für die entsprechenden<br />

Leistungen zu zahlenden Vergütung sinngemäß, wobei abweichend<br />

hiervon die Thesaurus-KG jedoch keine jährliche Grundvergütung<br />

schuldet, sondern nur die jährliche prozentuale Nutzungsvergütung.<br />

Für die Vermittlung von Beteiligungen erhalten die MCE Schiffskapital<br />

und die MCE Vertrieb nach näherer Maßgabe der hierzu mit der<br />

Thesaurus-KG abgeschlossenen Verträge von dieser eine jährliche<br />

laufende Vergütung in Höhe von jeweils 1 % desjenigen am Ende des<br />

betreffenden Geschäftsjahres von Investoren gehaltenen Thesauruskapitals,<br />

welches von der MCE Schiffskapital bzw. der MCE Vertrieb<br />

vermittelt wurde (inkl. etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer).<br />

Die Vergütung wird für das Jahr, in dem Thesaurus-Investoren erstmals<br />

an der Thesaurus-KG (mittelbar) beteiligt werden, zeitanteilig<br />

(pro rata temporis) geschuldet. Die Vergütung ist auch für das bei<br />

Beginn der Liquidation der Thesaurus-KG laufende Geschäftsjahr in<br />

voller Höhe zu zahlen und zwar selbst dann, wenn die Thesaurus-<br />

KG bereits vor Ablauf dieses Geschäftsjahres beendet wird. Wird die<br />

Thesaurus-KG vor Ablauf von zehn Jahren aufgelöst, erhalten MCE<br />

Schiffskapital und MCE Vertrieb im Rahmen der Abwicklung der Thesaurus-KG<br />

einen einmaligen Abfindungsbetrag in Höhe der Summe<br />

derjenigen jährlichen Vergütungen, die aufgrund der vorzeitigen Auflösung<br />

der Thesaurus-KG in den Folgejahren bis zum Ende des Zehnjahreszeitraums<br />

nicht mehr gezahlt werden, abgezinst auf den Barwert.<br />

Die Vergütung für die Vermittlung von Beteiligungen wird zum<br />

Ende eines jeden Geschäftsjahres fällig, wobei MCE Schiffskapital<br />

und MCE Vertrieb gegen Rechnungsstellung zum Ende eines jeden<br />

Kalenderquartals zu angemessenen Abschlagszahlungen berechtigt<br />

sind. Von der ihnen für die Vermittlung von Beteiligungen von der<br />

Thesaurus-KG zu zahlenden Vergütung haben die MCE Schiffskapital<br />

und die MCE Vertrieb die Provisionsansprüche der von ihnen beauftragten<br />

Vermittler zu begleichen. Die Höhe der Provision, die MCE<br />

Schiffskapital und die die MCE Vertrieb den Vermittlern für die Vermittlung<br />

von Thesaurus-Investoren zahlen, ist abhängig von den im<br />

Einzelfall mit den Vermittlern abgeschlossenen Vereinbarungen. Sie<br />

kann jährlich insgesamt bis zu 1 % des zum Ende des betreffenden<br />

Geschäftsjahres von MCE Schiffskapital bzw. MCE Vertrieb vermittelten<br />

Thesauruskapitals betragen (inkl. etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer).<br />

Der jeweilige Gesamtbetrag der vorstehend beschriebenen Vergütungen,<br />

der den Thesaurus-Gründungsgesellschaftern während der<br />

erwarteten Laufzeit des Fonds von der Thesaurus-KG gezahlt wird, ist<br />

– sowohl heruntergebrochen auf die einzelnen Gründungsgesellschafter<br />

als auch als Gesamtbetrag für alle Gründungsgesellschafter – im<br />

Kapitel „Angaben zur Vermögensanlage“ unter „Gesamthöhe der lau-


34 Emittentinnen<br />

fenden Vergütungen der Gründungsgesellschafter“, S. 22 f., angegeben.<br />

Über die im Thesaurus-Gesellschaftsvertrag, dem Treuhand- und<br />

Verwaltungsvertrag und in diesem Kapitel „Emittentinnen“ genannten<br />

Vergütungen, Gewinnbeteiligungen und Beteiligungen<br />

am Liquidationserlös hinaus, stehen den Thesaurus-Gründungsgesellschaftern<br />

innerhalb und außerhalb der vorgenannten Verträge<br />

keine Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte und auch keine sonstigen<br />

Gesamtbezüge, insbesondere Gehälter, Gewinnbeteiligungen,<br />

Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen<br />

und Nebenleistungen jeder Art im Zusammenhang mit diesem<br />

Beteiligungsangebot zu.<br />

Beteiligungen der Thesaurus-Gründungsgesellschafter an<br />

bestimmten Unternehmen<br />

Die MCE Schiffskapital und die MCE Konzept sind alleinige Gesellschafter<br />

der Komplementärin der Thesaurus-KG, der MCE Verwaltung.<br />

Die MCE Schiffskapital, die mit dem Vertrieb der Beteiligungen<br />

an der Fonds-KG und der Thesaurus-KG beauftragt ist, ist außerdem<br />

persönlich haftende Gesellschafterin der MCE Konzept, die für die<br />

Emittentinnen die vorstehend unter „Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte,<br />

Jahresbetrag der sonstigen Gesamtbezüge der Fonds-<br />

Gründungsgesellschafter“ beschriebenen verschiedenen Beratungsund<br />

Unterstützungsleistungen erbringt und diesen Nutzungsrechte<br />

an einem computerbasierten Bewertungssystem und Bewertungsmodul<br />

einräumt. Ferner ist sie Mitgesellschafterin der MCE Vertrieb,<br />

die ebenfalls mit dem Vertrieb der Beteiligungen an der Fonds-KG<br />

und der Thesaurus-KG beauftragt ist.<br />

Im Übrigen sind die Thesaurus-Gründungsgesellschafter weder<br />

unmittelbar noch mittelbar an Unternehmen beteiligt, die mit dem<br />

Vertrieb der Beteiligungen an der Thesaurus-KG beauftragt sind, die<br />

der Thesaurus-KG Fremdkapital zur Verfügung stellen oder die im<br />

Zusammenhang mit der Herstellung des Anlageobjektes nicht nur<br />

geringfügige Lieferungen oder Leistungen erbringen.<br />

Verflechtungen<br />

In Bezug auf personelle und kapitalmäßige Verflechtungen, die<br />

grundsätzlich zu Interessenkonflikten führen können, vgl. die Angaben<br />

in den Kapiteln „Risiken der Vermögensanlage“, S. 9 ff., unter<br />

„Verflechtungen und Interessenkonflikte“ und „Wesentliche Verträge<br />

und Vertragspartner“, S. 60 ff.<br />

Angaben über die Treuhänderin<br />

und den Mittelfreigabe- und<br />

Mittelverwendungskontrolleur<br />

Die Treuhänderin<br />

Mit jedem Investor kommt mit Annahme von dessen Beitrittserklärung<br />

durch die Treuhänderin, die MCE Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft<br />

mbH mit Sitz in Hamburg, Geschäftsanschrift Speersort<br />

4 – 6, 20095 Hamburg, ein entsprechender Treuhand- und Verwaltungsvertrag<br />

(vollständig abgedruckt auf den S. 93 ff.) unter Einbeziehung<br />

der Fonds-KG, und, sofern sich der jeweilige Investor für<br />

die Thesaurierungsoption entscheidet, auch unter Einbeziehung der<br />

Thesaurus-KG zustande. Auf dieser Rechtsgrundlage ist es Aufgabe<br />

der Treuhänderin, jeweils einen Teil ihrer Kommanditeinlagen in den<br />

Emittentinnen im eigenen Namen, aber treuhänderisch für Rechnung<br />

der mittelbar an den Emittentinnen beteiligten Investoren zu halten<br />

und zu verwalten und die Kommanditeinlagen von unmittelbar an<br />

den Emittentinnen beteiligten Investoren für diese zu verwalten. Die<br />

wesentlichen Rechte und Pflichten der Treuhänderin werden nachfolgend<br />

dargestellt:<br />

Im Zusammenhang mit dem vorstehend beschriebenen Halten und<br />

Verwalten von (Teil-)Kommanditeinlagen für die Investoren ist die<br />

Treuhänderin verpflichtet, die Rechte und Pflichten aus den für den<br />

jeweiligen Investor übernommenen und verwalteten Teilkommanditeinlagen<br />

anteilig entsprechend der Höhe der Beteiligung des Investors<br />

an den Emittentinnen nach pflichtgemäßem Ermessen und<br />

mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes wahrzunehmen und<br />

dabei grundsätzlich die Weisungen des Investors zu befolgen. Sie übt<br />

insbesondere bei Beschlussfassungen der Gesellschafter der Emittentinnen<br />

die auf die treuhänderisch gehaltenen Teilkommanditeinlagen<br />

entfallenden Stimmrechte für den Investor gemäß dessen Weisungen<br />

aus, sofern dieser die ihm wirtschaftlich zustehenden Stimmrechte<br />

nicht selbst wahrnimmt. Soweit der betreffende Investor eine Weisung<br />

nicht rechtzeitig erteilt hat, hat sich die Treuhänderin mit den<br />

Stimmen aus den Stimmrechten dieses Investors zu enthalten. Die<br />

Treuhänderin hat den Investor im Innenverhältnis wirtschaftlich so zu<br />

stellen, als ob er selbst im Handelsregister eingetragener Kommanditist<br />

der jeweiligen Emittentin im Umfang der für ihn übernommenen<br />

Teilkommanditeinlage wäre. Insbesondere hat die Treuhänderin ihm<br />

alles herauszugeben, was sie in Ausübung ihrer Treuhandstellung für<br />

den Investor aus der Beteiligung erlangt, namentlich Auszahlungen<br />

und etwaige Abfindungsguthaben sowie Informationen, die sie als<br />

Kommanditistin der Emittentin erlangt hat. Die Treuhänderin ist außerdem<br />

verpflichtet, nach Schließung des Fonds auf Verlangen des<br />

jeweiligen Investors an der Umwandlung von dessen mittelbarer<br />

treugeberischen Beteiligung an den Emittentinnen in eine unmittelbare<br />

Beteiligung sowie der diesbezüglichen Eintragung des Investors<br />

als Kommanditist im Handelsregister mitzuwirken. Der Kommanditanteil<br />

des dergestalt unmittelbar beteiligten Investors wird auf der<br />

Grundlage der entsprechend anwendbaren Regelungen des Treuhand-<br />

und Verwaltungsvertrages weiterhin von der Treuhänderin verwaltet<br />

(sog. Verwaltungstreuhand). Die Treuhänderin ist gegenüber<br />

dem jeweiligen Investor – auch vorvertraglich – nicht verpflichtet, den<br />

Inhalt dieses Verkaufsprospektes „MCE 09 Sternenflotte FLEX“ oder<br />

das in ihm beschriebene Beteiligungsangebot zu prüfen. Im Übrigen<br />

ist die Haftung der Treuhänderin gegenüber den Investoren im Vergleich<br />

zu den gesetzlichen Haftungsbestimmungen im Treuhand- und<br />

Verwaltungsvertrag eingeschränkt worden.<br />

Zu den wesentlichen Rechten der Treuhänderin gehört neben dem<br />

Recht zur Erhöhung ihrer Kommanditeinlage für Rechnung des jeweiligen<br />

Investors (siehe hierzu im Einzelnen die Angaben im Kapitel<br />

„Angaben zur Vermögensanlage“, S. 17 ff., unter „Art der Beteiligung“)<br />

und dem Anspruch auf Vergütung und Aufwendungs- und<br />

Kostenersatz gegenüber der jeweiligen Emittentin (siehe hierzu im<br />

Einzelnen die Angaben in diesem Kapitel in den Unterabschnitten<br />

„Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte, Jahresbetrag der sonstigen<br />

Gesamtbezüge der Fonds-Gründungsgesellschafter“ und „Gewinnbeteiligungen,<br />

Entnahmerechte, Jahresbetrag der sonstigen Gesamtbezüge<br />

der Thesaurus-Gründungsgesellschafter“) das Recht<br />

der Treuhänderin, vom jeweiligen Investor die Zahlung des auf den<br />

in seiner Beitrittserklärung gezeichneten Beteiligungsbetrag geschuldeten<br />

Betrages zzgl. von ihm gegebenenfalls geschuldeter Prämien<br />

für eines oder beide Andienungsrechte zu verlangen (vgl. zu Einzelheiten<br />

das Kapitel „Abwicklungshinweise und Angabenvorbehalt“,<br />

S. 69 ff., unter „Einzelheiten der Zahlung und Kontoverbindung“).<br />

Außerdem ist die Treuhänderin berechtigt, vom jeweiligen Investor<br />

von sämtlichen Verbindlichkeiten und Verpflichtungen freigehalten zu<br />

werden, die im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Verwaltung<br />

der treuhänderisch übernommenen und/oder verwalteten Beteiligung<br />

an der jeweiligen Emittentin entstehen. Im Falle einer Übertragung<br />

der Beteiligung eines Investors erhält die Treuhänderin außerdem<br />

eine Umschreibegebühr sowie Ersatz der ihr insoweit entstandenen<br />

Aufwendungen und Kosten (siehe hierzu im Einzelnen die Angaben<br />

im Kapitel „Angaben zur Vermögensanlage“, S. 17 ff. unter „Weitere<br />

Kosten des Investors“).


35<br />

Die Treuhänderin erhält während der erwarteten Laufzeit des Fonds<br />

als Vergütung für die laufende Treuhandverwaltung von der Fonds-<br />

KG bei einem unterstellten platzierten Beteiligungskapital von<br />

EUR 24.750.000,– einen Betrag von insgesamt EUR 1.582.251,63<br />

zzgl. etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer. Bei einem unterstellten<br />

Thesaurus-Kapital der Thesaurus-KG von EUR 10.147.000,– beläuft<br />

sich die der Treuhänderin während der erwarteten Laufzeit des<br />

Fonds zusätzlich als Vergütung für die laufende Treuhandverwaltung<br />

von der Thesaurus-KG gezahlte Vergütung auf EUR 330.721,47<br />

zzgl. etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer. Der Gesamtbetrag, den<br />

die Treuhänderin während der erwarteten Laufzeit des Fonds als<br />

Vergütung für die laufende Treuhandverwaltung von beiden Emittentinnen<br />

erhält, beläuft sich demnach unter den vorstehenden Annahmen<br />

auf EUR 1.912.973,10 zzgl. etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer.<br />

Die alleinigen Gesellschafter der Treuhänderin sind zugleich die alleinigen<br />

Aktionäre der MCE Schiffskapital und alleinige Kommanditisten<br />

der MCE Konzept, deren persönlich haftende Gesellschafterin<br />

wiederum die MCE Schiffskapital ist. Die MCE Schiffskapital ist Mitgesellschafterin<br />

der mit der Vermittlung von Beteiligungen im Rahmen<br />

dieses Beteiligungsangebotes betrauten MCE Vertrieb. Die MCE<br />

Vertrieb, die MCE Schiffskapital und die MCE Konzept sind neben der<br />

Treuhänderin zum Zeitpunkt der <strong>Prospekt</strong>aufstellung weitere Kommanditisten<br />

der beiden Emittentinnen. Zwei der Gesellschafter der<br />

Treuhänderin, die Herren Holger Dahm und Nikolas H. Dierkes, sind<br />

die alleinigen Mitglieder des Vorstandes der MCE Schiffskapital und<br />

zugleich auch Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />

der Emittentinnen. Aufgrund dieser personellen Verflechtungen<br />

können grundsätzlich Interessenkonflikte entstehen, die sich zum<br />

Nachteil einer oder beider Emittentinnen und/oder der Investoren<br />

auswirken können (zu weiteren möglichen Interessenkonflikten vgl.<br />

Kapitel „Risiken der Vermögensanlage“, S. 9 ff., unter „Verflechtungen<br />

und Interessenkonflikte“).<br />

Der Mittelfreigabe- und Mittelverwendungskontrolleur<br />

Die Fonds-KG hat mit der CERTIS GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

mit Sitz in Hamburg, Geschäftsanschrift Kreuslerstr. 10, 20095<br />

Hamburg (nachfolgend „CERTIS“), am 27. April 2012 einen als Mittelfreigabe-<br />

und Mittelverwendungskontrollvertrag bezeichneten<br />

Vertrag abgeschlossen (vollständig abgedruckt auf den S. 99 ff.). Auf<br />

dieser Rechtsgrundlage ist es Aufgabe der CERTIS, die formale Kontrolle<br />

der Freigabe und Verwendung der von den Investoren auf Basis<br />

ihrer Beitrittserklärung eingezahlten Einlagen einschließlich etwaiger<br />

Prämien für den Erwerb eines oder beider Andienungsrechte (nachfolgend<br />

einheitlich „Mittel“) durchzuführen. Die wesentlichen Rechte<br />

und Pflichten der CERTIS werden nachfolgend dargestellt.<br />

Hinsichtlich etwaiger auf dem Mittelverwendungskontrollkonto eingehender<br />

Prämien für den Erwerb von Andienungsrechten ist CERTIS<br />

verpflichtet, unverzüglich deren betragsgleicher Weiterleitung auf<br />

ein Konto der MCE Schiffskapital zuzustimmen. Hinsichtlich der auf<br />

dem Mittelverwendungskontrollkonto eingehenden sonstigen Mittel<br />

ist CERTIS berechtigt und verpflichtet, die betragsmäßige Übereinstimmung<br />

der von der Fonds-KG veranlassten Verfügungen über<br />

diese Mittel mit der Mittelherkunfts- und Mittelverwendungsplanung<br />

der Fonds-KG (siehe dazu S. 41 f. dieses Verkaufsprospektes) und den<br />

entsprechenden Verträgen und Vergütungsvereinbarungen zu prüfen.<br />

CERTIS ist zur Freigabe dieser Verfügungen berechtigt und verpflichtet,<br />

wenn die Zahlungen an die dort genannten Empfänger in der dort genannten<br />

Höhe (ggf. zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer) gehen, im Falle der<br />

Übernahme bzw. des Ankaufs von Anteilen an Schiffsgesellschaften<br />

die angenommenen Beitrittserklärungen bzw. Kaufverträge nebst<br />

ggf. notwendiger Zustimmungserklärungen vorgelegt werden oder<br />

eine ggf. in Anspruch genommene Zwischenfinanzierung der Mittel<br />

abgelöst wird, wobei CERTIS mit der Freigabe der Mittel erst beginnen<br />

wird, wenn ihr die im Mittelfreigabe- und Mittelverwendungskontrollvertrag<br />

genannten Nachweise erbracht werden. Die Prüfung<br />

von CERTIS beschränkt sich darauf, ob die vorstehend genannten Voraussetzungen<br />

formal vorliegen. Über die formale Prüfung hinaus übt<br />

CERTIS keine Kontrolltätigkeiten aus, insbesondere nicht hinsichtlich<br />

der wirtschaftlichen und rechtlichen Konzeption des in diesem Verkaufsprospekt<br />

dargestellten Beteiligungsangebotes, der Identität und<br />

Bonität von beteiligten Personen, Unternehmen und Vertragspartnern,<br />

der Werthaltigkeit von Garantien, der Rechtswirksamkeit vorgelegter<br />

Verträge und Vereinbarungen, der von Dritten gegenüber der Fonds-<br />

KG erbrachten Leistungen, der Einhaltung der im Verkaufsprospekt<br />

dargelegten Investitionskriterien oder der Werthaltigkeit oder Ertragsfähigkeit<br />

von anzukaufenden Anteilen an Schiffsgesellschaften. Im Fall<br />

einer ggf. erforderlichen Rückabwicklung der Fonds-KG wird CERTIS<br />

nach Begleichung angefallener Kosten Verfügungen vom Mittelverwendungskontrollkonto<br />

nur insoweit zustimmen, als der anteilig auf<br />

die Investoren entfallende Liquidationserlös an diese ausgekehrt wird.<br />

Im Übrigen werden sonstige auf dem Mittelverwendungskontrollkonto<br />

eingehende Beträge, wie z.B. Zinsen aus einer evtl. vorgenommenen<br />

Zwischenanlage der Mittel, von CERTIS ohne weitere Kontrolle auf ein<br />

Konto der Fonds-KG überwiesen.<br />

Für ihre Tätigkeit auf Basis des Mittelfreigabe- und Mittelverwendungskontrollvertrages<br />

erhält CERTIS eine Vergütung in Höhe von<br />

insgesamt EUR 35.000,– zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Vergütung<br />

ist verdient und fällig bei Aufnahme der Tätigkeiten.<br />

Im Rahmen der Durchführung der Kontrolltätigkeit ist die Haftung<br />

der CERTIS bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Schadensfall<br />

auch gegenüber Dritten grundsätzlich auf EUR 4.000.000,– beschränkt,<br />

sofern es sich nicht um Schäden aus der Verletzung von Leben,<br />

Körper oder Gesundheit handelt. Ein Schadensersatzanspruch<br />

kann nur innerhalb eines Jahres nach Kenntniserlangung, spätestens<br />

aber innerhalb von fünf Jahren nach dem anspruchsbegründenden<br />

Ereignis geltend gemacht werden.<br />

CERTIS ist weder personell noch kapitalmäßig mit der Anbieterin,<br />

den Emittentinnen oder einem von deren Gründungsgesellschaftern<br />

verflochten. Es liegen keine Umstände oder Beziehungen vor, die einen<br />

Interessenkonflikt von CERTIS begründen könnten.


36<br />

Beteiligungskonzept<br />

Beteiligungskonzept<br />

Investitionsstrategie<br />

Die Emittentinnen beabsichtigen, Beteiligungen an Schiffen zu erwerben,<br />

die im internationalen Handelsverkehr unter Tonnagesteuer<br />

betrieben und professionell gemanagt werden. Die Entscheidungen<br />

über den Erwerb trifft die Geschäftsführung der Emittentinnen. Es<br />

wird eine Streuung der Investitionsmittel in verschiedene Schifffahrtssegmente<br />

angestrebt, um einen möglichst hohen Diversifikationsgrad<br />

zu erreichen. Die Investition des eingeworbenen Kapitals<br />

erfolgt parallel zur Platzierung. Voraussichtlich Ende 2013 ist das eingeworbene<br />

Kapital erstmalig voll investiert. Über die gesamte Fondslaufzeit<br />

wird das Portfolio des MCE 09 Sternenflotte FLEX laufend<br />

angepasst, um eine Portfoliogleichstellung mit allen MCE-Portfoliofonds<br />

zu gewährleisten.<br />

Die Zielsetzung der MCE 09 Sternenflotte FLEX, den Markt für Schiffsbeteiligungen<br />

im Hinblick auf die Stetigkeit von Auszahlungen und<br />

die Gesamtmarktrendite zu übertreffen, soll durch die konsequente<br />

Umsetzung der MCE-Portfoliostruktur erreicht werden. Die MCE-<br />

Portfoliostruktur basiert auf einer Weiterentwicklung des Boston-1-<br />

Portfolios der Boston Consulting Group. Durch dieses anerkannte<br />

Instrument der Portfolioanalyse ist es den Experten des MCE-Portfoliomanagements<br />

möglich, eine zielgerichtete Zusammenstellung<br />

einer Vielzahl von Beteiligungen an unterschiedlichen Schiffsgesellschaften<br />

vorzunehmen. So analysiert das MCE-Portfoliomanagement<br />

im Rahmen jeder Bewertung den gesamten zu erwartenden Fondslebenszyklus<br />

einer Beteiligung, insbesondere in Hinblick auf das<br />

Entwicklungs- und Ertragspotential der einzelnen Zielinvestments.<br />

Diese Bewertung basiert auf dem Tatbestand, dass jedes Schiff nur<br />

eine begrenzte Lebensdauer hat, über die es Erträge für die Schiffsgesellschaft<br />

erwirtschaften kann. Das MCE-Portfoliomanagement unterscheidet<br />

drei Kategorien von Schiffsbeteiligungen, in die anteilig investiert<br />

wird: Sogenannte „Sprösslinge“ – junge Schiffsbeteiligungen<br />

mit naturgemäß höherer Fremdfinanzierung und sehr großem Wertzuwachspotential<br />

– werden zu attraktiven Konditionen vom MCE 09<br />

Sternenflotte FLEX erworben. Diese Investitionen entwickeln sich<br />

im weiteren Verlauf der Betriebsphase zu „Sternen“ – Schiffsbeteiligungen<br />

mit bereits fortgeschrittener Entschuldung und moderaten<br />

Auszahlungen. Die mit jeder unternehmerisch geprägten Investition<br />

verbundenen Risiken verringern sich im Zeitverlauf, und der mögliche<br />

Veräußerungspreis der Beteiligungen steigt zudem stetig an.<br />

Durch die frühzeitige Akquisition und Investition in diese Schiffsbeteiligungen<br />

kann das MCE-Portfoliomanagement bereits in einer sehr<br />

frühen Phase stille Reserven in der eigenen Fondsserie aufbauen.<br />

Gegen Ende des zu erwartenden Fondslebenszyklus entwickeln sich<br />

die Schiffsbeteiligungen zu „Goldeseln“ – vollständig entschuldeten<br />

Schiffsbeteiligungen mit hohen Auszahlungen, dafür allerdings mit<br />

geringerem Wertzuwachspotential. In dieser Situation können durch<br />

gezielte Deinvestition, d.h. Verkäufe der Beteiligungen am Zweitmarkt,<br />

die gebildeten stillen Reserven realisiert werden. Je nach<br />

Rentabilität der Investitionen kann der MCE 09 Sternenflotte FLEX<br />

alternativ bis zum Laufzeitende der Zielfonds an deren ansteigenden<br />

Auszahlungen partizipieren. Durch eine sinnvolle Auswahl und Allokation<br />

der Zielinvestments in deren unterschiedlichen Lebensstadien<br />

stellt das MCE-Portfoliomanagement sicher, dass stets neue „Sprösslinge“<br />

die aktuellen „Goldesel“ ersetzen können. Das Ergebnis: Stetige<br />

und planbare Auszahlungen für die Investoren der MCE 09 Sternenflotte<br />

FLEX. Der Investitionsfokus der MCE 09 Sternenflotte FLEX<br />

wird zunächst auf Containerschiffen der Größenklasse ab 4.000 TEU<br />

liegen, da nach Ansicht der Geschäftsführung der Emittentinnen hier<br />

langfristig das größte Wachstumspotential besteht. Das Portfolio soll<br />

durch Beteiligungen an Bulk-Carriern und Tankern ergänzt werden. Es<br />

ist beabsichtigt Beteiligungen zu erwerben, bei denen überwiegend<br />

langfristige Beschäftigungsverträge geschlossen wurden. Diese sollen<br />

dem MCE 09 Sternenflotte FLEX stetige Einnahmen sichern und<br />

MCE-Portfoliostruktur (auf Basis Boston-1-Portfolio; PROGNOSE)<br />

25 %<br />

„Goldesel“<br />

Beteiligung halten<br />

und ernten<br />

erwartete Auszahlungen p.a.<br />

20 %<br />

15 %<br />

10 %<br />

5 %<br />

„Sprösslinge“<br />

Günstig einsteigen<br />

und die Beteiligung wachsen lassen<br />

„Sterne“<br />

Beteiligung halten<br />

und pflegen<br />

0 %<br />

0 2 4 6 8 10 12 14 16 18 20<br />

bisherige Fondslaufzeit in Jahren<br />

Quelle: MCE-Portfoliomanagement


37<br />

damit eine solide Grundlage für die Auszahlungsplanung liefern. Aufgrund<br />

seines weitreichenden Marktzuganges und der Höhe des von<br />

MCE verwalteten Kapitals hat das MCE-Portfoliomanagement den<br />

Vorteil, neben frei zugänglichen Investitionen auch attraktive Anlagemöglichkeiten<br />

wahrzunehmen, die nicht öffentlich angeboten werden<br />

sondern nur wenigen Großanlegern vorbehalten sind. In der Vergangenheit<br />

konnten Anleger von MCE-Portfoliofonds bereits von solchen<br />

Direktbeteiligungen profitieren.<br />

Da der Schifffahrtsmarkt einem stetigen Wandel unterliegt, wird die<br />

Investitionsstrategie seitens des MCE-Portfoliomanagements fortwährend<br />

überprüft und gegebenenfalls angepasst. Darüber hinaus entscheidet<br />

das MCE-Portfoliomanagement auf analytischer Basis laufend,<br />

welche Beteiligungen an Schiffsgesellschaften wann und in welchem<br />

Umfang erworben oder veräußert werden. Dadurch soll sichergestellt<br />

werden, dass das Kapital der Anleger zu jedem Zeitpunkt möglichst gewinnbringend<br />

investiert ist und Risiken kalkulierbarer werden.<br />

Schifffahrtsmarkt<br />

Für das Beteiligungsangebot MCE Fonds 09 Beteiligungsgesellschaft<br />

mbH & Co. KG wurde im März 2012 das INSTITUT FÜR<br />

SEEVERKEHRSWIRTSCHAFT UND LOGISTIK (ISL) in Bremen beauftragt,<br />

einen Kurzbericht zu Lage und Ausblick der Hauptschifffahrtsmärkte<br />

zu erstellen. Das ISL wurde 1954 als unabhängige<br />

gemeinnützige Stiftung privaten Rechts gegründet und gehört<br />

nach eigenen Angaben zu den führenden auf den maritimen und<br />

logistischen Bereich ausgerichteten Forschungs-und Beratungsinstituten<br />

in Europa. Die Studie des Instituts basiert auf den ISLeigenen<br />

Datenbanken und der langjährigen Erfahrung in der Beobachtung<br />

und Kommentierung von Schifffahrtsmärkten, Daten<br />

und Berichten renommierter Unternehmen und Organisationen<br />

wie Internationaler Währungsfonds (IWF), Lloyds Register/Fairplay,<br />

Fearnleys und Howe Robinson, aktuellen Berichten internationaler<br />

Organisationen und Untersuchungsergebnissen anderer<br />

Analysehäuser, neuesten Flottendatenbanken sowie der langjährigen<br />

Expertise des ISL im Hinblick auf die Beobachtung und<br />

Analyse der Schifffahrtsmärkte. Die in diesem Verkaufsprospekt<br />

dargestellten Markteinschätzungen basieren auf dem erstellten<br />

Gutachten des ISL.<br />

Einleitung<br />

Die Weltwirtschaft hat nach der Rezession des Jahres 2009 wieder<br />

etwas Fahrt aufgenommen und ist weiterhin auf Wachstumskurs.<br />

Die Lage in den entwickelten Volkswirtschaften bleibt derzeit allerdings<br />

angespannt. Im Zuge des leichten Aufwärtstrends der Konjunktur<br />

steigt auch die Nachfrage nach Transportkapazitäten auf<br />

den Hauptschifffahrtsmärkten weiter dynamisch an. Gleichzeitig<br />

ist in den letzten Monaten auch die Welthandelsflotte weiter gewachsen.<br />

Weltwirtschaft und Welthandel als Nachfragetreiber der Schifffahrtsmärkte<br />

Eine der wichtigsten Quellen für kurz- und mittelfristige Prognosen<br />

zur Entwicklung der Weltwirtschaft und des Welthandels ist der halbjährlich<br />

erscheinende „World Economic Outlook“ des Internationalen<br />

Währungsfonds (IWF). In der jüngsten Ausgabe des World Economic<br />

Outlook aus Januar 2012 geht der IWF für das Jahr 2012 von einem<br />

Weltwirtschaftswachstum in Höhe von 3,3 % aus. Für das Jahr 2013<br />

rechnet der IWF mit einem wieder stärkeren Wachstum der Weltwirtschaft<br />

(+ 3,9 %) und damit einhergehend mit einem Anstieg des Welthandelswachstums<br />

von 3,8 % im Jahr 2012 auf 5,4 % im Jahr 2013.<br />

Zusammenschau verschiedener Prognosen zum weltweiten<br />

Containerumschlag (Für die Jahre 2012 - 2020 PROGNOSE) *<br />

1200<br />

1000<br />

800<br />

Mio. TEU<br />

600<br />

400<br />

200<br />

0<br />

1990 1992 1994 1996 1998 2000 2002 2004 2006 2008 2010 2012* 2014 2016 2018 2020<br />

Korridor Ocean Ship. Cons. 2010<br />

Ist-Entwicklung<br />

Drewry Prognose 2010<br />

ISL Prognose Juli 2010<br />

* 2011 vorläufige Schätzung; ab 2012 Prognose<br />

Quelle: ISL März 2012


38<br />

Beteiligungskonzept<br />

Es ist davon auszugehen, dass die Containerverkehrsnachfrage weiterhin<br />

überproportional zum Welthandelswachstum ansteigt. In den<br />

anderen beiden Hauptsegmenten des Schifffahrtsmarktes, der Bulkschifffahrt<br />

und der Tankschifffahrt, die für den Transport von Industrierohstoffen<br />

und Energieträgern zuständig sind, ist die Nachfrage<br />

hingegen eher von der Entwicklung des Weltwirtschaftswachstums<br />

abhängig. Der Zusammenhang zwischen Wirtschaftswachstum und<br />

Nachfrage nach Transportkapazität kann dabei je nach Entwicklungsgrad<br />

der jeweiligen Volkwirtschaft unterschiedlich ausfallen. So bringt<br />

beispielsweise das Wirtschaftswachstum in den aufstrebenden Volkswirtschaften<br />

regelmäßig eine starke Rohstoffnachfrage mit sich.<br />

Marktsituation in der Containerschifffahrt<br />

Im Nach-Krisen-Jahr 2010 hat sich die Nachfrage in der Containerschifffahrt<br />

wider Erwarten schnell erholt und einen neuen Höchststand<br />

erreicht. Die Wachstumsraten in den Jahren 2010 und 2011<br />

entsprachen mit 13,5 % (2010) bzw. rund 7 % (vorläufige Hochrechnung<br />

für 2011) im Durchschnitt dem langfristigen Wachstumstrend.<br />

Dabei hatte die schwächere Wirtschaftsentwicklung in 2011 deutliche<br />

Auswirkungen auf den Containerverkehr. Für die Jahre von<br />

2012 bis 2013 kann mit Zuwächsen von durchschnittlich 8 % pro<br />

Jahr gerechnet werden.<br />

Die Gesamtkapazität der Vollcontainerschifffahrt belief sich Anfang<br />

des Jahres 2012 auf 5.005 Einheiten mit einer Stellplatzkapazität<br />

von rund 15,3 Mio. TEU. Dies entspricht einem Anstieg um 8,7 %<br />

im Jahr 2011.<br />

Der Auftragsbestand neuer Einheiten ist im Verlauf des Jahres 2011<br />

leicht angestiegen und lag Anfang des Jahres 2012 bei 631 Einheiten<br />

mit einer Kapazität von rund 4,3 Mio. TEU. Der größte Teil dieser Aufträge<br />

ist für die Jahre 2012 und 2013 zur Ablieferung vorgesehen.<br />

Diesem zu einem Wachstum der Transportkapazität der Containerschiffsflotte<br />

führenden Auftragsbestand steht ein Verschrottungspotenzial<br />

älterer Einheiten gegenüber. Unter Berücksichtigung dieses<br />

„Abbruch-Potentials“ könnte sich das Kapazitätswachstum für die<br />

Jahre 2012 und 2013 auf rund 10 % bzw. rund 9 % reduzieren.<br />

Aus den dargestellten Prognosen zum Angebots- und Nachfragewachstum<br />

ergibt sich eine anhaltende Belastung der Zeitchartermärkte<br />

in den Jahren 2012 und 2013. Eine stärker als erwartet<br />

verlaufende konjunkturelle Entwicklung mit einem lebhafteren<br />

Nachfragewachstum der Containerschifffahrt sowie eine Aufhellung<br />

der Marktstimmung könnte hier positive Auswirkungen haben.<br />

Sobald die Marktteilnehmer eine Belebung der Märkte für möglich<br />

halten, ist nach Ansicht der Geschäftsführung der Emittentinnen<br />

eine leichte Erholung der Zeitchartermärkte möglich, wenn die Liniendienstbetreiber<br />

versuchen, sich die noch verfügbaren Einheiten<br />

für eine längere Periode zu sichern. Im März 2012 war bereits wieder<br />

ein deutlicher Anstieg der Abschlüsse in den Größenklassen<br />

über 4.000 TEU zu verzeichnen.<br />

Marktsituation in der Bulkschifffahrt<br />

Bulker transportieren die sogenannten trockenen Massengüter oder<br />

Schüttgüter. Das Gesamtvolumen der durch Schiffe aus diesem<br />

Marktsegment transportierten Güter belief sich im Jahr 2011 Schätzungen<br />

zufolge auf etwa 3,16 Mrd. Tonnen. Bei rund zwei Drittel dieser<br />

trockenen Massengüter handelt es sich um die „Major Bulks“ Kohle,<br />

Eisenerz und Getreide. Die restlichen Gütergruppen, zusammengefasst<br />

unter dem Begriff „Minor Bulks“, decken das restliche Drittel ab.<br />

Die Nachfrageentwicklung in der Bulkschifffahrt verzeichnete im Jahr<br />

2010 ein Rekordwachstum von 7,1 %, das im Wesentlichen auf die<br />

Erholung der Nachfrage in den entwickelten Wirtschaftsräumen nach<br />

dem Ende der Finanzkrise zurückzuführen war. Für die Jahre 2012<br />

und 2013 geht die Geschäftsführung der Emittentinnen von einem<br />

Entwicklung des seewärtigen Handels mit trockenen Massengütern<br />

(Für die Jahre 2012 - 2020 PROGNOSE) *<br />

4.000<br />

3.500<br />

3.000<br />

Mio. Tonnen<br />

2.500<br />

2.000<br />

1.500<br />

1.000<br />

500<br />

0<br />

1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011* 2012* 2013* 2014* 2015*<br />

Kohle<br />

Eisenerz<br />

Getreide<br />

Minor Bulks<br />

* 2011 vorläufige Schätzung; ab 2012 Schätzung/Prognose<br />

Quelle: ISL März 2012 auf Basis von Drewry Shipping Consultants und Branchendaten


39<br />

Wachstum von 4,3 % bzw. 5,0 % aus. Für die Folgejahre von 2014 bis<br />

2016 werden durchschnittliche Zuwächse von rund 5,7 % pro Jahr<br />

erwartet.<br />

Marktsituation in der Tankschifffahrt<br />

Der Anteil des seewärtigen Rohöl- und Ölproduktenhandels am gesamten<br />

Weltseehandel beläuft sich auf knapp 30 %. Trotz der hohen Ölpreise<br />

bleibt die Nachfrage nach diesen Energieträgern hoch, denn auch wenn<br />

vermehrt Gas und alternative Energiequellen genutzt werden, stellt Erdöl<br />

mit seinen Produkten nach wie vor die zentrale Grundlage für die Weltenergieversorgung<br />

dar. Angaben der Internationalen Energie Agentur (IEA)<br />

zufolge stieg die Weltölnachfrage im Jahr 2011 um 0,8 % auf 89 Mio. b/d<br />

(Barrel pro Tag) an, für das Jahr 2012 wird mit einem Anstieg von 1,4 % auf<br />

90,3 Mio. b/d gerechnet.<br />

Sowohl im seewärtigen Öl- als auch im Ölproduktenhandel war im Jahr<br />

2011 ein leichtes Wachstum zu verzeichnen. Rohöl bleibt mit einem Volumen<br />

von rund 1,9 Mrd. t im Jahr 2011 weiterhin das größte auf den<br />

Seeverkehrsmärkten gehandelte Einzelgut. Das durchschnittliche Wachstum<br />

im weltweiten Rohölhandel belief sich im Jahr 2011 auf gut 2 %, für<br />

2012 ist ein Wachstum von rund 1 % prognostiziert. Das Nachfragewachstum<br />

im seewärtigen Ölproduktenhandel belief sich im Jahr 2011 auf rund<br />

3,0 %; für das Jahr 2012 ist derzeit ein weiterer Anstieg um rund 2,6 % prognostiziert.<br />

Die Geschäftsführung der Emittentinnen geht aufgrund dieser<br />

Prognosen nur von einem mäßigen Wachstum der Frachtraten aus.<br />

Ausblick<br />

Die Containerschifffahrt ist aufgrund des Arbeitsteilungsprozesses<br />

aus der internationalen Wertschöpfungskette nicht weg zu denken.<br />

So sehen Branchenexperten die zukünftige Wachstumsrate des Containerumschlages<br />

in Abhängigkeit zur Entwicklung der Weltkonjunktur<br />

bei durchschnittlich 6,3 % p.a. über den Zeitraum bis 2020. Die<br />

Containerschifffahrt wird insofern auch zukünftig das wachstumsstärkste<br />

Segment der drei großen Schifffahrtsmärkte bleiben. Aufgrund<br />

des prognostizierten Anstieges beim Wachstum des Containerumschlages<br />

geht die Geschäftsführung der Emittentinnen trotz<br />

des erwarteten Netto-Flottenwachstums der Jahre 2012 bis 2014<br />

spätestens Ende 2013 und 2014 wieder von einem ausgeglichenen<br />

Verhältnis von Umschlags- und Flottenwachstum aus. Auch wenn<br />

die Geschäftsführung der Emittentinnen gegenwärtig der Überzeugung<br />

ist, dass die Talsohle bereits erreicht und eine Erholung des<br />

Gesamtmarktes erkennbar ist, so erwartet sie dennoch weiterhin ein<br />

langsames und stetiges Wachstum der Charterraten bis zum Jahr<br />

2013 und rechnet innerhalb dieses Zeitfensters auch mit möglichen<br />

Rückgängen bzw. Volatilitäten bei den Höhen der Charterraten im<br />

Rahmen von Neuvercharterungen.<br />

MCE Unternehmensgruppe<br />

Die MCE Unternehmensgruppe ist ein inhabergeführter Unternehmensverbund,<br />

der sich ausschließlich auf Schiffsinvestitionen konzentriert<br />

und anlegerorientierte Lösungen anbietet. Das Leitmotiv der<br />

Gruppe lautet „Partnerschaftlich investieren“. Dies steht für das klare<br />

Bekenntnis zu Beteiligungsangeboten mit Ergebnisbeteiligung.<br />

Die für die MCE Unternehmensgruppe tätigen Personen verfügen<br />

über langjährige Erfahrung und Expertise im Bereich der geschlossenen<br />

Fonds und den im Zusammenhang mit Schiffsbeteiligungen<br />

relevanten Themen. Von der Entwicklung einer Produktidee über die<br />

Akquisition der erforderlichen Anlageobjekte, die Konzeption, den<br />

Vertrieb der Vermögensanlagen bis hin zur Verwaltung, Beratung<br />

und Betreuung der Beteiligungsgesellschaften und der Investoren<br />

werden sämtliche Aufgaben von der MCE Unternehmensgruppe<br />

übernommen. Die Arbeit der vier derzeit zur MCE Unternehmensgruppe<br />

gehörenden, im Folgenden dargestellten Gesellschaften, ihre<br />

Ziele und Interessen sind eng miteinander verzahnt und aufeinander<br />

abgestimmt. Der langfristige Erfolg der angebotenen Vermögensanlagen<br />

steht dabei stets im Vordergrund.<br />

MCE Schiffskapital AG<br />

Anbieterin der Vermögensanlage MCE 09 Sternenflotte FLEX ist die<br />

MCE Schiffskapital AG. Die MCE Schiffskapital AG versteht sich als<br />

unabhängige, verantwortungs- und qualitätsbewusste Anbieterin mit<br />

einer klaren Fokussierung auf Portfoliofonds für Schiffsinvestments.<br />

Betätigungsfeld des Unternehmens ist das Angebot und die Durchführung<br />

von Kapitalanlagen im Bereich der geschlossenen Fonds. Im<br />

Zusammenhang mit dem Beteiligungsangebot MCE 09 Sternenflotte<br />

FLEX erbringt die MCE Schiffskapital AG Beratungs- und Unterstützungsleistungen<br />

bei Marketing- und Werbemaßnahmen wie beispielsweise<br />

die Erstellung von Werbe- und Vertriebsmaterial sowie<br />

die Übernahme der Pressearbeit.<br />

Bei den von der MCE Schiffskapital AG angebotenen Portfoliofonds<br />

handelt es sich um eine aktiv gemanagte Fondsserie, die auf dem „Investmentfonds-Prinzip“<br />

aufbaut, d.h. das Kapital vieler Anleger wird<br />

in eine Vielzahl unterschiedlicher Schiffsgesellschaften investiert und<br />

aktiv verwaltet.<br />

Der Vorstand der MCE Schiffskapital AG besteht aus den Herren<br />

Holger Dahm und Nikolas H. Dierkes. Die Vorstandsmitglieder verfügen<br />

über langjährige Erfahrungen und Expertise im Bereich der<br />

geschlossenen Fonds und Schiffsinvestitionen. In früheren Beschäftigungen<br />

haben die Mitglieder des Vorstandes leitende Funktionen im<br />

Rahmen der Konzeption von geschlossenen Fonds, der Bewertung<br />

und des Ankaufs von Schiffsbeteiligungen sowie im Vertrieb von<br />

Schiffs- und Zweitmarktfonds innerhalb der Unternehmensgruppe<br />

eines Emissionshauses ausgeübt.<br />

Die MCE Schiffskapital wurde am 31. Oktober 2007 gegründet. Seit<br />

diesem Zeitpunkt wurden sieben Beteiligungsangebote aufgelegt<br />

und öffentlich angeboten. Die Porfoliofonds MCE 01 Zweitmarktportfolio<br />

und MCE 02 Zweitmarktportfolio wurden zum 31. Dezember<br />

2008 geschlossen und sind voll investiert. Der Flottenfonds MCE 03<br />

Elbtank Flottenfonds wurde gemäß der Gesellschaftsverträge der<br />

entsprechenden Fondsgesellschaften mittels Platzierungsgarantie<br />

zum 30. September 2009 geschlossen. Mit Zustimmung der Gesellschafter<br />

wurde die Einzahlung der Platzierungsgarantie durch ein<br />

Bankdarlehen zwischenfinanziert. Die Portfoliofonds MCE 04 Sternenflotte<br />

und MCE 05 Sternenflotte wurden zum 3. Juni 2011 bzw.<br />

zum 28. April 2011 geschlossen und sind ebenfalls voll investiert.<br />

Die Portfoliofonds MCE 07 Sternenflotte FLEX und MCE 08 Sternenflotte<br />

befinden sich prospektgemäß in der Platzierung und werden<br />

voraussichtlich zum 31. Mai 2012 geschlossen. Parallel investieren<br />

beide Fonds das eingeworbene Kapital gemäß der im jeweiligen<br />

<strong>Prospekt</strong> dargestellten Investitionsstrategie in Anteile an Schiffsgesellschaften.<br />

Die Portfolios aller MCE-Portfoliofonds werden laufend<br />

vom MCE-Portfoliomanagement überwacht und bei Bedarf an eine<br />

geänderte Marktlage angepasst.<br />

Die MCE Schiffskapital AG veröffentlicht regelmäßig eine von einer<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüfte Leistungsbilanz mit detaillierten<br />

Informationen zur wirtschaftlichen Entwicklung jedes MCE-<br />

Beteiligungsangebotes. Diese und weitere Informationen können<br />

von interessierten Investoren unter www.schiffskapital.de jederzeit<br />

angefordert werden.<br />

MCE Konzept AG & Co. KG<br />

Die MCE Konzept AG & Co. KG deckt ein breites operatives Spektrum<br />

im Zusammenhang mit der Realisierung der Beteiligungsangebote<br />

ab. Zunächst konzipiert die MCE Konzept AG & Co. KG<br />

in enger Zusammenarbeit mit renommierten Wirtschaftsprüfern,<br />

Steuerberatern und Rechtsanwälten die Beteiligungsangebote, die


40 Beteiligungskonzept | Finanzen<br />

anschließend über die MCE Schiffskapital AG angeboten werden.<br />

Die MCE Konzept AG & Co. KG ist bei der Bewertung sowie dem<br />

Erwerb und der Veräußerung von Schiffsbeteiligungen beratend und<br />

unterstützend tätig. Des Weiteren übernimmt sie die regelmäßige<br />

Berechnung des Nettoinventarwertes der Vermögensanlagen sowie<br />

Tätigkeiten des laufenden Controllings und des Berichtswesens. Darüber<br />

hinaus stellt die MCE Konzept AG & Co. KG den Emittentinnen<br />

das von ihr entwickelte und fortlaufend aktualisierte computerbasierte<br />

Bewertungssystem sowie ein ebenfalls von ihr entwickeltes, computerbasiertes<br />

Bewertungsmodul zur Nutzung zur Verfügung.<br />

MCE Vertriebsgesellschaft mbH<br />

Die MCE Vertriebsgesellschaft mbH ist für den Vertrieb der MCE-<br />

Beteiligungsangebote zuständig. Partner dieser Gesellschaft sind vor<br />

allem qualifizierte freie Vermittler sowie Vertriebsorganisationen und<br />

Finanzberater. Zusätzlich wird auf das verstärkte Interesse an dem<br />

innovativen Fondskonzept von Seiten unabhängiger Vermögensberater<br />

und Maklerpools reagiert. Die MCE Vertriebsgesellschaft mbH<br />

bietet ihren Vertriebspartnern neben einem breiten Netzwerk auch<br />

einen persönlichen Service und eine optimale Anbindung an die gesamte<br />

MCE Unternehmensgruppe.<br />

MCE Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH<br />

Die MCE Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH betreut die<br />

Investoren der von der MCE Schiffskapital AG aufgelegten Fonds.<br />

Sie bietet den Investoren und der Fondsgeschäftsführung von der<br />

Gründungsphase über die Betriebsphase bis zur Liquidation der Beteiligungsgesellschaft<br />

umfangreiche Dienstleistungen rund um die<br />

Beteiligung an.<br />

So erhalten die Investoren über die Treuhänderin beispielsweise die<br />

regelmäßigen Berichte über die wirtschaftliche und steuerliche Entwicklung<br />

der Emittentin, wie den Bericht der Geschäftsführung, den<br />

Bericht des Beirates, den Jahresabschluss, die quartalsweise erscheinenden<br />

Fondsberichte und weitere wichtige und aktuelle Informationen.<br />

Ferner überwacht sie die Auszahlungen an die Investoren und<br />

koordiniert die Termine und Einladungen zu den Gesellschafterversammlungen.<br />

Die MCE Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH ist außerdem<br />

für die gesamte Fondslaufzeit Ansprechpartnerin für die Investoren<br />

als Treuhandkommanditistin und Verwaltungstreuhänderin.<br />

Kooperationspartner<br />

Fondsbörse Deutschland Beteiligungsmakler AG<br />

Seit März 2009 kooperiert die MCE Unternehmensgruppe mit der<br />

Fondsbörse Deutschland Beteiligungsmakler AG im Zweitmarkt für<br />

geschlossene Fonds.<br />

Unter der Dachmarke Zweitmarkt.de betreut die Fondsbörse Deutschland<br />

Beteiligungsmakler AG seit mehr als 10 Jahren als Pionier und<br />

Marktführer den Handel mit geschlossenen Fonds an der Fondsbörse<br />

Deutschland. Die initiatorenunabhängige Handelsplattform wird<br />

von den Börsen Hamburg-Hannover-München betrieben. Investoren<br />

können über die Fondsbörse Deutschland Anteile von rund 5.000<br />

geschlossenen Fonds handeln. Der Handel vollzieht sich transparent<br />

auf Basis einer strengen Marktordnung und unter börsenseitiger<br />

Handelsüberwachung. Die Kurse der Fonds werden auf der Basis von<br />

profunden Analysen und von Angebot und Nachfrage ermittelt. Im<br />

Jahr 2011 erzielte die Fondsbörse Deutschland einen Handelsumsatz<br />

von rund EUR 145 Mio. Nominalkapital und hat damit ihre Marktführerschaft<br />

weiterhin behauptet.<br />

Vor allem die große Kompetenz der Fondsbörse Deutschland in der<br />

zuverlässigen Abwicklung von Zweitmarktgeschäften analog zu börslichen<br />

Usancen stellt einen wichtigen Aspekt der Zusammenarbeit<br />

dar, da die Fondsbörse Deutschland für alle Ankäufe der MCE-Portfoliofonds<br />

die Handelsabwicklung mit sämtlichen Kaufformalitäten<br />

übernimmt.


41<br />

Finanzen<br />

MCE Fonds 09 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG<br />

Mittelverwendungs- und Mittelherkunfts planung<br />

(Prognose)<br />

Mittelverwendung<br />

TEUR<br />

in % des<br />

Eigenkapitals<br />

in % der<br />

Summe<br />

1. Investition in Schiffsbeteiligungen (inkl. Erwerbsnebenkosten) 26.417 105,6 % 88,0 %<br />

2. Vergütungen<br />

2.1. Emission, Vertrieb 2.970 11,9 % 9,9 %<br />

Vergütungen (gesamt) 2.970 11,9 % 9,9 %<br />

3. Sonstige Kosten<br />

3.1. Marketing, <strong>Prospekt</strong>erstellung 300 1,2 % 1,0 %<br />

3.2. Gründungs- und Beratungskosten 225 0,9 % 0,8 %<br />

3.3. Nicht abzugsfähige Umsatzsteuer 100 0,4 % 0,3 %<br />

Sonstige Kosten (gesamt) 625 2,5 % 2,1 %<br />

Summe 30.012 120,0 % 100,0 %<br />

Mittelherkunft<br />

TEUR<br />

in % des<br />

Eigenkapitals<br />

in % der<br />

Summe<br />

4. Eigenkapital<br />

4.1. Gründungskommanditisten 260 1,0 % 0,9 %<br />

4.2. Beteiligungskapital 24.750 99,0 % 82,5 %<br />

Eigenkapital (gesamt) 25.010 100,0 % 83,3 %<br />

5. Fremdkapital 5.002 20,0 % 16,7 %<br />

Summe 30.012 120,0 % 100,0 %<br />

Die Mittelverwendungs- und Mittelherkunftsplanung basiert auf einem Eigenkapital von EUR 25,010 Mio. (Gesamtvolumen). Wird das Gesamtvolumen nicht erreicht, verringern<br />

sich die unter 1. Investition in Schiffsbeteiligungen, 2.1. für die Emission, Vertrieb und 4.1. Gründungskommanditisten dargestellten Euro-Beträge proportional zum Beteiligungskapital.<br />

Macht die Komplementärin von ihrem Recht Gebrauch, das Beteiligungskapital um bis zu EUR 10 Mio. (Erhöhungsreserve) zu erhöhen, so erhöhen sich auch<br />

die unter 1. Investition in Schiffsbeteiligungen, 2.1. Emission, Vertrieb und 4.1. Gründungskommanditisten dargestellten Euro-Beträge proportional zum Beteiligungskapital.<br />

Die Mittelverwendungs- und Mittelherkunftsplanung unterstellt aus Vereinfachungsgründen, dass ein Skonto nicht in Anspruch genommen wird. Des Weiteren wird unterstellt,<br />

dass zwei Drittel der Vermittler sich für die Einmalprovision entscheiden und ein Drittel der Vermittler die Bestandsprovision wählt. Die vertraglichen Grundlagen der<br />

Mittelverwendungs- und Mittelherkunftsplanung werden im Kapitel „Wesentliche Verträge und Vertragspartner“ ab S. 60 dargestellt. Rechnerische Abweichungen resultieren<br />

aus Rundungsdifferenzen.


42<br />

Finanzen<br />

1. Investition in Schiffsbeteiligungen (inkl. Erwerbsnebenkosten)<br />

Für den Erwerb der Schiffsbeteiligungen sind Anschaffungskosten<br />

von insgesamt TEUR 26.417 geplant. In diesem Betrag sind kalkulatorisch<br />

durchschnittliche Anschaffungsnebenkosten in Höhe von 7 %<br />

auf die Nettokaufpreise der Schiffsbeteiligungen enthalten.<br />

2.1. Emission, Vertrieb<br />

Für die Einwerbung und den Vertrieb des Beteiligungskapitals erhalten<br />

die MCE Schiffskapital und die MCE Vertrieb die vertraglich<br />

vereinbarte Vergütung. Basis der Planung ist die Annahme, dass sich<br />

zwei Drittel der Vermittler für die Einmalprovision entscheiden und<br />

ein Drittel der Vermittler die Bestandsprovision wählt. Sofern sich<br />

mehr Vermittler für die Einmalprovision entscheiden, kann sich die<br />

kalkulierte Vergütung um bis zu TEUR 495 erhöhen. Für nähere Informationen<br />

zu dieser vertraglich vereinbarten Vergütung vgl. auch<br />

Kapitel „Angaben zur Vermögensanlage“ unter „Gesamthöhe der<br />

laufenden Vergütungen der Gründungsgesellschafter“, S. 22 f.<br />

3.1. Marketing, <strong>Prospekt</strong>erstellung<br />

Diese Position umfasst die Kosten für das Marketing bis zum Platzierungsende<br />

und die Kosten für die Erstellung der Emissionsunterlagen.<br />

Diese Kosten wurden kalkuliert.<br />

3.2. Gründungs- und Beratungskosten<br />

Diese Position umfasst die Kosten der Gutachten, der Mittelfreigabeund<br />

Mittelverwendungskontrolle sowie der Rechts- und Steuerberatung<br />

im Zusammenhang mit der Projektierung des Beteiligungsangebotes.<br />

Diese Kosten wurden kalkuliert.<br />

4.1. Gründungskommanditisten<br />

Die Kommanditeinlagen der Gründungskommanditisten der Fonds-<br />

KG sind gemäß Fonds-Gesellschaftsvertrag von den jeweiligen Vertragspartnern<br />

übernommen worden.<br />

4.2. Beteiligungskapital<br />

Es ist geplant, das Beteiligungskapital bis zum 30. Juni 2013 einzuwerben.<br />

5. Fremdkapital<br />

Es soll ein Darlehen von TEUR 5.002 aufgenommen werden. Eine<br />

Darlehenszusage liegt zum Zeitpunkt der <strong>Prospekt</strong>aufstellung noch<br />

nicht vor. Es ist geplant, das Darlehen mit einer Laufzeit von rd. sechs<br />

Jahren aufzunehmen. Eine darüber hinausgehende Fremdfinanzierung<br />

(Zwischen- und/oder Endfinanzierung) ist nicht geplant.<br />

Betriebsphase<br />

Während der Betriebsphase wird die Entwicklung der in der Investitionsphase<br />

erworbenen Schiffsbeteiligungen laufend vom MCE-Portfoliomanagement<br />

beobachtet und analysiert. Bei Bedarf wird das Portfolio des<br />

MCE 09 Sternenflotte FLEX durch Erwerb und Veräußerung von Schiffsbeteiligungen<br />

der Marktentwicklung angepasst.<br />

Die Rückflüsse setzen sich aus laufenden Auszahlungen der Schiffsbeteiligungen<br />

sowie deren Veräußerungserlösen zusammen. Während<br />

der Betriebsphase können Rückflüsse auch für Reinvestitionen<br />

genutzt werden. Aus den entsprechenden Rückflüssen werden die<br />

in der Betriebsphase entstehenden Kosten beglichen, entsprechende<br />

Tilgungen an die finanzierende Bank geleistet und Auszahlungen an<br />

die Kommanditisten der Fonds-KG erfolgen.<br />

Die MCE Konzept erbringt aufgrund eines gesonderten Vertrages mit<br />

der Fonds-KG für diese Beratungs- und Unterstützungsleistungen<br />

im Hinblick auf den Erwerb und die Veräußerung von Anteilen an<br />

Schiffsgesellschaften, die Ermittlung des Net Asset Value der Fonds-<br />

KG (i.S.d. § 24 Abs. 3 des Fonds-Gesellschaftsvertrages), die Bewertung<br />

von Anteilen an Schiffsgesellschaften sowie das laufende<br />

Controlling und Berichtswesen. Ab dem Zeitpunkt der erstmaligen<br />

Vollinvestition der bei Investoren eingeworbenen Mittel (Abschluss<br />

der Mittelfreigabe- und Mittelverwendungskontrolle) erhält die MCE<br />

Konzept für die vorstehenden Leistungen von der Fonds-KG nach<br />

näherer Maßgabe des vorgenannten Vertrages eine zeitaufwandsabhängige<br />

Vergütung zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Darüber hinaus<br />

räumt die MCE Konzept der Fonds-KG nach näherer Maßgabe von<br />

hierzu gesondert abgeschlossenen Nutzungsverträgen bestimmte<br />

Nutzungsrechte an einem computerbasierten Bewertungssystem<br />

und Bewertungsmodul ein, wofür eine Vergütungspflicht ebenfalls<br />

erst für die Zeit ab der erstmaligen Vollinvestition der bei Investoren<br />

eingeworbenen Mittel besteht. Weitere Kosten entstehen für Gesellschafterversammlungen,<br />

steuerliche Beratung, Finanz- und<br />

Rechnungswesen, Beirat, D&O-Versicherungen, laufende Treuhandverwaltung,<br />

Bestandsprovisionen, Jahresabschluss etc. Für nähere<br />

Informationen zu den vertraglich vereinbarten Vergütungen vgl.<br />

auch Kapitel „Emittentinnen“ unter „Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte,<br />

Jahresbetrag der sonstigen Gesamtbezüge der Fonds-<br />

Gründungsgesellschafter“, S. 30 ff. Für das Kalenderjahr 2012 wurde<br />

insoweit mit Kosten in Höhe von EUR 150.000,– und für 2013 in Höhe<br />

von EUR 225.000,– zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer kalkuliert.<br />

Während der Betriebsphase sind Auszahlungen in Höhe von anfänglich<br />

6 % p.a. geplant, die quartalsweise an die Kommanditisten der<br />

Fonds-KG geleistet werden sollen. Sofern der Investor die Thesaurierungsoption<br />

gewählt hat, erhält er während der Betriebsphase keine<br />

quartalsweisen Auszahlungen. Diese werden in weitere Schiffsbeteiligungen<br />

reinvestiert.


43<br />

Jahresabschluss 2011 der MCE Fonds 09 Beteiligungsgesellschaft<br />

mbH & Co. KG<br />

MCE Fonds 09 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG, Hamburg<br />

(vormals: MCE 1008 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG)<br />

bilanz zum 31. Dezember 2011<br />

AKTIVA<br />

UMLAUFvermögen<br />

EUR<br />

31.12.2010<br />

TEUR<br />

Forderungen und sonstige<br />

Vermögensgegenstände<br />

Forderungen gegen<br />

Gesellschafter 4.000,00 4<br />

PASSIVA EUR EUR<br />

A. Eigenkapital<br />

I. Kapitalanteile der<br />

Kommanditisten<br />

31.12.2010<br />

TEUR<br />

1. Komplementäreinlage 0,00 0<br />

2. Kommanditeinlagen 4.000,00 4<br />

3. Verlustanteile - 2.056,44 - 2<br />

B. Rückstellungen<br />

1.943,56 2<br />

Sonstige Rückstellungen 714,00 1<br />

C. Verbindlichkeiten<br />

1. Verbindlichkeiten aus<br />

Lieferungen und Leistungen 0,00 1<br />

2. Verbindlichkeiten gegenüber<br />

Gesellschaftern 1.342,44 0<br />

4.000,00 4<br />

1.342,44<br />

4.000,00 4<br />

MCE Fonds 09 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG, Hamburg<br />

(vormals: MCE 1008 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG)<br />

Gewinn- und Verlustrechnung für 2011<br />

2010<br />

EUR<br />

TEUR<br />

1. Sonstige betriebliche Erträge 475,79 0<br />

2. Sonstige betriebliche Aufwendungen 867,00 2<br />

3. Jahresfehlbetrag 391,21 2<br />

4. Belastung auf Kapitalkonten 391,21 2<br />

5. Ergebnis nach Verwendungsrechnung 0,00 0,00


44 Finanzen<br />

MCE Fonds 09 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG, Ham burg<br />

(vormals: MCE 1008 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG,<br />

Hamburg)<br />

Anhang für 2011<br />

Lagebericht für das Geschäftsjahr 2011 der MCE Fonds 09 Beteiligungsgesellschaft<br />

mbH & Co. KG, Hamburg<br />

(vormals: MCE 1008 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG,<br />

Hamburg)<br />

Allgemeine Hinweise<br />

Der vorliegende Jahresabschluss wurde gemäß der §§ 242 ff. sowie<br />

der ergänzenden Vorschriften für Kapitalgesellschaften gem.<br />

§§ 264 ff. HGB aufgestellt.<br />

Bei der Gesellschaft handelt es sich um eine kleine Gesellschaft i.S.d.<br />

§ 267 Abs. 1 HGB.<br />

Die Gewinn- und Verlustrechnung wurde nach dem Gesamtkostenverfahren<br />

aufgestellt.<br />

Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden<br />

Forderungen sind zum Nennwert angesetzt.<br />

Für ungewisse Verbindlichkeiten werden Rückstellungen im Umfang<br />

des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages<br />

gebildet.<br />

Verbindlichkeiten sind zum Erfüllungsbetrag angesetzt.<br />

Erläuterungen zur Bilanz<br />

Die Kommanditeinlagen in Höhe von EUR 4.000,00 sind noch nicht<br />

eingezahlt. Sie wurden in voller Höhe als Haftsumme in das Handelsregister<br />

eingetragen.<br />

Die Restlaufzeit der Forderungen sowie der Verbindlichkeiten beträgt<br />

weniger als ein Jahr.<br />

Sonstige Angaben<br />

Die Geschäftsführung und Vertretung obliegt der persönlich haftenden<br />

Gesellschafterin. Sie leistet keine Einlage und ist am Vermögen<br />

der Gesellschaft nicht beteiligt.<br />

Persönlich haftende Gesellschafterin ist die MCE Fonds 09 Verwaltungs<br />

GmbH (vormals: MCE 1006 Verwaltungs GmbH), Hamburg. Das<br />

gezeichnete Kapital beträgt EUR 25.000,00. Die MCE Fonds 09 Verwaltungs<br />

GmbH (vormals: MCE 1006 Verwaltungs GmbH) wird durch<br />

ihre Geschäftsführer vertreten:<br />

- Holger Dahm, Vorstand, Hamburg (seit 4. Mai 2010)<br />

- Nikolas H. Dierkes, Vorstand, Hamburg (seit 4. Mai 2010)<br />

Ergebnisverwendung<br />

Der Jahresfehlbetrag 2011 in Höhe von EUR 391,21 wird den Kapitalkonten<br />

belastet.<br />

1. Geschäftsverlauf und Lage der Gesellschaft<br />

Die Gesellschaft wurde am 17. September 2010 gegründet und hat im<br />

Jahr 2011 ihren Geschäftsbetrieb noch nicht aufgenommen. Voraussichtlich<br />

wird sie im Jahr 2012 mit dem Erwerb von Beteiligungen an<br />

Gesellschaften und der Aufnahme weiterer Gesellschafter beginnen.<br />

2. Prognosebericht<br />

Die Gesellschaft beabsichtigt ein Portfolio aus Beteiligungen an diversen<br />

Schifffahrts-Fondsgesellschaften sowie Private Placements<br />

mit einem Gesamtvolumen von ca. EUR 26,4 Mio. zu erwerben. Die<br />

Finanzierung soll in Höhe von ca. 85 % des Fondsvolumens durch<br />

Eigenkapital erfolgen. Dazu sollen private Investoren als Kommanditisten<br />

in die Gesellschaft aufgenommen werden. Zur Finanzierung<br />

des restlichen Fondsvolumens sollen Bankdarlehen aufgenommen<br />

werden. Die Umfirmierung der Gesellschaft in MCE Fonds 09 Beteiligungsgesellschaft<br />

mbH & Co. KG, Hamburg, erfolgte im Januar 2012.<br />

Die Hafteinlagen wurden am 22. März 2012 mit Anmeldung zum Handelsregister<br />

von TEUR 4 auf TEUR 260 erhöht. Die Eintragung steht<br />

noch aus. Die Erstellung eines von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht<br />

zu genehmigenden Emissionsprospektes soll<br />

voraussichtlich im März 2012 erfolgen.<br />

3. Risikobericht<br />

Durch die Beteiligung an Schifffahrtsgesellschaften mit unterschiedlichen<br />

Schiffstypen, wird die Entwicklung der Gesellschaft von der<br />

wirtschaftlichen Entwicklung an den Schifffahrtsmärkten geprägt.<br />

Aufgrund der vergleichsweise geringen Nachfrage bewegen sich die<br />

Charterraten in den meisten Marktsegmenten auf einem eher niedrigen<br />

Niveau. Für die Gesellschaft ergeben sich daraus Risiken hinsichtlich<br />

der Erzielung der erwarteten Einnahmen aus den jeweiligen<br />

Beteiligungen. Aufgrund der geplanten Fremdfinanzierung bestehen<br />

weiterhin Zinsrisiken.<br />

4. Ereignisse nach dem Bilanzstichtag<br />

Ereignisse nach dem Bilanzstichtag mit Auswirkung auf den Jahresabschluss<br />

liegen nicht vor.<br />

Hamburg, 22. März 2012<br />

Hamburg, 21. März 2012<br />

gez. Holger Dahm<br />

gez. Nikolas H. Dierkes<br />

gez. Holger Dahm<br />

gez. Nikolas H. Dierkes


45<br />

BESTÄTIGUNGSVERMERK<br />

An die MCE Fonds 09 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG, Hamburg:<br />

Wir haben den Jahresabschluss – bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang – unter Einbeziehung<br />

der Buchführung und den Lagebericht der MCE Fonds 09 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG, Hamburg<br />

für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2011 geprüft. Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss<br />

und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften liegen in der Verantwortung der<br />

gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung<br />

eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und über den Lagebericht abzugeben.<br />

Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer<br />

(IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung<br />

so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch<br />

den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und durch den Lagebericht<br />

vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit<br />

erkannt werden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und<br />

über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der Gesellschaft sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt.<br />

Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems<br />

sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der<br />

Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze<br />

und der wesentlichen Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des<br />

Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere<br />

Grundlage für unsere Beurteilung bildet.<br />

Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.<br />

Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Jahresabschluss<br />

den gesetzlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein<br />

den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft. Der<br />

Lagebericht steht in Einklang mit dem Jahresabschluss, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der<br />

Gesellschaft und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.<br />

Hamburg, 22. März 2012<br />

CERTIS GmbH<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

gez. Martina Heinsen<br />

Wirtschaftsprüferin<br />

gez. Dierk Hanfland<br />

Wirtschaftsprüfer


46<br />

Finanzen<br />

Abschlussprüfer<br />

CERTIS GmbH<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

Kreuslerstraße 10, 20095 Hamburg<br />

Angaben über den jüngsten Geschäftsgang und die Geschäftsaussichten<br />

der Fonds-KG (§ 13 VermVerkProspV)<br />

Die Geschäfte der Fonds-KG haben sich seit dem Abschluss des Geschäftsjahres<br />

2011 planmäßig entwickelt.<br />

Die von Kommanditisten gezeichneten Einlagen haben sich im Geschäftsjahr<br />

2012 bis zum Zeitpunkt der <strong>Prospekt</strong>aufstellung von<br />

EUR 4.000,– auf insgesamt EUR 260.000,– erhöht, da die MCE Konzept<br />

ihre Kommanditeinlage aufgestockt hat. Seit dem Abschluss des<br />

Geschäftsjahres 2011 bis zum Zeitpunkt der <strong>Prospekt</strong>aufstellung sind<br />

keine wesentlichen Investitionen bis zum Zeitpunkt der <strong>Prospekt</strong>aufstellung<br />

getätigt worden.<br />

Die Fonds-KG hat im Geschäftsjahr 2012 darüber hinaus mit der Treuhänderin<br />

den Treuhand- und Verwaltungsvertrag (abgedruckt auf<br />

S. 93 ff.) sowie die im Kapitel „Wesentliche Verträge und Vertragspartner“<br />

(S.60 ff. dieses Verkaufsprospektes) näher beschriebenen Verträge<br />

mit der MCE Schiffskapital, MCE Konzept und der MCE Vertrieb<br />

über die Erbringung verschiedener Dienstleistungen und die Gewährung<br />

von Nutzungsrechten durch diese Gesellschaften sowie den Mittelfreigabe-<br />

und Mittelverwendungskontrollvertrag mit der CERTIS<br />

GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (abgedruckt auf S. 99 ff.)<br />

abgeschlossen.<br />

Für das Geschäftsjahr 2012 und 2013 ist die Erhöhung des Kommanditkapitals<br />

der Fonds-KG von EUR 260.000,– um EUR 2.475.000,– auf<br />

EUR 2.735.000,– durch Einwerbung von Investoren im Rahmen des in<br />

diesem Verkaufsprospekt dargestellten öffentlichen Angebotes<br />

geplant, wobei die Investoren der Fonds-KG Eigenkapital in Höhe des<br />

Zehnfachen des erhöhten Teils des Kommanditkapitals zur Verfügung<br />

zu stellen haben, maximal also einen Betrag von EUR 24.750.000,–.<br />

Die Einzahlung dieses zusätzlichen Eigenkapitals durch die Investoren<br />

soll in 2012 beginnen. Bei ausreichend großer Nachfrage auf Seiten<br />

der Investoren ist eine zusätzliche Erhöhung des Kommanditkapitals<br />

um weitere bis zu EUR 1.000.000,– geplant, was dementsprechend<br />

zur Zuführung zusätzlichen Eigenkapitals von bis zu EUR 10.000.000,–<br />

führen würde. Mit den bei Investoren eingeworbenen Mitteln sowie<br />

mit von der Fonds-KG ggf. zusätzlich aufzunehmendem Fremdkapital<br />

sollen von 2012 bis 2013 Schiffsbeteiligungen entsprechend der in<br />

diesem Verkaufsprospekt (auf den S. 36 f.) beschriebenen Investitionsstrategie<br />

erworben werden. Es ist geplant, die Investition des eingeworbenen<br />

Kapitals bis Ende 2013 weitestgehend abgeschlossen zu<br />

haben.<br />

Ergänzende Angaben nach § 10 VermVerkProspV<br />

Eine Zwischenübersicht wurde von der Fonds-KG seit Ende des Geschäftsjahres<br />

2011 nicht veröffentlicht. Die Fonds-KG ist nicht zur Aufstellung<br />

eines Konzernabschlusses verpflichtet. Daher ist dieser nicht<br />

in den Verkaufsprospekt mit aufzunehmen.<br />

Seit Ende des Geschäftsjahres 2011 sind mit Ausnahme der in diesem<br />

Kapitel unter „Angaben über den jüngsten Geschäftsgang und die<br />

Geschäftsaussichten der Emittentin (§ 13 VermVerkProspV)“ beschriebenen<br />

Erhöhung des Kommanditkapitals der Fonds-KG und des Abschlusses<br />

der dort beschriebenen Verträge keine wesentlichen Änderungen<br />

der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Fonds-KG<br />

eingetreten.<br />

MCE Fonds 09 Thesaurierende Beteiligungsgesellschaft<br />

mbH & Co. KG<br />

Mittelverwendungs- und Mittelherkunfts planung<br />

(Prognose)<br />

Mittelverwendung<br />

TEUR<br />

in % des<br />

Eigenkapitals<br />

in % der<br />

Summe<br />

1. Investition in Schiffsbeteiligungen (inkl. Erwerbsnebenkosten) 10.255 100,0 % 100,0 %<br />

Summe 10.255 100,0 % 100,0 %<br />

Mittelherkunft<br />

TEUR<br />

in % des<br />

Eigenkapitals<br />

in % der<br />

Summe<br />

2. Eigenkapital<br />

2.1. Gründungskommanditisten 108 1,0 % 1,0 %<br />

2.2. Thesauruskapital 10.147 99,0 % 99,0 %<br />

Eigenkapital (gesamt) 10.255 100,0 % 100,0 %<br />

Summe 10.255 100,0 % 100,0 %<br />

Die Mittelverwendungs- und Mittelherkunftsplanung basiert auf der Annahme, dass sich bis zur Schließung des Fonds Investoren für die Thesaurierungsoption entscheiden,<br />

die in der Fonds-KG Beteiligungsbeträge von in Summe EUR 8,25 Mio. gezeichnet haben (Zeichnungsvolumen). Wird dieses Zeichnungsvolumen in der Fonds-KG<br />

nicht erreicht, verringern sich die unter 1. Investition in Schiffsbeteiligungen dargestellten Euro-Beträge proportional zum Zeichnungsvolumen. Fällt dieses Zeichnungsvolumen<br />

höher aus, erhöhen sich die unter 1. Investition in Schiffsbeteiligungen dargestellten Euro-Beträge proportional zum Zeichnungsvolumen. Sofern sich bis zur<br />

Schließung des Fonds nur Investoren für die Thesaurierungsoption entscheiden, die Beteiligungsbeträge von in Summe weniger als EUR 2,5 Mio. gezeichnet haben, wird<br />

die Thesaurierungsoption nicht durchgeführt und es kommt statt dessen zur Rückabwicklung der Thesaurus-KG (vgl. auch Kapitel „Angaben zur Vermögensanlage“,<br />

S. 17 ff.). Die vertraglichen Grundlagen der Mittelverwendungs- und Mittelherkunftsplanung werden im Kapitel „Wesentliche Verträge und Vertragspartner“ ab S. 60<br />

dargestellt. Rechnerische Abweichungen resultieren aus Rundungsdifferenzen.


47<br />

1. Investition in Schiffsbeteiligungen (inkl. Erwerbsnebenkosten)<br />

Für den Erwerb der Schiffsbeteiligungen sind Anschaffungskosten von<br />

insgesamt TEUR 10.255 geplant. In diesem Betrag sind kalkulatorisch<br />

durchschnittliche Anschaffungsnebenkosten in Höhe von 7 % enthalten.<br />

2.1. Gründungskommanditisten<br />

Die Kommanditeinlagen der Gründungskommanditisten der Thesaurus-KG<br />

sind gemäß Thesaurus-Gesellschaftsvertrag von den jeweiligen<br />

Vertragspartnern übernommen worden.<br />

2.2. Thesauruskapital<br />

Das Thesauruskapital wird nicht von den Thesaurus-Investoren eingezahlt,<br />

sondern es ergibt sich aus den rechnerisch auf den Thesaurus-Investor<br />

entfallenden Auszahlungen aus der Fonds-KG (mit Ausnahme<br />

der für das Jahr 2022 prognostizierten Veräußerungserlöse),<br />

die für seine Rechnung an die Thesaurus-KG gezahlt werden. Somit<br />

erhöht sich das Thesauruskapital während der gesamten Fondslaufzeit<br />

laufend.<br />

Fremdfinanzierung<br />

Eine Fremdfinanzierung (Zwischen- und/oder Endfinanzierung) ist<br />

auf Ebene der Thesaurus-KG nicht geplant.<br />

VerMÖGENS-, FINANZ- UND ERTRAGSLAGE<br />

Eröffnungsbilanz, Zwischenübersicht und Prognose der Vermögens-,<br />

Finanz- und Ertragslage der MCE Fonds 09 Thesaurierende<br />

Beteiligungs gesellschaft mbH & Co. KG<br />

Eröffnungsbilanz auf den 18. Januar 2012<br />

AKTIVA<br />

EUR<br />

PASSIVA<br />

EUR<br />

A. Anlagevermögen<br />

A. Eigenkapital<br />

I. Beteiligungen 0,00<br />

I. Eigenkapital 0,00<br />

0,00<br />

0,00<br />

Zwischenübersicht (Bilanz) zum 20. März 2012<br />

AKTIVA<br />

EUR<br />

PASSIVA<br />

EUR<br />

A. Anlagevermögen<br />

A. Eigenkapital<br />

I. Beteiligungen 0,00<br />

I. Eigenkapital 0,00<br />

0,00<br />

0,00<br />

Von dem Abdruck einer Gewinn- und Verlustrechnung zum<br />

20. März 2012 wurde abgesehen, da zwischen dem Tag der Eröffnungsbilanz<br />

(18. Januar 2012) und dem Tag der Zwischenübersicht (20. März<br />

2012) ergebniswirksame Geschäftsvorfälle nicht stattgefunden haben.<br />

Voraussichtliche Vermögenslage (Planbilanzen; PROGNOSE, alle Werte in TEUR) 1)<br />

AKTIVA 2012 2013<br />

A. Anlagevermögen<br />

I. Beteiligungen 194 706<br />

PASSIVA<br />

194 706<br />

A. Eigenkapital<br />

I. Eigenkapital 194 706<br />

194 706


48<br />

Finanzen<br />

Voraussichtliche Finanzlage (Cash Flow-Rechnungen; PROGNOSE, alle Werte in TEUR) 1) 2012 2013<br />

Cash Flow aus lfd. Geschäftstätigkeit -54 -90<br />

Handelsrechtlicher Jahresüberschuss/-fehlbetrag -54 -90<br />

Cash Flow aus der Investitionstätigkeit -194 -513<br />

Ein-/Auszahlungen Beteiligungen -194 -513<br />

Cash Flow aus der Finanzierungstätigkeit 248 603<br />

Einzahlungen aus Eigenkapitalzuführungen 248 603<br />

Zahlungswirksame Veränderungen des Finanzmittelbestandes 0 0<br />

Zahlungsmittel am Ende des Geschäftsjahres 0 0<br />

Voraussichtliche Ertragslage (Plan-Gewinn- und Verlustrechnungen; PROGNOSE, alle Werte in TEUR) 1) 2012 2013<br />

1. Umsatzerlöse 0 0<br />

2. Sonstige betriebliche Aufwendungen 54 90<br />

a) Fondsverwaltungskosten 54 90<br />

3. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit -54 -90<br />

4. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag -54 -90<br />

Planzahlen der Thesaurus-KG (PROGNOSE, alle Werte in TEUR) 1) 2012 2013 2014 2015 2016<br />

Investitionen 195 534 419 497 590<br />

Umsatz 0 0 0 0 0<br />

Kosten 54 90 129 174 219<br />

Handelsrechtliches Ergebnis -54 -90 -129 -174 -219<br />

1)<br />

Aufgrund der Darstellung in TEUR können sich Rundungsdifferenzen ergeben.<br />

Aussagen zur Produktion sind aufgrund der Besonderheiten der Geschäftstätigkeit nicht möglich.<br />

Erläuterungen zur voraussichtlichen<br />

Vermögens-, Finanz- und<br />

Ertragslage sowie zu den<br />

Planzahlen der Thesaurus-KG<br />

Vermögens-, Finanz- und Ertragslage<br />

Die Darstellungen der voraussichtlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage<br />

sowie der Planzahlen der Thesaurus-KG basieren auf den<br />

bereits geschlossenen vertraglichen Vereinbarungen und den der<br />

Konzeption des Beteiligungsangebotes zugrunde liegenden<br />

Annahmen.<br />

Den Darstellungen liegt die Annahme zugrunde, dass Anleger mit einer<br />

Beteiligungssumme von insgesamt TEUR 8.250 die Thesaurierungsoption<br />

wählen. Des Weiteren wird vereinfachend unterstellt,<br />

dass die Rückflüsse aus den Beteiligungen in voller Höhe Kapitalrückzahlungen<br />

darstellen, d.h., dass die Auszahlungen der Schiffsgesellschaften<br />

nicht durch Gewinne gedeckt sind.<br />

Auf Grund der Darstellung in TEUR können Rundungsdifferenzen<br />

auftreten.<br />

Voraussichtliche Vermögenslage<br />

(Planbilanzen; Prognose)<br />

Die Aktivseite der Planbilanzen zeigt die planmäßigen Investitionen<br />

in Beteiligungen. Das Anlagevermögen wird mit den geplanten Anschaffungskosten<br />

einschließlich der Anschaffungsnebenkosten abzüglich<br />

der nicht durch Gewinn gedeckten Kapitalrückzahlungen aus<br />

den Schiffsgesellschaften angesetzt.<br />

Die Passivseite der Planbilanzen zeigt das Eigenkapital der Thesaurus-KG.<br />

Das Eigenkapital setzt sich aus dem jeweiligen Kommanditkapital<br />

und den Kapitalrücklagen abzüglich der erwarteten Jahres-


49<br />

fehlbeträge zusammen. Da die Einlagen der Gründungsgesellschafter<br />

im Jahre 2013 eingezahlt werden sollen, sind die entsprechenden Beträge<br />

erst ab dem Jahr 2013 berücksichtigt. In der Eröffnungsbilanz<br />

sowie der Zwischenübersicht wird das Kommanditkapital mit 0 angegeben,<br />

da es zum Stichtag weder eingezahlt noch eingefordert ist.<br />

Voraussichtliche Finanzlage (Cash Flow-Rechnungen; Prognose)<br />

Die Darstellung der voraussichtlichen Finanzlage basiert auf den Investitions-<br />

und Finanzierungsplanungen der Thesaurus-KG und den<br />

dort getroffenen Annahmen. Sie bildet die geplanten Zahlungsströme<br />

ab und zeigt die Veränderung des Finanzmittelbestandes zu dem<br />

jeweiligen Bilanzstichtag. Der Cash-Flow aus der Investitionstätigkeit<br />

zeigt eine saldierte Größe aus Investitionen in Beteiligungen und<br />

Rückflüssen aus den bestehenden Beteiligungen.<br />

Voraussichtliche Ertragslage<br />

(Plan-Gewinn- und Verlustrechnungen; Prognose)<br />

Planmäßig erzielt die Thesaurus-KG keine Umsatzerlöse. Als „Sonstige<br />

betriebliche Aufwendungen“ werden die Fondsverwaltungskosten ausgewiesen,<br />

hierunter fallen u.a. die Haftungsvergütung, die Treuhandvergütung,<br />

die Vergütung für den Beirat, die vereinbarten Vertriebsprovisionen<br />

und sonstige Verwaltungskosten.<br />

Planzahlen<br />

Unter der Position „Investition“ sind die prognostizierten Anschaffungskosten<br />

der Beteiligungen zuzüglich der Anschaffungsnebenkosten ausgewiesen.<br />

Die handelsrechtlichen Ergebnisse ergeben sich aus der<br />

vorstehend erläuterten voraussichtlichen Ertragslage der Thesaurus-<br />

KG. Die in der Position „Kosten“ enthaltenen Beträge stellen den Gesamtaufwand<br />

der Thesaurus-KG in dem jeweiligen Geschäftsjahr<br />

dar. Da es sich bei der Thesaurus-KG nicht um ein produzierendes<br />

Unternehmen handelt, können keine Planzahlen zur Produktion der<br />

Thesaurus-KG dargestellt werden.<br />

Ergänzende Angaben<br />

Nettoeinnahmen und Anlageobjekte<br />

Die gesamten Nettoeinnahmen aus diesem Beteiligungsangebot,<br />

also das gesamte bei Investoren eingeworbene Kapital – abzgl. der<br />

fondsabhängigen Kosten (Vergütungen und sonstige Kosten) und der<br />

an die MCE Schiffskapital abzuführenden Prämien für den Erwerb von<br />

Andienungsrechten –, werden für den Erwerb von geeigneten Anteilen<br />

an Schiffsgesellschaften durch die Fonds-KG genutzt. Für sonstige<br />

Zwecke werden die Nettoeinnahmen nicht genutzt. Insbesondere<br />

werden die Nettoeinnahmen auch nicht für den Erwerb von Anteilen<br />

an Schiffsgesellschaften durch die Thesaurus-KG verwendet.<br />

Die Nettoeinnahmen reichen alleine nicht für die Realisierung der<br />

Anlageziele der Emittentinnen in dem angestrebten, in diesem Verkaufsprospekt<br />

dargestellten Umfang aus: Auf der Grundlage der Mittelverwendungs-<br />

und Mittelherkunftsplanung der Fonds-KG (S. 41 f.<br />

dieses Verkaufsprospektes) ist daher derzeit von der Fonds-KG angestrebt,<br />

zusätzlich zur Einwerbung des Beteiligungskapitals ein Darlehen<br />

aufzunehmen. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass, sofern<br />

das Darlehen nicht wie angestrebt aufgenommen werden sollte, das<br />

in der Mittelverwendungs- und Mittelherkunftsplanung der Fonds-KG<br />

derzeit vorgesehene Investitionsvolumen entsprechend angepasst<br />

und das Beteiligungsangebot sodann auf der Grundlage dieser angepassten<br />

Planung durchgeführt werden kann.<br />

Das ebenfalls in dem Erwerb von geeigneten Anteilen an Schiffsgesellschaften<br />

bestehende Anlageziel der Thesaurus-KG, dessen<br />

Verfolgung zum Zeitpunkt der <strong>Prospekt</strong>aufstellung noch unter dem<br />

Vorbehalt des Erreichens der Thesaurus-Schwelle steht, soll ausschließlich<br />

finanziert werden durch die Thesaurierungszahlungen,<br />

die die Fonds-KG längstens bis zu ihrer Auflösung, oder, sofern diese<br />

früher erfolgt, bis zur Auflösung der Thesaurus-KG für Rechnung der<br />

Thesaurus-Investoren in das Eigenkapital der Thesaurus-KG leistet,<br />

sowie durch die Auszahlungen, die die Thesaurus-KG aus denjenigen<br />

Schiffsgesellschaften erhält, in die sie investiert hat.<br />

Anlageobjekte sind die von den Emittentinnen noch zu erwerbenden<br />

Anteile an verschiedenen Schiffsgesellschaften. Das Anlageziel der<br />

Emittentinnen, der Erwerb von geeigneten Anteilen an verschiedenen<br />

Schiffsgesellschaften, soll erreicht werden durch die Einwerbung von<br />

Eigenkapital bei den Investoren und die Auswahl geeigneter Schiffsgesellschaften<br />

nach Maßgabe der im Kapitel „Beteiligungskonzept“,<br />

S. 36 ff., beschriebenen Investitionsstrategie (Anlagepolitik).<br />

Bei den Emittentinnen handelt es sich um als Blindpool konzipierte<br />

Dachfonds. Zum Zeitpunkt der <strong>Prospekt</strong>aufstellung haben die Emittentinnen<br />

weder bereits konkrete Anlageobjekte erworben noch steht<br />

derzeit fest, welche konkreten Anlageobjekte die Emittentinnen zukünftig<br />

erwerben werden. Die Emittentinnen haben zum Zeitpunkt<br />

der <strong>Prospekt</strong>aufstellung auch noch keine Verträge über die Anschaffung<br />

oder Herstellung der Anlageobjekte oder wesentlicher Teile davon<br />

abgeschlossen (Realisierungsgrad). Aus diesem Grund können<br />

zum Zeitpunkt der <strong>Prospekt</strong>aufstellung auch keine Aussagen dazu<br />

getroffen werden, ob (i) der <strong>Prospekt</strong>verantwortlichen, den Gründungsgesellschaftern<br />

der Emittentinnen, der Treuhänderin oder den<br />

Mitgliedern der Geschäftsführung der Emittentinnen oder dem Mittelverwendungskontrolleur<br />

das Eigentum oder aus anderen Gründen<br />

eine dingliche Berechtigung an den von den Emittentinnen zu<br />

erwerbenden Anlageobjekten oder wesentlichen Teilen derselben zusteht<br />

oder zustand, (ii) nicht nur unerhebliche dingliche Belastungen<br />

der von den Emittentinnen zu erwerbenden Anlageobjekte bestehen,<br />

(iii) rechtliche oder tatsächliche Beschränkungen der Verwendungsmöglichkeiten<br />

der von den Emittentinnen zu erwerbenden Anlageobjekte<br />

bestehen, insbesondere im Hinblick auf das Anlageziel,<br />

(iv) die erforderlichen behördlichen Genehmigungen vorliegen und<br />

(v) Bewertungsgutachten für die von den Emittentinnen zu erwerbenden<br />

Anlageobjekte existieren.<br />

Es ist aber darauf hinzuweisen, dass zum Erwerb sowie zur zukünftigen<br />

Veräußerung der zukünftigen Anlageobjekte der Emittentinnen<br />

regelmäßig die auf Ebene der jeweils betroffenen Schiffsgesellschaft<br />

anwendbaren vertraglichen Regelungen, insbesondere Zustimmungserfordernisse<br />

und Vorkaufsrechte zu beachten sein werden<br />

und für die Verwendungsmöglichkeiten der Seeschiffe der Schiffsgesellschaften,<br />

in die die Emittentinnen investieren werden, sich Beschränkungen<br />

aus abgeschlossenen Vereinbarungen, insbesondere<br />

aus Darlehensverträgen, sowie dem jeweiligen Schiffstyp, dessen<br />

Größe und Bauspezifikation ergeben können. Weiterhin ist darauf<br />

hinzuweisen, dass die Schiffsgesellschaften selbst, in die die Emittentinnen<br />

zukünftig investieren werden, für den Betrieb ihrer Seeschiffe<br />

regelmäßig zahlreiche behördliche Genehmigungen benötigen.<br />

Es ist angestrebt, den Erwerb von Anteilen an Schiffsgesellschaften<br />

durch die Fonds-KG außer durch die Einwerbung von Eigenkapital<br />

bei den Investoren zum Teil auch durch die Aufnahme eines Darlehens<br />

zu finanzieren. Es steht zu erwarten, dass die Fonds-KG bei<br />

Aufnahme des Darlehens zu dessen Besicherung ihre Ansprüche<br />

aus den erworbenen Anteilen an den Schiffsgesellschaften an den<br />

Darlehensgeber abtreten muss und das Darlehen erst nach Bestellung<br />

der Sicherheiten abrufbar sein wird. Auch werden auf Ebene der<br />

Schiffsgesellschaften, in die die Emittentinnen zukünftig investieren,<br />

zumindest in den Fällen, in denen eine Fremdfinanzierung noch nicht<br />

zurückgeführt worden ist, Schiffshypotheken an den Seeschiffen zu<br />

Gunsten finanzierender Banken bestellt sein.<br />

Auf Ebene der einzelnen Schiffsgesellschaften, in die die Emittentinnen<br />

investieren werden, werden regelmäßig Gutachten zu deren<br />

jeweiligem Seeschiff vorliegen.


50 Finanzen | Andienungsrechte<br />

Leistungen und Lieferungen bestimmter Personen<br />

Hinsichtlich der Erbringung nicht nur geringfügiger Leistungen<br />

oder Lieferungen durch <strong>Prospekt</strong>verantwortliche, die Gründungsgesellschafter<br />

der Emittentinnen, die Treuhänderin, Mitglieder<br />

der Geschäftsführung oder Beiräte der Emittentinnen und/oder<br />

den Mittelverwendungskontrolleur sind folgende Angaben zu<br />

machen:<br />

Die MCE Verwaltung hat die persönliche Haftung und die Geschäftsführung<br />

der Emittentinnen übernommen.<br />

Die MCE Schiffskapital, als Anbieterin prospektverantwortlich<br />

und zugleich einer der Gründungsgesellschafter der Emittentinnen,<br />

übernimmt für die Emittentinnen die Vermittlung von Beteiligungen<br />

an die Investoren (vgl. hierzu die Angaben im Kapitel<br />

„Wesentliche Verträge und Vertragspartner“, S. 60 ff.).<br />

Die MCE Konzept, einer der Gründungsgesellschafter der Emittentinnen,<br />

hat die Projektierung und Konzeption dieses Beteiligungsangebotes<br />

für die Emittentinnen übernommen und berät<br />

und unterstützt die Emittentinnen bei Erwerb und Veräußerung<br />

von Anteilen an Schiffsgesellschaften, der Ermittlung des Net Asset<br />

Value (i.S.d. § 24 Abs. 3 S. 2 der Gesellschaftsverträge) der<br />

Emittentinnen, der Bewertung von Beteiligungen an Schiffsgesellschaften,<br />

dem laufenden Controlling und Berichtswesen und<br />

räumt den Emittentinnen bestimmte Nutzungsrechte an einem<br />

computerbasierten Bewertungssystem und Bewertungsmodul<br />

ein (vgl. hierzu die Angaben im Kapitel „Wesentliche Verträge und<br />

Vertragspartner“, S. 60 ff.).<br />

Die MCE Vertrieb, ebenfalls einer der Gründungsgesellschafter<br />

der Emittentinnen, übernimmt für die Emittentinnen neben<br />

der MCE Schiffskapital die Vermittlung von Beteiligungen an die<br />

Investoren (vgl. hierzu die Angaben im Kapitel „Wesentliche Verträge<br />

und Vertragspartner“, S. 60 ff.).<br />

Die MCE Treuhand, einer der Gründungsgesellschafter der<br />

Emittentinnen, übernimmt die treuhänderische Verwaltung der<br />

von den Investoren übernommenen Beteiligungen an den Emittentinnen<br />

(vgl. hierzu die Angaben im Kapitel „Emittentinnen“,<br />

S. 23 ff.).<br />

Die CERTIS GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg,<br />

übernimmt die formelle Mittelfreigabe- und Mittelverwendungskontrolle<br />

(vgl. hierzu die Angaben im Kapitel „Emittentinnen“,<br />

S. 23 ff.) und hat darüber hinaus als Abschlussprüfer die Jahresabschlüsse<br />

und Lageberichte der Fonds-KG und der gewährleistenden<br />

Gesellschaft MCE Schiffskapital geprüft.<br />

Über die vorstehend beschriebenen Leistungen und Lieferungen<br />

hinaus werden keine nicht nur geringfügigen Leistungen und<br />

Lieferungen von der <strong>Prospekt</strong>verantwortlichen, den Gründungsgesellschaftern<br />

der Emittentinnen, der Treuhänderin, den Mitgliedern<br />

der Geschäftsführung der Emittentinnen oder dem Mittelverwendungskontrolleur<br />

erbracht.<br />

Angaben über sonstige Personen<br />

Sonstige Personen, die nicht in den Kreis der nach der VermVerk-<br />

ProspV angabepflichtigen Personen fallen, die Herausgabe oder<br />

den Inhalt des Verkaufsprospektes oder die Abgabe oder den Inhalt<br />

des Angebotes der Vermögensanlage aber wesentlich beeinflusst<br />

haben, gibt es nicht.<br />

ANDIENUNGSRECHTE<br />

Der Investor hat die Möglichkeit, im Rahmen des vorliegenden öffentlichen<br />

Beteiligungsangebotes neben den Beteiligungen an den Emittentinnen<br />

auch zwei unterschiedlich ausgestaltete Andienungsrechte<br />

zu erwerben, die ihn nach näherer Maßgabe der hierzu abgeschlossenen<br />

Vereinbarungen zum späteren Verkauf seiner Beteiligung an den<br />

Emittentinnen an die MCE Schiffskapital berechtigen: das sog. „Andienungsrecht<br />

Klassik“, das nur von Investoren erworben werden kann,<br />

die ausschließlich an der Fonds-KG beteiligt sind, und das sog. „Andienungsrecht<br />

Flex“, das von allen Investoren erworben werden kann.<br />

Gegenüber denjenigen Investoren, die das Andienungsrecht Klassik<br />

und/oder das Andienungsrecht Flex erwerben und von einem dieser Andienungsrechte<br />

Gebrauch machen, übernimmt die MCE Schiffskapital<br />

im bestimmten Umfang eine Gewährleistung für die Rückzahlung der<br />

Vermögensanlage i.S.d. § 14 VermVerkProspV. Angaben zum Erwerb<br />

der beiden Andienungsrechte und deren Ausgestaltung sowie zur MCE<br />

Schiffskapital als derjenigen, die insoweit eine Gewährleistung übernimmt,<br />

sind in diesem Kapitel dargestellt. Hinsichtlich der Einzelheiten<br />

der Andienungsrechte und deren Ausgestaltung wird im Übrigen auf den<br />

vollständigen Abdruck der Andienungsvereinbarung Klassik (in diesem<br />

Verkaufsprospekt „Andienungsvereinbarung Klassik“) auf S. 102 ff. und<br />

der Andienungsvereinbarung Flex (in diesem Verkaufsprospekt „Andienungsvereinbarung<br />

Flex“) auf S. 105 ff. verwiesen.<br />

Erwerb und Ausgestaltung der<br />

Andienungsrechte<br />

Erwerb der Andienungsrechte<br />

Andienungsrecht Klassik und Andienungsrecht Flex (in diesem Verkaufsprospekt<br />

einheitlich auch „Andienungsrechte“) werden dem Investor<br />

nur auf dessen ausdrücklichen Wunsch eingeräumt, den er in<br />

seiner Beitrittserklärung entsprechend zu vermerken hat.<br />

Andienungsrecht Klassik<br />

Das Andienungsrecht Klassik kann ausschließlich von den Investoren<br />

erworben werden, die sich nur an der Fonds-KG beteiligen. Will ein<br />

solcher Investor das Andienungsrecht Klassik erwerben, muss er<br />

dies in seiner Beitrittserklärung durch Ankreuzen der hierfür vorgesehenen<br />

Stelle gesondert vermerken. Hierdurch gibt er mit seiner<br />

Beitrittserklärung neben dem Angebot zum Abschluss des Treuhand-<br />

und Verwaltungsvertrages und zum Erwerb einer Beteiligung<br />

an der Fonds-KG gleichzeitig auch das Angebot zum Abschluss der<br />

Andienungsvereinbarung Klassik ab. Die Andienungsvereinbarung<br />

Klassik kommt sodann mit Annahme der Beitrittserklärung des Investors<br />

durch die Treuhänderin zwischen dem Investor und der<br />

MCE Schiffskapital unter Einbeziehung der Fonds-KG und der Treuhänderin<br />

zustande. In der Andienungsvereinbarung Klassik wird<br />

dem Investor das Recht eingeräumt, durch einseitige, in einem bestimmten<br />

Zeitraum abzugebende Erklärung der MCE Schiffskapital<br />

seine Beteiligung an der Fonds-KG mit Wirkung zum 31. Dezember 2023<br />

zu in der Andienungsvereinbarung Klassik vorgesehenen Bedingungen<br />

zu verkaufen.<br />

Andienungsrecht Flex<br />

Das Andienungsrecht Flex kann von allen Investoren erworben werden,<br />

unabhängig davon, ob sie sich nur an der Fonds-KG oder zusätzlich<br />

auch an der Thesaurus-KG beteiligen. Im ersten Fall bezieht sich<br />

das Andienungsrecht Flex nur auf die Beteiligung des Investors an der<br />

Fonds-KG, im zweiten Fall einheitlich auf die Beteiligung des Investors


51<br />

an beiden Emittentinnen. Auch ein gleichzeitiger Erwerb der Andienungsrechte<br />

Klassik und Flex ist zulässig, jedoch nur, wenn der Investor<br />

sich ausschließlich an der Fonds-KG beteiligt. Der Erwerb des Andienungsrechtes<br />

Flex erfolgt wie derjenige des Andienungsrechtes Klassik<br />

durch das Ankreuzen der hierfür in der Beitrittserklärung vorgesehenen<br />

Stelle und die Annahme der Beitrittserklärung durch die Treuhänderin.<br />

Die Andienungsvereinbarung Flex kommt zwischen dem Investor und<br />

der MCE Schiffskapital unter Einbeziehung der Fonds-KG und, im Falle<br />

eines Thesaurus-Investors, auch der Thesaurus-KG sowie der Treuhänderin<br />

zustande. In der Andienungsvereinbarung Flex wird dem Investor<br />

das Recht eingeräumt, durch einseitige Erklärung der MCE Schiffskapital<br />

seine Beteiligung an der Fonds-KG, ggf. zusammen mit seiner Beteiligung<br />

an der Thesaurus-KG, nach Schließung des Fonds mit Wirkung<br />

zum Ende eines näher zu bestimmenden Kalenderquartals zu in der Andienungsvereinbarung<br />

Flex vorgesehenen Bedingungen zu verkaufen.<br />

Prämie<br />

Als Gegenleistung für die Einräumung eines jeden der Andienungsrechte<br />

hat der Investor zusätzlich zu dem von ihm geschuldeten Beteiligungsbetrag<br />

als Prämie einen Betrag in Höhe von 5 % des von ihm<br />

in seiner Beitrittserklärung gezeichneten Beteiligungsbetrages (ohne<br />

Abzug eines etwaigen dem Investor gemäß § 8 Abs. 3 des Fonds-<br />

Gesellschaftsvertrages gewährten Skontos) zu zahlen (in diesem<br />

Verkaufsprospekt „Prämie“). Erwirbt der Investor sowohl das Andienungsrecht<br />

Klassik als auch das Andienungsrecht Flex, schuldet er diese<br />

Prämie jeweils für beide Andienungsrechte, insgesamt also einen<br />

Betrag in Höhe von 10 % des von ihm gezeichneten Beteiligungsbetrages.<br />

Die jeweilige Prämie ist zusammen mit dem auf den gezeichneten<br />

Beteiligungsbetrag zu leistenden Betrag (vgl. dazu die Angaben im<br />

Kapitel „Abwicklungshinweise und Angabenvorbehalt“, S. 69 ff., unter<br />

„Einzelheiten der Zahlung und Kontoverbindung“) auf das in der Beitrittserklärung<br />

angegebene Konto zu zahlen. Die Fonds-KG führt auf<br />

die Prämie erhaltene Zahlungen an die MCE Schiffskapital ab.<br />

Ausübung, Ausübungszeitraum, Kaufpreis, Nachrangabrede<br />

Andienungsrecht Klassik<br />

Das Andienungsrecht Klassik kann vom Investor im Zeitraum vom<br />

1. Januar 2023 bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 (in diesem Verkaufsprospekt<br />

„Ausübungszeitraum“) durch schriftliche, der insoweit<br />

empfangsbevollmächtigten Treuhänderin per Einschreiben zu übermittelnde<br />

Erklärung ausgeübt werden. Innerhalb dieses Zeitraums muss<br />

der Treuhänderin die Erklärung des Investors zugegangen sein. Mit<br />

Zugang der Erklärung des Investors bei der Treuhänderin kommt zwischen<br />

dem Investor als Verkäufer und der MCE Schiffskapital als Käufer<br />

ein Kaufvertrag nach näherer Maßgabe der Andienungsvereinbarung<br />

Klassik zustande und zwar über den Teil der vom Investor im Rahmen<br />

dieses öffentlichen Beteiligungsangebotes gezeichneten Beteiligung<br />

an der Fonds-KG, den der Investor im Zeitpunkt des Zustandekommens<br />

des Kaufvertrages noch – mittelbar als Treugeber oder unmittelbar<br />

als Kommanditist – hält (in diesem Verkaufsprospekt „angediente<br />

Fonds-Beteiligung“), ohne dass es für das Zustandekommen des Kaufvertrages<br />

einer weiteren Erklärung der MCE Schiffskapital gegenüber<br />

dem Investor bedarf. Das Andienungsrecht Klassik bezieht sich nur auf<br />

die vom Investor ursprünglich im Rahmen dieses öffentlichen Beteiligungsangebotes<br />

erworbene Beteiligung an der Fonds-KG. Erhöht der<br />

Investor diese ursprüngliche Beteiligung nach Schließung des Fonds,<br />

z.B. durch den Erwerb weiterer Anteile an der Fonds-KG im Zweitmarkt,<br />

ist die MCE Schiffskapital nicht zum Erwerb dieses aufgestockten Teils<br />

seiner Beteiligung verpflichtet. Verringert sich seine ursprüngliche Beteiligung,<br />

z.B. weil der Investor Teile davon an Dritte veräußert, ist die<br />

MCE Schiffskapital gegenüber dem Investor nur noch zum Erwerb des<br />

bei diesem verbleibenden Teils der Beteiligung verpflichtet. Geht die<br />

Beteiligung ganz oder teilweise im Wege der Schenkung oder Erbfolge<br />

auf einen Dritten über, ist die MCE Schiffskapital allerdings diesem Dritten<br />

gegenüber zum Erwerb des übergegangenen Teils der Beteiligung<br />

verpflichtet, wenn auch das (anteilige) Andienungsrecht Klassik auf den<br />

Dritten übertragen worden ist.<br />

Der Investor verkauft mit Ausübung des Andienungsrechtes Klassik<br />

an die MCE Schiffskapital die angediente Fonds-Beteiligung mit allen<br />

Rechten und Pflichten mit wirtschaftlicher Wirkung zum 31. Dezember<br />

2023 zu einem Kaufpreis, der nach § 4 der Andienungsvereinbarung<br />

Klassik dem auf die angediente Fonds-Beteiligung anteilig entfallenden,<br />

vom Investor in seiner Beitrittserklärung gezeichneten Beteiligungsbetrag<br />

entspricht, abzüglich des Teils der an den Investor im Zeitraum<br />

vom Erwerb seiner Beteiligung bis zum 31. Dezember 2023 erfolgten<br />

Auszahlungen der Fonds-KG (Gewinnauszahlungen, Liquiditätsauszahlungen/Kapitalrückführungen),<br />

der anteilig auf die angediente Fonds-<br />

Beteiligung entfällt. Der Kaufpreis ist in zwei gleich großen Teilbeträgen<br />

am 31. März 2024 und 31. Dezember 2024 zahlbar. Die Übertragung<br />

(Abtretung) der angedienten Fonds-Beteiligung erfolgt aufschiebend<br />

bedingt auf die vollständige Zahlung des Kaufpreises. Hinsichtlich des<br />

Anspruchs des Investors auf Zahlung des Kaufpreises treffen der Investor<br />

und die MCE Schiffskapital ein sog. Nachrangabrede nach näherer<br />

Maßgabe von § 4 Abs. 3 der Andienungsvereinbarung Klassik: Danach<br />

tritt der Kaufpreisanspruch des Investors gegen MCE Schiffskapital im<br />

Falle von deren Liquidation oder Insolvenz gegenüber allen Ansprüchen<br />

anderer Gläubiger der MCE Schiffskapital im Rang zurück, steht,<br />

auch im Rahmen einer etwaigen Schlussverteilung gemäß § 199 InsO,<br />

gleichrangig neben den Aktionären der MCE Schiffskapital und ist die<br />

Geltendmachung des Kaufpreisanspruchs solange und soweit ausgeschlossen,<br />

als sie einen Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />

über das Vermögen der MCE Schiffskapital herbeiführen würde.<br />

Mit Ausübung des Andienungsrechtes Klassik gibt der Investor gegenüber<br />

der MCE Schiffskapital gemäß § 5 Abs. 1 der Andienungsvereinbarung<br />

Klassik bestimmte Garantien zu seiner Inhaberschaft an der<br />

angedienten Fonds-Beteiligung, zu seiner freien Verfügungsberechtigung<br />

über diese sowie dazu, dass in Bezug auf sein Vermögen kein<br />

Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet oder ein solches mangels<br />

Masse abgelehnt worden ist, ab. Ferner verpflichtet sich der Investor<br />

mit Ausübung des Andienungsrechtes Klassik gemäß § 5 Abs. 2 der<br />

Andienungsvereinbarung Klassik gegenüber der MCE Schiffskapital,<br />

nicht mehr anderweitig über seine angediente Fonds-Beteiligung zu<br />

verfügen, die Fonds-KG nicht zu kündigen und das mit der angedienten<br />

Fonds-Beteiligung verbundene Stimmrecht bis zum 31. Dezember 2023<br />

nur noch in Absprache mit der MCE Schiffskapital und sodann nur noch<br />

nach deren Weisung auszuüben. Im Übrigen bevollmächtigt der Investor<br />

nach § 6 Abs. 2 der Andienungsvereinbarung Klassik mit Ausübung<br />

des Andienungsrechtes Klassik die MCE Schiffskapital und die Treuhänderin,<br />

alle Maßnahmen zu treffen und Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen,<br />

die zur Durchführung der Andienungsvereinbarung<br />

Klassik notwendig oder zweckmäßig sind.<br />

Andienungsrecht Flex<br />

Das Andienungsrecht Flex kann vom Investor jederzeit, jedoch nicht<br />

vor Schließung des Fonds, durch schriftliche, der insoweit empfangsbevollmächtigten<br />

Treuhänderin per Einschreiben zu übermittelnde<br />

Erklärung ausgeübt werden. Mit dem Zugang der Erklärung<br />

des Investors bei der Treuhänderin kommt zwischen dem Investor als<br />

Verkäufer und der MCE Schiffskapital als Käufer ein Kaufvertrag nach<br />

näherer Maßgabe der Andienungsvereinbarung Flex über die angediente<br />

Fonds-Beteiligung des Investors zustande, und zwar ohne dass es<br />

für das Zustandekommen des Kaufvertrages einer weiteren Erklärung<br />

der MCE Schiffskapital gegenüber dem Investor bedarf. Dies<br />

gilt jedoch nicht, wenn im Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung des<br />

Investors bereits so viele andere Investoren ihre Andienungsrechte<br />

Flex zeitlich früher als der betreffende Investor ausgeübt haben, dass


52<br />

Andienungsrechte<br />

im dann laufenden Kalenderquartal bzw. -jahr die Quartals- bzw. Jahres-Ausübungsgrenze<br />

(i.S.d. § 2 Abs. 3 der Andienungsvereinbarung<br />

Flex) erreicht worden ist oder durch Abschluss des Kaufvertrages mit<br />

dem betreffenden Investor überschritten würde. In diesem Fall kommt<br />

es nach näherer Maßgabe der Andienungsvereinbarung Flex zum Abschluss<br />

des Kaufvertrages mit dem Investor erst und nur dann, wenn in<br />

einem der nachfolgenden Kalenderquartale bzw. -jahre die dann maßgebliche<br />

Quartals- bzw. Jahres-Ausübungsgrenze noch nicht erreicht<br />

worden ist. Das Andienungsrecht Flex bezieht sich wie das Andienungsrecht<br />

Klassik nur auf die vom Investor ursprünglich im Rahmen dieses<br />

öffentlichen Beteiligungsangebotes erworbene Beteiligung an der Fonds-<br />

KG. Die obigen Ausführungen zum Andienungsrecht Klassik in Bezug auf<br />

Erhöhungen, Verringerungen und Übertragungen der Beteiligungen des<br />

Investors an der Fonds-KG gelten für das Andienungsrecht Flex entsprechend.<br />

Der Investor verkauft mit Ausübung des Andienungsrechtes Flex an<br />

die MCE Schiffskapital die angediente Fonds-Beteiligung mit allen Rechten<br />

und Pflichten mit wirtschaftlicher Wirkung zum Ende desjenigen Kalenderquartals,<br />

in dem die Erklärung über die Ausübung des Andienungsrechtes<br />

Flex der Treuhänderin zugegangen ist (in diesem Verkaufsprospekt auch<br />

„Andienungsstichtag“), wobei in Fällen, in denen zwischen Zugang und<br />

Quartalsende weniger als vier Wochen liegen, der Andienungsstichtag<br />

hiervon abweichend der letzte Tag des folgenden Kalenderquartals ist.<br />

Kommt der Kaufvertrag infolge des Erreichens der Quartals- oder Jahres-<br />

Ausübungsgrenze erst in einem der folgenden Kalenderquartale oder<br />

-jahre zustande, ist Andienungsstichtag statt dessen der letzte Tag des betreffenden<br />

folgenden Kalenderquartals bzw. der 31. März des betreffenden<br />

folgenden Kalenderjahres. Der Kaufpreis für die angediente Fonds-Beteiligung<br />

entspricht dem anteiligen, auf sie entfallenden „Net Asset Value“<br />

der Fonds-KG zum Andienungsstichtag abzgl. eines Abschlags von 15 %.<br />

Der Net Asset Value wird nach näherer Maßgabe des § 4 Abs. 1 der Andienungsvereinbarung<br />

Flex auf der Grundlage des Wertes aller von der<br />

Fonds-KG zum Andienungsstichtag gehaltenen Beteiligungen an Schiffsfonds<br />

unter Abzug bestimmter Verbindlichkeiten und Addition bestimmter<br />

liquider Mittel der Fonds-KG zum Andienungsstichtag ermittelt, wobei für<br />

die Wertermittlung der Beteiligungen an den Schiffsfonds eine anerkannte<br />

Ertragswertmethode zu Grunde gelegt wird. Der Kaufpreis ist in einem Betrag<br />

zum Ende des dem Andienungsstichtag folgenden Kalenderquartals<br />

zahlbar. Die Übertragung (Abtretung) der angedienten Fonds-Beteiligung<br />

erfolgt aufschiebend bedingt auf die vollständige Zahlung des Kaufpreises.<br />

Auch die Andienungsvereinbarung Flex enthält eine Nachrangabrede, die<br />

derjenigen in § 4 Abs. 3 der Andienungsvereinbarung Klassik entspricht.<br />

Hinsichtlich der vom Investor mit Ausübung des Andienungsrechtes Flex<br />

abgegebenen Garantien und eingegangenen Verhaltenspflichten gemäß<br />

§ 5 Abs. 1 und 2 der Andienungsvereinbarung Flex sowie der von ihm erteilten<br />

Vollmachten gemäß § 6 Abs. 2 der Andienungsvereinbarung Flex<br />

gelten die diesbezüglichen Ausführungen zur Andienungsvereinbarung<br />

Klassik im Wesentlichen entsprechend.<br />

Ist der Investor auch an der Thesaurus-KG beteiligt, umfasst der Kaufvertrag<br />

mit der MCE Schiffskapital auch dessen Beteiligung an der<br />

Thesaurus-KG zum jeweiligen Andienungsstichtag, jedoch nur sofern<br />

und soweit der Investor diese Beteiligung an der Thesaurus-KG durch<br />

Einlage der auf seine angediente Fonds-Beteiligung rechnerisch entfallenden<br />

Thesaurierungszahlungen in die Thesaurus-KG bis zum Andienungsstichtag<br />

erworben hat. Die Regelungen der Andienungsvereinbarung<br />

Flex zur angedienten Fonds-Beteiligung finden in diesem<br />

Fall im Wesentlichen entsprechende Anwendung auf den Verkauf der<br />

Beteiligung des Investors an der Thesaurus-KG. Insbesondere erhöht<br />

sich der Kaufpreis um den anteiligen, auf die verkaufte Beteiligung<br />

an der Thesaurus-KG entfallenden Net Asset Value der Thesaurus-KG<br />

abzgl. eines Abschlags von 15 %. Im Übrigen ist ein Verkauf nur der<br />

Beteiligung des Investors an der Fonds-KG oder der Thesaurus-KG<br />

nach den Regelungen der Andienungsvereinbarung Flex nicht zulässig,<br />

solange noch beide Emittentinnen unaufgelöst bestehen.<br />

Übertragung und Erlöschen der Andienungsrechte<br />

Die Andienungsrechte sind grundsätzlich nicht übertragbar. Ausgenommen<br />

sind Fälle einer Übertragung der Beteiligung im Wege der Schenkung<br />

und infolge Erbfalles, bei denen das jeweilige Andienungsrecht im<br />

entsprechenden Umfang auf den Erwerber der Beteiligung übertragen<br />

werden bzw. übergehen kann. Das Recht des Investors zur Ausübung<br />

des jeweiligen Andienungsrechtes erlischt gemäß § 8 der jeweiligen<br />

Andienungsvereinbarung automatisch, (i) wenn der Investor aus der<br />

betreffenden Emittentin ausgeschlossen wird, bzw. – im Falle einer mittelbaren<br />

Beteiligung des Investors an der betreffenden Emittentin – die<br />

Treuhänderin mit dem Teil ihrer Kommanditeinlage ausgeschlossen<br />

wird, den sie für Rechnung des Investors hält; (ii) wenn der Investor<br />

die für das jeweilige Andienungsrecht zu leistende Prämie trotz schriftlicher<br />

Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nicht vollständig gezahlt<br />

hat; (iii) sofern und soweit die Beteiligung des Investors an der betreffenden<br />

Emittentin auf einen Dritten übertragen wird oder übergeht (mit<br />

Ausnahme von Übertragungen im Wege der Schenkung und in Folge<br />

Erbfalles), wobei im Falle der Übertragung bzw. des Überganges nur<br />

eines Teiles der Beteiligung das jeweilige Andienungsrecht für den beim<br />

Investor verbleibenden Teil der Beteiligung bestehen bleibt, (iv) wenn<br />

vor Abschluss des Kaufvertrages die betreffende Emittentin aufgelöst<br />

oder über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird, (v) wenn<br />

der Investor – im Falle des Andienungsrechtes Klassik – vor oder zum<br />

31. Dezember 2023, bzw. – im Falle des Andienungsrechtes Flex – vor<br />

oder zum Andienungsstichtag die Kündigung der betreffenden Emittentin<br />

oder des Treuhand- und Verwaltungsvertrages erklärt. Außerdem<br />

erlischt das Andienungsrecht Klassik mit Ablauf des Ausübungszeitraums.<br />

Erlischt das jeweilige Andienungsrecht wegen der vorstehend<br />

genannten Umstände, so ist eine für dieses geleistete Prämie nicht an<br />

den Investor zurückzuzahlen.<br />

Angaben zur gewährleistenden<br />

Gesellschaft<br />

Allgemeine Angaben<br />

Die MCE Schiffskapital AG mit Sitz in Hamburg und der Geschäftsanschrift<br />

Speersort 4 – 6, 20095 Hamburg ist eine Aktiengesellschaft nach<br />

deutschem Recht. Sie wurde am 31. Oktober 2007 auf unbestimmte Dauer<br />

gegründet und am 18. Januar 2008 im Handelsregister des Amtsgerichtes<br />

Hamburg unter HRB 103862 eingetragen. Die MCE Schiffskapital<br />

unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.<br />

Gegenstand des Unternehmens der MCE Schiffskapital sind (i) die Strukturierung,<br />

der Vertrieb und die Koordination des Vertriebes von Vermögensanlagen<br />

im Bereich der geschlossenen Fonds sowie die Übernahme<br />

der Stellung einer Anbieterin für Vermögensanlagen i.S.d. des Wertpapier-Verkaufsprospektgesetzes<br />

mit Ausnahme von Rechts- und Steuerberatungstätigkeiten<br />

sowie allen Tätigkeiten, die Bank- oder Versicherungsgeschäfte<br />

im engeren Sinne darstellen (§ 1 KWG; § 1 VAG) oder unter das<br />

Investmentgesetz fallen, sowie (ii) die Beteiligung als persönlich haftende<br />

Gesellschafterin an der MCE Konzept AG & Co. KG.<br />

In Bezug auf die konzern- und gruppenrechtliche Einordnung der<br />

MCE Schiffskapital gilt Folgendes: Zum Zeitpunkt der Aufstellung<br />

dieses Verkaufsprospektes ist die MCE Schiffskapital Gesellschafterin<br />

der MCE Verwaltung und zu 50 % an deren Stammkapital beteiligt<br />

sowie Allein- oder maßgeblich beteiligte Gesellschafterin von Gesellschaften<br />

mit beschränkter Haftung, die persönlich haftende Gesellschafterinnen<br />

von Fondsgesellschaften sind, deren Anteile die MCE<br />

Schiffskapital öffentlich angeboten hat bzw. derzeit noch anbietet.<br />

Die MCE Schiffskapital ist an solchen Fondsgesellschaften außerdem<br />

als Kommanditistin beteiligt. Darüber hinaus ist sie Mehrheitsgesellschafterin<br />

der MCE Vertrieb und persönlich haftende Gesellschafterin<br />

der MCE Konzept. Die Aktionäre der MCE Schiffskapital sind auch die<br />

alleinigen Gesellschafter der MCE Treuhand und die alleinigen Kom-


53<br />

manditisten der MCE Konzept. Zum Zeitpunkt der <strong>Prospekt</strong>aufstellung<br />

bildet die MCE Schiffskapital als Obergesellschaft einen Konzern<br />

i.S.d. §§ 15 ff. AktG mit der MCE Vertrieb, der MCE Verwaltung<br />

sowie der MCE Erste Verwaltungsgesellschaft mbH, der MCE Zweite<br />

Verwaltungsgesellschaft mbH, der MCE Fonds 04 Verwaltungs<br />

GmbH, der MCE Fonds 05 Verwaltungs GmbH, der MCE Fonds 07<br />

Verwaltungs GmbH, der MCE Fonds 08 Verwaltungs GmbH, der MCE<br />

Fonds 10 Verwaltungs GmbH, der MCE Fonds 11 Verwaltungs GmbH<br />

und der MCE Fonds 12 Verwaltungs GmbH.<br />

Angaben zum Kapital<br />

Das Grundkapital der MCE Schiffskapital beträgt EUR 2.000.000,– und ist<br />

vollständig eingezahlt. Es ist eingeteilt in 2.000.000 vinkulierte auf den Namen<br />

lautende Aktien im Nennbetrag von je EUR 1,–. Mit den Aktien sind<br />

als Hauptmerkmale folgende Vermögens- und Verwaltungsrechte verbunden:<br />

Dividendenzahlungsanspruch, Bezugsrecht auf junge Aktien, Recht auf<br />

den Abwicklungsüberschuss, Teilnahme-, Antrags-, Stimm-, Auskunfts- und<br />

Widerspruchsrecht in der Hauptversammlung der Gesellschaft, Informations-<br />

und Kontrollrechte außerhalb der Hauptversammlung. Bis auf die<br />

vorstehend genannten Aktien hat die MCE Schiffskapital zum Zeitpunkt<br />

der Aufstellung dieses Verkaufsprospektes keine weiteren Wertpapiere und<br />

– vorbehaltlich dessen, dass sie als Anbieterin andere Vermögensanlagen<br />

als in diesem Verkaufsprospekt dargestellt angeboten sowie vertrieben<br />

hat – selbst keine Vermögensanlagen i.S.d. § 8f Abs. 1 VerkProspG ausgegeben.<br />

Die MCE Schiffskapital hat mit Ausnahme der vorstehend genannten<br />

Aktien auch keine sonstigen Wertpapiere ausgegeben, die den Gläubigern<br />

Umtausch- oder Bezugsrechte auf Aktien einräumen.<br />

Gründungsgesellschafter und Aktionäre<br />

Gründungsgesellschafter der MCE Schiffskapital sind die Herren Holger<br />

Dahm und Nikolas H. Dierkes, sämtlich mit der Geschäftsanschrift<br />

Speersort 4 – 6, 20095 Hamburg, und die „St. Petri“ Treuhand GmbH<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in Hamburg, Geschäftsanschrift<br />

Kreuslerstr. 10, 20095 Hamburg; weiterer Gründungsgesellschafter<br />

ist Herr Michael Ruppert, der jedoch zum Zeitpunkt der <strong>Prospekt</strong>aufstellung<br />

nicht mehr an der MCE Schiffskapital beteiligt ist. Von den<br />

vorgenannten Gründungsgesellschaftern der MCE Schiffskapital halten<br />

die Herren Dahm und Dierkes jeweils 750.000 Aktien und die „St. Petri“<br />

Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 500.000 Aktien<br />

der MCE Schiffskapital, auf die die Einlagen jeweils vollständig erbracht<br />

sind; der Gründungsgesellschafter Michael Ruppert hält zum Zeitpunkt<br />

der <strong>Prospekt</strong>aufstellung 0 Aktien der MCE Schiffskapital. Der Gesamtbetrag<br />

der von den Gründungsgesellschaftern der MCE Schiffskapital<br />

insgesamt gezeichneten und eingezahlten Einlagen auf die Aktien beträgt<br />

EUR 2.000.000,–. Vorbehaltlich der mit den Aktien verbundenen<br />

Vermögensrechte (vgl. die Angaben in diesem Kapitel unter „Angaben<br />

zum Kapital“) der Gründungsgesellschafter der MCE Schiffskapital und<br />

der derzeit nicht bezifferbaren variablen Vergütungen, die zwei der Gründungsgesellschafter<br />

der MCE Schiffskapital in ihrer Eigenschaft als deren<br />

Vorstände seitens der MCE Schiffskapital zustehen, sowie vorbehaltlich<br />

der Darstellungen zu zwei der Gründungsgesellschafter in ihrer Eigenschaft<br />

als Geschäftsführer der MCE Verwaltung (S. 24 dieses Verkaufsprospektes),<br />

stehen den Gründungsgesellschaftern der MCE Schiffskapital<br />

innerhalb und außerhalb des Gesellschaftsvertrages der MCE Schiffskapital<br />

im Zusammenhang mit der Vermögensanlage keine Gewinnbeteiligungen,<br />

Entnahmerechte und auch keine sonstigen Gesamtbezüge zu,<br />

insbesondere keine Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen<br />

Versicherungsentgelte, Provisionen oder Nebenleistungen jeder<br />

Art. Die vorgenannten Gründungsgesellschafter der MCE Schiffskapital<br />

sind mit Ausnahme ihrer Beteiligung an der MCE Schiffskapital, ihrer damit<br />

einhergehenden mittelbaren Beteiligung an der MCE Verwaltung, der<br />

MCE Vertrieb, ihrer Beteiligung als Kommanditisten an der MCE Konzept<br />

und ihrer Beteiligung als Gesellschafter an der Treuhänderin nicht an Unternehmen<br />

beteiligt, die mit dem Vertrieb der angebotenen Vermögensanlagen<br />

betraut sind, oder die im Zusammenhang mit der Herstellung<br />

der Anlageobjekte nicht nur geringfügige Lieferungen oder Leistungen<br />

erbringen. Die vorgenannten Gründungsgesellschafter der MCE Schiffskapital<br />

sind auch nicht an Unternehmen beteiligt, die der MCE Schiffskapital<br />

Fremdkapital geben.<br />

Vorstand und Aufsichtsrat<br />

Die Geschäfte der MCE Schiffskapital werden von deren Vorstand geführt.<br />

Die Mitglieder des Vorstands der MCE Schiffskapital und damit Mitglieder<br />

der Geschäftsführung der MCE Schiffskapital als gewährleistender Gesellschaft<br />

i.S.d. § 12 Abs. 1 Nr. 1 VermVerkProspV sind die Herren Holger<br />

Dahm, Hamburg, und Nikolas H. Dierkes, Hamburg; ihre Geschäftsanschrift<br />

lautet jeweils Speersort 4 – 6, 20095 Hamburg. Sie sind jeweils<br />

einzelvertretungsberechtigt. Die einzelnen Vorstandsmitglieder haben<br />

aufgrund der zwischen ihnen vereinbarten Aufgabenverteilung innerhalb<br />

des Vorstandes der MCE Schiffskapital jeweils bestimmte Aufgabenbereiche<br />

übernommen, nämlich Herr Holger Dahm die Bereiche Unternehmensstrategie,<br />

Akquisition, Vertrieb und Finanzen und Herr Nikolas H.<br />

Dierkes die Bereiche Konzeption, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Vertrieb<br />

und Finanzen. Mitglieder des Aufsichtsrates der MCE Schiffskapital<br />

als gewährleistender Gesellschaft sind Herr Dr. Frank Rutschmann, Hamburg,<br />

Herr Hans-Ulrich Dierkes, Hamburg und Frau Camilla Dahm, Hamburg,<br />

sämtlich mit der Geschäftsanschrift Speersort 4 – 6, 20095 Hamburg.<br />

Der Aufsichtsrat hat die ihm nach dem Aktiengesetz obliegenden<br />

Aufgaben, insbesondere überwacht er den Vorstand. Vorsitzender des<br />

Aufsichtsrates ist Herr Dr. Frank Rutschmann, sein Stellvertreter ist Herr<br />

Hans-Ulrich Dierkes. Eine spezielle Aufgabenverteilung der Funktionsbereiche<br />

innerhalb des Aufsichtsrates besteht nicht. Sonstige Aufsichtsgremien<br />

hat die MCE Schiffskapital ebenso wenig wie einen Beirat. Den vorgenannten<br />

Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsrates der MCE<br />

Schiffskapital wurden im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr im Zusammenhang<br />

mit der Vermögensanlage keine Gesamtbezüge, insbesondere<br />

keine Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen,<br />

Versicherungsentgelte, Provisionen oder Nebenleistungen jeder Art,<br />

gewährt. Die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates der MCE<br />

Schiffskapital sind mit Ausnahme der Aufgaben, die sie für die von den<br />

Emittentinnen mit der Vermittlung von Beteiligungen beauftragten MCE<br />

Schiffskapital wahrnehmen (vgl. hierzu die Angaben im Kapitel „Wesentliche<br />

Verträge und Vertragspartner“, S. 60 ff.) sowie dem Umstand, dass<br />

(i) die Mitglieder des Vorstandes der MCE Schiffskapital in dieser Eigenschaft<br />

zugleich die Geschäfte der MCE Konzept führen, welche die Emittentinnen<br />

im Hinblick auf die Projektierung und Konzeption des vorliegenden<br />

Beteiligungsangebotes und die Konzeption der wirtschaftlichen<br />

Grundlagen der Emittentinnen beraten hat, von den Emittentinnen mit<br />

Unterstützungs- und Beratungsleistungen in Bezug auf den Erwerb und<br />

die Veräußerung von Anteilen an Schiffsgesellschaften, die Ermittlung<br />

des Net Asset Value (i.S.d. § 24 Abs. 3 S. 2 der Gesellschaftsverträge), die<br />

Bewertung von Beteiligungen an Schiffsgesellschaften sowie das laufende<br />

Controlling und Berichtswesen beauftragt worden ist (zu diesen Unterstützungs-<br />

und Beratungsleistungen vgl. die Angaben im Kapitel „Wesentliche<br />

Verträge und Vertragspartner“, S. 60 ff.) und den Emittentinnen<br />

bestimmte Nutzungsrechte an einem computerbasierten Bewertungssystem<br />

und Bewertungsmodul eingeräumt hat (zu diesen Nutzungsrechten<br />

vgl. die Angaben im Kapitel „Wesentliche Verträge und Vertragspartner“,<br />

S. 60 ff.) und (ii) Herr Holger Dahm und Herr Nikolas H. Dierkes Geschäftsführer<br />

der die Geschäfte der Emittentinnen führenden MCE Verwaltung<br />

sind, nicht für Unternehmen tätig, die mit dem Vertrieb der angebotenen<br />

Vermögensanlagen betraut sind oder die im Zusammenhang mit der<br />

Herstellung der Anlageobjekte nicht nur geringfügige Lieferungen oder<br />

Leistungen erbringen. Die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates<br />

der MCE Schiffskapital sind auch nicht für Unternehmen tätig, die<br />

der MCE Schiffskapital Fremdkapital zur Verfügung stellen.


54<br />

Andienungsrechte<br />

Angaben zur Geschäftstätigkeit<br />

Die wichtigsten Tätigkeitsbereiche der MCE Schiffskapital sind die<br />

Strukturierung, der Vertrieb und die Koordination des Vertriebes<br />

von Vermögensanlagen im Bereich geschlossener Fonds sowie die<br />

Übernahme der Stellung einer Anbieterin für Vermögensanlagen<br />

i.S.d. Wertpapier-Verkaufsprospektgesetzes sowie die Führung der<br />

Geschäfte der MCE Konzept. Sie hat im Rahmen dessen im Jahr 2008<br />

drei, im Jahr 2009 zwei und in den Jahren 2010 und 2011 jeweils eine<br />

Vermögensanlage im Bereich geschlossener Fonds selbst aufgelegt.<br />

Zum Zeitpunkt der <strong>Prospekt</strong>aufstellung beschäftigt sich die MCE<br />

Schiffskapital im Wesentlichen mit der Auflegung der in diesem Verkaufsprospekt<br />

dargestellten und drei weiteren ähnlich konzipierten<br />

Vermögensanlagen. Von wesentlicher Bedeutung für die Geschäftstätigkeit<br />

und Ertragslage der MCE Schiffskapital ist, dass die von<br />

ihr aufgelegten Vermögensanlagen erfolgreich am Markt platziert<br />

werden können und sich positiv wirtschaftlich entwickeln und die<br />

im Zusammenhang mit den Vermögensanlagen abgeschlossenen<br />

Verträge ordnungsgemäß durchgeführt werden. Im Übrigen ist die<br />

MCE Schiffskapital nicht abhängig von Patenten, Lizenzen, Verträgen<br />

oder neuen Herstellungsverfahren, die von wesentlicher Bedeutung<br />

für ihre Geschäftstätigkeit oder Ertragslage sind. Zum Zeitpunkt der<br />

<strong>Prospekt</strong>aufstellung sind keine Gerichts- oder Schiedsverfahren anhängig,<br />

die einen wesentlichen Einfluss auf die wirtschaftliche Lage<br />

der MCE Schiffskapital oder die Emittentinnen haben könnten. Die<br />

MCE Schiffskapital tätigt zum Zeitpunkt der <strong>Prospekt</strong>aufstellung<br />

keine wichtigen laufenden Investitionen und ihre Tätigkeit ist nicht<br />

durch außergewöhnliche Ereignisse beeinflusst worden.<br />

Angaben über Anlageobjekte, Anlageziele und Anlagepolitik<br />

Bei den Emittentinnen handelt es sich um als Blindpool konzipierte<br />

Dachfonds. Zum Zeitpunkt der <strong>Prospekt</strong>aufstellung haben die Emittentinnen<br />

weder bereits konkrete Anlageobjekte erworben noch steht derzeit<br />

fest, welche konkreten Anlageobjekte die Emittentinnen zukünftig<br />

erwerben werden. Aus diesem Grund können zum Zeitpunkt der <strong>Prospekt</strong>aufstellung<br />

auch keine Aussagen dazu getroffen werden, ob den<br />

Gründungsgesellschaftern der MCE Schiffskapital oder den Mitgliedern<br />

des Vorstandes oder des Aufsichtsrates der MCE Schiffskapital<br />

das Eigentum oder aus anderen Gründen eine dingliche Berechtigung<br />

an den von den Emittentinnen zu erwerbenden Anlageobjekten oder<br />

wesentlichen Teilen derselben zustehen oder zustanden.<br />

Vorbehaltlich dessen, dass zwei der Gründungsgesellschafter der MCE<br />

Schiffskapital und gleichzeitig deren Vorstandsmitglieder, die Herren<br />

Dahm und Dierkes, auch Geschäftsführer der MCE Verwaltung sind,<br />

erbringen weder die Gründungsgesellschafter der MCE Schiffskapital,<br />

noch die Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsrates der MCE<br />

Schiffskapital für die Emittentinnen nicht nur geringfügige Leistungen<br />

und Lieferungen. In Bezug auf die von § 9 VermVerkProspV geforderten<br />

Angaben über die Anlageobjekte, die Anlageziele und die Anlagepolitik<br />

der Vermögensanlagen wird im Übrigen auf die Darstellung im<br />

Kapitel „Finanzen“, S. 41 ff. unter „Ergänzende Angaben“ verwiesen.<br />

Jahresabschluss 2010 der gewährleistenden Gesellschaft<br />

Mce Schiffskapital AG, Hamburg/Bilanz zum 31. Dezember 2010<br />

AKTIVA<br />

A. Anlagevermögen<br />

EUR<br />

31.12.2009<br />

TEUR<br />

I. Immaterielle<br />

Vermögensgegenstände 14.948,00 27<br />

II. Sachanlagen 129.319,00 122<br />

III.<br />

Finanzanlagen<br />

1. Anteile an verbundenen<br />

Unternehmen 234.994,24 177<br />

2. Ausleihungen an verbundene<br />

Unternehmen 0,00 64<br />

3. Beteiligungen 7.000,00 14<br />

B. Umlaufvermögen<br />

241.994,24 255<br />

I. Forderungen und sonstige<br />

Vermögensgegenstände<br />

1. Forderungen gegen verbundene<br />

Unternehmen 1.864.722,88 250<br />

2. Forderungen gegen<br />

Unternehmen, mit denen<br />

ein Beteiligungsverhältnis<br />

besteht 374.825,07 1.816<br />

3. Forderungen gegen<br />

Gesellschafter 324.392,54 38<br />

4. Sonstige<br />

Vermögensgegenstände 345.194,02 209<br />

2.909.134,51 2.313<br />

II. Kassenbestand, Guthaben<br />

bei Kreditinstituten 665.755,64 631<br />

C. Rechnungsabgrenzungsposten<br />

30.723,68 46<br />

3.991.875,07 3.394<br />

PASSIVA<br />

A. Eigenkapital<br />

EUR<br />

31.12.2009<br />

TEUR<br />

I. Gezeichnetes Kapital 2.000.000,00 2.000<br />

II. Kapitalrücklage 500.000,00 500<br />

III. Bilanzverlust 339.786,87 99<br />

B. Rückstellungen<br />

2.160.213,13 2.401<br />

Sonstige<br />

Rückstellungen 119.287,00 61<br />

C. Verbindlichkeiten<br />

1. Verbindlichkeiten aus<br />

Lieferungen und<br />

Leistungen 954.517,14 399<br />

2. Verbindlichkeiten gegenüber<br />

verbundenen Unternehmen 3.635,96 0<br />

3. Verbindlichkeiten gegenüber<br />

Unternehmen, mit<br />

denen ein Beteiligungsverhältnis<br />

besteht 0,00 2<br />

4. Verbindlichkeiten gegenüber<br />

Gesellschaftern 1.226,31 0<br />

5. Sonstige<br />

Verbindlichkeiten 752.995,53 531<br />

1.712.374,94 932<br />

3.991.875,07 3.394


55<br />

MCE Schiffskapital AG, Hamburg<br />

Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 2010<br />

31.12.2010<br />

EUR<br />

31.12.2009<br />

TEUR<br />

1. Umsatzerlöse 4.169.955,23 1.329<br />

2. Sonstige betriebliche Erträge 1.750.911,59 1.616<br />

3. Materialaufwand<br />

Aufwendungen für bezogene Leistungen 3.945.080,00 935<br />

4. Personalaufwand<br />

a) Löhne und Gehälter<br />

b) soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung<br />

1.112.363,22<br />

110.499,36<br />

1.022<br />

73<br />

1.222.862,58 1.095<br />

5. Abschreibungen 52.902,58 40<br />

6. Sonstige betriebliche Aufwendungen 1.068.036,13 936<br />

7. Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge 128.114,39 12<br />

8. Zinsen und ähnliche Aufwendungen 303,84 0<br />

9. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit -240.203,92 -49<br />

10. Steuern vom Ertrag -850,71 11<br />

11. Sonstige Steuern 1.944,00 2<br />

12. Jahresfehlbetrag 241.297,21 62<br />

13. Verlustvortrag 98.489,66 36<br />

14. Bilanzverlust 339.786,87 98<br />

MCE Schiffskapital AG, Hamburg<br />

Anhang 2010<br />

Allgemeine Hinweise<br />

Der vorliegende Jahresabschluss wurde gemäß der §§ 242 ff. HGB<br />

sowie der ergänzenden Vorschriften für Kapitalgesellschaften gemäß<br />

§§ 264 ff. HGB und unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen<br />

des Aktiengesetzes aufgestellt. Die Gewinn- und Verlustrechnung<br />

wird nach dem Gesamtkostenverfahren gemäß § 275 Abs. 2<br />

HGB aufgestellt.<br />

Nach den in § 267 Abs. 1 HGB angegebenen Größenmerkmalen handelt<br />

es sich bei der Gesellschaft um eine kleine Gesellschaft. Die Gesellschaft<br />

hat von den größenabhängigen Erleichterungen teilweise<br />

Gebrauch gemacht.<br />

Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden<br />

Pflichtgemäß werden erstmals die Regelungen des am 25. Mai 2009<br />

in Kraft getretenen Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG)<br />

angewendet. Die Vorjahreszahlen wurden im Rahmen der Umstellung<br />

gemäß Art. 67 Abs. 8 EGHGB beibehalten. Die einzelnen Positionen<br />

in Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung sind daher mit den<br />

Vorjahreswerten nur bedingt vergleichbar.<br />

Für die Aufstellung des Jahresabschlusses waren die nachfolgenden<br />

Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden maßgebend.<br />

Erworbene immaterielle Vermögensgegenstände sind zu Anschaffungskosten<br />

bewertet und werden, sofern sie der Abnutzung unterliegen,<br />

entsprechend ihrer Nutzungsdauer um planmäßige Abschreibungen<br />

vermindert.<br />

Das Sachanlagevermögen ist zu Anschaffungskosten angesetzt und<br />

wird entsprechend der Nutzungsdauer um planmäßige Abschreibungen<br />

vermindert.<br />

Bei den Finanzanlagen werden die Anteilsrechte zu Anschaffungskosten<br />

angesetzt. Entnahmen werden anschaffungskostenmindernd<br />

berücksichtigt, soweit keine entnahmefähigen Ergebnisse vorliegen.<br />

Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände sind zum Nennwert<br />

angesetzt.<br />

Für ungewisse Verbindlichkeiten werden Rückstellungen im Umfang<br />

des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages<br />

gebildet.<br />

Verbindlichkeiten sind zum Erfüllungsbetrag angesetzt.<br />

Erläuterungen zur Bilanz<br />

Die Entwicklung des Anlagevermögens in 2010 ist im Anlagenspiegel<br />

dargestellt.<br />

Patronatserklärung<br />

Die Gesellschaft hat gegenüber den Gläubigern ihrer Tochtergesellschaft<br />

MCE Vertriebsgesellschaft mbH die uneingeschränkte<br />

Verpflichtung übernommen, dafür Sorge zu tragen, dass die MCE<br />

Vertriebsgesellschaft mbH in der Weise geleitet und finanziell ausgestattet<br />

wird, dass sie stets in der Lage ist allen ihren Verbindlichkeiten<br />

fristgemäß nachzukommen.<br />

Sonstige Angaben<br />

Das gezeichnete Kapital der MCE Schiffskapital AG beträgt<br />

EUR 2.000.000 und ist eingeteilt in 2.000.000 Aktien im Nennbetrag<br />

von EUR 1,00. Die Aktien wurden als Namensaktien zum Betrag von<br />

EUR 1,25 ausgegeben. Der den Nennbetrag der Aktien übersteigende<br />

Teil wurde in die Kapitalrücklage eingestellt.<br />

Gesellschaftsorgane<br />

Mitglieder des Vorstands sind:<br />

1. Herr Nikolas H. Dierkes, Finanzvorstand, Hamburg,<br />

2. Herr Michael S. Ruppert, Vertriebsvorstand, Hamburg –<br />

bis 4. Februar 2011,<br />

3. Herr Holger Dahm, Finanzvorstand, Hamburg.


56<br />

Andienungsrechte<br />

Die Gesellschaft wird, wenn nur ein Vorstandsmitglied vorhanden<br />

ist, von diesem allein vertreten. Besteht der Vorstand aus mehreren<br />

Personen, vertreten zwei Vorstandsmitglieder bzw. ein Vorstandsmitglied<br />

gemeinsam mit einem Prokuristen die Gesellschaft. Einzelvertretungsmacht<br />

kann zudem, über die Satzung hinaus, durch den<br />

Aufsichtsrat bestimmt werden.<br />

Zum Bilanzstichtag bestanden Darlehensforderungen gegen<br />

Vorstandsmitglieder in Höhe von insgesamt EUR 313.419,38<br />

(Vj.: TEUR 35), welche mit 5 % p.a. verzinst werden.<br />

Mitglieder des Aufsichtsrats sind:<br />

- Vorsitzender Aufsichtsrat<br />

Herr Frank Siegwart, Journalist, München –<br />

bis 15. März 2011<br />

Herr Dr. Frank Rutschmann,<br />

Rechtsanwalt, Steuerberater, Hamburg –<br />

seit 15. März 2011<br />

- Stellvertretender Vorsitz<br />

Frau Camilla Dahm, Unternehmensberaterin, Hamburg<br />

- Ordentliches Mitglied<br />

Frau Kristin Ruppert, Projektleiterin, Hamburg –<br />

bis 15. März 2011<br />

Herr Hans-Ulrich Dierkes, Wirtschaftsprüfer,<br />

Steuerberater, Hamburg –<br />

seit 15. März 2011<br />

Die MCE Schiffskapital AG ist persönlich haftende Gesellschafterin<br />

der MCE Konzept AG & Co. KG, Hamburg. Diese Gesellschaft ist seit<br />

dem 24. Januar 2008 unter HRA 107705 im Handelsregister des Amtsgerichts<br />

Hamburg eingetragen.<br />

Die Angaben zum Anteilsbesitz gemäß § 285 Nr. 11 HGB ist der Übersicht<br />

„Wesentlicher direkter und indirekter Anteilsbesitz am 31. Dezember<br />

2010“ zu entnehmen.<br />

Hamburg, 08. Juli 2011<br />

gez.<br />

gez.<br />

Holger Dahm Nikolas H. Dierkes<br />

MCE Schiffskapital AG, Hamburg<br />

Anlage 1 zum Anhang 2010<br />

Entwicklung des Anlagevermögens<br />

1.1.2010<br />

EUR<br />

Anschaffungskosten<br />

Zugänge<br />

EUR<br />

Abgänge<br />

EUR<br />

31.12.2010<br />

EUR<br />

I. Immaterielle Vermögensgegenstände 56.226,25 9.392,78 0,00 65.619,03<br />

II. Sachanlagen 167.185,45 38.877,80 0,00 206.063,25<br />

III. Finanzanlagen 255.244,24 58.250,00 71.500,00 241.994,24<br />

478.655,94 106.520,58 71.500,00 513.676,52<br />

Entwicklung des Anlagevermögens<br />

1.1.2010<br />

EUR<br />

Zugänge<br />

EUR<br />

Kumulierte Abschreibungen<br />

Zuschreibung<br />

EUR<br />

Abgänge<br />

EUR<br />

31.12.2010<br />

EUR<br />

I. Immaterielle Vermögensgegenstände 29.374,25 21.296,78 0,00 0,00 50.671,03<br />

II. Sachanlagen 45.138,45 31.605,80 0,00 0,00 76.744,25<br />

III. Finanzanlagen 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00<br />

74.512,70 52.902,58 0,00 0,00 127.415,28<br />

Entwicklung des Anlagevermögens<br />

31.12.2010<br />

EUR<br />

Buchwerte<br />

31.12.2009<br />

TEUR<br />

I. Immaterielle Vermögensgegenstände 14.948,00 27<br />

II. Sachanlagen 129.319,00 122<br />

III. Finanzanlagen 241.994,24 255<br />

386.261,24 404


57<br />

Forderungen- und Verbindlichkeitenspiegel<br />

Die Vorjahreszahlen werden jeweils in Klammern angegeben.<br />

Insgesamt<br />

davon Restlaufzeit<br />

EUR<br />

bis 1 Jahr<br />

EUR<br />

1 bis 5 Jahre<br />

EUR<br />

über 5 Jahre<br />

EUR<br />

Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände<br />

1. Forderungen gegen verbundene Unternehmen 1.864.722,88<br />

(250.531,30)<br />

1.864.722,88<br />

(250.531,30)<br />

0,00<br />

(0,00)<br />

0,00<br />

(0,00)<br />

2. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein<br />

Beteiligungsverhältnis besteht<br />

374.825,07<br />

(1.815.863,35)<br />

374.825,07<br />

(1.815.863,35)<br />

0,00<br />

(0,00)<br />

0,00<br />

(0,00)<br />

3. Forderungen gegen Gesellschafter 324.392,54<br />

(37.892,18)<br />

324.392,54<br />

(37.892,18)<br />

0,00<br />

(0,00)<br />

0,00<br />

(0,00)<br />

4. Sonstige Vermögensgegenstände 345.194,34<br />

(209.258,98)<br />

345.194,34<br />

(209.258,98)<br />

0,00<br />

(0,00)<br />

0,00<br />

(0,00)<br />

2.909.134,83<br />

(2.313.545,81)<br />

2.909.134,83<br />

(2.313.545,81)<br />

0,00<br />

(0,00)<br />

0,00<br />

(0,00)<br />

Verbindlichkeiten<br />

1. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 954.517,14<br />

(398.996,30)<br />

954.517,14<br />

(398.996,30)<br />

0,00<br />

(0,00)<br />

0,00<br />

(0,00)<br />

2. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen 3.635,96<br />

(0,00)<br />

3.635,96<br />

(0,00)<br />

0,00<br />

(0,00)<br />

0,00<br />

(0,00)<br />

3. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein<br />

Beteiligungsverhältnis besteht<br />

0,00<br />

(2.000,00)<br />

0,00<br />

(2.000,00)<br />

0,00<br />

(0,00)<br />

0,00<br />

(0,00)<br />

4. Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern 1.226,31<br />

(0,00)<br />

1.226,31<br />

(0,00)<br />

0,00<br />

(0,00)<br />

0,00<br />

(0,00)<br />

5. Sonstige Verbindlichkeiten 752.995,53<br />

(530.745,34)<br />

535.745,53<br />

(468.745,34)<br />

0,00<br />

(0,00)<br />

217.250,00<br />

(62.000,00)<br />

1.712.374,94<br />

(931.741,64)<br />

1.495.124,94<br />

(869.741,64)<br />

0,00<br />

(0,00)<br />

217.250,00<br />

(62.000,00)<br />

MCE Schiffskapital AG, Hamburg<br />

Anlage 2 zum Anhang 2010<br />

Wesentlicher direkter und indirekter Anteilsbesitz am 31. Dezember 2010<br />

(§ 285 Nr. 11 HGB)<br />

Firma<br />

Anteile am Kapital<br />

in %<br />

Eigenkapital 1)<br />

TEUR<br />

Ergebnis 1)<br />

TEUR<br />

MCE Vertriebsgesellschaft mbH 60,00 -282 -66<br />

MCE Erste Verwaltungsgesellschaft mbH 100,00 46 9<br />

MCE Zweite Verwaltungsgesellschaft mbH 100,00 45 9<br />

MCE Fonds 04 Verwaltungs GmbH 100,00 35 10<br />

MCE Fonds 05 Verwaltungs GmbH 100,00 35 10<br />

MCE Fonds 06 Verwaltungs GmbH 50,00 23 -2<br />

MCE Fonds 07 Verwaltungs GmbH<br />

(vormals: MCE 1001 Verwaltungsgesellschaft mbH) 50,00 27 3<br />

MCE Fonds 08 Verwaltungs GmbH 50,00 23 -2<br />

MCE Portfolio Verwaltungs GmbH 50,00 23 -2<br />

MCE 1006 Verwaltungs GmbH 50,00 22 -3<br />

MCE Fonds 06 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG 33,33 104 -2<br />

MCE Fonds 07 Thesaurierende Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG 50,00 -5 -3<br />

MCE Fonds 08 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG<br />

(vormals: MCE 1003 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG) 25,00 4 -1<br />

MCE Beteiligungsportfolio I GmbH & Co. KG 100,00 1<br />

MCE 1007 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG 33,33 1 -2<br />

MCE 1008 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG 25,00 2 -2<br />

MCE 1009 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG 25,00 2 -2<br />

MCE 1010 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG 33,33 1 -2<br />

1) Ausgewiesen werden das Eigenkapital und das Ergebnis laut letztem vorliegendem Jahresabschluss.


58<br />

Andienungsrechte<br />

MCE Schiffskapital AG<br />

Lagebericht zum Geschäftsjahr 2010<br />

1. Geschäfts- und Rahmenbedingungen<br />

a. Allgemeines<br />

Die MCE Schiffskapital AG wurde am 31. Oktober 2007 gegründet<br />

und ist im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB<br />

Nr. 103862 eingetragen. Die Gesellschaft mit Sitz in Hamburg ist ein<br />

Initiator für geschlossene Fonds im Bereich von Schiffsinvestitionen.<br />

Gegenstand des Unternehmens sind die Strukturierung und die<br />

Koordination des Vertriebs von Vermögensanlagen im Bereich der<br />

geschlossenen Fonds sowie die Übernahme der Stellung einer<br />

Anbieterin für Vermögensanlagen im Sinne des Wertpapier-Verkaufsprospektgesetzes.<br />

Gegenstand des Unternehmens ist zudem<br />

die Beteiligung als persönlich haftende Gesellschafterin an der MCE<br />

Konzept AG & Co. KG mit Sitz in Hamburg, deren Gegenstand die<br />

Projektierung und Konzeption geschlossener Fonds sowie die mittelbare<br />

oder unmittelbare Beteiligung an diesen ist.<br />

b. Marktsituation, Marktstellung, angebotene Vermögensanlagen<br />

Durch das global verbesserte makroökonomische Marktumfeld konnten<br />

die negativen Auswirkungen der weltweiten Wirtschafts- und Finanzkrise<br />

auf die Investitionen in Schiffsbeteiligungen insbesondere<br />

in der zweiten Jahreshälfte 2010 im Vergleich zum Vorjahr gemindert<br />

werden. Gehörte das Segment 2009 mit EUR 870,9 Mio. noch zu den<br />

negativ am stärksten betroffenen im Platzierungsmarkt der geschlossenen<br />

Fonds, minderte sich das Platzierungsergebnis des Segments<br />

nach Zahlen von der Feri Eurorating Service AG herausgegebenen<br />

„Gesamtmarktstudie Beteiligungen 2011“ im Jahr 2010 um weitere<br />

14,2 % (Vorjahr: 82 %) auf EUR 747,2 Mio. Der Marktanteil von<br />

Schiffsfonds im Bereich geschlossener Fonds sank auf 12,0 % (Vorjahr:<br />

15,9 %).<br />

Im Geschäftsjahr 2010 hat die MCE Schiffskapital AG insgesamt drei<br />

Dachfonds für Schiffsinvestitionen angeboten. Der Schwerpunkt<br />

des MCE 04 Sternenflotte IC 3 (MCE 04), des MCE 05 Sternenflotte<br />

(MCE 05) und des MCE 07 Sternenflotte FLEX (MCE 07) liegt im Bereich<br />

des Zweitmarktes für Schiffsbeteiligungen. Die Fonds MCE 04<br />

und MCE 05 haben ein prospektiertes Eigenkapitalvolumen von jeweils<br />

EUR 24,966 Mio. und wurden im Juli 2009 emittiert. Der MCE 07<br />

hat ein prospektiertes Eigenkapitalvolumen von EUR 35,060 Mio. und<br />

wurde im November 2010 emittiert.<br />

Die Platzierungsphase für den MCE 07 wird voraussichtlich am<br />

31. Dezember 2011 enden. Die Beteiligungsangebote MCE 04 und<br />

MCE 05 konnten im ersten Halbjahr 2011 unter nahezu vollständiger<br />

Ausnutzung der jeweiligen Erhöhungsreserve geschlossen werden.<br />

Die platzierten Fonds wurden mit einem Beteiligungskapital in Höhe<br />

von EUR 34,662 Mio. (MCE 04) und EUR 34,332 Mio. (MCE 05) geschlossen.<br />

Das bei Investoren platzierte Eigenkapitalvolumen beträgt für das<br />

Kalenderjahr 2010 insgesamt 52,21 Millionen Euro. Damit belegt die<br />

MCE Schiffskapital AG gemäß der aktuellen Zahlen der Feri Eurorating<br />

Service AG herausgegebenen „Gesamtmarktstudie Beteiligungen<br />

2011“ gemessen am platzierten Eigenkapitalvolumen den<br />

5. Platz von insgesamt 49 aufgeführten aktiven Initiatoren. Das Eigenkapitalvolumen<br />

konnte im Vergleich zum Vorjahresergebnis gesteigert<br />

werden. Dies ist im Wesentlichen auf die erfolgreiche Arbeit<br />

der MCE Vertriebsgesellschaft mbH zurückzuführen.<br />

2. Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage<br />

a. Ertragslage<br />

Im Jahr 2010 erzielte die MCE Schiffskapital AG einen Umsatz<br />

von TEUR 4.170 und sonstige betriebliche Erträge in Höhe von<br />

TEUR 1.751. Die größten Kostenpositionen stellen Aufwendungen<br />

für bezogene Leistungen (hauptsächlich Provisionen) in Höhe von<br />

TEUR 3.945 und Personalaufwendungen in Höhe von TEUR 1.223<br />

sowie sonstige betriebliche Aufwendungen von TEUR 1.068 dar. Der<br />

Jahresfehlbetrag belief sich per 31. Dezember 2010 auf TEUR 241<br />

und hängt hauptsächlich mit dem insgesamt schwierigen Marktumfeld<br />

sowie einmaligen Belastungen zusammen.<br />

b. Finanzlage<br />

Im Geschäftsjahr 2010 belief sich der Cash Flow aus der laufenden<br />

Geschäftstätigkeit auf TEUR 142. Die Investitionen in immaterielle<br />

Vermögensgegenstände und in Sachanlagen beliefen sich im Geschäftsjahr<br />

2010 auf insgesamt TEUR 51. Investitionen dieser Art<br />

beschränken sich üblicherweise auf Betriebs- und Geschäftsausstattungen<br />

sowie auf Software bzw. Lizenzen. Zudem hat die Gesellschaft<br />

Investitionen in Finanzanlagen in Höhe von TEUR 58 getätigt,<br />

die im Wesentlichen aus Anteilen an verbundenen Unternehmen<br />

bestehen.<br />

Die Gesellschaft verzeichnete am Bilanzstichtag liquide Mittel in<br />

Höhe von TEUR 666 und verfügt über einen selbigen Finanzmittelbestand.<br />

Die Gesellschaft verfügt über ein gezeichnetes Kapital in Höhe<br />

von TEUR 2.000 und eine Kapitalrücklage in Höhe von TEUR 500.<br />

Eine Veränderung zum Vorjahr hat sich nicht ergeben. Es wurden<br />

keine Bankdarlehen zur Finanzierung des Geschäftsbetriebes aufgenommen;<br />

die Eigenkapitalquote des Unternehmens betrug zum<br />

31. Dezember 2010 54,1 %.<br />

c. Vermögenslage<br />

Die Aktivseite setzt sich im Wesentlichen aus den liquiden Mitteln<br />

(TEUR 666) sowie Forderungen und sonstigen Vermögensgegenständen<br />

(TEUR 2.940) zusammen. Die wesentlichen Forderungen bestehen<br />

gegenüber MCE-Gruppengesellschaften und resultieren aus<br />

noch zu leistenden Umlagenzahlungen seitens dieser Gesellschaften<br />

an die MCE Schiffskapital AG. Die Rückstellungen beliefen sich auf<br />

TEUR 119. Sie haben im Wesentlichen eine Fristigkeit von bis zu<br />

einem Jahr und umfassen Rückstellungen für den Personalbereich<br />

sowie für Rechts- und Beratungskosten. Langfristige Rückstellungen<br />

sind nicht vorhanden. Die Verbindlichkeiten in Höhe von TEUR 1.832<br />

haben bis auf TEUR 217 eine Fristigkeit bis zu einem Jahr und umfassen<br />

hauptsächlich Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen<br />

in Höhe von TEUR 955 und Verbindlichkeiten aus Steuern in Höhe<br />

von TEUR 499.<br />

3. Risikobericht<br />

a. Wesentliche Risiken des Geschäftsjahres 2010/2011<br />

Die Gesellschaft hat keine bestandsgefährdenden Risiken identifiziert.<br />

Dennoch besteht grundsätzlich das Risiko, dass die MCE Schiffskapital<br />

AG als Marktteilnehmer bei Banken, Anlageberatern und Investoren<br />

ihre Positionierung nicht weiter ausbauen kann. Zudem<br />

könnten unter Umständen kaum oder nicht genügend neue Partner<br />

und Investoren gewonnen werden. An den Markt gebrachte Vermögensanlagen<br />

müssten dann wieder liquidiert werden. Darüber hinaus<br />

besteht das Risiko, dass durch ein allgemein schwaches Marktumfeld<br />

der Vertrieb von geschlossenen Fonds im Bereich „Schifffahrt“<br />

schwierig oder unmöglich wird und die ggf. an den Markt gebrachten<br />

Vermögensanlagen wieder liquidiert werden müssten. Es besteht<br />

ferner das Risiko, dass Dritte versuchen, Ansprüche oder andere<br />

rechtliche Gesuche geltend zu machen, wodurch der allgemeine Geschäftsbetrieb<br />

gestört oder unterbrochen wird. Letztlich ist es denkbar,<br />

dass die MCE Schiffskapital AG nicht in Lage ist, Projekte an den<br />

Markt zu bringen. Die vorgenannten Risiken könnten einzeln oder<br />

kumuliert zu einer ungeplanten Belastung der Ertrags-, Finanz- und<br />

Vermögenslage der Gesellschaft führen.


59<br />

b. Risikomanagement<br />

Der Vorstand verfügt über langjährige Erfahrung im Bereich der<br />

geschlossenen Fonds und beobachtet den Markt fortwährend. Es<br />

existieren computerbasierte Risiko-Controlling-Instanzen, die die<br />

Entwicklungen risikorelevanter Kennzahlen (z.B. Platzierungs- und<br />

Vertriebsstände) überwachen, um den Vorstand zeitnah in die Lage<br />

zu versetzen, etwa erforderliche Maßnahmen zur Risikobegrenzung<br />

rechtzeitig einleiten zu können.<br />

4. Prognosebericht 2011<br />

a. Geschäftsjahr 2011<br />

Im Geschäftsjahr 2011 wurden die in 2009 emittierten Fonds MCE 04,<br />

MCE 05 weiter platziert und in der ersten Jahreshälfte 2011 geschlossen.<br />

Der Ende 2010 emittierte Fonds MCE 07 soll in Abhängigkeit zur<br />

Produktnachfrage noch im Geschäftsjahr 2011 vollständig platziert<br />

werden. Ein weiteres Beteiligungsangebot, der MCE 08 Sternenflotte<br />

IC4 (MCE 08), wurde gegen Ende des ersten Quartals 2011 emittiert.<br />

Das Eigenkapitalvolumen dieses Fonds beläuft sich auf rund EUR 20 Mio.<br />

und soll nach derzeitigem Stand der Planungen im Kalenderjahr 2011<br />

platziert werden. Weitere Beteiligungsangebote werden in Abhängigkeit<br />

zum Platzierungsfortschritt der angebotenen Vermögensanlagen<br />

konzipiert und angeboten. Im Zeitpunkt der Berichterstattung verlaufen<br />

sowohl Umsatz- als auch die Kostenentwicklung des laufenden<br />

Geschäftsbetriebes planmäßig. Insgesamt rechnet die Gesellschaft<br />

für das Geschäftsjahr 2011 in Übereinstimmung mit der Planung mit<br />

einem negativen Ergebnis in Höhe von rund TEUR 300, das durch<br />

Sondereffekte bedingt ist.<br />

b. Geschäftsjahr 2012<br />

Für das Geschäftsjahr 2012 ist geplant, zwei Dachfonds für Schiffsbeteiligungen<br />

anzubieten. Das Eigenkapitalvolumen soll insgesamt ca.<br />

EUR 50 Mio. betragen. Die Gesellschaft rechnet für das Kalenderjahr<br />

2012 mit einem ausgeglichenen Gesamt ergebnis.<br />

5. Nachtragsbericht<br />

Vorgänge nach dem Stichtag von besonderer Bedeutung für die Darstellung<br />

der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage haben sich nicht<br />

ereignet.<br />

Hamburg, 08. Juli 2011<br />

Der Vorstand<br />

BESTÄTIGUNGSVERMERK<br />

An die MCE Schiffskapital AG, Hamburg<br />

Wir haben den Jahresabschluss – bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang – unter<br />

Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht der MCE Schiffskapital AG, Hamburg, für das Geschäftsjahr<br />

vom 01. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 geprüft. Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss<br />

und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften liegen in der Verantwortung der gesetzlichen<br />

Vertreter der Gesellschaft. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung<br />

eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und über den Lagebericht abzugeben.<br />

Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer<br />

(IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach<br />

ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung<br />

des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und durch den<br />

Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender<br />

Sicherheit erkannt werden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit<br />

und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der Gesellschaft sowie die Erwartungen über<br />

mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen<br />

internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht<br />

überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten<br />

Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter sowie die Würdigung<br />

der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dass unsere<br />

Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.<br />

Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.<br />

Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Jahresabschluss<br />

den gesetzlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung<br />

ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der<br />

Gesellschaft. Der Lagebericht steht in Einklang mit dem Jahresabschluss, vermittelt insgesamt ein zutreffendes


ten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter sowie die Würdigung<br />

der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dass Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.<br />

unsere<br />

60 Andienungsrechte Unsere Prüfung | Wesentliche hat zu keinen Verträge Einwendungen und geführt. Vertragspartner<br />

Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.<br />

Unsere Nach unserer PrüfungBeurteilung hat zu keinen aufgrund Einwendungen der bei geführt. der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Jahresabschluss<br />

den gesetzlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buch-<br />

Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Jahresabschluss<br />

den gesetzlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung<br />

ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der<br />

Gesellschaft. Der Lagebericht steht in Einklang mit dem Jahresabschluss, vermittelt insgesamt ein zutreffendes<br />

führung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der<br />

Bild von der Lage der Gesellschaft und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend<br />

Gesellschaft. Der Lagebericht steht in Einklang mit dem Jahresabschluss, vermittelt insgesamt ein zutreffendes<br />

dar.<br />

Bild von der Lage der Gesellschaft und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend<br />

dar.<br />

Hamburg, 08. Juli 2011<br />

Hamburg, CERTIS GmbH<br />

08. Juli 2011<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

CERTIS GmbH<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

gez. Dierk Hanfland<br />

Wirtschaftsprüfer<br />

gez. Dierk Hanfland<br />

Wirtschaftsprüfer<br />

gez. Martina Heinsen<br />

Wirtschaftsprüferin<br />

gez. Martina Heinsen<br />

Wirtschaftsprüferin<br />

Abschlussprüfer<br />

CERTIS GmbH<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

Kreuslerstraße 10, 20095 Hamburg<br />

Ergänzende Angaben nach § 10 VermVerkProspV<br />

Eine Zwischenübersicht wurde von der MCE Schiffskapital seit Ende<br />

des Geschäftsjahres 2010 nicht veröffentlicht. Die MCE Schiffskapital<br />

ist für das Geschäftsjahr 2010 nicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses<br />

verpflichtet. Daher ist dieser nicht in den Verkaufsprospekt<br />

mit aufzunehmen.<br />

Seit Ende des Geschäftsjahres 2010 sind keine wesentlichen Änderungen<br />

der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der MCE Schiffskapital<br />

eingetreten.<br />

Angaben über den jüngsten Geschäftsgang und die Geschäftsaussichten<br />

(§ 13 VermVerkProspV)<br />

Die Geschäfte der MCE Schiffskapital haben sich seit dem Abschluss<br />

des Geschäftsjahres 2010 planmäßig entwickelt. Im Zusammenhang<br />

mit dem vorliegenden Beteiligungsangebot hat die MCE Schiffskapital<br />

im Geschäftsjahr 2012 bislang insbesondere die im Kapitel „Wesentliche<br />

Verträge und Vertragspartner“, S. 60 ff., näher beschriebenen<br />

Verträge abgeschlossen. Ferner wurden im Zusammenhang<br />

mit den vorangegangenen Beteiligungsangeboten Anlegern Andienungsrechte<br />

in nicht unerheblichem Umfang eingeräumt.<br />

Für das Geschäftsjahr 2012 plant die MCE Schiffskapital derzeit<br />

zwei öffentliche Angebote über Beteiligungen an Portfoliofonds für<br />

Schiffsbeteiligungen. Die MCE Schiffskapital rechnet für das Geschäftsjahr<br />

2011 mit einem negativen Gesamtergebnis, das durch<br />

Sondereffekte bedingt ist, und für das Geschäftsjahr 2012 mit einem<br />

ausgeglichenen Gesamtergebnis.<br />

Ergänzende Angaben zur<br />

Gewährleistung<br />

Sonstige Personen<br />

Es gibt keine sonstigen Personen i.S.d. § 12 Abs. 4 VermVerkProspV,<br />

die die Abgabe oder den Inhalt der von der MCE Schiffskapital im<br />

Rahmen der Andienungsrechte zu übernehmenden Gewährleistung<br />

wesentlich beeinflusst haben.<br />

Keine sonstige Gewährleistung<br />

Außer der MCE Schiffskapital, die im vorstehend beschriebenen<br />

Umfang eine Gewährleistung für die Rückzahlung der Vermögensanlagen<br />

übernimmt, übernimmt keine weitere juristische Person oder<br />

Gesellschaft eine Gewährleistung für die Rückzahlung oder Verzinsung<br />

der Vermögensanlagen.<br />

Wesentliche Verträge und vertragspartner<br />

Wesentliche Verträge<br />

Neben den Gesellschaftsverträgen der Fonds-KG und der Thesaurus-KG<br />

(abgedruckt auf den S. 70 ff. und 83 ff.), dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag<br />

(abgedruckt auf den S. 93 ff.), der Andienungsvereinbarung<br />

Klassik und der Andienungsvereinbarung Flex (abgedruckt<br />

auf den S. 102 ff. und 105 ff.) sowie dem Mittelfreigabe- und Mittelverwendungskontrollvertrag<br />

(abgedruckt auf den S. 99 ff.), zu denen<br />

Einzelheiten in anderen Kapiteln dieses Verkaufsprospektes erläutert<br />

sind, werden in diesem Kapitel die übrigen für das Beteiligungsangebot<br />

wesentlichen Verträge dargestellt.<br />

Verträge über die Beratung und Unterstützung bei Erwerb und<br />

Veräußerung von Schiffsbeteiligungen und deren Bewertung,<br />

NAV-Bewertung sowie Controlling und Berichtswesen<br />

Die Emittentinnen haben mit der MCE Konzept am 27. April 2012 jeweils<br />

einen Vertrag über bestimmte von MCE Konzept im Zusammenhang<br />

mit dem Beteiligungsangebot zu erbringender Beratungs- und<br />

Unterstützungsleistungen bei dem Erwerb und der Veräußerung von<br />

Schiffsbeteiligungen und deren Bewertung, der NAV-Bewertung sowie<br />

dem laufenden Controlling und Berichtswesen abgeschlossen<br />

(in diesem Verkaufsprospekt „Bewertungs- und Controllingvertrag“<br />

bzw. „Bewertungs- und Controllingverträge“).


61<br />

Die MCE Konzept hat sich auf Grundlage der Bewertungs- und Controllingverträge<br />

insbesondere verpflichtet, die nachfolgenden Leistungen<br />

zu erbringen: (i) Bewertung für Erwerb sowie Veräußerung und Beratung<br />

Preisfindung; (ii) Selektion und Priorisierung der Zielfonds; (iii)<br />

Beratung bzgl. Direktinvestitionen; (iv) Abwicklung von Erwerbs-, Veräußerungs-<br />

und Investitionsprozessen; (v) Bewertung des Bestands<br />

an Schiffsbeteiligungen sowie einzelner Schiffsbeteiligungen; (vi) Deskriptive<br />

Analysen des Anlagevermögens; (vii) Szenarien-Erstellung zur<br />

individuellen Werteinschätzung von Beteiligungen; (viii) Regelmäßige<br />

Berechnung des Nettoinventarwertes der Vermögensanlagen; (ix) Beratung<br />

im laufenden Management; (x) strategisches Controlling; (xi) Beratung<br />

bei Fremdkapitalverhandlungen (Konditionen, Besicherungen,<br />

Controlling); (x) Unterstützung in der Beteiligungsverwaltung.<br />

Zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten ist die MCE Konzept berechtigt,<br />

sich der Hilfe Dritter zu bedienen und sie im Wege des Unterauftrages mit<br />

der Wahrnehmung ihrer vertraglichen Aufgaben zu betrauen.<br />

Die Vergütung, die die MCE Konzept für ihre vorstehend genannten<br />

Leistungen von der jeweiligen Emittentin erhält, ist im Kapitel „Emittentinnen“,<br />

S. 23 ff., in den Unterabschnitten „Gewinnbeteiligungen,<br />

Entnahmerechte, Jahresbetrag der sonstigen Gesamtbezüge der<br />

Fonds-Gründungsgesellschafter“ und „Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte,<br />

Jahresbetrag der sonstigen Gesamtbezüge der Thesaurus-Gründungsgesellschafter“<br />

dargestellt.<br />

Die Haftung der MCE Konzept ist nach den Bewertungs- und Controllingverträgen<br />

grundsätzlich auf solche Schäden aus Pflichtverletzungen<br />

beschränkt, hinsichtlich derer der MCE Konzept oder ihren<br />

gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten/leitenden<br />

Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.<br />

Darüber hinaus haftet die MCE Konzept auch im Falle einfacher Fahrlässigkeit,<br />

sofern wesentliche Vertragspflichten verletzt werden, deren<br />

Einschränkung den Vertragszweck gefährdet (Kardinalpflichten),<br />

insoweit allerdings begrenzt auf die Höhe des vertragstypischen<br />

vorhersehbaren Schadens, maximal aber auf einen Betrag von<br />

EUR 50.000,– je Schadensfall und in keinem Fall für nicht vorhersehbare<br />

mittelbare oder Folgeschäden. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse<br />

und -begrenzungen gelten weder im Falle der Übernahme<br />

ausdrücklicher Garantien durch die MCE Konzept noch für Schäden<br />

aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Schadensersatzansprüche<br />

gegen die MCE Konzept aus den Bewertungs- und<br />

Controllingverträgen verjähren, soweit sie nicht kraft Gesetzes einer<br />

kürzeren Verjährungsfrist unterliegen, innerhalb von drei Jahren von<br />

dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist und die jeweilige<br />

Emittentin von den haftungsbegründenden Umständen und<br />

der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit<br />

hätte erlangen müssen, jedenfalls aber innerhalb von fünf<br />

Jahren nach der Entstehung des Anspruchs, spätestens aber – ohne<br />

Rücksicht auf die Entstehung des Anspruchs und die Kenntnis oder<br />

grob fahrlässige Unkenntnis der haftungsbegründenden Umstände<br />

und der Person des Schuldners – innerhalb von zehn Jahren nach der<br />

Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen<br />

den Schaden auslösenden Ereignis.<br />

Die Bewertungs- und Controllingverträge sind auf unbestimmte Zeit<br />

geschlossen und können von jeder Partei mit einer Frist von vier<br />

Wochen zum Ende eines Kalenderquartals, frühestens jedoch zum<br />

zum Ende des Kalenderjahres, in welchem sich die Schließung des<br />

Fonds zum zweiten mal jährt, gekündigt werden. Eine Kündigung<br />

aus wichtigem Grund ist jederzeit möglich. Erfüllungsort für alle<br />

Verpflichtungen aus den Bewertungs- und Controllingverträgen und<br />

ausschließlicher Gerichtsstand ist Hamburg.<br />

Hinsichtlich der die MCE Konzept betreffenden kapitalmäßigen und<br />

personellen Verflechtungen und der sich hieraus ergebenden Risiken<br />

wird auf die Ausführungen im Kapitel „Risiken der Vermögensanlage“,<br />

S. 9 ff., unter „Verflechtungen und Interessenkonflikte“ verwiesen.<br />

Nutzungsverträge<br />

Die Emittentinnen haben mit der MCE Konzept am 27. April 2012 (i) jeweils<br />

einen Vertrag über die Nutzung einer von der MCE Konzept<br />

aufgebauten und fortlaufend aktualisierten computerbasierten Datenbank<br />

mit bewertungsrelevanten Informationen zu verschiedenen<br />

geschlossenen Schiffsfonds (in diesem Verkaufsprospekt „Bewertungssystem“)<br />

durch die Emittentinnen und (ii) jeweils einen Vertrag<br />

über die Nutzung eines von der MCE Konzept entwickelten computerbasierten<br />

Programms zur Nettoinventarbewertung von Portfolien<br />

von Beteiligungen an geschlossenen Schiffsfonds (in diesem Verkaufsprospekt<br />

„Bewertungsmodul“) durch die Emittentinnen abgeschlossen<br />

(die vorstehenden Verträge in diesem Verkaufsprospekt<br />

einheitlich „Nutzungsverträge“ bzw. ein „Nutzungsvertrag“).<br />

In den Nutzungsverträgen hat die MCE Konzept den Emittentinnen das<br />

nicht-ausschließliche, zeitlich auf die Vertragslaufzeit beschränkte, nicht<br />

übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht zur Nutzung des Bewertungssystems<br />

bzw. des Bewertungsmoduls eingeräumt.<br />

Die Vergütungen, die die MCE Konzept für die Einräumung der Nutzungsrechte<br />

von der jeweiligen Emittentin erhält, sind im Kapitel „Emittentinnen“,<br />

S. 23 ff., in den Unterabschnitten „Gewinnbeteiligungen,<br />

Entnahmerechte, Jahresbetrag der sonstigen Gesamtbezüge der<br />

Fonds-Gründungsgesellschafter“ und „Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte,<br />

Jahresbetrag der sonstigen Gesamtbezüge der Thesaurus-<br />

Gründungsgesellschafter“ dargestellt.<br />

Die vertraglichen Regelungen betreffend die Haftung der MCE Konzept<br />

und die Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen diese<br />

entsprechen im Wesentlichen den oben beschriebenen betreffenden<br />

Regelungen in den Bewertungs- und Controllingverträgen, wobei eine<br />

Haftung der MCE Konzept für Mängel des Bewertungssystems bzw. des<br />

Bewertungsmoduls ausdrücklich ausgeschlossen ist.<br />

Die Nutzungsverträge sind auf unbestimmte Zeit geschlossen und<br />

können von jeder Partei mit einer Frist von vier Wochen zum Ende<br />

eines Kalenderquartals, frühestens jedoch zum zum Ende des Kalenderjahres,<br />

in welchem sich die Schließung des Fonds zum zweiten<br />

mal jährt, gekündigt werden. Eine Kündigung aus wichtigem Grund<br />

ist jederzeit möglich. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus den<br />

Nutzungsverträgen und ausschließlicher Gerichtsstand ist Hamburg.<br />

Vermittlungsverträge<br />

Aufgrund der von den Emittentinnen jeweils einzeln mit der MCE Schiffskapital<br />

und der MCE Vertrieb am 27. April 2012 abgeschlossenen Verträge<br />

übernehmen die MCE Schiffskapital und die MCE Vertrieb die Vermittlung<br />

von Beteiligungen an den Emittentinnen an Investoren, die den<br />

Emittentinnen im Rahmen des in diesem Verkaufsprospekt dargestellten<br />

Beteiligungsangebotes Eigenkapital zur Verfügung stellen sollen.<br />

MCE Schiffskapital und MCE Vertrieb sind berechtigt, Dritte mit der<br />

Vermittlung zu beauftragen, wobei diese beauftragten Vermittler bei<br />

Zeichnung einer Beteiligung an der Fonds-KG und ggf. zusätzlich an der<br />

Thesaurus-KG durch einen Investor jeweils eine Provision von der MCE<br />

Schiffskapital bzw. der MCE Vertrieb erhalten.<br />

Die Vergütungen, die die MCE Schiffskapital bzw. die MCE Vertrieb im<br />

Zusammenhang mit der Vermittlungstätigkeit erhalten, sind im Kapitel<br />

„Emittentinnen“, S. 23 ff., in den Unterabschnitten „Gewinnbeteiligungen,<br />

Entnahmerechte, Jahresbetrag der sonstigen Gesamtbezüge<br />

der Fonds-Gründungsgesellschafter“ und „Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte,<br />

Jahresbetrag der sonstigen Gesamtbezüge der Thesaurus-Gründungsgesellschafter“<br />

dargestellt.<br />

Die vertraglichen Regelungen betreffend die Haftung der MCE Schiffskapital<br />

und der MCE Vertrieb und die Verjährung von Schadensersatzansprüchen<br />

gegen diese entsprechen den betreffenden Regelungen in den<br />

Bewertungs- und Controllingverträgen.<br />

Die Vermittlungsverträge haben eine feste Laufzeit bis zur Auflösung<br />

der letzten der beiden Emittentinnen. Wird die Thesaurus-Schwelle bis


62<br />

Wesentliche Verträge und Vertragspartner<br />

zur Schließung des Fonds nicht erreicht, endet der Vermittlungsvertrag<br />

im Verhältnis zur Thesaurus-KG mit diesem Zeitpunkt. Eine vorzeitige<br />

Kündigung ist nur aus wichtigem Grund möglich.<br />

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus den Vermittlungsverträgen<br />

und ausschließlicher Gerichtsstand ist Hamburg.<br />

Hinsichtlich der die MCE Schiffskapital und die MCE Vertrieb betreffenden<br />

kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen und der sich<br />

hieraus ergebenden Risiken wird auf die Ausführungen im Kapitel<br />

„Risiken der Vermögensanlage“, S. 9 ff., unter „Verflechtungen und<br />

Interessenkonflikte“ verwiesen.<br />

Verträge über den Kauf von Schiffsbeteiligungen<br />

Die Fonds-KG beabsichtigt, in Abhängigkeit vom Stand des eingeworbenen<br />

Eigenkapitals und der geplanten Aufnahme eines Darlehens<br />

bereits während der Dauer des öffentlichen Angebotes MCE 09<br />

Sternenflotte FLEX Verträge über den Kauf von Schiffsbeteiligungen<br />

abzuschließen. Auch die Thesaurus-KG beabsichtigt den Abschluss<br />

derartiger Verträge in Abhängigkeit von dem Umfang der Thesaurierungszahlungen,<br />

die für Rechnung der Thesaurus-Investoren an die<br />

Thesaurus-KG geleistet werden. Dabei ist auch nicht ausgeschlossen,<br />

dass die Emittentinnen Schiffsbeteiligungen von anderen von der<br />

MCE Schiffskapital als Anbieterin initiierten Fondsgesellschaften erwerben<br />

oder zeitgleich mit solchen Fondsgesellschaften in dieselben<br />

Schiffsgesellschaften investieren. Im Zusammenhang mit Anbahnung,<br />

Abschluss und Durchführung derartiger Verträge werden regelmäßig<br />

verschiedene Dienstleister tätig, wie etwa Makler oder mit der<br />

technischen Abwicklung der Verträge beauftragte Unternehmen. Für<br />

deren Tätigkeiten werden Vergütungen fällig, die zusammen mit den<br />

sonstigen Anschaffungsnebenkosten üblicherweise zwischen 5 % und<br />

7,5 % des jeweiligen Kaufpreises inkl. etwaiger Umsatzsteuer liegen.<br />

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass einer der Aktionäre<br />

der Anbieterin, der gleichzeitig Vorstandsmitglied der Anbieterin<br />

sowie Geschäftsführer der Komplementärin ist, auch alleiniger<br />

Gesellschafter und Geschäftsführer einer Gesellschaft ist, die Beratungsleistungen<br />

zu geschlossenen Fonds und Schiffsbeteiligungen sowie<br />

deren An- und Verkauf erbringt. Sollte diese Beratungsgesellschaft<br />

zukünftig Beteiligungen auch an die Emittentinnen vermitteln, würde<br />

sie diesen hierfür Vermittlungsprovisionen von in der Regel ca. 5 % des<br />

jeweiligen Kauf- oder Zeichnungsbetrages in Rechnung stellen.<br />

Darlehen<br />

Es ist beabsichtigt, den Erwerb von Anteilen an Schiffsgesellschaften<br />

durch die Fonds-KG teilweise fremd zu finanzieren. Zu<br />

diesem Zweck soll ein Darlehen in der in deren Mittelverwendungs-<br />

und Mittelherkunftsplanung (vgl. S. 41 f.) dargestellten<br />

Höhe aufgenommen werden. Eine Zusage des Darlehens liegt<br />

zum Zeitpunkt der <strong>Prospekt</strong>aufstellung noch nicht vor, so dass<br />

derzeit noch nicht feststeht, ob das Darlehen wie angestrebt aufgenommen<br />

werden kann. Einzelheiten der für das Darlehen abzuschließenden<br />

Vereinbarungen stehen daher noch nicht fest. Es<br />

ist angestrebt, sich insoweit an marktübliche Usancen zu halten.<br />

Der Zinssatz für das Darlehen soll sich nach den bei der Aufnahme<br />

am Kapitalmarkt geltenden Bedingungen richten. Es ist nicht<br />

auszuschließen, dass der Darlehensgeber die Bestellungen von Sicherheiten<br />

durch die Fonds-KG verlangt, etwa die Abtretung ihrer<br />

Ansprüche aus zu erwerbenden Anteilen an Schiffsgesellschaften<br />

an den Darlehensgeber.<br />

Vereinbarung mit anderen Fondsgesellschaften der Anbieterin<br />

Die Emittentinnen beabsichtigen, mit anderen von der Anbieterin<br />

initiierten Fondsgesellschaften für Portfolio-Fonds eine Vereinbarung<br />

über die Zusammenarbeit bei Erwerb und Veräußerung von<br />

Schiffsbeteiligungen abzuschließen. Diese Vereinbarung soll u.a.<br />

auch vorsehen, dass einzelne Fondsgesellschaften im Außenverhältnis<br />

zunächst alleine als Erwerber von Schiffsbeteiligungen auftreten<br />

können und die so erworbenen Schiffsbeteiligungen sodann in einem<br />

zweiten Schritt unter den übrigen beteiligten Fondsgesellschaften<br />

„aufgeteilt“ werden, wobei die Kosten, die der im Außenverhältnis<br />

als Erwerber auftretenden Fondsgesellschaft aufgrund etwaiger<br />

Vorleistungen entstehen, unter sämtlichen beteiligten Fondsgesellschaften<br />

verteilt werden sollen. Keine an der Vereinbarung beteiligte<br />

Fondsgesellschaft soll aber einseitig von einer anderen beteiligten<br />

Fondsgesellschaft eine Kooperation im Hinblick auf den Erwerb von<br />

Schiffsbeteiligungen verlangen können.<br />

Kurzübersicht zu den Emittentinnen und ihren wesentlichen<br />

Vertragspartnern<br />

MCE Fonds 09 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG<br />

Funktion<br />

Anschrift<br />

Emittentin und Fondsgesellschaft<br />

Speersort 4 – 6, 20095 Hamburg<br />

Handelsregister Amtsgericht Hamburg, HRA 112111<br />

Gründung/Errichtung 17. September 2010<br />

Tag der ersten Eintragung 22. September 2010<br />

Kapital<br />

Gesellschafter<br />

Geschäftsführung<br />

Kommanditkapital derzeit EUR 260.000,– im Rahmen der Durchführung des Beteiligungsangebotes Erhöhung<br />

auf maximal EUR 2.735.000,– geplant, bei Ausschöpfen der zusätzlichen Erhöhungsreserve auf<br />

maximal EUR 3.735.000,–<br />

Persönlich haftende Gesellschafterin:<br />

MCE Fonds 09 Verwaltungs GmbH, Hamburg (keine Kapitalbeteiligung)<br />

Kommanditisten:<br />

MCE Konzept AG & Co. KG, Hamburg (Kommanditeinlage von EUR 257.000,–)<br />

MCE Schiffskapital AG, Hamburg (Kommanditeinlage von EUR 1.000,–)<br />

MCE Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH, Hamburg (Kommanditeinlage von EUR 1.000,–)<br />

MCE Vertriebsgesellschaft mbH, Hamburg (Kommanditeinlage von EUR 1.000,–)<br />

MCE Fonds 09 Verwaltungs GmbH, Hamburg


63<br />

MCE Fonds 09 Thesaurierende Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG<br />

Funktion<br />

Anschrift<br />

Emittentin und Fondsgesellschaft<br />

Speersort 4 – 6, 20095 Hamburg<br />

Handelsregister Amtsgericht Hamburg, HRA 114499<br />

Gründung/Errichtung 18. Januar 2012<br />

Tag der ersten Eintragung 15. März 2012<br />

Kapital Kommanditkapital EUR 10.750,–<br />

Gesellschafter<br />

Geschäftsführung<br />

Persönlich haftende Gesellschafterin:<br />

MCE Fonds 09 Verwaltungs GmbH, Hamburg (keine Kapitalbeteiligung)<br />

Kommanditisten:<br />

MCE Konzept AG & Co. KG, Hamburg (Kommanditeinlage von EUR 10.000,–)<br />

MCE Schiffskapital AG, Hamburg (Kommanditeinlage von EUR 250,–)<br />

MCE Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH, Hamburg (Kommanditeinlage von EUR 250,–)<br />

MCE Vertriebsgesellschaft mbH, Hamburg (Kommanditeinlage von EUR 250,–)<br />

MCE Fonds 09 Verwaltungs GmbH, Hamburg<br />

MCE Fonds 09 Verwaltungs GmbH<br />

Funktion<br />

Anschrift<br />

Persönlich haftende Gesellschafterin der Emittentinnen<br />

Speersort 4 – 6, 20095 Hamburg<br />

Handelsregister Amtsgericht Hamburg, HRB 113793<br />

Gründung/Errichtung 4. Mai 2010<br />

Tag der ersten Eintragung 20. Mai 2010<br />

Kapital Stammkapital EUR 25.000,–<br />

Gesellschafter MCE Konzept AG & Co. KG (Geschäftsanteil von EUR 12.500,–)<br />

MCE Schiffskapital AG (Geschäftsanteil von EUR 12.500,–)<br />

Geschäftsführer<br />

Holger Dahm, Hamburg<br />

Nikolas H. Dierkes, Hamburg<br />

MCE Schiffskapital AG<br />

Funktion<br />

Anschrift<br />

Anbieterin; <strong>Prospekt</strong>verantwortliche; <strong>Prospekt</strong>herausgeberin; Eigenkapitalvermittlung; Gewährleistende Gesellschaft;<br />

Kommanditistin der Emittentinnen<br />

Speersort 4 – 6, 20095 Hamburg<br />

Handelsregister Amtsgericht Hamburg, HRB 103862<br />

Gründung/Errichtung 31. Oktober 2007<br />

Tag der ersten Eintragung 18. Januar 2008<br />

Kapital Grundkapital EUR 2.000.000,–<br />

Aktionäre Holger Dahm, Hamburg (Aktien im Nennwert von EUR 750.000,–)<br />

Nikolas H. Dierkes, Hamburg (Aktien im Nennwert von EUR 750.000,–)<br />

„St. Petri“ Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Aktien im Nennwert von EUR 500.000,–)<br />

Vorstand<br />

Holger Dahm, Hamburg<br />

Nikolas H. Dierkes, Hamburg


64 Wesentliche Verträge und Vertragspartner | Steuerliche Grundlagen<br />

MCE Konzept AG & Co. KG<br />

Funktion<br />

Anschrift<br />

Beratung der Emittentinnen bei der Projektierung und Konzeption des Beteiligungsangebotes; Beratung<br />

und Unterstützung der Emittentinnen bei Erwerb und Veräußerung von Schiffsbeteiligungen, der Net Asset<br />

Value-Ermittlung, der Bewertung von Schiffsbeteiligungen und dem laufenden Controlling und Berichtswesen;<br />

Gewährung von Nutzungsrechten an einem computerbasierten Bewertungssystem und einem Bewertungsmodul<br />

an die Emittentinnen; Kommanditistin der Emittentinnen<br />

Speersort 4 – 6, 20095 Hamburg<br />

Handelsregister Amtsgericht Hamburg, HRA 107705<br />

Gründung/Errichtung 31. Oktober 2007<br />

Tag der ersten Eintragung 24. Januar 2008<br />

Kapital Kommanditkapital EUR 250.000,–<br />

Gesellschafter<br />

Geschäftsführung<br />

Persönlich haftende Gesellschafterin:<br />

MCE Schiffskapital AG (keine Kapitalbeteiligung)<br />

Kommanditisten:<br />

Holger Dahm, Hamburg (Kommanditeinlage von EUR 93.750,–)<br />

Nikolas H. Dierkes, Hamburg (Kommanditeinlage von EUR 93.750,–)<br />

„St. Petri“ Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Kommanditeinlage von EUR 62.500,–)<br />

MCE Schiffskapital AG, Hamburg<br />

MCE Vertriebsgesellschaft mbH<br />

Funktion<br />

Anschrift<br />

Eigenkapitalvermittlung; Kommanditistin der Emittentin<br />

Speersort 4 – 6, 20095 Hamburg<br />

Handelsregister Amtsgericht Hamburg, HRB 104239<br />

Gründung/Errichtung 11. Februar 2008<br />

Tag der ersten Eintragung 19. Februar 2008<br />

Kapital Stammkapital EUR 25.000,–<br />

Gesellschafter MCE Schiffskapital AG (Geschäftsanteil von EUR 15.000,–)<br />

Siegfried de Witt (Geschäftsanteil von EUR 10.000,–)<br />

Geschäftsführer<br />

Siegfried de Witt, Hamburg<br />

MCE Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH<br />

Funktion<br />

Anschrift<br />

Treuhänderin; Kommanditistin der Emittentin<br />

Speersort 4 – 6, 20095 Hamburg<br />

Handelsregister Amtsgericht Hamburg, HRB 103624<br />

Gründung/Errichtung 31. Oktober 2007<br />

Tag der ersten Eintragung 20. Dezember 2007<br />

Kapital Stammkapital EUR 500.000,–<br />

Gesellschafter Holger Dahm, Hamburg (Geschäftsanteil von EUR 187.500,–)<br />

Nikolas H. Dierkes, Hamburg (Geschäftsanteil von EUR 187.500,–)<br />

„St. Petri“ Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Geschäftsanteil von EUR 125.000,–)<br />

Geschäftsführerin<br />

Regina Raven, Hamburg


65<br />

CERTIS GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

Funktion<br />

Anschrift<br />

Mittelfreigabe- und Mittelverwendungskontrolle<br />

Kreuslerstraße 10, 20095 Hamburg<br />

Handelsregister Amtsgericht Hamburg, HRB 101657<br />

Gründung/Errichtung 7. Juni 2007<br />

Tag der ersten Eintragung 6. Juli 2007<br />

Kapital Stammkapital EUR 50.000,–<br />

Gesellschafter<br />

Geschäftsführer<br />

Dierk Hanfland, Hamburg<br />

Martina Heinsen, Hamburg<br />

WP, StB Dierk Hanfland, Hamburg<br />

WP, StB Martina Heinsen, Hamburg<br />

Steuerliche GrundlageN<br />

Im Folgenden werden die wesentlichen Grundlagen der steuerlichen<br />

Konzeption der Vermögensanlage dargestellt. Aspekte, die sich aus<br />

der persönlichen Situation eines einzelnen Investors ergeben, können<br />

hierbei nicht berücksichtigt werden. Daher wird jedem Investor<br />

empfohlen, die persönlichen steuerlichen Auswirkungen einer Beteiligung<br />

mit seinem steuerlichen Berater zu erörtern.<br />

Die Darstellung bezieht sich auf Investoren, die ausschließlich in der<br />

Bundesrepublik Deutschland ansässige natürliche Personen sind,<br />

ihre Beteiligung in vollem Umfang aus Eigenmitteln finanzieren und<br />

weder im Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens noch in einer<br />

Gesellschaft halten.<br />

Zurechnung der Einkünfte<br />

Als einkommensteuerlich transparente Personengesellschaften unterliegen<br />

weder die Zielgesellschaften, an denen sich die Emittentinnen<br />

beteiligen werden (in diesem Verkaufsprospekt auch „Schiffsgesellschaften“),<br />

noch die Emittentinnen der Einkommensteuer. Die<br />

steuerlichen Ergebnisse der jeweiligen Schiffsgesellschaft werden<br />

von dem zuständigen Finanzamt gesondert und einheitlich festgestellt<br />

und deren Gesellschaftern für steuerliche Zwecke anteilig zugerechnet.<br />

Die auf die jeweilige Emittentin entfallenden, kumulierten<br />

Anteile an den steuerlichen Ergebnissen der jeweiligen Schiffsgesellschaft<br />

bilden bei den Investoren die Grundlage für die Besteuerung.<br />

Einkunftsart<br />

Indem die Schiffsgesellschaften die von ihnen erworbenen Schiffe<br />

ausrüsten und im internationalen Seeverkehr einsetzen, nehmen<br />

sie selbständig und nachhaltig am wirtschaftlichen Verkehr teil. Die<br />

Geschäftstätigkeit dieser Schiffsgesellschaften begründet insoweit<br />

jeweils einen Gewerbebetrieb i.S.d. § 15 Abs. 2 EStG.<br />

Die Emittentinnen üben selbst keine originär gewerbliche Tätigkeit<br />

aus. Ihre Tätigkeit ist auf das Halten und Verwalten der Beteiligungen<br />

beschränkt. Gleichwohl beziehen sie durch ihre Beteiligung an den<br />

einkommensteuerlich transparenten Schiffsgesellschaften gewerbliche<br />

Einkünfte. Der Bezug gewerblicher Beteiligungsergebnisse bewirkt<br />

eine Umqualifizierung aller Einkünfte der jeweiligen Emittentin<br />

in solche aus Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG. Im<br />

Übrigen sind die Emittentinnen vor und nach Bezug der Beteiligungsergebnisse<br />

aufgrund ihrer Gesellschafterstruktur ein Gewerbebetrieb<br />

Kraft gewerblicher Prägung, § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG.<br />

Da die Emittentinnen einkommensteuerlich ebenfalls transparente<br />

Personengesellschaft sind, erzielen auch die Investoren aus ihrer Beteiligung<br />

Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG.<br />

Gewinnerzielungsabsicht<br />

Voraussetzung für die Erzielung gewerblicher Einkünfte ist das Vorliegen<br />

der Gewinnerzielungsabsicht sowohl auf Ebene der Schiffsgesellschaften<br />

und der Emittentinnen als auch auf Ebene des jeweiligen<br />

Investors. Unter Gewinnerzielungsabsicht versteht man das Streben<br />

nach einem positiven steuerlichen Gesamtergebnis, d.h. nach Erzielung<br />

eines Totalgewinnes über die voraussichtliche Dauer der jeweiligen<br />

Emittentin bzw. der Beteiligung des Investors.<br />

Nach Auffassung der Anbieterin liegt eine Gewinnerzielungsabsicht<br />

vor, da der Geschäftsbetrieb der jeweiligen Emittentin auf den Erwerb<br />

von Beteiligungen an Schiffsgesellschaften mit im Bereich der<br />

internationalen Schifffahrt üblichen Gewinnerwartungen ausgerichtet<br />

ist. Es ist daher davon auszugehen, dass aus den Beteiligungen<br />

an Schiffsgesellschaften Gewinnanteile in einer Höhe zu erwarten<br />

sind, die die steuerlichen Aufwendungen auf Ebene der jeweiligen<br />

Emittentin übersteigen, so dass aus heutiger Sicht eine Gewinnerzielungsabsicht<br />

zu bejahen ist.<br />

Eine Fremdfinanzierung der Beteiligung an der Fonds-KG ist nach der<br />

Konzeption nicht vorgesehen. Da die Gewinnerzielungsabsicht auch<br />

auf Ebene des einzelnen Investors zu prüfen ist, sollten bei Vorliegen<br />

von beteiligungsbezogenen Aufwendungen (z.B. Zinsen für eventuelle<br />

Anteilsfinanzierung) die individuellen Auswirkungen mit dem<br />

persönlichen steuerlichen Berater erörtert werden.<br />

Mitunternehmerschaft<br />

Damit die prognostizierten Ergebnisanteile, die auf Ebene der Schiffsgesellschaften<br />

erwirtschaftet werden, über die jeweilige Emittentin<br />

den Investoren mit steuerlicher Wirkung zugerechnet werden können,<br />

müssen die Investoren an der jeweiligen Emittentin und diese<br />

wiederum an den Schiffsgesellschaften mitunternehmerisch beteiligt<br />

sein. Dies setzt das Tragen von Mitunternehmerrisiko und das Ausüben<br />

von Mitunternehmerinitiative voraus.<br />

Indem die Investoren nach den gesellschaftsvertraglichen Regelungen<br />

beider Emittentinnen am Gewinn und Verlust sowie an den<br />

stillen Reserven beteiligt sind, tragen sie jeweils das erforderliche<br />

Maß an Mitunternehmerrisiko. Die Investoren können ferner – sowohl<br />

bei Beteiligung als unmittelbar beteiligter Kommanditist wie<br />

auch als Treugeber – an den mitunternehmerischen Entscheidungen


66<br />

Steuerliche Grundlagen<br />

durch Ausübung ihrer Gesellschafterrechte, insbesondere der<br />

Stimm- und Kontrollrechte, teilhaben und insoweit Mitunternehmerinitiative<br />

ausüben. Darüber hinaus ist jeder Treugeber berechtigt,<br />

sich als Kommanditist in das Handelsregister eintragen zu lassen.<br />

Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse ist damit die gesellschaftsrechtliche<br />

Stellung der Investoren in beiden Emittentinnen so ausgestaltet,<br />

dass sie den Anforderungen des geltenden Steuerrechts<br />

an eine Mitunternehmerstellung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG<br />

entspricht. Insoweit bilden alle Gesellschafter und Treugeber auf<br />

Basis des geltenden Steuerrechts und der höchstrichterlichen Rechtsprechung<br />

in der Fonds-KG eine Mitunternehmerschaft und erzielen<br />

Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Dies gilt für die Gesellschafter und<br />

Treugeber der Thesaurus-KG entsprechend.<br />

Es ist ferner vorgesehen, dass sich die Emittentin nur an solchen<br />

Schiffsgesellschaften beteiligen wird, deren Mitunternehmerin sie<br />

wird. Hierfür müssen die vorstehend beschriebenen Voraussetzungen<br />

in jedem einzelnen Fall erfüllt sein.<br />

Steuerliche Behandlung der Anlaufkosten<br />

In der Gründungs- und Platzierungsphase entstehen bei der Fonds-<br />

KG nach der gegenwärtigen Planung u.a. Gründungs-, Beratungsund<br />

Eigenkapitalbeschaffungskosten in Höhe von voraussichtlich<br />

rd. 14,5 % des vorgesehenen Beteiligungskapitals. Handelsrechtlich<br />

sind diese Kosten sofort abzugsfähige Aufwendungen; sie dürfen<br />

nach § 248 Abs. 1 HGB nicht aktiviert werden.<br />

In steuerlicher Hinsicht hat der Bundesfinanzhof in seinen Urteilen<br />

vom 8. Mai 2001 (BStBl II 2001, S. 720) und vom 28. Juni 2001 (BStBl II<br />

2001, S. 717) den Grundsatz aufgestellt, dass bei geschlossenen Immobilienfonds<br />

sämtliche Aufwendungen, die in der Investitionsphase<br />

des Fonds anfallen, als Anschaffungs(neben)kosten steuerlich zu<br />

aktivieren sind, sofern die Investoren des Fonds keine wesentlichen<br />

Einflussnahmemöglichkeiten auf die Gestaltung des vom Initiator in<br />

modellimmanenter Weise verknüpften Vertragsgeflechts haben (sog.<br />

Vertragsgeflecht-Rechtsprechung). Lediglich solche Aufwendungen,<br />

die außerhalb der Fondsgestaltung anfallen und als Betriebsausgaben<br />

abgezogen werden können, stellen danach Betriebsausgaben<br />

dar. Diese Rechtsprechung hat der BFH in mehreren Grundsatzurteilen<br />

vom 14. April 2011 (insbesondere BFH IV R 8/10, becklink<br />

1013735) auf alle Arten geschlossener Fonds übertragen und damit<br />

die im sog. „Einheitlichen Fondserlass“ des Bundesfinanzministeriums<br />

vom 20. Oktober 2003 (BStBl I 2003, S. 546) dargelegte Auffassung<br />

der Finanzverwaltung bestätigt.<br />

Da wesentliche Teile des Konzeptes des Beteiligungsangebotes bereits<br />

im Zeitpunkt des Beitrittes der Investoren feststehen, geht die<br />

Anbieterin vorsorglich von einer steuerlichen Aktivierung sämtlicher<br />

Aufwendungen der Fonds-KG in der Gründungs- und Platzierungsphase<br />

aus. Ausgleichsfähige oder verrechenbare Verluste für die Investoren<br />

ergeben sich insoweit nicht.<br />

Laufende Steuerliche Ergebnisse der Emittentinnen<br />

Das steuerliche Konzept des Beteiligungsangebotes sieht vor, dass<br />

Investitionen in Schiffsgesellschaften erfolgen, die ihre Gewinne<br />

pauschal nach § 5a EStG ermitteln. Durch die pauschale Gewinnermittlung<br />

nach § 5a EStG ergeben sich bei den Schiffsgesellschaften<br />

niedrige positive steuerliche Ergebnisse (vgl. hierzu die nachfolgenden<br />

Ausführungen). Die auf die jeweilige Emittentin anteilig<br />

entfallenden Gewinne der Schiffsgesellschaften können nach Auffassung<br />

der Finanzverwaltung nicht mit den laufenden Aufwendungen<br />

der Emittentin ausgeglichen werden. Auch soweit Betriebsausgaben<br />

einer Emittentin steuerlich Sonderbetriebsausgaben bei den Schiffsgesellschaften<br />

darstellen, sind diese mit dem pauschal ermittelten<br />

Gewinn der jeweiligen Schiffsgesellschaft abgegolten und wirken<br />

sich steuerlich nicht Gewinn mindernd aus.<br />

Sofern eine oder mehrere Schiffsgesellschaften nach Ablauf der zehnjährigen<br />

Bindungsfrist nach § 5a Abs. 3 Satz 3 EStG zu der regulären<br />

Gewinnermittlung nach § 5 EStG zurückkehren, wirkt sich dies auch<br />

auf die Ergebnisanteile der an ihr beteiligten Emittentin aus: Sie sind<br />

ab diesem Zeitpunkt den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend zu<br />

ermitteln und von den Investoren regulär zu versteuern.<br />

Sollte die Beteiligung einer Emittentin an einer Schiffsgesellschaft<br />

in einer Weise erfolgen, dass keine Mitunternehmerschaft begründet<br />

wird, wären die auf die Emittentin entfallenden Erträge aus der Beteiligung<br />

als eigene Ergebnisse der betreffenden Emittentin festzustellen<br />

und von den Investoren nach Maßgabe persönlicher Merkmale<br />

als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu versteuern.<br />

Erzielt eine Emittentin aus der Anlage liquider Mittel Guthabenzinsen,<br />

so handelt es sich um Erträge, die dem eigenen Bereich der<br />

Emittentin zuzuordnen sind. Diese Erträge sind nicht von den pauschalen<br />

Gewinnen der Schiffsgesellschaften abgegolten und daher<br />

von jedem Investor anteilig neben dem Anteil an den pauschal ermittelten<br />

Gewinnen der Schiffsgesellschaften als Einkünfte aus Gewerbebetrieb<br />

zu versteuern. Die Erträge werden im Rahmen der gesonderten<br />

und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen<br />

der betreffenden Emittentin gesondert erfasst und auf die Investoren<br />

quotal aufgeteilt.<br />

Tonnagesteuer der Schiffsgesellschaften<br />

Nach der Konzeption des Beteiligungsangebotes ist vorgesehen,<br />

ausschließlich Beteiligungen an Schiffsgesellschaften in der Rechtsform<br />

der Personengesellschaft zu erwerben, die zur pauschalen Gewinnermittlung<br />

nach § 5a EStG (sog. Tonnagesteuer) optiert haben.<br />

Die Tonnagesteuer ist eine pauschale Gewinnermittlung für Unternehmen,<br />

die Seeschiffe im internationalen Verkehr einsetzen. Sie<br />

ersetzt die reguläre Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich<br />

nach § 5 EStG. Mit dem pauschalen Gewinn sind nicht nur die<br />

laufenden Gewinne des Schiffsbetriebs, sondern auch etwaige Gewinne<br />

aus einer Anteilsveräußerung oder Veräußerung des Schiffs<br />

bzw. bei einer Betriebsaufgabe im Ganzen abgegolten.<br />

Die Höhe des pauschalen Gewinns richtet sich nach der in Nettotonnen<br />

ausgedrückten Größe eines Schiffs. Die Anzahl der Nettotonnen<br />

wird mit einem Staffeltarif belegt, der mit der Anzahl der Betriebstage<br />

des Schiffs in einem Wirtschaftsjahr multipliziert wird. Der<br />

pauschal ermittelte jährliche Gewinn wird bei einer üblichen Finanzierungsstruktur<br />

voraussichtlich in einer Größenordnung von rund<br />

0,3 % des nominellen Kapitals der Emittentinnen liegen, so dass bei<br />

dem Investor nur eine geringe Steuerlast entsteht. Dieser pauschale<br />

Gewinn entsteht allerdings auch dann, wenn von der Schiffsgesellschaft<br />

tatsächlich ein Verlust erwirtschaftet worden ist.<br />

Die Anwendung der pauschalen Gewinnermittlung nach § 5a EStG<br />

ist von verschiedenen Voraussetzungen abhängig, die von der jeweiligen<br />

Schiffsgesellschaft erfüllt werden müssen. Wesentliche Voraussetzungen<br />

sind insbesondere, dass die Geschäftsleitung der jeweiligen<br />

Schiffsgesellschaft sowie die Bereederung des im Eigentum der<br />

Schiffsgesellschaft stehenden Schiffes im Inland erfolgen, das Schiff<br />

im internationalen Verkehr betrieben und im Wirtschaftsjahr überwiegend<br />

in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen ist. An<br />

die pauschale Gewinnermittlung nach § 5a EStG sind die Schiffsgesellschaften<br />

für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren gebunden.<br />

Nach Ablauf dieser Bindungsfrist kann die Schiffsgesellschaft<br />

weiterhin von der Tonnagebesteuerung Gebrauch machen oder zur<br />

regulären Gewinnermittlung nach § 5 EStG zurückkehren.<br />

Steuerliche Ergebnisse bei Anteilsveräußerung oder Verkauf eines<br />

Schiffs<br />

Bei Anwendung der pauschalen Gewinnermittlung nach § 5a EStG<br />

ist ein etwaiger Gewinn aus der Veräußerung des Schiffes durch eine


67<br />

Schiffsgesellschaft bzw. bei Betriebsaufgabe einer Schiffsgesellschaft<br />

von dem pauschalen Gewinn ebenso abgegolten wie ein Gewinn aus<br />

der Veräußerung eines Anteils an der Schiffsgesellschaft durch eine<br />

Emittentin. Diese Gewinne unterliegen bei den Investoren keiner weiteren<br />

Besteuerung, sofern die Gewinnermittlung nach der Tonnage,<br />

wie konzeptionsgemäß vorgesehen, bis zum Veräußerungszeitpunkt<br />

fortgeführt wird.<br />

Die vorstehend beschriebene Behandlung etwaiger Gewinne aus der<br />

Veräußerung einer Beteiligung an einer Schiffsgesellschaft setzt eine<br />

mitunternehmerische Stellung der Emittentin in der betreffenden<br />

Schiffsgesellschaft voraus. Besonders bei einer sehr kurzen Dauer einer<br />

Beteiligung kann im Einzelfall die Mitunternehmerstellung der Emittentin<br />

problematisiert werden. Sollte keine Mitunternehmerstellung vorliegen,<br />

wäre ein etwaiger Gewinn aus der Veräußerung der Beteiligung<br />

bei der betreffenden Emittentin gesondert festzustellen und von den<br />

Investoren nach Maßgabe persönlicher Verhältnisse zu versteuern.<br />

Im Falle der Veräußerung der Anteile an den Emittentinen durch einen<br />

Investor kann ein Gewinn aus der Realisierung der stillen Reserven<br />

in den Schiffsgesellschaften und ggf. in den Emittentinnen entstehen.<br />

Es wird davon ausgegangen, dass hierbei aufgedeckte stille Reserven<br />

in den Schiffsgesellschaften von dem pauschalen Gewinn nach<br />

§ 5a EStG abgegolten sind und bei den Investoren keiner weiteren<br />

Besteuerung unterliegen. Diese Auffassung entspricht der bisherigen<br />

Vorgehensweise der Finanzverwaltung und ist im Erlass der Finanzbehörde<br />

der Freien und Hansestadt Hamburg vom 10. Mai 2007,<br />

Az. 52 - S 2241 - 007/06 festgehalten. Stille Reserven in den Emittentinnen<br />

ergeben sich annahmegemäß nicht.<br />

Da ausschließlich Beteiligungen an Schiffsgesellschaften erworben werden<br />

sollen, die zum Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs bereits zur Tonnagebesteuerung<br />

optiert haben, kommt es planmäßig zu keiner Besteuerung<br />

eines Anteils an einem auf der Ebene der Schiffsgesellschaften<br />

eventuell bestehenden sog. Unterschiedsbetrag gem. § 5a Abs. 4 EStG.<br />

Steuerliche Behandlung von Auszahlungen an die Investoren<br />

Sowohl bei den Auszahlungen der Schiffsgesellschaften als auch bei<br />

den geplanten Auszahlungen der Fonds-KG an die Investoren handelt<br />

es sich um nicht steuerbare Entnahmen von Liquiditätsüberschüssen.<br />

Dies gilt auch für die Liquidationsauszahlung der Thesaurus-KG.<br />

Die Auszahlungen der Schiffsgesellschaften an die Emittentinnen<br />

wie auch die Auszahlungen der Fonds-KG an die Investoren führen<br />

nach der vorliegenden Konzeption auch bei Entstehen negativer Kapitalkonten<br />

zu keiner Gewinnfiktion nach § 15a Abs. 3 EStG, da weder<br />

den Emittentinnen noch den Investoren während der Laufzeit der<br />

Beteiligung steuerlich ausgleichsfähige Verluste zugewiesen werden.<br />

Verfahrensrechtliche Fragen<br />

Die steuerlichen Ergebnisse der jeweiligen Schiffsgesellschaften<br />

werden von dem zuständigen Betriebsfinanzamt gesondert und einheitlich<br />

festgestellt und den Gesellschaftern der Schiffsgesellschaft<br />

anteilig zugerechnet. Die auf die jeweilige Emittentin entfallenden kumulierten<br />

Anteile an dem Gewinn der jeweiligen Schiffsgesellschaft<br />

bilden zusammen mit den eigenen Ergebnissen die Grundlage für die<br />

gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen<br />

der jeweiligen Emittentin. Die Ergebnisse der Emittentinnen<br />

werden von dem zuständigen Betriebsfinanzamt festgestellt und den<br />

Wohnsitzfinanzämtern der Investoren amtsintern mitgeteilt.<br />

Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben der Investoren können<br />

verfahrensrechtlich ausschließlich über die jeweilige Emittentin steuerlich<br />

geltend gemacht werden. Allerdings sind Sonderbetriebsausgaben<br />

nach Auffassung der Finanzverwaltung mit dem Anteil am pauschal<br />

ermittelten Gewinn nach § 5a EStG abgegolten, soweit sie den<br />

Beteiligungen an den Schiffsgesellschaften zuzuordnen sind. Das wird<br />

bei wirtschaftlicher Betrachtung in der Regel der Fall sein.<br />

Sofern festgestellte steuerliche Ergebnisse bei einem Investor zu<br />

Steuernachzahlungen führen, sind ab dem 16. Monat nach Ablauf<br />

des Jahres, für das der Bescheid ergeht, für jeden Monat Zinsen in<br />

Höhe von 0,5 % an die Finanzverwaltung zu zahlen.<br />

Einkommensteuersatz, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer<br />

Die anteiligen steuerlichen Ergebnisse aus der Beteiligung an der jeweiligen<br />

Emittentin unterliegen bei dem Investor der Besteuerung mit dessen<br />

individuellem Steuersatz. Insoweit kann sich nach gegenwärtiger<br />

Rechtslage eine Einkommensteuer von bis zu 45 % ergeben.<br />

Zusätzlich zur Einkommensteuer fällt ein Solidaritätszuschlag von<br />

5,5 % der festgesetzten Einkommensteuer sowie ggf. eine Kirchensteuer<br />

an, deren Höhe sich nach den einschlägigen Landeskirchensteuergesetzen<br />

richtet und bis zu 9 % der festgesetzten Einkommensteuer<br />

betragen kann. Die gezahlte Kirchensteuer ist als<br />

Sonderausgabe abzugsfähig.<br />

Weder die Anbieterin noch die Emittentinnen übernehmen Zahlungen<br />

von Steuern für die Investoren.<br />

Gewerbesteuer<br />

Sowohl die Schiffsgesellschaften als auch beide Emittentinnen erzielen<br />

Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Diese unterliegen auf Ebene der<br />

jeweiligen Gesellschaft der Gewerbesteuer. Die Bemessungsgrundlage<br />

der Gewerbesteuer bildet der nach den einkommensteuerlichen<br />

Vorschriften ermittelte Gewinn, korrigiert um Hinzurechnungs- und<br />

Kürzungsbeträge gemäß §§ 8, 9 GewStG.<br />

Bei Schiffsgesellschaften mit Gewinnermittlung nach § 5a EStG gilt gemäß<br />

§ 7 Satz 3 GewStG der pauschal ermittelte Gewinn als Grundlage<br />

für die Bemessung der Gewerbesteuer; die Hinzurechnungs- und Kürzungsvorschriften<br />

sind insoweit nicht anzuwenden. An die Gesellschafter<br />

der Schiffsgesellschaft auf schuldrechtlicher Grundlage gezahlte Vergütungen<br />

sind als Sonderbetriebseinnahmen dem pauschal ermittelten<br />

Gewinn hinzuzurechnen und unterliegen nach Abzug der damit zusammenhängenden<br />

Aufwendungen ebenfalls der Gewerbesteuer.<br />

Bei den Emittentinnen fällt planmäßig Gewerbesteuer nur auf ein<br />

eigenes steuerliches Ergebnis (wie z.B. Zinserträge) abzüglich der<br />

eigenen steuerlichen Betriebsausgaben an, soweit das Ergebnis<br />

den für die Emittentin geltenden jährlichen Freibetrag in Höhe von<br />

EUR 24.500 übersteigt. Gewinnanteile aus den Beteiligungen an den<br />

Schiffsgesellschaften sind grundsätzlich nicht Bestandteil des Gewerbeertrages<br />

der Emittentin, da insoweit die Kürzungsvorschrift<br />

des § 9 Nr. 2 GewStG zur Anwendung kommt. Liegt jedoch keine<br />

Mitunternehmerschaft einer Emittentin bei einer Schiffsgesellschaft<br />

vor, unterliegen etwaige Veräußerungsgewinne bei der Emittentin in<br />

voller Höhe der Gewerbesteuer.<br />

Die an die Gesellschafter der Emittentinnen auf schuldrechtlicher<br />

Grundlage gezahlten Vergütungen abzüglich der damit zusammenhängenden<br />

Aufwendungen sind dem Gewinn der jeweiligen Emittentin<br />

hinzuzurechnen und unterliegen bei dieser ebenfalls der Gewerbesteuer.<br />

Eine Anrechnung der bei den Schiffsgesellschaften entstehenden<br />

Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer eines Investors nach § 35<br />

EStG ist nur insoweit möglich, wie sie auf an Gesellschafter gezahlte<br />

Sondervergütungen entfällt. Auf pauschal nach § 5a Abs. 1 EStG<br />

ermittelte Gewinne findet die Vorschrift hingegen keine Anwendung<br />

(§ 5a Abs. 5 Satz 2 EStG). Ebenfalls kann eine gegebenenfalls bei einer<br />

Emittentin entstehende Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer<br />

der an ihr beteiligten Investoren quotal angerechnet werden. Die<br />

Anrechnung ist von den individuellen steuerlichen Verhältnissen der<br />

Investoren abhängig. Sie setzt insbesondere ausreichende gewerbliche<br />

Einkünfte voraus und ist auf die auf gewerbliche Einkünfte entfallende<br />

Einkommensteuer begrenzt.


68 Steuerliche Grundlagen | Abwicklungshinweise und Angabenvorbehalt<br />

Umsatzsteuer<br />

Da sich die Tätigkeit beider Emittentinnen auf die Beteiligungsverwaltung<br />

beschränkt, sind sie nicht unternehmerisch im Sinne des<br />

Umsatzsteuergesetzes tätig. Damit ist die den Emittentinnen in Rechnung<br />

gestellte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abzugsfähig, so dass<br />

bei umsatzsteuerpflichtigen Eingangsleistungen die Liquidität der<br />

betreffenden Emittentin entsprechend belastet wird.<br />

Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />

Die unentgeltliche Übertragung von Anteilen an den Emittentinnen<br />

unterliegt der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Die steuerliche Bewertung<br />

eines Anteils richtet sich nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes.<br />

Nach § 109 Abs. 2 BewG ist der Wert eines Anteils am Betriebsvermögen<br />

einer gewerblichen Personengesellschaft mit seinem gemeinen<br />

Wert anzusetzen. Dieser ist grundsätzlich aus Verkäufen unter<br />

fremden Dritten abzuleiten, die weniger als ein Jahr vor dem Besteuerungszeitpunkt<br />

zurückliegen. Haben keine Verkäufe innerhalb des<br />

zurückliegenden Jahres stattgefunden, ist der gemeine Wert unter<br />

Berücksichtigung der Ertragsaussichten oder nach einer anderen anerkannten,<br />

im gewöhnlichen Geschäftsverkehr üblichen Methode zu<br />

ermitteln. Somit wird der erbschaft- und schenkungsteuerliche Wert<br />

einer Beteiligung in der Regel deren Verkehrswert entsprechen. Dieser<br />

kann wiederum aus den Verkehrswerten der von den Emittentinnen<br />

gehaltenen Beteiligungen an den Schiffsgesellschaften abgeleitet<br />

werden.<br />

Bei den Beteiligungen eines Investors an den Emittentinnen handelt<br />

es sich nach § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG um begünstigtes Betriebsvermögen.<br />

Dies gilt auch dann, wenn der Investor treugeberisch über die<br />

Treuhänderin an einer Emittentin beteiligt ist (vgl. Erlass der Finanzbehörde<br />

der Freien und Hansestadt Hamburg vom 18. Oktober 2010<br />

– 53 S 3811 – 002/09). Für das Betriebsvermögen besteht im Erb- oder<br />

Schenkungsfall die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen<br />

eine Verschonung von 85 % (Regelfall) oder von 100 % (antragsgebundene<br />

Option) des Wertes des begünstigten Vermögens in Anspruch<br />

zu nehmen. Die Wahl ist unwiderruflich und kann nach Eintritt der<br />

Bestandskraft der Steuerfestsetzung nicht revidiert werden.<br />

Im Regelfall bleibt der Wert des begünstigten Betriebsvermögens<br />

zu 85 % steuerfrei (sog. Verschonungsabschlag), wenn die jeweilige<br />

Emittentin ihr Unternehmen fünf Jahre nach der Anteilsübertragung<br />

fortführt, der Erwerber während dieser Zeit den Kommanditanteil<br />

nicht veräußert und bis zum Ende des letzten in die Fünfjahresfrist<br />

fallenden Wirtschaftsjahres keine Entnahmen tätigt, die die Summe<br />

seiner Einlagen und der ihm zuzurechnenden Gewinnanteile seit<br />

dem Erwerb um mehr als EUR 150.000 übersteigen (sog. Überentnahmen).<br />

Des Weiteren erfolgt die Gewährung des Verschonungsabschlags<br />

unter der Voraussetzung, dass die kumulierte Lohnsumme<br />

des übertragenen Betriebs innerhalb von fünf Jahren nach dem<br />

Erwerb 400 % der Durchschnittslohnsumme der letzten fünf Jahre<br />

vor der Übertragung nicht unterschreitet. Dieses Merkmal ist für die<br />

Emittentin jedoch ohne Bedeutung, da die Emittentin nicht beabsichtigt,<br />

eigenes Personal einzusetzen.<br />

Die nach Abzug des Verschonungsabschlags verbleibenden 15 % des<br />

Wertes des übertragenen Vermögens werden nach Berücksichtigung<br />

eines gleitenden Abzugsbetrages von maximal EUR 150.000 der sofortigen<br />

Besteuerung unterworfen. Der Abzugsbetrag verringert sich,<br />

soweit der verbleibende Wert EUR 150.000 übersteigt, um die Hälfte<br />

des übersteigenden Betrages. Er kann innerhalb von zehn Jahren für<br />

von derselben Person anfallende Erwerbe nur einmal berücksichtigt<br />

werden.<br />

Bei Verstoß gegen die Behaltensfrist erfolgt ein zeitanteiliger Wegfall<br />

des Verschonungsabschlags. Nach Abschnitt 12 der Gleichlautenden<br />

Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 25. Juni 2009<br />

in der geänderten Fassung vom 29. Oktober 2010 (AEErbSt) wird eine<br />

schädliche Überentnahme nicht nach § 13a ErbStG begünstigt.<br />

Nach § 13a Abs. 5 Satz 4 ErbStG erfolgt bei Veräußerung des Gesellschaftsanteils<br />

während der fünfjährigen Behaltensfrist keine Nachversteuerung,<br />

wenn der Veräußerungserlös innerhalb von sechs<br />

Monaten in entsprechendes Vermögen reinvestiert wird. Dabei reicht<br />

es nach Auffassung der Finanzverwaltung aus, wenn der Erbe bzw.<br />

Beschenkte den Veräußerungserlös in vorhandenes Betriebsvermögen<br />

einlegt, um betriebliche Schulden zu tilgen, Anlagevermögen zu<br />

erwerben oder um eine notwendige Liquiditätsreserve für den Betrieb<br />

zu bilden.<br />

Alternativ zu dem vorstehend beschriebenen Regelfall kann der Wert<br />

des übertragenen Anteils auf Antrag in voller Höhe steuerfrei belassen<br />

werden, wenn die Gesellschaft, an der Anteile übertragen werden,<br />

das Unternehmen sieben Jahre nach der Anteilsübertragung<br />

fortführt und der Erwerber seinen Kommanditanteil sieben Jahre<br />

nicht veräußert. Bei Verstoß gegen die siebenjährige Behaltensfrist<br />

erfolgt ein zeitanteiliger Wegfall des Verschonungsabschlags. Außerdem<br />

dürfen – wie vorstehend beschrieben – keine Überentnahmen<br />

während der Behaltensfrist stattfinden.<br />

Im Hinblick auf die mehrstufige Struktur der Beteiligung ist hinsichtlich<br />

der oben dargestellten unternehmensbezogenen Voraussetzungen<br />

sowohl auf die jeweilige Emittentin als auch auf die Schiffsgesellschaften<br />

abzustellen. Die Gewährung von Vergünstigungen für<br />

Betriebsvermögen hängt damit künftig teilweise von Faktoren ab, die<br />

vom einzelnen Investor nicht beeinflussbar und damit für ihn nicht<br />

planbar sind.<br />

Soweit Betriebsvermögen an Personen der Steuerklassen II oder III<br />

übertragen wird, führt die Tarifbegünstigung des § 19a ErbStG im<br />

Ergebnis zur Anwendung der für die Steuerklasse I vorgesehenen<br />

Steuersätze. Die persönlichen Freibeträge richten sich nach dem<br />

Verwandtschaftsgrad zum Erblasser bzw. Schenker und dem steuerlichen<br />

Wert des übertragenen Vermögens, so dass die letztendliche<br />

Höhe der Erbschaft- und Schenkungsteuer von der individuellen Situation<br />

des Erben bzw. Beschenkten abhängt.<br />

Einzelnen Regelungen des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes<br />

werden in Fachkreisen unterschiedlich ausgelegt. Zum heutigen<br />

Zeitpunkt sind nur wenige Erfahrungswerte zur Anwendung der einschlägigen<br />

Vorschriften vorhanden. Daher wird jedem Investor empfohlen,<br />

die individuellen Auswirkungen erbschaft- oder schenkungsteuerlicher<br />

Vorgänge bei Bedarf mit seinem steuerlichen Berater zu<br />

erörtern.<br />

Abschließende Hinweise<br />

Das steuerliche Konzept des Beteiligungsangebotes wurde auf der<br />

Grundlage der zum Zeitpunkt der <strong>Prospekt</strong>aufstellung geltenden<br />

Rechtslage entwickelt. Bei dem Beteiligungsangebot handelt es<br />

sich um den achten von der Anbieterin angebotenen geschlossenen<br />

Fonds, der in Schiffsbeteiligungen investiert. Die ersten Fonds wurden<br />

bereits – unter Vorbehalt der Nachprüfung – erklärungsgemäß<br />

veranlagt.<br />

Bei der Ausarbeitung der steuerlichen Grundlagen hat sich die Fonds-<br />

KG von einer Steuerberatungsgesellschaft beraten lassen. Grundlage<br />

des Beratungsverhältnisses bildet eine vertragliche Vereinbarung,<br />

nach der die Steuerberatungsgesellschaft ihre Haftung für fahrlässig<br />

verursachte Schäden berufsüblich auf insgesamt EUR 4,0 Mio. beschränkt<br />

hat. Eine gutachterliche Stellungnahme zu den steuerlichen<br />

Grundlagen des Beteiligungsangebotes kann nach Unterzeichnung<br />

einer gesonderten Erklärung von der Steuerberatungsgesellschaft<br />

angefordert werden. Eine Haftung gegenüber Dritten wird von der<br />

Steuerberatungsgesellschaft nicht übernommen.<br />

Eine gesonderte Darstellung der steuerlichen Risiken ist auf den Seiten<br />

15 f. abgedruckt.


69<br />

Abwicklungshinweise und angabenvorbehalt<br />

Abwicklungshinweise<br />

Beitrittserklärung<br />

Wenn Sie die in diesem Verkaufsprospekt dargestellte Beteiligung an<br />

der Fonds-KG erwerben möchten, senden Sie bitte die diesem Verkaufsprospekt<br />

beiliegende Beitrittserklärung vollständig ausgefüllt<br />

und rechtsverbindlich an den dafür vorgesehenen Stellen unterzeichnet<br />

an die Treuhänderin, die<br />

MCE Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH<br />

Speersort 4 – 6<br />

20095 Hamburg.<br />

Die Annahme der Beitrittserklärung erfolgt durch die Treuhänderin,<br />

womit Ihr Beitritt zur Fonds-KG wirksam wird, ohne dass die Annahme<br />

Ihnen zugehen müsste. Die Treuhänderin wird Ihnen aber die<br />

Annahme Ihrer Beitrittserklärung schriftlich unter Angabe der Beteiligungsnummer<br />

bestätigen. Die Annahme Ihrer Beitrittserklärung<br />

durch die Treuhänderin wird erst erfolgen, wenn Ihre Identität nach<br />

Maßgabe des Geldwäschegesetzes festgestellt und überprüft worden<br />

ist. Dies erfolgt entweder direkt durch die Ihnen die Beteiligung<br />

vermittelnde Person oder alternativ im Wege des PostidentVerfahrens.<br />

Beteiligungsbetrag<br />

Der Mindestbeteiligungsbetrag für eine Beteiligung an der Fonds-KG<br />

beträgt EUR 5.000,–. Höhere Beträge müssen ohne Rest durch 1.000<br />

teilbar sein.<br />

Thesaurierungsoption<br />

Sie haben im Rahmen Ihres Beitritts zur Fonds-KG die Möglichkeit,<br />

sich für eine Thesaurierung der rechnerisch auf Sie entfallenden<br />

Auszahlungen aus der Fonds-KG zum Zwecke Ihrer zusätzlichen Beteiligung<br />

an der Thesaurus-KG zu entscheiden (vgl. zu der Thesaurierungsoption<br />

im einzelnen die Ausführungen im Kapitel „Angaben zur<br />

Vermögensanlage“, S. 17 ff.). Wollen Sie die Thesaurierungsoption<br />

wählen und sich auch an der Thesaurus-KG beteiligen, müssen Sie<br />

dies durch Ankreuzen der hierfür in der Beitrittserklärung vorgesehenen<br />

Stelle entsprechend vermerken. Nehmen Sie den Vermerk<br />

nicht vor, beteiligen Sie sich nur mit Ihrem gezeichneten Beteiligungsbetrag<br />

an der Fonds-KG.<br />

Andienungsrecht Klassik und Andienungsrecht Flex/Prämie<br />

Sie haben im Rahmen Ihres Beitritts zur Fonds-KG die Möglichkeit,<br />

sich von der MCE Schiffskapital ein „Andienungsrecht Klassik“ und/<br />

oder ein „Andienungsrecht Flex“ für Ihre an der Fonds-KG zu erwerbende<br />

Beteiligung einräumen zu lassen. Haben Sie die Thesaurierungsoption<br />

gewählt, können Sie sich abweichend davon nur das<br />

„Andienungsrecht Flex“ einräumen lassen, das sich dann aber einheitlich<br />

auf Ihre Beteiligung an beiden Emittentinnen bezieht (vgl. zu<br />

den beiden Andienungsrechten im einzelnen die Ausführungen im<br />

Kapitel „Andienungsrechte“, S. 50 ff.). Wollen Sie eines oder beide<br />

Andienungsrechte erwerben, müssen Sie dies durch Ankreuzen der<br />

hierfür in der Beitrittserklärung vorgesehenen Stellen entsprechend<br />

vermerken. Für die Einräumung eines Andienungsrechtes ist – zusätzlich<br />

zu dem auf den gezeichneten Beteiligungsbetrag geschuldeten<br />

Betrag – pro Andienungsrecht eine Prämie in Höhe von 5 % des<br />

in der Beitrittserklärung gezeichneten Beteiligungsbetrages zu zahlen<br />

(bei Wahl des „Andienungsrechtes Klassik“ und des „Andienungsrechtes<br />

Flex“ also eine Prämie von insgesamt 10 % des gezeichneten<br />

Beteiligungsbetrages). Nehmen Sie den Vermerk in Ihrer Beitrittserklärung<br />

nicht vor, wird Ihnen keines der beiden Andienungsrechte<br />

eingeräumt.<br />

Einzelheiten der Zahlung und Kontoverbindung<br />

Sie haben auf den in Ihrer Beitrittserklärung gezeichneten Beteiligungsbetrag<br />

einen Betrag auf das unten angegebene Konto der<br />

Fonds-KG zu leisten, dessen Höhe von der Höhe Ihres gezeichneten<br />

Beteiligungsbetrages abhängig ist:<br />

1. Grundsätzlich haben Sie einen Betrag in Höhe von 100 % Ihres<br />

gezeichneten Beteiligungsbetrages (zzgl. einer etwaig für die Einräumung<br />

eines oder beider Andienungsrechte geschuldeten Prämie)<br />

zu leisten, der unverzüglich nach Annahme Ihrer Beitrittserklärung<br />

und Aufforderung durch die Treuhänderin zur Zahlung<br />

fällig ist.<br />

2. Abweichend von vorstehendem Grundsatz schulden Sie nur den<br />

gezeichneten Beteiligungsbetrag abzgl. eines von der Fonds-KG<br />

eingeräumten Skontos (zzgl. einer etwaig für die Einräumung<br />

eines oder beider Andienungsrechte geschuldeten Prämie),<br />

wenn Sie einen Beteiligungsbetrag in einer bestimmten Mindesthöhe<br />

zeichnen. Die Mindest-Beteiligungsbeträge, ab deren<br />

Zeichnung ein Skonto eingeräumt wird, sind in nachfolgender<br />

Tabelle angegeben.<br />

Skonto auf den<br />

Gezeichneter<br />

Gezeichneten<br />

Beteiligungsbetrag Beteiligungsbetrag<br />

Skonto-Variante 1 mind. EUR 100.000,– 3 %<br />

Skonto-Variante 2 mind. EUR 50.000,– 2 %<br />

Skonto-Variante 3 mind. EUR 20.000,– 1 %<br />

Geht der infolge eines gewährten Skontos reduzierte, von Ihnen auf<br />

Ihren gezeichneten Beteiligungsbetrag geschuldete Betrag (zzgl. einer<br />

etwaig geschuldeten Prämie) nicht innerhalb von 14 Tagen nach<br />

Aufforderung durch die Treuhänderin – gerechnet ab dem jeweiligen<br />

Datum des Aufforderungsschreibens – auf dem unten angegebenen<br />

Konto der Fonds-KG ein, verfällt das Skonto und Sie schulden 100 %<br />

des von Ihnen gezeichneten Beteiligungsbetrages (zzgl. einer etwaig<br />

geschuldeten Prämie).<br />

Die Leistung hat jeweils per Überweisung auf folgendes Mittelverwendungskontrollkonto<br />

der Fonds-KG zu erfolgen:<br />

Kontonummer: 3428836<br />

BLZ: 200 700 24<br />

Bank:<br />

Deutsche Bank AG<br />

Kontoinhaber: MCE Fonds 09 Beteiligungsgesellschaft<br />

mbH & Co. KG<br />

Bitte geben Sie unter Verwendungszweck unbedingt die Ihnen mitgeteilte<br />

Treuhandnummer sowie Ihren Namen (Nachname, Vorname)<br />

an. Bei verspäteter Einzahlung des zu zahlenden Betrages können<br />

Ihnen gegenüber Verzugszinsen in Höhe von 1 % pro Monat geltend<br />

gemacht und der Ersatz weitergehender Schäden verlangt werden.<br />

Außerdem können Sie im Fall der teilweisen oder vollständigen<br />

Nichtleistung des Beteiligungsbetrages oder der für eines oder beider<br />

Andienungsrechte zu zahlenden Prämie von der Beteiligung an<br />

der Fonds-KG ausgeschlossen werden.


70 Abwicklungshinweise und Angabenvorbehalt | Gesellschaftsverträge<br />

Handelsregister<br />

Die MCE Treuhand wird als Treuhänderin im Rahmen des in diesem<br />

Verkaufsprospekt dargestellten Beteiligungsangebotes für die Investoren<br />

in das Handelsregister der Fonds-KG eingetragen. Dabei<br />

beträgt die einzutragende Haftsumme 10 % des vom Investor gezeichneten<br />

Beteiligungsbetrages. Die Investoren haben nach Schließung<br />

des Beteiligungsangebotes und Volleinzahlung des auf ihren<br />

gezeichneten Beteiligungsbetrag geschuldeten Betrages zzgl. einer<br />

etwaig für die Einräumung eines oder beider Andienungsrechte zu<br />

leistenden Prämie das Recht, sich nach näherer Maßgabe des Gesellschaftsvertrages<br />

der Fonds-KG auf eigene Kosten mit einer Haftsumme<br />

von 10 % ihres Beteiligungsbetrages direkt in das Handelsregister<br />

der Fonds-KG als Kommanditist eintragen zu lassen. Ist der Investor<br />

zusätzlich auch mittelbar an der Thesaurus-KG beteiligt, kann er sein<br />

Verlangen auf Eintragung im Handelsregister nur für beide Emittentinnen<br />

zusammen stellen. Bei Nutzung dieser Möglichkeit muss der<br />

Investor sämtliche damit im Zusammenhang stehenden Kosten,<br />

insbesondere für die notarielle Beglaubigung der an die Komplementärin<br />

und Treuhänderin zu erteilenden Handelsregistervollmacht,<br />

selbst tragen (lediglich die Gebühren des Registergerichts für<br />

die erstmalige Eintragung des Investors als Kommanditist im Handelsregister<br />

trägt die jeweilige Emittentin).<br />

Zahlstellen<br />

Auszahlungen der Fonds-KG an die Investoren, bzw., im Falle von<br />

Thesaurus-Investoren, für deren Rechnung an die Thesaurus-KG,<br />

werden unmittelbar von der MCE Fonds 09 Beteiligungsgesellschaft<br />

mbH & Co. KG mit der Geschäftsanschrift Speersort 4 – 6, 20095<br />

Hamburg, als Zahlstelle ausgeführt. Etwaige Auszahlungen aus der<br />

Thesaurus-KG an die Investoren werden unmittelbar von der MCE<br />

Fonds 09 Thesaurierende Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG mit<br />

der Geschäftsanschrift Speersort 4 – 6, 20095 Hamburg, als Zahlstelle<br />

ausgeführt. Die MCE Schiffskapital AG mit der Geschäftsanschrift<br />

Speersort 4 – 6, 20095 Hamburg, hält den Verkaufsprospekt zur kostenlosen<br />

Ausgabe bereit.<br />

Beanstandungen sind zu richten an:<br />

MCE Schiffskapital AG<br />

Speersort 4 – 6<br />

20095 Hamburg.<br />

Diese Beanstandungen wirken auch gegenüber den Emittentinnen.<br />

Angabenvorbehalt<br />

Die in diesem Verkaufsprospekt enthaltenen Angaben wurden<br />

von der MCE Schiffskapital AG als Anbieterin mit Sorgfalt und<br />

unter Zugrundelegung der angegebenen Prämissen zusammengestellt.<br />

Sie beruhen auf den derzeit geltenden rechtlichen und<br />

steuerlichen Vorschriften, Erlassen sowie Entscheidungen. Eine<br />

Haftung für eine Veränderung der zugrunde gelegten Prämissen<br />

sowie den Eintritt des Erreichens der mit der Beteiligung<br />

verbundenen wirtschaftlichen und steuerlichen Ziele sowie Vorstellungen<br />

kann gegenüber den Investoren nicht übernommen<br />

werden.<br />

Auf vom Inhalt dieses Verkaufsprospektes abweichende Angaben<br />

kann sich der Investor nur dann und insoweit berufen, als ihm<br />

diese durch die Anbieterin vorher schriftlich bestätigt worden<br />

sind. Die Vertriebsbeauftragte MCE Vertriebsgesellschaft mbH,<br />

die von ihr beauftragten Vermittler sowie sonstige Vertriebspartner<br />

dürfen gegenüber den Investoren nur die von der Anbieterin<br />

zur Verfügung gestellten Materialien verwenden. Ihnen ist<br />

es nicht gestattet, Erklärungen abzugeben, die von den Darstellungen<br />

dieses Verkaufsprospektes abweichen und/oder darüber<br />

hinausgehen.<br />

Den Investoren wird empfohlen, diesen Verkaufsprospekt mit<br />

den anderen ihnen übergebenen Unterlagen aufzubewahren.<br />

Verträge<br />

GESELLSCHAFTSVERTRAG<br />

der MCE Fonds 09 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG<br />

§ 1 Firma und Sitz<br />

1. Die Firma der Gesellschaft lautet: MCE Fonds 09 Beteiligungsgesellschaft<br />

mbH & Co. KG (nachfolgend „Fonds-KG“).<br />

2. Der Sitz der Fonds-KG ist Hamburg.<br />

§ 2 Gegenstand des Unternehmens<br />

1. Gegenstand des Unternehmens sind der Erwerb, das Halten<br />

und die Verwaltung von mittelbaren und unmittelbaren Beteiligungen<br />

an Gesellschaften in der Rechtsform einer steuerlich<br />

transparenten Personengesellschaft, die Seeschiffe erwerben,<br />

betreiben und/oder veräußern (nachfolgend „Schiffsgesellschaften“).<br />

2. Die Fonds-KG ist berechtigt, alle mit dem Unternehmensgegenstand<br />

zusammenhängenden und diesem förderliche Rechtsgeschäfte<br />

und Handlungen vorzunehmen. Sie kann hierzu andere<br />

Unternehmen gründen, erwerben oder sich an solchen beteiligen,<br />

Beteiligungen veräußern und Zweigniederlassungen im Inund<br />

Ausland errichten. Die Fonds-KG kann die Rechtsgeschäfte<br />

selbst vornehmen oder durch Dritte ausführen lassen.<br />

§ 3 Geschäftsjahr, Dauer<br />

1. Das Geschäftsjahr der Fonds-KG entspricht dem Kalenderjahr.<br />

2. Die Fonds-KG wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine Kündigung<br />

ist nur nach den Regelungen des § 22 zulässig.<br />

§ 4 Mittelverwendungs- und Mittelherkunftsplanung<br />

1. Die Fonds-KG beabsichtigt, ihre Investitionen gemäß der im Verkaufsprospekt<br />

zum öffentlichen Beteiligungsangebot „MCE 09<br />

Sternenflotte FLEX“ abgedruckten Mittelverwendungs- und Mittelherkunftsplanung<br />

(nachfolgend „Mittelverwendungs- und Mittelherkunftsplanung“)<br />

vorzunehmen.<br />

2. Sofern und soweit das Beteiligungskapital (i.S.d. § 6 Abs. 1)<br />

entgegen den Annahmen der Mittelverwendungs- und Mittelherkunftsplanung<br />

bei Schließung des Fonds (i.S.d. § 6 Abs. 1)<br />

weniger als EUR 24.750.000,– beträgt und infolge dessen auch<br />

die Kommanditeinlage der MCE Konzept (i.S.d. § 5 Abs. 2) gemäß<br />

§ 5 Abs. 2(i) herabgesetzt wird, reduzieren sich die in der<br />

Mittelverwendungs- und Mittelherkunftsplanung unter Ziffer 1.<br />

für die Investition in Schiffsbeteiligungen, unter Ziffer 2.1. für die<br />

Emission, Vertrieb (gemäß § 15 Abs. 4) unter Ziffer 4.1. für die<br />

Kommanditeinlagen der Gründungskommanditisten und unter<br />

Ziffer 4.2. für das Beteiligungskapital angesetzten Beträge entsprechend.


71<br />

Sofern und soweit die Fonds-KG Fremdkapital nicht in der in der<br />

Mittelverwendungs- und Mittelherkunftsplanung unter Ziffer 5. genannten<br />

Höhe aufnimmt, reduzieren sich die in der Mittelverwendungs-<br />

und Mittelherkunftsplanung unter Ziffer 1. für die Investition<br />

in Schiffsbeteiligungen angesetzten Beträge entsprechend.<br />

Wird die Erhöhungsreserve (i.S.d. § 6 Abs. 4) ganz oder teilweise ausgeschöpft<br />

und infolge dessen ggf. auch die Kommanditeinlage der<br />

MCE Konzept auf deren Verlangen gemäß § 5 Abs. 2(ii) erhöht, erhöhen<br />

sich die in der Mittelverwendungs- und Mittelherkunftsplanung<br />

unter Ziffer 1. für die Investition in Schiffsbeteiligungen, unter Ziffer<br />

2.1. für die Emission, Vertrieb (gemäß § 15 Abs. 4), unter Ziffer 4.1. für<br />

die Kommanditeinlagen der Gründungskommanditisten und unter Ziffer<br />

4.2. für das Beteiligungskapital angesetzten Beträge entsprechend.<br />

§ 5 Gesellschafter und Kommanditeinlagen<br />

1. Persönlich haftende Gesellschafterin der Fonds-KG ist die MCE Fonds 09<br />

Verwaltungs GmbH mit Sitz in Hamburg (nachfolgend „Komplementärin“).<br />

Die Komplementärin leistet keine Einlage und ist weder am<br />

Vermögen der Fonds-KG noch an deren Gewinnen oder Verlusten beteiligt.<br />

2. Kommanditisten der Fonds-KG sind zunächst, vorbehaltlich des Beitrittes<br />

weiterer Kommanditisten:<br />

a) MCE Schiffskapital AG mit Sitz in Hamburg (nachfolgend „MCE<br />

Schiffskapital“), mit einer Kommanditeinlage von EUR 1.000,–;<br />

b) MCE Konzept AG & Co. KG mit Sitz in Hamburg (nachfolgend<br />

„MCE Konzept“), mit einer Kommanditeinlage von EUR 257.000,–;<br />

c) MCE Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in<br />

Hamburg (nachfolgend „Treuhänderin“), mit einer Kommanditeinlage<br />

von EUR 1.000,–;<br />

d) MCE Vertriebsgesellschaft mbH mit Sitz in Hamburg (nachfolgend<br />

„MCE Vertrieb“), mit einer Kommanditeinlage von<br />

EUR 1.000,–;<br />

(die vorstehenden Kommanditisten nachfolgend „Gründungskommanditisten“<br />

und die vorstehenden Kommanditeinlagen in der benannten<br />

Höhe nachfolgend „Gründereinlagen“). Die Gründereinlage<br />

der MCE Konzept kann sich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen<br />

reduzieren bzw. erhöhen:<br />

(i) Sofern das Beteiligungskapital (i.S.d. § 6 Abs. 1) bei Schließung<br />

des Fonds (i.S.d. § 6 Abs. 1) nicht den Betrag von<br />

EUR 24.750.000,– erreicht, wird die Kommanditeinlage der<br />

Gründungskommanditistin MCE Konzept mit wirtschaftlicher<br />

Wirkung zum Zeitpunkt der Schließung des Fonds so herabgesetzt,<br />

dass das Verhältnis der Summe aller Gründereinlagen –<br />

unter Berücksichtigung der vorgenannten Herabsetzung – zum<br />

tatsächlich gezeichneten Beteiligungskapital unverändert 1:95,19<br />

(gerundet) beträgt, ohne dass es für diese Herabsetzung der<br />

Kommanditeinlage eines weiteren Beschlusses der Gesellschafter<br />

bedürfte. Der Betrag dieser Kapitalherabsetzung ist der MCE<br />

Konzept in diesem Fall durch die Fonds-KG zu erstatten.<br />

(ii) Sofern die Erhöhungsreserve (i.S.d. § 6 Abs. 4) ganz oder teilweise<br />

ausgeschöpft wird, wird die Kommanditeinlage der Gründungskommanditistin<br />

MCE Konzept, sofern und soweit die MCE<br />

Konzept dies verlangt, mit wirtschaftlicher Wirkung zum Zeitpunkt<br />

der Schließung des Fonds um bis zu maximal den Betrag<br />

erhöht, bei dessen vollständigem Ausschöpfen das Verhältnis<br />

der Summe aller Gründereinlagen – unter Berücksichtigung der<br />

vorgenannten Erhöhung – zum tatsächlich gezeichneten Beteiligungskapital<br />

(einschließlich des aus der Erhöhungsreserve stammenden<br />

Beteiligungskapitals) unverändert 1:95,19 (gerundet)<br />

beträgt, ohne dass es für diese Erhöhung der Kommanditeinlage<br />

eines weiteren Beschlusses der Gesellschafter bedürfte. Die MCE<br />

Konzept hat ihr diesbezügliches Verlangen unter Angabe des Betrages,<br />

um den ihre Kommanditeinlage erhöht werden soll, innerhalb<br />

von zwei Wochen nach Schließung des Fonds gegenüber<br />

der Komplementärin zu erklären und unverzüglich nach dieser<br />

Erklärung den Betrag dieser Kapitalerhöhung an die Fonds-KG zu<br />

leisten.<br />

3. Die Kommanditisten sind mit einer ihrer jeweiligen Kommanditeinlage<br />

entsprechenden Haftsumme in das Handelsregister einzutragen. Sofern<br />

und soweit sich (i) die Kommanditeinlage der Treuhänderin gemäß<br />

§ 6 erhöht oder gemäß § 7 Abs. 2 oder § 23 Abs. 3 verringert oder<br />

(ii) Kommanditeinlagen von Gründungskommanditisten gemäß § 22<br />

Abs. 1 Satz 2 verringern, ist die Haftsumme der Treuhänderin bzw. der<br />

betreffenden Gründungskommanditisten im Handelsregister entsprechend<br />

anzupassen. Sämtliche innerhalb eines Kalenderjahres erforderlich<br />

werdenden Anpassungen von Haftsummen können von der<br />

Komplementärin zusammen am Anfang des jeweils nachfolgenden<br />

Kalenderjahres zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet<br />

werden.<br />

4. Die Summe der jeweiligen Kommanditeinlagen aller Kommanditisten<br />

bildet das „Kommanditkapital“ der Fonds-KG im Sinne dieses Gesellschaftsvertrages.<br />

5. Die Treuhänderin ist berechtigt,<br />

a) nach näherer Maßgabe des § 6 ihre Kommanditeinlage ganz oder<br />

teilweise, auch in Schritten, zu erhöhen und<br />

b) ihre Kommanditeinlage ganz oder teilweise als Treuhänderin für<br />

Dritte zu halten und Kommanditeinlagen für Dritte zu verwalten<br />

(diese Dritten vorstehend und nachfolgend einheitlich „Treugeber“).<br />

Zu diesem Zweck wird mit jedem Treugeber ein gesonderter<br />

Treuhand- und Verwaltungsvertrag abgeschlossen, der<br />

jeweils mit diesem Gesellschaftsvertrag eine Einheit bildet (nachfolgend<br />

„Treuhandvertrag“).<br />

6. Die Beteiligung von Kommanditisten an der Fonds-KG erfolgt unter<br />

der aufschiebenden Bedingung ihrer Eintragung im Handelsregister<br />

der Fonds-KG. In der Zeit von ihrem Beitritt bis zu ihrer Eintragung<br />

im Handelsregister sind die Kommanditisten als atypisch stille Gesellschafter<br />

mitunternehmerisch beteiligt. Die Bestimmungen dieses<br />

Gesellschaftsvertrages – insbesondere die Beschränkung der persönlichen<br />

Haftung eines Kommanditisten auf die Kommanditeinlage bzw.<br />

Haftsumme – finden auf das atypisch stille Gesellschaftsverhältnis<br />

entsprechende Anwendung.<br />

7. Vorbehaltlich eines gemäß § 6 Abs. 1 i.V.m § 8 Abs. 3 (und ggf. i.V.m.<br />

§ 6 Abs. 4) zu zahlenden Rücklagenbetrages sind die Kommanditisten<br />

über die Leistung ihrer Kommanditeinlage hinaus im Übrigen nicht zu<br />

sonstigen Leistungen oder Nachschüssen an die Fonds-KG verpflichtet.<br />

§ 6 Erhöhung der Kommanditeinlage der Treuhänderin<br />

1. Die Treuhänderin ist unter Befreiung von den Beschränkungen des<br />

§ 181 BGB berechtigt, aber nicht verpflichtet, zum Zwecke der Durchführung<br />

des im Verkaufsprospekt „MCE 09 Sternenflotte FLEX“<br />

beschriebenen öffentlichen Beteiligungsangebotes (nachfolgend<br />

„Beteiligungsangebot“) ihre Kommanditeinlage mit Wirkung gegenüber<br />

allen übrigen Gesellschaftern ein- oder mehrmals zu erhöhen<br />

(nachfolgend „Erhöhungsrecht“), und zwar um einen Betrag von<br />

insgesamt bis zu EUR 2.475.000,– (nachfolgend „Erhöhungsbetrag“).<br />

Das Erhöhungsrecht der Treuhänderin endet spätestens mit Ausschöpfen<br />

des maximalen Erhöhungsbetrages oder zu einem früheren<br />

Zeitpunkt, sofern die Komplementärin dies beschließt (der jeweilige<br />

Zeitpunkt, zu dem das Erhöhungsrecht endet, vorstehend und<br />

nachfolgend „Schließung des Fonds“). Zusätzlich zur Zahlung des<br />

Erhöhungsbetrages, um den die Kommanditeinlage der Treuhänderin<br />

unter Ausnutzung des Erhöhungsrechtes insgesamt erhöht wird,<br />

ist ein Betrag in die Rücklage der Fonds-KG zu zahlen (nachfolgend<br />

„Rücklagenbetrag“). Der Rücklagenbetrag entspricht grundsätzlich<br />

dem Neunfachen des jeweils ausgenutzten Erhöhungsbetrages, kann


72<br />

Gesellschaftsverträge<br />

sich aber in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Einzahlungen der Beteiligungsbeträge<br />

(i.S.d. nachfolgenden Abs. 2) entsprechend den<br />

Regelungen in § 8 Abs. 3 reduzieren. „Beteiligungskapital“ im Sinne<br />

dieses Gesellschaftsvertrages ist ein Betrag in Höhe des Zehnfachen<br />

des bis zur Schließung des Fonds insgesamt von der Treuhänderin<br />

ausgenutzten Erhöhungsbetrages.<br />

2. Die Erhöhung der Kommanditeinlage der Treuhänderin erfolgt jeweils<br />

in dem Zeitpunkt, in dem die Treuhänderin das Angebot eines Treugebers<br />

auf Abschluss des Treuhandvertrages annimmt (dieses Angebot<br />

nachfolgend auch „Beitrittserklärung“). Mit Annahme der Beitrittserklärung<br />

eines Treugebers erhöht die Treuhänderin ihre Kommanditeinlage<br />

in der Fonds-KG um 10 % des von dem betreffenden Treugeber in<br />

seiner Beitrittserklärung gezeichneten Beteiligungsbetrages (nachfolgend<br />

„Beteiligungsbetrag“). Unbeschadet der sofortigen Wirksamkeit<br />

der Erhöhung der Kommanditeinlage mit Annahme der jeweiligen<br />

Beitrittserklärung wird die Treuhänderin die Fonds-KG in angemessener<br />

Frist über die angenommenen Beitrittserklärungen und deren<br />

jeweiliges Datum informieren. Einer ausdrücklichen Zustimmung der<br />

übrigen Gesellschafter oder des Zuganges der Annahme der Beitrittserklärung<br />

beim jeweiligen Treugeber bedarf es zur Wirksamkeit der<br />

Erhöhung der Kommanditeinlage der Treuhänderin nicht.<br />

3. Der von einem Treugeber gezeichnete Beteiligungsbetrag muss im<br />

Einzelfall mindestens EUR 5.000,– betragen und ohne Rest durch<br />

1.000 teilbar sein.<br />

4. Die Treuhänderin ist darüber hinaus unter Befreiung von den Beschränkungen<br />

des § 181 BGB berechtigt, auf Anforderung der Komplementärin<br />

ihre Kommanditeinlage auch über den maximalen Erhöhungsbetrag<br />

hinaus zum Zwecke der Beteiligung weiterer Treugeber<br />

im Rahmen des Beteiligungsangebotes mit Wirkung gegenüber allen<br />

übrigen Gesellschaftern um bis zu weitere EUR 1.000.000,– zu erhöhen<br />

(vorstehend und nachfolgend „Erhöhungsreserve“). Die vorstehenden<br />

Abs. 1 Satz 2 bis 5, Abs. 2 und 3 finden auf die Erhöhungsreserve<br />

entsprechende Anwendung. Sofern und soweit die Erhöhungsreserve<br />

ausgenutzt wird, ist somit auch der Rücklagenbetrag i.S.d. Abs. 1<br />

Satz 3 entsprechend zu leisten, und das Beteiligungskapital gemäß<br />

Abs. 1 Satz 5 erhöht sich entsprechend um einen Betrag in Höhe des<br />

Zehnfachen der ausgenutzten Erhöhungsreserve.<br />

§ 7 Stellung der Treugeber<br />

1. Die Treugeber sind berechtigt, die den Kommanditisten in der<br />

Fonds-KG zustehenden mitgliedschaftlichen Rechte unmittelbar auszuüben,<br />

soweit diese Rechte auf die von der Treuhänderin für sie gehaltene<br />

(Teil-)Kommanditeinlage entfallen.<br />

2. Nach Schließung des Fonds kann jeder Treugeber, der die auf den<br />

von ihm gezeichneten Beteiligungsbetrag geschuldeten Beträge, ggf.<br />

zzgl. einer von ihm geschuldeten Prämie (i.S.d. § 10 Abs. 7 lit. e)), in<br />

voller Höhe geleistet hat, von der Treuhänderin schriftlich verlangen,<br />

dass er direkt als Kommanditist im Handelsregister der Fonds-KG<br />

eingetragen wird, und zwar mit einer Haftsumme, die der von der<br />

Treuhänderin für ihn erworbenen (Teil-)Kommanditeinlage entspricht,<br />

vorausgesetzt,<br />

a) der Treugeber erteilt der Komplementärin und der Treuhänderin<br />

auf seine Kosten in Bezug auf die Fonds-KG eine umfassende, notariell<br />

beglaubigte Handelsregistervollmacht (nachfolgend „Handelsregistervollmacht“),<br />

die unwiderruflich und über den Tod hinaus<br />

wirksam und einzeln zu der Anmeldung und Eintragung der<br />

auf den Treugeber entfallenden Haftsummen sowie zu allen späteren<br />

Anmeldungen zum Handelsregister in Sachen der Fonds-<br />

KG – gleich ob die jeweils anzumeldenden Tatsachen die Person<br />

des Treugebers und/oder Dritte betreffen – und insbesondere zu<br />

den folgenden Anmeldungen berechtigt sowie den Bevollmächtigten<br />

das Recht zur Erteilung entsprechender Untervollmachten<br />

einräumt und sie von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit:<br />

(1) Eintritt und Ausscheiden von Kommanditisten (auch des<br />

Vollmachtgebers), auch durch Sonderrechtsnachfolge,<br />

(2) Eintritt und Ausscheiden von persönlich haftenden Gesellschaftern,<br />

(3) Änderung des Kommanditkapitals der Fonds-KG, der diesbezüglichen<br />

Beteiligungsverhältnisse und der Haftsummen,<br />

(4) Änderung von Firma, Sitz und Unternehmensgegenstand<br />

der Fonds-KG,<br />

(5) Auflösung und Beendigung der Fonds-KG;<br />

und<br />

b) die Treuhänderin wurde mit der auf die für den betreffenden<br />

Treugeber erworbenen (Teil-)Kommanditeinlage entfallenden<br />

Haftsumme im Handelsregister der Fonds-KG eingetragen, wobei<br />

die Treuhänderin berechtigt ist, nach freiem Ermessen auf diese<br />

Voraussetzung zu verzichten.<br />

Nach Erhalt der Handelsregistervollmacht ist die Treuhänderin verpflichtet,<br />

die dem Treugeber anteilig zustehende Kommanditeinlage<br />

einschließlich aller damit verbundenen Rechte und Pflichten und einschließlich<br />

der auf diese anteilig entfallenden Salden der Konten gemäß<br />

§ 9, auf den Treugeber im Wege der Sonderrechtsnachfolge und<br />

aufschiebend bedingt auf dessen Eintragung als Kommanditist im<br />

Handelsregister der Fonds-KG zu übertragen. Gleichzeitig mit dessen<br />

Eintragung im Handelsregister ist die Haftsumme der Treuhänderin<br />

im Handelsregister in entsprechendem Umfang herabzusetzen. Mit<br />

Ausnahme der Kosten des Registergerichtes für die erstmalige Umschreibung<br />

der Beteiligung des Treugebers im Handelsregister, welche<br />

von der Fonds-KG getragen werden, hat der Treugeber sämtliche<br />

mit der Umschreibung verbundene Kosten selbst zu tragen.<br />

3. Sofern sich der Treugeber im Rahmen des Beteiligungsangebotes<br />

für eine zusätzliche Beteiligung an der MCE Fonds 09 Thesaurierende<br />

Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG, Hamburg, (nachfolgend<br />

„Thesaurus-KG“) entschlossen hat (diese Treugeber nachfolgend auch<br />

„Thesaurus-Investoren“), kann er das Verlangen nach Abs. 2 nur einheitlich<br />

für alle von der Treuhänderin für ihn an der Fonds-KG und<br />

der Thesaurus-KG treuhänderisch erworbenen Kommanditeinlagen<br />

und erst dann stellen, wenn die Voraussetzung in Abs. 2 lit. b) auch<br />

hinsichtlich seiner treuhändischen (Teil-)Kommanditeinlage in der<br />

Thesaurus-KG vorliegt. Die Handelsregistervollmacht muss in diesem<br />

Fall auch zu entsprechenden Anmeldungen und Eintragungen im<br />

Handelsregister der Thesaurus-KG berechtigen.<br />

§ 8 Leistung von Kommanditeinlagen und sonstigen geschuldeten<br />

Beträgen<br />

1. Die Gründungskommanditisten sind verpflichtet, ihre Gründereinlagen<br />

bis zur Schließung des Fonds an die Fonds-KG zu leisten; die<br />

Regelung des § 5 Abs. 2 (ii) Satz 2 bleibt unberührt. Die Gründungskommanditisten<br />

sind berechtigt, ihre Gründereinlagen auch durch<br />

Einbringung etwaiger ihnen gegen die Fonds-KG zustehender Vergütungsansprüche<br />

in Höhe von deren Nennwert zu leisten (Sacheinlage).<br />

Abweichend von § 18 Abs. 2 Satz 3 nehmen die Gründungskommanditisten<br />

an Auszahlungen auch dann teil, wenn sie ihre Gründereinlage<br />

zu dem in § 18 Abs. 2 Satz 3 genannten maßgeblichen Zeitpunkt<br />

noch nicht geleistet haben.<br />

2. Die Treuhänderin ist berechtigt, ihre Verpflichtung gegenüber der<br />

Fonds-KG zur Leistung des Erhöhungsbetrages (ggf. zzgl. Erhöhungsreserve)<br />

und des Rücklagenbetrages dadurch zu erfüllen, dass sie<br />

ihre entsprechenden Ansprüche gegen die Treugeber auf Zahlung der<br />

von diesen auf ihre jeweiligen Beteiligungsbeträge gemäß der Beitrittserklärung<br />

geschuldeten Beträge mit schuldbefreiender Wirkung<br />

an Erfüllungs Statt an die Fonds-KG abtritt. Die Treuhänderin ist zur<br />

Leistung gegenüber der Fonds-KG nicht verpflichtet, sofern und soweit<br />

ihr keine Ansprüche auf entsprechende Leistungen gegen den<br />

betreffenden Treugeber zustehen. Die Treuhänderin ermächtigt die


73<br />

Fonds-KG bereits jetzt, Ansprüche gegen die Treugeber auf Zahlung<br />

des jeweils geschuldeten Beteiligungsbetrages (zuzüglich etwaiger<br />

Verzugszinsen gemäß nachfolgendem Abs. 4) geltend zu machen.<br />

3. Auf den von einem Treugeber in seiner Beitrittserklärung gezeichneten<br />

Beteiligungsbetrag schuldet dieser – vorbehaltlich der Regelung<br />

des nachfolgenden Satz 2 – einen Betrag in Höhe von 100 % des gezeichneten<br />

Beteiligungsbetrages (zzgl. einer etwaig geschuldeten<br />

Prämie (i.S.d. § 10 Abs. 7 lit. e))), den er unverzüglich nach Annahme<br />

der Beitrittserklärung und Aufforderung durch die Treuhänderin, über<br />

deren Zeitpunkt diese nach pflichtgemäßen Ermessen entscheidet,<br />

auf das in der Beitrittserklärung angegebene Konto zu leisten hat.<br />

Abweichend von vorstehendem Satz 1 schuldet ein Treugeber, der<br />

einen Beteiligungsbetrag in einer bestimmten Mindesthöhe zeichnet,<br />

nur den gezeichneten Beteiligungsbetrag abzgl. eines von der Fonds-<br />

KG eingeräumten Skontos (zzgl. einer etwaig geschuldeten Prämie).<br />

Die Mindest-Beteiligungsbeträge, ab deren Zeichnung ein Skonto eingeräumt<br />

wird, sind in nachfolgender Tabelle angegeben.<br />

Gezeichneter<br />

Skonto auf den<br />

Beteiligungsbetrag Gezeichneten<br />

Beteiligungsbetrag<br />

Skonto-Variante 1 mindestens EUR 100.000,– 3 %<br />

Skonto-Variante 2 mindestens EUR 50.000,– 2 %<br />

Skonto-Variante 3 mindestens EUR 20.000,– 1 %<br />

Geht der infolge eines gewährten Skontos reduzierte, von einem<br />

Treugeber auf seinen gezeichneten Beteiligungsbetrag geschuldete<br />

Betrag (zzgl. einer etwaig geschuldeten Prämie) nicht innerhalb von<br />

14 Tagen nach Aufforderung durch die Treuhänderin – gerechnet ab<br />

dem jeweiligen Datum des Aufforderungsschreibens – auf dem in der<br />

Beitrittserklärung angegebenen Konto ein, verfällt das Skonto und er<br />

schuldet 100 % des von ihm gezeichneten Beteiligungsbetrages.<br />

Der vom Treugeber auf seinen gezeichneten Beteiligungsbetrag gezahlte<br />

Betrag gilt mit Eingang der Zahlung auf dem in der Beitrittserklärung<br />

angegebenen Konto (i) zunächst als Leistung auf die von der<br />

Treuhänderin für den Treugeber übernommene Teilkommanditeinlage<br />

in der Fonds-KG und (ii) in der verbleibenden Höhe zunächst als<br />

Leistung auf eine etwaig geschuldete Prämie und sodann als Leistung<br />

auf den Rücklagenbetrag, der auf die von der Treuhänderin für den<br />

Treugeber übernommene Teilkommanditeinlage in der Fonds-KG entfällt.<br />

Die Reduzierung des von dem Treugeber auf seinen gezeichneten<br />

Beteiligungsbetrag geschuldeten Betrages infolge eines durch die<br />

Fonds-KG gewährten Skontos hat eine entsprechende Reduzierung<br />

des Rücklagenbetrages zur Folge.<br />

Die Komplementärin ist im Einzelfall berechtigt, auch höhere als die in<br />

obiger Tabelle angegebenen Skonti einzuräumen sowie Skonti auch<br />

bei Zeichnung anderer als der dort angegebenen Beteiligungsbeträge<br />

zu gewähren, insbesondere für solche Treugeber, die sich bereits im<br />

Rahmen früherer, von der MCE Schiffskapital als Anbieterin initiierter<br />

öffentlicher Beteiligungsangebote an einer oder mehreren Fondsgesellschaften<br />

mittelbar oder unmittelbar beteiligt haben.<br />

4. Gerät ein Kommanditist oder ein Treugeber mit seinen Zahlungsverpflichtungen<br />

gemäß vorstehenden Abs. 1 bzw. 3 in Verzug, schuldet<br />

er der Fonds-KG Verzugszinsen in Höhe von 1 % pro Monat. Die Geltendmachung<br />

eines aus der verzögerten Einzahlung entstandenen<br />

Schadens bleibt unberührt. Die Komplementärin ist in diesen Fällen<br />

außerdem berechtigt, auf den betreffenden Kommanditisten bzw.<br />

Treugeber gemäß § 18 entfallende Auszahlungen auf dessen ausstehende<br />

Zahlungsverpflichtung (ggf. zzgl. etwaiger darauf angefallener<br />

Verzugszinsen) anzurechnen.<br />

5. Die Komplementärin ist berechtigt, einen Kommanditisten, der seine<br />

fällige Kommanditeinlage trotz schriftlicher Fristsetzung mit<br />

Ausschlussandrohung ganz oder teilweise nicht geleistet hat, durch<br />

schriftliche Erklärung aus der Fonds-KG auszuschließen und nach<br />

eigenem Ermessen an seiner Stelle einen oder mehrere Kommanditisten<br />

aufzunehmen, ohne dass es eines besonderen Beschlusses der<br />

übrigen Gesellschafter bedarf.<br />

6. Leistet ein Treugeber den von ihm nach Maßgabe der Beitrittserklärung<br />

geschuldeten Beteiligungsbetrag und/oder eine Prämie (i.S.d.<br />

§ 10 Abs. 7 lit. e)) ganz oder teilweise nicht pflichtgemäß, kann die<br />

Treuhänderin von der Komplementärin mit einer (Teil-)Kommanditeinlage<br />

in Höhe von 10 % des von diesem Treugeber gezeichneten<br />

Beteiligungsbetrages als Kommanditistin teilweise aus der Fonds-KG<br />

ausgeschlossen werden.<br />

7. Der ausscheidende Kommanditist bzw., im Falle des anteiligen Ausscheidens<br />

der Treuhänderin, der jeweilige seinen Beteiligungsbetrag<br />

und/oder eine Prämie (i.S.d. § 10 Abs. 7 lit. e)) nicht pflichtgemäß<br />

leistende Treugeber, trägt die im Zusammenhang mit seinem Ausscheiden<br />

entstehenden Kosten. Die Berechnung von Verzugszinsen<br />

bleibt davon unberührt. Etwaige Rückzahlungsansprüche der Kommanditisten<br />

bzw. Treugeber werden nicht verzinst.<br />

§ 9 Gesellschafterkonten und gesamthänderisch gebundenes<br />

Rücklagenkonto<br />

1. Für jeden Kommanditisten werden die folgenden Konten geführt:<br />

a) Festkapitalkonto;<br />

b) Ergebnissonderkonto;<br />

c) Entnahmekonto.<br />

2. Auf dem Festkapitalkonto wird die Kommanditeinlage des Kommanditisten<br />

gebucht. Das Festkapitalkonto ist unveränderlich. Soweit in<br />

diesem Gesellschaftsvertrag nicht abweichend geregelt, ist es maßgeblich<br />

für das Stimmrecht, die Ergebnisverteilung und die Entnahmen<br />

(Auszahlungen).<br />

3. Auf dem Ergebnissonderkonto werden die Gewinn- und Verlustanteile<br />

eines jeden Kommanditisten sowie die anteiligen, auf den Kommanditisten<br />

entfallenden Auflösungsbeträge gemäß nachstehendem<br />

Abs. 6 gebucht. Ein negativer Saldo auf dem Ergebnissonderkonto<br />

begründet keine Verpflichtung des Kommanditisten, insbesondere<br />

entsteht keine Nachschusspflicht.<br />

4. Vom Kommanditisten getätigte Entnahmen (Auszahlungen) – einschließlich<br />

etwaiger Thesaurierungszahlungen (i.S.d. § 18 Abs. 2<br />

Satz 6), die als Auszahlungen behandelt werden –, werden auf dem<br />

Ergebnissonderkonto gebucht, sofern und soweit dieses Konto ein<br />

Guthaben zugunsten des Kommanditisten ausweist. Entnahmen<br />

(Auszahlungen) und Einlagen werden im Übrigen auf gesonderten<br />

Entnahmekonten eines jeden Kommanditisten gebucht. Ein negativer<br />

Saldo auf dem Entnahmekonto begründet keine Forderung der<br />

Fonds-KG gegenüber den Kommanditisten.<br />

5. Für die Komplementärin wie auch für die Kommanditisten können<br />

weitere Konten eingeführt werden, insbesondere zur Verbuchung des<br />

Zahlungsverkehrs zwischen diesen und der Fonds-KG.<br />

6. Der Rücklagenbetrag gemäß § 6 Abs. 1 (sowie ggf. der auf die Erhöhungsreserve<br />

zu leistende Rücklagenbetrag) ist auf ein gesamthänderisch<br />

gebundenes Rücklagenkonto der Fonds-KG zu buchen. Die Komplementärin<br />

ist jederzeit berechtigt, das Rücklagenkonto ganz oder<br />

teilweise aufzulösen, ohne dass es hierzu eines Beschlusses der Gesellschafter<br />

bedarf. Der Auflösungsbetrag steht allen Kommanditisten<br />

jeweils im Verhältnis ihrer Kommanditeinlagen (Festkapitalkonten) zu.<br />

7. Sämtliche Konten sind unverzinslich, soweit nicht in diesem Gesellschaftsvertrag<br />

abweichend bestimmt.<br />

8. Die vorstehenden Bestimmungen gelten für Treugeber, für die die<br />

Treuhänderin (Teil-)Kommanditeinlagen hält, entsprechend.


74 Gesellschaftsverträge<br />

§ 10 Vertretung und Geschäftsführung<br />

1. Die Komplementärin ist allein zur Vertretung und Geschäftsführung<br />

der Fonds-KG berechtigt und verpflichtet.<br />

2. Die Komplementärin und ihre Geschäftsführer sind von den Beschränkungen<br />

des § 181 BGB befreit und können sich bei der Ausübung<br />

ihrer Geschäftstätigkeit der Hilfe Dritter bedienen. Sie sind<br />

insbesondere befugt, im Namen der Fonds-KG Dritte (einschließlich<br />

Gründungskommanditisten und mit ihnen verbundene Unternehmen<br />

sowie Unternehmen, in denen die derzeitigen Geschäftsführer<br />

der Komplementärin Gesellschafter sind und/oder Organfunktionen<br />

übernommen haben) mit (i) der Beratung im Hinblick auf<br />

den Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen an Schiffsgesellschaften,<br />

(ii) der Bewertung von Beteiligungen an Schiffsgesellschaften<br />

und der Ermittlung des Net Asset Value (i.S.d. § 24 Abs. 3<br />

S. 2) der Fonds-KG, (iii) der Beratung und Unterstützung beim laufenden<br />

Controlling und Berichtswesen und (iv) sonstigen Dienstleistungen<br />

zu beauftragen.<br />

3. Die Komplementärin ist – vorbehaltlich der Einschränkungen der<br />

nachfolgenden Abs. 4 und 5 – zu allen Maßnahmen und Rechtshandlungen<br />

befugt, die für die Erreichung und Förderung des Unternehmensgegenstandes<br />

notwendig und/oder zweckmäßig sind.<br />

4. Die Komplementärin bedarf der vorherigen Zustimmung der Gesellschafter<br />

für alle Maßnahmen, die nach Art, Umfang oder Risiko den<br />

Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes überschreiten, insbesondere<br />

für die folgenden Maßnahmen:<br />

a) Erwerb von Anteilen an einer Schiffsgesellschaft,<br />

(1) sofern und soweit der von der Fonds-KG für den oder die zu<br />

erwerbenden Anteile an der betreffenden Schiffsgesellschaft<br />

zu zahlende (Gesamt-)Kaufpreis (i) allein oder (ii) zusammen<br />

mit Kaufpreisen, die die Fonds-KG für bereits früher von ihr<br />

an dieser betreffenden Schiffsgesellschaft erworbene Anteile<br />

gezahlt hat oder noch zu zahlen verpflichtet ist, einen Betrag<br />

von EUR 7,0 Mio. übersteigt, oder<br />

(2) die sich noch im Rahmen eines öffentlichen Angebotes in der<br />

Platzierung befinden, oder<br />

(3) deren Anteile im Rahmen eines öffentlichen, von der MCE<br />

Schiffskapital als Anbieterin initiierten Angebotes, angeboten<br />

werden;<br />

b) Veräußerung von Anteilen an Schiffsgesellschaften, sofern der<br />

Nominalbetrag des einzelnen Anteiles allein einen Betrag von<br />

EUR 5,0 Mio. und zusammen mit dem Nominalbetrag aller mit<br />

ihm zusammen zu veräußernden oder in dem jeweiligen Geschäftsjahr<br />

bereits zuvor veräußerten Anteile an Schiffsgesellschaften<br />

einen Betrag von insgesamt EUR 10,0 Mio. übersteigt;<br />

c) Einbringung – ganz oder teilweise – der von der Fonds-KG gehaltenen<br />

Anteile an Schiffsgesellschaften in Tochter- oder Beteiligungsgesellschaften<br />

der Fonds-KG;<br />

d) Begründung von Verbindlichkeiten aus Wechseln, Bürgschaften,<br />

Garantien und Patronatserklärungen, die im Einzelfall einen Betrag<br />

von EUR 1,0 Mio. überschreiten;<br />

e) Aufnahme von Darlehen durch die Fonds-KG, soweit diese im<br />

Einzelfall einen Betrag von EUR 1,0 Mio. übersteigen, mit Ausnahme<br />

der in § 10 Abs. 7 lit. g) genannten Darlehen;<br />

f) Gewährung von Darlehen an Gesellschafter oder Dritte, soweit<br />

diese im Einzelfall einen Betrag von EUR 1,0 Mio. übersteigen;<br />

g) Abschluss von Anstellungsverträgen, die Erteilung sowie Erhöhung<br />

von Pensions- und Versorgungszusagen sowie die Gewährung<br />

von Tantiemen.<br />

5. Ist ein Beirat bestellt, so bedürfen die in vorstehendem Abs. 4 genannten<br />

Maßnahmen statt der Zustimmung der Gesellschafter derjenigen<br />

des Beirates, wobei die Komplementärin derartige Maßnahmen auch<br />

in diesem Fall direkt den Gesellschaftern anstatt dem Beirat zur Entscheidung<br />

vorlegen kann. Für die Aufgabe des Geschäftsbetriebes der<br />

Fonds-KG bedarf die Komplementärin stets der vorherigen Zustimmung<br />

der Gesellschafter.<br />

6. Das Widerspruchsrecht der Kommanditisten gemäß § 164 HGB ist im<br />

Übrigen ausgeschlossen.<br />

7. Für den Abschluss bzw. die Vornahme folgender Maßnahmen gilt die<br />

Zustimmung der Gesellschafter und des Beirates gemäß vorstehenden<br />

Abs. 4 und 5 als erteilt:<br />

a) Abschluss des Vertrages über die Mittelfreigabe- und Mittelverwendungskontrolle<br />

mit der CERTIS GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,<br />

Hamburg;<br />

b) Abschluss der Verträge mit den Gründungskommanditisten gemäß<br />

§ 15 Abs. 2 bis Abs. 4 sowie von weiteren Verträgen mit<br />

den Gründungskommanditisten über die Erbringung von Dienstleistungen<br />

für die Fonds-KG;<br />

c) Abschluss von Verträgen mit Gründungskommanditisten oder<br />

Dritten über die Stellung von Eigenkapital-Platzierungsgarantien;<br />

d) Beteiligung der Fonds-KG als weitere Vertragspartei an Vereinbarungen<br />

zwischen der Gründungskommanditistin MCE Schiffskapital<br />

und einzelnen Treugebern (vorstehend und nachfolgend „Andienungsvereinbarung<br />

Klassik“), in denen die MCE Schiffskapital<br />

den einzelnen Treugebern gegen Zahlung einer Prämie jeweils ein<br />

Andienungsrecht Klassik zum Verkauf des Kommanditanteiles des<br />

betreffenden Treugebers an die MCE Schiffskapital einräumt;<br />

e) Beteiligung der Fonds-KG als weitere Vertragspartei an Vereinbarungen<br />

zwischen der Gründungskommanditistin MCE Schiffskapital<br />

und einzelnen Treugebern (vorstehend und nachfolgend<br />

„Andienungsvereinbarung Flex“), in denen die MCE Schiffskapital<br />

den einzelnen Treugebern gegen Zahlung einer Prämie (diese<br />

sowie die Prämie gemäß vorstehendem lit. d) vorstehend und<br />

nachfolgend einheitlich auch eine „Prämie“) jeweils ein Andienungsrecht<br />

Flex zum Verkauf des Kommanditanteiles des betreffenden<br />

Treugebers an die MCE Schiffskapital zum Ende eines<br />

Kalenderquartals einräumt;<br />

f) Abschluss einer Grundlagenvereinbarung zwischen der Fonds-<br />

KG und anderen von der MCE Schiffskapital als Anbieterin initiierten<br />

geschlossenen Schiffsfonds in Bezug auf eine Zusammenarbeit<br />

bei dem Erwerb von Schiffsbeteiligungen;<br />

g) Aufnahme von Darlehen durch die Fonds-KG in der in der Mittelverwendungs-<br />

und Mittelherkunftsplanung vorgesehenen Höhe<br />

sowie von darüber hinaus gehenden Darlehen zur Zwischenfinanzierung<br />

des Erwerbes von Anteilen an Schiffsgesellschaften<br />

im Zeitraum vor Schließung des Fonds bis zu einem Gesamtbetrag<br />

von EUR 6,0 Mio.;<br />

h) Abschluss und Durchführung sonstiger Rechtsgeschäfte und<br />

Maßnahmen, die in der Mittelverwendungs- und Mittelherkunftsplanung<br />

vorgesehen sind oder auf der Grundlage oder im Zusammenhang<br />

mit der Ausführung der Mittelverwendungs- und<br />

Mittelherkunftsplanung stehen, sofern diese nicht der Zustimmung<br />

gemäß vorstehendem Abs. 4 lit. a) bedürfen.<br />

8. In Not- und in Eilfällen hat die Komplementärin das Recht und die<br />

Pflicht, unaufschiebbare Rechtsgeschäfte und/oder Rechtshandlungen,<br />

die der Zustimmung der Gesellschafter oder des Beirates<br />

bedürfen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes auch ohne<br />

vorherige Zustimmung der Gesellschafter bzw. des Beirates vorzunehmen.<br />

Tut sie dies, hat sie die Gesellschafter bzw. den Beirat, je<br />

nachdem wessen Zustimmung notwendig gewesen wäre, unverzüglich<br />

hierüber zu unterrichten.<br />

9. Die Haftung der Komplementärin und ihrer Organe für Pflichtverletzungen<br />

im Zusammenhang mit den ihr nach diesem Gesellschaftsvertrag<br />

zugewiesenen Aufgaben ist, soweit dies rechtlich zulässig<br />

vereinbart werden kann, auf Fälle des Vorsatzes und der groben Fahr-


75<br />

lässigkeit beschränkt. Dies gilt weder für die Verletzung von Pflichten,<br />

die für die Durchführung dieses Vertrages wesentlich sind (Kardinalpflichten)<br />

noch für Schäden aus der fahrlässigen oder vorsätzlichen<br />

Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.<br />

10. Die Komplementärin erhält von der Fonds-KG<br />

a) für die Geschäftsführung der Fonds-KG und die Übernahme der<br />

persönlichen Haftung für das Geschäftsjahr 2012 eine Vergütung<br />

von insgesamt EUR 6.000,– und ab dem Geschäftsjahr 2013 eine<br />

jährliche Vergütung in Höhe von insgesamt EUR 12.000,– (jeweils<br />

inkl. etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer), die jeweils am Ende<br />

des Geschäftsjahres zur Zahlung fällig ist und die sich ab dem<br />

Geschäftsjahr 2014 jährlich um 2,0 %, mindestens aber in Höhe<br />

der vom Statistischen Bundesamt für das jeweilige Vorjahr ermittelten<br />

durchschnittlichen Inflationsrate, erhöht;<br />

b) sämtliche ihrer mit der Geschäftsführung der Fonds-KG verbundenen<br />

Aufwendungen und Kosten mit deren Anfall ersetzt.<br />

Die Komplementärin ist berechtigt, die vorstehenden Vergütungen<br />

bzw. den Aufwendungs- und Kostenersatz bei Fälligkeit zu entnehmen.<br />

§ 11 Zuständigkeit der Gesellschafter<br />

Die Gesellschafter beschließen über alle ihnen gesetzlich oder durch diesen<br />

Gesellschaftsvertrag zugewiesenen Angelegenheiten, insbesondere<br />

über:<br />

a) Feststellung des Jahresabschlusses;<br />

b) Entlastung der Komplementärin und des Beirates;<br />

c) Wahl des Abschlussprüfers; für die Geschäftsjahre bis einschließlich<br />

desjenigen, in dem die Schließung des Fonds erfolgt, wird abweichend<br />

davon der Abschlussprüfer allein von der MCE Schiffskapital<br />

benannt;<br />

d) Wahl und Abberufung von Beiratsmitgliedern mit Ausnahme der von<br />

der Komplementärin zu entsendenden und abzuberufenden Beiratsmitglieder;<br />

e) Erhöhung und Herabsetzung des Kommanditkapitals, mit Ausnahme<br />

von Erhöhungen gemäß § 6 und Erhöhungen und Herabsetzungen<br />

gemäß § 5 Abs. 2;<br />

f) Änderungen des Gesellschaftsvertrages;<br />

g) Ausschluss von Gesellschaftern, mit Ausnahme von Ausschlüssen<br />

gemäß § 8 Abs. 5;<br />

h) Zustimmung zu Maßnahmen der Geschäftsführung gemäß § 10<br />

Abs. 4;<br />

i) Auflösung der Fonds-KG.<br />

§ 12 Präsenzversammlung und Umlaufverfahren<br />

1. Die Gesellschafter fassen Beschlüsse und entscheiden die Angelegenheiten<br />

der Fonds-KG wahlweise in Präsenzversammlungen (nachfolgend<br />

„Präsenzversammlung“) oder im schriftlichen Umlaufverfahren<br />

(nachfolgend „Umlaufverfahren“). Präsenzversammlungen bzw.<br />

Umlaufverfahren haben zwecks Beschlussfassung über die Gegenstände<br />

in § 11 sowie immer dann stattzufinden, wenn (i) das Wohl der<br />

Fonds-KG dies erfordert oder (ii) der Beirat oder Gesellschafter, die<br />

zusammen mindestens 10 % des Kommanditkapitals repräsentieren,<br />

dies schriftlich unter Übersendung einer Tagesordnung und einer Begründung<br />

verlangen. Die Komplementärin entscheidet nach pflichtgemäßem<br />

Ermessen darüber, ob eine Präsenzversammlung oder ein<br />

Umlaufverfahren stattfindet.<br />

2. Für die Einberufung bzw. Ankündigung von Präsenzversammlungen<br />

bzw. Umlaufverfahren gilt Folgendes:<br />

a) Präsenzversammlungen werden von der Komplementärin einberufen<br />

und finden grundsätzlich am Sitz der Fonds-KG statt. Die<br />

Einberufung erfolgt schriftlich oder per E-Mail unter Angabe des<br />

Tages, der Uhrzeit, des Ortes und der Tagesordnung der Präsenzversammlung.<br />

Die Einberufungsfrist für Präsenzversammlungen<br />

beträgt, vorbehaltlich der Regelungen in nachfolgendem lit. c),<br />

vier Wochen, beginnend mit dem Tag der Absendung des Einberufungsschreibens.<br />

b) Umlaufverfahren werden von der Komplementärin durch schriftliche<br />

oder per E-Mail erfolgende Mitteilung an jeden Gesellschafter<br />

angekündigt. Die Mitteilung, der die Beschlussvorlagen beizufügen<br />

sind, muss den letzten Abstimmungstag angeben, der,<br />

vorbehaltlich der Regelungen in nachfolgendem lit. c), nicht vor<br />

Ablauf von vier Wochen nach der Absendung der Mitteilung liegen<br />

darf und auf einen Werktag (am Sitz der Fonds-KG) fallen<br />

muss. Ein durch entsprechende Mitteilung in Gang gesetztes Umlaufverfahren<br />

kann durch die Komplementärin bis zu dem dem<br />

Abstimmungstag vorangehenden Werktag (am Sitz der Fonds-<br />

KG) abgesetzt werden, indem die Komplementärin statt dessen<br />

eine Präsenzversammlung einberuft, deren Tagesordnung die<br />

Beschlussgegenstände des ursprünglich geplanten Umlaufverfahrens<br />

enthält.<br />

c) Abweichend von den Regelungen in vorstehenden lit. a) und b)<br />

kann in dringenden Fällen die Einberufungsfrist für eine Präsenzversammlung<br />

auf 10 Tage verkürzt, bzw. im Umlaufverfahren der<br />

letzte Abstimmungstag so bestimmt werden, dass dieser nicht<br />

vor Ablauf von 10 Tagen nach Absendung der Mitteilung liegt<br />

und auf einen Werktag (am Sitz der Fonds-KG) fällt.<br />

3. Die Leitung der Präsenzversammlung übernimmt die Komplementärin.<br />

Sie kann die Leitung einem Mitglied des Beirates oder einem Vertreter<br />

der Treuhänderin übertragen. Der Versammlungsleiter ernennt<br />

einen Protokollführer.<br />

4. Für die Beschlussfähigkeit von Präsenzversammlungen bzw. Umlaufverfahren<br />

gilt Folgendes:<br />

a) Die Präsenzversammlung ist nur beschlussfähig, wenn die Komplementärin<br />

sowie Kommanditisten, die insgesamt mehr als 25 %<br />

des stimmberechtigten Kommanditkapitals halten, anwesend<br />

oder vertreten sind.<br />

b) Im Umlaufverfahren ist die Beschlussfähigkeit gegeben, wenn<br />

Gesellschafter, die insgesamt mehr als 25 % des stimmberechtigten<br />

Kommanditkapitals halten, schriftlich ihre Stimme abgegeben<br />

haben. Für Zwecke der Feststellung der Beschlussfähigkeit<br />

gelten im Umlaufverfahren schriftlich erklärte Stimmenthaltungen<br />

als abgegebene Stimmen. Maßgeblich ist der Eingang<br />

der erforderlichen Stimmen bei der Fonds-KG am letzten Abstimmungstag.<br />

c) Ist in einer Präsenzversammlung bzw. in einem Umlaufverfahren<br />

Beschlussfähigkeit nach vorstehenden lit. a) bzw. b) nicht gegeben,<br />

ist unverzüglich unter Einhaltung der Formvorschriften des<br />

vorstehenden Abs. 2 mit derselben Tagesordnung eine neue Präsenzversammlung<br />

einzuberufen bzw. ein neues Umlaufverfahren<br />

einzuleiten, die/das ohne Rücksicht auf die Höhe des anwesenden<br />

oder vertretenen bzw. teilnehmenden Kommanditkapitals beschlussfähig<br />

ist, wenn hierauf in dem Einberufungsschreiben bzw.<br />

der Mitteilung betreffend die neue Präsenzversammlung bzw. das<br />

neue Umlaufverfahren ausdrücklich hingewiesen wurde.<br />

5. Über jede Präsenzversammlung, insbesondere über die darin behandelten<br />

Anträge und durchgeführten Beschlussfassungen – einschließlich<br />

der Stimmabgaben der Gesellschafter sowie des Abstimmungsergebnisses<br />

– ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem<br />

Versammlungsleiter zu unterzeichnen und den Gesellschaftern zuzuleiten<br />

ist. Das Ergebnis jeder Beschlussfassung im Umlaufverfahren wird<br />

den Gesellschaftern von der Fonds-KG schriftlich mitgeteilt. Die Niederschrift<br />

bzw. die schriftliche Mitteilung dienen nur zu Beweiszwecken<br />

und sind nicht Wirksamkeitsvoraussetzung der gefassten Beschlüsse.<br />

6. Jeder Gesellschafter kann sich in einer Präsenzversammlung bzw. in<br />

einem Umlaufverfahren durch einen anderen Gesellschafter, seinen<br />

Ehepartner oder einen in gerader Linie Verwandten, einen kraft Gesetzes<br />

zur Verschwiegenheit verpflichteten Angehörigen der rechts-


76<br />

Gesellschaftsverträge<br />

oder steuerberatenden Berufe (Rechtsanwalt, Notar, Wirtschaftsprüfer,<br />

vereidigter Buchprüfer oder Steuerberater) oder, vorbehaltlich<br />

der Zustimmung der Komplementärin, durch einen sonstigen Dritten<br />

vertreten lassen, wobei die Vertreter weder mittelbar noch unmittelbar<br />

im Wettbewerb zur Fonds-KG stehen dürfen. Mit Ausnahme der<br />

von den Treugebern an die Treuhänderin erteilten Vollmachten bedarf<br />

jede Vollmacht der Schriftform.<br />

7. Die Treuhänderin ist grundsätzlich bevollmächtigt, Treugeber auf Präsenzversammlungen<br />

und bei Beschlussfassungen im Umlaufverfahren<br />

unter Beachtung der Bestimmungen des Treuhandvertrages zu<br />

vertreten und deren Stimmrecht auszuüben. Sie ist berechtigt, ihr<br />

Stimmrecht unterschiedlich entsprechend den von ihr für die Treugeber<br />

treuhänderisch gehaltenen (Teil-)Kommanditeinlagen bzw.<br />

den von ihr für die gemäß § 7 Abs. 2 als Kommanditisten eingetragenen<br />

Treugeber verwalteten Kommanditeinlagen unterschiedlich<br />

auszuüben (gespaltene Stimmenabgabe) und dabei den ihr von den<br />

Treugebern erteilten Weisungen zu folgen. Die Treugeber der Treuhänderin<br />

sind berechtigt, das auf sie entfallende Stimmrecht der Treuhänderin<br />

selbst auszuüben oder sich durch einen Bevollmächtigten nach<br />

Maßgabe von vorstehendem Abs. 6 vertreten zu lassen. In diesen Fällen<br />

steht der Treuhänderin aus ihrer Kommanditeinlage insoweit kein<br />

Stimmrecht zu, als dieses von den jeweiligen Treugebern oder deren<br />

Bevollmächtigten ausgeübt wird.<br />

8. Die Komplementärin kann die Treuhänderin ermächtigen, an ihrer<br />

Stelle Präsenzversammlungen und Umlaufverfahren einzuberufen<br />

bzw. anzukündigen und durchzuführen. In diesem Fall finden die Regelungen<br />

der vorstehenden Abs. 1 bis 7 entsprechende Anwendung,<br />

wobei an die Stelle der Komplementärin jeweils die Treuhänderin tritt.<br />

§ 13 Gesellschafterbeschlüsse<br />

1. Gesellschafterbeschlüsse werden, soweit dieser Gesellschaftsvertrag<br />

oder zwingende gesetzliche Bestimmungen nicht eine andere Mehrheit<br />

vorsehen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen<br />

gefasst. Stimmenthaltungen, ungültige Stimmen sowie Stimmen, die<br />

im Rahmen eines Umlaufverfahrens nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben<br />

werden, zählen bei der Berechnung der Stimmmehrheiten<br />

nicht mit, unbeschadet der ausschließlich die Beschlussfähigkeit betreffenden<br />

Regelung des § 12 Abs. 4 lit. b) Satz 1 Halbsatz 2. Beschlüsse<br />

über Angelegenheiten gemäß § 10 Abs. 5 Satz 2, § 11 lit. e) bis lit. g)<br />

sowie § 11 lit. i) bedürfen einer 75 %-igen Mehrheit der abgegebenen<br />

Stimmen.<br />

2. Bei der Beschlussfassung gewähren je EUR 1,– der Kommanditeinlage<br />

eine Stimme.<br />

3. Die Fehlerhaftigkeit eines Gesellschafterbeschlusses kann nur innerhalb<br />

einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Tag der<br />

Absendung der Niederschrift bzw. der Mitteilung gemäß § 12 Abs. 5<br />

durch Klage gegen die Fonds-KG auf Feststellung der Unwirksamkeit<br />

des Gesellschafterbeschlusses geltend gemacht werden. Nach Ablauf<br />

der Frist gilt ein etwaiger Mangel eines Gesellschafterbeschlusses als<br />

geheilt.<br />

§ 14 Beirat<br />

1. Nach Schließung des Fonds wird bei der Fonds-KG ein aus drei natürlichen<br />

Personen bestehender Beirat eingerichtet. Zwei der Beiratsmitglieder<br />

werden durch Beschluss der Gesellschafter mit einfacher<br />

Stimmenmehrheit gewählt und abberufen, ein drittes Beiratsmitglied<br />

wird von der Komplementärin in den Beirat entsandt bzw. aus diesem<br />

abberufen. Bis zur Schließung des Fonds kann von der Komplementärin<br />

ein vorläufiger Beirat eingerichtet werden, dessen Mitglieder<br />

allein von der Komplementärin entsandt und abberufen werden. Ein<br />

etwaig eingerichteter vorläufiger Beirat bleibt bis zum Zeitpunkt der<br />

erstmaligen Wahl von Beiratsmitgliedern durch die Gesellschafter im<br />

Amt.<br />

Nach Erreichen der Thesaurus-Schwelle (i.S.d. § 18 Abs. 2 S. 6) wird<br />

der (vorläufige) Beirat – in seiner jeweiligen Zusammensetzung –<br />

auch als (vorläufiger) Beirat der Thesaurus-KG tätig (nachfolgend<br />

„Einheits-Beirat“), sofern nach Schließung des Fonds nicht Gesellschafter<br />

der Thesaurus-KG, die zusammen mindestens 75 % des Kommanditkapitals<br />

der Thesaurus-KG auf sich vereinigen, die Einrichtung<br />

eines eigenständigen Beirates bei der Thesaurus-KG verlangen.<br />

2. Der Beirat berät die Komplementärin in wesentlichen Angelegenheiten<br />

der Geschäftsführung und hat im Übrigen die in diesem Gesellschaftsvertrag<br />

bestimmten Befugnisse und Pflichten. Ein Weisungsrecht<br />

gegenüber der Komplementärin oder der Treuhänderin<br />

steht dem Beirat nicht zu. Die Komplementärin berichtet dem Beirat<br />

regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich über den Gang der Geschäfte<br />

sowie aus wichtigem Anlass. Der Beirat kann von der Komplementärin<br />

Auskunft über die Angelegenheiten der Fonds-KG verlangen<br />

und die Bücher und Unterlagen der Fonds-KG einsehen und<br />

prüfen, sofern hierdurch nicht der ordentliche Geschäftsbetrieb der<br />

Fonds-KG unangemessen beeinträchtigt wird. Der Beirat kann hierzu<br />

einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Angehörigen der<br />

rechts- oder steuerberatenden Berufe heranziehen. Der Beirat hat den<br />

Gesellschaftern einmal jährlich einen schriftlichen Bericht über seine<br />

Beiratstätigkeit für das vorangegangene Geschäftsjahr zu erstatten.<br />

3. Die Amtszeit der Beiratsmitglieder beträgt drei Jahre, vorbehaltlich<br />

einer ggf. kürzeren oder längeren Amtszeit der Mitglieder des vorläufigen<br />

Beirates. Das Jahr der Wahl bzw. Entsendung zählt nicht mit.<br />

Die Beiratsmitglieder bleiben über den Ablauf dieser Frist hinaus solange<br />

im Amt, bis die Gesellschafter über eine Neuwahl von Beiratsmitgliedern<br />

beschließen bzw. die Komplementärin ein neues Beiratsmitglied<br />

entsendet. Eine Wiederwahl bzw. wiederholte Entsendung<br />

ist zulässig. Beiratsmitglieder können jederzeit und ohne Grund von<br />

den Gesellschaftern bzw. durch die Komplementärin abberufen werden,<br />

vorausgesetzt, es wird gleichzeitig für die verbleibende Amtszeit<br />

des abberufenen Beiratsmitgliedes ein neues Beiratsmitglied gewählt<br />

bzw. entsandt. Scheidet ein Beiratsmitglied auf anderem Wege als<br />

durch Abberufung aus oder ist ein Beiratsmitglied länger als drei Monate<br />

an der Ausübung seines Amtes gehindert, hat für den Rest der<br />

Amtszeit unverzüglich eine Nachwahl bzw. Nachentsendung zu erfolgen,<br />

soweit nicht bei der Wahl bzw. Entsendung des ausscheidenden<br />

Beiratsmitgliedes bereits ein Ersatzmitglied gewählt bzw. benannt<br />

wurde, das an die Stelle des ausscheidenden Beiratsmitgliedes tritt.<br />

4. Die Beiratsmitglieder wählen mittels mit einfacher Mehrheit zu fassender<br />

Beschlüsse aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.<br />

Der Vorsitzende, im Falle von dessen Verhinderung sein<br />

Stellvertreter, vertritt den Beirat.<br />

5. Der Beirat hält Sitzungen immer dann ab, wenn es das Wohl der<br />

Fonds-KG erfordert, mindestens aber einmal pro Kalenderjahr. Die<br />

Sitzungen des Beirates werden vom Vorsitzenden schriftlich, per Telefax<br />

oder per E-Mail einberufen. Sitzungen können auch telefonisch<br />

abgehalten werden. Komplementärin und Treuhänderin sind zur Anwesenheit<br />

bei Beiratssitzungen berechtigt und zu diesen zu laden. Beschlussfassungen<br />

können auch außerhalb von Sitzungen per Telefax<br />

oder E-Mail erfolgen.<br />

6. Entscheidungen des Beirates erfolgen durch Beschluss. Der Beirat<br />

ist beschlussfähig, wenn mindestens ein von den Gesellschaftern<br />

gewähltes Beiratsmitglied sowie das von der Komplementärin entsandte<br />

Beiratsmitglied in der Sitzung anwesend sind bzw. an der<br />

Beschlussfassung außerhalb einer Sitzung teilnehmen; bei dem vorläufigen<br />

Beirat müssen mindestens zwei Beiratsmitglieder anwesend<br />

sein bzw. teilnehmen. Beschlüsse des Beirates bedürfen der Mehrheit<br />

der an der Beschlussfassung in oder außerhalb einer Sitzung teilnehmenden<br />

Beiratsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die<br />

Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des<br />

Stellvertreters. Beschlüsse sind vom Beiratsvorsitzenden, bzw. bei


77<br />

dessen Abwesenheit von dessen Stellvertreter, zu protokollieren und<br />

der Komplementärin zuzuleiten.<br />

7. Die Beiratsmitglieder regeln die interne Verfassung des Beirates, insbesondere<br />

die Einzelheiten zu Einberufung und Durchführung von<br />

Beiratssitzungen und zur Beschlussfassung, in einer von ihnen einstimmig<br />

zu beschließenden Geschäftsordnung selbst.<br />

8. Als Vergütung für die Beiratstätigkeit erhält der Beiratsvorsitzende<br />

von der Fonds-KG einen Betrag in Höhe von EUR 3.000,– pro Jahr<br />

und die übrigen Beiratsmitglieder jeweils einen Betrag in Höhe von<br />

EUR 2.000,– pro Jahr, jeweils zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Die<br />

Fonds-KG ersetzt den Beiratsmitgliedern außerdem die ihnen durch<br />

ihre Beiratstätigkeit entstandenen, nachgewiesenen und notwendigen<br />

Auslagen.<br />

Besteht bei der Fonds-KG und der Thesaurus-KG ein Einheits-Beirat,<br />

erhalten dessen Mitglieder von der Fonds-KG die vorgenannten Vergütungen<br />

jeweils nur zu 2/3 und werden die notwendigen Auslagen,<br />

soweit sie sich auf Angelegenheiten der Fonds-KG und der Thesaurus-KG<br />

beziehen, von der Fonds-KG jeweils nur zu 2/3 ersetzt.<br />

9. Die Beiratsmitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese<br />

Pflicht gilt auch nach Beendigung des Amtes fort. Unbeschadet der<br />

gegenüber den Kommanditisten bestehenden Berichtspflicht des Beirats<br />

als Organ der Fonds-KG gemäß vorstehendem Abs. 2 Satz 6 stehen<br />

den Gesellschaftern gegenüber einem einzelnen Beiratsmitglied<br />

keine individuellen Auskunftsansprüche zu.<br />

10. Die Beiratsmitglieder haften im Rahmen ihrer Beiratstätigkeit für eigenes<br />

Verschulden. In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist ihre Haftung<br />

gegenüber der Fonds-KG auf EUR 50.000,– beschränkt. Dies gilt weder<br />

für die Verletzung von Pflichten, die für die Durchführung dieses<br />

Vertrages wesentlich sind (Kardinalpflichten), noch für Schäden<br />

aus der fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des<br />

Körpers oder der Gesundheit. Die Fonds-KG kann für die Beiratsmitglieder<br />

Haftpflichtversicherungen im Hinblick auf ihre Beiratstätigkeit<br />

abschließen.<br />

§ 15 Besondere Gesellschafterbeiträge<br />

Die folgenden Gesellschafter erbringen über eine etwaig zu leistende<br />

Kommanditeinlage hinaus folgende besondere Beiträge:<br />

1. Die Komplementärin übernimmt die Geschäftsführung und gesetzliche<br />

Vertretung der Fonds-KG sowie die Haftung als persönlich haftende<br />

Gesellschafterin und erhält hierfür von der Fonds-KG die in<br />

§ 10 Abs. 10 festgelegte Vergütung.<br />

2. Die Treuhänderin übernimmt für die Fonds-KG nach näherer Maßgabe<br />

des Treuhandvertrages die Betreuung der Treugeber, insbesondere<br />

die Einrichtung der Treuhandverwaltung sowie die laufende Treuhandverwaltung<br />

der Beteiligungen der Treugeber an der Fonds-KG,<br />

und erhält hierfür von der Fonds-KG die im Treuhandvertrag festgelegte<br />

Vergütung.<br />

3. Die MCE Konzept hat die Fonds-KG im Hinblick auf die Projektierung<br />

und Konzeption des Beteiligungsangebotes und die Konzeption der<br />

wirtschaftlichen Grundlagen der Fonds-KG unentgeltlich beraten. Die<br />

MCE Konzept berät und unterstützt die Fonds-KG außerdem nach näherer<br />

Maßgabe eines hierzu gesondert abgeschlossenen Vertrages<br />

bei (i) Erwerb und Veräußerung von Anteilen an Schiffsgesellschaften,<br />

(ii) der Ermittlung des Net Asset Value (i.S.d. § 24 Abs. 3 S. 2) der Fonds-<br />

KG, (iii) der Bewertung von Beteiligungen an Schiffsgesellschaften und<br />

(iv) dem laufenden Controlling und Berichtswesen und erhält hierfür<br />

von der Fonds-KG die im vorgenannten Vertrag festgelegte Vergütung<br />

für diejenigen Leistungen, welche die MCE Konzept nach Abschluss<br />

der Mittelfreigabe- und Mittelverwendungskontrolle durch die CERTIS<br />

GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg (nachfolgend „Mittelfreigabe-<br />

und Mittelverwendungskontrolle“) erbringt.<br />

Darüber hinaus räumt die MCE Konzept der Fonds-KG nach näherer<br />

Maßgabe von hierzu gesondert abgeschlossenen Nutzungsverträgen<br />

bestimmte Nutzungsrechte an einem computerbasierten Bewertungssystem<br />

und Bewertungsmodul ein und erhält für die Nutzung<br />

im Zeitraum nach Abschluss der Mittelfreigabe- und Mittelverwendungskontrolle<br />

von der Fonds-KG die in den vorgenannten Nutzungsverträgen<br />

festgelegten Vergütungen.<br />

4. Sowohl die MCE Schiffskapital als auch die MCE Vertrieb vermitteln<br />

für die Fonds-KG nach näherer Maßgabe von hierzu mit ihnen<br />

jeweils einzeln abgeschlossenen Verträgen das bei den Treugebern<br />

einzuwerbende Beteiligungskapital (nachfolgend „Vermittlung von<br />

Beteiligungen“) und erhalten hierfür von der Fonds-KG die in den<br />

vorgenannten Verträgen festgelegten Provisionen.<br />

5. Die Vergütungen, die die Fonds-KG nach Maßgabe des vorstehenden<br />

Abs. 1 bzw. der in den vorstehenden Abs. 2 bis 4 genannten Verträgen<br />

schuldet, sind als Aufwand der Fonds-KG zu behandeln, auch in<br />

den Geschäftsjahren zu zahlen, in denen die Fonds-KG keinen Gewinn<br />

erzielt und können nur mit Zustimmung des jeweils Berechtigten geändert<br />

werden.<br />

§ 16 Jahresabschluss<br />

1. Die Komplementärin führt die Bücher der Fonds-KG und hat den<br />

Jahresabschluss sowie ggf. den Lagebericht nach den Grundsätzen<br />

ordnungsgemäßer Buchführung und den einschlägigen Rechnungslegungsvorschriften<br />

innerhalb der gesetzlichen Frist aufzustellen und<br />

durch einen von ihr namens der Fonds-KG zu beauftragenden Wirtschaftsprüfer<br />

oder eine von ihr namens der Fonds-KG zu beauftragende<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen zu lassen.<br />

2. Die Komplementärin hat den aufgestellten und geprüften Jahresabschluss<br />

sowie ggf. den Lagebericht den Gesellschaftern und dem<br />

Beirat in Kopie zu übersenden. Die Gesellschafter beschließen über<br />

die Feststellung des Jahresabschlusses und ggf. des Lageberichtes in<br />

einer Präsenzversammlung oder im Umlaufverfahren.<br />

3. Die Komplementärin ist berechtigt, sich bei der Führung der Bücher<br />

und der Erstellung des Jahresabschlusses sowie ggf. des Lageberichtes<br />

der Hilfe Dritter zu bedienen.<br />

4. Die Kosten aus und im Zusammenhang mit der Aufstellung und Prüfung<br />

des Jahresabschlusses sowie ggf. des Lageberichtes trägt die<br />

Fonds-KG.<br />

§ 17 Ergebnisverteilung<br />

1. Vorbehaltlich der nachfolgenden Abs. 2 und 3 wird ein nach Abzug<br />

der Vergütungen gemäß § 15 verbleibender handelsrechtlicher Gewinn<br />

(Jahresüberschuss) oder Verlust (Jahresfehlbetrag) eines Geschäftsjahres<br />

(Ergebnis) auf die Kommanditisten im Verhältnis ihrer<br />

Kommanditeinlagen (Festkapitalkonten) verteilt.<br />

2. Das Ergebnis der Geschäftsjahre 2012 und 2013 wird dergestalt verteilt,<br />

dass die Ergebnissonderkonten aller Kommanditisten zum<br />

31. Dezember 2012 bzw. 31. Dezember 2013 im Verhältnis der bis zu<br />

diesem Zeitpunkt gezeichneten Kommanditeinlagen zueinander relativ<br />

gleichstehen (nachfolgend „Kontengleichstellung“). Hierfür<br />

werden Ergebnisse vom Zeitpunkt des Beitrittes des betreffenden<br />

beitretenden Kommanditisten zunächst diesem in dem Umfang allein<br />

zugewiesen, indem vorher beigetretenen Kommanditisten Ergebnisse<br />

bereits zugewiesen worden sind. Vorstehendes gilt entsprechend<br />

für die Treugeber. Kann die Kontengleichstellung nicht bis zum<br />

31. Dezember 2012 bzw. 31. Dezember 2013 erreicht werden, erfolgt<br />

die vorstehend beschriebene Abweichung in der Ergebniszuweisung<br />

auch in den folgenden Geschäftsjahren, bis die Kontengleichstellung<br />

erreicht ist.<br />

3. Nach erfolgter Kontengleichstellung ist zunächst denjenigen Kommanditisten<br />

bzw. Treugebern, die im Verhältnis zu anderen Kommanditisten<br />

bzw. Treugebern bei Zugrundelegung des Maßstabes für die<br />

Ergebnisverteilung des Abs. 1 ab dem Geschäftsjahr 2012 infolge des<br />

Zeitpunktes ihres Beitrittes zur Fonds-KG und aufgrund der Bestim-


78 Gesellschaftsverträge<br />

mung des § 18 Abs. 2 Satz 2 bis 4 höhere Auszahlungen erhalten haben<br />

als andere Kommanditisten bzw. Treugeber, ein Betrag in Höhe<br />

des insoweit erhaltenen Mehrbetrages als einmaliger Gewinnvorab<br />

zuzuweisen, sofern und soweit in dem betreffenden Geschäftsjahr<br />

ein Jahresüberschuss in entsprechender Höhe vorhanden ist. Dies<br />

gilt auch für Thesaurus-Investoren im Hinblick auf einbehaltene Mittel<br />

(i.S.d. § 18 Abs. 2 Satz 5), unabhängig davon, ob die einbehaltenen<br />

Mittel zu einem späteren Zeitpunkt an die Thesaurus-Investoren ausgezahlt<br />

oder für deren Rechnung an die Thesaurus-KG gezahlt werden.<br />

Sofern und soweit in dem betreffenden Geschäftsjahr ein Jahresüberschuss<br />

in entsprechender Höhe nicht erwirtschaftet wurde,<br />

ist der Gewinnvorab aus dem Jahresüberschuss des folgenden Geschäftsjahres,<br />

ggf. der folgenden Geschäftsjahre zuzuweisen. Wird ein<br />

Jahresüberschuss in entsprechender Höhe nicht erwirtschaftet, erfolgt<br />

die Verteilung von Jahresfehlbeträgen in der Weise, dass den frühzeitig<br />

beigetretenen Kommanditisten bzw. Treugebern, einschließlich der<br />

Thesaurus-Investoren, die Vorteile aus den ihnen zugeflossenen bzw.<br />

für ihre Rechnung an die Thesaurus-KG geleisteten höheren Auszahlungen<br />

gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 bis 4 erhalten bleiben.<br />

§ 18 Auszahlungen und Haftung<br />

1. Auszahlungen (Gewinn- und Liquiditätsauszahlungen) an die Gesellschafter<br />

sind nur zulässig, soweit die Vermögens- und Liquiditätslage<br />

der Fonds-KG dies zulässt. Die Komplementärin ist insoweit ohne Gesellschafterbeschluss<br />

berechtigt, Auszahlungen vorzunehmen.<br />

2. Auszahlungen sind unter Berücksichtigung der Gleichbehandlung<br />

der Gesellschafter sowie der Regelungen zur Ergebnisverteilung im<br />

Verhältnis der Festkapitalkonten und in Bezug auf die Thesaurus-Investoren<br />

unter Berücksichtigung der Regelungen im nachfolgenden<br />

Unterabsatz dieses Abs. 2 vorzunehmen. Auszahlungen sollen zum<br />

Ende eines jeden Kalenderquartals erfolgen, und zwar erstmals zum<br />

30. September 2012. Es nehmen jeweils nur diejenigen Kommanditisten<br />

bzw. Treugeber an einer Auszahlung teil, die spätestens bis<br />

zum Ende des zweiten Monats des Kalenderquartals, zu dessen Ende<br />

die Auszahlung erfolgt („Auszahlungsquartal“), (i) der Fonds-KG als<br />

Kommanditisten bzw. Treugeber beigetreten sind und (ii) ihre Einlage<br />

bzw. den auf ihren gezeichneten Beteiligungsbetrag geschuldeten<br />

Betrag (sowie etwaige geschuldete Prämien) in voller Höhe geleistet<br />

haben (die vorgenannten Bedingungen zu (i) und (ii) „Auszahlungsbedingungen“);<br />

die Regelung des § 8 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.<br />

Kommanditisten bzw. Treugeber, erhalten den auf ihren Beteiligungsbetrag<br />

rechnerisch entfallenden Auszahlungsbetrag (a) in<br />

voller Höhe, wenn sie die Auszahlungsbedingungen vor Beginn des<br />

Auszahlungsquartals erfüllt haben, (b) anteilig zu 2/3, wenn sie die<br />

Auszahlungsbedingungen im ersten Monat des Auszahlungsquartals<br />

erfüllt haben und (c) anteilig zu 1/3, wenn sie die Auszahlungsbedingungen<br />

im zweiten Monat des Auszahlungsquartals erfüllt haben.<br />

Die rechnerisch auf die Thesaurus-Investoren entfallenden Auszahlungen<br />

werden zunächst nicht an die Thesaurus-Investoren ausgezahlt,<br />

sondern von der Fonds-KG vorübergehend einbehalten (nachfolgend<br />

„einbehaltene Mittel“). Sobald sich Treugeber mit einem<br />

gezeichneten Beteiligungskapital von mindestens EUR 2,5 Mio. in<br />

ihren von der Treuhänderin angenommenen Beitrittserklärungen für<br />

eine zusätzliche Beteiligung an der Thesaurus-KG entschieden haben<br />

(nachfolgend „Thesaurus-Schwelle“), werden die einbehaltenen Mittel<br />

sowie die ab Erreichen der Thesaurus-Schwelle rechnerisch auf die<br />

Thesaurus-Investoren entfallenden Auszahlungen von der Fonds-KG<br />

nach näherer Maßgabe des Treuhandvertrages und des Gesellschaftsvertrages<br />

der Thesaurus-KG (nachfolgend „Thesaurus-Gesellschaftsvertrag“)<br />

für Rechnung der Thesaurus-Investoren als Kommanditeinlagen<br />

und Leistungen in die Rücklagen an die Thesaurus-KG gezahlt<br />

(vorstehend und nachfolgend „Thesaurierungszahlungen“). Wird die<br />

Thesaurus-Schwelle bis zur Schließung des Fonds nicht erreicht, werden<br />

die einbehaltenen Mittel unverzüglich nach Schließung des Fonds<br />

an die Thesaurus-Investoren ausgezahlt und erfolgen Auszahlungen an<br />

die Thesaurus-Investoren ab diesem Zeitpunkt in gleicher Weise wie an<br />

die übrigen Treugeber. Eine Verzinsung der einbehaltenen Mittel findet<br />

in keinem Fall statt. Thesaurierungszahlungen werden längstens bis zur<br />

Auflösung der Fonds-KG oder, sofern diese früher erfolgt, bis zur Auflösung<br />

der Thesaurus-KG vorgenommen. Die Komplementärin kann<br />

nach Erreichen der Thesaurus-Schwelle und Schließung des Fonds im<br />

Einzelfall auf Wunsch eines Thesaurus-Investors die Thesaurierungszahlungen<br />

für diesen Thesaurus-Investor, jedoch nur mit Wirkung<br />

für die Zukunft, dergestalt aussetzen, dass die ab dem Zeitpunkt der<br />

Entscheidung der Komplementärin rechnerisch auf diesen Thesaurus-<br />

Investor entfallenden Auszahlungen wieder an ihn ausgeschüttet werden,<br />

anstatt sie an die Thesaurus-KG zu zahlen; eine solche Aussetzung<br />

der Thesaurierungszahlungen ist endgültig, d.h. die Komplementärin<br />

kann die Thesaurierungszahlungen für den betreffenden Thesaurus-<br />

Investor nicht zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufnehmen.<br />

3. Auszahlungen sind auch dann zulässig, wenn die Kommanditeinlage<br />

hierdurch herabgemindert wird oder die Kommanditeinlage bereits<br />

durch Verluste herabgemindert ist. Hierdurch lebt im Innenverhältnis<br />

eine Haftung des die Auszahlung empfangenden Kommanditisten<br />

nicht wieder auf. Die Komplementärin kann beschlossene Auszahlungen<br />

an die Gesellschafter aussetzen, soweit die Vermögens- oder<br />

Liquiditätslage der Fonds-KG die Auszahlungen nicht zulässt.<br />

4. Die anrechenbare Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende<br />

Solidaritätszuschlag werden – soweit sie als Entnahmen zu behandeln<br />

sind – ausschließlich dem Verrechnungskonto der Komplementärin<br />

belastet. Die Komplementärin verpflichtet sich, ihr Verrechnungskonto<br />

in Höhe der anrechenbaren Steuern nach Satz 1 auszugleichen und<br />

den hierfür notwendigen Betrag unverzüglich nach Abschluss ihrer<br />

Steuerveranlagung in die Fonds-KG einzulegen. Soweit Kommanditisten/Treugeber<br />

ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt bzw.<br />

ihren Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, sind<br />

die auf diese Gesellschafter entfallenden anrechenbaren Steuern abweichend<br />

von der vorstehenden Regelung den Verrechnungskonten<br />

dieser Kommanditisten/Treugeber zu belasten; die Ausgleichs- und<br />

Einlagepflicht gemäß Satz 2 dieses Abs. 4 gilt in diesem Fall für die<br />

betreffenden Kommanditisten/Treugeber entsprechend.<br />

§ 19 Informations- und Kontrollrechte/Informationsweitergabe durch die<br />

Treuhänderin<br />

1. Die Komplementärin unterrichtet die Kommanditisten mindestens<br />

einmal pro Kalenderjahr über den Gang der Geschäfte, namentlich<br />

über die Entwicklung des von der Fonds-KG gehaltenen Portfolios<br />

von Beteiligungen an Schiffsgesellschaften, und darüber hinaus bei<br />

Geschäftsvorfällen von besonderer Bedeutung. Sie kann sich hierzu<br />

der Hilfe Dritter bedienen.<br />

2. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Informationsrechte der Kommanditisten<br />

nach den Vorschriften des § 166 HGB unberührt.<br />

3. Die Treuhänderin ist berechtigt, sämtliche Informationen über die<br />

Fonds-KG einschließlich entsprechender Dokumente an die Treugeber<br />

weiterzuleiten.<br />

§ 20 Übertragung von Kommanditanteilen<br />

1. Die Übertragung (Abtretung) der Mitgliedschaft eines Kommanditisten in<br />

der Fonds-KG – als Summe aller seiner diesbezüglichen mitgliedschaftlichen<br />

Rechte und Pflichten sowie seines Anteiles am Kommanditkapital<br />

und Vermögen der Fonds-KG – (nachfolgend „Kommanditanteil“) sowie<br />

von Teilkommanditanteilen ist unter den folgenden Voraussetzungen zulässig,<br />

ohne dass es hierzu einer Zustimmung der Fonds-KG, der Komplementärin<br />

oder der übrigen Gesellschafter bedürfte:<br />

a) Die Übertragung kann nur mit Wirkung zum Beginn oder Ende<br />

eines Geschäftsjahres erfolgen.


79<br />

b) Eine teilweise Übertragung ist nur zulässig, wenn der verbleibende<br />

und zu übertragende Nominalbetrag der Kommanditeinlage<br />

mindestens jeweils EUR 500,– betragen und ohne Rest durch<br />

100 teilbar sind.<br />

c) Der Erwerber hat auf eigene Kosten für die Zwecke des Wirksamwerdens<br />

der Übertragung der Komplementärin und der Treuhänderin<br />

eine notariell beglaubigte Handelsregistervollmacht gemäß<br />

§ 7 Abs. 2 lit. a) zur Verfügung zu stellen.<br />

d) Die Übertragung eines (Teil-)Kommanditanteiles, für den eine<br />

Verwaltungstreuhand i.S.d. § 9 des Treuhandvertrages besteht,<br />

ist nur zulässig, wenn der Erwerber gleichzeitig anteilig in Höhe<br />

des auf ihn zu übertragenden Kommanditanteiles alle Rechte und<br />

Pflichten aus dem Treuhandverhältnis übernimmt.<br />

e) Die Übertragung kann im Falle eines Thesaurus-Investors nur<br />

erfolgen, wenn der Kommanditist gleichzeitig mit seinem Kommanditanteil<br />

auch seinen Kommanditanteil an der Thesaurus-KG<br />

an denselben Erwerber/Übernehmer überträgt; bei einer Übertragung<br />

eines Teil-Kommanditanteils muss das prozentuale Verhältnis<br />

der Beteiligung des Kommanditisten an der Fonds-KG und<br />

der Thesaurus-KG untereinander vor und nach der Übertragung<br />

gewahrt bleiben (unbeschadet etwaiger Erhöhungen der Beteiligung<br />

an der Thesaurus-KG aufgrund zwischenzeitlich erfolgter<br />

Thesaurierungszahlungen).<br />

f) Die Übertragung eines (Teil-)Kommanditanteiles ist stets nur<br />

unter der Bedingung zulässig, dass der Treuhänderin, insoweit<br />

auch im Auftrag der Fonds-KG handelnd, sämtliche nach Ermessen<br />

der Treuhänderin zur ordnungsgemäßen geldwäscherechtlichen<br />

Identifizierung des Erwerbers erforderlichen Unterlagen<br />

und Informationen vorgelegt worden sind und die Treuhänderin,<br />

insoweit auch im Auftrag der Fonds-KG handelnd, daraufhin dem<br />

Erwerber schriftlich die ordnungsgemäße Vorlage der Unterlagen<br />

und Informationen bestätigt hat. Die Treuhänderin darf in<br />

diesem Zusammenhang auch zusätzliche persönliche und/oder<br />

wirtschaftliche Angaben und/oder Unterlagen zur Person des<br />

Erwerbers des Kommanditanteils und/oder eines etwaigen Wirtschaftlich<br />

Berechtigten verlangen, soweit sie dies für eine Identifizierung<br />

für erforderlich hält.<br />

2. Übertragungen, die abweichend von den Bestimmungen des vorstehenden<br />

Abs. 1 lit. a) bis e) erfolgen sollen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit<br />

der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Komplementärin,<br />

die über die Erteilung der Zustimmung nach pflichtgemäßem Ermessen<br />

entscheidet. Eine Übertragung ohne Beachtung der Bestimmungen<br />

des vorstehenden Abs. 1 lit. f) ist in jedem Fall unzulässig.<br />

3. Der Erwerber eines Kommanditanteiles gilt im Verhältnis zur Fonds-<br />

KG nur dann als Kommanditist, wenn der Erwerb der Komplementärin<br />

schriftlich unter Nachweis des Erwerbes des Kommanditanteiles<br />

angezeigt wurde.<br />

4. Bei jeder Übertragung der Gesellschafterstellung eines Kommanditisten<br />

auf einen Dritten sowie bei deren sonstigem Übergang, auch<br />

im Rahmen von Gesamtrechts- oder Sonderrechtsnachfolge, (nachfolgend<br />

„sonstiger Übergang“), werden alle Konten gemäß § 9 unverändert<br />

und einheitlich fortgeführt. Die Übertragung oder der Übergang<br />

einzelner Rechte und/oder Pflichten hinsichtlich einzelner Gesellschafterkonten<br />

ist nicht zulässig.<br />

5. Der Erwerber eines Kommanditanteiles hat der Fonds-KG alle deren<br />

Aufwendungen und Kosten aus und im Zusammenhang mit der<br />

Übertragung bzw. dem sonstigen Übergang des Kommanditanteiles<br />

auf ihn zu erstatten. Er schuldet außerdem der Treuhänderin für die<br />

Übertragung des Kommanditanteils eine einmalige Umschreibegebühr,<br />

und zwar in Fällen des Verkaufes in Höhe von 1 % eines für den<br />

Kommanditanteil zwischen ihm und dem verfügenden Kommanditisten<br />

vereinbarten Kaufpreises, maximal aber einen Betrag in Höhe<br />

von EUR 500,–, und in jedem Fall einer Übertragung (einschließlich<br />

den Fällen des Verkaufes) oder eines sonstigen Überganges des Kommanditanteiles<br />

aber mindestens einen Betrag in Höhe von EUR 150,–,<br />

jeweils zzgl. etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer. Ist der Kommanditist<br />

Thesaurus-Investor, wird die prozentuale Umschreibegebühr auf<br />

den Gesamtkaufpreis für die Kommanditanteile an der Fonds-KG und<br />

der Thesaurus-KG berechnet; die maximal bzw. minimal geschuldete<br />

Umschreibegebühr umfasst in diesen Fällen die Übertragung der<br />

Kommanditanteile an beiden Gesellschaften.<br />

6. Führt die Übertragung oder der sonstige Übergang von unmittelbar<br />

oder mittelbar über die Treuhänderin gehaltenen (Teil-)Kommanditanteilen<br />

zu gewerbesteuerlichen Nachteilen bei der Fonds-KG, sind<br />

der bisherige sowie der neue Treugeber als Gesamtschuldner verpflichtet,<br />

diese Nachteile auszugleichen.<br />

7. Das Recht der Treugeber gemäß § 7 Abs. 2, anstelle der Treuhänderin<br />

als Kommanditisten im Handelsregister eingetragen zu werden,<br />

bleibt von den vorstehenden Bestimmungen dieses § 21 unberührt.<br />

8. Für die Übertragung und den sonstigen Übergang von Treugeberpositionen<br />

von Treugebern, die sich nicht gemäß § 7 Abs. 2 als Kommanditisten<br />

ins Handelsregister haben eintragen lassen, gilt § 8 des<br />

Treuhandvertrages.<br />

9. Die Voraussetzungen von Übertragungen von Kommanditanteilen<br />

auf der Grundlage der Andienungsvereinbarung Klassik und der Andienungsvereinbarung<br />

Flex zwischen der MCE Schiffskapital und einzelnen<br />

Treugebern (nachfolgend einheitlich auch „Andienungsvereinbarung“)<br />

bestimmen sich ausschließlich nach näherer Maßgabe der<br />

in den Andienungsvereinbarungen getroffenen Regelungen. Einer<br />

Zustimmung der Fonds-KG, der Komplementärin oder der übrigen<br />

Gesellschafter bedarf es für Übertragungen von Kommanditanteilen<br />

insoweit nicht.<br />

§ 21 Tod eines Gesellschafters<br />

1. Durch den Tod eines Gesellschafters wird die Fonds-KG nicht aufgelöst,<br />

sondern mit den Erben oder dem Vermächtnisnehmer fortgesetzt.<br />

Hat ein verstorbener Gesellschafter mehrere Erben oder<br />

Vermächtnisnehmer, können diese ihre Rechte als Gesellschafter<br />

der Fonds-KG nur einheitlich durch einen gemeinsamen Bevollmächtigten<br />

ausüben, der auch zur Entgegennahme aller Erklärungen der<br />

übrigen Gesellschafter und der Fonds-KG als ermächtigt gilt. Gemeinsamer<br />

Bevollmächtigter kann nur ein Miterbe oder Mitvermächtnisnehmer,<br />

ein anderer Gesellschafter oder eine von Berufs wegen zur<br />

Verschwiegenheit verpflichtete Person sein. Solange nicht alle Erben/<br />

Vermächtnisnehmer einheitlich einen solchen gemeinsamen Bevollmächtigten<br />

schriftlich gegenüber der Komplementärin benannt haben,<br />

ruhen die Stimmrechte und sonstigen Gesellschafterrechte des<br />

verstorbenen Gesellschafters in der Fonds-KG, und es können weder<br />

Entnahmen (Auszahlungen) getätigt werden, noch kann über das Gewinnbezugsrecht<br />

oder den Abfindungsanspruch verfügt werden. Die<br />

Wahrnehmung der Gesellschafterrechte durch einen Testamentsvollstrecker<br />

ist zulässig.<br />

Handelte es sich bei dem verstorbenen Gesellschafter um einen Thesaurus-Investor,<br />

gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend<br />

für dessen Beteiligung an der Thesaurus-KG. Insbesondere können<br />

die Erben und Vermächtnisnehmer in diesem Fall ihre Rechte in der<br />

Fonds-KG und der Thesaurus-KG nur einheitlich durch einen gemeinsamen<br />

Bevollmächtigten für beide Gesellschaften ausüben.<br />

2. Auf Anforderung der Komplementärin müssen sich Erben und Vermächtnisnehmer<br />

auf eigene Kosten durch einen geeigneten Nachweis,<br />

insbesondere Original oder beglaubigte Abschriften einer<br />

letztwilligen Verfügung nebst Eröffnungsprotokoll gegenüber der<br />

Fonds-KG legitimieren. Bei begründeten Zweifeln an der Legitimation<br />

kann die Komplementärin auch auf Kosten des oder der Erben<br />

die Vorlage eines Erbscheines verlangen. Der Testamentsvollstrecker<br />

muss sich durch ein Testamentsvollstreckerzeugnis ausweisen.


80 Gesellschaftsverträge<br />

Werden der Fonds-KG ausländische Urkunden zum Nachweis der Erben-<br />

oder Vermächtnisnehmerstellung oder der Verfügungsbefugnis<br />

vorgelegt, ist die Fonds-KG berechtigt, auf Kosten dessen, der seine<br />

Berechtigung auf die ausländische Urkunde stützt, die ausländischen<br />

Urkunden übersetzen zu lassen und/oder ein Rechtsgutachten über<br />

die Rechtswirkungen der vorgelegten Urkunden einzuholen.<br />

3. Eine Auseinandersetzung unter den Erben hat unter Beachtung der<br />

Regelungen des § 20 Abs. 1 bis 6 zu erfolgen. Bis zum Abschluss<br />

der Auseinandersetzung werden die Erben weiterhin ausschließlich<br />

durch den gemeinsamen Bevollmächtigten vertreten.<br />

§ 22 Kündigung<br />

1. Jeder Gesellschafter kann die Fonds-KG mit einer Frist von drei Monaten<br />

zum Ablauf eines Geschäftsjahres, jedoch erstmals zum 31. Dezember<br />

2022 ordentlich kündigen, wobei Thesaurus-Investoren die Kündigung<br />

der Fonds-KG nur gemeinsam mit der Kündigung der Thesaurus-KG<br />

erklären können, sofern die Thesaurus-KG zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung<br />

noch nicht beendet ist. Abweichend von vorstehendem<br />

können die Gründungskommanditisten nach Schließung des Fonds<br />

ihre für eigene Rechnung gehaltenen (Teil-)Kommanditeinlagen mit einer<br />

Frist von einer Woche zum Ende eines jeden Kalenderquartals ganz<br />

oder teilweise ordentlich kündigen. Die außerordentliche Kündigung<br />

aus wichtigem Grund ist jederzeit möglich.<br />

2. Jede Kündigung der Fonds-KG ist mittels eingeschriebenen Briefes<br />

gegenüber der Komplementärin zu erklären.<br />

3. Die Treuhänderin kann den für Rechnung der Treugeber gehaltenen<br />

Teil ihrer Kommanditeinlage auch teilweise kündigen, sobald und soweit<br />

Treugeber, die nicht als Kommanditisten im Handelsregister der<br />

Fonds-KG eingetragen sind, der Treuhänderin gegenüber das Treuhandverhältnis<br />

unter Beachtung der Formen und Fristen des Treuhandvertrages<br />

gekündigt haben, wobei sich in diesem Fall die ggf.<br />

anwendbare Kündigungsfrist des vorstehenden Abs. 1 für die Kündigungserklärung<br />

der Treuhänderin um eine Woche verkürzt.<br />

§ 23 Ausscheiden eines Gesellschafters<br />

1. Durch das Ausscheiden eines Gesellschafters wird die Fonds-KG<br />

nicht aufgelöst, sondern unter den verbleibenden Gesellschaftern<br />

fortgeführt.<br />

2. Ein Gesellschafter scheidet in folgenden Fällen und zu den folgenden<br />

Zeitpunkten aus der Fonds-KG aus:<br />

a) Wirksame Kündigung der Fonds-KG durch den Gesellschafter gemäß<br />

§ 22: Ausscheiden zum Zeitpunkt des Zuganges der Kündigungserklärung<br />

bei der Komplementärin, in keinem Fall aber vor<br />

Wirksamwerden der Kündigung;<br />

b) Pfändung des Kommanditanteiles an der oder des Abfindungsanspruches<br />

(Auseinandersetzungsguthaben) gegen die Fonds-KG<br />

oder, im Falle eines Thesaurus-Investors, Thesaurus-KG durch<br />

Gläubiger des Gesellschafters, sofern die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen<br />

nicht innerhalb von vier Wochen aufgehoben werden,<br />

wobei jedoch die Komplementärin berechtigt ist, die vorgenannte<br />

Frist nach eigenem Ermessen zu verlängern: Ausscheiden<br />

zum Zeitpunkt des Fristablaufes;<br />

c) Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des<br />

Gesellschafters oder Ablehnung der Eröffnung mangels Masse:<br />

Ausscheiden zum Zeitpunkt des Beschlusses des Insolvenzgerichtes;<br />

d) Erhebung der Klage auf Auflösung der Fonds-KG oder, im Falle<br />

eines Thesaurus-Investors, der Thesaurus-KG durch den Gesellschafter:<br />

Ausscheiden zum Zeitpunkt der Rechtskraft einer stattgebenden<br />

gerichtlichen Entscheidung;<br />

e) Ausschluss des Gesellschafters aus der Fonds-KG gemäß § 8 Abs. 5<br />

durch schriftliche Erklärung der Komplementärin: Ausscheiden<br />

zum Zeitpunkt des Zuganges der Erklärung bei dem Gesellschafter;<br />

f) Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne der §§ 133, 140<br />

HGB in der Person eines Gesellschafters – ein solcher liegt im<br />

Falle eines Thesaurus-Investors insbesondere vor, wenn der Gesellschafter<br />

aus der Thesaurus-KG ausgeschlossen wird –, und<br />

infolgedessen Beschlussfassung über den Ausschluss dieses<br />

Gesellschafters aus der Fonds-KG: Ausscheiden zum Zeitpunkt<br />

des Zuganges einer Niederschrift des Beschlusses bzw. der<br />

diesbezüglichen schriftlichen Mitteilung bei dem betreffenden<br />

Gesellschafter.<br />

3. Vorstehender Abs. 2 gilt für die nicht als Kommanditisten im Handelsregister<br />

eingetragenen Treugeber entsprechend, jedoch mit der<br />

Maßgabe, dass in einem solchen Fall die Treuhänderin anteilig mit<br />

dem Teil ihrer Kommanditeinlage aus der Fonds-KG ausscheidet, den<br />

sie treuhänderisch für den jeweiligen Treugeber hält.<br />

4. Sofern die Komplementärin vollständig aus der Fonds-KG ausscheidet,<br />

hat die Gesellschafterversammlung unverzüglich mit einfacher<br />

Mehrheit eine neue Komplementärin zu bestimmen, die, soweit möglich,<br />

zum Zeitpunkt des Ausscheidens der bisherigen Komplementärin<br />

in die Fonds-KG eintreten soll. Die die Komplementärin betreffenden<br />

Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages bleiben in diesem Fall<br />

unverändert.<br />

5. Der Kommanditistin MCE Schiffskapital steht das Sonderrecht zu, jederzeit<br />

und unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB<br />

im Namen aller Kommanditisten der Fonds-KG mit der Komplementärin<br />

eine Vereinbarung über den Austritt der Komplementärin aus der<br />

Fonds-KG bei gleichzeitigem Eintritt einer von der MCE Schiffskapital<br />

zu benennenden Gesellschaft als neuer persönlich haftender Gesellschafterin<br />

zur Fonds-KG abzuschließen, ohne dass für die Wirksamkeit<br />

und Durchführung einer solchen Vereinbarung und der damit erfolgenden<br />

Auswechslung der persönlich haftenden Gesellschafterin der<br />

Fonds-KG ein zustimmender Beschluss der übrigen Gesellschafter<br />

der Fonds-KG erforderlich wäre, wobei die übrigen Gesellschafter der<br />

Fonds-KG jedoch auf Verlangen der MCE Schiffskapital zur Fassung<br />

eines solchen vorsorglichen Zustimmungsbeschlusses verpflichtet<br />

sind. Die MCE Schiffskapital ist jedoch nicht berechtigt, in der vorgenannten<br />

Vereinbarung zusätzliche Verpflichtungen, insbesondere<br />

finanzieller Natur, zu Lasten der übrigen Kommanditisten zu begründen.<br />

Die die Komplementärin betreffenden Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages<br />

bleiben in einem solchen Fall der Auswechslung<br />

der persönlich haftenden Gesellschafterin der Fonds-KG unverändert.<br />

§ 24 Abfindung<br />

1. Scheidet ein Kommanditist ohne Rechtsnachfolger aus der Fonds-KG<br />

aus, steht ihm eine Abfindung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen<br />

zu.<br />

2. Sofern ein Kommanditist von der Komplementärin gemäß § 8 Abs. 5<br />

ausgeschlossen wird, erhält er nur den ggf. von ihm tatsächlich eingezahlten<br />

Beteiligungsbetrag – abzüglich der darauf anteilig entfallenden,<br />

in der Mittelverwendungs- und Mittelherkunftsplanung unter<br />

den Ziffern 2. und 3. genannten Vergütungen und sonstigen Kosten<br />

der Vermögensanlage – zurück, nicht aber eine etwaige von ihm gezahlte<br />

Prämie, und in keinem Fall indes mehr, als den gemäß nachstehendem<br />

Abs. 3 (ggf. in Verbindung mit Abs. 7) ermittelten Betrag. Die<br />

Regelungen der nachstehenden Abs. 8 Satz 1, 2 und 4, Abs. 9 und 10<br />

bleiben unberührt.<br />

3. In allen anderen Fällen erhält der Kommanditist – vorbehaltlich nachstehendem<br />

Abs. 7 – als Abfindung den anteiligen, auf seine Beteiligung<br />

entfallenden, gemäß nachfolgender Bestimmungen zu ermittelnden<br />

Net Asset Value der Fonds-KG (i) zum Ende des Kalenderquartals,<br />

in dem er aus der Fonds-KG ausscheidet, bzw. (ii) in Fällen einer ordentlichen<br />

Kündigung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 zum 31. Dezember<br />

des Jahres, mit Wirkung zu dessen Ende die Kündigung erklärt wird,<br />

jedoch nicht mehr als der Verkehrswert der Beteiligung, bzw. (iii) in


81<br />

Fällen einer ordentlichen Kündigung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 zum<br />

Ende des der Kündigungserklärung vorangegangenen Kalenderquartals<br />

(sämtliche vorstehenden Daten nachfolgend einheitlich „Abfindungsstichtag“),<br />

jeweils abzgl. eines Abschlags von 15 %, bzw. in den<br />

Fällen eines Ausscheidens gemäß § 23 Abs. 2 lit. f) von 25 %.<br />

Der „Net Asset Value“ der Fonds-KG entspricht der Summe folgender<br />

Rechnungsposten:<br />

- die Summe der Werte aller von der Fonds-KG zum jeweiligen<br />

Abfindungsstichtag gehaltenen Beteiligungen an Schiffsgesellschaften<br />

(nachfolgend einzeln „Wert einer Schiffsbeteiligung“);<br />

- abzgl. aller Verbindlichkeiten der Fonds-KG i.S.d. § 266 Abs. 3 C.<br />

HGB zum jeweiligen Abfindungsstichtag;<br />

- zzgl. aller liquiden Mittel der Fonds-KG i.S.d. § 266 Abs. 2 B. II. bis<br />

IV. HGB zum jeweiligen Abfindungsstichtag.<br />

Der Wert einer Schiffsbeteiligung wird von der Fonds-KG unter Anwendung<br />

eines anerkannten Ertragswertverfahrens ermittelt, wobei<br />

von den anzusetzenden zukünftigen Einnahmen der betreffenden<br />

Schiffsgesellschaft und den zu erwartenden Wertzuwächsen abzuziehen<br />

sind (i) sämtliche zukünftigen operativen Kosten sowie Kosten<br />

des Kapitaldienstes für etwaig von der betreffenden Schiffsgesellschaft<br />

aufgenommenes Fremdkapital, (ii) stille Beteiligungen, bevorrechtigtes<br />

Kapital sowie vergleichbare Passivpositionen zum Nennwert<br />

sowie auf diese entfallende Zinsen und Kosten. Der so ermittelte<br />

Wert ist auf den jeweiligen Abfindungsstichtag abzuzinsen. Die Forderungen<br />

der Schiffsgesellschaft i.S.d. § 266 Abs. 2 B.II.1 bis 3 HGB zum<br />

Abfindungsstichtag sind zum abgezinsten Barwert hinzuzurechnen,<br />

Rückstellungen der Schiffsgesellschaft i.S.d. § 266 Abs. 3 B. HGB und<br />

Verbindlichkeiten der Schiffsgesellschaft i.S.d. § 266 Abs. 3 C. HGB,<br />

jeweils zum Abfindungsstichtag sind vom abgezinsten Barwert abzuziehen.<br />

4. Können sich der ausscheidende Kommanditist und die Fonds-KG<br />

im Rahmen der Auseinandersetzung nicht über die Höhe der zu zahlenden<br />

Abfindung einigen, ist diese von einem unabhängigen Sachverständigen<br />

als Schiedsgutachter festzulegen. Der Schiedsgutachter<br />

wird, sofern sich der ausscheidende Kommanditist und die Fonds-<br />

KG nicht über seine Person einigen können, vom Präsidenten der<br />

Handelskammer Hamburg bestimmt. Die Entscheidung des Sachverständigen<br />

ist für beide Parteien verbindlich, es sei denn, sie ist<br />

offensichtlich unbillig (§§ 319 ff. BGB). Die Kosten des Schiedsgutachtenverfahrens<br />

tragen der ausscheidende Kommanditist und die<br />

Fonds-KG je zur Hälfte.<br />

5. Ist die nach Abs. 3 ermittelte Abfindung des ausscheidenden Kommanditisten<br />

negativ, ist der Kommanditist der Fonds-KG nicht zum<br />

Ausgleich verpflichtet.<br />

6. Kommt es aufgrund einer steuerlichen Außenprüfung zu Ergebnisveränderungen,<br />

berührt dies die bereits festgestellte Abfindungshöhe nicht.<br />

7. Wird innerhalb von sechs Monaten vor oder nach dem Ausscheidensdatum<br />

ein Auflösungsbeschluss gefasst, der zur Liquidation der<br />

Fonds-KG führt, erhält der ausscheidende Kommanditist nicht den<br />

gemäß Abs. 3 bis 6 berechneten Abfindungsbetrag, sondern den auf<br />

ihn hypothetisch entfallenden Liquidationserlös.<br />

8. Die Abfindung ist dem ausscheidenden Kommanditisten in einer<br />

Summe auszuzahlen, sobald ihre Höhe zwischen den Parteien verbindlich<br />

feststeht, frühestens jedoch am Tag des Ausscheidens des<br />

Kommanditisten aus der Fonds-KG. Sofern und soweit die Liquiditätslage<br />

der Fonds-KG eine Auszahlung der Abfindung nicht zulässt,<br />

ist die Fonds-KG auch zu einer späteren Auszahlung berechtigt. Der<br />

Anspruch auf Zahlung der Abfindung ist ab dem Tag des Ausscheidens<br />

des Kommanditisten mit einem jährlichen Zinssatz von zwei<br />

Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB<br />

zu verzinsen. In den Fällen des Abs. 7 wird die Abfindung gezahlt,<br />

wenn der Liquidationserlös an die Gesellschafter ausgeschüttet wird;<br />

eine Verzinsung erfolgt in diesem Fall nicht.<br />

9. Sofern das Ausscheiden des Kommanditisten nicht aufgrund einer<br />

Kündigung erfolgt, sind die durch das Ausscheiden entstehenden<br />

Mehrkosten von dem ausgeschiedenen Kommanditisten bzw. von<br />

dem betreibenden Gläubiger zu tragen. Die Fonds-KG ist berechtigt,<br />

insofern einen angemessenen Vorschuss für die Kosten zu verlangen.<br />

Weitergehende Schadensersatzansprüche der Fonds-KG bleiben unberührt.<br />

Im Falle der Kündigung trägt der ausscheidende Kommanditist<br />

die Hälfte der Mehrkosten.<br />

10. Der ausscheidende Kommanditist kann Sicherheitsleistungen für seinen<br />

Anspruch auf Zahlung der Abfindung nicht verlangen.<br />

§ 25 Wettbewerbsverbot<br />

Die Komplementärin, ihre Organe und die Gründungskommanditisten unterliegen<br />

keinem Wettbewerbsverbot.<br />

§ 26 Auflösung und Liquidation<br />

1. Die Fonds-KG wird außer in den gesetzlich zwingend vorgesehenen<br />

Fällen aufgelöst, wenn die Gesellschafter dies beschließen. Wird die<br />

Fonds-KG aufgelöst, findet die Liquidation statt, sofern nicht gesetzlich<br />

zwingend eine andere Form der Abwicklung vorgesehen ist oder<br />

die Gesellschafter durch Beschluss, der der gleichen Mehrheit wie der<br />

Auflösungsbeschluss bedarf, eine andere Art der Auseinandersetzung<br />

beschließen.<br />

2. Alleinige Liquidatorin ist die Komplementärin oder ein von der Komplementärin<br />

benannter Dritter.<br />

3. Ein nach Erfüllung der Verbindlichkeiten der Fonds-KG verbleibender<br />

Liquidationserlös wird auf die Gesellschafter entsprechend ihrer Beteiligung<br />

am Vermögen der Fonds-KG nach Maßgabe der Summe der<br />

jeweils für sie nach § 9 Abs. 1 geführten Konten verteilt.<br />

§ 27 Schlussbestimmungen<br />

1. Die Komplementärin und die Gründungskommanditisten treffen aus<br />

und im Zusammenhang mit diesem Gesellschaftsvertrag gegenüber<br />

zukünftig beitretenden Gesellschaftern und Treugebern keine vertraglichen<br />

oder vorvertraglichen Prüfungspflichten im Hinblick auf den Inhalt<br />

des Verkaufsprospektes „MCE 09 Sternenflotte FLEX“, das in diesem<br />

beschriebene Beteiligungsangebot; eine etwaige Haftung gemäß<br />

§ 13 VerkProspG (bzw. etwaig einschlägiger Nachfolgeregelungen)<br />

bleibt hiervon unberührt.<br />

2. Hinsichtlich der Haftung der Kommanditisten untereinander, auch für<br />

etwaige vorvertragliche Pflichtverletzungen, gilt, vorbehaltlich einer<br />

etwaigen Haftung gemäß § 13 VerkProspG (bzw. etwaig einschlägiger<br />

Nachfolgeregelungen), Folgendes:<br />

a) Die Kommanditisten haften untereinander – vorbehaltlich der<br />

nachfolgenden lit. b) und c) dieses Abs. 2 – für eigenes sowie<br />

das Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.<br />

b) Abweichend von vorstehendem lit. a) dieses Abs. 2 – und vorbehaltlich<br />

der nachfolgenden lit. c) und d) dieses Abs. 2 – ist die Haftung der<br />

Kommanditisten für Schäden, die darauf beruhen, dass sie oder ihre<br />

gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen einfach fahrlässig vertragliche<br />

oder vorvertragliche Pflichten aus oder im Zusammenhang<br />

mit diesem Gesellschaftsvertrag verletzen, ausgeschlossen.<br />

c) Der Haftungsausschluss gemäß vorstehendem lit. b) dieses<br />

Abs. 2 gilt nicht für Ansprüche von Kommanditisten auf Ersatz<br />

solcher einfach fahrlässig verursachten Schäden, die auf der Verletzung<br />

einer wesentlichen Vertragspflicht eines Kommanditisten<br />

beruhen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung<br />

dieses Gesellschaftsvertrages überhaupt erst ermöglicht oder auf<br />

deren Einhaltung die Kommanditisten regelmäßig vertrauen und<br />

vertrauen dürfen (Kardinalpflicht). In solchen Fällen der einfach<br />

fahrlässigen Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung des<br />

die Kardinalpflicht verletzenden Kommanditisten jedoch – vorbe-


82 Gesellschaftsverträge<br />

haltlich des nachfolgenden lit. d) dieses Abs. 2 – auf den Ersatz<br />

des vertragstypisch vorhersehbaren Schadens begrenzt.<br />

d) Für Ansprüche der Kommanditisten auf Ersatz einfach fahrlässig verursachter<br />

Schäden, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers<br />

oder der Gesundheit beruhen, gelten weder der Haftungsausschluss<br />

gemäß vorstehendem lit. b) dieses Abs. 2 noch die Haftungsbegrenzung<br />

gemäß vorstehendem lit. c) dieses Abs. 2. Für diese gilt statt<br />

dessen die Regelung des vorstehenden lit. a) dieses Abs. 2.<br />

3. Hinsichtlich der Verjährung von Schadensersatzansprüchen der Kommanditisten<br />

untereinander gilt Folgendes:<br />

a) Schadensersatzansprüche der Kommanditisten untereinander<br />

verjähren – vorbehaltlich des nachfolgenden lit. b) dieses Abs. 3 –<br />

innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen.<br />

b) Schadensersatzansprüche der Kommanditisten untereinander,<br />

welche auf einer einfach fahrlässigen Verletzung vertraglicher<br />

oder vorvertraglicher Pflichten eines Kommanditisten aus oder<br />

im Zusammenhang mit diesem Gesellschaftsvertrag beruhen,<br />

verjähren abweichend von vorstehendem lit. a) dieses Abs. 3<br />

(i) in drei Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch<br />

entstanden ist und der anspruchsberechtigte Kommanditist von<br />

den haftungsbegründenden Umständen und der Person des<br />

Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit<br />

hätte erlangen müssen, (ii) unabhängig von der Kenntnis oder<br />

grob fahrlässigen Unkenntnis des anspruchsberechtigten Kommanditisten<br />

von den haftungsbegründenden Umständen und der<br />

Person des Schuldners jedenfalls fünf Jahre nach der Entstehung<br />

des Anspruchs und (iii) unabhängig von dem Zeitpunkt der Entstehung<br />

des Anspruches und der Kenntnis oder grob fahrlässigen<br />

Unkenntnis des anspruchsberechtigten Kommanditisten von den<br />

haftungsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners<br />

spätestens innerhalb von zehn Jahren nach der Begehung<br />

der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen den<br />

Schaden auslösenden Ereignis, in allen drei Fällen der vorstehenden<br />

Ziffern (i) bis (iii) jedoch spätestens mit Ablauf einer etwaigen<br />

kürzeren gesetzlichen Frist. Satz 1 dieses lit. b) gilt jedoch nicht<br />

für Ansprüche eines Kommanditisten auf Ersatz von Schäden aus<br />

der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,<br />

und auch dann nicht, wenn die auf den Schadensersatzanspruch<br />

anwendbaren gesetzlichen Verjährungsfristen kürzer sind, als die<br />

im vorstehenden Satz 1 dieses lit. b) genannten; in beiden Fällen<br />

verbleibt es statt dessen bei der Regelung des vorstehenden lit. a)<br />

dieses Abs. 3.<br />

4. Änderungen und Ergänzungen dieses Gesellschaftsvertrages können<br />

nur durch entsprechenden Beschluss der Gesellschafter erfolgen.<br />

5. Die Gesellschafter sind verpflichtet, der Fonds-KG Änderungen ihres<br />

Namens, sofern es sich um natürliche Personen handelt, bzw. der Firma<br />

bei juristischen Personen, Personengesellschaften und Stiftungen sowie<br />

ihrer Postanschrift und/oder E-Mail-Adresse unverzüglich mitzuteilen.<br />

6. Mitteilungen an die Gesellschafter, einschließlich Einberufungsschreiben<br />

zu Präsenzversammlungen und Mitteilungen über eine<br />

Beschlussfassung im Umlaufverfahren, erfolgen schriftlich oder,<br />

sofern der Gesellschafter der Fonds-KG und/oder der Treuhänderin<br />

eine E-Mail-Adresse mitgeteilt hat, nach Wahl der Fonds-KG auf elektronischem<br />

Wege. Für Mitteilungen und Zustellungen an die Gesellschafter<br />

ist die letzte Postanschrift bzw. E-Mail-Adresse maßgeblich,<br />

die der jeweilige Gesellschafter der Fonds-KG und/oder der Treuhänderin<br />

mitgeteilt hat. Mitteilungen an die Gesellschafter gelten<br />

jeweils mit Ablauf einer Frist von acht Kalendertagen ab Absendung<br />

als zugegangen.<br />

7. Die Kosten dieses Gesellschaftsvertrages und seiner Durchführung<br />

trägt die Fonds-KG.<br />

8. Dieser Gesellschaftsvertrag unterliegt ausschließlich deutschem materiellem<br />

Recht. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen und Gerichtsstand<br />

für Streitigkeiten aus diesem Gesellschaftsvertrag ist der Sitz<br />

der Fonds-KG, soweit dies rechtlich zulässig vereinbart werden kann.<br />

9. Sollte eine Bestimmung dieses Gesellschaftsvertrages ganz oder teilweise<br />

unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so soll dies<br />

die Gültigkeit dieses Gesellschaftsvertrages im Übrigen nicht berühren.<br />

Anstelle der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung<br />

soll eine wirksame bzw. durchführbare Bestimmung gelten, die nach<br />

Form, Inhalt, Zeit, Maß und Geltungsbereich dem wirtschaftlichen Ergebnis<br />

des von den Gesellschaftern Gewollten am nächsten kommt.<br />

Sollte der Gesellschaftsvertrag eine Lücke aufweisen, insbesondere<br />

einen offensichtlich regelungsbedürftigen Punkt nicht regeln, so soll<br />

diese durch eine wirksame Bestimmung ausgefüllt werden, deren<br />

wirtschaftliches Ergebnis dem entspricht, was die Gesellschafter vereinbart<br />

hätten, wenn sie die Lückenhaftigkeit erkannt hätten.<br />

Hamburg, 27. April 2012<br />

gez. Holger Dahm Nikolas H. Dierkes<br />

MCE Fonds 09 Verwaltungs GmbH<br />

gez. Holger Dahm Nikolas H. Dierkes<br />

MCE Schiffskapital AG<br />

gez. Holger Dahm Nikolas H. Dierkes<br />

MCE Konzept AG & Co. KG,<br />

diese wiederum vertreten durch ihre Komplementärin,<br />

die MCE Schiffskapital AG<br />

gez. Regina Raven<br />

MCE Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH<br />

gez. Siegfried H. de Witt<br />

MCE Vertriebsgesellschaft mbH


83<br />

GESELLSCHAFTSVERTRAG<br />

der MCE Fonds 09 Thesaurierende<br />

Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG<br />

§ 1 Firma und Sitz<br />

1. Die Firma der Gesellschaft lautet: MCE Fonds 09 Thesaurierende Beteiligungsgesellschaft<br />

mbH & Co. KG (nachfolgend „Thesaurus-KG“).<br />

2. Der Sitz der Thesaurus-KG ist Hamburg.<br />

§ 2 Gegenstand des Unternehmens<br />

1. Gegenstand des Unternehmens sind der Erwerb, das Halten und die<br />

Verwaltung von mittelbaren und unmittelbaren Beteiligungen an Gesellschaften<br />

in der Rechtsform einer steuerlich transparenten Personengesellschaft,<br />

die Seeschiffe erwerben, betreiben und/oder veräußern<br />

(nachfolgend „Schiffsgesellschaften“).<br />

2. Die Thesaurus-KG ist berechtigt, alle mit dem Unternehmensgegenstand<br />

zusammenhängenden und diesem förderliche Rechtsgeschäfte<br />

und Handlungen vorzunehmen. Sie kann hierzu andere Unternehmen<br />

gründen, erwerben oder sich an solchen beteiligen, Beteiligungen<br />

veräußern und Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten.<br />

Die Thesaurus-KG kann die Rechtsgeschäfte selbst vornehmen oder<br />

durch Dritte ausführen lassen.<br />

§ 3 Geschäftsjahr<br />

Das Geschäftsjahr der Thesaurus-KG entspricht dem Kalenderjahr.<br />

§ 4 Dauer<br />

Die Thesaurus-KG wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine Kündigung<br />

ist nur nach den Regelungen des § 22 zulässig.<br />

§ 5 Gesellschafter und Kommanditeinlagen<br />

1. Persönlich haftende Gesellschafterin der Thesaurus-KG ist die MCE<br />

Fonds 09 Verwaltungs GmbH mit Sitz in Hamburg (nachfolgend<br />

„Komplementärin“). Die Komplementärin leistet keine Einlage und<br />

ist weder am Vermögen der Thesaurus-KG noch an deren Gewinnen<br />

oder Verlusten beteiligt.<br />

2. Kommanditisten der Thesaurus-KG sind zunächst, vorbehaltlich des<br />

Beitrittes weiterer Kommanditisten:<br />

a) MCE Schiffskapital AG mit Sitz in Hamburg (nachfolgend „MCE<br />

Schiffskapital“), mit einer Kommanditeinlage von EUR 250,–;<br />

b) MCE Konzept AG & Co. KG mit Sitz in Hamburg (nachfolgend<br />

„MCE Konzept“), mit einer Kommanditeinlage von EUR 10.000,–;<br />

c) MCE Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in<br />

Hamburg (nachfolgend „Treuhänderin“), mit einer Kommanditeinlage<br />

von EUR 250,–;<br />

d) MCE Vertriebsgesellschaft mbH mit Sitz in Hamburg (nachfolgend<br />

„MCE Vertrieb“), mit einer Kommanditeinlage von EUR 250,–;<br />

(die vorstehenden Kommanditisten nachfolgend „Gründungskommanditisten“<br />

und die vorstehenden Kommanditeinlagen in der benannten<br />

Höhe nachfolgend „Gründereinlagen“). Die Gründungskommanditisten<br />

haben zusätzlich zu ihren Gründereinlagen jeweils einen<br />

Betrag in die Rücklage der Thesaurus-KG zu zahlen, der dem Neunfachen<br />

ihrer jeweiligen Gründereinlage entspricht (dieser Betrag zusammen<br />

mit der Gründereinlage nachfolgend jeweils „Gründerbeitrag“).<br />

3. Zusätzlich zu den Gründungskommanditisten können sich nur solche<br />

Personen – als Kommanditisten bzw. mittelbar als Treugeber über<br />

die Treuhänderin – an der Thesaurus-KG beteiligen, die im Rahmen<br />

des öffentlichen Angebotes unter der Bezeichnung „MCE 09 Sternenflotte<br />

FLEX“ (nachfolgend „Beteiligungsangebot“) eine – zunächst<br />

mittelbare (treugeberische) – Beteiligung an der MCE Fonds 09 Beteiligungsgesellschaft<br />

mbH & Co. KG (nachfolgend „Fonds-KG“) übernommen<br />

und sich in diesem Zusammenhang für eine zusätzliche<br />

Beteiligung an der Thesaurus-KG entschlossen haben (nachfolgend<br />

„Thesaurus-Investoren“). Die Beteiligung der Thesaurus-Investoren<br />

ist zunächst eine mittelbare, von der Treuhänderin gehaltene Kommanditbeteiligung,<br />

die aber gemäß § 7 Abs. 2 in eine direkte Kommanditbeteiligung<br />

umgewandelt werden kann. Die Höhe der jeweiligen<br />

(treugeberischen) Kommanditeinlage der Thesaurus-Investoren<br />

in der Thesaurus-KG ist nach näherer Maßgabe des § 6 abhängig von<br />

den bis zur Auflösung der Thesaurus-KG, oder, sofern diese früher<br />

erfolgt, bis zur Auflösung der Fonds-KG, für Rechnung der Thesaurus-<br />

Investoren an die Thesaurus-KG gezahlten Thesaurierungszahlungen<br />

(i.S.d. § 6 Abs. 1) und erhöht sich infolge derartiger Auszahlungen in<br />

entsprechendem Umfang.<br />

4. Die in das Handelsregister einzutragenden Haftsummen der Gründungskommanditisten<br />

entsprechen deren jeweiligen Gründereinlagen.<br />

Die Haftsummen von im Handelsregister eingetragenen<br />

Thesaurus-Investoren entsprechen jeweils derjenigen (Teil-)Kommanditeinlage<br />

der Treuhänderin, die diese im Zeitpunkt des Verlangens<br />

des jeweiligen Thesaurus-Investors gemäß § 7 Abs. 2 treuhänderisch<br />

für diesen hält. Die Haftsummen der Gesellschafter sind,<br />

abgesehen von Fällen der Übertragung von (Teil-)Kommanditanteilen<br />

gemäß § 20, unveränderlich; insbesondere führen Erhöhungen bzw.<br />

Reduzierungen der Kommanditeinlage der Treuhänderin gemäß § 6<br />

bzw. § 7 Abs. 2, § 23 Abs. 3 ebenso wenig zu einer Anpassung ihrer<br />

Haftsumme wie Erhöhungen der Kommanditeinlagen der Thesaurus-<br />

Investoren nach deren Eintragung im Handelsregister.<br />

5. Die Summe der jeweiligen Kommanditeinlagen aller Kommanditisten<br />

bildet das „Kommanditkapital“ der Thesaurus-KG im Sinne dieses<br />

Gesellschaftsvertrages.<br />

6. Die Treuhänderin ist berechtigt,<br />

a) nach näherer Maßgabe des § 6 ihre Kommanditeinlage ganz oder<br />

teilweise, auch in Schritten, zu erhöhen und<br />

b) ihre Kommanditeinlage ganz oder teilweise als Treuhänderin für<br />

die Thesaurus-Investoren zu halten und Kommanditeinlagen für<br />

die Thesaurus-Investoren zu verwalten. Zu diesem Zweck wird<br />

von der Treuhänderin mit jedem Thesaurus-Investor ein gesonderter<br />

Treuhand- und Verwaltungsvertrag abgeschlossen, der<br />

jeweils mit diesem Gesellschaftsvertrag eine Einheit bildet (nachfolgend<br />

„Treuhandvertrag“).<br />

7. Die Beteiligung von Kommanditisten an der Thesaurus-KG erfolgt<br />

unter der aufschiebenden Bedingung ihrer Eintragung im Handelsregister<br />

der Thesaurus-KG. In der Zeit von ihrem Beitritt bis zu ihrer<br />

Eintragung im Handelsregister sind die Kommanditisten als atypisch<br />

stille Gesellschafter mitunternehmerisch beteiligt. Die Bestimmungen<br />

dieses Gesellschaftsvertrages – insbesondere die Beschränkung der<br />

persönlichen Haftung eines Kommanditisten auf die Kommanditeinlage<br />

bzw. Haftsumme – finden auf das atypisch stille Gesellschaftsverhältnis<br />

entsprechende Anwendung.<br />

8. Vorbehaltlich eines gemäß § 6 Abs. 1 zu zahlenden Thesaurus-Rücklagenbetrages<br />

sind die Kommanditisten über die Leistung ihrer Kommanditeinlage<br />

hinaus im Übrigen nicht zu sonstigen Leistungen oder<br />

Nachschüssen an die Thesaurus-KG verpflichtet.<br />

§ 6 Erhöhung der Kommanditeinlagen der Treuhänderin und der<br />

Thesaurus-Investoren<br />

1. Zwecks treugeberischer Beteiligung der Thesaurus-Investoren an<br />

der Thesaurus-KG bzw. Erhöhung von deren treugeberischen Beteiligungen<br />

kann die Kommanditeinlage der Treuhänderin mit Wirkung<br />

gegenüber allen übrigen Gesellschaftern ein- oder mehrmals erhöht<br />

werden. Die Erhöhung erfolgt jedes Mal, wenn Auszahlungen aus der<br />

Fonds-KG, die nach näherer Maßgabe des § 18 des Gesellschaftsvertrages<br />

der Fonds-KG (nachfolgend „Fonds-Gesellschaftsvertrag“)<br />

rechnerisch auf die Thesaurus-Investoren entfallen, (vorstehend und<br />

nachfolgend „Thesaurierungszahlungen“), von der Fonds-KG für<br />

Rechnung der Thesaurus-Investoren auf das Konto der Thesaurus-KG


84 Gesellschaftsverträge<br />

(nachfolgend „Thesaurus-Konto“) gezahlt werden, wobei Thesaurierungszahlungen<br />

von der Fonds-KG längstens bis zu ihrer Auflösung<br />

oder, sofern diese früher erfolgt, bis zur Auflösung der Thesaurus-KG<br />

vorgenommen werden. Die Erhöhung erfolgt dabei jeweils automatisch<br />

und ohne, dass hierfür die Zustimmung der übrigen Gesellschafter<br />

erforderlich wäre, im Zeitpunkt der Gutschrift der Thesaurierungszahlungen<br />

auf dem Thesaurus-Konto, und zwar jeweils um einen<br />

Betrag, der 10 % der Summe der betreffenden Thesaurierungszahlungen<br />

entspricht (nachfolgend „Thesaurus-Erhöhungsbetrag“); die<br />

restlichen 90 % der betreffenden Thesaurierungszahlungen stellen<br />

eine Leistung in die Rücklage der Thesaurus-KG dar (nachfolgend<br />

„Thesaurus-Rücklagenbetrag“). Der jeweils erhöhte Teil der Kommanditeinlage<br />

der Treuhänderin steht den einzelnen Thesaurus-<br />

Investoren anteilig in dem Verhältnis zu, in dem die betreffenden<br />

Thesaurierungszahlungen anteilig auf sie entfallen, wobei die Komplementärin<br />

in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer der Fonds-KG<br />

die Treuhänderin und die Thesaurus-KG bei jeder Überweisung von<br />

Thesaurierungszahlungen auf das Thesaurus-Konto über die Aufteilung<br />

der Thesaurierungszahlungen auf die Thesaurus-Investor informieren<br />

wird.<br />

Die Erhöhung der Kommanditeinlage der Treuhänderin nach diesem<br />

Abs. 1 erfolgt erst, nachdem die Thesaurus-Schwelle i.S.d.<br />

§ 18 Abs. 2 S. 6 des Fonds-Gesellschaftsvertrages (nachfolgend ebenfalls<br />

„Thesaurus-Schwelle“) erreicht worden ist.<br />

2. Nachdem ein Thesaurus-Investor gemäß § 7 Abs. 2 als Kommanditist<br />

im Handelsregister der Thesaurus-KG eingetragen worden ist, findet<br />

Abs. 1 auf die Kommanditeinlage dieses Thesaurus-Investors entsprechende<br />

Anwendung, so dass die Kommanditeinlage dieses Thesaurus-Investoren<br />

mit jedem Eingang von auf ihn entfallenden Thesaurierungszahlungen<br />

auf dem Thesaurus-Konto in entsprechendem<br />

Umfang erhöht wird.<br />

3. „Thesauruskapital“ im Sinne dieses Gesellschaftsvertrages ist ein<br />

Betrag in Höhe aller bis zum jeweils maßgeblichen Zeitpunkt auf dem<br />

Thesaurus-Konto eingegangenen Thesaurierungszahlungen.<br />

§ 7 Stellung der Thesaurus-Investoren<br />

1. Die Thesaurus-Investoren sind berechtigt, die den Kommanditisten in<br />

der Thesaurus-KG zustehenden mitgliedschaftlichen Rechte unmittelbar<br />

auszuüben, soweit diese Rechte auf die von der Treuhänderin für<br />

sie gehaltene (Teil-)Kommanditeinlage entfallen.<br />

2. Nach Schließung des Fonds i.S.d. § 6 Abs. 1 des Fonds-Gesellschaftsvertrages<br />

(nachfolgend ebenfalls „Schließung des Fonds“) soll jeder<br />

Thesaurus-Investor, der unter Beachtung der Voraussetzungen des § 7<br />

Abs. 2 des Fonds-Gesellschaftsvertrages von der Treuhänderin seine<br />

direkte Eintragung als Kommanditist im Handelsregister der Fonds-KG<br />

verlangt, auch direkt als Kommanditist im Handelsregister der Thesaurus-KG<br />

eingetragen werden, und zwar mit einer Haftsumme in der in<br />

§ 5 Abs. 4 Satz 2 beschriebenen Höhe.<br />

Nach Erhalt der Handelsregistervollmacht gemäß § 7 Abs. 2 lit. a)<br />

des Fonds-Gesellschaftsvertrages ist die Treuhänderin verpflichtet,<br />

die dem Thesaurus-Investor anteilig zustehende Kommanditeinlage<br />

– zusammen mit der ihm an der Fonds-KG anteilig zustehenden<br />

Kommanditeinlage – einschließlich aller damit verbundenen Rechte<br />

und Pflichten und einschließlich der auf diese anteilig entfallenden<br />

Salden der Konten gemäß § 9, auf den Thesaurus-Investor im Wege<br />

der Sonderrechtsnachfolge und aufschiebend bedingt auf dessen<br />

Eintragung als Kommanditist im Handelsregister der Thesaurus-KG<br />

zu übertragen. Mit Ausnahme der Kosten des Registergerichtes für<br />

die erstmalige Umschreibung der Beteiligung des Treugebers im<br />

Handelsregister, welche von der Thesaurus-KG getragen werden, hat<br />

der Treugeber sämtliche mit der Umschreibung verbundene Kosten<br />

selbst zu tragen.<br />

§ 8 Leistung von Kommanditeinlagen und sonstigen geschuldeten<br />

Beträgen<br />

1. Die Gründungskommanditisten sind verpflichtet, ihre Gründerbeiträge<br />

bis zur Schließung des Fonds an die Thesaurus-KG zu leisten.<br />

2. Die Verpflichtung der Treuhänderin bzw. der Thesaurus-Investoren<br />

gegenüber der Thesaurus-KG zur Leistung der (anteiligen) Thesaurus-<br />

Erhöhungsbeträge und (anteiligen) Thesaurus-Rücklagenbeträge wird<br />

durch die jeweiligen Einzahlungen der auf die Thesaurus-Investoren entfallenden<br />

Thesaurierungszahlungen auf das Thesaurus-Konto erfüllt.<br />

§ 9 Gesellschafterkonten und gesamthänderisch gebundenes<br />

Rücklagenkonto<br />

1. Für jeden Kommanditisten werden die folgenden Konten geführt:<br />

a) Festkapitalkonto;<br />

b) Ergebnissonderkonto;<br />

c) Entnahmekonto.<br />

2. Auf dem Festkapitalkonto wird die Kommanditeinlage des Kommanditisten<br />

(einschließlich späterer Erhöhungen gemäß § 6) gebucht. Das<br />

Festkapitalkonto ist unveränderlich. Soweit in diesem Gesellschaftsvertrag<br />

nicht abweichend geregelt, ist es maßgeblich für das Stimmrecht,<br />

die Ergebnisverteilung und die Entnahmen (Auszahlungen).<br />

3. Auf dem Ergebnissonderkonto werden die Gewinn- und Verlustanteile<br />

eines jeden Kommanditisten sowie die anteiligen, auf den Kommanditisten<br />

entfallenden Auflösungsbeträge gemäß nachstehendem<br />

Abs. 6 gebucht. Ein negativer Saldo auf dem Ergebnissonderkonto<br />

begründet keine Verpflichtung des Kommanditisten, insbesondere<br />

entsteht keine Nachschusspflicht.<br />

4. Vom Kommanditisten getätigte Entnahmen (Auszahlungen) werden<br />

auf dem Ergebnissonderkonto gebucht, sofern und soweit dieses<br />

Konto ein Guthaben zugunsten des Kommanditisten ausweist. Entnahmen<br />

(Auszahlungen) und Einlagen werden im Übrigen auf gesonderten<br />

Entnahmekonten eines jeden Kommanditisten gebucht. Ein<br />

negativer Saldo auf dem Entnahmekonto begründet keine Forderung<br />

der Thesaurus-KG gegenüber den Kommanditisten.<br />

5. Für die Komplementärin wie auch für die Kommanditisten können<br />

weitere Konten eingeführt werden, insbesondere zur Verbuchung des<br />

Zahlungsverkehrs zwischen diesen und der Thesaurus-KG.<br />

6. Der Thesaurus-Rücklagenbetrag gemäß § 6 Abs. 1 ist auf ein gesamthänderisch<br />

gebundenes Rücklagenkonto der Thesaurus-KG zu<br />

buchen. Die Komplementärin ist jederzeit berechtigt, das Rücklagenkonto<br />

ganz oder teilweise aufzulösen, ohne dass es hierzu eines Beschlusses<br />

der Gesellschafter bedarf. Der Auflösungsbetrag steht allen<br />

Kommanditisten jeweils im Verhältnis ihrer Kommanditeinlagen<br />

(Festkapitalkonten) zu.<br />

7. Sämtliche Konten sind unverzinslich, soweit nicht in diesem Gesellschaftsvertrag<br />

abweichend bestimmt.<br />

8. Die vorstehenden Bestimmungen gelten für Thesaurus-Investoren, für<br />

die die Treuhänderin (Teil-)Kommanditeinlagen hält, entsprechend.<br />

§ 10 Vertretung und Geschäftsführung<br />

1. Die Komplementärin ist allein zur Vertretung und Geschäftsführung<br />

der Thesaurus-KG berechtigt und verpflichtet.<br />

2. Die Komplementärin und ihre Geschäftsführer sind von den Beschränkungen<br />

des § 181 BGB befreit und können sich bei der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit<br />

der Hilfe Dritter bedienen. Sie sind insbesondere<br />

befugt, im Namen der Thesaurus-KG Dritte (einschließlich Gründungskommanditisten<br />

und mit ihnen verbundene Unternehmen<br />

sowie Unternehmen, in denen die derzeitigen Geschäftsführer der<br />

Komplementärin Gesellschafter sind und/oder Organfunktionen übernommen<br />

haben) mit (i) der Beratung im Hinblick auf den Erwerb und<br />

die Veräußerung von Beteiligungen an Schiffsgesellschaften, (ii) der<br />

Bewertung von Beteiligungen an Schiffsgesellschaften und der Ermittlung<br />

des Net Asset Value der Thesaurus-KG, (iii) der Beratung und


85<br />

Unterstützung beim laufenden Controlling und Berichtswesen und<br />

(iv) sonstigen Dienstleistungen zu beauftragen.<br />

3. Die Komplementärin ist – vorbehaltlich der Einschränkungen der<br />

nachfolgenden Abs. 4 und 5 – zu allen Maßnahmen und Rechtshandlungen<br />

befugt, die für die Erreichung und Förderung des Unternehmensgegenstandes<br />

notwendig und/oder zweckmäßig sind.<br />

4. Die Komplementärin bedarf der vorherigen Zustimmung der Gesellschafter<br />

für alle Maßnahmen, die nach Art, Umfang oder Risiko den<br />

Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes überschreiten, insbesondere<br />

für die folgenden Maßnahmen:<br />

a) Erwerb von Anteilen an einer Schiffsgesellschaft,<br />

(1) sofern und soweit der von der Thesaurus-KG für den oder<br />

die zu erwerbenden Anteile an der betreffenden Schiffsgesellschaft<br />

zu zahlende (Gesamt-)Kaufpreis (i) allein oder<br />

(ii) zusammen mit Kaufpreisen, die die Thesaurus-KG für bereits<br />

früher von ihr an dieser betreffenden Schiffsgesellschaft<br />

erworbene Anteile gezahlt hat oder noch zu zahlen verpflichtet<br />

ist, einen Betrag von EUR 7,0 Mio. übersteigt, oder<br />

(2) die sich noch im Rahmen eines öffentlichen Angebotes in der<br />

Platzierung befinden, oder<br />

(3) deren Anteile im Rahmen eines öffentlichen, von der MCE<br />

Schiffskapital als Anbieterin initiierten Angebotes, angeboten<br />

werden;<br />

b) Veräußerung von Anteilen an Schiffsgesellschaften, sofern der<br />

Nominalbetrag des einzelnen Anteiles allein einen Betrag von<br />

EUR 5,0 Mio. und zusammen mit dem Nominalbetrag aller mit<br />

ihm zusammen zu veräußernden oder in dem jeweiligen Geschäftsjahr<br />

bereits zuvor veräußerten Anteile an Schiffsgesellschaften<br />

einen Betrag von insgesamt EUR 10,0 Mio. übersteigt;<br />

c) Einbringung – ganz oder teilweise – der von der Thesaurus-KG<br />

gehaltenen Anteile an Schiffsgesellschaften in Tochter- oder Beteiligungsgesellschaften<br />

der Thesaurus-KG;<br />

d) Begründung von Verbindlichkeiten aus Wechseln, Bürgschaften,<br />

Garantien und Patronatserklärungen, die im Einzelfall einen Betrag<br />

von EUR 1,0 Mio. überschreiten;<br />

e) Aufnahme von Darlehen durch die Thesaurus-KG, soweit diese<br />

im Einzelfall einen Betrag von EUR 1,0 Mio. übersteigen, mit<br />

Ausnahme von Darlehen zur Zwischenfinanzierung des Erwerbes<br />

von Anteilen an Schiffsgesellschaften im Zeitraum vor Schließung<br />

des Fonds bis zu einem Gesamtbetrag von EUR 6,0 Mio.;<br />

f) Gewährung von Darlehen an Gesellschafter oder Dritte, soweit<br />

diese im Einzelfall einen Betrag von EUR 1,0 Mio. übersteigen;<br />

g) Abschluss von Anstellungsverträgen, die Erteilung sowie Erhöhung<br />

von Pensions- und Versorgungszusagen sowie die Gewährung<br />

von Tantiemen.<br />

5. Ist ein Beirat bestellt, so bedürfen die in vorstehendem Abs. 4 genannten<br />

Maßnahmen statt der Zustimmung der Gesellschafter derjenigen<br />

des Beirates, wobei die Komplementärin derartige Maßnahmen auch<br />

in diesem Fall direkt den Gesellschaftern anstatt dem Beirat zur Entscheidung<br />

vorlegen kann. Für die Aufgabe des Geschäftsbetriebes<br />

der Thesaurus-KG bedarf die Komplementärin stets der vorherigen<br />

Zustimmung der Gesellschafter.<br />

6. Das Widerspruchsrecht der Kommanditisten gemäß § 164 HGB ist im<br />

Übrigen ausgeschlossen.<br />

7. Für den Abschluss bzw. die Vornahme folgender Maßnahmen gilt die<br />

Zustimmung der Gesellschafter und des Beirates gemäß vorstehenden<br />

Abs. 4 und 5 als erteilt:<br />

a) Abschluss der Verträge mit den Gründungskommanditisten gemäß<br />

§ 15 Abs. 2 bis Abs. 4 sowie von weiteren Verträgen mit<br />

den Gründungskommanditisten über die Erbringung von Dienstleistungen<br />

für die Thesaurus-KG;<br />

b) Beteiligung der Thesaurus-KG als weitere Vertragspartei an Vereinbarungen<br />

zwischen der MCE Schiffskapital und einzelnen<br />

Thesaurus-Investoren (vorstehend und nachfolgend „Andienungsvereinbarung<br />

Flex“), in denen die MCE Schiffskapital den<br />

einzelnen Thesaurus-Investoren gegen Zahlung einer Prämie jeweils<br />

ein Andienungsrecht zum Verkauf des Kommanditanteiles<br />

des betreffenden Thesaurus-Investors an die MCE Schiffskapital<br />

zum Ende eines Kalenderquartals einräumt;<br />

c) Abschluss einer Grundlagenvereinbarung zwischen der Thesaurus-KG<br />

und anderen von der MCE Schiffskapital als Anbieterin<br />

initiierten geschlossenen Schiffsfonds in Bezug auf eine Zusammenarbeit<br />

bei dem Erwerb von Schiffsbeteiligungen.<br />

8. In Not- und in Eilfällen hat die Komplementärin das Recht und die<br />

Pflicht, unaufschiebbare Rechtsgeschäfte und/oder Rechtshandlungen,<br />

die der Zustimmung der Gesellschafter oder des Beirates<br />

bedürfen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes auch ohne<br />

vorherige Zustimmung der Gesellschafter bzw. des Beirates vorzunehmen.<br />

Tut sie dies, hat sie die Gesellschafter bzw. den Beirat, je<br />

nachdem wessen Zustimmung notwendig gewesen wäre, unverzüglich<br />

hierüber zu unterrichten.<br />

9. Die Haftung der Komplementärin und ihrer Organe für Pflichtverletzungen<br />

im Zusammenhang mit den ihr nach diesem Gesellschaftsvertrag<br />

zugewiesenen Aufgaben ist, soweit dies rechtlich zulässig<br />

vereinbart werden kann, auf Fälle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit<br />

beschränkt. Dies gilt weder für die Verletzung von Pflichten,<br />

die für die Durchführung dieses Vertrages wesentlich sind (Kardinalpflichten)<br />

noch für Schäden aus der fahrlässigen oder vorsätzlichen<br />

Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.<br />

10. Die Komplementärin erhält von der Thesaurus-KG<br />

a) für die Geschäftsführung der Thesaurus-KG und die Übernahme<br />

der persönlichen Haftung für das Geschäftsjahr 2012 eine Vergütung<br />

von insgesamt EUR 6.000,– und ab dem Geschäftsjahr 2013<br />

eine jährliche Vergütung in Höhe von insgesamt EUR 12.000,– (jeweils<br />

inkl. etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer), die erstmals (für<br />

die Geschäftsjahre 2012 und 2013) am 31. Dezember 2013 und danach<br />

jeweils am Ende eines Geschäftsjahres zur Zahlung fällig ist<br />

und die sich ab dem Geschäftsjahr 2014 jährlich um 2,0 %, mindestens<br />

aber in Höhe der vom Statistischen Bundesamt für das<br />

jeweilige Vorjahr ermittelten durchschnittlichen Inflationsrate,<br />

erhöht; kommt es infolge eines Nichterreichens der Thesaurus-<br />

Schwelle zu einer Auflösung der Thesaurus-KG gemäß § 26 reduziert<br />

sich die vorstehende Vergütung für das Geschäftsjahr 2012<br />

auf EUR 625,– und für die Geschäftsjahre ab 2013 auf EUR 2.500,–<br />

pro Jahr (jeweils inkl. etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer), wobei<br />

die Vergütung für das Geschäftsjahr, in dem die Thesaurus-KG<br />

beendet wird, nur anteilig geschuldet wird;<br />

b) sämtliche ihrer mit der Geschäftsführung der Thesaurus-KG verbundenen<br />

Aufwendungen und Kosten mit deren Anfall ersetzt.<br />

Die Komplementärin ist berechtigt, die vorstehenden Vergütungen<br />

bzw. den Aufwendungs- und Kostenersatz bei Fälligkeit zu entnehmen.<br />

§ 11 Zuständigkeit der Gesellschafter<br />

Die Gesellschafter beschließen über alle ihnen gesetzlich oder durch diesen<br />

Gesellschaftsvertrag zugewiesenen Angelegenheiten, insbesondere über:<br />

a) Feststellung des Jahresabschlusses;<br />

b) Entlastung der Komplementärin und des Beirates;<br />

c) Wahl des Abschlussprüfers; für die Geschäftsjahre bis einschließlich<br />

desjenigen, in dem die Schließung des Fonds erfolgt, wird abweichend<br />

davon der Abschlussprüfer allein von der MCE Schiffskapital<br />

benannt;<br />

d) Wahl und Abberufung von Beiratsmitgliedern mit Ausnahme der von<br />

der Komplementärin zu entsendenden und abzuberufenden Beiratsmitglieder<br />

und nur, sofern kein Einheits-Beirat (i.S.d. § 14 Abs. 1) besteht;<br />

e) Erhöhung und Herabsetzung des Kommanditkapitals, mit Ausnahme<br />

von Erhöhungen gemäß § 6;


86 Gesellschaftsverträge<br />

f) Änderungen des Gesellschaftsvertrages;<br />

g) Ausschluss von Gesellschaftern;<br />

h) Zustimmung zu Maßnahmen der Geschäftsführung gemäß § 10 Abs. 4;<br />

i) Auflösung der Thesaurus-KG.<br />

§ 12 Präsenzversammlung und Umlaufverfahren<br />

1. Die Gesellschafter fassen Beschlüsse und entscheiden die Angelegenheiten<br />

der Thesaurus-KG wahlweise in Präsenzversammlungen<br />

(nachfolgend „Präsenzversammlung“) oder im schriftlichen Umlaufverfahren<br />

(nachfolgend „Umlaufverfahren“). Präsenzversammlungen<br />

bzw. Umlaufverfahren haben zwecks Beschlussfassung über<br />

die Gegenstände in § 11 sowie immer dann stattzufinden, wenn<br />

(i) das Wohl der Thesaurus-KG dies erfordert oder (ii) der Beirat oder<br />

Gesellschafter, die zusammen mindestens 10 % des Kommanditkapitals<br />

repräsentieren, dies schriftlich unter Übersendung einer Tagesordnung<br />

und einer Begründung verlangen. Die Komplementärin<br />

entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen darüber, ob eine Präsenzversammlung<br />

oder ein Umlaufverfahren stattfindet.<br />

2. Für die Einberufung bzw. Ankündigung von Präsenzversammlungen<br />

bzw. Umlaufverfahren gilt Folgendes:<br />

a) Präsenzversammlungen werden von der Komplementärin einberufen<br />

und finden grundsätzlich am Sitz der Thesaurus-KG statt.<br />

Die Einberufung erfolgt schriftlich oder per E-Mail unter Angabe<br />

des Tages, der Uhrzeit, des Ortes und der Tagesordnung der Präsenzversammlung.<br />

Die Einberufungsfrist für Präsenzversammlungen<br />

beträgt, vorbehaltlich der Regelungen in nachfolgendem<br />

lit. c), vier Wochen, beginnend mit dem Tag der Absendung des<br />

Einberufungsschreibens.<br />

b) Umlaufverfahren werden von der Komplementärin durch schriftliche<br />

oder per E-Mail erfolgende Mitteilung an jeden Gesellschafter<br />

angekündigt. Die Mitteilung, der die Beschlussvorlagen<br />

beizufügen sind, muss den letzten Abstimmungstag angeben,<br />

der, vorbehaltlich der Regelungen in nachfolgendem lit. c), nicht<br />

vor Ablauf von vier Wochen nach der Absendung der Mitteilung<br />

liegen darf und auf einen Werktag (am Sitz der Thesaurus-KG)<br />

fallen muss. Ein durch entsprechende Mitteilung in Gang gesetztes<br />

Umlaufverfahren kann durch die Komplementärin bis zu<br />

dem dem Abstimmungstag vorangehenden Werktag (am Sitz der<br />

Thesaurus-KG) abgesetzt werden, indem die Komplementärin<br />

statt dessen eine Präsenzversammlung einberuft, deren Tagesordnung<br />

die Beschlussgegenstände des ursprünglich geplanten<br />

Umlaufverfahrens enthält.<br />

c) Abweichend von den Regelungen in vorstehenden lit. a) und b)<br />

kann in dringenden Fällen die Einberufungsfrist für eine Präsenzversammlung<br />

auf 10 Tage verkürzt, bzw. im Umlaufverfahren der<br />

letzte Abstimmungstag so bestimmt werden, dass dieser nicht<br />

vor Ablauf von 10 Tagen nach Absendung der Mitteilung liegt<br />

und auf einen Werktag (am Sitz der Thesaurus-KG) fällt.<br />

3. Die Leitung der Präsenzversammlung übernimmt die Komplementärin.<br />

Sie kann die Leitung einem Mitglied des Beirates oder einem Vertreter<br />

der Treuhänderin übertragen. Der Versammlungsleiter ernennt<br />

einen Protokollführer.<br />

4. Für die Beschlussfähigkeit von Präsenzversammlungen bzw. Umlaufverfahren<br />

gilt Folgendes:<br />

a) Die Präsenzversammlung ist nur beschlussfähig, wenn die Komplementärin<br />

sowie Kommanditisten, die insgesamt mehr als 25 %<br />

des stimmberechtigten Kommanditkapitals halten, anwesend<br />

oder vertreten sind.<br />

b) Im Umlaufverfahren ist die Beschlussfähigkeit gegeben, wenn<br />

Gesellschafter, die insgesamt mehr als 25 % des stimmberechtigten<br />

Kommanditkapitals halten, schriftlich ihre Stimme abgegeben<br />

haben. Für Zwecke der Feststellung der Beschlussfähigkeit<br />

gelten im Umlaufverfahren schriftlich erklärte Stimmenthaltungen<br />

als abgegebene Stimmen. Maßgeblich ist der Eingang<br />

der erforderlichen Stimmen bei der Thesaurus-KG am letzten<br />

Abstimmungstag.<br />

c) Ist in einer Präsenzversammlung bzw. in einem Umlaufverfahren<br />

Beschlussfähigkeit nach vorstehenden lit. a) bzw. b) nicht gegeben,<br />

ist unverzüglich unter Einhaltung der Formvorschriften des<br />

vorstehenden Abs. 2 mit derselben Tagesordnung eine neue Präsenzversammlung<br />

einzuberufen bzw. ein neues Umlaufverfahren<br />

einzuleiten, die/das ohne Rücksicht auf die Höhe des anwesenden<br />

oder vertretenen bzw. teilnehmenden Kommanditkapitals beschlussfähig<br />

ist, wenn hierauf in dem Einberufungsschreiben bzw.<br />

der Mitteilung betreffend die neue Präsenzversammlung bzw. das<br />

neue Umlaufverfahren ausdrücklich hingewiesen wurde.<br />

5. Über jede Präsenzversammlung, insbesondere über die darin behandelten<br />

Anträge und durchgeführten Beschlussfassungen – einschließlich<br />

der Stimmabgaben der Gesellschafter sowie des Abstimmungsergebnisses<br />

– ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem<br />

Versammlungsleiter zu unterzeichnen und den Gesellschaftern zuzuleiten<br />

ist. Das Ergebnis jeder Beschlussfassung im Umlaufverfahren<br />

wird den Gesellschaftern von der Thesaurus-KG schriftlich mitgeteilt.<br />

Die Niederschrift bzw. die schriftliche Mitteilung dienen nur zu Beweiszwecken<br />

und sind nicht Wirksamkeitsvoraussetzung der gefassten<br />

Beschlüsse.<br />

6. Jeder Gesellschafter kann sich in einer Präsenzversammlung bzw. in<br />

einem Umlaufverfahren durch einen anderen Gesellschafter, seinen<br />

Ehepartner oder einen in gerader Linie Verwandten, einen kraft Gesetzes<br />

zur Verschwiegenheit verpflichteten Angehörigen der rechtsoder<br />

steuerberatenden Berufe (Rechtsanwalt, Notar, Wirtschaftsprüfer,<br />

vereidigter Buchprüfer oder Steuerberater) oder, vorbehaltlich<br />

der Zustimmung der Komplementärin, durch einen sonstigen Dritten<br />

vertreten lassen, wobei die Vertreter weder mittelbar noch unmittelbar<br />

im Wettbewerb zur Thesaurus-KG stehen dürfen. Mit Ausnahme<br />

der von den Thesaurus-Investoren an die Treuhänderin erteilten Vollmachten<br />

bedarf jede Vollmacht der Schriftform.<br />

7. Die Treuhänderin ist grundsätzlich bevollmächtigt, Thesaurus-Investoren<br />

auf Präsenzversammlungen und bei Beschlussfassungen im<br />

Umlaufverfahren unter Beachtung der Bestimmungen des Treuhandvertrages<br />

zu vertreten und deren Stimmrecht auszuüben. Sie ist berechtigt,<br />

ihr Stimmrecht unterschiedlich entsprechend den von ihr für<br />

die Thesaurus-Investoren treuhänderisch gehaltenen (Teil-)Kommanditeinlagen<br />

bzw. den von ihr für die gemäß § 7 Abs. 2 als Kommanditisten<br />

eingetragenen Thesaurus-Investoren verwalteten Kommanditeinlagen<br />

unterschiedlich auszuüben (gespaltene Stimmenabgabe)<br />

und dabei den ihr von den Thesaurus-Investoren erteilten Weisungen<br />

zu folgen. Die mittelbar über die Treuhänderin beteiligten Thesaurus-<br />

Investoren sind berechtigt, das auf sie entfallende Stimmrecht der<br />

Treuhänderin selbst auszuüben oder sich durch einen Bevollmächtigten<br />

nach Maßgabe von vorstehendem Abs. 6 vertreten zu lassen. In<br />

diesen Fällen steht der Treuhänderin aus ihrer Kommanditeinlage insoweit<br />

kein Stimmrecht zu, als dieses von den jeweiligen Thesaurus-<br />

Investoren oder deren Bevollmächtigten ausgeübt wird.<br />

8. Die Komplementärin kann die Treuhänderin ermächtigen, an ihrer<br />

Stelle Präsenzversammlungen und Umlaufverfahren einzuberufen<br />

bzw. anzukündigen und durchzuführen. In diesem Fall finden die Regelungen<br />

der vorstehenden Abs. 1 bis 7 entsprechende Anwendung,<br />

wobei an die Stelle der Komplementärin jeweils die Treuhänderin tritt.<br />

§ 13 Gesellschafterbeschlüsse<br />

1. Gesellschafterbeschlüsse werden, soweit dieser Gesellschaftsvertrag<br />

oder zwingende gesetzliche Bestimmungen nicht eine andere Mehrheit<br />

vorsehen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen<br />

gefasst. Stimmenthaltungen, ungültige Stimmen sowie Stimmen, die<br />

im Rahmen eines Umlaufverfahrens nicht oder nicht rechtzeitig ab-


87<br />

gegeben werden, zählen bei der Berechnung der Stimmmehrheiten<br />

nicht mit, unbeschadet der ausschließlich die Beschlussfähigkeit betreffenden<br />

Regelung des § 12 Abs. 4 lit. b) Satz 1 Halbsatz 2. Beschlüsse<br />

über Angelegenheiten gemäß § 10 Abs. 5 Satz 2, § 11 lit. e) bis lit. g)<br />

sowie § 11 lit. i) bedürfen einer 75 %-igen Mehrheit der abgegebenen<br />

Stimmen.<br />

2. Bei der Beschlussfassung gewähren je EUR 0,01 der Kommanditeinlage<br />

eine Stimme.<br />

3. Die Fehlerhaftigkeit eines Gesellschafterbeschlusses kann nur innerhalb<br />

einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Tag der Absendung<br />

der Niederschrift bzw. der Mitteilung gemäß § 12 Abs. 5 durch<br />

Klage gegen die Thesaurus-KG auf Feststellung der Unwirksamkeit<br />

des Gesellschafterbeschlusses geltend gemacht werden. Nach Ablauf<br />

der Frist gilt ein etwaiger Mangel eines Gesellschafterbeschlusses als<br />

geheilt.<br />

§ 14 Beirat<br />

1. Nach Erreichen der Thesaurus-Schwelle wird ein bei der Fonds-KG<br />

bestehender (vorläufiger) Beirat – in seiner jeweiligen Zusammensetzung<br />

– auch als (vorläufiger) Beirat der Thesaurus-KG tätig, ohne dass<br />

es einer gesonderten Wahl bzw. Entsendung von Beiratsmitgliedern<br />

durch die Gesellschafter bedarf (vorstehend und nachfolgend „Einheits-Beirat“);<br />

die Regelungen der nachfolgenden Abs. 3 und 4 finden<br />

in diesem Fall keine Anwendung. Sofern nach Schließung des Fonds<br />

Gesellschafter, die zusammen mindestens 75 % des Kommanditkapitals<br />

auf sich vereinigen, die Einrichtung eines eigenständigen Beirates<br />

bei der Thesaurus-KG verlangen, ist bei der Thesaurus-KG ein<br />

solcher, aus drei natürlichen Personen bestehender Beirat zu bilden,<br />

wobei zwei der Beiratsmitglieder durch Beschluss der Gesellschafter<br />

mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt und abberufen und ein drittes<br />

Beiratsmitglied von der Komplementärin in den Beirat entsandt<br />

bzw. aus diesem abberufen wird.<br />

2. Der Beirat berät die Komplementärin in wesentlichen Angelegenheiten<br />

der Geschäftsführung und hat im Übrigen die in diesem Gesellschaftsvertrag<br />

bestimmten Befugnisse und Pflichten. Ein Weisungsrecht<br />

gegenüber der Komplementärin oder der Treuhänderin<br />

steht dem Beirat nicht zu. Die Komplementärin berichtet dem Beirat<br />

regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich über den Gang der Geschäfte<br />

sowie aus wichtigem Anlass. Der Beirat kann von der Komplementärin<br />

Auskunft über die Angelegenheiten der Thesaurus-KG verlangen<br />

und die Bücher und Unterlagen der Thesaurus-KG einsehen<br />

und prüfen, sofern hierdurch nicht der ordentliche Geschäftsbetrieb<br />

der Thesaurus-KG unangemessen beeinträchtigt wird. Der Beirat<br />

kann hierzu einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Angehörigen<br />

der rechts- oder steuerberatenden Berufe heranziehen. Der Beirat<br />

hat den Gesellschaftern einmal jährlich einen schriftlichen Bericht<br />

über seine Beiratstätigkeit für das vorangegangene Geschäftsjahr zu<br />

erstatten.<br />

3. Die Amtszeit der Beiratsmitglieder beträgt drei Jahre. Das Jahr der<br />

Wahl bzw. Entsendung zählt nicht mit. Die Beiratsmitglieder bleiben<br />

über den Ablauf dieser Frist hinaus solange im Amt, bis die Gesellschafter<br />

über eine Neuwahl von Beiratsmitgliedern beschließen bzw.<br />

die Komplementärin ein neues Beiratsmitglied entsendet. Eine Wiederwahl<br />

bzw. wiederholte Entsendung ist zulässig. Beiratsmitglieder<br />

können jederzeit und ohne Grund von den Gesellschaftern bzw.<br />

durch die Komplementärin abberufen werden, vorausgesetzt, es wird<br />

gleichzeitig für die verbleibende Amtszeit des abberufenen Beiratsmitgliedes<br />

ein neues Beiratsmitglied gewählt bzw. entsandt. Scheidet<br />

ein Beiratsmitglied auf anderem Wege als durch Abberufung aus<br />

oder ist ein Beiratsmitglied länger als drei Monate an der Ausübung<br />

seines Amtes gehindert, hat für den Rest der Amtszeit unverzüglich<br />

eine Nachwahl bzw. Nachentsendung zu erfolgen, soweit nicht bei<br />

der Wahl bzw. Entsendung des ausscheidenden Beiratsmitgliedes bereits<br />

ein Ersatzmitglied gewählt bzw. benannt wurde, das an die Stelle<br />

des ausscheidenden Beiratsmitgliedes tritt.<br />

4. Die Beiratsmitglieder wählen mittels mit einfacher Mehrheit zu fassender<br />

Beschlüsse aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.<br />

Der Vorsitzende, im Falle von dessen Verhinderung sein<br />

Stellvertreter, vertritt den Beirat.<br />

5. Der Beirat hält Sitzungen immer dann ab, wenn es das Wohl der Thesaurus-KG<br />

erfordert, mindestens aber einmal pro Kalenderjahr. Die<br />

Sitzungen des Beirates werden vom Vorsitzenden schriftlich, per Telefax<br />

oder per E-Mail einberufen. Sitzungen können auch telefonisch<br />

abgehalten werden. Komplementärin und Treuhänderin sind zur Anwesenheit<br />

bei Beiratssitzungen berechtigt und zu diesen zu laden. Beschlussfassungen<br />

können auch außerhalb von Sitzungen per Telefax<br />

oder E-Mail erfolgen.<br />

6. Entscheidungen des Beirates erfolgen durch Beschluss. Der Beirat<br />

ist beschlussfähig, wenn mindestens ein von den Gesellschaftern<br />

gewähltes Beiratsmitglied sowie das von der Komplementärin entsandte<br />

Beiratsmitglied in der Sitzung anwesend sind bzw. an der Beschlussfassung<br />

außerhalb einer Sitzung teilnehmen. Beschlüsse des<br />

Beirates bedürfen der Mehrheit der an der Beschlussfassung in oder<br />

außerhalb einer Sitzung teilnehmenden Beiratsmitglieder. Bei Stimmengleichheit<br />

entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen<br />

Abwesenheit die Stimme des Stellvertreters. Beschlüsse sind vom<br />

Beiratsvorsitzenden, bzw. bei dessen Abwesenheit von dessen Stellvertreter,<br />

zu protokollieren und der Komplementärin zuzuleiten.<br />

7. Die Beiratsmitglieder regeln die interne Verfassung des Beirates, insbesondere<br />

die Einzelheiten zu Einberufung und Durchführung von<br />

Beiratssitzungen und zur Beschlussfassung, in einer von ihnen einstimmig<br />

zu beschließenden Geschäftsordnung selbst.<br />

8. Besteht bei der Thesaurus-KG und der Fonds-KG ein Einheits-Beirat,<br />

erhält der Beiratsvorsitzende von der Thesaurus-KG als Vergütung für<br />

die Beiratstätigkeit einen Betrag in Höhe von EUR 1.000,– pro Jahr<br />

und die übrigen Beiratsmitglieder jeweils einen Betrag in Höhe von<br />

EUR 670,– pro Jahr, jeweils zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Besteht<br />

bei der Thesaurus-KG ein eigenständiger Beirat wird die Höhe der<br />

den Beiratsmitgliedern zu zahlenden Vergütung von der Gesellschafterversammlung<br />

durch Beschluss festgesetzt.<br />

Die Thesaurus-KG ersetzt den Beiratsmitgliedern außerdem die ihnen<br />

durch ihre Beiratstätigkeit entstandenen, nachgewiesenen und notwendigen<br />

Auslagen. Soweit ein Einheits-Beirat besteht und sich die<br />

notwendigen Auslagen auf Angelegenheiten der Thesaurus-KG und<br />

der Fonds-KG beziehen, ersetzt die Thesaurus-KG die Auslagen nur<br />

zu 1/3.<br />

9. Die Beiratsmitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese<br />

Pflicht gilt auch nach Beendigung des Amtes fort. Unbeschadet der<br />

gegenüber den Kommanditisten bestehenden Berichtspflicht des Beirats<br />

als Organ der Thesaurus-KG gemäß vorstehendem Abs. 2 Satz 6<br />

stehen den Gesellschaftern gegenüber einem einzelnen Beiratsmitglied<br />

keine individuellen Auskunftsansprüche zu.<br />

10. Die Beiratsmitglieder haften im Rahmen ihrer Beiratstätigkeit für eigenes<br />

Verschulden. In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist ihre Haftung gegenüber<br />

der Thesaurus-KG auf EUR 50.000,– beschränkt. Dies gilt weder für<br />

die Verletzung von Pflichten, die für die Durchführung dieses Vertrages<br />

wesentlich sind (Kardinalpflichten), noch für Schäden aus der fahrlässigen<br />

oder vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der<br />

Gesundheit. Die Thesaurus-KG kann für die Beiratsmitglieder Haftpflichtversicherungen<br />

im Hinblick auf ihre Beiratstätigkeit abschließen.<br />

§ 15 Besondere Gesellschafterbeiträge<br />

Die folgenden Gesellschafter erbringen über eine etwaig zu leistende<br />

Kommanditeinlage hinaus folgende besondere Beiträge:<br />

1. Die Komplementärin übernimmt die Geschäftsführung und gesetzliche<br />

Vertretung der Thesaurus-KG sowie die Haftung als persönlich


88 Gesellschaftsverträge<br />

haftende Gesellschafterin und erhält hierfür von der Thesaurus-KG<br />

die in § 10 Abs. 10 festgelegte Vergütung.<br />

2. Die Treuhänderin übernimmt für die Thesaurus-KG nach näherer Maßgabe<br />

des Treuhandvertrages die Betreuung der Thesaurus-Investoren,<br />

insbesondere die Einrichtung der Treuhandverwaltung sowie die<br />

laufende Treuhandverwaltung der Beteiligungen der Thesaurus-Investoren<br />

an der Thesaurus-KG, und erhält hierfür von der Thesaurus-<br />

KG die im Treuhandvertrag festgelegte Vergütung.<br />

3. Die MCE Konzept hat die Thesaurus-KG im Hinblick auf die Projektierung<br />

und Konzeption des Beteiligungsangebotes und die Konzeption<br />

der wirtschaftlichen Grundlagen der Thesaurus-KG unentgeltlich beraten.<br />

Die MCE Konzept berät und unterstützt die Thesaurus-KG außerdem<br />

nach näherer Maßgabe eines hierzu gesondert abgeschlossenen<br />

Vertrages bei (i) Erwerb und Veräußerung von Anteilen an<br />

Schiffsgesellschaften, (ii) der Ermittlung des Net Asset Value (i.S.d.<br />

§ 24 Abs. 3 S. 2) der Thesaurus-KG, (iii) der Bewertung von Beteiligungen<br />

an Schiffsgesellschaften und (iv) dem laufenden Controlling<br />

und Berichtswesen und erhält hierfür von der Thesaurus-KG<br />

die im vorgenannten Vertrag festgelegte Vergütung für diejenigen<br />

Leistungen, welche die MCE Konzept nach Abschluss der Mittelfreigabe-<br />

und Mittelverwendungskontrolle (i.S.d. § 15 Abs. 3 des Fonds-<br />

Gesellschaftsvertrages) erbringt. Darüber hinaus räumt die MCE Konzept<br />

der Thesaurus-KG nach näherer Maßgabe von hierzu gesondert<br />

abgeschlossenen Nutzungsverträgen bestimmte Nutzungsrechte an<br />

einem computerbasierten Bewertungssystem und Bewertungsmodul<br />

ein und erhält für die Nutzung im Zeitraum nach Abschluss der Mittelfreigabe-<br />

und Mittelverwendungskontrolle von der Thesaurus-KG die<br />

in den vorgenannten Nutzungsverträgen festgelegten Vergütungen.<br />

4. Sowohl die MCE Schiffskapital als auch die MCE Vertrieb vermitteln<br />

für die Thesaurus-KG nach näherer Maßgabe von hierzu mit ihnen<br />

jeweils einzeln abgeschlossenen Verträgen Beteiligungen an der Thesaurus-KG<br />

an Treugeber (vorstehend und nachfolgend „Vermittlung<br />

von Beteiligungen“) und erhalten hierfür von der Thesaurus-KG die in<br />

den vorgenannten Verträgen festgelegten Provisionen.<br />

5. Die Vergütungen, die die Thesaurus-KG nach Maßgabe des vorstehenden<br />

Abs. 1 bzw. der in den vorstehenden Abs. 2 bis 4 genannten<br />

Verträgen schuldet, sind als Aufwand der Thesaurus-KG zu behandeln,<br />

auch in den Geschäftsjahren zu zahlen, in denen die Thesaurus-KG<br />

keinen Gewinn erzielt und können nur mit Zustimmung des jeweils<br />

Berechtigten geändert werden.<br />

§ 16 Jahresabschluss<br />

1. Die Komplementärin führt die Bücher der Thesaurus-KG und hat den<br />

Jahresabschluss sowie ggf. den Lagebericht nach den Grundsätzen<br />

ordnungsgemäßer Buchführung und den einschlägigen Rechnungslegungsvorschriften<br />

innerhalb der gesetzlichen Frist aufzustellen und<br />

durch einen von ihr namens der Thesaurus-KG zu beauftragenden<br />

Wirtschaftsprüfer oder eine von ihr namens der Thesaurus-KG zu beauftragende<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen zu lassen.<br />

2. Die Komplementärin hat den aufgestellten und geprüften Jahresabschluss<br />

sowie ggf. den Lagebericht den Gesellschaftern und dem Beirat<br />

in Kopie zu übersenden. Die Gesellschafter beschließen über die<br />

Feststellung des Jahresabschlusses sowie ggf. des Lageberichtes in<br />

einer Präsenzversammlung oder im Umlaufverfahren.<br />

3. Die Komplementärin ist berechtigt, sich bei der Führung der Bücher<br />

und der Erstellung des Jahresabschlusses sowie ggf. des Lageberichtes<br />

der Hilfe Dritter zu bedienen.<br />

4. Die Kosten aus und im Zusammenhang mit der Aufstellung und Prüfung<br />

des Jahresabschlusses sowie ggf. des Lageberichtes trägt die<br />

Thesaurus-KG.<br />

§ 17 Ergebnisverteilung<br />

1. Vorbehaltlich der nachfolgenden Abs. 2 und 3 wird ein nach Abzug<br />

der Vergütungen gemäß § 15 verbleibender handelsrechtlicher Gewinn<br />

(Jahresüberschuss) oder Verlust (Jahresfehlbetrag) eines Geschäftsjahres<br />

(Ergebnis) auf die Kommanditisten im Verhältnis ihrer<br />

Kommanditeinlagen (Festkapitalkonten) verteilt.<br />

2. Das Ergebnis der Geschäftsjahre bis einschließlich desjenigen, in<br />

dem die Schließung des Fonds erfolgt, wird dergestalt verteilt, dass<br />

die für die Thesaurus-Investoren geführten Ergebnissonderkonten<br />

zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres im Verhältnis der bis zu<br />

diesem Zeitpunkt auf die Thesaurus-Investoren entfallenden (Teil-)<br />

Kommanditeinlagen zueinander relativ gleichstehen (nachfolgend<br />

„Kontengleichstellung“). Hierfür werden Ergebnisse vom Zeitpunkt<br />

des Beitrittes des betreffenden beitretenden Thesaurus-Investors<br />

zunächst diesem in dem Umfang allein zugewiesen, indem vorher<br />

beigetretenen Thesaurus-Investoren Ergebnisse bereits zugewiesen<br />

worden sind.<br />

3. Nach erfolgter Kontengleichstellung wird der Jahresüberschuss<br />

eines jeden Geschäftsjahres zunächst allen Thesaurus-Investoren<br />

im Verhältnis ihrer bzw. der für ihre Rechnung von der Treuhänderin<br />

gehaltenen Kommanditeinlagen (Festkapitalkonten) zugewiesen, sofern<br />

und soweit dies zum Ausgleich negativer Salden auf den für die<br />

Thesaurus-Investoren geführten Ergebnissonderkonten erforderlich<br />

ist (in diesem Verkaufsprospekt „Verlustausgleich“). Der nach einem<br />

etwaigen Verlustausgleich verbleibende Jahresüberschuss eines jeden<br />

Geschäftsjahres wird sodann zu 25 % der Kommanditistin MCE<br />

Konzept zugewiesen und zu 75 % auf alle Kommanditisten im Verhältnis<br />

ihrer Kommanditeinlagen (Festkapitalkonten) verteilt.<br />

§ 18 Auszahlungen<br />

Laufende Auszahlungen (Gewinn- und Liquiditätsauszahlungen) an die<br />

Gesellschafter erfolgen nicht. Ausschüttungen, die der Thesaurus-KG aus<br />

ihren Schiffsbeteiligungen zufließen, sowie die sonstigen liquiden Mittel<br />

der Thesaurus-KG werden statt dessen nach Wahl der Komplementärin<br />

für den Erwerb neuer Schiffsbeteiligungen oder die Aufstockung bereits<br />

erworbener Schiffsbeteiligungen verwendet.<br />

§ 19 Informations- und Kontrollrechte/Informationsweitergabe durch die<br />

Treuhänderin<br />

1. Die Komplementärin unterrichtet die Kommanditisten mindestens<br />

einmal pro Kalenderjahr über den Gang der Geschäfte, namentlich<br />

über die Entwicklung des von der Thesaurus-KG gehaltenen Portfolios<br />

von Beteiligungen an Schiffsgesellschaften, und darüber hinaus<br />

bei Geschäftsvorfällen von besonderer Bedeutung. Sie kann sich hierzu<br />

der Hilfe Dritter bedienen.<br />

2. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Informationsrechte der Kommanditisten<br />

nach den Vorschriften des § 166 HGB unberührt.<br />

3. Die Treuhänderin ist berechtigt, sämtliche Informationen über die<br />

Thesaurus-KG einschließlich entsprechender Dokumente an die Thesaurus-Investoren<br />

weiterzuleiten.<br />

§ 20 Übertragung von Kommanditanteilen<br />

1. Die Übertragung (Abtretung) der Mitgliedschaft eines Kommanditisten<br />

in der Thesaurus-KG – als Summe aller seiner diesbezüglichen<br />

mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten sowie seines Anteiles am<br />

Kommanditkapital und Vermögen der Thesaurus-KG – (nachfolgend<br />

„Kommanditanteil“) sowie von Teilkommanditanteilen ist zulässig,<br />

ohne dass es hierzu einer Zustimmung der Thesaurus-KG, der<br />

Komplementärin oder der übrigen Gesellschafter bedürfte, sofern<br />

sämtliche Voraussetzungen für die Übertragung des (Teil-)Kommanditanteils<br />

des Thesaurus-Investors an der Fonds-KG gemäß § 20 des<br />

Fonds-Gesellschaftsvertrages vorliegen und diese Voraussetzungen<br />

entsprechend auch im Hinblick auf den zu übertragenden (Teil-)Kom-


89<br />

manditanteil an der Thesaurus-KG erfüllt sind, insbesondere der Erwerber<br />

die notariell beglaubigte Handelsregistervollmacht gemäß § 7<br />

Abs. 2 lit. a) i.V.m. § 20 Abs. 1 lit. c) des Fonds-Gesellschaftsvertrages<br />

auch im Hinblick auf die Thesaurus-KG erteilt hat; anderenfalls gilt<br />

§ 20 Abs. 2 des Fonds-Gesellschaftsvertrages entsprechend.<br />

2. Der Erwerber eines Kommanditanteiles gilt im Verhältnis zur Thesaurus-KG<br />

nur dann als Kommanditist, wenn der Erwerb der Komplementärin<br />

schriftlich unter Nachweis des Erwerbes des Kommanditanteiles<br />

angezeigt wurde.<br />

3. Bei jeder Übertragung der Gesellschafterstellung eines Kommanditisten<br />

auf einen Dritten sowie bei deren sonstigem Übergang, auch<br />

im Rahmen von Gesamtrechts- oder Sonderrechtsnachfolge, (nachfolgend<br />

„sonstiger Übergang“), werden alle Konten gemäß § 9 unverändert<br />

und einheitlich fortgeführt. Die Übertragung oder der Übergang<br />

einzelner Rechte und/oder Pflichten hinsichtlich einzelner Gesellschafterkonten<br />

ist nicht zulässig.<br />

Der Erwerber eines (Teil-)Kommanditanteils ist mit einer Haftsumme<br />

im Handelsregister einzutragen, die dem Nennwert der von ihm erworbenen<br />

(Teil-)Kommanditeinlage entspricht, unabhängig davon, ob<br />

die für den veräußernden Kommanditisten bisher im Handelsregister<br />

eingetragene Haftsumme niedriger ist als die übertragene (Teil-)Kommanditeinlage;<br />

im Falle der Übertragung eines Teilkommanditanteils<br />

ist die Haftsumme des veräußernden Kommanditisten an die Höhe<br />

der bei ihm verbleibenden Kommanditeinlage anzupassen und zwar<br />

auch dann, wenn dies im Falle eines Thesaurus-Investors zu einer Erhöhung<br />

der bislang für ihn eingetragenen Haftsumme führt.<br />

4. Der Erwerber eines Kommanditanteiles hat der Thesaurus-KG alle<br />

deren Aufwendungen und Kosten aus und im Zusammenhang mit<br />

der Übertragung bzw. dem sonstigen Übergang des Kommanditanteiles<br />

auf ihn zu erstatten. Er schuldet außerdem der Treuhänderin für<br />

die Übertragung des Kommanditanteils und des Kommanditanteils<br />

an der Fonds-KG eine einmalige einheitliche Umschreibegebühr, und<br />

zwar in Fällen des Verkaufes in Höhe von 1 % eines für die vorgenannten<br />

Kommanditanteile zwischen ihm und dem verfügenden Kommanditisten<br />

vereinbarten Kaufpreises, maximal aber einen Betrag in Höhe<br />

von EUR 500,–, und in jedem Fall einer Übertragung (einschließlich<br />

den Fällen des Verkaufes) oder eines sonstigen Überganges der Kommanditanteile<br />

aber mindestens einen Betrag in Höhe von EUR 150,–,<br />

jeweils zzgl. etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer.<br />

5. Führt die Übertragung oder der sonstige Übergang von unmittelbar<br />

oder mittelbar über die Treuhänderin gehaltenen (Teil-)Kommanditanteilen<br />

zu gewerbesteuerlichen Nachteilen bei der Thesaurus-KG,<br />

sind der bisherige sowie der neue Thesaurus-Investor als Gesamtschuldner<br />

verpflichtet, diese Nachteile auszugleichen.<br />

6. Das Recht der Thesaurus-Investoren gemäß § 7 Abs. 2, anstelle der Treuhänderin<br />

als Kommanditisten im Handelsregister eingetragen zu werden,<br />

bleibt von den vorstehenden Bestimmungen dieses § 20 unberührt.<br />

7. Für die Übertragung und den sonstigen Übergang von Treugeberpositionen<br />

von Thesaurus-Investoren, die sich nicht gemäß § 7 Abs. 2<br />

als Kommanditisten ins Handelsregister haben eintragen lassen, gilt<br />

§ 8 des Treuhandvertrages.<br />

8. Die Voraussetzungen von Übertragungen von Kommanditanteilen<br />

auf der Grundlage von Andienungsvereinbarungen Flex zwischen der<br />

MCE Schiffskapital und einzelnen Thesaurus-Investoren bestimmen<br />

sich ausschließlich nach näherer Maßgabe der in den Andienungsvereinbarungen<br />

Flex getroffenen Regelungen. Einer Zustimmung der<br />

Thesaurus-KG, der Komplementärin oder der übrigen Gesellschafter<br />

bedarf es für Übertragungen von Kommanditanteilen insoweit nicht.<br />

Vermächtnisnehmer, können diese ihre Rechte als Gesellschafter der<br />

Thesaurus-KG und der Fonds-KG nur einheitlich durch einen gemeinsamen<br />

Bevollmächtigten ausüben, der auch zur Entgegennahme<br />

aller Erklärungen der Thesaurus-KG, der Fonds-KG und von deren<br />

Gesellschaftern sowie zur Abgabe von Erklärungen diesen gegenüber<br />

als ermächtigt gilt. Gemeinsamer Bevollmächtigter kann nur<br />

ein Miterbe oder Mitvermächtnisnehmer, ein anderer Gesellschafter<br />

oder eine von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichtete Person<br />

sein. Solange nicht alle Erben/Vermächtnisnehmer einheitlich<br />

einen solchen gemeinsamen Bevollmächtigten schriftlich gegenüber<br />

der Komplementärin benannt haben, ruhen die Stimmrechte und<br />

sonstigen Gesellschafterrechte des verstorbenen Gesellschafters<br />

in der Thesaurus-KG und der Fonds-KG, und es können weder Entnahmen<br />

(Auszahlungen) getätigt werden, noch kann über das Gewinnbezugsrecht<br />

oder den Abfindungsanspruch verfügt werden. Die<br />

Wahrnehmung der Gesellschafterrechte durch einen Testamentsvollstrecker<br />

ist zulässig.<br />

2. Auf Anforderung der Komplementärin müssen sich Erben und Vermächtnisnehmer<br />

auf eigene Kosten durch einen geeigneten Nachweis,<br />

insbesondere Original oder beglaubigte Abschriften einer<br />

letztwilligen Verfügung nebst Eröffnungsprotokoll gegenüber der<br />

Thesaurus-KG legitimieren. Bei begründeten Zweifeln an der Legitimation<br />

kann die Komplementärin auch auf Kosten des oder der Erben<br />

die Vorlage eines Erbscheines verlangen. Der Testamentsvollstrecker<br />

muss sich durch ein Testamentsvollstreckerzeugnis ausweisen. Werden<br />

der Thesaurus-KG ausländische Urkunden zum Nachweis der Erben-<br />

oder Vermächtnisnehmerstellung oder der Verfügungsbefugnis<br />

vorgelegt, ist die Thesaurus-KG berechtigt, auf Kosten dessen, der<br />

seine Berechtigung auf die ausländische Urkunde stützt, die ausländischen<br />

Urkunden übersetzen zu lassen und/oder ein Rechtsgutachten<br />

über die Rechtswirkungen der vorgelegten Urkunden einzuholen.<br />

3. Eine Auseinandersetzung unter den Erben hat unter Beachtung der<br />

Regelungen des § 20 Abs. 1 bis 5 zu erfolgen. Bis zum Abschluss<br />

der Auseinandersetzung werden die Erben weiterhin ausschließlich<br />

durch den gemeinsamen Bevollmächtigten vertreten.<br />

§ 22 Kündigung<br />

1. Jeder Gesellschafter kann die Thesaurus-KG mit einer Frist von drei<br />

Monaten zum Ablauf eines Geschäftsjahres, jedoch erstmals zum<br />

31. Dezember 2022 ordentlich kündigen, wobei die Kündigung der Thesaurus-KG<br />

nur gemeinsam mit der Kündigung der Fonds-KG erklärt<br />

werden kann, sofern die Fonds-KG zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung<br />

noch nicht beendet ist. Abweichend von vorstehendem können<br />

die Gründungskommanditisten nach Schließung des Fonds ihre<br />

für eigene Rechnung gehaltenen (Teil-)Kommanditeinlagen mit einer<br />

Frist von einer Woche zum Ende eines jeden Kalenderquartals ganz<br />

oder teilweise ordentlich kündigen. Die außerordentliche Kündigung<br />

aus wichtigem Grund ist jederzeit möglich.<br />

2. Jede Kündigung der Thesaurus-KG ist mittels eingeschriebenen<br />

Briefes gegenüber der Komplementärin zu erklären.<br />

3. Die Treuhänderin kann den für Rechnung der Thesaurus-Investoren gehaltenen<br />

Teil ihrer Kommanditeinlage auch teilweise kündigen, sobald<br />

und soweit Thesaurus-Investoren, die nicht als Kommanditisten im<br />

Handelsregister der Thesaurus-KG eingetragen sind, der Treuhänderin<br />

gegenüber das Treuhandverhältnis unter Beachtung der Formen und<br />

Fristen des Treuhandvertrages gekündigt haben, wobei sich in diesem<br />

Fall die ggf. anwendbare Kündigungsfrist des vorstehenden Abs. 1 für<br />

die Kündigungserklärung der Treuhänderin um eine Woche verkürzt.<br />

§ 21 Tod eines Gesellschafters<br />

1. Durch den Tod eines Gesellschafters wird die Thesaurus-KG nicht<br />

aufgelöst, sondern mit den Erben oder dem Vermächtnisnehmer<br />

fortgesetzt. Hat ein verstorbener Gesellschafter mehrere Erben oder<br />

§ 23 Ausscheiden eines Gesellschafters<br />

1. Durch das Ausscheiden eines Gesellschafters wird die Thesaurus-KG<br />

nicht aufgelöst, sondern unter den verbleibenden Gesellschaftern<br />

fortgeführt.


90 Gesellschaftsverträge<br />

2. Ein Gesellschafter scheidet in folgenden Fällen und zu den folgenden<br />

Zeitpunkten aus der Thesaurus-KG aus:<br />

a) Wirksame Kündigung der Thesaurus-KG durch den Gesellschafter<br />

gemäß § 22: Ausscheiden zum Zeitpunkt des Zuganges der<br />

Kündigungserklärung bei der Komplementärin, in keinem Fall<br />

aber vor Wirksamwerden der Kündigung;<br />

b) Pfändung des Kommanditanteiles an der oder des Abfindungsanspruches<br />

(Auseinandersetzungsguthaben) gegen die Thesaurus-<br />

KG und/oder die Fonds-KG durch Gläubiger des Gesellschafters,<br />

sofern die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht innerhalb von<br />

vier Wochen aufgehoben werden, wobei jedoch die Komplementärin<br />

berechtigt ist, die vorgenannte Frist nach eigenem Ermessen<br />

zu verlängern: Ausscheiden zum Zeitpunkt des Fristablaufes;<br />

c) Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters<br />

oder Ablehnung der Eröffnung mangels Masse: Ausscheiden<br />

zum Zeitpunkt des Beschlusses des Insolvenzgerichtes;<br />

d) Erhebung der Klage auf Auflösung der Thesaurus-KG oder der<br />

Fonds-KG durch den Gesellschafter: Ausscheiden zum Zeitpunkt<br />

der Rechtskraft einer stattgebenden gerichtlichen Entscheidung;<br />

e) Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne der §§ 133, 140<br />

HGB in der Person eines Gesellschafters – ein solcher liegt insbesondere<br />

vor, wenn der Gesellschafter aus der Fonds-KG ausgeschlossen<br />

wird –, und infolgedessen Beschlussfassung über<br />

den Ausschluss dieses Gesellschafters aus der Thesaurus-KG:<br />

Ausscheiden zum Zeitpunkt des Zuganges einer Niederschrift des<br />

Beschlusses bzw. der diesbezüglichen schriftlichen Mitteilung bei<br />

dem betreffenden Gesellschafter.<br />

3. Vorstehender Abs. 2 gilt für die nicht als Kommanditisten im Handelsregister<br />

eingetragenen Thesaurus-Investoren entsprechend, jedoch<br />

mit der Maßgabe, dass in einem solchen Fall die Treuhänderin<br />

anteilig mit dem Teil ihrer Kommanditeinlage aus der Thesaurus-KG<br />

ausscheidet, den sie treuhänderisch für den jeweiligen Thesaurus-<br />

Investor hält.<br />

4. Sofern die Komplementärin vollständig aus der Thesaurus-KG ausscheidet,<br />

hat die Gesellschafterversammlung unverzüglich mit einfacher<br />

Mehrheit eine neue Komplementärin zu bestimmen, die,<br />

soweit möglich, zum Zeitpunkt des Ausscheidens der bisherigen<br />

Komplementärin in die Thesaurus-KG eintreten soll. Die die Komplementärin<br />

betreffenden Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages<br />

bleiben in diesem Fall unverändert.<br />

5. Der Kommanditistin MCE Schiffskapital steht das Sonderrecht zu, jederzeit<br />

und unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB<br />

im Namen aller Kommanditisten der Thesaurus-KG mit der Komplementärin<br />

eine Vereinbarung über den Austritt der Komplementärin<br />

aus der Thesaurus-KG bei gleichzeitigem Eintritt einer von der MCE<br />

Schiffskapital zu benennenden Gesellschaft als neuer persönlich haftender<br />

Gesellschafterin zur Thesaurus-KG abzuschließen, ohne dass<br />

für die Wirksamkeit und Durchführung einer solchen Vereinbarung<br />

und der damit erfolgenden Auswechslung der persönlich haftenden<br />

Gesellschafterin der Thesaurus-KG ein zustimmender Beschluss der<br />

übrigen Gesellschafter der Thesaurus-KG erforderlich wäre, wobei<br />

die übrigen Gesellschafter der Thesaurus-KG jedoch auf Verlangen<br />

der MCE Schiffskapital zur Fassung eines solchen vorsorglichen Zustimmungsbeschlusses<br />

verpflichtet sind. Die MCE Schiffskapital ist<br />

jedoch nicht berechtigt, in der vorgenannten Vereinbarung zusätzliche<br />

Verpflichtungen, insbesondere finanzieller Natur, zu Lasten der<br />

übrigen Kommanditisten zu begründen. Die die Komplementärin<br />

betreffenden Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages bleiben<br />

in einem solchen Fall der Auswechslung der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />

der Thesaurus-KG unverändert.<br />

§ 24 Abfindung<br />

1. Scheidet ein Kommanditist ohne Rechtsnachfolger aus der Thesaurus-KG<br />

aus, steht ihm eine Abfindung nach Maßgabe der nachfolgenden<br />

Bestimmungen zu.<br />

2. Der ausscheidende Kommanditist erhält – vorbehaltlich nachstehendem<br />

Abs. 6 – als Abfindung den anteiligen, auf seine Beteiligung entfallenden,<br />

gemäß nachfolgender Bestimmungen zu ermittelnden Net<br />

Asset Value der Thesaurus-KG (i) zum Ende des Kalenderquartals, in<br />

dem er aus der Thesaurus-KG ausscheidet, bzw. (ii) in Fällen einer<br />

ordentlichen Kündigung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 zum 31. Dezember<br />

des Jahres, mit Wirkung zu dessen Ende die Kündigung erklärt wird,<br />

jedoch nicht mehr als der Verkehrswert der Beteiligung, bzw. (iii) in<br />

Fällen einer ordentlichen Kündigung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 zum<br />

Ende des der Kündigungserklärung vorangegangenen Kalenderquartals<br />

(sämtliche vorstehenden Daten nachfolgend einheitlich „Abfindungsstichtag“),<br />

jeweils abzgl. eines Abschlags von 15 %, bzw. in den<br />

Fällen eines Ausscheidens gemäß § 23 Abs. 2 lit. e) von 25 %.<br />

Der „Net Asset Value“ der Thesaurus-KG entspricht der Summe folgender<br />

Rechnungsposten:<br />

- die Summe der Werte aller von der Thesaurus-KG zum jeweiligen<br />

Abfindungsstichtag gehaltenen Beteiligungen an Schiffsgesellschaften<br />

(nachfolgend einzeln „Wert einer Schiffsbeteiligung“);<br />

- abzgl. aller Verbindlichkeiten der Thesaurus-KG i.S.d. § 266 Abs. 3 C.<br />

HGB zum jeweiligen Abfindungsstichtag;<br />

- zzgl. aller liquiden Mittel der Thesaurus-KG i.S.d. § 266 Abs. 2 B.<br />

II. bis IV. HGB zum jeweiligen Abfindungsstichtag.<br />

Der Wert einer Schiffsbeteiligung wird von der Thesaurus-KG unter<br />

Anwendung eines anerkannten Ertragswertverfahrens ermittelt, wobei<br />

von den anzusetzenden zukünftigen Einnahmen der betreffenden<br />

Schiffsgesellschaft und den zu erwartenden Wertzuwächsen abzuziehen<br />

sind (i) sämtliche zukünftigen operativen Kosten sowie Kosten des<br />

Kapitaldienstes für etwaig von der betreffenden Schiffsgesellschaft<br />

aufgenommenes Fremdkapital, (ii) stille Beteiligungen, bevorrechtigtes<br />

Kapital sowie vergleichbare Passivpositionen zum Nennwert<br />

sowie auf diese entfallende Zinsen und Kosten. Der so ermittelte Wert<br />

ist auf den jeweiligen Abfindungsstichtag abzuzinsen. Die Forderungen<br />

der Schiffsgesellschaft i.S.d. § 266 Abs. 2 B.II.1 bis 3 HGB zum Abfindungsstichtag<br />

sind zum abgezinsten Barwert hinzuzurechnen, Rückstellungen<br />

der Schiffsgesellschaft i.S.d. § 266 Abs. 3 B. HGB und Verbindlichkeiten<br />

der Schiffsgesellschaft i.S.d. § 266 Abs. 3 C. HGB, jeweils<br />

zum Abfindungsstichtag sind vom abgezinsten Barwert abzuziehen.<br />

3. Können sich der ausscheidende Kommanditist und die Thesaurus-<br />

KG im Rahmen der Auseinandersetzung nicht über die Höhe der zu<br />

zahlenden Abfindung einigen, ist diese von einem unabhängigen<br />

Sachverständigen als Schiedsgutachter festzulegen. Der Schiedsgutachter<br />

wird, sofern sich der ausscheidende Kommanditist und die<br />

Thesaurus-KG nicht über seine Person einigen können, vom Präsidenten<br />

der Handelskammer Hamburg bestimmt. Die Entscheidung<br />

des Sachverständigen ist für beide Parteien verbindlich, es sei denn,<br />

sie ist offensichtlich unbillig (§§ 319 ff. BGB). Die Kosten des Schiedsgutachtenverfahrens<br />

tragen der ausscheidende Kommanditist und<br />

die Thesaurus-KG je zur Hälfte.<br />

4. Ist die nach Abs. 2 ermittelte Abfindung des ausscheidenden Kommanditisten<br />

negativ, ist der Kommanditist der Thesaurus-KG nicht<br />

zum Ausgleich verpflichtet.<br />

5. Kommt es aufgrund einer steuerlichen Außenprüfung zu Ergebnisveränderungen,<br />

berührt dies die bereits festgestellte Abfindungshöhe<br />

nicht.<br />

6. Wird innerhalb von sechs Monaten vor oder nach dem Ausscheidensdatum<br />

ein Auflösungsbeschluss gefasst, der zur Liquidation der Thesaurus-KG<br />

führt, erhält der ausscheidende Kommanditist nicht den<br />

gemäß Abs. 2 bis 5 berechneten Abfindungsbetrag, sondern den auf<br />

ihn hypothetisch entfallenden Liquidationserlös.


91<br />

7. Die Abfindung ist dem ausscheidenden Kommanditisten in einer<br />

Summe auszuzahlen, sobald ihre Höhe zwischen den Parteien verbindlich<br />

feststeht, frühestens jedoch am Tag des Ausscheidens des<br />

Kommanditisten aus der Thesaurus-KG. Sofern und soweit die Liquiditätslage<br />

der Thesaurus-KG eine Auszahlung der Abfindung nicht<br />

zulässt, ist die Thesaurus-KG auch zu einer späteren Auszahlung berechtigt.<br />

Der Anspruch auf Zahlung der Abfindung ist ab dem Tag des<br />

Ausscheidens des Kommanditisten mit einem jährlichen Zinssatz von<br />

zwei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247<br />

BGB zu verzinsen. In den Fällen des Abs. 6 wird die Abfindung gezahlt,<br />

wenn der Liquidationserlös an die Gesellschafter ausgeschüttet<br />

wird; eine Verzinsung erfolgt in diesem Fall nicht.<br />

8. Sofern das Ausscheiden des Kommanditisten nicht aufgrund einer<br />

Kündigung erfolgt, sind die durch das Ausscheiden entstehenden<br />

Mehrkosten von dem ausgeschiedenen Kommanditisten bzw. von<br />

dem betreibenden Gläubiger zu tragen. Die Thesaurus-KG ist berechtigt,<br />

insofern einen angemessenen Vorschuss für die Kosten zu verlangen.<br />

Weitergehende Schadensersatzansprüche der Thesaurus-KG<br />

bleiben unberührt. Im Falle der Kündigung trägt der ausscheidende<br />

Kommanditist die Hälfte der Mehrkosten.<br />

9. Der ausscheidende Kommanditist kann Sicherheitsleistungen für seinen<br />

Anspruch auf Zahlung der Abfindung nicht verlangen.<br />

§ 25 Wettbewerbsverbot<br />

Die Komplementärin, ihre Organe und die Gründungskommanditisten unterliegen<br />

keinem Wettbewerbsverbot.<br />

§ 26 Auflösung und Liquidation<br />

1. Die Thesaurus-KG wird außer in den gesetzlich zwingend vorgesehenen<br />

Fällen aufgelöst, wenn die Gesellschafter dies beschließen.<br />

Wird die Thesaurus-KG aufgelöst, findet die Liquidation statt, sofern<br />

nicht gesetzlich zwingend eine andere Form der Abwicklung vorgesehen<br />

ist oder die Gesellschafter durch Beschluss, der der gleichen<br />

Mehrheit wie der Auflösungsbeschluss bedarf, eine andere Art der<br />

Auseinandersetzung beschließen.<br />

2. Alleinige Liquidatorin ist die Komplementärin oder ein von der Komplementärin<br />

benannter Dritter.<br />

3. Ein nach Erfüllung der Verbindlichkeiten der Thesaurus-KG verbleibender<br />

Liquidationserlös wird auf die Gesellschafter entsprechend<br />

ihrer Beteiligung am Vermögen der Thesaurus-KG nach Maßgabe der<br />

Summe der jeweils für sie nach § 9 Abs. 1 geführten Konten verteilt.<br />

§ 27 Schlussbestimmungen<br />

1. Die Komplementärin und die Gründungskommanditisten treffen aus<br />

und im Zusammenhang mit diesem Gesellschaftsvertrag gegenüber<br />

zukünftig beitretenden Gesellschaftern und Thesaurus-Investoren keine<br />

vertraglichen oder vorvertraglichen Prüfungspflichten im Hinblick<br />

auf den Inhalt des Verkaufsprospektes „MCE 09 Sternenflotte FLEX“,<br />

das in diesem beschriebene Beteiligungsangebot; eine etwaige Haftung<br />

gemäß § 13 VerkProspG (bzw. etwaig einschlägiger Nachfolgeregelungen)<br />

bleibt hiervon unberührt.<br />

2. Hinsichtlich der Haftung der Kommanditisten untereinander, auch für<br />

etwaige vorvertragliche Pflichtverletzungen, gilt, vorbehaltlich einer<br />

etwaigen Haftung gemäß § 13 VerkProspG (bzw. etwaig einschlägiger<br />

Nachfolgeregelungen), Folgendes:<br />

a) Die Kommanditisten haften untereinander – vorbehaltlich der<br />

nachfolgenden lit. b) und c) dieses Abs. 2 – für eigenes sowie das<br />

Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.<br />

b) Abweichend von vorstehendem lit. a) dieses Abs. 2 – und vorbehaltlich<br />

der nachfolgenden lit. c) und d) dieses Abs. 2 – ist die<br />

Haftung der Kommanditisten für Schäden, die darauf beruhen,<br />

dass sie oder ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen<br />

einfach fahrlässig vertragliche oder vorvertragliche Pflichten aus<br />

oder im Zusammenhang mit diesem Gesellschaftsvertrag verletzen,<br />

ausgeschlossen.<br />

c) Der Haftungsausschluss gemäß vorstehendem lit. b) dieses<br />

Abs. 2 gilt nicht für Ansprüche von Kommanditisten auf Ersatz<br />

solcher einfach fahrlässig verursachten Schäden, die auf der Verletzung<br />

einer wesentlichen Vertragspflicht eines Kommanditisten<br />

beruhen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung<br />

dieses Gesellschaftsvertrages überhaupt erst ermöglicht oder auf<br />

deren Einhaltung die Kommanditisten regelmäßig vertrauen und<br />

vertrauen dürfen (Kardinalpflicht). In solchen Fällen der einfach<br />

fahrlässigen Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung des<br />

die Kardinalpflicht verletzenden Kommanditisten jedoch – vorbehaltlich<br />

des nachfolgenden lit. d) dieses Abs. 2 – auf den Ersatz<br />

des vertragstypisch vorhersehbaren Schadens begrenzt.<br />

d) Für Ansprüche der Kommanditisten auf Ersatz einfach fahrlässig<br />

verursachter Schäden, die auf der Verletzung des Lebens,<br />

des Körpers oder der Gesundheit beruhen, gelten weder der<br />

Haftungsausschluss gemäß vorstehendem lit. b) dieses Abs. 2<br />

noch die Haftungsbegrenzung gemäß vorstehendem lit. c) dieses<br />

Abs. 2. Für diese gilt statt dessen die Regelung des vorstehenden<br />

lit. a) dieses Abs. 2.<br />

3. Hinsichtlich der Verjährung von Schadensersatzansprüchen der Kommanditisten<br />

untereinander gilt Folgendes:<br />

a) Schadensersatzansprüche der Kommanditisten untereinander<br />

verjähren – vorbehaltlich des nachfolgenden lit. b) dieses Abs. 3 –<br />

innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen.<br />

b) Schadensersatzansprüche der Kommanditisten untereinander,<br />

welche auf einer einfach fahrlässigen Verletzung vertraglicher oder<br />

vorvertraglicher Pflichten eines Kommanditisten aus oder im Zusammenhang<br />

mit diesem Gesellschaftsvertrag beruhen, verjähren<br />

abweichend von vorstehendem lit. a) dieses Abs. 3 (i) in drei<br />

Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden<br />

ist und der anspruchsberechtigte Kommanditist von den haftungsbegründenden<br />

Umständen und der Person des Schuldners<br />

Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen<br />

müssen, (ii) unabhängig von der Kenntnis oder grob fahrlässigen<br />

Unkenntnis des anspruchsberechtigten Kommanditisten<br />

von den haftungsbegründenden Umständen und der Person<br />

des Schuldners jedenfalls fünf Jahre nach der Entstehung des<br />

Anspruchs und (iii) unabhängig von dem Zeitpunkt der Entstehung<br />

des Anspruches und der Kenntnis oder grob fahrlässigen<br />

Unkenntnis des anspruchsberechtigten Kommanditisten von den<br />

haftungsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners<br />

spätestens innerhalb von zehn Jahren nach der Begehung<br />

der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen den<br />

Schaden auslösenden Ereignis, in allen drei Fällen der vorstehenden<br />

Ziffern (i) bis (iii) jedoch spätestens mit Ablauf einer etwaigen<br />

kürzeren gesetzlichen Frist. Satz 1 dieses lit. b) gilt jedoch nicht<br />

für Ansprüche eines Kommanditisten auf Ersatz von Schäden aus<br />

der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,<br />

und auch dann nicht, wenn die auf den Schadensersatzanspruch<br />

anwendbaren gesetzlichen Verjährungsfristen kürzer sind, als die<br />

im vorstehenden Satz 1 dieses lit. b) genannten; in beiden Fällen<br />

verbleibt es statt dessen bei der Regelung des vorstehenden lit. a)<br />

dieses Abs. 3.<br />

4. Änderungen und Ergänzungen dieses Gesellschaftsvertrages können<br />

nur durch entsprechenden Beschluss der Gesellschafter erfolgen.<br />

5. Die Gesellschafter sind verpflichtet, der Thesaurus-KG Änderungen<br />

ihres Namens, sofern es sich um natürliche Personen handelt, bzw.<br />

der Firma bei juristischen Personen, Personengesellschaften und Stiftungen<br />

sowie ihrer Postanschrift und/oder E-Mail-Adresse unverzüglich<br />

mitzuteilen.


92 Gesellschaftsverträge | Treuhand- und Verwaltungsvertrag<br />

6. Mitteilungen an die Gesellschafter, einschließlich Einberufungsschreiben<br />

zu Präsenzversammlungen und Mitteilungen über eine<br />

Beschlussfassung im Umlaufverfahren, erfolgen schriftlich oder, sofern<br />

der Gesellschafter der Thesaurus-KG und/oder der Treuhänderin<br />

eine E-Mail-Adresse mitgeteilt hat, nach Wahl der Thesaurus-KG auf<br />

elektronischem Wege. Für Mitteilungen und Zustellungen an die Gesellschafter<br />

ist die letzte Postanschrift bzw. E-Mail-Adresse maßgeblich,<br />

die der jeweilige Gesellschafter der Thesaurus-KG und/oder der<br />

Treuhänderin mitgeteilt hat. Mitteilungen an die Gesellschafter gelten<br />

jeweils mit Ablauf einer Frist von acht Kalendertagen ab Absendung<br />

als zugegangen.<br />

7. Die Kosten dieses Gesellschaftsvertrages und seiner Durchführung<br />

trägt die Thesaurus-KG.<br />

8. Dieser Gesellschaftsvertrag unterliegt ausschließlich deutschem materiellem<br />

Recht. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen und Gerichtsstand<br />

für Streitigkeiten aus diesem Gesellschaftsvertrag ist der Sitz<br />

der Thesaurus-KG, soweit dies rechtlich zulässig vereinbart werden<br />

kann.<br />

9. Sollte eine Bestimmung dieses Gesellschaftsvertrages ganz oder teilweise<br />

unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so soll dies<br />

die Gültigkeit dieses Gesellschaftsvertrages im Übrigen nicht berühren.<br />

Anstelle der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung<br />

soll eine wirksame bzw. durchführbare Bestimmung gelten, die nach<br />

Form, Inhalt, Zeit, Maß und Geltungsbereich dem wirtschaftlichen Ergebnis<br />

des von den Gesellschaftern Gewollten am nächsten kommt.<br />

Sollte der Gesellschaftsvertrag eine Lücke aufweisen, insbesondere<br />

einen offensichtlich regelungsbedürftigen Punkt nicht regeln, so soll<br />

diese durch eine wirksame Bestimmung ausgefüllt werden, deren<br />

wirtschaftliches Ergebnis dem entspricht, was die Gesellschafter vereinbart<br />

hätten, wenn sie die Lückenhaftigkeit erkannt hätten.<br />

Hamburg, 27. April 2012<br />

gez. Holger Dahm<br />

Nikolas H. Dierkes<br />

MCE Fonds 09 Verwaltungs GmbH<br />

gez. Holger Dahm<br />

MCE Schiffskapital AG<br />

Nikolas H. Dierkes<br />

gez. Holger Dahm Nikolas H. Dierkes<br />

MCE Konzept AG & Co. KG,<br />

diese wiederum vertreten durch ihre Komplementärin,<br />

die MCE Schiffskapital AG<br />

gez. Regina Raven<br />

MCE Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH<br />

gez. Siegfried H. de Witt<br />

MCE Vertriebsgesellschaft mbH


93<br />

TREUHAND- UND VERWALTUNgs-<br />

VERTRAG<br />

zwischen<br />

MCE Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH, Hamburg<br />

– nachfolgend „Treuhänderin“ –<br />

und<br />

MCE Fonds 09 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG, Hamburg<br />

– nachfolgend „Fonds-KG“ –<br />

sowie<br />

dem einzelnen, der Fonds-KG treugeberisch beitretenden Investor<br />

– nachfolgend „Treugeber“ –<br />

und, sofern der Treugeber sich auch für eine Beteiligung an der MCE<br />

Fonds 09 Thesaurierende Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG entschieden<br />

hat,<br />

MCE Fonds 09 Thesaurierende Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG,<br />

Hamburg<br />

– nachfolgend „Thesaurus-KG“ –<br />

– nachfolgend Fonds-KG und Thesaurus-KG zusammen auch die „Gesellschaften“<br />

und einzeln eine „Gesellschaft“ –<br />

Vorbemerkungen<br />

(A) Die Treuhänderin ist Kommanditistin beider Gesellschaften. Komplementärin<br />

beider Gesellschaften ist die MCE Fonds 09 Verwaltungs<br />

GmbH, Hamburg (nachfolgend „Komplementärin“).<br />

(B) Im Rahmen des im Verkaufsprospekt „MCE 09 Sternenflotte FLEX“<br />

beschriebenen öffentlichen Beteiligungsangebotes können sich Investoren<br />

– zunächst mittelbar (treugeberisch) über die Treuhänderin<br />

– an der Fonds-KG beteiligen (nachfolgend „Fonds-Investoren“). Im<br />

Rahmen ihres (mittelbaren) Beitritts zur Fonds-KG können sich die<br />

Fonds-Investoren außerdem für eine zusätzliche Beteiligung an der<br />

Thesaurus-KG – zunächst ebenfalls mittelbar (treugeberisch) über<br />

die Treuhänderin – entscheiden (diese Fonds-Investoren nachfolgend<br />

auch „Thesaurus-Investoren“ und Fonds-Investoren und Thesaurus-<br />

Investoren nachfolgend einheitlich „Investoren“).<br />

(C) Dieser Treuhand- und Verwaltungsvertrag (nachfolgend „Treuhandvertrag“)<br />

regelt die Beziehungen zwischen der Treuhänderin und dem<br />

Treugeber im Hinblick auf dessen Beteiligung an der Fonds-KG und,<br />

sofern es sich bei ihm um einen Thesaurus-Investor handelt, auch im<br />

Hinblick auf seine Beteiligung an der Thesaurus-KG. Teil 1 dieses Treuhandvertrages<br />

enthält dabei allgemeine Bestimmungen, die für die<br />

Beteiligung des Treugebers an der Fonds-KG und, sofern der Treugeber<br />

Thesaurus-Investor ist, auch für seine etwaige Beteiligung an der<br />

Thesaurus-KG gelten. Teil 2 dieses Treuhandvertrages enthält spezielle<br />

Bestimmungen nur für die Beteiligung des Treugebers an der Fonds-<br />

KG, Teil 3 enthält spezielle Bestimmungen nur für eine etwaige Beteiligung<br />

des Treugebers an der Thesaurus-KG. Teil 4 enthält allgemeine<br />

Schlussbestimmungen.<br />

Teil 1<br />

Allgemeine Bestimmungen für die Beteiligung des Treugebers<br />

an der Fonds-KG und für eine etwaige zusätzliche Beteiligung an<br />

der Thesaurus-KG<br />

§ 1 Zustandekommen des Treuhandvertrages<br />

Dieser Treuhandvertrag kommt zwischen der Treuhänderin und dem Treugeber<br />

unter Einbeziehung der Fonds-KG und, im Falle von Thesaurus-<br />

Investoren, zusätzlich der Thesaurus-KG zustande, sobald die Treuhänderin<br />

das Angebot des Treugebers auf Abschluss dieses Treuhandvertrages<br />

(nachfolgend „Beitrittserklärung“) schriftlich angenommen hat. Der Treugeber<br />

verzichtet auf den Zugang der Annahmeerklärung der Treuhänderin.<br />

Diese wird ihn jedoch unverzüglich schriftlich über die Annahme der Beitrittserklärung<br />

informieren.<br />

§ 2 Gegenstand des Treuhandvertrages<br />

1. Auf der Basis dieses Treuhandvertrages übernimmt die Treuhänderin<br />

für die jeweilige Gesellschaft die Betreuung des Treugebers und hält<br />

und verwaltet (i) die in § 13 beschriebene Teilkommanditeinlage in<br />

der Fonds-KG und (ii) sofern der Treugeber auch Thesaurus-Investor<br />

ist, die in § 16 beschriebene Teilkommanditeinlage in der Thesaurus-<br />

KG, jeweils im eigenen Namen, aber für Rechnung des Treugebers<br />

(nachfolgend einzeln eine „Beteiligung“ und zusammen die „Beteiligungen“).<br />

2. Sofern der Treugeber nach näherer Maßgabe des § 9 selbst als Kommanditist<br />

im Handelsregister der jeweiligen Gesellschaft eingetragen<br />

wird, wird dieser Treuhandvertrag zwischen der Treuhänderin und<br />

dem Treugeber in Bezug auf die Beteiligung an der jeweiligen Gesellschaft<br />

als Verwaltungstreuhandschaft fortgeführt.<br />

§ 3 Ausgestaltung der Treuhandstellung<br />

1. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Treugeber und der Treuhänderin<br />

sowie zwischen dem Treugeber und der jeweiligen Gesellschaft<br />

richten sich nach diesem Treuhandvertrag, der Beitrittserklärung,<br />

dem Gesellschaftsvertrag der Fonds-KG (nachfolgend „Fonds-Gesellschaftsvertrag“)<br />

und, im Falle von Thesaurus-Investoren, auch dem<br />

Gesellschaftsvertrag der Thesaurus-KG (nachfolgend „Thesaurus-Gesellschaftsvertrag“;<br />

Fonds-Gesellschaftsvertrag und Thesaurus-Gesellschaftsvertrag<br />

nachfolgend zusammen auch die „Gesellschaftsverträge“<br />

und einzeln ein „Gesellschaftsvertrag“). Die Beitrittserklärung<br />

und der jeweilige Gesellschaftsvertrag sind Bestandteile dieses Treuhandvertrages.<br />

Soweit in diesem Treuhandvertrag nichts anderes<br />

bestimmt ist, gelten die Bestimmungen des jeweiligen Gesellschaftsvertrages<br />

in der jeweils gültigen Fassung für das Treuhandverhältnis<br />

sinngemäß.<br />

2. Die Treuhänderin wird die Rechte und Pflichten aus der für den Treugeber<br />

übernommenen und verwalteten bzw., im Falle der Eintragung<br />

des Treugebers als Kommanditist gemäß § 9, für ihn verwalteten<br />

(Teil-)Kommanditeinlage in der jeweiligen Gesellschaft anteilig entsprechend<br />

der Höhe der Beteiligung des Treugebers an der jeweiligen<br />

Gesellschaft nach pflichtgemäßem Ermessen und mit der Sorgfalt<br />

eines ordentlichen Kaufmannes wahrnehmen.<br />

3. Die Treuhänderin tritt im Außenverhältnis hinsichtlich der für den<br />

Treugeber treuhänderisch gehaltenen Beteiligung im eigenen Namen<br />

und, im Falle der Eintragung des Treugebers als Kommanditist gemäß<br />

§ 9, hinsichtlich der für den Treugeber verwalteten Beteiligung<br />

im fremden Namen auf.<br />

4. Die Treuhänderin ist berechtigt, sich für eine Vielzahl von Treugebern<br />

an den Gesellschaften zu beteiligen und Beteiligungen an diesen zu<br />

verwalten. Sie ist ferner berechtigt, sich auch als Treuhänderin für<br />

Dritte an anderen Gesellschaften zu beteiligen und Beteiligungen für<br />

Dritte an solchen Gesellschaften zu verwalten.<br />

5. Die Treuhänderin hat das Treuhandvermögen getrennt von ihrem<br />

sonstigen Vermögen zu verwalten.<br />

6. Die Treuhänderin und ihre Organe sind von den Beschränkungen des<br />

§ 181 BGB befreit.<br />

§ 4 Weisungen des Treugebers<br />

Der Treugeber hat das Recht, der Treuhänderin schriftliche Weisungen<br />

bezüglich seiner Beteiligung an der jeweiligen Gesellschaft zu erteilen,<br />

die die Treuhänderin bei der Wahrnehmung der Rechte und Pflichten des<br />

Treugebers zu beachten hat, sofern diese nicht im Widerspruch zu Gesetzen<br />

oder den Bestimmungen dieses Treuhandvertrages oder des jeweiligen<br />

Gesellschaftsvertrages stehen. Sofern der Treugeber keine Weisungen<br />

erteilt oder in Eilfällen eine Weisung nicht eingeholt werden kann,


94 Treuhand- und Verwaltungsvertrag<br />

entscheidet die Treuhänderin, vorbehaltlich der Regelung des § 5 Abs. 2,<br />

nach eigenem freiem Ermessen.<br />

§ 5 Gesellschafterbeschlüsse, Ausübung von Stimmrechten und<br />

sonstiger Rechte aus der Beteiligung<br />

1. Die Treuhänderin hat den Treugeber im Rahmen der Vorbereitung von<br />

Gesellschafterversammlungen der jeweiligen Gesellschaft (nachfolgend<br />

„Präsenzversammlung“) und der Durchführung von schriftlichen<br />

Umlaufverfahren (nachfolgend „Umlaufverfahren“) über Beschlussgegenstände<br />

und etwaige Tagesordnungen zu unterrichten und die<br />

diesbezüglichen Weisungen des Treugebers einzuholen. Zu diesem<br />

Zweck wird die Treuhänderin den Treugeber mit einer Erklärungsfrist<br />

von mindestens drei Wochen dazu auffordern, bis spätestens zwei<br />

Tage vor der anberaumten Präsenzversammlung bzw. zwei Tage vor<br />

Ablauf der Frist zur Stimmabgabe im Umlaufverfahren eine diesbezügliche<br />

Weisung abzugeben. Die Erklärungsfrist beginnt mit dem Tag<br />

der Absendung desjenigen Schreibens, mit dem der Treugeber zur<br />

Abgabe der Weisung(en) aufgefordert wird. Im Fall einer verkürzten<br />

Einberufung der Präsenzversammlung oder Ankündigung des Umlaufverfahrens<br />

gemäß § 12 Abs. 2 lit. c) der Gesellschaftsverträge hat<br />

die Aufforderung an den Treugeber unverzüglich zu erfolgen, nachdem<br />

die Treuhänderin die Einberufung bzw. Ankündigung erhalten hat; der<br />

Treugeber hat die Weisung in diesem Fall spätestens einen Tag vor der<br />

anberaumten Präsenzversammlung bzw. einen Tag vor Ablauf der Frist<br />

zur Stimmabgabe im Umlaufverfahren gegenüber der Treuhänderin<br />

abzugeben.<br />

Sofern die Treuhänderin selbst die Präsenzversammlung einberuft<br />

bzw. das Umlaufverfahren ankündigt, hat sie die Einberufung bzw.<br />

Ankündigung unter Beachtung der vierwöchigen Frist des § 12 Abs. 2<br />

lit. a) und b) der Gesellschaftsverträge direkt an den Treugeber zu senden,<br />

verbunden mit der Aufforderung zur Abgabe einer Weisung bis<br />

spätestens zwei Tage vor Ablauf dieser vierwöchigen Frist; im Fall<br />

einer verkürzten Einberufung der Präsenzversammlung oder Ankündigung<br />

des Umlaufverfahrens gemäß § 12 Abs. 2 lit. c) der Gesellschaftsverträge<br />

tritt an die Stelle der vierwöchigen die 10-tägige Mindestfrist<br />

und hat der Treugeber die Weisung spätestens einen Tag vor<br />

Ablauf dieser Frist gegenüber der Treuhänderin abzugeben.<br />

2. Die Treuhänderin übt das Stimmrecht im Rahmen einer Präsenzversammlung<br />

oder im Umlaufverfahren anteilig entsprechend den Weisungen<br />

des Treugebers aus. Wurde eine Weisung nicht rechtzeitig<br />

erteilt, hat sich die Treuhänderin mit den Stimmen aus den Stimmrechten<br />

des Treugebers bei Beschlussfassungen in Präsenzversammlungen<br />

und im Umlaufverfahren zu enthalten, unbeschadet dessen,<br />

dass sie auch in diesen Fällen im Übrigen, insbesondere zur Herstellung<br />

der Beschlussfähigkeit, zur Vertretung des Treugebers in Präsenzversammlungen<br />

und Umlaufverfahren berechtigt ist.<br />

3. Die Treuhänderin ermächtigt den Treugeber, das Stimmrecht bei Beschlussfassungen<br />

der jeweiligen Gesellschaft in Höhe seiner jeweiligen<br />

Beteiligung selbst auszuüben, soweit dies rechtlich zulässig ist.<br />

Soweit der Treugeber hiervon Gebrauch macht, ist die Treuhänderin<br />

insoweit von der Stimmabgabe ausgeschlossen.<br />

4. Die Treuhänderin ermächtigt den Treugeber, sämtliche sonstigen<br />

Gesellschafterrechte, die mit seiner mittelbaren Beteiligung an der<br />

jeweiligen Gesellschaft verbunden sind, selbst gegenüber der betreffenden<br />

Gesellschaft auszuüben, soweit dies rechtlich zulässig ist.<br />

§ 6 Informationspflichten<br />

1. Die Treuhänderin ist verpflichtet, den Treugeber über alle ihr nach § 19<br />

Abs. 1 der Gesellschaftsverträge gemachten Mitteilungen zeitnah zu<br />

unterrichten.<br />

2. Die Treuhänderin wird dem Treugeber Abschriften der Unterlagen gemäß<br />

§ 16 Abs. 2 der Gesellschaftsverträge übersenden.<br />

§ 7 Innenverhältnis Treuhänderin/Treugeber<br />

1. Im Innenverhältnis ist der Treugeber von der Treuhänderin wirtschaftlich<br />

so zu stellen, als ob er selbst Kommanditist der Fonds-KG, und,<br />

im Falle von Thesaurus-Investoren, Kommanditist der Thesaurus-KG<br />

im Umfang der für ihn übernommenen (Teil-) Kommanditeinlage<br />

wäre.<br />

2. Die Treuhänderin hat dem Treugeber alles herauszugeben, was sie in<br />

Ausübung ihrer Treuhandstellung in der jeweiligen Gesellschaft für<br />

ihn aus seiner Beteiligung erlangt.<br />

3. Der Treugeber ist verpflichtet, die Treuhänderin von sämtlichen Verbindlichkeiten<br />

und Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit dem<br />

Erwerb und der Verwaltung der treuhänderisch übernommenen und/<br />

oder verwalteten Beteiligung an der jeweiligen Gesellschaft entstehen,<br />

einschließlich der Verpflichtung zur Einzahlung der jeweiligen<br />

Kommanditeinlage und des darüber hinausgehenden in die Rücklage<br />

der jeweiligen Gesellschaft geschuldeten Betrages sowie der Zahlung<br />

einer etwaigen Prämie i.S.d. § 10 Abs. 7 lit. e) des Fonds-Gesellschaftsvertrages<br />

(nachfolgend ebenfalls „Prämie“) freizuhalten. Soweit die<br />

Treuhänderin auf solche Verbindlichkeiten und Verpflichtungen bereits<br />

geleistet hat, ist der Treugeber verpflichtet, der Treuhänderin den Gegenwert<br />

der Leistung auf erstes Anfordern zu erstatten.<br />

4. Im Falle ihrer Inanspruchnahme durch Gesellschaftsgläubiger aufgrund<br />

der gesetzlichen Kommanditistenhaftung kann die Treuhänderin<br />

die Weiterleitung etwaiger Auszahlungen an den Treugeber davon<br />

abhängig machen, dass dieser bis zur Höhe der auf ihn entfallenden<br />

Freistellungsverpflichtung der Treuhänderin Sicherheit leistet. Sofern<br />

der Treugeber Thesaurus-Investor ist, kann die Treuhänderin die<br />

Fonds-KG anweisen, auf den Treugeber entfallende Thesaurierungszahlungen<br />

i.S.d. § 6 Abs. 1 des Thesaurus-Gesellschaftsvertrages<br />

(nachfolgend ebenfalls „Thesaurierungszahlungen“) solange nicht an<br />

die Thesaurus-KG weiterzuleiten, bis diese Sicherheit geleistet ist.<br />

§ 8 Übertragung der Treugeberposition/Beteiligung<br />

1. Die Übertragung (Abtretung) der schuldrechtlichen Treugeberposition<br />

des nicht als Kommanditist im Handelsregister eingetragenen Treugebers<br />

aus diesem Treuhandvertrag in Bezug auf seine Beteiligung an<br />

der jeweiligen Gesellschaft (nachfolgend „Treugeberposition“) sowie<br />

von Teilen hiervon ist unter den folgenden Voraussetzungen zulässig,<br />

ohne dass es hierzu einer Zustimmung der jeweiligen Gesellschaft,<br />

der Komplementärin, der Treuhänderin oder der übrigen Gesellschafter<br />

bedürfte:<br />

a) Die Übertragung kann nur mit Wirkung zum Ende oder Beginn<br />

eines Geschäftsjahres der jeweiligen Gesellschaft erfolgen.<br />

b) Eine teilweise Übertragung ist nur zulässig, wenn in Bezug auf<br />

die Fonds-KG die verbleibende Treugeberposition und die zu<br />

übertragende Treugeberposition mindestens jeweils dem Nominalbetrag<br />

einer Kommanditeinlage von EUR 500,– entsprechen<br />

und jeweils ohne Rest durch 100 teilbar sind.<br />

c) Sofern der Treugeber an beiden Gesellschaften beteiligt ist, kann<br />

die Übertragung nur erfolgen, wenn der Treugeber gleichzeitig<br />

seine Treugeberpositionen in Bezug auf beide Gesellschaften<br />

an denselben Erwerber/Übernehmer überträgt; bei einer Übertragung<br />

einer Teiltreugeberposition muss das prozentuale Verhältnis<br />

der mittelbaren Beteiligungen des Treugebers an der<br />

Fonds-KG und der Thesaurus-KG untereinander vor und nach<br />

der Übertragung gewahrt bleiben (unbeschadet etwaiger Erhöhungen<br />

der Beteiligung an der Thesaurus-KG aufgrund zwischenzeitlich<br />

erfolgter Thesaurierungszahlungen).<br />

d) Die Übertragung ist stets nur unter der Bedingung zulässig, dass<br />

der Treuhänderin, insoweit auch im Auftrag der jeweiligen Gesellschaft<br />

handelnd, sämtliche nach Ermessen der Treuhänderin<br />

zur ordnungsgemäßen geldwäscherechtlichen Identifizierung<br />

des Erwerbers erforderlichen Unterlagen und Informationen vor-


95<br />

gelegt worden sind und die Treuhänderin, insoweit auch im Auftrag<br />

der jeweiligen Gesellschaft handelnd, daraufhin dem Erwerber<br />

schriftlich die ordnungsgemäße Vorlage der Unterlagen und<br />

Informationen bestätigt hat. Die Treuhänderin darf in diesem Zusammenhang<br />

auch zusätzliche persönliche und/oder wirtschaftliche<br />

Angaben und/oder Unterlagen zur Person des Erwerbers<br />

der Treugeberposition und/oder eines etwaigen Wirtschaftlich<br />

Berechtigten verlangen, soweit sie dies für eine Identifizierung<br />

für erforderlich hält.<br />

2. Übertragungen, die abweichend von den Bestimmungen des vorstehenden<br />

Abs. 1 lit. a) bis c) erfolgen sollen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit<br />

der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Treuhänderin, die<br />

über die Erteilung der Zustimmung nach pflichtgemäßem Ermessen<br />

entscheidet. Eine Übertragung ohne Beachtung der Bestimmungen<br />

des vorstehenden Abs. 1 lit. d) ist in jedem Fall unzulässig.<br />

3. Der Erwerber der Treugeberposition gilt im Verhältnis zur Treuhänderin<br />

nur dann als Treugeber, wenn der Erwerb der Treugeberposition<br />

schriftlich unter Nachweis des Erwerbs der Treugeberposition angezeigt<br />

wurde.<br />

4. Der Erwerber der Treugeberposition hat der Treuhänderin alle deren<br />

Aufwendungen und Kosten aus und im Zusammenhang mit der<br />

Übertragung der Treugeberposition, bzw. mit deren sonstigem Übergang,<br />

auch im Rahmen von Gesamtrechts- oder Sonderrechtsnachfolge<br />

(nachfolgend „sonstiger Übergang“), auf ihn zu erstatten. Er<br />

schuldet außerdem der Treuhänderin für die Übertragung der Treugeberposition<br />

eine – für die Beteiligung an der Fonds-KG und ggf. der<br />

Thesaurus-KG einheitliche – einmalige Umschreibegebühr, und zwar<br />

in Fällen des Verkaufs in Höhe von 1 % eines für die Treugeberposition<br />

zwischen ihm und dem Treugeber vereinbarten Kaufpreises, maximal<br />

aber einen Betrag in Höhe von EUR 500,–, in jedem Fall einer Übertragung<br />

(einschließlich den Fällen des Verkaufs) oder eines sonstigen<br />

Überganges der Treugeberposition aber mindestens einen Betrag in<br />

Höhe von EUR 150,–, jeweils zzgl. etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer.<br />

5. Ist der Treugeber selbst als Kommanditist im Handelsregister eingetragen,<br />

und besteht für ihn eine Verwaltungstreuhand, kann er seinen<br />

(Teil-)Kommanditanteil an der jeweiligen Gesellschaft nur gemäß den<br />

Regelungen des § 20 der Gesellschaftsverträge übertragen (abtreten).<br />

Mit Wirksamwerden der Übertragung gehen gleichzeitig alle Rechte<br />

und Pflichten aus dem Treuhandvertrag auf den Erwerber anteilig in<br />

Höhe des auf ihn übertragenen (Teil-) Kommanditanteiles über.<br />

6. Weitergehende Regelungen in den Gesellschaftsverträgen bleiben<br />

von den vorstehenden Absätzen unberührt.<br />

7. Die Voraussetzungen von Übertragungen der Treugeberposition<br />

des Treugebers auf der Grundlage einer zwischen ihm und der MCE<br />

Schiffskapital etwaig abgeschlossenen Andienungsvereinbarung<br />

oder Rückgabevereinbarung bestimmen sich ausschließlich nach näherer<br />

Maßgabe der in der Andienungsvereinbarung bzw. Rückgabevereinbarung<br />

getroffenen Regelungen. Einer Zustimmung der jeweiligen<br />

Gesellschaft, der Treuhänderin oder der übrigen Gesellschafter<br />

bedarf es für Übertragungen der Treugeberposition insoweit nicht.<br />

§ 9 Umwandlung des Treuhandverhältnisses<br />

Der mittelbar über die Treuhänderin beteiligte Treugeber hat nach näherer<br />

Maßgabe von § 7 Abs. 2 der Gesellschaftsverträge das Recht, sich selbst<br />

als Kommanditist mit seiner treugeberisch über die Treuhänderin gehaltenen<br />

Kommanditeinlage im Handelsregister der jeweiligen Gesellschaft<br />

eintragen zu lassen. Macht der Treugeber von diesem Recht Gebrauch,<br />

wird dieses Vertragsverhältnis für dessen Beteiligung als Verwaltungstreuhandschaft<br />

fortgeführt, so dass die Regelungen dieses Treuhandvertrages<br />

fortgelten, soweit sich nicht aus der nunmehr unmittelbaren Beteiligung<br />

des als Kommanditist eingetragenen Treugebers zwingend etwas<br />

anderes ergibt. Die Treuhänderin ist insbesondere bis auf schriftlichen<br />

Widerruf bevollmächtigt, das Stimmrecht des als Kommanditist eingetragenen<br />

Treugebers in Präsenzversammlungen und Umlaufverfahren<br />

der jeweiligen Gesellschaft auszuüben. Das Recht des als Kommanditist<br />

eingetragenen Treugebers, sein Stimmrecht selbst auszuüben oder durch<br />

einen Vertreter ausüben zu lassen, bleibt unberührt.<br />

§ 10 Tod des Treugebers<br />

Im Falle des Todes des Treugebers wird das Treuhandverhältnis mit dessen<br />

Erben und/oder Vermächtnisnehmern fortgesetzt. Im Übrigen gilt hinsichtlich<br />

der Beteiligung des Treugebers an der jeweiligen Emittentin § 21<br />

des betreffenden Gesellschaftsvertrages entsprechend.<br />

§ 11 Laufzeit, Beendigung<br />

1. Dieser Treuhandvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.<br />

2. Hinsichtlich der Kündigung dieses Treuhandvertrages gilt Folgendes:<br />

a) Ist der Treugeber nicht als Kommanditist im Handelsregister<br />

eingetragen, kann er den Treuhandvertrag nur ordentlich kündigen,<br />

wenn der Treuhänderin eine (anteilige) Kündigung aller<br />

Gesellschaften, an denen der Treugeber mittelbar beteiligt ist,<br />

hinsichtlich der für den Treugeber gehaltenen Kommanditeinlage<br />

gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 der Gesellschaftsverträge möglich ist.<br />

§ 9 dieses Treuhandvertrages bleibt unberührt. Die Kündigung<br />

hat durch eingeschriebenen Brief an die Treuhänderin zu erfolgen<br />

und muss der Treuhänderin unter Beachtung der Kündigungsfrist<br />

des § 22 Abs. 1 Satz 1 der Gesellschaftsverträge zugehen. Das<br />

Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Soweit<br />

erforderlich, ist die Treuhänderin verpflichtet, ihre treuhänderisch<br />

gehaltene Beteiligung an der jeweiligen Gesellschaft unverzüglich<br />

in verhältnismäßigem Umfang zu kündigen.<br />

b) Ist der Treugeber als Kommanditist im Handelsregister eingetragen,<br />

kann er diesen Treuhandvertrag nur ordentlich durch Kündigung<br />

aller Gesellschaften, an denen er beteiligt ist, nach den<br />

Bestimmungen des jeweiligen Gesellschaftsvertrages mit Wirkung<br />

zum Wirksamwerden der Kündigung der betreffenden Gesellschaft<br />

beenden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung<br />

dieses Treuhandvertrages bleibt unberührt.<br />

c) Die Treuhänderin kann diesen Treuhandvertrag mit einer Frist<br />

von drei Monaten zum Ablauf eines Geschäftsjahres durch eingeschriebenen,<br />

an den einzelnen Treugeber gerichteten Brief<br />

ordentlich kündigen. Eine Kündigung kann jedoch frühestens<br />

zum 31. Dezember 2022 ausgesprochen werden. Das Recht zur<br />

außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Ist der Treugeber<br />

im Zeitpunkt der Kündigung des Treuhandvertrages durch die<br />

Treuhänderin nicht als Kommanditist im Handelsregister eingetragen,<br />

hat die Treuhänderin ihre Beteiligung an der jeweiligen<br />

Gesellschaft nach entsprechender Teilung in Höhe der auf den<br />

Treugeber anteilig entfallenden Beteiligung auf diesen im Wege<br />

der Sonderrechtsnachfolge zu übertragen, aufschiebend bedingt<br />

auf die Eintragung des Treugebers im Handelsregister der jeweiligen<br />

Gesellschaft. Zu diesem Zweck ist der Treugeber verpflichtet,<br />

der Komplementärin und der Treuhänderin für die jeweilige<br />

Gesellschaft auf eigene Kosten eine notariell beglaubigte Handelsregistervollmacht<br />

nach näherer Maßgabe von § 7 Abs. 2 lit. a)<br />

des Fonds-Gesellschaftsvertrages zu erteilen. Der Treugeber ist<br />

verpflichtet, die Übertragung anzunehmen.<br />

d) Ist der Treugeber an beiden Gesellschaften beteiligt, erfasst eine<br />

Kündigung dieses Treuhandvertrages, gleich durch welche Partei,<br />

stets den gesamten Treuhandvertrag und die Beteiligungen<br />

des Treugebers an beiden Gesellschaften.<br />

3. Ohne Kündigung endet dieser Treuhandvertrag, wenn durch Gläubiger<br />

der Treuhänderin in deren Kommanditanteil an einer oder beiden<br />

Gesellschaften vollstreckt oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />

über das Vermögen der Treuhänderin eröffnet oder mangels<br />

Masse abgelehnt wird. Für diesen Fall tritt die Treuhänderin bereits


96 Treuhand- und Verwaltungsvertrag<br />

jetzt unter Teilung ihrer Kommanditanteile ihre treuhänderisch gehaltene<br />

Beteiligung an der jeweiligen Gesellschaft an den nicht als<br />

Kommanditist im Handelsregister eingetragenen Treugeber anteilig<br />

in der auf ihn entfallenden Höhe ab, bzw. verpflichtet sie sich zur<br />

Vornahme einer entsprechenden Teilung und Abtretung im Hinblick<br />

auf zukünftig von ihr für den Treugeber gehaltene Beteiligungen an<br />

den Gesellschaften. Die Übertragung der jeweiligen (Teil-) Kommanditanteile<br />

erfolgt im Wege der Sonderrechtsnachfolge aufschiebend<br />

bedingt auf die Eintragung des Treugebers im Handelsregister.<br />

4. Im Übrigen endet dieser Treuhandvertrag<br />

a) sofern der Treugeber als Kommanditist im Handelsregister eingetragen<br />

ist, automatisch in dem Zeitpunkt, in dem der Treugeber<br />

aus sämtlichen Gesellschaften, an denen er beteiligt ist, gemäß<br />

§ 23 der Gesellschaftsverträge ausscheidet;<br />

b) sofern der Treugeber nicht als Kommanditist im Handelsregister<br />

eingetragen ist, automatisch in dem Zeitpunkt, in dem die Treuhänderin<br />

gemäß § 23 Abs. 3 der Gesellschaftsverträge anteilig<br />

mit den treuhänderisch für den Treugeber gehaltenen (Teil-)Kommanditeinlagen<br />

aus den Gesellschaften ausscheidet, weil in der<br />

Person des Treugebers einer der Gründe des § 23 Abs. 2 der Gesellschaftsverträge<br />

vorliegt;<br />

c) in jedem Fall und ohne dass es einer Kündigung bedarf, spätestens<br />

mit der Vollbeendigung der letzten der beiden Gesellschaften.<br />

5. Die Vollbeendigung einer Gesellschaft führt lediglich zu einer Beendigung<br />

des Treuhandvertrages im Hinblick auf diese Gesellschaft, lässt<br />

den Treuhandvertrag aber im Hinblick auf die andere Gesellschaft unberührt,<br />

sofern diese fortbesteht.<br />

§ 12 Haftung der Treuhänderin<br />

1. Die Treuhänderin ist gegenüber dem Treugeber – auch vorvertraglich<br />

– nicht verpflichtet, den Inhalt des Verkaufsprospektes „MCE 09 Sternenflotte<br />

FLEX“ oder das in diesem beschriebene Beteiligungsangebot<br />

zu prüfen.<br />

2. Die Treuhänderin übernimmt keine Haftung für den Eintritt der im Verkaufsprospekt<br />

„MCE 09 Sternenflotte FLEX“ für das Beteiligungsangebot<br />

dargestellten wirtschaftlichen Prognosen, die Werthaltigkeit der<br />

Beteiligung an den Gesellschaften oder den von den Gesellschaften<br />

zu erwerbenden Anlageobjekten, die Bonität von Vertragspartnern<br />

der Gesellschaften oder dafür, dass die Vertragspartner der Gesellschaften<br />

die eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen ordnungsgemäß<br />

erfüllen. Die Treuhänderin übernimmt ferner keine Haftung für<br />

den Eintritt der vom Treugeber mit seiner Beteiligung an den Gesellschaften<br />

angestrebten steuerlichen Folgen. Die angestrebten steuerlichen<br />

Folgen stehen unter dem Vorbehalt der Anerkennung durch die<br />

Finanzverwaltung und die Finanzgerichtsbarkeit.<br />

3. Im Übrigen gilt hinsichtlich der Haftung der Treuhänderin Folgendes:<br />

a) Die Treuhänderin haftet – vorbehaltlich der nachfolgenden lit. b)<br />

und c) dieses Abs. 3 – für eigenes sowie das Verschulden ihrer<br />

gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.<br />

b) Abweichend von vorstehendem lit. a) dieses Abs. 3 – und vorbehaltlich<br />

des nachfolgenden lit. c) dieses Abs. 3 – ist die Haftung<br />

der Treuhänderin für Schäden, die darauf beruhen, dass die Treuhänderin<br />

oder ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen<br />

einfach fahrlässig vertragliche oder vorvertragliche Pflichten aus<br />

oder im Zusammenhang mit diesem Treuhandvertrag verletzen,<br />

ausgeschlossen.<br />

c) Der Haftungsausschluss gemäß vorstehendem lit. b) dieses<br />

Abs. 3 gilt nicht für Ansprüche des Treugebers auf Ersatz solcher<br />

einfach fahrlässig verursachten Schäden, die auf der Verletzung<br />

einer wesentlichen Vertragspflicht beruhen, deren Erfüllung die<br />

ordnungsgemäße Durchführung dieses Treuhandvertrages überhaupt<br />

erst ermöglicht oder auf deren Einhaltung der Vertragspartner<br />

der Treuhänderin regelmäßig vertraut und vertrauen darf<br />

(Kardinalpflicht). In solchen Fällen der einfach fahrlässigen Verletzung<br />

von Kardinalpflichten ist die Haftung der Treuhänderin – vorbehaltlich<br />

des nachfolgenden lit. d) dieses Abs. 3 – jedoch auf den<br />

Ersatz des vertragstypisch vorhersehbaren Schadens begrenzt.<br />

d) Für Ansprüche des Treugebers auf Ersatz einfach fahrlässig verursachter<br />

Schäden, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers<br />

oder der Gesundheit beruhen, gelten weder der Haftungsausschluss<br />

gemäß vorstehendem lit. b) dieses Abs. 3 noch die<br />

Haftungsbegrenzung gemäß vorstehendem lit. c) dieses Abs. 3.<br />

Für diese gilt statt dessen die Regelung des vorstehenden lit. a)<br />

dieses Abs. 3.<br />

4. Hinsichtlich der Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Treugebers<br />

gegen die Treuhänderin gilt Folgendes:<br />

a) Schadensersatzansprüche des Treugebers gegen die Treuhänderin<br />

verjähren –vorbehaltlich des nachfolgenden lit. b) dieses<br />

Abs. 4 – innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen.<br />

b) Schadensersatzansprüche des Treugebers gegen die Treuhänderin,<br />

welche auf einer einfach fahrlässigen Verletzung vertraglicher<br />

oder vorvertraglicher Pflichten der Treuhänderin aus oder im Zusammenhang<br />

mit diesem Treuhandvertrag beruhen, verjähren<br />

abweichend von vorstehendem lit. a) dieses Abs. 4 (i) in drei Jahren<br />

ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden<br />

ist und der Treugeber von den haftungsbegründenden Umständen<br />

und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne<br />

grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen, (ii) unabhängig von<br />

der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Treugebers<br />

von den haftungsbegründenden Umständen und der Person<br />

des Schuldners jedenfalls fünf Jahre nach der Entstehung des<br />

Anspruches und (iii) unabhängig von dem Zeitpunkt der Entstehung<br />

des Anspruches und der Kenntnis oder grob fahrlässigen<br />

Unkenntnis des Treugebers von den haftungsbegründenden Umständen<br />

und der Person des Schuldners spätestens innerhalb von<br />

zehn Jahren nach der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung<br />

oder dem sonstigen den Schaden auslösenden Ereignis.<br />

Satz 1 dieses lit. b) gilt jedoch nicht für Ansprüche des Treugebers<br />

auf Ersatz von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des<br />

Körpers oder der Gesundheit, und auch dann nicht, wenn die auf<br />

den Schadensersatzanspruch anwendbaren gesetzlichen Verjährungsfristen<br />

kürzer sind, als die im vorstehenden Satz 1 dieses<br />

lit. b) genannten; in beiden Fällen verbleibt es statt dessen bei der<br />

Regelung des vorstehenden lit. a) dieses Abs. 4.<br />

Teil 2<br />

Besondere Bestimmungen für die Beteiligung des Treugebers an der<br />

Fonds-KG<br />

§ 13 Übernahme der Beteiligung durch die Treuhänderin<br />

Die Treuhänderin übernimmt mit Annahme der Beitrittserklärung des<br />

Treugebers treuhänderisch für diesen eine (Teil-)Kommanditeinlage an<br />

der Fonds-KG in Höhe von 10 % des von dem Treugeber in seiner Beitrittserklärung<br />

gezeichneten Beteiligungsbetrages (ohne Berücksichtigung<br />

eines etwaigen dem Treugeber gewährten Skontos gemäß § 8 Abs. 3 des<br />

Fonds-Gesellschaftsvertrages) (nachfolgend „Beteiligungsbetrag“) durch<br />

entsprechende Erhöhung ihrer Kommanditeinlage; die restlichen 90 %<br />

des gezeichneten Beteiligungsbetrages entfallen auf die Rücklage der<br />

Fonds-KG.<br />

§ 14 Leistung des Beteiligungsbetrages<br />

Hinsichtlich des vom Treugeber in seiner Beitrittserklärung gezeichneten<br />

Beteiligungsbetrages und der hierauf von ihm gegenüber der Treuhänderin<br />

und der Fonds-KG geschuldeten Beträge gelten die Regelungen in § 8<br />

Abs. 3 bis 7 des Fonds-Gesellschaftsvertrages.


97<br />

§ 15 Vergütung, Kostenersatz<br />

1. Die Treuhänderin erhält von der Fonds-KG – unabhängig von einer<br />

etwaigen daneben von der Thesaurus-KG gezahlten Treuhandvergütung<br />

– für die Betreuung des Treugebers (sowie aller übrigen mittelbar<br />

an der Fonds-KG beteiligten Investoren, mit denen die Treuhänderin<br />

Treuhandverträge abgeschlossen hat) ab dem 1. Januar 2012 eine<br />

jährliche Vergütung in Höhe von 0,5 % des bis zum Ende eines jeden<br />

Geschäftsjahres von allen Treugebern (einschließlich etwaiger Platzierungsgaranten,<br />

die in Erfüllung ihrer Platzierungsgarantie der Fonds-<br />

KG mittelbar als Treugeber beigetreten sind) insgesamt gezeichneten<br />

Beteiligungskapitals i.S.d. § 6 Abs. 1 des Fonds-Gesellschaftsvertrages<br />

(nachfolgend ebenfalls „Beteiligungskapital“) ohne Berücksichtigung<br />

etwaiger Skonti gemäß § 8 Abs. 3 des Fonds-Gesellschaftsvertrages,<br />

zzgl. etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Vergütung wird ab dem<br />

1. Januar 2013 jährlich um 2,0 %, mindestens aber in Höhe der vom<br />

Statistischen Bundesamt für das jeweilige Vorjahr ermittelten durchschnittlichen<br />

Inflationsrate, erhöht. Sie ist auch für das bei Beginn der<br />

Liquidation der Fonds-KG laufende Geschäftsjahr in voller Höhe zu<br />

zahlen und zwar selbst dann, wenn die Fonds-KG bereits vor Ablauf<br />

dieses Geschäftsjahres beendet wird. Die Vergütung ist jeweils zum<br />

Ende eines Geschäftsjahres zur Zahlung fällig. Soweit es die Liquiditätslage<br />

der Fonds-KG erlaubt, ist die Treuhänderin gegen Rechnungsstellung<br />

berechtigt, zum Ende eines jeden Kalenderquartals Abschlagszahlungen<br />

auf ihre Vergütung zu verlangen und zwar jeweils<br />

in Höhe von 0,5 % des bis dahin gezeichneten Beteiligungskapitals<br />

zeitanteilig für einen Zeitraum von der letzten Abschlagszahlung bis<br />

zum Ende des betreffenden Kalenderquartals.<br />

2. Die Treuhänderin erhält außerdem von der Fonds-KG sämtliche ihr<br />

entstehenden Aufwendungen und Kosten im Zusammenhang mit<br />

(i) der Erfüllung geldwäscherechtlicher Identifizierungs- und Überwachungspflichten<br />

in Bezug auf Treugeber und etwaige Erwerber<br />

von deren Beteiligungen an der Fonds-KG, (ii) Handelsregisteranmeldungen<br />

sowie -eintragungen in Bezug auf das Handelsregister<br />

der Fonds-KG, (iii) der Kommunikation mit den und Information der<br />

Treugeber, insbesondere Druck- und Portokosten, sowie (iv) der Auflösung,<br />

Liquidation und Beendigung der Fonds-KG ersetzt.<br />

Teil 3<br />

Besondere Bestimmungen für eine etwaige Beteiligung des Treugebers<br />

an der Thesaurus-KG<br />

§ 16 Übernahme der Beteiligung durch die Treuhänderin/ Spätere<br />

Erhöhungen der Beteiligung<br />

1. Nach Erreichen der Thesaurus-Schwelle i.S.d. § 18 Abs. 2 S. 6 des<br />

Fonds-Gesellschaftsvertrages (nachfolgend ebenfalls „Thesaurus-<br />

Schwelle“) wird die Treuhänderin ab dem Zeitpunkt der erstmaligen<br />

Erhöhung ihrer Kommanditeinlage in der Thesaurus-KG nach näherer<br />

Maßgabe des § 6 Abs. 1 des Thesaurus-Gesellschaftsvertrages den<br />

entsprechend erhöhten Teil ihrer Kommanditeinlage treuhänderisch<br />

für den Treugeber halten und verwalten und zwar anteilig in Höhe<br />

von 10 % des Teils der Thesaurierungszahlungen, welcher rechnerisch<br />

auf den Treugeber entfällt; die restlichen 90 % der auf den Treugeber<br />

entfallenden Thesaurierungszahlungen entfallen auf die Rücklage der<br />

Thesaurus-KG.<br />

Nach dieser erstmaligen Erhöhung der Kommanditeinlage der Treuhänderin<br />

in der Thesaurus-KG und der damit verbundenen Beteiligung<br />

des Treugebers an der Thesaurus-KG erhöht sich die für ihn treuhänderisch<br />

gehaltene (Teil-)Kommanditeinlage der Treuhänderin in<br />

der Thesaurus-KG mit jedem folgenden Eingang von Thesaurierungszahlungen<br />

auf dem Thesaurus-Konto i.S.d. § 6 Abs. 1 des Thesaurus-<br />

Gesellschaftsvertrages (nachfolgend ebenfalls „Thesaurus-Konto“) in<br />

Höhe von 10 % der auf den Investor entfallenden Thesaurierungszahlungen.<br />

2. Ist der Treugeber gemäß § 9 als Kommanditist im Handelsregister der<br />

Thesaurus-KG eingetragen worden, findet Abs. 1 auf die Kommanditeinlage<br />

des Treugebers entsprechende Anwendung, so dass dessen Kommanditeinlage<br />

mit jedem Eingang von auf ihn entfallenden Thesaurierungszahlungen<br />

auf dem Thesaurus-Konto in entsprechendem Umfang<br />

erhöht wird.<br />

§ 17 Vergütung, Kostenersatz<br />

1. Die Treuhänderin erhält von der Thesaurus-KG – unabhängig von einer<br />

daneben von der Fonds-KG gezahlten Treuhandvergütung – für<br />

die Betreuung des Treugebers (sowie aller übrigen mittelbar an der<br />

Thesaurus-KG beteiligten Investoren, mit denen die Treuhänderin<br />

Treuhandverträge abgeschlossen hat) ab dem Zeitpunkt, in dem die<br />

Thesaurus-Investoren erstmals an der Thesaurus-KG (mittelbar) beteiligt<br />

werden, eine jährliche Vergütung in Höhe von 0,5 % des am Ende<br />

eines jeden Geschäftsjahres von allen Thesaurus-Investoren insgesamt<br />

gehaltenen Thesauruskapitals i.S.d. § 6 Abs. 3 des Thesaurus-<br />

Gesellschaftsvertrages (nachfolgend ebenfalls „Thesauruskapital“)<br />

zzgl. etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer, wobei diese Vergütung für<br />

das Jahr, in dem die Thesaurus-Investoren erstmals an der Thesaurus-<br />

KG (mittelbar) beteiligt werden, zeitanteilig (pro rata temporis) geschuldet<br />

wird. Die Vergütung wird ab dem 1. Januar 2013 jährlich um<br />

2,0 %, mindestens aber in Höhe der vom Statistischen Bundesamt für<br />

das jeweilige Vorjahr ermittelten durchschnittlichen Inflationsrate, erhöht.<br />

Sie ist auch für das bei Beginn der Liquidation der Thesaurus-KG<br />

laufende Geschäftsjahr in voller Höhe zu zahlen und zwar selbst dann,<br />

wenn die Thesaurus-KG bereits vor Ablauf dieses Geschäftsjahres beendet<br />

wird. Die Vergütung ist jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres<br />

zur Zahlung fällig. Soweit es die Liquiditätslage der Thesaurus-KG erlaubt,<br />

ist die Treuhänderin gegen Rechnungsstellung berechtigt, zum<br />

Ende eines jeden Kalenderquartals Abschlagszahlungen auf ihre Vergütung<br />

zu verlangen und zwar jeweils in Höhe von 0,5 % des bis dahin<br />

gehaltenen Thesauruskapitals zeitanteilig für einen Zeitraum von der<br />

letzten Abschlagszahlung bis zum Ende des betreffenden Kalenderquartals.<br />

2. Die Treuhänderin erhält außerdem von der Thesaurus-KG sämtliche<br />

ihr entstehenden Aufwendungen und Kosten im Zusammenhang mit<br />

(i) Handelsregisteranmeldungen sowie -eintragungen in Bezug auf<br />

das Handelsregister der Thesaurus-KG, (ii) der Kommunikation mit<br />

den und Information der Treugeber, insbesondere Druck- und Portokosten,<br />

sowie (iii) der Auflösung, Liquidation und Beendigung der<br />

Thesaurus-KG ersetzt.<br />

§ 18 Thesaurus-Schwelle<br />

Wird die Thesaurus-Schwelle bis zur Schließung des Fonds (i.S.d. § 6<br />

Abs. 1 des Fonds-Gesellschaftsvertrages) nicht erreicht, sind die Regelungen<br />

dieses Teils 3 (mit Ausnahme dieses § 18) gegenstandslos, ebenso<br />

wie die Regelungen des Teils 1 soweit sie sich auf die Beteiligung des<br />

Treugebers an der Thesaurus-KG beziehen, und hat dieser Treuhandvertrag<br />

ausschließlich die Beteiligung des Treugebers an der Fonds-KG zum<br />

Gegenstand.<br />

Teil 4<br />

Schlussbestimmungen<br />

§ 19 Verschiedenes<br />

1. Der Treugeber ist damit einverstanden, dass seine personen- und<br />

beteiligungsbezogenen Daten per elektronischer Datenverarbeitung<br />

gespeichert werden und dass die in der Platzierung des Eigenkapitals<br />

der Fonds-KG eingebundenen Personen über die Verhältnisse der<br />

Fonds-KG, der Thesaurus-KG, über seine Beteiligung an der Fonds-KG<br />

und ggf. der Thesaurus-KG und über seine Person informiert werden.<br />

Zu einer darüber hinausgehenden Weitergabe von personen- und


98 Treuhand- und Verwaltungsvertrag | Mittelfreigabe- und Mittelverwendungskontrollvertrag<br />

beteiligungsbezogenen Daten des Treugebers an Dritte (einschließlich<br />

anderer mittelbar oder unmittelbar an einer oder beiden Gesellschaften<br />

beteiligten Treugebern) ist die Treuhänderin nur jeweils<br />

nach vorheriger gesonderter schriftlicher Einwilligung des Treugebers<br />

berechtigt.<br />

2. Der Treugeber ist zum einen verpflichtet, der Treuhänderin Namensbzw.<br />

Firmenänderung und Änderungen seiner Postanschrift oder<br />

seiner E-Mail-Adresse unverzüglich mitzuteilen. Zum anderen ist<br />

der Treugeber unbeschadet weitergehender gesetzlicher Pflichten<br />

verpflichtet, die Treuhänderin unverzüglich darüber zu unterrichten,<br />

wenn sich Änderungen in Bezug auf sonstige in seiner Beitrittserklärung<br />

und/oder von ihm im Übrigen zu seiner Person und/oder dazu,<br />

für wessen Rechnung er handelt, gemachten Angaben ergeben.<br />

3. Mitteilungen an den Treugeber, einschließlich Einberufungsschreiben<br />

zu Präsenzversammlungen und Mitteilungen über eine Beschlussfassung<br />

im Umlaufverfahren, erfolgen schriftlich oder, sofern der<br />

Treugeber der Treuhänderin eine E-Mail-Adresse mitgeteilt hat, nach<br />

Wahl der Treuhänderin auf elektronischem Wege an die letzte der<br />

Treuhänderin bekannt gegebene Postanschrift oder, sofern der Treugeber<br />

der Treuhänderin eine E-Mail-Adresse mitgeteilt hat, nach Wahl<br />

der Treuhänderin auf elektronischem Wege. Für Mitteilungen und Zustellungen<br />

an den Treugeber ist die letzte Postanschrift bzw. E-Mail-<br />

Adresse maßgeblich, die der Treugeber der Treuhänderin mitgeteilt<br />

hat. Mitteilungen an den Treugeber gelten mit Ablauf einer Frist von<br />

acht Kalendertagen ab Absendung als zugegangen.<br />

4. Die Treuhänderin schließt diesen Treuhandvertrag mit jedem einzelnen<br />

Investor (unter Einbeziehung der Fonds-KG und, im Falle von<br />

Thesaurus-Investoren, der Theusaurus-KG) separat, nicht mit allen<br />

Investoren gemeinsam ab. Rechtsverhältnisse zwischen den einzelnen<br />

Investoren untereinander werden durch diesen Treuhandvertrag<br />

nicht begründet.<br />

5. Der Treugeber hat keinen Anspruch darauf, dass die Treuhänderin<br />

ihm Auskünfte zu den übrigen an einer oder beiden Gesellschaften<br />

unmittelbar oder mittelbar beteiligten Treugebern macht.<br />

6. Die Vorbemerkungen zu diesem Treuhandvertrag sind dessen integraler<br />

Bestandteil.<br />

7. Änderungen dieses Treuhandvertrages bedürfen der Schriftform.<br />

Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel.<br />

8. Dieser Treuhandvertrag unterliegt ausschließlich deutschem materiellem<br />

Recht. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen und Gerichtsstand<br />

für Streitigkeiten aus diesem Treuhandvertrag ist Hamburg, soweit<br />

dies rechtlich zulässig vereinbart werden kann.<br />

9. Sollte eine Bestimmung dieses Treuhandvertrages ganz oder teilweise<br />

unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so soll dies die Gültigkeit<br />

dieses Treuhandvertrages im Übrigen nicht berühren. Anstelle der<br />

unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung soll eine wirksame<br />

bzw. durchführbare Bestimmung gelten, die nach Form, Inhalt, Zeit, Maß<br />

und Geltungsbereich dem wirtschaftlichen Ergebnis des von den Parteien<br />

Gewollten am nächsten kommt. Sollte der Treuhandvertrag eine Lücke<br />

aufweisen, insbesondere einen offensichtlich regelungsbedürftigen Punkt<br />

nicht regeln, so soll diese durch eine wirksame Bestimmung ausgefüllt<br />

werden, deren wirtschaftliches Ergebnis dem entspricht, was die Parteien<br />

vereinbart hätten, wenn sie die Lückenhaftigkeit erkannt hätten.<br />

Hamburg, 27. April 2012<br />

gez. Regina Raven<br />

MCE Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH<br />

gez. Holger Dahm Nikolas H. Dierkes<br />

MCE Fonds 09 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG,<br />

diese wiederum vertreten durch ihre Komplementärin,<br />

die MCE Fonds 09 Verwaltungs GmbH<br />

gez. Holger Dahm Nikolas H. Dierkes<br />

MCE Fonds 09 Thesaurierende Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG,<br />

diese wiederum vertreten durch ihre Komplementärin,<br />

die MCE Fonds 09 Verwaltungs GmbH


99<br />

Mittelfreigabe- und<br />

Mittelverwendungskontrollvertrag<br />

Vertrag über die formale Kontrolle der Freigabe und Verwendung von<br />

Einlagen<br />

zwischen<br />

MCE Fonds 09 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG, Hamburg<br />

– nachfolgend „Fonds-KG“ –<br />

und<br />

CERTIS GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg<br />

– nachfolgend „CERTIS“ –<br />

Präambel<br />

1. Die Fonds-KG beabsichtigt, im Rahmen eines öffentlichen Angebots<br />

Eigenkapital bei Anlegern einzuwerben. Zu diesem Zweck wird der<br />

Verkaufsprospekt „MCE 09 Sternenflotte FLEX“ (nachfolgend „Verkaufsprospekt“)<br />

erstellt. Die Beteiligung der Anleger (nachfolgend<br />

„Investoren“) soll zunächst treugeberisch über die MCE Treuhandund<br />

Verwaltungsgesellschaft mbH, Hamburg (nachfolgend „Treuhänderin“)<br />

erfolgen.<br />

2. Das Beteiligungskapital gemäß § 6 des Gesellschaftsvertrages der<br />

Fonds-KG in der Fassung vom 27. April 2012 (nachfolgend jeweils „Beteiligungskapital“<br />

bzw. „Fonds-Gesellschaftsvertrag“) beträgt inkl.<br />

der gesamthänderisch gebundenen Rücklage bis zu EUR 24.750.000,–.<br />

Darüber hinaus ist die Treuhänderin berechtigt, auf Anforderung der<br />

Komplementärin der Fonds-KG ihre Kommanditeinlage zu erhöhen,<br />

bis das Beteiligungskapital maximal EUR 34.750.000,– beträgt. Die<br />

von den einzelnen Investoren gezeichneten Beteiligungsbeträge<br />

i.S.d. § 6 Absatz 2 des Fonds-Gesellschaftsvertrages (nachfolgend<br />

„Beteiligungsbeträge“) entfallen jeweils zu 10 % auf die jeweilige<br />

Kommanditeinlage sowie zu 90 % auf die gesamthänderisch gebundene<br />

Rücklage.<br />

3. Das Beteiligungskapital dient im Wesentlichen dem Erwerb von mittelbaren<br />

und unmittelbaren Beteiligungen an geschlossenen Schiffsfonds<br />

(nachfolgend „Anlageobjekte“), sowie der Begleichung der<br />

Anlauf- und Platzierungskosten der Fonds-KG. Im Einzelnen wird die<br />

vorgesehene Verwendung u.a. des Beteiligungskapitals im Kapitel<br />

„Finanzen“ des Verkaufsprospekts in der jeweils gültigen Fassung<br />

(nachfolgend „Mittelherkunfts- und Mittelverwendungsplan“) aufgeführt.<br />

Dort finden sich auch entsprechende Angaben zur Finanzierung<br />

des Projekts.<br />

4. Die Investoren sind berechtigt, eine Andienungsvereinbarung Klassik<br />

sowie eine Andienungsvereinbarung Flex mit der MCE Schiffskapital<br />

AG bzgl. ihrer Beteiligung abzuschließen. Hierfür haben sie jeweils<br />

eine Prämie i.H.v. 5 % des jeweils gezeichneten Beteiligungsbetrages<br />

(nachfolgend „Prämien“) zu zahlen, welche die Fonds-KG an die MCE<br />

Schiffskapital AG, Hamburg, abzuführen hat.<br />

5. Das gesamte Beteiligungskapital sowie ggfs. die Prämien sind von<br />

den Investoren auf ein Mittelverwendungskontrollkonto der Fonds-<br />

KG als alleiniger Kontoinhaberin (nachfolgend „Mittelverwendungskontrollkonto“)<br />

einzuzahlen. Sämtliche Verfügungen der Fonds-KG<br />

über dieses Konto unterliegen der Mittelfreigabe- und Mittelverwendungskontrolle<br />

durch die CERTIS gemäß diesem Vertrag.<br />

6. Die Investoren haben gem. § 8 Absatz 3 des Fonds-Gesellschaftsvertrages<br />

ihren jeweils gezeichneten Beteiligungsbetrag (ggf. zzgl.<br />

der Prämien) grundsätzlich zu 100 % nach Beitritt und Aufforderung<br />

durch die Treuhänderin einzuzahlen. Abhängig von der Höhe des Beteiligungsbetrages<br />

gelten jedoch folgende abweichende Skontoregelungen:<br />

– 3 % Skonto bei Beteiligungsbeträgen i.H.v. mindestens<br />

EUR 100.000,–,<br />

– 2 % Skonto bei Beteiligungsbeträgen i.H.v. mindestens<br />

EUR 50.000,–,<br />

– 1 % Skonto bei Beteiligungsbeträgen i.H.v. mindestens<br />

EUR 20.000,–.<br />

Dabei ist der jeweils geschuldete Betrag bis spätestens 14 Tage<br />

nach Aufforderung durch die Treuhänderin einzuzahlen. Die in den<br />

drei Skonto-Varianten vorgesehenen verringerten Einzahlungsverpflichtungen<br />

mindern die Einzahlung des jeweiligen Investors in<br />

die gesamthänderisch gebundene Rücklage und gehen zu Lasten<br />

der zur Investition zur Verfügung stehenden Mittel der Fonds-KG.<br />

7. Zwischen den Vertragspartnern besteht Einvernehmen, dass auf der<br />

Grundlage dieses Mittelfreigabe- und Mittelverwendungskontrollvertrages<br />

kein Treuhandverhältnis begründet wird. Die CERTIS handelt<br />

nicht im fremden Interesse oder für fremde Rechnung, sondern ausschließlich<br />

in Erfüllung dieses Vertrages im eigenen Interesse und auf<br />

eigene Rechnung. Sie ist unabhängig und nicht an Weisungen Dritter<br />

gebunden, insbesondere nicht an solche von Investoren, die sich an<br />

der Fonds-KG beteiligen. Für ihre Handlungen ist allein dieser Vertrag<br />

maßgeblich, in dem formale Voraussetzungen vereinbart sind, bei<br />

deren Vorliegen sie ihre Zustimmung durch Mitzeichnung zu Verfügungen<br />

der Fonds-KG zu geben und bei deren Nichtvorliegen sie die<br />

Zustimmung zu verweigern hat. Die CERTIS ist zu keinem Zeitpunkt<br />

Eigentümerin der eingezahlten Gelder; sie kontrolliert lediglich die<br />

Verwendung der Gelder durch die Fonds-KG nach formalen Kriterien.<br />

Sie verfügt nicht über die von Investoren auf das Mittelverwendungskontrollkonto<br />

eingezahlten Beträge, sondern stimmt Verfügungen der<br />

Fonds-KG lediglich durch Mitzeichnung zu. Die CERTIS ist selbst weder<br />

berechtigt noch beauftragt, Verfügungen über die eingezahlten<br />

Gelder zu veranlassen.<br />

§ 1 Gegenstand und Umfang der Kontrolltätigkeit<br />

1. Der Kontrolle unterliegt lediglich das auf dem Mittelverwendungskontrollkonto<br />

eingehende Beteiligungskapital und ggf. eingehende<br />

Prämien. Gegenstand der Kontrolltätigkeit sind nicht die Freigabe<br />

und die Verwendung einer ggf. in Anspruch genommenen Fremdfinanzierung<br />

und der sonstigen Eigenmittel, die ausschließlich der<br />

Bezahlung der Anlageobjekte dienen. Darüber hinaus auf dem Mittelverwendungskontrollkonto<br />

eingehende Beträge, wie z.B. Zinsen<br />

aus einer evtl. vorgenommenen Zwischenanlage von Mitteln, die der<br />

Mittelfreigabe- und Mittelverwendungskontrolle unterliegen, werden<br />

ohne weitere Kontrolle auf ein Konto der Fonds-KG überwiesen.<br />

2. Die Prüfung der CERTIS beschränkt sich darauf, ob die in den §§ 3 und 4<br />

genannten Voraussetzungen formal vorliegen. Darüber hinaus wird sie<br />

keine Kontrolltätigkeiten ausüben, insbesondere nicht hinsichtlich der<br />

wirtschaftlichen und rechtlichen Konzeption der MCE 09 Sternenflotte<br />

FLEX, der Identität und Bonität von beteiligten Personen, Unternehmen<br />

und Vertragspartnern, der Werthaltigkeit von Garantien, der Rechtswirksamkeit<br />

vorgelegter Verträge und Vereinbarungen, der von Dritten<br />

gegenüber der Fonds-KG erbrachten Leistungen, der Einhaltung der im<br />

Verkaufsprospekt dargelegten Investitionskriterien sowie der Werthaltigkeit<br />

oder der Ertragsfähigkeit der zu erwerbenden Anlageobjekte.<br />

§ 2 Ausgestaltung des Mittelverwendungskontrollkontos<br />

1. Kontoinhaberin des Mittelverwendungskontrollkontos ist die<br />

Fonds-KG. Die Vertretungsberechtigungen/Kontovollmachten für das<br />

Mittelverwendungskontrollkonto sind durch den Kontoinhaber, somit<br />

die Fonds-KG, so auszugestalten, dass für die Verfügungen der<br />

Fonds-KG die Mitzeichnung der CERTIS notwendig ist. Die kontoführende<br />

Bank, die eine Kopie dieses Vertrages erhält, ist anzuweisen,<br />

dass Änderungen hinsichtlich der Vertretungsberechtigungen/Kontovollmachten<br />

der schriftlichen Zustimmung der CERTIS bedürfen.<br />

2. Die kontoführende Bank ist anzuweisen, der CERTIS Zweitschriften<br />

der Auszüge des Mittelverwendungskontrollkontos und


100 Mittelfreigabe- und Mittelverwendungskontrollvertrag<br />

sämtlicher das Konto betreffenden Korrespondenz unverzüglich<br />

zur Kontrolle zu übersenden.<br />

3. Auf Wunsch wird die Fonds-KG der CERTIS ermöglichen, die Kontoumsätze<br />

unter Anwendung eines anerkannten Online-Banking-Verfahrens<br />

(z.B. FTAM, HBCI oder T-Online) online abzurufen. In diesem<br />

Fall kann auf die Zusendung von Zweitschriften der Kontoauszüge<br />

verzichtet werden.<br />

4. Die kontoführende Bank ist anzuweisen, der CERTIS den Erhalt einer<br />

Kopie dieses Vertrages wie auch die Einhaltung der Bestimmungen<br />

dieses § 2 zu bestätigen.<br />

5. Im Falle einer Zwischenanlage von Mitteln (z.B. in Form von Festoder<br />

Tagesgeld), die der Mittelfreigabe- und Mittelverwendungskontrolle<br />

unterliegen, verpflichtet sich die Fonds-KG, dafür Sorge zu<br />

tragen, dass das Mittelverwendungskontrollkonto jeweils als Referenzkonto<br />

für die jeweiligen Anlagekonten eingerichtet wird und über<br />

das entsprechende Anlagekonto nur nach Maßgabe dieses § 2 verfügt<br />

werden kann.<br />

6. Sollte die Fonds-KG weitere Mittelverwendungskontrollkonten oder<br />

Unterkonten hierzu einrichten, gelten die Regelungen dieses Vertrages<br />

für diese Konten entsprechend.<br />

§ 3 Mittelfreigabekontrolle<br />

Die CERTIS wird erst dann mit der Mittelverwendungskontrolle gemäß § 4<br />

beginnen, wenn von der Fonds-KG folgende Nachweise erbracht werden:<br />

a) Unterzeichneter Gesellschaftsvertrag der Fonds-KG als Nachweis der<br />

Verpflichtung der MCE Schiffskapital AG, der MCE Konzept AG & Co.<br />

KG, der MCE Vertriebsgesellschaft mbH und der MCE Treuhand- und<br />

Verwaltungsgesellschaft mbH zur Übernahme von Kommanditeinlagen<br />

in Höhe von insgesamt EUR 260.000,–.<br />

b) Eintragung der Fonds-KG in das Handelsregister oder notarielle Anmeldung<br />

der Eintragung nebst Eingangsbestätigung des Handelsregisters.<br />

c) Unterzeichneter Treuhand- und Verwaltungsvertrag sowie schriftliche<br />

Mitteilung der Treuhänderin gegenüber der Fonds-KG über die (ggf.<br />

anteilige) Erhöhung ihrer Kommanditeinlage gem. § 6 Absatz 1 und<br />

ggf. § 6 Absatz 4 des Fonds-Gesellschaftsvertrages.<br />

d) Gestattung der Veröffentlichung des Verkaufsprospektes nach § 8 i<br />

Abs. 2 Satz 1 des Verkaufsprospektgesetzes.<br />

§ 4 Mittelverwendungskontrolle<br />

1. Die CERTIS prüft die betragsmäßige Übereinstimmung der von der<br />

Fonds-KG veranlassten Verfügungen über das auf dem Mittelverwendungskontrollkonto<br />

vorhandene Beteiligungskapital mit dem Mittelherkunfts-<br />

und Mittelverwendungsplan und den entsprechenden<br />

Verträgen und Vergütungsvereinbarungen. Die CERTIS ist dabei zur<br />

Unterzeichnung dieser Verfügungen vorbehaltlich nachfolgenden Absatzes<br />

2 berechtigt und verpflichtet, wenn die Zahlungen an die dort<br />

genannten Empfänger in der dort genannten Höhe (ggf. zuzüglich<br />

Umsatzsteuer) gehen, im Falle des Ankaufs bzw. der Übernahme von<br />

Anlageobjekten die angenommene Beitrittserklärung oder der unterzeichnete<br />

Anteilskaufvertrag nebst ggf. notwendiger Zustimmungserklärungen<br />

vorgelegt werden, oder eine ggf. in Anspruch genommene<br />

Zwischenfinanzierung des Beteiligungskapitals, aus der Verbindlichkeiten<br />

beglichen worden sind, die nach diesem Vertrag vom Mittelverwendungskontrollkonto<br />

freizugeben wären, abgelöst wird.<br />

2. In sachlicher Hinsicht sind Überschreitungen der im Mittelherkunftsund<br />

Mittelverwendungsplan festgelegten Positionen – soweit Festpreise<br />

bzw. feste Vergütungen vereinbart wurden – nicht zulässig.<br />

Hinsichtlich der Position 2.1. des Mittelherkunfts- und Mittelverwendungsplans<br />

(„Emission, Vertrieb“) sind Überschreitungen des dort<br />

angesetzten Betrages zulässig, soweit sie den Regelungen des betreffenden<br />

Vermittlungsvertrags entsprechen und lediglich auf ein von<br />

den Annahmen des Verkaufsprospekts abweichendes tatsächliches<br />

Verhältnis der beiden in diesem Vertrag vorgesehenen Vergütungsmodelle<br />

zurückzuführen sind. Abweichungen, die sich hinsichtlich der<br />

Zahlungstermine ergeben, sind als gerechtfertigt anzusehen, wenn<br />

sie nicht im Widerspruch zu vertraglichen Vereinbarungen stehen.<br />

Soweit sich darüber hinaus Abweichungen ergeben, ist eine Freigabe<br />

nur bei Vorliegen wirtschaftlich gerechtfertigter Gründe zulässig.<br />

3. Sofern der CERTIS durch die Fonds-KG nachgewiesen wird, dass im<br />

Mittelherkunfts- und Mittelverwendungsplan enthaltene Positionen<br />

oder ein Teilbetrag davon von einem nicht der Mittelverwendungskontrolle<br />

unterliegenden Konto oder aus einer Zwischenfinanzierung<br />

des Beteiligungskapitals beglichen wurden, erfolgt bei Verfügungen<br />

der Fonds-KG über die Auskehrung des entsprechenden Betrages auf<br />

ein laufendes Konto der Fonds-KG die unverzügliche Mitzeichnung<br />

der CERTIS, wenn die Voraussetzungen für eine Zustimmung für eine<br />

Zahlung vom Mittelverwendungskontrollkonto vorliegen bzw. vorgelegen<br />

hätten.<br />

4. Sofern einzelne nicht den Anlageobjekten zuzuordnende Positionen<br />

des Mittelherkunfts- und Mittelverwendungsplans hinsichtlich ihrer<br />

Gesamthöhe kalkuliert bzw. geschätzt wurden, kann der Differenzbetrag<br />

zwischen dem kalkulierten Betrag und dem bereits insgesamt<br />

freigegebenen Betrag auf ein laufendes Konto der Fonds-KG überwiesen<br />

werden, wenn der bereits freigegebene Teil mindestens 75 % des<br />

kalkulierten Wertes beträgt oder die in der betreffenden Position enthaltenen<br />

wesentlichen Honorare, Vergütungen oder sonstigen Kosten<br />

bereits beglichen wurden.<br />

5. Die CERTIS wird im Fall der Zwischenanlage von Mitteln, die der<br />

Mittelfreigabe- und Mittelverwendungskontrolle unterliegen, den<br />

entsprechenden Überweisungen zustimmen, sofern es sich um risikoarme<br />

Geldanlagen handelt und die jeweiligen Anlagekonten die<br />

Voraussetzungen des § 2 Absatz 5 erfüllen.<br />

6. Der unverzüglichen betragsgleichen Weiterleitung von auf dem Mittelverwendungskontrollkonto<br />

eingehenden Prämien wird die CERTIS<br />

zustimmen, soweit diese auf ein Konto der MCE Schiffskapital AG<br />

übertragen werden.<br />

7. Im Fall einer ggf. erforderlichen Rückabwicklung der Fonds-KG wird<br />

die CERTIS abweichend von den vorstehenden Absätzen nach Begleichung<br />

angefallener Kosten Verfügungen vom Mittelverwendungskontrollkonto<br />

nur insoweit zustimmen, als der anteilig auf die Investoren<br />

entfallende Liquidationserlös an diese ausgekehrt wird.<br />

8. Die Kontrolle erstreckt sich nur auf die Investitionsphase und ist mit<br />

vollständiger Abwicklung der im Mittelherkunfts- und Mittelverwendungsplan<br />

genannten Zahlungen und anschließender Auskehrung<br />

des nach der Abwicklung auf dem Mittelverwendungskontrollkonto<br />

verbleibenden Betrages an die Fonds-KG abgeschlossen. Im Falle<br />

einer Rückabwicklung ist die Mittelverwendungskontrolle nach vollständiger<br />

Auskehrung des Liquidationserlöses an die Investoren<br />

gem. dem vorstehenden Absatz 7 abgeschlossen.<br />

§ 5 Vergütung<br />

Vergütungsschuldnerin ist die Fonds-KG. Die Höhe und die Fälligkeit der<br />

Vergütung der CERTIS, die im Mittelherkunfts- und Mittelverwendungsplan<br />

berücksichtigt wird, regelt eine gesonderte Honorarvereinbarung<br />

zwischen der CERTIS und der Fonds-KG.<br />

§ 6 Haftung<br />

1. Für die Durchführung der Kontrolltätigkeit und die Haftung der CER-<br />

TIS auch gegenüber Dritten gelten die vom Institut der Wirtschaftsprüfer<br />

(IDW) herausgegebenen „Allgemeine Auftragsbedingungen<br />

für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vom<br />

1. Januar 2002“. Danach ist die Haftung des Wirtschaftsprüfers (hier:<br />

CERTIS) für Schadensersatzansprüche jeder Art, mit Ausnahme von<br />

Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit,<br />

bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Schadensfall auf vier


101<br />

Millionen Euro beschränkt; dies gilt auch dann, wenn eine Haftung<br />

gegenüber einer anderen Person als dem Auftraggeber (hier: der<br />

Fonds-KG) begründet sein sollte. Ein einzelner Schadensfall ist auch<br />

bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen<br />

Schadens gegeben. Der einzelne Schadensfall umfasst<br />

sämtliche Folgen einer Pflichtverletzung ohne Rücksicht darauf, ob<br />

Schäden in einem oder in mehreren aufeinander folgenden Jahren<br />

entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger<br />

Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung,<br />

wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in<br />

rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem<br />

Fall kann der Wirtschaftsprüfer (hier: CERTIS) nur bis zur Höhe von<br />

fünf Millionen Euro in Anspruch genommen werden.<br />

2. Ein Schadensersatzanspruch kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist<br />

von einem Jahr geltend gemacht werden, nachdem der Anspruchsberechtigte<br />

von dem Schaden und dem anspruchsbegründenden<br />

Ereignis Kenntnis erlangt hat, spätestens aber innerhalb von fünf<br />

Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis. Der Anspruch<br />

erlischt, wenn nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der<br />

schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und<br />

der Auftraggeber (hier: die Fonds-KG) auf diese Folge hingewiesen<br />

wurde. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen,<br />

bleibt unberührt.<br />

3. Ist neben dem fahrlässigen Verhalten der CERTIS zugleich ein Verhalten<br />

eines anderen für einen Schaden ursächlich, so haftet die CER-<br />

TIS anteilig in Höhe ihres Verursachungsbeitrages. Dies gilt nicht bei<br />

Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Eine<br />

Begrenzung der Höhe nach bleibt unberührt.<br />

4. Die „Allgemeine Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vom 1. Januar 2002“ wurden der<br />

Fonds-KG ausgehändigt und können bei der CERTIS eingesehen und<br />

angefordert werden.<br />

Hamburg, den 27. April 2012<br />

gez. Dierk Hanfland Martina Heinsen<br />

CERTIS GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

gez. Holger Dahm Nikolas H. Dierkes<br />

MCE Fonds 09 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG,<br />

diese wiederum vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin,<br />

die MCE Fonds 09 Verwaltungs GmbH<br />

§ 7 Laufzeit<br />

1. Dieser Vertrag endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zu dem<br />

in § 4 Absatz 8 dieses Vertrages vorgesehenen Zeitpunkt. Im Übrigen<br />

kann dieser Vertrag nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.<br />

2. Kündigungen bedürfen der Schriftform.<br />

§ 8 Anwendbares Recht/Gerichtsstand<br />

1. Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.<br />

2. Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang<br />

mit diesem Vertrag ist Hamburg.<br />

§ 9 Schlussbestimmungen<br />

1. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.<br />

Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses<br />

selbst.<br />

2. Die Präambel zu diesem Vertrag ist wesentlicher Vertragsbestandteil.<br />

3. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder<br />

teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird<br />

die Wirksamkeit dieses Vertrages und seiner übrigen Bestimmungen<br />

hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren<br />

Bestimmung gilt eine solche Bestimmung als vereinbart, die<br />

nach Form, Inhalt, Zeit, Maß und Geltungsbereich dem am nächsten<br />

kommt, was von den Parteien nach dem wirtschaftlichen Sinn und<br />

Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gewollt<br />

war. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken in diesem Vertrag.


102 Andienungsvereinbarung Klassik<br />

ANDIENUNGSVEREINBARUNG<br />

KLASSIK<br />

zwischen<br />

MCE Schiffskapital AG,<br />

Speersort 4 – 6, 20095 Hamburg<br />

– nachfolgend „MCE Schiffskapital“ –<br />

einerseits<br />

und<br />

jedem einzelnen, der MCE Fonds 09 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co.<br />

KG treugeberisch beitretenden Investor, sofern dieser in seiner Beitrittserklärung<br />

ein Angebot auf Abschluss dieser Vereinbarung gemacht hat<br />

– nachfolgend „Investor“ –<br />

andererseits<br />

sowie der<br />

MCE Fonds 09 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG<br />

Speersort 4 – 6, 20095 Hamburg<br />

– nachfolgend „Fonds-KG“ –<br />

und der<br />

MCE Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH<br />

Speersort 4 – 6, 20095 Hamburg<br />

– nachfolgend „Treuhänderin“ –<br />

Vorbemerkungen<br />

(A) Der Investor hat sich im Rahmen des im Verkaufsprospekt „MCE 09<br />

Sternenflotte FLEX“ (nachfolgend „Verkaufsprospekt“) beschriebenen<br />

öffentlichen Beteiligungsangebotes (nachfolgend „Beteiligungsangebot“)<br />

auf der Grundlage eines zwischen ihm und der<br />

Treuhänderin unter Beteiligung der Fonds-KG abgeschlossenen, im<br />

Verkaufsprospekt abgedruckten Treuhand- und Verwaltungsvertrages<br />

(nachfolgend „Treuhandvertrag“) mittelbar treugeberisch an der<br />

Fonds-KG beteiligt, indem die Treuhänderin ihre Kommanditeinlage<br />

in der Fonds-KG für Rechnung des Investors um einen Betrag in Höhe<br />

von 10 % des von dem Investor in seiner Beitrittserklärung angegebenen<br />

Beteiligungsbetrages erhöht hat und diese Teilkommanditeinlage<br />

nach näherer Maßgabe des Treuhandvertrages für den Investor<br />

hält und verwaltet.<br />

(B) Optionaler Bestandteil des Beteiligungsangebotes ist das Recht des<br />

Investors zum zukünftigen Verkauf seiner Beteiligung an der Fonds-<br />

KG nach näherer Maßgabe der Regelungen dieser Vereinbarung<br />

(nachfolgend „Andienungsrecht Klassik“). Sofern der Investor auf<br />

seiner Beitrittserklärung angegeben hat, dass er die Einräumung des<br />

Andienungsrechtes Klassik wünscht, ist automatisch mit Annahme<br />

der Beitrittserklärung die diesbezügliche nachfolgende Vereinbarung<br />

zustande gekommen und schuldet der Investor als Gegenleistung für<br />

die Einräumung des Andienungsrechtes Klassik eine Prämie in Höhe<br />

von 5 % des von ihm gezeichneten Beteiligungsbetrages.<br />

(C) Das Andienungsrecht Klassik berechtigt den Investor, seine Beteiligung<br />

an der Fonds-KG mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember<br />

2023 (nachfolgend „Stichtag“) an die MCE Schiffskapital zu verkaufen.<br />

Zu diesem Zweck gibt die MCE Schiffskapital gegenüber dem<br />

Investor bereits im Zeitpunkt seines Beitritts ein unwiderrufliches<br />

Angebot auf Erwerb der Beteiligung des Investors der Fonds-KG<br />

zum Stichtag ab. Der Investor kann sein Andienungsrecht Klassik im<br />

ersten Halbjahr 2023 durch einseitige Erklärung ausüben und erhält<br />

dann von der MCE Schiffskapital – in zwei gleich großen, in 2024 zahlbaren<br />

Raten – einen Kaufpreis in Höhe des auf die Beteiligung des<br />

Investors anteilig entfallenden, vom Investor ursprünglich in seiner<br />

Beitrittserklärung gezeichneten Beteiligungsbetrages abzgl. aller Auszahlungen,<br />

die der Investor seit seinem Beitritt zur Fonds-KG von dieser<br />

erhalten hat. Etwaige dem Investor bei seinem Beitritt gewährte<br />

Skonti auf seinen gezeichneten Beteiligungsbetrag wirken hingegen<br />

nicht kaufpreisreduzierend, sondern werden bei der Kaufpreisberechnung<br />

zugunsten des Investors ignoriert. Übt der Investor sein Andienungsrecht<br />

Klassik aus, steht die Übertragung der Beteiligung auf die<br />

MCE Schiffskapital noch unter der aufschiebenden Bedingung der<br />

vorherigen vollständigen Kaufpreiszahlung durch MCE Schiffskapital,<br />

so dass der Investor insoweit nicht in Vorleistung geht.<br />

(D) Die MCE Schiffskapital bleibt an ihr Angebot zum Kauf der Beteiligung<br />

des Investors an der Fonds-KG grundsätzlich vom Zeitpunkt<br />

des Beitrittes des Investors bis zum Ablauf der Frist zur Ausübung<br />

des Andienungsrechtes Klassik am 30. Juni 2023 gebunden. Das<br />

Andienungsrecht Klassik erlischt vorher lediglich in bestimmten,<br />

vertraglich abschließend geregelten Fällen, insbesondere wenn der<br />

Investor vorher aus der Fonds-KG ausgeschlossen wird oder seine<br />

Beteiligung auf Dritte überträgt; lediglich bei Übertragungen infolge<br />

Erbfalles sowie Schenkung geht das Andienungsrecht Klassik auf<br />

den Erwerber über.<br />

§ 1 Abgabe des Angebotes der MCE Schiffskapital/Kaufgegenstand<br />

1. Die MCE Schiffskapital gibt gegenüber dem Investor hiermit das unwiderrufliche<br />

Angebot ab, vom Investor mit wirtschaftlicher Wirkung<br />

zum Stichtag dessen im Rahmen des Beteiligungsangebotes (mittelbar)<br />

übernommenen Kommanditanteil an der Fonds-KG mit einem<br />

Nominalbetrag in Höhe von 10 % des vom Investor in seiner Beitrittserklärung<br />

gezeichneten Beteiligungsbetrages – insoweit (i) sofern der<br />

Investor am Stichtag direkt im Handelsregister der Fonds-KG eingetragener<br />

Kommanditist ist, der Kommanditanteil an der Fonds-KG im<br />

vorbezeichneten Umfang des Nominalbetrages einschließlich einer<br />

etwaigen im Zusammenhang mit dem Kommanditanteil bestehenden<br />

(anteiligen) schuldrechtlichen Position aus dem Treuhandvertrag<br />

(Verwaltungstreuhand/unechte Treuhand) oder (ii) sofern der Investor<br />

am Stichtag mittelbar als Treugeber über die Treuhänderin den Kommanditanteil<br />

hält, die entsprechende (anteilige) schuldrechtliche Treugeberposition<br />

im Verhältnis zum vorbezeichneten Umfang aus dem<br />

Treuhandvertrag –, jeweils einschließlich aller mitgliedschaftlichen<br />

Rechte und Pflichten (insbesondere auch der Ansprüche auf Auszahlung<br />

des Auseinandersetzungsguthabens und des anteiligen Liquidationsüberschusses)<br />

und jeweils einschließlich (anteilig) für den Investor<br />

geführter Konten, (nachfolgend „Beteiligung“), im Ganzen zum<br />

Kaufpreis gemäß § 4 sowie im Übrigen nach näherer Maßgabe der<br />

Bestimmungen dieser Vereinbarung zu erwerben.<br />

2. Sofern der Investor vor dem 31. Dezember 2023 einen Teil seiner Beteiligung<br />

an einen Dritten verkauft oder anderweitig überträgt und<br />

dadurch das Andienungsrecht Klassik für den verkauften bzw. übertragenen<br />

Teil der Beteiligung gemäß § 8 Abs. 4 erlischt, gilt vorstehendes<br />

Angebot nur noch für den beim Investor verbleibenden Teil<br />

seiner Beteiligung.<br />

§ 2 Annahme des Angebotes durch den Investor/Abschluss des<br />

Anteilskaufvertrages<br />

1. Der Investor ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, das Angebot<br />

der MCE Schiffskapital gemäß § 1 durch Erklärung gegenüber der<br />

MCE Schiffskapital, vertreten durch die Treuhänderin, anzunehmen.<br />

Die Erklärung der Annahme (nachfolgend „Ausübungserklärung“)<br />

hat schriftlich per Einschreiben zu erfolgen und zwar im Zeitraum<br />

vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 (nachfolgend<br />

„Ausübungszeitraum“); maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist der<br />

Zugang der Erklärung bei der Treuhänderin als Vertreterin der MCE<br />

Schiffskapital.<br />

2. Mit Zugang der Ausübungserklärung bei der Treuhänderin (nachfolgend<br />

„Ausübungszeitpunkt“) kommt automatisch ein Kaufvertrag<br />

über die Beteiligung zwischen MCE Schiffskapital und dem Investor


103<br />

nach Maßgabe der Regelungen dieser Vereinbarung zustande, ohne<br />

dass es einer weiteren Erklärung der MCE Schiffskapital gegenüber<br />

dem Investor bedürfte (nachfolgend „Anteilskaufvertrag“).<br />

§ 3 Verkauf und Abtretung der Beteiligung<br />

1. Für den Fall des Abschlusses des Anteilskaufvertrages verkauft der<br />

Investor seine Beteiligung mit allen Rechten und Pflichten mit schuldrechtlicher<br />

Wirkung zum Stichtag an die MCE Schiffskapital und erklärt<br />

bereits jetzt die Abtretung der Beteiligung an die MCE Schiffskapital<br />

unter der aufschiebenden Bedingung gemäß Abs. 2. Die MCE<br />

Schiffskapital nimmt bereits jetzt Verkauf und Abtretung an.<br />

2. Die Abtretung der Beteiligung erfolgt im Wege der Sonderrechtsnachfolge<br />

unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung<br />

des Kaufpreises gemäß § 4 an den Investor.<br />

3. Da die dingliche Wirkung der Abtretung nicht zum Stichtag, sondern<br />

erst mit Eintritt der aufschiebenden Bedingung gemäß Abs. 2 eintritt,<br />

werden sich die Parteien im Innenverhältnis so stellen, wie sie stehen<br />

würden, wäre die dingliche Wirkung zum Stichtag eingetreten. Insbesondere,<br />

ohne Einschränkung des allgemeinen Grundsatzes nach<br />

vorstehendem Satz 1, stehen Auszahlungen nach dem Stichtag der<br />

MCE Schiffskapital zu, unabhängig vom Zeitpunkt etwaiger diesbezüglicher<br />

Beschlussfassungen der Fonds-KG und unabhängig davon,<br />

ob etwaige zugrunde liegende Gewinne auf den Zeitraum vor oder<br />

nach dem Stichtag entfallen; insoweit tritt der Investor unter der aufschiebenden<br />

Bedingung des Abschlusses des Anteilskaufvertrages<br />

bereits jetzt an die dies annehmende MCE Schiffskapital sämtliche<br />

Rechte auf derartige Auszahlungen (einschließlich etwaiger Auszahlungen<br />

des Auseinandersetzungsguthabens und des anteiligen Liquidationsüberschusses)<br />

ab.<br />

§ 4 Kaufpreis/Nachrangabrede<br />

1. Für den Fall des Abschlusses des Anteilskaufvertrages schuldet die<br />

MCE Schiffskapital dem Investor für den Erwerb der Beteiligung einen<br />

Kaufpreis, der sich aus den folgenden Positionen berechnet:<br />

a) ein Betrag in Höhe des vom Investor in seiner Beitrittserklärung<br />

gezeichneten Beteiligungsbetrages (exkl. der Prämie gemäß § 7);<br />

b) abzgl. eines Betrages in Höhe sämtlicher an den Investor im Zeitraum<br />

von seinem Beitritt zur Fonds-KG bis zum Stichtag erfolgten<br />

Auszahlungen (Gewinnauszahlungen sowie Liquiditätsauszahlungen/Kapitalrückzahlungen).<br />

Hält der Investor im Zeitpunkt des Abschlusses des Anteilskaufvertrages<br />

nur noch einen Teil seiner ursprünglichen Beteiligung,<br />

reduziert sich der Betrag nach lit. a) anteilig und die nach lit. b)<br />

in Abzug zu bringenden Auszahlungen reduzieren sich verhältniswahrend.<br />

Etwaige dem Investor infolge vorfälliger Einzahlung<br />

gemäß § 8 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages der Fonds-KG gewährte<br />

Skonti wirken nicht kaufpreisreduzierend.<br />

2. Der Kaufpreis ist fällig und zahlbar in Höhe eines ersten Teilbetrages<br />

von 50 % am 31. März 2024 und in Höhe eines zweiten Teilbetrages<br />

von 50 % bis spätestens 31. Dezember 2024. Die Zahlung erfolgt auf<br />

das in der Beitrittserklärung des Investors angegebene Konto, sofern<br />

der Investor der Treuhänderin als Vertreterin der MCE Schiffskapital<br />

nicht zuvor schriftlich unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese<br />

Vereinbarung ein abweichendes Konto mitgeteilt hat.<br />

3. Im Falle der Liquidation oder Insolvenz der MCE Schiffskapital tritt<br />

der Investor mit seinem Anspruch gegen MCE Schiffskapital auf Zahlung<br />

des Kaufpreises gemäß diesem § 4 gegenüber allen Ansprüchen<br />

anderer Gläubiger der MCE Schiffskapital im Rang zurück und steht,<br />

auch im Rahmen einer etwaigen Schlussverteilung gemäß § 199 InsO,<br />

gleichrangig neben den Aktionären der MCE Schiffskapital (Nachrangabrede).<br />

Die Geltendmachung des Anspruchs des Investors gegen<br />

MCE Schiffskapital auf Zahlung des Kaufpreises gemäß diesem § 4 ist<br />

außerdem solange und soweit ausgeschlossen, als sie einen Grund<br />

für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der<br />

MCE Schiffskapital herbeiführen würde.<br />

§ 5 Garantien und sonstige Erklärungen des Investors<br />

1. Für den Fall des Abschlusses des Anteilskaufvertrages garantiert der<br />

Investor der MCE Schiffskapital im Wege eines selbständigen Garantieversprechens<br />

bereits jetzt, dass die nachfolgenden Angaben jeweils<br />

im Ausübungszeitpunkt und zum Stichtag zutreffend sein werden:<br />

a) Der Investor ist der alleinige rechtliche und wirtschaftliche Eigentümer<br />

der Beteiligung, die wirksam begründet und frei von jeglichen<br />

Belastungen und frei von Rechten Dritter ist.<br />

b) Der Investor hat das Recht, über die Beteiligung frei zugunsten<br />

der MCE Schiffskapital zu verfügen, ohne dass er hierzu die Zustimmung<br />

eines Dritten benötigt und ohne dass eine solche Verfügung<br />

die Rechte eines Dritten verletzen würde.<br />

c) Über das Vermögen des Investors ist weder ein Insolvenzverfahren<br />

eröffnet oder ein Insolvenzeröffnungsverfahren beantragt<br />

noch wurde die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels<br />

Masse abgelehnt.<br />

2. Der Investor verpflichtet sich im Übrigen, ab Abgabe der Ausübungserklärung<br />

a) nicht mehr anderweitig über seine Beteiligung zu verfügen;<br />

b) die Fonds-KG nicht zu kündigen;<br />

c) das mit der Beteiligung verbundene Stimmrecht bis zum Stichtag<br />

nur noch in Absprache mit der MCE Schiffskapital und nach dem<br />

Stichtag nur noch in Übereinstimmung mit ausdrücklich erteilten<br />

Weisungen der MCE Schiffskapital auszuüben.<br />

§ 6 Handelsregistereintragung/Vollmacht<br />

1. Sofern der Investor direkt als Kommanditist der Fonds-KG im Handelsregister<br />

eingetragen ist, wird die Treuhänderin aufgrund der ihr<br />

vom Investor erteilten Handelsregistervollmacht die Übertragung<br />

der Beteiligung auf die MCE Schiffskapital im Wege der Sonderrechtsnachfolge<br />

zur Eintragung in das Handelsregister anmelden,<br />

unverzüglich nachdem ihr die MCE Schiffskapital die Zahlung des<br />

Kaufpreises gemäß § 4 an den Investor durch Vorlage eines entsprechenden<br />

Überweisungsbeleges nachgewiesen hat.<br />

2. Der Investor bevollmächtigt die MCE Schiffskapital und die Treuhänderin,<br />

alle Maßnahmen zu treffen und Erklärungen abzugeben und<br />

anzunehmen, die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendig<br />

oder zweckmäßig sind.<br />

§ 7 Prämie für die Einräumung des Andienungsrechts Klassik<br />

1. Der Investor schuldet der MCE Schiffskapital als Gegenleistung für<br />

die Einräumung des Andienungsrechtes Klassik nach dieser Vereinbarung<br />

eine Prämie in Höhe von 5 % des vom Investor in seiner<br />

Beitrittserklärung gezeichneten Beteiligungsbetrages (ohne Abzug<br />

etwaiger dem Investor gemäß § 8 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages<br />

der Fonds-KG gewährter Skonti), die nach näherer Maßgabe der Beitrittserklärung<br />

fällig und zahlbar ist (vorstehend und nachfolgend<br />

„Prämie“).<br />

2. Die Fonds-KG, die von der MCE Schiffskapital zur Einziehung der<br />

Prämie beim Investor ermächtigt ist, ist zur unverzüglichen Weiterleitung<br />

der Prämie an die MCE Schiffskapital verpflichtet. Die Fonds-KG<br />

ist berechtigt, einem Investor, der sich bereits im Rahmen früherer,<br />

von der MCE Schiffskapital als Anbieterin initiierter öffentlicher Beteiligungsangebote<br />

an einer oder mehreren Fondsgesellschaften<br />

mittelbar oder unmittelbar beteiligt hat, ein Skonto auf die Prämie<br />

einzuräumen.<br />

3. Die Prämie ist von der MCE Schiffskapital nicht zurückzuzahlen, wenn<br />

das Angebot der MCE Schiffskapital gemäß § 8 erlischt.


104 Andienungsvereinbarung Klassik | Andienungsvereinbarung Flex<br />

§ 8 Erlöschen des Angebotes<br />

Das Angebot der MCE Schiffskapital gemäß § 1 erlischt automatisch und<br />

ohne, dass es hierzu einer gesonderten Erklärung gegenüber dem Investor<br />

bedarf,<br />

1. wenn der Investor aus der Fonds-KG ausgeschlossen wird, bzw. –<br />

im Falle einer mittelbaren Beteiligung des Investors an der Fonds-<br />

KG – die Treuhänderin mit dem Teil ihrer Kommanditeinlage aus der<br />

Fonds-KG ausgeschlossen wird, den sie für Rechnung des Investors<br />

hält, insbesondere im Falle eines Ausschlusses wegen nicht rechtzeitiger<br />

Zahlung des vom Investor geschuldeten Beteiligungsbetrages;<br />

2. wenn der Investor die Prämie gemäß § 7 trotz schriftlicher Fristsetzung<br />

mit Ablehnungsandrohung nicht vollständig gezahlt hat;<br />

3. wenn der Ausübungszeitraum verstrichen ist, ohne dass der Investor<br />

die Annahme erklärt hat;<br />

4. sofern und soweit die Beteiligung des Investors auf einen Dritten<br />

übertragen wird oder übergeht (mit Ausnahme von Übertragungen<br />

im Wege der Schenkung und infolge Erbfalles, die das Angebot unberührt<br />

lassen und bei denen der Investor zur Übertragung des Andienungsrechtes<br />

Klassik im entsprechenden Umfang auf den Erwerber<br />

der Beteiligung berechtigt ist), wobei im Falle der Übertragung bzw.<br />

des Überganges nur eines Teils der Beteiligung das Andienungsrecht<br />

Klassik für den beim Investor verbleibenden Teil der Beteiligung bestehen<br />

bleibt;<br />

5. wenn vor dem Ausübungszeitpunkt die Fonds-KG aufgelöst oder über<br />

ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird;<br />

6. wenn der Investor vor oder zum Stichtag die Kündigung der Fonds-<br />

KG oder des Treuhandvertrages erklärt.<br />

§ 9 Kosten<br />

Etwaige Kosten für die Umschreibung der Beteiligung im Handelsregister<br />

trägt die MCE Schiffskapital. Im Übrigen tragen der Investor und die MCE<br />

Schiffskapital ihre Kosten im Zusammenhang mit dem Verkauf der Beteiligung<br />

selbst.<br />

6. Erfüllungsort ist Hamburg. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche<br />

Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung<br />

und dem auf ihrer Grundlage ggf. zustande kommenden Anteilskaufvertrag<br />

ist, sofern und soweit zulässig, Hamburg.<br />

7. Sollten Bestimmungen dieser Vereinbarung oder eine künftig in sie<br />

aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam oder<br />

undurchführbar sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit<br />

der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Das gleiche gilt, sofern<br />

diese Vereinbarung eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen<br />

oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung<br />

der Regelungslücke soll eine angemessene Regelung gelten, die,<br />

soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was nach Sinn<br />

und Zweck der Vereinbarung vereinbart worden wäre, sofern bei Abschluss<br />

der Vereinbarung oder deren späterer Änderung dieser Punkt<br />

bedacht worden wäre.<br />

Hamburg, 27. April 2012<br />

gez. Holger Dahm Nikolas H. Dierkes<br />

MCE Schiffskapital AG<br />

gez. Holger Dahm Nikolas H. Dierkes<br />

MCE Fonds 09 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG,<br />

diese wiederum vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin,<br />

die MCE Fonds 09 Verwaltungs GmbH<br />

gez. Regina Raven<br />

MCE Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH<br />

§ 10 Zustimmung der Treuhänderin<br />

Die Treuhänderin stimmt dem Verkauf und der Übertragung der Beteiligung<br />

vorsorglich bereits jetzt unwiderruflich zu. Die Zustimmung der<br />

Fonds-KG gilt als erteilt.<br />

§ 11 Schlussbestimmungen<br />

1. Die Treuhänderin ist von der MCE Schiffskapital wie auch von der<br />

Fonds-KG unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB<br />

bevollmächtigt, im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung für sie<br />

alle Erklärungen des Investors entgegenzunehmen und dem Investor<br />

gegenüber alle Erklärungen in ihrem Namen abzugeben. Erklärungen<br />

des Investors im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung gelten der<br />

MCE Schiffskapital und der Fonds-KG gegenüber nur als zugegangen,<br />

wenn der Investor die Erklärungen gegenüber der Treuhänderin abgibt<br />

und sie der Treuhänderin zugehen.<br />

2. Diese Vereinbarung wird mit jedem Investor, der dem Abschluss<br />

dieser Vereinbarung in seiner Beitrittserklärung zugestimmt hat,<br />

einzeln abgeschlossen; ein einheitliches Vertragsverhältnis mit allen<br />

Investoren, die dem Abschluss dieser Vereinbarung in ihren Beitrittserklärungen<br />

zugestimmt haben, besteht nicht.<br />

3. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen und<br />

Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt<br />

auch für einen Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.<br />

4. Die Vorbemerkungen zu dieser Vereinbarung sind deren integraler<br />

Bestandteil.<br />

5. Diese Vereinbarung und der auf ihrer Grundlage ggf. zustande kommende<br />

Anteilskaufvertrag unterliegen ausschließlich deutschem materiellen<br />

Recht.


105<br />

ANDIENUNGSVEREINBARUNG FLEX<br />

zwischen<br />

MCE Schiffskapital AG,<br />

Speersort 4 – 6, 20095 Hamburg<br />

– nachfolgend „MCE Schiffskapital“ –<br />

einerseits<br />

und<br />

jedem einzelnen, der MCE Fonds 09 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co.<br />

KG treugeberisch beitretenden Investor, sofern dieser in seiner Beitrittserklärung<br />

ein Angebot auf Abschluss dieser Vereinbarung gemacht hat<br />

– nachfolgend „Investor“ –<br />

andererseits<br />

sowie der<br />

MCE Fonds 09 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG<br />

Speersort 4 – 6, 20095 Hamburg<br />

– nachfolgend „Fonds-KG“ –<br />

und der<br />

MCE Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH<br />

Speersort 4 – 6, 20095 Hamburg<br />

– nachfolgend „Treuhänderin“ –<br />

und, sofern der Investor sich in seiner Beitrittserklärung für eine zusätzliche<br />

Beteiligung an der MCE Fonds 09 Thesaurierende Beteiligungsgesellschaft<br />

mbH & Co. KG entschieden hat, der<br />

MCE Fonds 09 Thesaurierende Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG<br />

Speersort 4 – 6, 20095 Hamburg<br />

– nachfolgend „Thesaurus-KG“ –<br />

– nachfolgend Fonds-KG und Thesaurus-KG zusammen auch die „Gesellschaften“<br />

und einzeln eine „Gesellschaft“ –<br />

Vorbemerkungen<br />

(A) Der Investor hat sich im Rahmen des im Verkaufsprospekt „MCE 09<br />

Sternenflotte FLEX“ (nachfolgend „Verkaufsprospekt“) beschriebenen<br />

öffentlichen Beteiligungsangebotes (nachfolgend „Beteiligungsangebot“)<br />

auf der Grundlage eines zwischen ihm und der<br />

Treuhänderin unter Beteiligung der Fonds-KG abgeschlossenen, im<br />

Verkaufsprospekt abgedruckten Treuhand- und Verwaltungsvertrages<br />

(nachfolgend „Treuhandvertrag“) mittelbar treugeberisch an der<br />

Fonds-KG beteiligt, indem die Treuhänderin ihre Kommanditeinlage<br />

in der Fonds-KG für Rechnung des Investors um einen Betrag in Höhe<br />

von 10 % des von dem Investor in seiner Beitrittserklärung angegebenen<br />

Beteiligungsbetrages erhöht hat und diese Teilkommanditeinlage<br />

nach näherer Maßgabe des Treuhandvertrages für den Investor<br />

hält und verwaltet. Der Investor hat sich in diesem Zusammenhang<br />

außerdem für eine zusätzliche Beteiligung an der Thesaurus-KG entschieden,<br />

sofern er dies in seiner Beitrittserklärung entsprechend angegeben<br />

hat.<br />

(B) Optionaler Bestandteil des Beteiligungsangebotes ist das Recht des Investors<br />

zum zukünftigen Verkauf seiner Beteiligung an der Fonds-KG<br />

und ggf. der Thesaurus-KG nach näherer Maßgabe der Regelungen<br />

dieser Vereinbarung (nachfolgend „Andienungsrecht Flex“). Sofern<br />

der Investor auf seiner Beitrittserklärung angegeben hat, dass er die<br />

Einräumung des Andienungsrechtes Flex wünscht, ist automatisch mit<br />

Annahme der Beitrittserklärung die diesbezügliche nachfolgende Vereinbarung<br />

zustande gekommen und schuldet der Investor als Gegenleistung<br />

für die Einräumung des Andienungsrechtes Flex eine Prämie<br />

in Höhe von 5 % des von ihm gezeichneten Beteiligungsbetrages.<br />

(C) Das Andienungsrecht Flex berechtigt den Investor grundsätzlich,<br />

seine Beteiligung an der Fonds-KG zusammen mit einer etwaigen<br />

Beteiligung an der Thesaurus-KG im Zeitraum bis zur Auflösung der<br />

jeweiligen Gesellschaft mit Wirkung zum Ende eines Kalenderquartals<br />

an die MCE Schiffskapital zu verkaufen. Zu diesem Zweck gibt die<br />

MCE Schiffskapital gegenüber dem Investor bereits im Zeitpunkt seines<br />

Beitritts ein unwiderrufliches Angebot auf Erwerb der Beteiligung<br />

des Investors an den Gesellschaften ab. Übt der Investor sein Andienungsrecht<br />

Flex aus, erhält er von der MCE Schiffskapital einen Kaufpreis<br />

in Höhe des auf seine Beteiligung anteilig entfallenden „Net<br />

Asset Value“ der jeweiligen Gesellschaft abzgl. eines bestimmten<br />

Abschlags. Die Übertragung der Beteiligungen auf die MCE Schiffskapital<br />

steht dann noch unter der aufschiebenden Bedingung der vorherigen<br />

vollständigen Kaufpreiszahlung durch MCE Schiffskapital, so<br />

dass der Investor insoweit nicht in Vorleistung geht.<br />

(D) Die MCE Schiffskapital bleibt an ihr Angebot zum Kauf der Beteiligung<br />

des Investors an der Fonds-KG und ggf. der Thesaurus-KG<br />

grundsätzlich vom Zeitpunkt des Beitrittes des Investors bis zur Auflösung<br />

der jeweiligen Gesellschaft gebunden. Das Andienungsrecht<br />

Flex erlischt vorher lediglich in bestimmten, vertraglich abschließend<br />

geregelten Fällen, insbesondere wenn der Investor vorher aus den<br />

Gesellschaften ausgeschlossen wird oder seine Beteiligung auf Dritte<br />

überträgt; lediglich bei Übertragungen infolge Erbfalles sowie Schenkung<br />

geht das Andienungsrecht Flex auf den Erwerber über.<br />

§ 1 Abgabe des Angebotes der MCE Schiffskapital/Kaufgegenstand<br />

1. Die MCE Schiffskapital gibt gegenüber dem Investor hiermit das<br />

unwiderrufliche Angebot ab, vom Investor mit wirtschaftlicher<br />

Wirkung zum Stichtag (i.S.d. § 3 Abs. 1) dessen im Rahmen des<br />

Beteiligungsangebotes (mittelbar) übernommenen Kommanditanteil<br />

an der Fonds-KG mit einem Nominalbetrag in Höhe von 10 % des vom<br />

Investor in seiner Beitrittserklärung gezeichneten Beteiligungsbetrages<br />

– insoweit (i) sofern der Investor am Stichtag (i.S.d. § 3 Abs. 1)<br />

direkt im Handelsregister der Fonds-KG eingetragener Kommanditist<br />

ist, der Kommanditanteil an der Fonds-KG im vorbezeichneten Umfang<br />

des Nominalbetrages einschließlich einer etwaigen im Zusammenhang<br />

mit dem Kommanditanteil bestehenden (anteiligen) schuldrechtlichen<br />

Position aus dem Treuhandvertrag (Verwaltungstreuhand/<br />

unechte Treuhand) oder (ii) sofern der Investor am Stichtag (i.S.d. § 3<br />

Abs. 1) mittelbar als Treugeber über die Treuhänderin den Kommanditanteil<br />

hält, die entsprechende (anteilige) schuldrechtliche Treugeberposition<br />

im Verhältnis zum vorbezeichneten Umfang aus dem<br />

Treuhandvertrag –, jeweils einschließlich aller mitgliedschaftlichen<br />

Rechte und Pflichten (insbesondere auch der Ansprüche auf Auszahlung<br />

des Auseinandersetzungsguthabens und des anteiligen Liquidationsüberschusses)<br />

und jeweils einschließlich (anteilig) für den Investor<br />

geführter Konten, (nachfolgend „Beteiligung“), im Ganzen zum<br />

Kaufpreis gemäß § 4 sowie im Übrigen nach näherer Maßgabe der<br />

Bestimmungen dieser Vereinbarung zu erwerben.<br />

2. Sofern der Investor vor Abgabe seiner Ausübungserklärung (i.S.d. § 2<br />

Abs. 1) einen Teil seiner Beteiligung an einen Dritten verkauft oder<br />

anderweitig überträgt und dadurch das Andienungsrecht Flex für den<br />

verkauften bzw. übertragenen Teil der Beteiligung gemäß § 8 Abs. 3<br />

erlischt, gilt vorstehendes Angebot nur noch für den beim Investor<br />

verbleibenden Teil seiner Beteiligung.<br />

§ 2 Annahme des Angebotes durch den Investor/Abschluss des<br />

Anteilskaufvertrages<br />

1. Der Investor ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, das Angebot der<br />

MCE Schiffskapital gemäß § 1 jederzeit, jedoch nicht vor Schließung<br />

des Fonds (i.S.d. § 6 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der Fonds-KG)<br />

durch Erklärung gegenüber der MCE Schiffskapital, vertreten durch<br />

die Treuhänderin, anzunehmen. Die Erklärung der Annahme (vorstehend<br />

und nachfolgend „Ausübungserklärung“) hat schriftlich per Einschreiben<br />

zu erfolgen.


106 Andienungsvereinbarung Flex<br />

2. Mit Zugang der Ausübungserklärung bei der Treuhänderin (nachfolgend<br />

„Ausübungszeitpunkt“) kommt automatisch, jedoch vorbehaltlich<br />

nachfolgendem Abs. 3, ein Kaufvertrag über die Beteiligung<br />

zwischen MCE Schiffskapital und dem Investor nach Maßgabe der Regelungen<br />

dieser Vereinbarung zustande, ohne dass es einer weiteren<br />

Erklärung der MCE Schiffskapital gegenüber dem Investor bedürfte<br />

(nachfolgend „Anteilskaufvertrag“).<br />

3. In jedem Kalenderjahr können von den an der Fonds-KG beteiligten Investoren,<br />

die mit der MCE Schiffskapital dieser Vereinbarung entsprechende<br />

Vereinbarungen über Andienungsrechte Flex abgeschlossen<br />

haben, durch Ausübung ihrer Andienungsrechte Flex zusammen maximal<br />

Beteiligungen an der Fonds-KG in einem Gesamtumfang von 10 %<br />

des am Anfang des Kalenderjahres vorhandenen Kommanditkapitals<br />

der Fonds-KG veräußern, wobei von diesen 10 % pro Kalenderquartal<br />

des betreffenden Kalenderjahres jeweils nicht mehr als ein Viertel<br />

(also 2,5 % des vorstehend genannten Kommanditkapitals) veräußert<br />

werden können (nachfolgend einheitlich „Quartals-Ausübungsgrenze“<br />

bzw. „Jahres-Ausübungsgrenze“). Abweichend von Abs. 2 kommt daher<br />

der Anteilskaufvertrag mit dem Investor zunächst nicht zustande,<br />

sofern es vor dem Ausübungszeitpunkt im dann jeweils laufenden Kalenderquartal<br />

oder -jahr infolge der Ausübung von Andienungsrechten<br />

Flex, die anderen an der Fonds-KG beteiligten Investoren (nachfolgend<br />

„Co-Investoren“) eingeräumt worden sind, bereits zum Abschluss<br />

von Kaufverträgen zwischen der MCE Schiffskapital und diesen Co-<br />

Investoren über deren Beteiligungen an der Fonds-KG gekommen ist<br />

und die Summe der Nominalbeträge der auf diese verkauften Beteiligungen<br />

insgesamt entfallenden Kommanditeinlagen zusammen die<br />

jeweilige Quartals- oder Jahres-Ausübungsgrenze erreicht. Gleiches<br />

gilt, wenn die jeweilige Quartals- oder Jahres-Ausübungsgrenze<br />

im Ausübungszeitpunkt zwar noch nicht erreicht ist, aber durch den<br />

Abschluss des Anteilskaufvertrages mit dem Investor überschritten<br />

werden würde. In den vorgenannten Fällen wird der Investor zusammen<br />

mit etwaigen anderen Co-Investoren, die ihr entsprechendes Andienungsrecht<br />

Flex ebenfalls erst nach Erreichen der Quartals- bzw.<br />

Jahres-Ausübungsgrenze ausgeübt haben oder ausüben, auf einer von<br />

der Treuhänderin für die MCE Schiffskapital fortlaufend zu führenden<br />

„Warteliste“ eingetragen, und zwar in der Reihenfolge des Eingangs<br />

ihrer jeweiligen Ausübungserklärungen bei der Treuhänderin. Der Anteilskaufvertrag<br />

zwischen dem Investor und der MCE Schiffskapital<br />

kommt in diesem Fall entsprechend vorstehendem Abs. 2 (i) im Falle<br />

einer überschrittenen Quartals-Ausübungsgrenze am ersten Tag des<br />

der Ausübungserklärung nachfolgenden Kalenderquartals bzw. (ii) im<br />

Falle einer überschrittenen Jahres-Ausübungsgrenze am 1. Januar des<br />

der Ausübungserklärung nachfolgenden Kalenderjahres (nachfolgend<br />

jeweils „Ausweichtermin“) mit schuldrechtlicher Wirkung im Falle der<br />

vorstehenden Ziffer (i) zum letzten Tag des betreffenden Kalenderquartals<br />

und im Falle der vorstehenden Ziffer (ii) zum 31. März des betreffenden<br />

Kalenderjahres zustande, es sei denn (a) der Investor widerruft<br />

vor dem jeweiligen Ausweichtermin seine Ausübungserklärung<br />

schriftlich gegenüber der Treuhänderin oder (b) zum Ausweichtermin<br />

ist die auf das dann laufende Kalenderquartal bzw. -jahr anwendbare<br />

Quartals- bzw. Jahres-Ausübungsgrenze bereits dadurch erreicht<br />

worden, dass entsprechende Anteilskaufverträge mit Co-Investoren<br />

abgeschlossen worden sind, die auf der Warteliste im Rang vor dem<br />

Investor eingetragen sind. Im Falle des vorstehenden lit. (b) findet Satz<br />

5 dieses Abs. 3 auf den Investor in den folgenden Kalenderquartalen<br />

bzw. -jahren jeweils erneut Anwendung.<br />

Geht die Ausübungserklärung des Investors zeitgleich mit einer oder<br />

mehreren entsprechenden Ausübungserklärungen von Co-Investoren<br />

bei der Treuhänderin ein, und würde die betreffende Quartals- oder<br />

Jahres-Ausübungsgrenze erst überschritten, wenn Anteilskaufverträge<br />

mit dem Investor und allen betreffenden Co-Investoren abgeschlossen<br />

würden, nicht aber beim Abschluss von Anteilskaufverträgen nur mit<br />

dem Investor und/oder einzelnen der Co-Investoren, entscheidet die<br />

persönlich haftende Gesellschafterin der Fonds-KG darüber, mit wem<br />

MCE Schiffskapital noch im laufenden Kalenderquartal bzw. -jahr Anteilskaufverträge<br />

abschließt und wer statt dessen auf der Warteliste<br />

eingetragen wird.<br />

§ 3 Verkauf und Abtretung der Beteiligung<br />

1. Für den Fall des Abschlusses des Anteilskaufvertrages verkauft der<br />

Investor seine Beteiligung mit allen Rechten und Pflichten mit schuldrechtlicher<br />

Wirkung zum Stichtag an die MCE Schiffskapital und erklärt<br />

bereits jetzt die Abtretung der Beteiligung an die MCE Schiffskapital<br />

unter der aufschiebenden Bedingung gemäß Abs. 2. Die MCE<br />

Schiffskapital nimmt bereits jetzt Verkauf und Abtretung an. „Stichtag“<br />

im Sinne dieser Vereinbarung ist<br />

a) grundsätzlich der letzte Tag des Kalenderquartals, in das der<br />

Ausübungszeitpunkt fällt; sofern zwischen dem Ausübungszeitpunkt<br />

und dem letzten Tag dieses Kalenderquartals weniger als<br />

vier Wochen liegen – der Tag des Ausübungszeitpunktes und<br />

der letzte Tag des Kalenderquartals nicht mitgerechnet –, ist der<br />

Stichtag abweichend von Vorstehendem der letzte Tag des darauf<br />

folgenden Kalenderquartals;<br />

b) in Fällen des § 2 Abs. 3 Satz 5 (i) der letzte Tag des betreffenden<br />

folgenden Kalenderquartals und in Fällen des § 2 Abs. 3 Satz 5<br />

(ii) der 31. März des betreffenden folgenden Kalenderjahres.<br />

2. Die Abtretung der Beteiligung erfolgt im Wege der Sonderrechtsnachfolge<br />

unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung<br />

des Kaufpreises gemäß § 4 an den Investor.<br />

3. Da die dingliche Wirkung der Abtretung nicht zum jeweiligen Stichtag,<br />

sondern erst mit Eintritt der aufschiebenden Bedingung gemäß<br />

Abs. 2 eintritt, werden sich die Parteien im Innenverhältnis so stellen,<br />

wie sie stehen würden, wäre die dingliche Wirkung zum Stichtag<br />

eingetreten. Insbesondere, ohne Einschränkung des allgemeinen<br />

Grundsatzes nach vorstehendem Satz 1, stehen Auszahlungen nach<br />

dem Stichtag der MCE Schiffskapital zu, unabhängig vom Zeitpunkt<br />

etwaiger diesbezüglicher Beschlussfassungen der Fonds-KG und<br />

unabhängig davon, ob etwaige zugrunde liegende Gewinne auf den<br />

Zeitraum vor oder nach dem Stichtag entfallen; insoweit tritt der Investor<br />

unter der aufschiebenden Bedingung des Abschlusses des Anteilskaufvertrages<br />

bereits jetzt an die dies annehmende MCE Schiffskapital<br />

sämtliche Rechte auf derartige Auszahlungen (einschließlich<br />

etwaiger Auszahlungen des Auseinandersetzungsguthabens und des<br />

anteiligen Liquidationsüberschusses) ab.<br />

§ 4 Kaufpreis/Nachrangabrede<br />

1. Für den Fall des Abschlusses des Anteilskaufvertrages schuldet die<br />

MCE Schiffskapital dem Investor für den Erwerb der Beteiligung einen<br />

Kaufpreis in Höhe des anteiligen, auf die Beteiligung entfallenden<br />

und gemäß nachfolgender Bestimmungen zu ermittelnden Net Asset<br />

Value der Fonds-KG zum Stichtag abzgl. eines Abschlags von 15 %.<br />

Der „Net Asset Value“ der Fonds-KG entspricht der Summe folgender<br />

Rechnungsposten:<br />

- die Summe der Werte aller von der Fonds-KG zum Stichtag gehaltenen<br />

Beteiligungen an Schiffsfonds (nachfolgend einzeln<br />

„Wert einer Schiffsbeteiligung“);<br />

- abzgl. aller Verbindlichkeiten der Fonds-KG i.S.d. § 266 Abs. 3 C.<br />

HGB zum Stichtag;<br />

- zzgl. aller liquiden Mittel der Fonds-KG i.S.d. § 266 Abs. 2 B. II. bis<br />

IV. HGB zum Stichtag.<br />

Der Wert einer Schiffsbeteiligung wird von der Fonds-KG unter Anwendung<br />

eines anerkannten Ertragswertverfahrens ermittelt, wobei<br />

von den anzusetzenden zukünftigen Einnahmen der betreffenden<br />

Schiffsgesellschaft und den zu erwartenden Wertzuwächsen abzuziehen<br />

sind (i) sämtliche zukünftigen operativen Kosten sowie Kosten


107<br />

des Kapitaldienstes für etwaig von der betreffenden Schiffsgesellschaft<br />

aufgenommenes Fremdkapital, (ii) stille Beteiligungen, bevorrechtigtes<br />

Kapital sowie vergleichbare Passivpositionen zum Nennwert<br />

sowie auf diese entfallende Zinsen und Kosten. Der so ermittelte<br />

Wert ist auf den Stichtag abzuzinsen. Die Forderungen der Schiffsgesellschaft<br />

i.S.d. § 266 Abs. 2 B.II.1 bis 3 HGB zum Stichtag sind zum<br />

abgezinsten Barwert hinzuzurechnen, Rückstellungen der Schiffsgesellschaft<br />

i.S.d. § 266 Abs. 3 B. HGB und Verbindlichkeiten der Schiffsgesellschaft<br />

i.S.d. § 266 Abs. 3 C. HGB, jeweils zum Stichtag sind vom<br />

abgezinsten Barwert abzuziehen.<br />

Der Net Asset Value der Fonds-KG wird von der Fonds-KG fortlaufend<br />

für jedes Kalenderquartal ermittelt, und zwar unabhängig davon ob<br />

der Investor oder Co-Investoren ihr Andienungsrecht Flex in dem betreffenden<br />

Kalenderquartal ausüben. Diese Ermittlung des Net Asset<br />

Value durch die Fonds-KG ist verbindlich für die Berechnung des dem<br />

Investor von der MCE Schiffskapital für seine Beteiligung geschuldeten<br />

Kaufpreises. Der Investor kann den jeweils letzten ermittelten<br />

Net Asset Value der Fonds-KG bei der Treuhänderin telefonisch, per<br />

E-Mail oder Telefax abfragen.<br />

2. Der Kaufpreis in der aufgrund der Ermittlung des Net Asset Value<br />

durch die Fonds-KG berechneten Höhe ist fällig und zahlbar zum Ende<br />

des dem Stichtag folgenden Kalenderquartals. Die Zahlung erfolgt<br />

auf das in der Beitrittserklärung des Investors angegebene Konto,<br />

sofern der Investor der Treuhänderin als Vertreterin der MCE Schiffskapital<br />

nicht zuvor schriftlich unter ausdrücklicher Bezugnahme auf<br />

diese Vereinbarung ein abweichendes Konto mitgeteilt hat.<br />

3. Im Falle der Liquidation oder Insolvenz der MCE Schiffskapital tritt<br />

der Investor mit seinem Anspruch gegen MCE Schiffskapital auf Zahlung<br />

des Kaufpreises gemäß diesem § 4 gegenüber allen Ansprüchen<br />

anderer Gläubiger der MCE Schiffskapital im Rang zurück und steht,<br />

auch im Rahmen einer etwaigen Schlussverteilung gemäß § 199 InsO,<br />

gleichrangig neben den Aktionären der MCE Schiffskapital (Nachrangabrede).<br />

Die Geltendmachung des Anspruchs des Investors gegen<br />

MCE Schiffskapital auf Zahlung des Kaufpreises gemäß diesem § 4 ist<br />

außerdem solange und soweit ausgeschlossen, als sie einen Grund<br />

für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der<br />

MCE Schiffskapital herbeiführen würde.<br />

§ 5 Garantien und sonstige Erklärungen des Investors<br />

1. Für den Fall des Abschlusses des Anteilskaufvertrages garantiert der<br />

Investor der MCE Schiffskapital im Wege eines selbständigen Garantieversprechens<br />

bereits jetzt, dass die nachfolgenden Angaben jeweils<br />

im Ausübungszeitpunkt und zum Stichtag zutreffend sein werden:<br />

a) Der Investor ist der alleinige rechtliche und wirtschaftliche Eigentümer<br />

der Beteiligung, die wirksam begründet und frei von jeglichen<br />

Belastungen und frei von Rechten Dritter ist.<br />

b) Der Investor hat das Recht, über die Beteiligung frei zugunsten<br />

der MCE Schiffskapital zu verfügen, ohne dass er hierzu die Zustimmung<br />

eines Dritten benötigt und ohne dass eine solche Verfügung<br />

die Rechte eines Dritten verletzen würde.<br />

c) Über das Vermögen des Investors ist weder ein Insolvenzverfahren<br />

eröffnet oder ein Insolvenzeröffnungsverfahren beantragt<br />

noch wurde die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels<br />

Masse abgelehnt.<br />

2. Der Investor verpflichtet sich im Übrigen, ab Abgabe der Ausübungserklärung<br />

a) nicht mehr anderweitig über seine Beteiligung zu verfügen;<br />

b) die Fonds-KG nicht zu kündigen;<br />

c) das mit der Beteiligung verbundene Stimmrecht bis zum Stichtag<br />

nur noch in Absprache mit der MCE Schiffskapital und nach dem<br />

Stichtag nur noch in Übereinstimmung mit ausdrücklich erteilten<br />

Weisungen der MCE Schiffskapital auszuüben.<br />

§ 6 Handelsregistereintragung/Vollmacht<br />

1. Sofern der Investor direkt als Kommanditist der Fonds-KG im Handelsregister<br />

eingetragen ist, wird die Treuhänderin aufgrund der ihr<br />

vom Investor erteilten Handelsregistervollmacht die Übertragung<br />

der Beteiligung auf die MCE Schiffskapital im Wege der Sonderrechtsnachfolge<br />

zur Eintragung in das Handelsregister anmelden,<br />

unverzüglich nachdem ihr die MCE Schiffskapital die Zahlung des<br />

Kaufpreises gemäß § 4 an den Investor durch Vorlage eines entsprechenden<br />

Überweisungsbeleges nachgewiesen hat.<br />

2. Der Investor bevollmächtigt die MCE Schiffskapital und die Treuhänderin,<br />

alle Maßnahmen zu treffen und Erklärungen abzugeben und<br />

anzunehmen, die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendig<br />

oder zweckmäßig sind.<br />

§ 7 Prämie für die Einräumung des Andienungsrechtes Flex<br />

1. Der Investor schuldet der MCE Schiffskapital als Gegenleistung für die<br />

Einräumung des Andienungsrechtes Flex nach dieser Vereinbarung<br />

eine Prämie in Höhe von 5 % des vom Investor in seiner Beitrittserklärung<br />

gezeichneten Beteiligungsbetrages (ohne Abzug etwaiger dem<br />

Investor gemäß § 8 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages der Fonds-KG<br />

gewährter Skonti), die nach näherer Maßgabe der Beitrittserklärung<br />

fällig und zahlbar ist (vorstehend und nachfolgend „Prämie“).<br />

2. Die Fonds-KG, die von der MCE Schiffskapital zur Einziehung der<br />

Prämie beim Investor ermächtigt ist, ist zur unverzüglichen Weiterleitung<br />

der Prämie an die MCE Schiffskapital verpflichtet. Die<br />

Fonds-KG ist berechtigt, einem Investor, der sich bereits im Rahmen<br />

früherer, von der MCE Schiffskapital als Anbieterin initiierter öffentlicher<br />

Beteiligungsangebote an einer oder mehreren Fondsgesellschaften<br />

mittelbar oder unmittelbar beteiligt hat, ein Skonto auf die<br />

Prämie einzuräumen.<br />

3. Die Prämie ist von der MCE Schiffskapital nicht zurückzuzahlen, wenn<br />

das Angebot der MCE Schiffskapital gemäß § 8 erlischt.<br />

§ 8 Erlöschen des Angebotes<br />

Das Angebot der MCE Schiffskapital gemäß § 1 erlischt automatisch und<br />

ohne, dass es hierzu einer gesonderten Erklärung gegenüber dem Investor<br />

bedarf,<br />

1. wenn der Investor aus der Fonds-KG ausgeschlossen wird, bzw. –<br />

im Falle einer mittelbaren Beteiligung des Investors an der Fonds-<br />

KG – die Treuhänderin mit dem Teil ihrer Kommanditeinlage aus der<br />

Fonds-KG ausgeschlossen wird, den sie für Rechnung des Investors<br />

hält, insbesondere im Falle eines Ausschlusses wegen nicht rechtzeitiger<br />

Zahlung des vom Investor geschuldeten Beteiligungsbetrages;<br />

2. wenn der Investor die Prämie gemäß § 7 trotz schriftlicher Fristsetzung<br />

mit Ablehnungsandrohung nicht vollständig gezahlt hat;<br />

3. sofern und soweit die Beteiligung des Investors auf einen Dritten<br />

übertragen wird oder übergeht (mit Ausnahme von Übertragungen<br />

im Wege der Schenkung und infolge Erbfalles, die das Angebot unberührt<br />

lassen und bei denen der Investor zur Übertragung des Andienungsrechtes<br />

Flex im entsprechenden Umfang auf den Erwerber der<br />

Beteiligung berechtigt ist), wobei im Falle der Übertragung bzw. des<br />

Überganges nur eines Teils der Beteiligung das Andienungsrecht Flex<br />

für den beim Investor verbleibenden Teil der Beteiligung bestehen<br />

bleibt;<br />

4. wenn der Investor vor oder am Stichtag die Kündigung der Fonds-KG<br />

oder des Treuhandvertrages erklärt;<br />

5. wenn vor dem Ausübungszeitpunkt oder, im Falle des § 2 Abs. 3 Satz<br />

5, vor dem Ausweichtermin die Fonds-KG aufgelöst oder über ihr Vermögen<br />

das Insolvenzverfahren eröffnet wird;<br />

6. wenn der Investor ein etwaiges ihm von der MCE Schiffskapital eingeräumtes<br />

Andienungsrecht Klassik ausgeübt hat.


108 Andienungsvereinbarung Flex<br />

§ 9 Kosten<br />

Etwaige Kosten für die Umschreibung der Beteiligung im Handelsregister<br />

trägt die MCE Schiffskapital. Im Übrigen tragen der Investor und die MCE<br />

Schiffskapital ihre Kosten im Zusammenhang mit dem Verkauf der Beteiligung<br />

selbst.<br />

§ 10 Beteiligung an der Thesaurus-KG<br />

Ist der Investor auch an der Thesaurus-KG beteiligt, gelten die Regelungen<br />

der vorstehenden § 1 bis § 9 entsprechend für die Beteiligung des Investors<br />

an der Thesaurus-KG nach Maßgabe der folgenden Regelungen:<br />

1. Sofern die vorstehenden § 1 bis § 9 auf die Fonds-KG Bezug nehmen,<br />

wird im Rahmen von deren entsprechender Anwendung jeweils auf<br />

die Thesaurus-KG Bezug genommen. Dies gilt vor dem Hintergrund<br />

des nachfolgenden Abs. 4 jedoch nicht für § 2 Abs. 3.<br />

2. Der Begriff „Beteiligung“ meint im Hinblick auf die Thesaurus-KG<br />

den vom Investor mittelbar über die Treuhänderin oder unmittelbar<br />

als Kommanditist an der Thesaurus-KG gehaltenen Kommanditanteil<br />

in dem Umfang, in dem er am jeweiligen Stichtag besteht (einschließlich<br />

einer etwaigen Erhöhung des Kommanditanteils infolge<br />

von auf den Investor entfallenden Auszahlungen aus der Fonds-KG<br />

zum Stichtag), jedoch nur sofern und soweit dieser Kommanditanteil<br />

durch die Einlage von Auszahlungen aus der Fonds-KG in die Thesaurus-KG<br />

entstanden ist, welche auf den vom Investor ursprünglich<br />

im Rahmen des Beteiligungsangebotes (mittelbar) übernommenen<br />

Kommanditanteil an der Fonds-KG geleistet worden sind.<br />

3. Solange noch keine der beiden Gesellschaften aufgelöst worden ist,<br />

gilt das Angebot der MCE Schiffskapital gemäß § 1 als einheitliches<br />

Angebot nur für die Beteiligungen des Investors an beiden Gesellschaften<br />

zusammen, so dass der Investor die Ausübungserklärung<br />

auch nur einheitlich für seine Beteiligungen an beiden Gesellschaften<br />

zusammen abgeben kann. Der Verkauf der Beteiligung an nur einer<br />

Gesellschaft ist nicht zulässig. Im Falle des § 8 Abs. 5 erlischt das<br />

Angebot der MCE Schiffskapital nur in Bezug auf die Beteiligung an<br />

der aufgelösten bzw. insolventen Gesellschaft; in diesem Fall kann<br />

die Beteiligung an der anderen Gesellschaft aufgrund des Andienungsrechtes<br />

Flex nach Maßgabe dieser Vereinbarung auch ohne die<br />

gleichzeitige Veräußerung der Beteiligung des Investors an der aufgelösten<br />

bzw. insolventen Gesellschaft verkauft werden.<br />

4. Ob die Quartals- bzw. Jahres-Ausübungsgrenze in einem Kalenderquartal<br />

bzw. -jahr erreicht ist, bemisst sich ausschließlich nach dem<br />

Umfang der in diesem Kalenderquartal bzw. -jahr bereits verkauften<br />

Beteiligungen an der Fonds-KG. Daneben gibt es keine zusätzliche<br />

Quartals- oder Jahres-Ausübungsgrenze für die Thesaurus-KG, insbesondere<br />

findet der 2,5 %- bzw. 10 %-Grenzwert auf den Verkauf von Beteiligungen<br />

an der Thesaurus-KG keine Anwendung. Ob der Investor<br />

zum Verkauf seiner Beteiligung an der Thesaurus-KG in einem Kalenderquartal<br />

oder -jahr berechtigt ist, hängt somit allein davon ab, ob<br />

die Quartals- oder Jahres-Ausübungsgrenze in diesem Jahr im Hinblick<br />

auf die Fonds-KG erreicht worden ist.<br />

5. Die Prämie bleibt unverändert und wird nach Maßgabe von § 7 nur<br />

auf den vom Investor in seiner Beitrittserklärung gezeichneten Beteiligungsbetrag<br />

geschuldet.<br />

6. In den Fällen des § 8 Abs. 1 bis 4 erlischt das Angebot der MCE Schiffskapital<br />

in Bezug auf die entsprechende Beteiligung des Investors an beiden Gesellschaften.<br />

§ 8 Abs. 6 findet keine Anwendung, da der Abschluss einer Vereinbarung<br />

über ein Andienungsrecht Klassik zwischen der MCE Schiffskapital<br />

und einem Investor, der sich an der Thesaurus-KG beteiligt, nicht zulässig ist.<br />

§ 12 Schlussbestimmungen<br />

1. Die Treuhänderin ist von der MCE Schiffskapital wie auch von den Gesellschaften<br />

unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB<br />

bevollmächtigt, im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung für sie<br />

alle Erklärungen des Investors entgegenzunehmen und dem Investor<br />

gegenüber alle Erklärungen in ihrem Namen abzugeben. Erklärungen<br />

des Investors im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung gelten der<br />

MCE Schiffskapital und den Gesellschaften gegenüber nur als zugegangen,<br />

wenn der Investor die Erklärungen gegenüber der Treuhänderin<br />

abgibt und sie der Treuhänderin zugehen.<br />

2. Diese Vereinbarung wird mit jedem Investor, der dem Abschluss<br />

dieser Vereinbarung in seiner Beitrittserklärung zugestimmt hat,<br />

einzeln abgeschlossen; ein einheitliches Vertragsverhältnis mit allen<br />

Investoren, die dem Abschluss dieser Vereinbarung in ihren Beitrittserklärungen<br />

zugestimmt haben, besteht nicht.<br />

3. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen und<br />

Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt<br />

auch für einen Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.<br />

4. Die Vorbemerkungen zu dieser Vereinbarung sind deren integraler<br />

Bestandteil.<br />

5. Diese Vereinbarung und die auf ihrer Grundlage ggf. zustande kommenden<br />

Anteilskaufverträge unterliegen ausschließlich deutschem<br />

materiellen Recht.<br />

6. Erfüllungsort ist Hamburg. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche<br />

Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung<br />

und den auf ihrer Grundlage ggf. zustande kommenden Anteilskaufverträge<br />

ist, sofern und soweit zulässig, Hamburg.<br />

7. Sollten Bestimmungen dieser Vereinbarung oder eine künftig in sie<br />

aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam oder<br />

undurchführbar sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit<br />

der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Das gleiche gilt, sofern<br />

diese Vereinbarung eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen<br />

oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung<br />

der Regelungslücke soll eine angemessene Regelung gelten, die,<br />

soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was nach Sinn<br />

und Zweck der Vereinbarung vereinbart worden wäre, sofern bei Abschluss<br />

der Vereinbarung oder deren späterer Änderung dieser Punkt<br />

bedacht worden wäre.<br />

Hamburg, 27. April 2012<br />

gez. Holger Dahm Nikolas H. Dierkes<br />

MCE Schiffskapital AG<br />

gez. Holger Dahm Nikolas H. Dierkes<br />

MCE Fonds 09 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG,<br />

diese wiederum vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin,<br />

die MCE Fonds 09 Verwaltungs GmbH<br />

gez. Regina Raven<br />

MCE Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH<br />

gez. Holger Dahm Nikolas H. Dierkes<br />

MCE Fonds 09 Thesaurierende Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG,<br />

diese wiederum vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin,<br />

die MCE Fonds 09 Verwaltungs GmbH<br />

§ 11 Zustimmungserklärungen<br />

Die Treuhänderin stimmt dem Verkauf und der Übertragung der Beteiligung<br />

des Investors an der Fonds-KG und ggf. der Thesaurus-KG vorsorglich bereits<br />

jetzt unwiderruflich zu. Die Zustimmung der Gesellschaften gilt als erteilt.


109


110 Notizen


111


MCE Schiffskapital AG<br />

Speersort 4 – 6 | 20095 Hamburg<br />

Telefon: 040 - 300 346 - 0 | Fax: 040 - 300 346 - 199<br />

info@schiffskapital.de | www.schiffskapital.de

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