Prospekt - Scope
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MCE 09<br />
Sternenflotte Flex<br />
VERKAUFSPROSPEKT
Hinweis:<br />
Bei der in diesem Verkaufsprospekt dargestellten, öffentlich angebotenen Vermögensanlage handelt es sich um eine längerfristige<br />
unternehmerische Beteiligung, deren Entwicklung nicht vorhersehbar ist. Die künftige Entwicklung kann von den Annahmen<br />
in diesem Verkaufsprospekt abweichen. Das Angebot über diese Vermögensanlage richtet sich an Investoren, die in<br />
Grundzügen rechtliche, steuerliche und wirtschaftliche Kenntnisse haben und mit der entsprechenden Terminologie vertraut<br />
sind. Investoren wird empfohlen, sich vor Erwerb der Vermögensanlage von einem fachkundigen Dritten beraten zu lassen.
3<br />
Inhalt<br />
Verantwortlichkeitserklärung 4<br />
Kurzdarstellung der Beteiligung 5<br />
Risiken der Vermögensanlage 9<br />
Angaben zur Vermögensanlage 17<br />
Emittentinnen 23<br />
Beteiligungskonzept 36<br />
Investitionsstrategie 36<br />
Schifffahrtsmarkt 37<br />
MCE Unternehmensgruppe 39<br />
Kooperationspartner 40<br />
Finanzen 41<br />
MCE Fonds 09 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG 41<br />
MCE Fonds 09 Thesaurierende Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG 46<br />
Ergänzende Angaben 49<br />
Andienungsrechte 50<br />
Wesentliche Verträge und Vertragspartner 60<br />
Steuerliche Grundlagen 65<br />
Abwicklungshinweise und Angabenvorbehalt 69<br />
Verträge 70<br />
Gesellschaftsvertrag der MCE Fonds 09 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG 70<br />
Gesellschaftsvertrag der MCE Fonds 09 Thesaurierende Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG 83<br />
Treuhand- und Verwaltungsvertrag 93<br />
Mittelfreigabe- und Mittelverwendungskontrollvertrag 99<br />
Andienungsvereinbarung Klassik 102<br />
Andienungsvereinbarung Flex 105<br />
Anlage: Beitrittserklärung<br />
Die inhaltliche Richtigkeit der in diesem Verkaufsprospekt gemachten Angaben ist nicht Gegenstand<br />
der Prüfung des Verkaufsprospektes durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
4<br />
Verantwortlichkeitserklärung<br />
Für den Inhalt dieses Verkaufsprospektes übernimmt die<br />
MCE Schiffskapital AG mit Sitz in Hamburg<br />
(Geschäftsanschrift: Speersort 4 – 6, 20095 Hamburg)<br />
als Anbieterin<br />
die Verantwortung. Sie erklärt, dass ihres Wissens die Angaben in diesem Verkaufsprospekt zum Zeitpunkt von dessen Aufstellung<br />
richtig sind und keine wesentlichen Umstände ausgelassen wurden.<br />
Datum der <strong>Prospekt</strong>aufstellung:<br />
27. April 2012<br />
Holger Dahm<br />
Nikolas H. Dierkes<br />
Vorstand der<br />
MCE Schiffskapital AG<br />
Vorstand der<br />
MCE Schiffskapital AG
5<br />
Kurzdarstellung der Beteiligung<br />
Einleitung/Fondskonzept<br />
Investitionen in die internationale Seeschifffahrt haben eine lange<br />
und bewegte Tradition. Bereits im antiken Rom erkannten Mitglieder<br />
der wohlhabenden Oberschicht, dass die Schifffahrt langfristig profitabel<br />
sein kann. Über Jahrhunderte hat sich gezeigt: Investitionen in<br />
die Schifffahrt waren der Grundstein des Vermögens vieler angesehener<br />
Kaufmannsfamilien. Seit Beginn der Schifffahrt ist außerdem<br />
klar, dass die See nicht immer ruhig ist und die Erfahrung und Expertise<br />
der Mannschaft eine entscheidende Rolle für den Erfolg und die<br />
Sicherheit aller Beteiligten spielen. Deshalb gilt bei Investitionen in<br />
den Bereich Schifffahrt der Grundsatz: Intelligentes Anlegen benötigt<br />
erfahrene Lotsen!<br />
Das Beteiligungsangebot MCE 09 Sternenflotte FLEX ist Teil einer<br />
Portfoliofonds-Serie, die auf dem Investmentfonds-Prinzip aufbaut.<br />
Die Zielsetzung der Fondsserie besteht darin, den Markt für Schiffsbeteiligungen<br />
im Hinblick auf die Stetigkeit von Auszahlungen und<br />
die Gesamtmarktrendite zu übertreffen. Ähnlich wie ein Investmentfonds<br />
bündeln die MCE-Portfoliofonds das Kapital vieler Investoren<br />
und investieren es in eine Vielzahl von Schiffsgesellschaften. Der Investor<br />
ist so mit einem geringen Beteiligungsbetrag an einer großen<br />
Anzahl von Schiffsgesellschaften beteiligt. Durch die Verteilung des<br />
Investitionskapitals auf viele unterschiedliche Schiffsgesellschaften<br />
erhöht sich zum einen die Sicherheit der Investition im Vergleich<br />
zu einer Beteiligung an einer klassischen Ein-Schiffsgesellschaft.<br />
Zum anderen partizipiert der Investor an der wirtschaftlichen Entwicklung<br />
aller im Portfolio vorhandenen Schiffsgesellschaften. Das<br />
Investitionskapital wird laufend aktiv von einem professionellen Portfoliomanagement<br />
verwaltet. Insofern ist ein MCE-Portfoliofonds die<br />
ideale Anlage für einen Investor, der sich nicht fortwährend mit seinen<br />
Schiffsbeteiligungen beschäftigen möchte, sondern es vorzieht,<br />
die Marktbeobachtung und die Auswahl der richtigen Schiffsgesellschaften<br />
professionellen Analysten zu überlassen.<br />
Die Investitionen des MCE 09 Sternenflotte FLEX werden auf Basis<br />
aktueller Markteinschätzungen durch die Geschäftsführung der Emittentinnen<br />
getätigt. Dabei liegt der Investitionsschwerpunkt auf Containerschiffen<br />
in den Größenklassen ab 4.000 TEU. Das Portfolio soll<br />
mit Bulk-Carriern und Tankern ergänzt werden. Bei der Auswahl der<br />
Schiffsgesellschaften wird darauf geachtet, dass bei diesen Wachstums-<br />
und Chancenpotential vorhanden ist. Nähere Informationen<br />
zur Investitionsstrategie finden sich im Kapitel „Beteiligungskonzept“<br />
unter „Investitionsstrategie“.<br />
Bei dem MCE 09 Sternenflotte FLEX haben Investoren die Möglichkeit,<br />
durch Auswahl und Kombination verschiedener Gestaltungsvarianten<br />
ihre Vermögensanlage individuell an ihre persönlichen Bedürfnisse<br />
anzupassen. Zu diesen Gestaltungsvarianten zählt die Thesaurierung<br />
der Auszahlungen, um sich die Chance einer zusätzlichen Vermögensmehrung<br />
zum Ende der Laufzeit der Vermögensanlage zu sichern.<br />
Des Weiteren können Investoren, ausgenommen diejenigen, die sich<br />
für die Thesaurierungsoption entschieden haben, sich durch den Abschluss<br />
einer zusätzlichen Option gegen einen möglichen Verlust ihres<br />
Kapitals absichern (vgl. Kapitel „Andienungsrechte“, S. 50 ff. unter<br />
„Erwerb und Ausgestaltung der Andienungsrechte“). Darüber hinaus<br />
besteht die Möglichkeit des Abschlusses einer gesonderten Vereinbarung<br />
mit der Anbieterin über den vorzeitigen Beteiligungsverkauf zu<br />
vierteljährlichen Terminen während der Laufzeit der Vermögensanlage<br />
(vgl. ebenfalls Kapitel „Andienungsrechte“, S. 50 ff. unter „Erwerb und<br />
Ausgestaltung der Andienungsrechte“). Investoren, die diese Gestaltungsvariante<br />
wählen, können in jeder Lebenslage flexibel über ihr<br />
Kapital verfügen.<br />
Eine weitere Besonderheit des Beteiligungsangebotes liegt darin,<br />
dass die MCE Unternehmensgruppe im Vergleich zu herkömmlichen<br />
Fonds keine Vergütung für Projektierungs- und Konzeptionsleistungen<br />
im Rahmen der Investitionsphase erhält. Die dadurch entstehenden<br />
Vermögensvorteile werden in der Vermögensanlage belassen. Ein<br />
Ausgleich findet über die Laufzeit in Form einer höheren Gewichtung<br />
des eingezahlten Eigenkapitals statt. Diese erfolgsabhängige Beteiligung<br />
der MCE Unternehmensgruppe am Ergebnis der Vermögensanlage<br />
führt zu einer Interessenidentität der Projektpartner mit den<br />
Investoren, da der wirtschaftlich positive Verlauf der Beteiligung für<br />
den langfristigen Erfolg aller Beteiligten von Bedeutung ist.<br />
Die MCE Unternehmensgruppe ist ein inhabergeführter und unabhängiger<br />
Unternehmensverbund im Bereich der Schiffsinvestitionen.<br />
Durch die klare Fokussierung auf den Bereich „Schifffahrt“ verfügt<br />
die MCE Unternehmensgruppe über umfangreiche Kenntnisse in<br />
der kompetenten Bewertung, Analyse und Auswahl von geeigneten<br />
Schiffsinvestments. Zudem profitieren Investoren von strategischen<br />
Partnerschaften und einem etablierten Netzwerk im Bereich Schifffahrt.<br />
Die Geschäftsführungsmitglieder der Emittentinnen und der<br />
Anbieterin verfügen über langjährige Erfahrung und Expertise im<br />
Bereich der geschlossenen Fonds und haben den Markt für Schiffsbeteiligungen<br />
mit innovativen und richtungsweisenden Ideen maßgeblich<br />
geprägt. Die Zielsetzung der Geschäftsführung ist stets, die<br />
Vermögensanlage zum Erfolg zu führen und dabei den Investoren<br />
größtmögliche Flexibilität zu gewähren.
6 Kurzdarstellung der Beteiligung<br />
MCE Fonds 09 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG<br />
Mittelverwendungs- und MittelherkunftS planung<br />
(Prognose)<br />
Mittelverwendung<br />
TEUR<br />
in % des<br />
Eigenkapitals<br />
in % der<br />
Summe<br />
1. Investition in Schiffsbeteiligungen (inkl. Erwerbsnebenkosten) 26.417 105,6 % 88,0 %<br />
2. Vergütungen<br />
2.1. Emission, Vertrieb 2.970 11,9 % 9,9 %<br />
Vergütungen (gesamt) 2.970 11,9 % 9,9 %<br />
3. Sonstige Kosten<br />
3.1. Marketing, <strong>Prospekt</strong>erstellung 300 1,2 % 1,0 %<br />
3.2. Gründungs- und Beratungskosten 225 0,9 % 0,8 %<br />
3.3. Nicht abzugsfähige Umsatzsteuer 100 0,4 % 0,3 %<br />
Sonstige Kosten (gesamt) 625 2,5 % 2,1 %<br />
Summe 30.012 120,0 % 100,0 %<br />
Mittelherkunft<br />
TEUR<br />
in % des<br />
Eigenkapitals<br />
in % der<br />
Summe<br />
4. Eigenkapital<br />
4.1. Gründungskommanditisten 260 1,0 % 0,9 %<br />
4.2. Beteiligungskapital 24.750 99,0 % 82,5 %<br />
Eigenkapital (gesamt) 25.010 100,0 % 83,3 %<br />
5. Fremdkapital 5.002 20,0 % 16,7 %<br />
Summe 30.012 120,0 % 100,0 %<br />
Die Mittelverwendungs- und Mittelherkunftsplanung basiert auf einem Eigenkapital von EUR 25,010 Mio. (Gesamtvolumen). Wird das Gesamtvolumen nicht erreicht, verringern<br />
sich die unter 1. Investition in Schiffsbeteiligungen, 2.1. für die Emission, Vertrieb und 4.1. Gründungskommanditisten dargestellten Euro-Beträge proportional zum Beteiligungskapital.<br />
Macht die Komplementärin von ihrem Recht Gebrauch, das Beteiligungskapital um bis zu EUR 10 Mio. (Erhöhungsreserve) zu erhöhen, so erhöhen sich auch<br />
die unter 1. Investition in Schiffsbeteiligungen, 2.1. Emission, Vertrieb und 4.1. Gründungskommanditisten dargestellten Euro-Beträge proportional zum Beteiligungskapital. Die<br />
Mittelverwendungs- und Mittelherkunftsplanung unterstellt aus Vereinfachungsgründen, dass ein Skonto nicht in Anspruch genommen wird. Des Weiteren wird unterstellt,<br />
dass zwei Drittel der Vermittler sich für die Einmalprovision entscheiden und ein Drittel der Vermittler die Bestandsprovision wählt. Die vertraglichen Grundlagen der Mittelverwendungs-<br />
und Mittelherkunftsplanung werden im Kapitel „Wesentliche Verträge und Vertragspartner“ ab S. 60 dargestellt. Rechnerische Abweichungen resultieren aus Rundungsdifferenzen.
7<br />
Eckdaten der Beteiligung<br />
Vermögensanlage<br />
Bei der unter dem Namen „MCE 09 Sternenflotte FLEX“ angebotenen Vermögensanlage handelt es sich um<br />
einen geschlossenen Fonds in der Rechtsform der GmbH & Co. KG, der Anteile an Schiffsgesellschaften erwirbt.<br />
Zum Zeitpunkt der <strong>Prospekt</strong>aufstellung hat die Gesellschaft noch keine Anteile an Schiffsgesellschaften<br />
erworben. Für nähere Informationen zur Investitionsstrategie vgl. auch Kapitel „Beteiligungskonzept“, S. 36 ff.<br />
Beteiligung (Treuhand-)Kommanditbeteiligung an der MCE Fonds 09 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG und –<br />
bei Wahl der Thesaurierungsoption durch den Investor – zusätzlich an der MCE Fonds 09 Thesaurierende<br />
Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG als Emittentin(nen).<br />
Investorenkreis<br />
Das Beteiligungsangebot richtet sich an natürliche Personen, die ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik<br />
Deutschland haben und dort unbeschränkt steuerpflichtig sind. Investoren sollten in Grundzügen rechtliche,<br />
steuerliche und wirtschaftliche Kenntnisse besitzen, mit der entsprechenden Terminologie vertraut<br />
und bereit sein, die mit einer Beteiligung verbundenen Risiken zu tragen (vgl. auch Kapitel „Risiken der<br />
Vermögensanlage“, S. 9 ff.).<br />
Beteiligungskapital<br />
EUR 24,750 Mio. öffentlich angebotenes Kapital einschließlich der Einzahlungen in die gesamthänderisch<br />
gebundene Rücklage (Kommanditkapital EUR 2.475.000,–, Rücklagenbetrag EUR 22.275.000,–). Es kann<br />
darüber hinaus um weitere bis zu EUR 10 Mio. auf bis zu insgesamt EUR 34,750 Mio. erhöht werden (Kommanditkapital<br />
EUR 3.475.000,–, Rücklagenbetrag EUR 31.275.000,–).<br />
Geplante Fondslaufzeit Bis zum 31. Dezember 2022<br />
Haftung<br />
Mindestbeteiligung<br />
Agio<br />
Einzahlungen<br />
Nach Einzahlung des Beteiligungsbetrages ist die Haftung für die Investoren (Treugeber und Kommanditisten)<br />
grundsätzlich auf die Kommanditeinlage begrenzt (vgl. auch Kapitel „Risiken der Vermögensanlage“,<br />
S. 9 ff., unter „Haftung“).<br />
EUR 5.000,–; höhere Beteiligungsbeträge müssen durch 1.000 teilbar sein.<br />
Kein Agio<br />
Der Beteiligungsbetrag ist unverzüglich nach Annahme der Beitrittserklärung und Aufforderung durch die<br />
Treuhänderin vollständig zur Zahlung fällig.<br />
Investoren können in Abhängigkeit von der Höhe ihres gezeichneten Beteiligungsbetrages bei rechtzeitiger<br />
Leistung ein Skonto nach folgender Maßgabe in Anspruch nehmen:<br />
— Variante 1 (entspricht 3 % Skonto): Beteiligungsbetrag mindestens EUR 100.000,–: Reduzierung des zu<br />
zahlenden Betrages auf 97 % des gezeichneten Beteiligungsbetrages<br />
— Variante 2 (entspricht 2 % Skonto): Beteiligungsbetrag mindestens EUR 50.000,–: Reduzierung des zu<br />
zahlenden Betrages auf 98 % des gezeichneten Beteiligungsbetrages<br />
— Variante 3 (entspricht 1 % Skonto): Beteiligungsbetrag mindestens EUR 20.000,–: Reduzierung des zu<br />
zahlenden Betrages auf 99 % des gezeichneten Beteiligungsbetrages<br />
Übertragbarkeit<br />
Rechte aus der Beteiligung<br />
Beteiligungen an MCE 09 Sternenflotte FLEX sind vertraglich weitgehend unbeschränkt übertragbar.<br />
Beteiligung am Ergebnis und an den Auszahlungen sowie Verwaltungsrechte (insbesondere Stimm- und<br />
Informationsrechte) nach Maßgabe der Gesellschaftsverträge und des Treuhand- und Verwaltungsvertrages.<br />
Der Umfang einzelner Rechte des Investors richtet sich dabei nach dessen Anteil am Kommanditkapital<br />
der jeweiligen Emittentin (als der Summe der Kommanditeinlagen aller Gesellschafter).<br />
Ergebnisverteilung<br />
Die Verteilung der Ergebnisse richtet sich grundsätzlich nach dem Anteil der Gesellschafter am Kommanditkapital<br />
der jeweiligen Emittentin. Die von den Investoren in die gesamthänderische Rücklage der<br />
jeweiligen Emittentin zu leistenden Beträge bleiben dabei außer Betracht. Die Gründungskommanditisten<br />
der MCE Fonds 09 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG zahlen nicht in die Rücklage dieser Emittentin<br />
ein. Sie nehmen daher im Verhältnis zu ihrem Kapitaleinsatz überproportional an den Gewinnen und<br />
Auszahlungen dieser Emittentin teil. Gleiches gilt für die Auflösung von deren gesamthänderisch gebundener<br />
Rücklage. Allerdings erbringen sie für diese Emittentin auch besondere Gesellschafterbeiträge.<br />
An Gewinnen der MCE Fonds 09 Thesaurierende Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG partizipiert die<br />
Gründungskommanditistin MCE Konzept AG & Co. KG im Verhältnis zu ihrer Kommanditeinlage überproportional.<br />
Ein Gewinn dieser Emittentin, der nach Ausgleich etwaiger den Investoren in vorangegangenen<br />
Geschäftsjahren zugewiesener Verluste verbleibt, wird zu 25 % der MCE Konzept AG & Co. KG zugewiesen<br />
und zu 75 % auf alle Kommanditisten verteilt. Allerdings erbringt die MCE Konzept AG & Co. KG für diese<br />
Emittentin auch einen besonderen Gesellschafterbeitrag.
8 Kurzdarstellung der Beteiligung | Risiken der Vermögensanlage<br />
Auszahlungen<br />
Es ist angestrebt, für die Investoren einen durchschnittlichen Vermögenszuwachs nach Steuern in Höhe von<br />
6 bis 8 % p.a. auf das Beteiligungskapital zu erzielen. Auszahlungen sind erstmalig für den 30. September 2012<br />
geplant. Es ist ein quartalsweiser Auszahlungsturnus vorgesehen.<br />
Thesaurierungsoption<br />
Investoren haben die Möglichkeit, die geplanten quartalsweisen Auszahlungen aus der MCE Fonds 09 Beteiligungsgesellschaft<br />
mbH & Co. KG in eine zusätzliche Beteiligung an der MCE Fonds 09 Thesaurierende<br />
Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG zu reinvestieren. Die MCE Fonds 09 Thesaurierende Beteiligungsgesellschaft<br />
mbH & Co. KG nutzt die erhaltenen Auszahlungen zum Erwerb weiterer Schiffsbeteiligungen.<br />
Für nähere Informationen zu dieser Thesaurierungsoption vgl. auch Kapitel „Angaben zur Vermögensanlage<br />
“, S. 17 ff.<br />
Steuern<br />
Jede Emittentin ist eine gewerbliche Mitunternehmerschaft. Da geplant ist, nur Beteiligungen an Schiffsgesellschaften<br />
mit Gewinnermittlung nach § 5a EStG (Tonnagesteuer) zu erwerben, sind von den Kommanditisten<br />
die entsprechend niedrigen pauschalen Gewinne der Schiffsgesellschaften zu versteuern. Soweit die<br />
Emittentinnen Zinseinkünfte erzielen, sind diese anteilig zusätzlich zu versteuern. Die Auszahlungen sind als<br />
Entnahmen steuerfrei.<br />
Mittelfreigabe- und<br />
Mittelverwendungskontrolle<br />
Zur Kontrolle der bestimmungsgemäßen Verwendung des Beteiligungskapitals ist eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
mit der Mittelfreigabe- und Mittelverwendungskontrolle beauftragt worden.<br />
Die Freigabe der Mittel erfolgt nur bei Einhaltung der vertraglich festgelegten formalen Voraussetzungen.<br />
Andienungsrecht Klassik<br />
Ein Investor hat die Möglichkeit, sofern er sich nicht für die Thesaurierungsoption entschieden hat, gegen<br />
eine Prämie in Höhe von 5 % des von ihm gezeichneten Beteiligungsbetrages das sog. Andienungsrecht<br />
Klassik zu erwerben. Dieses berechtigt ihn, seine Beteiligung an der MCE Fonds 09 Beteiligungsgesellschaft<br />
mbH & Co. KG mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2023 an die MCE Schiffskapital AG zu verkaufen.<br />
Für nähere Informationen zu diesem Andienungsrecht vgl. auch Kapitel „Andienungsrechte“, S. 50 ff.<br />
Andienungsrecht Flex<br />
Ein Investor hat die Möglichkeit, gegen eine Prämie in Höhe von 5 % des von ihm gezeichneten Beteiligungsbetrages<br />
das sog. Andienungsrecht Flex zu erwerben. Dieses berechtigt ihn ab Schließung<br />
des Fonds, seine Beteiligung an der Emittentin bzw. – bei Wahl der Thesaurierungsoption durch<br />
den Investor – an den Emittentinnen im Zeitraum bis zur Auflösung der jeweiligen Gesellschaft mit<br />
Wirkung zum Ende eines Kalenderquartals an die MCE Schiffskapital AG zu verkaufen. Für nähere<br />
Informationen zu diesem Andienungsrecht Flex vgl. auch Kapitel „Andienungsrechte “, S. 50 ff.
9<br />
Risiken der vermögensanlage<br />
Allgemeine Hinweise<br />
Bei der in diesem Verkaufsprospekt dargestellten Vermögensanlage<br />
in Form einer Beteiligung an der MCE Fonds 09 Beteiligungsgesellschaft<br />
mbH & Co. KG (in diesem Verkaufsprospekt auch „Fonds-KG“)<br />
und – bei Wahl der Thesaurierungsoption durch den Investor – zusätzlich<br />
an der MCE Fonds 09 Thesaurierende Beteiligungsgesellschaft<br />
mbH & Co. KG (in diesem Verkaufsprospekt auch „Thesaurus-KG“;<br />
Fonds-KG und Thesaurus-KG zusammen auch die „Emittentinnen“<br />
und einzeln eine „Emittentin“) handelt es sich um eine langfristige,<br />
unternehmerisch geprägte Kapitalanlage, deren wirtschaftliche Entwicklung<br />
nicht vorhersehbar ist und von der Anbieterin, der MCE<br />
Schiffskapital AG (in diesem Verkaufsprospekt „Anbieterin“ oder<br />
„MCE Schiffskapital“), nicht garantiert werden kann (die Beteiligung<br />
des Investors an der Fonds-KG und ggf. der Thesaurus-KG in diesem<br />
Verkaufsprospekt auch einheitlich „Beteiligung“). Weichen die<br />
künftigen tatsächlichen, insbesondere wirtschaftlichen, und/oder die<br />
rechtlichen und/oder steuerlichen Rahmenbedingungen von den in<br />
diesem Verkaufsprospekt unterstellten Annahmen ab, kann dies die<br />
Ertrags-, Liquiditäts- und Wertentwicklung der Beteiligung, insbesondere<br />
die Höhe der Auszahlungen an die Investoren, erheblich beeinflussen.<br />
Einzelne oder mehrere negative Abweichungen können<br />
insgesamt zu einem Misserfolg der Beteiligung führen.<br />
In diesem Kapitel wird über die wesentlichen tatsächlichen, insbesondere<br />
wirtschaftlichen, sowie die rechtlichen und steuerlichen Risiken<br />
der Beteiligung informiert. Die Darstellung in diesem Kapitel<br />
kann dabei nur allgemeine Risiken der Beteiligung behandeln, nicht<br />
aber mögliche individuelle Risiken des Investors.<br />
Die mit der Beteiligung verbundenen wesentlichen Risiken werden<br />
nachfolgend eingeteilt in Risiken, die eintreten können (i) auf Ebene<br />
einer oder beider Emittentinnen, (ii) sowohl auf Ebene der Emittentinnen<br />
als auch auf Ebene der von diesen zu erwerbenden Schiffsbeteiligungen<br />
und (iii) auf Ebene der von den Emittentinnen zu erwerbenden<br />
Schiffsbeteiligungen. Abschließend werden gesondert die<br />
speziellen steuerlichen Risiken sowie das maximale Risiko für den<br />
Investor dargestellt.<br />
Die nachfolgend dargestellten Risiken bestehen für jede Emittentin<br />
einzeln, können sich aber in einer oder beiden Emittentinnen verwirklichen.<br />
Es ist darauf hinzuweisen, dass die dargestellten Risiken nicht<br />
nur einzeln, sondern auch kumuliert auftreten können. Dadurch können<br />
sich die beschriebenen Auswirkungen auch über die Summe der<br />
einzelnen Auswirkungen hinaus verstärken. Dies kann zur Insolvenz<br />
einer oder beider Emittentinnen und/oder von Schiffsgesellschaften<br />
führen, in die sie investieren. Ein Investor, der an der Beteiligung an<br />
einer oder beiden Emittentinnen interessiert ist, sollte vor Unterzeichnung<br />
der auf den Erwerb der Beteiligung gerichteten Beitrittserklärung<br />
den vorliegenden Verkaufsprospekt insgesamt sorgfältig lesen,<br />
sich ausreichend mit den dargestellten Risiken sowie etwaigen zusätzlichen,<br />
aus seiner individuellen Situation herrührenden Risiken<br />
befassen und, soweit er nicht über das erforderliche wirtschaftliche,<br />
steuerliche und rechtliche Wissen verfügt, sich von einem fachkundigen<br />
Dritten, z. B. einem Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater<br />
seines Vertrauens, beraten lassen.<br />
Risiken auf Ebene der Emittentinnen<br />
Blind-Pool-Risiko<br />
Die Vermögensanlage „MCE 09 Sternenflotte FLEX“ ist als Blind-<br />
Pool konzipiert. Zum Zeitpunkt der <strong>Prospekt</strong>aufstellung steht noch<br />
nicht fest, in welche Schiffsgesellschaften die Emittentinnen investieren<br />
werden. Da die Emittentinnen ihre Investitionen größtenteils<br />
erst nach dem Beitritt des Investors tätigen werden, wird sich der<br />
Investor vor seinem Beitritt kein abschließendes Bild über die endgültigen<br />
Portfolien von Schiffsbeteiligungen der Emittentinnen<br />
machen können.<br />
Es besteht das Risiko, dass die Emittentinnen im geplanten Zeitraum<br />
keine oder nicht genügend geeignete Schiffsbeteiligungen erwerben<br />
können, so dass Investitionen verspätet, nur teilweise oder überhaupt<br />
nicht möglich sind. Die den Emittentinnen in diesem Fall verbleibenden<br />
freien Mittel können u.U. nicht die angestrebten Erträge<br />
erwirtschaften. Darüber hinaus besteht das Risiko, dass die angestrebte<br />
Diversifikation der Portfolien nicht verwirklicht werden kann,<br />
was die geplante Risikostreuung und die wirtschaftliche Entwicklung<br />
der Emittentinnen wie auch der Beteiligung an diesen negativ beeinflussen<br />
kann.<br />
Erwerb von Schiffsbeteiligungen<br />
Beim Erwerb von Schiffsbeteiligungen sind die für den Verkauf und<br />
die Übertragung von Schiffsbeteiligungen üblicherweise vertraglich<br />
vorgesehenen Voraussetzungen, wie etwa Fristen, Vorkaufsrechte<br />
und/oder Zustimmungserfordernisse, zu beachten. Es kann nicht<br />
ausgeschlossen werden, dass einzelne Schiffsbeteiligungen nicht<br />
oder erst nach Ablauf bestimmter Fristen erworben werden können.<br />
Wird die für den Ankauf bzw. die Übernahme einer Schiffsbeteiligung<br />
erforderliche Zustimmung verweigert, kann dies zu rechtlichen<br />
Auseinandersetzungen mit entsprechenden Kosten führen. Solche<br />
Kosten könnten die Liquidität der Fonds-KG belasten und die Auszahlungen<br />
an die Investoren sowie, im Falle der die Thesaurierungsoption<br />
wählenden Investoren (in diesem Verkaufsprospekt auch<br />
„Thesaurus-Investoren“) die Höhe von deren Einzahlungen in das<br />
Kommanditkapital und die Rücklagen der Thesaurus-KG (in diesem<br />
Verkaufsprospekt auch „Thesaurierungszahlungen“) verringern.<br />
Ferner können die von den Emittentinnen erworbenen Schiffsbeteiligungen<br />
mit Mängeln behaftet und daraus resultierende Schadensersatzansprüche<br />
nicht durchsetzbar sein. Für die wirtschaftliche Güte<br />
der Schiffsbeteiligungen übernimmt deren Verkäufer in der Regel<br />
keine Gewährleistung.<br />
Auswahlrisiko<br />
Die wirtschaftliche Entwicklung der Emittentinnen sowie der Beteiligung<br />
an diesen hängt wesentlich von der Auswahl der von den Emittentinnen<br />
zu erwerbenden Schiffsbeteiligungen ab. Es besteht das<br />
Risiko von Fehleinschätzungen und -entscheidungen bei der Auswahl<br />
und dem Erwerb von Anteilen an Schiffsgesellschaften, was zu Lasten<br />
der geplanten Ergebnisse gehen und für die Investoren zu geringeren<br />
Auszahlungen und Thesaurierungszahlungen führen könnte. Im Extremfall<br />
können solche Fehleinschätzungen und -entscheidungen zur<br />
Insolvenz einer oder beider Emittentinnen und für die Investoren zu<br />
einem Verlust des eingesetzten Kapitals führen.<br />
Cluster-Risiko<br />
Erwirbt eine Emittentin weniger Schiffsbeteiligungen als angestrebt,<br />
so erhöht sich bei einem entsprechend geringer diversifizierten Portfolio<br />
das Einzel-Performance- und Ausfall-Risiko. Dies kann zu entsprechenden<br />
Nachteilen für die betreffende Emittentin und für die<br />
Investoren führen, namentlich in Form von schlechteren Ergebnissen<br />
der Emittentinnen und/oder geringeren Auszahlungen bzw. Thesaurierungszahlungen<br />
für die Investoren.
10<br />
Risiken der Vermögensanlage<br />
Wertentwicklung<br />
Die wirtschaftliche Entwicklung der Emittentinnen wie auch einer Beteiligung<br />
an diesen hängt von den Wertzuwächsen der von ihnen zu<br />
erwerbenden Schiffsbeteiligungen und den aus diesen erfolgenden<br />
Mittelrückflüssen ab. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass<br />
sich einzelne oder alle der von den Emittentinnen zu erwerbenden<br />
Schiffsbeteiligungen schlechter entwickeln als angenommen. Bei einer<br />
ungünstigen Entwicklung könnte dies für die Investoren nicht nur<br />
zu geringeren Auszahlungen bzw. Thesaurierungszahlungen, sondern<br />
auch zu einem teilweisen oder vollständigen Verlust des von<br />
den Investoren eingesetzten Beteiligungskapitals führen.<br />
Wechselkursrisiken<br />
Sofern eine Emittentin nicht nur in Euro, sondern auch in Fremdwährungen<br />
investiert bzw. sich beteiligt, so besteht das Risiko, dass sich<br />
das wirtschaftliche Ergebnis verschlechtert, wenn Rückflüsse aus einer<br />
Schiffsbeteiligung zu ungünstigeren Wechselkursen erfolgen als<br />
sie bei Erwerb der jeweiligen Schiffsbeteiligung vorlagen, was für die<br />
Investoren in der Folge zu geringeren Auszahlungen und Thesaurierungszahlungen<br />
führen kann.<br />
Ausschluss des Investors<br />
Auf Grundlage der Gesellschaftsverträge der Emittentinnen (in diesem<br />
Verkaufsprospekt einheitlich zusammen die „Gesellschaftsverträge“<br />
und einzeln ein „Gesellschaftsvertrag“) kann der Investor in<br />
bestimmten Fällen aus den Emittentinnen ausgeschlossen werden.<br />
Er erhält in diesem Fall eine Abfindung, die geringer sein kann als<br />
der Verkehrswert seiner Beteiligung. Erfolgt der Ausschluss des Investors<br />
wegen teilweiser oder vollständiger Nichterbringung seines<br />
Beteiligungsbetrages und/oder der Prämie für den Erwerb des Andienungsrechtes<br />
Klassik und/oder des Andienungsrechtes Flex (in<br />
diesem Verkaufsprospekt einheitlich zusammen die „Andienungsrechte“<br />
und einzeln ein „Andienungsrecht“), erhält er lediglich einen<br />
Teil des von ihm geleisteten Betrages, in keinem Fall aber eine von<br />
ihm gezahlte Prämie zurück.<br />
Kündigung<br />
Die Emittentinnen sind auf unbestimmte Zeit errichtet. Eine ordentliche<br />
Kündigung der Beteiligung an den Emittentinnen ist den Investoren<br />
erstmals zum 31. Dezember 2022 möglich. Die MCE Konzept AG & Co.<br />
KG (in diesem Verkaufsprospekt „MCE Konzept“), die MCE Schiffskapital,<br />
die MCE Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH (in diesem<br />
Verkaufsprospekt „MCE Treuhand“ oder „Treuhänderin“) und die<br />
MCE Vertriebsgesellschaft mbH (in diesem Verkaufsprospekt „MCE<br />
Vertrieb“) können ihre jeweilige Beteiligung an den Emittentinnen<br />
nach Schließung des Fonds jeweils zum Ende eines Kalenderquartals<br />
ganz oder teilweise kündigen. Vor dem 31. Dezember 2022 kann die<br />
Beteiligung von den Investoren jederzeit gekündigt werden, sofern ein<br />
wichtiger Grund vorliegt. Liegt ein wichtiger Grund für eine vorzeitige<br />
Kündigung nicht vor, besteht für den Investor das Risiko, dass er entsprechend<br />
lange an seine Beteiligung gebunden bleibt, sofern er sie<br />
nicht an einen Dritten veräußern kann oder aber zu einem vorherigen<br />
Zeitpunkt die Auflösung beschlossen und die Emittentinnen vollbeendet<br />
werden. Für den kündigenden Investor besteht außerdem das Risiko,<br />
dass sein Abfindungsanspruch unter den von ihm bzw. für ihn in<br />
das Eigenkapital der jeweiligen Emittentin geleisteten Zahlungen liegt.<br />
Überdies besteht das Risiko, dass bei Kündigung einer Vielzahl von<br />
Investoren und/oder der Kündigung der Emittentinnen durch einen<br />
oder mehrere der übrigen Kommanditisten die Vermögens- und Liquiditätslage<br />
der Emittentinnen beeinträchtigt wird, was für die in den<br />
Emittentinnen verbleibenden Investoren insbesondere zu geringeren<br />
Auszahlungen bzw. Thesaurierungszahlungen und/oder geringeren<br />
Liquidationserlösen führen kann.<br />
Andienungsrecht Klassik/Andienungsrecht Flex<br />
Sofern die MCE Schiffskapital im Falle der Inanspruchnahme im Rahmen<br />
eines Andienungsrechtes ihren Zahlungsverpflichtungen nicht<br />
nachkommt, besteht für den Investor das Risiko, dass er den in der<br />
betreffenden Andienungsvereinbarung vorgesehenen Kaufpreis für<br />
seine Beteiligung nicht erhält. Bei den Andienungsrechten besteht<br />
überdies das Risiko, dass der Anspruch des Investors auf Zahlung des<br />
jeweiligen Kaufpreises aufgrund der vereinbarten Nachrangabreden<br />
erst nach der Befriedigung vorrangiger Gläubiger der MCE Schiffskapital<br />
oder nur teilweise oder gar nicht erfüllt wird.<br />
Üben eine Vielzahl von Investoren ihre Andienungsrechte Flex aus,<br />
besteht das Risiko, dass die im Zusammenhang mit den Andienungsrechten<br />
Flex vorgesehene Quartals- oder Jahres-Ausübungsgrenze<br />
überschritten wird. Der Investor, der sein Andienungsrecht Flex erst<br />
nach Erreichen der maßgeblichen Ausübungsgrenze ausgeübt hat,<br />
kann seine Beteiligung dann nicht zu dem von ihm gewünschten Termin<br />
an die MCE Schiffskapital verkaufen, sondern erst in einem der<br />
nachfolgenden Kalenderquartale oder -jahre. In einem solchen Fall<br />
bestünde zudem das Risiko, dass der für die Beteiligung geschuldete<br />
Kaufpreis u.U. niedriger ausfällt, als von dem Investor ursprünglich<br />
erwartetet, weil sich bis zum tatsächlichen Verkauf der Beteiligung<br />
der Wert der von den Emittentinnen gehaltenen Schiffsbeteiligungen<br />
verringert hat. Üben im Extremfall derart viele Investoren ihr Andienungsrecht<br />
Flex vor dem betreffenden Investor aus, dass die Ausübungsgrenze<br />
in jedem Kalenderquartal und -jahr bis zur Auflösung<br />
der Emittentinnen ausgeschöpft wird, ohne dass das Andienungsrecht<br />
Flex des betreffenden Investors berücksichtigt werden kann, würde<br />
das Andienungsrecht Flex des Investors mit Auflösung der Emittentinnen<br />
verfallen, ohne dass es zu einer Ausübung gekommen ist.<br />
Anteilsfinanzierung<br />
Eine Anteilsfinanzierung ist nach dem Konzept dieses Beteiligungsangebotes<br />
nicht vorgesehen und wird von der Anbieterin nicht angeboten.<br />
Sofern ein Investor seine Beteiligung anderweitig durch die<br />
Aufnahme eines Kredites finanziert, besteht für diesen Investor das<br />
Risiko, dass Auszahlungen aus der Fonds-KG, die er für Tilgung und<br />
Zinszahlungen eingeplant hat, nicht erfolgen. Der Kapitaldienst der<br />
Anteilsfinanzierung muss dann aus eigenen Mitteln des Investors geleistet<br />
werden. Dies gilt auch, wenn der Investor die Thesaurierungsoption<br />
gewählt hat, weil er in diesem Fall während der gesamten<br />
Dauer seiner Beteiligung an den Emittentinnen keine Auszahlungen<br />
erhält, sondern diese vollständig in der Thesaurus-KG thesauriert<br />
und reinvestiert werden. Die teilweise oder vollständige Fremdfinanzierung<br />
des Erwerbes der in diesem Verkaufsprospekt dargestellten<br />
Beteiligung erhöht die wirtschaftlichen Risiken des Investors. Im<br />
schlimmsten Fall muss der Investor seine persönliche Anteilsfinanzierung<br />
in voller Höhe nebst Zinsen zurückzahlen, obwohl zuvor ein<br />
Totalverlust der Beteiligung an den Emittentinnen eingetreten ist und<br />
er keinerlei Rückflüsse aus seiner Beteiligung erhält. Dies kann unter<br />
Umständen zur (Verbraucher-)Insolvenz des Investors führen.<br />
Thesaurus-Schwelle<br />
Entscheiden sich bis zur Schließung des Fonds nur Investoren für<br />
die Thesaurierungsoption, die Beteiligungsbeträge von in Summe<br />
weniger als EUR 2,5 Mio. gezeichnet haben, wird die Thesaurierungsoption<br />
nicht durchgeführt und es kommt statt dessen zur Rückabwicklung<br />
der Thesaurus-KG. Etwaige rechnerisch auf die Thesaurus-Investoren<br />
entfallende Auszahlungen, die von der Fonds-KG bis<br />
dahin zwecks Durchführung der Thesaurierungsoption einbehalten<br />
worden sind, werden in diesem Fall an die Thesaurus-Investoren<br />
ausbezahlt, jedoch ohne eine Verzinsung.
11<br />
Risiken auf Ebene der Emittentinnen<br />
und der Schiffsbeteiligungen<br />
Platzierungsrisiko<br />
Es besteht das Risiko, dass das für MCE 09 Sternenflotte FLEX angestrebte<br />
Beteiligungskapital nicht vollständig eingeworben werden<br />
kann. In einem solchen Fall stünde der Fonds-KG weniger Kapital für<br />
Investitionen in Schiffsbeteiligungen zur Verfügung, wodurch sich die<br />
Diversifikation des Portfolios vermindern könnte mit entsprechend<br />
negativen Folgen für die Risikostruktur und die Anlagestrategie der<br />
Fonds-KG. Das für Investitionen in Schiffsbeteiligungen zur Verfügung<br />
stehende Beteiligungskapital verringert sich im Übrigen auch<br />
in dem Umfang, in dem Investoren ein Skonto auf ihren gezeichneten<br />
Beteiligungsbetrag gewährt wird. Je weniger Beteiligungskapital von<br />
der Fonds-KG eingeworben und in Schiffsbeteiligungen investiert<br />
wird, um so geringer fallen im Übrigen auch die Thesaurierungszahlungen<br />
an die Thesaurus-KG aus, so dass auch in der Thesaurus-KG<br />
weniger finanzielle Mittel für Investitionen in Schiffsbeteiligungen zur<br />
Verfügung stehen. Dies hätte entsprechende negative Auswirkungen<br />
auf Risikostruktur und Anlagestrategie auch bei der Thesaurus-KG.<br />
Überdies könnte ein geringeres als das angestrebte Eigenkapitalvolumen<br />
zu relativ höheren anfänglichen und laufenden Kostenbelastungen<br />
der Fonds-KG führen. Dies kann sich negativ auf die<br />
Liquidität auswirken und für die Investoren zu geringeren Auszahlungen<br />
bzw. Thesaurierungszahlungen führen. Ferner könnte die<br />
unzureichende Einwerbung von Beteiligungskapital die Rückabwicklung<br />
der Fonds-KG im Wege der Liquidation und im Extremfall deren<br />
Insolvenz zur Folge haben. Besondere vertragliche Regelungen für<br />
eine Rückabwicklung der Fonds-KG sind nicht vorgesehen. Es besteht<br />
insbesondere auch keine Garantie oder sonstige Verpflichtung der<br />
Fonds-KG, im Falle ihrer Rückabwicklung die Einlagen in voller Höhe<br />
an die Investoren zurückzuzahlen, so dass eine schadensfreie Rückabwicklung<br />
für den Investor nicht gewährleistet ist. Die Liquidation oder<br />
die Insolvenz der Fonds-KG können mit einem vollständigen oder teilweisen<br />
Verlust der Einlage des Investors verbunden sein.<br />
Sollten die Emittentinnen Schiffsbeteiligungen im Rahmen von deren<br />
Erstplatzierung erwerben, besteht ebenfalls das Risiko, dass das von<br />
einer Schiffsgesellschaft zur Platzierung vorgesehene Kapital nicht<br />
vollständig eingeworben werden kann. Dies könnte zur Folge haben,<br />
dass diese Schiffsgesellschaft den vorgesehenen Erwerb eines<br />
Schiffes nicht durchführen kann und deshalb rückabgewickelt wird,<br />
was wiederum einen vollständigen oder teilweisen Verlust des von<br />
der betreffenden Emittentin eingesetzten Kapitals zur Folge haben<br />
könnte. Auch könnte die Schiffsgesellschaft gezwungen sein, für den<br />
Erwerb des Schiffes weiteres Fremdkapital aufzunehmen, was die<br />
Entwicklung der Schiffsgesellschaft negativ beeinflussen kann und<br />
damit auch zu Lasten der betreffenden Emittentin und schließlich infolge<br />
niedriger ausfallender Auszahlungen bzw. Thesaurierungszahlungen<br />
auch der Investoren ginge.<br />
Verzögerung der Einzahlungen durch Investoren<br />
Es besteht das Risiko, dass Investoren die von ihnen gezeichneten<br />
Beteiligungsbeträge nicht oder nicht vollständig zu den dafür vorgesehenen<br />
Zeitpunkten einzahlen. Dies kann negative Auswirkungen<br />
auf die Durchführung der Investitionen der Fonds-KG wie auch der<br />
Thesaurus-KG haben und in der Folge für die Investoren zu geringeren<br />
Auszahlungen bzw. Thesaurierungszahlungen führen.<br />
Sollten die Emittentinnen Schiffsbeteiligungen im Rahmen von<br />
deren Erstplatzierung erwerben, besteht auf Ebene dieser Schiffsgesellschaften<br />
das Risiko, dass deren Investoren das von ihnen<br />
gezeichnete Kapital nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig<br />
einzahlen und die Schiffsgesellschaften daher eine etwaig vorhandene<br />
Eigenkapitalvorfinanzierung der zu erwerbenden Schiffe nicht<br />
rechtzeitig ablösen können. Dies würde auf Ebene der betreffenden<br />
Schiffsgesellschaft zu erhöhten Zinsaufwendungen und in der Folge<br />
zu geringeren Auszahlungen aus der Schiffsbeteiligung an die betreffende<br />
Emittentin und sodann auf Ebene der Emittentin für die<br />
Investoren zu entsprechend geringeren Auszahlungen bzw. Thesaurierungszahlungen<br />
führen. Auch kann dies, insbesondere bei Fehlen<br />
einer entsprechenden Zwischenfremdfinanzierung, zur Insolvenz der<br />
betreffenden Schiffsgesellschaft und damit zum Verlust der gesamten<br />
Einlage der betreffenden Emittentin führen, was entsprechend<br />
negative Auswirkungen auf den Wert und die Entwicklung der Beteiligung<br />
der Investoren hätte.<br />
Kostenrisiko im Hinblick auf kalkulierte Werte<br />
Es besteht das Risiko, dass die für die Investitionsphase der jeweiligen<br />
Emittentin kalkulierten Kosten höher ausfallen als in den Mittelverwendungs-<br />
und Mittelherkunftsplanungen des vorliegenden Beteiligungsangebotes<br />
angesetzt und/oder weitere, dort nicht angesetzte<br />
Kostenpositionen zu berücksichtigen sind. Dies könnte sich nachteilig<br />
auf die Liquidität der betreffenden Emittentin auswirken, ggf. könnte<br />
weiterer Finanzierungsbedarf entstehen, oder Investitionen könnten<br />
nicht im vorgesehenen Umfang getätigt werden. Ebenso können die<br />
laufenden Kosten, wie Verwaltungs- und Gesellschaftskosten, die<br />
hierfür kalkulierten Werte übersteigen, was das Ergebnis der jeweiligen<br />
Emittentin negativ beeinflussen könnte. Die wirtschaftliche Entwicklung<br />
der einzelnen Schiffsbeteiligungen, in die die Emittentinnen<br />
investieren, ist ebenfalls von deren Ausgabenstruktur abhängig.<br />
Deren wirtschaftliches Gesamtergebnis wird bei Eintritt der im vorstehenden<br />
Absatz genannten Kostenrisiken gleichfalls negativ beeinflusst,<br />
was wiederum zu entsprechenden nachteiligen Auswirkungen<br />
auf die Emittentinnen und infolge dessen auch zu geringeren Auszahlungen<br />
und Thesaurierungszahlungen für die Investoren führen kann.<br />
Auszahlungen<br />
Die auf Ebene der Emittentinnen geplanten Auszahlungen bzw. Thesaurierungszahlungen<br />
basieren auf einer Reihe unterschiedlicher Annahmen<br />
und Einschätzungen zukünftiger Entwicklungen. Es besteht<br />
das Risiko, dass sich die insoweit getroffenen Annahmen und Einschätzungen<br />
als falsch herausstellen, die geplanten Ergebnisse nicht<br />
erreicht werden und Auszahlungen bzw. Thesaurierungszahlungen<br />
und Liquidationserlöse geringer sind als angenommen oder ganz<br />
ausfallen. Entsprechende Risiken bestehen für die Emittentinnen auf<br />
Ebene der Schiffsgesellschaften, in die sie investieren, was sich mittelbar<br />
auch wiederum nachteilig auf die Auszahlungen bzw. Thesaurierungszahlungen<br />
der Emittentinnen für die Investoren auswirken<br />
kann.<br />
Schlüsselpersonenrisiko<br />
Die wirtschaftliche Entwicklung der Emittentinnen wie auch der einzelnen<br />
Schiffsgesellschaften, in die die Emittentinnen investieren,<br />
hängt zum großen Teil von den Fähigkeiten sowie den Entscheidungen<br />
des jeweiligen Managements ab. Es besteht zum einen das<br />
Risiko, dass Entscheidungen getroffen werden, die sich später als<br />
falsch herausstellen, was die erwarteten Ergebnisse erheblich negativ<br />
beeinflussen kann. Zum anderen besteht das Risiko, dass maßgebliche<br />
Schlüsselpersonen ausfallen und sich dies negativ auf die<br />
Entwicklung der Schiffsgesellschaften und/oder die Emittentinnen<br />
auswirkt. In beiden Fällen könnte dies negative Auswirkungen auf<br />
den Wert und die Entwicklung der Beteiligung der Investoren an den<br />
Emittentinnen haben.<br />
Verflechtungen und Interessenkonflikte<br />
Es bestehen personelle und kapitalmäßige Verflechtungen auf Ebene<br />
der Emittentinnen und ihrer Gesellschafter sowie zwischen diesen.
12<br />
Risiken der Vermögensanlage<br />
Sowohl die Anbieterin, die von den Emittentinnen mit der Vermittlung<br />
von Beteiligungen beauftragt worden ist, als auch die von den<br />
Emittentinnen mit der Treuhandverwaltung beauftragte MCE Treuhand,<br />
die von den Emittentinnen mit Beratungs- und Unterstützungsleistungen<br />
beauftragte MCE Konzept, welche den Emittentinnen auch<br />
Nutzungsrechte an einem Bewertungsmodul und Bewertungssystem<br />
eingeräumt hat, und die von den Emittentinnen ebenfalls mit der<br />
Vermittlung von Beteiligungen beauftragte MCE Vertrieb sind Kommanditisten<br />
der beiden Emittentinnen. Die Anbieterin und die MCE<br />
Konzept sind außerdem alleinige Gesellschafter der Komplementärin<br />
der beiden Emittentinnen, der MCE Fonds 09 Verwaltungs GmbH (in<br />
diesem Verkaufsprospekt „MCE Verwaltung“ oder „Komplementärin“).<br />
Die Anbieterin ist darüber hinaus Mehrheitsgesellschafterin der<br />
MCE Vertrieb und persönlich haftende Gesellschafterin der MCE Konzept.<br />
Die Aktionäre der Anbieterin sind personenidentisch mit den<br />
Gesellschaftern der Treuhänderin und den Kommanditisten der MCE<br />
Konzept. Zwei Aktionäre der Anbieterin sind alleinige Mitglieder von<br />
deren Vorstand und zugleich Geschäftsführer der Komplementärin.<br />
Der Geschäftsführer der MCE Vertrieb ist auch deren Mitgesellschafter.<br />
Außerdem bestehen verwandtschaftliche Beziehungen zwischen<br />
einem Vorstandsmitglied der Anbieterin und dem geschäftsführenden<br />
Gesellschafter einer Gesellschaft, die von der Fonds-KG mit der<br />
Erbringung von Steuerberatungsleistungen beauftragt wurde.<br />
Aus den vorstehend beschriebenen personellen und kapitalmäßigen<br />
Verflechtungen können sich jeweils grundsätzlich Interessenkonflikte<br />
ergeben, die zum Nachteil der Emittentinnen wie auch der Investoren<br />
gehen und den Wert und die Entwicklung der Beteiligung der Investoren<br />
an den Emittentinnen nachteilig beeinflussen können.<br />
Ferner können sich auch zum Nachteil der Emittentinnen und der<br />
Investoren führende Interessenkonflikte daraus ergeben, dass die<br />
Treuhänderin auch für andere Fondsgesellschaften bzw. Anleger<br />
solcher Fondsgesellschaften Treuhandtätigkeiten übernommen hat<br />
und auch in Zukunft übernehmen wird, wie auch daraus, dass Vorstandsmitglieder<br />
der Anbieterin auch Geschäftsführungsfunktionen<br />
bei anderen Fondsgesellschaften, insbesondere auch bei Dachfonds<br />
im Schifffahrtsbereich wahrnehmen. Außerdem sind die Geschäftsführer<br />
der Komplementärin im Hinblick auf andere geschäftliche<br />
Aktivitäten, auch im Schifffahrtsbereich, von ihrem Wettbewerbsverbot<br />
gegenüber der Komplementärin und den Emittentinnen befreit<br />
worden, und ihnen wurde gestattet, Dritte – einschließlich solcher<br />
Unternehmen, an denen sie selbst beteiligt sind oder in denen sie<br />
Organfunktionen ausüben – im Namen der Emittentinnen und auf<br />
deren Kosten mit der Erbringung von Leistungen gegen Entgelt zu<br />
beauftragen, welche in den Tätigkeitsbereich der Geschäftsführung<br />
der jeweiligen Emittentin bzw. Komplementärin fallen, was ebenfalls<br />
zu Interessenkonflikten führen kann. Ein Aktionär der Anbieterin ist<br />
an einer Gesellschaft beteiligt, die Beratungsleistungen für Fondsgesellschaften<br />
erbringt. Darüber hinaus kann nicht ausgeschlossen werden,<br />
dass sich die Anbieterin oder deren Aktionäre zukünftig an Reedereien,<br />
Maklergesellschaften, Vertriebsgesellschaften oder solchen<br />
Gesellschaften beteiligen, welche selbst wiederum mittelbare oder<br />
unmittelbare Beteiligungen an Fondsgesellschaften halten oder als<br />
Anbieter von Fondsgesellschaften auftreten, woraus sich ebenfalls<br />
grundsätzlich Interessenkonflikte ergeben können.<br />
Die mit der Einwerbung des Beteiligungskapitals beauftragten, gegenüber<br />
dem Investor auftretenden Anlageberater und -vermittler erhalten<br />
für jede erfolgreiche Vermittlung eines Investors eine Provision, deren<br />
Höhe abhängig von der im Einzelfall abgeschlossenen Vereinbarung<br />
ist. Das Interesse der Anlageberater und -vermittler an der Provision<br />
kann bei diesen zu Interessenkonflikten führen und die dem Investor<br />
erteilte Empfehlung zur Zeichnung der Beteiligung beeinflussen.<br />
Vielfach werden auch auf Ebene der Schiffsgesellschaften, in die die<br />
Emittentinnen investieren, personelle und kapitalmäßige Verflechtungen<br />
vorliegen, die sich nachteilig auf den Wert und die Entwicklung<br />
dieser Schiffsgesellschaften und der von den Emittentinnen an<br />
diesen Schiffsgesellschaften erworbenen Anteile auswirken können,<br />
was in der Folge auch den Wert der Beteiligungen der Investoren an<br />
den Emittentinnen nachteilig beeinflusst und insbesondere auch zu<br />
geringeren Auszahlungen an bzw. Thesaurierungszahlungen für die<br />
Investoren führen kann.<br />
Formale Mittelfreigabe- und Mittelverwendungskontrolle<br />
Die Fonds-KG hat mit einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft einen<br />
Vertrag über die formale Kontrolle der Freigabe und Verwendung<br />
des bei Investoren eingeworbenen Beteiligungskapitals sowie der<br />
von den Investoren für den Erwerb des Andienungsrechtes Klassik<br />
und des Andienungsrechtes Flex geschuldeten Prämien abgeschlossen.<br />
Die Kontrolle nach diesem Vertrag beschränkt sich dabei<br />
darauf, ob bestimmte vertraglich definierte Voraussetzungen formal<br />
vorliegen. Die rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken einer Beteiligung<br />
an den Emittentinnen werden durch den Mittelfreigabe- und<br />
Mittelverwendungskontrollvertrag nicht begrenzt. Wegen der nur formalen<br />
Kontrolle kann es zu einer Fehlverwendung des eingezahlten<br />
Beteiligungskapitals kommen, was im Extremfall zur Insolvenz der<br />
Fonds-KG führen kann.<br />
Auch bei Schiffsgesellschaften, in die die Emittentinnen investieren,<br />
können entsprechende Mittelfreigabe- und Mittelverwendungskontrollverträge<br />
abgeschlossen worden sein, die sich ebenfalls in der<br />
oben beschriebenen Weise auf die Prüfung bestimmter formaler<br />
Voraussetzungen beschränken. Insofern bestehen auch auf Ebene<br />
dieser Schiffsgesellschaften die vorgenannten Risiken entsprechend.<br />
Regulierung des Marktes für geschlossene Fonds<br />
Geschlossene Fonds wie MCE 09 Sternenflotte FLEX unterliegen<br />
zunehmend der Regulierung und Beaufsichtigung durch Gesetzgeber<br />
und Verwaltungsbehörden. So treten zum 1. Juni 2012 Teile des<br />
Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts<br />
in Kraft, aufgrund derer u.a. Anteile an geschlossenen<br />
Fonds als Finanzinstrumente i.S.d. Kreditwesengesetzes und<br />
Wertpapierhandelsgesetzbuches eingeordnet werden. Derzeit bestehen<br />
zum Teil noch Unsicherheiten, welche konkreten Auswirkungen<br />
dies auf Emittentinnen wie die Fonds-KG und die Thesaurus-KG haben<br />
wird, z.B. im Hinblick auf eine mögliche Erlaubnispflicht nach<br />
dem Kreditwesengesetz. Darüber hinaus ist auch nicht ausgeschlossen,<br />
dass durch weitere gesetzgeberische Maßnahmen und/oder<br />
Änderungen in der Verwaltungspraxis zukünftig zusätzliche Anforderungen<br />
an geschlossene Fonds und damit auch an die Emittentinnen<br />
gestellt und insbesondere Erlaubnispflichten begründet werden.<br />
Dies gilt vor allem auch im Hinblick auf die geplante Umsetzung der<br />
europäischen AIFM-Richtlinie in deutsches Recht, hinsichtlich derer<br />
aber zum Zeitpunkt der <strong>Prospekt</strong>aufstellung mangels Vorliegens entsprechender<br />
Gesetzesentwürfe noch keine hinreichend verlässlichen<br />
Angaben gemacht werden können. Es besteht das Risiko, dass im<br />
Zusammenhang mit der zukünftigen Umsetzung regulatorischer Vorgaben<br />
zusätzliche Kosten auf die Emittentinnen zukommen, was sich<br />
nachteilig auf die Liquidität und das Ergebnis der Emittentinnen und<br />
damit auch auf die Auszahlungen an die Investoren auswirken würde.<br />
Sofern die Tätigkeit der Emittentinnen zukünftig erlaubnispflichtig<br />
werden sollte, besteht zusätzlich zu dem vorstehend genannten<br />
Kostenrisiko außerdem das Risiko, dass die Anträge auf Erteilung<br />
der Erlaubnis von der zuständigen Behörde abgelehnt werden, was<br />
zu einer Rückabwicklung der Emittentinnen führen kann, wobei nicht<br />
sichergestellt ist, dass in diesem Fall die Einlage des Investors vollständig<br />
zurückgezahlt werden kann.<br />
Entsprechende Risiken können für die Emittentinnen auf Ebene der<br />
Schiffsgesellschaften, in die sie investieren, bestehen.
13<br />
Beschlussfassungen<br />
Das Beteiligungsangebot richtet sich an eine Vielzahl von Investoren.<br />
Es besteht das Risiko, dass einzelne Personen einen Großteil des Beteiligungskapitals<br />
übernehmen, sodann als Mehrheitsgesellschafter<br />
der Fonds-KG und ggf. auch der Thesaurus-KG mit ihren Stimmen<br />
ihre persönlichen Interessen durchzusetzen versuchen und sich die<br />
Minderheitsgesellschafter hiergegen nicht wehren können. Auf der<br />
anderen Seite besteht die Gefahr, dass einzelne Minderheitsgesellschafter<br />
Beschlüsse, die einer qualifizierten Mehrheit bedürfen,<br />
blockieren.<br />
In Bezug auf Schiffsgesellschaften, in die die Emittentinnen investieren,<br />
bestehen die im vorstehenden Absatz dargestellten Risiken für die<br />
Emittentinnen als Minderheitsgesellschafter in entsprechender Weise.<br />
Fremdfinanzierung und Zinsen<br />
Im Rahmen des für MCE 09 Sternenflotte FLEX vorgesehenen Konzeptes<br />
ist beabsichtigt, den Erwerb eines Teils der von der Fonds-KG<br />
zu erwerbenden Schiffsbeteiligungen durch ein von dieser aufzunehmendes<br />
Darlehen in Höhe von EUR 5.002.000,– zu finanzieren. Bislang<br />
liegt eine Zusage für die Gewährung eines solchen Darlehens<br />
noch nicht vor. Es besteht das Risiko, dass das Darlehen nicht wie beabsichtigt<br />
aufgenommen werden kann. In diesem Fall reduzierte sich<br />
das für den Ankauf von Schiffsbeteiligungen zur Verfügung stehende<br />
Investitionsvolumen der Fonds-KG, was entsprechend negative Folgen<br />
für die angestrebte Diversifikation und die wirtschaftliche Entwicklung<br />
der Fonds-KG haben und sich in der Folge ggf. auch auf die<br />
Diversifikation und Entwicklung der Thesaurus-KG auswirken kann.<br />
Auch besteht das Risiko, dass die für das Darlehen abzuschließenden<br />
Vereinbarungen Regelungen enthalten, die zum Nachteil der Fonds-<br />
KG gehen.<br />
Die Schiffsgesellschaften, in die die Emittentinnen investieren, werden<br />
in der Regel ihre Schiffe teilweise durch Darlehen finanzieren.<br />
Es besteht insoweit das Risiko, dass eine finanzierende Bank von<br />
Sonderkündigungsrechten Gebrauch macht, etwa dann, wenn sich<br />
die Bonität des Darlehensnehmers oder die allgemeine Marktsituation<br />
erheblich verschlechtert oder bei nicht vertragsgemäßer Leistung<br />
von Zinsen und Tilgungen von ihr üblicherweise zustehenden Verwertungsrechten<br />
Gebrauch macht. Auch werden häufig sogenannte<br />
„Loan to Value“-Klauseln vereinbart, aufgrund derer die Banken vom<br />
Darlehensnehmer z.B. Sondertilgungen oder den Nachschuss zusätzlichen<br />
Eigenkapitals verlangen oder die Darlehen kündigen können,<br />
wenn das Verhältnis zwischen Darlehensbetrag und Beleihungswert<br />
des als Kreditsicherheit dienenden Schiffes eine bestimmte Grenze<br />
unterschreitet. Dies kann den Wert einer so betroffenen Schiffsbeteiligung<br />
der betreffenden Emittentin erheblich negativ beeinflussen.<br />
Im Zusammenhang mit einer Fremdfinanzierung kann eine Veränderung<br />
des Zinsniveaus Einfluss auf die wirtschaftliche Entwicklung der<br />
Emittentinnen wie auch der Schiffsgesellschaften haben, in die sie<br />
investiert haben. Höhere Zinsen gehen zu Lasten der Emittentinnen<br />
bzw. der Schiffsgesellschaften und können den Wert der von den<br />
Emittentinnen erworbenen Schiffsbeteiligungen negativ beeinflussen<br />
und für die Investoren zu niedrigeren Auszahlungen bzw. Thesaurierungszahlungen<br />
führen.<br />
Vertragserfüllung und -beendigung und Bonität der Vertragspartner<br />
Auf Ebene der Emittentinnen sowie auf Ebene der Schiffsgesellschaften,<br />
in die diese investieren, besteht das allgemeine Risiko,<br />
dass ein oder mehrere Vertragspartner – aufgrund eingeschränkter<br />
Leistungsfähigkeit (Bonität) oder eingeschränkter Leistungsbereitschaft<br />
– ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht oder nur teilweise<br />
nachkommen, Auseinandersetzungen mit diesen auftreten oder<br />
mit diesen abgeschlossene Verträge insgesamt gekündigt werden.<br />
Kommt eine Schiffsgesellschaft oder eine Emittentin selbst ihren<br />
Verpflichtungen aus Verträgen nicht nach, kann dies ebenfalls zu<br />
Auseinandersetzungen oder zu Kündigungen der betreffenden Verträge<br />
sowie zur Inanspruchnahme der Schiffsgesellschaft bzw. der<br />
betreffenden Emittentin auf Schadensersatz führen. Alle der vorgenannten<br />
Fälle können sich negativ auf die Liquidität und die Ergebnisse<br />
einer Schiffsgesellschaft und/oder der betreffenden Emittentin<br />
auswirken und für die Investoren zu niedrigeren Auszahlungen bzw.<br />
Thesaurierungszahlungen führen.<br />
Im Falle der Insolvenz eines Vertragspartners einer Schiffsgesellschaft<br />
kann dies auch die Insolvenz der betroffenen Schiffsgesellschaft<br />
zur Folge haben, was sich auch negativ auf die an dieser<br />
Schiffsgesellschaft beteiligte Emittentin auswirken und in Folge<br />
dessen für die Investoren zu niedrigeren Auszahlungen bzw. Thesaurierungszahlungen<br />
führen könnte. Schließlich kann nicht ausgeschlossen<br />
werden, dass die Insolvenz eines Vertragspartners einer<br />
Emittentin auch zur Insolvenz der betreffenden Emittentin und damit<br />
zum Totalverlust der Einlagen der Investoren führt.<br />
Fungibilität und Handelbarkeit<br />
Die Übertragung (Abtretung) einer Beteiligung an den Emittentinnen<br />
oder Teilen davon ist nur nach Maßgabe der Gesellschaftsverträge<br />
und des Treuhand- und Verwaltungsvertrages zulässig. Die<br />
vollständige oder teilweise Übertragung einer Beteiligung durch im<br />
Handelsregister der Emittentinnen eingetragene Kommanditisten<br />
bedarf für ihre Wirksamkeit der Zustimmung der Komplementärin,<br />
soweit nicht die in dem jeweiligen Gesellschaftsvertrag vorgesehenen<br />
Voraussetzungen für eine zustimmungsfreie Übertragung<br />
eingehalten werden. In entsprechender Weise bedarf die teilweise<br />
oder vollständige Übertragung einer indirekt, rein schuldrechtlich<br />
über die Treuhänderin gehaltenen Beteiligung für ihre Wirksamkeit<br />
der Zustimmung der Treuhänderin, soweit nicht die in § 8 Abs. 1<br />
des Treuhand- und Verwaltungsvertrages vorgesehenen Voraussetzungen<br />
für eine freie Übertragung vorliegen. Es besteht somit<br />
das Risiko, dass ein Investor seine Beteiligung in der von ihm gewünschten<br />
Weise nur mit Zustimmung der Komplementärin bzw.<br />
der Treuhänderin übertragen kann und diese Zustimmung verweigert<br />
wird.<br />
Ein Verkauf der Beteiligung ist grundsätzlich möglich. Es ist aber<br />
darauf hinzuweisen, dass kein gesetzlich geregelter Markt und ggf.<br />
auch kein ausreichend liquider Markt für den Verkauf von Beteiligungen<br />
an geschlossenen Fonds, wie den mit diesem Verkaufsprospekt<br />
angebotenen, existiert. Es besteht das Risiko, dass sich bei<br />
einem beabsichtigten Verkauf kein Käufer findet oder die Beteiligung<br />
an der betreffenden Emittentin nur mit Abschlägen veräußert<br />
werden kann.<br />
Auch in Bezug auf den Verkauf und die Übertragung von durch die<br />
Emittentinnen erworbenen Schiffsbeteiligungen werden in der Regel<br />
vertragliche Beschränkungen bestehen. Ferner ist bei der Veräußerung<br />
von Schiffsbeteiligungen, in die die Emittentinnen investieren,<br />
der erzielbare Veräußerungserlös von der Nachfrage nach Schiffsbeteiligungen<br />
abhängig. Da auch insoweit nur ein eingeschränkter,<br />
nicht gesetzlich geregelter Markt existiert, kann sich ein solcher Verkauf<br />
schwierig gestalten bzw. unter Umständen nicht oder nur zu<br />
einem unter dem Erwerbspreis liegenden Betrag möglich sein.<br />
Haftung<br />
Im Außenverhältnis gegenüber Dritten haftet ein Kommanditist für<br />
Verbindlichkeiten der Kommanditgesellschaft grundsätzlich in Höhe<br />
der für ihn im Handelsregister eingetragenen Haftsumme. Nach den<br />
Gesellschaftsverträgen der Emittentinnen entspricht die Haftsumme<br />
der vom Investor übernommenen Kommanditeinlage, welche im<br />
Falle der Fonds-KG wiederum 10 % des vom Investor gezeichneten<br />
Beteiligungsbetrages und im Falle der Thesaurus-KG 10 % der für
14<br />
Risiken der Vermögensanlage<br />
Rechnung des Investors an die Thesaurus-KG geleisteten Thesaurierungszahlungen<br />
beträgt. Diese persönliche Haftung im Außenverhältnis<br />
erlischt, sofern und soweit ein Betrag in Höhe der Haftsumme<br />
geleistet worden ist. Kommt es jedoch zu Auszahlungen (Entnahmen)<br />
an den Investor oder für dessen Rechnung zu Thesaurierungszahlungen<br />
an die Thesaurus-KG, obwohl sein Kapitalkonto durch ihm<br />
zugewiesene Verluste der jeweiligen Emittentin unter den Betrag seiner<br />
Haftsumme gesunken ist oder durch die Auszahlung/Thesaurierungszahlung<br />
unter den Betrag der Haftsumme sinkt, lebt die persönliche<br />
Haftung des Investors gegenüber Dritten gemäß § 172 Abs. 4<br />
HGB in der Höhe wieder auf, in der die Haftsumme nicht mehr von<br />
der darauf erbrachten Einlageleistung gedeckt ist. Auch nach seinem<br />
Ausscheiden haftet ein Kommanditist bis zur Höhe der Haftsumme<br />
fünf weitere Jahre für solche Verbindlichkeiten, die zum Zeitpunkt<br />
seines Ausscheidens gegenüber der jeweiligen Emittentin begründet<br />
waren. Kommt es zu Auszahlungen/Thesaurierungszahlungen<br />
aus freier Liquidität, obwohl dem Investor keine entsprechenden<br />
Gewinne zugewiesen worden sind, besteht das Risiko, dass im Fall<br />
der Insolvenz der betreffenden Emittentin ein Insolvenzverwalter die<br />
Rückzahlung eines Betrages in Höhe der nicht durch Gewinne gedeckten<br />
Auszahlungen/Thesaurierungszahlungen verlangt. Des Weiteren<br />
besteht das Risiko einer Rückforderung sämtlicher empfangener<br />
Auszahlungen/Thesaurierungszahlungen, wenn diese erfolgen, obwohl<br />
die Vermögens- oder Liquiditätslage der betreffenden Emittentin<br />
dies nicht zulässt.<br />
Im Übrigen kann nicht ausgeschlossen werden, dass die vorstehend<br />
beschriebene besondere Kommanditistenhaftung bis zur Höhe der<br />
Haftsumme nach deutschem Recht von etwaig zuständigen ausländischen<br />
Gerichten nicht anerkannt, sondern statt dessen von einer unbeschränkten<br />
Kommanditistenhaftung ausgegangen wird. Dies könnte<br />
zu einer erweiterten Haftung für die Investoren führen.<br />
Die vorstehend beschriebenen Haftungsrisiken bestehen für mittelbar<br />
treugeberisch über die Treuhänderin beteiligte Investoren entsprechend.<br />
Soweit eine Emittentin Anteile an einer Schiffsgesellschaft in der<br />
Rechtsform einer Kommanditgesellschaft nach deutschem Recht<br />
erwirbt, gelten die in vorstehenden Absätzen beschriebenen Haftungsrisiken<br />
entsprechend auf Ebene der Emittentin in Bezug auf die<br />
von ihr insoweit gehaltene Einlage. Beteiligt sich eine Emittentin an<br />
Personengesellschaften, deren Gesellschafter einer unbeschränkten<br />
Haftung unterliegen, besteht das Risiko, dass die Emittentin für Verbindlichkeiten<br />
dieser Personengesellschaften gegenüber Dritten vollumfänglich<br />
in Anspruch genommen wird. Dies könnte die wirtschaftliche<br />
Entwicklung der Emittentin erheblich beeinträchtigen und auch<br />
zu deren Insolvenz, zum Totalverlust der Beteiligung des Investors an<br />
dieser Emittentin und bei Nichtanerkennung der besonderen Kommanditistenhaftung<br />
bis zur Höhe der Haftsumme nach deutschem<br />
Recht auch zu einer weitergehenden Inanspruchnahme des Investors<br />
führen.<br />
Risiken auf Ebene der Schiffsbeteiligungen<br />
Chartereinnahmen<br />
Die wirtschaftliche Entwicklung einer Schiffsgesellschaft hängt im<br />
Wesentlichen von der Höhe der Chartereinnahmen ab. Es besteht das<br />
Risiko, dass Charterraten nur teilweise oder überhaupt nicht gezahlt<br />
werden. Es besteht weiter das Risiko, dass ein Charterer ausfällt oder<br />
bei vorzeitiger Vertragsbeendigung oder nach vertragsgemäßem Ablauf<br />
eines Chartervertrages eine weitere Beschäftigung des Schiffes<br />
der Schiffsgesellschaft nicht oder nur zu einer niedrigeren Charterrate<br />
gefunden werden kann. Die Charterraten unterliegen erheblichen<br />
Marktschwankungen. Schließlich kommt es auf Verlangen der<br />
Charterer nicht selten zu Nachverhandlungen von Charterverträgen,<br />
im Rahmen derer die Schiffsgesellschaften aufgrund der jeweiligen<br />
Marktlage Abschläge auf bereits vereinbarte Charterraten akzeptieren<br />
müssen. Chartereinnahmen können dabei nur erzielt werden, wenn<br />
das Schiff einsatzfähig ist. Je niedriger die Anzahl der Einsatztage<br />
des Schiffes ist, um so geringere Einnahmen erzielt die betreffende<br />
Schiffsgesellschaft. Schließlich sehen die üblichen Charterverträge<br />
regelmäßig Sonderkündigungs- bzw. Minderungsrechte für den Fall<br />
einer Vertragsverletzung der anderen Partei sowie für bestimmte Fälle<br />
der Undurchführbarkeit des Vertrages vor. All dies kann sich negativ<br />
auf die Liquidität der Schiffsgesellschaft, deren Betriebsergebnis<br />
und deren Auszahlungen an die an ihr beteiligte Emittentin auswirken<br />
und schließlich für die Investoren zu niedrigeren Auszahlungen<br />
bzw. Thesaurierungszahlungen führen.<br />
Ablieferungsrisiko<br />
Eine verspätete Ablieferung und Inbetriebnahme eines von einer<br />
Schiffsgesellschaft noch zu übernehmenden Schiffes kann geringere<br />
Chartereinnahmen und in der Folge ein gegenüber der Prognose<br />
zurückbleibendes Betriebsergebnis sowie auch niedrigere Auszahlungen<br />
zur Folge haben. Auch besteht das Risiko, dass ein Charterer<br />
bei verspäteter Ablieferung eines Schiffes den Chartervertrag außerordentlich<br />
kündigt und die Schiffsgesellschaft, sofern sie nicht sofort<br />
eine vergleichbare Ersatzbeschäftigung für das Schiff findet, geringere<br />
oder keine Einnahmen erzielt. Kann ein Schiffsneubau mangels<br />
Fertigstellung, etwa aufgrund einer Insolvenz der Bauwerft, überhaupt<br />
nicht übernommen werden, kann dies zur Rückabwicklung der<br />
Schiffsgesellschaft und für die an ihr beteiligte Emittentin zu einem<br />
erheblichen oder vollständigen Verlust der von ihr in diese Schiffsgesellschaft<br />
investierten Einlage führen.<br />
Schiffsbetriebskosten<br />
Es besteht das Risiko, dass die auf Ebene der Schiffsgesellschaften<br />
kalkulierten Kosten überschritten werden, z. B. durch höhere Dockungskosten,<br />
ungeplante Reparaturen oder steigende Ersatzteilkosten,<br />
steigende Heuern für die Besatzung, steigende Versicherungsprämien<br />
oder steigende Schmierölpreise. Dies würde die Liquidität<br />
der betroffenen Schiffsgesellschaften belasten, zu geringeren Auszahlungen<br />
an die an ihr beteiligten Emittentin führen und schließlich<br />
für die Investoren zu niedrigeren Auszahlungen bzw. Thesaurierungszahlungen<br />
führen.<br />
Genehmigungen<br />
Für den Betrieb eines Schiffes sind zahlreiche in- bzw. ausländische<br />
behördliche Genehmigungen erforderlich. Es besteht das Risiko,<br />
dass für den Betrieb eines Schiffes benötigte Genehmigungen nicht<br />
oder nicht rechtzeitig erteilt werden bzw. der Betrieb eines Schiffes<br />
behördlich untersagt oder eingeschränkt wird. Probleme im Zusammenhang<br />
mit behördlichen Genehmigungen bzw. der behördlichen<br />
Untersagung oder Einschränkung des Schiffsbetriebes können die<br />
Ergebnisse einer Schiffsgesellschaft, deren Auszahlungen an die an<br />
ihr beteiligte Emittentin negativ beeinflussen und in Folge dessen für<br />
die Investoren zu niedrigeren Auszahlungen bzw. Thesaurierungszahlungen<br />
führen.<br />
Erlöse aus der Verwertung des Schiffes<br />
Der künftig erzielbare Veräußerungs- bzw. Liquidationserlös eines<br />
Schiffes ist wesentlich von dessen Erhaltungszustand und von der<br />
Preisentwicklung für gebrauchte Schiffe abhängig. Letztere unterliegt<br />
erheblichen Marktschwankungen und ist wesentlich von den Beschäftigungs-<br />
und Vercharterungsmöglichkeiten bzw. der Nachfrage nach<br />
zur Verschrottung anstehenden Schiffen geprägt. Es besteht daher<br />
das Risiko, dass die tatsächlichen Veräußerungserlöse der Schiffe
15<br />
und damit der Mittelrückfluss an die an den betreffenden Schiffsgesellschaften<br />
beteiligte Emittentin niedriger als erwartet ausfallen und<br />
damit auch die Auszahlungen an die Investoren negativ beeinflusst<br />
werden. Ferner besteht das Risiko, dass die Schiffsgesellschaften ihre<br />
Schiffe später verkaufen als ursprünglich geplant, womit sich der Mittelrückfluss<br />
an die an ihr beteiligte Emittentin und somit mittelbar<br />
auch an die Investoren verzögern würde.<br />
Währungsrisiken<br />
Der US-Dollar spielt in der Schifffahrt eine zentrale Rolle, da in der<br />
Regel die Einnahmen und ein Teil der Ausgaben in dieser Währung<br />
anfallen. Darüber hinaus werden die Schiffsgesellschaften voraussichtlich<br />
auch die Veräußerung ihrer Schiffe vielfach in US-Dollar abwickeln.<br />
Da regelmäßig für einen Teil der Schiffsbetriebskosten, für<br />
die Gesellschaftskosten und insbesondere für die Auszahlungen auf<br />
das Kapital der Schiffsgesellschaften US-Dollar in Euro gewechselt<br />
werden müssen, besteht das Risiko, dass ein schwächerer US-Dollar<br />
zu einem geringeren Kapitalrückfluss aus den Schiffsgesellschaften<br />
an die an ihnen beteiligte Emittentin führt, was in der Folge auch für<br />
die Investoren zu niedrigeren Auszahlungen bzw. Thesaurierungszahlungen<br />
führen kann.<br />
Schiffshypothekendarlehen werden häufig zum Teil in anderen Währungen<br />
als der jeweiligen Einnahmewährung, etwa in Japanischen<br />
Yen oder in Schweizer Franken, aufgenommen. Steigt der Kurs der<br />
entsprechenden Währungen im Verhältnis zu einer von diesen abweichenden<br />
Einnahmewährung (z. B. US-Dollar), führt dies bei den<br />
Schiffsgesellschaften zu erhöhten Ausgaben für Zinsen und Tilgung,<br />
was wiederum negative Auswirkungen auf die Auszahlungen aus<br />
den Schiffsgesellschaften an die an ihnen beteiligte Emittentin hätte<br />
und in der Folge auch für die Investoren zu niedrigeren Auszahlungen<br />
bzw. Thesaurierungszahlungen führen kann.<br />
Versicherungen<br />
Schiffe werden regelmäßig gegen die üblichen Risiken des Schiffsbetriebes<br />
versichert. Möglich ist jedoch, dass der Versicherungsschutz<br />
nicht ausreicht oder versagt wird. Auch sind nicht alle Risiken versicherbar.<br />
Selbstbehalte können bei kumuliertem Schadenseintritt<br />
zu nicht kalkulierten finanziellen Belastungen führen. Zudem ist ein<br />
Ausfall der jeweiligen Versicherungsgesellschaft nicht völlig auszuschließen.<br />
Sollten im Schadensfall die Versicherungsleistungen nicht<br />
ausreichen oder der Schaden nicht versichert sein, kann dies im Extremfall<br />
zum Totalverlust des von einer Emittentin in eine Schiffsbeteiligung<br />
investierten Kapitals führen, was für die Investoren zu niedrigeren<br />
Auszahlungen bzw. Thesaurierungszahlungen führen kann.<br />
Andere Rechtskreise<br />
Bei Schiffsgesellschaften ist regelmäßig mit der Anwendung ausländischer<br />
Rechtsordnungen zu rechnen, da die Schiffe überwiegend im<br />
Ausland eingesetzt werden. Dies gilt beispielsweise für eine Mithaftung<br />
für Hafengebühren und Steuern, die Mithaftung bei Unfällen<br />
und Frachtschäden sowie die Vollstreckung aus Verträgen vor Ort.<br />
Eventuelle gerichtliche Auseinandersetzungen in diesem Zusammenhang<br />
richten sich grundsätzlich nach den in dem jeweiligen<br />
Staat geltenden gesetzlichen Regelungen oder den vertraglich vereinbarten<br />
ausländischen Regelungen, die erheblich vom deutschen<br />
Rechtsverständnis abweichen können. Aufgrund der Andersartigkeit<br />
dieser Rechtskreise kann sich die Durchsetzung und die Abwehr von<br />
Ansprüchen schwieriger gestalten und/oder mit erheblich höheren<br />
Kosten verbunden sein als geplant. Dies kann die Auszahlungen an<br />
die an der jeweiligen Schiffsgesellschaft beteiligte Emittentin negativ<br />
beeinflussen und in der Folge auch für die Investoren zu niedrigeren<br />
Auszahlungen bzw. Thesaurierungszahlungen führen.<br />
Steuerliche Risiken<br />
Fortbestand der steuerlichen Rechtslage und der konzeptionellen<br />
Grundlagen<br />
Das steuerliche Konzept des Beteiligungsangebotes wurde auf<br />
der Grundlage der zum Zeitpunkt der <strong>Prospekt</strong>aufstellung geltenden<br />
Rechtslage entwickelt. Künftige Änderungen der Gesetze,<br />
der Rechtsprechung oder der Auffassung der Finanzverwaltung<br />
können sich nachteilig auf die steuerliche Situation der Schiffsgesellschaften,<br />
der Emittentinnen und der Investoren auswirken.<br />
Es wird vorausgesetzt, dass die in diesem Verkaufsprospekt beschriebenen<br />
tatsächlichen konzeptionellen Grundlagen in ihrer<br />
Gesamtheit eintreten. Die abschließende Würdigung der steuerlich<br />
relevanten Sachverhalte durch die Finanzverwaltung wird<br />
erst im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung (Betriebsprüfung)<br />
erfolgen. Insoweit können auch rückwirkende Änderungen<br />
der steuerlichen Situation eintreten. Sollte die Finanzverwaltung<br />
der Auffassung der Schiffsgesellschaften bzw. der Emittentinnen<br />
nicht folgen, müssten diese ggf. Einspruchs- und Klageverfahren<br />
mit ungewissem Ausgang führen, was neben einer höheren<br />
Steuerbelastung auch höhere Gesellschaftskosten zur Folge haben<br />
könnte.<br />
Steuerliche Ergebnisse aus der Beteiligung an den Emittentinnen<br />
Das steuerliche Konzept des Beteiligungsangebotes sieht vor, dass<br />
die Emittentinnen nur Anteile an Schiffsgesellschaften erwerben, die<br />
zur pauschalen Gewinnermittlung nach § 5a EStG optiert haben bzw.<br />
die Option im Jahr der Indienststellung des Schiffes planen. Soweit<br />
eine Emittentin Anteile an Schiffsgesellschaften erwirbt, die nicht<br />
zur pauschalen Gewinnermittlung nach § 5a EStG optiert haben oder<br />
entgegen ihrer erklärten Absicht nicht im Jahr der Indienststellung<br />
des Schiffes optieren, ergeben sich für die betreffende Emittentin und<br />
die Investoren zusätzliche steuerliche Belastungen.<br />
Das steuerliche Konzept des Beteiligungsangebotes geht ferner<br />
davon aus, dass alle Schiffsgesellschaften während der gesamten<br />
Laufzeit der Emittentinnen die Tonnagebesteuerung anwenden<br />
und die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Die jeweilige<br />
Emittentin hat als Mitgesellschafterin hierauf nur geringen<br />
Einfluss. Falls eine Schiffsgesellschaft die Voraussetzungen für die<br />
Anwendung der Tonnagebesteuerung, insbesondere das Merkmal<br />
der inländischen Bereederung, nicht erfüllt, entfällt für sie die<br />
Möglichkeit der pauschalen Gewinnermittlung mit der Folge, dass<br />
ihre steuerlichen Gewinne durch Betriebsvermögensvergleich zu<br />
ermitteln wären. Dies würde zu höheren steuerlichen Gewinnen<br />
als angenommen führen, die höhere ertragsteuerliche Belastungen<br />
der betreffenden Emittentin und der Investoren und damit einen<br />
geringeren effektiven Mittelzufluss an die Investoren zur Folge hätten.<br />
Dies gilt auch für den Fall, dass die Regelungen zur Tonnagebesteuerung<br />
in der Zukunft zum Nachteil der Schiffsgesellschaften<br />
geändert oder aufgehoben werden oder die Inanspruchnahme der<br />
Tonnagebesteuerung aus sonstigen Gründen nicht erfolgt.<br />
Das steuerliche Konzept beruht auf der Annahme, dass die jeweilige<br />
Emittentin zur Mitunternehmerin der Schiffsgesellschaft wird,<br />
deren Anteile sie erwirbt. Sofern eine Beteiligung an einer Schiffsgesellschaft<br />
nach kurzer Haltedauer veräußert wird, kann nicht ausgeschlossen<br />
werden, dass die Finanzverwaltung die Mitunternehmerschaft<br />
der Emittentinnen in der betreffenden Schiffsgesellschaft<br />
problematisiert. Wird die Mitunternehmerschaft verneint, wären etwaige<br />
Gewinne aus der Veräußerung einer Beteiligung auf Ebene<br />
der betreffenden Emittentin festzustellen und von den Investoren<br />
anteilig zu versteuern.
16 Risiken der Vermögensanlage | Angaben zur Vermögensanlage<br />
Soweit Anteile an den Emittentinnen veräußert werden, geht die<br />
Anbieterin davon aus, dass hierbei aufgedeckte stille Reserven in<br />
den Schiffsgesellschaften mit dem Anteil am pauschalen Gewinn nach<br />
§ 5a EStG abgegolten sind und daher keiner besonderen Besteuerung<br />
unterliegen. Diese Auffassung wird auch von der Finanzverwaltung<br />
geteilt. Eine Änderung dieser Auffassung hätte zur Folge,<br />
dass Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an den Emittentinnen<br />
von dem veräußernden Investor in vollem Umfang nach<br />
Maßgabe der persönlichen Besteuerungsmerkmale zu versteuern<br />
wären. Soweit Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an den<br />
Emittentinnen auf stille Reserven in Schiffsgesellschaften entfallen,<br />
die zum Zeitpunkt der Anteilsveräußerung ihren Gewinn nicht nach<br />
§ 5a EStG ermitteln, wären sie vom Investor ebenfalls in vollem<br />
Umfang nach Maßgabe der persönlichen Besteuerungsmerkmale<br />
zu versteuern.<br />
Gewerbesteuer der Schiffsgesellschaften und der Emittentinnen<br />
Für Zwecke der Gewerbesteuer der Schiffsgesellschaften bildet der<br />
nach § 5a EStG pauschal ermittelte Gewinn die Grundlage. Findet<br />
§ 5a EStG keine Anwendung, führt dies zu einer höheren gewerbesteuerlichen<br />
Belastung der Schiffsgesellschaften. Das Ergebnis und<br />
die Liquidität der Schiffsgesellschaften würden insoweit belastet<br />
und es könnten nur geringere Auszahlungen an die Emittentinnen<br />
und demzufolge auch an die Investoren erfolgen.<br />
Gewinne aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer Schiffsgesellschaft<br />
können auf Ebene der Emittentinnen Gewerbesteuer<br />
auslösen, sofern eine Mitunternehmerschaft der betreffenden<br />
Emittentin bei der Schiffsgesellschaft verneint wird. Dies würde<br />
das Ergebnis und die Liquidität dieser Emittentin belasten und die<br />
Auszahlungen an die Investoren entsprechend vermindern.<br />
Erzielt eine Schiffsgesellschaft Zinserträge aus der Anlage ihrer Liquiditätsreserven,<br />
sind diese nach Auffassung der Anbieterin mit<br />
dem pauschalen Gewinn nach § 5a EStG abgegolten, soweit die<br />
Liquidität dem Schiffsbetrieb zuzuordnen ist. Es besteht jedoch das<br />
Risiko, dass die Finanzverwaltung dieser Auffassung nicht folgt<br />
und die Zinserträge einer gesonderten Besteuerung unterwirft.<br />
Dies würde die gewerbesteuerliche Belastung der betreffenden<br />
Schiffsgesellschaft ebenso wie die einkommensteuerliche Belastung<br />
der Investoren entsprechend erhöhen.<br />
Erwirbt eine Emittentin Anteile an einer Schiffsgesellschaft mit gewerbesteuerlichen<br />
Verlustvorträgen, gehen diese anteilig im Verhältnis<br />
des erworbenen nominellen Beteiligungsbetrages zum Gesamtkapital<br />
der Schiffsgesellschaft unter. Sofern im Gesellschaftsvertrag<br />
der Schiffsgesellschaft eine Regelung enthalten ist, die zu einem Ausgleich<br />
eines bei der Gesellschaft eingetretenen Nachteils verpflichtet,<br />
verringert sich die Liquidität der betreffenden Emittentin und somit<br />
auch die Auszahlungen an die Investoren entsprechend.<br />
Sofern Anteile an den Emittentinnen zu einem Zeitpunkt übertragen<br />
werden, zu dem bei einer Emittentin gewerbesteuerliche Verlustvorträge<br />
bestehen, gehen diese anteilig im Verhältnis der übertragenen<br />
Beteiligung zum Gesamtkapital der Emittentin unter. Dies<br />
kann in späteren Jahren zu einer entsprechend höheren gewerbesteuerlichen<br />
Belastung bei der betreffenden Emittentin und somit<br />
zu geringeren Auszahlungen an die Investoren führen.<br />
Sondervergütungen<br />
Die Aufwendungen der Schiffsgesellschaften und der jeweiligen<br />
Emittentin für Leistungen ihrer Gesellschafter stellen steuerlich sog.<br />
Sondervergütungen dar. Sie werden – nach Abzug der damit zusammenhängenden<br />
Aufwendungen – dem steuerlichen Gewinn der<br />
jeweiligen Gesellschaft hinzugerechnet und unterliegen insoweit der<br />
Gewerbesteuer. Für den Fall, dass die hinzuzurechnenden Sondervergütungen<br />
höher als angenommen bzw. die damit zusammenhängenden<br />
Aufwendungen niedriger als angenommen ausfallen oder<br />
Ergebnisanteile – abweichend von der Konzeption – von der Finanzverwaltung<br />
als Sondervergütungen behandelt werden, führt dies zu<br />
einer höheren Gewerbesteuer. Dies würde das Ergebnis und die Liquidität<br />
der Emittentin belasten und zu geringen Auszahlungen an<br />
die Investoren führen.<br />
Umsatzsteuer und Vorsteuerabzug<br />
Die Emittentinnen sind keine Unternehmer im umsatzsteuerlichen<br />
Sinne und daher nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Werden<br />
gegenüber einer Emittentin umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbracht,<br />
die im Rahmen der Mittelverwendungs- und Mittelherkunftsplanung<br />
als umsatzsteuerfreie Leistungen behandelt wurden, würde<br />
dies zu höheren Aufwendungen der betreffenden Emittentin führen<br />
und deren Liquidität ebenso wie die Auszahlungen an die Investoren<br />
entsprechend reduzieren.<br />
Sofern Leistungsentgelte zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer vereinbart<br />
wurden, führt dies bei Erhöhung der Umsatzsteuersätze zu höheren<br />
Aufwendungen der Emittentin und somit zu geringeren Auszahlungen<br />
an die Investoren.<br />
Internationale Aspekte<br />
Soweit von den Schiffsgesellschaften betriebene Schiffe ausländische<br />
Häfen anlaufen, kann nicht ausgeschlossen werden,<br />
dass in diesem Fall nach dem Recht ausländischer Staaten für<br />
die Schiffsgesellschaft und deren Gesellschafter steuerliche<br />
Verpflichtungen entstehen. Diese können z.B. in einer Pflicht<br />
zur Abgabe von Steuererklärungen oder auch in einer unmittelbaren<br />
Steuerpflicht bestehen. Hiervon können die Emittentinnen<br />
und die Investoren mittelbar betroffen sein. Die Kosten<br />
der Erfüllung etwaiger steuerlicher Verpflichtungen sowie etwaige<br />
Steuerzahlungen würden den Mittelrückfluss aus der<br />
Beteiligung entsprechend verringern.<br />
Maximales Risiko<br />
Eine Gefährdung des Privatvermögens des Investors über den<br />
Totalverlust des von ihm gezeichneten Beteiligungsbetrages<br />
(nebst einer etwaigen für das Andienungsrecht Klassik und/oder<br />
das Andienungsrecht Flex zu zahlenden Prämie) hinaus bis hin<br />
zu einer Insolvenz des Investors – und damit das maximale Risiko<br />
– kann sich grundsätzlich aus einer Haftung für empfangene<br />
Auszahlungen/erfolgte Thesaurierungszahlungen, über eine persönliche<br />
Inanspruchnahme aufgrund der Nichtanerkennung der<br />
beschränkten Kommanditistenhaftung im Ausland, aus einer etwaigen<br />
Fremdfinanzierung der Beteiligung und aus steuerlichen<br />
Gesichtspunkten ergeben. In steuerlicher Hinsicht können sich<br />
Steuerzahlungen und Kosten zur Erfüllung steuerlicher Erklärungspflichten<br />
ergeben, ohne dass dem Investor Liquidität aus<br />
seiner Beteiligung zufließt.<br />
Abschliessender Hinweis<br />
Über die in diesem Kapitel genannten Risiken hinaus sind der<br />
Anbieterin keine weiteren wesentlichen tatsächlichen, insbesondere<br />
wirtschaftlichen, rechtlichen und steuerlichen Risiken<br />
im Zusammenhang mit der Vermögensanlage bekannt.
17<br />
ANgaben zur Vermögensanlage<br />
Art der Beteiligung<br />
Unabhängig davon, ob der Investor sich nur an der Fonds-KG oder<br />
auch an der Thesaurus-KG beteiligt, ist seine Beteiligung an der jeweiligen<br />
Emittentin zunächst eine mittelbare (treugeberische), die<br />
aber später in eine unmittelbare Beteiligung als Kommanditist umgewandelt<br />
werden kann.<br />
Mittelbare Beteiligung an den Emittentinnen<br />
Die mittelbare (treugeberische) Beteiligung des Investors an der jeweiligen<br />
Emittentin erfolgt über die MCE Treuhand als Treuhänderin.<br />
Beteiligung an der Fonds-KG: Mit Annahme der vom Investor abgegebenen<br />
Beitrittserklärung durch die Treuhänderin erhöht diese ihre<br />
Kommanditeinlage an der Fonds-KG um einen Betrag, der 10 % des<br />
in der Beitrittserklärung vom Investor gezeichneten Beteiligungsbetrages<br />
– ohne Berücksichtigung etwaiger (im nachfolgenden Unterabschnitt<br />
„Erwerbspreis“ näher dargestellten) Skonti – (in diesem<br />
Verkaufsprospekt „gezeichneter Beteiligungsbetrag“) entspricht.<br />
Beteiligung an der Thesaurus-KG: Der Investor hat die Möglichkeit,<br />
sich zusätzlich zu seiner Beteiligung an der Fonds-KG auch an der<br />
Thesaurus-KG zu beteiligen (in diesem Verkaufsprospekt „Thesaurierungsoption“).<br />
Sofern der Investor in seiner von der Treuhänderin<br />
angenommenen Beitrittserklärung die Thesaurierungsoption gewählt<br />
hat (ein solcher Investor in diesem Verkaufsprospekt „Thesaurus-<br />
Investor“ und alle derartigen Investoren „Thesaurus-Investoren“),<br />
wird die Kommanditeinlage der Treuhänderin in der Thesaurus-KG<br />
jedes Mal erhöht, wenn und soweit rechnerisch auf den Thesaurus-<br />
Investor entfallende Auszahlungen aus der Fonds-KG für seine Rechnung<br />
an die Thesaurus-KG gezahlt werden (in diesem Verkaufsprospekt<br />
allgemein „Thesaurierungszahlungen“), und zwar in Höhe von<br />
10 % der jeweils auf ihn entfallenden Thesaurierungszahlungen. Zu<br />
dieser Erhöhung und damit zu einer Beteiligung des Investors an der<br />
Thesaurus-KG kommt es allerdings nicht, wenn bis zur Schließung<br />
des Fonds i.S.d. § 6 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der Fonds-KG<br />
(in diesem Verkaufsprospekt auch „Fonds-Gesellschaftsvertrag“; abgedruckt<br />
auf den S. 70 ff.) nicht Investoren mit gezeichneten Beteiligungsbeträgen<br />
von zusammen mindestens EUR 2,5 Mio. die Thesaurierungsoption<br />
gewählt haben (in diesem Verkaufsprospekt auch<br />
„Thesaurus-Schwelle“).<br />
Die MCE Treuhand hält und verwaltet ihre Kommanditeinlagen in den<br />
Emittentinnen in Höhe der vorstehend beschriebenen Erhöhungen<br />
anteilig treuhänderisch für den Investor nach Maßgabe des Treuhandund<br />
Verwaltungsvertrages (abgedruckt auf S. 93 ff.).<br />
Unmittelbare Beteiligung an den Emittentinnen<br />
Nach Schließung des Fonds i.S.d. § 6 Abs. 1 des Fonds-Gesellschaftsvertrages<br />
(in diesem Verkaufsprospekt ebenfalls „Schließung<br />
des Fonds“) kann der mittelbar beteiligte Investor unter den in § 7<br />
Abs. 2 des Fonds-Gesellschaftsvertrages/§ 7 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages<br />
der Thesaurus-KG (in diesem Verkaufsprospekt auch „Thesaurus-Gesellschaftsvertrag“;<br />
abgedruckt auf den S. 83 ff.; Fonds-<br />
Gesellschaftsvertrag und Thesaurus-Gesellschaftsvertrag in diesem<br />
Verkaufsprospekt einheitlich auch die „Gesellschaftsverträge“ oder<br />
ein „Gesellschaftsvertrag“) bzw. § 9 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages<br />
genannten Voraussetzungen seine mittelbare (treugeberische)<br />
in eine unmittelbare Beteiligung an der jeweiligen Emittentin<br />
umwandeln. Hierzu muss er sich als Kommanditist im Handelsregister<br />
eintragen lassen, wobei die Eintragung von Thesaurus-Investoren<br />
immer im Hinblick auf beide Emittentinnen erfolgen muss.<br />
Nach der Eintragung eines Thesaurus-Investors als Kommanditist<br />
wird seine Kommanditeinlage in der Thesaurus-KG in der Folgezeit<br />
jeweils bei Eingang von Thesaurierungszahlungen wie vorstehend<br />
beschrieben erhöht.<br />
Trotz Umwandlung in eine unmittelbare Beteiligung verwaltet die<br />
Treuhänderin die Beteiligung des betreffenden Investors weiterhin<br />
für diesen nach Maßgabe der insoweit entsprechend fortgeltenden<br />
Regelungen des Treuhand- und Verwaltungsvertrages (Verwaltungstreuhand).<br />
Anzahl und Gesamtbetrag<br />
Der Umfang der unter „Art der Beteiligung“ beschriebenen Erhöhungen<br />
der Kommanditeinlagen der Treuhänderin bzw. der Investoren ist bei<br />
Fonds-KG und Thesaurus-KG unterschiedlich.<br />
Fonds-KG<br />
Die Kommanditeinlage der Treuhänderin in der Fonds-KG kann gemäß<br />
§ 6 Abs. 1 des Fonds-Gesellschaftsvertrages grundsätzlich um bis zu<br />
maximal EUR 2.475.000,– erhöht werden (in diesem Verkaufsprospekt<br />
„Erhöhungsbetrag“). Die Treuhänderin ist gemäß § 6 Abs. 4 des Fonds-<br />
Gesellschaftsvertrages auf Verlangen der Komplementärin berechtigt,<br />
ihre Kommanditeinlage über den Erhöhungsbetrag hinaus um bis zu<br />
weitere EUR 1.000.000,– zu erhöhen, um zusätzlichen Investoren die<br />
Beteiligung an der Fonds-KG zu ermöglichen (in diesem Verkaufsprospekt<br />
„Erhöhungsreserve“). Sofern und soweit Erhöhungsbetrag bzw.<br />
Erhöhungsreserve ausgenutzt werden, ist zusätzlich ein Betrag in die<br />
gesamthänderisch gebundene Rücklage der Fonds-KG zu zahlen, der<br />
grundsätzlich dem Neunfachen des jeweils ausgenutzten Erhöhungsbetrages<br />
(bzw. der jeweils ausgenutzten Erhöhungsreserve) entspricht<br />
(in diesem Verkaufsprospekt „Rücklagenbetrag“). Das „Beteiligungskapital“<br />
ist das Zehnfache des Betrages, um den Erhöhungsbetrag und<br />
Erhöhungsreserve bis zur Schließung des Fonds ausgenutzt worden<br />
sind. Geht man vom maximalen Erhöhungsbetrag von EUR 2.475.000,–<br />
aus, ergäbe sich demnach ein Beteiligungskapital von insgesamt<br />
EUR 24.750.000,–, das sich im Verhältnis 1:9 auf den erhöhten Betrag der<br />
Kommanditeinlage der Treuhänderin (EUR 2.475.000,–) und auf die gesamthänderisch<br />
gebundene Rücklage der Fonds-KG (EUR 22.275.000,–)<br />
verteilt. Wird auch die Erhöhungsreserve im vollen Umfang ausgenutzt,<br />
erhöht sich das Beteiligungskapital auf insgesamt maximal<br />
EUR 34.750.000,– (EUR 3.475.000,– erhöhte Kommanditeinlage der<br />
Treuhänderin und EUR 31.275.000,– Rücklage der Fonds-KG).<br />
Da zum Zeitpunkt der Aufstellung dieses Verkaufsprospektes noch nicht<br />
feststeht, in welchem Umfang Erhöhungsbetrag und Erhöhungsreserve<br />
ausgenutzt werden, steht weder die endgültige Höhe des Kommanditkapitals<br />
der Fonds-KG und des Beteiligungskapitals, noch die Anzahl<br />
der sich an der Fonds-KG beteiligenden Investoren fest. Der Gesamtbetrag<br />
der im Hinblick auf die Fonds-KG angebotenen Vermögensanlagen<br />
beträgt EUR 24.750.000,– und ist identisch mit dem vorstehend<br />
beschriebenen Beteiligungskapital bei vollständiger Ausnutzung des<br />
Erhöhungsbetrages. Der Gesamtbetrag der angebotenen Vermögensanlagen<br />
erhöht sich, wenn die Erhöhungsreserve genutzt wird, maximal<br />
auf einen Betrag von EUR 34.750.000,–.<br />
Der von einem Investor in seiner Beitrittserklärung gezeichnete Beteiligungsbetrag<br />
muss grundsätzlich mindestens EUR 5.000,– betragen und<br />
ohne Rest durch 1.000 teilbar sein. Bei einem maximalen Beteiligungskapital<br />
von EUR 24.750.000,– könnten maximal 4.950 Treuhandkommanditbeteiligungen<br />
an der Fonds-KG gezeichnet werden, bei zusätzlicher<br />
Ausnutzung der Erhöhungsreserve und einem entsprechend erhöhten<br />
Beteiligungskapital von EUR 34.750.000,– betrüge die maximale Anzahl<br />
der Treuhandkommanditbeteiligungen an der Fonds-KG 6.950.<br />
Die von den Investoren auf ihre gezeichneten Beteiligungsbeträge tatsächlich<br />
geschuldeten Beträge (in diesem Verkaufsprospekt „geschul-
18<br />
Angaben zur Vermögensanlage<br />
dete Beteiligungsbeträge“) können sich durch die Einräumung von<br />
Skonti bei Zeichnung bestimmter Mindest-Beteiligungsbeträge und<br />
für so genannte „Wiederzeichner“, die sich auch schon an andere an<br />
der MCE Schiffskapital initiierten geschlossenen Fonds beteiligt haben,<br />
wie im nachfolgenden Unterabschnitt „Erwerbspreis“ näher beschrieben,<br />
reduzieren. Das der Fonds-KG von den Investoren insgesamt<br />
zufließende Eigenkapital verringert sich dadurch, wobei dies allein zu<br />
Lasten des Rücklagenbetrages, nicht des Erhöhungsbetrages geht. Für<br />
die Berechnung des Beteiligungskapitals im Sinne des Fonds-Gesellschaftsvertrages<br />
und dieses Verkaufsprospektes bleiben etwaige Skonti<br />
unberücksichtigt.<br />
Thesaurus-KG<br />
Ob und in welchem Umfang die Kommanditeinlage der Treuhänderin<br />
in der Thesaurus-KG für Rechnung der Thesaurus-Investoren bzw.<br />
– nach Eintragung der Thesaurus-Investoren im Handelsregister – die<br />
Kommanditeinlagen der Thesaurus-Investoren erhöht werden können,<br />
steht zum Zeitpunkt der <strong>Prospekt</strong>aufstellung nicht fest. Eine solche Erhöhung<br />
kommt nur in Betracht, wenn die Thesaurus-Schwelle erreicht<br />
worden ist. Nach Erreichen der Thesaurus-Schwelle ist der Umfang der<br />
Erhöhung grundsätzlich nicht begrenzt, sondern hängt davon ab, in<br />
welcher Höhe die Fonds-KG im Zeitraum vom Erreichen der Thesaurus-<br />
Schwelle bis zu ihrer Auflösung oder, sofern diese früher erfolgt, bis zur<br />
Auflösung der Thesaurus-KG Thesaurierungszahlungen an die Thesaurus-KG<br />
leistet. Die Thesaurierungszahlungen werden jeweils in Höhe<br />
von 10 % in das Kommanditkapital der Thesaurus-KG geleistet – und<br />
erhöhen dementsprechend die Kommanditeinlage der Treuhänderin für<br />
Rechnung der Thesaurus-Investoren bzw. die Kommanditeinlagen der<br />
im Handelsregister eingetragenen Thesaurus-Investoren – und entfallen<br />
in Höhe der restlichen 90 % auf die gesamthänderisch gebundene Rücklage<br />
der Thesaurus-KG. Die jeweilige Summe aller an die Thesaurus-KG<br />
geleisteten Thesaurierungszahlungen wird in diesem Verkaufsprospekt<br />
auch das „Thesauruskapital“ genannt.<br />
Da zum Zeitpunkt der Aufstellung dieses Verkaufsprospektes nicht<br />
feststeht, ob und in welchem Umfang für Rechnung von Thesaurus-<br />
Investoren Thesaurierungszahlungen an die Thesaurus-KG geleistet<br />
werden, steht auch die endgültige Höhe des Kommanditkapitals der<br />
Thesaurus-KG und des Thesauruskapitals nicht fest. Angaben zu Gesamtbetrag<br />
und Anzahl der im Hinblick auf die Thesaurus-KG angebotenen<br />
Vermögensanlagen können daher nicht gemacht werden. Der<br />
Mindestbetrag beträgt EUR 20.000,–. Die Mindestanzahl der angebotenen<br />
Anteile ist 1.<br />
Rechte der Investoren aus ihrer Beteiligung<br />
Die Rechte, die mit der Beteiligung eines Investors an den Emittentinnen<br />
verbunden sind, ergeben sich aus deren Gesellschaftsverträgen<br />
und dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag (zu Einzelheiten vgl. den<br />
Fonds-Gesellschaftsvertrag, abgedruckt auf den S. 70 ff., den Thesaurus-<br />
Gesellschaftsvertrag, abgedruckt auf den S. 83 ff. und den Treuhand- und<br />
Verwaltungsvertrag, abgedruckt auf den S. 93 ff.). Sie sind zu großen<br />
Teilen von den gesetzlich vorgesehenen Rechten eines Kommanditisten<br />
abweichend ausgestaltet. Dies gilt sowohl für Investoren, die unmittelbar<br />
als Kommanditisten beteiligt sind, als auch für mittelbar (treugeberisch)<br />
beteiligte Investoren. Letztere sind im Innenverhältnis wie Kommanditisten<br />
der betreffenden Emittentin zu stellen.<br />
Zu den Vermögensrechten zählt vor allem das Recht auf Beteiligung<br />
am Gewinn (aber auch die Zuweisung von Verlusten) der betreffenden<br />
Emittentin gemäß § 17 der Gesellschaftsverträge. Die Investoren sind<br />
am Ergebnis (Gewinn/Verlust) der jeweiligen Emittentin grundsätzlich<br />
anteilig im Verhältnis ihrer bzw. der für sie treuhänderisch gehaltenen<br />
(Teil-)Kommanditeinlagen beteiligt. Der von den Investoren zusätzlich<br />
in die gesamthänderisch gebundene Rücklage geleistete Teil ihrer geschuldeten<br />
Beteiligungsbeträge bzw. der auf sie entfallenden Thesaurierungszahlungen<br />
ist für die Ergebnisverteilung also unbeachtlich.<br />
Abweichend von der Grundregel der Gewinnzuweisung nach Maßgabe<br />
der jeweiligen (Teil-)Kommanditeinlagen wird ein Jahresüberschuss der<br />
Thesaurus-KG, der in einem Geschäftsjahr nach Ausgleich etwaiger den<br />
Thesaurus-Investoren in vorangegangenen Geschäftsjahren zugewiesener<br />
Verluste verbleibt, nach Maßgabe des § 17 Abs. 3 des Thesaurus-<br />
Gesellschaftsvertrages zu 25 % der MCE Konzept zugewiesen und zu<br />
75 % unter allen Kommanditisten der Thesaurus-KG im Verhältnis ihrer<br />
Kommanditeinlagen (Festkapitalkonten) verteilt.<br />
Die Investoren nehmen außerdem gemäß § 18 des Fonds-Gesellschaftsvertrages<br />
an den unter Beachtung der Vermögens- und Liquiditätslage<br />
der Fonds-KG erfolgenden Auszahlungen der Fonds-KG teil. Diese<br />
Auszahlungen erfolgen im Verhältnis der übernommenen Kommanditeinlagen.<br />
Die von den Investoren in die gesamthänderisch gebundene<br />
Rücklage geleisteten Beträge bleiben also wiederum außer Ansatz.<br />
Auszahlungen sollen zum Ende eines jeden Kalenderquartals erfolgen,<br />
und zwar erstmals zum 30. September 2012. Dabei nehmen jeweils nur<br />
diejenigen Investoren an einer Auszahlung teil, die spätestens bis zum<br />
Ende des zweiten Monats des Kalenderquartals, zu dessen Ende<br />
die Auszahlung erfolgt (in diesem Verkaufsprospekt „Auszahlungsquartal“),<br />
der Fonds-KG – unmittelbar als Kommanditist oder mittelbar als<br />
Treugeber – beigetreten sind und ihre Einlage bzw. den auf ihren gezeichneten<br />
Beteiligungsbetrag geschuldeten Betrag sowie ggf. eine von<br />
ihnen für den Erwerb des Andienungsrechtes Klassik und/oder des Andienungsrechtes<br />
Flex (vgl. zu diesen im Einzelnen die Ausführungen im<br />
Kapitel „Andienungsrechte“, S. 50 ff.) geschuldete Prämie (in diesem Verkaufsprospekt<br />
„Prämie“) in voller Höhe geleistet haben. Dabei nehmen<br />
diejenigen Investoren, welche die beiden vorgenannten Bedingungen<br />
erst während des betreffenden Auszahlungsquartals erfüllt haben, nach<br />
näherer Maßgabe des § 18 Abs. 2 des Fonds-Gesellschaftsvertrages nur<br />
anteilig an der Auszahlung in diesem Auszahlungsquartal teil. Sofern ein<br />
Investor den von ihm geschuldeten Beteiligungsbetrag trotz Fälligkeit<br />
noch nicht vollständig gezahlt hat, kann die Fonds-KG Auszahlungen mit<br />
dem ausstehenden Teil des von ihm geschuldeten Beteiligungsbetrages<br />
verrechnen.<br />
Die rechnerisch auf die Thesaurus-Investoren entfallenden Auszahlungen<br />
werden bis zum Erreichen der Thesaurus-Schwelle von der<br />
Fonds-KG vorübergehend einbehalten. Nach Erreichen der Thesaurus-<br />
Schwelle werden sämtliche einbehaltenen Mittel (unverzinst) sowie alle<br />
ab diesem Zeitpunkt auf die Thesaurus-Investoren entfallenden Auszahlungen<br />
für deren Rechnung nach näherer Maßgabe des Treuhand- und<br />
Verwaltungsvertrages und des Fonds-Gesellschaftsvertrages an die<br />
Thesaurus-KG geleistet. Wird die Thesaurus-Schwelle bis zur Schließung<br />
des Fonds nicht erreicht, werden die bis dahin einbehaltenen Mittel<br />
an die Thesaurus-Investoren ausgeschüttet und es erfolgen zukünftige<br />
Auszahlungen an diese wie an die übrigen Investoren.<br />
Laufende Auszahlungen der Thesaurus-KG sind nicht vorgesehen.<br />
Beim Ausscheiden eines Investors ohne Rechtsnachfolger steht diesem<br />
gemäß § 24 der Gesellschaftsverträge ein Abfindungsanspruch zu, der<br />
sich an dem nach näherer Maßgabe des jeweiligen Gesellschaftsvertrages<br />
zu ermittelnden Wert seiner Beteiligung unter Beachtung gewisser<br />
Abschläge orientiert, es sei denn sein Ausscheiden erfolgt durch<br />
Ausschluss wegen Nichtleistung geschuldeter Beträge, in welchem Fall<br />
ihm maximal die tatsächlich auf den geschuldeten Beteiligungsbetrag<br />
geleisteten Zahlungen (nicht aber eine etwaige geleistete Prämie) abzüglich<br />
anteilig darauf entfallender Kosten erstattet werden. Wird die<br />
betreffende Emittentin aufgelöst und liquidiert, ist der an ihr beteiligte<br />
Investor an einem etwaigen Liquidationserlös nach näherer Maßgabe<br />
des § 26 Abs. 3 der Gesellschaftsverträge beteiligt.<br />
Zu den Verwaltungsrechten zählen gemäß §§ 12, 13 der Gesellschaftsverträge<br />
insbesondere das Recht auf Teilnahme (auch durch bestimmte<br />
Bevollmächtigte) an Präsenzversammlungen der Gesellschafter und<br />
Beschlussfassungen im schriftlichen Umlaufverfahren, in denen die Ge-
19<br />
sellschafter über die ihnen gesetzlich oder gesellschaftsvertraglich zugewiesenen<br />
Aufgaben (namentlich gemäß § 11 der Gesellschaftsverträge)<br />
beschließen sowie das entsprechende Stimmrecht, das grundsätzlich<br />
die Treuhänderin für die Investoren ausübt, sofern diese es nicht selbst<br />
wahrnehmen (vgl. § 12 der Gesellschaftsverträge und § 5 des Treuhandund<br />
Verwaltungsvertrages). Bei der Ausübung des Stimmrechtes hat<br />
die Treuhänderin grundsätzlich die Weisungen der Investoren zu befolgen.<br />
Soweit ein Investor eine Weisung nicht rechtzeitig erteilt hat, hat<br />
sich die Treuhänderin mit den Stimmen aus den Stimmrechten dieses<br />
Investors zu enthalten. In Präsenzversammlungen bzw. Umlaufverfahren<br />
gewähren bei der Fonds-KG je EUR 1,– Kommanditeinlage und bei<br />
der Thesaurus-KG je EUR 0,01 Kommanditeinlage eine Stimme. Die von<br />
den Investoren in die gesamthänderisch gebundene Rücklage geleisteten<br />
Beträge bleiben also auch für die Berechnung der Stimmrechte außer<br />
Betracht. Im Übrigen haben die Investoren die gesetzlichen Informationsrechte<br />
gemäß § 166 HGB. Sie erhalten außerdem gemäß § 16 der<br />
Gesellschaftsverträge eine Kopie des Jahresabschlusses übersandt<br />
und haben einen Anspruch auf Übersendung der Niederschriften von<br />
Präsenzversammlungen bzw. auf Mitteilung der Beschlussergebnisse<br />
im schriftlichen Umlaufverfahren (§ 12 Abs. 5 der Gesellschaftsverträge).<br />
Gegenüber der Treuhänderin haben die Investoren einen Anspruch<br />
auf Herausgabe des für sie aus der Beteiligung Erlangten nach näherer<br />
Maßgabe des § 7 Abs. 2 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages.<br />
Jeder Investor hat das Recht, seine mittelbare treugeberische Beteiligung<br />
nach Schließung des Fonds und vollständiger Einzahlung<br />
des von ihm geschuldeten Beteiligungsbetrages nebst einer etwaig<br />
von ihm zu zahlenden Prämie nach näherer Maßgabe von § 7 Abs. 2<br />
der Gesellschaftsverträge bzw. § 9 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages<br />
in eine unmittelbare Beteiligung als Kommanditist der betreffenden<br />
Emittentin umzuwandeln, wobei Thesaurus-Investoren die<br />
Umwandlung nur einheitlich für ihre Beteiligung an beiden Emittentinnen<br />
verlangen können. Macht der Investor von diesem Recht Gebrauch,<br />
wird er mit einer Haftsumme im Handelsregister eingetragen,<br />
die der für ihn von der Treuhänderin gehaltenen Kommanditeinlage<br />
entspricht.<br />
Der Investor ist gemäß § 20 der Gesellschaftsverträge bzw. § 8 des<br />
Treuhand- und Verwaltungsvertrages grundsätzlich berechtigt, seine<br />
mittelbare (treugeberische) oder unmittelbare Beteiligung an den Emittentinnen<br />
zu übertragen (Einzelheiten hierzu sind in diesem Kapitel dargestellt<br />
unter „Übertragung und Handelbarkeit der Beteiligung“).<br />
Schließlich kann der Investor seine Beteiligung an den Emittentinnen<br />
nach näherer Maßgabe von § 22 der Gesellschaftsverträge bzw. § 11 des<br />
Treuhand- und Verwaltungsvertrages kündigen (Einzelheiten hierzu sind<br />
in diesem Kapitel unter „Beendigung der Beteiligung des Investors“ dargestellt).<br />
Neben den vorstehend beschriebenen unmittelbaren vertraglichen<br />
Rechten der Investoren aus der Beteiligung sei im Übrigen noch auf das<br />
ihnen ggf. zustehende gesetzliche Widerrufsrecht gemäß §§ 312, 312 d,<br />
355 BGB hingewiesen.<br />
Haftung der Investoren<br />
Der Kommanditist einer deutschen Kommanditgesellschaft haftet für<br />
deren Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern der Gesellschaft persönlich,<br />
aber betragsmäßig begrenzt in Höhe der für ihn im Handelsregister<br />
eingetragenen Haftsumme. Diese Haftung erlischt, sofern und<br />
soweit der Kommanditist seine Kommanditeinlage an die Gesellschaft<br />
geleistet hat und diese die im Handelsregister eingetragene Haftsumme<br />
deckt. Die persönliche Haftung lebt maximal bis zur Höhe der Haftsumme<br />
wieder auf, sofern und soweit das Kapitalkonto des Kommanditisten<br />
durch Auszahlungen unter den Betrag der im Handelsregister eingetragenen<br />
Haftsumme sinkt. Nach dem Ausscheiden aus der Gesellschaft<br />
haftet der Kommanditist für bei seinem Ausscheiden bereits begründete<br />
Verbindlichkeiten der Gesellschaft weitere fünf Jahre lang maximal<br />
bis zur Höhe der Haftsumme, sofern und soweit die von ihm geleistete<br />
Kommanditeinlage an ihn zurückgeflossen ist und nicht mehr die Haftsumme<br />
deckt.<br />
In entsprechender Anwendung der §§ 30 f. GmbHG kann den Kommanditisten<br />
eine noch weitergehende Haftung bis zur Höhe der insgesamt<br />
an ihn vorgenommenen Auszahlungen treffen, wenn die Auszahlungen<br />
erfolgen, obwohl die Finanzlage der Gesellschaft dies nicht zulässt und<br />
dies bei der persönlich haftenden Gesellschafterin zu einer Unterbilanz<br />
oder Überschuldung führt. Rückforderungsansprüche der Gesellschaft<br />
gegen den Kommanditisten können auch bestehen, sofern und soweit<br />
Auszahlungen an den Kommanditisten unter Verstoß gegen gesellschaftsvertragliche<br />
Regelungen erfolgen, insbesondere wenn die Vermögens-<br />
und Liquiditätslage der Gesellschaft eine Auszahlung nicht<br />
zulässt. Im Falle der Insolvenz der Kommanditgesellschaft ist im Innenverhältnis<br />
zur Kommanditgesellschaft eine Pflicht der Kommanditisten<br />
zur Rückzahlung erfolgter Auszahlungen, die nicht durch entsprechende<br />
Gewinnzuweisungen abgedeckt waren, denkbar (Näheres hierzu in dem<br />
Kapitel „Risiken der Vermögensanlage“, S. 9 ff. unter „Haftung“).<br />
Ist der Investor unmittelbar an der Fonds-KG als Kommanditist beteiligt,<br />
entspricht seine dortige Haftsumme seiner Kommanditeinlage,<br />
ist also identisch mit 10 % des von ihm gezeichneten Beteiligungsbetrages.<br />
Leistet der Investor vereinbarungsgemäß den auf seinen<br />
gezeichneten Beteiligungsbetrag geschuldeten Beteiligungsbetrag,<br />
deckt dieser die Haftsumme ab, so dass die Außenhaftung des Investors<br />
als Kommanditist der Fonds-KG erlischt. Die Haftung kann<br />
aber durch Auszahlungen an ihn in der Folgezeit entsprechend dem<br />
oben Gesagten wieder aufleben.<br />
Ist der Investor unmittelbar an der Thesaurus-KG als Kommanditist<br />
beteiligt, entspricht seine dortige Haftsumme derjenigen Teilkommanditeinlage<br />
der Treuhänderin, die diese im Zeitpunkt des Verlangens<br />
des Investors auf Eintragung im Handelsregister gemäß § 7 Abs. 2<br />
des Thesaurus-Gesellschaftsvertrages treuhänderisch für ihn gehalten<br />
hat. Diese ist identisch mit 10 % der bis zu diesem Zeitpunkt von der<br />
Fonds-KG geleisteten, anteilig auf den Investor entfallenden Thesaurierungszahlungen,<br />
so dass seine Haftsumme durch die entsprechenden<br />
Thesaurierungszahlungen abgedeckt ist, was zum Erlöschen seiner Außenhaftung<br />
führt. Die Haftung kann aber durch Auszahlungen an ihn in<br />
der Folgezeit entsprechend dem oben Gesagten wieder aufleben.<br />
Die vorstehend beschriebenen Haftungstatbestände treffen auch die<br />
Treuhänderin als Kommanditistin und somit mittelbar auch die treugeberisch<br />
beteiligten Investoren, da diese die Treuhänderin von Verbindlichkeiten,<br />
die sich aus der treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligung<br />
ergeben, freistellen müssen.<br />
Übertragung und Handelbarkeit der Beteiligung<br />
Der Investor kann seine unmittelbare (Kommandit-)Beteiligung bzw.<br />
seine mittelbare – als Treugeberposition gehaltene – Beteiligung ganz<br />
oder teilweise durch Abtretung (§ 398 BGB) nach näherer Maßgabe<br />
von § 20 der Gesellschaftsverträge bzw. § 8 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages<br />
grundsätzlich frei übertragen, vorausgesetzt, der Treuhänderin<br />
sind sämtliche zur ordnungsgemäßen geldwäscherechtlichen<br />
Identifizierung des Erwerbers der Beteiligung erforderlichen Unterlagen<br />
und Informationen vorgelegt bzw. erteilt worden. Die vorherige<br />
Zustimmung der Komplementärin oder der Treuhänderin ist für die<br />
Übertragung nicht erforderlich, sofern (i) die Übertragung mit Wirkung<br />
zum Beginn oder Ende eines Geschäftsjahres erfolgt, (ii) im Falle einer<br />
nur teilweisen Übertragung der verbleibende und der zu übertragende<br />
Nominalbetrag der Kommanditeinlage bzw. der auf die verbleibende<br />
Treugeberposition und die zu übertragende Treugeberposition entfallende<br />
Nominalbetrag der (Teil-)Kommanditeinlage in der Fonds-KG<br />
mindestens jeweils EUR 500,– betragen und ohne Rest durch 100 teilbar<br />
sind und (iii) im Falle eines Thesaurus-Investors gleichzeitig mit der Beteiligung<br />
an der Fonds-KG auch die Beteiligung an der Thesaurus-KG
20<br />
Angaben zur Vermögensanlage<br />
an denselben Erwerber/Übernehmer in einem das Verhältnis zwischen<br />
den Beteiligungen wahrenden Umfang erfolgt. Bei der Übertragung einer<br />
vom Investor unmittelbar selbst gehaltenen Kommanditeinlage ist<br />
außerdem erforderlich, dass der Erwerber der Kommanditeinlage der<br />
Komplementärin und der Treuhänderin auf eigene Kosten eine notariell<br />
beglaubigte Handelsregistervollmacht erteilt und die Regelungen des<br />
Treuhand- und Verwaltungsvertrages als für sich verbindlich anerkennt.<br />
Bei hiervon abweichenden Übertragungen ist im Fall von unmittelbaren<br />
Kommanditbeteiligungen die Zustimmung der Komplementärin und im<br />
Fall von Treugeberpositionen die Zustimmung der Treuhänderin erforderlich.<br />
Darüber hinaus ist derjenige Investor, der sein Andienungsrecht<br />
Klassik oder sein Andienungsrecht Flex ausgeübt hat, nach dieser Ausübung<br />
nicht mehr zur anderweitigen Übertragung seiner Beteiligung<br />
berechtigt. Bei jeder Übertragung einer Treugeberposition bzw. unmittelbaren<br />
Kommanditbeteiligung sowie bei jedem sonstigen Übergang,<br />
auch im Rahmen von Gesamtrechts- oder Sonderrechtsnachfolge (in<br />
diesem Verkaufsprospekt „sonstiger Übergang“), hat der betreffende<br />
Erwerber der Treuhänderin bzw. der betreffenden Emittentin die ihr<br />
durch die Übertragung bzw. den sonstigen Übergang entstandenen<br />
Aufwendungen und Kosten zu erstatten und außerdem eine einmalige<br />
Umschreibegebühr an die Treuhänderin zu zahlen, und zwar in Fällen<br />
des Verkaufs in Höhe von 1 % eines für die Treugeberposition bzw. die<br />
unmittelbare Kommanditbeteiligung vereinbarten Kaufpreises, maximal<br />
aber einen Betrag in Höhe von EUR 500,–, in jedem Fall einer Übertragung<br />
(einschließlich den Fällen des Verkaufs) oder eines sonstigen<br />
Überganges der Treugeberposition bzw. der unmittelbaren Kommanditbeteiligung<br />
mindestens aber einen Betrag in Höhe von EUR 150,–<br />
(jeweils zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer). Etwaige durch die Übertragung<br />
entstehende gewerbesteuerliche Nachteile bei der betreffenden<br />
Emittentin sind vom veräußernden Investor und dem Erwerber als Gesamtschuldner<br />
auszugleichen. Die Übertragung der Beteiligung ist der<br />
Komplementärin bzw. der Treuhänderin schriftlich unter Nachweis der<br />
Übertragung anzuzeigen. Zu weiteren Einzelheiten der Übertragung sei<br />
auf § 20 der Gesellschaftsverträge bzw. § 8 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages<br />
verwiesen.<br />
Übertragungen von unmittelbaren Kommanditbeteiligungen bzw.<br />
Treugeberpositionen bei Ausübung eines von der MCE Schiffskapital<br />
eingeräumten Andienungsrechtes erfolgen allein nach Maßgabe der<br />
insoweit abgeschlossenen Andienungsvereinbarung Klassik bzw. Flex.<br />
Eine rechtsgeschäftliche Übertragung eines Andienungsrechtes durch<br />
den Investor auf einen Dritten ist nur im Rahmen einer Schenkung,<br />
ansonsten aber nicht möglich. Das jeweilige Andienungsrecht geht im<br />
Falle der Übertragung der Beteiligung auf einen Dritten – außer in Fällen<br />
der Schenkung – im Umfang der übertragenen Beteiligung unter.<br />
Es gibt derzeit keinen gesetzlich geregelten und ggf. auch keinen ausreichend<br />
liquiden Markt für die Übertragung von Beteiligungen an<br />
Kommanditgesellschaften. Es ist daher nicht sicher, dass der Investor<br />
seine Beteiligung an der Emittentin oder den Emittentinnen zu einem<br />
beliebigen Zeitpunkt und/oder zu einem angemessenen Preis auf dem<br />
Zweitmarkt veräußern kann.<br />
Beendigung der Beteiligung des Investors<br />
Die Beteiligung eines Investors an einer Emittentin kann – außer durch<br />
Übertragung seiner Beteiligung auf einen Dritten und durch Vollbeendigung<br />
der betreffenden Emittentin – durch sein Ausscheiden oder seinen<br />
Tod beendet werden.<br />
Als Kommanditisten beteiligte Investoren können aus den Emittentinnen<br />
aus den in § 23 der Gesellschaftsverträge genannten Gründen<br />
ausscheiden. Sofern der betreffende Investor an beiden Emittentinnen<br />
beteiligt ist, führt die Verwirklichung eines Ausscheidenstatbestandes<br />
auf Ebene einer Emittentin grundsätzlich auch zu seinem Ausscheiden<br />
aus der anderen Emittentin. Das Ausscheiden eines Investors führt nicht<br />
zur Auflösung der betreffenden Emittentin. Diese wird stattdessen unter<br />
den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt. Einer der Gründe für ein<br />
Ausscheiden ist die wirksame Kündigung der betreffenden Emittentin<br />
durch den Investor (vgl. zur Kündigung § 22 der Gesellschaftsverträge).<br />
Eine solche Kündigung ist Investoren ohne Grund (ordentliche Kündigung)<br />
mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres,<br />
erstmals jedoch mit Wirkung zum 31. Dezember 2022 möglich, wobei<br />
Thesaurus-Investoren grundsätzlich nur beide Emittentinnen einheitlich<br />
kündigen können. Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist jederzeit<br />
möglich. Weitere Gründe, die zu einem Ausscheiden aus den Emittentinnen<br />
führen können, sind die Zwangsvollstreckung eines Gläubigers<br />
des Investors in dessen Beteiligung an einer oder beiden Emittentinnen,<br />
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des<br />
Investors oder die Ablehnung der Eröffnung eines solchen mangels<br />
Masse, die Erhebung der Auflösungsklage durch einen Investor und der<br />
Ausschluss des Investors wegen nicht rechtzeitiger Einzahlung des Beteiligungsbetrages<br />
(und/oder der Prämie für ein Andienungsrecht) oder<br />
aus sonstigem wichtigen Grund.<br />
Für Investoren, die mittelbar über die Treuhänderin beteiligt sind, gelten<br />
die vorstehenden Ausscheidensgründe entsprechend (vgl. § 11<br />
Abs. 4 lit. b) des Treuhand- und Verwaltungsvertrages und § 23 Abs. 3<br />
der Gesellschaftsverträge). In diesen Fällen endet der Treuhand- und<br />
Verwaltungsvertrag zwischen dem Investor und der Treuhänderin<br />
automatisch, und die Treuhänderin scheidet anteilig mit dem Teil ihrer<br />
Kommanditbeteiligung aus der betreffenden Emittentin aus, den<br />
sie für den betreffenden Investor treuhänderisch gehalten hat. Zur<br />
ordentlichen Kündigung des Treuhand- und Verwaltungsvertrages<br />
ist der mittelbar beteiligte Investor dabei nur berechtigt, wenn die<br />
Treuhänderin die Emittentin hinsichtlich der für ihn gehaltenen Teilkommanditeinlage<br />
kündigen kann, mithin erstmals mit Wirkung zum<br />
31. Dezember 2022 und sodann zum Ende eines Geschäftsjahres der<br />
Emittentin. Darüber hinaus kann der mittelbar beteiligte Investor den<br />
Treuhand- und Verwaltungsvertrag stets außerordentlich kündigen.<br />
Mit Ausnahme der außerordentlichen Kündigung müssen Kündigungen<br />
der Treuhänderin jeweils innerhalb der Fristen des § 22 der<br />
Gesellschaftsverträge zugehen. Der ausscheidende mittelbar oder<br />
unmittelbar beteiligte Investor hat grundsätzlich einen Abfindungsanspruch,<br />
der sich an dem nach näherer Maßgabe des jeweiligen<br />
Gesellschaftsvertrages zu ermittelnden Wert seiner Beteiligung unter<br />
Berücksichtigung bestimmter Abschläge orientiert (vgl. § 24 der<br />
Gesellschaftsverträge). Der ausscheidende Investor hat in gewissem<br />
Umfang die Kosten seines Ausscheidens zu tragen (vgl. in diesem Kapitel<br />
unter „Weitere Kosten des Investors“). Stirbt ein an einer Emittentin<br />
als Kommanditist beteiligter Investor, wird das betreffende Gesellschaftsverhältnis<br />
mit seinem Erben oder Vermächtnisnehmer als<br />
neuem Kommanditisten fortgesetzt (§ 21 der Gesellschaftsverträge),<br />
und das Verwaltungstreuhandverhältnis geht auf den Erben oder<br />
Vermächtnisnehmer über (§ 10 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages).<br />
Entsprechendes gilt für den Fall des Todes eines mittelbar<br />
beteiligten Investors. Ein von der MCE Schiffskapital dem Investor<br />
eingeräumtes Andienungsrecht geht mit dessen Tod auf die Erben<br />
oder Vermächtnisnehmer über.<br />
Auflösung einer Emittentin/Rückabwicklung<br />
Die Beteiligung des Investors an einer Emittentin endet auch im Falle<br />
der Auflösung und Liquidation der betreffenden Emittentin mit deren<br />
Vollbeendigung. Außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen wird<br />
eine Emittentin aufgelöst und liquidiert, wenn die Gesellschafter dies<br />
mit einer 75 %-igen Mehrheit der Stimmen beschließen.<br />
Besondere vertragliche Regelungen für eine Rückabwicklung der<br />
Emittentinnen sind nicht vorgesehen. Es besteht insbesondere auch<br />
keine Garantie oder sonstige Verpflichtung der Emittentinnen, im Falle<br />
ihrer Rückabwicklung die Einlagen in voller Höhe an die Investoren<br />
zurückzuzahlen, so dass eine schadensfreie Rückabwicklung für den
21<br />
Investor nicht gewährleistet ist (vgl. hierzu auch die Ausführungen<br />
im Kapitel „Risiken der Vermögensanlage“, S. 9 ff., unter „Platzierungsrisiko“).<br />
Mit der Auflösung der betreffenden Emittentin können etwaige dem Investor<br />
von der MCE Schiffskapital eingeräumte Andienungsrechte nicht mehr ausgeübt<br />
werden, sofern und soweit sie sich auf die aufgelöste Emittentin beziehen.<br />
Unterzeichnung und Annahme der Beitrittserklärung<br />
Will sich ein Investor an der Fonds-KG oder beiden Emittentinnen beteiligen,<br />
muss er innerhalb der Zeichnungsfrist (vgl. hierzu in diesem Kapitel<br />
unter „Zeichnungsfrist“) die von ihm unterschriebene Beitrittserklärung<br />
an die Treuhänderin MCE Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH,<br />
Geschäftsanschrift Speersort 4 – 6, 20095 Hamburg, übermitteln. Hierdurch<br />
gibt er ein Angebot auf Abschluss des Treuhand- und Verwaltungsvertrages<br />
und – soweit von ihm in der Beitrittserklärung entsprechend<br />
gekennzeichnet – ein Angebot zum Erwerb des Andienungsrechtes Klassik<br />
und/oder des Andienungsrechtes Flex ab. Die Übersendung der Beitrittserklärung<br />
kann dabei auch von einem Vertriebspartner vorgenommen<br />
werden. Der Investor verzichtet in der Beitrittserklärung auf den<br />
Zugang der Annahmeerklärung der Treuhänderin. Der Treuhänderin steht<br />
es frei, die Beitrittserklärung anzunehmen oder abzulehnen.<br />
Mit Annahme der Beitrittserklärung kommt zwischen der Treuhänderin<br />
und dem Investor sowie der Fonds-KG der auf S. 93 ff. abgedruckte Treuhand-<br />
und Verwaltungsvertrag zustande und es kommt zu der in diesem<br />
Kapitel unter „Art der Beteiligung“ beschriebenen Erhöhung der<br />
Kommanditeinlage der Treuhänderin an der Fonds-KG für Rechnung des<br />
Investors. Sofern der Investor dies in seiner Beitrittserklärung entsprechend<br />
bestimmt hat, kommt ferner mit der Annahme seiner Beitrittserklärung<br />
zwischen ihm, der MCE Schiffskapital, der Treuhänderin und<br />
der Fonds-KG die auf S. 102 ff. abgedruckte Andienungsvereinbarung<br />
Klassik und/oder die auf S. 105 ff. abgedruckte Andienungsvereinbarung<br />
Flex zustande. Sofern der Investor in seiner Beitrittserklärung die Thesaurierungsoption<br />
gewählt hat, ist an dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag<br />
sowie an einer ggf. vom Investor abgeschlossenen Andienungsvereinbarung<br />
Flex zusätzlich auch die Thesaurus-KG beteiligt.<br />
Zeichnungsfrist<br />
Die Zeichnungsfrist für das öffentliche Angebot der Beteiligungen an<br />
den Emittentinnen beginnt einen Werktag nach Veröffentlichung dieses<br />
Verkaufsprospekts und endet spätestens mit Vollplatzierung des zur Einwerbung<br />
vorgesehenen Beteiligungskapitals, vorbehaltlich der Nutzung<br />
der Erhöhungsreserve. Die Komplementärin kann jederzeit die Schließung<br />
des Fonds beschließen, auch wenn das Beteiligungskapital noch<br />
nicht im vorgesehenen Umfang eingeworben wurde.<br />
Ein Investor kann bei vollständiger oder teilweiser Nichtleistung der auf<br />
Grundlage seiner Beitrittserklärung geschuldeten Beträge ausgeschlossen<br />
werden.<br />
Darüber hinaus besteht keine Möglichkeit, die Zeichnung vorzeitig zu<br />
schließen oder Zeichnungen, Anteile oder Beteiligungen zu kürzen.<br />
Kein grenzüberschreitendes Angebot<br />
Das Angebot auf Beteiligung an den Emittentinnen wird nur in Deutschland<br />
gemacht. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass sich<br />
auch Investoren an den Emittentinnen beteiligen, die nicht in Deutschland<br />
ansässig sind.<br />
Investorenkreis<br />
Das Beteiligungsangebot richtet sich nur an natürliche Personen, die<br />
ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben und dort<br />
unbeschränkt steuerpflichtig sind. Personen, die ihren Wohnsitz oder<br />
Zweitwohnsitz in den USA haben oder die US-amerikanische Staatsbürgerschaft<br />
besitzen, Inhaber einer dauerhaften Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis<br />
für die USA (sog. „Greencard“) oder aus einem anderen<br />
Grund in den USA unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, können<br />
sich weder mittelbar noch unmittelbar an den Emittentinnen beteiligen.<br />
Erwerbspreis<br />
Als Erwerbspreis für eine Beteiligung an der Fonds-KG hat der Investor<br />
grundsätzlich einen Betrag in Höhe des von ihm in der Beitrittserklärung<br />
gezeichneten Beteiligungsbetrages zu zahlen. Der gezeichnete<br />
Beteiligungsbetrag muss mindestens EUR 5.000,– betragen und ohne<br />
Rest durch 1.000 teilbar sein. Der vom Investor auf den gezeichneten<br />
Beteiligungsbetrag als Erwerbspreis zu zahlende Betrag – der geschuldete<br />
Beteiligungsbetrag – reduziert sich nach näherer Maßgabe von § 8<br />
Abs. 3 des Fonds-Gesellschaftsvertrages auf 97 % bzw. 98 % bzw. 99 %<br />
des gezeichneten Beteiligungsbetrages, wenn der Investor einen Beteiligungsbetrag<br />
in einer bestimmten Mindesthöhe zeichnet und den entsprechend<br />
reduzierten Betrag in voller Höhe innerhalb der vertraglich<br />
bestimmten und im Kapitel „Abwicklungshinweise und Angabenvorbehalt“,<br />
S. 69 ff., beschriebenen Frist auf das in der Beitrittserklärung angegebene<br />
Konto einzahlt (in diesem Verkaufsprospekt „Skonto“). In diesen<br />
Fällen reduziert sich lediglich der auf die gesamthänderisch gebundene<br />
Rücklage entfallende Teil des gezeichneten Beteiligungsbetrages (und<br />
der entsprechende Teil des Rücklagenbetrages), während 10 % des gezeichneten<br />
Beteiligungsbetrages weiterhin auf die für den Investor treuhänderisch<br />
gehaltene (Teil-)Kommanditeinlage entfallen.<br />
Der Erwerbspreis, den der Investor für eine Beteiligung an der Thesaurus-KG<br />
zu zahlen hat, entspricht den rechnerisch auf den jeweiligen<br />
Investor anteilig entfallenden Thesaurierungszahlungen, die die Fonds-<br />
KG längstens bis zu ihrer oder der Auflösung der Thesaurus-KG für<br />
Rechnung des Investors an die Thesaurus-KG leistet.<br />
Sofern der Investor sich in seiner Beitrittserklärung für den Erwerb des<br />
Andienungsrechtes Klassik und/oder des Andienungsrechtes Flex entschieden<br />
hat, hat er zusätzlich zu dem geschuldeten Beteiligungsbetrag<br />
für jedes von ihm erworbene Andienungsrecht jeweils eine Prämie in<br />
Höhe von 5 % des gezeichneten Beteiligungsbetrages zu zahlen. Von der<br />
Fonds-KG insoweit vereinnahmte Prämienzahlungen hat diese an die<br />
MCE Schiffskapital abzuführen.<br />
Weitere Kosten des Investors<br />
Der Erwerb der Beteiligung kann bei dem Investor neben der Zahlung<br />
des Erwerbspreises und einer etwaigen Prämie für eines oder beide Andienungsrechte<br />
u.U. zu weiteren persönlichen Kosten führen, z. B. wenn<br />
er den Erwerb über eine Bank fremdfinanziert, er sich persönlich beraten<br />
lässt (etwa durch einen Steuerberater) oder aufgrund von Bankgebühren<br />
im Zusammenhang mit der Überweisung zu zahlender Beträge.<br />
Leistet der Investor die von ihm nach Maßgabe seiner Beitrittserklärung<br />
geschuldeten Beträge nicht rechtzeitig, hat er der Fonds-KG außerdem<br />
Verzugszinsen in Höhe von 1 % pro Monat zu zahlen und etwaige weitere<br />
durch die verspätete Leistung entstehende Schäden zu ersetzen.<br />
Will der Investor seine mittelbare (treugeberische) Beteiligung in eine<br />
unmittelbare Beteiligung als Kommanditist umwandeln, muss er sämtliche<br />
diesbezüglichen Kosten, insbesondere für die notarielle Beglaubigung<br />
der von ihm zu erteilenden Handelsregistervollmacht (vgl. § 7<br />
Abs. 2 lit. a) des Fonds-Gesellschaftsvertrages) selbst tragen. Lediglich<br />
die Gebühren des Registergerichts für die erstmalige Eintragung des<br />
Investors als Kommanditist im Handelsregister trägt die jeweilige Emittentin.<br />
Bei Verwendung des dem Investor von der Treuhänderin zur Verfügung<br />
gestellten Vordrucks einer Handelsregistervollmacht belaufen<br />
sich die Kosten für die erforderliche notarielle Beglaubigung auf max.<br />
EUR 130,– zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.<br />
Bei Übertragung der Beteiligung durch den Investor können Kosten<br />
dadurch entstehen, dass der Treuhänderin in Bezug auf den vorgesehenen<br />
Erwerber bestimmte Unterlagen und Informationen zu übermitteln<br />
bzw. zu erteilen sind, sowie dadurch, dass Investor und Erwerber
22 Angaben zur Vermögensanlage | Emittentinnen<br />
als Gesamtschuldner für etwaige durch die Übertragung verursachten<br />
gewerbesteuerlichen Nachteile bei der betreffenden Emittentin haften.<br />
Die Übertragung kann beim veräußernden Investor auch weitere Kosten<br />
verursachen, die er unmittelbar selbst zu tragen hat. Hierzu zählen z.B.<br />
Kosten der rechtlichen und steuerlichen Beratung im Zusammenhang<br />
mit der Veräußerung, Kosten für etwaige bei der Verkaufsanbahnung<br />
tätige Vermittler (Maklerprovision) und Kosten im Zusammenhang mit<br />
einer etwaigen Anteilsfinanzierung, die der Investor nach Veräußerung<br />
seiner Beteiligung vorzeitig ablösen will (Vorfälligkeitsentschädigung).<br />
Bei der Veräußerung einer unmittelbaren Kommanditbeteiligung fallen<br />
außerdem Kosten für die Beglaubigung der vom Erwerber zu<br />
stellenden Handelsregistervollmacht (vgl. § 20 Abs. 1 lit. c) des Fonds-<br />
Gesellschaftsvertrages) an, die allerdings grundsätzlich der Erwerber<br />
zu tragen hat. Sofern der jeweiligen Emittentin bzw. der Treuhänderin<br />
durch die Übertragung ausnahmsweise Kosten entstehen sollten, hat<br />
diese der Erwerber der Beteiligung zu tragen; dies könnte etwa bei<br />
Veräußerung einer vom Investor unmittelbar gehaltenen Kommanditbeteiligung<br />
hinsichtlich der Kosten für die dabei erforderliche Umschreibung<br />
im Handelsregister der Fall sein (notariell zu beglaubigende<br />
Handelsregisteranmeldung, Kosten des Registerverfahrens). Bei Übertragung<br />
der Beteiligung durch den Investor wird im Übrigen eine einmalige<br />
Umschreibegebühr fällig, die der Erwerber der Beteiligung an<br />
die Treuhänderin zu zahlen hat und zwar sowohl bei Veräußerung einer<br />
unmittelbaren Kommanditbeteiligung als auch einer Treugeberposition.<br />
Die Umschreibegebühr beläuft sich in Fällen des Verkaufs auf 1 % des<br />
für die Beteiligung vereinbarten Kaufpreises, maximal aber auf einen<br />
Betrag in Höhe von EUR 500,–, in jedem Fall einer Übertragung (einschließlich<br />
den Fällen des Verkaufs) sowie eines sonstigen Überganges<br />
der Beteiligung aber mindestens auf EUR 150,– (jeweils zzgl. etwaiger<br />
gesetzlicher Umsatzsteuer).<br />
Im Falle des Ausscheidens des Investors können diesem Kosten dadurch<br />
entstehen, dass er und die jeweilige Emittentin sich nicht über die Höhe<br />
der an den Investor zu zahlenden Abfindung einigen können und sie daher<br />
einen Sachverständigen einschalten, der den für die Abfindung maßgeblichen<br />
Wert der Beteiligung des Investors verbindlich festzulegen hat.<br />
Die Kosten dieses Sachverständigen sind vom Investor und der jeweiligen<br />
Emittentin je zur Hälfte zu tragen (vgl. § 24 Abs. 4 des Fonds-Gesellschaftsvertrages<br />
bzw. § 24 Abs. 3 des Thesaurus-Gesellschaftsvertrages).<br />
Außerdem hat ein Investor, der anders als durch Kündigung aus der jeweiligen<br />
Emittentin ausscheidet, die hierdurch verursachten Mehrkosten<br />
der Emittentin zu tragen; die betreffende Emittentin kann insoweit einen<br />
angemessenen Kostenvorschuss verlangen. Bei einem Ausscheiden aufgrund<br />
Kündigung trägt der Investor die Hälfte der Mehrkosten.<br />
Stirbt der Investor, müssen sich seine Erben und/oder Vermächtnisnehmer<br />
auf Anforderung der Komplementärin durch Vorlage entsprechender<br />
Nachweise gegenüber der betreffenden Emittentin legitimieren.<br />
Die Kosten hierfür haben die Erben und/oder Vermächtnisnehmer<br />
selbst zu tragen. Außerdem können u.U. Kosten für die Einschaltung<br />
eines gemeinsamen Bevollmächtigten entstehen, den mehrere Erben<br />
bzw. Vermächtnisnehmer einschalten müssen, um die Rechte des verstorbenen<br />
Investors aus der Beteiligung ausüben zu können (vgl. § 21<br />
der Gesellschaftsverträge).<br />
Im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Verwaltung und der Veräußerung/Übertragung<br />
der Beteiligung können dem Investor außerdem<br />
allgemeine Kosten, z.B. für Telefon, Internet, Porto u.ä. entstehen, die er<br />
selbst zu tragen hat.<br />
Die Höhe der beim Investor jeweils anfallenden, vorstehend beschriebenen<br />
Kosten für Erwerb, Verwaltung und Veräußerung der Beteiligung<br />
hängt von dessen persönlicher Situation ab. Allgemein gültige Angaben<br />
zur Höhe der Kostenbelastung des Investors können daher nicht<br />
gemacht werden. Über die vorstehend beschriebenen Kosten hinaus<br />
entstehen dem Investor keine weiteren mit dem Erwerb, der Verwaltung<br />
und der Veräußerung der Vermögensanlage verbundenen Kosten.<br />
Weitere Leistungen des Investors<br />
Hat der Investor den von ihm geschuldeten Beteiligungsbetrag und eine<br />
etwaig geschuldete Prämie für von ihm erworbene Andienungsrechte<br />
vollständig geleistet, ist er darüber hinaus grundsätzlich nicht mehr zu<br />
Nachschüssen oder sonstigen weiteren Zahlungen an die Emittentinnen<br />
verpflichtet, vorbehaltlich der für Rechnung der Thesaurus-Investoren<br />
erfolgenden Thesaurierungszahlungen an die Thesaurus-KG.<br />
Zur möglichen Außenhaftung der Investoren gegenüber Gläubigern<br />
einer Emittentin sowie zu einer möglichen Pflicht zur Rückzahlung<br />
von Auszahlungen gelten die in diesem Kapitel unter „Haftung der Investoren“<br />
und im Kapitel „Risiken der Vermögensanlage“, S. 9 ff. unter<br />
„Haftung“ dargestellten Grundsätze. Angaben zu den weiteren Kosten<br />
des Erwerbs einer Beteiligung an den Emittentinnen finden sich in diesem<br />
Kapitel unter „Weitere Kosten des Investors“. Darüber hinaus ist<br />
der Investor nicht verpflichtet, weitere Leistungen zu erbringen, insbesondere<br />
weitere Zahlungen zu leisten.<br />
Gesamthöhe der Provisionen und vergleichbaren Vergütungen<br />
Auf Grundlage der Mittelverwendungs- und Mittelherkunftsplanung<br />
der Fonds-KG (S. 41 f.) beträgt die Gesamthöhe der Provisionen und<br />
vergleichbaren Vergütungen i.S.v. § 4 S. 1 Nr. 12 VermVerkProspV bei<br />
einem geplanten Beteiligungskapital in Höhe von EUR 24.750.000,–<br />
insgesamt EUR 2.969.999,90 inkl. etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer<br />
(Ziffer 2.1. der Mittelverwendungs- und Mittelherkunftsplanung<br />
der Fonds-KG); bei Ausnutzung der Erhöhungsreserve und einem<br />
dementsprechend erhöhten maximalen Beteiligungskapital von<br />
EUR 34.750.000,– beträgt die Gesamthöhe der Provisionen und vergleichbaren<br />
Vergütungen EUR 4.169.999,86 inkl. etwaiger gesetzlicher<br />
Umsatzsteuer. Kommt es abweichend von den vorgenannten Annahmen<br />
bei der Fonds-KG ausschließlich zur Zahlung von Einmalprovisionen,<br />
so erhöht sich die Gesamthöhe der Provisionen und vergleichbaren<br />
Vergütungen bei einem maximalen Beteiligungskapital von<br />
EUR 24.750.000,– um einen Betrag von EUR 495.000,–, und bei Ausnutzung<br />
der Erhöhungsreserve um einen Betrag von EUR 695.000,–,<br />
jeweils inkl. etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer. Einzelheiten zu den<br />
Provisionen und vergleichbaren Vergütungen, insbesondere ihre Auswirkungen<br />
in der Gesamtkalkulation, sind in der Mittelverwendungsund<br />
Mittelherkunftsplanung der Fonds-KG im Kapitel „Finanzen“<br />
(S. 41 ff.) erläutert. Die Provisionen und vergleichbaren Vergütungen<br />
(i.S.d. § 4 S. 1 Nr. 12 VermVerkProspV) sowie die sonstigen zu zahlenden<br />
Entgelte für Leistungen, die durch die Komplementärin und<br />
die Gründungsgesellschafter der Emittentinnen erbracht werden,<br />
sind im Einzelnen im Kapitel „Emittentinnen“ in den Unterabschnitten<br />
„Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte, Jahresbetrag der sonstigen<br />
Gesamtbezüge der Fonds-Gründungsgesellschafter“, S. 30 ff.<br />
und „Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte, Jahresbetrag der sonstigen<br />
Gesamtbezüge der Thesaurus-Gründungsgesellschafter“,<br />
S. 32 ff. dargestellt; deren jeweilige Gesamthöhe über die erwartete<br />
Laufzeit des Fonds ist in diesem Kapitel im nachfolgenden Unterabschnitt<br />
angegeben. Im Übrigen bestehen zum Zeitpunkt der <strong>Prospekt</strong>aufstellung<br />
keine Abreden, die der Anbieterin, mit ihr verbundenen<br />
Gesellschaften oder deren Organen und Gesellschaftern Kommissionen,<br />
Provisionen oder Vergütungen vergleichbarer Art im Zusammenhang<br />
mit der Anschaffung der Anlageobjekte der Emittentinnen<br />
gewähren und über den Ersatz von anfallenden Kosten hinausgehen.<br />
Gesamthöhe der laufenden Vergütungen der Gründungsgesellschafter<br />
Für die von den Gründungsgesellschaftern der Emittentinnen zu<br />
erbringenden, in den Kapiteln „Emittentinnen“, S. 23 ff. und „Wesentliche<br />
Verträge und Vertragspartner“, S. 60 ff. beschriebenen<br />
Leistungen wird während der erwarteten Laufzeit des Fonds mit von<br />
den Emittenten an die Gründungsgesellschafter zu zahlenden Vergütungen<br />
und Aufwandsersatzansprüchen in folgenden Gesamthöhen kalkuliert:
23<br />
Für die Übernahme der Geschäftsführung und der persönlichen Haftung<br />
in den Emittentinnen erhält die MCE Verwaltung als Vergütung (i) von<br />
der Fonds-KG insgesamt EUR 137.396,65 und (ii) von der Thesaurus-KG<br />
insgesamt EUR 137.396,65, (iii) von beiden Emittentinnen zusammen<br />
also insgesamt EUR 274.793,30, jeweils inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer.<br />
Für die Betreuung der Investoren (vgl. hierzu die Angaben im Kapitel<br />
„Emittentinnen“ unter „Die Treuhänderin“, S. 34 ff.) erhält die MCE Treuhand<br />
als Vergütung (i) von der Fonds-KG insgesamt EUR 1.582.251,63<br />
und (ii) von der Thesaurus-KG insgesamt EUR 330.721,47, (iii) von beiden<br />
Emittentinnen zusammen also insgesamt EUR 1.912.973,10, jeweils<br />
zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.<br />
Für die Beratung und Unterstützung bei (a) Erwerb und Veräußerung von<br />
Anteilen an Schiffsgesellschaften, (b) der Ermittlung des Net Asset Value<br />
(i.S.d. § 24 Abs. 3 S. 2 der Gesellschaftsverträge) der Emittentinnen (c) der<br />
Bewertung von Beteiligungen an Schiffsgesellschaften und (d) dem laufenden<br />
Controlling und Berichtswesen (vgl. hierzu die Angaben im Kapitel<br />
„Wesentliche Verträge und Vertragspartner“, S. 60 ff.) durch die MCE Konzept<br />
ist mit einem an diese zu zahlenden Aufwandsersatz (i) für die Fonds-<br />
KG von insgesamt EUR 482.854,11, (ii) für die Thesaurus-KG von insgesamt<br />
EUR 103.347,76, (iii) für beide Emittentinnen zusammen also von insgesamt<br />
EUR 586.201,87, jeweils zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer, kalkuliert.<br />
Für die Einräumung von Nutzungsrechten an einem computerbasierten<br />
Bewertungssystem und Bewertungsmodul (vgl. hierzu die Angaben im<br />
Kapitel „Wesentliche Verträge und Vertragspartner“, S. 60 ff.) erhält die<br />
MCE Konzept (i) von der Fonds-KG insgesamt EUR 2.177.720,80, (ii) von<br />
der Thesaurus-KG insgesamt EUR 361.717,15, (iii) von beiden Emittentinnen<br />
zusammen also insgesamt EUR 2.539.437,95, jeweils zzgl. gesetzlicher<br />
Umsatzsteuer.<br />
Für die Vermittlung von Beteiligungen an den Emittentinnen (vgl. hierzu die Angaben<br />
im Kapitel „Wesentliche Verträge und Vertragspartner“, S. 60 ff.) erhalten die<br />
MCE Schiffskapital und die MCE Vertrieb als Vergütung (i) von der Fonds-KG insgesamt<br />
EUR 3.618.850,13 und (ii) von der Thesaurus-KG insgesamt EUR 478.500,–,<br />
(iii) von beiden Emittentinnen zusammen also insgesamt EUR 4.097.350,13, jeweils<br />
inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Hiervon wird der überwiegende Anteil an<br />
von ihnen in die Vermittlung eingeschaltete Dritte abgeführt.<br />
Insgesamt erhalten die Gründungsgesellschafter der Emittentinnen somit<br />
während der erwarteten Laufzeit des Fonds (i) von der Fonds-KG einen<br />
Gesamtbetrag von EUR 7.999.073,32 und (ii) von der Thesaurus-KG einen<br />
Gesamtbetrag von EUR 1.411.683,03, (iii) von beiden Emittentinnen<br />
zusammen also einen Gesamtbetrag von EUR 9.410.756,35, zzgl. gesetzlicher<br />
Umsatzsteuer auf die der MCE Treuhand und der MCE Konzept<br />
geschuldeten vorstehend beschriebenen Vergütungen. Hiervon wird<br />
ein maßgeblicher Anteil an Dritte abgeführt. Die vorstehenden Angaben<br />
beruhen auf den der Mittelverwendungs- und Mittelherkunftsplanung<br />
zugrunde liegenden Annahmen, insbesondere (i) im Hinblick auf die<br />
Fonds-KG auf der Annahme eines bis zum 30. Juni 2013 eingeworbenen<br />
Beteiligungskapitals in Höhe von EUR 24.750.000,– (ohne Erhöhungsreserve)<br />
und der Annahme, dass für zwei Drittel des vermittelten Beteiligungskapitals<br />
eine Einmalprovision und für das restliche vermittelte Beteiligungskapital<br />
eine Bestandsprovision fällig wird (zu Einmalprovision<br />
und Bestandsprovision vgl. die Angaben im Kapitel „Emittentinnen“,<br />
S. 23 ff. unter „Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte, Jahresbetrag<br />
der sonstigen Gesamtbezüge der Thesaurus-Gründungsgesellschafter“,<br />
(ii) im Hinblick auf die Thesaurus-KG auf der Annahme eines bis zur<br />
Auflösung der Thesaurus-KG gebildeten Thesauruskapitals in Höhe von<br />
insgesamt EUR 10.147.500,– und (iii) einer jährlichen inflationsbedingten<br />
Anpassung der Vergütungen um 2 %, sowie auf weiteren Annahmen und<br />
Erfahrungswerten aus von der Anbieterin in der Vergangenheit initiierten<br />
vergleichbaren geschlossenen Fonds, insbesondere hinsichtlich des zeitlichen<br />
Umfangs der von den Gründungskommanditisten zu erbringenden<br />
Beratungs- und Unterstützungsleistungen. Kommt es zu Abweichungen<br />
von diesen Annahmen, kann die tatsächliche Gesamthöhe der jeweiligen<br />
Vergütung von den vorstehend gemachten Angaben abweichen.<br />
Einzelheiten zu den vorstehenden Vergütungen, insbesondere zu deren<br />
Berechnungsgrundlage und Fälligkeit, sind im Kapitel „Emittentinnen“<br />
in den Unterabschnitten „Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte,<br />
Jahresbetrag der sonstigen Gesamtbezüge der Fonds-Gründungsgesellschafter“,<br />
S. 30 ff. und „Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte,<br />
Jahresbetrag der sonstigen Gesamtbezüge der Thesaurus-Gründungsgesellschafter“,<br />
S. 32 ff. beschrieben.<br />
Emittentinnen<br />
Dieses Kapitel enthält nähere Informationen zu den beiden Emittentinnen.<br />
Die Angaben zur Fonds-KG finden sich dabei grundsätzlich<br />
im ersten Teil und die entsprechenden Angaben zur Thesaurus-KG<br />
im zweiten Teil eines jeden Unterabschnittes, sofern nicht aus Vereinfachungsgründen<br />
einheitliche Angaben für beide Emittentinnen<br />
zusammen erfolgen.<br />
Allgemeine Angaben<br />
FONDS-KG<br />
Firma, Sitz, Geschäftsanschrift<br />
Die Fonds-KG führt die Firma MCE Fonds 09 Beteiligungsgesellschaft<br />
mbH & Co. KG. Sie hat ihren Sitz in Hamburg. Ihre Geschäftsanschrift<br />
lautet Speersort 4 – 6, 20095 Hamburg.<br />
Gründungsdatum, Dauer, Rechtsform und Rechtsordnung<br />
Die Fonds-KG wurde am 17. September 2010 in der Rechtsform der<br />
Kommanditgesellschaft nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland<br />
auf unbestimmte Dauer gegründet und am 22. September 2010<br />
im Handelsregister des Amtsgerichtes Hamburg unter HRA 112111<br />
eingetragen. Die Fonds-KG unterliegt dem Recht der Bundesrepublik<br />
Deutschland. Eine ordentliche Kündigung der Fonds-KG durch<br />
einen Gesellschafter ist grundsätzlich frühestens zum 31. Dezember<br />
2022 möglich, wobei die Gründungskommanditisten der Fonds-KG<br />
– MCE Schiffskapital, MCE Konzept, MCE Treuhand und MCE Vertrieb<br />
– nach Schließung des Fonds ihre für eigene Rechnung gehaltenen<br />
(Teil-)Kommanditeinlagen auch ganz oder teilweise mit einer Frist<br />
von einer Woche zum Ende eines jeden Kalenderquartals ordentlich<br />
kündigen können. Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist jederzeit<br />
möglich. Eine Auflösung der Fonds-KG kann von der Gesellschafterversammlung<br />
jederzeit beschlossen werden (vgl. § 26 des Fonds-<br />
Gesellschaftsvertrages).<br />
Geschäftsjahr<br />
Das Geschäftsjahr der Fonds-KG ist das Kalenderjahr.<br />
Gegenstand des Unternehmens<br />
Gegenstand des Unternehmens der Fonds-KG sind der Erwerb,<br />
das Halten und die Verwaltung von mittelbaren und unmittelbaren<br />
Beteiligungen an Gesellschaften in der Rechtsform einer steuerlich<br />
transparenten Personengesellschaft, die Seeschiffe erwerben, betreiben<br />
und/oder veräußern (in diesem Verkaufsprospekt „Schiffsgesellschaften“).<br />
Die Fonds-KG ist berechtigt, alle mit dem Unternehmensgegenstand<br />
zusammenhängenden und diesem förderlichen
24<br />
Emittentinnen<br />
Rechtsgeschäfte und Handlungen vorzunehmen. Sie kann hierzu<br />
andere Unternehmen gründen, erwerben oder sich an solchen beteiligen,<br />
Beteiligungen veräußern und Zweigniederlassungen im Inund<br />
Ausland errichten. Die Fonds-KG kann die Rechtsgeschäfte selbst<br />
vornehmen oder durch Dritte ausführen lassen.<br />
Abweichende gesellschaftsvertragliche Regelungen<br />
Wie bei sogenannten Publikums-Kommanditgesellschaften üblich,<br />
weicht der Gesellschaftsvertrag der Fonds-KG (abgedruckt auf<br />
den S. 70 ff.) in weiten Teilen von den gesetzlichen Regelungen<br />
ab. Dies gilt für die Bestimmungen der §§ 3 bis 27 des Fonds-<br />
Gesellschaftsvertrages, nämlich die Regelungen zu Geschäftsjahr<br />
und Dauer (§ 3), Mittelverwendungs- und Mittelherkunftsplanung<br />
(§ 4), Gesellschafter und Kommanditeinlagen (§ 5), Erhöhung der<br />
Kommanditeinlage der Treuhänderin (§ 6), Stellung der Treugeber<br />
(§ 7), Leistung von Kommanditeinlagen und sonstigen geschuldeten<br />
Beträgen (§ 8), Gesellschafterkonten und gesamthänderisch<br />
gebundenes Rücklagenkonto (§ 9), Vertretung und Geschäftsführung<br />
(§ 10), Zuständigkeit der Gesellschafter (§ 11), Präsenzversammlung<br />
und Umlaufverfahren (§ 12), Gesellschafterbeschlüsse<br />
(§ 13), Beirat (§ 14), Besondere Gesellschafterbeiträge (§ 15),<br />
Jahresabschluss (§ 16), Ergebnisverteilung (§ 17), Auszahlungen<br />
und Haftung (§ 18), Informations- und Kontrollrechte/Informationsweitergabe<br />
durch die Treuhänderin (§ 19), Übertragung<br />
von Kommanditanteilen (§ 20), Tod eines Gesellschafters (§ 21),<br />
Kündigung (§ 22), Ausscheiden eines Gesellschafters (§ 23), Abfindung<br />
(§ 24), Wettbewerbsverbot (§ 25), Auflösung und Liquidation<br />
(§ 26), Schlussbestimmungen (§ 27). Insbesondere befreit<br />
der Gesellschaftsvertrag der Fonds-KG die Komplementärin MCE<br />
Verwaltung und deren Geschäftsführer von den Beschränkungen<br />
des § 181 BGB und vom gesetzlichen Wettbewerbsverbot, erlaubt<br />
es ihnen, sich bei der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit der Hilfe<br />
Dritter zu bedienen, verlangt im Hinblick auf bestimmte Geschäftsführungsmaßnahmen<br />
der MCE Verwaltung eine Zustimmung der<br />
Gesellschafterversammlung bzw. des Beirates, enthält Regelungen<br />
zur Haftung der Komplementärin bei Pflichtverletzungen und regelt<br />
im Übrigen die auf S. 27 f. beschriebenen besonderen Rechte und<br />
Pflichten aus der Mitgliedschaft der Komplementärin. Abgesehen<br />
von vorstehendem weichen die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages<br />
der Fonds-KG im Hinblick auf die Komplementärin nicht<br />
von der gesetzlichen Regelung ab.<br />
Einzelheiten der vorstehend genannten Bestimmungen können dem<br />
auf S. 70 ff. vollständig abgedruckten Gesellschaftsvertrag der Fonds-<br />
KG entnommen werden.<br />
Der Gesellschaftsvertrag der MCE Verwaltung sieht vor, dass die MCE<br />
Verwaltung durch zwei Geschäftsführer oder einen Geschäftsführer zusammen<br />
mit einem Prokuristen vertreten wird, wobei die Gesellschafterversammlung<br />
abweichend hiervon Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis<br />
erteilen und sie von den Beschränkungen des § 181 BGB<br />
befreien kann. Darüber hinaus weicht der Gesellschaftsvertrag der MCE<br />
Verwaltung nicht von den gesetzlichen Bestimmungen ab.<br />
Persönlich haftende Gesellschafterin<br />
Einzige persönlich haftende Gesellschafterin der Fonds-KG ist die MCE<br />
Fonds 09 Verwaltungs GmbH, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung<br />
(GmbH) nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.<br />
Die MCE Verwaltung hat ihren Sitz in Hamburg, Geschäftsanschrift<br />
Speersort 4 – 6, 20095 Hamburg und ist eingetragen im Handelsregister<br />
des Amtsgerichtes Hamburg unter HRB 113793. Ihr Unternehmensgegenstand<br />
ist die Beteiligung als persönlich haftende Gesellschafterin<br />
an und die Führung der Geschäfte der Fonds-KG und der<br />
Thesaurus-KG. Die MCE Verwaltung hat ein voll eingezahltes Stammkapital<br />
von EUR 25.000,–. Alleinige Gesellschafter der MCE Verwaltung<br />
sind die Anbieterin dieses Beteiligungsangebotes, die MCE<br />
Schiffskapital, und die MCE Konzept, die jeweils einen Geschäftsanteil<br />
im Nennbetrag von EUR 12.500,– halten. Die MCE Verwaltung<br />
ist weder am Kommanditkapital noch am Ergebnis der Fonds-KG<br />
beteiligt.<br />
Die MCE Verwaltung ist alleiniges Geschäftsführungsorgan der<br />
Fonds-KG und vertritt diese gerichtlich und außergerichtlich. Alleinige,<br />
von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite und jeweils<br />
einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer der MCE Verwaltung,<br />
und somit Mitglieder der Geschäftsführung der Fonds-KG i.S.d. § 12<br />
Abs. 1 Nr. 1 VermVerkProspV, sind die Herren Holger Dahm und<br />
Nikolas H. Dierkes, beide geschäftsansässig Speersort 4 – 6, 20095<br />
Hamburg. Eine spezielle Aufgabenverteilung der Funktionsbereiche<br />
innerhalb der Geschäftsführung der Fonds-KG besteht nicht.<br />
Die MCE Verwaltung haftet als persönlich haftende Gesellschafterin<br />
der Fonds-KG gegenüber deren Gläubigern unbeschränkt für<br />
Verbindlichkeiten der Fonds-KG, so dass insoweit nicht von den<br />
gesetzlichen Regelungen, insbesondere nicht von § 161 Abs. 1 HGB,<br />
abgewichen wird. Für Verbindlichkeiten der MCE Verwaltung als Kapitalgesellschaft<br />
haftet deren Gläubigern gegenüber jedoch nur das<br />
Gesellschaftsvermögen, nicht aber das Vermögen der Gesellschafter<br />
der MCE Verwaltung.<br />
Weder der MCE Verwaltung noch den Mitgliedern der Geschäftsführung<br />
der Fonds-KG wurden für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr<br />
der Fonds-KG bzw. der MCE Verwaltung im Zusammenhang<br />
mit der Vermögensanlage Gesamtbezüge, insbesondere<br />
Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte,<br />
Provisionen und Nebenleistungen jeder Art<br />
gewährt (zu den zukünftig zu gewährenden Vergütungen vgl. die<br />
Angaben in diesem Kapitel unter „Angaben über die Gründungsgesellschafter<br />
der Emittentinnen“).<br />
Die MCE Verwaltung selbst ist nicht für andere Unternehmen tätig,<br />
die mit dem Vertrieb der angebotenen Vermögensanlagen betraut<br />
sind oder die der Fonds-KG Fremdkapital geben oder die im Zusammenhang<br />
mit der Herstellung des Anlageobjektes der Fonds-KG<br />
nicht nur geringfügige Lieferungen oder Leistungen erbringen.<br />
Die Mitglieder der Geschäftsführung der Fonds-KG, die Herren<br />
Holger Dahm und Nikolas H. Dierkes, sind selbst nicht für Unternehmen<br />
tätig, die der Fonds-KG Fremdkapital zur Verfügung stellen.<br />
Sie sind aber zwei von drei Aktionären der MCE Schiffskapital<br />
und als deren einzelvertretungsberechtigte Vorstände tätig.<br />
Die MCE Schiffskapital, die Anbieterin dieses Beteiligungsangebotes,<br />
Mitgesellschafterin der mit dem Vertrieb der in diesem Verkaufsprospekt<br />
beschriebenen Vermögensanlage betrauten MCE<br />
Vertrieb und eine der beiden Gesellschafter der MCE Verwaltung<br />
ist, ist von den Emittentinnen neben der MCE Vertrieb ebenfalls<br />
mit dem Vertrieb der in diesem Verkaufsprospekt beschriebenen<br />
Vermögensanlage betraut worden (vgl. hierzu die Angaben im Kapitel<br />
„Wesentliche Verträge und Vertragspartner“, S. 60 ff.). Die<br />
Mitglieder der Geschäftsführung der Fonds-KG, die Herren Holger<br />
Dahm und Nikolas H. Dierkes sind ferner als zwei von drei Kommanditisten<br />
an der MCE Konzept beteiligt, deren persönlich haftende<br />
Gesellschafterin die MCE Schiffskapital ist. Die MCE Konzept,<br />
die auch Mitgesellschafter der MCE Verwaltung ist, erbringt<br />
im Zusammenhang mit dem Beteiligungsangebot nach näherer<br />
Maßgabe von hierzu gesondert abgeschlossenen Verträgen für die<br />
Emittentinnen folgende Lieferungen und Leistungen: (i) Projektierungs-<br />
und Konzeptionsleistungen, (ii) Beratung und Unterstützung<br />
der Emittentinnen bei Erwerb und Veräußerung von Anteilen<br />
an Schiffsgesellschaften, der Ermittlung des Net Asset Value (i.S.d.<br />
§ 24 Abs. 3 S. 2 der Gesellschaftsverträge) der Emittentinnen, der<br />
Bewertung von Beteiligungen an Schiffsgesellschaften sowie in<br />
Bezug auf das laufende Controlling und Berichtswesen, (iii) Ein-
25<br />
räumung von Nutzungsrechten an einem computerbasierten Bewertungssystem<br />
und Bewertungsmodul (vgl. hierzu die Ausführungen<br />
im Kapitel „Wesentliche Verträge und Vertragspartner“,<br />
S. 60 ff., unter „Vertrag über die Beratung und Unterstützung bei<br />
Erwerb und Veräußerung von Schiffsbeteiligungen und deren Bewertung,<br />
NAV-Bewertung sowie Controlling und Berichtswesen“).<br />
Über die vorstehenden Angaben hinaus sind die Mitglieder der<br />
Geschäftsführung der Fonds-KG zum Zeitpunkt der <strong>Prospekt</strong>aufstellung<br />
nicht für Unternehmen tätig, die mit dem Vertrieb der<br />
angebotenen Vermögensanlagen betraut sind oder die im Zusammenhang<br />
mit der Herstellung des Anlageobjektes nicht nur geringfügige<br />
Lieferungen oder Leistungen erbringen.<br />
Weitere Angaben zur MCE Verwaltung finden sich in diesem Kapitel unter<br />
„Angaben über die Gründungsgesellschafter der Emittentinnen“.<br />
Beirat der Fonds-KG<br />
Nach Schließung des Fonds wird bei der Fonds-KG gemäß § 14 ihres<br />
Gesellschaftsvertrages ein aus drei natürlichen Personen bestehender<br />
Beirat gebildet werden. Zwei Beiratsmitglieder werden von den<br />
Gesellschaftern gewählt, das dritte Beiratsmitglied von der Komplementärin<br />
entsandt. Bis zur Schließung des Fonds kann von der MCE<br />
Verwaltung ein vorläufiger Beirat eingerichtet werden, dessen Mitglieder<br />
allein von der MCE Verwaltung entsandt werden. Der (vorläufige)<br />
Beirat wird – in seiner jeweiligen Zusammensetzung – ab dem<br />
Erreichen der Thesaurus-Schwelle auch als (vorläufiger) Beirat der<br />
Thesaurus-KG tätig (in diesem Verkaufsprospekt „Einheits-Beirat“),<br />
sofern nicht nach Schließung des Fonds eine qualifizierte Mehrheit<br />
der Gesellschafter der Thesaurus-KG die Einrichtung eines eigenständigen<br />
Beirates bei der Thesaurus-KG verlangt. Der (vorläufige) Beirat<br />
berät die Komplementärin in wesentlichen Angelegenheiten der Geschäftsführung.<br />
Die Rechte und Pflichten des Beirates sind in § 14 des<br />
Fonds-Gesellschaftsvertrages festgelegt. Bestimmte Maßnahmen der<br />
Geschäftsführung bedürfen gemäß § 10 Abs. 4 i.V.m. Abs. 5 des Fonds-<br />
Gesellschaftsvertrages der vorherigen Zustimmung des Beirates. Als<br />
Vergütung für die Beiratstätigkeit erhält der Beiratsvorsitzende von der<br />
Fonds-KG einen Betrag in Höhe von EUR 3.000,– pro Jahr und erhalten<br />
die übrigen Beiratsmitglieder jeweils einen Betrag von EUR 2.000,– pro<br />
Jahr, jeweils zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Beiratsmitglieder erhalten<br />
außerdem die ihnen durch ihre Beiratstätigkeit entstandenen,<br />
nachgewiesenen und notwendigen Auslagen von der Fonds-KG ersetzt.<br />
Besteht bei der Fonds-KG und der Thesaurus-KG ein Einheits-<br />
Beirat, werden die vorstehende Vergütung und der Auslagenersatz<br />
nach näherer Maßgabe der Gesellschaftsverträge zwischen den beiden<br />
Emittentinnen aufgeteilt. Zum Zeitpunkt der <strong>Prospekt</strong>aufstellung<br />
sind noch keine Beiratsmitglieder bestellt worden. Es können daher<br />
keine diesbezüglichen Angaben gemäß § 12 Abs. 1 und 2 VermVerk-<br />
ProspV gemacht werden. Über Aufsichtsgremien verfügt die Fonds-<br />
KG nicht.<br />
Konzernangaben<br />
Die Fonds-KG ist nach Einschätzung der Anbieterin zum Zeitpunkt der<br />
<strong>Prospekt</strong>aufstellung keine Konzerngesellschaft i.S.d. § 18 AktG. Es ist<br />
allerdings darauf hinzuweisen, dass nach der gesetzlichen Regelung<br />
der §§ 164, 170 HGB und der Regelung in § 10 Abs. 1 des Fonds-<br />
Gesellschaftsvertrages die Komplementärin MCE Verwaltung allein<br />
zur Führung der Geschäfte der Fonds-KG berechtigt und verpflichtet<br />
ist und diese allein vertritt. Dabei bedarf sie der Zustimmung der Gesellschafter<br />
bzw. des Beirates der Fonds-KG nur für die in § 10 Abs. 4<br />
bzw. Abs. 5 des Fonds-Gesellschaftsvertrages genannten Maßnahmen.<br />
Vorbehaltlich dieser Einschränkungen kann die MCE Verwaltung<br />
daher einen besonderen Einfluss auf die Fonds-KG ausüben. Alleinige<br />
Gesellschafter der MCE Verwaltung sind die Anbieterin und die<br />
MCE Konzept, wobei die Anbieterin wiederum persönlich haftende<br />
Gesellschafterin der MCE Konzept ist. Außerdem ist die Anbieterin<br />
sowohl Kommanditistin der Fonds-KG, als auch an der weiteren<br />
Kommanditistin MCE Vertrieb beteiligt. Durch diese Beteiligungen an<br />
der MCE Verwaltung und der Fonds-KG sowie ihre Rolle als persönlich<br />
haftende Gesellschafterin der MCE Konzept kann die Anbieterin<br />
mittelbar Einfluss auf die Geschäfte der Fonds-KG nehmen, der über<br />
den Einfluss der übrigen Kommanditisten hinaus geht. Es kann nicht<br />
ausgeschlossen werden, dass Dritte abweichend von der Einschätzung<br />
der Anbieterin die Fonds-KG daher als Konzerngesellschaft der<br />
Anbieterin einstufen.<br />
THESAURUS-KG<br />
Sofern die oben in diesem Kapitel zur Fonds-KG gemachten „Allgemeinen<br />
Angaben“ auf die Thesaurus-KG entsprechend zutreffen, wird<br />
hierauf nachfolgend hingewiesen, von einer Wiederholung der Angaben<br />
im Einzelnen aber abgesehen.<br />
Firma, Sitz, Geschäftsanschrift<br />
Die Thesaurus-KG führt die Firma MCE Fonds 09 Thesaurierende<br />
Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG. Sie hat ihren Sitz in Hamburg.<br />
Ihre Geschäftsanschrift lautet Speersort 4 – 6, 20095 Hamburg.<br />
Gründungsdatum, Dauer, Rechtsform und Rechtsordnung<br />
Die Thesaurus-KG wurde am 18. Januar 2012 in der Rechtsform<br />
der Kommanditgesellschaft nach dem Recht der Bundesrepublik<br />
Deutschland auf unbestimmte Dauer gegründet und am 15. März<br />
2012 im Handelsregister des Amtsgerichtes Hamburg unter HRA<br />
114499 eingetragen. Die Thesaurus-KG unterliegt dem Recht der<br />
Bundesrepublik Deutschland.<br />
Hinsichtlich der Möglichkeiten der Kündigung der Thesaurus-KG gelten<br />
die in diesem Kapitel zur Fonds-KG gemachten Angaben entsprechend,<br />
wobei ein Thesaurus-Investor immer nur beide Emittentinnen<br />
zusammen kündigen kann.<br />
Geschäftsjahr/Gegenstand des Unternehmens<br />
Es gelten die in diesem Kapitel zur Fonds-KG gemachten Angaben<br />
entsprechend.<br />
Abweichende gesellschaftsvertragliche Regelungen<br />
Auch der Gesellschaftsvertrag der Thesaurus-KG (abgedruckt auf den<br />
S. 83 ff.) weicht wie derjenige der Fonds-KG in weiten Teilen von den<br />
gesetzlichen Regelungen ab. Dies gilt für die Bestimmungen der §§ 3<br />
bis 27 des Thesaurus-Gesellschaftsvertrages, nämlich die Regelungen<br />
zu Geschäftsjahr (§ 3), Dauer (§ 4), Gesellschafter und Kommanditeinlagen<br />
(§ 5), Erhöhung der Kommanditeinlagen der Treuhänderin und<br />
der Thesaurus-Investoren (§ 6), Stellung der Thesaurus-Investoren (§ 7),<br />
Leistung von Kommanditeinlagen und sonstigen geschuldeten Beträgen<br />
(§ 8), Gesellschafterkonten und gesamthänderisch gebundenes<br />
Rücklagenkonto (§ 9), Vertretung und Geschäftsführung (§ 10), Zuständigkeit<br />
der Gesellschafter (§ 11), Präsenzversammlung und Umlaufverfahren<br />
(§ 12), Gesellschafterbeschlüsse (§ 13), Beirat (§ 14), Besondere<br />
Gesellschafterbeiträge (§ 15), Jahresabschluss (§ 16), Ergebnisverteilung<br />
(§ 17), Auszahlungen (§ 18), Informations- und Kontrollrechte/Informationsweitergabe<br />
durch die Treuhänderin (§ 19), Übertragung von<br />
Kommanditanteilen (§ 20), Tod eines Gesellschafters (§ 21), Kündigung<br />
(§ 22), Ausscheiden eines Gesellschafters (§ 23), Abfindung (§ 24),<br />
Wettbewerbsverbot (§ 25), Auflösung und Liquidation (§ 26), Schlussbestimmungen<br />
(§ 27). Insbesondere befreit der Gesellschaftsvertrag<br />
der Thesaurus-KG die Komplementärin MCE Verwaltung und deren Geschäftsführer<br />
von den Beschränkungen des § 181 BGB und vom gesetzlichen<br />
Wettbewerbsverbot, erlaubt es ihnen, sich bei der Ausübung ihrer<br />
Geschäftstätigkeit der Hilfe Dritter zu bedienen, verlangt im Hinblick auf<br />
bestimmte Geschäftsführungsmaßnahmen der MCE Verwaltung eine
26<br />
Emittentinnen<br />
Zustimmung der Gesellschafterversammlung bzw. des Beirates, enthält<br />
Regelungen zur Haftung der Komplementärin bei Pflichtverletzungen<br />
und regelt im Übrigen die auf S. 27 ff. beschriebenen besonderen Rechte<br />
und Pflichten aus der Mitgliedschaft der Komplementärin. Abgesehen<br />
von vorstehendem weichen die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages<br />
der Thesaurus-KG im Hinblick auf die Komplementärin nicht von<br />
der gesetzlichen Regelung ab.<br />
Einzelheiten der vorstehend genannten Bestimmungen können dem<br />
auf S. 83 ff. vollständig abgedruckten Gesellschaftsvertrag der Thesaurus-KG<br />
entnommen werden.<br />
Persönlich haftende Gesellschafterin<br />
Fonds-KG und Thesaurus-KG haben dieselbe persönlich haftende Gesellschafterin.<br />
Insoweit gelten die in diesem Kapitel zur persönlich<br />
haftenden Gesellschafterin der Fonds-KG gemachten Angaben entsprechend.<br />
Beirat der Thesaurus-KG<br />
Ab Erreichen der Thesaurus-Schwelle wird der bei der Fonds-KG bestehende<br />
(vorläufige) Beirat – in seiner jeweiligen Zusammensetzung<br />
– auch als (vorläufiger) Beirat der Thesaurus-KG tätig. Sofern nach<br />
Schließung des Fonds Gesellschafter der Thesaurus-KG, die zusammen<br />
mindestens 75 % des Kommanditkapitals der Thesaurus-KG auf<br />
sich vereinigen, dies verlangen, ist bei der Thesaurus-KG ein eigenständiger<br />
aus drei natürlichen Personen bestehender Beirat zu bilden,<br />
wobei zwei Beiratsmitglieder von den Gesellschaftern gewählt,<br />
das dritte Beiratsmitglied von der Komplementärin entsandt wird.<br />
Besteht bei der Thesaurus-KG ein eigenständiger Beirat wird die<br />
Höhe der den Beiratsmitgliedern zu zahlenden Vergütung von der Gesellschafterversammlung<br />
der Thesaurus-KG durch Beschluss festgesetzt.<br />
Im Übrigen gelten im Hinblick auf den Beirat der Thesaurus-KG,<br />
gleich ob Einheits-Beirat oder eigenständiger Beirat, die in diesem<br />
Kapitel zur Fonds-KG gemachten Angaben entsprechend.<br />
Konzernangaben<br />
Es gelten die in diesem Kapitel zur Fonds-KG gemachten Angaben<br />
entsprechend.<br />
Angaben über das Kapital der<br />
Emittentinnen<br />
FONDS-KG<br />
Angaben zur Höhe des Kommanditkapitals, zu den Kommanditeinlagen<br />
und zur Höhe der ausstehenden Einlagen<br />
Zum Zeitpunkt der Aufstellung dieses Verkaufsprospektes beläuft<br />
sich das von den derzeitigen Kommanditisten der Fonds-KG insgesamt<br />
gezeichnete Kommanditkapital auf EUR 260.000,–.<br />
Die einzelnen Kommanditeinlagen wurden gezeichnet von der MCE<br />
Schiffskapital in Höhe von EUR 1.000,–, der MCE Konzept in Höhe<br />
von EUR 257.000,–, der MCE Treuhand in Höhe von EUR 1.000,– und<br />
der MCE Vertrieb in Höhe von EUR 1.000,– (in diesem Verkaufsprospekt<br />
MCE Schiffskapital, MCE Konzept, MCE Treuhand und MCE<br />
Vertrieb auch „Fonds-Gründungskommanditisten“ und zusammen<br />
mit der Komplementärin MCE Verwaltung „Fonds-Gründungsgesellschafter“).<br />
Die vorstehenden Kommanditeinlagen der Fonds-Gründungskommanditisten<br />
sind zum Zeitpunkt der <strong>Prospekt</strong>aufstellung noch nicht,<br />
auch nicht teilweise, eingezahlt. Die Einzahlung hat gemäß § 8 Abs. 1<br />
des Fonds-Gesellschaftsvertrages bis zur Schließung des Fonds in<br />
voller Höhe zu erfolgen. Die Fonds-Gründungskommanditisten haben<br />
auf ihre Kommanditeinlagen keine zusätzlichen Beträge in die<br />
gesamthänderisch gebundene Rücklage der Fonds-KG zu leisten.<br />
Die Komplementärin MCE Verwaltung leistet keine Einlage und ist<br />
am Kapital der Fonds-KG nicht beteiligt. Die Kommanditistin MCE<br />
Treuhand ist gemäß § 6 Abs. 1 des Fonds-Gesellschaftsvertrages<br />
berechtigt, ihre ursprüngliche Kommanditeinlage zum Zwecke der<br />
Durchführung des in diesem Verkaufsprospekt beschriebenen Beteiligungsangebotes<br />
ein- oder mehrmals zu erhöhen und die so<br />
erhöhte Kommanditeinlage anteilig im eigenen Namen, aber für<br />
Rechnung der sich mittelbar beteiligenden Investoren zu halten. Der<br />
maximale Betrag, um den die Treuhänderin ihre Kommanditeinlage<br />
zu dem vorgenannten Zweck erhöhen kann, beläuft sich – ohne Berücksichtigung<br />
der Erhöhungsreserve gemäß § 6 Abs. 4 des Fonds-<br />
Gesellschaftsvertrages – auf EUR 2.475.000,–. Auf Verlangen der<br />
Komplementärin ist die MCE Treuhand gemäß § 6 Abs. 4 des Fonds-<br />
Gesellschaftsvertrages zu einer weiteren Erhöhung ihrer Kommanditeinlage<br />
um bis zu EUR 1.000.000,– berechtigt (Erhöhungsreserve).<br />
Angaben zum Recht der MCE Treuhand zur Erhöhung ihrer Kommanditeinlage<br />
finden sich auch in dem Kapitel „Angaben zur Vermögensanlage“,<br />
S. 17 ff. unter „Anzahl und Gesamtbetrag“. Sofern bis<br />
zur Schließung des Fonds nicht Beteiligungskapital im Umfang von<br />
EUR 24.750.000,– übernommen werden sollte, wird die Kommanditeinlage<br />
der MCE Konzept nach näherer Maßgabe von § 5 Abs. 2 (i) des<br />
Fonds-Gesellschaftsvertrages herabgesetzt. Wird hingegen Beteiligungskapital<br />
über den vorstehend genannten Umfang hinaus von<br />
Investoren übernommen, kann die MCE Konzept verlangen, dass<br />
ihre Kommanditeinlage nach näherer Maßgabe von § 5 Abs. 2 (ii)<br />
des Fonds-Gesellschaftsvertrages erhöht wird.<br />
Hauptmerkmale der Kommanditeinlagen der Fonds-Gründungskommanditisten<br />
und der Mitgliedschaft der Komplementärin<br />
Zu Abweichungen der Hauptmerkmale der Kommanditeinlagen der<br />
zum Zeitpunkt der <strong>Prospekt</strong>aufstellung beteiligten Gesellschafter<br />
der Fonds-KG – den Fonds-Gründungsgesellschaftern – von den<br />
Rechten und Pflichten aus den Anteilen der zukünftigen, im Rahmen<br />
des Beteiligungsangebotes MCE 09 Sternenflotte FLEX neu hinzutretenden<br />
Gesellschafter der Fonds-KG sind folgende Angaben zu<br />
machen:<br />
Die Kommanditeinlagen der Fonds-Gründungskommanditisten<br />
vermitteln, vorbehaltlich der nachfolgend dargestellten Sonderrechte<br />
und Vergütungsansprüche, dieselben Rechte und Pflichten<br />
wie die Kommanditeinlagen zukünftiger weiterer Kommanditisten<br />
der Fonds-KG bzw. wie die für die zukünftigen Investoren mittelbar<br />
(treugeberisch) gehaltenen Kommanditeinlagen. Die Rechte und<br />
Pflichten, zu deren Ausübung die Fonds-Gründungskommanditisten<br />
genauso berechtigt sind wie zukünftig die Investoren, sind näher dargestellt<br />
im Kapitel „Angaben zur Vermögensanlage“, S. 17 ff., unter<br />
„Rechte der Investoren aus ihrer Beteiligung“.<br />
Die Rechte und Pflichten aus den ursprünglichen Kommanditeinlagen<br />
der Fonds-Gründungskommanditisten weichen in folgenden<br />
Punkten von denjenigen der Investoren ab:<br />
— Die Fonds-Gründungskommanditisten sind nicht verpflichtet, auf<br />
ihre ursprünglichen Kommanditeinlagen in Höhe von insgesamt<br />
EUR 260.000,– einen Betrag in die gesamthänderisch gebundene<br />
Rücklage der Fonds-KG zu zahlen. Für die Vermögens- und Verwaltungsrechte<br />
der Kommanditisten ist nur die Höhe der jeweiligen<br />
Kommanditeinlage maßgeblich, nicht aber ein etwaiger in<br />
die gesamthänderisch gebundene Rücklage gezahlter Betrag.<br />
— Die Fonds-Gründungskommanditisten sind wie die zukünftigen<br />
weiteren Kommanditisten/Investoren am Ergebnis der Fonds-KG<br />
grundsätzlich anteilig im Verhältnis ihrer (Teil-)Kommanditeinlagen<br />
beteiligt. Da sie, anders als die Investoren, aber keine zusätzlichen<br />
Zahlungen in die gesamthänderisch gebundene Rücklage<br />
der Fonds-KG leisten, partizipieren sie im Verhältnis zur Höhe<br />
ihrer Zahlungen in das Eigenkapital der Fonds-KG im Vergleich<br />
zu den Investoren überproportional an Gewinn- und Liquiditäts-
27<br />
auszahlungen der Fonds-KG, insbesondere auch im Fall der Auflösung<br />
der gesamthänderisch gebundenen Rücklage. Darüber<br />
hinaus nehmen die Fonds-Gründungskommanditisten anders<br />
als die Investoren auch dann an Auszahlungen teil, wenn sie ihre<br />
Einlagen vor der Vornahme der Auszahlungen noch nicht geleistet<br />
haben.<br />
Von einem maximalen Beteiligungskapital der Investoren in<br />
Höhe von EUR 24.750.000,– (ohne Berücksichtigung der Erhöhungsreserve<br />
und des darauf in die gesamthänderisch gebundene<br />
Rücklage zu zahlenden Betrages) entfällt ein Teilbetrag<br />
von EUR 2.475.000,– auf die von Investoren übernommenen<br />
Kommanditeinlagen. Unter Berücksichtigung der Kommanditeinlagen<br />
der Fonds-Gründungskommanditisten in Höhe von<br />
EUR 260.000,– beträgt das Kommanditkapital der Fonds-KG bei<br />
planmäßiger Platzierung des Beteiligungskapitals somit insgesamt<br />
EUR 2.735.000,–. Das gesamte Eigenkapital der Fonds-KG<br />
beträgt in diesem Fall EUR 25.010.000,– (Beteiligungskapital –<br />
ohne Berücksichtigung einer möglichen Reduzierung in Folge<br />
gewährter Skonti – zzgl. Kommanditeinlagen der Fonds-Gründungskommanditisten).<br />
Die Fonds-Gründungskommanditisten<br />
und die Investoren nehmen im Verhältnis ihrer Kommanditeinlagen<br />
an den Ergebnissen und den Auszahlungen der Fonds-KG<br />
teil, in diesem Fall also im Verhältnis von rd. 9,5 % (Gründungskommanditisten)<br />
zu rd. 90,5 % (Investoren). Gleiches gilt für die<br />
Auflösung der gesamthänderisch gebundenen Rücklage der<br />
Fonds-KG. Demgegenüber erbringen die Investoren durch die<br />
Leistung ihrer Beteiligungsbeträge einen prozentualen Anteil am<br />
zu bilanzierenden Eigenkapital der Fonds-KG von rd. 98,96 %,<br />
während die Fonds-Gründungskommanditisten einen Anteil von<br />
rd. 1,04 % des zu bilanzierenden Eigenkapitals aufbringen.<br />
— Der MCE Treuhand steht das im vorstehenden Unterabschnitt „Angaben<br />
zur Höhe des Kommanditkapitals, zu den Kommanditeinlagen<br />
und zur Höhe der ausstehenden Einlagen“ näher beschriebene<br />
Recht zur Erhöhung ihrer Kommanditeinlage sowie das Recht<br />
zu, Kommanditeinlagen für Dritte zu halten und zu verwalten.<br />
— Die Kommanditeinlagen der Fonds-Gründungskommanditisten<br />
sind spätestens bis zur Schließung des Fonds zu leisten, während<br />
die Investoren ihre geschuldeten Beteiligungsbeträge bereits<br />
unverzüglich nach ihrem (mittelbaren) Beitritt zur Fonds-KG<br />
und der Aufforderung durch die Treuhänderin zu leisten haben.<br />
Die Fonds-Gründungskommanditisten sind berechtigt, ihre<br />
Kommanditeinlagen auch im Wege einer Sacheinlage durch<br />
Einbringung etwaiger ihnen gegen die Fonds-KG zustehender<br />
Vergütungsansprüche zu leisten, während die Investoren ihre geschuldeten<br />
Beteiligungsbeträge in Geld leisten müssen. Die MCE<br />
Treuhand kann die von ihr für die Investoren übernommenen Teilkommanditeinlagen<br />
und die entsprechenden Rücklagenbeträge<br />
statt durch Zahlung durch Abtretung ihrer Ansprüche gegen die<br />
Investoren an die Fonds-KG leisten.<br />
— Die Kommanditeinlage der MCE Konzept wird herabgesetzt,<br />
wenn bis zur Schließung des Fonds das Beteiligungskapital nicht<br />
im Umfang von EUR 24.750.000,– übernommen werden sollte.<br />
Wird hingegen das Beteiligungskapital über den vorstehend genannten<br />
Betrag hinaus übernommen, kann die MCE Konzept verlangen,<br />
dass ihre Kommanditeinlage erhöht wird.<br />
— Die Fonds-Gründungskommanditisten sind direkt als Kommanditisten<br />
an der Fonds-KG beteiligt, während die Investoren sich<br />
zunächst mittelbar treugeberisch über die MCE Treuhand als<br />
Treuhänderin an der Fonds-KG beteiligen und – soweit sie als<br />
Kommanditist ins Handelsregister eingetragen werden wollen<br />
– der MCE Verwaltung und der MCE Treuhand eine Handelsregistervollmacht<br />
nach Maßgabe von § 7 Abs. 2 lit. a) des Fonds-<br />
Gesellschaftsvertrages zu erteilen haben.<br />
— Die MCE Treuhand ist grundsätzlich zur Vertretung der Investoren<br />
auf Präsenzversammlungen und bei Umlaufverfahren der Fonds-<br />
KG berechtigt. Ihr kann außerdem von der Komplementärin die<br />
Einberufung und Durchführung von Präsenzversammlungen und<br />
Umlaufverfahren übertragen werden.<br />
— Die MCE Treuhand ist zur Anwesenheit bei Beiratssitzungen berechtigt<br />
und zu diesen zu laden.<br />
— Die MCE Treuhand entscheidet über die Zustimmung zur Übertragung<br />
von indirekt (als Treugeberposition) gehaltenen Beteiligungen,<br />
soweit eine solche Zustimmung erforderlich ist.<br />
— Die MCE Treuhand erhält gemäß § 20 Abs. 5 des Fonds-Gesellschaftsvertrages<br />
bzw. § 8 Abs. 4 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages<br />
bei Übertragung einer direkt an der Fonds-KG gehaltenen<br />
Beteiligung oder einer Treugeberposition bzw. bei deren sonstigem<br />
Übergang von dem Erwerber eine einmalige Umschreibegebühr,<br />
und zwar in Fällen des Verkaufs in Höhe von 1 % eines vereinbarten<br />
Kaufpreises, maximal aber einen Betrag in Höhe von EUR 500,–,<br />
in jedem Fall einer Übertragung (einschließlich den Fällen des Verkaufs)<br />
oder eines sonstigen Überganges der direkten Beteiligung<br />
bzw. der Treugeberposition aber mindestens einen Betrag in Höhe<br />
von EUR 150,– (jeweils zzgl. etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer).<br />
— Die Fonds-Gründungskommanditisten sind nach näherer Maßgabe<br />
des Fonds-Gesellschaftsvertrages nach Schließung des Fonds<br />
berechtigt, ihre für eigene Rechnung gehaltenen (Teil-)Kommanditeinlagen<br />
in der Fonds-KG auch ganz oder teilweise zum Ende<br />
eines jeden Kalenderquartals ordentlich zu kündigen.<br />
— Die MCE Treuhand ist nach näherer Maßgabe des Fonds-Gesellschaftsvertrages<br />
auch zur teilweisen Kündigung ihrer für Rechnung<br />
der Treugeber gehaltenen Teilkommanditeinlage berechtigt,<br />
wobei die für die übrigen Kommanditisten geltenden Kündigungsfristen<br />
für solche teilweisen Kündigungen seitens der Treuhänderin<br />
um eine Woche verkürzt sind.<br />
— Die MCE Schiffskapital hat das Sonderrecht, den Abschlussprüfer<br />
der Fonds-KG für die Geschäftsjahre bis einschließlich desjenigen,<br />
in dem die Schließung des Fonds erfolgt, zu benennen.<br />
— Die MCE Schiffskapital hat das Sonderrecht, nach näherer Maßgabe<br />
des § 23 Abs. 5 des Fonds-Gesellschaftsvertrages im Namen<br />
aller Kommanditisten der Fonds-KG mit der Komplementärin<br />
eine Vereinbarung über deren Austritt aus der Fonds-KG bei<br />
gleichzeitigem Eintritt einer von der MCE Schiffskapital zu benennenden<br />
Gesellschaft als neuer persönlich haftender Gesellschafterin<br />
abzuschließen.<br />
— Die Fonds-Gründungskommanditisten erbringen im Übrigen die<br />
in diesem Kapitel unter „Angaben über die Gründungsgesellschafter<br />
der Emittentinnen“ näher beschriebenen besonderen<br />
Gesellschafterbeiträge und erhalten hierfür die dort dargestellten<br />
Vergütungen.<br />
Die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft der Komplementärin<br />
MCE Verwaltung weichen in folgenden Punkten von denjenigen der<br />
Investoren ab:<br />
— Vertretung und Geschäftsführung der Fonds-KG und Übernahme<br />
der persönlichen Haftung, wofür sie die in diesem Kapitel unter<br />
„Angaben über die Gründungsgesellschafter der Emittentinnen“<br />
beschriebene Vergütung und Ersatz ihrer Auslagen erhält;<br />
— Keine Einlageleistung und keine Beteiligung an Gewinn und Verlust<br />
der Fonds-KG;<br />
— Aufforderungsrecht gegenüber der Treuhänderin zur weiteren<br />
Erhöhung ihrer Kommanditeinlage im Rahmen der Erhöhungsreserve;<br />
— Recht zum Ausschluss eines Kommanditisten bei vollständiger<br />
oder teilweiser Nichtleistung der Kommanditeinlage bzw. zum<br />
teilweisen Ausschluss der Treuhänderin bei vollständiger oder<br />
teilweiser Nichtleistung des von einem Investor geschuldeten
28<br />
Emittentinnen<br />
Beteiligungsbetrages und/oder einer ggf. von ihm geschuldeten<br />
Prämie für die Einräumung eines Andienungsrechtes Klassik<br />
und/oder Flex;<br />
— Recht, Investoren im Einzelfall Skonti einzuräumen, die von dem<br />
im Fonds-Gesellschaftsvertrag beschriebenen Schema abweichen;<br />
— Einberufung und Leitung von Präsenzversammlungen und Umlaufverfahren<br />
sowie Erteilung der Zustimmung zur Vertretung<br />
von Kommanditisten durch Dritte;<br />
— Erteilung der Zustimmung zur Übertragung von direkt gehaltenen<br />
Beteiligungen auf Dritte, soweit eine solche erforderlich ist;<br />
— Recht, bis zur Schließung des Fonds einen vorläufigen Beirat zu<br />
berufen und im Rahmen der Errichtung des Beirates nach Schließung<br />
des Fonds eines der drei Beiratsmitglieder zu entsenden<br />
und abzuberufen;<br />
— Recht zur Teilnahme an Beiratssitzungen;<br />
— Berichterstattung gegenüber dem Beirat;<br />
— Vornahme von Auszahlungen an die Kommanditisten (sowie ggf.<br />
Anrechnung von Auszahlungen auf ausstehende Kommanditeinlagen<br />
und Beteiligungsbeträge) und zur Auflösung des Rücklagenkontos<br />
der Fonds-KG;<br />
— Recht, im Einzelfall die Thesaurierung für einen Thesaurus-Investoren<br />
auf dessen Wunsch mit Wirkung für die Zukunft auszusetzen;<br />
— Führung der Bücher der Fonds-KG und Aufstellung von deren<br />
Jahresabschluss;<br />
— Durchführung der Liquidation der Fonds-KG.<br />
Für weitere Einzelheiten der Hauptmerkmale der Kommanditeinlagen<br />
der Fonds-Gründungskommanditisten und der Mitgliedschaft<br />
der Komplementärin wird auf den auf S. 70 ff. abgedruckten Fonds-<br />
Gesellschaftsvertrag verwiesen.<br />
Bisher von der Fonds-KG ausgegebene Wertpapiere oder<br />
Vermögensanlagen<br />
Die Fonds-KG hat bislang keine Vermögensanlagen oder Wertpapiere<br />
i.S.d. § 8 f Abs. 1 des Verkaufsprospektgesetzes ausgegeben.<br />
Angaben gemäß § 6 S. 2 und 3 VermVerkProspV<br />
Die Fonds-KG ist keine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft<br />
auf Aktien, so dass die Angaben nach § 6 S. 2 und 3<br />
VermVerkProspV entfallen.<br />
THESAURUS-KG<br />
Angaben zur Höhe des Kommanditkapitals, zu den Kommanditeinlagen<br />
und zur Höhe der ausstehenden Einlagen<br />
Zum Zeitpunkt der Aufstellung dieses Verkaufsprospektes beläuft<br />
sich das von den derzeitigen Kommanditisten der Thesaurus-KG insgesamt<br />
gezeichnete Kommanditkapital auf EUR 10.750,–.<br />
Die einzelnen Kommanditeinlagen wurden gezeichnet von der<br />
MCE Konzept in Höhe von EUR 10.000,– und, jeweils in Höhe von<br />
EUR 250,–, von der MCE Schiffskapital, der MCE Treuhand und der<br />
MCE Vertrieb (in diesem Verkaufsprospekt MCE Schiffskapital, MCE<br />
Konzept, MCE Treuhand und MCE Vertrieb auch „Thesaurus-Gründungskommanditisten“<br />
und zusammen mit der Komplementärin<br />
MCE Verwaltung „Thesaurus-Gründungsgesellschafter“).<br />
Die vorstehenden Kommanditeinlagen der Thesaurus-Gründungskommanditisten<br />
sind zum Zeitpunkt der <strong>Prospekt</strong>aufstellung noch<br />
nicht, auch nicht teilweise, eingezahlt. Die Einzahlung hat gemäß § 8<br />
Abs. 1 des Thesaurus-Gesellschaftsvertrages bis zur Schließung des<br />
Fonds in voller Höhe zu erfolgen. Die Thesaurus-Gründungskommanditisten<br />
haben zusätzlich zu ihren vorgenannten Kommanditeinlagen<br />
jeweils einen Betrag in die gesamthänderisch gebundene<br />
Rücklage der Thesaurus-KG zu zahlen, der dem Neunfachen ihrer<br />
jeweiligen Kommanditeinlage entspricht. Die Komplementärin MCE<br />
Verwaltung leistet keine Einlage und ist am Kapital der Thesaurus-<br />
KG nicht beteiligt. Die ursprüngliche Kommanditeinlage der Kommanditistin<br />
MCE Treuhand kann gemäß § 6 Abs. 1 des Thesaurus-<br />
Gesellschaftsvertrages zum Zwecke der Durchführung des in diesem<br />
Verkaufsprospekt beschriebenen Beteiligungsangebotes ein- oder<br />
mehrmals erhöht werden, wobei die Treuhänderin die so erhöhte<br />
Kommanditeinlage anteilig im eigenen Namen, aber für Rechnung<br />
der sich an der Thesaurus-KG beteiligenden Thesaurus-Investoren<br />
halten wird. Der maximale Betrag, um den die Kommanditeinlage<br />
der Treuhänderin zu dem vorgenannten Zweck erhöht werden kann,<br />
steht zum Zeitpunkt der <strong>Prospekt</strong>aufstellung nicht fest, weil der Umfang<br />
der Erhöhung abhängig ist von den zukünftigen, rechnerisch auf<br />
die Thesaurus-Investoren entfallenden Auszahlungen aus der Fonds-<br />
KG, welche diese längstens bis zu ihrer Auflösung, oder, sofern diese<br />
früher erfolgt, bis zur Auflösung der Thesaurus-KG für Rechnung der<br />
Thesaurus-Investoren in das Kommanditkapital der Thesaurus-KG<br />
leisten wird. Die vorstehend beschriebene Erhöhung der Kommanditeinlage<br />
der Treuhänderin erfolgt im Übrigen nicht, sofern die Thesaurus-Schwelle<br />
nicht erreicht wird. Weitere Angaben zur Erhöhung<br />
der Kommanditeinlage der MCE Treuhand finden sich auch in dem<br />
Kapitel „Angaben zur Vermögensanlage“, S. 17 ff. unter „Anzahl und<br />
Gesamtbetrag“.<br />
Hauptmerkmale der Kommanditeinlagen der Thesaurus-Gründungskommanditisten<br />
und der Mitgliedschaft der Komplementärin<br />
Zu Abweichungen der Hauptmerkmale der Kommanditeinlagen der zum<br />
Zeitpunkt der <strong>Prospekt</strong>aufstellung beteiligten Gesellschafter der Thesaurus-KG<br />
– den Thesaurus-Gründungsgesellschaftern – von den Rechten<br />
und Pflichten aus den Anteilen der zukünftigen, im Rahmen des Beteiligungsangebotes<br />
MCE 09 Sternenflotte FLEX neu hinzutretenden Gesellschafter<br />
der Thesaurus-KG sind folgende Angaben zu machen:<br />
Die Kommanditeinlagen der Thesaurus-Gründungskommanditisten<br />
vermitteln, vorbehaltlich der nachfolgend dargestellten Sonderrechte<br />
und Vergütungsansprüche, dieselben Rechte und Pflichten<br />
wie die Kommanditeinlagen zukünftiger weiterer Kommanditisten<br />
der Thesaurus-KG bzw. wie die für die zukünftigen Thesaurus-Investoren<br />
mittelbar (treugeberisch) gehaltenen Kommanditeinlagen.<br />
Die Rechte und Pflichten, zu deren Ausübung die Thesaurus-Gründungskommanditisten<br />
genauso berechtigt sind wie zukünftig die<br />
Thesaurus-Investoren, sind näher dargestellt im Kapitel „Angaben<br />
zur Vermögensanlage“, S. 17 ff., unter „Rechte der Investoren aus<br />
ihrer Beteiligung“.<br />
Die Rechte und Pflichten aus den ursprünglichen Kommanditeinlagen<br />
der Thesaurus-Gründungskommanditisten weichen in folgenden<br />
Punkten von denjenigen der Thesaurus Investoren ab:<br />
— Der Jahresüberschuss der Thesaurus-KG, der in einem Geschäftsjahr<br />
nach Ausgleich etwaiger den Thesaurus-Investoren<br />
in vorangegangenen Geschäftsjahren zugewiesener Verluste<br />
verbleibt, wird nach Maßgabe des § 17 Abs. 3 des Thesaurus-<br />
Gesellschaftsvertrages zu 25 % der MCE Konzept zugewiesen<br />
und zu 75 % unter allen Kommanditisten der Thesaurus-KG im<br />
Verhältnis ihrer Kommanditeinlagen (Festkapitalkonten) verteilt.<br />
— Der MCE Treuhand steht das im vorstehenden Unterabschnitt „Angaben<br />
zur Höhe des Kommanditkapitals, zu den Kommanditeinlagen<br />
und zur Höhe der ausstehenden Einlagen“ näher beschriebene<br />
Recht zur Erhöhung ihrer Kommanditeinlage sowie das Recht<br />
zu, Kommanditeinlagen für Dritte zu halten und zu verwalten.<br />
— Die Kommanditeinlagen der Thesaurus-Gründungskommanditisten<br />
zzgl. der von ihnen in die Rücklage der Thesaurus-KG geschuldeten<br />
Beträge sind bis zur Schließung des Fonds zu leisten, während<br />
die Beträge, welche auf die für die Thesaurus-Investoren<br />
treuhänderisch gehaltenen Kommanditeinlagen geschuldet sind,<br />
nach Erreichen der Thesaurus-Schwelle zum Ende eines jeden
29<br />
Kalenderquartals zusammen mit den zusätzlich in die Rücklage<br />
der Thesaurus-KG geschuldeten Beträgen automatisch von der<br />
Fonds-KG für Rechnung der Thesaurus-Investoren an die Thesaurus<br />
KG gezahlt werden.<br />
— Die Thesaurus-Gründungskommanditisten sind direkt als Kommanditisten<br />
an der Thesaurus-KG beteiligt, während die Thesaurus-Investoren<br />
sich zunächst mittelbar treugeberisch über<br />
die MCE Treuhand als Treuhänderin an der Thesaurus-KG beteiligen<br />
und – soweit sie als Kommanditist ins Handelsregister<br />
eingetragen werden wollen – der MCE Verwaltung und der MCE<br />
Treuhand eine Handelsregistervollmacht nach Maßgabe von § 7<br />
Abs. 2 lit. a) des Fonds-Gesellschaftsvertrages zu erteilen haben.<br />
— Die MCE Treuhand ist grundsätzlich zur Vertretung der Thesaurus-<br />
Investoren auf Präsenzversammlungen und bei Umlaufverfahren<br />
der Thesaurus-KG berechtigt. Ihr kann außerdem von der Komplementärin<br />
die Einberufung und Durchführung von Präsenzversammlungen<br />
und Umlaufverfahren übertragen werden.<br />
— Die MCE Treuhand ist zur Anwesenheit bei Beiratssitzungen berechtigt<br />
und zu diesen zu laden.<br />
— Die MCE Treuhand entscheidet über die Zustimmung zur Übertragung<br />
von indirekt (als Treugeberposition) gehaltenen Beteiligungen,<br />
soweit eine solche Zustimmung erforderlich ist.<br />
— Die MCE Treuhand erhält gemäß § 20 Abs. 4 des Thesaurus-Gesellschaftsvertrages<br />
bzw. § 8 Abs. 4 des Treuhand und Verwaltungsvertrages<br />
bei Übertragung einer direkt an der Thesaurus-<br />
KG gehaltenen Beteiligung oder einer Treugeberposition bzw. bei<br />
deren sonstigem Übergang von dem Erwerber eine einmalige<br />
Umschreibegebühr, und zwar in Fällen des Verkaufs in Höhe von<br />
1 % eines vereinbarten Kaufpreises, maximal aber einen Betrag<br />
in Höhe von EUR 500,–, in jedem Fall einer Übertragung (einschließlich<br />
den Fällen des Verkaufs) oder eines sonstigen Überganges<br />
der direkten Beteiligung bzw. der Treugeberposition aber<br />
mindestens einen Betrag in Höhe von EUR 100,– (jeweils zzgl.<br />
etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer).<br />
— Die Thesaurus-Gründungskommanditisten sind nach näherer<br />
Maßgabe des Thesaurus-Gesellschaftsvertrages nach Schließung<br />
des Fonds berechtigt, ihre für eigene Rechnung gehaltenen (Teil-)<br />
Kommanditeinlagen in der Thesaurus-KG auch ganz oder teilweise<br />
zum Ende eines jeden Kalenderquartals ordentlich zu kündigen.<br />
— Die MCE Treuhand ist nach näherer Maßgabe des Thesaurus-<br />
Gesellschaftsvertrages auch zur teilweisen Kündigung ihrer für<br />
Rechnung der Treugeber gehaltenen Teilkommanditeinlage berechtigt,<br />
wobei die für die übrigen Kommanditisten geltenden<br />
Kündigungsfristen für solche teilweisen Kündigungen seitens<br />
der Treuhänderin um eine Woche verkürzt sind.<br />
— Die MCE Schiffskapital hat das Sonderrecht, den Abschlussprüfer<br />
der Thesaurus-KG für die Geschäftsjahre bis einschließlich desjenigen,<br />
in dem die Schließung des Fonds erfolgt, zu benennen.<br />
— Die MCE Schiffskapital hat das Sonderrecht, nach näherer Maßgabe<br />
des § 23 Abs. 5 des Thesaurus-Gesellschaftsvertrages im<br />
Namen aller Kommanditisten der Thesaurus-KG mit der Komplementärin<br />
eine Vereinbarung über deren Austritt aus der Thesaurus-KG<br />
bei gleichzeitigem Eintritt einer von der MCE Schiffskapital<br />
zu benennenden Gesellschaft als neuer persönlich haftender<br />
Gesellschafterin abzuschließen.<br />
— Die Thesaurus-Gründungskommanditisten erbringen im Übrigen<br />
die in diesem Kapitel unter „Angaben über die Gründungsgesellschafter<br />
der Emittentinnen“ näher beschriebenen besonderen<br />
Gesellschafterbeiträge und erhalten hierfür die dort dargestellten<br />
Vergütungen.<br />
Die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft der Komplementärin<br />
MCE Verwaltung weichen in folgenden Punkten von denjenigen der<br />
Investoren ab:<br />
— Vertretung und Geschäftsführung der Thesaurus-KG und Übernahme<br />
der persönlichen Haftung, wofür sie die in diesem Kapitel<br />
unter „Angaben über die Gründungsgesellschafter der Emittentinnen“<br />
beschriebene Vergütung und Ersatz ihrer Auslagen erhält;<br />
— Keine Einlageleistung und keine Beteiligung an Gewinn und Verlust<br />
der Thesaurus-KG;<br />
— Einberufung und Leitung von Präsenzversammlungen und Umlaufverfahren<br />
sowie Erteilung der Zustimmung zur Vertretung<br />
von Kommanditisten durch Dritte;<br />
— Erteilung der Zustimmung zur Übertragung von direkt gehaltenen<br />
Beteiligungen auf Dritte, soweit eine solche erforderlich ist;<br />
— Recht, im Rahmen der Errichtung des Beirates nach Schließung<br />
des Fonds eines der drei Beiratsmitglieder zu entsenden und abzuberufen;<br />
— Recht zur Teilnahme an Beiratssitzungen;<br />
— Berichterstattung gegenüber dem Beirat;<br />
— Führung der Bücher der Thesaurus-KG und Aufstellung von deren<br />
Jahresabschluss;<br />
— Durchführung der Liquidation der Thesaurus-KG.<br />
Für weitere Einzelheiten der Hauptmerkmale der Kommanditeinlagen<br />
der Thesaurus-Gründungskommanditisten und der Mitgliedschaft<br />
der Komplementärin wird auf den auf S. 83 ff. abgedruckten<br />
Thesaurus-Gesellschaftsvertrag verwiesen.<br />
Bisher von der Thesaurus-KG ausgegebene Wertpapiere oder Vermögensanlagen/Angaben<br />
gemäß § 6 S. 2 und 3 VermVerkProspV<br />
Es gelten die in diesem Kapitel zur Fonds-KG gemachten Angaben<br />
entsprechend.<br />
Angaben über die Geschäftstätigkeit<br />
der Emittentinnen<br />
Wichtigste Tätigkeitsbereiche der Emittentinnen<br />
Die wichtigsten Tätigkeitsbereiche der Emittentinnen sind der Erwerb,<br />
das Halten und die Verwaltung von mittelbaren und unmittelbaren<br />
Beteiligungen an Schiffsgesellschaften.<br />
Die anteilig auf die Emittentinnen entfallenden und von ihnen vereinnahmten<br />
Ergebnisse und Auszahlungen aus den von ihnen zu<br />
erwerbenden Schiffsbeteiligungen werden – nach Abzug von Kosten<br />
und unter Berücksichtigung der Regelungen der Gesellschaftsverträge<br />
– (i) von der Fonds-KG grundsätzlich an die Kommanditisten weitergeleitet,<br />
wobei die Fonds-KG abweichend hiervon auch berechtigt<br />
ist, Liquiditätsüberschüsse statt dessen für Reinvestitionen in weitere<br />
Schiffsbeteiligungen zu nutzen und (ii) von der Thesaurus-KG,<br />
da Auszahlungen an die Gesellschafter der Thesaurus-KG vor deren<br />
Auflösung nicht vorgesehen sind, zum Erwerb weiterer Schiffsbeteiligungen<br />
genutzt.<br />
Abhängigkeit von Patenten, Lizenzen, Verträgen oder neuen<br />
Herstellungsverfahren<br />
Abgesehen von den Verträgen, die die Emittentinnen mit den Gründungskommanditisten<br />
über bestimmte von diesen zu erbringende<br />
Leistungen sowie über bestimmte den Emittentinnen eingeräumte<br />
Nutzungsrechte an einem computerbasierten Bewertungssystem<br />
und Bewertungsmodul abgeschlossen haben (vgl. hierzu die Angaben<br />
im Kapitel „Wesentliche Verträge und Vertragspartner“, S. 60 ff.),<br />
sind weder die Fonds-KG noch die Thesaurus-KG zum Zeitpunkt der<br />
Aufstellung dieses Verkaufsprospektes abhängig von Patenten, Lizenzen,<br />
Verträgen oder neuen Herstellungsverfahren, die von wesentlicher<br />
Bedeutung für die Geschäftstätigkeit oder Ertragslage der<br />
Emittentinnen sind.
30<br />
Emittentinnen<br />
Angaben zu Gerichts- und Schiedsverfahren<br />
Zum Zeitpunkt der Aufstellung dieses Verkaufsprospektes sind keine<br />
Gerichts- oder Schiedsverfahren anhängig, die einen wesentlichen<br />
Einfluss auf die wirtschaftliche Lage der Emittentinnen haben können.<br />
Angaben zu wichtigen laufenden Investitionen<br />
Zum Zeitpunkt der Aufstellung dieses Verkaufsprospektes sind von<br />
den Emittentinnen noch keine wichtigen laufenden Investitionen<br />
getätigt worden. Die von den Emittentinnen insgesamt geplanten<br />
Investitionen sind in den jeweiligen Mittelverwendungs- und Mittelherkunftsplanungen<br />
der Emittentinnen (abgedruckt im Kapitel „Finanzen“,<br />
S. 41 f. und S. 46 f.) sowie im Kapitel „Beteiligungskonzept“,<br />
S. 36 ff. dargestellt.<br />
Außergewöhnliche, die Tätigkeit der Emittentinnen beeinflussende<br />
Ereignisse<br />
Zum Zeitpunkt der Aufstellung dieses Verkaufsprospektes ist die Tätigkeit<br />
der Emittentinnen nicht durch außergewöhnliche Ereignisse<br />
beeinflusst worden.<br />
Angaben über die Gründungsgesellschafter<br />
der Emittentinnen<br />
FONDS-KG<br />
Name, Firma, Sitz und Geschäftsanschrift der Fonds-Gründungsgesellschafter<br />
Gründungsgesellschafter der Fonds-KG sind die folgenden Gesellschaften:<br />
— MCE Fonds 09 Verwaltungs GmbH mit Sitz in Hamburg, eingetragen<br />
im Handelsregister des Amtsgerichtes Hamburg unter HRB<br />
113793, Geschäftsanschrift Speersort 4 – 6, 20095 Hamburg, als<br />
persönlich haftende Gesellschafterin.<br />
— MCE Konzept AG & Co. KG mit Sitz in Hamburg, eingetragen im<br />
Handelsregister des Amtsgerichtes Hamburg unter HRA 107705, Geschäftsanschrift<br />
Speersort 4 – 6, 20095 Hamburg, als Kommanditist;<br />
— MCE Schiffskapital AG mit Sitz in Hamburg, eingetragen im Handelsregister<br />
des Amtsgerichtes Hamburg unter HRB 103862, Geschäftsanschrift<br />
Speersort 4 – 6, 20095 Hamburg, als Kommanditist;<br />
— MCE Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in<br />
Hamburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichtes<br />
Hamburg unter HRB 103624, Geschäftsanschrift Speersort 4 – 6,<br />
20095 Hamburg, als Kommanditist;<br />
— MCE Vertriebsgesellschaft mbH mit Sitz in Hamburg, eingetragen<br />
im Handelsregister des Amtsgerichtes Hamburg unter HRB<br />
104239, Geschäftsanschrift Speersort 4 – 6, 20095 Hamburg, als<br />
Kommanditist.<br />
Die MCE Verwaltung als persönlich haftende Gesellschafterin der<br />
Fonds-KG hat keine Einlageverpflichtung übernommen und ist<br />
am Kapital der Fonds-KG nicht beteiligt. Die Nennbeträge der von<br />
den übrigen vorstehend genannten Gründungsgesellschaftern der<br />
Fonds-KG insgesamt gezeichneten Kommanditeinlagen belaufen<br />
sich zum Zeitpunkt der <strong>Prospekt</strong>aufstellung auf einen Gesamtbetrag<br />
von EUR 260.000,– (zu den Nennbeträgen der einzelnen Kommanditeinlagen<br />
der Gründungsgesellschafter vgl. die Angaben in diesem<br />
Kapitel unter „Angaben über das Kapital der Emittentinnen“ unter<br />
„Fonds-KG“, S. 26 ff.). Die Einlagen auf diese Kommanditeinlagen<br />
sind zum Zeitpunkt der <strong>Prospekt</strong>aufstellung weder ganz noch teilweise<br />
erbracht.<br />
Nähere Angaben zu den Fonds-Gründungsgesellschaftern finden sich<br />
in dem Kapitel „Wesentliche Verträge und Vertragspartner“, S. 60 ff.<br />
Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte, Jahresbetrag der sonstigen<br />
Gesamtbezüge der Fonds-Gründungsgesellschafter<br />
Sämtliche Fonds-Gründungskommanditisten sind im Verhältnis ihrer<br />
auf eigene Rechnung gehaltenen (Teil-)Kommanditeinlagen zum<br />
Kommanditkapital der Fonds-KG anteilig an deren Ergebnis und<br />
einem etwaigen Liquidationserlös beteiligt. Ihnen stehen dieselben<br />
Entnahmerechte wie den zukünftigen Investoren zu (§ 18 des Fonds-<br />
Gesellschaftsvertrages). Die MCE Verwaltung als Komplementärin ist<br />
nicht an dem Ergebnis, den Entnahmen (Auszahlungen) und einem<br />
etwaigen Liquidationserlös der Fonds-KG beteiligt. Nähere Angaben<br />
zur Gewinnbeteiligung und den Entnahmerechten der Fonds-Gründungskommanditisten<br />
finden sich in diesem Kapitel unter „Hauptmerkmale<br />
der Kommanditeinlagen der Gründungskommanditisten<br />
und der Mitgliedschaft der Komplementärin“ sowie in dem Kapitel<br />
„Angaben zur Vermögensanlage“, S. 17 ff., unter „Rechte der Investoren<br />
aus ihrer Beteiligung“.<br />
Die Komplementärin MCE Verwaltung erhält gemäß § 10 Abs. 10 lit. a)<br />
des Fonds-Gesellschaftsvertrages für die Geschäftsführung und die<br />
Übernahme der persönlichen Haftung von der Fonds-KG für das Geschäftsjahr<br />
2012 eine Vergütung von insgesamt EUR 6.000,– und ab<br />
dem Geschäftsjahr 2013 eine Vergütung von EUR 12.000,– pro Jahr<br />
(jeweils inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer), die jeweils am Ende des<br />
betreffenden Geschäftsjahres zur Zahlung fällig ist. Diese Vergütung<br />
wird ab dem Geschäftsjahr 2014 jährlich um 2 %, mindestens aber<br />
in Höhe der vom Statistischen Bundesamt für das jeweilige Vorjahr<br />
ermittelten durchschnittlichen Inflationsrate, erhöht. Darüber hinaus<br />
erhält die MCE Verwaltung gemäß § 10 Abs. 10 lit. b) des Fonds-<br />
Gesellschaftsvertrages sämtliche ihrer mit der Geschäftsführung der<br />
Fonds-KG verbundenen Aufwendungen und Kosten mit deren Anfall<br />
von der Fonds-KG ersetzt. Die MCE Verwaltung ist berechtigt, die vorgenannten<br />
Vergütungen bzw. den Aufwendungs- und Kostenersatz<br />
bei Fälligkeit zu entnehmen.<br />
Die MCE Treuhand erhält von der Fonds-KG für die Betreuung der<br />
Treugeber gemäß § 15 Abs. 1 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages<br />
ab dem 1. Januar 2012 eine jährliche Vergütung in Höhe<br />
von 0,5 % des bis zum Ende eines jeden Geschäftsjahres von den<br />
Investoren gezeichneten Beteiligungskapitals (zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer).<br />
Das Beteiligungskapital im vorstehenden Sinne ergibt<br />
sich dabei aus der Summe der von Investoren gezeichneten Beteiligungsbeträge<br />
(ohne Berücksichtigung etwaiger gemäß § 8 Abs. 3 des<br />
Fonds-Gesellschaftsvertrages gewährter Skonti). Diese Vergütung<br />
wird ab dem Geschäftsjahr 2013 jährlich um 2 %, mindestens aber<br />
in Höhe der vom Statistischen Bundesamt für das jeweilige Vorjahr<br />
ermittelten durchschnittlichen Inflationsrate, erhöht. Sie ist auch für<br />
das bei Beginn der Liquidation der Fonds-KG laufende Geschäftsjahr<br />
in voller Höhe zu zahlen und zwar auch dann, wenn die Fonds-KG bereits<br />
vor Ablauf dieses Geschäftsjahres beendet wird. Die Vergütung<br />
ist jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres zur Zahlung fällig, wobei<br />
die Treuhänderin gegen Rechnungsstellung zum Ende eines jeden<br />
Kalenderquartals zu Abschlagszahlungen berechtigt ist und zwar jeweils<br />
in Höhe von 0,5 % des bis dahin gezeichneten Beteiligungskapitals<br />
zeitanteilig für einen Zeitraum von der letzten Abschlagszahlung<br />
bis zum Ende des betreffenden Kalenderquartals, jedoch stets nur<br />
soweit es die Liquiditätslage der Fonds-KG erlaubt. Im Übrigen erhält<br />
die MCE Treuhand gemäß § 15 Abs. 2 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages<br />
von der Fonds-KG sämtliche ihr entstehenden<br />
Aufwendungen und Kosten im Zusammenhang mit (i) der Erfüllung<br />
geldwäscherechtlicher Identifizierungs- und Überwachungspflichten,<br />
(ii) Handelsregisteranmeldungen sowie -eintragungen in Bezug<br />
auf das Handelsregister der Fonds-KG, (iii) der Kommunikation mit<br />
den und Information der Investoren, insbesondere Druck- und Portokosten,<br />
sowie (iv) der Auflösung, Liquidation und Beendigung der<br />
Fonds-KG ersetzt.
31<br />
Die MCE Schiffskapital erhält, sofern ein Investor in der von<br />
ihm abgegebenen Beitrittserklärung erklärt, dass er das Andienungsrecht<br />
Klassik und/oder das Andienungsrecht Flex erwerben<br />
möchte, von diesem Investor für die Einräumung des Andienungsrechtes<br />
Klassik und/oder des Andienungsrechtes Flex<br />
jeweils eine Prämie in Höhe von 5 % des von ihm gezeichneten<br />
Beteiligungsbetrages, (vgl. hierzu die Angaben im Kapitel „Andienungsrechte“,<br />
S. 50 ff., unter „Prämie“). Ist der betreffende<br />
Investor über die MCE Vertrieb vermittelt worden, führt die MCE<br />
Schiffskapital von der ihr gezahlten Prämie einen Betrag in Höhe<br />
von 1,0 % des betreffenden gezeichneten Beteiligungsbetrages<br />
an die MCE Vertrieb als Provision ab. Die MCE Schiffskapital<br />
und die MCE Vertrieb ihrereits zahlen den im Rahmen der Vermittlung<br />
von Investoren von ihnen jeweils beauftragten Dritten<br />
(in diesem Verkaufsprospekt „Vermittler“) für die Vermittlung<br />
eines ein Andienungsrecht zeichnenden Investoren einen Betrag<br />
in Höhe von bis zu 1,0 % des betreffenden gezeichneten Beteiligungsbetrages.<br />
Die MCE Konzept hat die Fonds-KG im Hinblick auf die Projektierung<br />
und Konzeption des Beteiligungsangebotes und der Konzeption der<br />
wirtschaftlichen Grundlagen der Fonds-KG unentgeltlich beraten.<br />
Sie erbringt außerdem aufgrund eines gesonderten Vertrages mit<br />
der Fonds-KG für diese Beratungs- und Unterstützungsleistungen<br />
im Hinblick auf (i) den Erwerb und die Veräußerung von Anteilen<br />
an Schiffsgesellschaften, (ii) die Ermittlung des Net Asset Value der<br />
Fonds-KG (i.S.d. § 24 Abs. 3 des Fonds-Gesellschaftsvertrages), (iii)<br />
die Bewertung von Beteiligungen an Schiffsgesellschaften sowie<br />
(iv) das laufende Controlling und Berichtswesen. Bis zum Abschluss<br />
der Mittelfreigabe- und Mittelverwendungskontrolle erbringt MCE<br />
Konzept die vorstehenden Leistungen unentgeltlich, für danach erbrachte<br />
Leistungen erhält sie von der Fonds-KG nach näherer Maßgabe<br />
des vorgenannten Vertrages eine zeitaufwandsabhängige Vergütung<br />
zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Vergütung bestimmt sich<br />
nach der aufgewendeten Zeit je eingesetztem Mitarbeiter, wobei für<br />
jeden Mitarbeiter der MCE Konzept ein bestimmter Stundensatz in<br />
Rechnung gestellt wird, der die Kosten der MCE Konzept (anteilige<br />
Personalkosten auf Vollkostenbasis) decken soll, zzgl. einer Marge.<br />
Derzeit ist der durchschnittlich zur Anwendung kommende Stundensatz<br />
dabei mit rd. EUR 150,– (zzgl. etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer)<br />
kalkuliert (vgl. zur Höhe dieser Vergütung die Angaben im Kapitel<br />
„Angaben zur Vermögensanlage“, S. 22 ff., unter „Gesamthöhe der<br />
laufenden Vergütungen der Gründungsgesellschafter“). Die MCE<br />
Konzept ist auch berechtigt, gegenüber der Fonds-KG den Zeitaufwand<br />
der Organmitglieder ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin<br />
abzurechnen, selbst dann, wenn diese Organmitglieder gleichzeitig<br />
Geschäftsführer der Komplementärin der Fonds-KG sind, wie<br />
auch die ihr für den Einsatz des Personals Dritter, einschließlich desjenigen<br />
der MCE Schiffskapital, entstehenden Kosten. Die Vergütung<br />
wird der Fonds-KG von der MCE Konzept monatlich rückwirkend für<br />
den jeweiligen Vormonat in Rechnung gestellt und ist innerhalb von<br />
14 Tagen nach Rechnungsstellung fällig und zahlbar. Darüber hinaus<br />
räumt die MCE Konzept der Fonds-KG nach näherer Maßgabe von<br />
hierzu gesondert abgeschlossenen Nutzungsverträgen bestimmte<br />
Nutzungsrechte an einem computerbasierten Bewertungssystem<br />
und Bewertungsmodul ein. Für die Einräumung der Nutzungsrechte<br />
erhält die MCE Konzept von der Fonds-KG für die Zeit ab dem Abschluss<br />
der Mittelfreigabe- und Mittelverwendungskontrolle eine<br />
jährliche Grundvergütung von jeweils – für Bewertungssystem und<br />
Bewertungsmodul – EUR 25.000,– zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.<br />
Zusätzlich zahlt die Fonds-KG der MCE Konzept für die Zeit ab dem<br />
Abschluss der Mittelfreigabe- und Mittelverwendungskontrolle eine<br />
jährliche Nutzungsvergütung in Höhe von jeweils – für Bewertungssystem<br />
und Bewertungsmodul – 0,35 % ihres Beteiligungskapitals<br />
zum 31. Dezember eines jeden Jahres zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.<br />
Bei Beginn der Vergütungspflicht oder Beendigung dieses<br />
Vertrages während eines Kalenderjahres sind die vorstehenden<br />
Vergütungen pro rata temporis geschuldet. Grundvergütung und<br />
Nutzungsvergütung werden ab dem Jahr 2014 jährlich um 2 %, mindestens<br />
aber in Höhe der vom Statistischen Bundesamt für das jeweilige<br />
Vorjahr ermittelten durchschnittlichen Inflationsrate erhöht.<br />
Die jährliche Grundvergütung wird jeweils am 31. Dezember eines<br />
Kalenderjahres zur Zahlung fällig. Die jährliche Nutzungsvergütung<br />
ist innerhalb von zwei Kalenderwochen nach Ablauf des jeweiligen<br />
Kalenderjahres zu zahlen. MCE Konzept ist berechtigt, auf die jährliche<br />
Nutzungsvergütung während des laufenden Kalenderjahres angemessene<br />
Abschlagzahlungen einzufordern.<br />
Aufgrund von jeweils gesondert abgeschlossenen Verträgen mit<br />
der Fonds-KG haben die MCE Schiffskapital und die MCE Vertrieb<br />
die Vermittlung von Beteiligungen an der Fonds-KG an Investoren<br />
(in diesem Verkaufsprospekt „Vermittlung von Beteiligungen“)<br />
übernommen. Für die Vermittlung von Beteiligungen erhalten die<br />
MCE Schiffskapital und die MCE Vertrieb nach näherer Maßgabe<br />
der hierzu mit der Fonds-KG jeweils abgeschlossenen Verträge von<br />
dieser eine Vergütung in Höhe von 14 % der Beteiligungsbeträge,<br />
welche von Investoren, die durch MCE Schiffskapital bzw. MCE<br />
Vertrieb (oder die von ihnen eingeschalteten Vermittler) vermittelt<br />
wurden, bis zur Schließung des Fonds gezeichnet werden (in diesem<br />
Verkaufsprospekt „Einmalprovision“), inkl. etwaiger gesetzlicher<br />
Umsatzsteuer. Die Einmalprovision wird jeweils fällig, wenn<br />
ein Investor den von ihm auf seinen Beteiligungsbetrag geschuldeten<br />
Betrag leistet. MCE Schiffskapital und MCE Vertrieb sind berechtigt,<br />
in Bezug auf einzelne oder mehrere der durch sie (oder die<br />
von ihnen eingeschalteten Vermittler) vermittelten Investoren eine<br />
auf 8 % reduzierte Einmalprovision, inkl. etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer,<br />
i.V.m. einer jährlichen laufenden Vergütung (in diesem<br />
Verkaufsprospekt „Bestandsprovision“) zu wählen. Die maximal für<br />
zehn Jahre gewährte Bestandsprovision beträgt anfänglich jährlich<br />
0,6 % desjenigen am Ende des betreffenden Geschäftsjahres von<br />
Investoren gehaltenen Beteiligungskapitals, welches von der MCE<br />
Schiffskapital bzw. der MCE Vertrieb vermittelt wurde (inkl. etwaiger<br />
gesetzlicher Umsatzsteuer), und erhöht sich nach einem Jahr<br />
jährlich um 5 %. Dabei wird die Bestandsprovision für das Jahr, in<br />
dem die betreffenden Investoren erstmals an der Fonds-KG (mittelbar)<br />
beteiligt werden, zeitanteilig (pro rata temporis) geschuldet.<br />
Die Bestandsprovision ist auch für das bei Beginn der Liquidation<br />
der Fonds-KG laufende Geschäftsjahr in voller Höhe zu zahlen und<br />
zwar selbst dann, wenn die Fonds-KG bereits vor Ablauf dieses<br />
Geschäftsjahres beendet wird. Wird die Fonds-KG vor Ablauf von<br />
zehn Jahren aufgelöst, erhalten MCE Schiffskapital und MCE Vertrieb<br />
im Rahmen der Abwicklung der Fonds-KG einen einmaligen<br />
Abfindungsbetrag in Höhe der Summe derjenigen Bestandsprovisionen,<br />
die aufgrund der vorzeitigen Auflösung der Fonds-KG<br />
in den Folgejahren bis zum Ende des Zehnjahreszeitraums nicht<br />
mehr gezahlt werden, abgezinst auf den Barwert. Die Bestandsprovision<br />
wird jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres zur Zahlung<br />
fällig. Soweit es die Liquiditätslage der Fonds-KG erlaubt, sind<br />
MCE Schiffskapital und MCE Vertrieb gegen Rechnungsstellung<br />
berechtigt, zum Ende eines jeden Kalenderquartals angemessene<br />
Abschlagszahlungen auf die Bestandsprovision zu verlangen.Von<br />
der ihnen für die Vermittlung von Beteiligungen von der Fonds-<br />
KG zu zahlenden Vergütung haben die MCE Schiffskapital und die<br />
MCE Vertrieb die Provisionsansprüche der von ihnen eingeschalteten<br />
Vermittler zu begleichen. Die Art und Höhe der Provision, die<br />
die MCE Schiffskapital und die MCE Vertrieb den Vermittlern für die<br />
Vermittlung einer Beteiligung an einen Investor zahlen, ist abhängig<br />
von den im Einzelfall mit den Vermittlern abgeschlossenen Verein-
32<br />
Emittentinnen<br />
barungen. Die Provision besteht regelmäßig aus einem prozentualen<br />
Anteil an dem von dem betreffenden Investor gezeichneten Beteiligungsbetrag<br />
und versteht sich jeweils inkl. etwaiger gesetzlicher<br />
Umsatzsteuer: Bei Vereinbarung einer Einmalprovision können im<br />
Einzelfall grundsätzlich folgende Provisionsarten und -höhen von<br />
der MCE Schiffskapital bzw. der MCE Vertrieb vereinbart werden: (i)<br />
eine Abschlussvermittlungsprovision bis zu 9 % des jeweiligen Beteiligungsbetrages,<br />
(ii) eine zusätzliche Bonusprovision in Höhe von bis<br />
zu 1 % des jeweiligen Beteiligungsbetrages, wenn der Vermittler im<br />
Voraus zugesagt hat, ein bestimmtes Kontingent von Investoren zu<br />
vermitteln, und dieses Kontingent auch erfüllt wird, sowie (iii) eine<br />
zusätzliche Provision von bis zu 2 % für besondere Vermittlungsleistungen,<br />
wie z.B. After Sales Services. Bei Vereinbarung einer Bestandsprovision<br />
können MCE Schiffskapital bzw. MCE Vertrieb an<br />
den Vermittler eine einmalige Provision von bis zu 5 % des jeweiligen<br />
Beteiligungsbetrages und zusätzlich eine laufende jährliche Provision<br />
von bis zu 0,6 % des von Vermittler vermittelten Beteiligungskapitals<br />
gewähren (wobei die laufende jährliche Provision sich jährlich<br />
um 5 % erhöht).<br />
Der jeweilige Gesamtbetrag der vorstehend beschriebenen Vergütungen,<br />
der den Fonds-Gründungsgesellschaftern während der<br />
erwarteten Laufzeit des Fonds von der Fonds-KG gezahlt wird, ist<br />
– sowohl heruntergebrochen auf die einzelnen Gründungsgesellschafter<br />
als auch als Gesamtbetrag für alle Gründungsgesellschafter<br />
– im Kapitel „Angaben zur Vermögensanlage“ unter „Gesamthöhe<br />
der laufenden Vergütungen der Gründungsgesellschafter“, S. 22 f.,<br />
angegeben.<br />
Über die im Fonds-Gesellschaftsvertrag, dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag<br />
und in diesem Kapitel „Emittentinnen“ genannten Vergütungen,<br />
Gewinnbeteiligungen und Beteiligungen am Liquidationserlös<br />
hinaus, stehen den Fonds-Gründungsgesellschaftern innerhalb<br />
und außerhalb der vorgenannten Verträge keine Gewinnbeteiligungen,<br />
Entnahmerechte und auch keine sonstigen Gesamtbezüge,<br />
insbesondere Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen,<br />
Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen<br />
jeder Art im Zusammenhang mit diesem Beteiligungsangebot zu.<br />
Beteiligungen der Fonds-Gründungsgesellschafter an bestimmten<br />
Unternehmen<br />
Die MCE Schiffskapital und die MCE Konzept sind alleinige Gesellschafter<br />
der Komplementärin der Fonds-KG, der MCE Verwaltung.<br />
Die MCE Schiffskapital, die mit dem Vertrieb der Beteiligungen an<br />
der Fonds-KG und der Thesaurus-KG beauftragt ist, ist außerdem<br />
persönlich haftende Gesellschafterin der MCE Konzept, die für die<br />
Emittentinnen die vorstehend unter „Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte,<br />
Jahresbetrag der sonstigen Gesamtbezüge der Fonds-<br />
Gründungsgesellschafter“ beschriebenen verschiedenen Beratungsund<br />
Unterstützungsleistungen erbringt und diesen Nutzungsrechte<br />
an einem computerbasierten Bewertungssystem und Bewertungsmodul<br />
einräumt. Ferner ist sie Mitgesellschafterin der MCE Vertrieb,<br />
die ebenfalls mit dem Vertrieb der Beteiligungen an der Fonds-KG<br />
und der Thesaurus-KG beauftragt ist.<br />
Im Übrigen sind die Fonds-Gründungsgesellschafter weder unmittelbar<br />
noch mittelbar an Unternehmen beteiligt, die mit dem Vertrieb<br />
der Beteiligungen an der Fonds-KG beauftragt sind, die der Fonds-<br />
KG Fremdkapital zur Verfügung stellen oder die im Zusammenhang<br />
mit der Herstellung des Anlageobjektes nicht nur geringfügige Lieferungen<br />
oder Leistungen erbringen.<br />
Verflechtungen<br />
In Bezug auf personelle und kapitalmäßige Verflechtungen, die<br />
grundsätzlich zu Interessenkonflikten führen können, vgl. die Angaben<br />
in den Kapiteln „Risiken der Vermögensanlage“, S. 9 ff., unter<br />
„Verflechtungen und Interessenkonflikte“ und „Wesentliche Verträge<br />
und Vertragspartner“, S. 60 ff.<br />
THESAURUS-KG<br />
Name, Firma, Sitz und Geschäftsanschrift der Thesaurus-Gründungsgesellschafter<br />
Gründungsgesellschafter der Thesaurus-KG sind die folgenden Gesellschaften:<br />
— MCE Fonds 09 Verwaltungs GmbH mit Sitz in Hamburg, eingetragen<br />
im Handelsregister des Amtsgerichtes Hamburg unter<br />
HRB 113793, Geschäftsanschrift Speersort 4 – 6, 20095 Hamburg,<br />
als persönlich haftende Gesellschafterin;<br />
— MCE Konzept AG & Co. KG mit Sitz in Hamburg, eingetragen im<br />
Handelsregister des Amtsgerichtes Hamburg unter HRA 107705,<br />
Geschäftsanschrift Speersort 4 – 6, 20095 Hamburg, als Kommanditist;<br />
— MCE Schiffskapital AG mit Sitz in Hamburg, eingetragen im Handelsregister<br />
des Amtsgerichtes Hamburg unter HRB 103862, Geschäftsanschrift<br />
Speersort 4 – 6, 20095 Hamburg, als Kommanditist;<br />
— MCE Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in<br />
Hamburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichtes<br />
Hamburg unter HRB 103624, Geschäftsanschrift Speersort 4 – 6,<br />
20095 Hamburg, als Kommanditist;<br />
— MCE Vertriebsgesellschaft mbH mit Sitz in Hamburg, eingetragen<br />
im Handelsregister des Amtsgerichtes Hamburg unter<br />
HRB 104239, Geschäftsanschrift Speersort 4 – 6, 20095 Hamburg,<br />
als Kommanditist.<br />
Die MCE Verwaltung als persönlich haftende Gesellschafterin der<br />
Thesaurus-KG hat keine Einlageverpflichtung übernommen und ist<br />
am Kapital der Thesaurus-KG nicht beteiligt. Die Nennbeträge der<br />
von den übrigen vorstehend genannten Gründungsgesellschaftern<br />
der Thesaurus-KG insgesamt gezeichneten Kommanditeinlagen belaufen<br />
sich zum Zeitpunkt der <strong>Prospekt</strong>aufstellung auf einen Gesamtbetrag<br />
von EUR 10.750,– (zu den Nennbeträgen der einzelnen Kommanditeinlagen<br />
der Gründungsgesellschafter vgl. die Angaben in<br />
diesem Kapitel unter „Angaben über das Kapital der Emittentinnen“<br />
unter „Thesaurus-KG“, S. 28 f.). Die Einlagen auf diese Kommanditeinlagen<br />
sind zum Zeitpunkt der <strong>Prospekt</strong>aufstellung weder ganz<br />
noch teilweise erbracht.<br />
Nähere Angaben zu den Thesaurus-Gründungsgesellschaftern finden<br />
sich in dem Kapitel „Wesentliche Verträge und Vertragspartner“, S.60 ff.<br />
Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte, Jahresbetrag der sonstigen<br />
Gesamtbezüge der Thesaurus-Gründungsgesellschafter<br />
Sämtliche Thesaurus-Gründungskommanditisten sind im Verhältnis<br />
ihrer auf eigene Rechnung gehaltenen (Teil-)Kommanditeinlagen<br />
zum Kommanditkapital der Thesaurus-KG anteilig an deren Ergebnis<br />
und einem etwaigen Liquidationserlös beteiligt, vorbehaltlich dessen<br />
dass die MCE Konzept nach näherer Maßgabe des § 17 Abs. 3 des<br />
Thesaurus-Gesellschaftsvertrages überproportional am Jahresüberschuss<br />
partizipiert. Entnahmerechte (Auszahlungen) stehen ihnen<br />
ebenso wenig zu wie den zukünftigen Thesaurus-Investoren (§ 18 des<br />
Thesaurus-Gesellschaftsvertrages). Die MCE Verwaltung als Komplementärin<br />
ist nicht an dem Ergebnis, den Entnahmen (Auszahlungen)<br />
und einem etwaigen Liquidationserlös der Thesaurus-KG beteiligt.<br />
Nähere Angaben zur Gewinnbeteiligung und den Entnahmerechten<br />
der Thesaurus-Gründungskommanditisten finden sich in diesem<br />
Kapitel unter „Hauptmerkmale der Kommanditeinlagen der Gründungskommanditisten<br />
und der Mitgliedschaft der Komplementärin“<br />
sowie in dem Kapitel „Angaben zur Vermögensanlage“, S.17 ff., unter<br />
„Rechte der Investoren aus ihrer Beteiligung“.
33<br />
Die Komplementärin MCE Verwaltung erhält gemäß § 10 Abs. 10<br />
lit. a) des Thesaurus-Gesellschaftsvertrages im Falle des Erreichens<br />
der Thesaurus-Schwelle für die Geschäftsführung und die Übernahme<br />
der persönlichen Haftung von der Thesaurus-KG für das Geschäftsjahr<br />
2012 eine Vergütung von insgesamt EUR 6.000,– und ab<br />
dem Geschäftsjahr 2013 eine Vergütung von EUR 12.000,– pro Jahr<br />
(jeweils inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer), die für die Geschäftsjahre<br />
2012 und 2013 am 31. Dezember 2013 und danach jeweils am Ende<br />
eines Geschäftsjahres zur Zahlung fällig ist (im Falle des Nichterreichens<br />
der Thesaurus-Schwelle reduziert sich die Vergütung für das<br />
Geschäftsjahr 2012 auf EUR 625,– und für die Geschäftsjahre ab 2013<br />
auf EUR 2.500,– pro Jahr, jeweils inkl. etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer).<br />
Diese Vergütung wird ab dem Geschäftsjahr 2014 jährlich um<br />
2 %, mindestens aber in Höhe der vom Statistischen Bundesamt für<br />
das jeweilige Vorjahr ermittelten durchschnittlichen Inflationsrate,<br />
erhöht. Darüber hinaus erhält die MCE Verwaltung gemäß § 16<br />
Abs. 1 lit. b) des Thesaurus-Gesellschaftsvertrages sämtliche ihrer<br />
mit der Geschäftsführung der Thesaurus-KG verbundenen Aufwendungen<br />
und Kosten mit deren Anfall von der Thesaurus-KG ersetzt.<br />
Die MCE Verwaltung ist berechtigt, die vorgenannten Vergütungen<br />
bzw. den Aufwendungs- und Kostenersatz bei Fälligkeit zu entnehmen.<br />
Die MCE Treuhand erhält von der Thesaurus-KG für die Betreuung<br />
der Treugeber gemäß § 17 Abs. 1 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages<br />
ab dem Zeitpunkt, in dem die Thesaurus-Investoren erstmals<br />
an der Thesaurus-KG (mittelbar) beteiligt werden, eine jährliche Vergütung<br />
in Höhe von 0,5 % des am Ende eines jeden Geschäftsjahres<br />
von den Thesaurus-Investoren insgesamt gehaltenen Thesauruskapitals<br />
(zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer). Das Thesauruskapital im vorstehenden<br />
Sinne ergibt sich dabei aus der Summe aller Thesaurierungszahlungen,<br />
die bis zum jeweils maßgeblichen Zeitpunkt an die<br />
Thesaurus-KG gezahlt worden sind. Diese Vergütung wird in dem<br />
Jahr, in dem die erste Thesaurierungszahlung erfolgt, zeitanteilig<br />
geschuldet. Die Vergütung wird ab dem Geschäftsjahr 2013 jährlich<br />
um 2 %, mindestens aber in Höhe der vom Statistischen Bundesamt<br />
für das jeweilige Vorjahr ermittelten durchschnittlichen Inflationsrate,<br />
erhöht. Sie ist auch für das bei Beginn der Liquidation der Thesaurus-<br />
KG laufende Geschäftsjahr in voller Höhe zu zahlen und zwar auch<br />
dann, wenn die Thesaurus-KG bereits vor Ablauf dieses Geschäftsjahres<br />
beendet wird. Die Vergütung ist jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres<br />
zur Zahlung fällig, wobei die Treuhänderin gegen<br />
Rechnungsstellung zum Ende eines jeden Kalenderquartals zu Abschlagszahlungen<br />
berechtigt ist, und zwar jeweils in Höhe von 0,5 %<br />
des bis dahin gehaltenen Thesauruskapitals zeitanteilig für einen<br />
Zeitraum von der letzten Abschlagszahlung bis zum Ende des betreffenden<br />
Kalenderquartals, jedoch stets nur soweit es die Liquiditätslage<br />
der Thesaurus-KG erlaubt. Im Übrigen erhält die MCE Treuhand<br />
gemäß § 17 Abs. 2 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages von der<br />
Thesaurus-KG sämtliche ihr entstehenden Aufwendungen und Kosten<br />
im Zusammenhang mit (i) Handelsregisteranmeldungen sowie -eintragungen<br />
in Bezug auf das Handelsregister der Thesaurus-KG, (ii) der<br />
Kommunikation mit den und Information der Investoren, insbesondere<br />
Druck- und Portokosten, sowie (iii) der Auflösung, Liquidation<br />
und Beendigung der Thesaurus-KG ersetzt.<br />
Die MCE Konzept hat die Thesaurus-KG im Hinblick auf die Projektierung<br />
und Konzeption des Beteiligungsangebotes und der<br />
Konzeption der wirtschaftlichen Grundlagen der Thesaurus-KG<br />
unentgeltlich beraten. Sie erbringt außerdem aufgrund eines<br />
gesonderten Vertrages mit der Thesaurus-KG für diese Beratungs-<br />
und Unterstützungsleistungen im Hinblick auf (i) den Erwerb<br />
und die Veräußerung von Anteilen an Schiffsgesellschaften,<br />
(ii) die Ermittlung des Net Asset Value der Thesaurus-KG (i.S.d.<br />
§ 24 Abs. 3 des Thesaurus-Gesellschaftsvertrages), (iii) die Bewertung<br />
von Beteiligungen an Schiffsgesellschaften sowie<br />
(iv) das laufende Controlling und Berichtswesen. Bis zum Abschluss<br />
der Mittelfreigabe- und Mittelverwendungskontrolle erbringt<br />
MCE Konzept die vorstehenden Leistungen unentgeltlich,<br />
für danach erbrachte Leistungen erhält sie von der Thesaurus-KG<br />
nach näherer Maßgabe des vorgenannten Vertrages eine zeitaufwandsabhängige<br />
Vergütung zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Hinsichtlich<br />
der Vergütung gelten die Angaben in diesem Kapitel zu<br />
der von der Fonds-KG an die MCE Konzept für die entsprechenden<br />
Leistungen zu zahlenden Vergütung sinngemäß (vgl. zur Höhe dieser<br />
Vergütung die Angaben im Kapitel „Angaben zur Vermögensanlage“,<br />
S. 17 ff., unter „Gesamthöhe der laufenden Vergütungen<br />
der Gründungsgesellschafter“).<br />
Darüber hinaus räumt die MCE Konzept der Thesaurus-KG – bis zum<br />
Abschluss der Mittelfreigabe- und Mittelverwendungskontrolle ebenfalls<br />
unentgeltlich – nach näherer Maßgabe von hierzu gesondert<br />
abgeschlossenen Nutzungsverträgen bestimmte Nutzungsrechte an<br />
einem computerbasierten Bewertungssystem und Bewertungsmodul<br />
ein. Hinsichtlich der Vergütung gelten die Angaben in diesem Kapitel<br />
zu der von der Fonds-KG an die MCE Konzept für die entsprechenden<br />
Leistungen zu zahlenden Vergütung sinngemäß, wobei abweichend<br />
hiervon die Thesaurus-KG jedoch keine jährliche Grundvergütung<br />
schuldet, sondern nur die jährliche prozentuale Nutzungsvergütung.<br />
Für die Vermittlung von Beteiligungen erhalten die MCE Schiffskapital<br />
und die MCE Vertrieb nach näherer Maßgabe der hierzu mit der<br />
Thesaurus-KG abgeschlossenen Verträge von dieser eine jährliche<br />
laufende Vergütung in Höhe von jeweils 1 % desjenigen am Ende des<br />
betreffenden Geschäftsjahres von Investoren gehaltenen Thesauruskapitals,<br />
welches von der MCE Schiffskapital bzw. der MCE Vertrieb<br />
vermittelt wurde (inkl. etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer).<br />
Die Vergütung wird für das Jahr, in dem Thesaurus-Investoren erstmals<br />
an der Thesaurus-KG (mittelbar) beteiligt werden, zeitanteilig<br />
(pro rata temporis) geschuldet. Die Vergütung ist auch für das bei<br />
Beginn der Liquidation der Thesaurus-KG laufende Geschäftsjahr in<br />
voller Höhe zu zahlen und zwar selbst dann, wenn die Thesaurus-<br />
KG bereits vor Ablauf dieses Geschäftsjahres beendet wird. Wird die<br />
Thesaurus-KG vor Ablauf von zehn Jahren aufgelöst, erhalten MCE<br />
Schiffskapital und MCE Vertrieb im Rahmen der Abwicklung der Thesaurus-KG<br />
einen einmaligen Abfindungsbetrag in Höhe der Summe<br />
derjenigen jährlichen Vergütungen, die aufgrund der vorzeitigen Auflösung<br />
der Thesaurus-KG in den Folgejahren bis zum Ende des Zehnjahreszeitraums<br />
nicht mehr gezahlt werden, abgezinst auf den Barwert.<br />
Die Vergütung für die Vermittlung von Beteiligungen wird zum<br />
Ende eines jeden Geschäftsjahres fällig, wobei MCE Schiffskapital<br />
und MCE Vertrieb gegen Rechnungsstellung zum Ende eines jeden<br />
Kalenderquartals zu angemessenen Abschlagszahlungen berechtigt<br />
sind. Von der ihnen für die Vermittlung von Beteiligungen von der<br />
Thesaurus-KG zu zahlenden Vergütung haben die MCE Schiffskapital<br />
und die MCE Vertrieb die Provisionsansprüche der von ihnen beauftragten<br />
Vermittler zu begleichen. Die Höhe der Provision, die MCE<br />
Schiffskapital und die die MCE Vertrieb den Vermittlern für die Vermittlung<br />
von Thesaurus-Investoren zahlen, ist abhängig von den im<br />
Einzelfall mit den Vermittlern abgeschlossenen Vereinbarungen. Sie<br />
kann jährlich insgesamt bis zu 1 % des zum Ende des betreffenden<br />
Geschäftsjahres von MCE Schiffskapital bzw. MCE Vertrieb vermittelten<br />
Thesauruskapitals betragen (inkl. etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer).<br />
Der jeweilige Gesamtbetrag der vorstehend beschriebenen Vergütungen,<br />
der den Thesaurus-Gründungsgesellschaftern während der<br />
erwarteten Laufzeit des Fonds von der Thesaurus-KG gezahlt wird, ist<br />
– sowohl heruntergebrochen auf die einzelnen Gründungsgesellschafter<br />
als auch als Gesamtbetrag für alle Gründungsgesellschafter – im<br />
Kapitel „Angaben zur Vermögensanlage“ unter „Gesamthöhe der lau-
34 Emittentinnen<br />
fenden Vergütungen der Gründungsgesellschafter“, S. 22 f., angegeben.<br />
Über die im Thesaurus-Gesellschaftsvertrag, dem Treuhand- und<br />
Verwaltungsvertrag und in diesem Kapitel „Emittentinnen“ genannten<br />
Vergütungen, Gewinnbeteiligungen und Beteiligungen<br />
am Liquidationserlös hinaus, stehen den Thesaurus-Gründungsgesellschaftern<br />
innerhalb und außerhalb der vorgenannten Verträge<br />
keine Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte und auch keine sonstigen<br />
Gesamtbezüge, insbesondere Gehälter, Gewinnbeteiligungen,<br />
Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen<br />
und Nebenleistungen jeder Art im Zusammenhang mit diesem<br />
Beteiligungsangebot zu.<br />
Beteiligungen der Thesaurus-Gründungsgesellschafter an<br />
bestimmten Unternehmen<br />
Die MCE Schiffskapital und die MCE Konzept sind alleinige Gesellschafter<br />
der Komplementärin der Thesaurus-KG, der MCE Verwaltung.<br />
Die MCE Schiffskapital, die mit dem Vertrieb der Beteiligungen<br />
an der Fonds-KG und der Thesaurus-KG beauftragt ist, ist außerdem<br />
persönlich haftende Gesellschafterin der MCE Konzept, die für die<br />
Emittentinnen die vorstehend unter „Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte,<br />
Jahresbetrag der sonstigen Gesamtbezüge der Fonds-<br />
Gründungsgesellschafter“ beschriebenen verschiedenen Beratungsund<br />
Unterstützungsleistungen erbringt und diesen Nutzungsrechte<br />
an einem computerbasierten Bewertungssystem und Bewertungsmodul<br />
einräumt. Ferner ist sie Mitgesellschafterin der MCE Vertrieb,<br />
die ebenfalls mit dem Vertrieb der Beteiligungen an der Fonds-KG<br />
und der Thesaurus-KG beauftragt ist.<br />
Im Übrigen sind die Thesaurus-Gründungsgesellschafter weder<br />
unmittelbar noch mittelbar an Unternehmen beteiligt, die mit dem<br />
Vertrieb der Beteiligungen an der Thesaurus-KG beauftragt sind, die<br />
der Thesaurus-KG Fremdkapital zur Verfügung stellen oder die im<br />
Zusammenhang mit der Herstellung des Anlageobjektes nicht nur<br />
geringfügige Lieferungen oder Leistungen erbringen.<br />
Verflechtungen<br />
In Bezug auf personelle und kapitalmäßige Verflechtungen, die<br />
grundsätzlich zu Interessenkonflikten führen können, vgl. die Angaben<br />
in den Kapiteln „Risiken der Vermögensanlage“, S. 9 ff., unter<br />
„Verflechtungen und Interessenkonflikte“ und „Wesentliche Verträge<br />
und Vertragspartner“, S. 60 ff.<br />
Angaben über die Treuhänderin<br />
und den Mittelfreigabe- und<br />
Mittelverwendungskontrolleur<br />
Die Treuhänderin<br />
Mit jedem Investor kommt mit Annahme von dessen Beitrittserklärung<br />
durch die Treuhänderin, die MCE Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft<br />
mbH mit Sitz in Hamburg, Geschäftsanschrift Speersort<br />
4 – 6, 20095 Hamburg, ein entsprechender Treuhand- und Verwaltungsvertrag<br />
(vollständig abgedruckt auf den S. 93 ff.) unter Einbeziehung<br />
der Fonds-KG, und, sofern sich der jeweilige Investor für<br />
die Thesaurierungsoption entscheidet, auch unter Einbeziehung der<br />
Thesaurus-KG zustande. Auf dieser Rechtsgrundlage ist es Aufgabe<br />
der Treuhänderin, jeweils einen Teil ihrer Kommanditeinlagen in den<br />
Emittentinnen im eigenen Namen, aber treuhänderisch für Rechnung<br />
der mittelbar an den Emittentinnen beteiligten Investoren zu halten<br />
und zu verwalten und die Kommanditeinlagen von unmittelbar an<br />
den Emittentinnen beteiligten Investoren für diese zu verwalten. Die<br />
wesentlichen Rechte und Pflichten der Treuhänderin werden nachfolgend<br />
dargestellt:<br />
Im Zusammenhang mit dem vorstehend beschriebenen Halten und<br />
Verwalten von (Teil-)Kommanditeinlagen für die Investoren ist die<br />
Treuhänderin verpflichtet, die Rechte und Pflichten aus den für den<br />
jeweiligen Investor übernommenen und verwalteten Teilkommanditeinlagen<br />
anteilig entsprechend der Höhe der Beteiligung des Investors<br />
an den Emittentinnen nach pflichtgemäßem Ermessen und<br />
mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes wahrzunehmen und<br />
dabei grundsätzlich die Weisungen des Investors zu befolgen. Sie übt<br />
insbesondere bei Beschlussfassungen der Gesellschafter der Emittentinnen<br />
die auf die treuhänderisch gehaltenen Teilkommanditeinlagen<br />
entfallenden Stimmrechte für den Investor gemäß dessen Weisungen<br />
aus, sofern dieser die ihm wirtschaftlich zustehenden Stimmrechte<br />
nicht selbst wahrnimmt. Soweit der betreffende Investor eine Weisung<br />
nicht rechtzeitig erteilt hat, hat sich die Treuhänderin mit den<br />
Stimmen aus den Stimmrechten dieses Investors zu enthalten. Die<br />
Treuhänderin hat den Investor im Innenverhältnis wirtschaftlich so zu<br />
stellen, als ob er selbst im Handelsregister eingetragener Kommanditist<br />
der jeweiligen Emittentin im Umfang der für ihn übernommenen<br />
Teilkommanditeinlage wäre. Insbesondere hat die Treuhänderin ihm<br />
alles herauszugeben, was sie in Ausübung ihrer Treuhandstellung für<br />
den Investor aus der Beteiligung erlangt, namentlich Auszahlungen<br />
und etwaige Abfindungsguthaben sowie Informationen, die sie als<br />
Kommanditistin der Emittentin erlangt hat. Die Treuhänderin ist außerdem<br />
verpflichtet, nach Schließung des Fonds auf Verlangen des<br />
jeweiligen Investors an der Umwandlung von dessen mittelbarer<br />
treugeberischen Beteiligung an den Emittentinnen in eine unmittelbare<br />
Beteiligung sowie der diesbezüglichen Eintragung des Investors<br />
als Kommanditist im Handelsregister mitzuwirken. Der Kommanditanteil<br />
des dergestalt unmittelbar beteiligten Investors wird auf der<br />
Grundlage der entsprechend anwendbaren Regelungen des Treuhand-<br />
und Verwaltungsvertrages weiterhin von der Treuhänderin verwaltet<br />
(sog. Verwaltungstreuhand). Die Treuhänderin ist gegenüber<br />
dem jeweiligen Investor – auch vorvertraglich – nicht verpflichtet, den<br />
Inhalt dieses Verkaufsprospektes „MCE 09 Sternenflotte FLEX“ oder<br />
das in ihm beschriebene Beteiligungsangebot zu prüfen. Im Übrigen<br />
ist die Haftung der Treuhänderin gegenüber den Investoren im Vergleich<br />
zu den gesetzlichen Haftungsbestimmungen im Treuhand- und<br />
Verwaltungsvertrag eingeschränkt worden.<br />
Zu den wesentlichen Rechten der Treuhänderin gehört neben dem<br />
Recht zur Erhöhung ihrer Kommanditeinlage für Rechnung des jeweiligen<br />
Investors (siehe hierzu im Einzelnen die Angaben im Kapitel<br />
„Angaben zur Vermögensanlage“, S. 17 ff., unter „Art der Beteiligung“)<br />
und dem Anspruch auf Vergütung und Aufwendungs- und<br />
Kostenersatz gegenüber der jeweiligen Emittentin (siehe hierzu im<br />
Einzelnen die Angaben in diesem Kapitel in den Unterabschnitten<br />
„Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte, Jahresbetrag der sonstigen<br />
Gesamtbezüge der Fonds-Gründungsgesellschafter“ und „Gewinnbeteiligungen,<br />
Entnahmerechte, Jahresbetrag der sonstigen Gesamtbezüge<br />
der Thesaurus-Gründungsgesellschafter“) das Recht<br />
der Treuhänderin, vom jeweiligen Investor die Zahlung des auf den<br />
in seiner Beitrittserklärung gezeichneten Beteiligungsbetrag geschuldeten<br />
Betrages zzgl. von ihm gegebenenfalls geschuldeter Prämien<br />
für eines oder beide Andienungsrechte zu verlangen (vgl. zu Einzelheiten<br />
das Kapitel „Abwicklungshinweise und Angabenvorbehalt“,<br />
S. 69 ff., unter „Einzelheiten der Zahlung und Kontoverbindung“).<br />
Außerdem ist die Treuhänderin berechtigt, vom jeweiligen Investor<br />
von sämtlichen Verbindlichkeiten und Verpflichtungen freigehalten zu<br />
werden, die im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Verwaltung<br />
der treuhänderisch übernommenen und/oder verwalteten Beteiligung<br />
an der jeweiligen Emittentin entstehen. Im Falle einer Übertragung<br />
der Beteiligung eines Investors erhält die Treuhänderin außerdem<br />
eine Umschreibegebühr sowie Ersatz der ihr insoweit entstandenen<br />
Aufwendungen und Kosten (siehe hierzu im Einzelnen die Angaben<br />
im Kapitel „Angaben zur Vermögensanlage“, S. 17 ff. unter „Weitere<br />
Kosten des Investors“).
35<br />
Die Treuhänderin erhält während der erwarteten Laufzeit des Fonds<br />
als Vergütung für die laufende Treuhandverwaltung von der Fonds-<br />
KG bei einem unterstellten platzierten Beteiligungskapital von<br />
EUR 24.750.000,– einen Betrag von insgesamt EUR 1.582.251,63<br />
zzgl. etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer. Bei einem unterstellten<br />
Thesaurus-Kapital der Thesaurus-KG von EUR 10.147.000,– beläuft<br />
sich die der Treuhänderin während der erwarteten Laufzeit des<br />
Fonds zusätzlich als Vergütung für die laufende Treuhandverwaltung<br />
von der Thesaurus-KG gezahlte Vergütung auf EUR 330.721,47<br />
zzgl. etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer. Der Gesamtbetrag, den<br />
die Treuhänderin während der erwarteten Laufzeit des Fonds als<br />
Vergütung für die laufende Treuhandverwaltung von beiden Emittentinnen<br />
erhält, beläuft sich demnach unter den vorstehenden Annahmen<br />
auf EUR 1.912.973,10 zzgl. etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer.<br />
Die alleinigen Gesellschafter der Treuhänderin sind zugleich die alleinigen<br />
Aktionäre der MCE Schiffskapital und alleinige Kommanditisten<br />
der MCE Konzept, deren persönlich haftende Gesellschafterin<br />
wiederum die MCE Schiffskapital ist. Die MCE Schiffskapital ist Mitgesellschafterin<br />
der mit der Vermittlung von Beteiligungen im Rahmen<br />
dieses Beteiligungsangebotes betrauten MCE Vertrieb. Die MCE<br />
Vertrieb, die MCE Schiffskapital und die MCE Konzept sind neben der<br />
Treuhänderin zum Zeitpunkt der <strong>Prospekt</strong>aufstellung weitere Kommanditisten<br />
der beiden Emittentinnen. Zwei der Gesellschafter der<br />
Treuhänderin, die Herren Holger Dahm und Nikolas H. Dierkes, sind<br />
die alleinigen Mitglieder des Vorstandes der MCE Schiffskapital und<br />
zugleich auch Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />
der Emittentinnen. Aufgrund dieser personellen Verflechtungen<br />
können grundsätzlich Interessenkonflikte entstehen, die sich zum<br />
Nachteil einer oder beider Emittentinnen und/oder der Investoren<br />
auswirken können (zu weiteren möglichen Interessenkonflikten vgl.<br />
Kapitel „Risiken der Vermögensanlage“, S. 9 ff., unter „Verflechtungen<br />
und Interessenkonflikte“).<br />
Der Mittelfreigabe- und Mittelverwendungskontrolleur<br />
Die Fonds-KG hat mit der CERTIS GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
mit Sitz in Hamburg, Geschäftsanschrift Kreuslerstr. 10, 20095<br />
Hamburg (nachfolgend „CERTIS“), am 27. April 2012 einen als Mittelfreigabe-<br />
und Mittelverwendungskontrollvertrag bezeichneten<br />
Vertrag abgeschlossen (vollständig abgedruckt auf den S. 99 ff.). Auf<br />
dieser Rechtsgrundlage ist es Aufgabe der CERTIS, die formale Kontrolle<br />
der Freigabe und Verwendung der von den Investoren auf Basis<br />
ihrer Beitrittserklärung eingezahlten Einlagen einschließlich etwaiger<br />
Prämien für den Erwerb eines oder beider Andienungsrechte (nachfolgend<br />
einheitlich „Mittel“) durchzuführen. Die wesentlichen Rechte<br />
und Pflichten der CERTIS werden nachfolgend dargestellt.<br />
Hinsichtlich etwaiger auf dem Mittelverwendungskontrollkonto eingehender<br />
Prämien für den Erwerb von Andienungsrechten ist CERTIS<br />
verpflichtet, unverzüglich deren betragsgleicher Weiterleitung auf<br />
ein Konto der MCE Schiffskapital zuzustimmen. Hinsichtlich der auf<br />
dem Mittelverwendungskontrollkonto eingehenden sonstigen Mittel<br />
ist CERTIS berechtigt und verpflichtet, die betragsmäßige Übereinstimmung<br />
der von der Fonds-KG veranlassten Verfügungen über<br />
diese Mittel mit der Mittelherkunfts- und Mittelverwendungsplanung<br />
der Fonds-KG (siehe dazu S. 41 f. dieses Verkaufsprospektes) und den<br />
entsprechenden Verträgen und Vergütungsvereinbarungen zu prüfen.<br />
CERTIS ist zur Freigabe dieser Verfügungen berechtigt und verpflichtet,<br />
wenn die Zahlungen an die dort genannten Empfänger in der dort genannten<br />
Höhe (ggf. zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer) gehen, im Falle der<br />
Übernahme bzw. des Ankaufs von Anteilen an Schiffsgesellschaften<br />
die angenommenen Beitrittserklärungen bzw. Kaufverträge nebst<br />
ggf. notwendiger Zustimmungserklärungen vorgelegt werden oder<br />
eine ggf. in Anspruch genommene Zwischenfinanzierung der Mittel<br />
abgelöst wird, wobei CERTIS mit der Freigabe der Mittel erst beginnen<br />
wird, wenn ihr die im Mittelfreigabe- und Mittelverwendungskontrollvertrag<br />
genannten Nachweise erbracht werden. Die Prüfung<br />
von CERTIS beschränkt sich darauf, ob die vorstehend genannten Voraussetzungen<br />
formal vorliegen. Über die formale Prüfung hinaus übt<br />
CERTIS keine Kontrolltätigkeiten aus, insbesondere nicht hinsichtlich<br />
der wirtschaftlichen und rechtlichen Konzeption des in diesem Verkaufsprospekt<br />
dargestellten Beteiligungsangebotes, der Identität und<br />
Bonität von beteiligten Personen, Unternehmen und Vertragspartnern,<br />
der Werthaltigkeit von Garantien, der Rechtswirksamkeit vorgelegter<br />
Verträge und Vereinbarungen, der von Dritten gegenüber der Fonds-<br />
KG erbrachten Leistungen, der Einhaltung der im Verkaufsprospekt<br />
dargelegten Investitionskriterien oder der Werthaltigkeit oder Ertragsfähigkeit<br />
von anzukaufenden Anteilen an Schiffsgesellschaften. Im Fall<br />
einer ggf. erforderlichen Rückabwicklung der Fonds-KG wird CERTIS<br />
nach Begleichung angefallener Kosten Verfügungen vom Mittelverwendungskontrollkonto<br />
nur insoweit zustimmen, als der anteilig auf<br />
die Investoren entfallende Liquidationserlös an diese ausgekehrt wird.<br />
Im Übrigen werden sonstige auf dem Mittelverwendungskontrollkonto<br />
eingehende Beträge, wie z.B. Zinsen aus einer evtl. vorgenommenen<br />
Zwischenanlage der Mittel, von CERTIS ohne weitere Kontrolle auf ein<br />
Konto der Fonds-KG überwiesen.<br />
Für ihre Tätigkeit auf Basis des Mittelfreigabe- und Mittelverwendungskontrollvertrages<br />
erhält CERTIS eine Vergütung in Höhe von<br />
insgesamt EUR 35.000,– zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Vergütung<br />
ist verdient und fällig bei Aufnahme der Tätigkeiten.<br />
Im Rahmen der Durchführung der Kontrolltätigkeit ist die Haftung<br />
der CERTIS bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Schadensfall<br />
auch gegenüber Dritten grundsätzlich auf EUR 4.000.000,– beschränkt,<br />
sofern es sich nicht um Schäden aus der Verletzung von Leben,<br />
Körper oder Gesundheit handelt. Ein Schadensersatzanspruch<br />
kann nur innerhalb eines Jahres nach Kenntniserlangung, spätestens<br />
aber innerhalb von fünf Jahren nach dem anspruchsbegründenden<br />
Ereignis geltend gemacht werden.<br />
CERTIS ist weder personell noch kapitalmäßig mit der Anbieterin,<br />
den Emittentinnen oder einem von deren Gründungsgesellschaftern<br />
verflochten. Es liegen keine Umstände oder Beziehungen vor, die einen<br />
Interessenkonflikt von CERTIS begründen könnten.
36<br />
Beteiligungskonzept<br />
Beteiligungskonzept<br />
Investitionsstrategie<br />
Die Emittentinnen beabsichtigen, Beteiligungen an Schiffen zu erwerben,<br />
die im internationalen Handelsverkehr unter Tonnagesteuer<br />
betrieben und professionell gemanagt werden. Die Entscheidungen<br />
über den Erwerb trifft die Geschäftsführung der Emittentinnen. Es<br />
wird eine Streuung der Investitionsmittel in verschiedene Schifffahrtssegmente<br />
angestrebt, um einen möglichst hohen Diversifikationsgrad<br />
zu erreichen. Die Investition des eingeworbenen Kapitals<br />
erfolgt parallel zur Platzierung. Voraussichtlich Ende 2013 ist das eingeworbene<br />
Kapital erstmalig voll investiert. Über die gesamte Fondslaufzeit<br />
wird das Portfolio des MCE 09 Sternenflotte FLEX laufend<br />
angepasst, um eine Portfoliogleichstellung mit allen MCE-Portfoliofonds<br />
zu gewährleisten.<br />
Die Zielsetzung der MCE 09 Sternenflotte FLEX, den Markt für Schiffsbeteiligungen<br />
im Hinblick auf die Stetigkeit von Auszahlungen und<br />
die Gesamtmarktrendite zu übertreffen, soll durch die konsequente<br />
Umsetzung der MCE-Portfoliostruktur erreicht werden. Die MCE-<br />
Portfoliostruktur basiert auf einer Weiterentwicklung des Boston-1-<br />
Portfolios der Boston Consulting Group. Durch dieses anerkannte<br />
Instrument der Portfolioanalyse ist es den Experten des MCE-Portfoliomanagements<br />
möglich, eine zielgerichtete Zusammenstellung<br />
einer Vielzahl von Beteiligungen an unterschiedlichen Schiffsgesellschaften<br />
vorzunehmen. So analysiert das MCE-Portfoliomanagement<br />
im Rahmen jeder Bewertung den gesamten zu erwartenden Fondslebenszyklus<br />
einer Beteiligung, insbesondere in Hinblick auf das<br />
Entwicklungs- und Ertragspotential der einzelnen Zielinvestments.<br />
Diese Bewertung basiert auf dem Tatbestand, dass jedes Schiff nur<br />
eine begrenzte Lebensdauer hat, über die es Erträge für die Schiffsgesellschaft<br />
erwirtschaften kann. Das MCE-Portfoliomanagement unterscheidet<br />
drei Kategorien von Schiffsbeteiligungen, in die anteilig investiert<br />
wird: Sogenannte „Sprösslinge“ – junge Schiffsbeteiligungen<br />
mit naturgemäß höherer Fremdfinanzierung und sehr großem Wertzuwachspotential<br />
– werden zu attraktiven Konditionen vom MCE 09<br />
Sternenflotte FLEX erworben. Diese Investitionen entwickeln sich<br />
im weiteren Verlauf der Betriebsphase zu „Sternen“ – Schiffsbeteiligungen<br />
mit bereits fortgeschrittener Entschuldung und moderaten<br />
Auszahlungen. Die mit jeder unternehmerisch geprägten Investition<br />
verbundenen Risiken verringern sich im Zeitverlauf, und der mögliche<br />
Veräußerungspreis der Beteiligungen steigt zudem stetig an.<br />
Durch die frühzeitige Akquisition und Investition in diese Schiffsbeteiligungen<br />
kann das MCE-Portfoliomanagement bereits in einer sehr<br />
frühen Phase stille Reserven in der eigenen Fondsserie aufbauen.<br />
Gegen Ende des zu erwartenden Fondslebenszyklus entwickeln sich<br />
die Schiffsbeteiligungen zu „Goldeseln“ – vollständig entschuldeten<br />
Schiffsbeteiligungen mit hohen Auszahlungen, dafür allerdings mit<br />
geringerem Wertzuwachspotential. In dieser Situation können durch<br />
gezielte Deinvestition, d.h. Verkäufe der Beteiligungen am Zweitmarkt,<br />
die gebildeten stillen Reserven realisiert werden. Je nach<br />
Rentabilität der Investitionen kann der MCE 09 Sternenflotte FLEX<br />
alternativ bis zum Laufzeitende der Zielfonds an deren ansteigenden<br />
Auszahlungen partizipieren. Durch eine sinnvolle Auswahl und Allokation<br />
der Zielinvestments in deren unterschiedlichen Lebensstadien<br />
stellt das MCE-Portfoliomanagement sicher, dass stets neue „Sprösslinge“<br />
die aktuellen „Goldesel“ ersetzen können. Das Ergebnis: Stetige<br />
und planbare Auszahlungen für die Investoren der MCE 09 Sternenflotte<br />
FLEX. Der Investitionsfokus der MCE 09 Sternenflotte FLEX<br />
wird zunächst auf Containerschiffen der Größenklasse ab 4.000 TEU<br />
liegen, da nach Ansicht der Geschäftsführung der Emittentinnen hier<br />
langfristig das größte Wachstumspotential besteht. Das Portfolio soll<br />
durch Beteiligungen an Bulk-Carriern und Tankern ergänzt werden. Es<br />
ist beabsichtigt Beteiligungen zu erwerben, bei denen überwiegend<br />
langfristige Beschäftigungsverträge geschlossen wurden. Diese sollen<br />
dem MCE 09 Sternenflotte FLEX stetige Einnahmen sichern und<br />
MCE-Portfoliostruktur (auf Basis Boston-1-Portfolio; PROGNOSE)<br />
25 %<br />
„Goldesel“<br />
Beteiligung halten<br />
und ernten<br />
erwartete Auszahlungen p.a.<br />
20 %<br />
15 %<br />
10 %<br />
5 %<br />
„Sprösslinge“<br />
Günstig einsteigen<br />
und die Beteiligung wachsen lassen<br />
„Sterne“<br />
Beteiligung halten<br />
und pflegen<br />
0 %<br />
0 2 4 6 8 10 12 14 16 18 20<br />
bisherige Fondslaufzeit in Jahren<br />
Quelle: MCE-Portfoliomanagement
37<br />
damit eine solide Grundlage für die Auszahlungsplanung liefern. Aufgrund<br />
seines weitreichenden Marktzuganges und der Höhe des von<br />
MCE verwalteten Kapitals hat das MCE-Portfoliomanagement den<br />
Vorteil, neben frei zugänglichen Investitionen auch attraktive Anlagemöglichkeiten<br />
wahrzunehmen, die nicht öffentlich angeboten werden<br />
sondern nur wenigen Großanlegern vorbehalten sind. In der Vergangenheit<br />
konnten Anleger von MCE-Portfoliofonds bereits von solchen<br />
Direktbeteiligungen profitieren.<br />
Da der Schifffahrtsmarkt einem stetigen Wandel unterliegt, wird die<br />
Investitionsstrategie seitens des MCE-Portfoliomanagements fortwährend<br />
überprüft und gegebenenfalls angepasst. Darüber hinaus entscheidet<br />
das MCE-Portfoliomanagement auf analytischer Basis laufend,<br />
welche Beteiligungen an Schiffsgesellschaften wann und in welchem<br />
Umfang erworben oder veräußert werden. Dadurch soll sichergestellt<br />
werden, dass das Kapital der Anleger zu jedem Zeitpunkt möglichst gewinnbringend<br />
investiert ist und Risiken kalkulierbarer werden.<br />
Schifffahrtsmarkt<br />
Für das Beteiligungsangebot MCE Fonds 09 Beteiligungsgesellschaft<br />
mbH & Co. KG wurde im März 2012 das INSTITUT FÜR<br />
SEEVERKEHRSWIRTSCHAFT UND LOGISTIK (ISL) in Bremen beauftragt,<br />
einen Kurzbericht zu Lage und Ausblick der Hauptschifffahrtsmärkte<br />
zu erstellen. Das ISL wurde 1954 als unabhängige<br />
gemeinnützige Stiftung privaten Rechts gegründet und gehört<br />
nach eigenen Angaben zu den führenden auf den maritimen und<br />
logistischen Bereich ausgerichteten Forschungs-und Beratungsinstituten<br />
in Europa. Die Studie des Instituts basiert auf den ISLeigenen<br />
Datenbanken und der langjährigen Erfahrung in der Beobachtung<br />
und Kommentierung von Schifffahrtsmärkten, Daten<br />
und Berichten renommierter Unternehmen und Organisationen<br />
wie Internationaler Währungsfonds (IWF), Lloyds Register/Fairplay,<br />
Fearnleys und Howe Robinson, aktuellen Berichten internationaler<br />
Organisationen und Untersuchungsergebnissen anderer<br />
Analysehäuser, neuesten Flottendatenbanken sowie der langjährigen<br />
Expertise des ISL im Hinblick auf die Beobachtung und<br />
Analyse der Schifffahrtsmärkte. Die in diesem Verkaufsprospekt<br />
dargestellten Markteinschätzungen basieren auf dem erstellten<br />
Gutachten des ISL.<br />
Einleitung<br />
Die Weltwirtschaft hat nach der Rezession des Jahres 2009 wieder<br />
etwas Fahrt aufgenommen und ist weiterhin auf Wachstumskurs.<br />
Die Lage in den entwickelten Volkswirtschaften bleibt derzeit allerdings<br />
angespannt. Im Zuge des leichten Aufwärtstrends der Konjunktur<br />
steigt auch die Nachfrage nach Transportkapazitäten auf<br />
den Hauptschifffahrtsmärkten weiter dynamisch an. Gleichzeitig<br />
ist in den letzten Monaten auch die Welthandelsflotte weiter gewachsen.<br />
Weltwirtschaft und Welthandel als Nachfragetreiber der Schifffahrtsmärkte<br />
Eine der wichtigsten Quellen für kurz- und mittelfristige Prognosen<br />
zur Entwicklung der Weltwirtschaft und des Welthandels ist der halbjährlich<br />
erscheinende „World Economic Outlook“ des Internationalen<br />
Währungsfonds (IWF). In der jüngsten Ausgabe des World Economic<br />
Outlook aus Januar 2012 geht der IWF für das Jahr 2012 von einem<br />
Weltwirtschaftswachstum in Höhe von 3,3 % aus. Für das Jahr 2013<br />
rechnet der IWF mit einem wieder stärkeren Wachstum der Weltwirtschaft<br />
(+ 3,9 %) und damit einhergehend mit einem Anstieg des Welthandelswachstums<br />
von 3,8 % im Jahr 2012 auf 5,4 % im Jahr 2013.<br />
Zusammenschau verschiedener Prognosen zum weltweiten<br />
Containerumschlag (Für die Jahre 2012 - 2020 PROGNOSE) *<br />
1200<br />
1000<br />
800<br />
Mio. TEU<br />
600<br />
400<br />
200<br />
0<br />
1990 1992 1994 1996 1998 2000 2002 2004 2006 2008 2010 2012* 2014 2016 2018 2020<br />
Korridor Ocean Ship. Cons. 2010<br />
Ist-Entwicklung<br />
Drewry Prognose 2010<br />
ISL Prognose Juli 2010<br />
* 2011 vorläufige Schätzung; ab 2012 Prognose<br />
Quelle: ISL März 2012
38<br />
Beteiligungskonzept<br />
Es ist davon auszugehen, dass die Containerverkehrsnachfrage weiterhin<br />
überproportional zum Welthandelswachstum ansteigt. In den<br />
anderen beiden Hauptsegmenten des Schifffahrtsmarktes, der Bulkschifffahrt<br />
und der Tankschifffahrt, die für den Transport von Industrierohstoffen<br />
und Energieträgern zuständig sind, ist die Nachfrage<br />
hingegen eher von der Entwicklung des Weltwirtschaftswachstums<br />
abhängig. Der Zusammenhang zwischen Wirtschaftswachstum und<br />
Nachfrage nach Transportkapazität kann dabei je nach Entwicklungsgrad<br />
der jeweiligen Volkwirtschaft unterschiedlich ausfallen. So bringt<br />
beispielsweise das Wirtschaftswachstum in den aufstrebenden Volkswirtschaften<br />
regelmäßig eine starke Rohstoffnachfrage mit sich.<br />
Marktsituation in der Containerschifffahrt<br />
Im Nach-Krisen-Jahr 2010 hat sich die Nachfrage in der Containerschifffahrt<br />
wider Erwarten schnell erholt und einen neuen Höchststand<br />
erreicht. Die Wachstumsraten in den Jahren 2010 und 2011<br />
entsprachen mit 13,5 % (2010) bzw. rund 7 % (vorläufige Hochrechnung<br />
für 2011) im Durchschnitt dem langfristigen Wachstumstrend.<br />
Dabei hatte die schwächere Wirtschaftsentwicklung in 2011 deutliche<br />
Auswirkungen auf den Containerverkehr. Für die Jahre von<br />
2012 bis 2013 kann mit Zuwächsen von durchschnittlich 8 % pro<br />
Jahr gerechnet werden.<br />
Die Gesamtkapazität der Vollcontainerschifffahrt belief sich Anfang<br />
des Jahres 2012 auf 5.005 Einheiten mit einer Stellplatzkapazität<br />
von rund 15,3 Mio. TEU. Dies entspricht einem Anstieg um 8,7 %<br />
im Jahr 2011.<br />
Der Auftragsbestand neuer Einheiten ist im Verlauf des Jahres 2011<br />
leicht angestiegen und lag Anfang des Jahres 2012 bei 631 Einheiten<br />
mit einer Kapazität von rund 4,3 Mio. TEU. Der größte Teil dieser Aufträge<br />
ist für die Jahre 2012 und 2013 zur Ablieferung vorgesehen.<br />
Diesem zu einem Wachstum der Transportkapazität der Containerschiffsflotte<br />
führenden Auftragsbestand steht ein Verschrottungspotenzial<br />
älterer Einheiten gegenüber. Unter Berücksichtigung dieses<br />
„Abbruch-Potentials“ könnte sich das Kapazitätswachstum für die<br />
Jahre 2012 und 2013 auf rund 10 % bzw. rund 9 % reduzieren.<br />
Aus den dargestellten Prognosen zum Angebots- und Nachfragewachstum<br />
ergibt sich eine anhaltende Belastung der Zeitchartermärkte<br />
in den Jahren 2012 und 2013. Eine stärker als erwartet<br />
verlaufende konjunkturelle Entwicklung mit einem lebhafteren<br />
Nachfragewachstum der Containerschifffahrt sowie eine Aufhellung<br />
der Marktstimmung könnte hier positive Auswirkungen haben.<br />
Sobald die Marktteilnehmer eine Belebung der Märkte für möglich<br />
halten, ist nach Ansicht der Geschäftsführung der Emittentinnen<br />
eine leichte Erholung der Zeitchartermärkte möglich, wenn die Liniendienstbetreiber<br />
versuchen, sich die noch verfügbaren Einheiten<br />
für eine längere Periode zu sichern. Im März 2012 war bereits wieder<br />
ein deutlicher Anstieg der Abschlüsse in den Größenklassen<br />
über 4.000 TEU zu verzeichnen.<br />
Marktsituation in der Bulkschifffahrt<br />
Bulker transportieren die sogenannten trockenen Massengüter oder<br />
Schüttgüter. Das Gesamtvolumen der durch Schiffe aus diesem<br />
Marktsegment transportierten Güter belief sich im Jahr 2011 Schätzungen<br />
zufolge auf etwa 3,16 Mrd. Tonnen. Bei rund zwei Drittel dieser<br />
trockenen Massengüter handelt es sich um die „Major Bulks“ Kohle,<br />
Eisenerz und Getreide. Die restlichen Gütergruppen, zusammengefasst<br />
unter dem Begriff „Minor Bulks“, decken das restliche Drittel ab.<br />
Die Nachfrageentwicklung in der Bulkschifffahrt verzeichnete im Jahr<br />
2010 ein Rekordwachstum von 7,1 %, das im Wesentlichen auf die<br />
Erholung der Nachfrage in den entwickelten Wirtschaftsräumen nach<br />
dem Ende der Finanzkrise zurückzuführen war. Für die Jahre 2012<br />
und 2013 geht die Geschäftsführung der Emittentinnen von einem<br />
Entwicklung des seewärtigen Handels mit trockenen Massengütern<br />
(Für die Jahre 2012 - 2020 PROGNOSE) *<br />
4.000<br />
3.500<br />
3.000<br />
Mio. Tonnen<br />
2.500<br />
2.000<br />
1.500<br />
1.000<br />
500<br />
0<br />
1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011* 2012* 2013* 2014* 2015*<br />
Kohle<br />
Eisenerz<br />
Getreide<br />
Minor Bulks<br />
* 2011 vorläufige Schätzung; ab 2012 Schätzung/Prognose<br />
Quelle: ISL März 2012 auf Basis von Drewry Shipping Consultants und Branchendaten
39<br />
Wachstum von 4,3 % bzw. 5,0 % aus. Für die Folgejahre von 2014 bis<br />
2016 werden durchschnittliche Zuwächse von rund 5,7 % pro Jahr<br />
erwartet.<br />
Marktsituation in der Tankschifffahrt<br />
Der Anteil des seewärtigen Rohöl- und Ölproduktenhandels am gesamten<br />
Weltseehandel beläuft sich auf knapp 30 %. Trotz der hohen Ölpreise<br />
bleibt die Nachfrage nach diesen Energieträgern hoch, denn auch wenn<br />
vermehrt Gas und alternative Energiequellen genutzt werden, stellt Erdöl<br />
mit seinen Produkten nach wie vor die zentrale Grundlage für die Weltenergieversorgung<br />
dar. Angaben der Internationalen Energie Agentur (IEA)<br />
zufolge stieg die Weltölnachfrage im Jahr 2011 um 0,8 % auf 89 Mio. b/d<br />
(Barrel pro Tag) an, für das Jahr 2012 wird mit einem Anstieg von 1,4 % auf<br />
90,3 Mio. b/d gerechnet.<br />
Sowohl im seewärtigen Öl- als auch im Ölproduktenhandel war im Jahr<br />
2011 ein leichtes Wachstum zu verzeichnen. Rohöl bleibt mit einem Volumen<br />
von rund 1,9 Mrd. t im Jahr 2011 weiterhin das größte auf den<br />
Seeverkehrsmärkten gehandelte Einzelgut. Das durchschnittliche Wachstum<br />
im weltweiten Rohölhandel belief sich im Jahr 2011 auf gut 2 %, für<br />
2012 ist ein Wachstum von rund 1 % prognostiziert. Das Nachfragewachstum<br />
im seewärtigen Ölproduktenhandel belief sich im Jahr 2011 auf rund<br />
3,0 %; für das Jahr 2012 ist derzeit ein weiterer Anstieg um rund 2,6 % prognostiziert.<br />
Die Geschäftsführung der Emittentinnen geht aufgrund dieser<br />
Prognosen nur von einem mäßigen Wachstum der Frachtraten aus.<br />
Ausblick<br />
Die Containerschifffahrt ist aufgrund des Arbeitsteilungsprozesses<br />
aus der internationalen Wertschöpfungskette nicht weg zu denken.<br />
So sehen Branchenexperten die zukünftige Wachstumsrate des Containerumschlages<br />
in Abhängigkeit zur Entwicklung der Weltkonjunktur<br />
bei durchschnittlich 6,3 % p.a. über den Zeitraum bis 2020. Die<br />
Containerschifffahrt wird insofern auch zukünftig das wachstumsstärkste<br />
Segment der drei großen Schifffahrtsmärkte bleiben. Aufgrund<br />
des prognostizierten Anstieges beim Wachstum des Containerumschlages<br />
geht die Geschäftsführung der Emittentinnen trotz<br />
des erwarteten Netto-Flottenwachstums der Jahre 2012 bis 2014<br />
spätestens Ende 2013 und 2014 wieder von einem ausgeglichenen<br />
Verhältnis von Umschlags- und Flottenwachstum aus. Auch wenn<br />
die Geschäftsführung der Emittentinnen gegenwärtig der Überzeugung<br />
ist, dass die Talsohle bereits erreicht und eine Erholung des<br />
Gesamtmarktes erkennbar ist, so erwartet sie dennoch weiterhin ein<br />
langsames und stetiges Wachstum der Charterraten bis zum Jahr<br />
2013 und rechnet innerhalb dieses Zeitfensters auch mit möglichen<br />
Rückgängen bzw. Volatilitäten bei den Höhen der Charterraten im<br />
Rahmen von Neuvercharterungen.<br />
MCE Unternehmensgruppe<br />
Die MCE Unternehmensgruppe ist ein inhabergeführter Unternehmensverbund,<br />
der sich ausschließlich auf Schiffsinvestitionen konzentriert<br />
und anlegerorientierte Lösungen anbietet. Das Leitmotiv der<br />
Gruppe lautet „Partnerschaftlich investieren“. Dies steht für das klare<br />
Bekenntnis zu Beteiligungsangeboten mit Ergebnisbeteiligung.<br />
Die für die MCE Unternehmensgruppe tätigen Personen verfügen<br />
über langjährige Erfahrung und Expertise im Bereich der geschlossenen<br />
Fonds und den im Zusammenhang mit Schiffsbeteiligungen<br />
relevanten Themen. Von der Entwicklung einer Produktidee über die<br />
Akquisition der erforderlichen Anlageobjekte, die Konzeption, den<br />
Vertrieb der Vermögensanlagen bis hin zur Verwaltung, Beratung<br />
und Betreuung der Beteiligungsgesellschaften und der Investoren<br />
werden sämtliche Aufgaben von der MCE Unternehmensgruppe<br />
übernommen. Die Arbeit der vier derzeit zur MCE Unternehmensgruppe<br />
gehörenden, im Folgenden dargestellten Gesellschaften, ihre<br />
Ziele und Interessen sind eng miteinander verzahnt und aufeinander<br />
abgestimmt. Der langfristige Erfolg der angebotenen Vermögensanlagen<br />
steht dabei stets im Vordergrund.<br />
MCE Schiffskapital AG<br />
Anbieterin der Vermögensanlage MCE 09 Sternenflotte FLEX ist die<br />
MCE Schiffskapital AG. Die MCE Schiffskapital AG versteht sich als<br />
unabhängige, verantwortungs- und qualitätsbewusste Anbieterin mit<br />
einer klaren Fokussierung auf Portfoliofonds für Schiffsinvestments.<br />
Betätigungsfeld des Unternehmens ist das Angebot und die Durchführung<br />
von Kapitalanlagen im Bereich der geschlossenen Fonds. Im<br />
Zusammenhang mit dem Beteiligungsangebot MCE 09 Sternenflotte<br />
FLEX erbringt die MCE Schiffskapital AG Beratungs- und Unterstützungsleistungen<br />
bei Marketing- und Werbemaßnahmen wie beispielsweise<br />
die Erstellung von Werbe- und Vertriebsmaterial sowie<br />
die Übernahme der Pressearbeit.<br />
Bei den von der MCE Schiffskapital AG angebotenen Portfoliofonds<br />
handelt es sich um eine aktiv gemanagte Fondsserie, die auf dem „Investmentfonds-Prinzip“<br />
aufbaut, d.h. das Kapital vieler Anleger wird<br />
in eine Vielzahl unterschiedlicher Schiffsgesellschaften investiert und<br />
aktiv verwaltet.<br />
Der Vorstand der MCE Schiffskapital AG besteht aus den Herren<br />
Holger Dahm und Nikolas H. Dierkes. Die Vorstandsmitglieder verfügen<br />
über langjährige Erfahrungen und Expertise im Bereich der<br />
geschlossenen Fonds und Schiffsinvestitionen. In früheren Beschäftigungen<br />
haben die Mitglieder des Vorstandes leitende Funktionen im<br />
Rahmen der Konzeption von geschlossenen Fonds, der Bewertung<br />
und des Ankaufs von Schiffsbeteiligungen sowie im Vertrieb von<br />
Schiffs- und Zweitmarktfonds innerhalb der Unternehmensgruppe<br />
eines Emissionshauses ausgeübt.<br />
Die MCE Schiffskapital wurde am 31. Oktober 2007 gegründet. Seit<br />
diesem Zeitpunkt wurden sieben Beteiligungsangebote aufgelegt<br />
und öffentlich angeboten. Die Porfoliofonds MCE 01 Zweitmarktportfolio<br />
und MCE 02 Zweitmarktportfolio wurden zum 31. Dezember<br />
2008 geschlossen und sind voll investiert. Der Flottenfonds MCE 03<br />
Elbtank Flottenfonds wurde gemäß der Gesellschaftsverträge der<br />
entsprechenden Fondsgesellschaften mittels Platzierungsgarantie<br />
zum 30. September 2009 geschlossen. Mit Zustimmung der Gesellschafter<br />
wurde die Einzahlung der Platzierungsgarantie durch ein<br />
Bankdarlehen zwischenfinanziert. Die Portfoliofonds MCE 04 Sternenflotte<br />
und MCE 05 Sternenflotte wurden zum 3. Juni 2011 bzw.<br />
zum 28. April 2011 geschlossen und sind ebenfalls voll investiert.<br />
Die Portfoliofonds MCE 07 Sternenflotte FLEX und MCE 08 Sternenflotte<br />
befinden sich prospektgemäß in der Platzierung und werden<br />
voraussichtlich zum 31. Mai 2012 geschlossen. Parallel investieren<br />
beide Fonds das eingeworbene Kapital gemäß der im jeweiligen<br />
<strong>Prospekt</strong> dargestellten Investitionsstrategie in Anteile an Schiffsgesellschaften.<br />
Die Portfolios aller MCE-Portfoliofonds werden laufend<br />
vom MCE-Portfoliomanagement überwacht und bei Bedarf an eine<br />
geänderte Marktlage angepasst.<br />
Die MCE Schiffskapital AG veröffentlicht regelmäßig eine von einer<br />
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüfte Leistungsbilanz mit detaillierten<br />
Informationen zur wirtschaftlichen Entwicklung jedes MCE-<br />
Beteiligungsangebotes. Diese und weitere Informationen können<br />
von interessierten Investoren unter www.schiffskapital.de jederzeit<br />
angefordert werden.<br />
MCE Konzept AG & Co. KG<br />
Die MCE Konzept AG & Co. KG deckt ein breites operatives Spektrum<br />
im Zusammenhang mit der Realisierung der Beteiligungsangebote<br />
ab. Zunächst konzipiert die MCE Konzept AG & Co. KG<br />
in enger Zusammenarbeit mit renommierten Wirtschaftsprüfern,<br />
Steuerberatern und Rechtsanwälten die Beteiligungsangebote, die
40 Beteiligungskonzept | Finanzen<br />
anschließend über die MCE Schiffskapital AG angeboten werden.<br />
Die MCE Konzept AG & Co. KG ist bei der Bewertung sowie dem<br />
Erwerb und der Veräußerung von Schiffsbeteiligungen beratend und<br />
unterstützend tätig. Des Weiteren übernimmt sie die regelmäßige<br />
Berechnung des Nettoinventarwertes der Vermögensanlagen sowie<br />
Tätigkeiten des laufenden Controllings und des Berichtswesens. Darüber<br />
hinaus stellt die MCE Konzept AG & Co. KG den Emittentinnen<br />
das von ihr entwickelte und fortlaufend aktualisierte computerbasierte<br />
Bewertungssystem sowie ein ebenfalls von ihr entwickeltes, computerbasiertes<br />
Bewertungsmodul zur Nutzung zur Verfügung.<br />
MCE Vertriebsgesellschaft mbH<br />
Die MCE Vertriebsgesellschaft mbH ist für den Vertrieb der MCE-<br />
Beteiligungsangebote zuständig. Partner dieser Gesellschaft sind vor<br />
allem qualifizierte freie Vermittler sowie Vertriebsorganisationen und<br />
Finanzberater. Zusätzlich wird auf das verstärkte Interesse an dem<br />
innovativen Fondskonzept von Seiten unabhängiger Vermögensberater<br />
und Maklerpools reagiert. Die MCE Vertriebsgesellschaft mbH<br />
bietet ihren Vertriebspartnern neben einem breiten Netzwerk auch<br />
einen persönlichen Service und eine optimale Anbindung an die gesamte<br />
MCE Unternehmensgruppe.<br />
MCE Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH<br />
Die MCE Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH betreut die<br />
Investoren der von der MCE Schiffskapital AG aufgelegten Fonds.<br />
Sie bietet den Investoren und der Fondsgeschäftsführung von der<br />
Gründungsphase über die Betriebsphase bis zur Liquidation der Beteiligungsgesellschaft<br />
umfangreiche Dienstleistungen rund um die<br />
Beteiligung an.<br />
So erhalten die Investoren über die Treuhänderin beispielsweise die<br />
regelmäßigen Berichte über die wirtschaftliche und steuerliche Entwicklung<br />
der Emittentin, wie den Bericht der Geschäftsführung, den<br />
Bericht des Beirates, den Jahresabschluss, die quartalsweise erscheinenden<br />
Fondsberichte und weitere wichtige und aktuelle Informationen.<br />
Ferner überwacht sie die Auszahlungen an die Investoren und<br />
koordiniert die Termine und Einladungen zu den Gesellschafterversammlungen.<br />
Die MCE Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH ist außerdem<br />
für die gesamte Fondslaufzeit Ansprechpartnerin für die Investoren<br />
als Treuhandkommanditistin und Verwaltungstreuhänderin.<br />
Kooperationspartner<br />
Fondsbörse Deutschland Beteiligungsmakler AG<br />
Seit März 2009 kooperiert die MCE Unternehmensgruppe mit der<br />
Fondsbörse Deutschland Beteiligungsmakler AG im Zweitmarkt für<br />
geschlossene Fonds.<br />
Unter der Dachmarke Zweitmarkt.de betreut die Fondsbörse Deutschland<br />
Beteiligungsmakler AG seit mehr als 10 Jahren als Pionier und<br />
Marktführer den Handel mit geschlossenen Fonds an der Fondsbörse<br />
Deutschland. Die initiatorenunabhängige Handelsplattform wird<br />
von den Börsen Hamburg-Hannover-München betrieben. Investoren<br />
können über die Fondsbörse Deutschland Anteile von rund 5.000<br />
geschlossenen Fonds handeln. Der Handel vollzieht sich transparent<br />
auf Basis einer strengen Marktordnung und unter börsenseitiger<br />
Handelsüberwachung. Die Kurse der Fonds werden auf der Basis von<br />
profunden Analysen und von Angebot und Nachfrage ermittelt. Im<br />
Jahr 2011 erzielte die Fondsbörse Deutschland einen Handelsumsatz<br />
von rund EUR 145 Mio. Nominalkapital und hat damit ihre Marktführerschaft<br />
weiterhin behauptet.<br />
Vor allem die große Kompetenz der Fondsbörse Deutschland in der<br />
zuverlässigen Abwicklung von Zweitmarktgeschäften analog zu börslichen<br />
Usancen stellt einen wichtigen Aspekt der Zusammenarbeit<br />
dar, da die Fondsbörse Deutschland für alle Ankäufe der MCE-Portfoliofonds<br />
die Handelsabwicklung mit sämtlichen Kaufformalitäten<br />
übernimmt.
41<br />
Finanzen<br />
MCE Fonds 09 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG<br />
Mittelverwendungs- und Mittelherkunfts planung<br />
(Prognose)<br />
Mittelverwendung<br />
TEUR<br />
in % des<br />
Eigenkapitals<br />
in % der<br />
Summe<br />
1. Investition in Schiffsbeteiligungen (inkl. Erwerbsnebenkosten) 26.417 105,6 % 88,0 %<br />
2. Vergütungen<br />
2.1. Emission, Vertrieb 2.970 11,9 % 9,9 %<br />
Vergütungen (gesamt) 2.970 11,9 % 9,9 %<br />
3. Sonstige Kosten<br />
3.1. Marketing, <strong>Prospekt</strong>erstellung 300 1,2 % 1,0 %<br />
3.2. Gründungs- und Beratungskosten 225 0,9 % 0,8 %<br />
3.3. Nicht abzugsfähige Umsatzsteuer 100 0,4 % 0,3 %<br />
Sonstige Kosten (gesamt) 625 2,5 % 2,1 %<br />
Summe 30.012 120,0 % 100,0 %<br />
Mittelherkunft<br />
TEUR<br />
in % des<br />
Eigenkapitals<br />
in % der<br />
Summe<br />
4. Eigenkapital<br />
4.1. Gründungskommanditisten 260 1,0 % 0,9 %<br />
4.2. Beteiligungskapital 24.750 99,0 % 82,5 %<br />
Eigenkapital (gesamt) 25.010 100,0 % 83,3 %<br />
5. Fremdkapital 5.002 20,0 % 16,7 %<br />
Summe 30.012 120,0 % 100,0 %<br />
Die Mittelverwendungs- und Mittelherkunftsplanung basiert auf einem Eigenkapital von EUR 25,010 Mio. (Gesamtvolumen). Wird das Gesamtvolumen nicht erreicht, verringern<br />
sich die unter 1. Investition in Schiffsbeteiligungen, 2.1. für die Emission, Vertrieb und 4.1. Gründungskommanditisten dargestellten Euro-Beträge proportional zum Beteiligungskapital.<br />
Macht die Komplementärin von ihrem Recht Gebrauch, das Beteiligungskapital um bis zu EUR 10 Mio. (Erhöhungsreserve) zu erhöhen, so erhöhen sich auch<br />
die unter 1. Investition in Schiffsbeteiligungen, 2.1. Emission, Vertrieb und 4.1. Gründungskommanditisten dargestellten Euro-Beträge proportional zum Beteiligungskapital.<br />
Die Mittelverwendungs- und Mittelherkunftsplanung unterstellt aus Vereinfachungsgründen, dass ein Skonto nicht in Anspruch genommen wird. Des Weiteren wird unterstellt,<br />
dass zwei Drittel der Vermittler sich für die Einmalprovision entscheiden und ein Drittel der Vermittler die Bestandsprovision wählt. Die vertraglichen Grundlagen der<br />
Mittelverwendungs- und Mittelherkunftsplanung werden im Kapitel „Wesentliche Verträge und Vertragspartner“ ab S. 60 dargestellt. Rechnerische Abweichungen resultieren<br />
aus Rundungsdifferenzen.
42<br />
Finanzen<br />
1. Investition in Schiffsbeteiligungen (inkl. Erwerbsnebenkosten)<br />
Für den Erwerb der Schiffsbeteiligungen sind Anschaffungskosten<br />
von insgesamt TEUR 26.417 geplant. In diesem Betrag sind kalkulatorisch<br />
durchschnittliche Anschaffungsnebenkosten in Höhe von 7 %<br />
auf die Nettokaufpreise der Schiffsbeteiligungen enthalten.<br />
2.1. Emission, Vertrieb<br />
Für die Einwerbung und den Vertrieb des Beteiligungskapitals erhalten<br />
die MCE Schiffskapital und die MCE Vertrieb die vertraglich<br />
vereinbarte Vergütung. Basis der Planung ist die Annahme, dass sich<br />
zwei Drittel der Vermittler für die Einmalprovision entscheiden und<br />
ein Drittel der Vermittler die Bestandsprovision wählt. Sofern sich<br />
mehr Vermittler für die Einmalprovision entscheiden, kann sich die<br />
kalkulierte Vergütung um bis zu TEUR 495 erhöhen. Für nähere Informationen<br />
zu dieser vertraglich vereinbarten Vergütung vgl. auch<br />
Kapitel „Angaben zur Vermögensanlage“ unter „Gesamthöhe der<br />
laufenden Vergütungen der Gründungsgesellschafter“, S. 22 f.<br />
3.1. Marketing, <strong>Prospekt</strong>erstellung<br />
Diese Position umfasst die Kosten für das Marketing bis zum Platzierungsende<br />
und die Kosten für die Erstellung der Emissionsunterlagen.<br />
Diese Kosten wurden kalkuliert.<br />
3.2. Gründungs- und Beratungskosten<br />
Diese Position umfasst die Kosten der Gutachten, der Mittelfreigabeund<br />
Mittelverwendungskontrolle sowie der Rechts- und Steuerberatung<br />
im Zusammenhang mit der Projektierung des Beteiligungsangebotes.<br />
Diese Kosten wurden kalkuliert.<br />
4.1. Gründungskommanditisten<br />
Die Kommanditeinlagen der Gründungskommanditisten der Fonds-<br />
KG sind gemäß Fonds-Gesellschaftsvertrag von den jeweiligen Vertragspartnern<br />
übernommen worden.<br />
4.2. Beteiligungskapital<br />
Es ist geplant, das Beteiligungskapital bis zum 30. Juni 2013 einzuwerben.<br />
5. Fremdkapital<br />
Es soll ein Darlehen von TEUR 5.002 aufgenommen werden. Eine<br />
Darlehenszusage liegt zum Zeitpunkt der <strong>Prospekt</strong>aufstellung noch<br />
nicht vor. Es ist geplant, das Darlehen mit einer Laufzeit von rd. sechs<br />
Jahren aufzunehmen. Eine darüber hinausgehende Fremdfinanzierung<br />
(Zwischen- und/oder Endfinanzierung) ist nicht geplant.<br />
Betriebsphase<br />
Während der Betriebsphase wird die Entwicklung der in der Investitionsphase<br />
erworbenen Schiffsbeteiligungen laufend vom MCE-Portfoliomanagement<br />
beobachtet und analysiert. Bei Bedarf wird das Portfolio des<br />
MCE 09 Sternenflotte FLEX durch Erwerb und Veräußerung von Schiffsbeteiligungen<br />
der Marktentwicklung angepasst.<br />
Die Rückflüsse setzen sich aus laufenden Auszahlungen der Schiffsbeteiligungen<br />
sowie deren Veräußerungserlösen zusammen. Während<br />
der Betriebsphase können Rückflüsse auch für Reinvestitionen<br />
genutzt werden. Aus den entsprechenden Rückflüssen werden die<br />
in der Betriebsphase entstehenden Kosten beglichen, entsprechende<br />
Tilgungen an die finanzierende Bank geleistet und Auszahlungen an<br />
die Kommanditisten der Fonds-KG erfolgen.<br />
Die MCE Konzept erbringt aufgrund eines gesonderten Vertrages mit<br />
der Fonds-KG für diese Beratungs- und Unterstützungsleistungen<br />
im Hinblick auf den Erwerb und die Veräußerung von Anteilen an<br />
Schiffsgesellschaften, die Ermittlung des Net Asset Value der Fonds-<br />
KG (i.S.d. § 24 Abs. 3 des Fonds-Gesellschaftsvertrages), die Bewertung<br />
von Anteilen an Schiffsgesellschaften sowie das laufende<br />
Controlling und Berichtswesen. Ab dem Zeitpunkt der erstmaligen<br />
Vollinvestition der bei Investoren eingeworbenen Mittel (Abschluss<br />
der Mittelfreigabe- und Mittelverwendungskontrolle) erhält die MCE<br />
Konzept für die vorstehenden Leistungen von der Fonds-KG nach<br />
näherer Maßgabe des vorgenannten Vertrages eine zeitaufwandsabhängige<br />
Vergütung zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Darüber hinaus<br />
räumt die MCE Konzept der Fonds-KG nach näherer Maßgabe von<br />
hierzu gesondert abgeschlossenen Nutzungsverträgen bestimmte<br />
Nutzungsrechte an einem computerbasierten Bewertungssystem<br />
und Bewertungsmodul ein, wofür eine Vergütungspflicht ebenfalls<br />
erst für die Zeit ab der erstmaligen Vollinvestition der bei Investoren<br />
eingeworbenen Mittel besteht. Weitere Kosten entstehen für Gesellschafterversammlungen,<br />
steuerliche Beratung, Finanz- und<br />
Rechnungswesen, Beirat, D&O-Versicherungen, laufende Treuhandverwaltung,<br />
Bestandsprovisionen, Jahresabschluss etc. Für nähere<br />
Informationen zu den vertraglich vereinbarten Vergütungen vgl.<br />
auch Kapitel „Emittentinnen“ unter „Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte,<br />
Jahresbetrag der sonstigen Gesamtbezüge der Fonds-<br />
Gründungsgesellschafter“, S. 30 ff. Für das Kalenderjahr 2012 wurde<br />
insoweit mit Kosten in Höhe von EUR 150.000,– und für 2013 in Höhe<br />
von EUR 225.000,– zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer kalkuliert.<br />
Während der Betriebsphase sind Auszahlungen in Höhe von anfänglich<br />
6 % p.a. geplant, die quartalsweise an die Kommanditisten der<br />
Fonds-KG geleistet werden sollen. Sofern der Investor die Thesaurierungsoption<br />
gewählt hat, erhält er während der Betriebsphase keine<br />
quartalsweisen Auszahlungen. Diese werden in weitere Schiffsbeteiligungen<br />
reinvestiert.
43<br />
Jahresabschluss 2011 der MCE Fonds 09 Beteiligungsgesellschaft<br />
mbH & Co. KG<br />
MCE Fonds 09 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG, Hamburg<br />
(vormals: MCE 1008 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG)<br />
bilanz zum 31. Dezember 2011<br />
AKTIVA<br />
UMLAUFvermögen<br />
EUR<br />
31.12.2010<br />
TEUR<br />
Forderungen und sonstige<br />
Vermögensgegenstände<br />
Forderungen gegen<br />
Gesellschafter 4.000,00 4<br />
PASSIVA EUR EUR<br />
A. Eigenkapital<br />
I. Kapitalanteile der<br />
Kommanditisten<br />
31.12.2010<br />
TEUR<br />
1. Komplementäreinlage 0,00 0<br />
2. Kommanditeinlagen 4.000,00 4<br />
3. Verlustanteile - 2.056,44 - 2<br />
B. Rückstellungen<br />
1.943,56 2<br />
Sonstige Rückstellungen 714,00 1<br />
C. Verbindlichkeiten<br />
1. Verbindlichkeiten aus<br />
Lieferungen und Leistungen 0,00 1<br />
2. Verbindlichkeiten gegenüber<br />
Gesellschaftern 1.342,44 0<br />
4.000,00 4<br />
1.342,44<br />
4.000,00 4<br />
MCE Fonds 09 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG, Hamburg<br />
(vormals: MCE 1008 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG)<br />
Gewinn- und Verlustrechnung für 2011<br />
2010<br />
EUR<br />
TEUR<br />
1. Sonstige betriebliche Erträge 475,79 0<br />
2. Sonstige betriebliche Aufwendungen 867,00 2<br />
3. Jahresfehlbetrag 391,21 2<br />
4. Belastung auf Kapitalkonten 391,21 2<br />
5. Ergebnis nach Verwendungsrechnung 0,00 0,00
44 Finanzen<br />
MCE Fonds 09 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG, Ham burg<br />
(vormals: MCE 1008 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG,<br />
Hamburg)<br />
Anhang für 2011<br />
Lagebericht für das Geschäftsjahr 2011 der MCE Fonds 09 Beteiligungsgesellschaft<br />
mbH & Co. KG, Hamburg<br />
(vormals: MCE 1008 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG,<br />
Hamburg)<br />
Allgemeine Hinweise<br />
Der vorliegende Jahresabschluss wurde gemäß der §§ 242 ff. sowie<br />
der ergänzenden Vorschriften für Kapitalgesellschaften gem.<br />
§§ 264 ff. HGB aufgestellt.<br />
Bei der Gesellschaft handelt es sich um eine kleine Gesellschaft i.S.d.<br />
§ 267 Abs. 1 HGB.<br />
Die Gewinn- und Verlustrechnung wurde nach dem Gesamtkostenverfahren<br />
aufgestellt.<br />
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden<br />
Forderungen sind zum Nennwert angesetzt.<br />
Für ungewisse Verbindlichkeiten werden Rückstellungen im Umfang<br />
des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages<br />
gebildet.<br />
Verbindlichkeiten sind zum Erfüllungsbetrag angesetzt.<br />
Erläuterungen zur Bilanz<br />
Die Kommanditeinlagen in Höhe von EUR 4.000,00 sind noch nicht<br />
eingezahlt. Sie wurden in voller Höhe als Haftsumme in das Handelsregister<br />
eingetragen.<br />
Die Restlaufzeit der Forderungen sowie der Verbindlichkeiten beträgt<br />
weniger als ein Jahr.<br />
Sonstige Angaben<br />
Die Geschäftsführung und Vertretung obliegt der persönlich haftenden<br />
Gesellschafterin. Sie leistet keine Einlage und ist am Vermögen<br />
der Gesellschaft nicht beteiligt.<br />
Persönlich haftende Gesellschafterin ist die MCE Fonds 09 Verwaltungs<br />
GmbH (vormals: MCE 1006 Verwaltungs GmbH), Hamburg. Das<br />
gezeichnete Kapital beträgt EUR 25.000,00. Die MCE Fonds 09 Verwaltungs<br />
GmbH (vormals: MCE 1006 Verwaltungs GmbH) wird durch<br />
ihre Geschäftsführer vertreten:<br />
- Holger Dahm, Vorstand, Hamburg (seit 4. Mai 2010)<br />
- Nikolas H. Dierkes, Vorstand, Hamburg (seit 4. Mai 2010)<br />
Ergebnisverwendung<br />
Der Jahresfehlbetrag 2011 in Höhe von EUR 391,21 wird den Kapitalkonten<br />
belastet.<br />
1. Geschäftsverlauf und Lage der Gesellschaft<br />
Die Gesellschaft wurde am 17. September 2010 gegründet und hat im<br />
Jahr 2011 ihren Geschäftsbetrieb noch nicht aufgenommen. Voraussichtlich<br />
wird sie im Jahr 2012 mit dem Erwerb von Beteiligungen an<br />
Gesellschaften und der Aufnahme weiterer Gesellschafter beginnen.<br />
2. Prognosebericht<br />
Die Gesellschaft beabsichtigt ein Portfolio aus Beteiligungen an diversen<br />
Schifffahrts-Fondsgesellschaften sowie Private Placements<br />
mit einem Gesamtvolumen von ca. EUR 26,4 Mio. zu erwerben. Die<br />
Finanzierung soll in Höhe von ca. 85 % des Fondsvolumens durch<br />
Eigenkapital erfolgen. Dazu sollen private Investoren als Kommanditisten<br />
in die Gesellschaft aufgenommen werden. Zur Finanzierung<br />
des restlichen Fondsvolumens sollen Bankdarlehen aufgenommen<br />
werden. Die Umfirmierung der Gesellschaft in MCE Fonds 09 Beteiligungsgesellschaft<br />
mbH & Co. KG, Hamburg, erfolgte im Januar 2012.<br />
Die Hafteinlagen wurden am 22. März 2012 mit Anmeldung zum Handelsregister<br />
von TEUR 4 auf TEUR 260 erhöht. Die Eintragung steht<br />
noch aus. Die Erstellung eines von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht<br />
zu genehmigenden Emissionsprospektes soll<br />
voraussichtlich im März 2012 erfolgen.<br />
3. Risikobericht<br />
Durch die Beteiligung an Schifffahrtsgesellschaften mit unterschiedlichen<br />
Schiffstypen, wird die Entwicklung der Gesellschaft von der<br />
wirtschaftlichen Entwicklung an den Schifffahrtsmärkten geprägt.<br />
Aufgrund der vergleichsweise geringen Nachfrage bewegen sich die<br />
Charterraten in den meisten Marktsegmenten auf einem eher niedrigen<br />
Niveau. Für die Gesellschaft ergeben sich daraus Risiken hinsichtlich<br />
der Erzielung der erwarteten Einnahmen aus den jeweiligen<br />
Beteiligungen. Aufgrund der geplanten Fremdfinanzierung bestehen<br />
weiterhin Zinsrisiken.<br />
4. Ereignisse nach dem Bilanzstichtag<br />
Ereignisse nach dem Bilanzstichtag mit Auswirkung auf den Jahresabschluss<br />
liegen nicht vor.<br />
Hamburg, 22. März 2012<br />
Hamburg, 21. März 2012<br />
gez. Holger Dahm<br />
gez. Nikolas H. Dierkes<br />
gez. Holger Dahm<br />
gez. Nikolas H. Dierkes
45<br />
BESTÄTIGUNGSVERMERK<br />
An die MCE Fonds 09 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG, Hamburg:<br />
Wir haben den Jahresabschluss – bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang – unter Einbeziehung<br />
der Buchführung und den Lagebericht der MCE Fonds 09 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG, Hamburg<br />
für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2011 geprüft. Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss<br />
und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften liegen in der Verantwortung der<br />
gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung<br />
eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und über den Lagebericht abzugeben.<br />
Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer<br />
(IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung<br />
so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch<br />
den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und durch den Lagebericht<br />
vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit<br />
erkannt werden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und<br />
über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der Gesellschaft sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt.<br />
Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems<br />
sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der<br />
Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze<br />
und der wesentlichen Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des<br />
Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere<br />
Grundlage für unsere Beurteilung bildet.<br />
Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.<br />
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Jahresabschluss<br />
den gesetzlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein<br />
den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft. Der<br />
Lagebericht steht in Einklang mit dem Jahresabschluss, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der<br />
Gesellschaft und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.<br />
Hamburg, 22. März 2012<br />
CERTIS GmbH<br />
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
gez. Martina Heinsen<br />
Wirtschaftsprüferin<br />
gez. Dierk Hanfland<br />
Wirtschaftsprüfer
46<br />
Finanzen<br />
Abschlussprüfer<br />
CERTIS GmbH<br />
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
Kreuslerstraße 10, 20095 Hamburg<br />
Angaben über den jüngsten Geschäftsgang und die Geschäftsaussichten<br />
der Fonds-KG (§ 13 VermVerkProspV)<br />
Die Geschäfte der Fonds-KG haben sich seit dem Abschluss des Geschäftsjahres<br />
2011 planmäßig entwickelt.<br />
Die von Kommanditisten gezeichneten Einlagen haben sich im Geschäftsjahr<br />
2012 bis zum Zeitpunkt der <strong>Prospekt</strong>aufstellung von<br />
EUR 4.000,– auf insgesamt EUR 260.000,– erhöht, da die MCE Konzept<br />
ihre Kommanditeinlage aufgestockt hat. Seit dem Abschluss des<br />
Geschäftsjahres 2011 bis zum Zeitpunkt der <strong>Prospekt</strong>aufstellung sind<br />
keine wesentlichen Investitionen bis zum Zeitpunkt der <strong>Prospekt</strong>aufstellung<br />
getätigt worden.<br />
Die Fonds-KG hat im Geschäftsjahr 2012 darüber hinaus mit der Treuhänderin<br />
den Treuhand- und Verwaltungsvertrag (abgedruckt auf<br />
S. 93 ff.) sowie die im Kapitel „Wesentliche Verträge und Vertragspartner“<br />
(S.60 ff. dieses Verkaufsprospektes) näher beschriebenen Verträge<br />
mit der MCE Schiffskapital, MCE Konzept und der MCE Vertrieb<br />
über die Erbringung verschiedener Dienstleistungen und die Gewährung<br />
von Nutzungsrechten durch diese Gesellschaften sowie den Mittelfreigabe-<br />
und Mittelverwendungskontrollvertrag mit der CERTIS<br />
GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (abgedruckt auf S. 99 ff.)<br />
abgeschlossen.<br />
Für das Geschäftsjahr 2012 und 2013 ist die Erhöhung des Kommanditkapitals<br />
der Fonds-KG von EUR 260.000,– um EUR 2.475.000,– auf<br />
EUR 2.735.000,– durch Einwerbung von Investoren im Rahmen des in<br />
diesem Verkaufsprospekt dargestellten öffentlichen Angebotes<br />
geplant, wobei die Investoren der Fonds-KG Eigenkapital in Höhe des<br />
Zehnfachen des erhöhten Teils des Kommanditkapitals zur Verfügung<br />
zu stellen haben, maximal also einen Betrag von EUR 24.750.000,–.<br />
Die Einzahlung dieses zusätzlichen Eigenkapitals durch die Investoren<br />
soll in 2012 beginnen. Bei ausreichend großer Nachfrage auf Seiten<br />
der Investoren ist eine zusätzliche Erhöhung des Kommanditkapitals<br />
um weitere bis zu EUR 1.000.000,– geplant, was dementsprechend<br />
zur Zuführung zusätzlichen Eigenkapitals von bis zu EUR 10.000.000,–<br />
führen würde. Mit den bei Investoren eingeworbenen Mitteln sowie<br />
mit von der Fonds-KG ggf. zusätzlich aufzunehmendem Fremdkapital<br />
sollen von 2012 bis 2013 Schiffsbeteiligungen entsprechend der in<br />
diesem Verkaufsprospekt (auf den S. 36 f.) beschriebenen Investitionsstrategie<br />
erworben werden. Es ist geplant, die Investition des eingeworbenen<br />
Kapitals bis Ende 2013 weitestgehend abgeschlossen zu<br />
haben.<br />
Ergänzende Angaben nach § 10 VermVerkProspV<br />
Eine Zwischenübersicht wurde von der Fonds-KG seit Ende des Geschäftsjahres<br />
2011 nicht veröffentlicht. Die Fonds-KG ist nicht zur Aufstellung<br />
eines Konzernabschlusses verpflichtet. Daher ist dieser nicht<br />
in den Verkaufsprospekt mit aufzunehmen.<br />
Seit Ende des Geschäftsjahres 2011 sind mit Ausnahme der in diesem<br />
Kapitel unter „Angaben über den jüngsten Geschäftsgang und die<br />
Geschäftsaussichten der Emittentin (§ 13 VermVerkProspV)“ beschriebenen<br />
Erhöhung des Kommanditkapitals der Fonds-KG und des Abschlusses<br />
der dort beschriebenen Verträge keine wesentlichen Änderungen<br />
der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Fonds-KG<br />
eingetreten.<br />
MCE Fonds 09 Thesaurierende Beteiligungsgesellschaft<br />
mbH & Co. KG<br />
Mittelverwendungs- und Mittelherkunfts planung<br />
(Prognose)<br />
Mittelverwendung<br />
TEUR<br />
in % des<br />
Eigenkapitals<br />
in % der<br />
Summe<br />
1. Investition in Schiffsbeteiligungen (inkl. Erwerbsnebenkosten) 10.255 100,0 % 100,0 %<br />
Summe 10.255 100,0 % 100,0 %<br />
Mittelherkunft<br />
TEUR<br />
in % des<br />
Eigenkapitals<br />
in % der<br />
Summe<br />
2. Eigenkapital<br />
2.1. Gründungskommanditisten 108 1,0 % 1,0 %<br />
2.2. Thesauruskapital 10.147 99,0 % 99,0 %<br />
Eigenkapital (gesamt) 10.255 100,0 % 100,0 %<br />
Summe 10.255 100,0 % 100,0 %<br />
Die Mittelverwendungs- und Mittelherkunftsplanung basiert auf der Annahme, dass sich bis zur Schließung des Fonds Investoren für die Thesaurierungsoption entscheiden,<br />
die in der Fonds-KG Beteiligungsbeträge von in Summe EUR 8,25 Mio. gezeichnet haben (Zeichnungsvolumen). Wird dieses Zeichnungsvolumen in der Fonds-KG<br />
nicht erreicht, verringern sich die unter 1. Investition in Schiffsbeteiligungen dargestellten Euro-Beträge proportional zum Zeichnungsvolumen. Fällt dieses Zeichnungsvolumen<br />
höher aus, erhöhen sich die unter 1. Investition in Schiffsbeteiligungen dargestellten Euro-Beträge proportional zum Zeichnungsvolumen. Sofern sich bis zur<br />
Schließung des Fonds nur Investoren für die Thesaurierungsoption entscheiden, die Beteiligungsbeträge von in Summe weniger als EUR 2,5 Mio. gezeichnet haben, wird<br />
die Thesaurierungsoption nicht durchgeführt und es kommt statt dessen zur Rückabwicklung der Thesaurus-KG (vgl. auch Kapitel „Angaben zur Vermögensanlage“,<br />
S. 17 ff.). Die vertraglichen Grundlagen der Mittelverwendungs- und Mittelherkunftsplanung werden im Kapitel „Wesentliche Verträge und Vertragspartner“ ab S. 60<br />
dargestellt. Rechnerische Abweichungen resultieren aus Rundungsdifferenzen.
47<br />
1. Investition in Schiffsbeteiligungen (inkl. Erwerbsnebenkosten)<br />
Für den Erwerb der Schiffsbeteiligungen sind Anschaffungskosten von<br />
insgesamt TEUR 10.255 geplant. In diesem Betrag sind kalkulatorisch<br />
durchschnittliche Anschaffungsnebenkosten in Höhe von 7 % enthalten.<br />
2.1. Gründungskommanditisten<br />
Die Kommanditeinlagen der Gründungskommanditisten der Thesaurus-KG<br />
sind gemäß Thesaurus-Gesellschaftsvertrag von den jeweiligen<br />
Vertragspartnern übernommen worden.<br />
2.2. Thesauruskapital<br />
Das Thesauruskapital wird nicht von den Thesaurus-Investoren eingezahlt,<br />
sondern es ergibt sich aus den rechnerisch auf den Thesaurus-Investor<br />
entfallenden Auszahlungen aus der Fonds-KG (mit Ausnahme<br />
der für das Jahr 2022 prognostizierten Veräußerungserlöse),<br />
die für seine Rechnung an die Thesaurus-KG gezahlt werden. Somit<br />
erhöht sich das Thesauruskapital während der gesamten Fondslaufzeit<br />
laufend.<br />
Fremdfinanzierung<br />
Eine Fremdfinanzierung (Zwischen- und/oder Endfinanzierung) ist<br />
auf Ebene der Thesaurus-KG nicht geplant.<br />
VerMÖGENS-, FINANZ- UND ERTRAGSLAGE<br />
Eröffnungsbilanz, Zwischenübersicht und Prognose der Vermögens-,<br />
Finanz- und Ertragslage der MCE Fonds 09 Thesaurierende<br />
Beteiligungs gesellschaft mbH & Co. KG<br />
Eröffnungsbilanz auf den 18. Januar 2012<br />
AKTIVA<br />
EUR<br />
PASSIVA<br />
EUR<br />
A. Anlagevermögen<br />
A. Eigenkapital<br />
I. Beteiligungen 0,00<br />
I. Eigenkapital 0,00<br />
0,00<br />
0,00<br />
Zwischenübersicht (Bilanz) zum 20. März 2012<br />
AKTIVA<br />
EUR<br />
PASSIVA<br />
EUR<br />
A. Anlagevermögen<br />
A. Eigenkapital<br />
I. Beteiligungen 0,00<br />
I. Eigenkapital 0,00<br />
0,00<br />
0,00<br />
Von dem Abdruck einer Gewinn- und Verlustrechnung zum<br />
20. März 2012 wurde abgesehen, da zwischen dem Tag der Eröffnungsbilanz<br />
(18. Januar 2012) und dem Tag der Zwischenübersicht (20. März<br />
2012) ergebniswirksame Geschäftsvorfälle nicht stattgefunden haben.<br />
Voraussichtliche Vermögenslage (Planbilanzen; PROGNOSE, alle Werte in TEUR) 1)<br />
AKTIVA 2012 2013<br />
A. Anlagevermögen<br />
I. Beteiligungen 194 706<br />
PASSIVA<br />
194 706<br />
A. Eigenkapital<br />
I. Eigenkapital 194 706<br />
194 706
48<br />
Finanzen<br />
Voraussichtliche Finanzlage (Cash Flow-Rechnungen; PROGNOSE, alle Werte in TEUR) 1) 2012 2013<br />
Cash Flow aus lfd. Geschäftstätigkeit -54 -90<br />
Handelsrechtlicher Jahresüberschuss/-fehlbetrag -54 -90<br />
Cash Flow aus der Investitionstätigkeit -194 -513<br />
Ein-/Auszahlungen Beteiligungen -194 -513<br />
Cash Flow aus der Finanzierungstätigkeit 248 603<br />
Einzahlungen aus Eigenkapitalzuführungen 248 603<br />
Zahlungswirksame Veränderungen des Finanzmittelbestandes 0 0<br />
Zahlungsmittel am Ende des Geschäftsjahres 0 0<br />
Voraussichtliche Ertragslage (Plan-Gewinn- und Verlustrechnungen; PROGNOSE, alle Werte in TEUR) 1) 2012 2013<br />
1. Umsatzerlöse 0 0<br />
2. Sonstige betriebliche Aufwendungen 54 90<br />
a) Fondsverwaltungskosten 54 90<br />
3. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit -54 -90<br />
4. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag -54 -90<br />
Planzahlen der Thesaurus-KG (PROGNOSE, alle Werte in TEUR) 1) 2012 2013 2014 2015 2016<br />
Investitionen 195 534 419 497 590<br />
Umsatz 0 0 0 0 0<br />
Kosten 54 90 129 174 219<br />
Handelsrechtliches Ergebnis -54 -90 -129 -174 -219<br />
1)<br />
Aufgrund der Darstellung in TEUR können sich Rundungsdifferenzen ergeben.<br />
Aussagen zur Produktion sind aufgrund der Besonderheiten der Geschäftstätigkeit nicht möglich.<br />
Erläuterungen zur voraussichtlichen<br />
Vermögens-, Finanz- und<br />
Ertragslage sowie zu den<br />
Planzahlen der Thesaurus-KG<br />
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage<br />
Die Darstellungen der voraussichtlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage<br />
sowie der Planzahlen der Thesaurus-KG basieren auf den<br />
bereits geschlossenen vertraglichen Vereinbarungen und den der<br />
Konzeption des Beteiligungsangebotes zugrunde liegenden<br />
Annahmen.<br />
Den Darstellungen liegt die Annahme zugrunde, dass Anleger mit einer<br />
Beteiligungssumme von insgesamt TEUR 8.250 die Thesaurierungsoption<br />
wählen. Des Weiteren wird vereinfachend unterstellt,<br />
dass die Rückflüsse aus den Beteiligungen in voller Höhe Kapitalrückzahlungen<br />
darstellen, d.h., dass die Auszahlungen der Schiffsgesellschaften<br />
nicht durch Gewinne gedeckt sind.<br />
Auf Grund der Darstellung in TEUR können Rundungsdifferenzen<br />
auftreten.<br />
Voraussichtliche Vermögenslage<br />
(Planbilanzen; Prognose)<br />
Die Aktivseite der Planbilanzen zeigt die planmäßigen Investitionen<br />
in Beteiligungen. Das Anlagevermögen wird mit den geplanten Anschaffungskosten<br />
einschließlich der Anschaffungsnebenkosten abzüglich<br />
der nicht durch Gewinn gedeckten Kapitalrückzahlungen aus<br />
den Schiffsgesellschaften angesetzt.<br />
Die Passivseite der Planbilanzen zeigt das Eigenkapital der Thesaurus-KG.<br />
Das Eigenkapital setzt sich aus dem jeweiligen Kommanditkapital<br />
und den Kapitalrücklagen abzüglich der erwarteten Jahres-
49<br />
fehlbeträge zusammen. Da die Einlagen der Gründungsgesellschafter<br />
im Jahre 2013 eingezahlt werden sollen, sind die entsprechenden Beträge<br />
erst ab dem Jahr 2013 berücksichtigt. In der Eröffnungsbilanz<br />
sowie der Zwischenübersicht wird das Kommanditkapital mit 0 angegeben,<br />
da es zum Stichtag weder eingezahlt noch eingefordert ist.<br />
Voraussichtliche Finanzlage (Cash Flow-Rechnungen; Prognose)<br />
Die Darstellung der voraussichtlichen Finanzlage basiert auf den Investitions-<br />
und Finanzierungsplanungen der Thesaurus-KG und den<br />
dort getroffenen Annahmen. Sie bildet die geplanten Zahlungsströme<br />
ab und zeigt die Veränderung des Finanzmittelbestandes zu dem<br />
jeweiligen Bilanzstichtag. Der Cash-Flow aus der Investitionstätigkeit<br />
zeigt eine saldierte Größe aus Investitionen in Beteiligungen und<br />
Rückflüssen aus den bestehenden Beteiligungen.<br />
Voraussichtliche Ertragslage<br />
(Plan-Gewinn- und Verlustrechnungen; Prognose)<br />
Planmäßig erzielt die Thesaurus-KG keine Umsatzerlöse. Als „Sonstige<br />
betriebliche Aufwendungen“ werden die Fondsverwaltungskosten ausgewiesen,<br />
hierunter fallen u.a. die Haftungsvergütung, die Treuhandvergütung,<br />
die Vergütung für den Beirat, die vereinbarten Vertriebsprovisionen<br />
und sonstige Verwaltungskosten.<br />
Planzahlen<br />
Unter der Position „Investition“ sind die prognostizierten Anschaffungskosten<br />
der Beteiligungen zuzüglich der Anschaffungsnebenkosten ausgewiesen.<br />
Die handelsrechtlichen Ergebnisse ergeben sich aus der<br />
vorstehend erläuterten voraussichtlichen Ertragslage der Thesaurus-<br />
KG. Die in der Position „Kosten“ enthaltenen Beträge stellen den Gesamtaufwand<br />
der Thesaurus-KG in dem jeweiligen Geschäftsjahr<br />
dar. Da es sich bei der Thesaurus-KG nicht um ein produzierendes<br />
Unternehmen handelt, können keine Planzahlen zur Produktion der<br />
Thesaurus-KG dargestellt werden.<br />
Ergänzende Angaben<br />
Nettoeinnahmen und Anlageobjekte<br />
Die gesamten Nettoeinnahmen aus diesem Beteiligungsangebot,<br />
also das gesamte bei Investoren eingeworbene Kapital – abzgl. der<br />
fondsabhängigen Kosten (Vergütungen und sonstige Kosten) und der<br />
an die MCE Schiffskapital abzuführenden Prämien für den Erwerb von<br />
Andienungsrechten –, werden für den Erwerb von geeigneten Anteilen<br />
an Schiffsgesellschaften durch die Fonds-KG genutzt. Für sonstige<br />
Zwecke werden die Nettoeinnahmen nicht genutzt. Insbesondere<br />
werden die Nettoeinnahmen auch nicht für den Erwerb von Anteilen<br />
an Schiffsgesellschaften durch die Thesaurus-KG verwendet.<br />
Die Nettoeinnahmen reichen alleine nicht für die Realisierung der<br />
Anlageziele der Emittentinnen in dem angestrebten, in diesem Verkaufsprospekt<br />
dargestellten Umfang aus: Auf der Grundlage der Mittelverwendungs-<br />
und Mittelherkunftsplanung der Fonds-KG (S. 41 f.<br />
dieses Verkaufsprospektes) ist daher derzeit von der Fonds-KG angestrebt,<br />
zusätzlich zur Einwerbung des Beteiligungskapitals ein Darlehen<br />
aufzunehmen. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass, sofern<br />
das Darlehen nicht wie angestrebt aufgenommen werden sollte, das<br />
in der Mittelverwendungs- und Mittelherkunftsplanung der Fonds-KG<br />
derzeit vorgesehene Investitionsvolumen entsprechend angepasst<br />
und das Beteiligungsangebot sodann auf der Grundlage dieser angepassten<br />
Planung durchgeführt werden kann.<br />
Das ebenfalls in dem Erwerb von geeigneten Anteilen an Schiffsgesellschaften<br />
bestehende Anlageziel der Thesaurus-KG, dessen<br />
Verfolgung zum Zeitpunkt der <strong>Prospekt</strong>aufstellung noch unter dem<br />
Vorbehalt des Erreichens der Thesaurus-Schwelle steht, soll ausschließlich<br />
finanziert werden durch die Thesaurierungszahlungen,<br />
die die Fonds-KG längstens bis zu ihrer Auflösung, oder, sofern diese<br />
früher erfolgt, bis zur Auflösung der Thesaurus-KG für Rechnung der<br />
Thesaurus-Investoren in das Eigenkapital der Thesaurus-KG leistet,<br />
sowie durch die Auszahlungen, die die Thesaurus-KG aus denjenigen<br />
Schiffsgesellschaften erhält, in die sie investiert hat.<br />
Anlageobjekte sind die von den Emittentinnen noch zu erwerbenden<br />
Anteile an verschiedenen Schiffsgesellschaften. Das Anlageziel der<br />
Emittentinnen, der Erwerb von geeigneten Anteilen an verschiedenen<br />
Schiffsgesellschaften, soll erreicht werden durch die Einwerbung von<br />
Eigenkapital bei den Investoren und die Auswahl geeigneter Schiffsgesellschaften<br />
nach Maßgabe der im Kapitel „Beteiligungskonzept“,<br />
S. 36 ff., beschriebenen Investitionsstrategie (Anlagepolitik).<br />
Bei den Emittentinnen handelt es sich um als Blindpool konzipierte<br />
Dachfonds. Zum Zeitpunkt der <strong>Prospekt</strong>aufstellung haben die Emittentinnen<br />
weder bereits konkrete Anlageobjekte erworben noch steht<br />
derzeit fest, welche konkreten Anlageobjekte die Emittentinnen zukünftig<br />
erwerben werden. Die Emittentinnen haben zum Zeitpunkt<br />
der <strong>Prospekt</strong>aufstellung auch noch keine Verträge über die Anschaffung<br />
oder Herstellung der Anlageobjekte oder wesentlicher Teile davon<br />
abgeschlossen (Realisierungsgrad). Aus diesem Grund können<br />
zum Zeitpunkt der <strong>Prospekt</strong>aufstellung auch keine Aussagen dazu<br />
getroffen werden, ob (i) der <strong>Prospekt</strong>verantwortlichen, den Gründungsgesellschaftern<br />
der Emittentinnen, der Treuhänderin oder den<br />
Mitgliedern der Geschäftsführung der Emittentinnen oder dem Mittelverwendungskontrolleur<br />
das Eigentum oder aus anderen Gründen<br />
eine dingliche Berechtigung an den von den Emittentinnen zu<br />
erwerbenden Anlageobjekten oder wesentlichen Teilen derselben zusteht<br />
oder zustand, (ii) nicht nur unerhebliche dingliche Belastungen<br />
der von den Emittentinnen zu erwerbenden Anlageobjekte bestehen,<br />
(iii) rechtliche oder tatsächliche Beschränkungen der Verwendungsmöglichkeiten<br />
der von den Emittentinnen zu erwerbenden Anlageobjekte<br />
bestehen, insbesondere im Hinblick auf das Anlageziel,<br />
(iv) die erforderlichen behördlichen Genehmigungen vorliegen und<br />
(v) Bewertungsgutachten für die von den Emittentinnen zu erwerbenden<br />
Anlageobjekte existieren.<br />
Es ist aber darauf hinzuweisen, dass zum Erwerb sowie zur zukünftigen<br />
Veräußerung der zukünftigen Anlageobjekte der Emittentinnen<br />
regelmäßig die auf Ebene der jeweils betroffenen Schiffsgesellschaft<br />
anwendbaren vertraglichen Regelungen, insbesondere Zustimmungserfordernisse<br />
und Vorkaufsrechte zu beachten sein werden<br />
und für die Verwendungsmöglichkeiten der Seeschiffe der Schiffsgesellschaften,<br />
in die die Emittentinnen investieren werden, sich Beschränkungen<br />
aus abgeschlossenen Vereinbarungen, insbesondere<br />
aus Darlehensverträgen, sowie dem jeweiligen Schiffstyp, dessen<br />
Größe und Bauspezifikation ergeben können. Weiterhin ist darauf<br />
hinzuweisen, dass die Schiffsgesellschaften selbst, in die die Emittentinnen<br />
zukünftig investieren werden, für den Betrieb ihrer Seeschiffe<br />
regelmäßig zahlreiche behördliche Genehmigungen benötigen.<br />
Es ist angestrebt, den Erwerb von Anteilen an Schiffsgesellschaften<br />
durch die Fonds-KG außer durch die Einwerbung von Eigenkapital<br />
bei den Investoren zum Teil auch durch die Aufnahme eines Darlehens<br />
zu finanzieren. Es steht zu erwarten, dass die Fonds-KG bei<br />
Aufnahme des Darlehens zu dessen Besicherung ihre Ansprüche<br />
aus den erworbenen Anteilen an den Schiffsgesellschaften an den<br />
Darlehensgeber abtreten muss und das Darlehen erst nach Bestellung<br />
der Sicherheiten abrufbar sein wird. Auch werden auf Ebene der<br />
Schiffsgesellschaften, in die die Emittentinnen zukünftig investieren,<br />
zumindest in den Fällen, in denen eine Fremdfinanzierung noch nicht<br />
zurückgeführt worden ist, Schiffshypotheken an den Seeschiffen zu<br />
Gunsten finanzierender Banken bestellt sein.<br />
Auf Ebene der einzelnen Schiffsgesellschaften, in die die Emittentinnen<br />
investieren werden, werden regelmäßig Gutachten zu deren<br />
jeweiligem Seeschiff vorliegen.
50 Finanzen | Andienungsrechte<br />
Leistungen und Lieferungen bestimmter Personen<br />
Hinsichtlich der Erbringung nicht nur geringfügiger Leistungen<br />
oder Lieferungen durch <strong>Prospekt</strong>verantwortliche, die Gründungsgesellschafter<br />
der Emittentinnen, die Treuhänderin, Mitglieder<br />
der Geschäftsführung oder Beiräte der Emittentinnen und/oder<br />
den Mittelverwendungskontrolleur sind folgende Angaben zu<br />
machen:<br />
Die MCE Verwaltung hat die persönliche Haftung und die Geschäftsführung<br />
der Emittentinnen übernommen.<br />
Die MCE Schiffskapital, als Anbieterin prospektverantwortlich<br />
und zugleich einer der Gründungsgesellschafter der Emittentinnen,<br />
übernimmt für die Emittentinnen die Vermittlung von Beteiligungen<br />
an die Investoren (vgl. hierzu die Angaben im Kapitel<br />
„Wesentliche Verträge und Vertragspartner“, S. 60 ff.).<br />
Die MCE Konzept, einer der Gründungsgesellschafter der Emittentinnen,<br />
hat die Projektierung und Konzeption dieses Beteiligungsangebotes<br />
für die Emittentinnen übernommen und berät<br />
und unterstützt die Emittentinnen bei Erwerb und Veräußerung<br />
von Anteilen an Schiffsgesellschaften, der Ermittlung des Net Asset<br />
Value (i.S.d. § 24 Abs. 3 S. 2 der Gesellschaftsverträge) der<br />
Emittentinnen, der Bewertung von Beteiligungen an Schiffsgesellschaften,<br />
dem laufenden Controlling und Berichtswesen und<br />
räumt den Emittentinnen bestimmte Nutzungsrechte an einem<br />
computerbasierten Bewertungssystem und Bewertungsmodul<br />
ein (vgl. hierzu die Angaben im Kapitel „Wesentliche Verträge und<br />
Vertragspartner“, S. 60 ff.).<br />
Die MCE Vertrieb, ebenfalls einer der Gründungsgesellschafter<br />
der Emittentinnen, übernimmt für die Emittentinnen neben<br />
der MCE Schiffskapital die Vermittlung von Beteiligungen an die<br />
Investoren (vgl. hierzu die Angaben im Kapitel „Wesentliche Verträge<br />
und Vertragspartner“, S. 60 ff.).<br />
Die MCE Treuhand, einer der Gründungsgesellschafter der<br />
Emittentinnen, übernimmt die treuhänderische Verwaltung der<br />
von den Investoren übernommenen Beteiligungen an den Emittentinnen<br />
(vgl. hierzu die Angaben im Kapitel „Emittentinnen“,<br />
S. 23 ff.).<br />
Die CERTIS GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg,<br />
übernimmt die formelle Mittelfreigabe- und Mittelverwendungskontrolle<br />
(vgl. hierzu die Angaben im Kapitel „Emittentinnen“,<br />
S. 23 ff.) und hat darüber hinaus als Abschlussprüfer die Jahresabschlüsse<br />
und Lageberichte der Fonds-KG und der gewährleistenden<br />
Gesellschaft MCE Schiffskapital geprüft.<br />
Über die vorstehend beschriebenen Leistungen und Lieferungen<br />
hinaus werden keine nicht nur geringfügigen Leistungen und<br />
Lieferungen von der <strong>Prospekt</strong>verantwortlichen, den Gründungsgesellschaftern<br />
der Emittentinnen, der Treuhänderin, den Mitgliedern<br />
der Geschäftsführung der Emittentinnen oder dem Mittelverwendungskontrolleur<br />
erbracht.<br />
Angaben über sonstige Personen<br />
Sonstige Personen, die nicht in den Kreis der nach der VermVerk-<br />
ProspV angabepflichtigen Personen fallen, die Herausgabe oder<br />
den Inhalt des Verkaufsprospektes oder die Abgabe oder den Inhalt<br />
des Angebotes der Vermögensanlage aber wesentlich beeinflusst<br />
haben, gibt es nicht.<br />
ANDIENUNGSRECHTE<br />
Der Investor hat die Möglichkeit, im Rahmen des vorliegenden öffentlichen<br />
Beteiligungsangebotes neben den Beteiligungen an den Emittentinnen<br />
auch zwei unterschiedlich ausgestaltete Andienungsrechte<br />
zu erwerben, die ihn nach näherer Maßgabe der hierzu abgeschlossenen<br />
Vereinbarungen zum späteren Verkauf seiner Beteiligung an den<br />
Emittentinnen an die MCE Schiffskapital berechtigen: das sog. „Andienungsrecht<br />
Klassik“, das nur von Investoren erworben werden kann,<br />
die ausschließlich an der Fonds-KG beteiligt sind, und das sog. „Andienungsrecht<br />
Flex“, das von allen Investoren erworben werden kann.<br />
Gegenüber denjenigen Investoren, die das Andienungsrecht Klassik<br />
und/oder das Andienungsrecht Flex erwerben und von einem dieser Andienungsrechte<br />
Gebrauch machen, übernimmt die MCE Schiffskapital<br />
im bestimmten Umfang eine Gewährleistung für die Rückzahlung der<br />
Vermögensanlage i.S.d. § 14 VermVerkProspV. Angaben zum Erwerb<br />
der beiden Andienungsrechte und deren Ausgestaltung sowie zur MCE<br />
Schiffskapital als derjenigen, die insoweit eine Gewährleistung übernimmt,<br />
sind in diesem Kapitel dargestellt. Hinsichtlich der Einzelheiten<br />
der Andienungsrechte und deren Ausgestaltung wird im Übrigen auf den<br />
vollständigen Abdruck der Andienungsvereinbarung Klassik (in diesem<br />
Verkaufsprospekt „Andienungsvereinbarung Klassik“) auf S. 102 ff. und<br />
der Andienungsvereinbarung Flex (in diesem Verkaufsprospekt „Andienungsvereinbarung<br />
Flex“) auf S. 105 ff. verwiesen.<br />
Erwerb und Ausgestaltung der<br />
Andienungsrechte<br />
Erwerb der Andienungsrechte<br />
Andienungsrecht Klassik und Andienungsrecht Flex (in diesem Verkaufsprospekt<br />
einheitlich auch „Andienungsrechte“) werden dem Investor<br />
nur auf dessen ausdrücklichen Wunsch eingeräumt, den er in<br />
seiner Beitrittserklärung entsprechend zu vermerken hat.<br />
Andienungsrecht Klassik<br />
Das Andienungsrecht Klassik kann ausschließlich von den Investoren<br />
erworben werden, die sich nur an der Fonds-KG beteiligen. Will ein<br />
solcher Investor das Andienungsrecht Klassik erwerben, muss er<br />
dies in seiner Beitrittserklärung durch Ankreuzen der hierfür vorgesehenen<br />
Stelle gesondert vermerken. Hierdurch gibt er mit seiner<br />
Beitrittserklärung neben dem Angebot zum Abschluss des Treuhand-<br />
und Verwaltungsvertrages und zum Erwerb einer Beteiligung<br />
an der Fonds-KG gleichzeitig auch das Angebot zum Abschluss der<br />
Andienungsvereinbarung Klassik ab. Die Andienungsvereinbarung<br />
Klassik kommt sodann mit Annahme der Beitrittserklärung des Investors<br />
durch die Treuhänderin zwischen dem Investor und der<br />
MCE Schiffskapital unter Einbeziehung der Fonds-KG und der Treuhänderin<br />
zustande. In der Andienungsvereinbarung Klassik wird<br />
dem Investor das Recht eingeräumt, durch einseitige, in einem bestimmten<br />
Zeitraum abzugebende Erklärung der MCE Schiffskapital<br />
seine Beteiligung an der Fonds-KG mit Wirkung zum 31. Dezember 2023<br />
zu in der Andienungsvereinbarung Klassik vorgesehenen Bedingungen<br />
zu verkaufen.<br />
Andienungsrecht Flex<br />
Das Andienungsrecht Flex kann von allen Investoren erworben werden,<br />
unabhängig davon, ob sie sich nur an der Fonds-KG oder zusätzlich<br />
auch an der Thesaurus-KG beteiligen. Im ersten Fall bezieht sich<br />
das Andienungsrecht Flex nur auf die Beteiligung des Investors an der<br />
Fonds-KG, im zweiten Fall einheitlich auf die Beteiligung des Investors
51<br />
an beiden Emittentinnen. Auch ein gleichzeitiger Erwerb der Andienungsrechte<br />
Klassik und Flex ist zulässig, jedoch nur, wenn der Investor<br />
sich ausschließlich an der Fonds-KG beteiligt. Der Erwerb des Andienungsrechtes<br />
Flex erfolgt wie derjenige des Andienungsrechtes Klassik<br />
durch das Ankreuzen der hierfür in der Beitrittserklärung vorgesehenen<br />
Stelle und die Annahme der Beitrittserklärung durch die Treuhänderin.<br />
Die Andienungsvereinbarung Flex kommt zwischen dem Investor und<br />
der MCE Schiffskapital unter Einbeziehung der Fonds-KG und, im Falle<br />
eines Thesaurus-Investors, auch der Thesaurus-KG sowie der Treuhänderin<br />
zustande. In der Andienungsvereinbarung Flex wird dem Investor<br />
das Recht eingeräumt, durch einseitige Erklärung der MCE Schiffskapital<br />
seine Beteiligung an der Fonds-KG, ggf. zusammen mit seiner Beteiligung<br />
an der Thesaurus-KG, nach Schließung des Fonds mit Wirkung<br />
zum Ende eines näher zu bestimmenden Kalenderquartals zu in der Andienungsvereinbarung<br />
Flex vorgesehenen Bedingungen zu verkaufen.<br />
Prämie<br />
Als Gegenleistung für die Einräumung eines jeden der Andienungsrechte<br />
hat der Investor zusätzlich zu dem von ihm geschuldeten Beteiligungsbetrag<br />
als Prämie einen Betrag in Höhe von 5 % des von ihm<br />
in seiner Beitrittserklärung gezeichneten Beteiligungsbetrages (ohne<br />
Abzug eines etwaigen dem Investor gemäß § 8 Abs. 3 des Fonds-<br />
Gesellschaftsvertrages gewährten Skontos) zu zahlen (in diesem<br />
Verkaufsprospekt „Prämie“). Erwirbt der Investor sowohl das Andienungsrecht<br />
Klassik als auch das Andienungsrecht Flex, schuldet er diese<br />
Prämie jeweils für beide Andienungsrechte, insgesamt also einen<br />
Betrag in Höhe von 10 % des von ihm gezeichneten Beteiligungsbetrages.<br />
Die jeweilige Prämie ist zusammen mit dem auf den gezeichneten<br />
Beteiligungsbetrag zu leistenden Betrag (vgl. dazu die Angaben im<br />
Kapitel „Abwicklungshinweise und Angabenvorbehalt“, S. 69 ff., unter<br />
„Einzelheiten der Zahlung und Kontoverbindung“) auf das in der Beitrittserklärung<br />
angegebene Konto zu zahlen. Die Fonds-KG führt auf<br />
die Prämie erhaltene Zahlungen an die MCE Schiffskapital ab.<br />
Ausübung, Ausübungszeitraum, Kaufpreis, Nachrangabrede<br />
Andienungsrecht Klassik<br />
Das Andienungsrecht Klassik kann vom Investor im Zeitraum vom<br />
1. Januar 2023 bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 (in diesem Verkaufsprospekt<br />
„Ausübungszeitraum“) durch schriftliche, der insoweit<br />
empfangsbevollmächtigten Treuhänderin per Einschreiben zu übermittelnde<br />
Erklärung ausgeübt werden. Innerhalb dieses Zeitraums muss<br />
der Treuhänderin die Erklärung des Investors zugegangen sein. Mit<br />
Zugang der Erklärung des Investors bei der Treuhänderin kommt zwischen<br />
dem Investor als Verkäufer und der MCE Schiffskapital als Käufer<br />
ein Kaufvertrag nach näherer Maßgabe der Andienungsvereinbarung<br />
Klassik zustande und zwar über den Teil der vom Investor im Rahmen<br />
dieses öffentlichen Beteiligungsangebotes gezeichneten Beteiligung<br />
an der Fonds-KG, den der Investor im Zeitpunkt des Zustandekommens<br />
des Kaufvertrages noch – mittelbar als Treugeber oder unmittelbar<br />
als Kommanditist – hält (in diesem Verkaufsprospekt „angediente<br />
Fonds-Beteiligung“), ohne dass es für das Zustandekommen des Kaufvertrages<br />
einer weiteren Erklärung der MCE Schiffskapital gegenüber<br />
dem Investor bedarf. Das Andienungsrecht Klassik bezieht sich nur auf<br />
die vom Investor ursprünglich im Rahmen dieses öffentlichen Beteiligungsangebotes<br />
erworbene Beteiligung an der Fonds-KG. Erhöht der<br />
Investor diese ursprüngliche Beteiligung nach Schließung des Fonds,<br />
z.B. durch den Erwerb weiterer Anteile an der Fonds-KG im Zweitmarkt,<br />
ist die MCE Schiffskapital nicht zum Erwerb dieses aufgestockten Teils<br />
seiner Beteiligung verpflichtet. Verringert sich seine ursprüngliche Beteiligung,<br />
z.B. weil der Investor Teile davon an Dritte veräußert, ist die<br />
MCE Schiffskapital gegenüber dem Investor nur noch zum Erwerb des<br />
bei diesem verbleibenden Teils der Beteiligung verpflichtet. Geht die<br />
Beteiligung ganz oder teilweise im Wege der Schenkung oder Erbfolge<br />
auf einen Dritten über, ist die MCE Schiffskapital allerdings diesem Dritten<br />
gegenüber zum Erwerb des übergegangenen Teils der Beteiligung<br />
verpflichtet, wenn auch das (anteilige) Andienungsrecht Klassik auf den<br />
Dritten übertragen worden ist.<br />
Der Investor verkauft mit Ausübung des Andienungsrechtes Klassik<br />
an die MCE Schiffskapital die angediente Fonds-Beteiligung mit allen<br />
Rechten und Pflichten mit wirtschaftlicher Wirkung zum 31. Dezember<br />
2023 zu einem Kaufpreis, der nach § 4 der Andienungsvereinbarung<br />
Klassik dem auf die angediente Fonds-Beteiligung anteilig entfallenden,<br />
vom Investor in seiner Beitrittserklärung gezeichneten Beteiligungsbetrag<br />
entspricht, abzüglich des Teils der an den Investor im Zeitraum<br />
vom Erwerb seiner Beteiligung bis zum 31. Dezember 2023 erfolgten<br />
Auszahlungen der Fonds-KG (Gewinnauszahlungen, Liquiditätsauszahlungen/Kapitalrückführungen),<br />
der anteilig auf die angediente Fonds-<br />
Beteiligung entfällt. Der Kaufpreis ist in zwei gleich großen Teilbeträgen<br />
am 31. März 2024 und 31. Dezember 2024 zahlbar. Die Übertragung<br />
(Abtretung) der angedienten Fonds-Beteiligung erfolgt aufschiebend<br />
bedingt auf die vollständige Zahlung des Kaufpreises. Hinsichtlich des<br />
Anspruchs des Investors auf Zahlung des Kaufpreises treffen der Investor<br />
und die MCE Schiffskapital ein sog. Nachrangabrede nach näherer<br />
Maßgabe von § 4 Abs. 3 der Andienungsvereinbarung Klassik: Danach<br />
tritt der Kaufpreisanspruch des Investors gegen MCE Schiffskapital im<br />
Falle von deren Liquidation oder Insolvenz gegenüber allen Ansprüchen<br />
anderer Gläubiger der MCE Schiffskapital im Rang zurück, steht,<br />
auch im Rahmen einer etwaigen Schlussverteilung gemäß § 199 InsO,<br />
gleichrangig neben den Aktionären der MCE Schiffskapital und ist die<br />
Geltendmachung des Kaufpreisanspruchs solange und soweit ausgeschlossen,<br />
als sie einen Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />
über das Vermögen der MCE Schiffskapital herbeiführen würde.<br />
Mit Ausübung des Andienungsrechtes Klassik gibt der Investor gegenüber<br />
der MCE Schiffskapital gemäß § 5 Abs. 1 der Andienungsvereinbarung<br />
Klassik bestimmte Garantien zu seiner Inhaberschaft an der<br />
angedienten Fonds-Beteiligung, zu seiner freien Verfügungsberechtigung<br />
über diese sowie dazu, dass in Bezug auf sein Vermögen kein<br />
Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet oder ein solches mangels<br />
Masse abgelehnt worden ist, ab. Ferner verpflichtet sich der Investor<br />
mit Ausübung des Andienungsrechtes Klassik gemäß § 5 Abs. 2 der<br />
Andienungsvereinbarung Klassik gegenüber der MCE Schiffskapital,<br />
nicht mehr anderweitig über seine angediente Fonds-Beteiligung zu<br />
verfügen, die Fonds-KG nicht zu kündigen und das mit der angedienten<br />
Fonds-Beteiligung verbundene Stimmrecht bis zum 31. Dezember 2023<br />
nur noch in Absprache mit der MCE Schiffskapital und sodann nur noch<br />
nach deren Weisung auszuüben. Im Übrigen bevollmächtigt der Investor<br />
nach § 6 Abs. 2 der Andienungsvereinbarung Klassik mit Ausübung<br />
des Andienungsrechtes Klassik die MCE Schiffskapital und die Treuhänderin,<br />
alle Maßnahmen zu treffen und Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen,<br />
die zur Durchführung der Andienungsvereinbarung<br />
Klassik notwendig oder zweckmäßig sind.<br />
Andienungsrecht Flex<br />
Das Andienungsrecht Flex kann vom Investor jederzeit, jedoch nicht<br />
vor Schließung des Fonds, durch schriftliche, der insoweit empfangsbevollmächtigten<br />
Treuhänderin per Einschreiben zu übermittelnde<br />
Erklärung ausgeübt werden. Mit dem Zugang der Erklärung<br />
des Investors bei der Treuhänderin kommt zwischen dem Investor als<br />
Verkäufer und der MCE Schiffskapital als Käufer ein Kaufvertrag nach<br />
näherer Maßgabe der Andienungsvereinbarung Flex über die angediente<br />
Fonds-Beteiligung des Investors zustande, und zwar ohne dass es<br />
für das Zustandekommen des Kaufvertrages einer weiteren Erklärung<br />
der MCE Schiffskapital gegenüber dem Investor bedarf. Dies<br />
gilt jedoch nicht, wenn im Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung des<br />
Investors bereits so viele andere Investoren ihre Andienungsrechte<br />
Flex zeitlich früher als der betreffende Investor ausgeübt haben, dass
52<br />
Andienungsrechte<br />
im dann laufenden Kalenderquartal bzw. -jahr die Quartals- bzw. Jahres-Ausübungsgrenze<br />
(i.S.d. § 2 Abs. 3 der Andienungsvereinbarung<br />
Flex) erreicht worden ist oder durch Abschluss des Kaufvertrages mit<br />
dem betreffenden Investor überschritten würde. In diesem Fall kommt<br />
es nach näherer Maßgabe der Andienungsvereinbarung Flex zum Abschluss<br />
des Kaufvertrages mit dem Investor erst und nur dann, wenn in<br />
einem der nachfolgenden Kalenderquartale bzw. -jahre die dann maßgebliche<br />
Quartals- bzw. Jahres-Ausübungsgrenze noch nicht erreicht<br />
worden ist. Das Andienungsrecht Flex bezieht sich wie das Andienungsrecht<br />
Klassik nur auf die vom Investor ursprünglich im Rahmen dieses<br />
öffentlichen Beteiligungsangebotes erworbene Beteiligung an der Fonds-<br />
KG. Die obigen Ausführungen zum Andienungsrecht Klassik in Bezug auf<br />
Erhöhungen, Verringerungen und Übertragungen der Beteiligungen des<br />
Investors an der Fonds-KG gelten für das Andienungsrecht Flex entsprechend.<br />
Der Investor verkauft mit Ausübung des Andienungsrechtes Flex an<br />
die MCE Schiffskapital die angediente Fonds-Beteiligung mit allen Rechten<br />
und Pflichten mit wirtschaftlicher Wirkung zum Ende desjenigen Kalenderquartals,<br />
in dem die Erklärung über die Ausübung des Andienungsrechtes<br />
Flex der Treuhänderin zugegangen ist (in diesem Verkaufsprospekt auch<br />
„Andienungsstichtag“), wobei in Fällen, in denen zwischen Zugang und<br />
Quartalsende weniger als vier Wochen liegen, der Andienungsstichtag<br />
hiervon abweichend der letzte Tag des folgenden Kalenderquartals ist.<br />
Kommt der Kaufvertrag infolge des Erreichens der Quartals- oder Jahres-<br />
Ausübungsgrenze erst in einem der folgenden Kalenderquartale oder<br />
-jahre zustande, ist Andienungsstichtag statt dessen der letzte Tag des betreffenden<br />
folgenden Kalenderquartals bzw. der 31. März des betreffenden<br />
folgenden Kalenderjahres. Der Kaufpreis für die angediente Fonds-Beteiligung<br />
entspricht dem anteiligen, auf sie entfallenden „Net Asset Value“<br />
der Fonds-KG zum Andienungsstichtag abzgl. eines Abschlags von 15 %.<br />
Der Net Asset Value wird nach näherer Maßgabe des § 4 Abs. 1 der Andienungsvereinbarung<br />
Flex auf der Grundlage des Wertes aller von der<br />
Fonds-KG zum Andienungsstichtag gehaltenen Beteiligungen an Schiffsfonds<br />
unter Abzug bestimmter Verbindlichkeiten und Addition bestimmter<br />
liquider Mittel der Fonds-KG zum Andienungsstichtag ermittelt, wobei für<br />
die Wertermittlung der Beteiligungen an den Schiffsfonds eine anerkannte<br />
Ertragswertmethode zu Grunde gelegt wird. Der Kaufpreis ist in einem Betrag<br />
zum Ende des dem Andienungsstichtag folgenden Kalenderquartals<br />
zahlbar. Die Übertragung (Abtretung) der angedienten Fonds-Beteiligung<br />
erfolgt aufschiebend bedingt auf die vollständige Zahlung des Kaufpreises.<br />
Auch die Andienungsvereinbarung Flex enthält eine Nachrangabrede, die<br />
derjenigen in § 4 Abs. 3 der Andienungsvereinbarung Klassik entspricht.<br />
Hinsichtlich der vom Investor mit Ausübung des Andienungsrechtes Flex<br />
abgegebenen Garantien und eingegangenen Verhaltenspflichten gemäß<br />
§ 5 Abs. 1 und 2 der Andienungsvereinbarung Flex sowie der von ihm erteilten<br />
Vollmachten gemäß § 6 Abs. 2 der Andienungsvereinbarung Flex<br />
gelten die diesbezüglichen Ausführungen zur Andienungsvereinbarung<br />
Klassik im Wesentlichen entsprechend.<br />
Ist der Investor auch an der Thesaurus-KG beteiligt, umfasst der Kaufvertrag<br />
mit der MCE Schiffskapital auch dessen Beteiligung an der<br />
Thesaurus-KG zum jeweiligen Andienungsstichtag, jedoch nur sofern<br />
und soweit der Investor diese Beteiligung an der Thesaurus-KG durch<br />
Einlage der auf seine angediente Fonds-Beteiligung rechnerisch entfallenden<br />
Thesaurierungszahlungen in die Thesaurus-KG bis zum Andienungsstichtag<br />
erworben hat. Die Regelungen der Andienungsvereinbarung<br />
Flex zur angedienten Fonds-Beteiligung finden in diesem<br />
Fall im Wesentlichen entsprechende Anwendung auf den Verkauf der<br />
Beteiligung des Investors an der Thesaurus-KG. Insbesondere erhöht<br />
sich der Kaufpreis um den anteiligen, auf die verkaufte Beteiligung<br />
an der Thesaurus-KG entfallenden Net Asset Value der Thesaurus-KG<br />
abzgl. eines Abschlags von 15 %. Im Übrigen ist ein Verkauf nur der<br />
Beteiligung des Investors an der Fonds-KG oder der Thesaurus-KG<br />
nach den Regelungen der Andienungsvereinbarung Flex nicht zulässig,<br />
solange noch beide Emittentinnen unaufgelöst bestehen.<br />
Übertragung und Erlöschen der Andienungsrechte<br />
Die Andienungsrechte sind grundsätzlich nicht übertragbar. Ausgenommen<br />
sind Fälle einer Übertragung der Beteiligung im Wege der Schenkung<br />
und infolge Erbfalles, bei denen das jeweilige Andienungsrecht im<br />
entsprechenden Umfang auf den Erwerber der Beteiligung übertragen<br />
werden bzw. übergehen kann. Das Recht des Investors zur Ausübung<br />
des jeweiligen Andienungsrechtes erlischt gemäß § 8 der jeweiligen<br />
Andienungsvereinbarung automatisch, (i) wenn der Investor aus der<br />
betreffenden Emittentin ausgeschlossen wird, bzw. – im Falle einer mittelbaren<br />
Beteiligung des Investors an der betreffenden Emittentin – die<br />
Treuhänderin mit dem Teil ihrer Kommanditeinlage ausgeschlossen<br />
wird, den sie für Rechnung des Investors hält; (ii) wenn der Investor<br />
die für das jeweilige Andienungsrecht zu leistende Prämie trotz schriftlicher<br />
Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nicht vollständig gezahlt<br />
hat; (iii) sofern und soweit die Beteiligung des Investors an der betreffenden<br />
Emittentin auf einen Dritten übertragen wird oder übergeht (mit<br />
Ausnahme von Übertragungen im Wege der Schenkung und in Folge<br />
Erbfalles), wobei im Falle der Übertragung bzw. des Überganges nur<br />
eines Teiles der Beteiligung das jeweilige Andienungsrecht für den beim<br />
Investor verbleibenden Teil der Beteiligung bestehen bleibt, (iv) wenn<br />
vor Abschluss des Kaufvertrages die betreffende Emittentin aufgelöst<br />
oder über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird, (v) wenn<br />
der Investor – im Falle des Andienungsrechtes Klassik – vor oder zum<br />
31. Dezember 2023, bzw. – im Falle des Andienungsrechtes Flex – vor<br />
oder zum Andienungsstichtag die Kündigung der betreffenden Emittentin<br />
oder des Treuhand- und Verwaltungsvertrages erklärt. Außerdem<br />
erlischt das Andienungsrecht Klassik mit Ablauf des Ausübungszeitraums.<br />
Erlischt das jeweilige Andienungsrecht wegen der vorstehend<br />
genannten Umstände, so ist eine für dieses geleistete Prämie nicht an<br />
den Investor zurückzuzahlen.<br />
Angaben zur gewährleistenden<br />
Gesellschaft<br />
Allgemeine Angaben<br />
Die MCE Schiffskapital AG mit Sitz in Hamburg und der Geschäftsanschrift<br />
Speersort 4 – 6, 20095 Hamburg ist eine Aktiengesellschaft nach<br />
deutschem Recht. Sie wurde am 31. Oktober 2007 auf unbestimmte Dauer<br />
gegründet und am 18. Januar 2008 im Handelsregister des Amtsgerichtes<br />
Hamburg unter HRB 103862 eingetragen. Die MCE Schiffskapital<br />
unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.<br />
Gegenstand des Unternehmens der MCE Schiffskapital sind (i) die Strukturierung,<br />
der Vertrieb und die Koordination des Vertriebes von Vermögensanlagen<br />
im Bereich der geschlossenen Fonds sowie die Übernahme<br />
der Stellung einer Anbieterin für Vermögensanlagen i.S.d. des Wertpapier-Verkaufsprospektgesetzes<br />
mit Ausnahme von Rechts- und Steuerberatungstätigkeiten<br />
sowie allen Tätigkeiten, die Bank- oder Versicherungsgeschäfte<br />
im engeren Sinne darstellen (§ 1 KWG; § 1 VAG) oder unter das<br />
Investmentgesetz fallen, sowie (ii) die Beteiligung als persönlich haftende<br />
Gesellschafterin an der MCE Konzept AG & Co. KG.<br />
In Bezug auf die konzern- und gruppenrechtliche Einordnung der<br />
MCE Schiffskapital gilt Folgendes: Zum Zeitpunkt der Aufstellung<br />
dieses Verkaufsprospektes ist die MCE Schiffskapital Gesellschafterin<br />
der MCE Verwaltung und zu 50 % an deren Stammkapital beteiligt<br />
sowie Allein- oder maßgeblich beteiligte Gesellschafterin von Gesellschaften<br />
mit beschränkter Haftung, die persönlich haftende Gesellschafterinnen<br />
von Fondsgesellschaften sind, deren Anteile die MCE<br />
Schiffskapital öffentlich angeboten hat bzw. derzeit noch anbietet.<br />
Die MCE Schiffskapital ist an solchen Fondsgesellschaften außerdem<br />
als Kommanditistin beteiligt. Darüber hinaus ist sie Mehrheitsgesellschafterin<br />
der MCE Vertrieb und persönlich haftende Gesellschafterin<br />
der MCE Konzept. Die Aktionäre der MCE Schiffskapital sind auch die<br />
alleinigen Gesellschafter der MCE Treuhand und die alleinigen Kom-
53<br />
manditisten der MCE Konzept. Zum Zeitpunkt der <strong>Prospekt</strong>aufstellung<br />
bildet die MCE Schiffskapital als Obergesellschaft einen Konzern<br />
i.S.d. §§ 15 ff. AktG mit der MCE Vertrieb, der MCE Verwaltung<br />
sowie der MCE Erste Verwaltungsgesellschaft mbH, der MCE Zweite<br />
Verwaltungsgesellschaft mbH, der MCE Fonds 04 Verwaltungs<br />
GmbH, der MCE Fonds 05 Verwaltungs GmbH, der MCE Fonds 07<br />
Verwaltungs GmbH, der MCE Fonds 08 Verwaltungs GmbH, der MCE<br />
Fonds 10 Verwaltungs GmbH, der MCE Fonds 11 Verwaltungs GmbH<br />
und der MCE Fonds 12 Verwaltungs GmbH.<br />
Angaben zum Kapital<br />
Das Grundkapital der MCE Schiffskapital beträgt EUR 2.000.000,– und ist<br />
vollständig eingezahlt. Es ist eingeteilt in 2.000.000 vinkulierte auf den Namen<br />
lautende Aktien im Nennbetrag von je EUR 1,–. Mit den Aktien sind<br />
als Hauptmerkmale folgende Vermögens- und Verwaltungsrechte verbunden:<br />
Dividendenzahlungsanspruch, Bezugsrecht auf junge Aktien, Recht auf<br />
den Abwicklungsüberschuss, Teilnahme-, Antrags-, Stimm-, Auskunfts- und<br />
Widerspruchsrecht in der Hauptversammlung der Gesellschaft, Informations-<br />
und Kontrollrechte außerhalb der Hauptversammlung. Bis auf die<br />
vorstehend genannten Aktien hat die MCE Schiffskapital zum Zeitpunkt<br />
der Aufstellung dieses Verkaufsprospektes keine weiteren Wertpapiere und<br />
– vorbehaltlich dessen, dass sie als Anbieterin andere Vermögensanlagen<br />
als in diesem Verkaufsprospekt dargestellt angeboten sowie vertrieben<br />
hat – selbst keine Vermögensanlagen i.S.d. § 8f Abs. 1 VerkProspG ausgegeben.<br />
Die MCE Schiffskapital hat mit Ausnahme der vorstehend genannten<br />
Aktien auch keine sonstigen Wertpapiere ausgegeben, die den Gläubigern<br />
Umtausch- oder Bezugsrechte auf Aktien einräumen.<br />
Gründungsgesellschafter und Aktionäre<br />
Gründungsgesellschafter der MCE Schiffskapital sind die Herren Holger<br />
Dahm und Nikolas H. Dierkes, sämtlich mit der Geschäftsanschrift<br />
Speersort 4 – 6, 20095 Hamburg, und die „St. Petri“ Treuhand GmbH<br />
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in Hamburg, Geschäftsanschrift<br />
Kreuslerstr. 10, 20095 Hamburg; weiterer Gründungsgesellschafter<br />
ist Herr Michael Ruppert, der jedoch zum Zeitpunkt der <strong>Prospekt</strong>aufstellung<br />
nicht mehr an der MCE Schiffskapital beteiligt ist. Von den<br />
vorgenannten Gründungsgesellschaftern der MCE Schiffskapital halten<br />
die Herren Dahm und Dierkes jeweils 750.000 Aktien und die „St. Petri“<br />
Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 500.000 Aktien<br />
der MCE Schiffskapital, auf die die Einlagen jeweils vollständig erbracht<br />
sind; der Gründungsgesellschafter Michael Ruppert hält zum Zeitpunkt<br />
der <strong>Prospekt</strong>aufstellung 0 Aktien der MCE Schiffskapital. Der Gesamtbetrag<br />
der von den Gründungsgesellschaftern der MCE Schiffskapital<br />
insgesamt gezeichneten und eingezahlten Einlagen auf die Aktien beträgt<br />
EUR 2.000.000,–. Vorbehaltlich der mit den Aktien verbundenen<br />
Vermögensrechte (vgl. die Angaben in diesem Kapitel unter „Angaben<br />
zum Kapital“) der Gründungsgesellschafter der MCE Schiffskapital und<br />
der derzeit nicht bezifferbaren variablen Vergütungen, die zwei der Gründungsgesellschafter<br />
der MCE Schiffskapital in ihrer Eigenschaft als deren<br />
Vorstände seitens der MCE Schiffskapital zustehen, sowie vorbehaltlich<br />
der Darstellungen zu zwei der Gründungsgesellschafter in ihrer Eigenschaft<br />
als Geschäftsführer der MCE Verwaltung (S. 24 dieses Verkaufsprospektes),<br />
stehen den Gründungsgesellschaftern der MCE Schiffskapital<br />
innerhalb und außerhalb des Gesellschaftsvertrages der MCE Schiffskapital<br />
im Zusammenhang mit der Vermögensanlage keine Gewinnbeteiligungen,<br />
Entnahmerechte und auch keine sonstigen Gesamtbezüge zu,<br />
insbesondere keine Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen<br />
Versicherungsentgelte, Provisionen oder Nebenleistungen jeder<br />
Art. Die vorgenannten Gründungsgesellschafter der MCE Schiffskapital<br />
sind mit Ausnahme ihrer Beteiligung an der MCE Schiffskapital, ihrer damit<br />
einhergehenden mittelbaren Beteiligung an der MCE Verwaltung, der<br />
MCE Vertrieb, ihrer Beteiligung als Kommanditisten an der MCE Konzept<br />
und ihrer Beteiligung als Gesellschafter an der Treuhänderin nicht an Unternehmen<br />
beteiligt, die mit dem Vertrieb der angebotenen Vermögensanlagen<br />
betraut sind, oder die im Zusammenhang mit der Herstellung<br />
der Anlageobjekte nicht nur geringfügige Lieferungen oder Leistungen<br />
erbringen. Die vorgenannten Gründungsgesellschafter der MCE Schiffskapital<br />
sind auch nicht an Unternehmen beteiligt, die der MCE Schiffskapital<br />
Fremdkapital geben.<br />
Vorstand und Aufsichtsrat<br />
Die Geschäfte der MCE Schiffskapital werden von deren Vorstand geführt.<br />
Die Mitglieder des Vorstands der MCE Schiffskapital und damit Mitglieder<br />
der Geschäftsführung der MCE Schiffskapital als gewährleistender Gesellschaft<br />
i.S.d. § 12 Abs. 1 Nr. 1 VermVerkProspV sind die Herren Holger<br />
Dahm, Hamburg, und Nikolas H. Dierkes, Hamburg; ihre Geschäftsanschrift<br />
lautet jeweils Speersort 4 – 6, 20095 Hamburg. Sie sind jeweils<br />
einzelvertretungsberechtigt. Die einzelnen Vorstandsmitglieder haben<br />
aufgrund der zwischen ihnen vereinbarten Aufgabenverteilung innerhalb<br />
des Vorstandes der MCE Schiffskapital jeweils bestimmte Aufgabenbereiche<br />
übernommen, nämlich Herr Holger Dahm die Bereiche Unternehmensstrategie,<br />
Akquisition, Vertrieb und Finanzen und Herr Nikolas H.<br />
Dierkes die Bereiche Konzeption, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Vertrieb<br />
und Finanzen. Mitglieder des Aufsichtsrates der MCE Schiffskapital<br />
als gewährleistender Gesellschaft sind Herr Dr. Frank Rutschmann, Hamburg,<br />
Herr Hans-Ulrich Dierkes, Hamburg und Frau Camilla Dahm, Hamburg,<br />
sämtlich mit der Geschäftsanschrift Speersort 4 – 6, 20095 Hamburg.<br />
Der Aufsichtsrat hat die ihm nach dem Aktiengesetz obliegenden<br />
Aufgaben, insbesondere überwacht er den Vorstand. Vorsitzender des<br />
Aufsichtsrates ist Herr Dr. Frank Rutschmann, sein Stellvertreter ist Herr<br />
Hans-Ulrich Dierkes. Eine spezielle Aufgabenverteilung der Funktionsbereiche<br />
innerhalb des Aufsichtsrates besteht nicht. Sonstige Aufsichtsgremien<br />
hat die MCE Schiffskapital ebenso wenig wie einen Beirat. Den vorgenannten<br />
Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsrates der MCE<br />
Schiffskapital wurden im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr im Zusammenhang<br />
mit der Vermögensanlage keine Gesamtbezüge, insbesondere<br />
keine Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen,<br />
Versicherungsentgelte, Provisionen oder Nebenleistungen jeder Art,<br />
gewährt. Die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates der MCE<br />
Schiffskapital sind mit Ausnahme der Aufgaben, die sie für die von den<br />
Emittentinnen mit der Vermittlung von Beteiligungen beauftragten MCE<br />
Schiffskapital wahrnehmen (vgl. hierzu die Angaben im Kapitel „Wesentliche<br />
Verträge und Vertragspartner“, S. 60 ff.) sowie dem Umstand, dass<br />
(i) die Mitglieder des Vorstandes der MCE Schiffskapital in dieser Eigenschaft<br />
zugleich die Geschäfte der MCE Konzept führen, welche die Emittentinnen<br />
im Hinblick auf die Projektierung und Konzeption des vorliegenden<br />
Beteiligungsangebotes und die Konzeption der wirtschaftlichen<br />
Grundlagen der Emittentinnen beraten hat, von den Emittentinnen mit<br />
Unterstützungs- und Beratungsleistungen in Bezug auf den Erwerb und<br />
die Veräußerung von Anteilen an Schiffsgesellschaften, die Ermittlung<br />
des Net Asset Value (i.S.d. § 24 Abs. 3 S. 2 der Gesellschaftsverträge), die<br />
Bewertung von Beteiligungen an Schiffsgesellschaften sowie das laufende<br />
Controlling und Berichtswesen beauftragt worden ist (zu diesen Unterstützungs-<br />
und Beratungsleistungen vgl. die Angaben im Kapitel „Wesentliche<br />
Verträge und Vertragspartner“, S. 60 ff.) und den Emittentinnen<br />
bestimmte Nutzungsrechte an einem computerbasierten Bewertungssystem<br />
und Bewertungsmodul eingeräumt hat (zu diesen Nutzungsrechten<br />
vgl. die Angaben im Kapitel „Wesentliche Verträge und Vertragspartner“,<br />
S. 60 ff.) und (ii) Herr Holger Dahm und Herr Nikolas H. Dierkes Geschäftsführer<br />
der die Geschäfte der Emittentinnen führenden MCE Verwaltung<br />
sind, nicht für Unternehmen tätig, die mit dem Vertrieb der angebotenen<br />
Vermögensanlagen betraut sind oder die im Zusammenhang mit der<br />
Herstellung der Anlageobjekte nicht nur geringfügige Lieferungen oder<br />
Leistungen erbringen. Die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates<br />
der MCE Schiffskapital sind auch nicht für Unternehmen tätig, die<br />
der MCE Schiffskapital Fremdkapital zur Verfügung stellen.
54<br />
Andienungsrechte<br />
Angaben zur Geschäftstätigkeit<br />
Die wichtigsten Tätigkeitsbereiche der MCE Schiffskapital sind die<br />
Strukturierung, der Vertrieb und die Koordination des Vertriebes<br />
von Vermögensanlagen im Bereich geschlossener Fonds sowie die<br />
Übernahme der Stellung einer Anbieterin für Vermögensanlagen<br />
i.S.d. Wertpapier-Verkaufsprospektgesetzes sowie die Führung der<br />
Geschäfte der MCE Konzept. Sie hat im Rahmen dessen im Jahr 2008<br />
drei, im Jahr 2009 zwei und in den Jahren 2010 und 2011 jeweils eine<br />
Vermögensanlage im Bereich geschlossener Fonds selbst aufgelegt.<br />
Zum Zeitpunkt der <strong>Prospekt</strong>aufstellung beschäftigt sich die MCE<br />
Schiffskapital im Wesentlichen mit der Auflegung der in diesem Verkaufsprospekt<br />
dargestellten und drei weiteren ähnlich konzipierten<br />
Vermögensanlagen. Von wesentlicher Bedeutung für die Geschäftstätigkeit<br />
und Ertragslage der MCE Schiffskapital ist, dass die von<br />
ihr aufgelegten Vermögensanlagen erfolgreich am Markt platziert<br />
werden können und sich positiv wirtschaftlich entwickeln und die<br />
im Zusammenhang mit den Vermögensanlagen abgeschlossenen<br />
Verträge ordnungsgemäß durchgeführt werden. Im Übrigen ist die<br />
MCE Schiffskapital nicht abhängig von Patenten, Lizenzen, Verträgen<br />
oder neuen Herstellungsverfahren, die von wesentlicher Bedeutung<br />
für ihre Geschäftstätigkeit oder Ertragslage sind. Zum Zeitpunkt der<br />
<strong>Prospekt</strong>aufstellung sind keine Gerichts- oder Schiedsverfahren anhängig,<br />
die einen wesentlichen Einfluss auf die wirtschaftliche Lage<br />
der MCE Schiffskapital oder die Emittentinnen haben könnten. Die<br />
MCE Schiffskapital tätigt zum Zeitpunkt der <strong>Prospekt</strong>aufstellung<br />
keine wichtigen laufenden Investitionen und ihre Tätigkeit ist nicht<br />
durch außergewöhnliche Ereignisse beeinflusst worden.<br />
Angaben über Anlageobjekte, Anlageziele und Anlagepolitik<br />
Bei den Emittentinnen handelt es sich um als Blindpool konzipierte<br />
Dachfonds. Zum Zeitpunkt der <strong>Prospekt</strong>aufstellung haben die Emittentinnen<br />
weder bereits konkrete Anlageobjekte erworben noch steht derzeit<br />
fest, welche konkreten Anlageobjekte die Emittentinnen zukünftig<br />
erwerben werden. Aus diesem Grund können zum Zeitpunkt der <strong>Prospekt</strong>aufstellung<br />
auch keine Aussagen dazu getroffen werden, ob den<br />
Gründungsgesellschaftern der MCE Schiffskapital oder den Mitgliedern<br />
des Vorstandes oder des Aufsichtsrates der MCE Schiffskapital<br />
das Eigentum oder aus anderen Gründen eine dingliche Berechtigung<br />
an den von den Emittentinnen zu erwerbenden Anlageobjekten oder<br />
wesentlichen Teilen derselben zustehen oder zustanden.<br />
Vorbehaltlich dessen, dass zwei der Gründungsgesellschafter der MCE<br />
Schiffskapital und gleichzeitig deren Vorstandsmitglieder, die Herren<br />
Dahm und Dierkes, auch Geschäftsführer der MCE Verwaltung sind,<br />
erbringen weder die Gründungsgesellschafter der MCE Schiffskapital,<br />
noch die Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsrates der MCE<br />
Schiffskapital für die Emittentinnen nicht nur geringfügige Leistungen<br />
und Lieferungen. In Bezug auf die von § 9 VermVerkProspV geforderten<br />
Angaben über die Anlageobjekte, die Anlageziele und die Anlagepolitik<br />
der Vermögensanlagen wird im Übrigen auf die Darstellung im<br />
Kapitel „Finanzen“, S. 41 ff. unter „Ergänzende Angaben“ verwiesen.<br />
Jahresabschluss 2010 der gewährleistenden Gesellschaft<br />
Mce Schiffskapital AG, Hamburg/Bilanz zum 31. Dezember 2010<br />
AKTIVA<br />
A. Anlagevermögen<br />
EUR<br />
31.12.2009<br />
TEUR<br />
I. Immaterielle<br />
Vermögensgegenstände 14.948,00 27<br />
II. Sachanlagen 129.319,00 122<br />
III.<br />
Finanzanlagen<br />
1. Anteile an verbundenen<br />
Unternehmen 234.994,24 177<br />
2. Ausleihungen an verbundene<br />
Unternehmen 0,00 64<br />
3. Beteiligungen 7.000,00 14<br />
B. Umlaufvermögen<br />
241.994,24 255<br />
I. Forderungen und sonstige<br />
Vermögensgegenstände<br />
1. Forderungen gegen verbundene<br />
Unternehmen 1.864.722,88 250<br />
2. Forderungen gegen<br />
Unternehmen, mit denen<br />
ein Beteiligungsverhältnis<br />
besteht 374.825,07 1.816<br />
3. Forderungen gegen<br />
Gesellschafter 324.392,54 38<br />
4. Sonstige<br />
Vermögensgegenstände 345.194,02 209<br />
2.909.134,51 2.313<br />
II. Kassenbestand, Guthaben<br />
bei Kreditinstituten 665.755,64 631<br />
C. Rechnungsabgrenzungsposten<br />
30.723,68 46<br />
3.991.875,07 3.394<br />
PASSIVA<br />
A. Eigenkapital<br />
EUR<br />
31.12.2009<br />
TEUR<br />
I. Gezeichnetes Kapital 2.000.000,00 2.000<br />
II. Kapitalrücklage 500.000,00 500<br />
III. Bilanzverlust 339.786,87 99<br />
B. Rückstellungen<br />
2.160.213,13 2.401<br />
Sonstige<br />
Rückstellungen 119.287,00 61<br />
C. Verbindlichkeiten<br />
1. Verbindlichkeiten aus<br />
Lieferungen und<br />
Leistungen 954.517,14 399<br />
2. Verbindlichkeiten gegenüber<br />
verbundenen Unternehmen 3.635,96 0<br />
3. Verbindlichkeiten gegenüber<br />
Unternehmen, mit<br />
denen ein Beteiligungsverhältnis<br />
besteht 0,00 2<br />
4. Verbindlichkeiten gegenüber<br />
Gesellschaftern 1.226,31 0<br />
5. Sonstige<br />
Verbindlichkeiten 752.995,53 531<br />
1.712.374,94 932<br />
3.991.875,07 3.394
55<br />
MCE Schiffskapital AG, Hamburg<br />
Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 2010<br />
31.12.2010<br />
EUR<br />
31.12.2009<br />
TEUR<br />
1. Umsatzerlöse 4.169.955,23 1.329<br />
2. Sonstige betriebliche Erträge 1.750.911,59 1.616<br />
3. Materialaufwand<br />
Aufwendungen für bezogene Leistungen 3.945.080,00 935<br />
4. Personalaufwand<br />
a) Löhne und Gehälter<br />
b) soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung<br />
1.112.363,22<br />
110.499,36<br />
1.022<br />
73<br />
1.222.862,58 1.095<br />
5. Abschreibungen 52.902,58 40<br />
6. Sonstige betriebliche Aufwendungen 1.068.036,13 936<br />
7. Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge 128.114,39 12<br />
8. Zinsen und ähnliche Aufwendungen 303,84 0<br />
9. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit -240.203,92 -49<br />
10. Steuern vom Ertrag -850,71 11<br />
11. Sonstige Steuern 1.944,00 2<br />
12. Jahresfehlbetrag 241.297,21 62<br />
13. Verlustvortrag 98.489,66 36<br />
14. Bilanzverlust 339.786,87 98<br />
MCE Schiffskapital AG, Hamburg<br />
Anhang 2010<br />
Allgemeine Hinweise<br />
Der vorliegende Jahresabschluss wurde gemäß der §§ 242 ff. HGB<br />
sowie der ergänzenden Vorschriften für Kapitalgesellschaften gemäß<br />
§§ 264 ff. HGB und unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen<br />
des Aktiengesetzes aufgestellt. Die Gewinn- und Verlustrechnung<br />
wird nach dem Gesamtkostenverfahren gemäß § 275 Abs. 2<br />
HGB aufgestellt.<br />
Nach den in § 267 Abs. 1 HGB angegebenen Größenmerkmalen handelt<br />
es sich bei der Gesellschaft um eine kleine Gesellschaft. Die Gesellschaft<br />
hat von den größenabhängigen Erleichterungen teilweise<br />
Gebrauch gemacht.<br />
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden<br />
Pflichtgemäß werden erstmals die Regelungen des am 25. Mai 2009<br />
in Kraft getretenen Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG)<br />
angewendet. Die Vorjahreszahlen wurden im Rahmen der Umstellung<br />
gemäß Art. 67 Abs. 8 EGHGB beibehalten. Die einzelnen Positionen<br />
in Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung sind daher mit den<br />
Vorjahreswerten nur bedingt vergleichbar.<br />
Für die Aufstellung des Jahresabschlusses waren die nachfolgenden<br />
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden maßgebend.<br />
Erworbene immaterielle Vermögensgegenstände sind zu Anschaffungskosten<br />
bewertet und werden, sofern sie der Abnutzung unterliegen,<br />
entsprechend ihrer Nutzungsdauer um planmäßige Abschreibungen<br />
vermindert.<br />
Das Sachanlagevermögen ist zu Anschaffungskosten angesetzt und<br />
wird entsprechend der Nutzungsdauer um planmäßige Abschreibungen<br />
vermindert.<br />
Bei den Finanzanlagen werden die Anteilsrechte zu Anschaffungskosten<br />
angesetzt. Entnahmen werden anschaffungskostenmindernd<br />
berücksichtigt, soweit keine entnahmefähigen Ergebnisse vorliegen.<br />
Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände sind zum Nennwert<br />
angesetzt.<br />
Für ungewisse Verbindlichkeiten werden Rückstellungen im Umfang<br />
des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages<br />
gebildet.<br />
Verbindlichkeiten sind zum Erfüllungsbetrag angesetzt.<br />
Erläuterungen zur Bilanz<br />
Die Entwicklung des Anlagevermögens in 2010 ist im Anlagenspiegel<br />
dargestellt.<br />
Patronatserklärung<br />
Die Gesellschaft hat gegenüber den Gläubigern ihrer Tochtergesellschaft<br />
MCE Vertriebsgesellschaft mbH die uneingeschränkte<br />
Verpflichtung übernommen, dafür Sorge zu tragen, dass die MCE<br />
Vertriebsgesellschaft mbH in der Weise geleitet und finanziell ausgestattet<br />
wird, dass sie stets in der Lage ist allen ihren Verbindlichkeiten<br />
fristgemäß nachzukommen.<br />
Sonstige Angaben<br />
Das gezeichnete Kapital der MCE Schiffskapital AG beträgt<br />
EUR 2.000.000 und ist eingeteilt in 2.000.000 Aktien im Nennbetrag<br />
von EUR 1,00. Die Aktien wurden als Namensaktien zum Betrag von<br />
EUR 1,25 ausgegeben. Der den Nennbetrag der Aktien übersteigende<br />
Teil wurde in die Kapitalrücklage eingestellt.<br />
Gesellschaftsorgane<br />
Mitglieder des Vorstands sind:<br />
1. Herr Nikolas H. Dierkes, Finanzvorstand, Hamburg,<br />
2. Herr Michael S. Ruppert, Vertriebsvorstand, Hamburg –<br />
bis 4. Februar 2011,<br />
3. Herr Holger Dahm, Finanzvorstand, Hamburg.
56<br />
Andienungsrechte<br />
Die Gesellschaft wird, wenn nur ein Vorstandsmitglied vorhanden<br />
ist, von diesem allein vertreten. Besteht der Vorstand aus mehreren<br />
Personen, vertreten zwei Vorstandsmitglieder bzw. ein Vorstandsmitglied<br />
gemeinsam mit einem Prokuristen die Gesellschaft. Einzelvertretungsmacht<br />
kann zudem, über die Satzung hinaus, durch den<br />
Aufsichtsrat bestimmt werden.<br />
Zum Bilanzstichtag bestanden Darlehensforderungen gegen<br />
Vorstandsmitglieder in Höhe von insgesamt EUR 313.419,38<br />
(Vj.: TEUR 35), welche mit 5 % p.a. verzinst werden.<br />
Mitglieder des Aufsichtsrats sind:<br />
- Vorsitzender Aufsichtsrat<br />
Herr Frank Siegwart, Journalist, München –<br />
bis 15. März 2011<br />
Herr Dr. Frank Rutschmann,<br />
Rechtsanwalt, Steuerberater, Hamburg –<br />
seit 15. März 2011<br />
- Stellvertretender Vorsitz<br />
Frau Camilla Dahm, Unternehmensberaterin, Hamburg<br />
- Ordentliches Mitglied<br />
Frau Kristin Ruppert, Projektleiterin, Hamburg –<br />
bis 15. März 2011<br />
Herr Hans-Ulrich Dierkes, Wirtschaftsprüfer,<br />
Steuerberater, Hamburg –<br />
seit 15. März 2011<br />
Die MCE Schiffskapital AG ist persönlich haftende Gesellschafterin<br />
der MCE Konzept AG & Co. KG, Hamburg. Diese Gesellschaft ist seit<br />
dem 24. Januar 2008 unter HRA 107705 im Handelsregister des Amtsgerichts<br />
Hamburg eingetragen.<br />
Die Angaben zum Anteilsbesitz gemäß § 285 Nr. 11 HGB ist der Übersicht<br />
„Wesentlicher direkter und indirekter Anteilsbesitz am 31. Dezember<br />
2010“ zu entnehmen.<br />
Hamburg, 08. Juli 2011<br />
gez.<br />
gez.<br />
Holger Dahm Nikolas H. Dierkes<br />
MCE Schiffskapital AG, Hamburg<br />
Anlage 1 zum Anhang 2010<br />
Entwicklung des Anlagevermögens<br />
1.1.2010<br />
EUR<br />
Anschaffungskosten<br />
Zugänge<br />
EUR<br />
Abgänge<br />
EUR<br />
31.12.2010<br />
EUR<br />
I. Immaterielle Vermögensgegenstände 56.226,25 9.392,78 0,00 65.619,03<br />
II. Sachanlagen 167.185,45 38.877,80 0,00 206.063,25<br />
III. Finanzanlagen 255.244,24 58.250,00 71.500,00 241.994,24<br />
478.655,94 106.520,58 71.500,00 513.676,52<br />
Entwicklung des Anlagevermögens<br />
1.1.2010<br />
EUR<br />
Zugänge<br />
EUR<br />
Kumulierte Abschreibungen<br />
Zuschreibung<br />
EUR<br />
Abgänge<br />
EUR<br />
31.12.2010<br />
EUR<br />
I. Immaterielle Vermögensgegenstände 29.374,25 21.296,78 0,00 0,00 50.671,03<br />
II. Sachanlagen 45.138,45 31.605,80 0,00 0,00 76.744,25<br />
III. Finanzanlagen 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00<br />
74.512,70 52.902,58 0,00 0,00 127.415,28<br />
Entwicklung des Anlagevermögens<br />
31.12.2010<br />
EUR<br />
Buchwerte<br />
31.12.2009<br />
TEUR<br />
I. Immaterielle Vermögensgegenstände 14.948,00 27<br />
II. Sachanlagen 129.319,00 122<br />
III. Finanzanlagen 241.994,24 255<br />
386.261,24 404
57<br />
Forderungen- und Verbindlichkeitenspiegel<br />
Die Vorjahreszahlen werden jeweils in Klammern angegeben.<br />
Insgesamt<br />
davon Restlaufzeit<br />
EUR<br />
bis 1 Jahr<br />
EUR<br />
1 bis 5 Jahre<br />
EUR<br />
über 5 Jahre<br />
EUR<br />
Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände<br />
1. Forderungen gegen verbundene Unternehmen 1.864.722,88<br />
(250.531,30)<br />
1.864.722,88<br />
(250.531,30)<br />
0,00<br />
(0,00)<br />
0,00<br />
(0,00)<br />
2. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein<br />
Beteiligungsverhältnis besteht<br />
374.825,07<br />
(1.815.863,35)<br />
374.825,07<br />
(1.815.863,35)<br />
0,00<br />
(0,00)<br />
0,00<br />
(0,00)<br />
3. Forderungen gegen Gesellschafter 324.392,54<br />
(37.892,18)<br />
324.392,54<br />
(37.892,18)<br />
0,00<br />
(0,00)<br />
0,00<br />
(0,00)<br />
4. Sonstige Vermögensgegenstände 345.194,34<br />
(209.258,98)<br />
345.194,34<br />
(209.258,98)<br />
0,00<br />
(0,00)<br />
0,00<br />
(0,00)<br />
2.909.134,83<br />
(2.313.545,81)<br />
2.909.134,83<br />
(2.313.545,81)<br />
0,00<br />
(0,00)<br />
0,00<br />
(0,00)<br />
Verbindlichkeiten<br />
1. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 954.517,14<br />
(398.996,30)<br />
954.517,14<br />
(398.996,30)<br />
0,00<br />
(0,00)<br />
0,00<br />
(0,00)<br />
2. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen 3.635,96<br />
(0,00)<br />
3.635,96<br />
(0,00)<br />
0,00<br />
(0,00)<br />
0,00<br />
(0,00)<br />
3. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein<br />
Beteiligungsverhältnis besteht<br />
0,00<br />
(2.000,00)<br />
0,00<br />
(2.000,00)<br />
0,00<br />
(0,00)<br />
0,00<br />
(0,00)<br />
4. Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern 1.226,31<br />
(0,00)<br />
1.226,31<br />
(0,00)<br />
0,00<br />
(0,00)<br />
0,00<br />
(0,00)<br />
5. Sonstige Verbindlichkeiten 752.995,53<br />
(530.745,34)<br />
535.745,53<br />
(468.745,34)<br />
0,00<br />
(0,00)<br />
217.250,00<br />
(62.000,00)<br />
1.712.374,94<br />
(931.741,64)<br />
1.495.124,94<br />
(869.741,64)<br />
0,00<br />
(0,00)<br />
217.250,00<br />
(62.000,00)<br />
MCE Schiffskapital AG, Hamburg<br />
Anlage 2 zum Anhang 2010<br />
Wesentlicher direkter und indirekter Anteilsbesitz am 31. Dezember 2010<br />
(§ 285 Nr. 11 HGB)<br />
Firma<br />
Anteile am Kapital<br />
in %<br />
Eigenkapital 1)<br />
TEUR<br />
Ergebnis 1)<br />
TEUR<br />
MCE Vertriebsgesellschaft mbH 60,00 -282 -66<br />
MCE Erste Verwaltungsgesellschaft mbH 100,00 46 9<br />
MCE Zweite Verwaltungsgesellschaft mbH 100,00 45 9<br />
MCE Fonds 04 Verwaltungs GmbH 100,00 35 10<br />
MCE Fonds 05 Verwaltungs GmbH 100,00 35 10<br />
MCE Fonds 06 Verwaltungs GmbH 50,00 23 -2<br />
MCE Fonds 07 Verwaltungs GmbH<br />
(vormals: MCE 1001 Verwaltungsgesellschaft mbH) 50,00 27 3<br />
MCE Fonds 08 Verwaltungs GmbH 50,00 23 -2<br />
MCE Portfolio Verwaltungs GmbH 50,00 23 -2<br />
MCE 1006 Verwaltungs GmbH 50,00 22 -3<br />
MCE Fonds 06 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG 33,33 104 -2<br />
MCE Fonds 07 Thesaurierende Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG 50,00 -5 -3<br />
MCE Fonds 08 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG<br />
(vormals: MCE 1003 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG) 25,00 4 -1<br />
MCE Beteiligungsportfolio I GmbH & Co. KG 100,00 1<br />
MCE 1007 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG 33,33 1 -2<br />
MCE 1008 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG 25,00 2 -2<br />
MCE 1009 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG 25,00 2 -2<br />
MCE 1010 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG 33,33 1 -2<br />
1) Ausgewiesen werden das Eigenkapital und das Ergebnis laut letztem vorliegendem Jahresabschluss.
58<br />
Andienungsrechte<br />
MCE Schiffskapital AG<br />
Lagebericht zum Geschäftsjahr 2010<br />
1. Geschäfts- und Rahmenbedingungen<br />
a. Allgemeines<br />
Die MCE Schiffskapital AG wurde am 31. Oktober 2007 gegründet<br />
und ist im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB<br />
Nr. 103862 eingetragen. Die Gesellschaft mit Sitz in Hamburg ist ein<br />
Initiator für geschlossene Fonds im Bereich von Schiffsinvestitionen.<br />
Gegenstand des Unternehmens sind die Strukturierung und die<br />
Koordination des Vertriebs von Vermögensanlagen im Bereich der<br />
geschlossenen Fonds sowie die Übernahme der Stellung einer<br />
Anbieterin für Vermögensanlagen im Sinne des Wertpapier-Verkaufsprospektgesetzes.<br />
Gegenstand des Unternehmens ist zudem<br />
die Beteiligung als persönlich haftende Gesellschafterin an der MCE<br />
Konzept AG & Co. KG mit Sitz in Hamburg, deren Gegenstand die<br />
Projektierung und Konzeption geschlossener Fonds sowie die mittelbare<br />
oder unmittelbare Beteiligung an diesen ist.<br />
b. Marktsituation, Marktstellung, angebotene Vermögensanlagen<br />
Durch das global verbesserte makroökonomische Marktumfeld konnten<br />
die negativen Auswirkungen der weltweiten Wirtschafts- und Finanzkrise<br />
auf die Investitionen in Schiffsbeteiligungen insbesondere<br />
in der zweiten Jahreshälfte 2010 im Vergleich zum Vorjahr gemindert<br />
werden. Gehörte das Segment 2009 mit EUR 870,9 Mio. noch zu den<br />
negativ am stärksten betroffenen im Platzierungsmarkt der geschlossenen<br />
Fonds, minderte sich das Platzierungsergebnis des Segments<br />
nach Zahlen von der Feri Eurorating Service AG herausgegebenen<br />
„Gesamtmarktstudie Beteiligungen 2011“ im Jahr 2010 um weitere<br />
14,2 % (Vorjahr: 82 %) auf EUR 747,2 Mio. Der Marktanteil von<br />
Schiffsfonds im Bereich geschlossener Fonds sank auf 12,0 % (Vorjahr:<br />
15,9 %).<br />
Im Geschäftsjahr 2010 hat die MCE Schiffskapital AG insgesamt drei<br />
Dachfonds für Schiffsinvestitionen angeboten. Der Schwerpunkt<br />
des MCE 04 Sternenflotte IC 3 (MCE 04), des MCE 05 Sternenflotte<br />
(MCE 05) und des MCE 07 Sternenflotte FLEX (MCE 07) liegt im Bereich<br />
des Zweitmarktes für Schiffsbeteiligungen. Die Fonds MCE 04<br />
und MCE 05 haben ein prospektiertes Eigenkapitalvolumen von jeweils<br />
EUR 24,966 Mio. und wurden im Juli 2009 emittiert. Der MCE 07<br />
hat ein prospektiertes Eigenkapitalvolumen von EUR 35,060 Mio. und<br />
wurde im November 2010 emittiert.<br />
Die Platzierungsphase für den MCE 07 wird voraussichtlich am<br />
31. Dezember 2011 enden. Die Beteiligungsangebote MCE 04 und<br />
MCE 05 konnten im ersten Halbjahr 2011 unter nahezu vollständiger<br />
Ausnutzung der jeweiligen Erhöhungsreserve geschlossen werden.<br />
Die platzierten Fonds wurden mit einem Beteiligungskapital in Höhe<br />
von EUR 34,662 Mio. (MCE 04) und EUR 34,332 Mio. (MCE 05) geschlossen.<br />
Das bei Investoren platzierte Eigenkapitalvolumen beträgt für das<br />
Kalenderjahr 2010 insgesamt 52,21 Millionen Euro. Damit belegt die<br />
MCE Schiffskapital AG gemäß der aktuellen Zahlen der Feri Eurorating<br />
Service AG herausgegebenen „Gesamtmarktstudie Beteiligungen<br />
2011“ gemessen am platzierten Eigenkapitalvolumen den<br />
5. Platz von insgesamt 49 aufgeführten aktiven Initiatoren. Das Eigenkapitalvolumen<br />
konnte im Vergleich zum Vorjahresergebnis gesteigert<br />
werden. Dies ist im Wesentlichen auf die erfolgreiche Arbeit<br />
der MCE Vertriebsgesellschaft mbH zurückzuführen.<br />
2. Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage<br />
a. Ertragslage<br />
Im Jahr 2010 erzielte die MCE Schiffskapital AG einen Umsatz<br />
von TEUR 4.170 und sonstige betriebliche Erträge in Höhe von<br />
TEUR 1.751. Die größten Kostenpositionen stellen Aufwendungen<br />
für bezogene Leistungen (hauptsächlich Provisionen) in Höhe von<br />
TEUR 3.945 und Personalaufwendungen in Höhe von TEUR 1.223<br />
sowie sonstige betriebliche Aufwendungen von TEUR 1.068 dar. Der<br />
Jahresfehlbetrag belief sich per 31. Dezember 2010 auf TEUR 241<br />
und hängt hauptsächlich mit dem insgesamt schwierigen Marktumfeld<br />
sowie einmaligen Belastungen zusammen.<br />
b. Finanzlage<br />
Im Geschäftsjahr 2010 belief sich der Cash Flow aus der laufenden<br />
Geschäftstätigkeit auf TEUR 142. Die Investitionen in immaterielle<br />
Vermögensgegenstände und in Sachanlagen beliefen sich im Geschäftsjahr<br />
2010 auf insgesamt TEUR 51. Investitionen dieser Art<br />
beschränken sich üblicherweise auf Betriebs- und Geschäftsausstattungen<br />
sowie auf Software bzw. Lizenzen. Zudem hat die Gesellschaft<br />
Investitionen in Finanzanlagen in Höhe von TEUR 58 getätigt,<br />
die im Wesentlichen aus Anteilen an verbundenen Unternehmen<br />
bestehen.<br />
Die Gesellschaft verzeichnete am Bilanzstichtag liquide Mittel in<br />
Höhe von TEUR 666 und verfügt über einen selbigen Finanzmittelbestand.<br />
Die Gesellschaft verfügt über ein gezeichnetes Kapital in Höhe<br />
von TEUR 2.000 und eine Kapitalrücklage in Höhe von TEUR 500.<br />
Eine Veränderung zum Vorjahr hat sich nicht ergeben. Es wurden<br />
keine Bankdarlehen zur Finanzierung des Geschäftsbetriebes aufgenommen;<br />
die Eigenkapitalquote des Unternehmens betrug zum<br />
31. Dezember 2010 54,1 %.<br />
c. Vermögenslage<br />
Die Aktivseite setzt sich im Wesentlichen aus den liquiden Mitteln<br />
(TEUR 666) sowie Forderungen und sonstigen Vermögensgegenständen<br />
(TEUR 2.940) zusammen. Die wesentlichen Forderungen bestehen<br />
gegenüber MCE-Gruppengesellschaften und resultieren aus<br />
noch zu leistenden Umlagenzahlungen seitens dieser Gesellschaften<br />
an die MCE Schiffskapital AG. Die Rückstellungen beliefen sich auf<br />
TEUR 119. Sie haben im Wesentlichen eine Fristigkeit von bis zu<br />
einem Jahr und umfassen Rückstellungen für den Personalbereich<br />
sowie für Rechts- und Beratungskosten. Langfristige Rückstellungen<br />
sind nicht vorhanden. Die Verbindlichkeiten in Höhe von TEUR 1.832<br />
haben bis auf TEUR 217 eine Fristigkeit bis zu einem Jahr und umfassen<br />
hauptsächlich Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen<br />
in Höhe von TEUR 955 und Verbindlichkeiten aus Steuern in Höhe<br />
von TEUR 499.<br />
3. Risikobericht<br />
a. Wesentliche Risiken des Geschäftsjahres 2010/2011<br />
Die Gesellschaft hat keine bestandsgefährdenden Risiken identifiziert.<br />
Dennoch besteht grundsätzlich das Risiko, dass die MCE Schiffskapital<br />
AG als Marktteilnehmer bei Banken, Anlageberatern und Investoren<br />
ihre Positionierung nicht weiter ausbauen kann. Zudem<br />
könnten unter Umständen kaum oder nicht genügend neue Partner<br />
und Investoren gewonnen werden. An den Markt gebrachte Vermögensanlagen<br />
müssten dann wieder liquidiert werden. Darüber hinaus<br />
besteht das Risiko, dass durch ein allgemein schwaches Marktumfeld<br />
der Vertrieb von geschlossenen Fonds im Bereich „Schifffahrt“<br />
schwierig oder unmöglich wird und die ggf. an den Markt gebrachten<br />
Vermögensanlagen wieder liquidiert werden müssten. Es besteht<br />
ferner das Risiko, dass Dritte versuchen, Ansprüche oder andere<br />
rechtliche Gesuche geltend zu machen, wodurch der allgemeine Geschäftsbetrieb<br />
gestört oder unterbrochen wird. Letztlich ist es denkbar,<br />
dass die MCE Schiffskapital AG nicht in Lage ist, Projekte an den<br />
Markt zu bringen. Die vorgenannten Risiken könnten einzeln oder<br />
kumuliert zu einer ungeplanten Belastung der Ertrags-, Finanz- und<br />
Vermögenslage der Gesellschaft führen.
59<br />
b. Risikomanagement<br />
Der Vorstand verfügt über langjährige Erfahrung im Bereich der<br />
geschlossenen Fonds und beobachtet den Markt fortwährend. Es<br />
existieren computerbasierte Risiko-Controlling-Instanzen, die die<br />
Entwicklungen risikorelevanter Kennzahlen (z.B. Platzierungs- und<br />
Vertriebsstände) überwachen, um den Vorstand zeitnah in die Lage<br />
zu versetzen, etwa erforderliche Maßnahmen zur Risikobegrenzung<br />
rechtzeitig einleiten zu können.<br />
4. Prognosebericht 2011<br />
a. Geschäftsjahr 2011<br />
Im Geschäftsjahr 2011 wurden die in 2009 emittierten Fonds MCE 04,<br />
MCE 05 weiter platziert und in der ersten Jahreshälfte 2011 geschlossen.<br />
Der Ende 2010 emittierte Fonds MCE 07 soll in Abhängigkeit zur<br />
Produktnachfrage noch im Geschäftsjahr 2011 vollständig platziert<br />
werden. Ein weiteres Beteiligungsangebot, der MCE 08 Sternenflotte<br />
IC4 (MCE 08), wurde gegen Ende des ersten Quartals 2011 emittiert.<br />
Das Eigenkapitalvolumen dieses Fonds beläuft sich auf rund EUR 20 Mio.<br />
und soll nach derzeitigem Stand der Planungen im Kalenderjahr 2011<br />
platziert werden. Weitere Beteiligungsangebote werden in Abhängigkeit<br />
zum Platzierungsfortschritt der angebotenen Vermögensanlagen<br />
konzipiert und angeboten. Im Zeitpunkt der Berichterstattung verlaufen<br />
sowohl Umsatz- als auch die Kostenentwicklung des laufenden<br />
Geschäftsbetriebes planmäßig. Insgesamt rechnet die Gesellschaft<br />
für das Geschäftsjahr 2011 in Übereinstimmung mit der Planung mit<br />
einem negativen Ergebnis in Höhe von rund TEUR 300, das durch<br />
Sondereffekte bedingt ist.<br />
b. Geschäftsjahr 2012<br />
Für das Geschäftsjahr 2012 ist geplant, zwei Dachfonds für Schiffsbeteiligungen<br />
anzubieten. Das Eigenkapitalvolumen soll insgesamt ca.<br />
EUR 50 Mio. betragen. Die Gesellschaft rechnet für das Kalenderjahr<br />
2012 mit einem ausgeglichenen Gesamt ergebnis.<br />
5. Nachtragsbericht<br />
Vorgänge nach dem Stichtag von besonderer Bedeutung für die Darstellung<br />
der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage haben sich nicht<br />
ereignet.<br />
Hamburg, 08. Juli 2011<br />
Der Vorstand<br />
BESTÄTIGUNGSVERMERK<br />
An die MCE Schiffskapital AG, Hamburg<br />
Wir haben den Jahresabschluss – bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang – unter<br />
Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht der MCE Schiffskapital AG, Hamburg, für das Geschäftsjahr<br />
vom 01. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 geprüft. Die Buchführung und die Aufstellung von Jahresabschluss<br />
und Lagebericht nach den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften liegen in der Verantwortung der gesetzlichen<br />
Vertreter der Gesellschaft. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung<br />
eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und über den Lagebericht abzugeben.<br />
Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer<br />
(IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach<br />
ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung<br />
des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und durch den<br />
Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich auswirken, mit hinreichender<br />
Sicherheit erkannt werden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit<br />
und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der Gesellschaft sowie die Erwartungen über<br />
mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen<br />
internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht<br />
überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten<br />
Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter sowie die Würdigung<br />
der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dass unsere<br />
Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.<br />
Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.<br />
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Jahresabschluss<br />
den gesetzlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung<br />
ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der<br />
Gesellschaft. Der Lagebericht steht in Einklang mit dem Jahresabschluss, vermittelt insgesamt ein zutreffendes
ten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter sowie die Würdigung<br />
der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Wir sind der Auffassung, dass Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.<br />
unsere<br />
60 Andienungsrechte Unsere Prüfung | Wesentliche hat zu keinen Verträge Einwendungen und geführt. Vertragspartner<br />
Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.<br />
Unsere Nach unserer PrüfungBeurteilung hat zu keinen aufgrund Einwendungen der bei geführt. der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Jahresabschluss<br />
den gesetzlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buch-<br />
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Jahresabschluss<br />
den gesetzlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung<br />
ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der<br />
Gesellschaft. Der Lagebericht steht in Einklang mit dem Jahresabschluss, vermittelt insgesamt ein zutreffendes<br />
führung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der<br />
Bild von der Lage der Gesellschaft und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend<br />
Gesellschaft. Der Lagebericht steht in Einklang mit dem Jahresabschluss, vermittelt insgesamt ein zutreffendes<br />
dar.<br />
Bild von der Lage der Gesellschaft und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend<br />
dar.<br />
Hamburg, 08. Juli 2011<br />
Hamburg, CERTIS GmbH<br />
08. Juli 2011<br />
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
CERTIS GmbH<br />
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
gez. Dierk Hanfland<br />
Wirtschaftsprüfer<br />
gez. Dierk Hanfland<br />
Wirtschaftsprüfer<br />
gez. Martina Heinsen<br />
Wirtschaftsprüferin<br />
gez. Martina Heinsen<br />
Wirtschaftsprüferin<br />
Abschlussprüfer<br />
CERTIS GmbH<br />
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
Kreuslerstraße 10, 20095 Hamburg<br />
Ergänzende Angaben nach § 10 VermVerkProspV<br />
Eine Zwischenübersicht wurde von der MCE Schiffskapital seit Ende<br />
des Geschäftsjahres 2010 nicht veröffentlicht. Die MCE Schiffskapital<br />
ist für das Geschäftsjahr 2010 nicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses<br />
verpflichtet. Daher ist dieser nicht in den Verkaufsprospekt<br />
mit aufzunehmen.<br />
Seit Ende des Geschäftsjahres 2010 sind keine wesentlichen Änderungen<br />
der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der MCE Schiffskapital<br />
eingetreten.<br />
Angaben über den jüngsten Geschäftsgang und die Geschäftsaussichten<br />
(§ 13 VermVerkProspV)<br />
Die Geschäfte der MCE Schiffskapital haben sich seit dem Abschluss<br />
des Geschäftsjahres 2010 planmäßig entwickelt. Im Zusammenhang<br />
mit dem vorliegenden Beteiligungsangebot hat die MCE Schiffskapital<br />
im Geschäftsjahr 2012 bislang insbesondere die im Kapitel „Wesentliche<br />
Verträge und Vertragspartner“, S. 60 ff., näher beschriebenen<br />
Verträge abgeschlossen. Ferner wurden im Zusammenhang<br />
mit den vorangegangenen Beteiligungsangeboten Anlegern Andienungsrechte<br />
in nicht unerheblichem Umfang eingeräumt.<br />
Für das Geschäftsjahr 2012 plant die MCE Schiffskapital derzeit<br />
zwei öffentliche Angebote über Beteiligungen an Portfoliofonds für<br />
Schiffsbeteiligungen. Die MCE Schiffskapital rechnet für das Geschäftsjahr<br />
2011 mit einem negativen Gesamtergebnis, das durch<br />
Sondereffekte bedingt ist, und für das Geschäftsjahr 2012 mit einem<br />
ausgeglichenen Gesamtergebnis.<br />
Ergänzende Angaben zur<br />
Gewährleistung<br />
Sonstige Personen<br />
Es gibt keine sonstigen Personen i.S.d. § 12 Abs. 4 VermVerkProspV,<br />
die die Abgabe oder den Inhalt der von der MCE Schiffskapital im<br />
Rahmen der Andienungsrechte zu übernehmenden Gewährleistung<br />
wesentlich beeinflusst haben.<br />
Keine sonstige Gewährleistung<br />
Außer der MCE Schiffskapital, die im vorstehend beschriebenen<br />
Umfang eine Gewährleistung für die Rückzahlung der Vermögensanlagen<br />
übernimmt, übernimmt keine weitere juristische Person oder<br />
Gesellschaft eine Gewährleistung für die Rückzahlung oder Verzinsung<br />
der Vermögensanlagen.<br />
Wesentliche Verträge und vertragspartner<br />
Wesentliche Verträge<br />
Neben den Gesellschaftsverträgen der Fonds-KG und der Thesaurus-KG<br />
(abgedruckt auf den S. 70 ff. und 83 ff.), dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag<br />
(abgedruckt auf den S. 93 ff.), der Andienungsvereinbarung<br />
Klassik und der Andienungsvereinbarung Flex (abgedruckt<br />
auf den S. 102 ff. und 105 ff.) sowie dem Mittelfreigabe- und Mittelverwendungskontrollvertrag<br />
(abgedruckt auf den S. 99 ff.), zu denen<br />
Einzelheiten in anderen Kapiteln dieses Verkaufsprospektes erläutert<br />
sind, werden in diesem Kapitel die übrigen für das Beteiligungsangebot<br />
wesentlichen Verträge dargestellt.<br />
Verträge über die Beratung und Unterstützung bei Erwerb und<br />
Veräußerung von Schiffsbeteiligungen und deren Bewertung,<br />
NAV-Bewertung sowie Controlling und Berichtswesen<br />
Die Emittentinnen haben mit der MCE Konzept am 27. April 2012 jeweils<br />
einen Vertrag über bestimmte von MCE Konzept im Zusammenhang<br />
mit dem Beteiligungsangebot zu erbringender Beratungs- und<br />
Unterstützungsleistungen bei dem Erwerb und der Veräußerung von<br />
Schiffsbeteiligungen und deren Bewertung, der NAV-Bewertung sowie<br />
dem laufenden Controlling und Berichtswesen abgeschlossen<br />
(in diesem Verkaufsprospekt „Bewertungs- und Controllingvertrag“<br />
bzw. „Bewertungs- und Controllingverträge“).
61<br />
Die MCE Konzept hat sich auf Grundlage der Bewertungs- und Controllingverträge<br />
insbesondere verpflichtet, die nachfolgenden Leistungen<br />
zu erbringen: (i) Bewertung für Erwerb sowie Veräußerung und Beratung<br />
Preisfindung; (ii) Selektion und Priorisierung der Zielfonds; (iii)<br />
Beratung bzgl. Direktinvestitionen; (iv) Abwicklung von Erwerbs-, Veräußerungs-<br />
und Investitionsprozessen; (v) Bewertung des Bestands<br />
an Schiffsbeteiligungen sowie einzelner Schiffsbeteiligungen; (vi) Deskriptive<br />
Analysen des Anlagevermögens; (vii) Szenarien-Erstellung zur<br />
individuellen Werteinschätzung von Beteiligungen; (viii) Regelmäßige<br />
Berechnung des Nettoinventarwertes der Vermögensanlagen; (ix) Beratung<br />
im laufenden Management; (x) strategisches Controlling; (xi) Beratung<br />
bei Fremdkapitalverhandlungen (Konditionen, Besicherungen,<br />
Controlling); (x) Unterstützung in der Beteiligungsverwaltung.<br />
Zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten ist die MCE Konzept berechtigt,<br />
sich der Hilfe Dritter zu bedienen und sie im Wege des Unterauftrages mit<br />
der Wahrnehmung ihrer vertraglichen Aufgaben zu betrauen.<br />
Die Vergütung, die die MCE Konzept für ihre vorstehend genannten<br />
Leistungen von der jeweiligen Emittentin erhält, ist im Kapitel „Emittentinnen“,<br />
S. 23 ff., in den Unterabschnitten „Gewinnbeteiligungen,<br />
Entnahmerechte, Jahresbetrag der sonstigen Gesamtbezüge der<br />
Fonds-Gründungsgesellschafter“ und „Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte,<br />
Jahresbetrag der sonstigen Gesamtbezüge der Thesaurus-Gründungsgesellschafter“<br />
dargestellt.<br />
Die Haftung der MCE Konzept ist nach den Bewertungs- und Controllingverträgen<br />
grundsätzlich auf solche Schäden aus Pflichtverletzungen<br />
beschränkt, hinsichtlich derer der MCE Konzept oder ihren<br />
gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten/leitenden<br />
Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.<br />
Darüber hinaus haftet die MCE Konzept auch im Falle einfacher Fahrlässigkeit,<br />
sofern wesentliche Vertragspflichten verletzt werden, deren<br />
Einschränkung den Vertragszweck gefährdet (Kardinalpflichten),<br />
insoweit allerdings begrenzt auf die Höhe des vertragstypischen<br />
vorhersehbaren Schadens, maximal aber auf einen Betrag von<br />
EUR 50.000,– je Schadensfall und in keinem Fall für nicht vorhersehbare<br />
mittelbare oder Folgeschäden. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse<br />
und -begrenzungen gelten weder im Falle der Übernahme<br />
ausdrücklicher Garantien durch die MCE Konzept noch für Schäden<br />
aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Schadensersatzansprüche<br />
gegen die MCE Konzept aus den Bewertungs- und<br />
Controllingverträgen verjähren, soweit sie nicht kraft Gesetzes einer<br />
kürzeren Verjährungsfrist unterliegen, innerhalb von drei Jahren von<br />
dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist und die jeweilige<br />
Emittentin von den haftungsbegründenden Umständen und<br />
der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit<br />
hätte erlangen müssen, jedenfalls aber innerhalb von fünf<br />
Jahren nach der Entstehung des Anspruchs, spätestens aber – ohne<br />
Rücksicht auf die Entstehung des Anspruchs und die Kenntnis oder<br />
grob fahrlässige Unkenntnis der haftungsbegründenden Umstände<br />
und der Person des Schuldners – innerhalb von zehn Jahren nach der<br />
Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen<br />
den Schaden auslösenden Ereignis.<br />
Die Bewertungs- und Controllingverträge sind auf unbestimmte Zeit<br />
geschlossen und können von jeder Partei mit einer Frist von vier<br />
Wochen zum Ende eines Kalenderquartals, frühestens jedoch zum<br />
zum Ende des Kalenderjahres, in welchem sich die Schließung des<br />
Fonds zum zweiten mal jährt, gekündigt werden. Eine Kündigung<br />
aus wichtigem Grund ist jederzeit möglich. Erfüllungsort für alle<br />
Verpflichtungen aus den Bewertungs- und Controllingverträgen und<br />
ausschließlicher Gerichtsstand ist Hamburg.<br />
Hinsichtlich der die MCE Konzept betreffenden kapitalmäßigen und<br />
personellen Verflechtungen und der sich hieraus ergebenden Risiken<br />
wird auf die Ausführungen im Kapitel „Risiken der Vermögensanlage“,<br />
S. 9 ff., unter „Verflechtungen und Interessenkonflikte“ verwiesen.<br />
Nutzungsverträge<br />
Die Emittentinnen haben mit der MCE Konzept am 27. April 2012 (i) jeweils<br />
einen Vertrag über die Nutzung einer von der MCE Konzept<br />
aufgebauten und fortlaufend aktualisierten computerbasierten Datenbank<br />
mit bewertungsrelevanten Informationen zu verschiedenen<br />
geschlossenen Schiffsfonds (in diesem Verkaufsprospekt „Bewertungssystem“)<br />
durch die Emittentinnen und (ii) jeweils einen Vertrag<br />
über die Nutzung eines von der MCE Konzept entwickelten computerbasierten<br />
Programms zur Nettoinventarbewertung von Portfolien<br />
von Beteiligungen an geschlossenen Schiffsfonds (in diesem Verkaufsprospekt<br />
„Bewertungsmodul“) durch die Emittentinnen abgeschlossen<br />
(die vorstehenden Verträge in diesem Verkaufsprospekt<br />
einheitlich „Nutzungsverträge“ bzw. ein „Nutzungsvertrag“).<br />
In den Nutzungsverträgen hat die MCE Konzept den Emittentinnen das<br />
nicht-ausschließliche, zeitlich auf die Vertragslaufzeit beschränkte, nicht<br />
übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht zur Nutzung des Bewertungssystems<br />
bzw. des Bewertungsmoduls eingeräumt.<br />
Die Vergütungen, die die MCE Konzept für die Einräumung der Nutzungsrechte<br />
von der jeweiligen Emittentin erhält, sind im Kapitel „Emittentinnen“,<br />
S. 23 ff., in den Unterabschnitten „Gewinnbeteiligungen,<br />
Entnahmerechte, Jahresbetrag der sonstigen Gesamtbezüge der<br />
Fonds-Gründungsgesellschafter“ und „Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte,<br />
Jahresbetrag der sonstigen Gesamtbezüge der Thesaurus-<br />
Gründungsgesellschafter“ dargestellt.<br />
Die vertraglichen Regelungen betreffend die Haftung der MCE Konzept<br />
und die Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen diese<br />
entsprechen im Wesentlichen den oben beschriebenen betreffenden<br />
Regelungen in den Bewertungs- und Controllingverträgen, wobei eine<br />
Haftung der MCE Konzept für Mängel des Bewertungssystems bzw. des<br />
Bewertungsmoduls ausdrücklich ausgeschlossen ist.<br />
Die Nutzungsverträge sind auf unbestimmte Zeit geschlossen und<br />
können von jeder Partei mit einer Frist von vier Wochen zum Ende<br />
eines Kalenderquartals, frühestens jedoch zum zum Ende des Kalenderjahres,<br />
in welchem sich die Schließung des Fonds zum zweiten<br />
mal jährt, gekündigt werden. Eine Kündigung aus wichtigem Grund<br />
ist jederzeit möglich. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus den<br />
Nutzungsverträgen und ausschließlicher Gerichtsstand ist Hamburg.<br />
Vermittlungsverträge<br />
Aufgrund der von den Emittentinnen jeweils einzeln mit der MCE Schiffskapital<br />
und der MCE Vertrieb am 27. April 2012 abgeschlossenen Verträge<br />
übernehmen die MCE Schiffskapital und die MCE Vertrieb die Vermittlung<br />
von Beteiligungen an den Emittentinnen an Investoren, die den<br />
Emittentinnen im Rahmen des in diesem Verkaufsprospekt dargestellten<br />
Beteiligungsangebotes Eigenkapital zur Verfügung stellen sollen.<br />
MCE Schiffskapital und MCE Vertrieb sind berechtigt, Dritte mit der<br />
Vermittlung zu beauftragen, wobei diese beauftragten Vermittler bei<br />
Zeichnung einer Beteiligung an der Fonds-KG und ggf. zusätzlich an der<br />
Thesaurus-KG durch einen Investor jeweils eine Provision von der MCE<br />
Schiffskapital bzw. der MCE Vertrieb erhalten.<br />
Die Vergütungen, die die MCE Schiffskapital bzw. die MCE Vertrieb im<br />
Zusammenhang mit der Vermittlungstätigkeit erhalten, sind im Kapitel<br />
„Emittentinnen“, S. 23 ff., in den Unterabschnitten „Gewinnbeteiligungen,<br />
Entnahmerechte, Jahresbetrag der sonstigen Gesamtbezüge<br />
der Fonds-Gründungsgesellschafter“ und „Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte,<br />
Jahresbetrag der sonstigen Gesamtbezüge der Thesaurus-Gründungsgesellschafter“<br />
dargestellt.<br />
Die vertraglichen Regelungen betreffend die Haftung der MCE Schiffskapital<br />
und der MCE Vertrieb und die Verjährung von Schadensersatzansprüchen<br />
gegen diese entsprechen den betreffenden Regelungen in den<br />
Bewertungs- und Controllingverträgen.<br />
Die Vermittlungsverträge haben eine feste Laufzeit bis zur Auflösung<br />
der letzten der beiden Emittentinnen. Wird die Thesaurus-Schwelle bis
62<br />
Wesentliche Verträge und Vertragspartner<br />
zur Schließung des Fonds nicht erreicht, endet der Vermittlungsvertrag<br />
im Verhältnis zur Thesaurus-KG mit diesem Zeitpunkt. Eine vorzeitige<br />
Kündigung ist nur aus wichtigem Grund möglich.<br />
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus den Vermittlungsverträgen<br />
und ausschließlicher Gerichtsstand ist Hamburg.<br />
Hinsichtlich der die MCE Schiffskapital und die MCE Vertrieb betreffenden<br />
kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen und der sich<br />
hieraus ergebenden Risiken wird auf die Ausführungen im Kapitel<br />
„Risiken der Vermögensanlage“, S. 9 ff., unter „Verflechtungen und<br />
Interessenkonflikte“ verwiesen.<br />
Verträge über den Kauf von Schiffsbeteiligungen<br />
Die Fonds-KG beabsichtigt, in Abhängigkeit vom Stand des eingeworbenen<br />
Eigenkapitals und der geplanten Aufnahme eines Darlehens<br />
bereits während der Dauer des öffentlichen Angebotes MCE 09<br />
Sternenflotte FLEX Verträge über den Kauf von Schiffsbeteiligungen<br />
abzuschließen. Auch die Thesaurus-KG beabsichtigt den Abschluss<br />
derartiger Verträge in Abhängigkeit von dem Umfang der Thesaurierungszahlungen,<br />
die für Rechnung der Thesaurus-Investoren an die<br />
Thesaurus-KG geleistet werden. Dabei ist auch nicht ausgeschlossen,<br />
dass die Emittentinnen Schiffsbeteiligungen von anderen von der<br />
MCE Schiffskapital als Anbieterin initiierten Fondsgesellschaften erwerben<br />
oder zeitgleich mit solchen Fondsgesellschaften in dieselben<br />
Schiffsgesellschaften investieren. Im Zusammenhang mit Anbahnung,<br />
Abschluss und Durchführung derartiger Verträge werden regelmäßig<br />
verschiedene Dienstleister tätig, wie etwa Makler oder mit der<br />
technischen Abwicklung der Verträge beauftragte Unternehmen. Für<br />
deren Tätigkeiten werden Vergütungen fällig, die zusammen mit den<br />
sonstigen Anschaffungsnebenkosten üblicherweise zwischen 5 % und<br />
7,5 % des jeweiligen Kaufpreises inkl. etwaiger Umsatzsteuer liegen.<br />
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass einer der Aktionäre<br />
der Anbieterin, der gleichzeitig Vorstandsmitglied der Anbieterin<br />
sowie Geschäftsführer der Komplementärin ist, auch alleiniger<br />
Gesellschafter und Geschäftsführer einer Gesellschaft ist, die Beratungsleistungen<br />
zu geschlossenen Fonds und Schiffsbeteiligungen sowie<br />
deren An- und Verkauf erbringt. Sollte diese Beratungsgesellschaft<br />
zukünftig Beteiligungen auch an die Emittentinnen vermitteln, würde<br />
sie diesen hierfür Vermittlungsprovisionen von in der Regel ca. 5 % des<br />
jeweiligen Kauf- oder Zeichnungsbetrages in Rechnung stellen.<br />
Darlehen<br />
Es ist beabsichtigt, den Erwerb von Anteilen an Schiffsgesellschaften<br />
durch die Fonds-KG teilweise fremd zu finanzieren. Zu<br />
diesem Zweck soll ein Darlehen in der in deren Mittelverwendungs-<br />
und Mittelherkunftsplanung (vgl. S. 41 f.) dargestellten<br />
Höhe aufgenommen werden. Eine Zusage des Darlehens liegt<br />
zum Zeitpunkt der <strong>Prospekt</strong>aufstellung noch nicht vor, so dass<br />
derzeit noch nicht feststeht, ob das Darlehen wie angestrebt aufgenommen<br />
werden kann. Einzelheiten der für das Darlehen abzuschließenden<br />
Vereinbarungen stehen daher noch nicht fest. Es<br />
ist angestrebt, sich insoweit an marktübliche Usancen zu halten.<br />
Der Zinssatz für das Darlehen soll sich nach den bei der Aufnahme<br />
am Kapitalmarkt geltenden Bedingungen richten. Es ist nicht<br />
auszuschließen, dass der Darlehensgeber die Bestellungen von Sicherheiten<br />
durch die Fonds-KG verlangt, etwa die Abtretung ihrer<br />
Ansprüche aus zu erwerbenden Anteilen an Schiffsgesellschaften<br />
an den Darlehensgeber.<br />
Vereinbarung mit anderen Fondsgesellschaften der Anbieterin<br />
Die Emittentinnen beabsichtigen, mit anderen von der Anbieterin<br />
initiierten Fondsgesellschaften für Portfolio-Fonds eine Vereinbarung<br />
über die Zusammenarbeit bei Erwerb und Veräußerung von<br />
Schiffsbeteiligungen abzuschließen. Diese Vereinbarung soll u.a.<br />
auch vorsehen, dass einzelne Fondsgesellschaften im Außenverhältnis<br />
zunächst alleine als Erwerber von Schiffsbeteiligungen auftreten<br />
können und die so erworbenen Schiffsbeteiligungen sodann in einem<br />
zweiten Schritt unter den übrigen beteiligten Fondsgesellschaften<br />
„aufgeteilt“ werden, wobei die Kosten, die der im Außenverhältnis<br />
als Erwerber auftretenden Fondsgesellschaft aufgrund etwaiger<br />
Vorleistungen entstehen, unter sämtlichen beteiligten Fondsgesellschaften<br />
verteilt werden sollen. Keine an der Vereinbarung beteiligte<br />
Fondsgesellschaft soll aber einseitig von einer anderen beteiligten<br />
Fondsgesellschaft eine Kooperation im Hinblick auf den Erwerb von<br />
Schiffsbeteiligungen verlangen können.<br />
Kurzübersicht zu den Emittentinnen und ihren wesentlichen<br />
Vertragspartnern<br />
MCE Fonds 09 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG<br />
Funktion<br />
Anschrift<br />
Emittentin und Fondsgesellschaft<br />
Speersort 4 – 6, 20095 Hamburg<br />
Handelsregister Amtsgericht Hamburg, HRA 112111<br />
Gründung/Errichtung 17. September 2010<br />
Tag der ersten Eintragung 22. September 2010<br />
Kapital<br />
Gesellschafter<br />
Geschäftsführung<br />
Kommanditkapital derzeit EUR 260.000,– im Rahmen der Durchführung des Beteiligungsangebotes Erhöhung<br />
auf maximal EUR 2.735.000,– geplant, bei Ausschöpfen der zusätzlichen Erhöhungsreserve auf<br />
maximal EUR 3.735.000,–<br />
Persönlich haftende Gesellschafterin:<br />
MCE Fonds 09 Verwaltungs GmbH, Hamburg (keine Kapitalbeteiligung)<br />
Kommanditisten:<br />
MCE Konzept AG & Co. KG, Hamburg (Kommanditeinlage von EUR 257.000,–)<br />
MCE Schiffskapital AG, Hamburg (Kommanditeinlage von EUR 1.000,–)<br />
MCE Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH, Hamburg (Kommanditeinlage von EUR 1.000,–)<br />
MCE Vertriebsgesellschaft mbH, Hamburg (Kommanditeinlage von EUR 1.000,–)<br />
MCE Fonds 09 Verwaltungs GmbH, Hamburg
63<br />
MCE Fonds 09 Thesaurierende Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG<br />
Funktion<br />
Anschrift<br />
Emittentin und Fondsgesellschaft<br />
Speersort 4 – 6, 20095 Hamburg<br />
Handelsregister Amtsgericht Hamburg, HRA 114499<br />
Gründung/Errichtung 18. Januar 2012<br />
Tag der ersten Eintragung 15. März 2012<br />
Kapital Kommanditkapital EUR 10.750,–<br />
Gesellschafter<br />
Geschäftsführung<br />
Persönlich haftende Gesellschafterin:<br />
MCE Fonds 09 Verwaltungs GmbH, Hamburg (keine Kapitalbeteiligung)<br />
Kommanditisten:<br />
MCE Konzept AG & Co. KG, Hamburg (Kommanditeinlage von EUR 10.000,–)<br />
MCE Schiffskapital AG, Hamburg (Kommanditeinlage von EUR 250,–)<br />
MCE Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH, Hamburg (Kommanditeinlage von EUR 250,–)<br />
MCE Vertriebsgesellschaft mbH, Hamburg (Kommanditeinlage von EUR 250,–)<br />
MCE Fonds 09 Verwaltungs GmbH, Hamburg<br />
MCE Fonds 09 Verwaltungs GmbH<br />
Funktion<br />
Anschrift<br />
Persönlich haftende Gesellschafterin der Emittentinnen<br />
Speersort 4 – 6, 20095 Hamburg<br />
Handelsregister Amtsgericht Hamburg, HRB 113793<br />
Gründung/Errichtung 4. Mai 2010<br />
Tag der ersten Eintragung 20. Mai 2010<br />
Kapital Stammkapital EUR 25.000,–<br />
Gesellschafter MCE Konzept AG & Co. KG (Geschäftsanteil von EUR 12.500,–)<br />
MCE Schiffskapital AG (Geschäftsanteil von EUR 12.500,–)<br />
Geschäftsführer<br />
Holger Dahm, Hamburg<br />
Nikolas H. Dierkes, Hamburg<br />
MCE Schiffskapital AG<br />
Funktion<br />
Anschrift<br />
Anbieterin; <strong>Prospekt</strong>verantwortliche; <strong>Prospekt</strong>herausgeberin; Eigenkapitalvermittlung; Gewährleistende Gesellschaft;<br />
Kommanditistin der Emittentinnen<br />
Speersort 4 – 6, 20095 Hamburg<br />
Handelsregister Amtsgericht Hamburg, HRB 103862<br />
Gründung/Errichtung 31. Oktober 2007<br />
Tag der ersten Eintragung 18. Januar 2008<br />
Kapital Grundkapital EUR 2.000.000,–<br />
Aktionäre Holger Dahm, Hamburg (Aktien im Nennwert von EUR 750.000,–)<br />
Nikolas H. Dierkes, Hamburg (Aktien im Nennwert von EUR 750.000,–)<br />
„St. Petri“ Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Aktien im Nennwert von EUR 500.000,–)<br />
Vorstand<br />
Holger Dahm, Hamburg<br />
Nikolas H. Dierkes, Hamburg
64 Wesentliche Verträge und Vertragspartner | Steuerliche Grundlagen<br />
MCE Konzept AG & Co. KG<br />
Funktion<br />
Anschrift<br />
Beratung der Emittentinnen bei der Projektierung und Konzeption des Beteiligungsangebotes; Beratung<br />
und Unterstützung der Emittentinnen bei Erwerb und Veräußerung von Schiffsbeteiligungen, der Net Asset<br />
Value-Ermittlung, der Bewertung von Schiffsbeteiligungen und dem laufenden Controlling und Berichtswesen;<br />
Gewährung von Nutzungsrechten an einem computerbasierten Bewertungssystem und einem Bewertungsmodul<br />
an die Emittentinnen; Kommanditistin der Emittentinnen<br />
Speersort 4 – 6, 20095 Hamburg<br />
Handelsregister Amtsgericht Hamburg, HRA 107705<br />
Gründung/Errichtung 31. Oktober 2007<br />
Tag der ersten Eintragung 24. Januar 2008<br />
Kapital Kommanditkapital EUR 250.000,–<br />
Gesellschafter<br />
Geschäftsführung<br />
Persönlich haftende Gesellschafterin:<br />
MCE Schiffskapital AG (keine Kapitalbeteiligung)<br />
Kommanditisten:<br />
Holger Dahm, Hamburg (Kommanditeinlage von EUR 93.750,–)<br />
Nikolas H. Dierkes, Hamburg (Kommanditeinlage von EUR 93.750,–)<br />
„St. Petri“ Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Kommanditeinlage von EUR 62.500,–)<br />
MCE Schiffskapital AG, Hamburg<br />
MCE Vertriebsgesellschaft mbH<br />
Funktion<br />
Anschrift<br />
Eigenkapitalvermittlung; Kommanditistin der Emittentin<br />
Speersort 4 – 6, 20095 Hamburg<br />
Handelsregister Amtsgericht Hamburg, HRB 104239<br />
Gründung/Errichtung 11. Februar 2008<br />
Tag der ersten Eintragung 19. Februar 2008<br />
Kapital Stammkapital EUR 25.000,–<br />
Gesellschafter MCE Schiffskapital AG (Geschäftsanteil von EUR 15.000,–)<br />
Siegfried de Witt (Geschäftsanteil von EUR 10.000,–)<br />
Geschäftsführer<br />
Siegfried de Witt, Hamburg<br />
MCE Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH<br />
Funktion<br />
Anschrift<br />
Treuhänderin; Kommanditistin der Emittentin<br />
Speersort 4 – 6, 20095 Hamburg<br />
Handelsregister Amtsgericht Hamburg, HRB 103624<br />
Gründung/Errichtung 31. Oktober 2007<br />
Tag der ersten Eintragung 20. Dezember 2007<br />
Kapital Stammkapital EUR 500.000,–<br />
Gesellschafter Holger Dahm, Hamburg (Geschäftsanteil von EUR 187.500,–)<br />
Nikolas H. Dierkes, Hamburg (Geschäftsanteil von EUR 187.500,–)<br />
„St. Petri“ Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Geschäftsanteil von EUR 125.000,–)<br />
Geschäftsführerin<br />
Regina Raven, Hamburg
65<br />
CERTIS GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
Funktion<br />
Anschrift<br />
Mittelfreigabe- und Mittelverwendungskontrolle<br />
Kreuslerstraße 10, 20095 Hamburg<br />
Handelsregister Amtsgericht Hamburg, HRB 101657<br />
Gründung/Errichtung 7. Juni 2007<br />
Tag der ersten Eintragung 6. Juli 2007<br />
Kapital Stammkapital EUR 50.000,–<br />
Gesellschafter<br />
Geschäftsführer<br />
Dierk Hanfland, Hamburg<br />
Martina Heinsen, Hamburg<br />
WP, StB Dierk Hanfland, Hamburg<br />
WP, StB Martina Heinsen, Hamburg<br />
Steuerliche GrundlageN<br />
Im Folgenden werden die wesentlichen Grundlagen der steuerlichen<br />
Konzeption der Vermögensanlage dargestellt. Aspekte, die sich aus<br />
der persönlichen Situation eines einzelnen Investors ergeben, können<br />
hierbei nicht berücksichtigt werden. Daher wird jedem Investor<br />
empfohlen, die persönlichen steuerlichen Auswirkungen einer Beteiligung<br />
mit seinem steuerlichen Berater zu erörtern.<br />
Die Darstellung bezieht sich auf Investoren, die ausschließlich in der<br />
Bundesrepublik Deutschland ansässige natürliche Personen sind,<br />
ihre Beteiligung in vollem Umfang aus Eigenmitteln finanzieren und<br />
weder im Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens noch in einer<br />
Gesellschaft halten.<br />
Zurechnung der Einkünfte<br />
Als einkommensteuerlich transparente Personengesellschaften unterliegen<br />
weder die Zielgesellschaften, an denen sich die Emittentinnen<br />
beteiligen werden (in diesem Verkaufsprospekt auch „Schiffsgesellschaften“),<br />
noch die Emittentinnen der Einkommensteuer. Die<br />
steuerlichen Ergebnisse der jeweiligen Schiffsgesellschaft werden<br />
von dem zuständigen Finanzamt gesondert und einheitlich festgestellt<br />
und deren Gesellschaftern für steuerliche Zwecke anteilig zugerechnet.<br />
Die auf die jeweilige Emittentin entfallenden, kumulierten<br />
Anteile an den steuerlichen Ergebnissen der jeweiligen Schiffsgesellschaft<br />
bilden bei den Investoren die Grundlage für die Besteuerung.<br />
Einkunftsart<br />
Indem die Schiffsgesellschaften die von ihnen erworbenen Schiffe<br />
ausrüsten und im internationalen Seeverkehr einsetzen, nehmen<br />
sie selbständig und nachhaltig am wirtschaftlichen Verkehr teil. Die<br />
Geschäftstätigkeit dieser Schiffsgesellschaften begründet insoweit<br />
jeweils einen Gewerbebetrieb i.S.d. § 15 Abs. 2 EStG.<br />
Die Emittentinnen üben selbst keine originär gewerbliche Tätigkeit<br />
aus. Ihre Tätigkeit ist auf das Halten und Verwalten der Beteiligungen<br />
beschränkt. Gleichwohl beziehen sie durch ihre Beteiligung an den<br />
einkommensteuerlich transparenten Schiffsgesellschaften gewerbliche<br />
Einkünfte. Der Bezug gewerblicher Beteiligungsergebnisse bewirkt<br />
eine Umqualifizierung aller Einkünfte der jeweiligen Emittentin<br />
in solche aus Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG. Im<br />
Übrigen sind die Emittentinnen vor und nach Bezug der Beteiligungsergebnisse<br />
aufgrund ihrer Gesellschafterstruktur ein Gewerbebetrieb<br />
Kraft gewerblicher Prägung, § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG.<br />
Da die Emittentinnen einkommensteuerlich ebenfalls transparente<br />
Personengesellschaft sind, erzielen auch die Investoren aus ihrer Beteiligung<br />
Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG.<br />
Gewinnerzielungsabsicht<br />
Voraussetzung für die Erzielung gewerblicher Einkünfte ist das Vorliegen<br />
der Gewinnerzielungsabsicht sowohl auf Ebene der Schiffsgesellschaften<br />
und der Emittentinnen als auch auf Ebene des jeweiligen<br />
Investors. Unter Gewinnerzielungsabsicht versteht man das Streben<br />
nach einem positiven steuerlichen Gesamtergebnis, d.h. nach Erzielung<br />
eines Totalgewinnes über die voraussichtliche Dauer der jeweiligen<br />
Emittentin bzw. der Beteiligung des Investors.<br />
Nach Auffassung der Anbieterin liegt eine Gewinnerzielungsabsicht<br />
vor, da der Geschäftsbetrieb der jeweiligen Emittentin auf den Erwerb<br />
von Beteiligungen an Schiffsgesellschaften mit im Bereich der<br />
internationalen Schifffahrt üblichen Gewinnerwartungen ausgerichtet<br />
ist. Es ist daher davon auszugehen, dass aus den Beteiligungen<br />
an Schiffsgesellschaften Gewinnanteile in einer Höhe zu erwarten<br />
sind, die die steuerlichen Aufwendungen auf Ebene der jeweiligen<br />
Emittentin übersteigen, so dass aus heutiger Sicht eine Gewinnerzielungsabsicht<br />
zu bejahen ist.<br />
Eine Fremdfinanzierung der Beteiligung an der Fonds-KG ist nach der<br />
Konzeption nicht vorgesehen. Da die Gewinnerzielungsabsicht auch<br />
auf Ebene des einzelnen Investors zu prüfen ist, sollten bei Vorliegen<br />
von beteiligungsbezogenen Aufwendungen (z.B. Zinsen für eventuelle<br />
Anteilsfinanzierung) die individuellen Auswirkungen mit dem<br />
persönlichen steuerlichen Berater erörtert werden.<br />
Mitunternehmerschaft<br />
Damit die prognostizierten Ergebnisanteile, die auf Ebene der Schiffsgesellschaften<br />
erwirtschaftet werden, über die jeweilige Emittentin<br />
den Investoren mit steuerlicher Wirkung zugerechnet werden können,<br />
müssen die Investoren an der jeweiligen Emittentin und diese<br />
wiederum an den Schiffsgesellschaften mitunternehmerisch beteiligt<br />
sein. Dies setzt das Tragen von Mitunternehmerrisiko und das Ausüben<br />
von Mitunternehmerinitiative voraus.<br />
Indem die Investoren nach den gesellschaftsvertraglichen Regelungen<br />
beider Emittentinnen am Gewinn und Verlust sowie an den<br />
stillen Reserven beteiligt sind, tragen sie jeweils das erforderliche<br />
Maß an Mitunternehmerrisiko. Die Investoren können ferner – sowohl<br />
bei Beteiligung als unmittelbar beteiligter Kommanditist wie<br />
auch als Treugeber – an den mitunternehmerischen Entscheidungen
66<br />
Steuerliche Grundlagen<br />
durch Ausübung ihrer Gesellschafterrechte, insbesondere der<br />
Stimm- und Kontrollrechte, teilhaben und insoweit Mitunternehmerinitiative<br />
ausüben. Darüber hinaus ist jeder Treugeber berechtigt,<br />
sich als Kommanditist in das Handelsregister eintragen zu lassen.<br />
Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse ist damit die gesellschaftsrechtliche<br />
Stellung der Investoren in beiden Emittentinnen so ausgestaltet,<br />
dass sie den Anforderungen des geltenden Steuerrechts<br />
an eine Mitunternehmerstellung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG<br />
entspricht. Insoweit bilden alle Gesellschafter und Treugeber auf<br />
Basis des geltenden Steuerrechts und der höchstrichterlichen Rechtsprechung<br />
in der Fonds-KG eine Mitunternehmerschaft und erzielen<br />
Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Dies gilt für die Gesellschafter und<br />
Treugeber der Thesaurus-KG entsprechend.<br />
Es ist ferner vorgesehen, dass sich die Emittentin nur an solchen<br />
Schiffsgesellschaften beteiligen wird, deren Mitunternehmerin sie<br />
wird. Hierfür müssen die vorstehend beschriebenen Voraussetzungen<br />
in jedem einzelnen Fall erfüllt sein.<br />
Steuerliche Behandlung der Anlaufkosten<br />
In der Gründungs- und Platzierungsphase entstehen bei der Fonds-<br />
KG nach der gegenwärtigen Planung u.a. Gründungs-, Beratungsund<br />
Eigenkapitalbeschaffungskosten in Höhe von voraussichtlich<br />
rd. 14,5 % des vorgesehenen Beteiligungskapitals. Handelsrechtlich<br />
sind diese Kosten sofort abzugsfähige Aufwendungen; sie dürfen<br />
nach § 248 Abs. 1 HGB nicht aktiviert werden.<br />
In steuerlicher Hinsicht hat der Bundesfinanzhof in seinen Urteilen<br />
vom 8. Mai 2001 (BStBl II 2001, S. 720) und vom 28. Juni 2001 (BStBl II<br />
2001, S. 717) den Grundsatz aufgestellt, dass bei geschlossenen Immobilienfonds<br />
sämtliche Aufwendungen, die in der Investitionsphase<br />
des Fonds anfallen, als Anschaffungs(neben)kosten steuerlich zu<br />
aktivieren sind, sofern die Investoren des Fonds keine wesentlichen<br />
Einflussnahmemöglichkeiten auf die Gestaltung des vom Initiator in<br />
modellimmanenter Weise verknüpften Vertragsgeflechts haben (sog.<br />
Vertragsgeflecht-Rechtsprechung). Lediglich solche Aufwendungen,<br />
die außerhalb der Fondsgestaltung anfallen und als Betriebsausgaben<br />
abgezogen werden können, stellen danach Betriebsausgaben<br />
dar. Diese Rechtsprechung hat der BFH in mehreren Grundsatzurteilen<br />
vom 14. April 2011 (insbesondere BFH IV R 8/10, becklink<br />
1013735) auf alle Arten geschlossener Fonds übertragen und damit<br />
die im sog. „Einheitlichen Fondserlass“ des Bundesfinanzministeriums<br />
vom 20. Oktober 2003 (BStBl I 2003, S. 546) dargelegte Auffassung<br />
der Finanzverwaltung bestätigt.<br />
Da wesentliche Teile des Konzeptes des Beteiligungsangebotes bereits<br />
im Zeitpunkt des Beitrittes der Investoren feststehen, geht die<br />
Anbieterin vorsorglich von einer steuerlichen Aktivierung sämtlicher<br />
Aufwendungen der Fonds-KG in der Gründungs- und Platzierungsphase<br />
aus. Ausgleichsfähige oder verrechenbare Verluste für die Investoren<br />
ergeben sich insoweit nicht.<br />
Laufende Steuerliche Ergebnisse der Emittentinnen<br />
Das steuerliche Konzept des Beteiligungsangebotes sieht vor, dass<br />
Investitionen in Schiffsgesellschaften erfolgen, die ihre Gewinne<br />
pauschal nach § 5a EStG ermitteln. Durch die pauschale Gewinnermittlung<br />
nach § 5a EStG ergeben sich bei den Schiffsgesellschaften<br />
niedrige positive steuerliche Ergebnisse (vgl. hierzu die nachfolgenden<br />
Ausführungen). Die auf die jeweilige Emittentin anteilig<br />
entfallenden Gewinne der Schiffsgesellschaften können nach Auffassung<br />
der Finanzverwaltung nicht mit den laufenden Aufwendungen<br />
der Emittentin ausgeglichen werden. Auch soweit Betriebsausgaben<br />
einer Emittentin steuerlich Sonderbetriebsausgaben bei den Schiffsgesellschaften<br />
darstellen, sind diese mit dem pauschal ermittelten<br />
Gewinn der jeweiligen Schiffsgesellschaft abgegolten und wirken<br />
sich steuerlich nicht Gewinn mindernd aus.<br />
Sofern eine oder mehrere Schiffsgesellschaften nach Ablauf der zehnjährigen<br />
Bindungsfrist nach § 5a Abs. 3 Satz 3 EStG zu der regulären<br />
Gewinnermittlung nach § 5 EStG zurückkehren, wirkt sich dies auch<br />
auf die Ergebnisanteile der an ihr beteiligten Emittentin aus: Sie sind<br />
ab diesem Zeitpunkt den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend zu<br />
ermitteln und von den Investoren regulär zu versteuern.<br />
Sollte die Beteiligung einer Emittentin an einer Schiffsgesellschaft<br />
in einer Weise erfolgen, dass keine Mitunternehmerschaft begründet<br />
wird, wären die auf die Emittentin entfallenden Erträge aus der Beteiligung<br />
als eigene Ergebnisse der betreffenden Emittentin festzustellen<br />
und von den Investoren nach Maßgabe persönlicher Merkmale<br />
als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu versteuern.<br />
Erzielt eine Emittentin aus der Anlage liquider Mittel Guthabenzinsen,<br />
so handelt es sich um Erträge, die dem eigenen Bereich der<br />
Emittentin zuzuordnen sind. Diese Erträge sind nicht von den pauschalen<br />
Gewinnen der Schiffsgesellschaften abgegolten und daher<br />
von jedem Investor anteilig neben dem Anteil an den pauschal ermittelten<br />
Gewinnen der Schiffsgesellschaften als Einkünfte aus Gewerbebetrieb<br />
zu versteuern. Die Erträge werden im Rahmen der gesonderten<br />
und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen<br />
der betreffenden Emittentin gesondert erfasst und auf die Investoren<br />
quotal aufgeteilt.<br />
Tonnagesteuer der Schiffsgesellschaften<br />
Nach der Konzeption des Beteiligungsangebotes ist vorgesehen,<br />
ausschließlich Beteiligungen an Schiffsgesellschaften in der Rechtsform<br />
der Personengesellschaft zu erwerben, die zur pauschalen Gewinnermittlung<br />
nach § 5a EStG (sog. Tonnagesteuer) optiert haben.<br />
Die Tonnagesteuer ist eine pauschale Gewinnermittlung für Unternehmen,<br />
die Seeschiffe im internationalen Verkehr einsetzen. Sie<br />
ersetzt die reguläre Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich<br />
nach § 5 EStG. Mit dem pauschalen Gewinn sind nicht nur die<br />
laufenden Gewinne des Schiffsbetriebs, sondern auch etwaige Gewinne<br />
aus einer Anteilsveräußerung oder Veräußerung des Schiffs<br />
bzw. bei einer Betriebsaufgabe im Ganzen abgegolten.<br />
Die Höhe des pauschalen Gewinns richtet sich nach der in Nettotonnen<br />
ausgedrückten Größe eines Schiffs. Die Anzahl der Nettotonnen<br />
wird mit einem Staffeltarif belegt, der mit der Anzahl der Betriebstage<br />
des Schiffs in einem Wirtschaftsjahr multipliziert wird. Der<br />
pauschal ermittelte jährliche Gewinn wird bei einer üblichen Finanzierungsstruktur<br />
voraussichtlich in einer Größenordnung von rund<br />
0,3 % des nominellen Kapitals der Emittentinnen liegen, so dass bei<br />
dem Investor nur eine geringe Steuerlast entsteht. Dieser pauschale<br />
Gewinn entsteht allerdings auch dann, wenn von der Schiffsgesellschaft<br />
tatsächlich ein Verlust erwirtschaftet worden ist.<br />
Die Anwendung der pauschalen Gewinnermittlung nach § 5a EStG<br />
ist von verschiedenen Voraussetzungen abhängig, die von der jeweiligen<br />
Schiffsgesellschaft erfüllt werden müssen. Wesentliche Voraussetzungen<br />
sind insbesondere, dass die Geschäftsleitung der jeweiligen<br />
Schiffsgesellschaft sowie die Bereederung des im Eigentum der<br />
Schiffsgesellschaft stehenden Schiffes im Inland erfolgen, das Schiff<br />
im internationalen Verkehr betrieben und im Wirtschaftsjahr überwiegend<br />
in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen ist. An<br />
die pauschale Gewinnermittlung nach § 5a EStG sind die Schiffsgesellschaften<br />
für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren gebunden.<br />
Nach Ablauf dieser Bindungsfrist kann die Schiffsgesellschaft<br />
weiterhin von der Tonnagebesteuerung Gebrauch machen oder zur<br />
regulären Gewinnermittlung nach § 5 EStG zurückkehren.<br />
Steuerliche Ergebnisse bei Anteilsveräußerung oder Verkauf eines<br />
Schiffs<br />
Bei Anwendung der pauschalen Gewinnermittlung nach § 5a EStG<br />
ist ein etwaiger Gewinn aus der Veräußerung des Schiffes durch eine
67<br />
Schiffsgesellschaft bzw. bei Betriebsaufgabe einer Schiffsgesellschaft<br />
von dem pauschalen Gewinn ebenso abgegolten wie ein Gewinn aus<br />
der Veräußerung eines Anteils an der Schiffsgesellschaft durch eine<br />
Emittentin. Diese Gewinne unterliegen bei den Investoren keiner weiteren<br />
Besteuerung, sofern die Gewinnermittlung nach der Tonnage,<br />
wie konzeptionsgemäß vorgesehen, bis zum Veräußerungszeitpunkt<br />
fortgeführt wird.<br />
Die vorstehend beschriebene Behandlung etwaiger Gewinne aus der<br />
Veräußerung einer Beteiligung an einer Schiffsgesellschaft setzt eine<br />
mitunternehmerische Stellung der Emittentin in der betreffenden<br />
Schiffsgesellschaft voraus. Besonders bei einer sehr kurzen Dauer einer<br />
Beteiligung kann im Einzelfall die Mitunternehmerstellung der Emittentin<br />
problematisiert werden. Sollte keine Mitunternehmerstellung vorliegen,<br />
wäre ein etwaiger Gewinn aus der Veräußerung der Beteiligung<br />
bei der betreffenden Emittentin gesondert festzustellen und von den<br />
Investoren nach Maßgabe persönlicher Verhältnisse zu versteuern.<br />
Im Falle der Veräußerung der Anteile an den Emittentinen durch einen<br />
Investor kann ein Gewinn aus der Realisierung der stillen Reserven<br />
in den Schiffsgesellschaften und ggf. in den Emittentinnen entstehen.<br />
Es wird davon ausgegangen, dass hierbei aufgedeckte stille Reserven<br />
in den Schiffsgesellschaften von dem pauschalen Gewinn nach<br />
§ 5a EStG abgegolten sind und bei den Investoren keiner weiteren<br />
Besteuerung unterliegen. Diese Auffassung entspricht der bisherigen<br />
Vorgehensweise der Finanzverwaltung und ist im Erlass der Finanzbehörde<br />
der Freien und Hansestadt Hamburg vom 10. Mai 2007,<br />
Az. 52 - S 2241 - 007/06 festgehalten. Stille Reserven in den Emittentinnen<br />
ergeben sich annahmegemäß nicht.<br />
Da ausschließlich Beteiligungen an Schiffsgesellschaften erworben werden<br />
sollen, die zum Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs bereits zur Tonnagebesteuerung<br />
optiert haben, kommt es planmäßig zu keiner Besteuerung<br />
eines Anteils an einem auf der Ebene der Schiffsgesellschaften<br />
eventuell bestehenden sog. Unterschiedsbetrag gem. § 5a Abs. 4 EStG.<br />
Steuerliche Behandlung von Auszahlungen an die Investoren<br />
Sowohl bei den Auszahlungen der Schiffsgesellschaften als auch bei<br />
den geplanten Auszahlungen der Fonds-KG an die Investoren handelt<br />
es sich um nicht steuerbare Entnahmen von Liquiditätsüberschüssen.<br />
Dies gilt auch für die Liquidationsauszahlung der Thesaurus-KG.<br />
Die Auszahlungen der Schiffsgesellschaften an die Emittentinnen<br />
wie auch die Auszahlungen der Fonds-KG an die Investoren führen<br />
nach der vorliegenden Konzeption auch bei Entstehen negativer Kapitalkonten<br />
zu keiner Gewinnfiktion nach § 15a Abs. 3 EStG, da weder<br />
den Emittentinnen noch den Investoren während der Laufzeit der<br />
Beteiligung steuerlich ausgleichsfähige Verluste zugewiesen werden.<br />
Verfahrensrechtliche Fragen<br />
Die steuerlichen Ergebnisse der jeweiligen Schiffsgesellschaften<br />
werden von dem zuständigen Betriebsfinanzamt gesondert und einheitlich<br />
festgestellt und den Gesellschaftern der Schiffsgesellschaft<br />
anteilig zugerechnet. Die auf die jeweilige Emittentin entfallenden kumulierten<br />
Anteile an dem Gewinn der jeweiligen Schiffsgesellschaft<br />
bilden zusammen mit den eigenen Ergebnissen die Grundlage für die<br />
gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen<br />
der jeweiligen Emittentin. Die Ergebnisse der Emittentinnen<br />
werden von dem zuständigen Betriebsfinanzamt festgestellt und den<br />
Wohnsitzfinanzämtern der Investoren amtsintern mitgeteilt.<br />
Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben der Investoren können<br />
verfahrensrechtlich ausschließlich über die jeweilige Emittentin steuerlich<br />
geltend gemacht werden. Allerdings sind Sonderbetriebsausgaben<br />
nach Auffassung der Finanzverwaltung mit dem Anteil am pauschal<br />
ermittelten Gewinn nach § 5a EStG abgegolten, soweit sie den<br />
Beteiligungen an den Schiffsgesellschaften zuzuordnen sind. Das wird<br />
bei wirtschaftlicher Betrachtung in der Regel der Fall sein.<br />
Sofern festgestellte steuerliche Ergebnisse bei einem Investor zu<br />
Steuernachzahlungen führen, sind ab dem 16. Monat nach Ablauf<br />
des Jahres, für das der Bescheid ergeht, für jeden Monat Zinsen in<br />
Höhe von 0,5 % an die Finanzverwaltung zu zahlen.<br />
Einkommensteuersatz, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer<br />
Die anteiligen steuerlichen Ergebnisse aus der Beteiligung an der jeweiligen<br />
Emittentin unterliegen bei dem Investor der Besteuerung mit dessen<br />
individuellem Steuersatz. Insoweit kann sich nach gegenwärtiger<br />
Rechtslage eine Einkommensteuer von bis zu 45 % ergeben.<br />
Zusätzlich zur Einkommensteuer fällt ein Solidaritätszuschlag von<br />
5,5 % der festgesetzten Einkommensteuer sowie ggf. eine Kirchensteuer<br />
an, deren Höhe sich nach den einschlägigen Landeskirchensteuergesetzen<br />
richtet und bis zu 9 % der festgesetzten Einkommensteuer<br />
betragen kann. Die gezahlte Kirchensteuer ist als<br />
Sonderausgabe abzugsfähig.<br />
Weder die Anbieterin noch die Emittentinnen übernehmen Zahlungen<br />
von Steuern für die Investoren.<br />
Gewerbesteuer<br />
Sowohl die Schiffsgesellschaften als auch beide Emittentinnen erzielen<br />
Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Diese unterliegen auf Ebene der<br />
jeweiligen Gesellschaft der Gewerbesteuer. Die Bemessungsgrundlage<br />
der Gewerbesteuer bildet der nach den einkommensteuerlichen<br />
Vorschriften ermittelte Gewinn, korrigiert um Hinzurechnungs- und<br />
Kürzungsbeträge gemäß §§ 8, 9 GewStG.<br />
Bei Schiffsgesellschaften mit Gewinnermittlung nach § 5a EStG gilt gemäß<br />
§ 7 Satz 3 GewStG der pauschal ermittelte Gewinn als Grundlage<br />
für die Bemessung der Gewerbesteuer; die Hinzurechnungs- und Kürzungsvorschriften<br />
sind insoweit nicht anzuwenden. An die Gesellschafter<br />
der Schiffsgesellschaft auf schuldrechtlicher Grundlage gezahlte Vergütungen<br />
sind als Sonderbetriebseinnahmen dem pauschal ermittelten<br />
Gewinn hinzuzurechnen und unterliegen nach Abzug der damit zusammenhängenden<br />
Aufwendungen ebenfalls der Gewerbesteuer.<br />
Bei den Emittentinnen fällt planmäßig Gewerbesteuer nur auf ein<br />
eigenes steuerliches Ergebnis (wie z.B. Zinserträge) abzüglich der<br />
eigenen steuerlichen Betriebsausgaben an, soweit das Ergebnis<br />
den für die Emittentin geltenden jährlichen Freibetrag in Höhe von<br />
EUR 24.500 übersteigt. Gewinnanteile aus den Beteiligungen an den<br />
Schiffsgesellschaften sind grundsätzlich nicht Bestandteil des Gewerbeertrages<br />
der Emittentin, da insoweit die Kürzungsvorschrift<br />
des § 9 Nr. 2 GewStG zur Anwendung kommt. Liegt jedoch keine<br />
Mitunternehmerschaft einer Emittentin bei einer Schiffsgesellschaft<br />
vor, unterliegen etwaige Veräußerungsgewinne bei der Emittentin in<br />
voller Höhe der Gewerbesteuer.<br />
Die an die Gesellschafter der Emittentinnen auf schuldrechtlicher<br />
Grundlage gezahlten Vergütungen abzüglich der damit zusammenhängenden<br />
Aufwendungen sind dem Gewinn der jeweiligen Emittentin<br />
hinzuzurechnen und unterliegen bei dieser ebenfalls der Gewerbesteuer.<br />
Eine Anrechnung der bei den Schiffsgesellschaften entstehenden<br />
Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer eines Investors nach § 35<br />
EStG ist nur insoweit möglich, wie sie auf an Gesellschafter gezahlte<br />
Sondervergütungen entfällt. Auf pauschal nach § 5a Abs. 1 EStG<br />
ermittelte Gewinne findet die Vorschrift hingegen keine Anwendung<br />
(§ 5a Abs. 5 Satz 2 EStG). Ebenfalls kann eine gegebenenfalls bei einer<br />
Emittentin entstehende Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer<br />
der an ihr beteiligten Investoren quotal angerechnet werden. Die<br />
Anrechnung ist von den individuellen steuerlichen Verhältnissen der<br />
Investoren abhängig. Sie setzt insbesondere ausreichende gewerbliche<br />
Einkünfte voraus und ist auf die auf gewerbliche Einkünfte entfallende<br />
Einkommensteuer begrenzt.
68 Steuerliche Grundlagen | Abwicklungshinweise und Angabenvorbehalt<br />
Umsatzsteuer<br />
Da sich die Tätigkeit beider Emittentinnen auf die Beteiligungsverwaltung<br />
beschränkt, sind sie nicht unternehmerisch im Sinne des<br />
Umsatzsteuergesetzes tätig. Damit ist die den Emittentinnen in Rechnung<br />
gestellte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abzugsfähig, so dass<br />
bei umsatzsteuerpflichtigen Eingangsleistungen die Liquidität der<br />
betreffenden Emittentin entsprechend belastet wird.<br />
Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />
Die unentgeltliche Übertragung von Anteilen an den Emittentinnen<br />
unterliegt der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Die steuerliche Bewertung<br />
eines Anteils richtet sich nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes.<br />
Nach § 109 Abs. 2 BewG ist der Wert eines Anteils am Betriebsvermögen<br />
einer gewerblichen Personengesellschaft mit seinem gemeinen<br />
Wert anzusetzen. Dieser ist grundsätzlich aus Verkäufen unter<br />
fremden Dritten abzuleiten, die weniger als ein Jahr vor dem Besteuerungszeitpunkt<br />
zurückliegen. Haben keine Verkäufe innerhalb des<br />
zurückliegenden Jahres stattgefunden, ist der gemeine Wert unter<br />
Berücksichtigung der Ertragsaussichten oder nach einer anderen anerkannten,<br />
im gewöhnlichen Geschäftsverkehr üblichen Methode zu<br />
ermitteln. Somit wird der erbschaft- und schenkungsteuerliche Wert<br />
einer Beteiligung in der Regel deren Verkehrswert entsprechen. Dieser<br />
kann wiederum aus den Verkehrswerten der von den Emittentinnen<br />
gehaltenen Beteiligungen an den Schiffsgesellschaften abgeleitet<br />
werden.<br />
Bei den Beteiligungen eines Investors an den Emittentinnen handelt<br />
es sich nach § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG um begünstigtes Betriebsvermögen.<br />
Dies gilt auch dann, wenn der Investor treugeberisch über die<br />
Treuhänderin an einer Emittentin beteiligt ist (vgl. Erlass der Finanzbehörde<br />
der Freien und Hansestadt Hamburg vom 18. Oktober 2010<br />
– 53 S 3811 – 002/09). Für das Betriebsvermögen besteht im Erb- oder<br />
Schenkungsfall die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen<br />
eine Verschonung von 85 % (Regelfall) oder von 100 % (antragsgebundene<br />
Option) des Wertes des begünstigten Vermögens in Anspruch<br />
zu nehmen. Die Wahl ist unwiderruflich und kann nach Eintritt der<br />
Bestandskraft der Steuerfestsetzung nicht revidiert werden.<br />
Im Regelfall bleibt der Wert des begünstigten Betriebsvermögens<br />
zu 85 % steuerfrei (sog. Verschonungsabschlag), wenn die jeweilige<br />
Emittentin ihr Unternehmen fünf Jahre nach der Anteilsübertragung<br />
fortführt, der Erwerber während dieser Zeit den Kommanditanteil<br />
nicht veräußert und bis zum Ende des letzten in die Fünfjahresfrist<br />
fallenden Wirtschaftsjahres keine Entnahmen tätigt, die die Summe<br />
seiner Einlagen und der ihm zuzurechnenden Gewinnanteile seit<br />
dem Erwerb um mehr als EUR 150.000 übersteigen (sog. Überentnahmen).<br />
Des Weiteren erfolgt die Gewährung des Verschonungsabschlags<br />
unter der Voraussetzung, dass die kumulierte Lohnsumme<br />
des übertragenen Betriebs innerhalb von fünf Jahren nach dem<br />
Erwerb 400 % der Durchschnittslohnsumme der letzten fünf Jahre<br />
vor der Übertragung nicht unterschreitet. Dieses Merkmal ist für die<br />
Emittentin jedoch ohne Bedeutung, da die Emittentin nicht beabsichtigt,<br />
eigenes Personal einzusetzen.<br />
Die nach Abzug des Verschonungsabschlags verbleibenden 15 % des<br />
Wertes des übertragenen Vermögens werden nach Berücksichtigung<br />
eines gleitenden Abzugsbetrages von maximal EUR 150.000 der sofortigen<br />
Besteuerung unterworfen. Der Abzugsbetrag verringert sich,<br />
soweit der verbleibende Wert EUR 150.000 übersteigt, um die Hälfte<br />
des übersteigenden Betrages. Er kann innerhalb von zehn Jahren für<br />
von derselben Person anfallende Erwerbe nur einmal berücksichtigt<br />
werden.<br />
Bei Verstoß gegen die Behaltensfrist erfolgt ein zeitanteiliger Wegfall<br />
des Verschonungsabschlags. Nach Abschnitt 12 der Gleichlautenden<br />
Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 25. Juni 2009<br />
in der geänderten Fassung vom 29. Oktober 2010 (AEErbSt) wird eine<br />
schädliche Überentnahme nicht nach § 13a ErbStG begünstigt.<br />
Nach § 13a Abs. 5 Satz 4 ErbStG erfolgt bei Veräußerung des Gesellschaftsanteils<br />
während der fünfjährigen Behaltensfrist keine Nachversteuerung,<br />
wenn der Veräußerungserlös innerhalb von sechs<br />
Monaten in entsprechendes Vermögen reinvestiert wird. Dabei reicht<br />
es nach Auffassung der Finanzverwaltung aus, wenn der Erbe bzw.<br />
Beschenkte den Veräußerungserlös in vorhandenes Betriebsvermögen<br />
einlegt, um betriebliche Schulden zu tilgen, Anlagevermögen zu<br />
erwerben oder um eine notwendige Liquiditätsreserve für den Betrieb<br />
zu bilden.<br />
Alternativ zu dem vorstehend beschriebenen Regelfall kann der Wert<br />
des übertragenen Anteils auf Antrag in voller Höhe steuerfrei belassen<br />
werden, wenn die Gesellschaft, an der Anteile übertragen werden,<br />
das Unternehmen sieben Jahre nach der Anteilsübertragung<br />
fortführt und der Erwerber seinen Kommanditanteil sieben Jahre<br />
nicht veräußert. Bei Verstoß gegen die siebenjährige Behaltensfrist<br />
erfolgt ein zeitanteiliger Wegfall des Verschonungsabschlags. Außerdem<br />
dürfen – wie vorstehend beschrieben – keine Überentnahmen<br />
während der Behaltensfrist stattfinden.<br />
Im Hinblick auf die mehrstufige Struktur der Beteiligung ist hinsichtlich<br />
der oben dargestellten unternehmensbezogenen Voraussetzungen<br />
sowohl auf die jeweilige Emittentin als auch auf die Schiffsgesellschaften<br />
abzustellen. Die Gewährung von Vergünstigungen für<br />
Betriebsvermögen hängt damit künftig teilweise von Faktoren ab, die<br />
vom einzelnen Investor nicht beeinflussbar und damit für ihn nicht<br />
planbar sind.<br />
Soweit Betriebsvermögen an Personen der Steuerklassen II oder III<br />
übertragen wird, führt die Tarifbegünstigung des § 19a ErbStG im<br />
Ergebnis zur Anwendung der für die Steuerklasse I vorgesehenen<br />
Steuersätze. Die persönlichen Freibeträge richten sich nach dem<br />
Verwandtschaftsgrad zum Erblasser bzw. Schenker und dem steuerlichen<br />
Wert des übertragenen Vermögens, so dass die letztendliche<br />
Höhe der Erbschaft- und Schenkungsteuer von der individuellen Situation<br />
des Erben bzw. Beschenkten abhängt.<br />
Einzelnen Regelungen des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes<br />
werden in Fachkreisen unterschiedlich ausgelegt. Zum heutigen<br />
Zeitpunkt sind nur wenige Erfahrungswerte zur Anwendung der einschlägigen<br />
Vorschriften vorhanden. Daher wird jedem Investor empfohlen,<br />
die individuellen Auswirkungen erbschaft- oder schenkungsteuerlicher<br />
Vorgänge bei Bedarf mit seinem steuerlichen Berater zu<br />
erörtern.<br />
Abschließende Hinweise<br />
Das steuerliche Konzept des Beteiligungsangebotes wurde auf der<br />
Grundlage der zum Zeitpunkt der <strong>Prospekt</strong>aufstellung geltenden<br />
Rechtslage entwickelt. Bei dem Beteiligungsangebot handelt es<br />
sich um den achten von der Anbieterin angebotenen geschlossenen<br />
Fonds, der in Schiffsbeteiligungen investiert. Die ersten Fonds wurden<br />
bereits – unter Vorbehalt der Nachprüfung – erklärungsgemäß<br />
veranlagt.<br />
Bei der Ausarbeitung der steuerlichen Grundlagen hat sich die Fonds-<br />
KG von einer Steuerberatungsgesellschaft beraten lassen. Grundlage<br />
des Beratungsverhältnisses bildet eine vertragliche Vereinbarung,<br />
nach der die Steuerberatungsgesellschaft ihre Haftung für fahrlässig<br />
verursachte Schäden berufsüblich auf insgesamt EUR 4,0 Mio. beschränkt<br />
hat. Eine gutachterliche Stellungnahme zu den steuerlichen<br />
Grundlagen des Beteiligungsangebotes kann nach Unterzeichnung<br />
einer gesonderten Erklärung von der Steuerberatungsgesellschaft<br />
angefordert werden. Eine Haftung gegenüber Dritten wird von der<br />
Steuerberatungsgesellschaft nicht übernommen.<br />
Eine gesonderte Darstellung der steuerlichen Risiken ist auf den Seiten<br />
15 f. abgedruckt.
69<br />
Abwicklungshinweise und angabenvorbehalt<br />
Abwicklungshinweise<br />
Beitrittserklärung<br />
Wenn Sie die in diesem Verkaufsprospekt dargestellte Beteiligung an<br />
der Fonds-KG erwerben möchten, senden Sie bitte die diesem Verkaufsprospekt<br />
beiliegende Beitrittserklärung vollständig ausgefüllt<br />
und rechtsverbindlich an den dafür vorgesehenen Stellen unterzeichnet<br />
an die Treuhänderin, die<br />
MCE Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH<br />
Speersort 4 – 6<br />
20095 Hamburg.<br />
Die Annahme der Beitrittserklärung erfolgt durch die Treuhänderin,<br />
womit Ihr Beitritt zur Fonds-KG wirksam wird, ohne dass die Annahme<br />
Ihnen zugehen müsste. Die Treuhänderin wird Ihnen aber die<br />
Annahme Ihrer Beitrittserklärung schriftlich unter Angabe der Beteiligungsnummer<br />
bestätigen. Die Annahme Ihrer Beitrittserklärung<br />
durch die Treuhänderin wird erst erfolgen, wenn Ihre Identität nach<br />
Maßgabe des Geldwäschegesetzes festgestellt und überprüft worden<br />
ist. Dies erfolgt entweder direkt durch die Ihnen die Beteiligung<br />
vermittelnde Person oder alternativ im Wege des PostidentVerfahrens.<br />
Beteiligungsbetrag<br />
Der Mindestbeteiligungsbetrag für eine Beteiligung an der Fonds-KG<br />
beträgt EUR 5.000,–. Höhere Beträge müssen ohne Rest durch 1.000<br />
teilbar sein.<br />
Thesaurierungsoption<br />
Sie haben im Rahmen Ihres Beitritts zur Fonds-KG die Möglichkeit,<br />
sich für eine Thesaurierung der rechnerisch auf Sie entfallenden<br />
Auszahlungen aus der Fonds-KG zum Zwecke Ihrer zusätzlichen Beteiligung<br />
an der Thesaurus-KG zu entscheiden (vgl. zu der Thesaurierungsoption<br />
im einzelnen die Ausführungen im Kapitel „Angaben zur<br />
Vermögensanlage“, S. 17 ff.). Wollen Sie die Thesaurierungsoption<br />
wählen und sich auch an der Thesaurus-KG beteiligen, müssen Sie<br />
dies durch Ankreuzen der hierfür in der Beitrittserklärung vorgesehenen<br />
Stelle entsprechend vermerken. Nehmen Sie den Vermerk<br />
nicht vor, beteiligen Sie sich nur mit Ihrem gezeichneten Beteiligungsbetrag<br />
an der Fonds-KG.<br />
Andienungsrecht Klassik und Andienungsrecht Flex/Prämie<br />
Sie haben im Rahmen Ihres Beitritts zur Fonds-KG die Möglichkeit,<br />
sich von der MCE Schiffskapital ein „Andienungsrecht Klassik“ und/<br />
oder ein „Andienungsrecht Flex“ für Ihre an der Fonds-KG zu erwerbende<br />
Beteiligung einräumen zu lassen. Haben Sie die Thesaurierungsoption<br />
gewählt, können Sie sich abweichend davon nur das<br />
„Andienungsrecht Flex“ einräumen lassen, das sich dann aber einheitlich<br />
auf Ihre Beteiligung an beiden Emittentinnen bezieht (vgl. zu<br />
den beiden Andienungsrechten im einzelnen die Ausführungen im<br />
Kapitel „Andienungsrechte“, S. 50 ff.). Wollen Sie eines oder beide<br />
Andienungsrechte erwerben, müssen Sie dies durch Ankreuzen der<br />
hierfür in der Beitrittserklärung vorgesehenen Stellen entsprechend<br />
vermerken. Für die Einräumung eines Andienungsrechtes ist – zusätzlich<br />
zu dem auf den gezeichneten Beteiligungsbetrag geschuldeten<br />
Betrag – pro Andienungsrecht eine Prämie in Höhe von 5 % des<br />
in der Beitrittserklärung gezeichneten Beteiligungsbetrages zu zahlen<br />
(bei Wahl des „Andienungsrechtes Klassik“ und des „Andienungsrechtes<br />
Flex“ also eine Prämie von insgesamt 10 % des gezeichneten<br />
Beteiligungsbetrages). Nehmen Sie den Vermerk in Ihrer Beitrittserklärung<br />
nicht vor, wird Ihnen keines der beiden Andienungsrechte<br />
eingeräumt.<br />
Einzelheiten der Zahlung und Kontoverbindung<br />
Sie haben auf den in Ihrer Beitrittserklärung gezeichneten Beteiligungsbetrag<br />
einen Betrag auf das unten angegebene Konto der<br />
Fonds-KG zu leisten, dessen Höhe von der Höhe Ihres gezeichneten<br />
Beteiligungsbetrages abhängig ist:<br />
1. Grundsätzlich haben Sie einen Betrag in Höhe von 100 % Ihres<br />
gezeichneten Beteiligungsbetrages (zzgl. einer etwaig für die Einräumung<br />
eines oder beider Andienungsrechte geschuldeten Prämie)<br />
zu leisten, der unverzüglich nach Annahme Ihrer Beitrittserklärung<br />
und Aufforderung durch die Treuhänderin zur Zahlung<br />
fällig ist.<br />
2. Abweichend von vorstehendem Grundsatz schulden Sie nur den<br />
gezeichneten Beteiligungsbetrag abzgl. eines von der Fonds-KG<br />
eingeräumten Skontos (zzgl. einer etwaig für die Einräumung<br />
eines oder beider Andienungsrechte geschuldeten Prämie),<br />
wenn Sie einen Beteiligungsbetrag in einer bestimmten Mindesthöhe<br />
zeichnen. Die Mindest-Beteiligungsbeträge, ab deren<br />
Zeichnung ein Skonto eingeräumt wird, sind in nachfolgender<br />
Tabelle angegeben.<br />
Skonto auf den<br />
Gezeichneter<br />
Gezeichneten<br />
Beteiligungsbetrag Beteiligungsbetrag<br />
Skonto-Variante 1 mind. EUR 100.000,– 3 %<br />
Skonto-Variante 2 mind. EUR 50.000,– 2 %<br />
Skonto-Variante 3 mind. EUR 20.000,– 1 %<br />
Geht der infolge eines gewährten Skontos reduzierte, von Ihnen auf<br />
Ihren gezeichneten Beteiligungsbetrag geschuldete Betrag (zzgl. einer<br />
etwaig geschuldeten Prämie) nicht innerhalb von 14 Tagen nach<br />
Aufforderung durch die Treuhänderin – gerechnet ab dem jeweiligen<br />
Datum des Aufforderungsschreibens – auf dem unten angegebenen<br />
Konto der Fonds-KG ein, verfällt das Skonto und Sie schulden 100 %<br />
des von Ihnen gezeichneten Beteiligungsbetrages (zzgl. einer etwaig<br />
geschuldeten Prämie).<br />
Die Leistung hat jeweils per Überweisung auf folgendes Mittelverwendungskontrollkonto<br />
der Fonds-KG zu erfolgen:<br />
Kontonummer: 3428836<br />
BLZ: 200 700 24<br />
Bank:<br />
Deutsche Bank AG<br />
Kontoinhaber: MCE Fonds 09 Beteiligungsgesellschaft<br />
mbH & Co. KG<br />
Bitte geben Sie unter Verwendungszweck unbedingt die Ihnen mitgeteilte<br />
Treuhandnummer sowie Ihren Namen (Nachname, Vorname)<br />
an. Bei verspäteter Einzahlung des zu zahlenden Betrages können<br />
Ihnen gegenüber Verzugszinsen in Höhe von 1 % pro Monat geltend<br />
gemacht und der Ersatz weitergehender Schäden verlangt werden.<br />
Außerdem können Sie im Fall der teilweisen oder vollständigen<br />
Nichtleistung des Beteiligungsbetrages oder der für eines oder beider<br />
Andienungsrechte zu zahlenden Prämie von der Beteiligung an<br />
der Fonds-KG ausgeschlossen werden.
70 Abwicklungshinweise und Angabenvorbehalt | Gesellschaftsverträge<br />
Handelsregister<br />
Die MCE Treuhand wird als Treuhänderin im Rahmen des in diesem<br />
Verkaufsprospekt dargestellten Beteiligungsangebotes für die Investoren<br />
in das Handelsregister der Fonds-KG eingetragen. Dabei<br />
beträgt die einzutragende Haftsumme 10 % des vom Investor gezeichneten<br />
Beteiligungsbetrages. Die Investoren haben nach Schließung<br />
des Beteiligungsangebotes und Volleinzahlung des auf ihren<br />
gezeichneten Beteiligungsbetrag geschuldeten Betrages zzgl. einer<br />
etwaig für die Einräumung eines oder beider Andienungsrechte zu<br />
leistenden Prämie das Recht, sich nach näherer Maßgabe des Gesellschaftsvertrages<br />
der Fonds-KG auf eigene Kosten mit einer Haftsumme<br />
von 10 % ihres Beteiligungsbetrages direkt in das Handelsregister<br />
der Fonds-KG als Kommanditist eintragen zu lassen. Ist der Investor<br />
zusätzlich auch mittelbar an der Thesaurus-KG beteiligt, kann er sein<br />
Verlangen auf Eintragung im Handelsregister nur für beide Emittentinnen<br />
zusammen stellen. Bei Nutzung dieser Möglichkeit muss der<br />
Investor sämtliche damit im Zusammenhang stehenden Kosten,<br />
insbesondere für die notarielle Beglaubigung der an die Komplementärin<br />
und Treuhänderin zu erteilenden Handelsregistervollmacht,<br />
selbst tragen (lediglich die Gebühren des Registergerichts für<br />
die erstmalige Eintragung des Investors als Kommanditist im Handelsregister<br />
trägt die jeweilige Emittentin).<br />
Zahlstellen<br />
Auszahlungen der Fonds-KG an die Investoren, bzw., im Falle von<br />
Thesaurus-Investoren, für deren Rechnung an die Thesaurus-KG,<br />
werden unmittelbar von der MCE Fonds 09 Beteiligungsgesellschaft<br />
mbH & Co. KG mit der Geschäftsanschrift Speersort 4 – 6, 20095<br />
Hamburg, als Zahlstelle ausgeführt. Etwaige Auszahlungen aus der<br />
Thesaurus-KG an die Investoren werden unmittelbar von der MCE<br />
Fonds 09 Thesaurierende Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG mit<br />
der Geschäftsanschrift Speersort 4 – 6, 20095 Hamburg, als Zahlstelle<br />
ausgeführt. Die MCE Schiffskapital AG mit der Geschäftsanschrift<br />
Speersort 4 – 6, 20095 Hamburg, hält den Verkaufsprospekt zur kostenlosen<br />
Ausgabe bereit.<br />
Beanstandungen sind zu richten an:<br />
MCE Schiffskapital AG<br />
Speersort 4 – 6<br />
20095 Hamburg.<br />
Diese Beanstandungen wirken auch gegenüber den Emittentinnen.<br />
Angabenvorbehalt<br />
Die in diesem Verkaufsprospekt enthaltenen Angaben wurden<br />
von der MCE Schiffskapital AG als Anbieterin mit Sorgfalt und<br />
unter Zugrundelegung der angegebenen Prämissen zusammengestellt.<br />
Sie beruhen auf den derzeit geltenden rechtlichen und<br />
steuerlichen Vorschriften, Erlassen sowie Entscheidungen. Eine<br />
Haftung für eine Veränderung der zugrunde gelegten Prämissen<br />
sowie den Eintritt des Erreichens der mit der Beteiligung<br />
verbundenen wirtschaftlichen und steuerlichen Ziele sowie Vorstellungen<br />
kann gegenüber den Investoren nicht übernommen<br />
werden.<br />
Auf vom Inhalt dieses Verkaufsprospektes abweichende Angaben<br />
kann sich der Investor nur dann und insoweit berufen, als ihm<br />
diese durch die Anbieterin vorher schriftlich bestätigt worden<br />
sind. Die Vertriebsbeauftragte MCE Vertriebsgesellschaft mbH,<br />
die von ihr beauftragten Vermittler sowie sonstige Vertriebspartner<br />
dürfen gegenüber den Investoren nur die von der Anbieterin<br />
zur Verfügung gestellten Materialien verwenden. Ihnen ist<br />
es nicht gestattet, Erklärungen abzugeben, die von den Darstellungen<br />
dieses Verkaufsprospektes abweichen und/oder darüber<br />
hinausgehen.<br />
Den Investoren wird empfohlen, diesen Verkaufsprospekt mit<br />
den anderen ihnen übergebenen Unterlagen aufzubewahren.<br />
Verträge<br />
GESELLSCHAFTSVERTRAG<br />
der MCE Fonds 09 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG<br />
§ 1 Firma und Sitz<br />
1. Die Firma der Gesellschaft lautet: MCE Fonds 09 Beteiligungsgesellschaft<br />
mbH & Co. KG (nachfolgend „Fonds-KG“).<br />
2. Der Sitz der Fonds-KG ist Hamburg.<br />
§ 2 Gegenstand des Unternehmens<br />
1. Gegenstand des Unternehmens sind der Erwerb, das Halten<br />
und die Verwaltung von mittelbaren und unmittelbaren Beteiligungen<br />
an Gesellschaften in der Rechtsform einer steuerlich<br />
transparenten Personengesellschaft, die Seeschiffe erwerben,<br />
betreiben und/oder veräußern (nachfolgend „Schiffsgesellschaften“).<br />
2. Die Fonds-KG ist berechtigt, alle mit dem Unternehmensgegenstand<br />
zusammenhängenden und diesem förderliche Rechtsgeschäfte<br />
und Handlungen vorzunehmen. Sie kann hierzu andere<br />
Unternehmen gründen, erwerben oder sich an solchen beteiligen,<br />
Beteiligungen veräußern und Zweigniederlassungen im Inund<br />
Ausland errichten. Die Fonds-KG kann die Rechtsgeschäfte<br />
selbst vornehmen oder durch Dritte ausführen lassen.<br />
§ 3 Geschäftsjahr, Dauer<br />
1. Das Geschäftsjahr der Fonds-KG entspricht dem Kalenderjahr.<br />
2. Die Fonds-KG wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine Kündigung<br />
ist nur nach den Regelungen des § 22 zulässig.<br />
§ 4 Mittelverwendungs- und Mittelherkunftsplanung<br />
1. Die Fonds-KG beabsichtigt, ihre Investitionen gemäß der im Verkaufsprospekt<br />
zum öffentlichen Beteiligungsangebot „MCE 09<br />
Sternenflotte FLEX“ abgedruckten Mittelverwendungs- und Mittelherkunftsplanung<br />
(nachfolgend „Mittelverwendungs- und Mittelherkunftsplanung“)<br />
vorzunehmen.<br />
2. Sofern und soweit das Beteiligungskapital (i.S.d. § 6 Abs. 1)<br />
entgegen den Annahmen der Mittelverwendungs- und Mittelherkunftsplanung<br />
bei Schließung des Fonds (i.S.d. § 6 Abs. 1)<br />
weniger als EUR 24.750.000,– beträgt und infolge dessen auch<br />
die Kommanditeinlage der MCE Konzept (i.S.d. § 5 Abs. 2) gemäß<br />
§ 5 Abs. 2(i) herabgesetzt wird, reduzieren sich die in der<br />
Mittelverwendungs- und Mittelherkunftsplanung unter Ziffer 1.<br />
für die Investition in Schiffsbeteiligungen, unter Ziffer 2.1. für die<br />
Emission, Vertrieb (gemäß § 15 Abs. 4) unter Ziffer 4.1. für die<br />
Kommanditeinlagen der Gründungskommanditisten und unter<br />
Ziffer 4.2. für das Beteiligungskapital angesetzten Beträge entsprechend.
71<br />
Sofern und soweit die Fonds-KG Fremdkapital nicht in der in der<br />
Mittelverwendungs- und Mittelherkunftsplanung unter Ziffer 5. genannten<br />
Höhe aufnimmt, reduzieren sich die in der Mittelverwendungs-<br />
und Mittelherkunftsplanung unter Ziffer 1. für die Investition<br />
in Schiffsbeteiligungen angesetzten Beträge entsprechend.<br />
Wird die Erhöhungsreserve (i.S.d. § 6 Abs. 4) ganz oder teilweise ausgeschöpft<br />
und infolge dessen ggf. auch die Kommanditeinlage der<br />
MCE Konzept auf deren Verlangen gemäß § 5 Abs. 2(ii) erhöht, erhöhen<br />
sich die in der Mittelverwendungs- und Mittelherkunftsplanung<br />
unter Ziffer 1. für die Investition in Schiffsbeteiligungen, unter Ziffer<br />
2.1. für die Emission, Vertrieb (gemäß § 15 Abs. 4), unter Ziffer 4.1. für<br />
die Kommanditeinlagen der Gründungskommanditisten und unter Ziffer<br />
4.2. für das Beteiligungskapital angesetzten Beträge entsprechend.<br />
§ 5 Gesellschafter und Kommanditeinlagen<br />
1. Persönlich haftende Gesellschafterin der Fonds-KG ist die MCE Fonds 09<br />
Verwaltungs GmbH mit Sitz in Hamburg (nachfolgend „Komplementärin“).<br />
Die Komplementärin leistet keine Einlage und ist weder am<br />
Vermögen der Fonds-KG noch an deren Gewinnen oder Verlusten beteiligt.<br />
2. Kommanditisten der Fonds-KG sind zunächst, vorbehaltlich des Beitrittes<br />
weiterer Kommanditisten:<br />
a) MCE Schiffskapital AG mit Sitz in Hamburg (nachfolgend „MCE<br />
Schiffskapital“), mit einer Kommanditeinlage von EUR 1.000,–;<br />
b) MCE Konzept AG & Co. KG mit Sitz in Hamburg (nachfolgend<br />
„MCE Konzept“), mit einer Kommanditeinlage von EUR 257.000,–;<br />
c) MCE Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in<br />
Hamburg (nachfolgend „Treuhänderin“), mit einer Kommanditeinlage<br />
von EUR 1.000,–;<br />
d) MCE Vertriebsgesellschaft mbH mit Sitz in Hamburg (nachfolgend<br />
„MCE Vertrieb“), mit einer Kommanditeinlage von<br />
EUR 1.000,–;<br />
(die vorstehenden Kommanditisten nachfolgend „Gründungskommanditisten“<br />
und die vorstehenden Kommanditeinlagen in der benannten<br />
Höhe nachfolgend „Gründereinlagen“). Die Gründereinlage<br />
der MCE Konzept kann sich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen<br />
reduzieren bzw. erhöhen:<br />
(i) Sofern das Beteiligungskapital (i.S.d. § 6 Abs. 1) bei Schließung<br />
des Fonds (i.S.d. § 6 Abs. 1) nicht den Betrag von<br />
EUR 24.750.000,– erreicht, wird die Kommanditeinlage der<br />
Gründungskommanditistin MCE Konzept mit wirtschaftlicher<br />
Wirkung zum Zeitpunkt der Schließung des Fonds so herabgesetzt,<br />
dass das Verhältnis der Summe aller Gründereinlagen –<br />
unter Berücksichtigung der vorgenannten Herabsetzung – zum<br />
tatsächlich gezeichneten Beteiligungskapital unverändert 1:95,19<br />
(gerundet) beträgt, ohne dass es für diese Herabsetzung der<br />
Kommanditeinlage eines weiteren Beschlusses der Gesellschafter<br />
bedürfte. Der Betrag dieser Kapitalherabsetzung ist der MCE<br />
Konzept in diesem Fall durch die Fonds-KG zu erstatten.<br />
(ii) Sofern die Erhöhungsreserve (i.S.d. § 6 Abs. 4) ganz oder teilweise<br />
ausgeschöpft wird, wird die Kommanditeinlage der Gründungskommanditistin<br />
MCE Konzept, sofern und soweit die MCE<br />
Konzept dies verlangt, mit wirtschaftlicher Wirkung zum Zeitpunkt<br />
der Schließung des Fonds um bis zu maximal den Betrag<br />
erhöht, bei dessen vollständigem Ausschöpfen das Verhältnis<br />
der Summe aller Gründereinlagen – unter Berücksichtigung der<br />
vorgenannten Erhöhung – zum tatsächlich gezeichneten Beteiligungskapital<br />
(einschließlich des aus der Erhöhungsreserve stammenden<br />
Beteiligungskapitals) unverändert 1:95,19 (gerundet)<br />
beträgt, ohne dass es für diese Erhöhung der Kommanditeinlage<br />
eines weiteren Beschlusses der Gesellschafter bedürfte. Die MCE<br />
Konzept hat ihr diesbezügliches Verlangen unter Angabe des Betrages,<br />
um den ihre Kommanditeinlage erhöht werden soll, innerhalb<br />
von zwei Wochen nach Schließung des Fonds gegenüber<br />
der Komplementärin zu erklären und unverzüglich nach dieser<br />
Erklärung den Betrag dieser Kapitalerhöhung an die Fonds-KG zu<br />
leisten.<br />
3. Die Kommanditisten sind mit einer ihrer jeweiligen Kommanditeinlage<br />
entsprechenden Haftsumme in das Handelsregister einzutragen. Sofern<br />
und soweit sich (i) die Kommanditeinlage der Treuhänderin gemäß<br />
§ 6 erhöht oder gemäß § 7 Abs. 2 oder § 23 Abs. 3 verringert oder<br />
(ii) Kommanditeinlagen von Gründungskommanditisten gemäß § 22<br />
Abs. 1 Satz 2 verringern, ist die Haftsumme der Treuhänderin bzw. der<br />
betreffenden Gründungskommanditisten im Handelsregister entsprechend<br />
anzupassen. Sämtliche innerhalb eines Kalenderjahres erforderlich<br />
werdenden Anpassungen von Haftsummen können von der<br />
Komplementärin zusammen am Anfang des jeweils nachfolgenden<br />
Kalenderjahres zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet<br />
werden.<br />
4. Die Summe der jeweiligen Kommanditeinlagen aller Kommanditisten<br />
bildet das „Kommanditkapital“ der Fonds-KG im Sinne dieses Gesellschaftsvertrages.<br />
5. Die Treuhänderin ist berechtigt,<br />
a) nach näherer Maßgabe des § 6 ihre Kommanditeinlage ganz oder<br />
teilweise, auch in Schritten, zu erhöhen und<br />
b) ihre Kommanditeinlage ganz oder teilweise als Treuhänderin für<br />
Dritte zu halten und Kommanditeinlagen für Dritte zu verwalten<br />
(diese Dritten vorstehend und nachfolgend einheitlich „Treugeber“).<br />
Zu diesem Zweck wird mit jedem Treugeber ein gesonderter<br />
Treuhand- und Verwaltungsvertrag abgeschlossen, der<br />
jeweils mit diesem Gesellschaftsvertrag eine Einheit bildet (nachfolgend<br />
„Treuhandvertrag“).<br />
6. Die Beteiligung von Kommanditisten an der Fonds-KG erfolgt unter<br />
der aufschiebenden Bedingung ihrer Eintragung im Handelsregister<br />
der Fonds-KG. In der Zeit von ihrem Beitritt bis zu ihrer Eintragung<br />
im Handelsregister sind die Kommanditisten als atypisch stille Gesellschafter<br />
mitunternehmerisch beteiligt. Die Bestimmungen dieses<br />
Gesellschaftsvertrages – insbesondere die Beschränkung der persönlichen<br />
Haftung eines Kommanditisten auf die Kommanditeinlage bzw.<br />
Haftsumme – finden auf das atypisch stille Gesellschaftsverhältnis<br />
entsprechende Anwendung.<br />
7. Vorbehaltlich eines gemäß § 6 Abs. 1 i.V.m § 8 Abs. 3 (und ggf. i.V.m.<br />
§ 6 Abs. 4) zu zahlenden Rücklagenbetrages sind die Kommanditisten<br />
über die Leistung ihrer Kommanditeinlage hinaus im Übrigen nicht zu<br />
sonstigen Leistungen oder Nachschüssen an die Fonds-KG verpflichtet.<br />
§ 6 Erhöhung der Kommanditeinlage der Treuhänderin<br />
1. Die Treuhänderin ist unter Befreiung von den Beschränkungen des<br />
§ 181 BGB berechtigt, aber nicht verpflichtet, zum Zwecke der Durchführung<br />
des im Verkaufsprospekt „MCE 09 Sternenflotte FLEX“<br />
beschriebenen öffentlichen Beteiligungsangebotes (nachfolgend<br />
„Beteiligungsangebot“) ihre Kommanditeinlage mit Wirkung gegenüber<br />
allen übrigen Gesellschaftern ein- oder mehrmals zu erhöhen<br />
(nachfolgend „Erhöhungsrecht“), und zwar um einen Betrag von<br />
insgesamt bis zu EUR 2.475.000,– (nachfolgend „Erhöhungsbetrag“).<br />
Das Erhöhungsrecht der Treuhänderin endet spätestens mit Ausschöpfen<br />
des maximalen Erhöhungsbetrages oder zu einem früheren<br />
Zeitpunkt, sofern die Komplementärin dies beschließt (der jeweilige<br />
Zeitpunkt, zu dem das Erhöhungsrecht endet, vorstehend und<br />
nachfolgend „Schließung des Fonds“). Zusätzlich zur Zahlung des<br />
Erhöhungsbetrages, um den die Kommanditeinlage der Treuhänderin<br />
unter Ausnutzung des Erhöhungsrechtes insgesamt erhöht wird,<br />
ist ein Betrag in die Rücklage der Fonds-KG zu zahlen (nachfolgend<br />
„Rücklagenbetrag“). Der Rücklagenbetrag entspricht grundsätzlich<br />
dem Neunfachen des jeweils ausgenutzten Erhöhungsbetrages, kann
72<br />
Gesellschaftsverträge<br />
sich aber in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Einzahlungen der Beteiligungsbeträge<br />
(i.S.d. nachfolgenden Abs. 2) entsprechend den<br />
Regelungen in § 8 Abs. 3 reduzieren. „Beteiligungskapital“ im Sinne<br />
dieses Gesellschaftsvertrages ist ein Betrag in Höhe des Zehnfachen<br />
des bis zur Schließung des Fonds insgesamt von der Treuhänderin<br />
ausgenutzten Erhöhungsbetrages.<br />
2. Die Erhöhung der Kommanditeinlage der Treuhänderin erfolgt jeweils<br />
in dem Zeitpunkt, in dem die Treuhänderin das Angebot eines Treugebers<br />
auf Abschluss des Treuhandvertrages annimmt (dieses Angebot<br />
nachfolgend auch „Beitrittserklärung“). Mit Annahme der Beitrittserklärung<br />
eines Treugebers erhöht die Treuhänderin ihre Kommanditeinlage<br />
in der Fonds-KG um 10 % des von dem betreffenden Treugeber in<br />
seiner Beitrittserklärung gezeichneten Beteiligungsbetrages (nachfolgend<br />
„Beteiligungsbetrag“). Unbeschadet der sofortigen Wirksamkeit<br />
der Erhöhung der Kommanditeinlage mit Annahme der jeweiligen<br />
Beitrittserklärung wird die Treuhänderin die Fonds-KG in angemessener<br />
Frist über die angenommenen Beitrittserklärungen und deren<br />
jeweiliges Datum informieren. Einer ausdrücklichen Zustimmung der<br />
übrigen Gesellschafter oder des Zuganges der Annahme der Beitrittserklärung<br />
beim jeweiligen Treugeber bedarf es zur Wirksamkeit der<br />
Erhöhung der Kommanditeinlage der Treuhänderin nicht.<br />
3. Der von einem Treugeber gezeichnete Beteiligungsbetrag muss im<br />
Einzelfall mindestens EUR 5.000,– betragen und ohne Rest durch<br />
1.000 teilbar sein.<br />
4. Die Treuhänderin ist darüber hinaus unter Befreiung von den Beschränkungen<br />
des § 181 BGB berechtigt, auf Anforderung der Komplementärin<br />
ihre Kommanditeinlage auch über den maximalen Erhöhungsbetrag<br />
hinaus zum Zwecke der Beteiligung weiterer Treugeber<br />
im Rahmen des Beteiligungsangebotes mit Wirkung gegenüber allen<br />
übrigen Gesellschaftern um bis zu weitere EUR 1.000.000,– zu erhöhen<br />
(vorstehend und nachfolgend „Erhöhungsreserve“). Die vorstehenden<br />
Abs. 1 Satz 2 bis 5, Abs. 2 und 3 finden auf die Erhöhungsreserve<br />
entsprechende Anwendung. Sofern und soweit die Erhöhungsreserve<br />
ausgenutzt wird, ist somit auch der Rücklagenbetrag i.S.d. Abs. 1<br />
Satz 3 entsprechend zu leisten, und das Beteiligungskapital gemäß<br />
Abs. 1 Satz 5 erhöht sich entsprechend um einen Betrag in Höhe des<br />
Zehnfachen der ausgenutzten Erhöhungsreserve.<br />
§ 7 Stellung der Treugeber<br />
1. Die Treugeber sind berechtigt, die den Kommanditisten in der<br />
Fonds-KG zustehenden mitgliedschaftlichen Rechte unmittelbar auszuüben,<br />
soweit diese Rechte auf die von der Treuhänderin für sie gehaltene<br />
(Teil-)Kommanditeinlage entfallen.<br />
2. Nach Schließung des Fonds kann jeder Treugeber, der die auf den<br />
von ihm gezeichneten Beteiligungsbetrag geschuldeten Beträge, ggf.<br />
zzgl. einer von ihm geschuldeten Prämie (i.S.d. § 10 Abs. 7 lit. e)), in<br />
voller Höhe geleistet hat, von der Treuhänderin schriftlich verlangen,<br />
dass er direkt als Kommanditist im Handelsregister der Fonds-KG<br />
eingetragen wird, und zwar mit einer Haftsumme, die der von der<br />
Treuhänderin für ihn erworbenen (Teil-)Kommanditeinlage entspricht,<br />
vorausgesetzt,<br />
a) der Treugeber erteilt der Komplementärin und der Treuhänderin<br />
auf seine Kosten in Bezug auf die Fonds-KG eine umfassende, notariell<br />
beglaubigte Handelsregistervollmacht (nachfolgend „Handelsregistervollmacht“),<br />
die unwiderruflich und über den Tod hinaus<br />
wirksam und einzeln zu der Anmeldung und Eintragung der<br />
auf den Treugeber entfallenden Haftsummen sowie zu allen späteren<br />
Anmeldungen zum Handelsregister in Sachen der Fonds-<br />
KG – gleich ob die jeweils anzumeldenden Tatsachen die Person<br />
des Treugebers und/oder Dritte betreffen – und insbesondere zu<br />
den folgenden Anmeldungen berechtigt sowie den Bevollmächtigten<br />
das Recht zur Erteilung entsprechender Untervollmachten<br />
einräumt und sie von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit:<br />
(1) Eintritt und Ausscheiden von Kommanditisten (auch des<br />
Vollmachtgebers), auch durch Sonderrechtsnachfolge,<br />
(2) Eintritt und Ausscheiden von persönlich haftenden Gesellschaftern,<br />
(3) Änderung des Kommanditkapitals der Fonds-KG, der diesbezüglichen<br />
Beteiligungsverhältnisse und der Haftsummen,<br />
(4) Änderung von Firma, Sitz und Unternehmensgegenstand<br />
der Fonds-KG,<br />
(5) Auflösung und Beendigung der Fonds-KG;<br />
und<br />
b) die Treuhänderin wurde mit der auf die für den betreffenden<br />
Treugeber erworbenen (Teil-)Kommanditeinlage entfallenden<br />
Haftsumme im Handelsregister der Fonds-KG eingetragen, wobei<br />
die Treuhänderin berechtigt ist, nach freiem Ermessen auf diese<br />
Voraussetzung zu verzichten.<br />
Nach Erhalt der Handelsregistervollmacht ist die Treuhänderin verpflichtet,<br />
die dem Treugeber anteilig zustehende Kommanditeinlage<br />
einschließlich aller damit verbundenen Rechte und Pflichten und einschließlich<br />
der auf diese anteilig entfallenden Salden der Konten gemäß<br />
§ 9, auf den Treugeber im Wege der Sonderrechtsnachfolge und<br />
aufschiebend bedingt auf dessen Eintragung als Kommanditist im<br />
Handelsregister der Fonds-KG zu übertragen. Gleichzeitig mit dessen<br />
Eintragung im Handelsregister ist die Haftsumme der Treuhänderin<br />
im Handelsregister in entsprechendem Umfang herabzusetzen. Mit<br />
Ausnahme der Kosten des Registergerichtes für die erstmalige Umschreibung<br />
der Beteiligung des Treugebers im Handelsregister, welche<br />
von der Fonds-KG getragen werden, hat der Treugeber sämtliche<br />
mit der Umschreibung verbundene Kosten selbst zu tragen.<br />
3. Sofern sich der Treugeber im Rahmen des Beteiligungsangebotes<br />
für eine zusätzliche Beteiligung an der MCE Fonds 09 Thesaurierende<br />
Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG, Hamburg, (nachfolgend<br />
„Thesaurus-KG“) entschlossen hat (diese Treugeber nachfolgend auch<br />
„Thesaurus-Investoren“), kann er das Verlangen nach Abs. 2 nur einheitlich<br />
für alle von der Treuhänderin für ihn an der Fonds-KG und<br />
der Thesaurus-KG treuhänderisch erworbenen Kommanditeinlagen<br />
und erst dann stellen, wenn die Voraussetzung in Abs. 2 lit. b) auch<br />
hinsichtlich seiner treuhändischen (Teil-)Kommanditeinlage in der<br />
Thesaurus-KG vorliegt. Die Handelsregistervollmacht muss in diesem<br />
Fall auch zu entsprechenden Anmeldungen und Eintragungen im<br />
Handelsregister der Thesaurus-KG berechtigen.<br />
§ 8 Leistung von Kommanditeinlagen und sonstigen geschuldeten<br />
Beträgen<br />
1. Die Gründungskommanditisten sind verpflichtet, ihre Gründereinlagen<br />
bis zur Schließung des Fonds an die Fonds-KG zu leisten; die<br />
Regelung des § 5 Abs. 2 (ii) Satz 2 bleibt unberührt. Die Gründungskommanditisten<br />
sind berechtigt, ihre Gründereinlagen auch durch<br />
Einbringung etwaiger ihnen gegen die Fonds-KG zustehender Vergütungsansprüche<br />
in Höhe von deren Nennwert zu leisten (Sacheinlage).<br />
Abweichend von § 18 Abs. 2 Satz 3 nehmen die Gründungskommanditisten<br />
an Auszahlungen auch dann teil, wenn sie ihre Gründereinlage<br />
zu dem in § 18 Abs. 2 Satz 3 genannten maßgeblichen Zeitpunkt<br />
noch nicht geleistet haben.<br />
2. Die Treuhänderin ist berechtigt, ihre Verpflichtung gegenüber der<br />
Fonds-KG zur Leistung des Erhöhungsbetrages (ggf. zzgl. Erhöhungsreserve)<br />
und des Rücklagenbetrages dadurch zu erfüllen, dass sie<br />
ihre entsprechenden Ansprüche gegen die Treugeber auf Zahlung der<br />
von diesen auf ihre jeweiligen Beteiligungsbeträge gemäß der Beitrittserklärung<br />
geschuldeten Beträge mit schuldbefreiender Wirkung<br />
an Erfüllungs Statt an die Fonds-KG abtritt. Die Treuhänderin ist zur<br />
Leistung gegenüber der Fonds-KG nicht verpflichtet, sofern und soweit<br />
ihr keine Ansprüche auf entsprechende Leistungen gegen den<br />
betreffenden Treugeber zustehen. Die Treuhänderin ermächtigt die
73<br />
Fonds-KG bereits jetzt, Ansprüche gegen die Treugeber auf Zahlung<br />
des jeweils geschuldeten Beteiligungsbetrages (zuzüglich etwaiger<br />
Verzugszinsen gemäß nachfolgendem Abs. 4) geltend zu machen.<br />
3. Auf den von einem Treugeber in seiner Beitrittserklärung gezeichneten<br />
Beteiligungsbetrag schuldet dieser – vorbehaltlich der Regelung<br />
des nachfolgenden Satz 2 – einen Betrag in Höhe von 100 % des gezeichneten<br />
Beteiligungsbetrages (zzgl. einer etwaig geschuldeten<br />
Prämie (i.S.d. § 10 Abs. 7 lit. e))), den er unverzüglich nach Annahme<br />
der Beitrittserklärung und Aufforderung durch die Treuhänderin, über<br />
deren Zeitpunkt diese nach pflichtgemäßen Ermessen entscheidet,<br />
auf das in der Beitrittserklärung angegebene Konto zu leisten hat.<br />
Abweichend von vorstehendem Satz 1 schuldet ein Treugeber, der<br />
einen Beteiligungsbetrag in einer bestimmten Mindesthöhe zeichnet,<br />
nur den gezeichneten Beteiligungsbetrag abzgl. eines von der Fonds-<br />
KG eingeräumten Skontos (zzgl. einer etwaig geschuldeten Prämie).<br />
Die Mindest-Beteiligungsbeträge, ab deren Zeichnung ein Skonto eingeräumt<br />
wird, sind in nachfolgender Tabelle angegeben.<br />
Gezeichneter<br />
Skonto auf den<br />
Beteiligungsbetrag Gezeichneten<br />
Beteiligungsbetrag<br />
Skonto-Variante 1 mindestens EUR 100.000,– 3 %<br />
Skonto-Variante 2 mindestens EUR 50.000,– 2 %<br />
Skonto-Variante 3 mindestens EUR 20.000,– 1 %<br />
Geht der infolge eines gewährten Skontos reduzierte, von einem<br />
Treugeber auf seinen gezeichneten Beteiligungsbetrag geschuldete<br />
Betrag (zzgl. einer etwaig geschuldeten Prämie) nicht innerhalb von<br />
14 Tagen nach Aufforderung durch die Treuhänderin – gerechnet ab<br />
dem jeweiligen Datum des Aufforderungsschreibens – auf dem in der<br />
Beitrittserklärung angegebenen Konto ein, verfällt das Skonto und er<br />
schuldet 100 % des von ihm gezeichneten Beteiligungsbetrages.<br />
Der vom Treugeber auf seinen gezeichneten Beteiligungsbetrag gezahlte<br />
Betrag gilt mit Eingang der Zahlung auf dem in der Beitrittserklärung<br />
angegebenen Konto (i) zunächst als Leistung auf die von der<br />
Treuhänderin für den Treugeber übernommene Teilkommanditeinlage<br />
in der Fonds-KG und (ii) in der verbleibenden Höhe zunächst als<br />
Leistung auf eine etwaig geschuldete Prämie und sodann als Leistung<br />
auf den Rücklagenbetrag, der auf die von der Treuhänderin für den<br />
Treugeber übernommene Teilkommanditeinlage in der Fonds-KG entfällt.<br />
Die Reduzierung des von dem Treugeber auf seinen gezeichneten<br />
Beteiligungsbetrag geschuldeten Betrages infolge eines durch die<br />
Fonds-KG gewährten Skontos hat eine entsprechende Reduzierung<br />
des Rücklagenbetrages zur Folge.<br />
Die Komplementärin ist im Einzelfall berechtigt, auch höhere als die in<br />
obiger Tabelle angegebenen Skonti einzuräumen sowie Skonti auch<br />
bei Zeichnung anderer als der dort angegebenen Beteiligungsbeträge<br />
zu gewähren, insbesondere für solche Treugeber, die sich bereits im<br />
Rahmen früherer, von der MCE Schiffskapital als Anbieterin initiierter<br />
öffentlicher Beteiligungsangebote an einer oder mehreren Fondsgesellschaften<br />
mittelbar oder unmittelbar beteiligt haben.<br />
4. Gerät ein Kommanditist oder ein Treugeber mit seinen Zahlungsverpflichtungen<br />
gemäß vorstehenden Abs. 1 bzw. 3 in Verzug, schuldet<br />
er der Fonds-KG Verzugszinsen in Höhe von 1 % pro Monat. Die Geltendmachung<br />
eines aus der verzögerten Einzahlung entstandenen<br />
Schadens bleibt unberührt. Die Komplementärin ist in diesen Fällen<br />
außerdem berechtigt, auf den betreffenden Kommanditisten bzw.<br />
Treugeber gemäß § 18 entfallende Auszahlungen auf dessen ausstehende<br />
Zahlungsverpflichtung (ggf. zzgl. etwaiger darauf angefallener<br />
Verzugszinsen) anzurechnen.<br />
5. Die Komplementärin ist berechtigt, einen Kommanditisten, der seine<br />
fällige Kommanditeinlage trotz schriftlicher Fristsetzung mit<br />
Ausschlussandrohung ganz oder teilweise nicht geleistet hat, durch<br />
schriftliche Erklärung aus der Fonds-KG auszuschließen und nach<br />
eigenem Ermessen an seiner Stelle einen oder mehrere Kommanditisten<br />
aufzunehmen, ohne dass es eines besonderen Beschlusses der<br />
übrigen Gesellschafter bedarf.<br />
6. Leistet ein Treugeber den von ihm nach Maßgabe der Beitrittserklärung<br />
geschuldeten Beteiligungsbetrag und/oder eine Prämie (i.S.d.<br />
§ 10 Abs. 7 lit. e)) ganz oder teilweise nicht pflichtgemäß, kann die<br />
Treuhänderin von der Komplementärin mit einer (Teil-)Kommanditeinlage<br />
in Höhe von 10 % des von diesem Treugeber gezeichneten<br />
Beteiligungsbetrages als Kommanditistin teilweise aus der Fonds-KG<br />
ausgeschlossen werden.<br />
7. Der ausscheidende Kommanditist bzw., im Falle des anteiligen Ausscheidens<br />
der Treuhänderin, der jeweilige seinen Beteiligungsbetrag<br />
und/oder eine Prämie (i.S.d. § 10 Abs. 7 lit. e)) nicht pflichtgemäß<br />
leistende Treugeber, trägt die im Zusammenhang mit seinem Ausscheiden<br />
entstehenden Kosten. Die Berechnung von Verzugszinsen<br />
bleibt davon unberührt. Etwaige Rückzahlungsansprüche der Kommanditisten<br />
bzw. Treugeber werden nicht verzinst.<br />
§ 9 Gesellschafterkonten und gesamthänderisch gebundenes<br />
Rücklagenkonto<br />
1. Für jeden Kommanditisten werden die folgenden Konten geführt:<br />
a) Festkapitalkonto;<br />
b) Ergebnissonderkonto;<br />
c) Entnahmekonto.<br />
2. Auf dem Festkapitalkonto wird die Kommanditeinlage des Kommanditisten<br />
gebucht. Das Festkapitalkonto ist unveränderlich. Soweit in<br />
diesem Gesellschaftsvertrag nicht abweichend geregelt, ist es maßgeblich<br />
für das Stimmrecht, die Ergebnisverteilung und die Entnahmen<br />
(Auszahlungen).<br />
3. Auf dem Ergebnissonderkonto werden die Gewinn- und Verlustanteile<br />
eines jeden Kommanditisten sowie die anteiligen, auf den Kommanditisten<br />
entfallenden Auflösungsbeträge gemäß nachstehendem<br />
Abs. 6 gebucht. Ein negativer Saldo auf dem Ergebnissonderkonto<br />
begründet keine Verpflichtung des Kommanditisten, insbesondere<br />
entsteht keine Nachschusspflicht.<br />
4. Vom Kommanditisten getätigte Entnahmen (Auszahlungen) – einschließlich<br />
etwaiger Thesaurierungszahlungen (i.S.d. § 18 Abs. 2<br />
Satz 6), die als Auszahlungen behandelt werden –, werden auf dem<br />
Ergebnissonderkonto gebucht, sofern und soweit dieses Konto ein<br />
Guthaben zugunsten des Kommanditisten ausweist. Entnahmen<br />
(Auszahlungen) und Einlagen werden im Übrigen auf gesonderten<br />
Entnahmekonten eines jeden Kommanditisten gebucht. Ein negativer<br />
Saldo auf dem Entnahmekonto begründet keine Forderung der<br />
Fonds-KG gegenüber den Kommanditisten.<br />
5. Für die Komplementärin wie auch für die Kommanditisten können<br />
weitere Konten eingeführt werden, insbesondere zur Verbuchung des<br />
Zahlungsverkehrs zwischen diesen und der Fonds-KG.<br />
6. Der Rücklagenbetrag gemäß § 6 Abs. 1 (sowie ggf. der auf die Erhöhungsreserve<br />
zu leistende Rücklagenbetrag) ist auf ein gesamthänderisch<br />
gebundenes Rücklagenkonto der Fonds-KG zu buchen. Die Komplementärin<br />
ist jederzeit berechtigt, das Rücklagenkonto ganz oder<br />
teilweise aufzulösen, ohne dass es hierzu eines Beschlusses der Gesellschafter<br />
bedarf. Der Auflösungsbetrag steht allen Kommanditisten<br />
jeweils im Verhältnis ihrer Kommanditeinlagen (Festkapitalkonten) zu.<br />
7. Sämtliche Konten sind unverzinslich, soweit nicht in diesem Gesellschaftsvertrag<br />
abweichend bestimmt.<br />
8. Die vorstehenden Bestimmungen gelten für Treugeber, für die die<br />
Treuhänderin (Teil-)Kommanditeinlagen hält, entsprechend.
74 Gesellschaftsverträge<br />
§ 10 Vertretung und Geschäftsführung<br />
1. Die Komplementärin ist allein zur Vertretung und Geschäftsführung<br />
der Fonds-KG berechtigt und verpflichtet.<br />
2. Die Komplementärin und ihre Geschäftsführer sind von den Beschränkungen<br />
des § 181 BGB befreit und können sich bei der Ausübung<br />
ihrer Geschäftstätigkeit der Hilfe Dritter bedienen. Sie sind<br />
insbesondere befugt, im Namen der Fonds-KG Dritte (einschließlich<br />
Gründungskommanditisten und mit ihnen verbundene Unternehmen<br />
sowie Unternehmen, in denen die derzeitigen Geschäftsführer<br />
der Komplementärin Gesellschafter sind und/oder Organfunktionen<br />
übernommen haben) mit (i) der Beratung im Hinblick auf<br />
den Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen an Schiffsgesellschaften,<br />
(ii) der Bewertung von Beteiligungen an Schiffsgesellschaften<br />
und der Ermittlung des Net Asset Value (i.S.d. § 24 Abs. 3<br />
S. 2) der Fonds-KG, (iii) der Beratung und Unterstützung beim laufenden<br />
Controlling und Berichtswesen und (iv) sonstigen Dienstleistungen<br />
zu beauftragen.<br />
3. Die Komplementärin ist – vorbehaltlich der Einschränkungen der<br />
nachfolgenden Abs. 4 und 5 – zu allen Maßnahmen und Rechtshandlungen<br />
befugt, die für die Erreichung und Förderung des Unternehmensgegenstandes<br />
notwendig und/oder zweckmäßig sind.<br />
4. Die Komplementärin bedarf der vorherigen Zustimmung der Gesellschafter<br />
für alle Maßnahmen, die nach Art, Umfang oder Risiko den<br />
Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes überschreiten, insbesondere<br />
für die folgenden Maßnahmen:<br />
a) Erwerb von Anteilen an einer Schiffsgesellschaft,<br />
(1) sofern und soweit der von der Fonds-KG für den oder die zu<br />
erwerbenden Anteile an der betreffenden Schiffsgesellschaft<br />
zu zahlende (Gesamt-)Kaufpreis (i) allein oder (ii) zusammen<br />
mit Kaufpreisen, die die Fonds-KG für bereits früher von ihr<br />
an dieser betreffenden Schiffsgesellschaft erworbene Anteile<br />
gezahlt hat oder noch zu zahlen verpflichtet ist, einen Betrag<br />
von EUR 7,0 Mio. übersteigt, oder<br />
(2) die sich noch im Rahmen eines öffentlichen Angebotes in der<br />
Platzierung befinden, oder<br />
(3) deren Anteile im Rahmen eines öffentlichen, von der MCE<br />
Schiffskapital als Anbieterin initiierten Angebotes, angeboten<br />
werden;<br />
b) Veräußerung von Anteilen an Schiffsgesellschaften, sofern der<br />
Nominalbetrag des einzelnen Anteiles allein einen Betrag von<br />
EUR 5,0 Mio. und zusammen mit dem Nominalbetrag aller mit<br />
ihm zusammen zu veräußernden oder in dem jeweiligen Geschäftsjahr<br />
bereits zuvor veräußerten Anteile an Schiffsgesellschaften<br />
einen Betrag von insgesamt EUR 10,0 Mio. übersteigt;<br />
c) Einbringung – ganz oder teilweise – der von der Fonds-KG gehaltenen<br />
Anteile an Schiffsgesellschaften in Tochter- oder Beteiligungsgesellschaften<br />
der Fonds-KG;<br />
d) Begründung von Verbindlichkeiten aus Wechseln, Bürgschaften,<br />
Garantien und Patronatserklärungen, die im Einzelfall einen Betrag<br />
von EUR 1,0 Mio. überschreiten;<br />
e) Aufnahme von Darlehen durch die Fonds-KG, soweit diese im<br />
Einzelfall einen Betrag von EUR 1,0 Mio. übersteigen, mit Ausnahme<br />
der in § 10 Abs. 7 lit. g) genannten Darlehen;<br />
f) Gewährung von Darlehen an Gesellschafter oder Dritte, soweit<br />
diese im Einzelfall einen Betrag von EUR 1,0 Mio. übersteigen;<br />
g) Abschluss von Anstellungsverträgen, die Erteilung sowie Erhöhung<br />
von Pensions- und Versorgungszusagen sowie die Gewährung<br />
von Tantiemen.<br />
5. Ist ein Beirat bestellt, so bedürfen die in vorstehendem Abs. 4 genannten<br />
Maßnahmen statt der Zustimmung der Gesellschafter derjenigen<br />
des Beirates, wobei die Komplementärin derartige Maßnahmen auch<br />
in diesem Fall direkt den Gesellschaftern anstatt dem Beirat zur Entscheidung<br />
vorlegen kann. Für die Aufgabe des Geschäftsbetriebes der<br />
Fonds-KG bedarf die Komplementärin stets der vorherigen Zustimmung<br />
der Gesellschafter.<br />
6. Das Widerspruchsrecht der Kommanditisten gemäß § 164 HGB ist im<br />
Übrigen ausgeschlossen.<br />
7. Für den Abschluss bzw. die Vornahme folgender Maßnahmen gilt die<br />
Zustimmung der Gesellschafter und des Beirates gemäß vorstehenden<br />
Abs. 4 und 5 als erteilt:<br />
a) Abschluss des Vertrages über die Mittelfreigabe- und Mittelverwendungskontrolle<br />
mit der CERTIS GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,<br />
Hamburg;<br />
b) Abschluss der Verträge mit den Gründungskommanditisten gemäß<br />
§ 15 Abs. 2 bis Abs. 4 sowie von weiteren Verträgen mit<br />
den Gründungskommanditisten über die Erbringung von Dienstleistungen<br />
für die Fonds-KG;<br />
c) Abschluss von Verträgen mit Gründungskommanditisten oder<br />
Dritten über die Stellung von Eigenkapital-Platzierungsgarantien;<br />
d) Beteiligung der Fonds-KG als weitere Vertragspartei an Vereinbarungen<br />
zwischen der Gründungskommanditistin MCE Schiffskapital<br />
und einzelnen Treugebern (vorstehend und nachfolgend „Andienungsvereinbarung<br />
Klassik“), in denen die MCE Schiffskapital<br />
den einzelnen Treugebern gegen Zahlung einer Prämie jeweils ein<br />
Andienungsrecht Klassik zum Verkauf des Kommanditanteiles des<br />
betreffenden Treugebers an die MCE Schiffskapital einräumt;<br />
e) Beteiligung der Fonds-KG als weitere Vertragspartei an Vereinbarungen<br />
zwischen der Gründungskommanditistin MCE Schiffskapital<br />
und einzelnen Treugebern (vorstehend und nachfolgend<br />
„Andienungsvereinbarung Flex“), in denen die MCE Schiffskapital<br />
den einzelnen Treugebern gegen Zahlung einer Prämie (diese<br />
sowie die Prämie gemäß vorstehendem lit. d) vorstehend und<br />
nachfolgend einheitlich auch eine „Prämie“) jeweils ein Andienungsrecht<br />
Flex zum Verkauf des Kommanditanteiles des betreffenden<br />
Treugebers an die MCE Schiffskapital zum Ende eines<br />
Kalenderquartals einräumt;<br />
f) Abschluss einer Grundlagenvereinbarung zwischen der Fonds-<br />
KG und anderen von der MCE Schiffskapital als Anbieterin initiierten<br />
geschlossenen Schiffsfonds in Bezug auf eine Zusammenarbeit<br />
bei dem Erwerb von Schiffsbeteiligungen;<br />
g) Aufnahme von Darlehen durch die Fonds-KG in der in der Mittelverwendungs-<br />
und Mittelherkunftsplanung vorgesehenen Höhe<br />
sowie von darüber hinaus gehenden Darlehen zur Zwischenfinanzierung<br />
des Erwerbes von Anteilen an Schiffsgesellschaften<br />
im Zeitraum vor Schließung des Fonds bis zu einem Gesamtbetrag<br />
von EUR 6,0 Mio.;<br />
h) Abschluss und Durchführung sonstiger Rechtsgeschäfte und<br />
Maßnahmen, die in der Mittelverwendungs- und Mittelherkunftsplanung<br />
vorgesehen sind oder auf der Grundlage oder im Zusammenhang<br />
mit der Ausführung der Mittelverwendungs- und<br />
Mittelherkunftsplanung stehen, sofern diese nicht der Zustimmung<br />
gemäß vorstehendem Abs. 4 lit. a) bedürfen.<br />
8. In Not- und in Eilfällen hat die Komplementärin das Recht und die<br />
Pflicht, unaufschiebbare Rechtsgeschäfte und/oder Rechtshandlungen,<br />
die der Zustimmung der Gesellschafter oder des Beirates<br />
bedürfen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes auch ohne<br />
vorherige Zustimmung der Gesellschafter bzw. des Beirates vorzunehmen.<br />
Tut sie dies, hat sie die Gesellschafter bzw. den Beirat, je<br />
nachdem wessen Zustimmung notwendig gewesen wäre, unverzüglich<br />
hierüber zu unterrichten.<br />
9. Die Haftung der Komplementärin und ihrer Organe für Pflichtverletzungen<br />
im Zusammenhang mit den ihr nach diesem Gesellschaftsvertrag<br />
zugewiesenen Aufgaben ist, soweit dies rechtlich zulässig<br />
vereinbart werden kann, auf Fälle des Vorsatzes und der groben Fahr-
75<br />
lässigkeit beschränkt. Dies gilt weder für die Verletzung von Pflichten,<br />
die für die Durchführung dieses Vertrages wesentlich sind (Kardinalpflichten)<br />
noch für Schäden aus der fahrlässigen oder vorsätzlichen<br />
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.<br />
10. Die Komplementärin erhält von der Fonds-KG<br />
a) für die Geschäftsführung der Fonds-KG und die Übernahme der<br />
persönlichen Haftung für das Geschäftsjahr 2012 eine Vergütung<br />
von insgesamt EUR 6.000,– und ab dem Geschäftsjahr 2013 eine<br />
jährliche Vergütung in Höhe von insgesamt EUR 12.000,– (jeweils<br />
inkl. etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer), die jeweils am Ende<br />
des Geschäftsjahres zur Zahlung fällig ist und die sich ab dem<br />
Geschäftsjahr 2014 jährlich um 2,0 %, mindestens aber in Höhe<br />
der vom Statistischen Bundesamt für das jeweilige Vorjahr ermittelten<br />
durchschnittlichen Inflationsrate, erhöht;<br />
b) sämtliche ihrer mit der Geschäftsführung der Fonds-KG verbundenen<br />
Aufwendungen und Kosten mit deren Anfall ersetzt.<br />
Die Komplementärin ist berechtigt, die vorstehenden Vergütungen<br />
bzw. den Aufwendungs- und Kostenersatz bei Fälligkeit zu entnehmen.<br />
§ 11 Zuständigkeit der Gesellschafter<br />
Die Gesellschafter beschließen über alle ihnen gesetzlich oder durch diesen<br />
Gesellschaftsvertrag zugewiesenen Angelegenheiten, insbesondere<br />
über:<br />
a) Feststellung des Jahresabschlusses;<br />
b) Entlastung der Komplementärin und des Beirates;<br />
c) Wahl des Abschlussprüfers; für die Geschäftsjahre bis einschließlich<br />
desjenigen, in dem die Schließung des Fonds erfolgt, wird abweichend<br />
davon der Abschlussprüfer allein von der MCE Schiffskapital<br />
benannt;<br />
d) Wahl und Abberufung von Beiratsmitgliedern mit Ausnahme der von<br />
der Komplementärin zu entsendenden und abzuberufenden Beiratsmitglieder;<br />
e) Erhöhung und Herabsetzung des Kommanditkapitals, mit Ausnahme<br />
von Erhöhungen gemäß § 6 und Erhöhungen und Herabsetzungen<br />
gemäß § 5 Abs. 2;<br />
f) Änderungen des Gesellschaftsvertrages;<br />
g) Ausschluss von Gesellschaftern, mit Ausnahme von Ausschlüssen<br />
gemäß § 8 Abs. 5;<br />
h) Zustimmung zu Maßnahmen der Geschäftsführung gemäß § 10<br />
Abs. 4;<br />
i) Auflösung der Fonds-KG.<br />
§ 12 Präsenzversammlung und Umlaufverfahren<br />
1. Die Gesellschafter fassen Beschlüsse und entscheiden die Angelegenheiten<br />
der Fonds-KG wahlweise in Präsenzversammlungen (nachfolgend<br />
„Präsenzversammlung“) oder im schriftlichen Umlaufverfahren<br />
(nachfolgend „Umlaufverfahren“). Präsenzversammlungen bzw.<br />
Umlaufverfahren haben zwecks Beschlussfassung über die Gegenstände<br />
in § 11 sowie immer dann stattzufinden, wenn (i) das Wohl der<br />
Fonds-KG dies erfordert oder (ii) der Beirat oder Gesellschafter, die<br />
zusammen mindestens 10 % des Kommanditkapitals repräsentieren,<br />
dies schriftlich unter Übersendung einer Tagesordnung und einer Begründung<br />
verlangen. Die Komplementärin entscheidet nach pflichtgemäßem<br />
Ermessen darüber, ob eine Präsenzversammlung oder ein<br />
Umlaufverfahren stattfindet.<br />
2. Für die Einberufung bzw. Ankündigung von Präsenzversammlungen<br />
bzw. Umlaufverfahren gilt Folgendes:<br />
a) Präsenzversammlungen werden von der Komplementärin einberufen<br />
und finden grundsätzlich am Sitz der Fonds-KG statt. Die<br />
Einberufung erfolgt schriftlich oder per E-Mail unter Angabe des<br />
Tages, der Uhrzeit, des Ortes und der Tagesordnung der Präsenzversammlung.<br />
Die Einberufungsfrist für Präsenzversammlungen<br />
beträgt, vorbehaltlich der Regelungen in nachfolgendem lit. c),<br />
vier Wochen, beginnend mit dem Tag der Absendung des Einberufungsschreibens.<br />
b) Umlaufverfahren werden von der Komplementärin durch schriftliche<br />
oder per E-Mail erfolgende Mitteilung an jeden Gesellschafter<br />
angekündigt. Die Mitteilung, der die Beschlussvorlagen beizufügen<br />
sind, muss den letzten Abstimmungstag angeben, der,<br />
vorbehaltlich der Regelungen in nachfolgendem lit. c), nicht vor<br />
Ablauf von vier Wochen nach der Absendung der Mitteilung liegen<br />
darf und auf einen Werktag (am Sitz der Fonds-KG) fallen<br />
muss. Ein durch entsprechende Mitteilung in Gang gesetztes Umlaufverfahren<br />
kann durch die Komplementärin bis zu dem dem<br />
Abstimmungstag vorangehenden Werktag (am Sitz der Fonds-<br />
KG) abgesetzt werden, indem die Komplementärin statt dessen<br />
eine Präsenzversammlung einberuft, deren Tagesordnung die<br />
Beschlussgegenstände des ursprünglich geplanten Umlaufverfahrens<br />
enthält.<br />
c) Abweichend von den Regelungen in vorstehenden lit. a) und b)<br />
kann in dringenden Fällen die Einberufungsfrist für eine Präsenzversammlung<br />
auf 10 Tage verkürzt, bzw. im Umlaufverfahren der<br />
letzte Abstimmungstag so bestimmt werden, dass dieser nicht<br />
vor Ablauf von 10 Tagen nach Absendung der Mitteilung liegt<br />
und auf einen Werktag (am Sitz der Fonds-KG) fällt.<br />
3. Die Leitung der Präsenzversammlung übernimmt die Komplementärin.<br />
Sie kann die Leitung einem Mitglied des Beirates oder einem Vertreter<br />
der Treuhänderin übertragen. Der Versammlungsleiter ernennt<br />
einen Protokollführer.<br />
4. Für die Beschlussfähigkeit von Präsenzversammlungen bzw. Umlaufverfahren<br />
gilt Folgendes:<br />
a) Die Präsenzversammlung ist nur beschlussfähig, wenn die Komplementärin<br />
sowie Kommanditisten, die insgesamt mehr als 25 %<br />
des stimmberechtigten Kommanditkapitals halten, anwesend<br />
oder vertreten sind.<br />
b) Im Umlaufverfahren ist die Beschlussfähigkeit gegeben, wenn<br />
Gesellschafter, die insgesamt mehr als 25 % des stimmberechtigten<br />
Kommanditkapitals halten, schriftlich ihre Stimme abgegeben<br />
haben. Für Zwecke der Feststellung der Beschlussfähigkeit<br />
gelten im Umlaufverfahren schriftlich erklärte Stimmenthaltungen<br />
als abgegebene Stimmen. Maßgeblich ist der Eingang<br />
der erforderlichen Stimmen bei der Fonds-KG am letzten Abstimmungstag.<br />
c) Ist in einer Präsenzversammlung bzw. in einem Umlaufverfahren<br />
Beschlussfähigkeit nach vorstehenden lit. a) bzw. b) nicht gegeben,<br />
ist unverzüglich unter Einhaltung der Formvorschriften des<br />
vorstehenden Abs. 2 mit derselben Tagesordnung eine neue Präsenzversammlung<br />
einzuberufen bzw. ein neues Umlaufverfahren<br />
einzuleiten, die/das ohne Rücksicht auf die Höhe des anwesenden<br />
oder vertretenen bzw. teilnehmenden Kommanditkapitals beschlussfähig<br />
ist, wenn hierauf in dem Einberufungsschreiben bzw.<br />
der Mitteilung betreffend die neue Präsenzversammlung bzw. das<br />
neue Umlaufverfahren ausdrücklich hingewiesen wurde.<br />
5. Über jede Präsenzversammlung, insbesondere über die darin behandelten<br />
Anträge und durchgeführten Beschlussfassungen – einschließlich<br />
der Stimmabgaben der Gesellschafter sowie des Abstimmungsergebnisses<br />
– ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem<br />
Versammlungsleiter zu unterzeichnen und den Gesellschaftern zuzuleiten<br />
ist. Das Ergebnis jeder Beschlussfassung im Umlaufverfahren wird<br />
den Gesellschaftern von der Fonds-KG schriftlich mitgeteilt. Die Niederschrift<br />
bzw. die schriftliche Mitteilung dienen nur zu Beweiszwecken<br />
und sind nicht Wirksamkeitsvoraussetzung der gefassten Beschlüsse.<br />
6. Jeder Gesellschafter kann sich in einer Präsenzversammlung bzw. in<br />
einem Umlaufverfahren durch einen anderen Gesellschafter, seinen<br />
Ehepartner oder einen in gerader Linie Verwandten, einen kraft Gesetzes<br />
zur Verschwiegenheit verpflichteten Angehörigen der rechts-
76<br />
Gesellschaftsverträge<br />
oder steuerberatenden Berufe (Rechtsanwalt, Notar, Wirtschaftsprüfer,<br />
vereidigter Buchprüfer oder Steuerberater) oder, vorbehaltlich<br />
der Zustimmung der Komplementärin, durch einen sonstigen Dritten<br />
vertreten lassen, wobei die Vertreter weder mittelbar noch unmittelbar<br />
im Wettbewerb zur Fonds-KG stehen dürfen. Mit Ausnahme der<br />
von den Treugebern an die Treuhänderin erteilten Vollmachten bedarf<br />
jede Vollmacht der Schriftform.<br />
7. Die Treuhänderin ist grundsätzlich bevollmächtigt, Treugeber auf Präsenzversammlungen<br />
und bei Beschlussfassungen im Umlaufverfahren<br />
unter Beachtung der Bestimmungen des Treuhandvertrages zu<br />
vertreten und deren Stimmrecht auszuüben. Sie ist berechtigt, ihr<br />
Stimmrecht unterschiedlich entsprechend den von ihr für die Treugeber<br />
treuhänderisch gehaltenen (Teil-)Kommanditeinlagen bzw.<br />
den von ihr für die gemäß § 7 Abs. 2 als Kommanditisten eingetragenen<br />
Treugeber verwalteten Kommanditeinlagen unterschiedlich<br />
auszuüben (gespaltene Stimmenabgabe) und dabei den ihr von den<br />
Treugebern erteilten Weisungen zu folgen. Die Treugeber der Treuhänderin<br />
sind berechtigt, das auf sie entfallende Stimmrecht der Treuhänderin<br />
selbst auszuüben oder sich durch einen Bevollmächtigten nach<br />
Maßgabe von vorstehendem Abs. 6 vertreten zu lassen. In diesen Fällen<br />
steht der Treuhänderin aus ihrer Kommanditeinlage insoweit kein<br />
Stimmrecht zu, als dieses von den jeweiligen Treugebern oder deren<br />
Bevollmächtigten ausgeübt wird.<br />
8. Die Komplementärin kann die Treuhänderin ermächtigen, an ihrer<br />
Stelle Präsenzversammlungen und Umlaufverfahren einzuberufen<br />
bzw. anzukündigen und durchzuführen. In diesem Fall finden die Regelungen<br />
der vorstehenden Abs. 1 bis 7 entsprechende Anwendung,<br />
wobei an die Stelle der Komplementärin jeweils die Treuhänderin tritt.<br />
§ 13 Gesellschafterbeschlüsse<br />
1. Gesellschafterbeschlüsse werden, soweit dieser Gesellschaftsvertrag<br />
oder zwingende gesetzliche Bestimmungen nicht eine andere Mehrheit<br />
vorsehen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen<br />
gefasst. Stimmenthaltungen, ungültige Stimmen sowie Stimmen, die<br />
im Rahmen eines Umlaufverfahrens nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben<br />
werden, zählen bei der Berechnung der Stimmmehrheiten<br />
nicht mit, unbeschadet der ausschließlich die Beschlussfähigkeit betreffenden<br />
Regelung des § 12 Abs. 4 lit. b) Satz 1 Halbsatz 2. Beschlüsse<br />
über Angelegenheiten gemäß § 10 Abs. 5 Satz 2, § 11 lit. e) bis lit. g)<br />
sowie § 11 lit. i) bedürfen einer 75 %-igen Mehrheit der abgegebenen<br />
Stimmen.<br />
2. Bei der Beschlussfassung gewähren je EUR 1,– der Kommanditeinlage<br />
eine Stimme.<br />
3. Die Fehlerhaftigkeit eines Gesellschafterbeschlusses kann nur innerhalb<br />
einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Tag der<br />
Absendung der Niederschrift bzw. der Mitteilung gemäß § 12 Abs. 5<br />
durch Klage gegen die Fonds-KG auf Feststellung der Unwirksamkeit<br />
des Gesellschafterbeschlusses geltend gemacht werden. Nach Ablauf<br />
der Frist gilt ein etwaiger Mangel eines Gesellschafterbeschlusses als<br />
geheilt.<br />
§ 14 Beirat<br />
1. Nach Schließung des Fonds wird bei der Fonds-KG ein aus drei natürlichen<br />
Personen bestehender Beirat eingerichtet. Zwei der Beiratsmitglieder<br />
werden durch Beschluss der Gesellschafter mit einfacher<br />
Stimmenmehrheit gewählt und abberufen, ein drittes Beiratsmitglied<br />
wird von der Komplementärin in den Beirat entsandt bzw. aus diesem<br />
abberufen. Bis zur Schließung des Fonds kann von der Komplementärin<br />
ein vorläufiger Beirat eingerichtet werden, dessen Mitglieder<br />
allein von der Komplementärin entsandt und abberufen werden. Ein<br />
etwaig eingerichteter vorläufiger Beirat bleibt bis zum Zeitpunkt der<br />
erstmaligen Wahl von Beiratsmitgliedern durch die Gesellschafter im<br />
Amt.<br />
Nach Erreichen der Thesaurus-Schwelle (i.S.d. § 18 Abs. 2 S. 6) wird<br />
der (vorläufige) Beirat – in seiner jeweiligen Zusammensetzung –<br />
auch als (vorläufiger) Beirat der Thesaurus-KG tätig (nachfolgend<br />
„Einheits-Beirat“), sofern nach Schließung des Fonds nicht Gesellschafter<br />
der Thesaurus-KG, die zusammen mindestens 75 % des Kommanditkapitals<br />
der Thesaurus-KG auf sich vereinigen, die Einrichtung<br />
eines eigenständigen Beirates bei der Thesaurus-KG verlangen.<br />
2. Der Beirat berät die Komplementärin in wesentlichen Angelegenheiten<br />
der Geschäftsführung und hat im Übrigen die in diesem Gesellschaftsvertrag<br />
bestimmten Befugnisse und Pflichten. Ein Weisungsrecht<br />
gegenüber der Komplementärin oder der Treuhänderin<br />
steht dem Beirat nicht zu. Die Komplementärin berichtet dem Beirat<br />
regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich über den Gang der Geschäfte<br />
sowie aus wichtigem Anlass. Der Beirat kann von der Komplementärin<br />
Auskunft über die Angelegenheiten der Fonds-KG verlangen<br />
und die Bücher und Unterlagen der Fonds-KG einsehen und<br />
prüfen, sofern hierdurch nicht der ordentliche Geschäftsbetrieb der<br />
Fonds-KG unangemessen beeinträchtigt wird. Der Beirat kann hierzu<br />
einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Angehörigen der<br />
rechts- oder steuerberatenden Berufe heranziehen. Der Beirat hat den<br />
Gesellschaftern einmal jährlich einen schriftlichen Bericht über seine<br />
Beiratstätigkeit für das vorangegangene Geschäftsjahr zu erstatten.<br />
3. Die Amtszeit der Beiratsmitglieder beträgt drei Jahre, vorbehaltlich<br />
einer ggf. kürzeren oder längeren Amtszeit der Mitglieder des vorläufigen<br />
Beirates. Das Jahr der Wahl bzw. Entsendung zählt nicht mit.<br />
Die Beiratsmitglieder bleiben über den Ablauf dieser Frist hinaus solange<br />
im Amt, bis die Gesellschafter über eine Neuwahl von Beiratsmitgliedern<br />
beschließen bzw. die Komplementärin ein neues Beiratsmitglied<br />
entsendet. Eine Wiederwahl bzw. wiederholte Entsendung<br />
ist zulässig. Beiratsmitglieder können jederzeit und ohne Grund von<br />
den Gesellschaftern bzw. durch die Komplementärin abberufen werden,<br />
vorausgesetzt, es wird gleichzeitig für die verbleibende Amtszeit<br />
des abberufenen Beiratsmitgliedes ein neues Beiratsmitglied gewählt<br />
bzw. entsandt. Scheidet ein Beiratsmitglied auf anderem Wege als<br />
durch Abberufung aus oder ist ein Beiratsmitglied länger als drei Monate<br />
an der Ausübung seines Amtes gehindert, hat für den Rest der<br />
Amtszeit unverzüglich eine Nachwahl bzw. Nachentsendung zu erfolgen,<br />
soweit nicht bei der Wahl bzw. Entsendung des ausscheidenden<br />
Beiratsmitgliedes bereits ein Ersatzmitglied gewählt bzw. benannt<br />
wurde, das an die Stelle des ausscheidenden Beiratsmitgliedes tritt.<br />
4. Die Beiratsmitglieder wählen mittels mit einfacher Mehrheit zu fassender<br />
Beschlüsse aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.<br />
Der Vorsitzende, im Falle von dessen Verhinderung sein<br />
Stellvertreter, vertritt den Beirat.<br />
5. Der Beirat hält Sitzungen immer dann ab, wenn es das Wohl der<br />
Fonds-KG erfordert, mindestens aber einmal pro Kalenderjahr. Die<br />
Sitzungen des Beirates werden vom Vorsitzenden schriftlich, per Telefax<br />
oder per E-Mail einberufen. Sitzungen können auch telefonisch<br />
abgehalten werden. Komplementärin und Treuhänderin sind zur Anwesenheit<br />
bei Beiratssitzungen berechtigt und zu diesen zu laden. Beschlussfassungen<br />
können auch außerhalb von Sitzungen per Telefax<br />
oder E-Mail erfolgen.<br />
6. Entscheidungen des Beirates erfolgen durch Beschluss. Der Beirat<br />
ist beschlussfähig, wenn mindestens ein von den Gesellschaftern<br />
gewähltes Beiratsmitglied sowie das von der Komplementärin entsandte<br />
Beiratsmitglied in der Sitzung anwesend sind bzw. an der<br />
Beschlussfassung außerhalb einer Sitzung teilnehmen; bei dem vorläufigen<br />
Beirat müssen mindestens zwei Beiratsmitglieder anwesend<br />
sein bzw. teilnehmen. Beschlüsse des Beirates bedürfen der Mehrheit<br />
der an der Beschlussfassung in oder außerhalb einer Sitzung teilnehmenden<br />
Beiratsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die<br />
Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des<br />
Stellvertreters. Beschlüsse sind vom Beiratsvorsitzenden, bzw. bei
77<br />
dessen Abwesenheit von dessen Stellvertreter, zu protokollieren und<br />
der Komplementärin zuzuleiten.<br />
7. Die Beiratsmitglieder regeln die interne Verfassung des Beirates, insbesondere<br />
die Einzelheiten zu Einberufung und Durchführung von<br />
Beiratssitzungen und zur Beschlussfassung, in einer von ihnen einstimmig<br />
zu beschließenden Geschäftsordnung selbst.<br />
8. Als Vergütung für die Beiratstätigkeit erhält der Beiratsvorsitzende<br />
von der Fonds-KG einen Betrag in Höhe von EUR 3.000,– pro Jahr<br />
und die übrigen Beiratsmitglieder jeweils einen Betrag in Höhe von<br />
EUR 2.000,– pro Jahr, jeweils zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Die<br />
Fonds-KG ersetzt den Beiratsmitgliedern außerdem die ihnen durch<br />
ihre Beiratstätigkeit entstandenen, nachgewiesenen und notwendigen<br />
Auslagen.<br />
Besteht bei der Fonds-KG und der Thesaurus-KG ein Einheits-Beirat,<br />
erhalten dessen Mitglieder von der Fonds-KG die vorgenannten Vergütungen<br />
jeweils nur zu 2/3 und werden die notwendigen Auslagen,<br />
soweit sie sich auf Angelegenheiten der Fonds-KG und der Thesaurus-KG<br />
beziehen, von der Fonds-KG jeweils nur zu 2/3 ersetzt.<br />
9. Die Beiratsmitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese<br />
Pflicht gilt auch nach Beendigung des Amtes fort. Unbeschadet der<br />
gegenüber den Kommanditisten bestehenden Berichtspflicht des Beirats<br />
als Organ der Fonds-KG gemäß vorstehendem Abs. 2 Satz 6 stehen<br />
den Gesellschaftern gegenüber einem einzelnen Beiratsmitglied<br />
keine individuellen Auskunftsansprüche zu.<br />
10. Die Beiratsmitglieder haften im Rahmen ihrer Beiratstätigkeit für eigenes<br />
Verschulden. In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist ihre Haftung<br />
gegenüber der Fonds-KG auf EUR 50.000,– beschränkt. Dies gilt weder<br />
für die Verletzung von Pflichten, die für die Durchführung dieses<br />
Vertrages wesentlich sind (Kardinalpflichten), noch für Schäden<br />
aus der fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des<br />
Körpers oder der Gesundheit. Die Fonds-KG kann für die Beiratsmitglieder<br />
Haftpflichtversicherungen im Hinblick auf ihre Beiratstätigkeit<br />
abschließen.<br />
§ 15 Besondere Gesellschafterbeiträge<br />
Die folgenden Gesellschafter erbringen über eine etwaig zu leistende<br />
Kommanditeinlage hinaus folgende besondere Beiträge:<br />
1. Die Komplementärin übernimmt die Geschäftsführung und gesetzliche<br />
Vertretung der Fonds-KG sowie die Haftung als persönlich haftende<br />
Gesellschafterin und erhält hierfür von der Fonds-KG die in<br />
§ 10 Abs. 10 festgelegte Vergütung.<br />
2. Die Treuhänderin übernimmt für die Fonds-KG nach näherer Maßgabe<br />
des Treuhandvertrages die Betreuung der Treugeber, insbesondere<br />
die Einrichtung der Treuhandverwaltung sowie die laufende Treuhandverwaltung<br />
der Beteiligungen der Treugeber an der Fonds-KG,<br />
und erhält hierfür von der Fonds-KG die im Treuhandvertrag festgelegte<br />
Vergütung.<br />
3. Die MCE Konzept hat die Fonds-KG im Hinblick auf die Projektierung<br />
und Konzeption des Beteiligungsangebotes und die Konzeption der<br />
wirtschaftlichen Grundlagen der Fonds-KG unentgeltlich beraten. Die<br />
MCE Konzept berät und unterstützt die Fonds-KG außerdem nach näherer<br />
Maßgabe eines hierzu gesondert abgeschlossenen Vertrages<br />
bei (i) Erwerb und Veräußerung von Anteilen an Schiffsgesellschaften,<br />
(ii) der Ermittlung des Net Asset Value (i.S.d. § 24 Abs. 3 S. 2) der Fonds-<br />
KG, (iii) der Bewertung von Beteiligungen an Schiffsgesellschaften und<br />
(iv) dem laufenden Controlling und Berichtswesen und erhält hierfür<br />
von der Fonds-KG die im vorgenannten Vertrag festgelegte Vergütung<br />
für diejenigen Leistungen, welche die MCE Konzept nach Abschluss<br />
der Mittelfreigabe- und Mittelverwendungskontrolle durch die CERTIS<br />
GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg (nachfolgend „Mittelfreigabe-<br />
und Mittelverwendungskontrolle“) erbringt.<br />
Darüber hinaus räumt die MCE Konzept der Fonds-KG nach näherer<br />
Maßgabe von hierzu gesondert abgeschlossenen Nutzungsverträgen<br />
bestimmte Nutzungsrechte an einem computerbasierten Bewertungssystem<br />
und Bewertungsmodul ein und erhält für die Nutzung<br />
im Zeitraum nach Abschluss der Mittelfreigabe- und Mittelverwendungskontrolle<br />
von der Fonds-KG die in den vorgenannten Nutzungsverträgen<br />
festgelegten Vergütungen.<br />
4. Sowohl die MCE Schiffskapital als auch die MCE Vertrieb vermitteln<br />
für die Fonds-KG nach näherer Maßgabe von hierzu mit ihnen<br />
jeweils einzeln abgeschlossenen Verträgen das bei den Treugebern<br />
einzuwerbende Beteiligungskapital (nachfolgend „Vermittlung von<br />
Beteiligungen“) und erhalten hierfür von der Fonds-KG die in den<br />
vorgenannten Verträgen festgelegten Provisionen.<br />
5. Die Vergütungen, die die Fonds-KG nach Maßgabe des vorstehenden<br />
Abs. 1 bzw. der in den vorstehenden Abs. 2 bis 4 genannten Verträgen<br />
schuldet, sind als Aufwand der Fonds-KG zu behandeln, auch in<br />
den Geschäftsjahren zu zahlen, in denen die Fonds-KG keinen Gewinn<br />
erzielt und können nur mit Zustimmung des jeweils Berechtigten geändert<br />
werden.<br />
§ 16 Jahresabschluss<br />
1. Die Komplementärin führt die Bücher der Fonds-KG und hat den<br />
Jahresabschluss sowie ggf. den Lagebericht nach den Grundsätzen<br />
ordnungsgemäßer Buchführung und den einschlägigen Rechnungslegungsvorschriften<br />
innerhalb der gesetzlichen Frist aufzustellen und<br />
durch einen von ihr namens der Fonds-KG zu beauftragenden Wirtschaftsprüfer<br />
oder eine von ihr namens der Fonds-KG zu beauftragende<br />
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen zu lassen.<br />
2. Die Komplementärin hat den aufgestellten und geprüften Jahresabschluss<br />
sowie ggf. den Lagebericht den Gesellschaftern und dem<br />
Beirat in Kopie zu übersenden. Die Gesellschafter beschließen über<br />
die Feststellung des Jahresabschlusses und ggf. des Lageberichtes in<br />
einer Präsenzversammlung oder im Umlaufverfahren.<br />
3. Die Komplementärin ist berechtigt, sich bei der Führung der Bücher<br />
und der Erstellung des Jahresabschlusses sowie ggf. des Lageberichtes<br />
der Hilfe Dritter zu bedienen.<br />
4. Die Kosten aus und im Zusammenhang mit der Aufstellung und Prüfung<br />
des Jahresabschlusses sowie ggf. des Lageberichtes trägt die<br />
Fonds-KG.<br />
§ 17 Ergebnisverteilung<br />
1. Vorbehaltlich der nachfolgenden Abs. 2 und 3 wird ein nach Abzug<br />
der Vergütungen gemäß § 15 verbleibender handelsrechtlicher Gewinn<br />
(Jahresüberschuss) oder Verlust (Jahresfehlbetrag) eines Geschäftsjahres<br />
(Ergebnis) auf die Kommanditisten im Verhältnis ihrer<br />
Kommanditeinlagen (Festkapitalkonten) verteilt.<br />
2. Das Ergebnis der Geschäftsjahre 2012 und 2013 wird dergestalt verteilt,<br />
dass die Ergebnissonderkonten aller Kommanditisten zum<br />
31. Dezember 2012 bzw. 31. Dezember 2013 im Verhältnis der bis zu<br />
diesem Zeitpunkt gezeichneten Kommanditeinlagen zueinander relativ<br />
gleichstehen (nachfolgend „Kontengleichstellung“). Hierfür<br />
werden Ergebnisse vom Zeitpunkt des Beitrittes des betreffenden<br />
beitretenden Kommanditisten zunächst diesem in dem Umfang allein<br />
zugewiesen, indem vorher beigetretenen Kommanditisten Ergebnisse<br />
bereits zugewiesen worden sind. Vorstehendes gilt entsprechend<br />
für die Treugeber. Kann die Kontengleichstellung nicht bis zum<br />
31. Dezember 2012 bzw. 31. Dezember 2013 erreicht werden, erfolgt<br />
die vorstehend beschriebene Abweichung in der Ergebniszuweisung<br />
auch in den folgenden Geschäftsjahren, bis die Kontengleichstellung<br />
erreicht ist.<br />
3. Nach erfolgter Kontengleichstellung ist zunächst denjenigen Kommanditisten<br />
bzw. Treugebern, die im Verhältnis zu anderen Kommanditisten<br />
bzw. Treugebern bei Zugrundelegung des Maßstabes für die<br />
Ergebnisverteilung des Abs. 1 ab dem Geschäftsjahr 2012 infolge des<br />
Zeitpunktes ihres Beitrittes zur Fonds-KG und aufgrund der Bestim-
78 Gesellschaftsverträge<br />
mung des § 18 Abs. 2 Satz 2 bis 4 höhere Auszahlungen erhalten haben<br />
als andere Kommanditisten bzw. Treugeber, ein Betrag in Höhe<br />
des insoweit erhaltenen Mehrbetrages als einmaliger Gewinnvorab<br />
zuzuweisen, sofern und soweit in dem betreffenden Geschäftsjahr<br />
ein Jahresüberschuss in entsprechender Höhe vorhanden ist. Dies<br />
gilt auch für Thesaurus-Investoren im Hinblick auf einbehaltene Mittel<br />
(i.S.d. § 18 Abs. 2 Satz 5), unabhängig davon, ob die einbehaltenen<br />
Mittel zu einem späteren Zeitpunkt an die Thesaurus-Investoren ausgezahlt<br />
oder für deren Rechnung an die Thesaurus-KG gezahlt werden.<br />
Sofern und soweit in dem betreffenden Geschäftsjahr ein Jahresüberschuss<br />
in entsprechender Höhe nicht erwirtschaftet wurde,<br />
ist der Gewinnvorab aus dem Jahresüberschuss des folgenden Geschäftsjahres,<br />
ggf. der folgenden Geschäftsjahre zuzuweisen. Wird ein<br />
Jahresüberschuss in entsprechender Höhe nicht erwirtschaftet, erfolgt<br />
die Verteilung von Jahresfehlbeträgen in der Weise, dass den frühzeitig<br />
beigetretenen Kommanditisten bzw. Treugebern, einschließlich der<br />
Thesaurus-Investoren, die Vorteile aus den ihnen zugeflossenen bzw.<br />
für ihre Rechnung an die Thesaurus-KG geleisteten höheren Auszahlungen<br />
gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 bis 4 erhalten bleiben.<br />
§ 18 Auszahlungen und Haftung<br />
1. Auszahlungen (Gewinn- und Liquiditätsauszahlungen) an die Gesellschafter<br />
sind nur zulässig, soweit die Vermögens- und Liquiditätslage<br />
der Fonds-KG dies zulässt. Die Komplementärin ist insoweit ohne Gesellschafterbeschluss<br />
berechtigt, Auszahlungen vorzunehmen.<br />
2. Auszahlungen sind unter Berücksichtigung der Gleichbehandlung<br />
der Gesellschafter sowie der Regelungen zur Ergebnisverteilung im<br />
Verhältnis der Festkapitalkonten und in Bezug auf die Thesaurus-Investoren<br />
unter Berücksichtigung der Regelungen im nachfolgenden<br />
Unterabsatz dieses Abs. 2 vorzunehmen. Auszahlungen sollen zum<br />
Ende eines jeden Kalenderquartals erfolgen, und zwar erstmals zum<br />
30. September 2012. Es nehmen jeweils nur diejenigen Kommanditisten<br />
bzw. Treugeber an einer Auszahlung teil, die spätestens bis<br />
zum Ende des zweiten Monats des Kalenderquartals, zu dessen Ende<br />
die Auszahlung erfolgt („Auszahlungsquartal“), (i) der Fonds-KG als<br />
Kommanditisten bzw. Treugeber beigetreten sind und (ii) ihre Einlage<br />
bzw. den auf ihren gezeichneten Beteiligungsbetrag geschuldeten<br />
Betrag (sowie etwaige geschuldete Prämien) in voller Höhe geleistet<br />
haben (die vorgenannten Bedingungen zu (i) und (ii) „Auszahlungsbedingungen“);<br />
die Regelung des § 8 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.<br />
Kommanditisten bzw. Treugeber, erhalten den auf ihren Beteiligungsbetrag<br />
rechnerisch entfallenden Auszahlungsbetrag (a) in<br />
voller Höhe, wenn sie die Auszahlungsbedingungen vor Beginn des<br />
Auszahlungsquartals erfüllt haben, (b) anteilig zu 2/3, wenn sie die<br />
Auszahlungsbedingungen im ersten Monat des Auszahlungsquartals<br />
erfüllt haben und (c) anteilig zu 1/3, wenn sie die Auszahlungsbedingungen<br />
im zweiten Monat des Auszahlungsquartals erfüllt haben.<br />
Die rechnerisch auf die Thesaurus-Investoren entfallenden Auszahlungen<br />
werden zunächst nicht an die Thesaurus-Investoren ausgezahlt,<br />
sondern von der Fonds-KG vorübergehend einbehalten (nachfolgend<br />
„einbehaltene Mittel“). Sobald sich Treugeber mit einem<br />
gezeichneten Beteiligungskapital von mindestens EUR 2,5 Mio. in<br />
ihren von der Treuhänderin angenommenen Beitrittserklärungen für<br />
eine zusätzliche Beteiligung an der Thesaurus-KG entschieden haben<br />
(nachfolgend „Thesaurus-Schwelle“), werden die einbehaltenen Mittel<br />
sowie die ab Erreichen der Thesaurus-Schwelle rechnerisch auf die<br />
Thesaurus-Investoren entfallenden Auszahlungen von der Fonds-KG<br />
nach näherer Maßgabe des Treuhandvertrages und des Gesellschaftsvertrages<br />
der Thesaurus-KG (nachfolgend „Thesaurus-Gesellschaftsvertrag“)<br />
für Rechnung der Thesaurus-Investoren als Kommanditeinlagen<br />
und Leistungen in die Rücklagen an die Thesaurus-KG gezahlt<br />
(vorstehend und nachfolgend „Thesaurierungszahlungen“). Wird die<br />
Thesaurus-Schwelle bis zur Schließung des Fonds nicht erreicht, werden<br />
die einbehaltenen Mittel unverzüglich nach Schließung des Fonds<br />
an die Thesaurus-Investoren ausgezahlt und erfolgen Auszahlungen an<br />
die Thesaurus-Investoren ab diesem Zeitpunkt in gleicher Weise wie an<br />
die übrigen Treugeber. Eine Verzinsung der einbehaltenen Mittel findet<br />
in keinem Fall statt. Thesaurierungszahlungen werden längstens bis zur<br />
Auflösung der Fonds-KG oder, sofern diese früher erfolgt, bis zur Auflösung<br />
der Thesaurus-KG vorgenommen. Die Komplementärin kann<br />
nach Erreichen der Thesaurus-Schwelle und Schließung des Fonds im<br />
Einzelfall auf Wunsch eines Thesaurus-Investors die Thesaurierungszahlungen<br />
für diesen Thesaurus-Investor, jedoch nur mit Wirkung<br />
für die Zukunft, dergestalt aussetzen, dass die ab dem Zeitpunkt der<br />
Entscheidung der Komplementärin rechnerisch auf diesen Thesaurus-<br />
Investor entfallenden Auszahlungen wieder an ihn ausgeschüttet werden,<br />
anstatt sie an die Thesaurus-KG zu zahlen; eine solche Aussetzung<br />
der Thesaurierungszahlungen ist endgültig, d.h. die Komplementärin<br />
kann die Thesaurierungszahlungen für den betreffenden Thesaurus-<br />
Investor nicht zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufnehmen.<br />
3. Auszahlungen sind auch dann zulässig, wenn die Kommanditeinlage<br />
hierdurch herabgemindert wird oder die Kommanditeinlage bereits<br />
durch Verluste herabgemindert ist. Hierdurch lebt im Innenverhältnis<br />
eine Haftung des die Auszahlung empfangenden Kommanditisten<br />
nicht wieder auf. Die Komplementärin kann beschlossene Auszahlungen<br />
an die Gesellschafter aussetzen, soweit die Vermögens- oder<br />
Liquiditätslage der Fonds-KG die Auszahlungen nicht zulässt.<br />
4. Die anrechenbare Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende<br />
Solidaritätszuschlag werden – soweit sie als Entnahmen zu behandeln<br />
sind – ausschließlich dem Verrechnungskonto der Komplementärin<br />
belastet. Die Komplementärin verpflichtet sich, ihr Verrechnungskonto<br />
in Höhe der anrechenbaren Steuern nach Satz 1 auszugleichen und<br />
den hierfür notwendigen Betrag unverzüglich nach Abschluss ihrer<br />
Steuerveranlagung in die Fonds-KG einzulegen. Soweit Kommanditisten/Treugeber<br />
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt bzw.<br />
ihren Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, sind<br />
die auf diese Gesellschafter entfallenden anrechenbaren Steuern abweichend<br />
von der vorstehenden Regelung den Verrechnungskonten<br />
dieser Kommanditisten/Treugeber zu belasten; die Ausgleichs- und<br />
Einlagepflicht gemäß Satz 2 dieses Abs. 4 gilt in diesem Fall für die<br />
betreffenden Kommanditisten/Treugeber entsprechend.<br />
§ 19 Informations- und Kontrollrechte/Informationsweitergabe durch die<br />
Treuhänderin<br />
1. Die Komplementärin unterrichtet die Kommanditisten mindestens<br />
einmal pro Kalenderjahr über den Gang der Geschäfte, namentlich<br />
über die Entwicklung des von der Fonds-KG gehaltenen Portfolios<br />
von Beteiligungen an Schiffsgesellschaften, und darüber hinaus bei<br />
Geschäftsvorfällen von besonderer Bedeutung. Sie kann sich hierzu<br />
der Hilfe Dritter bedienen.<br />
2. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Informationsrechte der Kommanditisten<br />
nach den Vorschriften des § 166 HGB unberührt.<br />
3. Die Treuhänderin ist berechtigt, sämtliche Informationen über die<br />
Fonds-KG einschließlich entsprechender Dokumente an die Treugeber<br />
weiterzuleiten.<br />
§ 20 Übertragung von Kommanditanteilen<br />
1. Die Übertragung (Abtretung) der Mitgliedschaft eines Kommanditisten in<br />
der Fonds-KG – als Summe aller seiner diesbezüglichen mitgliedschaftlichen<br />
Rechte und Pflichten sowie seines Anteiles am Kommanditkapital<br />
und Vermögen der Fonds-KG – (nachfolgend „Kommanditanteil“) sowie<br />
von Teilkommanditanteilen ist unter den folgenden Voraussetzungen zulässig,<br />
ohne dass es hierzu einer Zustimmung der Fonds-KG, der Komplementärin<br />
oder der übrigen Gesellschafter bedürfte:<br />
a) Die Übertragung kann nur mit Wirkung zum Beginn oder Ende<br />
eines Geschäftsjahres erfolgen.
79<br />
b) Eine teilweise Übertragung ist nur zulässig, wenn der verbleibende<br />
und zu übertragende Nominalbetrag der Kommanditeinlage<br />
mindestens jeweils EUR 500,– betragen und ohne Rest durch<br />
100 teilbar sind.<br />
c) Der Erwerber hat auf eigene Kosten für die Zwecke des Wirksamwerdens<br />
der Übertragung der Komplementärin und der Treuhänderin<br />
eine notariell beglaubigte Handelsregistervollmacht gemäß<br />
§ 7 Abs. 2 lit. a) zur Verfügung zu stellen.<br />
d) Die Übertragung eines (Teil-)Kommanditanteiles, für den eine<br />
Verwaltungstreuhand i.S.d. § 9 des Treuhandvertrages besteht,<br />
ist nur zulässig, wenn der Erwerber gleichzeitig anteilig in Höhe<br />
des auf ihn zu übertragenden Kommanditanteiles alle Rechte und<br />
Pflichten aus dem Treuhandverhältnis übernimmt.<br />
e) Die Übertragung kann im Falle eines Thesaurus-Investors nur<br />
erfolgen, wenn der Kommanditist gleichzeitig mit seinem Kommanditanteil<br />
auch seinen Kommanditanteil an der Thesaurus-KG<br />
an denselben Erwerber/Übernehmer überträgt; bei einer Übertragung<br />
eines Teil-Kommanditanteils muss das prozentuale Verhältnis<br />
der Beteiligung des Kommanditisten an der Fonds-KG und<br />
der Thesaurus-KG untereinander vor und nach der Übertragung<br />
gewahrt bleiben (unbeschadet etwaiger Erhöhungen der Beteiligung<br />
an der Thesaurus-KG aufgrund zwischenzeitlich erfolgter<br />
Thesaurierungszahlungen).<br />
f) Die Übertragung eines (Teil-)Kommanditanteiles ist stets nur<br />
unter der Bedingung zulässig, dass der Treuhänderin, insoweit<br />
auch im Auftrag der Fonds-KG handelnd, sämtliche nach Ermessen<br />
der Treuhänderin zur ordnungsgemäßen geldwäscherechtlichen<br />
Identifizierung des Erwerbers erforderlichen Unterlagen<br />
und Informationen vorgelegt worden sind und die Treuhänderin,<br />
insoweit auch im Auftrag der Fonds-KG handelnd, daraufhin dem<br />
Erwerber schriftlich die ordnungsgemäße Vorlage der Unterlagen<br />
und Informationen bestätigt hat. Die Treuhänderin darf in<br />
diesem Zusammenhang auch zusätzliche persönliche und/oder<br />
wirtschaftliche Angaben und/oder Unterlagen zur Person des<br />
Erwerbers des Kommanditanteils und/oder eines etwaigen Wirtschaftlich<br />
Berechtigten verlangen, soweit sie dies für eine Identifizierung<br />
für erforderlich hält.<br />
2. Übertragungen, die abweichend von den Bestimmungen des vorstehenden<br />
Abs. 1 lit. a) bis e) erfolgen sollen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit<br />
der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Komplementärin,<br />
die über die Erteilung der Zustimmung nach pflichtgemäßem Ermessen<br />
entscheidet. Eine Übertragung ohne Beachtung der Bestimmungen<br />
des vorstehenden Abs. 1 lit. f) ist in jedem Fall unzulässig.<br />
3. Der Erwerber eines Kommanditanteiles gilt im Verhältnis zur Fonds-<br />
KG nur dann als Kommanditist, wenn der Erwerb der Komplementärin<br />
schriftlich unter Nachweis des Erwerbes des Kommanditanteiles<br />
angezeigt wurde.<br />
4. Bei jeder Übertragung der Gesellschafterstellung eines Kommanditisten<br />
auf einen Dritten sowie bei deren sonstigem Übergang, auch<br />
im Rahmen von Gesamtrechts- oder Sonderrechtsnachfolge, (nachfolgend<br />
„sonstiger Übergang“), werden alle Konten gemäß § 9 unverändert<br />
und einheitlich fortgeführt. Die Übertragung oder der Übergang<br />
einzelner Rechte und/oder Pflichten hinsichtlich einzelner Gesellschafterkonten<br />
ist nicht zulässig.<br />
5. Der Erwerber eines Kommanditanteiles hat der Fonds-KG alle deren<br />
Aufwendungen und Kosten aus und im Zusammenhang mit der<br />
Übertragung bzw. dem sonstigen Übergang des Kommanditanteiles<br />
auf ihn zu erstatten. Er schuldet außerdem der Treuhänderin für die<br />
Übertragung des Kommanditanteils eine einmalige Umschreibegebühr,<br />
und zwar in Fällen des Verkaufes in Höhe von 1 % eines für den<br />
Kommanditanteil zwischen ihm und dem verfügenden Kommanditisten<br />
vereinbarten Kaufpreises, maximal aber einen Betrag in Höhe<br />
von EUR 500,–, und in jedem Fall einer Übertragung (einschließlich<br />
den Fällen des Verkaufes) oder eines sonstigen Überganges des Kommanditanteiles<br />
aber mindestens einen Betrag in Höhe von EUR 150,–,<br />
jeweils zzgl. etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer. Ist der Kommanditist<br />
Thesaurus-Investor, wird die prozentuale Umschreibegebühr auf<br />
den Gesamtkaufpreis für die Kommanditanteile an der Fonds-KG und<br />
der Thesaurus-KG berechnet; die maximal bzw. minimal geschuldete<br />
Umschreibegebühr umfasst in diesen Fällen die Übertragung der<br />
Kommanditanteile an beiden Gesellschaften.<br />
6. Führt die Übertragung oder der sonstige Übergang von unmittelbar<br />
oder mittelbar über die Treuhänderin gehaltenen (Teil-)Kommanditanteilen<br />
zu gewerbesteuerlichen Nachteilen bei der Fonds-KG, sind<br />
der bisherige sowie der neue Treugeber als Gesamtschuldner verpflichtet,<br />
diese Nachteile auszugleichen.<br />
7. Das Recht der Treugeber gemäß § 7 Abs. 2, anstelle der Treuhänderin<br />
als Kommanditisten im Handelsregister eingetragen zu werden,<br />
bleibt von den vorstehenden Bestimmungen dieses § 21 unberührt.<br />
8. Für die Übertragung und den sonstigen Übergang von Treugeberpositionen<br />
von Treugebern, die sich nicht gemäß § 7 Abs. 2 als Kommanditisten<br />
ins Handelsregister haben eintragen lassen, gilt § 8 des<br />
Treuhandvertrages.<br />
9. Die Voraussetzungen von Übertragungen von Kommanditanteilen<br />
auf der Grundlage der Andienungsvereinbarung Klassik und der Andienungsvereinbarung<br />
Flex zwischen der MCE Schiffskapital und einzelnen<br />
Treugebern (nachfolgend einheitlich auch „Andienungsvereinbarung“)<br />
bestimmen sich ausschließlich nach näherer Maßgabe der<br />
in den Andienungsvereinbarungen getroffenen Regelungen. Einer<br />
Zustimmung der Fonds-KG, der Komplementärin oder der übrigen<br />
Gesellschafter bedarf es für Übertragungen von Kommanditanteilen<br />
insoweit nicht.<br />
§ 21 Tod eines Gesellschafters<br />
1. Durch den Tod eines Gesellschafters wird die Fonds-KG nicht aufgelöst,<br />
sondern mit den Erben oder dem Vermächtnisnehmer fortgesetzt.<br />
Hat ein verstorbener Gesellschafter mehrere Erben oder<br />
Vermächtnisnehmer, können diese ihre Rechte als Gesellschafter<br />
der Fonds-KG nur einheitlich durch einen gemeinsamen Bevollmächtigten<br />
ausüben, der auch zur Entgegennahme aller Erklärungen der<br />
übrigen Gesellschafter und der Fonds-KG als ermächtigt gilt. Gemeinsamer<br />
Bevollmächtigter kann nur ein Miterbe oder Mitvermächtnisnehmer,<br />
ein anderer Gesellschafter oder eine von Berufs wegen zur<br />
Verschwiegenheit verpflichtete Person sein. Solange nicht alle Erben/<br />
Vermächtnisnehmer einheitlich einen solchen gemeinsamen Bevollmächtigten<br />
schriftlich gegenüber der Komplementärin benannt haben,<br />
ruhen die Stimmrechte und sonstigen Gesellschafterrechte des<br />
verstorbenen Gesellschafters in der Fonds-KG, und es können weder<br />
Entnahmen (Auszahlungen) getätigt werden, noch kann über das Gewinnbezugsrecht<br />
oder den Abfindungsanspruch verfügt werden. Die<br />
Wahrnehmung der Gesellschafterrechte durch einen Testamentsvollstrecker<br />
ist zulässig.<br />
Handelte es sich bei dem verstorbenen Gesellschafter um einen Thesaurus-Investor,<br />
gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend<br />
für dessen Beteiligung an der Thesaurus-KG. Insbesondere können<br />
die Erben und Vermächtnisnehmer in diesem Fall ihre Rechte in der<br />
Fonds-KG und der Thesaurus-KG nur einheitlich durch einen gemeinsamen<br />
Bevollmächtigten für beide Gesellschaften ausüben.<br />
2. Auf Anforderung der Komplementärin müssen sich Erben und Vermächtnisnehmer<br />
auf eigene Kosten durch einen geeigneten Nachweis,<br />
insbesondere Original oder beglaubigte Abschriften einer<br />
letztwilligen Verfügung nebst Eröffnungsprotokoll gegenüber der<br />
Fonds-KG legitimieren. Bei begründeten Zweifeln an der Legitimation<br />
kann die Komplementärin auch auf Kosten des oder der Erben<br />
die Vorlage eines Erbscheines verlangen. Der Testamentsvollstrecker<br />
muss sich durch ein Testamentsvollstreckerzeugnis ausweisen.
80 Gesellschaftsverträge<br />
Werden der Fonds-KG ausländische Urkunden zum Nachweis der Erben-<br />
oder Vermächtnisnehmerstellung oder der Verfügungsbefugnis<br />
vorgelegt, ist die Fonds-KG berechtigt, auf Kosten dessen, der seine<br />
Berechtigung auf die ausländische Urkunde stützt, die ausländischen<br />
Urkunden übersetzen zu lassen und/oder ein Rechtsgutachten über<br />
die Rechtswirkungen der vorgelegten Urkunden einzuholen.<br />
3. Eine Auseinandersetzung unter den Erben hat unter Beachtung der<br />
Regelungen des § 20 Abs. 1 bis 6 zu erfolgen. Bis zum Abschluss<br />
der Auseinandersetzung werden die Erben weiterhin ausschließlich<br />
durch den gemeinsamen Bevollmächtigten vertreten.<br />
§ 22 Kündigung<br />
1. Jeder Gesellschafter kann die Fonds-KG mit einer Frist von drei Monaten<br />
zum Ablauf eines Geschäftsjahres, jedoch erstmals zum 31. Dezember<br />
2022 ordentlich kündigen, wobei Thesaurus-Investoren die Kündigung<br />
der Fonds-KG nur gemeinsam mit der Kündigung der Thesaurus-KG<br />
erklären können, sofern die Thesaurus-KG zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung<br />
noch nicht beendet ist. Abweichend von vorstehendem<br />
können die Gründungskommanditisten nach Schließung des Fonds<br />
ihre für eigene Rechnung gehaltenen (Teil-)Kommanditeinlagen mit einer<br />
Frist von einer Woche zum Ende eines jeden Kalenderquartals ganz<br />
oder teilweise ordentlich kündigen. Die außerordentliche Kündigung<br />
aus wichtigem Grund ist jederzeit möglich.<br />
2. Jede Kündigung der Fonds-KG ist mittels eingeschriebenen Briefes<br />
gegenüber der Komplementärin zu erklären.<br />
3. Die Treuhänderin kann den für Rechnung der Treugeber gehaltenen<br />
Teil ihrer Kommanditeinlage auch teilweise kündigen, sobald und soweit<br />
Treugeber, die nicht als Kommanditisten im Handelsregister der<br />
Fonds-KG eingetragen sind, der Treuhänderin gegenüber das Treuhandverhältnis<br />
unter Beachtung der Formen und Fristen des Treuhandvertrages<br />
gekündigt haben, wobei sich in diesem Fall die ggf.<br />
anwendbare Kündigungsfrist des vorstehenden Abs. 1 für die Kündigungserklärung<br />
der Treuhänderin um eine Woche verkürzt.<br />
§ 23 Ausscheiden eines Gesellschafters<br />
1. Durch das Ausscheiden eines Gesellschafters wird die Fonds-KG<br />
nicht aufgelöst, sondern unter den verbleibenden Gesellschaftern<br />
fortgeführt.<br />
2. Ein Gesellschafter scheidet in folgenden Fällen und zu den folgenden<br />
Zeitpunkten aus der Fonds-KG aus:<br />
a) Wirksame Kündigung der Fonds-KG durch den Gesellschafter gemäß<br />
§ 22: Ausscheiden zum Zeitpunkt des Zuganges der Kündigungserklärung<br />
bei der Komplementärin, in keinem Fall aber vor<br />
Wirksamwerden der Kündigung;<br />
b) Pfändung des Kommanditanteiles an der oder des Abfindungsanspruches<br />
(Auseinandersetzungsguthaben) gegen die Fonds-KG<br />
oder, im Falle eines Thesaurus-Investors, Thesaurus-KG durch<br />
Gläubiger des Gesellschafters, sofern die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen<br />
nicht innerhalb von vier Wochen aufgehoben werden,<br />
wobei jedoch die Komplementärin berechtigt ist, die vorgenannte<br />
Frist nach eigenem Ermessen zu verlängern: Ausscheiden<br />
zum Zeitpunkt des Fristablaufes;<br />
c) Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des<br />
Gesellschafters oder Ablehnung der Eröffnung mangels Masse:<br />
Ausscheiden zum Zeitpunkt des Beschlusses des Insolvenzgerichtes;<br />
d) Erhebung der Klage auf Auflösung der Fonds-KG oder, im Falle<br />
eines Thesaurus-Investors, der Thesaurus-KG durch den Gesellschafter:<br />
Ausscheiden zum Zeitpunkt der Rechtskraft einer stattgebenden<br />
gerichtlichen Entscheidung;<br />
e) Ausschluss des Gesellschafters aus der Fonds-KG gemäß § 8 Abs. 5<br />
durch schriftliche Erklärung der Komplementärin: Ausscheiden<br />
zum Zeitpunkt des Zuganges der Erklärung bei dem Gesellschafter;<br />
f) Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne der §§ 133, 140<br />
HGB in der Person eines Gesellschafters – ein solcher liegt im<br />
Falle eines Thesaurus-Investors insbesondere vor, wenn der Gesellschafter<br />
aus der Thesaurus-KG ausgeschlossen wird –, und<br />
infolgedessen Beschlussfassung über den Ausschluss dieses<br />
Gesellschafters aus der Fonds-KG: Ausscheiden zum Zeitpunkt<br />
des Zuganges einer Niederschrift des Beschlusses bzw. der<br />
diesbezüglichen schriftlichen Mitteilung bei dem betreffenden<br />
Gesellschafter.<br />
3. Vorstehender Abs. 2 gilt für die nicht als Kommanditisten im Handelsregister<br />
eingetragenen Treugeber entsprechend, jedoch mit der<br />
Maßgabe, dass in einem solchen Fall die Treuhänderin anteilig mit<br />
dem Teil ihrer Kommanditeinlage aus der Fonds-KG ausscheidet, den<br />
sie treuhänderisch für den jeweiligen Treugeber hält.<br />
4. Sofern die Komplementärin vollständig aus der Fonds-KG ausscheidet,<br />
hat die Gesellschafterversammlung unverzüglich mit einfacher<br />
Mehrheit eine neue Komplementärin zu bestimmen, die, soweit möglich,<br />
zum Zeitpunkt des Ausscheidens der bisherigen Komplementärin<br />
in die Fonds-KG eintreten soll. Die die Komplementärin betreffenden<br />
Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages bleiben in diesem Fall<br />
unverändert.<br />
5. Der Kommanditistin MCE Schiffskapital steht das Sonderrecht zu, jederzeit<br />
und unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB<br />
im Namen aller Kommanditisten der Fonds-KG mit der Komplementärin<br />
eine Vereinbarung über den Austritt der Komplementärin aus der<br />
Fonds-KG bei gleichzeitigem Eintritt einer von der MCE Schiffskapital<br />
zu benennenden Gesellschaft als neuer persönlich haftender Gesellschafterin<br />
zur Fonds-KG abzuschließen, ohne dass für die Wirksamkeit<br />
und Durchführung einer solchen Vereinbarung und der damit erfolgenden<br />
Auswechslung der persönlich haftenden Gesellschafterin der<br />
Fonds-KG ein zustimmender Beschluss der übrigen Gesellschafter<br />
der Fonds-KG erforderlich wäre, wobei die übrigen Gesellschafter der<br />
Fonds-KG jedoch auf Verlangen der MCE Schiffskapital zur Fassung<br />
eines solchen vorsorglichen Zustimmungsbeschlusses verpflichtet<br />
sind. Die MCE Schiffskapital ist jedoch nicht berechtigt, in der vorgenannten<br />
Vereinbarung zusätzliche Verpflichtungen, insbesondere<br />
finanzieller Natur, zu Lasten der übrigen Kommanditisten zu begründen.<br />
Die die Komplementärin betreffenden Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages<br />
bleiben in einem solchen Fall der Auswechslung<br />
der persönlich haftenden Gesellschafterin der Fonds-KG unverändert.<br />
§ 24 Abfindung<br />
1. Scheidet ein Kommanditist ohne Rechtsnachfolger aus der Fonds-KG<br />
aus, steht ihm eine Abfindung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen<br />
zu.<br />
2. Sofern ein Kommanditist von der Komplementärin gemäß § 8 Abs. 5<br />
ausgeschlossen wird, erhält er nur den ggf. von ihm tatsächlich eingezahlten<br />
Beteiligungsbetrag – abzüglich der darauf anteilig entfallenden,<br />
in der Mittelverwendungs- und Mittelherkunftsplanung unter<br />
den Ziffern 2. und 3. genannten Vergütungen und sonstigen Kosten<br />
der Vermögensanlage – zurück, nicht aber eine etwaige von ihm gezahlte<br />
Prämie, und in keinem Fall indes mehr, als den gemäß nachstehendem<br />
Abs. 3 (ggf. in Verbindung mit Abs. 7) ermittelten Betrag. Die<br />
Regelungen der nachstehenden Abs. 8 Satz 1, 2 und 4, Abs. 9 und 10<br />
bleiben unberührt.<br />
3. In allen anderen Fällen erhält der Kommanditist – vorbehaltlich nachstehendem<br />
Abs. 7 – als Abfindung den anteiligen, auf seine Beteiligung<br />
entfallenden, gemäß nachfolgender Bestimmungen zu ermittelnden<br />
Net Asset Value der Fonds-KG (i) zum Ende des Kalenderquartals,<br />
in dem er aus der Fonds-KG ausscheidet, bzw. (ii) in Fällen einer ordentlichen<br />
Kündigung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 zum 31. Dezember<br />
des Jahres, mit Wirkung zu dessen Ende die Kündigung erklärt wird,<br />
jedoch nicht mehr als der Verkehrswert der Beteiligung, bzw. (iii) in
81<br />
Fällen einer ordentlichen Kündigung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 zum<br />
Ende des der Kündigungserklärung vorangegangenen Kalenderquartals<br />
(sämtliche vorstehenden Daten nachfolgend einheitlich „Abfindungsstichtag“),<br />
jeweils abzgl. eines Abschlags von 15 %, bzw. in den<br />
Fällen eines Ausscheidens gemäß § 23 Abs. 2 lit. f) von 25 %.<br />
Der „Net Asset Value“ der Fonds-KG entspricht der Summe folgender<br />
Rechnungsposten:<br />
- die Summe der Werte aller von der Fonds-KG zum jeweiligen<br />
Abfindungsstichtag gehaltenen Beteiligungen an Schiffsgesellschaften<br />
(nachfolgend einzeln „Wert einer Schiffsbeteiligung“);<br />
- abzgl. aller Verbindlichkeiten der Fonds-KG i.S.d. § 266 Abs. 3 C.<br />
HGB zum jeweiligen Abfindungsstichtag;<br />
- zzgl. aller liquiden Mittel der Fonds-KG i.S.d. § 266 Abs. 2 B. II. bis<br />
IV. HGB zum jeweiligen Abfindungsstichtag.<br />
Der Wert einer Schiffsbeteiligung wird von der Fonds-KG unter Anwendung<br />
eines anerkannten Ertragswertverfahrens ermittelt, wobei<br />
von den anzusetzenden zukünftigen Einnahmen der betreffenden<br />
Schiffsgesellschaft und den zu erwartenden Wertzuwächsen abzuziehen<br />
sind (i) sämtliche zukünftigen operativen Kosten sowie Kosten<br />
des Kapitaldienstes für etwaig von der betreffenden Schiffsgesellschaft<br />
aufgenommenes Fremdkapital, (ii) stille Beteiligungen, bevorrechtigtes<br />
Kapital sowie vergleichbare Passivpositionen zum Nennwert<br />
sowie auf diese entfallende Zinsen und Kosten. Der so ermittelte<br />
Wert ist auf den jeweiligen Abfindungsstichtag abzuzinsen. Die Forderungen<br />
der Schiffsgesellschaft i.S.d. § 266 Abs. 2 B.II.1 bis 3 HGB zum<br />
Abfindungsstichtag sind zum abgezinsten Barwert hinzuzurechnen,<br />
Rückstellungen der Schiffsgesellschaft i.S.d. § 266 Abs. 3 B. HGB und<br />
Verbindlichkeiten der Schiffsgesellschaft i.S.d. § 266 Abs. 3 C. HGB,<br />
jeweils zum Abfindungsstichtag sind vom abgezinsten Barwert abzuziehen.<br />
4. Können sich der ausscheidende Kommanditist und die Fonds-KG<br />
im Rahmen der Auseinandersetzung nicht über die Höhe der zu zahlenden<br />
Abfindung einigen, ist diese von einem unabhängigen Sachverständigen<br />
als Schiedsgutachter festzulegen. Der Schiedsgutachter<br />
wird, sofern sich der ausscheidende Kommanditist und die Fonds-<br />
KG nicht über seine Person einigen können, vom Präsidenten der<br />
Handelskammer Hamburg bestimmt. Die Entscheidung des Sachverständigen<br />
ist für beide Parteien verbindlich, es sei denn, sie ist<br />
offensichtlich unbillig (§§ 319 ff. BGB). Die Kosten des Schiedsgutachtenverfahrens<br />
tragen der ausscheidende Kommanditist und die<br />
Fonds-KG je zur Hälfte.<br />
5. Ist die nach Abs. 3 ermittelte Abfindung des ausscheidenden Kommanditisten<br />
negativ, ist der Kommanditist der Fonds-KG nicht zum<br />
Ausgleich verpflichtet.<br />
6. Kommt es aufgrund einer steuerlichen Außenprüfung zu Ergebnisveränderungen,<br />
berührt dies die bereits festgestellte Abfindungshöhe nicht.<br />
7. Wird innerhalb von sechs Monaten vor oder nach dem Ausscheidensdatum<br />
ein Auflösungsbeschluss gefasst, der zur Liquidation der<br />
Fonds-KG führt, erhält der ausscheidende Kommanditist nicht den<br />
gemäß Abs. 3 bis 6 berechneten Abfindungsbetrag, sondern den auf<br />
ihn hypothetisch entfallenden Liquidationserlös.<br />
8. Die Abfindung ist dem ausscheidenden Kommanditisten in einer<br />
Summe auszuzahlen, sobald ihre Höhe zwischen den Parteien verbindlich<br />
feststeht, frühestens jedoch am Tag des Ausscheidens des<br />
Kommanditisten aus der Fonds-KG. Sofern und soweit die Liquiditätslage<br />
der Fonds-KG eine Auszahlung der Abfindung nicht zulässt,<br />
ist die Fonds-KG auch zu einer späteren Auszahlung berechtigt. Der<br />
Anspruch auf Zahlung der Abfindung ist ab dem Tag des Ausscheidens<br />
des Kommanditisten mit einem jährlichen Zinssatz von zwei<br />
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB<br />
zu verzinsen. In den Fällen des Abs. 7 wird die Abfindung gezahlt,<br />
wenn der Liquidationserlös an die Gesellschafter ausgeschüttet wird;<br />
eine Verzinsung erfolgt in diesem Fall nicht.<br />
9. Sofern das Ausscheiden des Kommanditisten nicht aufgrund einer<br />
Kündigung erfolgt, sind die durch das Ausscheiden entstehenden<br />
Mehrkosten von dem ausgeschiedenen Kommanditisten bzw. von<br />
dem betreibenden Gläubiger zu tragen. Die Fonds-KG ist berechtigt,<br />
insofern einen angemessenen Vorschuss für die Kosten zu verlangen.<br />
Weitergehende Schadensersatzansprüche der Fonds-KG bleiben unberührt.<br />
Im Falle der Kündigung trägt der ausscheidende Kommanditist<br />
die Hälfte der Mehrkosten.<br />
10. Der ausscheidende Kommanditist kann Sicherheitsleistungen für seinen<br />
Anspruch auf Zahlung der Abfindung nicht verlangen.<br />
§ 25 Wettbewerbsverbot<br />
Die Komplementärin, ihre Organe und die Gründungskommanditisten unterliegen<br />
keinem Wettbewerbsverbot.<br />
§ 26 Auflösung und Liquidation<br />
1. Die Fonds-KG wird außer in den gesetzlich zwingend vorgesehenen<br />
Fällen aufgelöst, wenn die Gesellschafter dies beschließen. Wird die<br />
Fonds-KG aufgelöst, findet die Liquidation statt, sofern nicht gesetzlich<br />
zwingend eine andere Form der Abwicklung vorgesehen ist oder<br />
die Gesellschafter durch Beschluss, der der gleichen Mehrheit wie der<br />
Auflösungsbeschluss bedarf, eine andere Art der Auseinandersetzung<br />
beschließen.<br />
2. Alleinige Liquidatorin ist die Komplementärin oder ein von der Komplementärin<br />
benannter Dritter.<br />
3. Ein nach Erfüllung der Verbindlichkeiten der Fonds-KG verbleibender<br />
Liquidationserlös wird auf die Gesellschafter entsprechend ihrer Beteiligung<br />
am Vermögen der Fonds-KG nach Maßgabe der Summe der<br />
jeweils für sie nach § 9 Abs. 1 geführten Konten verteilt.<br />
§ 27 Schlussbestimmungen<br />
1. Die Komplementärin und die Gründungskommanditisten treffen aus<br />
und im Zusammenhang mit diesem Gesellschaftsvertrag gegenüber<br />
zukünftig beitretenden Gesellschaftern und Treugebern keine vertraglichen<br />
oder vorvertraglichen Prüfungspflichten im Hinblick auf den Inhalt<br />
des Verkaufsprospektes „MCE 09 Sternenflotte FLEX“, das in diesem<br />
beschriebene Beteiligungsangebot; eine etwaige Haftung gemäß<br />
§ 13 VerkProspG (bzw. etwaig einschlägiger Nachfolgeregelungen)<br />
bleibt hiervon unberührt.<br />
2. Hinsichtlich der Haftung der Kommanditisten untereinander, auch für<br />
etwaige vorvertragliche Pflichtverletzungen, gilt, vorbehaltlich einer<br />
etwaigen Haftung gemäß § 13 VerkProspG (bzw. etwaig einschlägiger<br />
Nachfolgeregelungen), Folgendes:<br />
a) Die Kommanditisten haften untereinander – vorbehaltlich der<br />
nachfolgenden lit. b) und c) dieses Abs. 2 – für eigenes sowie<br />
das Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.<br />
b) Abweichend von vorstehendem lit. a) dieses Abs. 2 – und vorbehaltlich<br />
der nachfolgenden lit. c) und d) dieses Abs. 2 – ist die Haftung der<br />
Kommanditisten für Schäden, die darauf beruhen, dass sie oder ihre<br />
gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen einfach fahrlässig vertragliche<br />
oder vorvertragliche Pflichten aus oder im Zusammenhang<br />
mit diesem Gesellschaftsvertrag verletzen, ausgeschlossen.<br />
c) Der Haftungsausschluss gemäß vorstehendem lit. b) dieses<br />
Abs. 2 gilt nicht für Ansprüche von Kommanditisten auf Ersatz<br />
solcher einfach fahrlässig verursachten Schäden, die auf der Verletzung<br />
einer wesentlichen Vertragspflicht eines Kommanditisten<br />
beruhen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung<br />
dieses Gesellschaftsvertrages überhaupt erst ermöglicht oder auf<br />
deren Einhaltung die Kommanditisten regelmäßig vertrauen und<br />
vertrauen dürfen (Kardinalpflicht). In solchen Fällen der einfach<br />
fahrlässigen Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung des<br />
die Kardinalpflicht verletzenden Kommanditisten jedoch – vorbe-
82 Gesellschaftsverträge<br />
haltlich des nachfolgenden lit. d) dieses Abs. 2 – auf den Ersatz<br />
des vertragstypisch vorhersehbaren Schadens begrenzt.<br />
d) Für Ansprüche der Kommanditisten auf Ersatz einfach fahrlässig verursachter<br />
Schäden, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers<br />
oder der Gesundheit beruhen, gelten weder der Haftungsausschluss<br />
gemäß vorstehendem lit. b) dieses Abs. 2 noch die Haftungsbegrenzung<br />
gemäß vorstehendem lit. c) dieses Abs. 2. Für diese gilt statt<br />
dessen die Regelung des vorstehenden lit. a) dieses Abs. 2.<br />
3. Hinsichtlich der Verjährung von Schadensersatzansprüchen der Kommanditisten<br />
untereinander gilt Folgendes:<br />
a) Schadensersatzansprüche der Kommanditisten untereinander<br />
verjähren – vorbehaltlich des nachfolgenden lit. b) dieses Abs. 3 –<br />
innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen.<br />
b) Schadensersatzansprüche der Kommanditisten untereinander,<br />
welche auf einer einfach fahrlässigen Verletzung vertraglicher<br />
oder vorvertraglicher Pflichten eines Kommanditisten aus oder<br />
im Zusammenhang mit diesem Gesellschaftsvertrag beruhen,<br />
verjähren abweichend von vorstehendem lit. a) dieses Abs. 3<br />
(i) in drei Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch<br />
entstanden ist und der anspruchsberechtigte Kommanditist von<br />
den haftungsbegründenden Umständen und der Person des<br />
Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit<br />
hätte erlangen müssen, (ii) unabhängig von der Kenntnis oder<br />
grob fahrlässigen Unkenntnis des anspruchsberechtigten Kommanditisten<br />
von den haftungsbegründenden Umständen und der<br />
Person des Schuldners jedenfalls fünf Jahre nach der Entstehung<br />
des Anspruchs und (iii) unabhängig von dem Zeitpunkt der Entstehung<br />
des Anspruches und der Kenntnis oder grob fahrlässigen<br />
Unkenntnis des anspruchsberechtigten Kommanditisten von den<br />
haftungsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners<br />
spätestens innerhalb von zehn Jahren nach der Begehung<br />
der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen den<br />
Schaden auslösenden Ereignis, in allen drei Fällen der vorstehenden<br />
Ziffern (i) bis (iii) jedoch spätestens mit Ablauf einer etwaigen<br />
kürzeren gesetzlichen Frist. Satz 1 dieses lit. b) gilt jedoch nicht<br />
für Ansprüche eines Kommanditisten auf Ersatz von Schäden aus<br />
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,<br />
und auch dann nicht, wenn die auf den Schadensersatzanspruch<br />
anwendbaren gesetzlichen Verjährungsfristen kürzer sind, als die<br />
im vorstehenden Satz 1 dieses lit. b) genannten; in beiden Fällen<br />
verbleibt es statt dessen bei der Regelung des vorstehenden lit. a)<br />
dieses Abs. 3.<br />
4. Änderungen und Ergänzungen dieses Gesellschaftsvertrages können<br />
nur durch entsprechenden Beschluss der Gesellschafter erfolgen.<br />
5. Die Gesellschafter sind verpflichtet, der Fonds-KG Änderungen ihres<br />
Namens, sofern es sich um natürliche Personen handelt, bzw. der Firma<br />
bei juristischen Personen, Personengesellschaften und Stiftungen sowie<br />
ihrer Postanschrift und/oder E-Mail-Adresse unverzüglich mitzuteilen.<br />
6. Mitteilungen an die Gesellschafter, einschließlich Einberufungsschreiben<br />
zu Präsenzversammlungen und Mitteilungen über eine<br />
Beschlussfassung im Umlaufverfahren, erfolgen schriftlich oder,<br />
sofern der Gesellschafter der Fonds-KG und/oder der Treuhänderin<br />
eine E-Mail-Adresse mitgeteilt hat, nach Wahl der Fonds-KG auf elektronischem<br />
Wege. Für Mitteilungen und Zustellungen an die Gesellschafter<br />
ist die letzte Postanschrift bzw. E-Mail-Adresse maßgeblich,<br />
die der jeweilige Gesellschafter der Fonds-KG und/oder der Treuhänderin<br />
mitgeteilt hat. Mitteilungen an die Gesellschafter gelten<br />
jeweils mit Ablauf einer Frist von acht Kalendertagen ab Absendung<br />
als zugegangen.<br />
7. Die Kosten dieses Gesellschaftsvertrages und seiner Durchführung<br />
trägt die Fonds-KG.<br />
8. Dieser Gesellschaftsvertrag unterliegt ausschließlich deutschem materiellem<br />
Recht. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen und Gerichtsstand<br />
für Streitigkeiten aus diesem Gesellschaftsvertrag ist der Sitz<br />
der Fonds-KG, soweit dies rechtlich zulässig vereinbart werden kann.<br />
9. Sollte eine Bestimmung dieses Gesellschaftsvertrages ganz oder teilweise<br />
unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so soll dies<br />
die Gültigkeit dieses Gesellschaftsvertrages im Übrigen nicht berühren.<br />
Anstelle der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung<br />
soll eine wirksame bzw. durchführbare Bestimmung gelten, die nach<br />
Form, Inhalt, Zeit, Maß und Geltungsbereich dem wirtschaftlichen Ergebnis<br />
des von den Gesellschaftern Gewollten am nächsten kommt.<br />
Sollte der Gesellschaftsvertrag eine Lücke aufweisen, insbesondere<br />
einen offensichtlich regelungsbedürftigen Punkt nicht regeln, so soll<br />
diese durch eine wirksame Bestimmung ausgefüllt werden, deren<br />
wirtschaftliches Ergebnis dem entspricht, was die Gesellschafter vereinbart<br />
hätten, wenn sie die Lückenhaftigkeit erkannt hätten.<br />
Hamburg, 27. April 2012<br />
gez. Holger Dahm Nikolas H. Dierkes<br />
MCE Fonds 09 Verwaltungs GmbH<br />
gez. Holger Dahm Nikolas H. Dierkes<br />
MCE Schiffskapital AG<br />
gez. Holger Dahm Nikolas H. Dierkes<br />
MCE Konzept AG & Co. KG,<br />
diese wiederum vertreten durch ihre Komplementärin,<br />
die MCE Schiffskapital AG<br />
gez. Regina Raven<br />
MCE Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH<br />
gez. Siegfried H. de Witt<br />
MCE Vertriebsgesellschaft mbH
83<br />
GESELLSCHAFTSVERTRAG<br />
der MCE Fonds 09 Thesaurierende<br />
Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG<br />
§ 1 Firma und Sitz<br />
1. Die Firma der Gesellschaft lautet: MCE Fonds 09 Thesaurierende Beteiligungsgesellschaft<br />
mbH & Co. KG (nachfolgend „Thesaurus-KG“).<br />
2. Der Sitz der Thesaurus-KG ist Hamburg.<br />
§ 2 Gegenstand des Unternehmens<br />
1. Gegenstand des Unternehmens sind der Erwerb, das Halten und die<br />
Verwaltung von mittelbaren und unmittelbaren Beteiligungen an Gesellschaften<br />
in der Rechtsform einer steuerlich transparenten Personengesellschaft,<br />
die Seeschiffe erwerben, betreiben und/oder veräußern<br />
(nachfolgend „Schiffsgesellschaften“).<br />
2. Die Thesaurus-KG ist berechtigt, alle mit dem Unternehmensgegenstand<br />
zusammenhängenden und diesem förderliche Rechtsgeschäfte<br />
und Handlungen vorzunehmen. Sie kann hierzu andere Unternehmen<br />
gründen, erwerben oder sich an solchen beteiligen, Beteiligungen<br />
veräußern und Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten.<br />
Die Thesaurus-KG kann die Rechtsgeschäfte selbst vornehmen oder<br />
durch Dritte ausführen lassen.<br />
§ 3 Geschäftsjahr<br />
Das Geschäftsjahr der Thesaurus-KG entspricht dem Kalenderjahr.<br />
§ 4 Dauer<br />
Die Thesaurus-KG wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine Kündigung<br />
ist nur nach den Regelungen des § 22 zulässig.<br />
§ 5 Gesellschafter und Kommanditeinlagen<br />
1. Persönlich haftende Gesellschafterin der Thesaurus-KG ist die MCE<br />
Fonds 09 Verwaltungs GmbH mit Sitz in Hamburg (nachfolgend<br />
„Komplementärin“). Die Komplementärin leistet keine Einlage und<br />
ist weder am Vermögen der Thesaurus-KG noch an deren Gewinnen<br />
oder Verlusten beteiligt.<br />
2. Kommanditisten der Thesaurus-KG sind zunächst, vorbehaltlich des<br />
Beitrittes weiterer Kommanditisten:<br />
a) MCE Schiffskapital AG mit Sitz in Hamburg (nachfolgend „MCE<br />
Schiffskapital“), mit einer Kommanditeinlage von EUR 250,–;<br />
b) MCE Konzept AG & Co. KG mit Sitz in Hamburg (nachfolgend<br />
„MCE Konzept“), mit einer Kommanditeinlage von EUR 10.000,–;<br />
c) MCE Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in<br />
Hamburg (nachfolgend „Treuhänderin“), mit einer Kommanditeinlage<br />
von EUR 250,–;<br />
d) MCE Vertriebsgesellschaft mbH mit Sitz in Hamburg (nachfolgend<br />
„MCE Vertrieb“), mit einer Kommanditeinlage von EUR 250,–;<br />
(die vorstehenden Kommanditisten nachfolgend „Gründungskommanditisten“<br />
und die vorstehenden Kommanditeinlagen in der benannten<br />
Höhe nachfolgend „Gründereinlagen“). Die Gründungskommanditisten<br />
haben zusätzlich zu ihren Gründereinlagen jeweils einen<br />
Betrag in die Rücklage der Thesaurus-KG zu zahlen, der dem Neunfachen<br />
ihrer jeweiligen Gründereinlage entspricht (dieser Betrag zusammen<br />
mit der Gründereinlage nachfolgend jeweils „Gründerbeitrag“).<br />
3. Zusätzlich zu den Gründungskommanditisten können sich nur solche<br />
Personen – als Kommanditisten bzw. mittelbar als Treugeber über<br />
die Treuhänderin – an der Thesaurus-KG beteiligen, die im Rahmen<br />
des öffentlichen Angebotes unter der Bezeichnung „MCE 09 Sternenflotte<br />
FLEX“ (nachfolgend „Beteiligungsangebot“) eine – zunächst<br />
mittelbare (treugeberische) – Beteiligung an der MCE Fonds 09 Beteiligungsgesellschaft<br />
mbH & Co. KG (nachfolgend „Fonds-KG“) übernommen<br />
und sich in diesem Zusammenhang für eine zusätzliche<br />
Beteiligung an der Thesaurus-KG entschlossen haben (nachfolgend<br />
„Thesaurus-Investoren“). Die Beteiligung der Thesaurus-Investoren<br />
ist zunächst eine mittelbare, von der Treuhänderin gehaltene Kommanditbeteiligung,<br />
die aber gemäß § 7 Abs. 2 in eine direkte Kommanditbeteiligung<br />
umgewandelt werden kann. Die Höhe der jeweiligen<br />
(treugeberischen) Kommanditeinlage der Thesaurus-Investoren<br />
in der Thesaurus-KG ist nach näherer Maßgabe des § 6 abhängig von<br />
den bis zur Auflösung der Thesaurus-KG, oder, sofern diese früher<br />
erfolgt, bis zur Auflösung der Fonds-KG, für Rechnung der Thesaurus-<br />
Investoren an die Thesaurus-KG gezahlten Thesaurierungszahlungen<br />
(i.S.d. § 6 Abs. 1) und erhöht sich infolge derartiger Auszahlungen in<br />
entsprechendem Umfang.<br />
4. Die in das Handelsregister einzutragenden Haftsummen der Gründungskommanditisten<br />
entsprechen deren jeweiligen Gründereinlagen.<br />
Die Haftsummen von im Handelsregister eingetragenen<br />
Thesaurus-Investoren entsprechen jeweils derjenigen (Teil-)Kommanditeinlage<br />
der Treuhänderin, die diese im Zeitpunkt des Verlangens<br />
des jeweiligen Thesaurus-Investors gemäß § 7 Abs. 2 treuhänderisch<br />
für diesen hält. Die Haftsummen der Gesellschafter sind,<br />
abgesehen von Fällen der Übertragung von (Teil-)Kommanditanteilen<br />
gemäß § 20, unveränderlich; insbesondere führen Erhöhungen bzw.<br />
Reduzierungen der Kommanditeinlage der Treuhänderin gemäß § 6<br />
bzw. § 7 Abs. 2, § 23 Abs. 3 ebenso wenig zu einer Anpassung ihrer<br />
Haftsumme wie Erhöhungen der Kommanditeinlagen der Thesaurus-<br />
Investoren nach deren Eintragung im Handelsregister.<br />
5. Die Summe der jeweiligen Kommanditeinlagen aller Kommanditisten<br />
bildet das „Kommanditkapital“ der Thesaurus-KG im Sinne dieses<br />
Gesellschaftsvertrages.<br />
6. Die Treuhänderin ist berechtigt,<br />
a) nach näherer Maßgabe des § 6 ihre Kommanditeinlage ganz oder<br />
teilweise, auch in Schritten, zu erhöhen und<br />
b) ihre Kommanditeinlage ganz oder teilweise als Treuhänderin für<br />
die Thesaurus-Investoren zu halten und Kommanditeinlagen für<br />
die Thesaurus-Investoren zu verwalten. Zu diesem Zweck wird<br />
von der Treuhänderin mit jedem Thesaurus-Investor ein gesonderter<br />
Treuhand- und Verwaltungsvertrag abgeschlossen, der<br />
jeweils mit diesem Gesellschaftsvertrag eine Einheit bildet (nachfolgend<br />
„Treuhandvertrag“).<br />
7. Die Beteiligung von Kommanditisten an der Thesaurus-KG erfolgt<br />
unter der aufschiebenden Bedingung ihrer Eintragung im Handelsregister<br />
der Thesaurus-KG. In der Zeit von ihrem Beitritt bis zu ihrer<br />
Eintragung im Handelsregister sind die Kommanditisten als atypisch<br />
stille Gesellschafter mitunternehmerisch beteiligt. Die Bestimmungen<br />
dieses Gesellschaftsvertrages – insbesondere die Beschränkung der<br />
persönlichen Haftung eines Kommanditisten auf die Kommanditeinlage<br />
bzw. Haftsumme – finden auf das atypisch stille Gesellschaftsverhältnis<br />
entsprechende Anwendung.<br />
8. Vorbehaltlich eines gemäß § 6 Abs. 1 zu zahlenden Thesaurus-Rücklagenbetrages<br />
sind die Kommanditisten über die Leistung ihrer Kommanditeinlage<br />
hinaus im Übrigen nicht zu sonstigen Leistungen oder<br />
Nachschüssen an die Thesaurus-KG verpflichtet.<br />
§ 6 Erhöhung der Kommanditeinlagen der Treuhänderin und der<br />
Thesaurus-Investoren<br />
1. Zwecks treugeberischer Beteiligung der Thesaurus-Investoren an<br />
der Thesaurus-KG bzw. Erhöhung von deren treugeberischen Beteiligungen<br />
kann die Kommanditeinlage der Treuhänderin mit Wirkung<br />
gegenüber allen übrigen Gesellschaftern ein- oder mehrmals erhöht<br />
werden. Die Erhöhung erfolgt jedes Mal, wenn Auszahlungen aus der<br />
Fonds-KG, die nach näherer Maßgabe des § 18 des Gesellschaftsvertrages<br />
der Fonds-KG (nachfolgend „Fonds-Gesellschaftsvertrag“)<br />
rechnerisch auf die Thesaurus-Investoren entfallen, (vorstehend und<br />
nachfolgend „Thesaurierungszahlungen“), von der Fonds-KG für<br />
Rechnung der Thesaurus-Investoren auf das Konto der Thesaurus-KG
84 Gesellschaftsverträge<br />
(nachfolgend „Thesaurus-Konto“) gezahlt werden, wobei Thesaurierungszahlungen<br />
von der Fonds-KG längstens bis zu ihrer Auflösung<br />
oder, sofern diese früher erfolgt, bis zur Auflösung der Thesaurus-KG<br />
vorgenommen werden. Die Erhöhung erfolgt dabei jeweils automatisch<br />
und ohne, dass hierfür die Zustimmung der übrigen Gesellschafter<br />
erforderlich wäre, im Zeitpunkt der Gutschrift der Thesaurierungszahlungen<br />
auf dem Thesaurus-Konto, und zwar jeweils um einen<br />
Betrag, der 10 % der Summe der betreffenden Thesaurierungszahlungen<br />
entspricht (nachfolgend „Thesaurus-Erhöhungsbetrag“); die<br />
restlichen 90 % der betreffenden Thesaurierungszahlungen stellen<br />
eine Leistung in die Rücklage der Thesaurus-KG dar (nachfolgend<br />
„Thesaurus-Rücklagenbetrag“). Der jeweils erhöhte Teil der Kommanditeinlage<br />
der Treuhänderin steht den einzelnen Thesaurus-<br />
Investoren anteilig in dem Verhältnis zu, in dem die betreffenden<br />
Thesaurierungszahlungen anteilig auf sie entfallen, wobei die Komplementärin<br />
in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer der Fonds-KG<br />
die Treuhänderin und die Thesaurus-KG bei jeder Überweisung von<br />
Thesaurierungszahlungen auf das Thesaurus-Konto über die Aufteilung<br />
der Thesaurierungszahlungen auf die Thesaurus-Investor informieren<br />
wird.<br />
Die Erhöhung der Kommanditeinlage der Treuhänderin nach diesem<br />
Abs. 1 erfolgt erst, nachdem die Thesaurus-Schwelle i.S.d.<br />
§ 18 Abs. 2 S. 6 des Fonds-Gesellschaftsvertrages (nachfolgend ebenfalls<br />
„Thesaurus-Schwelle“) erreicht worden ist.<br />
2. Nachdem ein Thesaurus-Investor gemäß § 7 Abs. 2 als Kommanditist<br />
im Handelsregister der Thesaurus-KG eingetragen worden ist, findet<br />
Abs. 1 auf die Kommanditeinlage dieses Thesaurus-Investors entsprechende<br />
Anwendung, so dass die Kommanditeinlage dieses Thesaurus-Investoren<br />
mit jedem Eingang von auf ihn entfallenden Thesaurierungszahlungen<br />
auf dem Thesaurus-Konto in entsprechendem<br />
Umfang erhöht wird.<br />
3. „Thesauruskapital“ im Sinne dieses Gesellschaftsvertrages ist ein<br />
Betrag in Höhe aller bis zum jeweils maßgeblichen Zeitpunkt auf dem<br />
Thesaurus-Konto eingegangenen Thesaurierungszahlungen.<br />
§ 7 Stellung der Thesaurus-Investoren<br />
1. Die Thesaurus-Investoren sind berechtigt, die den Kommanditisten in<br />
der Thesaurus-KG zustehenden mitgliedschaftlichen Rechte unmittelbar<br />
auszuüben, soweit diese Rechte auf die von der Treuhänderin für<br />
sie gehaltene (Teil-)Kommanditeinlage entfallen.<br />
2. Nach Schließung des Fonds i.S.d. § 6 Abs. 1 des Fonds-Gesellschaftsvertrages<br />
(nachfolgend ebenfalls „Schließung des Fonds“) soll jeder<br />
Thesaurus-Investor, der unter Beachtung der Voraussetzungen des § 7<br />
Abs. 2 des Fonds-Gesellschaftsvertrages von der Treuhänderin seine<br />
direkte Eintragung als Kommanditist im Handelsregister der Fonds-KG<br />
verlangt, auch direkt als Kommanditist im Handelsregister der Thesaurus-KG<br />
eingetragen werden, und zwar mit einer Haftsumme in der in<br />
§ 5 Abs. 4 Satz 2 beschriebenen Höhe.<br />
Nach Erhalt der Handelsregistervollmacht gemäß § 7 Abs. 2 lit. a)<br />
des Fonds-Gesellschaftsvertrages ist die Treuhänderin verpflichtet,<br />
die dem Thesaurus-Investor anteilig zustehende Kommanditeinlage<br />
– zusammen mit der ihm an der Fonds-KG anteilig zustehenden<br />
Kommanditeinlage – einschließlich aller damit verbundenen Rechte<br />
und Pflichten und einschließlich der auf diese anteilig entfallenden<br />
Salden der Konten gemäß § 9, auf den Thesaurus-Investor im Wege<br />
der Sonderrechtsnachfolge und aufschiebend bedingt auf dessen<br />
Eintragung als Kommanditist im Handelsregister der Thesaurus-KG<br />
zu übertragen. Mit Ausnahme der Kosten des Registergerichtes für<br />
die erstmalige Umschreibung der Beteiligung des Treugebers im<br />
Handelsregister, welche von der Thesaurus-KG getragen werden, hat<br />
der Treugeber sämtliche mit der Umschreibung verbundene Kosten<br />
selbst zu tragen.<br />
§ 8 Leistung von Kommanditeinlagen und sonstigen geschuldeten<br />
Beträgen<br />
1. Die Gründungskommanditisten sind verpflichtet, ihre Gründerbeiträge<br />
bis zur Schließung des Fonds an die Thesaurus-KG zu leisten.<br />
2. Die Verpflichtung der Treuhänderin bzw. der Thesaurus-Investoren<br />
gegenüber der Thesaurus-KG zur Leistung der (anteiligen) Thesaurus-<br />
Erhöhungsbeträge und (anteiligen) Thesaurus-Rücklagenbeträge wird<br />
durch die jeweiligen Einzahlungen der auf die Thesaurus-Investoren entfallenden<br />
Thesaurierungszahlungen auf das Thesaurus-Konto erfüllt.<br />
§ 9 Gesellschafterkonten und gesamthänderisch gebundenes<br />
Rücklagenkonto<br />
1. Für jeden Kommanditisten werden die folgenden Konten geführt:<br />
a) Festkapitalkonto;<br />
b) Ergebnissonderkonto;<br />
c) Entnahmekonto.<br />
2. Auf dem Festkapitalkonto wird die Kommanditeinlage des Kommanditisten<br />
(einschließlich späterer Erhöhungen gemäß § 6) gebucht. Das<br />
Festkapitalkonto ist unveränderlich. Soweit in diesem Gesellschaftsvertrag<br />
nicht abweichend geregelt, ist es maßgeblich für das Stimmrecht,<br />
die Ergebnisverteilung und die Entnahmen (Auszahlungen).<br />
3. Auf dem Ergebnissonderkonto werden die Gewinn- und Verlustanteile<br />
eines jeden Kommanditisten sowie die anteiligen, auf den Kommanditisten<br />
entfallenden Auflösungsbeträge gemäß nachstehendem<br />
Abs. 6 gebucht. Ein negativer Saldo auf dem Ergebnissonderkonto<br />
begründet keine Verpflichtung des Kommanditisten, insbesondere<br />
entsteht keine Nachschusspflicht.<br />
4. Vom Kommanditisten getätigte Entnahmen (Auszahlungen) werden<br />
auf dem Ergebnissonderkonto gebucht, sofern und soweit dieses<br />
Konto ein Guthaben zugunsten des Kommanditisten ausweist. Entnahmen<br />
(Auszahlungen) und Einlagen werden im Übrigen auf gesonderten<br />
Entnahmekonten eines jeden Kommanditisten gebucht. Ein<br />
negativer Saldo auf dem Entnahmekonto begründet keine Forderung<br />
der Thesaurus-KG gegenüber den Kommanditisten.<br />
5. Für die Komplementärin wie auch für die Kommanditisten können<br />
weitere Konten eingeführt werden, insbesondere zur Verbuchung des<br />
Zahlungsverkehrs zwischen diesen und der Thesaurus-KG.<br />
6. Der Thesaurus-Rücklagenbetrag gemäß § 6 Abs. 1 ist auf ein gesamthänderisch<br />
gebundenes Rücklagenkonto der Thesaurus-KG zu<br />
buchen. Die Komplementärin ist jederzeit berechtigt, das Rücklagenkonto<br />
ganz oder teilweise aufzulösen, ohne dass es hierzu eines Beschlusses<br />
der Gesellschafter bedarf. Der Auflösungsbetrag steht allen<br />
Kommanditisten jeweils im Verhältnis ihrer Kommanditeinlagen<br />
(Festkapitalkonten) zu.<br />
7. Sämtliche Konten sind unverzinslich, soweit nicht in diesem Gesellschaftsvertrag<br />
abweichend bestimmt.<br />
8. Die vorstehenden Bestimmungen gelten für Thesaurus-Investoren, für<br />
die die Treuhänderin (Teil-)Kommanditeinlagen hält, entsprechend.<br />
§ 10 Vertretung und Geschäftsführung<br />
1. Die Komplementärin ist allein zur Vertretung und Geschäftsführung<br />
der Thesaurus-KG berechtigt und verpflichtet.<br />
2. Die Komplementärin und ihre Geschäftsführer sind von den Beschränkungen<br />
des § 181 BGB befreit und können sich bei der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit<br />
der Hilfe Dritter bedienen. Sie sind insbesondere<br />
befugt, im Namen der Thesaurus-KG Dritte (einschließlich Gründungskommanditisten<br />
und mit ihnen verbundene Unternehmen<br />
sowie Unternehmen, in denen die derzeitigen Geschäftsführer der<br />
Komplementärin Gesellschafter sind und/oder Organfunktionen übernommen<br />
haben) mit (i) der Beratung im Hinblick auf den Erwerb und<br />
die Veräußerung von Beteiligungen an Schiffsgesellschaften, (ii) der<br />
Bewertung von Beteiligungen an Schiffsgesellschaften und der Ermittlung<br />
des Net Asset Value der Thesaurus-KG, (iii) der Beratung und
85<br />
Unterstützung beim laufenden Controlling und Berichtswesen und<br />
(iv) sonstigen Dienstleistungen zu beauftragen.<br />
3. Die Komplementärin ist – vorbehaltlich der Einschränkungen der<br />
nachfolgenden Abs. 4 und 5 – zu allen Maßnahmen und Rechtshandlungen<br />
befugt, die für die Erreichung und Förderung des Unternehmensgegenstandes<br />
notwendig und/oder zweckmäßig sind.<br />
4. Die Komplementärin bedarf der vorherigen Zustimmung der Gesellschafter<br />
für alle Maßnahmen, die nach Art, Umfang oder Risiko den<br />
Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes überschreiten, insbesondere<br />
für die folgenden Maßnahmen:<br />
a) Erwerb von Anteilen an einer Schiffsgesellschaft,<br />
(1) sofern und soweit der von der Thesaurus-KG für den oder<br />
die zu erwerbenden Anteile an der betreffenden Schiffsgesellschaft<br />
zu zahlende (Gesamt-)Kaufpreis (i) allein oder<br />
(ii) zusammen mit Kaufpreisen, die die Thesaurus-KG für bereits<br />
früher von ihr an dieser betreffenden Schiffsgesellschaft<br />
erworbene Anteile gezahlt hat oder noch zu zahlen verpflichtet<br />
ist, einen Betrag von EUR 7,0 Mio. übersteigt, oder<br />
(2) die sich noch im Rahmen eines öffentlichen Angebotes in der<br />
Platzierung befinden, oder<br />
(3) deren Anteile im Rahmen eines öffentlichen, von der MCE<br />
Schiffskapital als Anbieterin initiierten Angebotes, angeboten<br />
werden;<br />
b) Veräußerung von Anteilen an Schiffsgesellschaften, sofern der<br />
Nominalbetrag des einzelnen Anteiles allein einen Betrag von<br />
EUR 5,0 Mio. und zusammen mit dem Nominalbetrag aller mit<br />
ihm zusammen zu veräußernden oder in dem jeweiligen Geschäftsjahr<br />
bereits zuvor veräußerten Anteile an Schiffsgesellschaften<br />
einen Betrag von insgesamt EUR 10,0 Mio. übersteigt;<br />
c) Einbringung – ganz oder teilweise – der von der Thesaurus-KG<br />
gehaltenen Anteile an Schiffsgesellschaften in Tochter- oder Beteiligungsgesellschaften<br />
der Thesaurus-KG;<br />
d) Begründung von Verbindlichkeiten aus Wechseln, Bürgschaften,<br />
Garantien und Patronatserklärungen, die im Einzelfall einen Betrag<br />
von EUR 1,0 Mio. überschreiten;<br />
e) Aufnahme von Darlehen durch die Thesaurus-KG, soweit diese<br />
im Einzelfall einen Betrag von EUR 1,0 Mio. übersteigen, mit<br />
Ausnahme von Darlehen zur Zwischenfinanzierung des Erwerbes<br />
von Anteilen an Schiffsgesellschaften im Zeitraum vor Schließung<br />
des Fonds bis zu einem Gesamtbetrag von EUR 6,0 Mio.;<br />
f) Gewährung von Darlehen an Gesellschafter oder Dritte, soweit<br />
diese im Einzelfall einen Betrag von EUR 1,0 Mio. übersteigen;<br />
g) Abschluss von Anstellungsverträgen, die Erteilung sowie Erhöhung<br />
von Pensions- und Versorgungszusagen sowie die Gewährung<br />
von Tantiemen.<br />
5. Ist ein Beirat bestellt, so bedürfen die in vorstehendem Abs. 4 genannten<br />
Maßnahmen statt der Zustimmung der Gesellschafter derjenigen<br />
des Beirates, wobei die Komplementärin derartige Maßnahmen auch<br />
in diesem Fall direkt den Gesellschaftern anstatt dem Beirat zur Entscheidung<br />
vorlegen kann. Für die Aufgabe des Geschäftsbetriebes<br />
der Thesaurus-KG bedarf die Komplementärin stets der vorherigen<br />
Zustimmung der Gesellschafter.<br />
6. Das Widerspruchsrecht der Kommanditisten gemäß § 164 HGB ist im<br />
Übrigen ausgeschlossen.<br />
7. Für den Abschluss bzw. die Vornahme folgender Maßnahmen gilt die<br />
Zustimmung der Gesellschafter und des Beirates gemäß vorstehenden<br />
Abs. 4 und 5 als erteilt:<br />
a) Abschluss der Verträge mit den Gründungskommanditisten gemäß<br />
§ 15 Abs. 2 bis Abs. 4 sowie von weiteren Verträgen mit<br />
den Gründungskommanditisten über die Erbringung von Dienstleistungen<br />
für die Thesaurus-KG;<br />
b) Beteiligung der Thesaurus-KG als weitere Vertragspartei an Vereinbarungen<br />
zwischen der MCE Schiffskapital und einzelnen<br />
Thesaurus-Investoren (vorstehend und nachfolgend „Andienungsvereinbarung<br />
Flex“), in denen die MCE Schiffskapital den<br />
einzelnen Thesaurus-Investoren gegen Zahlung einer Prämie jeweils<br />
ein Andienungsrecht zum Verkauf des Kommanditanteiles<br />
des betreffenden Thesaurus-Investors an die MCE Schiffskapital<br />
zum Ende eines Kalenderquartals einräumt;<br />
c) Abschluss einer Grundlagenvereinbarung zwischen der Thesaurus-KG<br />
und anderen von der MCE Schiffskapital als Anbieterin<br />
initiierten geschlossenen Schiffsfonds in Bezug auf eine Zusammenarbeit<br />
bei dem Erwerb von Schiffsbeteiligungen.<br />
8. In Not- und in Eilfällen hat die Komplementärin das Recht und die<br />
Pflicht, unaufschiebbare Rechtsgeschäfte und/oder Rechtshandlungen,<br />
die der Zustimmung der Gesellschafter oder des Beirates<br />
bedürfen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes auch ohne<br />
vorherige Zustimmung der Gesellschafter bzw. des Beirates vorzunehmen.<br />
Tut sie dies, hat sie die Gesellschafter bzw. den Beirat, je<br />
nachdem wessen Zustimmung notwendig gewesen wäre, unverzüglich<br />
hierüber zu unterrichten.<br />
9. Die Haftung der Komplementärin und ihrer Organe für Pflichtverletzungen<br />
im Zusammenhang mit den ihr nach diesem Gesellschaftsvertrag<br />
zugewiesenen Aufgaben ist, soweit dies rechtlich zulässig<br />
vereinbart werden kann, auf Fälle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit<br />
beschränkt. Dies gilt weder für die Verletzung von Pflichten,<br />
die für die Durchführung dieses Vertrages wesentlich sind (Kardinalpflichten)<br />
noch für Schäden aus der fahrlässigen oder vorsätzlichen<br />
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.<br />
10. Die Komplementärin erhält von der Thesaurus-KG<br />
a) für die Geschäftsführung der Thesaurus-KG und die Übernahme<br />
der persönlichen Haftung für das Geschäftsjahr 2012 eine Vergütung<br />
von insgesamt EUR 6.000,– und ab dem Geschäftsjahr 2013<br />
eine jährliche Vergütung in Höhe von insgesamt EUR 12.000,– (jeweils<br />
inkl. etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer), die erstmals (für<br />
die Geschäftsjahre 2012 und 2013) am 31. Dezember 2013 und danach<br />
jeweils am Ende eines Geschäftsjahres zur Zahlung fällig ist<br />
und die sich ab dem Geschäftsjahr 2014 jährlich um 2,0 %, mindestens<br />
aber in Höhe der vom Statistischen Bundesamt für das<br />
jeweilige Vorjahr ermittelten durchschnittlichen Inflationsrate,<br />
erhöht; kommt es infolge eines Nichterreichens der Thesaurus-<br />
Schwelle zu einer Auflösung der Thesaurus-KG gemäß § 26 reduziert<br />
sich die vorstehende Vergütung für das Geschäftsjahr 2012<br />
auf EUR 625,– und für die Geschäftsjahre ab 2013 auf EUR 2.500,–<br />
pro Jahr (jeweils inkl. etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer), wobei<br />
die Vergütung für das Geschäftsjahr, in dem die Thesaurus-KG<br />
beendet wird, nur anteilig geschuldet wird;<br />
b) sämtliche ihrer mit der Geschäftsführung der Thesaurus-KG verbundenen<br />
Aufwendungen und Kosten mit deren Anfall ersetzt.<br />
Die Komplementärin ist berechtigt, die vorstehenden Vergütungen<br />
bzw. den Aufwendungs- und Kostenersatz bei Fälligkeit zu entnehmen.<br />
§ 11 Zuständigkeit der Gesellschafter<br />
Die Gesellschafter beschließen über alle ihnen gesetzlich oder durch diesen<br />
Gesellschaftsvertrag zugewiesenen Angelegenheiten, insbesondere über:<br />
a) Feststellung des Jahresabschlusses;<br />
b) Entlastung der Komplementärin und des Beirates;<br />
c) Wahl des Abschlussprüfers; für die Geschäftsjahre bis einschließlich<br />
desjenigen, in dem die Schließung des Fonds erfolgt, wird abweichend<br />
davon der Abschlussprüfer allein von der MCE Schiffskapital<br />
benannt;<br />
d) Wahl und Abberufung von Beiratsmitgliedern mit Ausnahme der von<br />
der Komplementärin zu entsendenden und abzuberufenden Beiratsmitglieder<br />
und nur, sofern kein Einheits-Beirat (i.S.d. § 14 Abs. 1) besteht;<br />
e) Erhöhung und Herabsetzung des Kommanditkapitals, mit Ausnahme<br />
von Erhöhungen gemäß § 6;
86 Gesellschaftsverträge<br />
f) Änderungen des Gesellschaftsvertrages;<br />
g) Ausschluss von Gesellschaftern;<br />
h) Zustimmung zu Maßnahmen der Geschäftsführung gemäß § 10 Abs. 4;<br />
i) Auflösung der Thesaurus-KG.<br />
§ 12 Präsenzversammlung und Umlaufverfahren<br />
1. Die Gesellschafter fassen Beschlüsse und entscheiden die Angelegenheiten<br />
der Thesaurus-KG wahlweise in Präsenzversammlungen<br />
(nachfolgend „Präsenzversammlung“) oder im schriftlichen Umlaufverfahren<br />
(nachfolgend „Umlaufverfahren“). Präsenzversammlungen<br />
bzw. Umlaufverfahren haben zwecks Beschlussfassung über<br />
die Gegenstände in § 11 sowie immer dann stattzufinden, wenn<br />
(i) das Wohl der Thesaurus-KG dies erfordert oder (ii) der Beirat oder<br />
Gesellschafter, die zusammen mindestens 10 % des Kommanditkapitals<br />
repräsentieren, dies schriftlich unter Übersendung einer Tagesordnung<br />
und einer Begründung verlangen. Die Komplementärin<br />
entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen darüber, ob eine Präsenzversammlung<br />
oder ein Umlaufverfahren stattfindet.<br />
2. Für die Einberufung bzw. Ankündigung von Präsenzversammlungen<br />
bzw. Umlaufverfahren gilt Folgendes:<br />
a) Präsenzversammlungen werden von der Komplementärin einberufen<br />
und finden grundsätzlich am Sitz der Thesaurus-KG statt.<br />
Die Einberufung erfolgt schriftlich oder per E-Mail unter Angabe<br />
des Tages, der Uhrzeit, des Ortes und der Tagesordnung der Präsenzversammlung.<br />
Die Einberufungsfrist für Präsenzversammlungen<br />
beträgt, vorbehaltlich der Regelungen in nachfolgendem<br />
lit. c), vier Wochen, beginnend mit dem Tag der Absendung des<br />
Einberufungsschreibens.<br />
b) Umlaufverfahren werden von der Komplementärin durch schriftliche<br />
oder per E-Mail erfolgende Mitteilung an jeden Gesellschafter<br />
angekündigt. Die Mitteilung, der die Beschlussvorlagen<br />
beizufügen sind, muss den letzten Abstimmungstag angeben,<br />
der, vorbehaltlich der Regelungen in nachfolgendem lit. c), nicht<br />
vor Ablauf von vier Wochen nach der Absendung der Mitteilung<br />
liegen darf und auf einen Werktag (am Sitz der Thesaurus-KG)<br />
fallen muss. Ein durch entsprechende Mitteilung in Gang gesetztes<br />
Umlaufverfahren kann durch die Komplementärin bis zu<br />
dem dem Abstimmungstag vorangehenden Werktag (am Sitz der<br />
Thesaurus-KG) abgesetzt werden, indem die Komplementärin<br />
statt dessen eine Präsenzversammlung einberuft, deren Tagesordnung<br />
die Beschlussgegenstände des ursprünglich geplanten<br />
Umlaufverfahrens enthält.<br />
c) Abweichend von den Regelungen in vorstehenden lit. a) und b)<br />
kann in dringenden Fällen die Einberufungsfrist für eine Präsenzversammlung<br />
auf 10 Tage verkürzt, bzw. im Umlaufverfahren der<br />
letzte Abstimmungstag so bestimmt werden, dass dieser nicht<br />
vor Ablauf von 10 Tagen nach Absendung der Mitteilung liegt<br />
und auf einen Werktag (am Sitz der Thesaurus-KG) fällt.<br />
3. Die Leitung der Präsenzversammlung übernimmt die Komplementärin.<br />
Sie kann die Leitung einem Mitglied des Beirates oder einem Vertreter<br />
der Treuhänderin übertragen. Der Versammlungsleiter ernennt<br />
einen Protokollführer.<br />
4. Für die Beschlussfähigkeit von Präsenzversammlungen bzw. Umlaufverfahren<br />
gilt Folgendes:<br />
a) Die Präsenzversammlung ist nur beschlussfähig, wenn die Komplementärin<br />
sowie Kommanditisten, die insgesamt mehr als 25 %<br />
des stimmberechtigten Kommanditkapitals halten, anwesend<br />
oder vertreten sind.<br />
b) Im Umlaufverfahren ist die Beschlussfähigkeit gegeben, wenn<br />
Gesellschafter, die insgesamt mehr als 25 % des stimmberechtigten<br />
Kommanditkapitals halten, schriftlich ihre Stimme abgegeben<br />
haben. Für Zwecke der Feststellung der Beschlussfähigkeit<br />
gelten im Umlaufverfahren schriftlich erklärte Stimmenthaltungen<br />
als abgegebene Stimmen. Maßgeblich ist der Eingang<br />
der erforderlichen Stimmen bei der Thesaurus-KG am letzten<br />
Abstimmungstag.<br />
c) Ist in einer Präsenzversammlung bzw. in einem Umlaufverfahren<br />
Beschlussfähigkeit nach vorstehenden lit. a) bzw. b) nicht gegeben,<br />
ist unverzüglich unter Einhaltung der Formvorschriften des<br />
vorstehenden Abs. 2 mit derselben Tagesordnung eine neue Präsenzversammlung<br />
einzuberufen bzw. ein neues Umlaufverfahren<br />
einzuleiten, die/das ohne Rücksicht auf die Höhe des anwesenden<br />
oder vertretenen bzw. teilnehmenden Kommanditkapitals beschlussfähig<br />
ist, wenn hierauf in dem Einberufungsschreiben bzw.<br />
der Mitteilung betreffend die neue Präsenzversammlung bzw. das<br />
neue Umlaufverfahren ausdrücklich hingewiesen wurde.<br />
5. Über jede Präsenzversammlung, insbesondere über die darin behandelten<br />
Anträge und durchgeführten Beschlussfassungen – einschließlich<br />
der Stimmabgaben der Gesellschafter sowie des Abstimmungsergebnisses<br />
– ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem<br />
Versammlungsleiter zu unterzeichnen und den Gesellschaftern zuzuleiten<br />
ist. Das Ergebnis jeder Beschlussfassung im Umlaufverfahren<br />
wird den Gesellschaftern von der Thesaurus-KG schriftlich mitgeteilt.<br />
Die Niederschrift bzw. die schriftliche Mitteilung dienen nur zu Beweiszwecken<br />
und sind nicht Wirksamkeitsvoraussetzung der gefassten<br />
Beschlüsse.<br />
6. Jeder Gesellschafter kann sich in einer Präsenzversammlung bzw. in<br />
einem Umlaufverfahren durch einen anderen Gesellschafter, seinen<br />
Ehepartner oder einen in gerader Linie Verwandten, einen kraft Gesetzes<br />
zur Verschwiegenheit verpflichteten Angehörigen der rechtsoder<br />
steuerberatenden Berufe (Rechtsanwalt, Notar, Wirtschaftsprüfer,<br />
vereidigter Buchprüfer oder Steuerberater) oder, vorbehaltlich<br />
der Zustimmung der Komplementärin, durch einen sonstigen Dritten<br />
vertreten lassen, wobei die Vertreter weder mittelbar noch unmittelbar<br />
im Wettbewerb zur Thesaurus-KG stehen dürfen. Mit Ausnahme<br />
der von den Thesaurus-Investoren an die Treuhänderin erteilten Vollmachten<br />
bedarf jede Vollmacht der Schriftform.<br />
7. Die Treuhänderin ist grundsätzlich bevollmächtigt, Thesaurus-Investoren<br />
auf Präsenzversammlungen und bei Beschlussfassungen im<br />
Umlaufverfahren unter Beachtung der Bestimmungen des Treuhandvertrages<br />
zu vertreten und deren Stimmrecht auszuüben. Sie ist berechtigt,<br />
ihr Stimmrecht unterschiedlich entsprechend den von ihr für<br />
die Thesaurus-Investoren treuhänderisch gehaltenen (Teil-)Kommanditeinlagen<br />
bzw. den von ihr für die gemäß § 7 Abs. 2 als Kommanditisten<br />
eingetragenen Thesaurus-Investoren verwalteten Kommanditeinlagen<br />
unterschiedlich auszuüben (gespaltene Stimmenabgabe)<br />
und dabei den ihr von den Thesaurus-Investoren erteilten Weisungen<br />
zu folgen. Die mittelbar über die Treuhänderin beteiligten Thesaurus-<br />
Investoren sind berechtigt, das auf sie entfallende Stimmrecht der<br />
Treuhänderin selbst auszuüben oder sich durch einen Bevollmächtigten<br />
nach Maßgabe von vorstehendem Abs. 6 vertreten zu lassen. In<br />
diesen Fällen steht der Treuhänderin aus ihrer Kommanditeinlage insoweit<br />
kein Stimmrecht zu, als dieses von den jeweiligen Thesaurus-<br />
Investoren oder deren Bevollmächtigten ausgeübt wird.<br />
8. Die Komplementärin kann die Treuhänderin ermächtigen, an ihrer<br />
Stelle Präsenzversammlungen und Umlaufverfahren einzuberufen<br />
bzw. anzukündigen und durchzuführen. In diesem Fall finden die Regelungen<br />
der vorstehenden Abs. 1 bis 7 entsprechende Anwendung,<br />
wobei an die Stelle der Komplementärin jeweils die Treuhänderin tritt.<br />
§ 13 Gesellschafterbeschlüsse<br />
1. Gesellschafterbeschlüsse werden, soweit dieser Gesellschaftsvertrag<br />
oder zwingende gesetzliche Bestimmungen nicht eine andere Mehrheit<br />
vorsehen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen<br />
gefasst. Stimmenthaltungen, ungültige Stimmen sowie Stimmen, die<br />
im Rahmen eines Umlaufverfahrens nicht oder nicht rechtzeitig ab-
87<br />
gegeben werden, zählen bei der Berechnung der Stimmmehrheiten<br />
nicht mit, unbeschadet der ausschließlich die Beschlussfähigkeit betreffenden<br />
Regelung des § 12 Abs. 4 lit. b) Satz 1 Halbsatz 2. Beschlüsse<br />
über Angelegenheiten gemäß § 10 Abs. 5 Satz 2, § 11 lit. e) bis lit. g)<br />
sowie § 11 lit. i) bedürfen einer 75 %-igen Mehrheit der abgegebenen<br />
Stimmen.<br />
2. Bei der Beschlussfassung gewähren je EUR 0,01 der Kommanditeinlage<br />
eine Stimme.<br />
3. Die Fehlerhaftigkeit eines Gesellschafterbeschlusses kann nur innerhalb<br />
einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Tag der Absendung<br />
der Niederschrift bzw. der Mitteilung gemäß § 12 Abs. 5 durch<br />
Klage gegen die Thesaurus-KG auf Feststellung der Unwirksamkeit<br />
des Gesellschafterbeschlusses geltend gemacht werden. Nach Ablauf<br />
der Frist gilt ein etwaiger Mangel eines Gesellschafterbeschlusses als<br />
geheilt.<br />
§ 14 Beirat<br />
1. Nach Erreichen der Thesaurus-Schwelle wird ein bei der Fonds-KG<br />
bestehender (vorläufiger) Beirat – in seiner jeweiligen Zusammensetzung<br />
– auch als (vorläufiger) Beirat der Thesaurus-KG tätig, ohne dass<br />
es einer gesonderten Wahl bzw. Entsendung von Beiratsmitgliedern<br />
durch die Gesellschafter bedarf (vorstehend und nachfolgend „Einheits-Beirat“);<br />
die Regelungen der nachfolgenden Abs. 3 und 4 finden<br />
in diesem Fall keine Anwendung. Sofern nach Schließung des Fonds<br />
Gesellschafter, die zusammen mindestens 75 % des Kommanditkapitals<br />
auf sich vereinigen, die Einrichtung eines eigenständigen Beirates<br />
bei der Thesaurus-KG verlangen, ist bei der Thesaurus-KG ein<br />
solcher, aus drei natürlichen Personen bestehender Beirat zu bilden,<br />
wobei zwei der Beiratsmitglieder durch Beschluss der Gesellschafter<br />
mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt und abberufen und ein drittes<br />
Beiratsmitglied von der Komplementärin in den Beirat entsandt<br />
bzw. aus diesem abberufen wird.<br />
2. Der Beirat berät die Komplementärin in wesentlichen Angelegenheiten<br />
der Geschäftsführung und hat im Übrigen die in diesem Gesellschaftsvertrag<br />
bestimmten Befugnisse und Pflichten. Ein Weisungsrecht<br />
gegenüber der Komplementärin oder der Treuhänderin<br />
steht dem Beirat nicht zu. Die Komplementärin berichtet dem Beirat<br />
regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich über den Gang der Geschäfte<br />
sowie aus wichtigem Anlass. Der Beirat kann von der Komplementärin<br />
Auskunft über die Angelegenheiten der Thesaurus-KG verlangen<br />
und die Bücher und Unterlagen der Thesaurus-KG einsehen<br />
und prüfen, sofern hierdurch nicht der ordentliche Geschäftsbetrieb<br />
der Thesaurus-KG unangemessen beeinträchtigt wird. Der Beirat<br />
kann hierzu einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Angehörigen<br />
der rechts- oder steuerberatenden Berufe heranziehen. Der Beirat<br />
hat den Gesellschaftern einmal jährlich einen schriftlichen Bericht<br />
über seine Beiratstätigkeit für das vorangegangene Geschäftsjahr zu<br />
erstatten.<br />
3. Die Amtszeit der Beiratsmitglieder beträgt drei Jahre. Das Jahr der<br />
Wahl bzw. Entsendung zählt nicht mit. Die Beiratsmitglieder bleiben<br />
über den Ablauf dieser Frist hinaus solange im Amt, bis die Gesellschafter<br />
über eine Neuwahl von Beiratsmitgliedern beschließen bzw.<br />
die Komplementärin ein neues Beiratsmitglied entsendet. Eine Wiederwahl<br />
bzw. wiederholte Entsendung ist zulässig. Beiratsmitglieder<br />
können jederzeit und ohne Grund von den Gesellschaftern bzw.<br />
durch die Komplementärin abberufen werden, vorausgesetzt, es wird<br />
gleichzeitig für die verbleibende Amtszeit des abberufenen Beiratsmitgliedes<br />
ein neues Beiratsmitglied gewählt bzw. entsandt. Scheidet<br />
ein Beiratsmitglied auf anderem Wege als durch Abberufung aus<br />
oder ist ein Beiratsmitglied länger als drei Monate an der Ausübung<br />
seines Amtes gehindert, hat für den Rest der Amtszeit unverzüglich<br />
eine Nachwahl bzw. Nachentsendung zu erfolgen, soweit nicht bei<br />
der Wahl bzw. Entsendung des ausscheidenden Beiratsmitgliedes bereits<br />
ein Ersatzmitglied gewählt bzw. benannt wurde, das an die Stelle<br />
des ausscheidenden Beiratsmitgliedes tritt.<br />
4. Die Beiratsmitglieder wählen mittels mit einfacher Mehrheit zu fassender<br />
Beschlüsse aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.<br />
Der Vorsitzende, im Falle von dessen Verhinderung sein<br />
Stellvertreter, vertritt den Beirat.<br />
5. Der Beirat hält Sitzungen immer dann ab, wenn es das Wohl der Thesaurus-KG<br />
erfordert, mindestens aber einmal pro Kalenderjahr. Die<br />
Sitzungen des Beirates werden vom Vorsitzenden schriftlich, per Telefax<br />
oder per E-Mail einberufen. Sitzungen können auch telefonisch<br />
abgehalten werden. Komplementärin und Treuhänderin sind zur Anwesenheit<br />
bei Beiratssitzungen berechtigt und zu diesen zu laden. Beschlussfassungen<br />
können auch außerhalb von Sitzungen per Telefax<br />
oder E-Mail erfolgen.<br />
6. Entscheidungen des Beirates erfolgen durch Beschluss. Der Beirat<br />
ist beschlussfähig, wenn mindestens ein von den Gesellschaftern<br />
gewähltes Beiratsmitglied sowie das von der Komplementärin entsandte<br />
Beiratsmitglied in der Sitzung anwesend sind bzw. an der Beschlussfassung<br />
außerhalb einer Sitzung teilnehmen. Beschlüsse des<br />
Beirates bedürfen der Mehrheit der an der Beschlussfassung in oder<br />
außerhalb einer Sitzung teilnehmenden Beiratsmitglieder. Bei Stimmengleichheit<br />
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen<br />
Abwesenheit die Stimme des Stellvertreters. Beschlüsse sind vom<br />
Beiratsvorsitzenden, bzw. bei dessen Abwesenheit von dessen Stellvertreter,<br />
zu protokollieren und der Komplementärin zuzuleiten.<br />
7. Die Beiratsmitglieder regeln die interne Verfassung des Beirates, insbesondere<br />
die Einzelheiten zu Einberufung und Durchführung von<br />
Beiratssitzungen und zur Beschlussfassung, in einer von ihnen einstimmig<br />
zu beschließenden Geschäftsordnung selbst.<br />
8. Besteht bei der Thesaurus-KG und der Fonds-KG ein Einheits-Beirat,<br />
erhält der Beiratsvorsitzende von der Thesaurus-KG als Vergütung für<br />
die Beiratstätigkeit einen Betrag in Höhe von EUR 1.000,– pro Jahr<br />
und die übrigen Beiratsmitglieder jeweils einen Betrag in Höhe von<br />
EUR 670,– pro Jahr, jeweils zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Besteht<br />
bei der Thesaurus-KG ein eigenständiger Beirat wird die Höhe der<br />
den Beiratsmitgliedern zu zahlenden Vergütung von der Gesellschafterversammlung<br />
durch Beschluss festgesetzt.<br />
Die Thesaurus-KG ersetzt den Beiratsmitgliedern außerdem die ihnen<br />
durch ihre Beiratstätigkeit entstandenen, nachgewiesenen und notwendigen<br />
Auslagen. Soweit ein Einheits-Beirat besteht und sich die<br />
notwendigen Auslagen auf Angelegenheiten der Thesaurus-KG und<br />
der Fonds-KG beziehen, ersetzt die Thesaurus-KG die Auslagen nur<br />
zu 1/3.<br />
9. Die Beiratsmitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese<br />
Pflicht gilt auch nach Beendigung des Amtes fort. Unbeschadet der<br />
gegenüber den Kommanditisten bestehenden Berichtspflicht des Beirats<br />
als Organ der Thesaurus-KG gemäß vorstehendem Abs. 2 Satz 6<br />
stehen den Gesellschaftern gegenüber einem einzelnen Beiratsmitglied<br />
keine individuellen Auskunftsansprüche zu.<br />
10. Die Beiratsmitglieder haften im Rahmen ihrer Beiratstätigkeit für eigenes<br />
Verschulden. In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist ihre Haftung gegenüber<br />
der Thesaurus-KG auf EUR 50.000,– beschränkt. Dies gilt weder für<br />
die Verletzung von Pflichten, die für die Durchführung dieses Vertrages<br />
wesentlich sind (Kardinalpflichten), noch für Schäden aus der fahrlässigen<br />
oder vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der<br />
Gesundheit. Die Thesaurus-KG kann für die Beiratsmitglieder Haftpflichtversicherungen<br />
im Hinblick auf ihre Beiratstätigkeit abschließen.<br />
§ 15 Besondere Gesellschafterbeiträge<br />
Die folgenden Gesellschafter erbringen über eine etwaig zu leistende<br />
Kommanditeinlage hinaus folgende besondere Beiträge:<br />
1. Die Komplementärin übernimmt die Geschäftsführung und gesetzliche<br />
Vertretung der Thesaurus-KG sowie die Haftung als persönlich
88 Gesellschaftsverträge<br />
haftende Gesellschafterin und erhält hierfür von der Thesaurus-KG<br />
die in § 10 Abs. 10 festgelegte Vergütung.<br />
2. Die Treuhänderin übernimmt für die Thesaurus-KG nach näherer Maßgabe<br />
des Treuhandvertrages die Betreuung der Thesaurus-Investoren,<br />
insbesondere die Einrichtung der Treuhandverwaltung sowie die<br />
laufende Treuhandverwaltung der Beteiligungen der Thesaurus-Investoren<br />
an der Thesaurus-KG, und erhält hierfür von der Thesaurus-<br />
KG die im Treuhandvertrag festgelegte Vergütung.<br />
3. Die MCE Konzept hat die Thesaurus-KG im Hinblick auf die Projektierung<br />
und Konzeption des Beteiligungsangebotes und die Konzeption<br />
der wirtschaftlichen Grundlagen der Thesaurus-KG unentgeltlich beraten.<br />
Die MCE Konzept berät und unterstützt die Thesaurus-KG außerdem<br />
nach näherer Maßgabe eines hierzu gesondert abgeschlossenen<br />
Vertrages bei (i) Erwerb und Veräußerung von Anteilen an<br />
Schiffsgesellschaften, (ii) der Ermittlung des Net Asset Value (i.S.d.<br />
§ 24 Abs. 3 S. 2) der Thesaurus-KG, (iii) der Bewertung von Beteiligungen<br />
an Schiffsgesellschaften und (iv) dem laufenden Controlling<br />
und Berichtswesen und erhält hierfür von der Thesaurus-KG<br />
die im vorgenannten Vertrag festgelegte Vergütung für diejenigen<br />
Leistungen, welche die MCE Konzept nach Abschluss der Mittelfreigabe-<br />
und Mittelverwendungskontrolle (i.S.d. § 15 Abs. 3 des Fonds-<br />
Gesellschaftsvertrages) erbringt. Darüber hinaus räumt die MCE Konzept<br />
der Thesaurus-KG nach näherer Maßgabe von hierzu gesondert<br />
abgeschlossenen Nutzungsverträgen bestimmte Nutzungsrechte an<br />
einem computerbasierten Bewertungssystem und Bewertungsmodul<br />
ein und erhält für die Nutzung im Zeitraum nach Abschluss der Mittelfreigabe-<br />
und Mittelverwendungskontrolle von der Thesaurus-KG die<br />
in den vorgenannten Nutzungsverträgen festgelegten Vergütungen.<br />
4. Sowohl die MCE Schiffskapital als auch die MCE Vertrieb vermitteln<br />
für die Thesaurus-KG nach näherer Maßgabe von hierzu mit ihnen<br />
jeweils einzeln abgeschlossenen Verträgen Beteiligungen an der Thesaurus-KG<br />
an Treugeber (vorstehend und nachfolgend „Vermittlung<br />
von Beteiligungen“) und erhalten hierfür von der Thesaurus-KG die in<br />
den vorgenannten Verträgen festgelegten Provisionen.<br />
5. Die Vergütungen, die die Thesaurus-KG nach Maßgabe des vorstehenden<br />
Abs. 1 bzw. der in den vorstehenden Abs. 2 bis 4 genannten<br />
Verträgen schuldet, sind als Aufwand der Thesaurus-KG zu behandeln,<br />
auch in den Geschäftsjahren zu zahlen, in denen die Thesaurus-KG<br />
keinen Gewinn erzielt und können nur mit Zustimmung des jeweils<br />
Berechtigten geändert werden.<br />
§ 16 Jahresabschluss<br />
1. Die Komplementärin führt die Bücher der Thesaurus-KG und hat den<br />
Jahresabschluss sowie ggf. den Lagebericht nach den Grundsätzen<br />
ordnungsgemäßer Buchführung und den einschlägigen Rechnungslegungsvorschriften<br />
innerhalb der gesetzlichen Frist aufzustellen und<br />
durch einen von ihr namens der Thesaurus-KG zu beauftragenden<br />
Wirtschaftsprüfer oder eine von ihr namens der Thesaurus-KG zu beauftragende<br />
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen zu lassen.<br />
2. Die Komplementärin hat den aufgestellten und geprüften Jahresabschluss<br />
sowie ggf. den Lagebericht den Gesellschaftern und dem Beirat<br />
in Kopie zu übersenden. Die Gesellschafter beschließen über die<br />
Feststellung des Jahresabschlusses sowie ggf. des Lageberichtes in<br />
einer Präsenzversammlung oder im Umlaufverfahren.<br />
3. Die Komplementärin ist berechtigt, sich bei der Führung der Bücher<br />
und der Erstellung des Jahresabschlusses sowie ggf. des Lageberichtes<br />
der Hilfe Dritter zu bedienen.<br />
4. Die Kosten aus und im Zusammenhang mit der Aufstellung und Prüfung<br />
des Jahresabschlusses sowie ggf. des Lageberichtes trägt die<br />
Thesaurus-KG.<br />
§ 17 Ergebnisverteilung<br />
1. Vorbehaltlich der nachfolgenden Abs. 2 und 3 wird ein nach Abzug<br />
der Vergütungen gemäß § 15 verbleibender handelsrechtlicher Gewinn<br />
(Jahresüberschuss) oder Verlust (Jahresfehlbetrag) eines Geschäftsjahres<br />
(Ergebnis) auf die Kommanditisten im Verhältnis ihrer<br />
Kommanditeinlagen (Festkapitalkonten) verteilt.<br />
2. Das Ergebnis der Geschäftsjahre bis einschließlich desjenigen, in<br />
dem die Schließung des Fonds erfolgt, wird dergestalt verteilt, dass<br />
die für die Thesaurus-Investoren geführten Ergebnissonderkonten<br />
zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres im Verhältnis der bis zu<br />
diesem Zeitpunkt auf die Thesaurus-Investoren entfallenden (Teil-)<br />
Kommanditeinlagen zueinander relativ gleichstehen (nachfolgend<br />
„Kontengleichstellung“). Hierfür werden Ergebnisse vom Zeitpunkt<br />
des Beitrittes des betreffenden beitretenden Thesaurus-Investors<br />
zunächst diesem in dem Umfang allein zugewiesen, indem vorher<br />
beigetretenen Thesaurus-Investoren Ergebnisse bereits zugewiesen<br />
worden sind.<br />
3. Nach erfolgter Kontengleichstellung wird der Jahresüberschuss<br />
eines jeden Geschäftsjahres zunächst allen Thesaurus-Investoren<br />
im Verhältnis ihrer bzw. der für ihre Rechnung von der Treuhänderin<br />
gehaltenen Kommanditeinlagen (Festkapitalkonten) zugewiesen, sofern<br />
und soweit dies zum Ausgleich negativer Salden auf den für die<br />
Thesaurus-Investoren geführten Ergebnissonderkonten erforderlich<br />
ist (in diesem Verkaufsprospekt „Verlustausgleich“). Der nach einem<br />
etwaigen Verlustausgleich verbleibende Jahresüberschuss eines jeden<br />
Geschäftsjahres wird sodann zu 25 % der Kommanditistin MCE<br />
Konzept zugewiesen und zu 75 % auf alle Kommanditisten im Verhältnis<br />
ihrer Kommanditeinlagen (Festkapitalkonten) verteilt.<br />
§ 18 Auszahlungen<br />
Laufende Auszahlungen (Gewinn- und Liquiditätsauszahlungen) an die<br />
Gesellschafter erfolgen nicht. Ausschüttungen, die der Thesaurus-KG aus<br />
ihren Schiffsbeteiligungen zufließen, sowie die sonstigen liquiden Mittel<br />
der Thesaurus-KG werden statt dessen nach Wahl der Komplementärin<br />
für den Erwerb neuer Schiffsbeteiligungen oder die Aufstockung bereits<br />
erworbener Schiffsbeteiligungen verwendet.<br />
§ 19 Informations- und Kontrollrechte/Informationsweitergabe durch die<br />
Treuhänderin<br />
1. Die Komplementärin unterrichtet die Kommanditisten mindestens<br />
einmal pro Kalenderjahr über den Gang der Geschäfte, namentlich<br />
über die Entwicklung des von der Thesaurus-KG gehaltenen Portfolios<br />
von Beteiligungen an Schiffsgesellschaften, und darüber hinaus<br />
bei Geschäftsvorfällen von besonderer Bedeutung. Sie kann sich hierzu<br />
der Hilfe Dritter bedienen.<br />
2. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Informationsrechte der Kommanditisten<br />
nach den Vorschriften des § 166 HGB unberührt.<br />
3. Die Treuhänderin ist berechtigt, sämtliche Informationen über die<br />
Thesaurus-KG einschließlich entsprechender Dokumente an die Thesaurus-Investoren<br />
weiterzuleiten.<br />
§ 20 Übertragung von Kommanditanteilen<br />
1. Die Übertragung (Abtretung) der Mitgliedschaft eines Kommanditisten<br />
in der Thesaurus-KG – als Summe aller seiner diesbezüglichen<br />
mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten sowie seines Anteiles am<br />
Kommanditkapital und Vermögen der Thesaurus-KG – (nachfolgend<br />
„Kommanditanteil“) sowie von Teilkommanditanteilen ist zulässig,<br />
ohne dass es hierzu einer Zustimmung der Thesaurus-KG, der<br />
Komplementärin oder der übrigen Gesellschafter bedürfte, sofern<br />
sämtliche Voraussetzungen für die Übertragung des (Teil-)Kommanditanteils<br />
des Thesaurus-Investors an der Fonds-KG gemäß § 20 des<br />
Fonds-Gesellschaftsvertrages vorliegen und diese Voraussetzungen<br />
entsprechend auch im Hinblick auf den zu übertragenden (Teil-)Kom-
89<br />
manditanteil an der Thesaurus-KG erfüllt sind, insbesondere der Erwerber<br />
die notariell beglaubigte Handelsregistervollmacht gemäß § 7<br />
Abs. 2 lit. a) i.V.m. § 20 Abs. 1 lit. c) des Fonds-Gesellschaftsvertrages<br />
auch im Hinblick auf die Thesaurus-KG erteilt hat; anderenfalls gilt<br />
§ 20 Abs. 2 des Fonds-Gesellschaftsvertrages entsprechend.<br />
2. Der Erwerber eines Kommanditanteiles gilt im Verhältnis zur Thesaurus-KG<br />
nur dann als Kommanditist, wenn der Erwerb der Komplementärin<br />
schriftlich unter Nachweis des Erwerbes des Kommanditanteiles<br />
angezeigt wurde.<br />
3. Bei jeder Übertragung der Gesellschafterstellung eines Kommanditisten<br />
auf einen Dritten sowie bei deren sonstigem Übergang, auch<br />
im Rahmen von Gesamtrechts- oder Sonderrechtsnachfolge, (nachfolgend<br />
„sonstiger Übergang“), werden alle Konten gemäß § 9 unverändert<br />
und einheitlich fortgeführt. Die Übertragung oder der Übergang<br />
einzelner Rechte und/oder Pflichten hinsichtlich einzelner Gesellschafterkonten<br />
ist nicht zulässig.<br />
Der Erwerber eines (Teil-)Kommanditanteils ist mit einer Haftsumme<br />
im Handelsregister einzutragen, die dem Nennwert der von ihm erworbenen<br />
(Teil-)Kommanditeinlage entspricht, unabhängig davon, ob<br />
die für den veräußernden Kommanditisten bisher im Handelsregister<br />
eingetragene Haftsumme niedriger ist als die übertragene (Teil-)Kommanditeinlage;<br />
im Falle der Übertragung eines Teilkommanditanteils<br />
ist die Haftsumme des veräußernden Kommanditisten an die Höhe<br />
der bei ihm verbleibenden Kommanditeinlage anzupassen und zwar<br />
auch dann, wenn dies im Falle eines Thesaurus-Investors zu einer Erhöhung<br />
der bislang für ihn eingetragenen Haftsumme führt.<br />
4. Der Erwerber eines Kommanditanteiles hat der Thesaurus-KG alle<br />
deren Aufwendungen und Kosten aus und im Zusammenhang mit<br />
der Übertragung bzw. dem sonstigen Übergang des Kommanditanteiles<br />
auf ihn zu erstatten. Er schuldet außerdem der Treuhänderin für<br />
die Übertragung des Kommanditanteils und des Kommanditanteils<br />
an der Fonds-KG eine einmalige einheitliche Umschreibegebühr, und<br />
zwar in Fällen des Verkaufes in Höhe von 1 % eines für die vorgenannten<br />
Kommanditanteile zwischen ihm und dem verfügenden Kommanditisten<br />
vereinbarten Kaufpreises, maximal aber einen Betrag in Höhe<br />
von EUR 500,–, und in jedem Fall einer Übertragung (einschließlich<br />
den Fällen des Verkaufes) oder eines sonstigen Überganges der Kommanditanteile<br />
aber mindestens einen Betrag in Höhe von EUR 150,–,<br />
jeweils zzgl. etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer.<br />
5. Führt die Übertragung oder der sonstige Übergang von unmittelbar<br />
oder mittelbar über die Treuhänderin gehaltenen (Teil-)Kommanditanteilen<br />
zu gewerbesteuerlichen Nachteilen bei der Thesaurus-KG,<br />
sind der bisherige sowie der neue Thesaurus-Investor als Gesamtschuldner<br />
verpflichtet, diese Nachteile auszugleichen.<br />
6. Das Recht der Thesaurus-Investoren gemäß § 7 Abs. 2, anstelle der Treuhänderin<br />
als Kommanditisten im Handelsregister eingetragen zu werden,<br />
bleibt von den vorstehenden Bestimmungen dieses § 20 unberührt.<br />
7. Für die Übertragung und den sonstigen Übergang von Treugeberpositionen<br />
von Thesaurus-Investoren, die sich nicht gemäß § 7 Abs. 2<br />
als Kommanditisten ins Handelsregister haben eintragen lassen, gilt<br />
§ 8 des Treuhandvertrages.<br />
8. Die Voraussetzungen von Übertragungen von Kommanditanteilen<br />
auf der Grundlage von Andienungsvereinbarungen Flex zwischen der<br />
MCE Schiffskapital und einzelnen Thesaurus-Investoren bestimmen<br />
sich ausschließlich nach näherer Maßgabe der in den Andienungsvereinbarungen<br />
Flex getroffenen Regelungen. Einer Zustimmung der<br />
Thesaurus-KG, der Komplementärin oder der übrigen Gesellschafter<br />
bedarf es für Übertragungen von Kommanditanteilen insoweit nicht.<br />
Vermächtnisnehmer, können diese ihre Rechte als Gesellschafter der<br />
Thesaurus-KG und der Fonds-KG nur einheitlich durch einen gemeinsamen<br />
Bevollmächtigten ausüben, der auch zur Entgegennahme<br />
aller Erklärungen der Thesaurus-KG, der Fonds-KG und von deren<br />
Gesellschaftern sowie zur Abgabe von Erklärungen diesen gegenüber<br />
als ermächtigt gilt. Gemeinsamer Bevollmächtigter kann nur<br />
ein Miterbe oder Mitvermächtnisnehmer, ein anderer Gesellschafter<br />
oder eine von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichtete Person<br />
sein. Solange nicht alle Erben/Vermächtnisnehmer einheitlich<br />
einen solchen gemeinsamen Bevollmächtigten schriftlich gegenüber<br />
der Komplementärin benannt haben, ruhen die Stimmrechte und<br />
sonstigen Gesellschafterrechte des verstorbenen Gesellschafters<br />
in der Thesaurus-KG und der Fonds-KG, und es können weder Entnahmen<br />
(Auszahlungen) getätigt werden, noch kann über das Gewinnbezugsrecht<br />
oder den Abfindungsanspruch verfügt werden. Die<br />
Wahrnehmung der Gesellschafterrechte durch einen Testamentsvollstrecker<br />
ist zulässig.<br />
2. Auf Anforderung der Komplementärin müssen sich Erben und Vermächtnisnehmer<br />
auf eigene Kosten durch einen geeigneten Nachweis,<br />
insbesondere Original oder beglaubigte Abschriften einer<br />
letztwilligen Verfügung nebst Eröffnungsprotokoll gegenüber der<br />
Thesaurus-KG legitimieren. Bei begründeten Zweifeln an der Legitimation<br />
kann die Komplementärin auch auf Kosten des oder der Erben<br />
die Vorlage eines Erbscheines verlangen. Der Testamentsvollstrecker<br />
muss sich durch ein Testamentsvollstreckerzeugnis ausweisen. Werden<br />
der Thesaurus-KG ausländische Urkunden zum Nachweis der Erben-<br />
oder Vermächtnisnehmerstellung oder der Verfügungsbefugnis<br />
vorgelegt, ist die Thesaurus-KG berechtigt, auf Kosten dessen, der<br />
seine Berechtigung auf die ausländische Urkunde stützt, die ausländischen<br />
Urkunden übersetzen zu lassen und/oder ein Rechtsgutachten<br />
über die Rechtswirkungen der vorgelegten Urkunden einzuholen.<br />
3. Eine Auseinandersetzung unter den Erben hat unter Beachtung der<br />
Regelungen des § 20 Abs. 1 bis 5 zu erfolgen. Bis zum Abschluss<br />
der Auseinandersetzung werden die Erben weiterhin ausschließlich<br />
durch den gemeinsamen Bevollmächtigten vertreten.<br />
§ 22 Kündigung<br />
1. Jeder Gesellschafter kann die Thesaurus-KG mit einer Frist von drei<br />
Monaten zum Ablauf eines Geschäftsjahres, jedoch erstmals zum<br />
31. Dezember 2022 ordentlich kündigen, wobei die Kündigung der Thesaurus-KG<br />
nur gemeinsam mit der Kündigung der Fonds-KG erklärt<br />
werden kann, sofern die Fonds-KG zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung<br />
noch nicht beendet ist. Abweichend von vorstehendem können<br />
die Gründungskommanditisten nach Schließung des Fonds ihre<br />
für eigene Rechnung gehaltenen (Teil-)Kommanditeinlagen mit einer<br />
Frist von einer Woche zum Ende eines jeden Kalenderquartals ganz<br />
oder teilweise ordentlich kündigen. Die außerordentliche Kündigung<br />
aus wichtigem Grund ist jederzeit möglich.<br />
2. Jede Kündigung der Thesaurus-KG ist mittels eingeschriebenen<br />
Briefes gegenüber der Komplementärin zu erklären.<br />
3. Die Treuhänderin kann den für Rechnung der Thesaurus-Investoren gehaltenen<br />
Teil ihrer Kommanditeinlage auch teilweise kündigen, sobald<br />
und soweit Thesaurus-Investoren, die nicht als Kommanditisten im<br />
Handelsregister der Thesaurus-KG eingetragen sind, der Treuhänderin<br />
gegenüber das Treuhandverhältnis unter Beachtung der Formen und<br />
Fristen des Treuhandvertrages gekündigt haben, wobei sich in diesem<br />
Fall die ggf. anwendbare Kündigungsfrist des vorstehenden Abs. 1 für<br />
die Kündigungserklärung der Treuhänderin um eine Woche verkürzt.<br />
§ 21 Tod eines Gesellschafters<br />
1. Durch den Tod eines Gesellschafters wird die Thesaurus-KG nicht<br />
aufgelöst, sondern mit den Erben oder dem Vermächtnisnehmer<br />
fortgesetzt. Hat ein verstorbener Gesellschafter mehrere Erben oder<br />
§ 23 Ausscheiden eines Gesellschafters<br />
1. Durch das Ausscheiden eines Gesellschafters wird die Thesaurus-KG<br />
nicht aufgelöst, sondern unter den verbleibenden Gesellschaftern<br />
fortgeführt.
90 Gesellschaftsverträge<br />
2. Ein Gesellschafter scheidet in folgenden Fällen und zu den folgenden<br />
Zeitpunkten aus der Thesaurus-KG aus:<br />
a) Wirksame Kündigung der Thesaurus-KG durch den Gesellschafter<br />
gemäß § 22: Ausscheiden zum Zeitpunkt des Zuganges der<br />
Kündigungserklärung bei der Komplementärin, in keinem Fall<br />
aber vor Wirksamwerden der Kündigung;<br />
b) Pfändung des Kommanditanteiles an der oder des Abfindungsanspruches<br />
(Auseinandersetzungsguthaben) gegen die Thesaurus-<br />
KG und/oder die Fonds-KG durch Gläubiger des Gesellschafters,<br />
sofern die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht innerhalb von<br />
vier Wochen aufgehoben werden, wobei jedoch die Komplementärin<br />
berechtigt ist, die vorgenannte Frist nach eigenem Ermessen<br />
zu verlängern: Ausscheiden zum Zeitpunkt des Fristablaufes;<br />
c) Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters<br />
oder Ablehnung der Eröffnung mangels Masse: Ausscheiden<br />
zum Zeitpunkt des Beschlusses des Insolvenzgerichtes;<br />
d) Erhebung der Klage auf Auflösung der Thesaurus-KG oder der<br />
Fonds-KG durch den Gesellschafter: Ausscheiden zum Zeitpunkt<br />
der Rechtskraft einer stattgebenden gerichtlichen Entscheidung;<br />
e) Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne der §§ 133, 140<br />
HGB in der Person eines Gesellschafters – ein solcher liegt insbesondere<br />
vor, wenn der Gesellschafter aus der Fonds-KG ausgeschlossen<br />
wird –, und infolgedessen Beschlussfassung über<br />
den Ausschluss dieses Gesellschafters aus der Thesaurus-KG:<br />
Ausscheiden zum Zeitpunkt des Zuganges einer Niederschrift des<br />
Beschlusses bzw. der diesbezüglichen schriftlichen Mitteilung bei<br />
dem betreffenden Gesellschafter.<br />
3. Vorstehender Abs. 2 gilt für die nicht als Kommanditisten im Handelsregister<br />
eingetragenen Thesaurus-Investoren entsprechend, jedoch<br />
mit der Maßgabe, dass in einem solchen Fall die Treuhänderin<br />
anteilig mit dem Teil ihrer Kommanditeinlage aus der Thesaurus-KG<br />
ausscheidet, den sie treuhänderisch für den jeweiligen Thesaurus-<br />
Investor hält.<br />
4. Sofern die Komplementärin vollständig aus der Thesaurus-KG ausscheidet,<br />
hat die Gesellschafterversammlung unverzüglich mit einfacher<br />
Mehrheit eine neue Komplementärin zu bestimmen, die,<br />
soweit möglich, zum Zeitpunkt des Ausscheidens der bisherigen<br />
Komplementärin in die Thesaurus-KG eintreten soll. Die die Komplementärin<br />
betreffenden Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages<br />
bleiben in diesem Fall unverändert.<br />
5. Der Kommanditistin MCE Schiffskapital steht das Sonderrecht zu, jederzeit<br />
und unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB<br />
im Namen aller Kommanditisten der Thesaurus-KG mit der Komplementärin<br />
eine Vereinbarung über den Austritt der Komplementärin<br />
aus der Thesaurus-KG bei gleichzeitigem Eintritt einer von der MCE<br />
Schiffskapital zu benennenden Gesellschaft als neuer persönlich haftender<br />
Gesellschafterin zur Thesaurus-KG abzuschließen, ohne dass<br />
für die Wirksamkeit und Durchführung einer solchen Vereinbarung<br />
und der damit erfolgenden Auswechslung der persönlich haftenden<br />
Gesellschafterin der Thesaurus-KG ein zustimmender Beschluss der<br />
übrigen Gesellschafter der Thesaurus-KG erforderlich wäre, wobei<br />
die übrigen Gesellschafter der Thesaurus-KG jedoch auf Verlangen<br />
der MCE Schiffskapital zur Fassung eines solchen vorsorglichen Zustimmungsbeschlusses<br />
verpflichtet sind. Die MCE Schiffskapital ist<br />
jedoch nicht berechtigt, in der vorgenannten Vereinbarung zusätzliche<br />
Verpflichtungen, insbesondere finanzieller Natur, zu Lasten der<br />
übrigen Kommanditisten zu begründen. Die die Komplementärin<br />
betreffenden Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages bleiben<br />
in einem solchen Fall der Auswechslung der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />
der Thesaurus-KG unverändert.<br />
§ 24 Abfindung<br />
1. Scheidet ein Kommanditist ohne Rechtsnachfolger aus der Thesaurus-KG<br />
aus, steht ihm eine Abfindung nach Maßgabe der nachfolgenden<br />
Bestimmungen zu.<br />
2. Der ausscheidende Kommanditist erhält – vorbehaltlich nachstehendem<br />
Abs. 6 – als Abfindung den anteiligen, auf seine Beteiligung entfallenden,<br />
gemäß nachfolgender Bestimmungen zu ermittelnden Net<br />
Asset Value der Thesaurus-KG (i) zum Ende des Kalenderquartals, in<br />
dem er aus der Thesaurus-KG ausscheidet, bzw. (ii) in Fällen einer<br />
ordentlichen Kündigung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 zum 31. Dezember<br />
des Jahres, mit Wirkung zu dessen Ende die Kündigung erklärt wird,<br />
jedoch nicht mehr als der Verkehrswert der Beteiligung, bzw. (iii) in<br />
Fällen einer ordentlichen Kündigung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 zum<br />
Ende des der Kündigungserklärung vorangegangenen Kalenderquartals<br />
(sämtliche vorstehenden Daten nachfolgend einheitlich „Abfindungsstichtag“),<br />
jeweils abzgl. eines Abschlags von 15 %, bzw. in den<br />
Fällen eines Ausscheidens gemäß § 23 Abs. 2 lit. e) von 25 %.<br />
Der „Net Asset Value“ der Thesaurus-KG entspricht der Summe folgender<br />
Rechnungsposten:<br />
- die Summe der Werte aller von der Thesaurus-KG zum jeweiligen<br />
Abfindungsstichtag gehaltenen Beteiligungen an Schiffsgesellschaften<br />
(nachfolgend einzeln „Wert einer Schiffsbeteiligung“);<br />
- abzgl. aller Verbindlichkeiten der Thesaurus-KG i.S.d. § 266 Abs. 3 C.<br />
HGB zum jeweiligen Abfindungsstichtag;<br />
- zzgl. aller liquiden Mittel der Thesaurus-KG i.S.d. § 266 Abs. 2 B.<br />
II. bis IV. HGB zum jeweiligen Abfindungsstichtag.<br />
Der Wert einer Schiffsbeteiligung wird von der Thesaurus-KG unter<br />
Anwendung eines anerkannten Ertragswertverfahrens ermittelt, wobei<br />
von den anzusetzenden zukünftigen Einnahmen der betreffenden<br />
Schiffsgesellschaft und den zu erwartenden Wertzuwächsen abzuziehen<br />
sind (i) sämtliche zukünftigen operativen Kosten sowie Kosten des<br />
Kapitaldienstes für etwaig von der betreffenden Schiffsgesellschaft<br />
aufgenommenes Fremdkapital, (ii) stille Beteiligungen, bevorrechtigtes<br />
Kapital sowie vergleichbare Passivpositionen zum Nennwert<br />
sowie auf diese entfallende Zinsen und Kosten. Der so ermittelte Wert<br />
ist auf den jeweiligen Abfindungsstichtag abzuzinsen. Die Forderungen<br />
der Schiffsgesellschaft i.S.d. § 266 Abs. 2 B.II.1 bis 3 HGB zum Abfindungsstichtag<br />
sind zum abgezinsten Barwert hinzuzurechnen, Rückstellungen<br />
der Schiffsgesellschaft i.S.d. § 266 Abs. 3 B. HGB und Verbindlichkeiten<br />
der Schiffsgesellschaft i.S.d. § 266 Abs. 3 C. HGB, jeweils<br />
zum Abfindungsstichtag sind vom abgezinsten Barwert abzuziehen.<br />
3. Können sich der ausscheidende Kommanditist und die Thesaurus-<br />
KG im Rahmen der Auseinandersetzung nicht über die Höhe der zu<br />
zahlenden Abfindung einigen, ist diese von einem unabhängigen<br />
Sachverständigen als Schiedsgutachter festzulegen. Der Schiedsgutachter<br />
wird, sofern sich der ausscheidende Kommanditist und die<br />
Thesaurus-KG nicht über seine Person einigen können, vom Präsidenten<br />
der Handelskammer Hamburg bestimmt. Die Entscheidung<br />
des Sachverständigen ist für beide Parteien verbindlich, es sei denn,<br />
sie ist offensichtlich unbillig (§§ 319 ff. BGB). Die Kosten des Schiedsgutachtenverfahrens<br />
tragen der ausscheidende Kommanditist und<br />
die Thesaurus-KG je zur Hälfte.<br />
4. Ist die nach Abs. 2 ermittelte Abfindung des ausscheidenden Kommanditisten<br />
negativ, ist der Kommanditist der Thesaurus-KG nicht<br />
zum Ausgleich verpflichtet.<br />
5. Kommt es aufgrund einer steuerlichen Außenprüfung zu Ergebnisveränderungen,<br />
berührt dies die bereits festgestellte Abfindungshöhe<br />
nicht.<br />
6. Wird innerhalb von sechs Monaten vor oder nach dem Ausscheidensdatum<br />
ein Auflösungsbeschluss gefasst, der zur Liquidation der Thesaurus-KG<br />
führt, erhält der ausscheidende Kommanditist nicht den<br />
gemäß Abs. 2 bis 5 berechneten Abfindungsbetrag, sondern den auf<br />
ihn hypothetisch entfallenden Liquidationserlös.
91<br />
7. Die Abfindung ist dem ausscheidenden Kommanditisten in einer<br />
Summe auszuzahlen, sobald ihre Höhe zwischen den Parteien verbindlich<br />
feststeht, frühestens jedoch am Tag des Ausscheidens des<br />
Kommanditisten aus der Thesaurus-KG. Sofern und soweit die Liquiditätslage<br />
der Thesaurus-KG eine Auszahlung der Abfindung nicht<br />
zulässt, ist die Thesaurus-KG auch zu einer späteren Auszahlung berechtigt.<br />
Der Anspruch auf Zahlung der Abfindung ist ab dem Tag des<br />
Ausscheidens des Kommanditisten mit einem jährlichen Zinssatz von<br />
zwei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247<br />
BGB zu verzinsen. In den Fällen des Abs. 6 wird die Abfindung gezahlt,<br />
wenn der Liquidationserlös an die Gesellschafter ausgeschüttet<br />
wird; eine Verzinsung erfolgt in diesem Fall nicht.<br />
8. Sofern das Ausscheiden des Kommanditisten nicht aufgrund einer<br />
Kündigung erfolgt, sind die durch das Ausscheiden entstehenden<br />
Mehrkosten von dem ausgeschiedenen Kommanditisten bzw. von<br />
dem betreibenden Gläubiger zu tragen. Die Thesaurus-KG ist berechtigt,<br />
insofern einen angemessenen Vorschuss für die Kosten zu verlangen.<br />
Weitergehende Schadensersatzansprüche der Thesaurus-KG<br />
bleiben unberührt. Im Falle der Kündigung trägt der ausscheidende<br />
Kommanditist die Hälfte der Mehrkosten.<br />
9. Der ausscheidende Kommanditist kann Sicherheitsleistungen für seinen<br />
Anspruch auf Zahlung der Abfindung nicht verlangen.<br />
§ 25 Wettbewerbsverbot<br />
Die Komplementärin, ihre Organe und die Gründungskommanditisten unterliegen<br />
keinem Wettbewerbsverbot.<br />
§ 26 Auflösung und Liquidation<br />
1. Die Thesaurus-KG wird außer in den gesetzlich zwingend vorgesehenen<br />
Fällen aufgelöst, wenn die Gesellschafter dies beschließen.<br />
Wird die Thesaurus-KG aufgelöst, findet die Liquidation statt, sofern<br />
nicht gesetzlich zwingend eine andere Form der Abwicklung vorgesehen<br />
ist oder die Gesellschafter durch Beschluss, der der gleichen<br />
Mehrheit wie der Auflösungsbeschluss bedarf, eine andere Art der<br />
Auseinandersetzung beschließen.<br />
2. Alleinige Liquidatorin ist die Komplementärin oder ein von der Komplementärin<br />
benannter Dritter.<br />
3. Ein nach Erfüllung der Verbindlichkeiten der Thesaurus-KG verbleibender<br />
Liquidationserlös wird auf die Gesellschafter entsprechend<br />
ihrer Beteiligung am Vermögen der Thesaurus-KG nach Maßgabe der<br />
Summe der jeweils für sie nach § 9 Abs. 1 geführten Konten verteilt.<br />
§ 27 Schlussbestimmungen<br />
1. Die Komplementärin und die Gründungskommanditisten treffen aus<br />
und im Zusammenhang mit diesem Gesellschaftsvertrag gegenüber<br />
zukünftig beitretenden Gesellschaftern und Thesaurus-Investoren keine<br />
vertraglichen oder vorvertraglichen Prüfungspflichten im Hinblick<br />
auf den Inhalt des Verkaufsprospektes „MCE 09 Sternenflotte FLEX“,<br />
das in diesem beschriebene Beteiligungsangebot; eine etwaige Haftung<br />
gemäß § 13 VerkProspG (bzw. etwaig einschlägiger Nachfolgeregelungen)<br />
bleibt hiervon unberührt.<br />
2. Hinsichtlich der Haftung der Kommanditisten untereinander, auch für<br />
etwaige vorvertragliche Pflichtverletzungen, gilt, vorbehaltlich einer<br />
etwaigen Haftung gemäß § 13 VerkProspG (bzw. etwaig einschlägiger<br />
Nachfolgeregelungen), Folgendes:<br />
a) Die Kommanditisten haften untereinander – vorbehaltlich der<br />
nachfolgenden lit. b) und c) dieses Abs. 2 – für eigenes sowie das<br />
Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.<br />
b) Abweichend von vorstehendem lit. a) dieses Abs. 2 – und vorbehaltlich<br />
der nachfolgenden lit. c) und d) dieses Abs. 2 – ist die<br />
Haftung der Kommanditisten für Schäden, die darauf beruhen,<br />
dass sie oder ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen<br />
einfach fahrlässig vertragliche oder vorvertragliche Pflichten aus<br />
oder im Zusammenhang mit diesem Gesellschaftsvertrag verletzen,<br />
ausgeschlossen.<br />
c) Der Haftungsausschluss gemäß vorstehendem lit. b) dieses<br />
Abs. 2 gilt nicht für Ansprüche von Kommanditisten auf Ersatz<br />
solcher einfach fahrlässig verursachten Schäden, die auf der Verletzung<br />
einer wesentlichen Vertragspflicht eines Kommanditisten<br />
beruhen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung<br />
dieses Gesellschaftsvertrages überhaupt erst ermöglicht oder auf<br />
deren Einhaltung die Kommanditisten regelmäßig vertrauen und<br />
vertrauen dürfen (Kardinalpflicht). In solchen Fällen der einfach<br />
fahrlässigen Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung des<br />
die Kardinalpflicht verletzenden Kommanditisten jedoch – vorbehaltlich<br />
des nachfolgenden lit. d) dieses Abs. 2 – auf den Ersatz<br />
des vertragstypisch vorhersehbaren Schadens begrenzt.<br />
d) Für Ansprüche der Kommanditisten auf Ersatz einfach fahrlässig<br />
verursachter Schäden, die auf der Verletzung des Lebens,<br />
des Körpers oder der Gesundheit beruhen, gelten weder der<br />
Haftungsausschluss gemäß vorstehendem lit. b) dieses Abs. 2<br />
noch die Haftungsbegrenzung gemäß vorstehendem lit. c) dieses<br />
Abs. 2. Für diese gilt statt dessen die Regelung des vorstehenden<br />
lit. a) dieses Abs. 2.<br />
3. Hinsichtlich der Verjährung von Schadensersatzansprüchen der Kommanditisten<br />
untereinander gilt Folgendes:<br />
a) Schadensersatzansprüche der Kommanditisten untereinander<br />
verjähren – vorbehaltlich des nachfolgenden lit. b) dieses Abs. 3 –<br />
innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen.<br />
b) Schadensersatzansprüche der Kommanditisten untereinander,<br />
welche auf einer einfach fahrlässigen Verletzung vertraglicher oder<br />
vorvertraglicher Pflichten eines Kommanditisten aus oder im Zusammenhang<br />
mit diesem Gesellschaftsvertrag beruhen, verjähren<br />
abweichend von vorstehendem lit. a) dieses Abs. 3 (i) in drei<br />
Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden<br />
ist und der anspruchsberechtigte Kommanditist von den haftungsbegründenden<br />
Umständen und der Person des Schuldners<br />
Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen<br />
müssen, (ii) unabhängig von der Kenntnis oder grob fahrlässigen<br />
Unkenntnis des anspruchsberechtigten Kommanditisten<br />
von den haftungsbegründenden Umständen und der Person<br />
des Schuldners jedenfalls fünf Jahre nach der Entstehung des<br />
Anspruchs und (iii) unabhängig von dem Zeitpunkt der Entstehung<br />
des Anspruches und der Kenntnis oder grob fahrlässigen<br />
Unkenntnis des anspruchsberechtigten Kommanditisten von den<br />
haftungsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners<br />
spätestens innerhalb von zehn Jahren nach der Begehung<br />
der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen den<br />
Schaden auslösenden Ereignis, in allen drei Fällen der vorstehenden<br />
Ziffern (i) bis (iii) jedoch spätestens mit Ablauf einer etwaigen<br />
kürzeren gesetzlichen Frist. Satz 1 dieses lit. b) gilt jedoch nicht<br />
für Ansprüche eines Kommanditisten auf Ersatz von Schäden aus<br />
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,<br />
und auch dann nicht, wenn die auf den Schadensersatzanspruch<br />
anwendbaren gesetzlichen Verjährungsfristen kürzer sind, als die<br />
im vorstehenden Satz 1 dieses lit. b) genannten; in beiden Fällen<br />
verbleibt es statt dessen bei der Regelung des vorstehenden lit. a)<br />
dieses Abs. 3.<br />
4. Änderungen und Ergänzungen dieses Gesellschaftsvertrages können<br />
nur durch entsprechenden Beschluss der Gesellschafter erfolgen.<br />
5. Die Gesellschafter sind verpflichtet, der Thesaurus-KG Änderungen<br />
ihres Namens, sofern es sich um natürliche Personen handelt, bzw.<br />
der Firma bei juristischen Personen, Personengesellschaften und Stiftungen<br />
sowie ihrer Postanschrift und/oder E-Mail-Adresse unverzüglich<br />
mitzuteilen.
92 Gesellschaftsverträge | Treuhand- und Verwaltungsvertrag<br />
6. Mitteilungen an die Gesellschafter, einschließlich Einberufungsschreiben<br />
zu Präsenzversammlungen und Mitteilungen über eine<br />
Beschlussfassung im Umlaufverfahren, erfolgen schriftlich oder, sofern<br />
der Gesellschafter der Thesaurus-KG und/oder der Treuhänderin<br />
eine E-Mail-Adresse mitgeteilt hat, nach Wahl der Thesaurus-KG auf<br />
elektronischem Wege. Für Mitteilungen und Zustellungen an die Gesellschafter<br />
ist die letzte Postanschrift bzw. E-Mail-Adresse maßgeblich,<br />
die der jeweilige Gesellschafter der Thesaurus-KG und/oder der<br />
Treuhänderin mitgeteilt hat. Mitteilungen an die Gesellschafter gelten<br />
jeweils mit Ablauf einer Frist von acht Kalendertagen ab Absendung<br />
als zugegangen.<br />
7. Die Kosten dieses Gesellschaftsvertrages und seiner Durchführung<br />
trägt die Thesaurus-KG.<br />
8. Dieser Gesellschaftsvertrag unterliegt ausschließlich deutschem materiellem<br />
Recht. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen und Gerichtsstand<br />
für Streitigkeiten aus diesem Gesellschaftsvertrag ist der Sitz<br />
der Thesaurus-KG, soweit dies rechtlich zulässig vereinbart werden<br />
kann.<br />
9. Sollte eine Bestimmung dieses Gesellschaftsvertrages ganz oder teilweise<br />
unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so soll dies<br />
die Gültigkeit dieses Gesellschaftsvertrages im Übrigen nicht berühren.<br />
Anstelle der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung<br />
soll eine wirksame bzw. durchführbare Bestimmung gelten, die nach<br />
Form, Inhalt, Zeit, Maß und Geltungsbereich dem wirtschaftlichen Ergebnis<br />
des von den Gesellschaftern Gewollten am nächsten kommt.<br />
Sollte der Gesellschaftsvertrag eine Lücke aufweisen, insbesondere<br />
einen offensichtlich regelungsbedürftigen Punkt nicht regeln, so soll<br />
diese durch eine wirksame Bestimmung ausgefüllt werden, deren<br />
wirtschaftliches Ergebnis dem entspricht, was die Gesellschafter vereinbart<br />
hätten, wenn sie die Lückenhaftigkeit erkannt hätten.<br />
Hamburg, 27. April 2012<br />
gez. Holger Dahm<br />
Nikolas H. Dierkes<br />
MCE Fonds 09 Verwaltungs GmbH<br />
gez. Holger Dahm<br />
MCE Schiffskapital AG<br />
Nikolas H. Dierkes<br />
gez. Holger Dahm Nikolas H. Dierkes<br />
MCE Konzept AG & Co. KG,<br />
diese wiederum vertreten durch ihre Komplementärin,<br />
die MCE Schiffskapital AG<br />
gez. Regina Raven<br />
MCE Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH<br />
gez. Siegfried H. de Witt<br />
MCE Vertriebsgesellschaft mbH
93<br />
TREUHAND- UND VERWALTUNgs-<br />
VERTRAG<br />
zwischen<br />
MCE Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH, Hamburg<br />
– nachfolgend „Treuhänderin“ –<br />
und<br />
MCE Fonds 09 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG, Hamburg<br />
– nachfolgend „Fonds-KG“ –<br />
sowie<br />
dem einzelnen, der Fonds-KG treugeberisch beitretenden Investor<br />
– nachfolgend „Treugeber“ –<br />
und, sofern der Treugeber sich auch für eine Beteiligung an der MCE<br />
Fonds 09 Thesaurierende Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG entschieden<br />
hat,<br />
MCE Fonds 09 Thesaurierende Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG,<br />
Hamburg<br />
– nachfolgend „Thesaurus-KG“ –<br />
– nachfolgend Fonds-KG und Thesaurus-KG zusammen auch die „Gesellschaften“<br />
und einzeln eine „Gesellschaft“ –<br />
Vorbemerkungen<br />
(A) Die Treuhänderin ist Kommanditistin beider Gesellschaften. Komplementärin<br />
beider Gesellschaften ist die MCE Fonds 09 Verwaltungs<br />
GmbH, Hamburg (nachfolgend „Komplementärin“).<br />
(B) Im Rahmen des im Verkaufsprospekt „MCE 09 Sternenflotte FLEX“<br />
beschriebenen öffentlichen Beteiligungsangebotes können sich Investoren<br />
– zunächst mittelbar (treugeberisch) über die Treuhänderin<br />
– an der Fonds-KG beteiligen (nachfolgend „Fonds-Investoren“). Im<br />
Rahmen ihres (mittelbaren) Beitritts zur Fonds-KG können sich die<br />
Fonds-Investoren außerdem für eine zusätzliche Beteiligung an der<br />
Thesaurus-KG – zunächst ebenfalls mittelbar (treugeberisch) über<br />
die Treuhänderin – entscheiden (diese Fonds-Investoren nachfolgend<br />
auch „Thesaurus-Investoren“ und Fonds-Investoren und Thesaurus-<br />
Investoren nachfolgend einheitlich „Investoren“).<br />
(C) Dieser Treuhand- und Verwaltungsvertrag (nachfolgend „Treuhandvertrag“)<br />
regelt die Beziehungen zwischen der Treuhänderin und dem<br />
Treugeber im Hinblick auf dessen Beteiligung an der Fonds-KG und,<br />
sofern es sich bei ihm um einen Thesaurus-Investor handelt, auch im<br />
Hinblick auf seine Beteiligung an der Thesaurus-KG. Teil 1 dieses Treuhandvertrages<br />
enthält dabei allgemeine Bestimmungen, die für die<br />
Beteiligung des Treugebers an der Fonds-KG und, sofern der Treugeber<br />
Thesaurus-Investor ist, auch für seine etwaige Beteiligung an der<br />
Thesaurus-KG gelten. Teil 2 dieses Treuhandvertrages enthält spezielle<br />
Bestimmungen nur für die Beteiligung des Treugebers an der Fonds-<br />
KG, Teil 3 enthält spezielle Bestimmungen nur für eine etwaige Beteiligung<br />
des Treugebers an der Thesaurus-KG. Teil 4 enthält allgemeine<br />
Schlussbestimmungen.<br />
Teil 1<br />
Allgemeine Bestimmungen für die Beteiligung des Treugebers<br />
an der Fonds-KG und für eine etwaige zusätzliche Beteiligung an<br />
der Thesaurus-KG<br />
§ 1 Zustandekommen des Treuhandvertrages<br />
Dieser Treuhandvertrag kommt zwischen der Treuhänderin und dem Treugeber<br />
unter Einbeziehung der Fonds-KG und, im Falle von Thesaurus-<br />
Investoren, zusätzlich der Thesaurus-KG zustande, sobald die Treuhänderin<br />
das Angebot des Treugebers auf Abschluss dieses Treuhandvertrages<br />
(nachfolgend „Beitrittserklärung“) schriftlich angenommen hat. Der Treugeber<br />
verzichtet auf den Zugang der Annahmeerklärung der Treuhänderin.<br />
Diese wird ihn jedoch unverzüglich schriftlich über die Annahme der Beitrittserklärung<br />
informieren.<br />
§ 2 Gegenstand des Treuhandvertrages<br />
1. Auf der Basis dieses Treuhandvertrages übernimmt die Treuhänderin<br />
für die jeweilige Gesellschaft die Betreuung des Treugebers und hält<br />
und verwaltet (i) die in § 13 beschriebene Teilkommanditeinlage in<br />
der Fonds-KG und (ii) sofern der Treugeber auch Thesaurus-Investor<br />
ist, die in § 16 beschriebene Teilkommanditeinlage in der Thesaurus-<br />
KG, jeweils im eigenen Namen, aber für Rechnung des Treugebers<br />
(nachfolgend einzeln eine „Beteiligung“ und zusammen die „Beteiligungen“).<br />
2. Sofern der Treugeber nach näherer Maßgabe des § 9 selbst als Kommanditist<br />
im Handelsregister der jeweiligen Gesellschaft eingetragen<br />
wird, wird dieser Treuhandvertrag zwischen der Treuhänderin und<br />
dem Treugeber in Bezug auf die Beteiligung an der jeweiligen Gesellschaft<br />
als Verwaltungstreuhandschaft fortgeführt.<br />
§ 3 Ausgestaltung der Treuhandstellung<br />
1. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Treugeber und der Treuhänderin<br />
sowie zwischen dem Treugeber und der jeweiligen Gesellschaft<br />
richten sich nach diesem Treuhandvertrag, der Beitrittserklärung,<br />
dem Gesellschaftsvertrag der Fonds-KG (nachfolgend „Fonds-Gesellschaftsvertrag“)<br />
und, im Falle von Thesaurus-Investoren, auch dem<br />
Gesellschaftsvertrag der Thesaurus-KG (nachfolgend „Thesaurus-Gesellschaftsvertrag“;<br />
Fonds-Gesellschaftsvertrag und Thesaurus-Gesellschaftsvertrag<br />
nachfolgend zusammen auch die „Gesellschaftsverträge“<br />
und einzeln ein „Gesellschaftsvertrag“). Die Beitrittserklärung<br />
und der jeweilige Gesellschaftsvertrag sind Bestandteile dieses Treuhandvertrages.<br />
Soweit in diesem Treuhandvertrag nichts anderes<br />
bestimmt ist, gelten die Bestimmungen des jeweiligen Gesellschaftsvertrages<br />
in der jeweils gültigen Fassung für das Treuhandverhältnis<br />
sinngemäß.<br />
2. Die Treuhänderin wird die Rechte und Pflichten aus der für den Treugeber<br />
übernommenen und verwalteten bzw., im Falle der Eintragung<br />
des Treugebers als Kommanditist gemäß § 9, für ihn verwalteten<br />
(Teil-)Kommanditeinlage in der jeweiligen Gesellschaft anteilig entsprechend<br />
der Höhe der Beteiligung des Treugebers an der jeweiligen<br />
Gesellschaft nach pflichtgemäßem Ermessen und mit der Sorgfalt<br />
eines ordentlichen Kaufmannes wahrnehmen.<br />
3. Die Treuhänderin tritt im Außenverhältnis hinsichtlich der für den<br />
Treugeber treuhänderisch gehaltenen Beteiligung im eigenen Namen<br />
und, im Falle der Eintragung des Treugebers als Kommanditist gemäß<br />
§ 9, hinsichtlich der für den Treugeber verwalteten Beteiligung<br />
im fremden Namen auf.<br />
4. Die Treuhänderin ist berechtigt, sich für eine Vielzahl von Treugebern<br />
an den Gesellschaften zu beteiligen und Beteiligungen an diesen zu<br />
verwalten. Sie ist ferner berechtigt, sich auch als Treuhänderin für<br />
Dritte an anderen Gesellschaften zu beteiligen und Beteiligungen für<br />
Dritte an solchen Gesellschaften zu verwalten.<br />
5. Die Treuhänderin hat das Treuhandvermögen getrennt von ihrem<br />
sonstigen Vermögen zu verwalten.<br />
6. Die Treuhänderin und ihre Organe sind von den Beschränkungen des<br />
§ 181 BGB befreit.<br />
§ 4 Weisungen des Treugebers<br />
Der Treugeber hat das Recht, der Treuhänderin schriftliche Weisungen<br />
bezüglich seiner Beteiligung an der jeweiligen Gesellschaft zu erteilen,<br />
die die Treuhänderin bei der Wahrnehmung der Rechte und Pflichten des<br />
Treugebers zu beachten hat, sofern diese nicht im Widerspruch zu Gesetzen<br />
oder den Bestimmungen dieses Treuhandvertrages oder des jeweiligen<br />
Gesellschaftsvertrages stehen. Sofern der Treugeber keine Weisungen<br />
erteilt oder in Eilfällen eine Weisung nicht eingeholt werden kann,
94 Treuhand- und Verwaltungsvertrag<br />
entscheidet die Treuhänderin, vorbehaltlich der Regelung des § 5 Abs. 2,<br />
nach eigenem freiem Ermessen.<br />
§ 5 Gesellschafterbeschlüsse, Ausübung von Stimmrechten und<br />
sonstiger Rechte aus der Beteiligung<br />
1. Die Treuhänderin hat den Treugeber im Rahmen der Vorbereitung von<br />
Gesellschafterversammlungen der jeweiligen Gesellschaft (nachfolgend<br />
„Präsenzversammlung“) und der Durchführung von schriftlichen<br />
Umlaufverfahren (nachfolgend „Umlaufverfahren“) über Beschlussgegenstände<br />
und etwaige Tagesordnungen zu unterrichten und die<br />
diesbezüglichen Weisungen des Treugebers einzuholen. Zu diesem<br />
Zweck wird die Treuhänderin den Treugeber mit einer Erklärungsfrist<br />
von mindestens drei Wochen dazu auffordern, bis spätestens zwei<br />
Tage vor der anberaumten Präsenzversammlung bzw. zwei Tage vor<br />
Ablauf der Frist zur Stimmabgabe im Umlaufverfahren eine diesbezügliche<br />
Weisung abzugeben. Die Erklärungsfrist beginnt mit dem Tag<br />
der Absendung desjenigen Schreibens, mit dem der Treugeber zur<br />
Abgabe der Weisung(en) aufgefordert wird. Im Fall einer verkürzten<br />
Einberufung der Präsenzversammlung oder Ankündigung des Umlaufverfahrens<br />
gemäß § 12 Abs. 2 lit. c) der Gesellschaftsverträge hat<br />
die Aufforderung an den Treugeber unverzüglich zu erfolgen, nachdem<br />
die Treuhänderin die Einberufung bzw. Ankündigung erhalten hat; der<br />
Treugeber hat die Weisung in diesem Fall spätestens einen Tag vor der<br />
anberaumten Präsenzversammlung bzw. einen Tag vor Ablauf der Frist<br />
zur Stimmabgabe im Umlaufverfahren gegenüber der Treuhänderin<br />
abzugeben.<br />
Sofern die Treuhänderin selbst die Präsenzversammlung einberuft<br />
bzw. das Umlaufverfahren ankündigt, hat sie die Einberufung bzw.<br />
Ankündigung unter Beachtung der vierwöchigen Frist des § 12 Abs. 2<br />
lit. a) und b) der Gesellschaftsverträge direkt an den Treugeber zu senden,<br />
verbunden mit der Aufforderung zur Abgabe einer Weisung bis<br />
spätestens zwei Tage vor Ablauf dieser vierwöchigen Frist; im Fall<br />
einer verkürzten Einberufung der Präsenzversammlung oder Ankündigung<br />
des Umlaufverfahrens gemäß § 12 Abs. 2 lit. c) der Gesellschaftsverträge<br />
tritt an die Stelle der vierwöchigen die 10-tägige Mindestfrist<br />
und hat der Treugeber die Weisung spätestens einen Tag vor<br />
Ablauf dieser Frist gegenüber der Treuhänderin abzugeben.<br />
2. Die Treuhänderin übt das Stimmrecht im Rahmen einer Präsenzversammlung<br />
oder im Umlaufverfahren anteilig entsprechend den Weisungen<br />
des Treugebers aus. Wurde eine Weisung nicht rechtzeitig<br />
erteilt, hat sich die Treuhänderin mit den Stimmen aus den Stimmrechten<br />
des Treugebers bei Beschlussfassungen in Präsenzversammlungen<br />
und im Umlaufverfahren zu enthalten, unbeschadet dessen,<br />
dass sie auch in diesen Fällen im Übrigen, insbesondere zur Herstellung<br />
der Beschlussfähigkeit, zur Vertretung des Treugebers in Präsenzversammlungen<br />
und Umlaufverfahren berechtigt ist.<br />
3. Die Treuhänderin ermächtigt den Treugeber, das Stimmrecht bei Beschlussfassungen<br />
der jeweiligen Gesellschaft in Höhe seiner jeweiligen<br />
Beteiligung selbst auszuüben, soweit dies rechtlich zulässig ist.<br />
Soweit der Treugeber hiervon Gebrauch macht, ist die Treuhänderin<br />
insoweit von der Stimmabgabe ausgeschlossen.<br />
4. Die Treuhänderin ermächtigt den Treugeber, sämtliche sonstigen<br />
Gesellschafterrechte, die mit seiner mittelbaren Beteiligung an der<br />
jeweiligen Gesellschaft verbunden sind, selbst gegenüber der betreffenden<br />
Gesellschaft auszuüben, soweit dies rechtlich zulässig ist.<br />
§ 6 Informationspflichten<br />
1. Die Treuhänderin ist verpflichtet, den Treugeber über alle ihr nach § 19<br />
Abs. 1 der Gesellschaftsverträge gemachten Mitteilungen zeitnah zu<br />
unterrichten.<br />
2. Die Treuhänderin wird dem Treugeber Abschriften der Unterlagen gemäß<br />
§ 16 Abs. 2 der Gesellschaftsverträge übersenden.<br />
§ 7 Innenverhältnis Treuhänderin/Treugeber<br />
1. Im Innenverhältnis ist der Treugeber von der Treuhänderin wirtschaftlich<br />
so zu stellen, als ob er selbst Kommanditist der Fonds-KG, und,<br />
im Falle von Thesaurus-Investoren, Kommanditist der Thesaurus-KG<br />
im Umfang der für ihn übernommenen (Teil-) Kommanditeinlage<br />
wäre.<br />
2. Die Treuhänderin hat dem Treugeber alles herauszugeben, was sie in<br />
Ausübung ihrer Treuhandstellung in der jeweiligen Gesellschaft für<br />
ihn aus seiner Beteiligung erlangt.<br />
3. Der Treugeber ist verpflichtet, die Treuhänderin von sämtlichen Verbindlichkeiten<br />
und Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit dem<br />
Erwerb und der Verwaltung der treuhänderisch übernommenen und/<br />
oder verwalteten Beteiligung an der jeweiligen Gesellschaft entstehen,<br />
einschließlich der Verpflichtung zur Einzahlung der jeweiligen<br />
Kommanditeinlage und des darüber hinausgehenden in die Rücklage<br />
der jeweiligen Gesellschaft geschuldeten Betrages sowie der Zahlung<br />
einer etwaigen Prämie i.S.d. § 10 Abs. 7 lit. e) des Fonds-Gesellschaftsvertrages<br />
(nachfolgend ebenfalls „Prämie“) freizuhalten. Soweit die<br />
Treuhänderin auf solche Verbindlichkeiten und Verpflichtungen bereits<br />
geleistet hat, ist der Treugeber verpflichtet, der Treuhänderin den Gegenwert<br />
der Leistung auf erstes Anfordern zu erstatten.<br />
4. Im Falle ihrer Inanspruchnahme durch Gesellschaftsgläubiger aufgrund<br />
der gesetzlichen Kommanditistenhaftung kann die Treuhänderin<br />
die Weiterleitung etwaiger Auszahlungen an den Treugeber davon<br />
abhängig machen, dass dieser bis zur Höhe der auf ihn entfallenden<br />
Freistellungsverpflichtung der Treuhänderin Sicherheit leistet. Sofern<br />
der Treugeber Thesaurus-Investor ist, kann die Treuhänderin die<br />
Fonds-KG anweisen, auf den Treugeber entfallende Thesaurierungszahlungen<br />
i.S.d. § 6 Abs. 1 des Thesaurus-Gesellschaftsvertrages<br />
(nachfolgend ebenfalls „Thesaurierungszahlungen“) solange nicht an<br />
die Thesaurus-KG weiterzuleiten, bis diese Sicherheit geleistet ist.<br />
§ 8 Übertragung der Treugeberposition/Beteiligung<br />
1. Die Übertragung (Abtretung) der schuldrechtlichen Treugeberposition<br />
des nicht als Kommanditist im Handelsregister eingetragenen Treugebers<br />
aus diesem Treuhandvertrag in Bezug auf seine Beteiligung an<br />
der jeweiligen Gesellschaft (nachfolgend „Treugeberposition“) sowie<br />
von Teilen hiervon ist unter den folgenden Voraussetzungen zulässig,<br />
ohne dass es hierzu einer Zustimmung der jeweiligen Gesellschaft,<br />
der Komplementärin, der Treuhänderin oder der übrigen Gesellschafter<br />
bedürfte:<br />
a) Die Übertragung kann nur mit Wirkung zum Ende oder Beginn<br />
eines Geschäftsjahres der jeweiligen Gesellschaft erfolgen.<br />
b) Eine teilweise Übertragung ist nur zulässig, wenn in Bezug auf<br />
die Fonds-KG die verbleibende Treugeberposition und die zu<br />
übertragende Treugeberposition mindestens jeweils dem Nominalbetrag<br />
einer Kommanditeinlage von EUR 500,– entsprechen<br />
und jeweils ohne Rest durch 100 teilbar sind.<br />
c) Sofern der Treugeber an beiden Gesellschaften beteiligt ist, kann<br />
die Übertragung nur erfolgen, wenn der Treugeber gleichzeitig<br />
seine Treugeberpositionen in Bezug auf beide Gesellschaften<br />
an denselben Erwerber/Übernehmer überträgt; bei einer Übertragung<br />
einer Teiltreugeberposition muss das prozentuale Verhältnis<br />
der mittelbaren Beteiligungen des Treugebers an der<br />
Fonds-KG und der Thesaurus-KG untereinander vor und nach<br />
der Übertragung gewahrt bleiben (unbeschadet etwaiger Erhöhungen<br />
der Beteiligung an der Thesaurus-KG aufgrund zwischenzeitlich<br />
erfolgter Thesaurierungszahlungen).<br />
d) Die Übertragung ist stets nur unter der Bedingung zulässig, dass<br />
der Treuhänderin, insoweit auch im Auftrag der jeweiligen Gesellschaft<br />
handelnd, sämtliche nach Ermessen der Treuhänderin<br />
zur ordnungsgemäßen geldwäscherechtlichen Identifizierung<br />
des Erwerbers erforderlichen Unterlagen und Informationen vor-
95<br />
gelegt worden sind und die Treuhänderin, insoweit auch im Auftrag<br />
der jeweiligen Gesellschaft handelnd, daraufhin dem Erwerber<br />
schriftlich die ordnungsgemäße Vorlage der Unterlagen und<br />
Informationen bestätigt hat. Die Treuhänderin darf in diesem Zusammenhang<br />
auch zusätzliche persönliche und/oder wirtschaftliche<br />
Angaben und/oder Unterlagen zur Person des Erwerbers<br />
der Treugeberposition und/oder eines etwaigen Wirtschaftlich<br />
Berechtigten verlangen, soweit sie dies für eine Identifizierung<br />
für erforderlich hält.<br />
2. Übertragungen, die abweichend von den Bestimmungen des vorstehenden<br />
Abs. 1 lit. a) bis c) erfolgen sollen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit<br />
der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Treuhänderin, die<br />
über die Erteilung der Zustimmung nach pflichtgemäßem Ermessen<br />
entscheidet. Eine Übertragung ohne Beachtung der Bestimmungen<br />
des vorstehenden Abs. 1 lit. d) ist in jedem Fall unzulässig.<br />
3. Der Erwerber der Treugeberposition gilt im Verhältnis zur Treuhänderin<br />
nur dann als Treugeber, wenn der Erwerb der Treugeberposition<br />
schriftlich unter Nachweis des Erwerbs der Treugeberposition angezeigt<br />
wurde.<br />
4. Der Erwerber der Treugeberposition hat der Treuhänderin alle deren<br />
Aufwendungen und Kosten aus und im Zusammenhang mit der<br />
Übertragung der Treugeberposition, bzw. mit deren sonstigem Übergang,<br />
auch im Rahmen von Gesamtrechts- oder Sonderrechtsnachfolge<br />
(nachfolgend „sonstiger Übergang“), auf ihn zu erstatten. Er<br />
schuldet außerdem der Treuhänderin für die Übertragung der Treugeberposition<br />
eine – für die Beteiligung an der Fonds-KG und ggf. der<br />
Thesaurus-KG einheitliche – einmalige Umschreibegebühr, und zwar<br />
in Fällen des Verkaufs in Höhe von 1 % eines für die Treugeberposition<br />
zwischen ihm und dem Treugeber vereinbarten Kaufpreises, maximal<br />
aber einen Betrag in Höhe von EUR 500,–, in jedem Fall einer Übertragung<br />
(einschließlich den Fällen des Verkaufs) oder eines sonstigen<br />
Überganges der Treugeberposition aber mindestens einen Betrag in<br />
Höhe von EUR 150,–, jeweils zzgl. etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer.<br />
5. Ist der Treugeber selbst als Kommanditist im Handelsregister eingetragen,<br />
und besteht für ihn eine Verwaltungstreuhand, kann er seinen<br />
(Teil-)Kommanditanteil an der jeweiligen Gesellschaft nur gemäß den<br />
Regelungen des § 20 der Gesellschaftsverträge übertragen (abtreten).<br />
Mit Wirksamwerden der Übertragung gehen gleichzeitig alle Rechte<br />
und Pflichten aus dem Treuhandvertrag auf den Erwerber anteilig in<br />
Höhe des auf ihn übertragenen (Teil-) Kommanditanteiles über.<br />
6. Weitergehende Regelungen in den Gesellschaftsverträgen bleiben<br />
von den vorstehenden Absätzen unberührt.<br />
7. Die Voraussetzungen von Übertragungen der Treugeberposition<br />
des Treugebers auf der Grundlage einer zwischen ihm und der MCE<br />
Schiffskapital etwaig abgeschlossenen Andienungsvereinbarung<br />
oder Rückgabevereinbarung bestimmen sich ausschließlich nach näherer<br />
Maßgabe der in der Andienungsvereinbarung bzw. Rückgabevereinbarung<br />
getroffenen Regelungen. Einer Zustimmung der jeweiligen<br />
Gesellschaft, der Treuhänderin oder der übrigen Gesellschafter<br />
bedarf es für Übertragungen der Treugeberposition insoweit nicht.<br />
§ 9 Umwandlung des Treuhandverhältnisses<br />
Der mittelbar über die Treuhänderin beteiligte Treugeber hat nach näherer<br />
Maßgabe von § 7 Abs. 2 der Gesellschaftsverträge das Recht, sich selbst<br />
als Kommanditist mit seiner treugeberisch über die Treuhänderin gehaltenen<br />
Kommanditeinlage im Handelsregister der jeweiligen Gesellschaft<br />
eintragen zu lassen. Macht der Treugeber von diesem Recht Gebrauch,<br />
wird dieses Vertragsverhältnis für dessen Beteiligung als Verwaltungstreuhandschaft<br />
fortgeführt, so dass die Regelungen dieses Treuhandvertrages<br />
fortgelten, soweit sich nicht aus der nunmehr unmittelbaren Beteiligung<br />
des als Kommanditist eingetragenen Treugebers zwingend etwas<br />
anderes ergibt. Die Treuhänderin ist insbesondere bis auf schriftlichen<br />
Widerruf bevollmächtigt, das Stimmrecht des als Kommanditist eingetragenen<br />
Treugebers in Präsenzversammlungen und Umlaufverfahren<br />
der jeweiligen Gesellschaft auszuüben. Das Recht des als Kommanditist<br />
eingetragenen Treugebers, sein Stimmrecht selbst auszuüben oder durch<br />
einen Vertreter ausüben zu lassen, bleibt unberührt.<br />
§ 10 Tod des Treugebers<br />
Im Falle des Todes des Treugebers wird das Treuhandverhältnis mit dessen<br />
Erben und/oder Vermächtnisnehmern fortgesetzt. Im Übrigen gilt hinsichtlich<br />
der Beteiligung des Treugebers an der jeweiligen Emittentin § 21<br />
des betreffenden Gesellschaftsvertrages entsprechend.<br />
§ 11 Laufzeit, Beendigung<br />
1. Dieser Treuhandvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.<br />
2. Hinsichtlich der Kündigung dieses Treuhandvertrages gilt Folgendes:<br />
a) Ist der Treugeber nicht als Kommanditist im Handelsregister<br />
eingetragen, kann er den Treuhandvertrag nur ordentlich kündigen,<br />
wenn der Treuhänderin eine (anteilige) Kündigung aller<br />
Gesellschaften, an denen der Treugeber mittelbar beteiligt ist,<br />
hinsichtlich der für den Treugeber gehaltenen Kommanditeinlage<br />
gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 der Gesellschaftsverträge möglich ist.<br />
§ 9 dieses Treuhandvertrages bleibt unberührt. Die Kündigung<br />
hat durch eingeschriebenen Brief an die Treuhänderin zu erfolgen<br />
und muss der Treuhänderin unter Beachtung der Kündigungsfrist<br />
des § 22 Abs. 1 Satz 1 der Gesellschaftsverträge zugehen. Das<br />
Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Soweit<br />
erforderlich, ist die Treuhänderin verpflichtet, ihre treuhänderisch<br />
gehaltene Beteiligung an der jeweiligen Gesellschaft unverzüglich<br />
in verhältnismäßigem Umfang zu kündigen.<br />
b) Ist der Treugeber als Kommanditist im Handelsregister eingetragen,<br />
kann er diesen Treuhandvertrag nur ordentlich durch Kündigung<br />
aller Gesellschaften, an denen er beteiligt ist, nach den<br />
Bestimmungen des jeweiligen Gesellschaftsvertrages mit Wirkung<br />
zum Wirksamwerden der Kündigung der betreffenden Gesellschaft<br />
beenden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung<br />
dieses Treuhandvertrages bleibt unberührt.<br />
c) Die Treuhänderin kann diesen Treuhandvertrag mit einer Frist<br />
von drei Monaten zum Ablauf eines Geschäftsjahres durch eingeschriebenen,<br />
an den einzelnen Treugeber gerichteten Brief<br />
ordentlich kündigen. Eine Kündigung kann jedoch frühestens<br />
zum 31. Dezember 2022 ausgesprochen werden. Das Recht zur<br />
außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Ist der Treugeber<br />
im Zeitpunkt der Kündigung des Treuhandvertrages durch die<br />
Treuhänderin nicht als Kommanditist im Handelsregister eingetragen,<br />
hat die Treuhänderin ihre Beteiligung an der jeweiligen<br />
Gesellschaft nach entsprechender Teilung in Höhe der auf den<br />
Treugeber anteilig entfallenden Beteiligung auf diesen im Wege<br />
der Sonderrechtsnachfolge zu übertragen, aufschiebend bedingt<br />
auf die Eintragung des Treugebers im Handelsregister der jeweiligen<br />
Gesellschaft. Zu diesem Zweck ist der Treugeber verpflichtet,<br />
der Komplementärin und der Treuhänderin für die jeweilige<br />
Gesellschaft auf eigene Kosten eine notariell beglaubigte Handelsregistervollmacht<br />
nach näherer Maßgabe von § 7 Abs. 2 lit. a)<br />
des Fonds-Gesellschaftsvertrages zu erteilen. Der Treugeber ist<br />
verpflichtet, die Übertragung anzunehmen.<br />
d) Ist der Treugeber an beiden Gesellschaften beteiligt, erfasst eine<br />
Kündigung dieses Treuhandvertrages, gleich durch welche Partei,<br />
stets den gesamten Treuhandvertrag und die Beteiligungen<br />
des Treugebers an beiden Gesellschaften.<br />
3. Ohne Kündigung endet dieser Treuhandvertrag, wenn durch Gläubiger<br />
der Treuhänderin in deren Kommanditanteil an einer oder beiden<br />
Gesellschaften vollstreckt oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />
über das Vermögen der Treuhänderin eröffnet oder mangels<br />
Masse abgelehnt wird. Für diesen Fall tritt die Treuhänderin bereits
96 Treuhand- und Verwaltungsvertrag<br />
jetzt unter Teilung ihrer Kommanditanteile ihre treuhänderisch gehaltene<br />
Beteiligung an der jeweiligen Gesellschaft an den nicht als<br />
Kommanditist im Handelsregister eingetragenen Treugeber anteilig<br />
in der auf ihn entfallenden Höhe ab, bzw. verpflichtet sie sich zur<br />
Vornahme einer entsprechenden Teilung und Abtretung im Hinblick<br />
auf zukünftig von ihr für den Treugeber gehaltene Beteiligungen an<br />
den Gesellschaften. Die Übertragung der jeweiligen (Teil-) Kommanditanteile<br />
erfolgt im Wege der Sonderrechtsnachfolge aufschiebend<br />
bedingt auf die Eintragung des Treugebers im Handelsregister.<br />
4. Im Übrigen endet dieser Treuhandvertrag<br />
a) sofern der Treugeber als Kommanditist im Handelsregister eingetragen<br />
ist, automatisch in dem Zeitpunkt, in dem der Treugeber<br />
aus sämtlichen Gesellschaften, an denen er beteiligt ist, gemäß<br />
§ 23 der Gesellschaftsverträge ausscheidet;<br />
b) sofern der Treugeber nicht als Kommanditist im Handelsregister<br />
eingetragen ist, automatisch in dem Zeitpunkt, in dem die Treuhänderin<br />
gemäß § 23 Abs. 3 der Gesellschaftsverträge anteilig<br />
mit den treuhänderisch für den Treugeber gehaltenen (Teil-)Kommanditeinlagen<br />
aus den Gesellschaften ausscheidet, weil in der<br />
Person des Treugebers einer der Gründe des § 23 Abs. 2 der Gesellschaftsverträge<br />
vorliegt;<br />
c) in jedem Fall und ohne dass es einer Kündigung bedarf, spätestens<br />
mit der Vollbeendigung der letzten der beiden Gesellschaften.<br />
5. Die Vollbeendigung einer Gesellschaft führt lediglich zu einer Beendigung<br />
des Treuhandvertrages im Hinblick auf diese Gesellschaft, lässt<br />
den Treuhandvertrag aber im Hinblick auf die andere Gesellschaft unberührt,<br />
sofern diese fortbesteht.<br />
§ 12 Haftung der Treuhänderin<br />
1. Die Treuhänderin ist gegenüber dem Treugeber – auch vorvertraglich<br />
– nicht verpflichtet, den Inhalt des Verkaufsprospektes „MCE 09 Sternenflotte<br />
FLEX“ oder das in diesem beschriebene Beteiligungsangebot<br />
zu prüfen.<br />
2. Die Treuhänderin übernimmt keine Haftung für den Eintritt der im Verkaufsprospekt<br />
„MCE 09 Sternenflotte FLEX“ für das Beteiligungsangebot<br />
dargestellten wirtschaftlichen Prognosen, die Werthaltigkeit der<br />
Beteiligung an den Gesellschaften oder den von den Gesellschaften<br />
zu erwerbenden Anlageobjekten, die Bonität von Vertragspartnern<br />
der Gesellschaften oder dafür, dass die Vertragspartner der Gesellschaften<br />
die eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen ordnungsgemäß<br />
erfüllen. Die Treuhänderin übernimmt ferner keine Haftung für<br />
den Eintritt der vom Treugeber mit seiner Beteiligung an den Gesellschaften<br />
angestrebten steuerlichen Folgen. Die angestrebten steuerlichen<br />
Folgen stehen unter dem Vorbehalt der Anerkennung durch die<br />
Finanzverwaltung und die Finanzgerichtsbarkeit.<br />
3. Im Übrigen gilt hinsichtlich der Haftung der Treuhänderin Folgendes:<br />
a) Die Treuhänderin haftet – vorbehaltlich der nachfolgenden lit. b)<br />
und c) dieses Abs. 3 – für eigenes sowie das Verschulden ihrer<br />
gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.<br />
b) Abweichend von vorstehendem lit. a) dieses Abs. 3 – und vorbehaltlich<br />
des nachfolgenden lit. c) dieses Abs. 3 – ist die Haftung<br />
der Treuhänderin für Schäden, die darauf beruhen, dass die Treuhänderin<br />
oder ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen<br />
einfach fahrlässig vertragliche oder vorvertragliche Pflichten aus<br />
oder im Zusammenhang mit diesem Treuhandvertrag verletzen,<br />
ausgeschlossen.<br />
c) Der Haftungsausschluss gemäß vorstehendem lit. b) dieses<br />
Abs. 3 gilt nicht für Ansprüche des Treugebers auf Ersatz solcher<br />
einfach fahrlässig verursachten Schäden, die auf der Verletzung<br />
einer wesentlichen Vertragspflicht beruhen, deren Erfüllung die<br />
ordnungsgemäße Durchführung dieses Treuhandvertrages überhaupt<br />
erst ermöglicht oder auf deren Einhaltung der Vertragspartner<br />
der Treuhänderin regelmäßig vertraut und vertrauen darf<br />
(Kardinalpflicht). In solchen Fällen der einfach fahrlässigen Verletzung<br />
von Kardinalpflichten ist die Haftung der Treuhänderin – vorbehaltlich<br />
des nachfolgenden lit. d) dieses Abs. 3 – jedoch auf den<br />
Ersatz des vertragstypisch vorhersehbaren Schadens begrenzt.<br />
d) Für Ansprüche des Treugebers auf Ersatz einfach fahrlässig verursachter<br />
Schäden, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers<br />
oder der Gesundheit beruhen, gelten weder der Haftungsausschluss<br />
gemäß vorstehendem lit. b) dieses Abs. 3 noch die<br />
Haftungsbegrenzung gemäß vorstehendem lit. c) dieses Abs. 3.<br />
Für diese gilt statt dessen die Regelung des vorstehenden lit. a)<br />
dieses Abs. 3.<br />
4. Hinsichtlich der Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Treugebers<br />
gegen die Treuhänderin gilt Folgendes:<br />
a) Schadensersatzansprüche des Treugebers gegen die Treuhänderin<br />
verjähren –vorbehaltlich des nachfolgenden lit. b) dieses<br />
Abs. 4 – innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen.<br />
b) Schadensersatzansprüche des Treugebers gegen die Treuhänderin,<br />
welche auf einer einfach fahrlässigen Verletzung vertraglicher<br />
oder vorvertraglicher Pflichten der Treuhänderin aus oder im Zusammenhang<br />
mit diesem Treuhandvertrag beruhen, verjähren<br />
abweichend von vorstehendem lit. a) dieses Abs. 4 (i) in drei Jahren<br />
ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden<br />
ist und der Treugeber von den haftungsbegründenden Umständen<br />
und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne<br />
grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen, (ii) unabhängig von<br />
der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Treugebers<br />
von den haftungsbegründenden Umständen und der Person<br />
des Schuldners jedenfalls fünf Jahre nach der Entstehung des<br />
Anspruches und (iii) unabhängig von dem Zeitpunkt der Entstehung<br />
des Anspruches und der Kenntnis oder grob fahrlässigen<br />
Unkenntnis des Treugebers von den haftungsbegründenden Umständen<br />
und der Person des Schuldners spätestens innerhalb von<br />
zehn Jahren nach der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung<br />
oder dem sonstigen den Schaden auslösenden Ereignis.<br />
Satz 1 dieses lit. b) gilt jedoch nicht für Ansprüche des Treugebers<br />
auf Ersatz von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des<br />
Körpers oder der Gesundheit, und auch dann nicht, wenn die auf<br />
den Schadensersatzanspruch anwendbaren gesetzlichen Verjährungsfristen<br />
kürzer sind, als die im vorstehenden Satz 1 dieses<br />
lit. b) genannten; in beiden Fällen verbleibt es statt dessen bei der<br />
Regelung des vorstehenden lit. a) dieses Abs. 4.<br />
Teil 2<br />
Besondere Bestimmungen für die Beteiligung des Treugebers an der<br />
Fonds-KG<br />
§ 13 Übernahme der Beteiligung durch die Treuhänderin<br />
Die Treuhänderin übernimmt mit Annahme der Beitrittserklärung des<br />
Treugebers treuhänderisch für diesen eine (Teil-)Kommanditeinlage an<br />
der Fonds-KG in Höhe von 10 % des von dem Treugeber in seiner Beitrittserklärung<br />
gezeichneten Beteiligungsbetrages (ohne Berücksichtigung<br />
eines etwaigen dem Treugeber gewährten Skontos gemäß § 8 Abs. 3 des<br />
Fonds-Gesellschaftsvertrages) (nachfolgend „Beteiligungsbetrag“) durch<br />
entsprechende Erhöhung ihrer Kommanditeinlage; die restlichen 90 %<br />
des gezeichneten Beteiligungsbetrages entfallen auf die Rücklage der<br />
Fonds-KG.<br />
§ 14 Leistung des Beteiligungsbetrages<br />
Hinsichtlich des vom Treugeber in seiner Beitrittserklärung gezeichneten<br />
Beteiligungsbetrages und der hierauf von ihm gegenüber der Treuhänderin<br />
und der Fonds-KG geschuldeten Beträge gelten die Regelungen in § 8<br />
Abs. 3 bis 7 des Fonds-Gesellschaftsvertrages.
97<br />
§ 15 Vergütung, Kostenersatz<br />
1. Die Treuhänderin erhält von der Fonds-KG – unabhängig von einer<br />
etwaigen daneben von der Thesaurus-KG gezahlten Treuhandvergütung<br />
– für die Betreuung des Treugebers (sowie aller übrigen mittelbar<br />
an der Fonds-KG beteiligten Investoren, mit denen die Treuhänderin<br />
Treuhandverträge abgeschlossen hat) ab dem 1. Januar 2012 eine<br />
jährliche Vergütung in Höhe von 0,5 % des bis zum Ende eines jeden<br />
Geschäftsjahres von allen Treugebern (einschließlich etwaiger Platzierungsgaranten,<br />
die in Erfüllung ihrer Platzierungsgarantie der Fonds-<br />
KG mittelbar als Treugeber beigetreten sind) insgesamt gezeichneten<br />
Beteiligungskapitals i.S.d. § 6 Abs. 1 des Fonds-Gesellschaftsvertrages<br />
(nachfolgend ebenfalls „Beteiligungskapital“) ohne Berücksichtigung<br />
etwaiger Skonti gemäß § 8 Abs. 3 des Fonds-Gesellschaftsvertrages,<br />
zzgl. etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Vergütung wird ab dem<br />
1. Januar 2013 jährlich um 2,0 %, mindestens aber in Höhe der vom<br />
Statistischen Bundesamt für das jeweilige Vorjahr ermittelten durchschnittlichen<br />
Inflationsrate, erhöht. Sie ist auch für das bei Beginn der<br />
Liquidation der Fonds-KG laufende Geschäftsjahr in voller Höhe zu<br />
zahlen und zwar selbst dann, wenn die Fonds-KG bereits vor Ablauf<br />
dieses Geschäftsjahres beendet wird. Die Vergütung ist jeweils zum<br />
Ende eines Geschäftsjahres zur Zahlung fällig. Soweit es die Liquiditätslage<br />
der Fonds-KG erlaubt, ist die Treuhänderin gegen Rechnungsstellung<br />
berechtigt, zum Ende eines jeden Kalenderquartals Abschlagszahlungen<br />
auf ihre Vergütung zu verlangen und zwar jeweils<br />
in Höhe von 0,5 % des bis dahin gezeichneten Beteiligungskapitals<br />
zeitanteilig für einen Zeitraum von der letzten Abschlagszahlung bis<br />
zum Ende des betreffenden Kalenderquartals.<br />
2. Die Treuhänderin erhält außerdem von der Fonds-KG sämtliche ihr<br />
entstehenden Aufwendungen und Kosten im Zusammenhang mit<br />
(i) der Erfüllung geldwäscherechtlicher Identifizierungs- und Überwachungspflichten<br />
in Bezug auf Treugeber und etwaige Erwerber<br />
von deren Beteiligungen an der Fonds-KG, (ii) Handelsregisteranmeldungen<br />
sowie -eintragungen in Bezug auf das Handelsregister<br />
der Fonds-KG, (iii) der Kommunikation mit den und Information der<br />
Treugeber, insbesondere Druck- und Portokosten, sowie (iv) der Auflösung,<br />
Liquidation und Beendigung der Fonds-KG ersetzt.<br />
Teil 3<br />
Besondere Bestimmungen für eine etwaige Beteiligung des Treugebers<br />
an der Thesaurus-KG<br />
§ 16 Übernahme der Beteiligung durch die Treuhänderin/ Spätere<br />
Erhöhungen der Beteiligung<br />
1. Nach Erreichen der Thesaurus-Schwelle i.S.d. § 18 Abs. 2 S. 6 des<br />
Fonds-Gesellschaftsvertrages (nachfolgend ebenfalls „Thesaurus-<br />
Schwelle“) wird die Treuhänderin ab dem Zeitpunkt der erstmaligen<br />
Erhöhung ihrer Kommanditeinlage in der Thesaurus-KG nach näherer<br />
Maßgabe des § 6 Abs. 1 des Thesaurus-Gesellschaftsvertrages den<br />
entsprechend erhöhten Teil ihrer Kommanditeinlage treuhänderisch<br />
für den Treugeber halten und verwalten und zwar anteilig in Höhe<br />
von 10 % des Teils der Thesaurierungszahlungen, welcher rechnerisch<br />
auf den Treugeber entfällt; die restlichen 90 % der auf den Treugeber<br />
entfallenden Thesaurierungszahlungen entfallen auf die Rücklage der<br />
Thesaurus-KG.<br />
Nach dieser erstmaligen Erhöhung der Kommanditeinlage der Treuhänderin<br />
in der Thesaurus-KG und der damit verbundenen Beteiligung<br />
des Treugebers an der Thesaurus-KG erhöht sich die für ihn treuhänderisch<br />
gehaltene (Teil-)Kommanditeinlage der Treuhänderin in<br />
der Thesaurus-KG mit jedem folgenden Eingang von Thesaurierungszahlungen<br />
auf dem Thesaurus-Konto i.S.d. § 6 Abs. 1 des Thesaurus-<br />
Gesellschaftsvertrages (nachfolgend ebenfalls „Thesaurus-Konto“) in<br />
Höhe von 10 % der auf den Investor entfallenden Thesaurierungszahlungen.<br />
2. Ist der Treugeber gemäß § 9 als Kommanditist im Handelsregister der<br />
Thesaurus-KG eingetragen worden, findet Abs. 1 auf die Kommanditeinlage<br />
des Treugebers entsprechende Anwendung, so dass dessen Kommanditeinlage<br />
mit jedem Eingang von auf ihn entfallenden Thesaurierungszahlungen<br />
auf dem Thesaurus-Konto in entsprechendem Umfang<br />
erhöht wird.<br />
§ 17 Vergütung, Kostenersatz<br />
1. Die Treuhänderin erhält von der Thesaurus-KG – unabhängig von einer<br />
daneben von der Fonds-KG gezahlten Treuhandvergütung – für<br />
die Betreuung des Treugebers (sowie aller übrigen mittelbar an der<br />
Thesaurus-KG beteiligten Investoren, mit denen die Treuhänderin<br />
Treuhandverträge abgeschlossen hat) ab dem Zeitpunkt, in dem die<br />
Thesaurus-Investoren erstmals an der Thesaurus-KG (mittelbar) beteiligt<br />
werden, eine jährliche Vergütung in Höhe von 0,5 % des am Ende<br />
eines jeden Geschäftsjahres von allen Thesaurus-Investoren insgesamt<br />
gehaltenen Thesauruskapitals i.S.d. § 6 Abs. 3 des Thesaurus-<br />
Gesellschaftsvertrages (nachfolgend ebenfalls „Thesauruskapital“)<br />
zzgl. etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer, wobei diese Vergütung für<br />
das Jahr, in dem die Thesaurus-Investoren erstmals an der Thesaurus-<br />
KG (mittelbar) beteiligt werden, zeitanteilig (pro rata temporis) geschuldet<br />
wird. Die Vergütung wird ab dem 1. Januar 2013 jährlich um<br />
2,0 %, mindestens aber in Höhe der vom Statistischen Bundesamt für<br />
das jeweilige Vorjahr ermittelten durchschnittlichen Inflationsrate, erhöht.<br />
Sie ist auch für das bei Beginn der Liquidation der Thesaurus-KG<br />
laufende Geschäftsjahr in voller Höhe zu zahlen und zwar selbst dann,<br />
wenn die Thesaurus-KG bereits vor Ablauf dieses Geschäftsjahres beendet<br />
wird. Die Vergütung ist jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres<br />
zur Zahlung fällig. Soweit es die Liquiditätslage der Thesaurus-KG erlaubt,<br />
ist die Treuhänderin gegen Rechnungsstellung berechtigt, zum<br />
Ende eines jeden Kalenderquartals Abschlagszahlungen auf ihre Vergütung<br />
zu verlangen und zwar jeweils in Höhe von 0,5 % des bis dahin<br />
gehaltenen Thesauruskapitals zeitanteilig für einen Zeitraum von der<br />
letzten Abschlagszahlung bis zum Ende des betreffenden Kalenderquartals.<br />
2. Die Treuhänderin erhält außerdem von der Thesaurus-KG sämtliche<br />
ihr entstehenden Aufwendungen und Kosten im Zusammenhang mit<br />
(i) Handelsregisteranmeldungen sowie -eintragungen in Bezug auf<br />
das Handelsregister der Thesaurus-KG, (ii) der Kommunikation mit<br />
den und Information der Treugeber, insbesondere Druck- und Portokosten,<br />
sowie (iii) der Auflösung, Liquidation und Beendigung der<br />
Thesaurus-KG ersetzt.<br />
§ 18 Thesaurus-Schwelle<br />
Wird die Thesaurus-Schwelle bis zur Schließung des Fonds (i.S.d. § 6<br />
Abs. 1 des Fonds-Gesellschaftsvertrages) nicht erreicht, sind die Regelungen<br />
dieses Teils 3 (mit Ausnahme dieses § 18) gegenstandslos, ebenso<br />
wie die Regelungen des Teils 1 soweit sie sich auf die Beteiligung des<br />
Treugebers an der Thesaurus-KG beziehen, und hat dieser Treuhandvertrag<br />
ausschließlich die Beteiligung des Treugebers an der Fonds-KG zum<br />
Gegenstand.<br />
Teil 4<br />
Schlussbestimmungen<br />
§ 19 Verschiedenes<br />
1. Der Treugeber ist damit einverstanden, dass seine personen- und<br />
beteiligungsbezogenen Daten per elektronischer Datenverarbeitung<br />
gespeichert werden und dass die in der Platzierung des Eigenkapitals<br />
der Fonds-KG eingebundenen Personen über die Verhältnisse der<br />
Fonds-KG, der Thesaurus-KG, über seine Beteiligung an der Fonds-KG<br />
und ggf. der Thesaurus-KG und über seine Person informiert werden.<br />
Zu einer darüber hinausgehenden Weitergabe von personen- und
98 Treuhand- und Verwaltungsvertrag | Mittelfreigabe- und Mittelverwendungskontrollvertrag<br />
beteiligungsbezogenen Daten des Treugebers an Dritte (einschließlich<br />
anderer mittelbar oder unmittelbar an einer oder beiden Gesellschaften<br />
beteiligten Treugebern) ist die Treuhänderin nur jeweils<br />
nach vorheriger gesonderter schriftlicher Einwilligung des Treugebers<br />
berechtigt.<br />
2. Der Treugeber ist zum einen verpflichtet, der Treuhänderin Namensbzw.<br />
Firmenänderung und Änderungen seiner Postanschrift oder<br />
seiner E-Mail-Adresse unverzüglich mitzuteilen. Zum anderen ist<br />
der Treugeber unbeschadet weitergehender gesetzlicher Pflichten<br />
verpflichtet, die Treuhänderin unverzüglich darüber zu unterrichten,<br />
wenn sich Änderungen in Bezug auf sonstige in seiner Beitrittserklärung<br />
und/oder von ihm im Übrigen zu seiner Person und/oder dazu,<br />
für wessen Rechnung er handelt, gemachten Angaben ergeben.<br />
3. Mitteilungen an den Treugeber, einschließlich Einberufungsschreiben<br />
zu Präsenzversammlungen und Mitteilungen über eine Beschlussfassung<br />
im Umlaufverfahren, erfolgen schriftlich oder, sofern der<br />
Treugeber der Treuhänderin eine E-Mail-Adresse mitgeteilt hat, nach<br />
Wahl der Treuhänderin auf elektronischem Wege an die letzte der<br />
Treuhänderin bekannt gegebene Postanschrift oder, sofern der Treugeber<br />
der Treuhänderin eine E-Mail-Adresse mitgeteilt hat, nach Wahl<br />
der Treuhänderin auf elektronischem Wege. Für Mitteilungen und Zustellungen<br />
an den Treugeber ist die letzte Postanschrift bzw. E-Mail-<br />
Adresse maßgeblich, die der Treugeber der Treuhänderin mitgeteilt<br />
hat. Mitteilungen an den Treugeber gelten mit Ablauf einer Frist von<br />
acht Kalendertagen ab Absendung als zugegangen.<br />
4. Die Treuhänderin schließt diesen Treuhandvertrag mit jedem einzelnen<br />
Investor (unter Einbeziehung der Fonds-KG und, im Falle von<br />
Thesaurus-Investoren, der Theusaurus-KG) separat, nicht mit allen<br />
Investoren gemeinsam ab. Rechtsverhältnisse zwischen den einzelnen<br />
Investoren untereinander werden durch diesen Treuhandvertrag<br />
nicht begründet.<br />
5. Der Treugeber hat keinen Anspruch darauf, dass die Treuhänderin<br />
ihm Auskünfte zu den übrigen an einer oder beiden Gesellschaften<br />
unmittelbar oder mittelbar beteiligten Treugebern macht.<br />
6. Die Vorbemerkungen zu diesem Treuhandvertrag sind dessen integraler<br />
Bestandteil.<br />
7. Änderungen dieses Treuhandvertrages bedürfen der Schriftform.<br />
Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel.<br />
8. Dieser Treuhandvertrag unterliegt ausschließlich deutschem materiellem<br />
Recht. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen und Gerichtsstand<br />
für Streitigkeiten aus diesem Treuhandvertrag ist Hamburg, soweit<br />
dies rechtlich zulässig vereinbart werden kann.<br />
9. Sollte eine Bestimmung dieses Treuhandvertrages ganz oder teilweise<br />
unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so soll dies die Gültigkeit<br />
dieses Treuhandvertrages im Übrigen nicht berühren. Anstelle der<br />
unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung soll eine wirksame<br />
bzw. durchführbare Bestimmung gelten, die nach Form, Inhalt, Zeit, Maß<br />
und Geltungsbereich dem wirtschaftlichen Ergebnis des von den Parteien<br />
Gewollten am nächsten kommt. Sollte der Treuhandvertrag eine Lücke<br />
aufweisen, insbesondere einen offensichtlich regelungsbedürftigen Punkt<br />
nicht regeln, so soll diese durch eine wirksame Bestimmung ausgefüllt<br />
werden, deren wirtschaftliches Ergebnis dem entspricht, was die Parteien<br />
vereinbart hätten, wenn sie die Lückenhaftigkeit erkannt hätten.<br />
Hamburg, 27. April 2012<br />
gez. Regina Raven<br />
MCE Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH<br />
gez. Holger Dahm Nikolas H. Dierkes<br />
MCE Fonds 09 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG,<br />
diese wiederum vertreten durch ihre Komplementärin,<br />
die MCE Fonds 09 Verwaltungs GmbH<br />
gez. Holger Dahm Nikolas H. Dierkes<br />
MCE Fonds 09 Thesaurierende Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG,<br />
diese wiederum vertreten durch ihre Komplementärin,<br />
die MCE Fonds 09 Verwaltungs GmbH
99<br />
Mittelfreigabe- und<br />
Mittelverwendungskontrollvertrag<br />
Vertrag über die formale Kontrolle der Freigabe und Verwendung von<br />
Einlagen<br />
zwischen<br />
MCE Fonds 09 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG, Hamburg<br />
– nachfolgend „Fonds-KG“ –<br />
und<br />
CERTIS GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg<br />
– nachfolgend „CERTIS“ –<br />
Präambel<br />
1. Die Fonds-KG beabsichtigt, im Rahmen eines öffentlichen Angebots<br />
Eigenkapital bei Anlegern einzuwerben. Zu diesem Zweck wird der<br />
Verkaufsprospekt „MCE 09 Sternenflotte FLEX“ (nachfolgend „Verkaufsprospekt“)<br />
erstellt. Die Beteiligung der Anleger (nachfolgend<br />
„Investoren“) soll zunächst treugeberisch über die MCE Treuhandund<br />
Verwaltungsgesellschaft mbH, Hamburg (nachfolgend „Treuhänderin“)<br />
erfolgen.<br />
2. Das Beteiligungskapital gemäß § 6 des Gesellschaftsvertrages der<br />
Fonds-KG in der Fassung vom 27. April 2012 (nachfolgend jeweils „Beteiligungskapital“<br />
bzw. „Fonds-Gesellschaftsvertrag“) beträgt inkl.<br />
der gesamthänderisch gebundenen Rücklage bis zu EUR 24.750.000,–.<br />
Darüber hinaus ist die Treuhänderin berechtigt, auf Anforderung der<br />
Komplementärin der Fonds-KG ihre Kommanditeinlage zu erhöhen,<br />
bis das Beteiligungskapital maximal EUR 34.750.000,– beträgt. Die<br />
von den einzelnen Investoren gezeichneten Beteiligungsbeträge<br />
i.S.d. § 6 Absatz 2 des Fonds-Gesellschaftsvertrages (nachfolgend<br />
„Beteiligungsbeträge“) entfallen jeweils zu 10 % auf die jeweilige<br />
Kommanditeinlage sowie zu 90 % auf die gesamthänderisch gebundene<br />
Rücklage.<br />
3. Das Beteiligungskapital dient im Wesentlichen dem Erwerb von mittelbaren<br />
und unmittelbaren Beteiligungen an geschlossenen Schiffsfonds<br />
(nachfolgend „Anlageobjekte“), sowie der Begleichung der<br />
Anlauf- und Platzierungskosten der Fonds-KG. Im Einzelnen wird die<br />
vorgesehene Verwendung u.a. des Beteiligungskapitals im Kapitel<br />
„Finanzen“ des Verkaufsprospekts in der jeweils gültigen Fassung<br />
(nachfolgend „Mittelherkunfts- und Mittelverwendungsplan“) aufgeführt.<br />
Dort finden sich auch entsprechende Angaben zur Finanzierung<br />
des Projekts.<br />
4. Die Investoren sind berechtigt, eine Andienungsvereinbarung Klassik<br />
sowie eine Andienungsvereinbarung Flex mit der MCE Schiffskapital<br />
AG bzgl. ihrer Beteiligung abzuschließen. Hierfür haben sie jeweils<br />
eine Prämie i.H.v. 5 % des jeweils gezeichneten Beteiligungsbetrages<br />
(nachfolgend „Prämien“) zu zahlen, welche die Fonds-KG an die MCE<br />
Schiffskapital AG, Hamburg, abzuführen hat.<br />
5. Das gesamte Beteiligungskapital sowie ggfs. die Prämien sind von<br />
den Investoren auf ein Mittelverwendungskontrollkonto der Fonds-<br />
KG als alleiniger Kontoinhaberin (nachfolgend „Mittelverwendungskontrollkonto“)<br />
einzuzahlen. Sämtliche Verfügungen der Fonds-KG<br />
über dieses Konto unterliegen der Mittelfreigabe- und Mittelverwendungskontrolle<br />
durch die CERTIS gemäß diesem Vertrag.<br />
6. Die Investoren haben gem. § 8 Absatz 3 des Fonds-Gesellschaftsvertrages<br />
ihren jeweils gezeichneten Beteiligungsbetrag (ggf. zzgl.<br />
der Prämien) grundsätzlich zu 100 % nach Beitritt und Aufforderung<br />
durch die Treuhänderin einzuzahlen. Abhängig von der Höhe des Beteiligungsbetrages<br />
gelten jedoch folgende abweichende Skontoregelungen:<br />
– 3 % Skonto bei Beteiligungsbeträgen i.H.v. mindestens<br />
EUR 100.000,–,<br />
– 2 % Skonto bei Beteiligungsbeträgen i.H.v. mindestens<br />
EUR 50.000,–,<br />
– 1 % Skonto bei Beteiligungsbeträgen i.H.v. mindestens<br />
EUR 20.000,–.<br />
Dabei ist der jeweils geschuldete Betrag bis spätestens 14 Tage<br />
nach Aufforderung durch die Treuhänderin einzuzahlen. Die in den<br />
drei Skonto-Varianten vorgesehenen verringerten Einzahlungsverpflichtungen<br />
mindern die Einzahlung des jeweiligen Investors in<br />
die gesamthänderisch gebundene Rücklage und gehen zu Lasten<br />
der zur Investition zur Verfügung stehenden Mittel der Fonds-KG.<br />
7. Zwischen den Vertragspartnern besteht Einvernehmen, dass auf der<br />
Grundlage dieses Mittelfreigabe- und Mittelverwendungskontrollvertrages<br />
kein Treuhandverhältnis begründet wird. Die CERTIS handelt<br />
nicht im fremden Interesse oder für fremde Rechnung, sondern ausschließlich<br />
in Erfüllung dieses Vertrages im eigenen Interesse und auf<br />
eigene Rechnung. Sie ist unabhängig und nicht an Weisungen Dritter<br />
gebunden, insbesondere nicht an solche von Investoren, die sich an<br />
der Fonds-KG beteiligen. Für ihre Handlungen ist allein dieser Vertrag<br />
maßgeblich, in dem formale Voraussetzungen vereinbart sind, bei<br />
deren Vorliegen sie ihre Zustimmung durch Mitzeichnung zu Verfügungen<br />
der Fonds-KG zu geben und bei deren Nichtvorliegen sie die<br />
Zustimmung zu verweigern hat. Die CERTIS ist zu keinem Zeitpunkt<br />
Eigentümerin der eingezahlten Gelder; sie kontrolliert lediglich die<br />
Verwendung der Gelder durch die Fonds-KG nach formalen Kriterien.<br />
Sie verfügt nicht über die von Investoren auf das Mittelverwendungskontrollkonto<br />
eingezahlten Beträge, sondern stimmt Verfügungen der<br />
Fonds-KG lediglich durch Mitzeichnung zu. Die CERTIS ist selbst weder<br />
berechtigt noch beauftragt, Verfügungen über die eingezahlten<br />
Gelder zu veranlassen.<br />
§ 1 Gegenstand und Umfang der Kontrolltätigkeit<br />
1. Der Kontrolle unterliegt lediglich das auf dem Mittelverwendungskontrollkonto<br />
eingehende Beteiligungskapital und ggf. eingehende<br />
Prämien. Gegenstand der Kontrolltätigkeit sind nicht die Freigabe<br />
und die Verwendung einer ggf. in Anspruch genommenen Fremdfinanzierung<br />
und der sonstigen Eigenmittel, die ausschließlich der<br />
Bezahlung der Anlageobjekte dienen. Darüber hinaus auf dem Mittelverwendungskontrollkonto<br />
eingehende Beträge, wie z.B. Zinsen<br />
aus einer evtl. vorgenommenen Zwischenanlage von Mitteln, die der<br />
Mittelfreigabe- und Mittelverwendungskontrolle unterliegen, werden<br />
ohne weitere Kontrolle auf ein Konto der Fonds-KG überwiesen.<br />
2. Die Prüfung der CERTIS beschränkt sich darauf, ob die in den §§ 3 und 4<br />
genannten Voraussetzungen formal vorliegen. Darüber hinaus wird sie<br />
keine Kontrolltätigkeiten ausüben, insbesondere nicht hinsichtlich der<br />
wirtschaftlichen und rechtlichen Konzeption der MCE 09 Sternenflotte<br />
FLEX, der Identität und Bonität von beteiligten Personen, Unternehmen<br />
und Vertragspartnern, der Werthaltigkeit von Garantien, der Rechtswirksamkeit<br />
vorgelegter Verträge und Vereinbarungen, der von Dritten<br />
gegenüber der Fonds-KG erbrachten Leistungen, der Einhaltung der im<br />
Verkaufsprospekt dargelegten Investitionskriterien sowie der Werthaltigkeit<br />
oder der Ertragsfähigkeit der zu erwerbenden Anlageobjekte.<br />
§ 2 Ausgestaltung des Mittelverwendungskontrollkontos<br />
1. Kontoinhaberin des Mittelverwendungskontrollkontos ist die<br />
Fonds-KG. Die Vertretungsberechtigungen/Kontovollmachten für das<br />
Mittelverwendungskontrollkonto sind durch den Kontoinhaber, somit<br />
die Fonds-KG, so auszugestalten, dass für die Verfügungen der<br />
Fonds-KG die Mitzeichnung der CERTIS notwendig ist. Die kontoführende<br />
Bank, die eine Kopie dieses Vertrages erhält, ist anzuweisen,<br />
dass Änderungen hinsichtlich der Vertretungsberechtigungen/Kontovollmachten<br />
der schriftlichen Zustimmung der CERTIS bedürfen.<br />
2. Die kontoführende Bank ist anzuweisen, der CERTIS Zweitschriften<br />
der Auszüge des Mittelverwendungskontrollkontos und
100 Mittelfreigabe- und Mittelverwendungskontrollvertrag<br />
sämtlicher das Konto betreffenden Korrespondenz unverzüglich<br />
zur Kontrolle zu übersenden.<br />
3. Auf Wunsch wird die Fonds-KG der CERTIS ermöglichen, die Kontoumsätze<br />
unter Anwendung eines anerkannten Online-Banking-Verfahrens<br />
(z.B. FTAM, HBCI oder T-Online) online abzurufen. In diesem<br />
Fall kann auf die Zusendung von Zweitschriften der Kontoauszüge<br />
verzichtet werden.<br />
4. Die kontoführende Bank ist anzuweisen, der CERTIS den Erhalt einer<br />
Kopie dieses Vertrages wie auch die Einhaltung der Bestimmungen<br />
dieses § 2 zu bestätigen.<br />
5. Im Falle einer Zwischenanlage von Mitteln (z.B. in Form von Festoder<br />
Tagesgeld), die der Mittelfreigabe- und Mittelverwendungskontrolle<br />
unterliegen, verpflichtet sich die Fonds-KG, dafür Sorge zu<br />
tragen, dass das Mittelverwendungskontrollkonto jeweils als Referenzkonto<br />
für die jeweiligen Anlagekonten eingerichtet wird und über<br />
das entsprechende Anlagekonto nur nach Maßgabe dieses § 2 verfügt<br />
werden kann.<br />
6. Sollte die Fonds-KG weitere Mittelverwendungskontrollkonten oder<br />
Unterkonten hierzu einrichten, gelten die Regelungen dieses Vertrages<br />
für diese Konten entsprechend.<br />
§ 3 Mittelfreigabekontrolle<br />
Die CERTIS wird erst dann mit der Mittelverwendungskontrolle gemäß § 4<br />
beginnen, wenn von der Fonds-KG folgende Nachweise erbracht werden:<br />
a) Unterzeichneter Gesellschaftsvertrag der Fonds-KG als Nachweis der<br />
Verpflichtung der MCE Schiffskapital AG, der MCE Konzept AG & Co.<br />
KG, der MCE Vertriebsgesellschaft mbH und der MCE Treuhand- und<br />
Verwaltungsgesellschaft mbH zur Übernahme von Kommanditeinlagen<br />
in Höhe von insgesamt EUR 260.000,–.<br />
b) Eintragung der Fonds-KG in das Handelsregister oder notarielle Anmeldung<br />
der Eintragung nebst Eingangsbestätigung des Handelsregisters.<br />
c) Unterzeichneter Treuhand- und Verwaltungsvertrag sowie schriftliche<br />
Mitteilung der Treuhänderin gegenüber der Fonds-KG über die (ggf.<br />
anteilige) Erhöhung ihrer Kommanditeinlage gem. § 6 Absatz 1 und<br />
ggf. § 6 Absatz 4 des Fonds-Gesellschaftsvertrages.<br />
d) Gestattung der Veröffentlichung des Verkaufsprospektes nach § 8 i<br />
Abs. 2 Satz 1 des Verkaufsprospektgesetzes.<br />
§ 4 Mittelverwendungskontrolle<br />
1. Die CERTIS prüft die betragsmäßige Übereinstimmung der von der<br />
Fonds-KG veranlassten Verfügungen über das auf dem Mittelverwendungskontrollkonto<br />
vorhandene Beteiligungskapital mit dem Mittelherkunfts-<br />
und Mittelverwendungsplan und den entsprechenden<br />
Verträgen und Vergütungsvereinbarungen. Die CERTIS ist dabei zur<br />
Unterzeichnung dieser Verfügungen vorbehaltlich nachfolgenden Absatzes<br />
2 berechtigt und verpflichtet, wenn die Zahlungen an die dort<br />
genannten Empfänger in der dort genannten Höhe (ggf. zuzüglich<br />
Umsatzsteuer) gehen, im Falle des Ankaufs bzw. der Übernahme von<br />
Anlageobjekten die angenommene Beitrittserklärung oder der unterzeichnete<br />
Anteilskaufvertrag nebst ggf. notwendiger Zustimmungserklärungen<br />
vorgelegt werden, oder eine ggf. in Anspruch genommene<br />
Zwischenfinanzierung des Beteiligungskapitals, aus der Verbindlichkeiten<br />
beglichen worden sind, die nach diesem Vertrag vom Mittelverwendungskontrollkonto<br />
freizugeben wären, abgelöst wird.<br />
2. In sachlicher Hinsicht sind Überschreitungen der im Mittelherkunftsund<br />
Mittelverwendungsplan festgelegten Positionen – soweit Festpreise<br />
bzw. feste Vergütungen vereinbart wurden – nicht zulässig.<br />
Hinsichtlich der Position 2.1. des Mittelherkunfts- und Mittelverwendungsplans<br />
(„Emission, Vertrieb“) sind Überschreitungen des dort<br />
angesetzten Betrages zulässig, soweit sie den Regelungen des betreffenden<br />
Vermittlungsvertrags entsprechen und lediglich auf ein von<br />
den Annahmen des Verkaufsprospekts abweichendes tatsächliches<br />
Verhältnis der beiden in diesem Vertrag vorgesehenen Vergütungsmodelle<br />
zurückzuführen sind. Abweichungen, die sich hinsichtlich der<br />
Zahlungstermine ergeben, sind als gerechtfertigt anzusehen, wenn<br />
sie nicht im Widerspruch zu vertraglichen Vereinbarungen stehen.<br />
Soweit sich darüber hinaus Abweichungen ergeben, ist eine Freigabe<br />
nur bei Vorliegen wirtschaftlich gerechtfertigter Gründe zulässig.<br />
3. Sofern der CERTIS durch die Fonds-KG nachgewiesen wird, dass im<br />
Mittelherkunfts- und Mittelverwendungsplan enthaltene Positionen<br />
oder ein Teilbetrag davon von einem nicht der Mittelverwendungskontrolle<br />
unterliegenden Konto oder aus einer Zwischenfinanzierung<br />
des Beteiligungskapitals beglichen wurden, erfolgt bei Verfügungen<br />
der Fonds-KG über die Auskehrung des entsprechenden Betrages auf<br />
ein laufendes Konto der Fonds-KG die unverzügliche Mitzeichnung<br />
der CERTIS, wenn die Voraussetzungen für eine Zustimmung für eine<br />
Zahlung vom Mittelverwendungskontrollkonto vorliegen bzw. vorgelegen<br />
hätten.<br />
4. Sofern einzelne nicht den Anlageobjekten zuzuordnende Positionen<br />
des Mittelherkunfts- und Mittelverwendungsplans hinsichtlich ihrer<br />
Gesamthöhe kalkuliert bzw. geschätzt wurden, kann der Differenzbetrag<br />
zwischen dem kalkulierten Betrag und dem bereits insgesamt<br />
freigegebenen Betrag auf ein laufendes Konto der Fonds-KG überwiesen<br />
werden, wenn der bereits freigegebene Teil mindestens 75 % des<br />
kalkulierten Wertes beträgt oder die in der betreffenden Position enthaltenen<br />
wesentlichen Honorare, Vergütungen oder sonstigen Kosten<br />
bereits beglichen wurden.<br />
5. Die CERTIS wird im Fall der Zwischenanlage von Mitteln, die der<br />
Mittelfreigabe- und Mittelverwendungskontrolle unterliegen, den<br />
entsprechenden Überweisungen zustimmen, sofern es sich um risikoarme<br />
Geldanlagen handelt und die jeweiligen Anlagekonten die<br />
Voraussetzungen des § 2 Absatz 5 erfüllen.<br />
6. Der unverzüglichen betragsgleichen Weiterleitung von auf dem Mittelverwendungskontrollkonto<br />
eingehenden Prämien wird die CERTIS<br />
zustimmen, soweit diese auf ein Konto der MCE Schiffskapital AG<br />
übertragen werden.<br />
7. Im Fall einer ggf. erforderlichen Rückabwicklung der Fonds-KG wird<br />
die CERTIS abweichend von den vorstehenden Absätzen nach Begleichung<br />
angefallener Kosten Verfügungen vom Mittelverwendungskontrollkonto<br />
nur insoweit zustimmen, als der anteilig auf die Investoren<br />
entfallende Liquidationserlös an diese ausgekehrt wird.<br />
8. Die Kontrolle erstreckt sich nur auf die Investitionsphase und ist mit<br />
vollständiger Abwicklung der im Mittelherkunfts- und Mittelverwendungsplan<br />
genannten Zahlungen und anschließender Auskehrung<br />
des nach der Abwicklung auf dem Mittelverwendungskontrollkonto<br />
verbleibenden Betrages an die Fonds-KG abgeschlossen. Im Falle<br />
einer Rückabwicklung ist die Mittelverwendungskontrolle nach vollständiger<br />
Auskehrung des Liquidationserlöses an die Investoren<br />
gem. dem vorstehenden Absatz 7 abgeschlossen.<br />
§ 5 Vergütung<br />
Vergütungsschuldnerin ist die Fonds-KG. Die Höhe und die Fälligkeit der<br />
Vergütung der CERTIS, die im Mittelherkunfts- und Mittelverwendungsplan<br />
berücksichtigt wird, regelt eine gesonderte Honorarvereinbarung<br />
zwischen der CERTIS und der Fonds-KG.<br />
§ 6 Haftung<br />
1. Für die Durchführung der Kontrolltätigkeit und die Haftung der CER-<br />
TIS auch gegenüber Dritten gelten die vom Institut der Wirtschaftsprüfer<br />
(IDW) herausgegebenen „Allgemeine Auftragsbedingungen<br />
für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vom<br />
1. Januar 2002“. Danach ist die Haftung des Wirtschaftsprüfers (hier:<br />
CERTIS) für Schadensersatzansprüche jeder Art, mit Ausnahme von<br />
Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit,<br />
bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Schadensfall auf vier
101<br />
Millionen Euro beschränkt; dies gilt auch dann, wenn eine Haftung<br />
gegenüber einer anderen Person als dem Auftraggeber (hier: der<br />
Fonds-KG) begründet sein sollte. Ein einzelner Schadensfall ist auch<br />
bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen<br />
Schadens gegeben. Der einzelne Schadensfall umfasst<br />
sämtliche Folgen einer Pflichtverletzung ohne Rücksicht darauf, ob<br />
Schäden in einem oder in mehreren aufeinander folgenden Jahren<br />
entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger<br />
Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung,<br />
wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in<br />
rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem<br />
Fall kann der Wirtschaftsprüfer (hier: CERTIS) nur bis zur Höhe von<br />
fünf Millionen Euro in Anspruch genommen werden.<br />
2. Ein Schadensersatzanspruch kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist<br />
von einem Jahr geltend gemacht werden, nachdem der Anspruchsberechtigte<br />
von dem Schaden und dem anspruchsbegründenden<br />
Ereignis Kenntnis erlangt hat, spätestens aber innerhalb von fünf<br />
Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis. Der Anspruch<br />
erlischt, wenn nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der<br />
schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und<br />
der Auftraggeber (hier: die Fonds-KG) auf diese Folge hingewiesen<br />
wurde. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen,<br />
bleibt unberührt.<br />
3. Ist neben dem fahrlässigen Verhalten der CERTIS zugleich ein Verhalten<br />
eines anderen für einen Schaden ursächlich, so haftet die CER-<br />
TIS anteilig in Höhe ihres Verursachungsbeitrages. Dies gilt nicht bei<br />
Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Eine<br />
Begrenzung der Höhe nach bleibt unberührt.<br />
4. Die „Allgemeine Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und<br />
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vom 1. Januar 2002“ wurden der<br />
Fonds-KG ausgehändigt und können bei der CERTIS eingesehen und<br />
angefordert werden.<br />
Hamburg, den 27. April 2012<br />
gez. Dierk Hanfland Martina Heinsen<br />
CERTIS GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
gez. Holger Dahm Nikolas H. Dierkes<br />
MCE Fonds 09 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG,<br />
diese wiederum vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin,<br />
die MCE Fonds 09 Verwaltungs GmbH<br />
§ 7 Laufzeit<br />
1. Dieser Vertrag endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zu dem<br />
in § 4 Absatz 8 dieses Vertrages vorgesehenen Zeitpunkt. Im Übrigen<br />
kann dieser Vertrag nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.<br />
2. Kündigungen bedürfen der Schriftform.<br />
§ 8 Anwendbares Recht/Gerichtsstand<br />
1. Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.<br />
2. Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang<br />
mit diesem Vertrag ist Hamburg.<br />
§ 9 Schlussbestimmungen<br />
1. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.<br />
Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses<br />
selbst.<br />
2. Die Präambel zu diesem Vertrag ist wesentlicher Vertragsbestandteil.<br />
3. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder<br />
teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird<br />
die Wirksamkeit dieses Vertrages und seiner übrigen Bestimmungen<br />
hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren<br />
Bestimmung gilt eine solche Bestimmung als vereinbart, die<br />
nach Form, Inhalt, Zeit, Maß und Geltungsbereich dem am nächsten<br />
kommt, was von den Parteien nach dem wirtschaftlichen Sinn und<br />
Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gewollt<br />
war. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken in diesem Vertrag.
102 Andienungsvereinbarung Klassik<br />
ANDIENUNGSVEREINBARUNG<br />
KLASSIK<br />
zwischen<br />
MCE Schiffskapital AG,<br />
Speersort 4 – 6, 20095 Hamburg<br />
– nachfolgend „MCE Schiffskapital“ –<br />
einerseits<br />
und<br />
jedem einzelnen, der MCE Fonds 09 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co.<br />
KG treugeberisch beitretenden Investor, sofern dieser in seiner Beitrittserklärung<br />
ein Angebot auf Abschluss dieser Vereinbarung gemacht hat<br />
– nachfolgend „Investor“ –<br />
andererseits<br />
sowie der<br />
MCE Fonds 09 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG<br />
Speersort 4 – 6, 20095 Hamburg<br />
– nachfolgend „Fonds-KG“ –<br />
und der<br />
MCE Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH<br />
Speersort 4 – 6, 20095 Hamburg<br />
– nachfolgend „Treuhänderin“ –<br />
Vorbemerkungen<br />
(A) Der Investor hat sich im Rahmen des im Verkaufsprospekt „MCE 09<br />
Sternenflotte FLEX“ (nachfolgend „Verkaufsprospekt“) beschriebenen<br />
öffentlichen Beteiligungsangebotes (nachfolgend „Beteiligungsangebot“)<br />
auf der Grundlage eines zwischen ihm und der<br />
Treuhänderin unter Beteiligung der Fonds-KG abgeschlossenen, im<br />
Verkaufsprospekt abgedruckten Treuhand- und Verwaltungsvertrages<br />
(nachfolgend „Treuhandvertrag“) mittelbar treugeberisch an der<br />
Fonds-KG beteiligt, indem die Treuhänderin ihre Kommanditeinlage<br />
in der Fonds-KG für Rechnung des Investors um einen Betrag in Höhe<br />
von 10 % des von dem Investor in seiner Beitrittserklärung angegebenen<br />
Beteiligungsbetrages erhöht hat und diese Teilkommanditeinlage<br />
nach näherer Maßgabe des Treuhandvertrages für den Investor<br />
hält und verwaltet.<br />
(B) Optionaler Bestandteil des Beteiligungsangebotes ist das Recht des<br />
Investors zum zukünftigen Verkauf seiner Beteiligung an der Fonds-<br />
KG nach näherer Maßgabe der Regelungen dieser Vereinbarung<br />
(nachfolgend „Andienungsrecht Klassik“). Sofern der Investor auf<br />
seiner Beitrittserklärung angegeben hat, dass er die Einräumung des<br />
Andienungsrechtes Klassik wünscht, ist automatisch mit Annahme<br />
der Beitrittserklärung die diesbezügliche nachfolgende Vereinbarung<br />
zustande gekommen und schuldet der Investor als Gegenleistung für<br />
die Einräumung des Andienungsrechtes Klassik eine Prämie in Höhe<br />
von 5 % des von ihm gezeichneten Beteiligungsbetrages.<br />
(C) Das Andienungsrecht Klassik berechtigt den Investor, seine Beteiligung<br />
an der Fonds-KG mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember<br />
2023 (nachfolgend „Stichtag“) an die MCE Schiffskapital zu verkaufen.<br />
Zu diesem Zweck gibt die MCE Schiffskapital gegenüber dem<br />
Investor bereits im Zeitpunkt seines Beitritts ein unwiderrufliches<br />
Angebot auf Erwerb der Beteiligung des Investors der Fonds-KG<br />
zum Stichtag ab. Der Investor kann sein Andienungsrecht Klassik im<br />
ersten Halbjahr 2023 durch einseitige Erklärung ausüben und erhält<br />
dann von der MCE Schiffskapital – in zwei gleich großen, in 2024 zahlbaren<br />
Raten – einen Kaufpreis in Höhe des auf die Beteiligung des<br />
Investors anteilig entfallenden, vom Investor ursprünglich in seiner<br />
Beitrittserklärung gezeichneten Beteiligungsbetrages abzgl. aller Auszahlungen,<br />
die der Investor seit seinem Beitritt zur Fonds-KG von dieser<br />
erhalten hat. Etwaige dem Investor bei seinem Beitritt gewährte<br />
Skonti auf seinen gezeichneten Beteiligungsbetrag wirken hingegen<br />
nicht kaufpreisreduzierend, sondern werden bei der Kaufpreisberechnung<br />
zugunsten des Investors ignoriert. Übt der Investor sein Andienungsrecht<br />
Klassik aus, steht die Übertragung der Beteiligung auf die<br />
MCE Schiffskapital noch unter der aufschiebenden Bedingung der<br />
vorherigen vollständigen Kaufpreiszahlung durch MCE Schiffskapital,<br />
so dass der Investor insoweit nicht in Vorleistung geht.<br />
(D) Die MCE Schiffskapital bleibt an ihr Angebot zum Kauf der Beteiligung<br />
des Investors an der Fonds-KG grundsätzlich vom Zeitpunkt<br />
des Beitrittes des Investors bis zum Ablauf der Frist zur Ausübung<br />
des Andienungsrechtes Klassik am 30. Juni 2023 gebunden. Das<br />
Andienungsrecht Klassik erlischt vorher lediglich in bestimmten,<br />
vertraglich abschließend geregelten Fällen, insbesondere wenn der<br />
Investor vorher aus der Fonds-KG ausgeschlossen wird oder seine<br />
Beteiligung auf Dritte überträgt; lediglich bei Übertragungen infolge<br />
Erbfalles sowie Schenkung geht das Andienungsrecht Klassik auf<br />
den Erwerber über.<br />
§ 1 Abgabe des Angebotes der MCE Schiffskapital/Kaufgegenstand<br />
1. Die MCE Schiffskapital gibt gegenüber dem Investor hiermit das unwiderrufliche<br />
Angebot ab, vom Investor mit wirtschaftlicher Wirkung<br />
zum Stichtag dessen im Rahmen des Beteiligungsangebotes (mittelbar)<br />
übernommenen Kommanditanteil an der Fonds-KG mit einem<br />
Nominalbetrag in Höhe von 10 % des vom Investor in seiner Beitrittserklärung<br />
gezeichneten Beteiligungsbetrages – insoweit (i) sofern der<br />
Investor am Stichtag direkt im Handelsregister der Fonds-KG eingetragener<br />
Kommanditist ist, der Kommanditanteil an der Fonds-KG im<br />
vorbezeichneten Umfang des Nominalbetrages einschließlich einer<br />
etwaigen im Zusammenhang mit dem Kommanditanteil bestehenden<br />
(anteiligen) schuldrechtlichen Position aus dem Treuhandvertrag<br />
(Verwaltungstreuhand/unechte Treuhand) oder (ii) sofern der Investor<br />
am Stichtag mittelbar als Treugeber über die Treuhänderin den Kommanditanteil<br />
hält, die entsprechende (anteilige) schuldrechtliche Treugeberposition<br />
im Verhältnis zum vorbezeichneten Umfang aus dem<br />
Treuhandvertrag –, jeweils einschließlich aller mitgliedschaftlichen<br />
Rechte und Pflichten (insbesondere auch der Ansprüche auf Auszahlung<br />
des Auseinandersetzungsguthabens und des anteiligen Liquidationsüberschusses)<br />
und jeweils einschließlich (anteilig) für den Investor<br />
geführter Konten, (nachfolgend „Beteiligung“), im Ganzen zum<br />
Kaufpreis gemäß § 4 sowie im Übrigen nach näherer Maßgabe der<br />
Bestimmungen dieser Vereinbarung zu erwerben.<br />
2. Sofern der Investor vor dem 31. Dezember 2023 einen Teil seiner Beteiligung<br />
an einen Dritten verkauft oder anderweitig überträgt und<br />
dadurch das Andienungsrecht Klassik für den verkauften bzw. übertragenen<br />
Teil der Beteiligung gemäß § 8 Abs. 4 erlischt, gilt vorstehendes<br />
Angebot nur noch für den beim Investor verbleibenden Teil<br />
seiner Beteiligung.<br />
§ 2 Annahme des Angebotes durch den Investor/Abschluss des<br />
Anteilskaufvertrages<br />
1. Der Investor ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, das Angebot<br />
der MCE Schiffskapital gemäß § 1 durch Erklärung gegenüber der<br />
MCE Schiffskapital, vertreten durch die Treuhänderin, anzunehmen.<br />
Die Erklärung der Annahme (nachfolgend „Ausübungserklärung“)<br />
hat schriftlich per Einschreiben zu erfolgen und zwar im Zeitraum<br />
vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 (nachfolgend<br />
„Ausübungszeitraum“); maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist der<br />
Zugang der Erklärung bei der Treuhänderin als Vertreterin der MCE<br />
Schiffskapital.<br />
2. Mit Zugang der Ausübungserklärung bei der Treuhänderin (nachfolgend<br />
„Ausübungszeitpunkt“) kommt automatisch ein Kaufvertrag<br />
über die Beteiligung zwischen MCE Schiffskapital und dem Investor
103<br />
nach Maßgabe der Regelungen dieser Vereinbarung zustande, ohne<br />
dass es einer weiteren Erklärung der MCE Schiffskapital gegenüber<br />
dem Investor bedürfte (nachfolgend „Anteilskaufvertrag“).<br />
§ 3 Verkauf und Abtretung der Beteiligung<br />
1. Für den Fall des Abschlusses des Anteilskaufvertrages verkauft der<br />
Investor seine Beteiligung mit allen Rechten und Pflichten mit schuldrechtlicher<br />
Wirkung zum Stichtag an die MCE Schiffskapital und erklärt<br />
bereits jetzt die Abtretung der Beteiligung an die MCE Schiffskapital<br />
unter der aufschiebenden Bedingung gemäß Abs. 2. Die MCE<br />
Schiffskapital nimmt bereits jetzt Verkauf und Abtretung an.<br />
2. Die Abtretung der Beteiligung erfolgt im Wege der Sonderrechtsnachfolge<br />
unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung<br />
des Kaufpreises gemäß § 4 an den Investor.<br />
3. Da die dingliche Wirkung der Abtretung nicht zum Stichtag, sondern<br />
erst mit Eintritt der aufschiebenden Bedingung gemäß Abs. 2 eintritt,<br />
werden sich die Parteien im Innenverhältnis so stellen, wie sie stehen<br />
würden, wäre die dingliche Wirkung zum Stichtag eingetreten. Insbesondere,<br />
ohne Einschränkung des allgemeinen Grundsatzes nach<br />
vorstehendem Satz 1, stehen Auszahlungen nach dem Stichtag der<br />
MCE Schiffskapital zu, unabhängig vom Zeitpunkt etwaiger diesbezüglicher<br />
Beschlussfassungen der Fonds-KG und unabhängig davon,<br />
ob etwaige zugrunde liegende Gewinne auf den Zeitraum vor oder<br />
nach dem Stichtag entfallen; insoweit tritt der Investor unter der aufschiebenden<br />
Bedingung des Abschlusses des Anteilskaufvertrages<br />
bereits jetzt an die dies annehmende MCE Schiffskapital sämtliche<br />
Rechte auf derartige Auszahlungen (einschließlich etwaiger Auszahlungen<br />
des Auseinandersetzungsguthabens und des anteiligen Liquidationsüberschusses)<br />
ab.<br />
§ 4 Kaufpreis/Nachrangabrede<br />
1. Für den Fall des Abschlusses des Anteilskaufvertrages schuldet die<br />
MCE Schiffskapital dem Investor für den Erwerb der Beteiligung einen<br />
Kaufpreis, der sich aus den folgenden Positionen berechnet:<br />
a) ein Betrag in Höhe des vom Investor in seiner Beitrittserklärung<br />
gezeichneten Beteiligungsbetrages (exkl. der Prämie gemäß § 7);<br />
b) abzgl. eines Betrages in Höhe sämtlicher an den Investor im Zeitraum<br />
von seinem Beitritt zur Fonds-KG bis zum Stichtag erfolgten<br />
Auszahlungen (Gewinnauszahlungen sowie Liquiditätsauszahlungen/Kapitalrückzahlungen).<br />
Hält der Investor im Zeitpunkt des Abschlusses des Anteilskaufvertrages<br />
nur noch einen Teil seiner ursprünglichen Beteiligung,<br />
reduziert sich der Betrag nach lit. a) anteilig und die nach lit. b)<br />
in Abzug zu bringenden Auszahlungen reduzieren sich verhältniswahrend.<br />
Etwaige dem Investor infolge vorfälliger Einzahlung<br />
gemäß § 8 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages der Fonds-KG gewährte<br />
Skonti wirken nicht kaufpreisreduzierend.<br />
2. Der Kaufpreis ist fällig und zahlbar in Höhe eines ersten Teilbetrages<br />
von 50 % am 31. März 2024 und in Höhe eines zweiten Teilbetrages<br />
von 50 % bis spätestens 31. Dezember 2024. Die Zahlung erfolgt auf<br />
das in der Beitrittserklärung des Investors angegebene Konto, sofern<br />
der Investor der Treuhänderin als Vertreterin der MCE Schiffskapital<br />
nicht zuvor schriftlich unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese<br />
Vereinbarung ein abweichendes Konto mitgeteilt hat.<br />
3. Im Falle der Liquidation oder Insolvenz der MCE Schiffskapital tritt<br />
der Investor mit seinem Anspruch gegen MCE Schiffskapital auf Zahlung<br />
des Kaufpreises gemäß diesem § 4 gegenüber allen Ansprüchen<br />
anderer Gläubiger der MCE Schiffskapital im Rang zurück und steht,<br />
auch im Rahmen einer etwaigen Schlussverteilung gemäß § 199 InsO,<br />
gleichrangig neben den Aktionären der MCE Schiffskapital (Nachrangabrede).<br />
Die Geltendmachung des Anspruchs des Investors gegen<br />
MCE Schiffskapital auf Zahlung des Kaufpreises gemäß diesem § 4 ist<br />
außerdem solange und soweit ausgeschlossen, als sie einen Grund<br />
für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der<br />
MCE Schiffskapital herbeiführen würde.<br />
§ 5 Garantien und sonstige Erklärungen des Investors<br />
1. Für den Fall des Abschlusses des Anteilskaufvertrages garantiert der<br />
Investor der MCE Schiffskapital im Wege eines selbständigen Garantieversprechens<br />
bereits jetzt, dass die nachfolgenden Angaben jeweils<br />
im Ausübungszeitpunkt und zum Stichtag zutreffend sein werden:<br />
a) Der Investor ist der alleinige rechtliche und wirtschaftliche Eigentümer<br />
der Beteiligung, die wirksam begründet und frei von jeglichen<br />
Belastungen und frei von Rechten Dritter ist.<br />
b) Der Investor hat das Recht, über die Beteiligung frei zugunsten<br />
der MCE Schiffskapital zu verfügen, ohne dass er hierzu die Zustimmung<br />
eines Dritten benötigt und ohne dass eine solche Verfügung<br />
die Rechte eines Dritten verletzen würde.<br />
c) Über das Vermögen des Investors ist weder ein Insolvenzverfahren<br />
eröffnet oder ein Insolvenzeröffnungsverfahren beantragt<br />
noch wurde die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels<br />
Masse abgelehnt.<br />
2. Der Investor verpflichtet sich im Übrigen, ab Abgabe der Ausübungserklärung<br />
a) nicht mehr anderweitig über seine Beteiligung zu verfügen;<br />
b) die Fonds-KG nicht zu kündigen;<br />
c) das mit der Beteiligung verbundene Stimmrecht bis zum Stichtag<br />
nur noch in Absprache mit der MCE Schiffskapital und nach dem<br />
Stichtag nur noch in Übereinstimmung mit ausdrücklich erteilten<br />
Weisungen der MCE Schiffskapital auszuüben.<br />
§ 6 Handelsregistereintragung/Vollmacht<br />
1. Sofern der Investor direkt als Kommanditist der Fonds-KG im Handelsregister<br />
eingetragen ist, wird die Treuhänderin aufgrund der ihr<br />
vom Investor erteilten Handelsregistervollmacht die Übertragung<br />
der Beteiligung auf die MCE Schiffskapital im Wege der Sonderrechtsnachfolge<br />
zur Eintragung in das Handelsregister anmelden,<br />
unverzüglich nachdem ihr die MCE Schiffskapital die Zahlung des<br />
Kaufpreises gemäß § 4 an den Investor durch Vorlage eines entsprechenden<br />
Überweisungsbeleges nachgewiesen hat.<br />
2. Der Investor bevollmächtigt die MCE Schiffskapital und die Treuhänderin,<br />
alle Maßnahmen zu treffen und Erklärungen abzugeben und<br />
anzunehmen, die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendig<br />
oder zweckmäßig sind.<br />
§ 7 Prämie für die Einräumung des Andienungsrechts Klassik<br />
1. Der Investor schuldet der MCE Schiffskapital als Gegenleistung für<br />
die Einräumung des Andienungsrechtes Klassik nach dieser Vereinbarung<br />
eine Prämie in Höhe von 5 % des vom Investor in seiner<br />
Beitrittserklärung gezeichneten Beteiligungsbetrages (ohne Abzug<br />
etwaiger dem Investor gemäß § 8 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages<br />
der Fonds-KG gewährter Skonti), die nach näherer Maßgabe der Beitrittserklärung<br />
fällig und zahlbar ist (vorstehend und nachfolgend<br />
„Prämie“).<br />
2. Die Fonds-KG, die von der MCE Schiffskapital zur Einziehung der<br />
Prämie beim Investor ermächtigt ist, ist zur unverzüglichen Weiterleitung<br />
der Prämie an die MCE Schiffskapital verpflichtet. Die Fonds-KG<br />
ist berechtigt, einem Investor, der sich bereits im Rahmen früherer,<br />
von der MCE Schiffskapital als Anbieterin initiierter öffentlicher Beteiligungsangebote<br />
an einer oder mehreren Fondsgesellschaften<br />
mittelbar oder unmittelbar beteiligt hat, ein Skonto auf die Prämie<br />
einzuräumen.<br />
3. Die Prämie ist von der MCE Schiffskapital nicht zurückzuzahlen, wenn<br />
das Angebot der MCE Schiffskapital gemäß § 8 erlischt.
104 Andienungsvereinbarung Klassik | Andienungsvereinbarung Flex<br />
§ 8 Erlöschen des Angebotes<br />
Das Angebot der MCE Schiffskapital gemäß § 1 erlischt automatisch und<br />
ohne, dass es hierzu einer gesonderten Erklärung gegenüber dem Investor<br />
bedarf,<br />
1. wenn der Investor aus der Fonds-KG ausgeschlossen wird, bzw. –<br />
im Falle einer mittelbaren Beteiligung des Investors an der Fonds-<br />
KG – die Treuhänderin mit dem Teil ihrer Kommanditeinlage aus der<br />
Fonds-KG ausgeschlossen wird, den sie für Rechnung des Investors<br />
hält, insbesondere im Falle eines Ausschlusses wegen nicht rechtzeitiger<br />
Zahlung des vom Investor geschuldeten Beteiligungsbetrages;<br />
2. wenn der Investor die Prämie gemäß § 7 trotz schriftlicher Fristsetzung<br />
mit Ablehnungsandrohung nicht vollständig gezahlt hat;<br />
3. wenn der Ausübungszeitraum verstrichen ist, ohne dass der Investor<br />
die Annahme erklärt hat;<br />
4. sofern und soweit die Beteiligung des Investors auf einen Dritten<br />
übertragen wird oder übergeht (mit Ausnahme von Übertragungen<br />
im Wege der Schenkung und infolge Erbfalles, die das Angebot unberührt<br />
lassen und bei denen der Investor zur Übertragung des Andienungsrechtes<br />
Klassik im entsprechenden Umfang auf den Erwerber<br />
der Beteiligung berechtigt ist), wobei im Falle der Übertragung bzw.<br />
des Überganges nur eines Teils der Beteiligung das Andienungsrecht<br />
Klassik für den beim Investor verbleibenden Teil der Beteiligung bestehen<br />
bleibt;<br />
5. wenn vor dem Ausübungszeitpunkt die Fonds-KG aufgelöst oder über<br />
ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird;<br />
6. wenn der Investor vor oder zum Stichtag die Kündigung der Fonds-<br />
KG oder des Treuhandvertrages erklärt.<br />
§ 9 Kosten<br />
Etwaige Kosten für die Umschreibung der Beteiligung im Handelsregister<br />
trägt die MCE Schiffskapital. Im Übrigen tragen der Investor und die MCE<br />
Schiffskapital ihre Kosten im Zusammenhang mit dem Verkauf der Beteiligung<br />
selbst.<br />
6. Erfüllungsort ist Hamburg. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche<br />
Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung<br />
und dem auf ihrer Grundlage ggf. zustande kommenden Anteilskaufvertrag<br />
ist, sofern und soweit zulässig, Hamburg.<br />
7. Sollten Bestimmungen dieser Vereinbarung oder eine künftig in sie<br />
aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam oder<br />
undurchführbar sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit<br />
der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Das gleiche gilt, sofern<br />
diese Vereinbarung eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen<br />
oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung<br />
der Regelungslücke soll eine angemessene Regelung gelten, die,<br />
soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was nach Sinn<br />
und Zweck der Vereinbarung vereinbart worden wäre, sofern bei Abschluss<br />
der Vereinbarung oder deren späterer Änderung dieser Punkt<br />
bedacht worden wäre.<br />
Hamburg, 27. April 2012<br />
gez. Holger Dahm Nikolas H. Dierkes<br />
MCE Schiffskapital AG<br />
gez. Holger Dahm Nikolas H. Dierkes<br />
MCE Fonds 09 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG,<br />
diese wiederum vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin,<br />
die MCE Fonds 09 Verwaltungs GmbH<br />
gez. Regina Raven<br />
MCE Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH<br />
§ 10 Zustimmung der Treuhänderin<br />
Die Treuhänderin stimmt dem Verkauf und der Übertragung der Beteiligung<br />
vorsorglich bereits jetzt unwiderruflich zu. Die Zustimmung der<br />
Fonds-KG gilt als erteilt.<br />
§ 11 Schlussbestimmungen<br />
1. Die Treuhänderin ist von der MCE Schiffskapital wie auch von der<br />
Fonds-KG unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB<br />
bevollmächtigt, im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung für sie<br />
alle Erklärungen des Investors entgegenzunehmen und dem Investor<br />
gegenüber alle Erklärungen in ihrem Namen abzugeben. Erklärungen<br />
des Investors im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung gelten der<br />
MCE Schiffskapital und der Fonds-KG gegenüber nur als zugegangen,<br />
wenn der Investor die Erklärungen gegenüber der Treuhänderin abgibt<br />
und sie der Treuhänderin zugehen.<br />
2. Diese Vereinbarung wird mit jedem Investor, der dem Abschluss<br />
dieser Vereinbarung in seiner Beitrittserklärung zugestimmt hat,<br />
einzeln abgeschlossen; ein einheitliches Vertragsverhältnis mit allen<br />
Investoren, die dem Abschluss dieser Vereinbarung in ihren Beitrittserklärungen<br />
zugestimmt haben, besteht nicht.<br />
3. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen und<br />
Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt<br />
auch für einen Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.<br />
4. Die Vorbemerkungen zu dieser Vereinbarung sind deren integraler<br />
Bestandteil.<br />
5. Diese Vereinbarung und der auf ihrer Grundlage ggf. zustande kommende<br />
Anteilskaufvertrag unterliegen ausschließlich deutschem materiellen<br />
Recht.
105<br />
ANDIENUNGSVEREINBARUNG FLEX<br />
zwischen<br />
MCE Schiffskapital AG,<br />
Speersort 4 – 6, 20095 Hamburg<br />
– nachfolgend „MCE Schiffskapital“ –<br />
einerseits<br />
und<br />
jedem einzelnen, der MCE Fonds 09 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co.<br />
KG treugeberisch beitretenden Investor, sofern dieser in seiner Beitrittserklärung<br />
ein Angebot auf Abschluss dieser Vereinbarung gemacht hat<br />
– nachfolgend „Investor“ –<br />
andererseits<br />
sowie der<br />
MCE Fonds 09 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG<br />
Speersort 4 – 6, 20095 Hamburg<br />
– nachfolgend „Fonds-KG“ –<br />
und der<br />
MCE Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH<br />
Speersort 4 – 6, 20095 Hamburg<br />
– nachfolgend „Treuhänderin“ –<br />
und, sofern der Investor sich in seiner Beitrittserklärung für eine zusätzliche<br />
Beteiligung an der MCE Fonds 09 Thesaurierende Beteiligungsgesellschaft<br />
mbH & Co. KG entschieden hat, der<br />
MCE Fonds 09 Thesaurierende Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG<br />
Speersort 4 – 6, 20095 Hamburg<br />
– nachfolgend „Thesaurus-KG“ –<br />
– nachfolgend Fonds-KG und Thesaurus-KG zusammen auch die „Gesellschaften“<br />
und einzeln eine „Gesellschaft“ –<br />
Vorbemerkungen<br />
(A) Der Investor hat sich im Rahmen des im Verkaufsprospekt „MCE 09<br />
Sternenflotte FLEX“ (nachfolgend „Verkaufsprospekt“) beschriebenen<br />
öffentlichen Beteiligungsangebotes (nachfolgend „Beteiligungsangebot“)<br />
auf der Grundlage eines zwischen ihm und der<br />
Treuhänderin unter Beteiligung der Fonds-KG abgeschlossenen, im<br />
Verkaufsprospekt abgedruckten Treuhand- und Verwaltungsvertrages<br />
(nachfolgend „Treuhandvertrag“) mittelbar treugeberisch an der<br />
Fonds-KG beteiligt, indem die Treuhänderin ihre Kommanditeinlage<br />
in der Fonds-KG für Rechnung des Investors um einen Betrag in Höhe<br />
von 10 % des von dem Investor in seiner Beitrittserklärung angegebenen<br />
Beteiligungsbetrages erhöht hat und diese Teilkommanditeinlage<br />
nach näherer Maßgabe des Treuhandvertrages für den Investor<br />
hält und verwaltet. Der Investor hat sich in diesem Zusammenhang<br />
außerdem für eine zusätzliche Beteiligung an der Thesaurus-KG entschieden,<br />
sofern er dies in seiner Beitrittserklärung entsprechend angegeben<br />
hat.<br />
(B) Optionaler Bestandteil des Beteiligungsangebotes ist das Recht des Investors<br />
zum zukünftigen Verkauf seiner Beteiligung an der Fonds-KG<br />
und ggf. der Thesaurus-KG nach näherer Maßgabe der Regelungen<br />
dieser Vereinbarung (nachfolgend „Andienungsrecht Flex“). Sofern<br />
der Investor auf seiner Beitrittserklärung angegeben hat, dass er die<br />
Einräumung des Andienungsrechtes Flex wünscht, ist automatisch mit<br />
Annahme der Beitrittserklärung die diesbezügliche nachfolgende Vereinbarung<br />
zustande gekommen und schuldet der Investor als Gegenleistung<br />
für die Einräumung des Andienungsrechtes Flex eine Prämie<br />
in Höhe von 5 % des von ihm gezeichneten Beteiligungsbetrages.<br />
(C) Das Andienungsrecht Flex berechtigt den Investor grundsätzlich,<br />
seine Beteiligung an der Fonds-KG zusammen mit einer etwaigen<br />
Beteiligung an der Thesaurus-KG im Zeitraum bis zur Auflösung der<br />
jeweiligen Gesellschaft mit Wirkung zum Ende eines Kalenderquartals<br />
an die MCE Schiffskapital zu verkaufen. Zu diesem Zweck gibt die<br />
MCE Schiffskapital gegenüber dem Investor bereits im Zeitpunkt seines<br />
Beitritts ein unwiderrufliches Angebot auf Erwerb der Beteiligung<br />
des Investors an den Gesellschaften ab. Übt der Investor sein Andienungsrecht<br />
Flex aus, erhält er von der MCE Schiffskapital einen Kaufpreis<br />
in Höhe des auf seine Beteiligung anteilig entfallenden „Net<br />
Asset Value“ der jeweiligen Gesellschaft abzgl. eines bestimmten<br />
Abschlags. Die Übertragung der Beteiligungen auf die MCE Schiffskapital<br />
steht dann noch unter der aufschiebenden Bedingung der vorherigen<br />
vollständigen Kaufpreiszahlung durch MCE Schiffskapital, so<br />
dass der Investor insoweit nicht in Vorleistung geht.<br />
(D) Die MCE Schiffskapital bleibt an ihr Angebot zum Kauf der Beteiligung<br />
des Investors an der Fonds-KG und ggf. der Thesaurus-KG<br />
grundsätzlich vom Zeitpunkt des Beitrittes des Investors bis zur Auflösung<br />
der jeweiligen Gesellschaft gebunden. Das Andienungsrecht<br />
Flex erlischt vorher lediglich in bestimmten, vertraglich abschließend<br />
geregelten Fällen, insbesondere wenn der Investor vorher aus den<br />
Gesellschaften ausgeschlossen wird oder seine Beteiligung auf Dritte<br />
überträgt; lediglich bei Übertragungen infolge Erbfalles sowie Schenkung<br />
geht das Andienungsrecht Flex auf den Erwerber über.<br />
§ 1 Abgabe des Angebotes der MCE Schiffskapital/Kaufgegenstand<br />
1. Die MCE Schiffskapital gibt gegenüber dem Investor hiermit das<br />
unwiderrufliche Angebot ab, vom Investor mit wirtschaftlicher<br />
Wirkung zum Stichtag (i.S.d. § 3 Abs. 1) dessen im Rahmen des<br />
Beteiligungsangebotes (mittelbar) übernommenen Kommanditanteil<br />
an der Fonds-KG mit einem Nominalbetrag in Höhe von 10 % des vom<br />
Investor in seiner Beitrittserklärung gezeichneten Beteiligungsbetrages<br />
– insoweit (i) sofern der Investor am Stichtag (i.S.d. § 3 Abs. 1)<br />
direkt im Handelsregister der Fonds-KG eingetragener Kommanditist<br />
ist, der Kommanditanteil an der Fonds-KG im vorbezeichneten Umfang<br />
des Nominalbetrages einschließlich einer etwaigen im Zusammenhang<br />
mit dem Kommanditanteil bestehenden (anteiligen) schuldrechtlichen<br />
Position aus dem Treuhandvertrag (Verwaltungstreuhand/<br />
unechte Treuhand) oder (ii) sofern der Investor am Stichtag (i.S.d. § 3<br />
Abs. 1) mittelbar als Treugeber über die Treuhänderin den Kommanditanteil<br />
hält, die entsprechende (anteilige) schuldrechtliche Treugeberposition<br />
im Verhältnis zum vorbezeichneten Umfang aus dem<br />
Treuhandvertrag –, jeweils einschließlich aller mitgliedschaftlichen<br />
Rechte und Pflichten (insbesondere auch der Ansprüche auf Auszahlung<br />
des Auseinandersetzungsguthabens und des anteiligen Liquidationsüberschusses)<br />
und jeweils einschließlich (anteilig) für den Investor<br />
geführter Konten, (nachfolgend „Beteiligung“), im Ganzen zum<br />
Kaufpreis gemäß § 4 sowie im Übrigen nach näherer Maßgabe der<br />
Bestimmungen dieser Vereinbarung zu erwerben.<br />
2. Sofern der Investor vor Abgabe seiner Ausübungserklärung (i.S.d. § 2<br />
Abs. 1) einen Teil seiner Beteiligung an einen Dritten verkauft oder<br />
anderweitig überträgt und dadurch das Andienungsrecht Flex für den<br />
verkauften bzw. übertragenen Teil der Beteiligung gemäß § 8 Abs. 3<br />
erlischt, gilt vorstehendes Angebot nur noch für den beim Investor<br />
verbleibenden Teil seiner Beteiligung.<br />
§ 2 Annahme des Angebotes durch den Investor/Abschluss des<br />
Anteilskaufvertrages<br />
1. Der Investor ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, das Angebot der<br />
MCE Schiffskapital gemäß § 1 jederzeit, jedoch nicht vor Schließung<br />
des Fonds (i.S.d. § 6 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der Fonds-KG)<br />
durch Erklärung gegenüber der MCE Schiffskapital, vertreten durch<br />
die Treuhänderin, anzunehmen. Die Erklärung der Annahme (vorstehend<br />
und nachfolgend „Ausübungserklärung“) hat schriftlich per Einschreiben<br />
zu erfolgen.
106 Andienungsvereinbarung Flex<br />
2. Mit Zugang der Ausübungserklärung bei der Treuhänderin (nachfolgend<br />
„Ausübungszeitpunkt“) kommt automatisch, jedoch vorbehaltlich<br />
nachfolgendem Abs. 3, ein Kaufvertrag über die Beteiligung<br />
zwischen MCE Schiffskapital und dem Investor nach Maßgabe der Regelungen<br />
dieser Vereinbarung zustande, ohne dass es einer weiteren<br />
Erklärung der MCE Schiffskapital gegenüber dem Investor bedürfte<br />
(nachfolgend „Anteilskaufvertrag“).<br />
3. In jedem Kalenderjahr können von den an der Fonds-KG beteiligten Investoren,<br />
die mit der MCE Schiffskapital dieser Vereinbarung entsprechende<br />
Vereinbarungen über Andienungsrechte Flex abgeschlossen<br />
haben, durch Ausübung ihrer Andienungsrechte Flex zusammen maximal<br />
Beteiligungen an der Fonds-KG in einem Gesamtumfang von 10 %<br />
des am Anfang des Kalenderjahres vorhandenen Kommanditkapitals<br />
der Fonds-KG veräußern, wobei von diesen 10 % pro Kalenderquartal<br />
des betreffenden Kalenderjahres jeweils nicht mehr als ein Viertel<br />
(also 2,5 % des vorstehend genannten Kommanditkapitals) veräußert<br />
werden können (nachfolgend einheitlich „Quartals-Ausübungsgrenze“<br />
bzw. „Jahres-Ausübungsgrenze“). Abweichend von Abs. 2 kommt daher<br />
der Anteilskaufvertrag mit dem Investor zunächst nicht zustande,<br />
sofern es vor dem Ausübungszeitpunkt im dann jeweils laufenden Kalenderquartal<br />
oder -jahr infolge der Ausübung von Andienungsrechten<br />
Flex, die anderen an der Fonds-KG beteiligten Investoren (nachfolgend<br />
„Co-Investoren“) eingeräumt worden sind, bereits zum Abschluss<br />
von Kaufverträgen zwischen der MCE Schiffskapital und diesen Co-<br />
Investoren über deren Beteiligungen an der Fonds-KG gekommen ist<br />
und die Summe der Nominalbeträge der auf diese verkauften Beteiligungen<br />
insgesamt entfallenden Kommanditeinlagen zusammen die<br />
jeweilige Quartals- oder Jahres-Ausübungsgrenze erreicht. Gleiches<br />
gilt, wenn die jeweilige Quartals- oder Jahres-Ausübungsgrenze<br />
im Ausübungszeitpunkt zwar noch nicht erreicht ist, aber durch den<br />
Abschluss des Anteilskaufvertrages mit dem Investor überschritten<br />
werden würde. In den vorgenannten Fällen wird der Investor zusammen<br />
mit etwaigen anderen Co-Investoren, die ihr entsprechendes Andienungsrecht<br />
Flex ebenfalls erst nach Erreichen der Quartals- bzw.<br />
Jahres-Ausübungsgrenze ausgeübt haben oder ausüben, auf einer von<br />
der Treuhänderin für die MCE Schiffskapital fortlaufend zu führenden<br />
„Warteliste“ eingetragen, und zwar in der Reihenfolge des Eingangs<br />
ihrer jeweiligen Ausübungserklärungen bei der Treuhänderin. Der Anteilskaufvertrag<br />
zwischen dem Investor und der MCE Schiffskapital<br />
kommt in diesem Fall entsprechend vorstehendem Abs. 2 (i) im Falle<br />
einer überschrittenen Quartals-Ausübungsgrenze am ersten Tag des<br />
der Ausübungserklärung nachfolgenden Kalenderquartals bzw. (ii) im<br />
Falle einer überschrittenen Jahres-Ausübungsgrenze am 1. Januar des<br />
der Ausübungserklärung nachfolgenden Kalenderjahres (nachfolgend<br />
jeweils „Ausweichtermin“) mit schuldrechtlicher Wirkung im Falle der<br />
vorstehenden Ziffer (i) zum letzten Tag des betreffenden Kalenderquartals<br />
und im Falle der vorstehenden Ziffer (ii) zum 31. März des betreffenden<br />
Kalenderjahres zustande, es sei denn (a) der Investor widerruft<br />
vor dem jeweiligen Ausweichtermin seine Ausübungserklärung<br />
schriftlich gegenüber der Treuhänderin oder (b) zum Ausweichtermin<br />
ist die auf das dann laufende Kalenderquartal bzw. -jahr anwendbare<br />
Quartals- bzw. Jahres-Ausübungsgrenze bereits dadurch erreicht<br />
worden, dass entsprechende Anteilskaufverträge mit Co-Investoren<br />
abgeschlossen worden sind, die auf der Warteliste im Rang vor dem<br />
Investor eingetragen sind. Im Falle des vorstehenden lit. (b) findet Satz<br />
5 dieses Abs. 3 auf den Investor in den folgenden Kalenderquartalen<br />
bzw. -jahren jeweils erneut Anwendung.<br />
Geht die Ausübungserklärung des Investors zeitgleich mit einer oder<br />
mehreren entsprechenden Ausübungserklärungen von Co-Investoren<br />
bei der Treuhänderin ein, und würde die betreffende Quartals- oder<br />
Jahres-Ausübungsgrenze erst überschritten, wenn Anteilskaufverträge<br />
mit dem Investor und allen betreffenden Co-Investoren abgeschlossen<br />
würden, nicht aber beim Abschluss von Anteilskaufverträgen nur mit<br />
dem Investor und/oder einzelnen der Co-Investoren, entscheidet die<br />
persönlich haftende Gesellschafterin der Fonds-KG darüber, mit wem<br />
MCE Schiffskapital noch im laufenden Kalenderquartal bzw. -jahr Anteilskaufverträge<br />
abschließt und wer statt dessen auf der Warteliste<br />
eingetragen wird.<br />
§ 3 Verkauf und Abtretung der Beteiligung<br />
1. Für den Fall des Abschlusses des Anteilskaufvertrages verkauft der<br />
Investor seine Beteiligung mit allen Rechten und Pflichten mit schuldrechtlicher<br />
Wirkung zum Stichtag an die MCE Schiffskapital und erklärt<br />
bereits jetzt die Abtretung der Beteiligung an die MCE Schiffskapital<br />
unter der aufschiebenden Bedingung gemäß Abs. 2. Die MCE<br />
Schiffskapital nimmt bereits jetzt Verkauf und Abtretung an. „Stichtag“<br />
im Sinne dieser Vereinbarung ist<br />
a) grundsätzlich der letzte Tag des Kalenderquartals, in das der<br />
Ausübungszeitpunkt fällt; sofern zwischen dem Ausübungszeitpunkt<br />
und dem letzten Tag dieses Kalenderquartals weniger als<br />
vier Wochen liegen – der Tag des Ausübungszeitpunktes und<br />
der letzte Tag des Kalenderquartals nicht mitgerechnet –, ist der<br />
Stichtag abweichend von Vorstehendem der letzte Tag des darauf<br />
folgenden Kalenderquartals;<br />
b) in Fällen des § 2 Abs. 3 Satz 5 (i) der letzte Tag des betreffenden<br />
folgenden Kalenderquartals und in Fällen des § 2 Abs. 3 Satz 5<br />
(ii) der 31. März des betreffenden folgenden Kalenderjahres.<br />
2. Die Abtretung der Beteiligung erfolgt im Wege der Sonderrechtsnachfolge<br />
unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung<br />
des Kaufpreises gemäß § 4 an den Investor.<br />
3. Da die dingliche Wirkung der Abtretung nicht zum jeweiligen Stichtag,<br />
sondern erst mit Eintritt der aufschiebenden Bedingung gemäß<br />
Abs. 2 eintritt, werden sich die Parteien im Innenverhältnis so stellen,<br />
wie sie stehen würden, wäre die dingliche Wirkung zum Stichtag<br />
eingetreten. Insbesondere, ohne Einschränkung des allgemeinen<br />
Grundsatzes nach vorstehendem Satz 1, stehen Auszahlungen nach<br />
dem Stichtag der MCE Schiffskapital zu, unabhängig vom Zeitpunkt<br />
etwaiger diesbezüglicher Beschlussfassungen der Fonds-KG und<br />
unabhängig davon, ob etwaige zugrunde liegende Gewinne auf den<br />
Zeitraum vor oder nach dem Stichtag entfallen; insoweit tritt der Investor<br />
unter der aufschiebenden Bedingung des Abschlusses des Anteilskaufvertrages<br />
bereits jetzt an die dies annehmende MCE Schiffskapital<br />
sämtliche Rechte auf derartige Auszahlungen (einschließlich<br />
etwaiger Auszahlungen des Auseinandersetzungsguthabens und des<br />
anteiligen Liquidationsüberschusses) ab.<br />
§ 4 Kaufpreis/Nachrangabrede<br />
1. Für den Fall des Abschlusses des Anteilskaufvertrages schuldet die<br />
MCE Schiffskapital dem Investor für den Erwerb der Beteiligung einen<br />
Kaufpreis in Höhe des anteiligen, auf die Beteiligung entfallenden<br />
und gemäß nachfolgender Bestimmungen zu ermittelnden Net Asset<br />
Value der Fonds-KG zum Stichtag abzgl. eines Abschlags von 15 %.<br />
Der „Net Asset Value“ der Fonds-KG entspricht der Summe folgender<br />
Rechnungsposten:<br />
- die Summe der Werte aller von der Fonds-KG zum Stichtag gehaltenen<br />
Beteiligungen an Schiffsfonds (nachfolgend einzeln<br />
„Wert einer Schiffsbeteiligung“);<br />
- abzgl. aller Verbindlichkeiten der Fonds-KG i.S.d. § 266 Abs. 3 C.<br />
HGB zum Stichtag;<br />
- zzgl. aller liquiden Mittel der Fonds-KG i.S.d. § 266 Abs. 2 B. II. bis<br />
IV. HGB zum Stichtag.<br />
Der Wert einer Schiffsbeteiligung wird von der Fonds-KG unter Anwendung<br />
eines anerkannten Ertragswertverfahrens ermittelt, wobei<br />
von den anzusetzenden zukünftigen Einnahmen der betreffenden<br />
Schiffsgesellschaft und den zu erwartenden Wertzuwächsen abzuziehen<br />
sind (i) sämtliche zukünftigen operativen Kosten sowie Kosten
107<br />
des Kapitaldienstes für etwaig von der betreffenden Schiffsgesellschaft<br />
aufgenommenes Fremdkapital, (ii) stille Beteiligungen, bevorrechtigtes<br />
Kapital sowie vergleichbare Passivpositionen zum Nennwert<br />
sowie auf diese entfallende Zinsen und Kosten. Der so ermittelte<br />
Wert ist auf den Stichtag abzuzinsen. Die Forderungen der Schiffsgesellschaft<br />
i.S.d. § 266 Abs. 2 B.II.1 bis 3 HGB zum Stichtag sind zum<br />
abgezinsten Barwert hinzuzurechnen, Rückstellungen der Schiffsgesellschaft<br />
i.S.d. § 266 Abs. 3 B. HGB und Verbindlichkeiten der Schiffsgesellschaft<br />
i.S.d. § 266 Abs. 3 C. HGB, jeweils zum Stichtag sind vom<br />
abgezinsten Barwert abzuziehen.<br />
Der Net Asset Value der Fonds-KG wird von der Fonds-KG fortlaufend<br />
für jedes Kalenderquartal ermittelt, und zwar unabhängig davon ob<br />
der Investor oder Co-Investoren ihr Andienungsrecht Flex in dem betreffenden<br />
Kalenderquartal ausüben. Diese Ermittlung des Net Asset<br />
Value durch die Fonds-KG ist verbindlich für die Berechnung des dem<br />
Investor von der MCE Schiffskapital für seine Beteiligung geschuldeten<br />
Kaufpreises. Der Investor kann den jeweils letzten ermittelten<br />
Net Asset Value der Fonds-KG bei der Treuhänderin telefonisch, per<br />
E-Mail oder Telefax abfragen.<br />
2. Der Kaufpreis in der aufgrund der Ermittlung des Net Asset Value<br />
durch die Fonds-KG berechneten Höhe ist fällig und zahlbar zum Ende<br />
des dem Stichtag folgenden Kalenderquartals. Die Zahlung erfolgt<br />
auf das in der Beitrittserklärung des Investors angegebene Konto,<br />
sofern der Investor der Treuhänderin als Vertreterin der MCE Schiffskapital<br />
nicht zuvor schriftlich unter ausdrücklicher Bezugnahme auf<br />
diese Vereinbarung ein abweichendes Konto mitgeteilt hat.<br />
3. Im Falle der Liquidation oder Insolvenz der MCE Schiffskapital tritt<br />
der Investor mit seinem Anspruch gegen MCE Schiffskapital auf Zahlung<br />
des Kaufpreises gemäß diesem § 4 gegenüber allen Ansprüchen<br />
anderer Gläubiger der MCE Schiffskapital im Rang zurück und steht,<br />
auch im Rahmen einer etwaigen Schlussverteilung gemäß § 199 InsO,<br />
gleichrangig neben den Aktionären der MCE Schiffskapital (Nachrangabrede).<br />
Die Geltendmachung des Anspruchs des Investors gegen<br />
MCE Schiffskapital auf Zahlung des Kaufpreises gemäß diesem § 4 ist<br />
außerdem solange und soweit ausgeschlossen, als sie einen Grund<br />
für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der<br />
MCE Schiffskapital herbeiführen würde.<br />
§ 5 Garantien und sonstige Erklärungen des Investors<br />
1. Für den Fall des Abschlusses des Anteilskaufvertrages garantiert der<br />
Investor der MCE Schiffskapital im Wege eines selbständigen Garantieversprechens<br />
bereits jetzt, dass die nachfolgenden Angaben jeweils<br />
im Ausübungszeitpunkt und zum Stichtag zutreffend sein werden:<br />
a) Der Investor ist der alleinige rechtliche und wirtschaftliche Eigentümer<br />
der Beteiligung, die wirksam begründet und frei von jeglichen<br />
Belastungen und frei von Rechten Dritter ist.<br />
b) Der Investor hat das Recht, über die Beteiligung frei zugunsten<br />
der MCE Schiffskapital zu verfügen, ohne dass er hierzu die Zustimmung<br />
eines Dritten benötigt und ohne dass eine solche Verfügung<br />
die Rechte eines Dritten verletzen würde.<br />
c) Über das Vermögen des Investors ist weder ein Insolvenzverfahren<br />
eröffnet oder ein Insolvenzeröffnungsverfahren beantragt<br />
noch wurde die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels<br />
Masse abgelehnt.<br />
2. Der Investor verpflichtet sich im Übrigen, ab Abgabe der Ausübungserklärung<br />
a) nicht mehr anderweitig über seine Beteiligung zu verfügen;<br />
b) die Fonds-KG nicht zu kündigen;<br />
c) das mit der Beteiligung verbundene Stimmrecht bis zum Stichtag<br />
nur noch in Absprache mit der MCE Schiffskapital und nach dem<br />
Stichtag nur noch in Übereinstimmung mit ausdrücklich erteilten<br />
Weisungen der MCE Schiffskapital auszuüben.<br />
§ 6 Handelsregistereintragung/Vollmacht<br />
1. Sofern der Investor direkt als Kommanditist der Fonds-KG im Handelsregister<br />
eingetragen ist, wird die Treuhänderin aufgrund der ihr<br />
vom Investor erteilten Handelsregistervollmacht die Übertragung<br />
der Beteiligung auf die MCE Schiffskapital im Wege der Sonderrechtsnachfolge<br />
zur Eintragung in das Handelsregister anmelden,<br />
unverzüglich nachdem ihr die MCE Schiffskapital die Zahlung des<br />
Kaufpreises gemäß § 4 an den Investor durch Vorlage eines entsprechenden<br />
Überweisungsbeleges nachgewiesen hat.<br />
2. Der Investor bevollmächtigt die MCE Schiffskapital und die Treuhänderin,<br />
alle Maßnahmen zu treffen und Erklärungen abzugeben und<br />
anzunehmen, die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendig<br />
oder zweckmäßig sind.<br />
§ 7 Prämie für die Einräumung des Andienungsrechtes Flex<br />
1. Der Investor schuldet der MCE Schiffskapital als Gegenleistung für die<br />
Einräumung des Andienungsrechtes Flex nach dieser Vereinbarung<br />
eine Prämie in Höhe von 5 % des vom Investor in seiner Beitrittserklärung<br />
gezeichneten Beteiligungsbetrages (ohne Abzug etwaiger dem<br />
Investor gemäß § 8 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages der Fonds-KG<br />
gewährter Skonti), die nach näherer Maßgabe der Beitrittserklärung<br />
fällig und zahlbar ist (vorstehend und nachfolgend „Prämie“).<br />
2. Die Fonds-KG, die von der MCE Schiffskapital zur Einziehung der<br />
Prämie beim Investor ermächtigt ist, ist zur unverzüglichen Weiterleitung<br />
der Prämie an die MCE Schiffskapital verpflichtet. Die<br />
Fonds-KG ist berechtigt, einem Investor, der sich bereits im Rahmen<br />
früherer, von der MCE Schiffskapital als Anbieterin initiierter öffentlicher<br />
Beteiligungsangebote an einer oder mehreren Fondsgesellschaften<br />
mittelbar oder unmittelbar beteiligt hat, ein Skonto auf die<br />
Prämie einzuräumen.<br />
3. Die Prämie ist von der MCE Schiffskapital nicht zurückzuzahlen, wenn<br />
das Angebot der MCE Schiffskapital gemäß § 8 erlischt.<br />
§ 8 Erlöschen des Angebotes<br />
Das Angebot der MCE Schiffskapital gemäß § 1 erlischt automatisch und<br />
ohne, dass es hierzu einer gesonderten Erklärung gegenüber dem Investor<br />
bedarf,<br />
1. wenn der Investor aus der Fonds-KG ausgeschlossen wird, bzw. –<br />
im Falle einer mittelbaren Beteiligung des Investors an der Fonds-<br />
KG – die Treuhänderin mit dem Teil ihrer Kommanditeinlage aus der<br />
Fonds-KG ausgeschlossen wird, den sie für Rechnung des Investors<br />
hält, insbesondere im Falle eines Ausschlusses wegen nicht rechtzeitiger<br />
Zahlung des vom Investor geschuldeten Beteiligungsbetrages;<br />
2. wenn der Investor die Prämie gemäß § 7 trotz schriftlicher Fristsetzung<br />
mit Ablehnungsandrohung nicht vollständig gezahlt hat;<br />
3. sofern und soweit die Beteiligung des Investors auf einen Dritten<br />
übertragen wird oder übergeht (mit Ausnahme von Übertragungen<br />
im Wege der Schenkung und infolge Erbfalles, die das Angebot unberührt<br />
lassen und bei denen der Investor zur Übertragung des Andienungsrechtes<br />
Flex im entsprechenden Umfang auf den Erwerber der<br />
Beteiligung berechtigt ist), wobei im Falle der Übertragung bzw. des<br />
Überganges nur eines Teils der Beteiligung das Andienungsrecht Flex<br />
für den beim Investor verbleibenden Teil der Beteiligung bestehen<br />
bleibt;<br />
4. wenn der Investor vor oder am Stichtag die Kündigung der Fonds-KG<br />
oder des Treuhandvertrages erklärt;<br />
5. wenn vor dem Ausübungszeitpunkt oder, im Falle des § 2 Abs. 3 Satz<br />
5, vor dem Ausweichtermin die Fonds-KG aufgelöst oder über ihr Vermögen<br />
das Insolvenzverfahren eröffnet wird;<br />
6. wenn der Investor ein etwaiges ihm von der MCE Schiffskapital eingeräumtes<br />
Andienungsrecht Klassik ausgeübt hat.
108 Andienungsvereinbarung Flex<br />
§ 9 Kosten<br />
Etwaige Kosten für die Umschreibung der Beteiligung im Handelsregister<br />
trägt die MCE Schiffskapital. Im Übrigen tragen der Investor und die MCE<br />
Schiffskapital ihre Kosten im Zusammenhang mit dem Verkauf der Beteiligung<br />
selbst.<br />
§ 10 Beteiligung an der Thesaurus-KG<br />
Ist der Investor auch an der Thesaurus-KG beteiligt, gelten die Regelungen<br />
der vorstehenden § 1 bis § 9 entsprechend für die Beteiligung des Investors<br />
an der Thesaurus-KG nach Maßgabe der folgenden Regelungen:<br />
1. Sofern die vorstehenden § 1 bis § 9 auf die Fonds-KG Bezug nehmen,<br />
wird im Rahmen von deren entsprechender Anwendung jeweils auf<br />
die Thesaurus-KG Bezug genommen. Dies gilt vor dem Hintergrund<br />
des nachfolgenden Abs. 4 jedoch nicht für § 2 Abs. 3.<br />
2. Der Begriff „Beteiligung“ meint im Hinblick auf die Thesaurus-KG<br />
den vom Investor mittelbar über die Treuhänderin oder unmittelbar<br />
als Kommanditist an der Thesaurus-KG gehaltenen Kommanditanteil<br />
in dem Umfang, in dem er am jeweiligen Stichtag besteht (einschließlich<br />
einer etwaigen Erhöhung des Kommanditanteils infolge<br />
von auf den Investor entfallenden Auszahlungen aus der Fonds-KG<br />
zum Stichtag), jedoch nur sofern und soweit dieser Kommanditanteil<br />
durch die Einlage von Auszahlungen aus der Fonds-KG in die Thesaurus-KG<br />
entstanden ist, welche auf den vom Investor ursprünglich<br />
im Rahmen des Beteiligungsangebotes (mittelbar) übernommenen<br />
Kommanditanteil an der Fonds-KG geleistet worden sind.<br />
3. Solange noch keine der beiden Gesellschaften aufgelöst worden ist,<br />
gilt das Angebot der MCE Schiffskapital gemäß § 1 als einheitliches<br />
Angebot nur für die Beteiligungen des Investors an beiden Gesellschaften<br />
zusammen, so dass der Investor die Ausübungserklärung<br />
auch nur einheitlich für seine Beteiligungen an beiden Gesellschaften<br />
zusammen abgeben kann. Der Verkauf der Beteiligung an nur einer<br />
Gesellschaft ist nicht zulässig. Im Falle des § 8 Abs. 5 erlischt das<br />
Angebot der MCE Schiffskapital nur in Bezug auf die Beteiligung an<br />
der aufgelösten bzw. insolventen Gesellschaft; in diesem Fall kann<br />
die Beteiligung an der anderen Gesellschaft aufgrund des Andienungsrechtes<br />
Flex nach Maßgabe dieser Vereinbarung auch ohne die<br />
gleichzeitige Veräußerung der Beteiligung des Investors an der aufgelösten<br />
bzw. insolventen Gesellschaft verkauft werden.<br />
4. Ob die Quartals- bzw. Jahres-Ausübungsgrenze in einem Kalenderquartal<br />
bzw. -jahr erreicht ist, bemisst sich ausschließlich nach dem<br />
Umfang der in diesem Kalenderquartal bzw. -jahr bereits verkauften<br />
Beteiligungen an der Fonds-KG. Daneben gibt es keine zusätzliche<br />
Quartals- oder Jahres-Ausübungsgrenze für die Thesaurus-KG, insbesondere<br />
findet der 2,5 %- bzw. 10 %-Grenzwert auf den Verkauf von Beteiligungen<br />
an der Thesaurus-KG keine Anwendung. Ob der Investor<br />
zum Verkauf seiner Beteiligung an der Thesaurus-KG in einem Kalenderquartal<br />
oder -jahr berechtigt ist, hängt somit allein davon ab, ob<br />
die Quartals- oder Jahres-Ausübungsgrenze in diesem Jahr im Hinblick<br />
auf die Fonds-KG erreicht worden ist.<br />
5. Die Prämie bleibt unverändert und wird nach Maßgabe von § 7 nur<br />
auf den vom Investor in seiner Beitrittserklärung gezeichneten Beteiligungsbetrag<br />
geschuldet.<br />
6. In den Fällen des § 8 Abs. 1 bis 4 erlischt das Angebot der MCE Schiffskapital<br />
in Bezug auf die entsprechende Beteiligung des Investors an beiden Gesellschaften.<br />
§ 8 Abs. 6 findet keine Anwendung, da der Abschluss einer Vereinbarung<br />
über ein Andienungsrecht Klassik zwischen der MCE Schiffskapital<br />
und einem Investor, der sich an der Thesaurus-KG beteiligt, nicht zulässig ist.<br />
§ 12 Schlussbestimmungen<br />
1. Die Treuhänderin ist von der MCE Schiffskapital wie auch von den Gesellschaften<br />
unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB<br />
bevollmächtigt, im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung für sie<br />
alle Erklärungen des Investors entgegenzunehmen und dem Investor<br />
gegenüber alle Erklärungen in ihrem Namen abzugeben. Erklärungen<br />
des Investors im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung gelten der<br />
MCE Schiffskapital und den Gesellschaften gegenüber nur als zugegangen,<br />
wenn der Investor die Erklärungen gegenüber der Treuhänderin<br />
abgibt und sie der Treuhänderin zugehen.<br />
2. Diese Vereinbarung wird mit jedem Investor, der dem Abschluss<br />
dieser Vereinbarung in seiner Beitrittserklärung zugestimmt hat,<br />
einzeln abgeschlossen; ein einheitliches Vertragsverhältnis mit allen<br />
Investoren, die dem Abschluss dieser Vereinbarung in ihren Beitrittserklärungen<br />
zugestimmt haben, besteht nicht.<br />
3. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen und<br />
Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt<br />
auch für einen Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.<br />
4. Die Vorbemerkungen zu dieser Vereinbarung sind deren integraler<br />
Bestandteil.<br />
5. Diese Vereinbarung und die auf ihrer Grundlage ggf. zustande kommenden<br />
Anteilskaufverträge unterliegen ausschließlich deutschem<br />
materiellen Recht.<br />
6. Erfüllungsort ist Hamburg. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche<br />
Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung<br />
und den auf ihrer Grundlage ggf. zustande kommenden Anteilskaufverträge<br />
ist, sofern und soweit zulässig, Hamburg.<br />
7. Sollten Bestimmungen dieser Vereinbarung oder eine künftig in sie<br />
aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam oder<br />
undurchführbar sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit<br />
der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Das gleiche gilt, sofern<br />
diese Vereinbarung eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen<br />
oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung<br />
der Regelungslücke soll eine angemessene Regelung gelten, die,<br />
soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was nach Sinn<br />
und Zweck der Vereinbarung vereinbart worden wäre, sofern bei Abschluss<br />
der Vereinbarung oder deren späterer Änderung dieser Punkt<br />
bedacht worden wäre.<br />
Hamburg, 27. April 2012<br />
gez. Holger Dahm Nikolas H. Dierkes<br />
MCE Schiffskapital AG<br />
gez. Holger Dahm Nikolas H. Dierkes<br />
MCE Fonds 09 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG,<br />
diese wiederum vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin,<br />
die MCE Fonds 09 Verwaltungs GmbH<br />
gez. Regina Raven<br />
MCE Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH<br />
gez. Holger Dahm Nikolas H. Dierkes<br />
MCE Fonds 09 Thesaurierende Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG,<br />
diese wiederum vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin,<br />
die MCE Fonds 09 Verwaltungs GmbH<br />
§ 11 Zustimmungserklärungen<br />
Die Treuhänderin stimmt dem Verkauf und der Übertragung der Beteiligung<br />
des Investors an der Fonds-KG und ggf. der Thesaurus-KG vorsorglich bereits<br />
jetzt unwiderruflich zu. Die Zustimmung der Gesellschaften gilt als erteilt.
109
110 Notizen
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MCE Schiffskapital AG<br />
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