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Prospekt - Scope

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20<br />

Angaben zur Vermögensanlage<br />

an denselben Erwerber/Übernehmer in einem das Verhältnis zwischen<br />

den Beteiligungen wahrenden Umfang erfolgt. Bei der Übertragung einer<br />

vom Investor unmittelbar selbst gehaltenen Kommanditeinlage ist<br />

außerdem erforderlich, dass der Erwerber der Kommanditeinlage der<br />

Komplementärin und der Treuhänderin auf eigene Kosten eine notariell<br />

beglaubigte Handelsregistervollmacht erteilt und die Regelungen des<br />

Treuhand- und Verwaltungsvertrages als für sich verbindlich anerkennt.<br />

Bei hiervon abweichenden Übertragungen ist im Fall von unmittelbaren<br />

Kommanditbeteiligungen die Zustimmung der Komplementärin und im<br />

Fall von Treugeberpositionen die Zustimmung der Treuhänderin erforderlich.<br />

Darüber hinaus ist derjenige Investor, der sein Andienungsrecht<br />

Klassik oder sein Andienungsrecht Flex ausgeübt hat, nach dieser Ausübung<br />

nicht mehr zur anderweitigen Übertragung seiner Beteiligung<br />

berechtigt. Bei jeder Übertragung einer Treugeberposition bzw. unmittelbaren<br />

Kommanditbeteiligung sowie bei jedem sonstigen Übergang,<br />

auch im Rahmen von Gesamtrechts- oder Sonderrechtsnachfolge (in<br />

diesem Verkaufsprospekt „sonstiger Übergang“), hat der betreffende<br />

Erwerber der Treuhänderin bzw. der betreffenden Emittentin die ihr<br />

durch die Übertragung bzw. den sonstigen Übergang entstandenen<br />

Aufwendungen und Kosten zu erstatten und außerdem eine einmalige<br />

Umschreibegebühr an die Treuhänderin zu zahlen, und zwar in Fällen<br />

des Verkaufs in Höhe von 1 % eines für die Treugeberposition bzw. die<br />

unmittelbare Kommanditbeteiligung vereinbarten Kaufpreises, maximal<br />

aber einen Betrag in Höhe von EUR 500,–, in jedem Fall einer Übertragung<br />

(einschließlich den Fällen des Verkaufs) oder eines sonstigen<br />

Überganges der Treugeberposition bzw. der unmittelbaren Kommanditbeteiligung<br />

mindestens aber einen Betrag in Höhe von EUR 150,–<br />

(jeweils zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer). Etwaige durch die Übertragung<br />

entstehende gewerbesteuerliche Nachteile bei der betreffenden<br />

Emittentin sind vom veräußernden Investor und dem Erwerber als Gesamtschuldner<br />

auszugleichen. Die Übertragung der Beteiligung ist der<br />

Komplementärin bzw. der Treuhänderin schriftlich unter Nachweis der<br />

Übertragung anzuzeigen. Zu weiteren Einzelheiten der Übertragung sei<br />

auf § 20 der Gesellschaftsverträge bzw. § 8 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages<br />

verwiesen.<br />

Übertragungen von unmittelbaren Kommanditbeteiligungen bzw.<br />

Treugeberpositionen bei Ausübung eines von der MCE Schiffskapital<br />

eingeräumten Andienungsrechtes erfolgen allein nach Maßgabe der<br />

insoweit abgeschlossenen Andienungsvereinbarung Klassik bzw. Flex.<br />

Eine rechtsgeschäftliche Übertragung eines Andienungsrechtes durch<br />

den Investor auf einen Dritten ist nur im Rahmen einer Schenkung,<br />

ansonsten aber nicht möglich. Das jeweilige Andienungsrecht geht im<br />

Falle der Übertragung der Beteiligung auf einen Dritten – außer in Fällen<br />

der Schenkung – im Umfang der übertragenen Beteiligung unter.<br />

Es gibt derzeit keinen gesetzlich geregelten und ggf. auch keinen ausreichend<br />

liquiden Markt für die Übertragung von Beteiligungen an<br />

Kommanditgesellschaften. Es ist daher nicht sicher, dass der Investor<br />

seine Beteiligung an der Emittentin oder den Emittentinnen zu einem<br />

beliebigen Zeitpunkt und/oder zu einem angemessenen Preis auf dem<br />

Zweitmarkt veräußern kann.<br />

Beendigung der Beteiligung des Investors<br />

Die Beteiligung eines Investors an einer Emittentin kann – außer durch<br />

Übertragung seiner Beteiligung auf einen Dritten und durch Vollbeendigung<br />

der betreffenden Emittentin – durch sein Ausscheiden oder seinen<br />

Tod beendet werden.<br />

Als Kommanditisten beteiligte Investoren können aus den Emittentinnen<br />

aus den in § 23 der Gesellschaftsverträge genannten Gründen<br />

ausscheiden. Sofern der betreffende Investor an beiden Emittentinnen<br />

beteiligt ist, führt die Verwirklichung eines Ausscheidenstatbestandes<br />

auf Ebene einer Emittentin grundsätzlich auch zu seinem Ausscheiden<br />

aus der anderen Emittentin. Das Ausscheiden eines Investors führt nicht<br />

zur Auflösung der betreffenden Emittentin. Diese wird stattdessen unter<br />

den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt. Einer der Gründe für ein<br />

Ausscheiden ist die wirksame Kündigung der betreffenden Emittentin<br />

durch den Investor (vgl. zur Kündigung § 22 der Gesellschaftsverträge).<br />

Eine solche Kündigung ist Investoren ohne Grund (ordentliche Kündigung)<br />

mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres,<br />

erstmals jedoch mit Wirkung zum 31. Dezember 2022 möglich, wobei<br />

Thesaurus-Investoren grundsätzlich nur beide Emittentinnen einheitlich<br />

kündigen können. Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist jederzeit<br />

möglich. Weitere Gründe, die zu einem Ausscheiden aus den Emittentinnen<br />

führen können, sind die Zwangsvollstreckung eines Gläubigers<br />

des Investors in dessen Beteiligung an einer oder beiden Emittentinnen,<br />

die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des<br />

Investors oder die Ablehnung der Eröffnung eines solchen mangels<br />

Masse, die Erhebung der Auflösungsklage durch einen Investor und der<br />

Ausschluss des Investors wegen nicht rechtzeitiger Einzahlung des Beteiligungsbetrages<br />

(und/oder der Prämie für ein Andienungsrecht) oder<br />

aus sonstigem wichtigen Grund.<br />

Für Investoren, die mittelbar über die Treuhänderin beteiligt sind, gelten<br />

die vorstehenden Ausscheidensgründe entsprechend (vgl. § 11<br />

Abs. 4 lit. b) des Treuhand- und Verwaltungsvertrages und § 23 Abs. 3<br />

der Gesellschaftsverträge). In diesen Fällen endet der Treuhand- und<br />

Verwaltungsvertrag zwischen dem Investor und der Treuhänderin<br />

automatisch, und die Treuhänderin scheidet anteilig mit dem Teil ihrer<br />

Kommanditbeteiligung aus der betreffenden Emittentin aus, den<br />

sie für den betreffenden Investor treuhänderisch gehalten hat. Zur<br />

ordentlichen Kündigung des Treuhand- und Verwaltungsvertrages<br />

ist der mittelbar beteiligte Investor dabei nur berechtigt, wenn die<br />

Treuhänderin die Emittentin hinsichtlich der für ihn gehaltenen Teilkommanditeinlage<br />

kündigen kann, mithin erstmals mit Wirkung zum<br />

31. Dezember 2022 und sodann zum Ende eines Geschäftsjahres der<br />

Emittentin. Darüber hinaus kann der mittelbar beteiligte Investor den<br />

Treuhand- und Verwaltungsvertrag stets außerordentlich kündigen.<br />

Mit Ausnahme der außerordentlichen Kündigung müssen Kündigungen<br />

der Treuhänderin jeweils innerhalb der Fristen des § 22 der<br />

Gesellschaftsverträge zugehen. Der ausscheidende mittelbar oder<br />

unmittelbar beteiligte Investor hat grundsätzlich einen Abfindungsanspruch,<br />

der sich an dem nach näherer Maßgabe des jeweiligen<br />

Gesellschaftsvertrages zu ermittelnden Wert seiner Beteiligung unter<br />

Berücksichtigung bestimmter Abschläge orientiert (vgl. § 24 der<br />

Gesellschaftsverträge). Der ausscheidende Investor hat in gewissem<br />

Umfang die Kosten seines Ausscheidens zu tragen (vgl. in diesem Kapitel<br />

unter „Weitere Kosten des Investors“). Stirbt ein an einer Emittentin<br />

als Kommanditist beteiligter Investor, wird das betreffende Gesellschaftsverhältnis<br />

mit seinem Erben oder Vermächtnisnehmer als<br />

neuem Kommanditisten fortgesetzt (§ 21 der Gesellschaftsverträge),<br />

und das Verwaltungstreuhandverhältnis geht auf den Erben oder<br />

Vermächtnisnehmer über (§ 10 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages).<br />

Entsprechendes gilt für den Fall des Todes eines mittelbar<br />

beteiligten Investors. Ein von der MCE Schiffskapital dem Investor<br />

eingeräumtes Andienungsrecht geht mit dessen Tod auf die Erben<br />

oder Vermächtnisnehmer über.<br />

Auflösung einer Emittentin/Rückabwicklung<br />

Die Beteiligung des Investors an einer Emittentin endet auch im Falle<br />

der Auflösung und Liquidation der betreffenden Emittentin mit deren<br />

Vollbeendigung. Außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen wird<br />

eine Emittentin aufgelöst und liquidiert, wenn die Gesellschafter dies<br />

mit einer 75 %-igen Mehrheit der Stimmen beschließen.<br />

Besondere vertragliche Regelungen für eine Rückabwicklung der<br />

Emittentinnen sind nicht vorgesehen. Es besteht insbesondere auch<br />

keine Garantie oder sonstige Verpflichtung der Emittentinnen, im Falle<br />

ihrer Rückabwicklung die Einlagen in voller Höhe an die Investoren<br />

zurückzuzahlen, so dass eine schadensfreie Rückabwicklung für den

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