Prospekt - Scope
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Angaben zur Vermögensanlage<br />
an denselben Erwerber/Übernehmer in einem das Verhältnis zwischen<br />
den Beteiligungen wahrenden Umfang erfolgt. Bei der Übertragung einer<br />
vom Investor unmittelbar selbst gehaltenen Kommanditeinlage ist<br />
außerdem erforderlich, dass der Erwerber der Kommanditeinlage der<br />
Komplementärin und der Treuhänderin auf eigene Kosten eine notariell<br />
beglaubigte Handelsregistervollmacht erteilt und die Regelungen des<br />
Treuhand- und Verwaltungsvertrages als für sich verbindlich anerkennt.<br />
Bei hiervon abweichenden Übertragungen ist im Fall von unmittelbaren<br />
Kommanditbeteiligungen die Zustimmung der Komplementärin und im<br />
Fall von Treugeberpositionen die Zustimmung der Treuhänderin erforderlich.<br />
Darüber hinaus ist derjenige Investor, der sein Andienungsrecht<br />
Klassik oder sein Andienungsrecht Flex ausgeübt hat, nach dieser Ausübung<br />
nicht mehr zur anderweitigen Übertragung seiner Beteiligung<br />
berechtigt. Bei jeder Übertragung einer Treugeberposition bzw. unmittelbaren<br />
Kommanditbeteiligung sowie bei jedem sonstigen Übergang,<br />
auch im Rahmen von Gesamtrechts- oder Sonderrechtsnachfolge (in<br />
diesem Verkaufsprospekt „sonstiger Übergang“), hat der betreffende<br />
Erwerber der Treuhänderin bzw. der betreffenden Emittentin die ihr<br />
durch die Übertragung bzw. den sonstigen Übergang entstandenen<br />
Aufwendungen und Kosten zu erstatten und außerdem eine einmalige<br />
Umschreibegebühr an die Treuhänderin zu zahlen, und zwar in Fällen<br />
des Verkaufs in Höhe von 1 % eines für die Treugeberposition bzw. die<br />
unmittelbare Kommanditbeteiligung vereinbarten Kaufpreises, maximal<br />
aber einen Betrag in Höhe von EUR 500,–, in jedem Fall einer Übertragung<br />
(einschließlich den Fällen des Verkaufs) oder eines sonstigen<br />
Überganges der Treugeberposition bzw. der unmittelbaren Kommanditbeteiligung<br />
mindestens aber einen Betrag in Höhe von EUR 150,–<br />
(jeweils zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer). Etwaige durch die Übertragung<br />
entstehende gewerbesteuerliche Nachteile bei der betreffenden<br />
Emittentin sind vom veräußernden Investor und dem Erwerber als Gesamtschuldner<br />
auszugleichen. Die Übertragung der Beteiligung ist der<br />
Komplementärin bzw. der Treuhänderin schriftlich unter Nachweis der<br />
Übertragung anzuzeigen. Zu weiteren Einzelheiten der Übertragung sei<br />
auf § 20 der Gesellschaftsverträge bzw. § 8 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages<br />
verwiesen.<br />
Übertragungen von unmittelbaren Kommanditbeteiligungen bzw.<br />
Treugeberpositionen bei Ausübung eines von der MCE Schiffskapital<br />
eingeräumten Andienungsrechtes erfolgen allein nach Maßgabe der<br />
insoweit abgeschlossenen Andienungsvereinbarung Klassik bzw. Flex.<br />
Eine rechtsgeschäftliche Übertragung eines Andienungsrechtes durch<br />
den Investor auf einen Dritten ist nur im Rahmen einer Schenkung,<br />
ansonsten aber nicht möglich. Das jeweilige Andienungsrecht geht im<br />
Falle der Übertragung der Beteiligung auf einen Dritten – außer in Fällen<br />
der Schenkung – im Umfang der übertragenen Beteiligung unter.<br />
Es gibt derzeit keinen gesetzlich geregelten und ggf. auch keinen ausreichend<br />
liquiden Markt für die Übertragung von Beteiligungen an<br />
Kommanditgesellschaften. Es ist daher nicht sicher, dass der Investor<br />
seine Beteiligung an der Emittentin oder den Emittentinnen zu einem<br />
beliebigen Zeitpunkt und/oder zu einem angemessenen Preis auf dem<br />
Zweitmarkt veräußern kann.<br />
Beendigung der Beteiligung des Investors<br />
Die Beteiligung eines Investors an einer Emittentin kann – außer durch<br />
Übertragung seiner Beteiligung auf einen Dritten und durch Vollbeendigung<br />
der betreffenden Emittentin – durch sein Ausscheiden oder seinen<br />
Tod beendet werden.<br />
Als Kommanditisten beteiligte Investoren können aus den Emittentinnen<br />
aus den in § 23 der Gesellschaftsverträge genannten Gründen<br />
ausscheiden. Sofern der betreffende Investor an beiden Emittentinnen<br />
beteiligt ist, führt die Verwirklichung eines Ausscheidenstatbestandes<br />
auf Ebene einer Emittentin grundsätzlich auch zu seinem Ausscheiden<br />
aus der anderen Emittentin. Das Ausscheiden eines Investors führt nicht<br />
zur Auflösung der betreffenden Emittentin. Diese wird stattdessen unter<br />
den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt. Einer der Gründe für ein<br />
Ausscheiden ist die wirksame Kündigung der betreffenden Emittentin<br />
durch den Investor (vgl. zur Kündigung § 22 der Gesellschaftsverträge).<br />
Eine solche Kündigung ist Investoren ohne Grund (ordentliche Kündigung)<br />
mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres,<br />
erstmals jedoch mit Wirkung zum 31. Dezember 2022 möglich, wobei<br />
Thesaurus-Investoren grundsätzlich nur beide Emittentinnen einheitlich<br />
kündigen können. Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist jederzeit<br />
möglich. Weitere Gründe, die zu einem Ausscheiden aus den Emittentinnen<br />
führen können, sind die Zwangsvollstreckung eines Gläubigers<br />
des Investors in dessen Beteiligung an einer oder beiden Emittentinnen,<br />
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des<br />
Investors oder die Ablehnung der Eröffnung eines solchen mangels<br />
Masse, die Erhebung der Auflösungsklage durch einen Investor und der<br />
Ausschluss des Investors wegen nicht rechtzeitiger Einzahlung des Beteiligungsbetrages<br />
(und/oder der Prämie für ein Andienungsrecht) oder<br />
aus sonstigem wichtigen Grund.<br />
Für Investoren, die mittelbar über die Treuhänderin beteiligt sind, gelten<br />
die vorstehenden Ausscheidensgründe entsprechend (vgl. § 11<br />
Abs. 4 lit. b) des Treuhand- und Verwaltungsvertrages und § 23 Abs. 3<br />
der Gesellschaftsverträge). In diesen Fällen endet der Treuhand- und<br />
Verwaltungsvertrag zwischen dem Investor und der Treuhänderin<br />
automatisch, und die Treuhänderin scheidet anteilig mit dem Teil ihrer<br />
Kommanditbeteiligung aus der betreffenden Emittentin aus, den<br />
sie für den betreffenden Investor treuhänderisch gehalten hat. Zur<br />
ordentlichen Kündigung des Treuhand- und Verwaltungsvertrages<br />
ist der mittelbar beteiligte Investor dabei nur berechtigt, wenn die<br />
Treuhänderin die Emittentin hinsichtlich der für ihn gehaltenen Teilkommanditeinlage<br />
kündigen kann, mithin erstmals mit Wirkung zum<br />
31. Dezember 2022 und sodann zum Ende eines Geschäftsjahres der<br />
Emittentin. Darüber hinaus kann der mittelbar beteiligte Investor den<br />
Treuhand- und Verwaltungsvertrag stets außerordentlich kündigen.<br />
Mit Ausnahme der außerordentlichen Kündigung müssen Kündigungen<br />
der Treuhänderin jeweils innerhalb der Fristen des § 22 der<br />
Gesellschaftsverträge zugehen. Der ausscheidende mittelbar oder<br />
unmittelbar beteiligte Investor hat grundsätzlich einen Abfindungsanspruch,<br />
der sich an dem nach näherer Maßgabe des jeweiligen<br />
Gesellschaftsvertrages zu ermittelnden Wert seiner Beteiligung unter<br />
Berücksichtigung bestimmter Abschläge orientiert (vgl. § 24 der<br />
Gesellschaftsverträge). Der ausscheidende Investor hat in gewissem<br />
Umfang die Kosten seines Ausscheidens zu tragen (vgl. in diesem Kapitel<br />
unter „Weitere Kosten des Investors“). Stirbt ein an einer Emittentin<br />
als Kommanditist beteiligter Investor, wird das betreffende Gesellschaftsverhältnis<br />
mit seinem Erben oder Vermächtnisnehmer als<br />
neuem Kommanditisten fortgesetzt (§ 21 der Gesellschaftsverträge),<br />
und das Verwaltungstreuhandverhältnis geht auf den Erben oder<br />
Vermächtnisnehmer über (§ 10 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages).<br />
Entsprechendes gilt für den Fall des Todes eines mittelbar<br />
beteiligten Investors. Ein von der MCE Schiffskapital dem Investor<br />
eingeräumtes Andienungsrecht geht mit dessen Tod auf die Erben<br />
oder Vermächtnisnehmer über.<br />
Auflösung einer Emittentin/Rückabwicklung<br />
Die Beteiligung des Investors an einer Emittentin endet auch im Falle<br />
der Auflösung und Liquidation der betreffenden Emittentin mit deren<br />
Vollbeendigung. Außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen wird<br />
eine Emittentin aufgelöst und liquidiert, wenn die Gesellschafter dies<br />
mit einer 75 %-igen Mehrheit der Stimmen beschließen.<br />
Besondere vertragliche Regelungen für eine Rückabwicklung der<br />
Emittentinnen sind nicht vorgesehen. Es besteht insbesondere auch<br />
keine Garantie oder sonstige Verpflichtung der Emittentinnen, im Falle<br />
ihrer Rückabwicklung die Einlagen in voller Höhe an die Investoren<br />
zurückzuzahlen, so dass eine schadensfreie Rückabwicklung für den