Prospekt - Scope
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90 Gesellschaftsverträge<br />
2. Ein Gesellschafter scheidet in folgenden Fällen und zu den folgenden<br />
Zeitpunkten aus der Thesaurus-KG aus:<br />
a) Wirksame Kündigung der Thesaurus-KG durch den Gesellschafter<br />
gemäß § 22: Ausscheiden zum Zeitpunkt des Zuganges der<br />
Kündigungserklärung bei der Komplementärin, in keinem Fall<br />
aber vor Wirksamwerden der Kündigung;<br />
b) Pfändung des Kommanditanteiles an der oder des Abfindungsanspruches<br />
(Auseinandersetzungsguthaben) gegen die Thesaurus-<br />
KG und/oder die Fonds-KG durch Gläubiger des Gesellschafters,<br />
sofern die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht innerhalb von<br />
vier Wochen aufgehoben werden, wobei jedoch die Komplementärin<br />
berechtigt ist, die vorgenannte Frist nach eigenem Ermessen<br />
zu verlängern: Ausscheiden zum Zeitpunkt des Fristablaufes;<br />
c) Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters<br />
oder Ablehnung der Eröffnung mangels Masse: Ausscheiden<br />
zum Zeitpunkt des Beschlusses des Insolvenzgerichtes;<br />
d) Erhebung der Klage auf Auflösung der Thesaurus-KG oder der<br />
Fonds-KG durch den Gesellschafter: Ausscheiden zum Zeitpunkt<br />
der Rechtskraft einer stattgebenden gerichtlichen Entscheidung;<br />
e) Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne der §§ 133, 140<br />
HGB in der Person eines Gesellschafters – ein solcher liegt insbesondere<br />
vor, wenn der Gesellschafter aus der Fonds-KG ausgeschlossen<br />
wird –, und infolgedessen Beschlussfassung über<br />
den Ausschluss dieses Gesellschafters aus der Thesaurus-KG:<br />
Ausscheiden zum Zeitpunkt des Zuganges einer Niederschrift des<br />
Beschlusses bzw. der diesbezüglichen schriftlichen Mitteilung bei<br />
dem betreffenden Gesellschafter.<br />
3. Vorstehender Abs. 2 gilt für die nicht als Kommanditisten im Handelsregister<br />
eingetragenen Thesaurus-Investoren entsprechend, jedoch<br />
mit der Maßgabe, dass in einem solchen Fall die Treuhänderin<br />
anteilig mit dem Teil ihrer Kommanditeinlage aus der Thesaurus-KG<br />
ausscheidet, den sie treuhänderisch für den jeweiligen Thesaurus-<br />
Investor hält.<br />
4. Sofern die Komplementärin vollständig aus der Thesaurus-KG ausscheidet,<br />
hat die Gesellschafterversammlung unverzüglich mit einfacher<br />
Mehrheit eine neue Komplementärin zu bestimmen, die,<br />
soweit möglich, zum Zeitpunkt des Ausscheidens der bisherigen<br />
Komplementärin in die Thesaurus-KG eintreten soll. Die die Komplementärin<br />
betreffenden Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages<br />
bleiben in diesem Fall unverändert.<br />
5. Der Kommanditistin MCE Schiffskapital steht das Sonderrecht zu, jederzeit<br />
und unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB<br />
im Namen aller Kommanditisten der Thesaurus-KG mit der Komplementärin<br />
eine Vereinbarung über den Austritt der Komplementärin<br />
aus der Thesaurus-KG bei gleichzeitigem Eintritt einer von der MCE<br />
Schiffskapital zu benennenden Gesellschaft als neuer persönlich haftender<br />
Gesellschafterin zur Thesaurus-KG abzuschließen, ohne dass<br />
für die Wirksamkeit und Durchführung einer solchen Vereinbarung<br />
und der damit erfolgenden Auswechslung der persönlich haftenden<br />
Gesellschafterin der Thesaurus-KG ein zustimmender Beschluss der<br />
übrigen Gesellschafter der Thesaurus-KG erforderlich wäre, wobei<br />
die übrigen Gesellschafter der Thesaurus-KG jedoch auf Verlangen<br />
der MCE Schiffskapital zur Fassung eines solchen vorsorglichen Zustimmungsbeschlusses<br />
verpflichtet sind. Die MCE Schiffskapital ist<br />
jedoch nicht berechtigt, in der vorgenannten Vereinbarung zusätzliche<br />
Verpflichtungen, insbesondere finanzieller Natur, zu Lasten der<br />
übrigen Kommanditisten zu begründen. Die die Komplementärin<br />
betreffenden Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages bleiben<br />
in einem solchen Fall der Auswechslung der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />
der Thesaurus-KG unverändert.<br />
§ 24 Abfindung<br />
1. Scheidet ein Kommanditist ohne Rechtsnachfolger aus der Thesaurus-KG<br />
aus, steht ihm eine Abfindung nach Maßgabe der nachfolgenden<br />
Bestimmungen zu.<br />
2. Der ausscheidende Kommanditist erhält – vorbehaltlich nachstehendem<br />
Abs. 6 – als Abfindung den anteiligen, auf seine Beteiligung entfallenden,<br />
gemäß nachfolgender Bestimmungen zu ermittelnden Net<br />
Asset Value der Thesaurus-KG (i) zum Ende des Kalenderquartals, in<br />
dem er aus der Thesaurus-KG ausscheidet, bzw. (ii) in Fällen einer<br />
ordentlichen Kündigung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 zum 31. Dezember<br />
des Jahres, mit Wirkung zu dessen Ende die Kündigung erklärt wird,<br />
jedoch nicht mehr als der Verkehrswert der Beteiligung, bzw. (iii) in<br />
Fällen einer ordentlichen Kündigung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 zum<br />
Ende des der Kündigungserklärung vorangegangenen Kalenderquartals<br />
(sämtliche vorstehenden Daten nachfolgend einheitlich „Abfindungsstichtag“),<br />
jeweils abzgl. eines Abschlags von 15 %, bzw. in den<br />
Fällen eines Ausscheidens gemäß § 23 Abs. 2 lit. e) von 25 %.<br />
Der „Net Asset Value“ der Thesaurus-KG entspricht der Summe folgender<br />
Rechnungsposten:<br />
- die Summe der Werte aller von der Thesaurus-KG zum jeweiligen<br />
Abfindungsstichtag gehaltenen Beteiligungen an Schiffsgesellschaften<br />
(nachfolgend einzeln „Wert einer Schiffsbeteiligung“);<br />
- abzgl. aller Verbindlichkeiten der Thesaurus-KG i.S.d. § 266 Abs. 3 C.<br />
HGB zum jeweiligen Abfindungsstichtag;<br />
- zzgl. aller liquiden Mittel der Thesaurus-KG i.S.d. § 266 Abs. 2 B.<br />
II. bis IV. HGB zum jeweiligen Abfindungsstichtag.<br />
Der Wert einer Schiffsbeteiligung wird von der Thesaurus-KG unter<br />
Anwendung eines anerkannten Ertragswertverfahrens ermittelt, wobei<br />
von den anzusetzenden zukünftigen Einnahmen der betreffenden<br />
Schiffsgesellschaft und den zu erwartenden Wertzuwächsen abzuziehen<br />
sind (i) sämtliche zukünftigen operativen Kosten sowie Kosten des<br />
Kapitaldienstes für etwaig von der betreffenden Schiffsgesellschaft<br />
aufgenommenes Fremdkapital, (ii) stille Beteiligungen, bevorrechtigtes<br />
Kapital sowie vergleichbare Passivpositionen zum Nennwert<br />
sowie auf diese entfallende Zinsen und Kosten. Der so ermittelte Wert<br />
ist auf den jeweiligen Abfindungsstichtag abzuzinsen. Die Forderungen<br />
der Schiffsgesellschaft i.S.d. § 266 Abs. 2 B.II.1 bis 3 HGB zum Abfindungsstichtag<br />
sind zum abgezinsten Barwert hinzuzurechnen, Rückstellungen<br />
der Schiffsgesellschaft i.S.d. § 266 Abs. 3 B. HGB und Verbindlichkeiten<br />
der Schiffsgesellschaft i.S.d. § 266 Abs. 3 C. HGB, jeweils<br />
zum Abfindungsstichtag sind vom abgezinsten Barwert abzuziehen.<br />
3. Können sich der ausscheidende Kommanditist und die Thesaurus-<br />
KG im Rahmen der Auseinandersetzung nicht über die Höhe der zu<br />
zahlenden Abfindung einigen, ist diese von einem unabhängigen<br />
Sachverständigen als Schiedsgutachter festzulegen. Der Schiedsgutachter<br />
wird, sofern sich der ausscheidende Kommanditist und die<br />
Thesaurus-KG nicht über seine Person einigen können, vom Präsidenten<br />
der Handelskammer Hamburg bestimmt. Die Entscheidung<br />
des Sachverständigen ist für beide Parteien verbindlich, es sei denn,<br />
sie ist offensichtlich unbillig (§§ 319 ff. BGB). Die Kosten des Schiedsgutachtenverfahrens<br />
tragen der ausscheidende Kommanditist und<br />
die Thesaurus-KG je zur Hälfte.<br />
4. Ist die nach Abs. 2 ermittelte Abfindung des ausscheidenden Kommanditisten<br />
negativ, ist der Kommanditist der Thesaurus-KG nicht<br />
zum Ausgleich verpflichtet.<br />
5. Kommt es aufgrund einer steuerlichen Außenprüfung zu Ergebnisveränderungen,<br />
berührt dies die bereits festgestellte Abfindungshöhe<br />
nicht.<br />
6. Wird innerhalb von sechs Monaten vor oder nach dem Ausscheidensdatum<br />
ein Auflösungsbeschluss gefasst, der zur Liquidation der Thesaurus-KG<br />
führt, erhält der ausscheidende Kommanditist nicht den<br />
gemäß Abs. 2 bis 5 berechneten Abfindungsbetrag, sondern den auf<br />
ihn hypothetisch entfallenden Liquidationserlös.