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Prospekt - Scope

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90 Gesellschaftsverträge<br />

2. Ein Gesellschafter scheidet in folgenden Fällen und zu den folgenden<br />

Zeitpunkten aus der Thesaurus-KG aus:<br />

a) Wirksame Kündigung der Thesaurus-KG durch den Gesellschafter<br />

gemäß § 22: Ausscheiden zum Zeitpunkt des Zuganges der<br />

Kündigungserklärung bei der Komplementärin, in keinem Fall<br />

aber vor Wirksamwerden der Kündigung;<br />

b) Pfändung des Kommanditanteiles an der oder des Abfindungsanspruches<br />

(Auseinandersetzungsguthaben) gegen die Thesaurus-<br />

KG und/oder die Fonds-KG durch Gläubiger des Gesellschafters,<br />

sofern die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht innerhalb von<br />

vier Wochen aufgehoben werden, wobei jedoch die Komplementärin<br />

berechtigt ist, die vorgenannte Frist nach eigenem Ermessen<br />

zu verlängern: Ausscheiden zum Zeitpunkt des Fristablaufes;<br />

c) Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters<br />

oder Ablehnung der Eröffnung mangels Masse: Ausscheiden<br />

zum Zeitpunkt des Beschlusses des Insolvenzgerichtes;<br />

d) Erhebung der Klage auf Auflösung der Thesaurus-KG oder der<br />

Fonds-KG durch den Gesellschafter: Ausscheiden zum Zeitpunkt<br />

der Rechtskraft einer stattgebenden gerichtlichen Entscheidung;<br />

e) Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne der §§ 133, 140<br />

HGB in der Person eines Gesellschafters – ein solcher liegt insbesondere<br />

vor, wenn der Gesellschafter aus der Fonds-KG ausgeschlossen<br />

wird –, und infolgedessen Beschlussfassung über<br />

den Ausschluss dieses Gesellschafters aus der Thesaurus-KG:<br />

Ausscheiden zum Zeitpunkt des Zuganges einer Niederschrift des<br />

Beschlusses bzw. der diesbezüglichen schriftlichen Mitteilung bei<br />

dem betreffenden Gesellschafter.<br />

3. Vorstehender Abs. 2 gilt für die nicht als Kommanditisten im Handelsregister<br />

eingetragenen Thesaurus-Investoren entsprechend, jedoch<br />

mit der Maßgabe, dass in einem solchen Fall die Treuhänderin<br />

anteilig mit dem Teil ihrer Kommanditeinlage aus der Thesaurus-KG<br />

ausscheidet, den sie treuhänderisch für den jeweiligen Thesaurus-<br />

Investor hält.<br />

4. Sofern die Komplementärin vollständig aus der Thesaurus-KG ausscheidet,<br />

hat die Gesellschafterversammlung unverzüglich mit einfacher<br />

Mehrheit eine neue Komplementärin zu bestimmen, die,<br />

soweit möglich, zum Zeitpunkt des Ausscheidens der bisherigen<br />

Komplementärin in die Thesaurus-KG eintreten soll. Die die Komplementärin<br />

betreffenden Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages<br />

bleiben in diesem Fall unverändert.<br />

5. Der Kommanditistin MCE Schiffskapital steht das Sonderrecht zu, jederzeit<br />

und unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB<br />

im Namen aller Kommanditisten der Thesaurus-KG mit der Komplementärin<br />

eine Vereinbarung über den Austritt der Komplementärin<br />

aus der Thesaurus-KG bei gleichzeitigem Eintritt einer von der MCE<br />

Schiffskapital zu benennenden Gesellschaft als neuer persönlich haftender<br />

Gesellschafterin zur Thesaurus-KG abzuschließen, ohne dass<br />

für die Wirksamkeit und Durchführung einer solchen Vereinbarung<br />

und der damit erfolgenden Auswechslung der persönlich haftenden<br />

Gesellschafterin der Thesaurus-KG ein zustimmender Beschluss der<br />

übrigen Gesellschafter der Thesaurus-KG erforderlich wäre, wobei<br />

die übrigen Gesellschafter der Thesaurus-KG jedoch auf Verlangen<br />

der MCE Schiffskapital zur Fassung eines solchen vorsorglichen Zustimmungsbeschlusses<br />

verpflichtet sind. Die MCE Schiffskapital ist<br />

jedoch nicht berechtigt, in der vorgenannten Vereinbarung zusätzliche<br />

Verpflichtungen, insbesondere finanzieller Natur, zu Lasten der<br />

übrigen Kommanditisten zu begründen. Die die Komplementärin<br />

betreffenden Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages bleiben<br />

in einem solchen Fall der Auswechslung der persönlich haftenden Gesellschafterin<br />

der Thesaurus-KG unverändert.<br />

§ 24 Abfindung<br />

1. Scheidet ein Kommanditist ohne Rechtsnachfolger aus der Thesaurus-KG<br />

aus, steht ihm eine Abfindung nach Maßgabe der nachfolgenden<br />

Bestimmungen zu.<br />

2. Der ausscheidende Kommanditist erhält – vorbehaltlich nachstehendem<br />

Abs. 6 – als Abfindung den anteiligen, auf seine Beteiligung entfallenden,<br />

gemäß nachfolgender Bestimmungen zu ermittelnden Net<br />

Asset Value der Thesaurus-KG (i) zum Ende des Kalenderquartals, in<br />

dem er aus der Thesaurus-KG ausscheidet, bzw. (ii) in Fällen einer<br />

ordentlichen Kündigung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 zum 31. Dezember<br />

des Jahres, mit Wirkung zu dessen Ende die Kündigung erklärt wird,<br />

jedoch nicht mehr als der Verkehrswert der Beteiligung, bzw. (iii) in<br />

Fällen einer ordentlichen Kündigung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 zum<br />

Ende des der Kündigungserklärung vorangegangenen Kalenderquartals<br />

(sämtliche vorstehenden Daten nachfolgend einheitlich „Abfindungsstichtag“),<br />

jeweils abzgl. eines Abschlags von 15 %, bzw. in den<br />

Fällen eines Ausscheidens gemäß § 23 Abs. 2 lit. e) von 25 %.<br />

Der „Net Asset Value“ der Thesaurus-KG entspricht der Summe folgender<br />

Rechnungsposten:<br />

- die Summe der Werte aller von der Thesaurus-KG zum jeweiligen<br />

Abfindungsstichtag gehaltenen Beteiligungen an Schiffsgesellschaften<br />

(nachfolgend einzeln „Wert einer Schiffsbeteiligung“);<br />

- abzgl. aller Verbindlichkeiten der Thesaurus-KG i.S.d. § 266 Abs. 3 C.<br />

HGB zum jeweiligen Abfindungsstichtag;<br />

- zzgl. aller liquiden Mittel der Thesaurus-KG i.S.d. § 266 Abs. 2 B.<br />

II. bis IV. HGB zum jeweiligen Abfindungsstichtag.<br />

Der Wert einer Schiffsbeteiligung wird von der Thesaurus-KG unter<br />

Anwendung eines anerkannten Ertragswertverfahrens ermittelt, wobei<br />

von den anzusetzenden zukünftigen Einnahmen der betreffenden<br />

Schiffsgesellschaft und den zu erwartenden Wertzuwächsen abzuziehen<br />

sind (i) sämtliche zukünftigen operativen Kosten sowie Kosten des<br />

Kapitaldienstes für etwaig von der betreffenden Schiffsgesellschaft<br />

aufgenommenes Fremdkapital, (ii) stille Beteiligungen, bevorrechtigtes<br />

Kapital sowie vergleichbare Passivpositionen zum Nennwert<br />

sowie auf diese entfallende Zinsen und Kosten. Der so ermittelte Wert<br />

ist auf den jeweiligen Abfindungsstichtag abzuzinsen. Die Forderungen<br />

der Schiffsgesellschaft i.S.d. § 266 Abs. 2 B.II.1 bis 3 HGB zum Abfindungsstichtag<br />

sind zum abgezinsten Barwert hinzuzurechnen, Rückstellungen<br />

der Schiffsgesellschaft i.S.d. § 266 Abs. 3 B. HGB und Verbindlichkeiten<br />

der Schiffsgesellschaft i.S.d. § 266 Abs. 3 C. HGB, jeweils<br />

zum Abfindungsstichtag sind vom abgezinsten Barwert abzuziehen.<br />

3. Können sich der ausscheidende Kommanditist und die Thesaurus-<br />

KG im Rahmen der Auseinandersetzung nicht über die Höhe der zu<br />

zahlenden Abfindung einigen, ist diese von einem unabhängigen<br />

Sachverständigen als Schiedsgutachter festzulegen. Der Schiedsgutachter<br />

wird, sofern sich der ausscheidende Kommanditist und die<br />

Thesaurus-KG nicht über seine Person einigen können, vom Präsidenten<br />

der Handelskammer Hamburg bestimmt. Die Entscheidung<br />

des Sachverständigen ist für beide Parteien verbindlich, es sei denn,<br />

sie ist offensichtlich unbillig (§§ 319 ff. BGB). Die Kosten des Schiedsgutachtenverfahrens<br />

tragen der ausscheidende Kommanditist und<br />

die Thesaurus-KG je zur Hälfte.<br />

4. Ist die nach Abs. 2 ermittelte Abfindung des ausscheidenden Kommanditisten<br />

negativ, ist der Kommanditist der Thesaurus-KG nicht<br />

zum Ausgleich verpflichtet.<br />

5. Kommt es aufgrund einer steuerlichen Außenprüfung zu Ergebnisveränderungen,<br />

berührt dies die bereits festgestellte Abfindungshöhe<br />

nicht.<br />

6. Wird innerhalb von sechs Monaten vor oder nach dem Ausscheidensdatum<br />

ein Auflösungsbeschluss gefasst, der zur Liquidation der Thesaurus-KG<br />

führt, erhält der ausscheidende Kommanditist nicht den<br />

gemäß Abs. 2 bis 5 berechneten Abfindungsbetrag, sondern den auf<br />

ihn hypothetisch entfallenden Liquidationserlös.

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