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Prospekt - Scope

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gegeben werden, zählen bei der Berechnung der Stimmmehrheiten<br />

nicht mit, unbeschadet der ausschließlich die Beschlussfähigkeit betreffenden<br />

Regelung des § 12 Abs. 4 lit. b) Satz 1 Halbsatz 2. Beschlüsse<br />

über Angelegenheiten gemäß § 10 Abs. 5 Satz 2, § 11 lit. e) bis lit. g)<br />

sowie § 11 lit. i) bedürfen einer 75 %-igen Mehrheit der abgegebenen<br />

Stimmen.<br />

2. Bei der Beschlussfassung gewähren je EUR 0,01 der Kommanditeinlage<br />

eine Stimme.<br />

3. Die Fehlerhaftigkeit eines Gesellschafterbeschlusses kann nur innerhalb<br />

einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Tag der Absendung<br />

der Niederschrift bzw. der Mitteilung gemäß § 12 Abs. 5 durch<br />

Klage gegen die Thesaurus-KG auf Feststellung der Unwirksamkeit<br />

des Gesellschafterbeschlusses geltend gemacht werden. Nach Ablauf<br />

der Frist gilt ein etwaiger Mangel eines Gesellschafterbeschlusses als<br />

geheilt.<br />

§ 14 Beirat<br />

1. Nach Erreichen der Thesaurus-Schwelle wird ein bei der Fonds-KG<br />

bestehender (vorläufiger) Beirat – in seiner jeweiligen Zusammensetzung<br />

– auch als (vorläufiger) Beirat der Thesaurus-KG tätig, ohne dass<br />

es einer gesonderten Wahl bzw. Entsendung von Beiratsmitgliedern<br />

durch die Gesellschafter bedarf (vorstehend und nachfolgend „Einheits-Beirat“);<br />

die Regelungen der nachfolgenden Abs. 3 und 4 finden<br />

in diesem Fall keine Anwendung. Sofern nach Schließung des Fonds<br />

Gesellschafter, die zusammen mindestens 75 % des Kommanditkapitals<br />

auf sich vereinigen, die Einrichtung eines eigenständigen Beirates<br />

bei der Thesaurus-KG verlangen, ist bei der Thesaurus-KG ein<br />

solcher, aus drei natürlichen Personen bestehender Beirat zu bilden,<br />

wobei zwei der Beiratsmitglieder durch Beschluss der Gesellschafter<br />

mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt und abberufen und ein drittes<br />

Beiratsmitglied von der Komplementärin in den Beirat entsandt<br />

bzw. aus diesem abberufen wird.<br />

2. Der Beirat berät die Komplementärin in wesentlichen Angelegenheiten<br />

der Geschäftsführung und hat im Übrigen die in diesem Gesellschaftsvertrag<br />

bestimmten Befugnisse und Pflichten. Ein Weisungsrecht<br />

gegenüber der Komplementärin oder der Treuhänderin<br />

steht dem Beirat nicht zu. Die Komplementärin berichtet dem Beirat<br />

regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich über den Gang der Geschäfte<br />

sowie aus wichtigem Anlass. Der Beirat kann von der Komplementärin<br />

Auskunft über die Angelegenheiten der Thesaurus-KG verlangen<br />

und die Bücher und Unterlagen der Thesaurus-KG einsehen<br />

und prüfen, sofern hierdurch nicht der ordentliche Geschäftsbetrieb<br />

der Thesaurus-KG unangemessen beeinträchtigt wird. Der Beirat<br />

kann hierzu einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Angehörigen<br />

der rechts- oder steuerberatenden Berufe heranziehen. Der Beirat<br />

hat den Gesellschaftern einmal jährlich einen schriftlichen Bericht<br />

über seine Beiratstätigkeit für das vorangegangene Geschäftsjahr zu<br />

erstatten.<br />

3. Die Amtszeit der Beiratsmitglieder beträgt drei Jahre. Das Jahr der<br />

Wahl bzw. Entsendung zählt nicht mit. Die Beiratsmitglieder bleiben<br />

über den Ablauf dieser Frist hinaus solange im Amt, bis die Gesellschafter<br />

über eine Neuwahl von Beiratsmitgliedern beschließen bzw.<br />

die Komplementärin ein neues Beiratsmitglied entsendet. Eine Wiederwahl<br />

bzw. wiederholte Entsendung ist zulässig. Beiratsmitglieder<br />

können jederzeit und ohne Grund von den Gesellschaftern bzw.<br />

durch die Komplementärin abberufen werden, vorausgesetzt, es wird<br />

gleichzeitig für die verbleibende Amtszeit des abberufenen Beiratsmitgliedes<br />

ein neues Beiratsmitglied gewählt bzw. entsandt. Scheidet<br />

ein Beiratsmitglied auf anderem Wege als durch Abberufung aus<br />

oder ist ein Beiratsmitglied länger als drei Monate an der Ausübung<br />

seines Amtes gehindert, hat für den Rest der Amtszeit unverzüglich<br />

eine Nachwahl bzw. Nachentsendung zu erfolgen, soweit nicht bei<br />

der Wahl bzw. Entsendung des ausscheidenden Beiratsmitgliedes bereits<br />

ein Ersatzmitglied gewählt bzw. benannt wurde, das an die Stelle<br />

des ausscheidenden Beiratsmitgliedes tritt.<br />

4. Die Beiratsmitglieder wählen mittels mit einfacher Mehrheit zu fassender<br />

Beschlüsse aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.<br />

Der Vorsitzende, im Falle von dessen Verhinderung sein<br />

Stellvertreter, vertritt den Beirat.<br />

5. Der Beirat hält Sitzungen immer dann ab, wenn es das Wohl der Thesaurus-KG<br />

erfordert, mindestens aber einmal pro Kalenderjahr. Die<br />

Sitzungen des Beirates werden vom Vorsitzenden schriftlich, per Telefax<br />

oder per E-Mail einberufen. Sitzungen können auch telefonisch<br />

abgehalten werden. Komplementärin und Treuhänderin sind zur Anwesenheit<br />

bei Beiratssitzungen berechtigt und zu diesen zu laden. Beschlussfassungen<br />

können auch außerhalb von Sitzungen per Telefax<br />

oder E-Mail erfolgen.<br />

6. Entscheidungen des Beirates erfolgen durch Beschluss. Der Beirat<br />

ist beschlussfähig, wenn mindestens ein von den Gesellschaftern<br />

gewähltes Beiratsmitglied sowie das von der Komplementärin entsandte<br />

Beiratsmitglied in der Sitzung anwesend sind bzw. an der Beschlussfassung<br />

außerhalb einer Sitzung teilnehmen. Beschlüsse des<br />

Beirates bedürfen der Mehrheit der an der Beschlussfassung in oder<br />

außerhalb einer Sitzung teilnehmenden Beiratsmitglieder. Bei Stimmengleichheit<br />

entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen<br />

Abwesenheit die Stimme des Stellvertreters. Beschlüsse sind vom<br />

Beiratsvorsitzenden, bzw. bei dessen Abwesenheit von dessen Stellvertreter,<br />

zu protokollieren und der Komplementärin zuzuleiten.<br />

7. Die Beiratsmitglieder regeln die interne Verfassung des Beirates, insbesondere<br />

die Einzelheiten zu Einberufung und Durchführung von<br />

Beiratssitzungen und zur Beschlussfassung, in einer von ihnen einstimmig<br />

zu beschließenden Geschäftsordnung selbst.<br />

8. Besteht bei der Thesaurus-KG und der Fonds-KG ein Einheits-Beirat,<br />

erhält der Beiratsvorsitzende von der Thesaurus-KG als Vergütung für<br />

die Beiratstätigkeit einen Betrag in Höhe von EUR 1.000,– pro Jahr<br />

und die übrigen Beiratsmitglieder jeweils einen Betrag in Höhe von<br />

EUR 670,– pro Jahr, jeweils zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Besteht<br />

bei der Thesaurus-KG ein eigenständiger Beirat wird die Höhe der<br />

den Beiratsmitgliedern zu zahlenden Vergütung von der Gesellschafterversammlung<br />

durch Beschluss festgesetzt.<br />

Die Thesaurus-KG ersetzt den Beiratsmitgliedern außerdem die ihnen<br />

durch ihre Beiratstätigkeit entstandenen, nachgewiesenen und notwendigen<br />

Auslagen. Soweit ein Einheits-Beirat besteht und sich die<br />

notwendigen Auslagen auf Angelegenheiten der Thesaurus-KG und<br />

der Fonds-KG beziehen, ersetzt die Thesaurus-KG die Auslagen nur<br />

zu 1/3.<br />

9. Die Beiratsmitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese<br />

Pflicht gilt auch nach Beendigung des Amtes fort. Unbeschadet der<br />

gegenüber den Kommanditisten bestehenden Berichtspflicht des Beirats<br />

als Organ der Thesaurus-KG gemäß vorstehendem Abs. 2 Satz 6<br />

stehen den Gesellschaftern gegenüber einem einzelnen Beiratsmitglied<br />

keine individuellen Auskunftsansprüche zu.<br />

10. Die Beiratsmitglieder haften im Rahmen ihrer Beiratstätigkeit für eigenes<br />

Verschulden. In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist ihre Haftung gegenüber<br />

der Thesaurus-KG auf EUR 50.000,– beschränkt. Dies gilt weder für<br />

die Verletzung von Pflichten, die für die Durchführung dieses Vertrages<br />

wesentlich sind (Kardinalpflichten), noch für Schäden aus der fahrlässigen<br />

oder vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der<br />

Gesundheit. Die Thesaurus-KG kann für die Beiratsmitglieder Haftpflichtversicherungen<br />

im Hinblick auf ihre Beiratstätigkeit abschließen.<br />

§ 15 Besondere Gesellschafterbeiträge<br />

Die folgenden Gesellschafter erbringen über eine etwaig zu leistende<br />

Kommanditeinlage hinaus folgende besondere Beiträge:<br />

1. Die Komplementärin übernimmt die Geschäftsführung und gesetzliche<br />

Vertretung der Thesaurus-KG sowie die Haftung als persönlich

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