Prospekt - Scope
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gegeben werden, zählen bei der Berechnung der Stimmmehrheiten<br />
nicht mit, unbeschadet der ausschließlich die Beschlussfähigkeit betreffenden<br />
Regelung des § 12 Abs. 4 lit. b) Satz 1 Halbsatz 2. Beschlüsse<br />
über Angelegenheiten gemäß § 10 Abs. 5 Satz 2, § 11 lit. e) bis lit. g)<br />
sowie § 11 lit. i) bedürfen einer 75 %-igen Mehrheit der abgegebenen<br />
Stimmen.<br />
2. Bei der Beschlussfassung gewähren je EUR 0,01 der Kommanditeinlage<br />
eine Stimme.<br />
3. Die Fehlerhaftigkeit eines Gesellschafterbeschlusses kann nur innerhalb<br />
einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Tag der Absendung<br />
der Niederschrift bzw. der Mitteilung gemäß § 12 Abs. 5 durch<br />
Klage gegen die Thesaurus-KG auf Feststellung der Unwirksamkeit<br />
des Gesellschafterbeschlusses geltend gemacht werden. Nach Ablauf<br />
der Frist gilt ein etwaiger Mangel eines Gesellschafterbeschlusses als<br />
geheilt.<br />
§ 14 Beirat<br />
1. Nach Erreichen der Thesaurus-Schwelle wird ein bei der Fonds-KG<br />
bestehender (vorläufiger) Beirat – in seiner jeweiligen Zusammensetzung<br />
– auch als (vorläufiger) Beirat der Thesaurus-KG tätig, ohne dass<br />
es einer gesonderten Wahl bzw. Entsendung von Beiratsmitgliedern<br />
durch die Gesellschafter bedarf (vorstehend und nachfolgend „Einheits-Beirat“);<br />
die Regelungen der nachfolgenden Abs. 3 und 4 finden<br />
in diesem Fall keine Anwendung. Sofern nach Schließung des Fonds<br />
Gesellschafter, die zusammen mindestens 75 % des Kommanditkapitals<br />
auf sich vereinigen, die Einrichtung eines eigenständigen Beirates<br />
bei der Thesaurus-KG verlangen, ist bei der Thesaurus-KG ein<br />
solcher, aus drei natürlichen Personen bestehender Beirat zu bilden,<br />
wobei zwei der Beiratsmitglieder durch Beschluss der Gesellschafter<br />
mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt und abberufen und ein drittes<br />
Beiratsmitglied von der Komplementärin in den Beirat entsandt<br />
bzw. aus diesem abberufen wird.<br />
2. Der Beirat berät die Komplementärin in wesentlichen Angelegenheiten<br />
der Geschäftsführung und hat im Übrigen die in diesem Gesellschaftsvertrag<br />
bestimmten Befugnisse und Pflichten. Ein Weisungsrecht<br />
gegenüber der Komplementärin oder der Treuhänderin<br />
steht dem Beirat nicht zu. Die Komplementärin berichtet dem Beirat<br />
regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich über den Gang der Geschäfte<br />
sowie aus wichtigem Anlass. Der Beirat kann von der Komplementärin<br />
Auskunft über die Angelegenheiten der Thesaurus-KG verlangen<br />
und die Bücher und Unterlagen der Thesaurus-KG einsehen<br />
und prüfen, sofern hierdurch nicht der ordentliche Geschäftsbetrieb<br />
der Thesaurus-KG unangemessen beeinträchtigt wird. Der Beirat<br />
kann hierzu einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Angehörigen<br />
der rechts- oder steuerberatenden Berufe heranziehen. Der Beirat<br />
hat den Gesellschaftern einmal jährlich einen schriftlichen Bericht<br />
über seine Beiratstätigkeit für das vorangegangene Geschäftsjahr zu<br />
erstatten.<br />
3. Die Amtszeit der Beiratsmitglieder beträgt drei Jahre. Das Jahr der<br />
Wahl bzw. Entsendung zählt nicht mit. Die Beiratsmitglieder bleiben<br />
über den Ablauf dieser Frist hinaus solange im Amt, bis die Gesellschafter<br />
über eine Neuwahl von Beiratsmitgliedern beschließen bzw.<br />
die Komplementärin ein neues Beiratsmitglied entsendet. Eine Wiederwahl<br />
bzw. wiederholte Entsendung ist zulässig. Beiratsmitglieder<br />
können jederzeit und ohne Grund von den Gesellschaftern bzw.<br />
durch die Komplementärin abberufen werden, vorausgesetzt, es wird<br />
gleichzeitig für die verbleibende Amtszeit des abberufenen Beiratsmitgliedes<br />
ein neues Beiratsmitglied gewählt bzw. entsandt. Scheidet<br />
ein Beiratsmitglied auf anderem Wege als durch Abberufung aus<br />
oder ist ein Beiratsmitglied länger als drei Monate an der Ausübung<br />
seines Amtes gehindert, hat für den Rest der Amtszeit unverzüglich<br />
eine Nachwahl bzw. Nachentsendung zu erfolgen, soweit nicht bei<br />
der Wahl bzw. Entsendung des ausscheidenden Beiratsmitgliedes bereits<br />
ein Ersatzmitglied gewählt bzw. benannt wurde, das an die Stelle<br />
des ausscheidenden Beiratsmitgliedes tritt.<br />
4. Die Beiratsmitglieder wählen mittels mit einfacher Mehrheit zu fassender<br />
Beschlüsse aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.<br />
Der Vorsitzende, im Falle von dessen Verhinderung sein<br />
Stellvertreter, vertritt den Beirat.<br />
5. Der Beirat hält Sitzungen immer dann ab, wenn es das Wohl der Thesaurus-KG<br />
erfordert, mindestens aber einmal pro Kalenderjahr. Die<br />
Sitzungen des Beirates werden vom Vorsitzenden schriftlich, per Telefax<br />
oder per E-Mail einberufen. Sitzungen können auch telefonisch<br />
abgehalten werden. Komplementärin und Treuhänderin sind zur Anwesenheit<br />
bei Beiratssitzungen berechtigt und zu diesen zu laden. Beschlussfassungen<br />
können auch außerhalb von Sitzungen per Telefax<br />
oder E-Mail erfolgen.<br />
6. Entscheidungen des Beirates erfolgen durch Beschluss. Der Beirat<br />
ist beschlussfähig, wenn mindestens ein von den Gesellschaftern<br />
gewähltes Beiratsmitglied sowie das von der Komplementärin entsandte<br />
Beiratsmitglied in der Sitzung anwesend sind bzw. an der Beschlussfassung<br />
außerhalb einer Sitzung teilnehmen. Beschlüsse des<br />
Beirates bedürfen der Mehrheit der an der Beschlussfassung in oder<br />
außerhalb einer Sitzung teilnehmenden Beiratsmitglieder. Bei Stimmengleichheit<br />
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen<br />
Abwesenheit die Stimme des Stellvertreters. Beschlüsse sind vom<br />
Beiratsvorsitzenden, bzw. bei dessen Abwesenheit von dessen Stellvertreter,<br />
zu protokollieren und der Komplementärin zuzuleiten.<br />
7. Die Beiratsmitglieder regeln die interne Verfassung des Beirates, insbesondere<br />
die Einzelheiten zu Einberufung und Durchführung von<br />
Beiratssitzungen und zur Beschlussfassung, in einer von ihnen einstimmig<br />
zu beschließenden Geschäftsordnung selbst.<br />
8. Besteht bei der Thesaurus-KG und der Fonds-KG ein Einheits-Beirat,<br />
erhält der Beiratsvorsitzende von der Thesaurus-KG als Vergütung für<br />
die Beiratstätigkeit einen Betrag in Höhe von EUR 1.000,– pro Jahr<br />
und die übrigen Beiratsmitglieder jeweils einen Betrag in Höhe von<br />
EUR 670,– pro Jahr, jeweils zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Besteht<br />
bei der Thesaurus-KG ein eigenständiger Beirat wird die Höhe der<br />
den Beiratsmitgliedern zu zahlenden Vergütung von der Gesellschafterversammlung<br />
durch Beschluss festgesetzt.<br />
Die Thesaurus-KG ersetzt den Beiratsmitgliedern außerdem die ihnen<br />
durch ihre Beiratstätigkeit entstandenen, nachgewiesenen und notwendigen<br />
Auslagen. Soweit ein Einheits-Beirat besteht und sich die<br />
notwendigen Auslagen auf Angelegenheiten der Thesaurus-KG und<br />
der Fonds-KG beziehen, ersetzt die Thesaurus-KG die Auslagen nur<br />
zu 1/3.<br />
9. Die Beiratsmitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese<br />
Pflicht gilt auch nach Beendigung des Amtes fort. Unbeschadet der<br />
gegenüber den Kommanditisten bestehenden Berichtspflicht des Beirats<br />
als Organ der Thesaurus-KG gemäß vorstehendem Abs. 2 Satz 6<br />
stehen den Gesellschaftern gegenüber einem einzelnen Beiratsmitglied<br />
keine individuellen Auskunftsansprüche zu.<br />
10. Die Beiratsmitglieder haften im Rahmen ihrer Beiratstätigkeit für eigenes<br />
Verschulden. In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist ihre Haftung gegenüber<br />
der Thesaurus-KG auf EUR 50.000,– beschränkt. Dies gilt weder für<br />
die Verletzung von Pflichten, die für die Durchführung dieses Vertrages<br />
wesentlich sind (Kardinalpflichten), noch für Schäden aus der fahrlässigen<br />
oder vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der<br />
Gesundheit. Die Thesaurus-KG kann für die Beiratsmitglieder Haftpflichtversicherungen<br />
im Hinblick auf ihre Beiratstätigkeit abschließen.<br />
§ 15 Besondere Gesellschafterbeiträge<br />
Die folgenden Gesellschafter erbringen über eine etwaig zu leistende<br />
Kommanditeinlage hinaus folgende besondere Beiträge:<br />
1. Die Komplementärin übernimmt die Geschäftsführung und gesetzliche<br />
Vertretung der Thesaurus-KG sowie die Haftung als persönlich