Prospekt - Scope
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Risiken der Vermögensanlage<br />
Wertentwicklung<br />
Die wirtschaftliche Entwicklung der Emittentinnen wie auch einer Beteiligung<br />
an diesen hängt von den Wertzuwächsen der von ihnen zu<br />
erwerbenden Schiffsbeteiligungen und den aus diesen erfolgenden<br />
Mittelrückflüssen ab. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass<br />
sich einzelne oder alle der von den Emittentinnen zu erwerbenden<br />
Schiffsbeteiligungen schlechter entwickeln als angenommen. Bei einer<br />
ungünstigen Entwicklung könnte dies für die Investoren nicht nur<br />
zu geringeren Auszahlungen bzw. Thesaurierungszahlungen, sondern<br />
auch zu einem teilweisen oder vollständigen Verlust des von<br />
den Investoren eingesetzten Beteiligungskapitals führen.<br />
Wechselkursrisiken<br />
Sofern eine Emittentin nicht nur in Euro, sondern auch in Fremdwährungen<br />
investiert bzw. sich beteiligt, so besteht das Risiko, dass sich<br />
das wirtschaftliche Ergebnis verschlechtert, wenn Rückflüsse aus einer<br />
Schiffsbeteiligung zu ungünstigeren Wechselkursen erfolgen als<br />
sie bei Erwerb der jeweiligen Schiffsbeteiligung vorlagen, was für die<br />
Investoren in der Folge zu geringeren Auszahlungen und Thesaurierungszahlungen<br />
führen kann.<br />
Ausschluss des Investors<br />
Auf Grundlage der Gesellschaftsverträge der Emittentinnen (in diesem<br />
Verkaufsprospekt einheitlich zusammen die „Gesellschaftsverträge“<br />
und einzeln ein „Gesellschaftsvertrag“) kann der Investor in<br />
bestimmten Fällen aus den Emittentinnen ausgeschlossen werden.<br />
Er erhält in diesem Fall eine Abfindung, die geringer sein kann als<br />
der Verkehrswert seiner Beteiligung. Erfolgt der Ausschluss des Investors<br />
wegen teilweiser oder vollständiger Nichterbringung seines<br />
Beteiligungsbetrages und/oder der Prämie für den Erwerb des Andienungsrechtes<br />
Klassik und/oder des Andienungsrechtes Flex (in<br />
diesem Verkaufsprospekt einheitlich zusammen die „Andienungsrechte“<br />
und einzeln ein „Andienungsrecht“), erhält er lediglich einen<br />
Teil des von ihm geleisteten Betrages, in keinem Fall aber eine von<br />
ihm gezahlte Prämie zurück.<br />
Kündigung<br />
Die Emittentinnen sind auf unbestimmte Zeit errichtet. Eine ordentliche<br />
Kündigung der Beteiligung an den Emittentinnen ist den Investoren<br />
erstmals zum 31. Dezember 2022 möglich. Die MCE Konzept AG & Co.<br />
KG (in diesem Verkaufsprospekt „MCE Konzept“), die MCE Schiffskapital,<br />
die MCE Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH (in diesem<br />
Verkaufsprospekt „MCE Treuhand“ oder „Treuhänderin“) und die<br />
MCE Vertriebsgesellschaft mbH (in diesem Verkaufsprospekt „MCE<br />
Vertrieb“) können ihre jeweilige Beteiligung an den Emittentinnen<br />
nach Schließung des Fonds jeweils zum Ende eines Kalenderquartals<br />
ganz oder teilweise kündigen. Vor dem 31. Dezember 2022 kann die<br />
Beteiligung von den Investoren jederzeit gekündigt werden, sofern ein<br />
wichtiger Grund vorliegt. Liegt ein wichtiger Grund für eine vorzeitige<br />
Kündigung nicht vor, besteht für den Investor das Risiko, dass er entsprechend<br />
lange an seine Beteiligung gebunden bleibt, sofern er sie<br />
nicht an einen Dritten veräußern kann oder aber zu einem vorherigen<br />
Zeitpunkt die Auflösung beschlossen und die Emittentinnen vollbeendet<br />
werden. Für den kündigenden Investor besteht außerdem das Risiko,<br />
dass sein Abfindungsanspruch unter den von ihm bzw. für ihn in<br />
das Eigenkapital der jeweiligen Emittentin geleisteten Zahlungen liegt.<br />
Überdies besteht das Risiko, dass bei Kündigung einer Vielzahl von<br />
Investoren und/oder der Kündigung der Emittentinnen durch einen<br />
oder mehrere der übrigen Kommanditisten die Vermögens- und Liquiditätslage<br />
der Emittentinnen beeinträchtigt wird, was für die in den<br />
Emittentinnen verbleibenden Investoren insbesondere zu geringeren<br />
Auszahlungen bzw. Thesaurierungszahlungen und/oder geringeren<br />
Liquidationserlösen führen kann.<br />
Andienungsrecht Klassik/Andienungsrecht Flex<br />
Sofern die MCE Schiffskapital im Falle der Inanspruchnahme im Rahmen<br />
eines Andienungsrechtes ihren Zahlungsverpflichtungen nicht<br />
nachkommt, besteht für den Investor das Risiko, dass er den in der<br />
betreffenden Andienungsvereinbarung vorgesehenen Kaufpreis für<br />
seine Beteiligung nicht erhält. Bei den Andienungsrechten besteht<br />
überdies das Risiko, dass der Anspruch des Investors auf Zahlung des<br />
jeweiligen Kaufpreises aufgrund der vereinbarten Nachrangabreden<br />
erst nach der Befriedigung vorrangiger Gläubiger der MCE Schiffskapital<br />
oder nur teilweise oder gar nicht erfüllt wird.<br />
Üben eine Vielzahl von Investoren ihre Andienungsrechte Flex aus,<br />
besteht das Risiko, dass die im Zusammenhang mit den Andienungsrechten<br />
Flex vorgesehene Quartals- oder Jahres-Ausübungsgrenze<br />
überschritten wird. Der Investor, der sein Andienungsrecht Flex erst<br />
nach Erreichen der maßgeblichen Ausübungsgrenze ausgeübt hat,<br />
kann seine Beteiligung dann nicht zu dem von ihm gewünschten Termin<br />
an die MCE Schiffskapital verkaufen, sondern erst in einem der<br />
nachfolgenden Kalenderquartale oder -jahre. In einem solchen Fall<br />
bestünde zudem das Risiko, dass der für die Beteiligung geschuldete<br />
Kaufpreis u.U. niedriger ausfällt, als von dem Investor ursprünglich<br />
erwartetet, weil sich bis zum tatsächlichen Verkauf der Beteiligung<br />
der Wert der von den Emittentinnen gehaltenen Schiffsbeteiligungen<br />
verringert hat. Üben im Extremfall derart viele Investoren ihr Andienungsrecht<br />
Flex vor dem betreffenden Investor aus, dass die Ausübungsgrenze<br />
in jedem Kalenderquartal und -jahr bis zur Auflösung<br />
der Emittentinnen ausgeschöpft wird, ohne dass das Andienungsrecht<br />
Flex des betreffenden Investors berücksichtigt werden kann, würde<br />
das Andienungsrecht Flex des Investors mit Auflösung der Emittentinnen<br />
verfallen, ohne dass es zu einer Ausübung gekommen ist.<br />
Anteilsfinanzierung<br />
Eine Anteilsfinanzierung ist nach dem Konzept dieses Beteiligungsangebotes<br />
nicht vorgesehen und wird von der Anbieterin nicht angeboten.<br />
Sofern ein Investor seine Beteiligung anderweitig durch die<br />
Aufnahme eines Kredites finanziert, besteht für diesen Investor das<br />
Risiko, dass Auszahlungen aus der Fonds-KG, die er für Tilgung und<br />
Zinszahlungen eingeplant hat, nicht erfolgen. Der Kapitaldienst der<br />
Anteilsfinanzierung muss dann aus eigenen Mitteln des Investors geleistet<br />
werden. Dies gilt auch, wenn der Investor die Thesaurierungsoption<br />
gewählt hat, weil er in diesem Fall während der gesamten<br />
Dauer seiner Beteiligung an den Emittentinnen keine Auszahlungen<br />
erhält, sondern diese vollständig in der Thesaurus-KG thesauriert<br />
und reinvestiert werden. Die teilweise oder vollständige Fremdfinanzierung<br />
des Erwerbes der in diesem Verkaufsprospekt dargestellten<br />
Beteiligung erhöht die wirtschaftlichen Risiken des Investors. Im<br />
schlimmsten Fall muss der Investor seine persönliche Anteilsfinanzierung<br />
in voller Höhe nebst Zinsen zurückzahlen, obwohl zuvor ein<br />
Totalverlust der Beteiligung an den Emittentinnen eingetreten ist und<br />
er keinerlei Rückflüsse aus seiner Beteiligung erhält. Dies kann unter<br />
Umständen zur (Verbraucher-)Insolvenz des Investors führen.<br />
Thesaurus-Schwelle<br />
Entscheiden sich bis zur Schließung des Fonds nur Investoren für<br />
die Thesaurierungsoption, die Beteiligungsbeträge von in Summe<br />
weniger als EUR 2,5 Mio. gezeichnet haben, wird die Thesaurierungsoption<br />
nicht durchgeführt und es kommt statt dessen zur Rückabwicklung<br />
der Thesaurus-KG. Etwaige rechnerisch auf die Thesaurus-Investoren<br />
entfallende Auszahlungen, die von der Fonds-KG bis<br />
dahin zwecks Durchführung der Thesaurierungsoption einbehalten<br />
worden sind, werden in diesem Fall an die Thesaurus-Investoren<br />
ausbezahlt, jedoch ohne eine Verzinsung.