Prospekt - Scope
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72<br />
Gesellschaftsverträge<br />
sich aber in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Einzahlungen der Beteiligungsbeträge<br />
(i.S.d. nachfolgenden Abs. 2) entsprechend den<br />
Regelungen in § 8 Abs. 3 reduzieren. „Beteiligungskapital“ im Sinne<br />
dieses Gesellschaftsvertrages ist ein Betrag in Höhe des Zehnfachen<br />
des bis zur Schließung des Fonds insgesamt von der Treuhänderin<br />
ausgenutzten Erhöhungsbetrages.<br />
2. Die Erhöhung der Kommanditeinlage der Treuhänderin erfolgt jeweils<br />
in dem Zeitpunkt, in dem die Treuhänderin das Angebot eines Treugebers<br />
auf Abschluss des Treuhandvertrages annimmt (dieses Angebot<br />
nachfolgend auch „Beitrittserklärung“). Mit Annahme der Beitrittserklärung<br />
eines Treugebers erhöht die Treuhänderin ihre Kommanditeinlage<br />
in der Fonds-KG um 10 % des von dem betreffenden Treugeber in<br />
seiner Beitrittserklärung gezeichneten Beteiligungsbetrages (nachfolgend<br />
„Beteiligungsbetrag“). Unbeschadet der sofortigen Wirksamkeit<br />
der Erhöhung der Kommanditeinlage mit Annahme der jeweiligen<br />
Beitrittserklärung wird die Treuhänderin die Fonds-KG in angemessener<br />
Frist über die angenommenen Beitrittserklärungen und deren<br />
jeweiliges Datum informieren. Einer ausdrücklichen Zustimmung der<br />
übrigen Gesellschafter oder des Zuganges der Annahme der Beitrittserklärung<br />
beim jeweiligen Treugeber bedarf es zur Wirksamkeit der<br />
Erhöhung der Kommanditeinlage der Treuhänderin nicht.<br />
3. Der von einem Treugeber gezeichnete Beteiligungsbetrag muss im<br />
Einzelfall mindestens EUR 5.000,– betragen und ohne Rest durch<br />
1.000 teilbar sein.<br />
4. Die Treuhänderin ist darüber hinaus unter Befreiung von den Beschränkungen<br />
des § 181 BGB berechtigt, auf Anforderung der Komplementärin<br />
ihre Kommanditeinlage auch über den maximalen Erhöhungsbetrag<br />
hinaus zum Zwecke der Beteiligung weiterer Treugeber<br />
im Rahmen des Beteiligungsangebotes mit Wirkung gegenüber allen<br />
übrigen Gesellschaftern um bis zu weitere EUR 1.000.000,– zu erhöhen<br />
(vorstehend und nachfolgend „Erhöhungsreserve“). Die vorstehenden<br />
Abs. 1 Satz 2 bis 5, Abs. 2 und 3 finden auf die Erhöhungsreserve<br />
entsprechende Anwendung. Sofern und soweit die Erhöhungsreserve<br />
ausgenutzt wird, ist somit auch der Rücklagenbetrag i.S.d. Abs. 1<br />
Satz 3 entsprechend zu leisten, und das Beteiligungskapital gemäß<br />
Abs. 1 Satz 5 erhöht sich entsprechend um einen Betrag in Höhe des<br />
Zehnfachen der ausgenutzten Erhöhungsreserve.<br />
§ 7 Stellung der Treugeber<br />
1. Die Treugeber sind berechtigt, die den Kommanditisten in der<br />
Fonds-KG zustehenden mitgliedschaftlichen Rechte unmittelbar auszuüben,<br />
soweit diese Rechte auf die von der Treuhänderin für sie gehaltene<br />
(Teil-)Kommanditeinlage entfallen.<br />
2. Nach Schließung des Fonds kann jeder Treugeber, der die auf den<br />
von ihm gezeichneten Beteiligungsbetrag geschuldeten Beträge, ggf.<br />
zzgl. einer von ihm geschuldeten Prämie (i.S.d. § 10 Abs. 7 lit. e)), in<br />
voller Höhe geleistet hat, von der Treuhänderin schriftlich verlangen,<br />
dass er direkt als Kommanditist im Handelsregister der Fonds-KG<br />
eingetragen wird, und zwar mit einer Haftsumme, die der von der<br />
Treuhänderin für ihn erworbenen (Teil-)Kommanditeinlage entspricht,<br />
vorausgesetzt,<br />
a) der Treugeber erteilt der Komplementärin und der Treuhänderin<br />
auf seine Kosten in Bezug auf die Fonds-KG eine umfassende, notariell<br />
beglaubigte Handelsregistervollmacht (nachfolgend „Handelsregistervollmacht“),<br />
die unwiderruflich und über den Tod hinaus<br />
wirksam und einzeln zu der Anmeldung und Eintragung der<br />
auf den Treugeber entfallenden Haftsummen sowie zu allen späteren<br />
Anmeldungen zum Handelsregister in Sachen der Fonds-<br />
KG – gleich ob die jeweils anzumeldenden Tatsachen die Person<br />
des Treugebers und/oder Dritte betreffen – und insbesondere zu<br />
den folgenden Anmeldungen berechtigt sowie den Bevollmächtigten<br />
das Recht zur Erteilung entsprechender Untervollmachten<br />
einräumt und sie von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit:<br />
(1) Eintritt und Ausscheiden von Kommanditisten (auch des<br />
Vollmachtgebers), auch durch Sonderrechtsnachfolge,<br />
(2) Eintritt und Ausscheiden von persönlich haftenden Gesellschaftern,<br />
(3) Änderung des Kommanditkapitals der Fonds-KG, der diesbezüglichen<br />
Beteiligungsverhältnisse und der Haftsummen,<br />
(4) Änderung von Firma, Sitz und Unternehmensgegenstand<br />
der Fonds-KG,<br />
(5) Auflösung und Beendigung der Fonds-KG;<br />
und<br />
b) die Treuhänderin wurde mit der auf die für den betreffenden<br />
Treugeber erworbenen (Teil-)Kommanditeinlage entfallenden<br />
Haftsumme im Handelsregister der Fonds-KG eingetragen, wobei<br />
die Treuhänderin berechtigt ist, nach freiem Ermessen auf diese<br />
Voraussetzung zu verzichten.<br />
Nach Erhalt der Handelsregistervollmacht ist die Treuhänderin verpflichtet,<br />
die dem Treugeber anteilig zustehende Kommanditeinlage<br />
einschließlich aller damit verbundenen Rechte und Pflichten und einschließlich<br />
der auf diese anteilig entfallenden Salden der Konten gemäß<br />
§ 9, auf den Treugeber im Wege der Sonderrechtsnachfolge und<br />
aufschiebend bedingt auf dessen Eintragung als Kommanditist im<br />
Handelsregister der Fonds-KG zu übertragen. Gleichzeitig mit dessen<br />
Eintragung im Handelsregister ist die Haftsumme der Treuhänderin<br />
im Handelsregister in entsprechendem Umfang herabzusetzen. Mit<br />
Ausnahme der Kosten des Registergerichtes für die erstmalige Umschreibung<br />
der Beteiligung des Treugebers im Handelsregister, welche<br />
von der Fonds-KG getragen werden, hat der Treugeber sämtliche<br />
mit der Umschreibung verbundene Kosten selbst zu tragen.<br />
3. Sofern sich der Treugeber im Rahmen des Beteiligungsangebotes<br />
für eine zusätzliche Beteiligung an der MCE Fonds 09 Thesaurierende<br />
Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG, Hamburg, (nachfolgend<br />
„Thesaurus-KG“) entschlossen hat (diese Treugeber nachfolgend auch<br />
„Thesaurus-Investoren“), kann er das Verlangen nach Abs. 2 nur einheitlich<br />
für alle von der Treuhänderin für ihn an der Fonds-KG und<br />
der Thesaurus-KG treuhänderisch erworbenen Kommanditeinlagen<br />
und erst dann stellen, wenn die Voraussetzung in Abs. 2 lit. b) auch<br />
hinsichtlich seiner treuhändischen (Teil-)Kommanditeinlage in der<br />
Thesaurus-KG vorliegt. Die Handelsregistervollmacht muss in diesem<br />
Fall auch zu entsprechenden Anmeldungen und Eintragungen im<br />
Handelsregister der Thesaurus-KG berechtigen.<br />
§ 8 Leistung von Kommanditeinlagen und sonstigen geschuldeten<br />
Beträgen<br />
1. Die Gründungskommanditisten sind verpflichtet, ihre Gründereinlagen<br />
bis zur Schließung des Fonds an die Fonds-KG zu leisten; die<br />
Regelung des § 5 Abs. 2 (ii) Satz 2 bleibt unberührt. Die Gründungskommanditisten<br />
sind berechtigt, ihre Gründereinlagen auch durch<br />
Einbringung etwaiger ihnen gegen die Fonds-KG zustehender Vergütungsansprüche<br />
in Höhe von deren Nennwert zu leisten (Sacheinlage).<br />
Abweichend von § 18 Abs. 2 Satz 3 nehmen die Gründungskommanditisten<br />
an Auszahlungen auch dann teil, wenn sie ihre Gründereinlage<br />
zu dem in § 18 Abs. 2 Satz 3 genannten maßgeblichen Zeitpunkt<br />
noch nicht geleistet haben.<br />
2. Die Treuhänderin ist berechtigt, ihre Verpflichtung gegenüber der<br />
Fonds-KG zur Leistung des Erhöhungsbetrages (ggf. zzgl. Erhöhungsreserve)<br />
und des Rücklagenbetrages dadurch zu erfüllen, dass sie<br />
ihre entsprechenden Ansprüche gegen die Treugeber auf Zahlung der<br />
von diesen auf ihre jeweiligen Beteiligungsbeträge gemäß der Beitrittserklärung<br />
geschuldeten Beträge mit schuldbefreiender Wirkung<br />
an Erfüllungs Statt an die Fonds-KG abtritt. Die Treuhänderin ist zur<br />
Leistung gegenüber der Fonds-KG nicht verpflichtet, sofern und soweit<br />
ihr keine Ansprüche auf entsprechende Leistungen gegen den<br />
betreffenden Treugeber zustehen. Die Treuhänderin ermächtigt die