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Prospekt - Scope

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72<br />

Gesellschaftsverträge<br />

sich aber in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Einzahlungen der Beteiligungsbeträge<br />

(i.S.d. nachfolgenden Abs. 2) entsprechend den<br />

Regelungen in § 8 Abs. 3 reduzieren. „Beteiligungskapital“ im Sinne<br />

dieses Gesellschaftsvertrages ist ein Betrag in Höhe des Zehnfachen<br />

des bis zur Schließung des Fonds insgesamt von der Treuhänderin<br />

ausgenutzten Erhöhungsbetrages.<br />

2. Die Erhöhung der Kommanditeinlage der Treuhänderin erfolgt jeweils<br />

in dem Zeitpunkt, in dem die Treuhänderin das Angebot eines Treugebers<br />

auf Abschluss des Treuhandvertrages annimmt (dieses Angebot<br />

nachfolgend auch „Beitrittserklärung“). Mit Annahme der Beitrittserklärung<br />

eines Treugebers erhöht die Treuhänderin ihre Kommanditeinlage<br />

in der Fonds-KG um 10 % des von dem betreffenden Treugeber in<br />

seiner Beitrittserklärung gezeichneten Beteiligungsbetrages (nachfolgend<br />

„Beteiligungsbetrag“). Unbeschadet der sofortigen Wirksamkeit<br />

der Erhöhung der Kommanditeinlage mit Annahme der jeweiligen<br />

Beitrittserklärung wird die Treuhänderin die Fonds-KG in angemessener<br />

Frist über die angenommenen Beitrittserklärungen und deren<br />

jeweiliges Datum informieren. Einer ausdrücklichen Zustimmung der<br />

übrigen Gesellschafter oder des Zuganges der Annahme der Beitrittserklärung<br />

beim jeweiligen Treugeber bedarf es zur Wirksamkeit der<br />

Erhöhung der Kommanditeinlage der Treuhänderin nicht.<br />

3. Der von einem Treugeber gezeichnete Beteiligungsbetrag muss im<br />

Einzelfall mindestens EUR 5.000,– betragen und ohne Rest durch<br />

1.000 teilbar sein.<br />

4. Die Treuhänderin ist darüber hinaus unter Befreiung von den Beschränkungen<br />

des § 181 BGB berechtigt, auf Anforderung der Komplementärin<br />

ihre Kommanditeinlage auch über den maximalen Erhöhungsbetrag<br />

hinaus zum Zwecke der Beteiligung weiterer Treugeber<br />

im Rahmen des Beteiligungsangebotes mit Wirkung gegenüber allen<br />

übrigen Gesellschaftern um bis zu weitere EUR 1.000.000,– zu erhöhen<br />

(vorstehend und nachfolgend „Erhöhungsreserve“). Die vorstehenden<br />

Abs. 1 Satz 2 bis 5, Abs. 2 und 3 finden auf die Erhöhungsreserve<br />

entsprechende Anwendung. Sofern und soweit die Erhöhungsreserve<br />

ausgenutzt wird, ist somit auch der Rücklagenbetrag i.S.d. Abs. 1<br />

Satz 3 entsprechend zu leisten, und das Beteiligungskapital gemäß<br />

Abs. 1 Satz 5 erhöht sich entsprechend um einen Betrag in Höhe des<br />

Zehnfachen der ausgenutzten Erhöhungsreserve.<br />

§ 7 Stellung der Treugeber<br />

1. Die Treugeber sind berechtigt, die den Kommanditisten in der<br />

Fonds-KG zustehenden mitgliedschaftlichen Rechte unmittelbar auszuüben,<br />

soweit diese Rechte auf die von der Treuhänderin für sie gehaltene<br />

(Teil-)Kommanditeinlage entfallen.<br />

2. Nach Schließung des Fonds kann jeder Treugeber, der die auf den<br />

von ihm gezeichneten Beteiligungsbetrag geschuldeten Beträge, ggf.<br />

zzgl. einer von ihm geschuldeten Prämie (i.S.d. § 10 Abs. 7 lit. e)), in<br />

voller Höhe geleistet hat, von der Treuhänderin schriftlich verlangen,<br />

dass er direkt als Kommanditist im Handelsregister der Fonds-KG<br />

eingetragen wird, und zwar mit einer Haftsumme, die der von der<br />

Treuhänderin für ihn erworbenen (Teil-)Kommanditeinlage entspricht,<br />

vorausgesetzt,<br />

a) der Treugeber erteilt der Komplementärin und der Treuhänderin<br />

auf seine Kosten in Bezug auf die Fonds-KG eine umfassende, notariell<br />

beglaubigte Handelsregistervollmacht (nachfolgend „Handelsregistervollmacht“),<br />

die unwiderruflich und über den Tod hinaus<br />

wirksam und einzeln zu der Anmeldung und Eintragung der<br />

auf den Treugeber entfallenden Haftsummen sowie zu allen späteren<br />

Anmeldungen zum Handelsregister in Sachen der Fonds-<br />

KG – gleich ob die jeweils anzumeldenden Tatsachen die Person<br />

des Treugebers und/oder Dritte betreffen – und insbesondere zu<br />

den folgenden Anmeldungen berechtigt sowie den Bevollmächtigten<br />

das Recht zur Erteilung entsprechender Untervollmachten<br />

einräumt und sie von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit:<br />

(1) Eintritt und Ausscheiden von Kommanditisten (auch des<br />

Vollmachtgebers), auch durch Sonderrechtsnachfolge,<br />

(2) Eintritt und Ausscheiden von persönlich haftenden Gesellschaftern,<br />

(3) Änderung des Kommanditkapitals der Fonds-KG, der diesbezüglichen<br />

Beteiligungsverhältnisse und der Haftsummen,<br />

(4) Änderung von Firma, Sitz und Unternehmensgegenstand<br />

der Fonds-KG,<br />

(5) Auflösung und Beendigung der Fonds-KG;<br />

und<br />

b) die Treuhänderin wurde mit der auf die für den betreffenden<br />

Treugeber erworbenen (Teil-)Kommanditeinlage entfallenden<br />

Haftsumme im Handelsregister der Fonds-KG eingetragen, wobei<br />

die Treuhänderin berechtigt ist, nach freiem Ermessen auf diese<br />

Voraussetzung zu verzichten.<br />

Nach Erhalt der Handelsregistervollmacht ist die Treuhänderin verpflichtet,<br />

die dem Treugeber anteilig zustehende Kommanditeinlage<br />

einschließlich aller damit verbundenen Rechte und Pflichten und einschließlich<br />

der auf diese anteilig entfallenden Salden der Konten gemäß<br />

§ 9, auf den Treugeber im Wege der Sonderrechtsnachfolge und<br />

aufschiebend bedingt auf dessen Eintragung als Kommanditist im<br />

Handelsregister der Fonds-KG zu übertragen. Gleichzeitig mit dessen<br />

Eintragung im Handelsregister ist die Haftsumme der Treuhänderin<br />

im Handelsregister in entsprechendem Umfang herabzusetzen. Mit<br />

Ausnahme der Kosten des Registergerichtes für die erstmalige Umschreibung<br />

der Beteiligung des Treugebers im Handelsregister, welche<br />

von der Fonds-KG getragen werden, hat der Treugeber sämtliche<br />

mit der Umschreibung verbundene Kosten selbst zu tragen.<br />

3. Sofern sich der Treugeber im Rahmen des Beteiligungsangebotes<br />

für eine zusätzliche Beteiligung an der MCE Fonds 09 Thesaurierende<br />

Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG, Hamburg, (nachfolgend<br />

„Thesaurus-KG“) entschlossen hat (diese Treugeber nachfolgend auch<br />

„Thesaurus-Investoren“), kann er das Verlangen nach Abs. 2 nur einheitlich<br />

für alle von der Treuhänderin für ihn an der Fonds-KG und<br />

der Thesaurus-KG treuhänderisch erworbenen Kommanditeinlagen<br />

und erst dann stellen, wenn die Voraussetzung in Abs. 2 lit. b) auch<br />

hinsichtlich seiner treuhändischen (Teil-)Kommanditeinlage in der<br />

Thesaurus-KG vorliegt. Die Handelsregistervollmacht muss in diesem<br />

Fall auch zu entsprechenden Anmeldungen und Eintragungen im<br />

Handelsregister der Thesaurus-KG berechtigen.<br />

§ 8 Leistung von Kommanditeinlagen und sonstigen geschuldeten<br />

Beträgen<br />

1. Die Gründungskommanditisten sind verpflichtet, ihre Gründereinlagen<br />

bis zur Schließung des Fonds an die Fonds-KG zu leisten; die<br />

Regelung des § 5 Abs. 2 (ii) Satz 2 bleibt unberührt. Die Gründungskommanditisten<br />

sind berechtigt, ihre Gründereinlagen auch durch<br />

Einbringung etwaiger ihnen gegen die Fonds-KG zustehender Vergütungsansprüche<br />

in Höhe von deren Nennwert zu leisten (Sacheinlage).<br />

Abweichend von § 18 Abs. 2 Satz 3 nehmen die Gründungskommanditisten<br />

an Auszahlungen auch dann teil, wenn sie ihre Gründereinlage<br />

zu dem in § 18 Abs. 2 Satz 3 genannten maßgeblichen Zeitpunkt<br />

noch nicht geleistet haben.<br />

2. Die Treuhänderin ist berechtigt, ihre Verpflichtung gegenüber der<br />

Fonds-KG zur Leistung des Erhöhungsbetrages (ggf. zzgl. Erhöhungsreserve)<br />

und des Rücklagenbetrages dadurch zu erfüllen, dass sie<br />

ihre entsprechenden Ansprüche gegen die Treugeber auf Zahlung der<br />

von diesen auf ihre jeweiligen Beteiligungsbeträge gemäß der Beitrittserklärung<br />

geschuldeten Beträge mit schuldbefreiender Wirkung<br />

an Erfüllungs Statt an die Fonds-KG abtritt. Die Treuhänderin ist zur<br />

Leistung gegenüber der Fonds-KG nicht verpflichtet, sofern und soweit<br />

ihr keine Ansprüche auf entsprechende Leistungen gegen den<br />

betreffenden Treugeber zustehen. Die Treuhänderin ermächtigt die

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