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Prospekt - Scope

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sellschafter über die ihnen gesetzlich oder gesellschaftsvertraglich zugewiesenen<br />

Aufgaben (namentlich gemäß § 11 der Gesellschaftsverträge)<br />

beschließen sowie das entsprechende Stimmrecht, das grundsätzlich<br />

die Treuhänderin für die Investoren ausübt, sofern diese es nicht selbst<br />

wahrnehmen (vgl. § 12 der Gesellschaftsverträge und § 5 des Treuhandund<br />

Verwaltungsvertrages). Bei der Ausübung des Stimmrechtes hat<br />

die Treuhänderin grundsätzlich die Weisungen der Investoren zu befolgen.<br />

Soweit ein Investor eine Weisung nicht rechtzeitig erteilt hat, hat<br />

sich die Treuhänderin mit den Stimmen aus den Stimmrechten dieses<br />

Investors zu enthalten. In Präsenzversammlungen bzw. Umlaufverfahren<br />

gewähren bei der Fonds-KG je EUR 1,– Kommanditeinlage und bei<br />

der Thesaurus-KG je EUR 0,01 Kommanditeinlage eine Stimme. Die von<br />

den Investoren in die gesamthänderisch gebundene Rücklage geleisteten<br />

Beträge bleiben also auch für die Berechnung der Stimmrechte außer<br />

Betracht. Im Übrigen haben die Investoren die gesetzlichen Informationsrechte<br />

gemäß § 166 HGB. Sie erhalten außerdem gemäß § 16 der<br />

Gesellschaftsverträge eine Kopie des Jahresabschlusses übersandt<br />

und haben einen Anspruch auf Übersendung der Niederschriften von<br />

Präsenzversammlungen bzw. auf Mitteilung der Beschlussergebnisse<br />

im schriftlichen Umlaufverfahren (§ 12 Abs. 5 der Gesellschaftsverträge).<br />

Gegenüber der Treuhänderin haben die Investoren einen Anspruch<br />

auf Herausgabe des für sie aus der Beteiligung Erlangten nach näherer<br />

Maßgabe des § 7 Abs. 2 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages.<br />

Jeder Investor hat das Recht, seine mittelbare treugeberische Beteiligung<br />

nach Schließung des Fonds und vollständiger Einzahlung<br />

des von ihm geschuldeten Beteiligungsbetrages nebst einer etwaig<br />

von ihm zu zahlenden Prämie nach näherer Maßgabe von § 7 Abs. 2<br />

der Gesellschaftsverträge bzw. § 9 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages<br />

in eine unmittelbare Beteiligung als Kommanditist der betreffenden<br />

Emittentin umzuwandeln, wobei Thesaurus-Investoren die<br />

Umwandlung nur einheitlich für ihre Beteiligung an beiden Emittentinnen<br />

verlangen können. Macht der Investor von diesem Recht Gebrauch,<br />

wird er mit einer Haftsumme im Handelsregister eingetragen,<br />

die der für ihn von der Treuhänderin gehaltenen Kommanditeinlage<br />

entspricht.<br />

Der Investor ist gemäß § 20 der Gesellschaftsverträge bzw. § 8 des<br />

Treuhand- und Verwaltungsvertrages grundsätzlich berechtigt, seine<br />

mittelbare (treugeberische) oder unmittelbare Beteiligung an den Emittentinnen<br />

zu übertragen (Einzelheiten hierzu sind in diesem Kapitel dargestellt<br />

unter „Übertragung und Handelbarkeit der Beteiligung“).<br />

Schließlich kann der Investor seine Beteiligung an den Emittentinnen<br />

nach näherer Maßgabe von § 22 der Gesellschaftsverträge bzw. § 11 des<br />

Treuhand- und Verwaltungsvertrages kündigen (Einzelheiten hierzu sind<br />

in diesem Kapitel unter „Beendigung der Beteiligung des Investors“ dargestellt).<br />

Neben den vorstehend beschriebenen unmittelbaren vertraglichen<br />

Rechten der Investoren aus der Beteiligung sei im Übrigen noch auf das<br />

ihnen ggf. zustehende gesetzliche Widerrufsrecht gemäß §§ 312, 312 d,<br />

355 BGB hingewiesen.<br />

Haftung der Investoren<br />

Der Kommanditist einer deutschen Kommanditgesellschaft haftet für<br />

deren Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern der Gesellschaft persönlich,<br />

aber betragsmäßig begrenzt in Höhe der für ihn im Handelsregister<br />

eingetragenen Haftsumme. Diese Haftung erlischt, sofern und<br />

soweit der Kommanditist seine Kommanditeinlage an die Gesellschaft<br />

geleistet hat und diese die im Handelsregister eingetragene Haftsumme<br />

deckt. Die persönliche Haftung lebt maximal bis zur Höhe der Haftsumme<br />

wieder auf, sofern und soweit das Kapitalkonto des Kommanditisten<br />

durch Auszahlungen unter den Betrag der im Handelsregister eingetragenen<br />

Haftsumme sinkt. Nach dem Ausscheiden aus der Gesellschaft<br />

haftet der Kommanditist für bei seinem Ausscheiden bereits begründete<br />

Verbindlichkeiten der Gesellschaft weitere fünf Jahre lang maximal<br />

bis zur Höhe der Haftsumme, sofern und soweit die von ihm geleistete<br />

Kommanditeinlage an ihn zurückgeflossen ist und nicht mehr die Haftsumme<br />

deckt.<br />

In entsprechender Anwendung der §§ 30 f. GmbHG kann den Kommanditisten<br />

eine noch weitergehende Haftung bis zur Höhe der insgesamt<br />

an ihn vorgenommenen Auszahlungen treffen, wenn die Auszahlungen<br />

erfolgen, obwohl die Finanzlage der Gesellschaft dies nicht zulässt und<br />

dies bei der persönlich haftenden Gesellschafterin zu einer Unterbilanz<br />

oder Überschuldung führt. Rückforderungsansprüche der Gesellschaft<br />

gegen den Kommanditisten können auch bestehen, sofern und soweit<br />

Auszahlungen an den Kommanditisten unter Verstoß gegen gesellschaftsvertragliche<br />

Regelungen erfolgen, insbesondere wenn die Vermögens-<br />

und Liquiditätslage der Gesellschaft eine Auszahlung nicht<br />

zulässt. Im Falle der Insolvenz der Kommanditgesellschaft ist im Innenverhältnis<br />

zur Kommanditgesellschaft eine Pflicht der Kommanditisten<br />

zur Rückzahlung erfolgter Auszahlungen, die nicht durch entsprechende<br />

Gewinnzuweisungen abgedeckt waren, denkbar (Näheres hierzu in dem<br />

Kapitel „Risiken der Vermögensanlage“, S. 9 ff. unter „Haftung“).<br />

Ist der Investor unmittelbar an der Fonds-KG als Kommanditist beteiligt,<br />

entspricht seine dortige Haftsumme seiner Kommanditeinlage,<br />

ist also identisch mit 10 % des von ihm gezeichneten Beteiligungsbetrages.<br />

Leistet der Investor vereinbarungsgemäß den auf seinen<br />

gezeichneten Beteiligungsbetrag geschuldeten Beteiligungsbetrag,<br />

deckt dieser die Haftsumme ab, so dass die Außenhaftung des Investors<br />

als Kommanditist der Fonds-KG erlischt. Die Haftung kann<br />

aber durch Auszahlungen an ihn in der Folgezeit entsprechend dem<br />

oben Gesagten wieder aufleben.<br />

Ist der Investor unmittelbar an der Thesaurus-KG als Kommanditist<br />

beteiligt, entspricht seine dortige Haftsumme derjenigen Teilkommanditeinlage<br />

der Treuhänderin, die diese im Zeitpunkt des Verlangens<br />

des Investors auf Eintragung im Handelsregister gemäß § 7 Abs. 2<br />

des Thesaurus-Gesellschaftsvertrages treuhänderisch für ihn gehalten<br />

hat. Diese ist identisch mit 10 % der bis zu diesem Zeitpunkt von der<br />

Fonds-KG geleisteten, anteilig auf den Investor entfallenden Thesaurierungszahlungen,<br />

so dass seine Haftsumme durch die entsprechenden<br />

Thesaurierungszahlungen abgedeckt ist, was zum Erlöschen seiner Außenhaftung<br />

führt. Die Haftung kann aber durch Auszahlungen an ihn in<br />

der Folgezeit entsprechend dem oben Gesagten wieder aufleben.<br />

Die vorstehend beschriebenen Haftungstatbestände treffen auch die<br />

Treuhänderin als Kommanditistin und somit mittelbar auch die treugeberisch<br />

beteiligten Investoren, da diese die Treuhänderin von Verbindlichkeiten,<br />

die sich aus der treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligung<br />

ergeben, freistellen müssen.<br />

Übertragung und Handelbarkeit der Beteiligung<br />

Der Investor kann seine unmittelbare (Kommandit-)Beteiligung bzw.<br />

seine mittelbare – als Treugeberposition gehaltene – Beteiligung ganz<br />

oder teilweise durch Abtretung (§ 398 BGB) nach näherer Maßgabe<br />

von § 20 der Gesellschaftsverträge bzw. § 8 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages<br />

grundsätzlich frei übertragen, vorausgesetzt, der Treuhänderin<br />

sind sämtliche zur ordnungsgemäßen geldwäscherechtlichen<br />

Identifizierung des Erwerbers der Beteiligung erforderlichen Unterlagen<br />

und Informationen vorgelegt bzw. erteilt worden. Die vorherige<br />

Zustimmung der Komplementärin oder der Treuhänderin ist für die<br />

Übertragung nicht erforderlich, sofern (i) die Übertragung mit Wirkung<br />

zum Beginn oder Ende eines Geschäftsjahres erfolgt, (ii) im Falle einer<br />

nur teilweisen Übertragung der verbleibende und der zu übertragende<br />

Nominalbetrag der Kommanditeinlage bzw. der auf die verbleibende<br />

Treugeberposition und die zu übertragende Treugeberposition entfallende<br />

Nominalbetrag der (Teil-)Kommanditeinlage in der Fonds-KG<br />

mindestens jeweils EUR 500,– betragen und ohne Rest durch 100 teilbar<br />

sind und (iii) im Falle eines Thesaurus-Investors gleichzeitig mit der Beteiligung<br />

an der Fonds-KG auch die Beteiligung an der Thesaurus-KG

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