Prospekt - Scope
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sellschafter über die ihnen gesetzlich oder gesellschaftsvertraglich zugewiesenen<br />
Aufgaben (namentlich gemäß § 11 der Gesellschaftsverträge)<br />
beschließen sowie das entsprechende Stimmrecht, das grundsätzlich<br />
die Treuhänderin für die Investoren ausübt, sofern diese es nicht selbst<br />
wahrnehmen (vgl. § 12 der Gesellschaftsverträge und § 5 des Treuhandund<br />
Verwaltungsvertrages). Bei der Ausübung des Stimmrechtes hat<br />
die Treuhänderin grundsätzlich die Weisungen der Investoren zu befolgen.<br />
Soweit ein Investor eine Weisung nicht rechtzeitig erteilt hat, hat<br />
sich die Treuhänderin mit den Stimmen aus den Stimmrechten dieses<br />
Investors zu enthalten. In Präsenzversammlungen bzw. Umlaufverfahren<br />
gewähren bei der Fonds-KG je EUR 1,– Kommanditeinlage und bei<br />
der Thesaurus-KG je EUR 0,01 Kommanditeinlage eine Stimme. Die von<br />
den Investoren in die gesamthänderisch gebundene Rücklage geleisteten<br />
Beträge bleiben also auch für die Berechnung der Stimmrechte außer<br />
Betracht. Im Übrigen haben die Investoren die gesetzlichen Informationsrechte<br />
gemäß § 166 HGB. Sie erhalten außerdem gemäß § 16 der<br />
Gesellschaftsverträge eine Kopie des Jahresabschlusses übersandt<br />
und haben einen Anspruch auf Übersendung der Niederschriften von<br />
Präsenzversammlungen bzw. auf Mitteilung der Beschlussergebnisse<br />
im schriftlichen Umlaufverfahren (§ 12 Abs. 5 der Gesellschaftsverträge).<br />
Gegenüber der Treuhänderin haben die Investoren einen Anspruch<br />
auf Herausgabe des für sie aus der Beteiligung Erlangten nach näherer<br />
Maßgabe des § 7 Abs. 2 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages.<br />
Jeder Investor hat das Recht, seine mittelbare treugeberische Beteiligung<br />
nach Schließung des Fonds und vollständiger Einzahlung<br />
des von ihm geschuldeten Beteiligungsbetrages nebst einer etwaig<br />
von ihm zu zahlenden Prämie nach näherer Maßgabe von § 7 Abs. 2<br />
der Gesellschaftsverträge bzw. § 9 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages<br />
in eine unmittelbare Beteiligung als Kommanditist der betreffenden<br />
Emittentin umzuwandeln, wobei Thesaurus-Investoren die<br />
Umwandlung nur einheitlich für ihre Beteiligung an beiden Emittentinnen<br />
verlangen können. Macht der Investor von diesem Recht Gebrauch,<br />
wird er mit einer Haftsumme im Handelsregister eingetragen,<br />
die der für ihn von der Treuhänderin gehaltenen Kommanditeinlage<br />
entspricht.<br />
Der Investor ist gemäß § 20 der Gesellschaftsverträge bzw. § 8 des<br />
Treuhand- und Verwaltungsvertrages grundsätzlich berechtigt, seine<br />
mittelbare (treugeberische) oder unmittelbare Beteiligung an den Emittentinnen<br />
zu übertragen (Einzelheiten hierzu sind in diesem Kapitel dargestellt<br />
unter „Übertragung und Handelbarkeit der Beteiligung“).<br />
Schließlich kann der Investor seine Beteiligung an den Emittentinnen<br />
nach näherer Maßgabe von § 22 der Gesellschaftsverträge bzw. § 11 des<br />
Treuhand- und Verwaltungsvertrages kündigen (Einzelheiten hierzu sind<br />
in diesem Kapitel unter „Beendigung der Beteiligung des Investors“ dargestellt).<br />
Neben den vorstehend beschriebenen unmittelbaren vertraglichen<br />
Rechten der Investoren aus der Beteiligung sei im Übrigen noch auf das<br />
ihnen ggf. zustehende gesetzliche Widerrufsrecht gemäß §§ 312, 312 d,<br />
355 BGB hingewiesen.<br />
Haftung der Investoren<br />
Der Kommanditist einer deutschen Kommanditgesellschaft haftet für<br />
deren Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern der Gesellschaft persönlich,<br />
aber betragsmäßig begrenzt in Höhe der für ihn im Handelsregister<br />
eingetragenen Haftsumme. Diese Haftung erlischt, sofern und<br />
soweit der Kommanditist seine Kommanditeinlage an die Gesellschaft<br />
geleistet hat und diese die im Handelsregister eingetragene Haftsumme<br />
deckt. Die persönliche Haftung lebt maximal bis zur Höhe der Haftsumme<br />
wieder auf, sofern und soweit das Kapitalkonto des Kommanditisten<br />
durch Auszahlungen unter den Betrag der im Handelsregister eingetragenen<br />
Haftsumme sinkt. Nach dem Ausscheiden aus der Gesellschaft<br />
haftet der Kommanditist für bei seinem Ausscheiden bereits begründete<br />
Verbindlichkeiten der Gesellschaft weitere fünf Jahre lang maximal<br />
bis zur Höhe der Haftsumme, sofern und soweit die von ihm geleistete<br />
Kommanditeinlage an ihn zurückgeflossen ist und nicht mehr die Haftsumme<br />
deckt.<br />
In entsprechender Anwendung der §§ 30 f. GmbHG kann den Kommanditisten<br />
eine noch weitergehende Haftung bis zur Höhe der insgesamt<br />
an ihn vorgenommenen Auszahlungen treffen, wenn die Auszahlungen<br />
erfolgen, obwohl die Finanzlage der Gesellschaft dies nicht zulässt und<br />
dies bei der persönlich haftenden Gesellschafterin zu einer Unterbilanz<br />
oder Überschuldung führt. Rückforderungsansprüche der Gesellschaft<br />
gegen den Kommanditisten können auch bestehen, sofern und soweit<br />
Auszahlungen an den Kommanditisten unter Verstoß gegen gesellschaftsvertragliche<br />
Regelungen erfolgen, insbesondere wenn die Vermögens-<br />
und Liquiditätslage der Gesellschaft eine Auszahlung nicht<br />
zulässt. Im Falle der Insolvenz der Kommanditgesellschaft ist im Innenverhältnis<br />
zur Kommanditgesellschaft eine Pflicht der Kommanditisten<br />
zur Rückzahlung erfolgter Auszahlungen, die nicht durch entsprechende<br />
Gewinnzuweisungen abgedeckt waren, denkbar (Näheres hierzu in dem<br />
Kapitel „Risiken der Vermögensanlage“, S. 9 ff. unter „Haftung“).<br />
Ist der Investor unmittelbar an der Fonds-KG als Kommanditist beteiligt,<br />
entspricht seine dortige Haftsumme seiner Kommanditeinlage,<br />
ist also identisch mit 10 % des von ihm gezeichneten Beteiligungsbetrages.<br />
Leistet der Investor vereinbarungsgemäß den auf seinen<br />
gezeichneten Beteiligungsbetrag geschuldeten Beteiligungsbetrag,<br />
deckt dieser die Haftsumme ab, so dass die Außenhaftung des Investors<br />
als Kommanditist der Fonds-KG erlischt. Die Haftung kann<br />
aber durch Auszahlungen an ihn in der Folgezeit entsprechend dem<br />
oben Gesagten wieder aufleben.<br />
Ist der Investor unmittelbar an der Thesaurus-KG als Kommanditist<br />
beteiligt, entspricht seine dortige Haftsumme derjenigen Teilkommanditeinlage<br />
der Treuhänderin, die diese im Zeitpunkt des Verlangens<br />
des Investors auf Eintragung im Handelsregister gemäß § 7 Abs. 2<br />
des Thesaurus-Gesellschaftsvertrages treuhänderisch für ihn gehalten<br />
hat. Diese ist identisch mit 10 % der bis zu diesem Zeitpunkt von der<br />
Fonds-KG geleisteten, anteilig auf den Investor entfallenden Thesaurierungszahlungen,<br />
so dass seine Haftsumme durch die entsprechenden<br />
Thesaurierungszahlungen abgedeckt ist, was zum Erlöschen seiner Außenhaftung<br />
führt. Die Haftung kann aber durch Auszahlungen an ihn in<br />
der Folgezeit entsprechend dem oben Gesagten wieder aufleben.<br />
Die vorstehend beschriebenen Haftungstatbestände treffen auch die<br />
Treuhänderin als Kommanditistin und somit mittelbar auch die treugeberisch<br />
beteiligten Investoren, da diese die Treuhänderin von Verbindlichkeiten,<br />
die sich aus der treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligung<br />
ergeben, freistellen müssen.<br />
Übertragung und Handelbarkeit der Beteiligung<br />
Der Investor kann seine unmittelbare (Kommandit-)Beteiligung bzw.<br />
seine mittelbare – als Treugeberposition gehaltene – Beteiligung ganz<br />
oder teilweise durch Abtretung (§ 398 BGB) nach näherer Maßgabe<br />
von § 20 der Gesellschaftsverträge bzw. § 8 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages<br />
grundsätzlich frei übertragen, vorausgesetzt, der Treuhänderin<br />
sind sämtliche zur ordnungsgemäßen geldwäscherechtlichen<br />
Identifizierung des Erwerbers der Beteiligung erforderlichen Unterlagen<br />
und Informationen vorgelegt bzw. erteilt worden. Die vorherige<br />
Zustimmung der Komplementärin oder der Treuhänderin ist für die<br />
Übertragung nicht erforderlich, sofern (i) die Übertragung mit Wirkung<br />
zum Beginn oder Ende eines Geschäftsjahres erfolgt, (ii) im Falle einer<br />
nur teilweisen Übertragung der verbleibende und der zu übertragende<br />
Nominalbetrag der Kommanditeinlage bzw. der auf die verbleibende<br />
Treugeberposition und die zu übertragende Treugeberposition entfallende<br />
Nominalbetrag der (Teil-)Kommanditeinlage in der Fonds-KG<br />
mindestens jeweils EUR 500,– betragen und ohne Rest durch 100 teilbar<br />
sind und (iii) im Falle eines Thesaurus-Investors gleichzeitig mit der Beteiligung<br />
an der Fonds-KG auch die Beteiligung an der Thesaurus-KG