Prospekt - Scope
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Fonds-KG bereits jetzt, Ansprüche gegen die Treugeber auf Zahlung<br />
des jeweils geschuldeten Beteiligungsbetrages (zuzüglich etwaiger<br />
Verzugszinsen gemäß nachfolgendem Abs. 4) geltend zu machen.<br />
3. Auf den von einem Treugeber in seiner Beitrittserklärung gezeichneten<br />
Beteiligungsbetrag schuldet dieser – vorbehaltlich der Regelung<br />
des nachfolgenden Satz 2 – einen Betrag in Höhe von 100 % des gezeichneten<br />
Beteiligungsbetrages (zzgl. einer etwaig geschuldeten<br />
Prämie (i.S.d. § 10 Abs. 7 lit. e))), den er unverzüglich nach Annahme<br />
der Beitrittserklärung und Aufforderung durch die Treuhänderin, über<br />
deren Zeitpunkt diese nach pflichtgemäßen Ermessen entscheidet,<br />
auf das in der Beitrittserklärung angegebene Konto zu leisten hat.<br />
Abweichend von vorstehendem Satz 1 schuldet ein Treugeber, der<br />
einen Beteiligungsbetrag in einer bestimmten Mindesthöhe zeichnet,<br />
nur den gezeichneten Beteiligungsbetrag abzgl. eines von der Fonds-<br />
KG eingeräumten Skontos (zzgl. einer etwaig geschuldeten Prämie).<br />
Die Mindest-Beteiligungsbeträge, ab deren Zeichnung ein Skonto eingeräumt<br />
wird, sind in nachfolgender Tabelle angegeben.<br />
Gezeichneter<br />
Skonto auf den<br />
Beteiligungsbetrag Gezeichneten<br />
Beteiligungsbetrag<br />
Skonto-Variante 1 mindestens EUR 100.000,– 3 %<br />
Skonto-Variante 2 mindestens EUR 50.000,– 2 %<br />
Skonto-Variante 3 mindestens EUR 20.000,– 1 %<br />
Geht der infolge eines gewährten Skontos reduzierte, von einem<br />
Treugeber auf seinen gezeichneten Beteiligungsbetrag geschuldete<br />
Betrag (zzgl. einer etwaig geschuldeten Prämie) nicht innerhalb von<br />
14 Tagen nach Aufforderung durch die Treuhänderin – gerechnet ab<br />
dem jeweiligen Datum des Aufforderungsschreibens – auf dem in der<br />
Beitrittserklärung angegebenen Konto ein, verfällt das Skonto und er<br />
schuldet 100 % des von ihm gezeichneten Beteiligungsbetrages.<br />
Der vom Treugeber auf seinen gezeichneten Beteiligungsbetrag gezahlte<br />
Betrag gilt mit Eingang der Zahlung auf dem in der Beitrittserklärung<br />
angegebenen Konto (i) zunächst als Leistung auf die von der<br />
Treuhänderin für den Treugeber übernommene Teilkommanditeinlage<br />
in der Fonds-KG und (ii) in der verbleibenden Höhe zunächst als<br />
Leistung auf eine etwaig geschuldete Prämie und sodann als Leistung<br />
auf den Rücklagenbetrag, der auf die von der Treuhänderin für den<br />
Treugeber übernommene Teilkommanditeinlage in der Fonds-KG entfällt.<br />
Die Reduzierung des von dem Treugeber auf seinen gezeichneten<br />
Beteiligungsbetrag geschuldeten Betrages infolge eines durch die<br />
Fonds-KG gewährten Skontos hat eine entsprechende Reduzierung<br />
des Rücklagenbetrages zur Folge.<br />
Die Komplementärin ist im Einzelfall berechtigt, auch höhere als die in<br />
obiger Tabelle angegebenen Skonti einzuräumen sowie Skonti auch<br />
bei Zeichnung anderer als der dort angegebenen Beteiligungsbeträge<br />
zu gewähren, insbesondere für solche Treugeber, die sich bereits im<br />
Rahmen früherer, von der MCE Schiffskapital als Anbieterin initiierter<br />
öffentlicher Beteiligungsangebote an einer oder mehreren Fondsgesellschaften<br />
mittelbar oder unmittelbar beteiligt haben.<br />
4. Gerät ein Kommanditist oder ein Treugeber mit seinen Zahlungsverpflichtungen<br />
gemäß vorstehenden Abs. 1 bzw. 3 in Verzug, schuldet<br />
er der Fonds-KG Verzugszinsen in Höhe von 1 % pro Monat. Die Geltendmachung<br />
eines aus der verzögerten Einzahlung entstandenen<br />
Schadens bleibt unberührt. Die Komplementärin ist in diesen Fällen<br />
außerdem berechtigt, auf den betreffenden Kommanditisten bzw.<br />
Treugeber gemäß § 18 entfallende Auszahlungen auf dessen ausstehende<br />
Zahlungsverpflichtung (ggf. zzgl. etwaiger darauf angefallener<br />
Verzugszinsen) anzurechnen.<br />
5. Die Komplementärin ist berechtigt, einen Kommanditisten, der seine<br />
fällige Kommanditeinlage trotz schriftlicher Fristsetzung mit<br />
Ausschlussandrohung ganz oder teilweise nicht geleistet hat, durch<br />
schriftliche Erklärung aus der Fonds-KG auszuschließen und nach<br />
eigenem Ermessen an seiner Stelle einen oder mehrere Kommanditisten<br />
aufzunehmen, ohne dass es eines besonderen Beschlusses der<br />
übrigen Gesellschafter bedarf.<br />
6. Leistet ein Treugeber den von ihm nach Maßgabe der Beitrittserklärung<br />
geschuldeten Beteiligungsbetrag und/oder eine Prämie (i.S.d.<br />
§ 10 Abs. 7 lit. e)) ganz oder teilweise nicht pflichtgemäß, kann die<br />
Treuhänderin von der Komplementärin mit einer (Teil-)Kommanditeinlage<br />
in Höhe von 10 % des von diesem Treugeber gezeichneten<br />
Beteiligungsbetrages als Kommanditistin teilweise aus der Fonds-KG<br />
ausgeschlossen werden.<br />
7. Der ausscheidende Kommanditist bzw., im Falle des anteiligen Ausscheidens<br />
der Treuhänderin, der jeweilige seinen Beteiligungsbetrag<br />
und/oder eine Prämie (i.S.d. § 10 Abs. 7 lit. e)) nicht pflichtgemäß<br />
leistende Treugeber, trägt die im Zusammenhang mit seinem Ausscheiden<br />
entstehenden Kosten. Die Berechnung von Verzugszinsen<br />
bleibt davon unberührt. Etwaige Rückzahlungsansprüche der Kommanditisten<br />
bzw. Treugeber werden nicht verzinst.<br />
§ 9 Gesellschafterkonten und gesamthänderisch gebundenes<br />
Rücklagenkonto<br />
1. Für jeden Kommanditisten werden die folgenden Konten geführt:<br />
a) Festkapitalkonto;<br />
b) Ergebnissonderkonto;<br />
c) Entnahmekonto.<br />
2. Auf dem Festkapitalkonto wird die Kommanditeinlage des Kommanditisten<br />
gebucht. Das Festkapitalkonto ist unveränderlich. Soweit in<br />
diesem Gesellschaftsvertrag nicht abweichend geregelt, ist es maßgeblich<br />
für das Stimmrecht, die Ergebnisverteilung und die Entnahmen<br />
(Auszahlungen).<br />
3. Auf dem Ergebnissonderkonto werden die Gewinn- und Verlustanteile<br />
eines jeden Kommanditisten sowie die anteiligen, auf den Kommanditisten<br />
entfallenden Auflösungsbeträge gemäß nachstehendem<br />
Abs. 6 gebucht. Ein negativer Saldo auf dem Ergebnissonderkonto<br />
begründet keine Verpflichtung des Kommanditisten, insbesondere<br />
entsteht keine Nachschusspflicht.<br />
4. Vom Kommanditisten getätigte Entnahmen (Auszahlungen) – einschließlich<br />
etwaiger Thesaurierungszahlungen (i.S.d. § 18 Abs. 2<br />
Satz 6), die als Auszahlungen behandelt werden –, werden auf dem<br />
Ergebnissonderkonto gebucht, sofern und soweit dieses Konto ein<br />
Guthaben zugunsten des Kommanditisten ausweist. Entnahmen<br />
(Auszahlungen) und Einlagen werden im Übrigen auf gesonderten<br />
Entnahmekonten eines jeden Kommanditisten gebucht. Ein negativer<br />
Saldo auf dem Entnahmekonto begründet keine Forderung der<br />
Fonds-KG gegenüber den Kommanditisten.<br />
5. Für die Komplementärin wie auch für die Kommanditisten können<br />
weitere Konten eingeführt werden, insbesondere zur Verbuchung des<br />
Zahlungsverkehrs zwischen diesen und der Fonds-KG.<br />
6. Der Rücklagenbetrag gemäß § 6 Abs. 1 (sowie ggf. der auf die Erhöhungsreserve<br />
zu leistende Rücklagenbetrag) ist auf ein gesamthänderisch<br />
gebundenes Rücklagenkonto der Fonds-KG zu buchen. Die Komplementärin<br />
ist jederzeit berechtigt, das Rücklagenkonto ganz oder<br />
teilweise aufzulösen, ohne dass es hierzu eines Beschlusses der Gesellschafter<br />
bedarf. Der Auflösungsbetrag steht allen Kommanditisten<br />
jeweils im Verhältnis ihrer Kommanditeinlagen (Festkapitalkonten) zu.<br />
7. Sämtliche Konten sind unverzinslich, soweit nicht in diesem Gesellschaftsvertrag<br />
abweichend bestimmt.<br />
8. Die vorstehenden Bestimmungen gelten für Treugeber, für die die<br />
Treuhänderin (Teil-)Kommanditeinlagen hält, entsprechend.