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Prospekt - Scope

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Fonds-KG bereits jetzt, Ansprüche gegen die Treugeber auf Zahlung<br />

des jeweils geschuldeten Beteiligungsbetrages (zuzüglich etwaiger<br />

Verzugszinsen gemäß nachfolgendem Abs. 4) geltend zu machen.<br />

3. Auf den von einem Treugeber in seiner Beitrittserklärung gezeichneten<br />

Beteiligungsbetrag schuldet dieser – vorbehaltlich der Regelung<br />

des nachfolgenden Satz 2 – einen Betrag in Höhe von 100 % des gezeichneten<br />

Beteiligungsbetrages (zzgl. einer etwaig geschuldeten<br />

Prämie (i.S.d. § 10 Abs. 7 lit. e))), den er unverzüglich nach Annahme<br />

der Beitrittserklärung und Aufforderung durch die Treuhänderin, über<br />

deren Zeitpunkt diese nach pflichtgemäßen Ermessen entscheidet,<br />

auf das in der Beitrittserklärung angegebene Konto zu leisten hat.<br />

Abweichend von vorstehendem Satz 1 schuldet ein Treugeber, der<br />

einen Beteiligungsbetrag in einer bestimmten Mindesthöhe zeichnet,<br />

nur den gezeichneten Beteiligungsbetrag abzgl. eines von der Fonds-<br />

KG eingeräumten Skontos (zzgl. einer etwaig geschuldeten Prämie).<br />

Die Mindest-Beteiligungsbeträge, ab deren Zeichnung ein Skonto eingeräumt<br />

wird, sind in nachfolgender Tabelle angegeben.<br />

Gezeichneter<br />

Skonto auf den<br />

Beteiligungsbetrag Gezeichneten<br />

Beteiligungsbetrag<br />

Skonto-Variante 1 mindestens EUR 100.000,– 3 %<br />

Skonto-Variante 2 mindestens EUR 50.000,– 2 %<br />

Skonto-Variante 3 mindestens EUR 20.000,– 1 %<br />

Geht der infolge eines gewährten Skontos reduzierte, von einem<br />

Treugeber auf seinen gezeichneten Beteiligungsbetrag geschuldete<br />

Betrag (zzgl. einer etwaig geschuldeten Prämie) nicht innerhalb von<br />

14 Tagen nach Aufforderung durch die Treuhänderin – gerechnet ab<br />

dem jeweiligen Datum des Aufforderungsschreibens – auf dem in der<br />

Beitrittserklärung angegebenen Konto ein, verfällt das Skonto und er<br />

schuldet 100 % des von ihm gezeichneten Beteiligungsbetrages.<br />

Der vom Treugeber auf seinen gezeichneten Beteiligungsbetrag gezahlte<br />

Betrag gilt mit Eingang der Zahlung auf dem in der Beitrittserklärung<br />

angegebenen Konto (i) zunächst als Leistung auf die von der<br />

Treuhänderin für den Treugeber übernommene Teilkommanditeinlage<br />

in der Fonds-KG und (ii) in der verbleibenden Höhe zunächst als<br />

Leistung auf eine etwaig geschuldete Prämie und sodann als Leistung<br />

auf den Rücklagenbetrag, der auf die von der Treuhänderin für den<br />

Treugeber übernommene Teilkommanditeinlage in der Fonds-KG entfällt.<br />

Die Reduzierung des von dem Treugeber auf seinen gezeichneten<br />

Beteiligungsbetrag geschuldeten Betrages infolge eines durch die<br />

Fonds-KG gewährten Skontos hat eine entsprechende Reduzierung<br />

des Rücklagenbetrages zur Folge.<br />

Die Komplementärin ist im Einzelfall berechtigt, auch höhere als die in<br />

obiger Tabelle angegebenen Skonti einzuräumen sowie Skonti auch<br />

bei Zeichnung anderer als der dort angegebenen Beteiligungsbeträge<br />

zu gewähren, insbesondere für solche Treugeber, die sich bereits im<br />

Rahmen früherer, von der MCE Schiffskapital als Anbieterin initiierter<br />

öffentlicher Beteiligungsangebote an einer oder mehreren Fondsgesellschaften<br />

mittelbar oder unmittelbar beteiligt haben.<br />

4. Gerät ein Kommanditist oder ein Treugeber mit seinen Zahlungsverpflichtungen<br />

gemäß vorstehenden Abs. 1 bzw. 3 in Verzug, schuldet<br />

er der Fonds-KG Verzugszinsen in Höhe von 1 % pro Monat. Die Geltendmachung<br />

eines aus der verzögerten Einzahlung entstandenen<br />

Schadens bleibt unberührt. Die Komplementärin ist in diesen Fällen<br />

außerdem berechtigt, auf den betreffenden Kommanditisten bzw.<br />

Treugeber gemäß § 18 entfallende Auszahlungen auf dessen ausstehende<br />

Zahlungsverpflichtung (ggf. zzgl. etwaiger darauf angefallener<br />

Verzugszinsen) anzurechnen.<br />

5. Die Komplementärin ist berechtigt, einen Kommanditisten, der seine<br />

fällige Kommanditeinlage trotz schriftlicher Fristsetzung mit<br />

Ausschlussandrohung ganz oder teilweise nicht geleistet hat, durch<br />

schriftliche Erklärung aus der Fonds-KG auszuschließen und nach<br />

eigenem Ermessen an seiner Stelle einen oder mehrere Kommanditisten<br />

aufzunehmen, ohne dass es eines besonderen Beschlusses der<br />

übrigen Gesellschafter bedarf.<br />

6. Leistet ein Treugeber den von ihm nach Maßgabe der Beitrittserklärung<br />

geschuldeten Beteiligungsbetrag und/oder eine Prämie (i.S.d.<br />

§ 10 Abs. 7 lit. e)) ganz oder teilweise nicht pflichtgemäß, kann die<br />

Treuhänderin von der Komplementärin mit einer (Teil-)Kommanditeinlage<br />

in Höhe von 10 % des von diesem Treugeber gezeichneten<br />

Beteiligungsbetrages als Kommanditistin teilweise aus der Fonds-KG<br />

ausgeschlossen werden.<br />

7. Der ausscheidende Kommanditist bzw., im Falle des anteiligen Ausscheidens<br />

der Treuhänderin, der jeweilige seinen Beteiligungsbetrag<br />

und/oder eine Prämie (i.S.d. § 10 Abs. 7 lit. e)) nicht pflichtgemäß<br />

leistende Treugeber, trägt die im Zusammenhang mit seinem Ausscheiden<br />

entstehenden Kosten. Die Berechnung von Verzugszinsen<br />

bleibt davon unberührt. Etwaige Rückzahlungsansprüche der Kommanditisten<br />

bzw. Treugeber werden nicht verzinst.<br />

§ 9 Gesellschafterkonten und gesamthänderisch gebundenes<br />

Rücklagenkonto<br />

1. Für jeden Kommanditisten werden die folgenden Konten geführt:<br />

a) Festkapitalkonto;<br />

b) Ergebnissonderkonto;<br />

c) Entnahmekonto.<br />

2. Auf dem Festkapitalkonto wird die Kommanditeinlage des Kommanditisten<br />

gebucht. Das Festkapitalkonto ist unveränderlich. Soweit in<br />

diesem Gesellschaftsvertrag nicht abweichend geregelt, ist es maßgeblich<br />

für das Stimmrecht, die Ergebnisverteilung und die Entnahmen<br />

(Auszahlungen).<br />

3. Auf dem Ergebnissonderkonto werden die Gewinn- und Verlustanteile<br />

eines jeden Kommanditisten sowie die anteiligen, auf den Kommanditisten<br />

entfallenden Auflösungsbeträge gemäß nachstehendem<br />

Abs. 6 gebucht. Ein negativer Saldo auf dem Ergebnissonderkonto<br />

begründet keine Verpflichtung des Kommanditisten, insbesondere<br />

entsteht keine Nachschusspflicht.<br />

4. Vom Kommanditisten getätigte Entnahmen (Auszahlungen) – einschließlich<br />

etwaiger Thesaurierungszahlungen (i.S.d. § 18 Abs. 2<br />

Satz 6), die als Auszahlungen behandelt werden –, werden auf dem<br />

Ergebnissonderkonto gebucht, sofern und soweit dieses Konto ein<br />

Guthaben zugunsten des Kommanditisten ausweist. Entnahmen<br />

(Auszahlungen) und Einlagen werden im Übrigen auf gesonderten<br />

Entnahmekonten eines jeden Kommanditisten gebucht. Ein negativer<br />

Saldo auf dem Entnahmekonto begründet keine Forderung der<br />

Fonds-KG gegenüber den Kommanditisten.<br />

5. Für die Komplementärin wie auch für die Kommanditisten können<br />

weitere Konten eingeführt werden, insbesondere zur Verbuchung des<br />

Zahlungsverkehrs zwischen diesen und der Fonds-KG.<br />

6. Der Rücklagenbetrag gemäß § 6 Abs. 1 (sowie ggf. der auf die Erhöhungsreserve<br />

zu leistende Rücklagenbetrag) ist auf ein gesamthänderisch<br />

gebundenes Rücklagenkonto der Fonds-KG zu buchen. Die Komplementärin<br />

ist jederzeit berechtigt, das Rücklagenkonto ganz oder<br />

teilweise aufzulösen, ohne dass es hierzu eines Beschlusses der Gesellschafter<br />

bedarf. Der Auflösungsbetrag steht allen Kommanditisten<br />

jeweils im Verhältnis ihrer Kommanditeinlagen (Festkapitalkonten) zu.<br />

7. Sämtliche Konten sind unverzinslich, soweit nicht in diesem Gesellschaftsvertrag<br />

abweichend bestimmt.<br />

8. Die vorstehenden Bestimmungen gelten für Treugeber, für die die<br />

Treuhänderin (Teil-)Kommanditeinlagen hält, entsprechend.

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