Prospekt - Scope
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Die MCE Konzept hat sich auf Grundlage der Bewertungs- und Controllingverträge<br />
insbesondere verpflichtet, die nachfolgenden Leistungen<br />
zu erbringen: (i) Bewertung für Erwerb sowie Veräußerung und Beratung<br />
Preisfindung; (ii) Selektion und Priorisierung der Zielfonds; (iii)<br />
Beratung bzgl. Direktinvestitionen; (iv) Abwicklung von Erwerbs-, Veräußerungs-<br />
und Investitionsprozessen; (v) Bewertung des Bestands<br />
an Schiffsbeteiligungen sowie einzelner Schiffsbeteiligungen; (vi) Deskriptive<br />
Analysen des Anlagevermögens; (vii) Szenarien-Erstellung zur<br />
individuellen Werteinschätzung von Beteiligungen; (viii) Regelmäßige<br />
Berechnung des Nettoinventarwertes der Vermögensanlagen; (ix) Beratung<br />
im laufenden Management; (x) strategisches Controlling; (xi) Beratung<br />
bei Fremdkapitalverhandlungen (Konditionen, Besicherungen,<br />
Controlling); (x) Unterstützung in der Beteiligungsverwaltung.<br />
Zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten ist die MCE Konzept berechtigt,<br />
sich der Hilfe Dritter zu bedienen und sie im Wege des Unterauftrages mit<br />
der Wahrnehmung ihrer vertraglichen Aufgaben zu betrauen.<br />
Die Vergütung, die die MCE Konzept für ihre vorstehend genannten<br />
Leistungen von der jeweiligen Emittentin erhält, ist im Kapitel „Emittentinnen“,<br />
S. 23 ff., in den Unterabschnitten „Gewinnbeteiligungen,<br />
Entnahmerechte, Jahresbetrag der sonstigen Gesamtbezüge der<br />
Fonds-Gründungsgesellschafter“ und „Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte,<br />
Jahresbetrag der sonstigen Gesamtbezüge der Thesaurus-Gründungsgesellschafter“<br />
dargestellt.<br />
Die Haftung der MCE Konzept ist nach den Bewertungs- und Controllingverträgen<br />
grundsätzlich auf solche Schäden aus Pflichtverletzungen<br />
beschränkt, hinsichtlich derer der MCE Konzept oder ihren<br />
gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten/leitenden<br />
Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.<br />
Darüber hinaus haftet die MCE Konzept auch im Falle einfacher Fahrlässigkeit,<br />
sofern wesentliche Vertragspflichten verletzt werden, deren<br />
Einschränkung den Vertragszweck gefährdet (Kardinalpflichten),<br />
insoweit allerdings begrenzt auf die Höhe des vertragstypischen<br />
vorhersehbaren Schadens, maximal aber auf einen Betrag von<br />
EUR 50.000,– je Schadensfall und in keinem Fall für nicht vorhersehbare<br />
mittelbare oder Folgeschäden. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse<br />
und -begrenzungen gelten weder im Falle der Übernahme<br />
ausdrücklicher Garantien durch die MCE Konzept noch für Schäden<br />
aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Schadensersatzansprüche<br />
gegen die MCE Konzept aus den Bewertungs- und<br />
Controllingverträgen verjähren, soweit sie nicht kraft Gesetzes einer<br />
kürzeren Verjährungsfrist unterliegen, innerhalb von drei Jahren von<br />
dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist und die jeweilige<br />
Emittentin von den haftungsbegründenden Umständen und<br />
der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit<br />
hätte erlangen müssen, jedenfalls aber innerhalb von fünf<br />
Jahren nach der Entstehung des Anspruchs, spätestens aber – ohne<br />
Rücksicht auf die Entstehung des Anspruchs und die Kenntnis oder<br />
grob fahrlässige Unkenntnis der haftungsbegründenden Umstände<br />
und der Person des Schuldners – innerhalb von zehn Jahren nach der<br />
Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen<br />
den Schaden auslösenden Ereignis.<br />
Die Bewertungs- und Controllingverträge sind auf unbestimmte Zeit<br />
geschlossen und können von jeder Partei mit einer Frist von vier<br />
Wochen zum Ende eines Kalenderquartals, frühestens jedoch zum<br />
zum Ende des Kalenderjahres, in welchem sich die Schließung des<br />
Fonds zum zweiten mal jährt, gekündigt werden. Eine Kündigung<br />
aus wichtigem Grund ist jederzeit möglich. Erfüllungsort für alle<br />
Verpflichtungen aus den Bewertungs- und Controllingverträgen und<br />
ausschließlicher Gerichtsstand ist Hamburg.<br />
Hinsichtlich der die MCE Konzept betreffenden kapitalmäßigen und<br />
personellen Verflechtungen und der sich hieraus ergebenden Risiken<br />
wird auf die Ausführungen im Kapitel „Risiken der Vermögensanlage“,<br />
S. 9 ff., unter „Verflechtungen und Interessenkonflikte“ verwiesen.<br />
Nutzungsverträge<br />
Die Emittentinnen haben mit der MCE Konzept am 27. April 2012 (i) jeweils<br />
einen Vertrag über die Nutzung einer von der MCE Konzept<br />
aufgebauten und fortlaufend aktualisierten computerbasierten Datenbank<br />
mit bewertungsrelevanten Informationen zu verschiedenen<br />
geschlossenen Schiffsfonds (in diesem Verkaufsprospekt „Bewertungssystem“)<br />
durch die Emittentinnen und (ii) jeweils einen Vertrag<br />
über die Nutzung eines von der MCE Konzept entwickelten computerbasierten<br />
Programms zur Nettoinventarbewertung von Portfolien<br />
von Beteiligungen an geschlossenen Schiffsfonds (in diesem Verkaufsprospekt<br />
„Bewertungsmodul“) durch die Emittentinnen abgeschlossen<br />
(die vorstehenden Verträge in diesem Verkaufsprospekt<br />
einheitlich „Nutzungsverträge“ bzw. ein „Nutzungsvertrag“).<br />
In den Nutzungsverträgen hat die MCE Konzept den Emittentinnen das<br />
nicht-ausschließliche, zeitlich auf die Vertragslaufzeit beschränkte, nicht<br />
übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht zur Nutzung des Bewertungssystems<br />
bzw. des Bewertungsmoduls eingeräumt.<br />
Die Vergütungen, die die MCE Konzept für die Einräumung der Nutzungsrechte<br />
von der jeweiligen Emittentin erhält, sind im Kapitel „Emittentinnen“,<br />
S. 23 ff., in den Unterabschnitten „Gewinnbeteiligungen,<br />
Entnahmerechte, Jahresbetrag der sonstigen Gesamtbezüge der<br />
Fonds-Gründungsgesellschafter“ und „Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte,<br />
Jahresbetrag der sonstigen Gesamtbezüge der Thesaurus-<br />
Gründungsgesellschafter“ dargestellt.<br />
Die vertraglichen Regelungen betreffend die Haftung der MCE Konzept<br />
und die Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen diese<br />
entsprechen im Wesentlichen den oben beschriebenen betreffenden<br />
Regelungen in den Bewertungs- und Controllingverträgen, wobei eine<br />
Haftung der MCE Konzept für Mängel des Bewertungssystems bzw. des<br />
Bewertungsmoduls ausdrücklich ausgeschlossen ist.<br />
Die Nutzungsverträge sind auf unbestimmte Zeit geschlossen und<br />
können von jeder Partei mit einer Frist von vier Wochen zum Ende<br />
eines Kalenderquartals, frühestens jedoch zum zum Ende des Kalenderjahres,<br />
in welchem sich die Schließung des Fonds zum zweiten<br />
mal jährt, gekündigt werden. Eine Kündigung aus wichtigem Grund<br />
ist jederzeit möglich. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus den<br />
Nutzungsverträgen und ausschließlicher Gerichtsstand ist Hamburg.<br />
Vermittlungsverträge<br />
Aufgrund der von den Emittentinnen jeweils einzeln mit der MCE Schiffskapital<br />
und der MCE Vertrieb am 27. April 2012 abgeschlossenen Verträge<br />
übernehmen die MCE Schiffskapital und die MCE Vertrieb die Vermittlung<br />
von Beteiligungen an den Emittentinnen an Investoren, die den<br />
Emittentinnen im Rahmen des in diesem Verkaufsprospekt dargestellten<br />
Beteiligungsangebotes Eigenkapital zur Verfügung stellen sollen.<br />
MCE Schiffskapital und MCE Vertrieb sind berechtigt, Dritte mit der<br />
Vermittlung zu beauftragen, wobei diese beauftragten Vermittler bei<br />
Zeichnung einer Beteiligung an der Fonds-KG und ggf. zusätzlich an der<br />
Thesaurus-KG durch einen Investor jeweils eine Provision von der MCE<br />
Schiffskapital bzw. der MCE Vertrieb erhalten.<br />
Die Vergütungen, die die MCE Schiffskapital bzw. die MCE Vertrieb im<br />
Zusammenhang mit der Vermittlungstätigkeit erhalten, sind im Kapitel<br />
„Emittentinnen“, S. 23 ff., in den Unterabschnitten „Gewinnbeteiligungen,<br />
Entnahmerechte, Jahresbetrag der sonstigen Gesamtbezüge<br />
der Fonds-Gründungsgesellschafter“ und „Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte,<br />
Jahresbetrag der sonstigen Gesamtbezüge der Thesaurus-Gründungsgesellschafter“<br />
dargestellt.<br />
Die vertraglichen Regelungen betreffend die Haftung der MCE Schiffskapital<br />
und der MCE Vertrieb und die Verjährung von Schadensersatzansprüchen<br />
gegen diese entsprechen den betreffenden Regelungen in den<br />
Bewertungs- und Controllingverträgen.<br />
Die Vermittlungsverträge haben eine feste Laufzeit bis zur Auflösung<br />
der letzten der beiden Emittentinnen. Wird die Thesaurus-Schwelle bis