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Prospekt - Scope

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Die MCE Konzept hat sich auf Grundlage der Bewertungs- und Controllingverträge<br />

insbesondere verpflichtet, die nachfolgenden Leistungen<br />

zu erbringen: (i) Bewertung für Erwerb sowie Veräußerung und Beratung<br />

Preisfindung; (ii) Selektion und Priorisierung der Zielfonds; (iii)<br />

Beratung bzgl. Direktinvestitionen; (iv) Abwicklung von Erwerbs-, Veräußerungs-<br />

und Investitionsprozessen; (v) Bewertung des Bestands<br />

an Schiffsbeteiligungen sowie einzelner Schiffsbeteiligungen; (vi) Deskriptive<br />

Analysen des Anlagevermögens; (vii) Szenarien-Erstellung zur<br />

individuellen Werteinschätzung von Beteiligungen; (viii) Regelmäßige<br />

Berechnung des Nettoinventarwertes der Vermögensanlagen; (ix) Beratung<br />

im laufenden Management; (x) strategisches Controlling; (xi) Beratung<br />

bei Fremdkapitalverhandlungen (Konditionen, Besicherungen,<br />

Controlling); (x) Unterstützung in der Beteiligungsverwaltung.<br />

Zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten ist die MCE Konzept berechtigt,<br />

sich der Hilfe Dritter zu bedienen und sie im Wege des Unterauftrages mit<br />

der Wahrnehmung ihrer vertraglichen Aufgaben zu betrauen.<br />

Die Vergütung, die die MCE Konzept für ihre vorstehend genannten<br />

Leistungen von der jeweiligen Emittentin erhält, ist im Kapitel „Emittentinnen“,<br />

S. 23 ff., in den Unterabschnitten „Gewinnbeteiligungen,<br />

Entnahmerechte, Jahresbetrag der sonstigen Gesamtbezüge der<br />

Fonds-Gründungsgesellschafter“ und „Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte,<br />

Jahresbetrag der sonstigen Gesamtbezüge der Thesaurus-Gründungsgesellschafter“<br />

dargestellt.<br />

Die Haftung der MCE Konzept ist nach den Bewertungs- und Controllingverträgen<br />

grundsätzlich auf solche Schäden aus Pflichtverletzungen<br />

beschränkt, hinsichtlich derer der MCE Konzept oder ihren<br />

gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten/leitenden<br />

Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.<br />

Darüber hinaus haftet die MCE Konzept auch im Falle einfacher Fahrlässigkeit,<br />

sofern wesentliche Vertragspflichten verletzt werden, deren<br />

Einschränkung den Vertragszweck gefährdet (Kardinalpflichten),<br />

insoweit allerdings begrenzt auf die Höhe des vertragstypischen<br />

vorhersehbaren Schadens, maximal aber auf einen Betrag von<br />

EUR 50.000,– je Schadensfall und in keinem Fall für nicht vorhersehbare<br />

mittelbare oder Folgeschäden. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse<br />

und -begrenzungen gelten weder im Falle der Übernahme<br />

ausdrücklicher Garantien durch die MCE Konzept noch für Schäden<br />

aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Schadensersatzansprüche<br />

gegen die MCE Konzept aus den Bewertungs- und<br />

Controllingverträgen verjähren, soweit sie nicht kraft Gesetzes einer<br />

kürzeren Verjährungsfrist unterliegen, innerhalb von drei Jahren von<br />

dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist und die jeweilige<br />

Emittentin von den haftungsbegründenden Umständen und<br />

der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit<br />

hätte erlangen müssen, jedenfalls aber innerhalb von fünf<br />

Jahren nach der Entstehung des Anspruchs, spätestens aber – ohne<br />

Rücksicht auf die Entstehung des Anspruchs und die Kenntnis oder<br />

grob fahrlässige Unkenntnis der haftungsbegründenden Umstände<br />

und der Person des Schuldners – innerhalb von zehn Jahren nach der<br />

Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen<br />

den Schaden auslösenden Ereignis.<br />

Die Bewertungs- und Controllingverträge sind auf unbestimmte Zeit<br />

geschlossen und können von jeder Partei mit einer Frist von vier<br />

Wochen zum Ende eines Kalenderquartals, frühestens jedoch zum<br />

zum Ende des Kalenderjahres, in welchem sich die Schließung des<br />

Fonds zum zweiten mal jährt, gekündigt werden. Eine Kündigung<br />

aus wichtigem Grund ist jederzeit möglich. Erfüllungsort für alle<br />

Verpflichtungen aus den Bewertungs- und Controllingverträgen und<br />

ausschließlicher Gerichtsstand ist Hamburg.<br />

Hinsichtlich der die MCE Konzept betreffenden kapitalmäßigen und<br />

personellen Verflechtungen und der sich hieraus ergebenden Risiken<br />

wird auf die Ausführungen im Kapitel „Risiken der Vermögensanlage“,<br />

S. 9 ff., unter „Verflechtungen und Interessenkonflikte“ verwiesen.<br />

Nutzungsverträge<br />

Die Emittentinnen haben mit der MCE Konzept am 27. April 2012 (i) jeweils<br />

einen Vertrag über die Nutzung einer von der MCE Konzept<br />

aufgebauten und fortlaufend aktualisierten computerbasierten Datenbank<br />

mit bewertungsrelevanten Informationen zu verschiedenen<br />

geschlossenen Schiffsfonds (in diesem Verkaufsprospekt „Bewertungssystem“)<br />

durch die Emittentinnen und (ii) jeweils einen Vertrag<br />

über die Nutzung eines von der MCE Konzept entwickelten computerbasierten<br />

Programms zur Nettoinventarbewertung von Portfolien<br />

von Beteiligungen an geschlossenen Schiffsfonds (in diesem Verkaufsprospekt<br />

„Bewertungsmodul“) durch die Emittentinnen abgeschlossen<br />

(die vorstehenden Verträge in diesem Verkaufsprospekt<br />

einheitlich „Nutzungsverträge“ bzw. ein „Nutzungsvertrag“).<br />

In den Nutzungsverträgen hat die MCE Konzept den Emittentinnen das<br />

nicht-ausschließliche, zeitlich auf die Vertragslaufzeit beschränkte, nicht<br />

übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht zur Nutzung des Bewertungssystems<br />

bzw. des Bewertungsmoduls eingeräumt.<br />

Die Vergütungen, die die MCE Konzept für die Einräumung der Nutzungsrechte<br />

von der jeweiligen Emittentin erhält, sind im Kapitel „Emittentinnen“,<br />

S. 23 ff., in den Unterabschnitten „Gewinnbeteiligungen,<br />

Entnahmerechte, Jahresbetrag der sonstigen Gesamtbezüge der<br />

Fonds-Gründungsgesellschafter“ und „Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte,<br />

Jahresbetrag der sonstigen Gesamtbezüge der Thesaurus-<br />

Gründungsgesellschafter“ dargestellt.<br />

Die vertraglichen Regelungen betreffend die Haftung der MCE Konzept<br />

und die Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen diese<br />

entsprechen im Wesentlichen den oben beschriebenen betreffenden<br />

Regelungen in den Bewertungs- und Controllingverträgen, wobei eine<br />

Haftung der MCE Konzept für Mängel des Bewertungssystems bzw. des<br />

Bewertungsmoduls ausdrücklich ausgeschlossen ist.<br />

Die Nutzungsverträge sind auf unbestimmte Zeit geschlossen und<br />

können von jeder Partei mit einer Frist von vier Wochen zum Ende<br />

eines Kalenderquartals, frühestens jedoch zum zum Ende des Kalenderjahres,<br />

in welchem sich die Schließung des Fonds zum zweiten<br />

mal jährt, gekündigt werden. Eine Kündigung aus wichtigem Grund<br />

ist jederzeit möglich. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus den<br />

Nutzungsverträgen und ausschließlicher Gerichtsstand ist Hamburg.<br />

Vermittlungsverträge<br />

Aufgrund der von den Emittentinnen jeweils einzeln mit der MCE Schiffskapital<br />

und der MCE Vertrieb am 27. April 2012 abgeschlossenen Verträge<br />

übernehmen die MCE Schiffskapital und die MCE Vertrieb die Vermittlung<br />

von Beteiligungen an den Emittentinnen an Investoren, die den<br />

Emittentinnen im Rahmen des in diesem Verkaufsprospekt dargestellten<br />

Beteiligungsangebotes Eigenkapital zur Verfügung stellen sollen.<br />

MCE Schiffskapital und MCE Vertrieb sind berechtigt, Dritte mit der<br />

Vermittlung zu beauftragen, wobei diese beauftragten Vermittler bei<br />

Zeichnung einer Beteiligung an der Fonds-KG und ggf. zusätzlich an der<br />

Thesaurus-KG durch einen Investor jeweils eine Provision von der MCE<br />

Schiffskapital bzw. der MCE Vertrieb erhalten.<br />

Die Vergütungen, die die MCE Schiffskapital bzw. die MCE Vertrieb im<br />

Zusammenhang mit der Vermittlungstätigkeit erhalten, sind im Kapitel<br />

„Emittentinnen“, S. 23 ff., in den Unterabschnitten „Gewinnbeteiligungen,<br />

Entnahmerechte, Jahresbetrag der sonstigen Gesamtbezüge<br />

der Fonds-Gründungsgesellschafter“ und „Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte,<br />

Jahresbetrag der sonstigen Gesamtbezüge der Thesaurus-Gründungsgesellschafter“<br />

dargestellt.<br />

Die vertraglichen Regelungen betreffend die Haftung der MCE Schiffskapital<br />

und der MCE Vertrieb und die Verjährung von Schadensersatzansprüchen<br />

gegen diese entsprechen den betreffenden Regelungen in den<br />

Bewertungs- und Controllingverträgen.<br />

Die Vermittlungsverträge haben eine feste Laufzeit bis zur Auflösung<br />

der letzten der beiden Emittentinnen. Wird die Thesaurus-Schwelle bis

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