Prospekt - Scope
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76<br />
Gesellschaftsverträge<br />
oder steuerberatenden Berufe (Rechtsanwalt, Notar, Wirtschaftsprüfer,<br />
vereidigter Buchprüfer oder Steuerberater) oder, vorbehaltlich<br />
der Zustimmung der Komplementärin, durch einen sonstigen Dritten<br />
vertreten lassen, wobei die Vertreter weder mittelbar noch unmittelbar<br />
im Wettbewerb zur Fonds-KG stehen dürfen. Mit Ausnahme der<br />
von den Treugebern an die Treuhänderin erteilten Vollmachten bedarf<br />
jede Vollmacht der Schriftform.<br />
7. Die Treuhänderin ist grundsätzlich bevollmächtigt, Treugeber auf Präsenzversammlungen<br />
und bei Beschlussfassungen im Umlaufverfahren<br />
unter Beachtung der Bestimmungen des Treuhandvertrages zu<br />
vertreten und deren Stimmrecht auszuüben. Sie ist berechtigt, ihr<br />
Stimmrecht unterschiedlich entsprechend den von ihr für die Treugeber<br />
treuhänderisch gehaltenen (Teil-)Kommanditeinlagen bzw.<br />
den von ihr für die gemäß § 7 Abs. 2 als Kommanditisten eingetragenen<br />
Treugeber verwalteten Kommanditeinlagen unterschiedlich<br />
auszuüben (gespaltene Stimmenabgabe) und dabei den ihr von den<br />
Treugebern erteilten Weisungen zu folgen. Die Treugeber der Treuhänderin<br />
sind berechtigt, das auf sie entfallende Stimmrecht der Treuhänderin<br />
selbst auszuüben oder sich durch einen Bevollmächtigten nach<br />
Maßgabe von vorstehendem Abs. 6 vertreten zu lassen. In diesen Fällen<br />
steht der Treuhänderin aus ihrer Kommanditeinlage insoweit kein<br />
Stimmrecht zu, als dieses von den jeweiligen Treugebern oder deren<br />
Bevollmächtigten ausgeübt wird.<br />
8. Die Komplementärin kann die Treuhänderin ermächtigen, an ihrer<br />
Stelle Präsenzversammlungen und Umlaufverfahren einzuberufen<br />
bzw. anzukündigen und durchzuführen. In diesem Fall finden die Regelungen<br />
der vorstehenden Abs. 1 bis 7 entsprechende Anwendung,<br />
wobei an die Stelle der Komplementärin jeweils die Treuhänderin tritt.<br />
§ 13 Gesellschafterbeschlüsse<br />
1. Gesellschafterbeschlüsse werden, soweit dieser Gesellschaftsvertrag<br />
oder zwingende gesetzliche Bestimmungen nicht eine andere Mehrheit<br />
vorsehen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen<br />
gefasst. Stimmenthaltungen, ungültige Stimmen sowie Stimmen, die<br />
im Rahmen eines Umlaufverfahrens nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben<br />
werden, zählen bei der Berechnung der Stimmmehrheiten<br />
nicht mit, unbeschadet der ausschließlich die Beschlussfähigkeit betreffenden<br />
Regelung des § 12 Abs. 4 lit. b) Satz 1 Halbsatz 2. Beschlüsse<br />
über Angelegenheiten gemäß § 10 Abs. 5 Satz 2, § 11 lit. e) bis lit. g)<br />
sowie § 11 lit. i) bedürfen einer 75 %-igen Mehrheit der abgegebenen<br />
Stimmen.<br />
2. Bei der Beschlussfassung gewähren je EUR 1,– der Kommanditeinlage<br />
eine Stimme.<br />
3. Die Fehlerhaftigkeit eines Gesellschafterbeschlusses kann nur innerhalb<br />
einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Tag der<br />
Absendung der Niederschrift bzw. der Mitteilung gemäß § 12 Abs. 5<br />
durch Klage gegen die Fonds-KG auf Feststellung der Unwirksamkeit<br />
des Gesellschafterbeschlusses geltend gemacht werden. Nach Ablauf<br />
der Frist gilt ein etwaiger Mangel eines Gesellschafterbeschlusses als<br />
geheilt.<br />
§ 14 Beirat<br />
1. Nach Schließung des Fonds wird bei der Fonds-KG ein aus drei natürlichen<br />
Personen bestehender Beirat eingerichtet. Zwei der Beiratsmitglieder<br />
werden durch Beschluss der Gesellschafter mit einfacher<br />
Stimmenmehrheit gewählt und abberufen, ein drittes Beiratsmitglied<br />
wird von der Komplementärin in den Beirat entsandt bzw. aus diesem<br />
abberufen. Bis zur Schließung des Fonds kann von der Komplementärin<br />
ein vorläufiger Beirat eingerichtet werden, dessen Mitglieder<br />
allein von der Komplementärin entsandt und abberufen werden. Ein<br />
etwaig eingerichteter vorläufiger Beirat bleibt bis zum Zeitpunkt der<br />
erstmaligen Wahl von Beiratsmitgliedern durch die Gesellschafter im<br />
Amt.<br />
Nach Erreichen der Thesaurus-Schwelle (i.S.d. § 18 Abs. 2 S. 6) wird<br />
der (vorläufige) Beirat – in seiner jeweiligen Zusammensetzung –<br />
auch als (vorläufiger) Beirat der Thesaurus-KG tätig (nachfolgend<br />
„Einheits-Beirat“), sofern nach Schließung des Fonds nicht Gesellschafter<br />
der Thesaurus-KG, die zusammen mindestens 75 % des Kommanditkapitals<br />
der Thesaurus-KG auf sich vereinigen, die Einrichtung<br />
eines eigenständigen Beirates bei der Thesaurus-KG verlangen.<br />
2. Der Beirat berät die Komplementärin in wesentlichen Angelegenheiten<br />
der Geschäftsführung und hat im Übrigen die in diesem Gesellschaftsvertrag<br />
bestimmten Befugnisse und Pflichten. Ein Weisungsrecht<br />
gegenüber der Komplementärin oder der Treuhänderin<br />
steht dem Beirat nicht zu. Die Komplementärin berichtet dem Beirat<br />
regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich über den Gang der Geschäfte<br />
sowie aus wichtigem Anlass. Der Beirat kann von der Komplementärin<br />
Auskunft über die Angelegenheiten der Fonds-KG verlangen<br />
und die Bücher und Unterlagen der Fonds-KG einsehen und<br />
prüfen, sofern hierdurch nicht der ordentliche Geschäftsbetrieb der<br />
Fonds-KG unangemessen beeinträchtigt wird. Der Beirat kann hierzu<br />
einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Angehörigen der<br />
rechts- oder steuerberatenden Berufe heranziehen. Der Beirat hat den<br />
Gesellschaftern einmal jährlich einen schriftlichen Bericht über seine<br />
Beiratstätigkeit für das vorangegangene Geschäftsjahr zu erstatten.<br />
3. Die Amtszeit der Beiratsmitglieder beträgt drei Jahre, vorbehaltlich<br />
einer ggf. kürzeren oder längeren Amtszeit der Mitglieder des vorläufigen<br />
Beirates. Das Jahr der Wahl bzw. Entsendung zählt nicht mit.<br />
Die Beiratsmitglieder bleiben über den Ablauf dieser Frist hinaus solange<br />
im Amt, bis die Gesellschafter über eine Neuwahl von Beiratsmitgliedern<br />
beschließen bzw. die Komplementärin ein neues Beiratsmitglied<br />
entsendet. Eine Wiederwahl bzw. wiederholte Entsendung<br />
ist zulässig. Beiratsmitglieder können jederzeit und ohne Grund von<br />
den Gesellschaftern bzw. durch die Komplementärin abberufen werden,<br />
vorausgesetzt, es wird gleichzeitig für die verbleibende Amtszeit<br />
des abberufenen Beiratsmitgliedes ein neues Beiratsmitglied gewählt<br />
bzw. entsandt. Scheidet ein Beiratsmitglied auf anderem Wege als<br />
durch Abberufung aus oder ist ein Beiratsmitglied länger als drei Monate<br />
an der Ausübung seines Amtes gehindert, hat für den Rest der<br />
Amtszeit unverzüglich eine Nachwahl bzw. Nachentsendung zu erfolgen,<br />
soweit nicht bei der Wahl bzw. Entsendung des ausscheidenden<br />
Beiratsmitgliedes bereits ein Ersatzmitglied gewählt bzw. benannt<br />
wurde, das an die Stelle des ausscheidenden Beiratsmitgliedes tritt.<br />
4. Die Beiratsmitglieder wählen mittels mit einfacher Mehrheit zu fassender<br />
Beschlüsse aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.<br />
Der Vorsitzende, im Falle von dessen Verhinderung sein<br />
Stellvertreter, vertritt den Beirat.<br />
5. Der Beirat hält Sitzungen immer dann ab, wenn es das Wohl der<br />
Fonds-KG erfordert, mindestens aber einmal pro Kalenderjahr. Die<br />
Sitzungen des Beirates werden vom Vorsitzenden schriftlich, per Telefax<br />
oder per E-Mail einberufen. Sitzungen können auch telefonisch<br />
abgehalten werden. Komplementärin und Treuhänderin sind zur Anwesenheit<br />
bei Beiratssitzungen berechtigt und zu diesen zu laden. Beschlussfassungen<br />
können auch außerhalb von Sitzungen per Telefax<br />
oder E-Mail erfolgen.<br />
6. Entscheidungen des Beirates erfolgen durch Beschluss. Der Beirat<br />
ist beschlussfähig, wenn mindestens ein von den Gesellschaftern<br />
gewähltes Beiratsmitglied sowie das von der Komplementärin entsandte<br />
Beiratsmitglied in der Sitzung anwesend sind bzw. an der<br />
Beschlussfassung außerhalb einer Sitzung teilnehmen; bei dem vorläufigen<br />
Beirat müssen mindestens zwei Beiratsmitglieder anwesend<br />
sein bzw. teilnehmen. Beschlüsse des Beirates bedürfen der Mehrheit<br />
der an der Beschlussfassung in oder außerhalb einer Sitzung teilnehmenden<br />
Beiratsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die<br />
Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des<br />
Stellvertreters. Beschlüsse sind vom Beiratsvorsitzenden, bzw. bei