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Prospekt - Scope

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76<br />

Gesellschaftsverträge<br />

oder steuerberatenden Berufe (Rechtsanwalt, Notar, Wirtschaftsprüfer,<br />

vereidigter Buchprüfer oder Steuerberater) oder, vorbehaltlich<br />

der Zustimmung der Komplementärin, durch einen sonstigen Dritten<br />

vertreten lassen, wobei die Vertreter weder mittelbar noch unmittelbar<br />

im Wettbewerb zur Fonds-KG stehen dürfen. Mit Ausnahme der<br />

von den Treugebern an die Treuhänderin erteilten Vollmachten bedarf<br />

jede Vollmacht der Schriftform.<br />

7. Die Treuhänderin ist grundsätzlich bevollmächtigt, Treugeber auf Präsenzversammlungen<br />

und bei Beschlussfassungen im Umlaufverfahren<br />

unter Beachtung der Bestimmungen des Treuhandvertrages zu<br />

vertreten und deren Stimmrecht auszuüben. Sie ist berechtigt, ihr<br />

Stimmrecht unterschiedlich entsprechend den von ihr für die Treugeber<br />

treuhänderisch gehaltenen (Teil-)Kommanditeinlagen bzw.<br />

den von ihr für die gemäß § 7 Abs. 2 als Kommanditisten eingetragenen<br />

Treugeber verwalteten Kommanditeinlagen unterschiedlich<br />

auszuüben (gespaltene Stimmenabgabe) und dabei den ihr von den<br />

Treugebern erteilten Weisungen zu folgen. Die Treugeber der Treuhänderin<br />

sind berechtigt, das auf sie entfallende Stimmrecht der Treuhänderin<br />

selbst auszuüben oder sich durch einen Bevollmächtigten nach<br />

Maßgabe von vorstehendem Abs. 6 vertreten zu lassen. In diesen Fällen<br />

steht der Treuhänderin aus ihrer Kommanditeinlage insoweit kein<br />

Stimmrecht zu, als dieses von den jeweiligen Treugebern oder deren<br />

Bevollmächtigten ausgeübt wird.<br />

8. Die Komplementärin kann die Treuhänderin ermächtigen, an ihrer<br />

Stelle Präsenzversammlungen und Umlaufverfahren einzuberufen<br />

bzw. anzukündigen und durchzuführen. In diesem Fall finden die Regelungen<br />

der vorstehenden Abs. 1 bis 7 entsprechende Anwendung,<br />

wobei an die Stelle der Komplementärin jeweils die Treuhänderin tritt.<br />

§ 13 Gesellschafterbeschlüsse<br />

1. Gesellschafterbeschlüsse werden, soweit dieser Gesellschaftsvertrag<br />

oder zwingende gesetzliche Bestimmungen nicht eine andere Mehrheit<br />

vorsehen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen<br />

gefasst. Stimmenthaltungen, ungültige Stimmen sowie Stimmen, die<br />

im Rahmen eines Umlaufverfahrens nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben<br />

werden, zählen bei der Berechnung der Stimmmehrheiten<br />

nicht mit, unbeschadet der ausschließlich die Beschlussfähigkeit betreffenden<br />

Regelung des § 12 Abs. 4 lit. b) Satz 1 Halbsatz 2. Beschlüsse<br />

über Angelegenheiten gemäß § 10 Abs. 5 Satz 2, § 11 lit. e) bis lit. g)<br />

sowie § 11 lit. i) bedürfen einer 75 %-igen Mehrheit der abgegebenen<br />

Stimmen.<br />

2. Bei der Beschlussfassung gewähren je EUR 1,– der Kommanditeinlage<br />

eine Stimme.<br />

3. Die Fehlerhaftigkeit eines Gesellschafterbeschlusses kann nur innerhalb<br />

einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Tag der<br />

Absendung der Niederschrift bzw. der Mitteilung gemäß § 12 Abs. 5<br />

durch Klage gegen die Fonds-KG auf Feststellung der Unwirksamkeit<br />

des Gesellschafterbeschlusses geltend gemacht werden. Nach Ablauf<br />

der Frist gilt ein etwaiger Mangel eines Gesellschafterbeschlusses als<br />

geheilt.<br />

§ 14 Beirat<br />

1. Nach Schließung des Fonds wird bei der Fonds-KG ein aus drei natürlichen<br />

Personen bestehender Beirat eingerichtet. Zwei der Beiratsmitglieder<br />

werden durch Beschluss der Gesellschafter mit einfacher<br />

Stimmenmehrheit gewählt und abberufen, ein drittes Beiratsmitglied<br />

wird von der Komplementärin in den Beirat entsandt bzw. aus diesem<br />

abberufen. Bis zur Schließung des Fonds kann von der Komplementärin<br />

ein vorläufiger Beirat eingerichtet werden, dessen Mitglieder<br />

allein von der Komplementärin entsandt und abberufen werden. Ein<br />

etwaig eingerichteter vorläufiger Beirat bleibt bis zum Zeitpunkt der<br />

erstmaligen Wahl von Beiratsmitgliedern durch die Gesellschafter im<br />

Amt.<br />

Nach Erreichen der Thesaurus-Schwelle (i.S.d. § 18 Abs. 2 S. 6) wird<br />

der (vorläufige) Beirat – in seiner jeweiligen Zusammensetzung –<br />

auch als (vorläufiger) Beirat der Thesaurus-KG tätig (nachfolgend<br />

„Einheits-Beirat“), sofern nach Schließung des Fonds nicht Gesellschafter<br />

der Thesaurus-KG, die zusammen mindestens 75 % des Kommanditkapitals<br />

der Thesaurus-KG auf sich vereinigen, die Einrichtung<br />

eines eigenständigen Beirates bei der Thesaurus-KG verlangen.<br />

2. Der Beirat berät die Komplementärin in wesentlichen Angelegenheiten<br />

der Geschäftsführung und hat im Übrigen die in diesem Gesellschaftsvertrag<br />

bestimmten Befugnisse und Pflichten. Ein Weisungsrecht<br />

gegenüber der Komplementärin oder der Treuhänderin<br />

steht dem Beirat nicht zu. Die Komplementärin berichtet dem Beirat<br />

regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich über den Gang der Geschäfte<br />

sowie aus wichtigem Anlass. Der Beirat kann von der Komplementärin<br />

Auskunft über die Angelegenheiten der Fonds-KG verlangen<br />

und die Bücher und Unterlagen der Fonds-KG einsehen und<br />

prüfen, sofern hierdurch nicht der ordentliche Geschäftsbetrieb der<br />

Fonds-KG unangemessen beeinträchtigt wird. Der Beirat kann hierzu<br />

einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Angehörigen der<br />

rechts- oder steuerberatenden Berufe heranziehen. Der Beirat hat den<br />

Gesellschaftern einmal jährlich einen schriftlichen Bericht über seine<br />

Beiratstätigkeit für das vorangegangene Geschäftsjahr zu erstatten.<br />

3. Die Amtszeit der Beiratsmitglieder beträgt drei Jahre, vorbehaltlich<br />

einer ggf. kürzeren oder längeren Amtszeit der Mitglieder des vorläufigen<br />

Beirates. Das Jahr der Wahl bzw. Entsendung zählt nicht mit.<br />

Die Beiratsmitglieder bleiben über den Ablauf dieser Frist hinaus solange<br />

im Amt, bis die Gesellschafter über eine Neuwahl von Beiratsmitgliedern<br />

beschließen bzw. die Komplementärin ein neues Beiratsmitglied<br />

entsendet. Eine Wiederwahl bzw. wiederholte Entsendung<br />

ist zulässig. Beiratsmitglieder können jederzeit und ohne Grund von<br />

den Gesellschaftern bzw. durch die Komplementärin abberufen werden,<br />

vorausgesetzt, es wird gleichzeitig für die verbleibende Amtszeit<br />

des abberufenen Beiratsmitgliedes ein neues Beiratsmitglied gewählt<br />

bzw. entsandt. Scheidet ein Beiratsmitglied auf anderem Wege als<br />

durch Abberufung aus oder ist ein Beiratsmitglied länger als drei Monate<br />

an der Ausübung seines Amtes gehindert, hat für den Rest der<br />

Amtszeit unverzüglich eine Nachwahl bzw. Nachentsendung zu erfolgen,<br />

soweit nicht bei der Wahl bzw. Entsendung des ausscheidenden<br />

Beiratsmitgliedes bereits ein Ersatzmitglied gewählt bzw. benannt<br />

wurde, das an die Stelle des ausscheidenden Beiratsmitgliedes tritt.<br />

4. Die Beiratsmitglieder wählen mittels mit einfacher Mehrheit zu fassender<br />

Beschlüsse aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.<br />

Der Vorsitzende, im Falle von dessen Verhinderung sein<br />

Stellvertreter, vertritt den Beirat.<br />

5. Der Beirat hält Sitzungen immer dann ab, wenn es das Wohl der<br />

Fonds-KG erfordert, mindestens aber einmal pro Kalenderjahr. Die<br />

Sitzungen des Beirates werden vom Vorsitzenden schriftlich, per Telefax<br />

oder per E-Mail einberufen. Sitzungen können auch telefonisch<br />

abgehalten werden. Komplementärin und Treuhänderin sind zur Anwesenheit<br />

bei Beiratssitzungen berechtigt und zu diesen zu laden. Beschlussfassungen<br />

können auch außerhalb von Sitzungen per Telefax<br />

oder E-Mail erfolgen.<br />

6. Entscheidungen des Beirates erfolgen durch Beschluss. Der Beirat<br />

ist beschlussfähig, wenn mindestens ein von den Gesellschaftern<br />

gewähltes Beiratsmitglied sowie das von der Komplementärin entsandte<br />

Beiratsmitglied in der Sitzung anwesend sind bzw. an der<br />

Beschlussfassung außerhalb einer Sitzung teilnehmen; bei dem vorläufigen<br />

Beirat müssen mindestens zwei Beiratsmitglieder anwesend<br />

sein bzw. teilnehmen. Beschlüsse des Beirates bedürfen der Mehrheit<br />

der an der Beschlussfassung in oder außerhalb einer Sitzung teilnehmenden<br />

Beiratsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die<br />

Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des<br />

Stellvertreters. Beschlüsse sind vom Beiratsvorsitzenden, bzw. bei

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