Prospekt - Scope
Prospekt - Scope
Prospekt - Scope
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
27<br />
auszahlungen der Fonds-KG, insbesondere auch im Fall der Auflösung<br />
der gesamthänderisch gebundenen Rücklage. Darüber<br />
hinaus nehmen die Fonds-Gründungskommanditisten anders<br />
als die Investoren auch dann an Auszahlungen teil, wenn sie ihre<br />
Einlagen vor der Vornahme der Auszahlungen noch nicht geleistet<br />
haben.<br />
Von einem maximalen Beteiligungskapital der Investoren in<br />
Höhe von EUR 24.750.000,– (ohne Berücksichtigung der Erhöhungsreserve<br />
und des darauf in die gesamthänderisch gebundene<br />
Rücklage zu zahlenden Betrages) entfällt ein Teilbetrag<br />
von EUR 2.475.000,– auf die von Investoren übernommenen<br />
Kommanditeinlagen. Unter Berücksichtigung der Kommanditeinlagen<br />
der Fonds-Gründungskommanditisten in Höhe von<br />
EUR 260.000,– beträgt das Kommanditkapital der Fonds-KG bei<br />
planmäßiger Platzierung des Beteiligungskapitals somit insgesamt<br />
EUR 2.735.000,–. Das gesamte Eigenkapital der Fonds-KG<br />
beträgt in diesem Fall EUR 25.010.000,– (Beteiligungskapital –<br />
ohne Berücksichtigung einer möglichen Reduzierung in Folge<br />
gewährter Skonti – zzgl. Kommanditeinlagen der Fonds-Gründungskommanditisten).<br />
Die Fonds-Gründungskommanditisten<br />
und die Investoren nehmen im Verhältnis ihrer Kommanditeinlagen<br />
an den Ergebnissen und den Auszahlungen der Fonds-KG<br />
teil, in diesem Fall also im Verhältnis von rd. 9,5 % (Gründungskommanditisten)<br />
zu rd. 90,5 % (Investoren). Gleiches gilt für die<br />
Auflösung der gesamthänderisch gebundenen Rücklage der<br />
Fonds-KG. Demgegenüber erbringen die Investoren durch die<br />
Leistung ihrer Beteiligungsbeträge einen prozentualen Anteil am<br />
zu bilanzierenden Eigenkapital der Fonds-KG von rd. 98,96 %,<br />
während die Fonds-Gründungskommanditisten einen Anteil von<br />
rd. 1,04 % des zu bilanzierenden Eigenkapitals aufbringen.<br />
— Der MCE Treuhand steht das im vorstehenden Unterabschnitt „Angaben<br />
zur Höhe des Kommanditkapitals, zu den Kommanditeinlagen<br />
und zur Höhe der ausstehenden Einlagen“ näher beschriebene<br />
Recht zur Erhöhung ihrer Kommanditeinlage sowie das Recht<br />
zu, Kommanditeinlagen für Dritte zu halten und zu verwalten.<br />
— Die Kommanditeinlagen der Fonds-Gründungskommanditisten<br />
sind spätestens bis zur Schließung des Fonds zu leisten, während<br />
die Investoren ihre geschuldeten Beteiligungsbeträge bereits<br />
unverzüglich nach ihrem (mittelbaren) Beitritt zur Fonds-KG<br />
und der Aufforderung durch die Treuhänderin zu leisten haben.<br />
Die Fonds-Gründungskommanditisten sind berechtigt, ihre<br />
Kommanditeinlagen auch im Wege einer Sacheinlage durch<br />
Einbringung etwaiger ihnen gegen die Fonds-KG zustehender<br />
Vergütungsansprüche zu leisten, während die Investoren ihre geschuldeten<br />
Beteiligungsbeträge in Geld leisten müssen. Die MCE<br />
Treuhand kann die von ihr für die Investoren übernommenen Teilkommanditeinlagen<br />
und die entsprechenden Rücklagenbeträge<br />
statt durch Zahlung durch Abtretung ihrer Ansprüche gegen die<br />
Investoren an die Fonds-KG leisten.<br />
— Die Kommanditeinlage der MCE Konzept wird herabgesetzt,<br />
wenn bis zur Schließung des Fonds das Beteiligungskapital nicht<br />
im Umfang von EUR 24.750.000,– übernommen werden sollte.<br />
Wird hingegen das Beteiligungskapital über den vorstehend genannten<br />
Betrag hinaus übernommen, kann die MCE Konzept verlangen,<br />
dass ihre Kommanditeinlage erhöht wird.<br />
— Die Fonds-Gründungskommanditisten sind direkt als Kommanditisten<br />
an der Fonds-KG beteiligt, während die Investoren sich<br />
zunächst mittelbar treugeberisch über die MCE Treuhand als<br />
Treuhänderin an der Fonds-KG beteiligen und – soweit sie als<br />
Kommanditist ins Handelsregister eingetragen werden wollen<br />
– der MCE Verwaltung und der MCE Treuhand eine Handelsregistervollmacht<br />
nach Maßgabe von § 7 Abs. 2 lit. a) des Fonds-<br />
Gesellschaftsvertrages zu erteilen haben.<br />
— Die MCE Treuhand ist grundsätzlich zur Vertretung der Investoren<br />
auf Präsenzversammlungen und bei Umlaufverfahren der Fonds-<br />
KG berechtigt. Ihr kann außerdem von der Komplementärin die<br />
Einberufung und Durchführung von Präsenzversammlungen und<br />
Umlaufverfahren übertragen werden.<br />
— Die MCE Treuhand ist zur Anwesenheit bei Beiratssitzungen berechtigt<br />
und zu diesen zu laden.<br />
— Die MCE Treuhand entscheidet über die Zustimmung zur Übertragung<br />
von indirekt (als Treugeberposition) gehaltenen Beteiligungen,<br />
soweit eine solche Zustimmung erforderlich ist.<br />
— Die MCE Treuhand erhält gemäß § 20 Abs. 5 des Fonds-Gesellschaftsvertrages<br />
bzw. § 8 Abs. 4 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages<br />
bei Übertragung einer direkt an der Fonds-KG gehaltenen<br />
Beteiligung oder einer Treugeberposition bzw. bei deren sonstigem<br />
Übergang von dem Erwerber eine einmalige Umschreibegebühr,<br />
und zwar in Fällen des Verkaufs in Höhe von 1 % eines vereinbarten<br />
Kaufpreises, maximal aber einen Betrag in Höhe von EUR 500,–,<br />
in jedem Fall einer Übertragung (einschließlich den Fällen des Verkaufs)<br />
oder eines sonstigen Überganges der direkten Beteiligung<br />
bzw. der Treugeberposition aber mindestens einen Betrag in Höhe<br />
von EUR 150,– (jeweils zzgl. etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer).<br />
— Die Fonds-Gründungskommanditisten sind nach näherer Maßgabe<br />
des Fonds-Gesellschaftsvertrages nach Schließung des Fonds<br />
berechtigt, ihre für eigene Rechnung gehaltenen (Teil-)Kommanditeinlagen<br />
in der Fonds-KG auch ganz oder teilweise zum Ende<br />
eines jeden Kalenderquartals ordentlich zu kündigen.<br />
— Die MCE Treuhand ist nach näherer Maßgabe des Fonds-Gesellschaftsvertrages<br />
auch zur teilweisen Kündigung ihrer für Rechnung<br />
der Treugeber gehaltenen Teilkommanditeinlage berechtigt,<br />
wobei die für die übrigen Kommanditisten geltenden Kündigungsfristen<br />
für solche teilweisen Kündigungen seitens der Treuhänderin<br />
um eine Woche verkürzt sind.<br />
— Die MCE Schiffskapital hat das Sonderrecht, den Abschlussprüfer<br />
der Fonds-KG für die Geschäftsjahre bis einschließlich desjenigen,<br />
in dem die Schließung des Fonds erfolgt, zu benennen.<br />
— Die MCE Schiffskapital hat das Sonderrecht, nach näherer Maßgabe<br />
des § 23 Abs. 5 des Fonds-Gesellschaftsvertrages im Namen<br />
aller Kommanditisten der Fonds-KG mit der Komplementärin<br />
eine Vereinbarung über deren Austritt aus der Fonds-KG bei<br />
gleichzeitigem Eintritt einer von der MCE Schiffskapital zu benennenden<br />
Gesellschaft als neuer persönlich haftender Gesellschafterin<br />
abzuschließen.<br />
— Die Fonds-Gründungskommanditisten erbringen im Übrigen die<br />
in diesem Kapitel unter „Angaben über die Gründungsgesellschafter<br />
der Emittentinnen“ näher beschriebenen besonderen<br />
Gesellschafterbeiträge und erhalten hierfür die dort dargestellten<br />
Vergütungen.<br />
Die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft der Komplementärin<br />
MCE Verwaltung weichen in folgenden Punkten von denjenigen der<br />
Investoren ab:<br />
— Vertretung und Geschäftsführung der Fonds-KG und Übernahme<br />
der persönlichen Haftung, wofür sie die in diesem Kapitel unter<br />
„Angaben über die Gründungsgesellschafter der Emittentinnen“<br />
beschriebene Vergütung und Ersatz ihrer Auslagen erhält;<br />
— Keine Einlageleistung und keine Beteiligung an Gewinn und Verlust<br />
der Fonds-KG;<br />
— Aufforderungsrecht gegenüber der Treuhänderin zur weiteren<br />
Erhöhung ihrer Kommanditeinlage im Rahmen der Erhöhungsreserve;<br />
— Recht zum Ausschluss eines Kommanditisten bei vollständiger<br />
oder teilweiser Nichtleistung der Kommanditeinlage bzw. zum<br />
teilweisen Ausschluss der Treuhänderin bei vollständiger oder<br />
teilweiser Nichtleistung des von einem Investor geschuldeten