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Prospekt - Scope

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auszahlungen der Fonds-KG, insbesondere auch im Fall der Auflösung<br />

der gesamthänderisch gebundenen Rücklage. Darüber<br />

hinaus nehmen die Fonds-Gründungskommanditisten anders<br />

als die Investoren auch dann an Auszahlungen teil, wenn sie ihre<br />

Einlagen vor der Vornahme der Auszahlungen noch nicht geleistet<br />

haben.<br />

Von einem maximalen Beteiligungskapital der Investoren in<br />

Höhe von EUR 24.750.000,– (ohne Berücksichtigung der Erhöhungsreserve<br />

und des darauf in die gesamthänderisch gebundene<br />

Rücklage zu zahlenden Betrages) entfällt ein Teilbetrag<br />

von EUR 2.475.000,– auf die von Investoren übernommenen<br />

Kommanditeinlagen. Unter Berücksichtigung der Kommanditeinlagen<br />

der Fonds-Gründungskommanditisten in Höhe von<br />

EUR 260.000,– beträgt das Kommanditkapital der Fonds-KG bei<br />

planmäßiger Platzierung des Beteiligungskapitals somit insgesamt<br />

EUR 2.735.000,–. Das gesamte Eigenkapital der Fonds-KG<br />

beträgt in diesem Fall EUR 25.010.000,– (Beteiligungskapital –<br />

ohne Berücksichtigung einer möglichen Reduzierung in Folge<br />

gewährter Skonti – zzgl. Kommanditeinlagen der Fonds-Gründungskommanditisten).<br />

Die Fonds-Gründungskommanditisten<br />

und die Investoren nehmen im Verhältnis ihrer Kommanditeinlagen<br />

an den Ergebnissen und den Auszahlungen der Fonds-KG<br />

teil, in diesem Fall also im Verhältnis von rd. 9,5 % (Gründungskommanditisten)<br />

zu rd. 90,5 % (Investoren). Gleiches gilt für die<br />

Auflösung der gesamthänderisch gebundenen Rücklage der<br />

Fonds-KG. Demgegenüber erbringen die Investoren durch die<br />

Leistung ihrer Beteiligungsbeträge einen prozentualen Anteil am<br />

zu bilanzierenden Eigenkapital der Fonds-KG von rd. 98,96 %,<br />

während die Fonds-Gründungskommanditisten einen Anteil von<br />

rd. 1,04 % des zu bilanzierenden Eigenkapitals aufbringen.<br />

— Der MCE Treuhand steht das im vorstehenden Unterabschnitt „Angaben<br />

zur Höhe des Kommanditkapitals, zu den Kommanditeinlagen<br />

und zur Höhe der ausstehenden Einlagen“ näher beschriebene<br />

Recht zur Erhöhung ihrer Kommanditeinlage sowie das Recht<br />

zu, Kommanditeinlagen für Dritte zu halten und zu verwalten.<br />

— Die Kommanditeinlagen der Fonds-Gründungskommanditisten<br />

sind spätestens bis zur Schließung des Fonds zu leisten, während<br />

die Investoren ihre geschuldeten Beteiligungsbeträge bereits<br />

unverzüglich nach ihrem (mittelbaren) Beitritt zur Fonds-KG<br />

und der Aufforderung durch die Treuhänderin zu leisten haben.<br />

Die Fonds-Gründungskommanditisten sind berechtigt, ihre<br />

Kommanditeinlagen auch im Wege einer Sacheinlage durch<br />

Einbringung etwaiger ihnen gegen die Fonds-KG zustehender<br />

Vergütungsansprüche zu leisten, während die Investoren ihre geschuldeten<br />

Beteiligungsbeträge in Geld leisten müssen. Die MCE<br />

Treuhand kann die von ihr für die Investoren übernommenen Teilkommanditeinlagen<br />

und die entsprechenden Rücklagenbeträge<br />

statt durch Zahlung durch Abtretung ihrer Ansprüche gegen die<br />

Investoren an die Fonds-KG leisten.<br />

— Die Kommanditeinlage der MCE Konzept wird herabgesetzt,<br />

wenn bis zur Schließung des Fonds das Beteiligungskapital nicht<br />

im Umfang von EUR 24.750.000,– übernommen werden sollte.<br />

Wird hingegen das Beteiligungskapital über den vorstehend genannten<br />

Betrag hinaus übernommen, kann die MCE Konzept verlangen,<br />

dass ihre Kommanditeinlage erhöht wird.<br />

— Die Fonds-Gründungskommanditisten sind direkt als Kommanditisten<br />

an der Fonds-KG beteiligt, während die Investoren sich<br />

zunächst mittelbar treugeberisch über die MCE Treuhand als<br />

Treuhänderin an der Fonds-KG beteiligen und – soweit sie als<br />

Kommanditist ins Handelsregister eingetragen werden wollen<br />

– der MCE Verwaltung und der MCE Treuhand eine Handelsregistervollmacht<br />

nach Maßgabe von § 7 Abs. 2 lit. a) des Fonds-<br />

Gesellschaftsvertrages zu erteilen haben.<br />

— Die MCE Treuhand ist grundsätzlich zur Vertretung der Investoren<br />

auf Präsenzversammlungen und bei Umlaufverfahren der Fonds-<br />

KG berechtigt. Ihr kann außerdem von der Komplementärin die<br />

Einberufung und Durchführung von Präsenzversammlungen und<br />

Umlaufverfahren übertragen werden.<br />

— Die MCE Treuhand ist zur Anwesenheit bei Beiratssitzungen berechtigt<br />

und zu diesen zu laden.<br />

— Die MCE Treuhand entscheidet über die Zustimmung zur Übertragung<br />

von indirekt (als Treugeberposition) gehaltenen Beteiligungen,<br />

soweit eine solche Zustimmung erforderlich ist.<br />

— Die MCE Treuhand erhält gemäß § 20 Abs. 5 des Fonds-Gesellschaftsvertrages<br />

bzw. § 8 Abs. 4 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages<br />

bei Übertragung einer direkt an der Fonds-KG gehaltenen<br />

Beteiligung oder einer Treugeberposition bzw. bei deren sonstigem<br />

Übergang von dem Erwerber eine einmalige Umschreibegebühr,<br />

und zwar in Fällen des Verkaufs in Höhe von 1 % eines vereinbarten<br />

Kaufpreises, maximal aber einen Betrag in Höhe von EUR 500,–,<br />

in jedem Fall einer Übertragung (einschließlich den Fällen des Verkaufs)<br />

oder eines sonstigen Überganges der direkten Beteiligung<br />

bzw. der Treugeberposition aber mindestens einen Betrag in Höhe<br />

von EUR 150,– (jeweils zzgl. etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer).<br />

— Die Fonds-Gründungskommanditisten sind nach näherer Maßgabe<br />

des Fonds-Gesellschaftsvertrages nach Schließung des Fonds<br />

berechtigt, ihre für eigene Rechnung gehaltenen (Teil-)Kommanditeinlagen<br />

in der Fonds-KG auch ganz oder teilweise zum Ende<br />

eines jeden Kalenderquartals ordentlich zu kündigen.<br />

— Die MCE Treuhand ist nach näherer Maßgabe des Fonds-Gesellschaftsvertrages<br />

auch zur teilweisen Kündigung ihrer für Rechnung<br />

der Treugeber gehaltenen Teilkommanditeinlage berechtigt,<br />

wobei die für die übrigen Kommanditisten geltenden Kündigungsfristen<br />

für solche teilweisen Kündigungen seitens der Treuhänderin<br />

um eine Woche verkürzt sind.<br />

— Die MCE Schiffskapital hat das Sonderrecht, den Abschlussprüfer<br />

der Fonds-KG für die Geschäftsjahre bis einschließlich desjenigen,<br />

in dem die Schließung des Fonds erfolgt, zu benennen.<br />

— Die MCE Schiffskapital hat das Sonderrecht, nach näherer Maßgabe<br />

des § 23 Abs. 5 des Fonds-Gesellschaftsvertrages im Namen<br />

aller Kommanditisten der Fonds-KG mit der Komplementärin<br />

eine Vereinbarung über deren Austritt aus der Fonds-KG bei<br />

gleichzeitigem Eintritt einer von der MCE Schiffskapital zu benennenden<br />

Gesellschaft als neuer persönlich haftender Gesellschafterin<br />

abzuschließen.<br />

— Die Fonds-Gründungskommanditisten erbringen im Übrigen die<br />

in diesem Kapitel unter „Angaben über die Gründungsgesellschafter<br />

der Emittentinnen“ näher beschriebenen besonderen<br />

Gesellschafterbeiträge und erhalten hierfür die dort dargestellten<br />

Vergütungen.<br />

Die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft der Komplementärin<br />

MCE Verwaltung weichen in folgenden Punkten von denjenigen der<br />

Investoren ab:<br />

— Vertretung und Geschäftsführung der Fonds-KG und Übernahme<br />

der persönlichen Haftung, wofür sie die in diesem Kapitel unter<br />

„Angaben über die Gründungsgesellschafter der Emittentinnen“<br />

beschriebene Vergütung und Ersatz ihrer Auslagen erhält;<br />

— Keine Einlageleistung und keine Beteiligung an Gewinn und Verlust<br />

der Fonds-KG;<br />

— Aufforderungsrecht gegenüber der Treuhänderin zur weiteren<br />

Erhöhung ihrer Kommanditeinlage im Rahmen der Erhöhungsreserve;<br />

— Recht zum Ausschluss eines Kommanditisten bei vollständiger<br />

oder teilweiser Nichtleistung der Kommanditeinlage bzw. zum<br />

teilweisen Ausschluss der Treuhänderin bei vollständiger oder<br />

teilweiser Nichtleistung des von einem Investor geschuldeten

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