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Prospekt - Scope

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86 Gesellschaftsverträge<br />

f) Änderungen des Gesellschaftsvertrages;<br />

g) Ausschluss von Gesellschaftern;<br />

h) Zustimmung zu Maßnahmen der Geschäftsführung gemäß § 10 Abs. 4;<br />

i) Auflösung der Thesaurus-KG.<br />

§ 12 Präsenzversammlung und Umlaufverfahren<br />

1. Die Gesellschafter fassen Beschlüsse und entscheiden die Angelegenheiten<br />

der Thesaurus-KG wahlweise in Präsenzversammlungen<br />

(nachfolgend „Präsenzversammlung“) oder im schriftlichen Umlaufverfahren<br />

(nachfolgend „Umlaufverfahren“). Präsenzversammlungen<br />

bzw. Umlaufverfahren haben zwecks Beschlussfassung über<br />

die Gegenstände in § 11 sowie immer dann stattzufinden, wenn<br />

(i) das Wohl der Thesaurus-KG dies erfordert oder (ii) der Beirat oder<br />

Gesellschafter, die zusammen mindestens 10 % des Kommanditkapitals<br />

repräsentieren, dies schriftlich unter Übersendung einer Tagesordnung<br />

und einer Begründung verlangen. Die Komplementärin<br />

entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen darüber, ob eine Präsenzversammlung<br />

oder ein Umlaufverfahren stattfindet.<br />

2. Für die Einberufung bzw. Ankündigung von Präsenzversammlungen<br />

bzw. Umlaufverfahren gilt Folgendes:<br />

a) Präsenzversammlungen werden von der Komplementärin einberufen<br />

und finden grundsätzlich am Sitz der Thesaurus-KG statt.<br />

Die Einberufung erfolgt schriftlich oder per E-Mail unter Angabe<br />

des Tages, der Uhrzeit, des Ortes und der Tagesordnung der Präsenzversammlung.<br />

Die Einberufungsfrist für Präsenzversammlungen<br />

beträgt, vorbehaltlich der Regelungen in nachfolgendem<br />

lit. c), vier Wochen, beginnend mit dem Tag der Absendung des<br />

Einberufungsschreibens.<br />

b) Umlaufverfahren werden von der Komplementärin durch schriftliche<br />

oder per E-Mail erfolgende Mitteilung an jeden Gesellschafter<br />

angekündigt. Die Mitteilung, der die Beschlussvorlagen<br />

beizufügen sind, muss den letzten Abstimmungstag angeben,<br />

der, vorbehaltlich der Regelungen in nachfolgendem lit. c), nicht<br />

vor Ablauf von vier Wochen nach der Absendung der Mitteilung<br />

liegen darf und auf einen Werktag (am Sitz der Thesaurus-KG)<br />

fallen muss. Ein durch entsprechende Mitteilung in Gang gesetztes<br />

Umlaufverfahren kann durch die Komplementärin bis zu<br />

dem dem Abstimmungstag vorangehenden Werktag (am Sitz der<br />

Thesaurus-KG) abgesetzt werden, indem die Komplementärin<br />

statt dessen eine Präsenzversammlung einberuft, deren Tagesordnung<br />

die Beschlussgegenstände des ursprünglich geplanten<br />

Umlaufverfahrens enthält.<br />

c) Abweichend von den Regelungen in vorstehenden lit. a) und b)<br />

kann in dringenden Fällen die Einberufungsfrist für eine Präsenzversammlung<br />

auf 10 Tage verkürzt, bzw. im Umlaufverfahren der<br />

letzte Abstimmungstag so bestimmt werden, dass dieser nicht<br />

vor Ablauf von 10 Tagen nach Absendung der Mitteilung liegt<br />

und auf einen Werktag (am Sitz der Thesaurus-KG) fällt.<br />

3. Die Leitung der Präsenzversammlung übernimmt die Komplementärin.<br />

Sie kann die Leitung einem Mitglied des Beirates oder einem Vertreter<br />

der Treuhänderin übertragen. Der Versammlungsleiter ernennt<br />

einen Protokollführer.<br />

4. Für die Beschlussfähigkeit von Präsenzversammlungen bzw. Umlaufverfahren<br />

gilt Folgendes:<br />

a) Die Präsenzversammlung ist nur beschlussfähig, wenn die Komplementärin<br />

sowie Kommanditisten, die insgesamt mehr als 25 %<br />

des stimmberechtigten Kommanditkapitals halten, anwesend<br />

oder vertreten sind.<br />

b) Im Umlaufverfahren ist die Beschlussfähigkeit gegeben, wenn<br />

Gesellschafter, die insgesamt mehr als 25 % des stimmberechtigten<br />

Kommanditkapitals halten, schriftlich ihre Stimme abgegeben<br />

haben. Für Zwecke der Feststellung der Beschlussfähigkeit<br />

gelten im Umlaufverfahren schriftlich erklärte Stimmenthaltungen<br />

als abgegebene Stimmen. Maßgeblich ist der Eingang<br />

der erforderlichen Stimmen bei der Thesaurus-KG am letzten<br />

Abstimmungstag.<br />

c) Ist in einer Präsenzversammlung bzw. in einem Umlaufverfahren<br />

Beschlussfähigkeit nach vorstehenden lit. a) bzw. b) nicht gegeben,<br />

ist unverzüglich unter Einhaltung der Formvorschriften des<br />

vorstehenden Abs. 2 mit derselben Tagesordnung eine neue Präsenzversammlung<br />

einzuberufen bzw. ein neues Umlaufverfahren<br />

einzuleiten, die/das ohne Rücksicht auf die Höhe des anwesenden<br />

oder vertretenen bzw. teilnehmenden Kommanditkapitals beschlussfähig<br />

ist, wenn hierauf in dem Einberufungsschreiben bzw.<br />

der Mitteilung betreffend die neue Präsenzversammlung bzw. das<br />

neue Umlaufverfahren ausdrücklich hingewiesen wurde.<br />

5. Über jede Präsenzversammlung, insbesondere über die darin behandelten<br />

Anträge und durchgeführten Beschlussfassungen – einschließlich<br />

der Stimmabgaben der Gesellschafter sowie des Abstimmungsergebnisses<br />

– ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem<br />

Versammlungsleiter zu unterzeichnen und den Gesellschaftern zuzuleiten<br />

ist. Das Ergebnis jeder Beschlussfassung im Umlaufverfahren<br />

wird den Gesellschaftern von der Thesaurus-KG schriftlich mitgeteilt.<br />

Die Niederschrift bzw. die schriftliche Mitteilung dienen nur zu Beweiszwecken<br />

und sind nicht Wirksamkeitsvoraussetzung der gefassten<br />

Beschlüsse.<br />

6. Jeder Gesellschafter kann sich in einer Präsenzversammlung bzw. in<br />

einem Umlaufverfahren durch einen anderen Gesellschafter, seinen<br />

Ehepartner oder einen in gerader Linie Verwandten, einen kraft Gesetzes<br />

zur Verschwiegenheit verpflichteten Angehörigen der rechtsoder<br />

steuerberatenden Berufe (Rechtsanwalt, Notar, Wirtschaftsprüfer,<br />

vereidigter Buchprüfer oder Steuerberater) oder, vorbehaltlich<br />

der Zustimmung der Komplementärin, durch einen sonstigen Dritten<br />

vertreten lassen, wobei die Vertreter weder mittelbar noch unmittelbar<br />

im Wettbewerb zur Thesaurus-KG stehen dürfen. Mit Ausnahme<br />

der von den Thesaurus-Investoren an die Treuhänderin erteilten Vollmachten<br />

bedarf jede Vollmacht der Schriftform.<br />

7. Die Treuhänderin ist grundsätzlich bevollmächtigt, Thesaurus-Investoren<br />

auf Präsenzversammlungen und bei Beschlussfassungen im<br />

Umlaufverfahren unter Beachtung der Bestimmungen des Treuhandvertrages<br />

zu vertreten und deren Stimmrecht auszuüben. Sie ist berechtigt,<br />

ihr Stimmrecht unterschiedlich entsprechend den von ihr für<br />

die Thesaurus-Investoren treuhänderisch gehaltenen (Teil-)Kommanditeinlagen<br />

bzw. den von ihr für die gemäß § 7 Abs. 2 als Kommanditisten<br />

eingetragenen Thesaurus-Investoren verwalteten Kommanditeinlagen<br />

unterschiedlich auszuüben (gespaltene Stimmenabgabe)<br />

und dabei den ihr von den Thesaurus-Investoren erteilten Weisungen<br />

zu folgen. Die mittelbar über die Treuhänderin beteiligten Thesaurus-<br />

Investoren sind berechtigt, das auf sie entfallende Stimmrecht der<br />

Treuhänderin selbst auszuüben oder sich durch einen Bevollmächtigten<br />

nach Maßgabe von vorstehendem Abs. 6 vertreten zu lassen. In<br />

diesen Fällen steht der Treuhänderin aus ihrer Kommanditeinlage insoweit<br />

kein Stimmrecht zu, als dieses von den jeweiligen Thesaurus-<br />

Investoren oder deren Bevollmächtigten ausgeübt wird.<br />

8. Die Komplementärin kann die Treuhänderin ermächtigen, an ihrer<br />

Stelle Präsenzversammlungen und Umlaufverfahren einzuberufen<br />

bzw. anzukündigen und durchzuführen. In diesem Fall finden die Regelungen<br />

der vorstehenden Abs. 1 bis 7 entsprechende Anwendung,<br />

wobei an die Stelle der Komplementärin jeweils die Treuhänderin tritt.<br />

§ 13 Gesellschafterbeschlüsse<br />

1. Gesellschafterbeschlüsse werden, soweit dieser Gesellschaftsvertrag<br />

oder zwingende gesetzliche Bestimmungen nicht eine andere Mehrheit<br />

vorsehen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen<br />

gefasst. Stimmenthaltungen, ungültige Stimmen sowie Stimmen, die<br />

im Rahmen eines Umlaufverfahrens nicht oder nicht rechtzeitig ab-

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