Prospekt - Scope
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86 Gesellschaftsverträge<br />
f) Änderungen des Gesellschaftsvertrages;<br />
g) Ausschluss von Gesellschaftern;<br />
h) Zustimmung zu Maßnahmen der Geschäftsführung gemäß § 10 Abs. 4;<br />
i) Auflösung der Thesaurus-KG.<br />
§ 12 Präsenzversammlung und Umlaufverfahren<br />
1. Die Gesellschafter fassen Beschlüsse und entscheiden die Angelegenheiten<br />
der Thesaurus-KG wahlweise in Präsenzversammlungen<br />
(nachfolgend „Präsenzversammlung“) oder im schriftlichen Umlaufverfahren<br />
(nachfolgend „Umlaufverfahren“). Präsenzversammlungen<br />
bzw. Umlaufverfahren haben zwecks Beschlussfassung über<br />
die Gegenstände in § 11 sowie immer dann stattzufinden, wenn<br />
(i) das Wohl der Thesaurus-KG dies erfordert oder (ii) der Beirat oder<br />
Gesellschafter, die zusammen mindestens 10 % des Kommanditkapitals<br />
repräsentieren, dies schriftlich unter Übersendung einer Tagesordnung<br />
und einer Begründung verlangen. Die Komplementärin<br />
entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen darüber, ob eine Präsenzversammlung<br />
oder ein Umlaufverfahren stattfindet.<br />
2. Für die Einberufung bzw. Ankündigung von Präsenzversammlungen<br />
bzw. Umlaufverfahren gilt Folgendes:<br />
a) Präsenzversammlungen werden von der Komplementärin einberufen<br />
und finden grundsätzlich am Sitz der Thesaurus-KG statt.<br />
Die Einberufung erfolgt schriftlich oder per E-Mail unter Angabe<br />
des Tages, der Uhrzeit, des Ortes und der Tagesordnung der Präsenzversammlung.<br />
Die Einberufungsfrist für Präsenzversammlungen<br />
beträgt, vorbehaltlich der Regelungen in nachfolgendem<br />
lit. c), vier Wochen, beginnend mit dem Tag der Absendung des<br />
Einberufungsschreibens.<br />
b) Umlaufverfahren werden von der Komplementärin durch schriftliche<br />
oder per E-Mail erfolgende Mitteilung an jeden Gesellschafter<br />
angekündigt. Die Mitteilung, der die Beschlussvorlagen<br />
beizufügen sind, muss den letzten Abstimmungstag angeben,<br />
der, vorbehaltlich der Regelungen in nachfolgendem lit. c), nicht<br />
vor Ablauf von vier Wochen nach der Absendung der Mitteilung<br />
liegen darf und auf einen Werktag (am Sitz der Thesaurus-KG)<br />
fallen muss. Ein durch entsprechende Mitteilung in Gang gesetztes<br />
Umlaufverfahren kann durch die Komplementärin bis zu<br />
dem dem Abstimmungstag vorangehenden Werktag (am Sitz der<br />
Thesaurus-KG) abgesetzt werden, indem die Komplementärin<br />
statt dessen eine Präsenzversammlung einberuft, deren Tagesordnung<br />
die Beschlussgegenstände des ursprünglich geplanten<br />
Umlaufverfahrens enthält.<br />
c) Abweichend von den Regelungen in vorstehenden lit. a) und b)<br />
kann in dringenden Fällen die Einberufungsfrist für eine Präsenzversammlung<br />
auf 10 Tage verkürzt, bzw. im Umlaufverfahren der<br />
letzte Abstimmungstag so bestimmt werden, dass dieser nicht<br />
vor Ablauf von 10 Tagen nach Absendung der Mitteilung liegt<br />
und auf einen Werktag (am Sitz der Thesaurus-KG) fällt.<br />
3. Die Leitung der Präsenzversammlung übernimmt die Komplementärin.<br />
Sie kann die Leitung einem Mitglied des Beirates oder einem Vertreter<br />
der Treuhänderin übertragen. Der Versammlungsleiter ernennt<br />
einen Protokollführer.<br />
4. Für die Beschlussfähigkeit von Präsenzversammlungen bzw. Umlaufverfahren<br />
gilt Folgendes:<br />
a) Die Präsenzversammlung ist nur beschlussfähig, wenn die Komplementärin<br />
sowie Kommanditisten, die insgesamt mehr als 25 %<br />
des stimmberechtigten Kommanditkapitals halten, anwesend<br />
oder vertreten sind.<br />
b) Im Umlaufverfahren ist die Beschlussfähigkeit gegeben, wenn<br />
Gesellschafter, die insgesamt mehr als 25 % des stimmberechtigten<br />
Kommanditkapitals halten, schriftlich ihre Stimme abgegeben<br />
haben. Für Zwecke der Feststellung der Beschlussfähigkeit<br />
gelten im Umlaufverfahren schriftlich erklärte Stimmenthaltungen<br />
als abgegebene Stimmen. Maßgeblich ist der Eingang<br />
der erforderlichen Stimmen bei der Thesaurus-KG am letzten<br />
Abstimmungstag.<br />
c) Ist in einer Präsenzversammlung bzw. in einem Umlaufverfahren<br />
Beschlussfähigkeit nach vorstehenden lit. a) bzw. b) nicht gegeben,<br />
ist unverzüglich unter Einhaltung der Formvorschriften des<br />
vorstehenden Abs. 2 mit derselben Tagesordnung eine neue Präsenzversammlung<br />
einzuberufen bzw. ein neues Umlaufverfahren<br />
einzuleiten, die/das ohne Rücksicht auf die Höhe des anwesenden<br />
oder vertretenen bzw. teilnehmenden Kommanditkapitals beschlussfähig<br />
ist, wenn hierauf in dem Einberufungsschreiben bzw.<br />
der Mitteilung betreffend die neue Präsenzversammlung bzw. das<br />
neue Umlaufverfahren ausdrücklich hingewiesen wurde.<br />
5. Über jede Präsenzversammlung, insbesondere über die darin behandelten<br />
Anträge und durchgeführten Beschlussfassungen – einschließlich<br />
der Stimmabgaben der Gesellschafter sowie des Abstimmungsergebnisses<br />
– ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem<br />
Versammlungsleiter zu unterzeichnen und den Gesellschaftern zuzuleiten<br />
ist. Das Ergebnis jeder Beschlussfassung im Umlaufverfahren<br />
wird den Gesellschaftern von der Thesaurus-KG schriftlich mitgeteilt.<br />
Die Niederschrift bzw. die schriftliche Mitteilung dienen nur zu Beweiszwecken<br />
und sind nicht Wirksamkeitsvoraussetzung der gefassten<br />
Beschlüsse.<br />
6. Jeder Gesellschafter kann sich in einer Präsenzversammlung bzw. in<br />
einem Umlaufverfahren durch einen anderen Gesellschafter, seinen<br />
Ehepartner oder einen in gerader Linie Verwandten, einen kraft Gesetzes<br />
zur Verschwiegenheit verpflichteten Angehörigen der rechtsoder<br />
steuerberatenden Berufe (Rechtsanwalt, Notar, Wirtschaftsprüfer,<br />
vereidigter Buchprüfer oder Steuerberater) oder, vorbehaltlich<br />
der Zustimmung der Komplementärin, durch einen sonstigen Dritten<br />
vertreten lassen, wobei die Vertreter weder mittelbar noch unmittelbar<br />
im Wettbewerb zur Thesaurus-KG stehen dürfen. Mit Ausnahme<br />
der von den Thesaurus-Investoren an die Treuhänderin erteilten Vollmachten<br />
bedarf jede Vollmacht der Schriftform.<br />
7. Die Treuhänderin ist grundsätzlich bevollmächtigt, Thesaurus-Investoren<br />
auf Präsenzversammlungen und bei Beschlussfassungen im<br />
Umlaufverfahren unter Beachtung der Bestimmungen des Treuhandvertrages<br />
zu vertreten und deren Stimmrecht auszuüben. Sie ist berechtigt,<br />
ihr Stimmrecht unterschiedlich entsprechend den von ihr für<br />
die Thesaurus-Investoren treuhänderisch gehaltenen (Teil-)Kommanditeinlagen<br />
bzw. den von ihr für die gemäß § 7 Abs. 2 als Kommanditisten<br />
eingetragenen Thesaurus-Investoren verwalteten Kommanditeinlagen<br />
unterschiedlich auszuüben (gespaltene Stimmenabgabe)<br />
und dabei den ihr von den Thesaurus-Investoren erteilten Weisungen<br />
zu folgen. Die mittelbar über die Treuhänderin beteiligten Thesaurus-<br />
Investoren sind berechtigt, das auf sie entfallende Stimmrecht der<br />
Treuhänderin selbst auszuüben oder sich durch einen Bevollmächtigten<br />
nach Maßgabe von vorstehendem Abs. 6 vertreten zu lassen. In<br />
diesen Fällen steht der Treuhänderin aus ihrer Kommanditeinlage insoweit<br />
kein Stimmrecht zu, als dieses von den jeweiligen Thesaurus-<br />
Investoren oder deren Bevollmächtigten ausgeübt wird.<br />
8. Die Komplementärin kann die Treuhänderin ermächtigen, an ihrer<br />
Stelle Präsenzversammlungen und Umlaufverfahren einzuberufen<br />
bzw. anzukündigen und durchzuführen. In diesem Fall finden die Regelungen<br />
der vorstehenden Abs. 1 bis 7 entsprechende Anwendung,<br />
wobei an die Stelle der Komplementärin jeweils die Treuhänderin tritt.<br />
§ 13 Gesellschafterbeschlüsse<br />
1. Gesellschafterbeschlüsse werden, soweit dieser Gesellschaftsvertrag<br />
oder zwingende gesetzliche Bestimmungen nicht eine andere Mehrheit<br />
vorsehen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen<br />
gefasst. Stimmenthaltungen, ungültige Stimmen sowie Stimmen, die<br />
im Rahmen eines Umlaufverfahrens nicht oder nicht rechtzeitig ab-