Prospekt - Scope
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88 Gesellschaftsverträge<br />
haftende Gesellschafterin und erhält hierfür von der Thesaurus-KG<br />
die in § 10 Abs. 10 festgelegte Vergütung.<br />
2. Die Treuhänderin übernimmt für die Thesaurus-KG nach näherer Maßgabe<br />
des Treuhandvertrages die Betreuung der Thesaurus-Investoren,<br />
insbesondere die Einrichtung der Treuhandverwaltung sowie die<br />
laufende Treuhandverwaltung der Beteiligungen der Thesaurus-Investoren<br />
an der Thesaurus-KG, und erhält hierfür von der Thesaurus-<br />
KG die im Treuhandvertrag festgelegte Vergütung.<br />
3. Die MCE Konzept hat die Thesaurus-KG im Hinblick auf die Projektierung<br />
und Konzeption des Beteiligungsangebotes und die Konzeption<br />
der wirtschaftlichen Grundlagen der Thesaurus-KG unentgeltlich beraten.<br />
Die MCE Konzept berät und unterstützt die Thesaurus-KG außerdem<br />
nach näherer Maßgabe eines hierzu gesondert abgeschlossenen<br />
Vertrages bei (i) Erwerb und Veräußerung von Anteilen an<br />
Schiffsgesellschaften, (ii) der Ermittlung des Net Asset Value (i.S.d.<br />
§ 24 Abs. 3 S. 2) der Thesaurus-KG, (iii) der Bewertung von Beteiligungen<br />
an Schiffsgesellschaften und (iv) dem laufenden Controlling<br />
und Berichtswesen und erhält hierfür von der Thesaurus-KG<br />
die im vorgenannten Vertrag festgelegte Vergütung für diejenigen<br />
Leistungen, welche die MCE Konzept nach Abschluss der Mittelfreigabe-<br />
und Mittelverwendungskontrolle (i.S.d. § 15 Abs. 3 des Fonds-<br />
Gesellschaftsvertrages) erbringt. Darüber hinaus räumt die MCE Konzept<br />
der Thesaurus-KG nach näherer Maßgabe von hierzu gesondert<br />
abgeschlossenen Nutzungsverträgen bestimmte Nutzungsrechte an<br />
einem computerbasierten Bewertungssystem und Bewertungsmodul<br />
ein und erhält für die Nutzung im Zeitraum nach Abschluss der Mittelfreigabe-<br />
und Mittelverwendungskontrolle von der Thesaurus-KG die<br />
in den vorgenannten Nutzungsverträgen festgelegten Vergütungen.<br />
4. Sowohl die MCE Schiffskapital als auch die MCE Vertrieb vermitteln<br />
für die Thesaurus-KG nach näherer Maßgabe von hierzu mit ihnen<br />
jeweils einzeln abgeschlossenen Verträgen Beteiligungen an der Thesaurus-KG<br />
an Treugeber (vorstehend und nachfolgend „Vermittlung<br />
von Beteiligungen“) und erhalten hierfür von der Thesaurus-KG die in<br />
den vorgenannten Verträgen festgelegten Provisionen.<br />
5. Die Vergütungen, die die Thesaurus-KG nach Maßgabe des vorstehenden<br />
Abs. 1 bzw. der in den vorstehenden Abs. 2 bis 4 genannten<br />
Verträgen schuldet, sind als Aufwand der Thesaurus-KG zu behandeln,<br />
auch in den Geschäftsjahren zu zahlen, in denen die Thesaurus-KG<br />
keinen Gewinn erzielt und können nur mit Zustimmung des jeweils<br />
Berechtigten geändert werden.<br />
§ 16 Jahresabschluss<br />
1. Die Komplementärin führt die Bücher der Thesaurus-KG und hat den<br />
Jahresabschluss sowie ggf. den Lagebericht nach den Grundsätzen<br />
ordnungsgemäßer Buchführung und den einschlägigen Rechnungslegungsvorschriften<br />
innerhalb der gesetzlichen Frist aufzustellen und<br />
durch einen von ihr namens der Thesaurus-KG zu beauftragenden<br />
Wirtschaftsprüfer oder eine von ihr namens der Thesaurus-KG zu beauftragende<br />
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen zu lassen.<br />
2. Die Komplementärin hat den aufgestellten und geprüften Jahresabschluss<br />
sowie ggf. den Lagebericht den Gesellschaftern und dem Beirat<br />
in Kopie zu übersenden. Die Gesellschafter beschließen über die<br />
Feststellung des Jahresabschlusses sowie ggf. des Lageberichtes in<br />
einer Präsenzversammlung oder im Umlaufverfahren.<br />
3. Die Komplementärin ist berechtigt, sich bei der Führung der Bücher<br />
und der Erstellung des Jahresabschlusses sowie ggf. des Lageberichtes<br />
der Hilfe Dritter zu bedienen.<br />
4. Die Kosten aus und im Zusammenhang mit der Aufstellung und Prüfung<br />
des Jahresabschlusses sowie ggf. des Lageberichtes trägt die<br />
Thesaurus-KG.<br />
§ 17 Ergebnisverteilung<br />
1. Vorbehaltlich der nachfolgenden Abs. 2 und 3 wird ein nach Abzug<br />
der Vergütungen gemäß § 15 verbleibender handelsrechtlicher Gewinn<br />
(Jahresüberschuss) oder Verlust (Jahresfehlbetrag) eines Geschäftsjahres<br />
(Ergebnis) auf die Kommanditisten im Verhältnis ihrer<br />
Kommanditeinlagen (Festkapitalkonten) verteilt.<br />
2. Das Ergebnis der Geschäftsjahre bis einschließlich desjenigen, in<br />
dem die Schließung des Fonds erfolgt, wird dergestalt verteilt, dass<br />
die für die Thesaurus-Investoren geführten Ergebnissonderkonten<br />
zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres im Verhältnis der bis zu<br />
diesem Zeitpunkt auf die Thesaurus-Investoren entfallenden (Teil-)<br />
Kommanditeinlagen zueinander relativ gleichstehen (nachfolgend<br />
„Kontengleichstellung“). Hierfür werden Ergebnisse vom Zeitpunkt<br />
des Beitrittes des betreffenden beitretenden Thesaurus-Investors<br />
zunächst diesem in dem Umfang allein zugewiesen, indem vorher<br />
beigetretenen Thesaurus-Investoren Ergebnisse bereits zugewiesen<br />
worden sind.<br />
3. Nach erfolgter Kontengleichstellung wird der Jahresüberschuss<br />
eines jeden Geschäftsjahres zunächst allen Thesaurus-Investoren<br />
im Verhältnis ihrer bzw. der für ihre Rechnung von der Treuhänderin<br />
gehaltenen Kommanditeinlagen (Festkapitalkonten) zugewiesen, sofern<br />
und soweit dies zum Ausgleich negativer Salden auf den für die<br />
Thesaurus-Investoren geführten Ergebnissonderkonten erforderlich<br />
ist (in diesem Verkaufsprospekt „Verlustausgleich“). Der nach einem<br />
etwaigen Verlustausgleich verbleibende Jahresüberschuss eines jeden<br />
Geschäftsjahres wird sodann zu 25 % der Kommanditistin MCE<br />
Konzept zugewiesen und zu 75 % auf alle Kommanditisten im Verhältnis<br />
ihrer Kommanditeinlagen (Festkapitalkonten) verteilt.<br />
§ 18 Auszahlungen<br />
Laufende Auszahlungen (Gewinn- und Liquiditätsauszahlungen) an die<br />
Gesellschafter erfolgen nicht. Ausschüttungen, die der Thesaurus-KG aus<br />
ihren Schiffsbeteiligungen zufließen, sowie die sonstigen liquiden Mittel<br />
der Thesaurus-KG werden statt dessen nach Wahl der Komplementärin<br />
für den Erwerb neuer Schiffsbeteiligungen oder die Aufstockung bereits<br />
erworbener Schiffsbeteiligungen verwendet.<br />
§ 19 Informations- und Kontrollrechte/Informationsweitergabe durch die<br />
Treuhänderin<br />
1. Die Komplementärin unterrichtet die Kommanditisten mindestens<br />
einmal pro Kalenderjahr über den Gang der Geschäfte, namentlich<br />
über die Entwicklung des von der Thesaurus-KG gehaltenen Portfolios<br />
von Beteiligungen an Schiffsgesellschaften, und darüber hinaus<br />
bei Geschäftsvorfällen von besonderer Bedeutung. Sie kann sich hierzu<br />
der Hilfe Dritter bedienen.<br />
2. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Informationsrechte der Kommanditisten<br />
nach den Vorschriften des § 166 HGB unberührt.<br />
3. Die Treuhänderin ist berechtigt, sämtliche Informationen über die<br />
Thesaurus-KG einschließlich entsprechender Dokumente an die Thesaurus-Investoren<br />
weiterzuleiten.<br />
§ 20 Übertragung von Kommanditanteilen<br />
1. Die Übertragung (Abtretung) der Mitgliedschaft eines Kommanditisten<br />
in der Thesaurus-KG – als Summe aller seiner diesbezüglichen<br />
mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten sowie seines Anteiles am<br />
Kommanditkapital und Vermögen der Thesaurus-KG – (nachfolgend<br />
„Kommanditanteil“) sowie von Teilkommanditanteilen ist zulässig,<br />
ohne dass es hierzu einer Zustimmung der Thesaurus-KG, der<br />
Komplementärin oder der übrigen Gesellschafter bedürfte, sofern<br />
sämtliche Voraussetzungen für die Übertragung des (Teil-)Kommanditanteils<br />
des Thesaurus-Investors an der Fonds-KG gemäß § 20 des<br />
Fonds-Gesellschaftsvertrages vorliegen und diese Voraussetzungen<br />
entsprechend auch im Hinblick auf den zu übertragenden (Teil-)Kom-