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Prospekt - Scope

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88 Gesellschaftsverträge<br />

haftende Gesellschafterin und erhält hierfür von der Thesaurus-KG<br />

die in § 10 Abs. 10 festgelegte Vergütung.<br />

2. Die Treuhänderin übernimmt für die Thesaurus-KG nach näherer Maßgabe<br />

des Treuhandvertrages die Betreuung der Thesaurus-Investoren,<br />

insbesondere die Einrichtung der Treuhandverwaltung sowie die<br />

laufende Treuhandverwaltung der Beteiligungen der Thesaurus-Investoren<br />

an der Thesaurus-KG, und erhält hierfür von der Thesaurus-<br />

KG die im Treuhandvertrag festgelegte Vergütung.<br />

3. Die MCE Konzept hat die Thesaurus-KG im Hinblick auf die Projektierung<br />

und Konzeption des Beteiligungsangebotes und die Konzeption<br />

der wirtschaftlichen Grundlagen der Thesaurus-KG unentgeltlich beraten.<br />

Die MCE Konzept berät und unterstützt die Thesaurus-KG außerdem<br />

nach näherer Maßgabe eines hierzu gesondert abgeschlossenen<br />

Vertrages bei (i) Erwerb und Veräußerung von Anteilen an<br />

Schiffsgesellschaften, (ii) der Ermittlung des Net Asset Value (i.S.d.<br />

§ 24 Abs. 3 S. 2) der Thesaurus-KG, (iii) der Bewertung von Beteiligungen<br />

an Schiffsgesellschaften und (iv) dem laufenden Controlling<br />

und Berichtswesen und erhält hierfür von der Thesaurus-KG<br />

die im vorgenannten Vertrag festgelegte Vergütung für diejenigen<br />

Leistungen, welche die MCE Konzept nach Abschluss der Mittelfreigabe-<br />

und Mittelverwendungskontrolle (i.S.d. § 15 Abs. 3 des Fonds-<br />

Gesellschaftsvertrages) erbringt. Darüber hinaus räumt die MCE Konzept<br />

der Thesaurus-KG nach näherer Maßgabe von hierzu gesondert<br />

abgeschlossenen Nutzungsverträgen bestimmte Nutzungsrechte an<br />

einem computerbasierten Bewertungssystem und Bewertungsmodul<br />

ein und erhält für die Nutzung im Zeitraum nach Abschluss der Mittelfreigabe-<br />

und Mittelverwendungskontrolle von der Thesaurus-KG die<br />

in den vorgenannten Nutzungsverträgen festgelegten Vergütungen.<br />

4. Sowohl die MCE Schiffskapital als auch die MCE Vertrieb vermitteln<br />

für die Thesaurus-KG nach näherer Maßgabe von hierzu mit ihnen<br />

jeweils einzeln abgeschlossenen Verträgen Beteiligungen an der Thesaurus-KG<br />

an Treugeber (vorstehend und nachfolgend „Vermittlung<br />

von Beteiligungen“) und erhalten hierfür von der Thesaurus-KG die in<br />

den vorgenannten Verträgen festgelegten Provisionen.<br />

5. Die Vergütungen, die die Thesaurus-KG nach Maßgabe des vorstehenden<br />

Abs. 1 bzw. der in den vorstehenden Abs. 2 bis 4 genannten<br />

Verträgen schuldet, sind als Aufwand der Thesaurus-KG zu behandeln,<br />

auch in den Geschäftsjahren zu zahlen, in denen die Thesaurus-KG<br />

keinen Gewinn erzielt und können nur mit Zustimmung des jeweils<br />

Berechtigten geändert werden.<br />

§ 16 Jahresabschluss<br />

1. Die Komplementärin führt die Bücher der Thesaurus-KG und hat den<br />

Jahresabschluss sowie ggf. den Lagebericht nach den Grundsätzen<br />

ordnungsgemäßer Buchführung und den einschlägigen Rechnungslegungsvorschriften<br />

innerhalb der gesetzlichen Frist aufzustellen und<br />

durch einen von ihr namens der Thesaurus-KG zu beauftragenden<br />

Wirtschaftsprüfer oder eine von ihr namens der Thesaurus-KG zu beauftragende<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen zu lassen.<br />

2. Die Komplementärin hat den aufgestellten und geprüften Jahresabschluss<br />

sowie ggf. den Lagebericht den Gesellschaftern und dem Beirat<br />

in Kopie zu übersenden. Die Gesellschafter beschließen über die<br />

Feststellung des Jahresabschlusses sowie ggf. des Lageberichtes in<br />

einer Präsenzversammlung oder im Umlaufverfahren.<br />

3. Die Komplementärin ist berechtigt, sich bei der Führung der Bücher<br />

und der Erstellung des Jahresabschlusses sowie ggf. des Lageberichtes<br />

der Hilfe Dritter zu bedienen.<br />

4. Die Kosten aus und im Zusammenhang mit der Aufstellung und Prüfung<br />

des Jahresabschlusses sowie ggf. des Lageberichtes trägt die<br />

Thesaurus-KG.<br />

§ 17 Ergebnisverteilung<br />

1. Vorbehaltlich der nachfolgenden Abs. 2 und 3 wird ein nach Abzug<br />

der Vergütungen gemäß § 15 verbleibender handelsrechtlicher Gewinn<br />

(Jahresüberschuss) oder Verlust (Jahresfehlbetrag) eines Geschäftsjahres<br />

(Ergebnis) auf die Kommanditisten im Verhältnis ihrer<br />

Kommanditeinlagen (Festkapitalkonten) verteilt.<br />

2. Das Ergebnis der Geschäftsjahre bis einschließlich desjenigen, in<br />

dem die Schließung des Fonds erfolgt, wird dergestalt verteilt, dass<br />

die für die Thesaurus-Investoren geführten Ergebnissonderkonten<br />

zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres im Verhältnis der bis zu<br />

diesem Zeitpunkt auf die Thesaurus-Investoren entfallenden (Teil-)<br />

Kommanditeinlagen zueinander relativ gleichstehen (nachfolgend<br />

„Kontengleichstellung“). Hierfür werden Ergebnisse vom Zeitpunkt<br />

des Beitrittes des betreffenden beitretenden Thesaurus-Investors<br />

zunächst diesem in dem Umfang allein zugewiesen, indem vorher<br />

beigetretenen Thesaurus-Investoren Ergebnisse bereits zugewiesen<br />

worden sind.<br />

3. Nach erfolgter Kontengleichstellung wird der Jahresüberschuss<br />

eines jeden Geschäftsjahres zunächst allen Thesaurus-Investoren<br />

im Verhältnis ihrer bzw. der für ihre Rechnung von der Treuhänderin<br />

gehaltenen Kommanditeinlagen (Festkapitalkonten) zugewiesen, sofern<br />

und soweit dies zum Ausgleich negativer Salden auf den für die<br />

Thesaurus-Investoren geführten Ergebnissonderkonten erforderlich<br />

ist (in diesem Verkaufsprospekt „Verlustausgleich“). Der nach einem<br />

etwaigen Verlustausgleich verbleibende Jahresüberschuss eines jeden<br />

Geschäftsjahres wird sodann zu 25 % der Kommanditistin MCE<br />

Konzept zugewiesen und zu 75 % auf alle Kommanditisten im Verhältnis<br />

ihrer Kommanditeinlagen (Festkapitalkonten) verteilt.<br />

§ 18 Auszahlungen<br />

Laufende Auszahlungen (Gewinn- und Liquiditätsauszahlungen) an die<br />

Gesellschafter erfolgen nicht. Ausschüttungen, die der Thesaurus-KG aus<br />

ihren Schiffsbeteiligungen zufließen, sowie die sonstigen liquiden Mittel<br />

der Thesaurus-KG werden statt dessen nach Wahl der Komplementärin<br />

für den Erwerb neuer Schiffsbeteiligungen oder die Aufstockung bereits<br />

erworbener Schiffsbeteiligungen verwendet.<br />

§ 19 Informations- und Kontrollrechte/Informationsweitergabe durch die<br />

Treuhänderin<br />

1. Die Komplementärin unterrichtet die Kommanditisten mindestens<br />

einmal pro Kalenderjahr über den Gang der Geschäfte, namentlich<br />

über die Entwicklung des von der Thesaurus-KG gehaltenen Portfolios<br />

von Beteiligungen an Schiffsgesellschaften, und darüber hinaus<br />

bei Geschäftsvorfällen von besonderer Bedeutung. Sie kann sich hierzu<br />

der Hilfe Dritter bedienen.<br />

2. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Informationsrechte der Kommanditisten<br />

nach den Vorschriften des § 166 HGB unberührt.<br />

3. Die Treuhänderin ist berechtigt, sämtliche Informationen über die<br />

Thesaurus-KG einschließlich entsprechender Dokumente an die Thesaurus-Investoren<br />

weiterzuleiten.<br />

§ 20 Übertragung von Kommanditanteilen<br />

1. Die Übertragung (Abtretung) der Mitgliedschaft eines Kommanditisten<br />

in der Thesaurus-KG – als Summe aller seiner diesbezüglichen<br />

mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten sowie seines Anteiles am<br />

Kommanditkapital und Vermögen der Thesaurus-KG – (nachfolgend<br />

„Kommanditanteil“) sowie von Teilkommanditanteilen ist zulässig,<br />

ohne dass es hierzu einer Zustimmung der Thesaurus-KG, der<br />

Komplementärin oder der übrigen Gesellschafter bedürfte, sofern<br />

sämtliche Voraussetzungen für die Übertragung des (Teil-)Kommanditanteils<br />

des Thesaurus-Investors an der Fonds-KG gemäß § 20 des<br />

Fonds-Gesellschaftsvertrages vorliegen und diese Voraussetzungen<br />

entsprechend auch im Hinblick auf den zu übertragenden (Teil-)Kom-

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