Prospekt - Scope
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gelegt worden sind und die Treuhänderin, insoweit auch im Auftrag<br />
der jeweiligen Gesellschaft handelnd, daraufhin dem Erwerber<br />
schriftlich die ordnungsgemäße Vorlage der Unterlagen und<br />
Informationen bestätigt hat. Die Treuhänderin darf in diesem Zusammenhang<br />
auch zusätzliche persönliche und/oder wirtschaftliche<br />
Angaben und/oder Unterlagen zur Person des Erwerbers<br />
der Treugeberposition und/oder eines etwaigen Wirtschaftlich<br />
Berechtigten verlangen, soweit sie dies für eine Identifizierung<br />
für erforderlich hält.<br />
2. Übertragungen, die abweichend von den Bestimmungen des vorstehenden<br />
Abs. 1 lit. a) bis c) erfolgen sollen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit<br />
der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Treuhänderin, die<br />
über die Erteilung der Zustimmung nach pflichtgemäßem Ermessen<br />
entscheidet. Eine Übertragung ohne Beachtung der Bestimmungen<br />
des vorstehenden Abs. 1 lit. d) ist in jedem Fall unzulässig.<br />
3. Der Erwerber der Treugeberposition gilt im Verhältnis zur Treuhänderin<br />
nur dann als Treugeber, wenn der Erwerb der Treugeberposition<br />
schriftlich unter Nachweis des Erwerbs der Treugeberposition angezeigt<br />
wurde.<br />
4. Der Erwerber der Treugeberposition hat der Treuhänderin alle deren<br />
Aufwendungen und Kosten aus und im Zusammenhang mit der<br />
Übertragung der Treugeberposition, bzw. mit deren sonstigem Übergang,<br />
auch im Rahmen von Gesamtrechts- oder Sonderrechtsnachfolge<br />
(nachfolgend „sonstiger Übergang“), auf ihn zu erstatten. Er<br />
schuldet außerdem der Treuhänderin für die Übertragung der Treugeberposition<br />
eine – für die Beteiligung an der Fonds-KG und ggf. der<br />
Thesaurus-KG einheitliche – einmalige Umschreibegebühr, und zwar<br />
in Fällen des Verkaufs in Höhe von 1 % eines für die Treugeberposition<br />
zwischen ihm und dem Treugeber vereinbarten Kaufpreises, maximal<br />
aber einen Betrag in Höhe von EUR 500,–, in jedem Fall einer Übertragung<br />
(einschließlich den Fällen des Verkaufs) oder eines sonstigen<br />
Überganges der Treugeberposition aber mindestens einen Betrag in<br />
Höhe von EUR 150,–, jeweils zzgl. etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer.<br />
5. Ist der Treugeber selbst als Kommanditist im Handelsregister eingetragen,<br />
und besteht für ihn eine Verwaltungstreuhand, kann er seinen<br />
(Teil-)Kommanditanteil an der jeweiligen Gesellschaft nur gemäß den<br />
Regelungen des § 20 der Gesellschaftsverträge übertragen (abtreten).<br />
Mit Wirksamwerden der Übertragung gehen gleichzeitig alle Rechte<br />
und Pflichten aus dem Treuhandvertrag auf den Erwerber anteilig in<br />
Höhe des auf ihn übertragenen (Teil-) Kommanditanteiles über.<br />
6. Weitergehende Regelungen in den Gesellschaftsverträgen bleiben<br />
von den vorstehenden Absätzen unberührt.<br />
7. Die Voraussetzungen von Übertragungen der Treugeberposition<br />
des Treugebers auf der Grundlage einer zwischen ihm und der MCE<br />
Schiffskapital etwaig abgeschlossenen Andienungsvereinbarung<br />
oder Rückgabevereinbarung bestimmen sich ausschließlich nach näherer<br />
Maßgabe der in der Andienungsvereinbarung bzw. Rückgabevereinbarung<br />
getroffenen Regelungen. Einer Zustimmung der jeweiligen<br />
Gesellschaft, der Treuhänderin oder der übrigen Gesellschafter<br />
bedarf es für Übertragungen der Treugeberposition insoweit nicht.<br />
§ 9 Umwandlung des Treuhandverhältnisses<br />
Der mittelbar über die Treuhänderin beteiligte Treugeber hat nach näherer<br />
Maßgabe von § 7 Abs. 2 der Gesellschaftsverträge das Recht, sich selbst<br />
als Kommanditist mit seiner treugeberisch über die Treuhänderin gehaltenen<br />
Kommanditeinlage im Handelsregister der jeweiligen Gesellschaft<br />
eintragen zu lassen. Macht der Treugeber von diesem Recht Gebrauch,<br />
wird dieses Vertragsverhältnis für dessen Beteiligung als Verwaltungstreuhandschaft<br />
fortgeführt, so dass die Regelungen dieses Treuhandvertrages<br />
fortgelten, soweit sich nicht aus der nunmehr unmittelbaren Beteiligung<br />
des als Kommanditist eingetragenen Treugebers zwingend etwas<br />
anderes ergibt. Die Treuhänderin ist insbesondere bis auf schriftlichen<br />
Widerruf bevollmächtigt, das Stimmrecht des als Kommanditist eingetragenen<br />
Treugebers in Präsenzversammlungen und Umlaufverfahren<br />
der jeweiligen Gesellschaft auszuüben. Das Recht des als Kommanditist<br />
eingetragenen Treugebers, sein Stimmrecht selbst auszuüben oder durch<br />
einen Vertreter ausüben zu lassen, bleibt unberührt.<br />
§ 10 Tod des Treugebers<br />
Im Falle des Todes des Treugebers wird das Treuhandverhältnis mit dessen<br />
Erben und/oder Vermächtnisnehmern fortgesetzt. Im Übrigen gilt hinsichtlich<br />
der Beteiligung des Treugebers an der jeweiligen Emittentin § 21<br />
des betreffenden Gesellschaftsvertrages entsprechend.<br />
§ 11 Laufzeit, Beendigung<br />
1. Dieser Treuhandvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.<br />
2. Hinsichtlich der Kündigung dieses Treuhandvertrages gilt Folgendes:<br />
a) Ist der Treugeber nicht als Kommanditist im Handelsregister<br />
eingetragen, kann er den Treuhandvertrag nur ordentlich kündigen,<br />
wenn der Treuhänderin eine (anteilige) Kündigung aller<br />
Gesellschaften, an denen der Treugeber mittelbar beteiligt ist,<br />
hinsichtlich der für den Treugeber gehaltenen Kommanditeinlage<br />
gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 der Gesellschaftsverträge möglich ist.<br />
§ 9 dieses Treuhandvertrages bleibt unberührt. Die Kündigung<br />
hat durch eingeschriebenen Brief an die Treuhänderin zu erfolgen<br />
und muss der Treuhänderin unter Beachtung der Kündigungsfrist<br />
des § 22 Abs. 1 Satz 1 der Gesellschaftsverträge zugehen. Das<br />
Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Soweit<br />
erforderlich, ist die Treuhänderin verpflichtet, ihre treuhänderisch<br />
gehaltene Beteiligung an der jeweiligen Gesellschaft unverzüglich<br />
in verhältnismäßigem Umfang zu kündigen.<br />
b) Ist der Treugeber als Kommanditist im Handelsregister eingetragen,<br />
kann er diesen Treuhandvertrag nur ordentlich durch Kündigung<br />
aller Gesellschaften, an denen er beteiligt ist, nach den<br />
Bestimmungen des jeweiligen Gesellschaftsvertrages mit Wirkung<br />
zum Wirksamwerden der Kündigung der betreffenden Gesellschaft<br />
beenden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung<br />
dieses Treuhandvertrages bleibt unberührt.<br />
c) Die Treuhänderin kann diesen Treuhandvertrag mit einer Frist<br />
von drei Monaten zum Ablauf eines Geschäftsjahres durch eingeschriebenen,<br />
an den einzelnen Treugeber gerichteten Brief<br />
ordentlich kündigen. Eine Kündigung kann jedoch frühestens<br />
zum 31. Dezember 2022 ausgesprochen werden. Das Recht zur<br />
außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Ist der Treugeber<br />
im Zeitpunkt der Kündigung des Treuhandvertrages durch die<br />
Treuhänderin nicht als Kommanditist im Handelsregister eingetragen,<br />
hat die Treuhänderin ihre Beteiligung an der jeweiligen<br />
Gesellschaft nach entsprechender Teilung in Höhe der auf den<br />
Treugeber anteilig entfallenden Beteiligung auf diesen im Wege<br />
der Sonderrechtsnachfolge zu übertragen, aufschiebend bedingt<br />
auf die Eintragung des Treugebers im Handelsregister der jeweiligen<br />
Gesellschaft. Zu diesem Zweck ist der Treugeber verpflichtet,<br />
der Komplementärin und der Treuhänderin für die jeweilige<br />
Gesellschaft auf eigene Kosten eine notariell beglaubigte Handelsregistervollmacht<br />
nach näherer Maßgabe von § 7 Abs. 2 lit. a)<br />
des Fonds-Gesellschaftsvertrages zu erteilen. Der Treugeber ist<br />
verpflichtet, die Übertragung anzunehmen.<br />
d) Ist der Treugeber an beiden Gesellschaften beteiligt, erfasst eine<br />
Kündigung dieses Treuhandvertrages, gleich durch welche Partei,<br />
stets den gesamten Treuhandvertrag und die Beteiligungen<br />
des Treugebers an beiden Gesellschaften.<br />
3. Ohne Kündigung endet dieser Treuhandvertrag, wenn durch Gläubiger<br />
der Treuhänderin in deren Kommanditanteil an einer oder beiden<br />
Gesellschaften vollstreckt oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />
über das Vermögen der Treuhänderin eröffnet oder mangels<br />
Masse abgelehnt wird. Für diesen Fall tritt die Treuhänderin bereits