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Prospekt - Scope

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gelegt worden sind und die Treuhänderin, insoweit auch im Auftrag<br />

der jeweiligen Gesellschaft handelnd, daraufhin dem Erwerber<br />

schriftlich die ordnungsgemäße Vorlage der Unterlagen und<br />

Informationen bestätigt hat. Die Treuhänderin darf in diesem Zusammenhang<br />

auch zusätzliche persönliche und/oder wirtschaftliche<br />

Angaben und/oder Unterlagen zur Person des Erwerbers<br />

der Treugeberposition und/oder eines etwaigen Wirtschaftlich<br />

Berechtigten verlangen, soweit sie dies für eine Identifizierung<br />

für erforderlich hält.<br />

2. Übertragungen, die abweichend von den Bestimmungen des vorstehenden<br />

Abs. 1 lit. a) bis c) erfolgen sollen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit<br />

der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Treuhänderin, die<br />

über die Erteilung der Zustimmung nach pflichtgemäßem Ermessen<br />

entscheidet. Eine Übertragung ohne Beachtung der Bestimmungen<br />

des vorstehenden Abs. 1 lit. d) ist in jedem Fall unzulässig.<br />

3. Der Erwerber der Treugeberposition gilt im Verhältnis zur Treuhänderin<br />

nur dann als Treugeber, wenn der Erwerb der Treugeberposition<br />

schriftlich unter Nachweis des Erwerbs der Treugeberposition angezeigt<br />

wurde.<br />

4. Der Erwerber der Treugeberposition hat der Treuhänderin alle deren<br />

Aufwendungen und Kosten aus und im Zusammenhang mit der<br />

Übertragung der Treugeberposition, bzw. mit deren sonstigem Übergang,<br />

auch im Rahmen von Gesamtrechts- oder Sonderrechtsnachfolge<br />

(nachfolgend „sonstiger Übergang“), auf ihn zu erstatten. Er<br />

schuldet außerdem der Treuhänderin für die Übertragung der Treugeberposition<br />

eine – für die Beteiligung an der Fonds-KG und ggf. der<br />

Thesaurus-KG einheitliche – einmalige Umschreibegebühr, und zwar<br />

in Fällen des Verkaufs in Höhe von 1 % eines für die Treugeberposition<br />

zwischen ihm und dem Treugeber vereinbarten Kaufpreises, maximal<br />

aber einen Betrag in Höhe von EUR 500,–, in jedem Fall einer Übertragung<br />

(einschließlich den Fällen des Verkaufs) oder eines sonstigen<br />

Überganges der Treugeberposition aber mindestens einen Betrag in<br />

Höhe von EUR 150,–, jeweils zzgl. etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer.<br />

5. Ist der Treugeber selbst als Kommanditist im Handelsregister eingetragen,<br />

und besteht für ihn eine Verwaltungstreuhand, kann er seinen<br />

(Teil-)Kommanditanteil an der jeweiligen Gesellschaft nur gemäß den<br />

Regelungen des § 20 der Gesellschaftsverträge übertragen (abtreten).<br />

Mit Wirksamwerden der Übertragung gehen gleichzeitig alle Rechte<br />

und Pflichten aus dem Treuhandvertrag auf den Erwerber anteilig in<br />

Höhe des auf ihn übertragenen (Teil-) Kommanditanteiles über.<br />

6. Weitergehende Regelungen in den Gesellschaftsverträgen bleiben<br />

von den vorstehenden Absätzen unberührt.<br />

7. Die Voraussetzungen von Übertragungen der Treugeberposition<br />

des Treugebers auf der Grundlage einer zwischen ihm und der MCE<br />

Schiffskapital etwaig abgeschlossenen Andienungsvereinbarung<br />

oder Rückgabevereinbarung bestimmen sich ausschließlich nach näherer<br />

Maßgabe der in der Andienungsvereinbarung bzw. Rückgabevereinbarung<br />

getroffenen Regelungen. Einer Zustimmung der jeweiligen<br />

Gesellschaft, der Treuhänderin oder der übrigen Gesellschafter<br />

bedarf es für Übertragungen der Treugeberposition insoweit nicht.<br />

§ 9 Umwandlung des Treuhandverhältnisses<br />

Der mittelbar über die Treuhänderin beteiligte Treugeber hat nach näherer<br />

Maßgabe von § 7 Abs. 2 der Gesellschaftsverträge das Recht, sich selbst<br />

als Kommanditist mit seiner treugeberisch über die Treuhänderin gehaltenen<br />

Kommanditeinlage im Handelsregister der jeweiligen Gesellschaft<br />

eintragen zu lassen. Macht der Treugeber von diesem Recht Gebrauch,<br />

wird dieses Vertragsverhältnis für dessen Beteiligung als Verwaltungstreuhandschaft<br />

fortgeführt, so dass die Regelungen dieses Treuhandvertrages<br />

fortgelten, soweit sich nicht aus der nunmehr unmittelbaren Beteiligung<br />

des als Kommanditist eingetragenen Treugebers zwingend etwas<br />

anderes ergibt. Die Treuhänderin ist insbesondere bis auf schriftlichen<br />

Widerruf bevollmächtigt, das Stimmrecht des als Kommanditist eingetragenen<br />

Treugebers in Präsenzversammlungen und Umlaufverfahren<br />

der jeweiligen Gesellschaft auszuüben. Das Recht des als Kommanditist<br />

eingetragenen Treugebers, sein Stimmrecht selbst auszuüben oder durch<br />

einen Vertreter ausüben zu lassen, bleibt unberührt.<br />

§ 10 Tod des Treugebers<br />

Im Falle des Todes des Treugebers wird das Treuhandverhältnis mit dessen<br />

Erben und/oder Vermächtnisnehmern fortgesetzt. Im Übrigen gilt hinsichtlich<br />

der Beteiligung des Treugebers an der jeweiligen Emittentin § 21<br />

des betreffenden Gesellschaftsvertrages entsprechend.<br />

§ 11 Laufzeit, Beendigung<br />

1. Dieser Treuhandvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.<br />

2. Hinsichtlich der Kündigung dieses Treuhandvertrages gilt Folgendes:<br />

a) Ist der Treugeber nicht als Kommanditist im Handelsregister<br />

eingetragen, kann er den Treuhandvertrag nur ordentlich kündigen,<br />

wenn der Treuhänderin eine (anteilige) Kündigung aller<br />

Gesellschaften, an denen der Treugeber mittelbar beteiligt ist,<br />

hinsichtlich der für den Treugeber gehaltenen Kommanditeinlage<br />

gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 der Gesellschaftsverträge möglich ist.<br />

§ 9 dieses Treuhandvertrages bleibt unberührt. Die Kündigung<br />

hat durch eingeschriebenen Brief an die Treuhänderin zu erfolgen<br />

und muss der Treuhänderin unter Beachtung der Kündigungsfrist<br />

des § 22 Abs. 1 Satz 1 der Gesellschaftsverträge zugehen. Das<br />

Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Soweit<br />

erforderlich, ist die Treuhänderin verpflichtet, ihre treuhänderisch<br />

gehaltene Beteiligung an der jeweiligen Gesellschaft unverzüglich<br />

in verhältnismäßigem Umfang zu kündigen.<br />

b) Ist der Treugeber als Kommanditist im Handelsregister eingetragen,<br />

kann er diesen Treuhandvertrag nur ordentlich durch Kündigung<br />

aller Gesellschaften, an denen er beteiligt ist, nach den<br />

Bestimmungen des jeweiligen Gesellschaftsvertrages mit Wirkung<br />

zum Wirksamwerden der Kündigung der betreffenden Gesellschaft<br />

beenden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung<br />

dieses Treuhandvertrages bleibt unberührt.<br />

c) Die Treuhänderin kann diesen Treuhandvertrag mit einer Frist<br />

von drei Monaten zum Ablauf eines Geschäftsjahres durch eingeschriebenen,<br />

an den einzelnen Treugeber gerichteten Brief<br />

ordentlich kündigen. Eine Kündigung kann jedoch frühestens<br />

zum 31. Dezember 2022 ausgesprochen werden. Das Recht zur<br />

außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Ist der Treugeber<br />

im Zeitpunkt der Kündigung des Treuhandvertrages durch die<br />

Treuhänderin nicht als Kommanditist im Handelsregister eingetragen,<br />

hat die Treuhänderin ihre Beteiligung an der jeweiligen<br />

Gesellschaft nach entsprechender Teilung in Höhe der auf den<br />

Treugeber anteilig entfallenden Beteiligung auf diesen im Wege<br />

der Sonderrechtsnachfolge zu übertragen, aufschiebend bedingt<br />

auf die Eintragung des Treugebers im Handelsregister der jeweiligen<br />

Gesellschaft. Zu diesem Zweck ist der Treugeber verpflichtet,<br />

der Komplementärin und der Treuhänderin für die jeweilige<br />

Gesellschaft auf eigene Kosten eine notariell beglaubigte Handelsregistervollmacht<br />

nach näherer Maßgabe von § 7 Abs. 2 lit. a)<br />

des Fonds-Gesellschaftsvertrages zu erteilen. Der Treugeber ist<br />

verpflichtet, die Übertragung anzunehmen.<br />

d) Ist der Treugeber an beiden Gesellschaften beteiligt, erfasst eine<br />

Kündigung dieses Treuhandvertrages, gleich durch welche Partei,<br />

stets den gesamten Treuhandvertrag und die Beteiligungen<br />

des Treugebers an beiden Gesellschaften.<br />

3. Ohne Kündigung endet dieser Treuhandvertrag, wenn durch Gläubiger<br />

der Treuhänderin in deren Kommanditanteil an einer oder beiden<br />

Gesellschaften vollstreckt oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />

über das Vermögen der Treuhänderin eröffnet oder mangels<br />

Masse abgelehnt wird. Für diesen Fall tritt die Treuhänderin bereits

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