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Prospekt - Scope

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82 Gesellschaftsverträge<br />

haltlich des nachfolgenden lit. d) dieses Abs. 2 – auf den Ersatz<br />

des vertragstypisch vorhersehbaren Schadens begrenzt.<br />

d) Für Ansprüche der Kommanditisten auf Ersatz einfach fahrlässig verursachter<br />

Schäden, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers<br />

oder der Gesundheit beruhen, gelten weder der Haftungsausschluss<br />

gemäß vorstehendem lit. b) dieses Abs. 2 noch die Haftungsbegrenzung<br />

gemäß vorstehendem lit. c) dieses Abs. 2. Für diese gilt statt<br />

dessen die Regelung des vorstehenden lit. a) dieses Abs. 2.<br />

3. Hinsichtlich der Verjährung von Schadensersatzansprüchen der Kommanditisten<br />

untereinander gilt Folgendes:<br />

a) Schadensersatzansprüche der Kommanditisten untereinander<br />

verjähren – vorbehaltlich des nachfolgenden lit. b) dieses Abs. 3 –<br />

innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen.<br />

b) Schadensersatzansprüche der Kommanditisten untereinander,<br />

welche auf einer einfach fahrlässigen Verletzung vertraglicher<br />

oder vorvertraglicher Pflichten eines Kommanditisten aus oder<br />

im Zusammenhang mit diesem Gesellschaftsvertrag beruhen,<br />

verjähren abweichend von vorstehendem lit. a) dieses Abs. 3<br />

(i) in drei Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch<br />

entstanden ist und der anspruchsberechtigte Kommanditist von<br />

den haftungsbegründenden Umständen und der Person des<br />

Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit<br />

hätte erlangen müssen, (ii) unabhängig von der Kenntnis oder<br />

grob fahrlässigen Unkenntnis des anspruchsberechtigten Kommanditisten<br />

von den haftungsbegründenden Umständen und der<br />

Person des Schuldners jedenfalls fünf Jahre nach der Entstehung<br />

des Anspruchs und (iii) unabhängig von dem Zeitpunkt der Entstehung<br />

des Anspruches und der Kenntnis oder grob fahrlässigen<br />

Unkenntnis des anspruchsberechtigten Kommanditisten von den<br />

haftungsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners<br />

spätestens innerhalb von zehn Jahren nach der Begehung<br />

der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen den<br />

Schaden auslösenden Ereignis, in allen drei Fällen der vorstehenden<br />

Ziffern (i) bis (iii) jedoch spätestens mit Ablauf einer etwaigen<br />

kürzeren gesetzlichen Frist. Satz 1 dieses lit. b) gilt jedoch nicht<br />

für Ansprüche eines Kommanditisten auf Ersatz von Schäden aus<br />

der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,<br />

und auch dann nicht, wenn die auf den Schadensersatzanspruch<br />

anwendbaren gesetzlichen Verjährungsfristen kürzer sind, als die<br />

im vorstehenden Satz 1 dieses lit. b) genannten; in beiden Fällen<br />

verbleibt es statt dessen bei der Regelung des vorstehenden lit. a)<br />

dieses Abs. 3.<br />

4. Änderungen und Ergänzungen dieses Gesellschaftsvertrages können<br />

nur durch entsprechenden Beschluss der Gesellschafter erfolgen.<br />

5. Die Gesellschafter sind verpflichtet, der Fonds-KG Änderungen ihres<br />

Namens, sofern es sich um natürliche Personen handelt, bzw. der Firma<br />

bei juristischen Personen, Personengesellschaften und Stiftungen sowie<br />

ihrer Postanschrift und/oder E-Mail-Adresse unverzüglich mitzuteilen.<br />

6. Mitteilungen an die Gesellschafter, einschließlich Einberufungsschreiben<br />

zu Präsenzversammlungen und Mitteilungen über eine<br />

Beschlussfassung im Umlaufverfahren, erfolgen schriftlich oder,<br />

sofern der Gesellschafter der Fonds-KG und/oder der Treuhänderin<br />

eine E-Mail-Adresse mitgeteilt hat, nach Wahl der Fonds-KG auf elektronischem<br />

Wege. Für Mitteilungen und Zustellungen an die Gesellschafter<br />

ist die letzte Postanschrift bzw. E-Mail-Adresse maßgeblich,<br />

die der jeweilige Gesellschafter der Fonds-KG und/oder der Treuhänderin<br />

mitgeteilt hat. Mitteilungen an die Gesellschafter gelten<br />

jeweils mit Ablauf einer Frist von acht Kalendertagen ab Absendung<br />

als zugegangen.<br />

7. Die Kosten dieses Gesellschaftsvertrages und seiner Durchführung<br />

trägt die Fonds-KG.<br />

8. Dieser Gesellschaftsvertrag unterliegt ausschließlich deutschem materiellem<br />

Recht. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen und Gerichtsstand<br />

für Streitigkeiten aus diesem Gesellschaftsvertrag ist der Sitz<br />

der Fonds-KG, soweit dies rechtlich zulässig vereinbart werden kann.<br />

9. Sollte eine Bestimmung dieses Gesellschaftsvertrages ganz oder teilweise<br />

unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so soll dies<br />

die Gültigkeit dieses Gesellschaftsvertrages im Übrigen nicht berühren.<br />

Anstelle der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung<br />

soll eine wirksame bzw. durchführbare Bestimmung gelten, die nach<br />

Form, Inhalt, Zeit, Maß und Geltungsbereich dem wirtschaftlichen Ergebnis<br />

des von den Gesellschaftern Gewollten am nächsten kommt.<br />

Sollte der Gesellschaftsvertrag eine Lücke aufweisen, insbesondere<br />

einen offensichtlich regelungsbedürftigen Punkt nicht regeln, so soll<br />

diese durch eine wirksame Bestimmung ausgefüllt werden, deren<br />

wirtschaftliches Ergebnis dem entspricht, was die Gesellschafter vereinbart<br />

hätten, wenn sie die Lückenhaftigkeit erkannt hätten.<br />

Hamburg, 27. April 2012<br />

gez. Holger Dahm Nikolas H. Dierkes<br />

MCE Fonds 09 Verwaltungs GmbH<br />

gez. Holger Dahm Nikolas H. Dierkes<br />

MCE Schiffskapital AG<br />

gez. Holger Dahm Nikolas H. Dierkes<br />

MCE Konzept AG & Co. KG,<br />

diese wiederum vertreten durch ihre Komplementärin,<br />

die MCE Schiffskapital AG<br />

gez. Regina Raven<br />

MCE Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH<br />

gez. Siegfried H. de Witt<br />

MCE Vertriebsgesellschaft mbH

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