Prospekt - Scope
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82 Gesellschaftsverträge<br />
haltlich des nachfolgenden lit. d) dieses Abs. 2 – auf den Ersatz<br />
des vertragstypisch vorhersehbaren Schadens begrenzt.<br />
d) Für Ansprüche der Kommanditisten auf Ersatz einfach fahrlässig verursachter<br />
Schäden, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers<br />
oder der Gesundheit beruhen, gelten weder der Haftungsausschluss<br />
gemäß vorstehendem lit. b) dieses Abs. 2 noch die Haftungsbegrenzung<br />
gemäß vorstehendem lit. c) dieses Abs. 2. Für diese gilt statt<br />
dessen die Regelung des vorstehenden lit. a) dieses Abs. 2.<br />
3. Hinsichtlich der Verjährung von Schadensersatzansprüchen der Kommanditisten<br />
untereinander gilt Folgendes:<br />
a) Schadensersatzansprüche der Kommanditisten untereinander<br />
verjähren – vorbehaltlich des nachfolgenden lit. b) dieses Abs. 3 –<br />
innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen.<br />
b) Schadensersatzansprüche der Kommanditisten untereinander,<br />
welche auf einer einfach fahrlässigen Verletzung vertraglicher<br />
oder vorvertraglicher Pflichten eines Kommanditisten aus oder<br />
im Zusammenhang mit diesem Gesellschaftsvertrag beruhen,<br />
verjähren abweichend von vorstehendem lit. a) dieses Abs. 3<br />
(i) in drei Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch<br />
entstanden ist und der anspruchsberechtigte Kommanditist von<br />
den haftungsbegründenden Umständen und der Person des<br />
Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit<br />
hätte erlangen müssen, (ii) unabhängig von der Kenntnis oder<br />
grob fahrlässigen Unkenntnis des anspruchsberechtigten Kommanditisten<br />
von den haftungsbegründenden Umständen und der<br />
Person des Schuldners jedenfalls fünf Jahre nach der Entstehung<br />
des Anspruchs und (iii) unabhängig von dem Zeitpunkt der Entstehung<br />
des Anspruches und der Kenntnis oder grob fahrlässigen<br />
Unkenntnis des anspruchsberechtigten Kommanditisten von den<br />
haftungsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners<br />
spätestens innerhalb von zehn Jahren nach der Begehung<br />
der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen den<br />
Schaden auslösenden Ereignis, in allen drei Fällen der vorstehenden<br />
Ziffern (i) bis (iii) jedoch spätestens mit Ablauf einer etwaigen<br />
kürzeren gesetzlichen Frist. Satz 1 dieses lit. b) gilt jedoch nicht<br />
für Ansprüche eines Kommanditisten auf Ersatz von Schäden aus<br />
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,<br />
und auch dann nicht, wenn die auf den Schadensersatzanspruch<br />
anwendbaren gesetzlichen Verjährungsfristen kürzer sind, als die<br />
im vorstehenden Satz 1 dieses lit. b) genannten; in beiden Fällen<br />
verbleibt es statt dessen bei der Regelung des vorstehenden lit. a)<br />
dieses Abs. 3.<br />
4. Änderungen und Ergänzungen dieses Gesellschaftsvertrages können<br />
nur durch entsprechenden Beschluss der Gesellschafter erfolgen.<br />
5. Die Gesellschafter sind verpflichtet, der Fonds-KG Änderungen ihres<br />
Namens, sofern es sich um natürliche Personen handelt, bzw. der Firma<br />
bei juristischen Personen, Personengesellschaften und Stiftungen sowie<br />
ihrer Postanschrift und/oder E-Mail-Adresse unverzüglich mitzuteilen.<br />
6. Mitteilungen an die Gesellschafter, einschließlich Einberufungsschreiben<br />
zu Präsenzversammlungen und Mitteilungen über eine<br />
Beschlussfassung im Umlaufverfahren, erfolgen schriftlich oder,<br />
sofern der Gesellschafter der Fonds-KG und/oder der Treuhänderin<br />
eine E-Mail-Adresse mitgeteilt hat, nach Wahl der Fonds-KG auf elektronischem<br />
Wege. Für Mitteilungen und Zustellungen an die Gesellschafter<br />
ist die letzte Postanschrift bzw. E-Mail-Adresse maßgeblich,<br />
die der jeweilige Gesellschafter der Fonds-KG und/oder der Treuhänderin<br />
mitgeteilt hat. Mitteilungen an die Gesellschafter gelten<br />
jeweils mit Ablauf einer Frist von acht Kalendertagen ab Absendung<br />
als zugegangen.<br />
7. Die Kosten dieses Gesellschaftsvertrages und seiner Durchführung<br />
trägt die Fonds-KG.<br />
8. Dieser Gesellschaftsvertrag unterliegt ausschließlich deutschem materiellem<br />
Recht. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen und Gerichtsstand<br />
für Streitigkeiten aus diesem Gesellschaftsvertrag ist der Sitz<br />
der Fonds-KG, soweit dies rechtlich zulässig vereinbart werden kann.<br />
9. Sollte eine Bestimmung dieses Gesellschaftsvertrages ganz oder teilweise<br />
unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so soll dies<br />
die Gültigkeit dieses Gesellschaftsvertrages im Übrigen nicht berühren.<br />
Anstelle der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung<br />
soll eine wirksame bzw. durchführbare Bestimmung gelten, die nach<br />
Form, Inhalt, Zeit, Maß und Geltungsbereich dem wirtschaftlichen Ergebnis<br />
des von den Gesellschaftern Gewollten am nächsten kommt.<br />
Sollte der Gesellschaftsvertrag eine Lücke aufweisen, insbesondere<br />
einen offensichtlich regelungsbedürftigen Punkt nicht regeln, so soll<br />
diese durch eine wirksame Bestimmung ausgefüllt werden, deren<br />
wirtschaftliches Ergebnis dem entspricht, was die Gesellschafter vereinbart<br />
hätten, wenn sie die Lückenhaftigkeit erkannt hätten.<br />
Hamburg, 27. April 2012<br />
gez. Holger Dahm Nikolas H. Dierkes<br />
MCE Fonds 09 Verwaltungs GmbH<br />
gez. Holger Dahm Nikolas H. Dierkes<br />
MCE Schiffskapital AG<br />
gez. Holger Dahm Nikolas H. Dierkes<br />
MCE Konzept AG & Co. KG,<br />
diese wiederum vertreten durch ihre Komplementärin,<br />
die MCE Schiffskapital AG<br />
gez. Regina Raven<br />
MCE Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH<br />
gez. Siegfried H. de Witt<br />
MCE Vertriebsgesellschaft mbH