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Prospekt - Scope

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lässigkeit beschränkt. Dies gilt weder für die Verletzung von Pflichten,<br />

die für die Durchführung dieses Vertrages wesentlich sind (Kardinalpflichten)<br />

noch für Schäden aus der fahrlässigen oder vorsätzlichen<br />

Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.<br />

10. Die Komplementärin erhält von der Fonds-KG<br />

a) für die Geschäftsführung der Fonds-KG und die Übernahme der<br />

persönlichen Haftung für das Geschäftsjahr 2012 eine Vergütung<br />

von insgesamt EUR 6.000,– und ab dem Geschäftsjahr 2013 eine<br />

jährliche Vergütung in Höhe von insgesamt EUR 12.000,– (jeweils<br />

inkl. etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer), die jeweils am Ende<br />

des Geschäftsjahres zur Zahlung fällig ist und die sich ab dem<br />

Geschäftsjahr 2014 jährlich um 2,0 %, mindestens aber in Höhe<br />

der vom Statistischen Bundesamt für das jeweilige Vorjahr ermittelten<br />

durchschnittlichen Inflationsrate, erhöht;<br />

b) sämtliche ihrer mit der Geschäftsführung der Fonds-KG verbundenen<br />

Aufwendungen und Kosten mit deren Anfall ersetzt.<br />

Die Komplementärin ist berechtigt, die vorstehenden Vergütungen<br />

bzw. den Aufwendungs- und Kostenersatz bei Fälligkeit zu entnehmen.<br />

§ 11 Zuständigkeit der Gesellschafter<br />

Die Gesellschafter beschließen über alle ihnen gesetzlich oder durch diesen<br />

Gesellschaftsvertrag zugewiesenen Angelegenheiten, insbesondere<br />

über:<br />

a) Feststellung des Jahresabschlusses;<br />

b) Entlastung der Komplementärin und des Beirates;<br />

c) Wahl des Abschlussprüfers; für die Geschäftsjahre bis einschließlich<br />

desjenigen, in dem die Schließung des Fonds erfolgt, wird abweichend<br />

davon der Abschlussprüfer allein von der MCE Schiffskapital<br />

benannt;<br />

d) Wahl und Abberufung von Beiratsmitgliedern mit Ausnahme der von<br />

der Komplementärin zu entsendenden und abzuberufenden Beiratsmitglieder;<br />

e) Erhöhung und Herabsetzung des Kommanditkapitals, mit Ausnahme<br />

von Erhöhungen gemäß § 6 und Erhöhungen und Herabsetzungen<br />

gemäß § 5 Abs. 2;<br />

f) Änderungen des Gesellschaftsvertrages;<br />

g) Ausschluss von Gesellschaftern, mit Ausnahme von Ausschlüssen<br />

gemäß § 8 Abs. 5;<br />

h) Zustimmung zu Maßnahmen der Geschäftsführung gemäß § 10<br />

Abs. 4;<br />

i) Auflösung der Fonds-KG.<br />

§ 12 Präsenzversammlung und Umlaufverfahren<br />

1. Die Gesellschafter fassen Beschlüsse und entscheiden die Angelegenheiten<br />

der Fonds-KG wahlweise in Präsenzversammlungen (nachfolgend<br />

„Präsenzversammlung“) oder im schriftlichen Umlaufverfahren<br />

(nachfolgend „Umlaufverfahren“). Präsenzversammlungen bzw.<br />

Umlaufverfahren haben zwecks Beschlussfassung über die Gegenstände<br />

in § 11 sowie immer dann stattzufinden, wenn (i) das Wohl der<br />

Fonds-KG dies erfordert oder (ii) der Beirat oder Gesellschafter, die<br />

zusammen mindestens 10 % des Kommanditkapitals repräsentieren,<br />

dies schriftlich unter Übersendung einer Tagesordnung und einer Begründung<br />

verlangen. Die Komplementärin entscheidet nach pflichtgemäßem<br />

Ermessen darüber, ob eine Präsenzversammlung oder ein<br />

Umlaufverfahren stattfindet.<br />

2. Für die Einberufung bzw. Ankündigung von Präsenzversammlungen<br />

bzw. Umlaufverfahren gilt Folgendes:<br />

a) Präsenzversammlungen werden von der Komplementärin einberufen<br />

und finden grundsätzlich am Sitz der Fonds-KG statt. Die<br />

Einberufung erfolgt schriftlich oder per E-Mail unter Angabe des<br />

Tages, der Uhrzeit, des Ortes und der Tagesordnung der Präsenzversammlung.<br />

Die Einberufungsfrist für Präsenzversammlungen<br />

beträgt, vorbehaltlich der Regelungen in nachfolgendem lit. c),<br />

vier Wochen, beginnend mit dem Tag der Absendung des Einberufungsschreibens.<br />

b) Umlaufverfahren werden von der Komplementärin durch schriftliche<br />

oder per E-Mail erfolgende Mitteilung an jeden Gesellschafter<br />

angekündigt. Die Mitteilung, der die Beschlussvorlagen beizufügen<br />

sind, muss den letzten Abstimmungstag angeben, der,<br />

vorbehaltlich der Regelungen in nachfolgendem lit. c), nicht vor<br />

Ablauf von vier Wochen nach der Absendung der Mitteilung liegen<br />

darf und auf einen Werktag (am Sitz der Fonds-KG) fallen<br />

muss. Ein durch entsprechende Mitteilung in Gang gesetztes Umlaufverfahren<br />

kann durch die Komplementärin bis zu dem dem<br />

Abstimmungstag vorangehenden Werktag (am Sitz der Fonds-<br />

KG) abgesetzt werden, indem die Komplementärin statt dessen<br />

eine Präsenzversammlung einberuft, deren Tagesordnung die<br />

Beschlussgegenstände des ursprünglich geplanten Umlaufverfahrens<br />

enthält.<br />

c) Abweichend von den Regelungen in vorstehenden lit. a) und b)<br />

kann in dringenden Fällen die Einberufungsfrist für eine Präsenzversammlung<br />

auf 10 Tage verkürzt, bzw. im Umlaufverfahren der<br />

letzte Abstimmungstag so bestimmt werden, dass dieser nicht<br />

vor Ablauf von 10 Tagen nach Absendung der Mitteilung liegt<br />

und auf einen Werktag (am Sitz der Fonds-KG) fällt.<br />

3. Die Leitung der Präsenzversammlung übernimmt die Komplementärin.<br />

Sie kann die Leitung einem Mitglied des Beirates oder einem Vertreter<br />

der Treuhänderin übertragen. Der Versammlungsleiter ernennt<br />

einen Protokollführer.<br />

4. Für die Beschlussfähigkeit von Präsenzversammlungen bzw. Umlaufverfahren<br />

gilt Folgendes:<br />

a) Die Präsenzversammlung ist nur beschlussfähig, wenn die Komplementärin<br />

sowie Kommanditisten, die insgesamt mehr als 25 %<br />

des stimmberechtigten Kommanditkapitals halten, anwesend<br />

oder vertreten sind.<br />

b) Im Umlaufverfahren ist die Beschlussfähigkeit gegeben, wenn<br />

Gesellschafter, die insgesamt mehr als 25 % des stimmberechtigten<br />

Kommanditkapitals halten, schriftlich ihre Stimme abgegeben<br />

haben. Für Zwecke der Feststellung der Beschlussfähigkeit<br />

gelten im Umlaufverfahren schriftlich erklärte Stimmenthaltungen<br />

als abgegebene Stimmen. Maßgeblich ist der Eingang<br />

der erforderlichen Stimmen bei der Fonds-KG am letzten Abstimmungstag.<br />

c) Ist in einer Präsenzversammlung bzw. in einem Umlaufverfahren<br />

Beschlussfähigkeit nach vorstehenden lit. a) bzw. b) nicht gegeben,<br />

ist unverzüglich unter Einhaltung der Formvorschriften des<br />

vorstehenden Abs. 2 mit derselben Tagesordnung eine neue Präsenzversammlung<br />

einzuberufen bzw. ein neues Umlaufverfahren<br />

einzuleiten, die/das ohne Rücksicht auf die Höhe des anwesenden<br />

oder vertretenen bzw. teilnehmenden Kommanditkapitals beschlussfähig<br />

ist, wenn hierauf in dem Einberufungsschreiben bzw.<br />

der Mitteilung betreffend die neue Präsenzversammlung bzw. das<br />

neue Umlaufverfahren ausdrücklich hingewiesen wurde.<br />

5. Über jede Präsenzversammlung, insbesondere über die darin behandelten<br />

Anträge und durchgeführten Beschlussfassungen – einschließlich<br />

der Stimmabgaben der Gesellschafter sowie des Abstimmungsergebnisses<br />

– ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem<br />

Versammlungsleiter zu unterzeichnen und den Gesellschaftern zuzuleiten<br />

ist. Das Ergebnis jeder Beschlussfassung im Umlaufverfahren wird<br />

den Gesellschaftern von der Fonds-KG schriftlich mitgeteilt. Die Niederschrift<br />

bzw. die schriftliche Mitteilung dienen nur zu Beweiszwecken<br />

und sind nicht Wirksamkeitsvoraussetzung der gefassten Beschlüsse.<br />

6. Jeder Gesellschafter kann sich in einer Präsenzversammlung bzw. in<br />

einem Umlaufverfahren durch einen anderen Gesellschafter, seinen<br />

Ehepartner oder einen in gerader Linie Verwandten, einen kraft Gesetzes<br />

zur Verschwiegenheit verpflichteten Angehörigen der rechts-

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