Prospekt - Scope
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lässigkeit beschränkt. Dies gilt weder für die Verletzung von Pflichten,<br />
die für die Durchführung dieses Vertrages wesentlich sind (Kardinalpflichten)<br />
noch für Schäden aus der fahrlässigen oder vorsätzlichen<br />
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.<br />
10. Die Komplementärin erhält von der Fonds-KG<br />
a) für die Geschäftsführung der Fonds-KG und die Übernahme der<br />
persönlichen Haftung für das Geschäftsjahr 2012 eine Vergütung<br />
von insgesamt EUR 6.000,– und ab dem Geschäftsjahr 2013 eine<br />
jährliche Vergütung in Höhe von insgesamt EUR 12.000,– (jeweils<br />
inkl. etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer), die jeweils am Ende<br />
des Geschäftsjahres zur Zahlung fällig ist und die sich ab dem<br />
Geschäftsjahr 2014 jährlich um 2,0 %, mindestens aber in Höhe<br />
der vom Statistischen Bundesamt für das jeweilige Vorjahr ermittelten<br />
durchschnittlichen Inflationsrate, erhöht;<br />
b) sämtliche ihrer mit der Geschäftsführung der Fonds-KG verbundenen<br />
Aufwendungen und Kosten mit deren Anfall ersetzt.<br />
Die Komplementärin ist berechtigt, die vorstehenden Vergütungen<br />
bzw. den Aufwendungs- und Kostenersatz bei Fälligkeit zu entnehmen.<br />
§ 11 Zuständigkeit der Gesellschafter<br />
Die Gesellschafter beschließen über alle ihnen gesetzlich oder durch diesen<br />
Gesellschaftsvertrag zugewiesenen Angelegenheiten, insbesondere<br />
über:<br />
a) Feststellung des Jahresabschlusses;<br />
b) Entlastung der Komplementärin und des Beirates;<br />
c) Wahl des Abschlussprüfers; für die Geschäftsjahre bis einschließlich<br />
desjenigen, in dem die Schließung des Fonds erfolgt, wird abweichend<br />
davon der Abschlussprüfer allein von der MCE Schiffskapital<br />
benannt;<br />
d) Wahl und Abberufung von Beiratsmitgliedern mit Ausnahme der von<br />
der Komplementärin zu entsendenden und abzuberufenden Beiratsmitglieder;<br />
e) Erhöhung und Herabsetzung des Kommanditkapitals, mit Ausnahme<br />
von Erhöhungen gemäß § 6 und Erhöhungen und Herabsetzungen<br />
gemäß § 5 Abs. 2;<br />
f) Änderungen des Gesellschaftsvertrages;<br />
g) Ausschluss von Gesellschaftern, mit Ausnahme von Ausschlüssen<br />
gemäß § 8 Abs. 5;<br />
h) Zustimmung zu Maßnahmen der Geschäftsführung gemäß § 10<br />
Abs. 4;<br />
i) Auflösung der Fonds-KG.<br />
§ 12 Präsenzversammlung und Umlaufverfahren<br />
1. Die Gesellschafter fassen Beschlüsse und entscheiden die Angelegenheiten<br />
der Fonds-KG wahlweise in Präsenzversammlungen (nachfolgend<br />
„Präsenzversammlung“) oder im schriftlichen Umlaufverfahren<br />
(nachfolgend „Umlaufverfahren“). Präsenzversammlungen bzw.<br />
Umlaufverfahren haben zwecks Beschlussfassung über die Gegenstände<br />
in § 11 sowie immer dann stattzufinden, wenn (i) das Wohl der<br />
Fonds-KG dies erfordert oder (ii) der Beirat oder Gesellschafter, die<br />
zusammen mindestens 10 % des Kommanditkapitals repräsentieren,<br />
dies schriftlich unter Übersendung einer Tagesordnung und einer Begründung<br />
verlangen. Die Komplementärin entscheidet nach pflichtgemäßem<br />
Ermessen darüber, ob eine Präsenzversammlung oder ein<br />
Umlaufverfahren stattfindet.<br />
2. Für die Einberufung bzw. Ankündigung von Präsenzversammlungen<br />
bzw. Umlaufverfahren gilt Folgendes:<br />
a) Präsenzversammlungen werden von der Komplementärin einberufen<br />
und finden grundsätzlich am Sitz der Fonds-KG statt. Die<br />
Einberufung erfolgt schriftlich oder per E-Mail unter Angabe des<br />
Tages, der Uhrzeit, des Ortes und der Tagesordnung der Präsenzversammlung.<br />
Die Einberufungsfrist für Präsenzversammlungen<br />
beträgt, vorbehaltlich der Regelungen in nachfolgendem lit. c),<br />
vier Wochen, beginnend mit dem Tag der Absendung des Einberufungsschreibens.<br />
b) Umlaufverfahren werden von der Komplementärin durch schriftliche<br />
oder per E-Mail erfolgende Mitteilung an jeden Gesellschafter<br />
angekündigt. Die Mitteilung, der die Beschlussvorlagen beizufügen<br />
sind, muss den letzten Abstimmungstag angeben, der,<br />
vorbehaltlich der Regelungen in nachfolgendem lit. c), nicht vor<br />
Ablauf von vier Wochen nach der Absendung der Mitteilung liegen<br />
darf und auf einen Werktag (am Sitz der Fonds-KG) fallen<br />
muss. Ein durch entsprechende Mitteilung in Gang gesetztes Umlaufverfahren<br />
kann durch die Komplementärin bis zu dem dem<br />
Abstimmungstag vorangehenden Werktag (am Sitz der Fonds-<br />
KG) abgesetzt werden, indem die Komplementärin statt dessen<br />
eine Präsenzversammlung einberuft, deren Tagesordnung die<br />
Beschlussgegenstände des ursprünglich geplanten Umlaufverfahrens<br />
enthält.<br />
c) Abweichend von den Regelungen in vorstehenden lit. a) und b)<br />
kann in dringenden Fällen die Einberufungsfrist für eine Präsenzversammlung<br />
auf 10 Tage verkürzt, bzw. im Umlaufverfahren der<br />
letzte Abstimmungstag so bestimmt werden, dass dieser nicht<br />
vor Ablauf von 10 Tagen nach Absendung der Mitteilung liegt<br />
und auf einen Werktag (am Sitz der Fonds-KG) fällt.<br />
3. Die Leitung der Präsenzversammlung übernimmt die Komplementärin.<br />
Sie kann die Leitung einem Mitglied des Beirates oder einem Vertreter<br />
der Treuhänderin übertragen. Der Versammlungsleiter ernennt<br />
einen Protokollführer.<br />
4. Für die Beschlussfähigkeit von Präsenzversammlungen bzw. Umlaufverfahren<br />
gilt Folgendes:<br />
a) Die Präsenzversammlung ist nur beschlussfähig, wenn die Komplementärin<br />
sowie Kommanditisten, die insgesamt mehr als 25 %<br />
des stimmberechtigten Kommanditkapitals halten, anwesend<br />
oder vertreten sind.<br />
b) Im Umlaufverfahren ist die Beschlussfähigkeit gegeben, wenn<br />
Gesellschafter, die insgesamt mehr als 25 % des stimmberechtigten<br />
Kommanditkapitals halten, schriftlich ihre Stimme abgegeben<br />
haben. Für Zwecke der Feststellung der Beschlussfähigkeit<br />
gelten im Umlaufverfahren schriftlich erklärte Stimmenthaltungen<br />
als abgegebene Stimmen. Maßgeblich ist der Eingang<br />
der erforderlichen Stimmen bei der Fonds-KG am letzten Abstimmungstag.<br />
c) Ist in einer Präsenzversammlung bzw. in einem Umlaufverfahren<br />
Beschlussfähigkeit nach vorstehenden lit. a) bzw. b) nicht gegeben,<br />
ist unverzüglich unter Einhaltung der Formvorschriften des<br />
vorstehenden Abs. 2 mit derselben Tagesordnung eine neue Präsenzversammlung<br />
einzuberufen bzw. ein neues Umlaufverfahren<br />
einzuleiten, die/das ohne Rücksicht auf die Höhe des anwesenden<br />
oder vertretenen bzw. teilnehmenden Kommanditkapitals beschlussfähig<br />
ist, wenn hierauf in dem Einberufungsschreiben bzw.<br />
der Mitteilung betreffend die neue Präsenzversammlung bzw. das<br />
neue Umlaufverfahren ausdrücklich hingewiesen wurde.<br />
5. Über jede Präsenzversammlung, insbesondere über die darin behandelten<br />
Anträge und durchgeführten Beschlussfassungen – einschließlich<br />
der Stimmabgaben der Gesellschafter sowie des Abstimmungsergebnisses<br />
– ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem<br />
Versammlungsleiter zu unterzeichnen und den Gesellschaftern zuzuleiten<br />
ist. Das Ergebnis jeder Beschlussfassung im Umlaufverfahren wird<br />
den Gesellschaftern von der Fonds-KG schriftlich mitgeteilt. Die Niederschrift<br />
bzw. die schriftliche Mitteilung dienen nur zu Beweiszwecken<br />
und sind nicht Wirksamkeitsvoraussetzung der gefassten Beschlüsse.<br />
6. Jeder Gesellschafter kann sich in einer Präsenzversammlung bzw. in<br />
einem Umlaufverfahren durch einen anderen Gesellschafter, seinen<br />
Ehepartner oder einen in gerader Linie Verwandten, einen kraft Gesetzes<br />
zur Verschwiegenheit verpflichteten Angehörigen der rechts-