Prospekt - Scope
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und damit der Mittelrückfluss an die an den betreffenden Schiffsgesellschaften<br />
beteiligte Emittentin niedriger als erwartet ausfallen und<br />
damit auch die Auszahlungen an die Investoren negativ beeinflusst<br />
werden. Ferner besteht das Risiko, dass die Schiffsgesellschaften ihre<br />
Schiffe später verkaufen als ursprünglich geplant, womit sich der Mittelrückfluss<br />
an die an ihr beteiligte Emittentin und somit mittelbar<br />
auch an die Investoren verzögern würde.<br />
Währungsrisiken<br />
Der US-Dollar spielt in der Schifffahrt eine zentrale Rolle, da in der<br />
Regel die Einnahmen und ein Teil der Ausgaben in dieser Währung<br />
anfallen. Darüber hinaus werden die Schiffsgesellschaften voraussichtlich<br />
auch die Veräußerung ihrer Schiffe vielfach in US-Dollar abwickeln.<br />
Da regelmäßig für einen Teil der Schiffsbetriebskosten, für<br />
die Gesellschaftskosten und insbesondere für die Auszahlungen auf<br />
das Kapital der Schiffsgesellschaften US-Dollar in Euro gewechselt<br />
werden müssen, besteht das Risiko, dass ein schwächerer US-Dollar<br />
zu einem geringeren Kapitalrückfluss aus den Schiffsgesellschaften<br />
an die an ihnen beteiligte Emittentin führt, was in der Folge auch für<br />
die Investoren zu niedrigeren Auszahlungen bzw. Thesaurierungszahlungen<br />
führen kann.<br />
Schiffshypothekendarlehen werden häufig zum Teil in anderen Währungen<br />
als der jeweiligen Einnahmewährung, etwa in Japanischen<br />
Yen oder in Schweizer Franken, aufgenommen. Steigt der Kurs der<br />
entsprechenden Währungen im Verhältnis zu einer von diesen abweichenden<br />
Einnahmewährung (z. B. US-Dollar), führt dies bei den<br />
Schiffsgesellschaften zu erhöhten Ausgaben für Zinsen und Tilgung,<br />
was wiederum negative Auswirkungen auf die Auszahlungen aus<br />
den Schiffsgesellschaften an die an ihnen beteiligte Emittentin hätte<br />
und in der Folge auch für die Investoren zu niedrigeren Auszahlungen<br />
bzw. Thesaurierungszahlungen führen kann.<br />
Versicherungen<br />
Schiffe werden regelmäßig gegen die üblichen Risiken des Schiffsbetriebes<br />
versichert. Möglich ist jedoch, dass der Versicherungsschutz<br />
nicht ausreicht oder versagt wird. Auch sind nicht alle Risiken versicherbar.<br />
Selbstbehalte können bei kumuliertem Schadenseintritt<br />
zu nicht kalkulierten finanziellen Belastungen führen. Zudem ist ein<br />
Ausfall der jeweiligen Versicherungsgesellschaft nicht völlig auszuschließen.<br />
Sollten im Schadensfall die Versicherungsleistungen nicht<br />
ausreichen oder der Schaden nicht versichert sein, kann dies im Extremfall<br />
zum Totalverlust des von einer Emittentin in eine Schiffsbeteiligung<br />
investierten Kapitals führen, was für die Investoren zu niedrigeren<br />
Auszahlungen bzw. Thesaurierungszahlungen führen kann.<br />
Andere Rechtskreise<br />
Bei Schiffsgesellschaften ist regelmäßig mit der Anwendung ausländischer<br />
Rechtsordnungen zu rechnen, da die Schiffe überwiegend im<br />
Ausland eingesetzt werden. Dies gilt beispielsweise für eine Mithaftung<br />
für Hafengebühren und Steuern, die Mithaftung bei Unfällen<br />
und Frachtschäden sowie die Vollstreckung aus Verträgen vor Ort.<br />
Eventuelle gerichtliche Auseinandersetzungen in diesem Zusammenhang<br />
richten sich grundsätzlich nach den in dem jeweiligen<br />
Staat geltenden gesetzlichen Regelungen oder den vertraglich vereinbarten<br />
ausländischen Regelungen, die erheblich vom deutschen<br />
Rechtsverständnis abweichen können. Aufgrund der Andersartigkeit<br />
dieser Rechtskreise kann sich die Durchsetzung und die Abwehr von<br />
Ansprüchen schwieriger gestalten und/oder mit erheblich höheren<br />
Kosten verbunden sein als geplant. Dies kann die Auszahlungen an<br />
die an der jeweiligen Schiffsgesellschaft beteiligte Emittentin negativ<br />
beeinflussen und in der Folge auch für die Investoren zu niedrigeren<br />
Auszahlungen bzw. Thesaurierungszahlungen führen.<br />
Steuerliche Risiken<br />
Fortbestand der steuerlichen Rechtslage und der konzeptionellen<br />
Grundlagen<br />
Das steuerliche Konzept des Beteiligungsangebotes wurde auf<br />
der Grundlage der zum Zeitpunkt der <strong>Prospekt</strong>aufstellung geltenden<br />
Rechtslage entwickelt. Künftige Änderungen der Gesetze,<br />
der Rechtsprechung oder der Auffassung der Finanzverwaltung<br />
können sich nachteilig auf die steuerliche Situation der Schiffsgesellschaften,<br />
der Emittentinnen und der Investoren auswirken.<br />
Es wird vorausgesetzt, dass die in diesem Verkaufsprospekt beschriebenen<br />
tatsächlichen konzeptionellen Grundlagen in ihrer<br />
Gesamtheit eintreten. Die abschließende Würdigung der steuerlich<br />
relevanten Sachverhalte durch die Finanzverwaltung wird<br />
erst im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung (Betriebsprüfung)<br />
erfolgen. Insoweit können auch rückwirkende Änderungen<br />
der steuerlichen Situation eintreten. Sollte die Finanzverwaltung<br />
der Auffassung der Schiffsgesellschaften bzw. der Emittentinnen<br />
nicht folgen, müssten diese ggf. Einspruchs- und Klageverfahren<br />
mit ungewissem Ausgang führen, was neben einer höheren<br />
Steuerbelastung auch höhere Gesellschaftskosten zur Folge haben<br />
könnte.<br />
Steuerliche Ergebnisse aus der Beteiligung an den Emittentinnen<br />
Das steuerliche Konzept des Beteiligungsangebotes sieht vor, dass<br />
die Emittentinnen nur Anteile an Schiffsgesellschaften erwerben, die<br />
zur pauschalen Gewinnermittlung nach § 5a EStG optiert haben bzw.<br />
die Option im Jahr der Indienststellung des Schiffes planen. Soweit<br />
eine Emittentin Anteile an Schiffsgesellschaften erwirbt, die nicht<br />
zur pauschalen Gewinnermittlung nach § 5a EStG optiert haben oder<br />
entgegen ihrer erklärten Absicht nicht im Jahr der Indienststellung<br />
des Schiffes optieren, ergeben sich für die betreffende Emittentin und<br />
die Investoren zusätzliche steuerliche Belastungen.<br />
Das steuerliche Konzept des Beteiligungsangebotes geht ferner<br />
davon aus, dass alle Schiffsgesellschaften während der gesamten<br />
Laufzeit der Emittentinnen die Tonnagebesteuerung anwenden<br />
und die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Die jeweilige<br />
Emittentin hat als Mitgesellschafterin hierauf nur geringen<br />
Einfluss. Falls eine Schiffsgesellschaft die Voraussetzungen für die<br />
Anwendung der Tonnagebesteuerung, insbesondere das Merkmal<br />
der inländischen Bereederung, nicht erfüllt, entfällt für sie die<br />
Möglichkeit der pauschalen Gewinnermittlung mit der Folge, dass<br />
ihre steuerlichen Gewinne durch Betriebsvermögensvergleich zu<br />
ermitteln wären. Dies würde zu höheren steuerlichen Gewinnen<br />
als angenommen führen, die höhere ertragsteuerliche Belastungen<br />
der betreffenden Emittentin und der Investoren und damit einen<br />
geringeren effektiven Mittelzufluss an die Investoren zur Folge hätten.<br />
Dies gilt auch für den Fall, dass die Regelungen zur Tonnagebesteuerung<br />
in der Zukunft zum Nachteil der Schiffsgesellschaften<br />
geändert oder aufgehoben werden oder die Inanspruchnahme der<br />
Tonnagebesteuerung aus sonstigen Gründen nicht erfolgt.<br />
Das steuerliche Konzept beruht auf der Annahme, dass die jeweilige<br />
Emittentin zur Mitunternehmerin der Schiffsgesellschaft wird,<br />
deren Anteile sie erwirbt. Sofern eine Beteiligung an einer Schiffsgesellschaft<br />
nach kurzer Haltedauer veräußert wird, kann nicht ausgeschlossen<br />
werden, dass die Finanzverwaltung die Mitunternehmerschaft<br />
der Emittentinnen in der betreffenden Schiffsgesellschaft<br />
problematisiert. Wird die Mitunternehmerschaft verneint, wären etwaige<br />
Gewinne aus der Veräußerung einer Beteiligung auf Ebene<br />
der betreffenden Emittentin festzustellen und von den Investoren<br />
anteilig zu versteuern.