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Prospekt - Scope

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12<br />

Risiken der Vermögensanlage<br />

Sowohl die Anbieterin, die von den Emittentinnen mit der Vermittlung<br />

von Beteiligungen beauftragt worden ist, als auch die von den<br />

Emittentinnen mit der Treuhandverwaltung beauftragte MCE Treuhand,<br />

die von den Emittentinnen mit Beratungs- und Unterstützungsleistungen<br />

beauftragte MCE Konzept, welche den Emittentinnen auch<br />

Nutzungsrechte an einem Bewertungsmodul und Bewertungssystem<br />

eingeräumt hat, und die von den Emittentinnen ebenfalls mit der<br />

Vermittlung von Beteiligungen beauftragte MCE Vertrieb sind Kommanditisten<br />

der beiden Emittentinnen. Die Anbieterin und die MCE<br />

Konzept sind außerdem alleinige Gesellschafter der Komplementärin<br />

der beiden Emittentinnen, der MCE Fonds 09 Verwaltungs GmbH (in<br />

diesem Verkaufsprospekt „MCE Verwaltung“ oder „Komplementärin“).<br />

Die Anbieterin ist darüber hinaus Mehrheitsgesellschafterin der<br />

MCE Vertrieb und persönlich haftende Gesellschafterin der MCE Konzept.<br />

Die Aktionäre der Anbieterin sind personenidentisch mit den<br />

Gesellschaftern der Treuhänderin und den Kommanditisten der MCE<br />

Konzept. Zwei Aktionäre der Anbieterin sind alleinige Mitglieder von<br />

deren Vorstand und zugleich Geschäftsführer der Komplementärin.<br />

Der Geschäftsführer der MCE Vertrieb ist auch deren Mitgesellschafter.<br />

Außerdem bestehen verwandtschaftliche Beziehungen zwischen<br />

einem Vorstandsmitglied der Anbieterin und dem geschäftsführenden<br />

Gesellschafter einer Gesellschaft, die von der Fonds-KG mit der<br />

Erbringung von Steuerberatungsleistungen beauftragt wurde.<br />

Aus den vorstehend beschriebenen personellen und kapitalmäßigen<br />

Verflechtungen können sich jeweils grundsätzlich Interessenkonflikte<br />

ergeben, die zum Nachteil der Emittentinnen wie auch der Investoren<br />

gehen und den Wert und die Entwicklung der Beteiligung der Investoren<br />

an den Emittentinnen nachteilig beeinflussen können.<br />

Ferner können sich auch zum Nachteil der Emittentinnen und der<br />

Investoren führende Interessenkonflikte daraus ergeben, dass die<br />

Treuhänderin auch für andere Fondsgesellschaften bzw. Anleger<br />

solcher Fondsgesellschaften Treuhandtätigkeiten übernommen hat<br />

und auch in Zukunft übernehmen wird, wie auch daraus, dass Vorstandsmitglieder<br />

der Anbieterin auch Geschäftsführungsfunktionen<br />

bei anderen Fondsgesellschaften, insbesondere auch bei Dachfonds<br />

im Schifffahrtsbereich wahrnehmen. Außerdem sind die Geschäftsführer<br />

der Komplementärin im Hinblick auf andere geschäftliche<br />

Aktivitäten, auch im Schifffahrtsbereich, von ihrem Wettbewerbsverbot<br />

gegenüber der Komplementärin und den Emittentinnen befreit<br />

worden, und ihnen wurde gestattet, Dritte – einschließlich solcher<br />

Unternehmen, an denen sie selbst beteiligt sind oder in denen sie<br />

Organfunktionen ausüben – im Namen der Emittentinnen und auf<br />

deren Kosten mit der Erbringung von Leistungen gegen Entgelt zu<br />

beauftragen, welche in den Tätigkeitsbereich der Geschäftsführung<br />

der jeweiligen Emittentin bzw. Komplementärin fallen, was ebenfalls<br />

zu Interessenkonflikten führen kann. Ein Aktionär der Anbieterin ist<br />

an einer Gesellschaft beteiligt, die Beratungsleistungen für Fondsgesellschaften<br />

erbringt. Darüber hinaus kann nicht ausgeschlossen werden,<br />

dass sich die Anbieterin oder deren Aktionäre zukünftig an Reedereien,<br />

Maklergesellschaften, Vertriebsgesellschaften oder solchen<br />

Gesellschaften beteiligen, welche selbst wiederum mittelbare oder<br />

unmittelbare Beteiligungen an Fondsgesellschaften halten oder als<br />

Anbieter von Fondsgesellschaften auftreten, woraus sich ebenfalls<br />

grundsätzlich Interessenkonflikte ergeben können.<br />

Die mit der Einwerbung des Beteiligungskapitals beauftragten, gegenüber<br />

dem Investor auftretenden Anlageberater und -vermittler erhalten<br />

für jede erfolgreiche Vermittlung eines Investors eine Provision, deren<br />

Höhe abhängig von der im Einzelfall abgeschlossenen Vereinbarung<br />

ist. Das Interesse der Anlageberater und -vermittler an der Provision<br />

kann bei diesen zu Interessenkonflikten führen und die dem Investor<br />

erteilte Empfehlung zur Zeichnung der Beteiligung beeinflussen.<br />

Vielfach werden auch auf Ebene der Schiffsgesellschaften, in die die<br />

Emittentinnen investieren, personelle und kapitalmäßige Verflechtungen<br />

vorliegen, die sich nachteilig auf den Wert und die Entwicklung<br />

dieser Schiffsgesellschaften und der von den Emittentinnen an<br />

diesen Schiffsgesellschaften erworbenen Anteile auswirken können,<br />

was in der Folge auch den Wert der Beteiligungen der Investoren an<br />

den Emittentinnen nachteilig beeinflusst und insbesondere auch zu<br />

geringeren Auszahlungen an bzw. Thesaurierungszahlungen für die<br />

Investoren führen kann.<br />

Formale Mittelfreigabe- und Mittelverwendungskontrolle<br />

Die Fonds-KG hat mit einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft einen<br />

Vertrag über die formale Kontrolle der Freigabe und Verwendung<br />

des bei Investoren eingeworbenen Beteiligungskapitals sowie der<br />

von den Investoren für den Erwerb des Andienungsrechtes Klassik<br />

und des Andienungsrechtes Flex geschuldeten Prämien abgeschlossen.<br />

Die Kontrolle nach diesem Vertrag beschränkt sich dabei<br />

darauf, ob bestimmte vertraglich definierte Voraussetzungen formal<br />

vorliegen. Die rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken einer Beteiligung<br />

an den Emittentinnen werden durch den Mittelfreigabe- und<br />

Mittelverwendungskontrollvertrag nicht begrenzt. Wegen der nur formalen<br />

Kontrolle kann es zu einer Fehlverwendung des eingezahlten<br />

Beteiligungskapitals kommen, was im Extremfall zur Insolvenz der<br />

Fonds-KG führen kann.<br />

Auch bei Schiffsgesellschaften, in die die Emittentinnen investieren,<br />

können entsprechende Mittelfreigabe- und Mittelverwendungskontrollverträge<br />

abgeschlossen worden sein, die sich ebenfalls in der<br />

oben beschriebenen Weise auf die Prüfung bestimmter formaler<br />

Voraussetzungen beschränken. Insofern bestehen auch auf Ebene<br />

dieser Schiffsgesellschaften die vorgenannten Risiken entsprechend.<br />

Regulierung des Marktes für geschlossene Fonds<br />

Geschlossene Fonds wie MCE 09 Sternenflotte FLEX unterliegen<br />

zunehmend der Regulierung und Beaufsichtigung durch Gesetzgeber<br />

und Verwaltungsbehörden. So treten zum 1. Juni 2012 Teile des<br />

Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts<br />

in Kraft, aufgrund derer u.a. Anteile an geschlossenen<br />

Fonds als Finanzinstrumente i.S.d. Kreditwesengesetzes und<br />

Wertpapierhandelsgesetzbuches eingeordnet werden. Derzeit bestehen<br />

zum Teil noch Unsicherheiten, welche konkreten Auswirkungen<br />

dies auf Emittentinnen wie die Fonds-KG und die Thesaurus-KG haben<br />

wird, z.B. im Hinblick auf eine mögliche Erlaubnispflicht nach<br />

dem Kreditwesengesetz. Darüber hinaus ist auch nicht ausgeschlossen,<br />

dass durch weitere gesetzgeberische Maßnahmen und/oder<br />

Änderungen in der Verwaltungspraxis zukünftig zusätzliche Anforderungen<br />

an geschlossene Fonds und damit auch an die Emittentinnen<br />

gestellt und insbesondere Erlaubnispflichten begründet werden.<br />

Dies gilt vor allem auch im Hinblick auf die geplante Umsetzung der<br />

europäischen AIFM-Richtlinie in deutsches Recht, hinsichtlich derer<br />

aber zum Zeitpunkt der <strong>Prospekt</strong>aufstellung mangels Vorliegens entsprechender<br />

Gesetzesentwürfe noch keine hinreichend verlässlichen<br />

Angaben gemacht werden können. Es besteht das Risiko, dass im<br />

Zusammenhang mit der zukünftigen Umsetzung regulatorischer Vorgaben<br />

zusätzliche Kosten auf die Emittentinnen zukommen, was sich<br />

nachteilig auf die Liquidität und das Ergebnis der Emittentinnen und<br />

damit auch auf die Auszahlungen an die Investoren auswirken würde.<br />

Sofern die Tätigkeit der Emittentinnen zukünftig erlaubnispflichtig<br />

werden sollte, besteht zusätzlich zu dem vorstehend genannten<br />

Kostenrisiko außerdem das Risiko, dass die Anträge auf Erteilung<br />

der Erlaubnis von der zuständigen Behörde abgelehnt werden, was<br />

zu einer Rückabwicklung der Emittentinnen führen kann, wobei nicht<br />

sichergestellt ist, dass in diesem Fall die Einlage des Investors vollständig<br />

zurückgezahlt werden kann.<br />

Entsprechende Risiken können für die Emittentinnen auf Ebene der<br />

Schiffsgesellschaften, in die sie investieren, bestehen.

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