Prospekt - Scope
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Risiken der Vermögensanlage<br />
Sowohl die Anbieterin, die von den Emittentinnen mit der Vermittlung<br />
von Beteiligungen beauftragt worden ist, als auch die von den<br />
Emittentinnen mit der Treuhandverwaltung beauftragte MCE Treuhand,<br />
die von den Emittentinnen mit Beratungs- und Unterstützungsleistungen<br />
beauftragte MCE Konzept, welche den Emittentinnen auch<br />
Nutzungsrechte an einem Bewertungsmodul und Bewertungssystem<br />
eingeräumt hat, und die von den Emittentinnen ebenfalls mit der<br />
Vermittlung von Beteiligungen beauftragte MCE Vertrieb sind Kommanditisten<br />
der beiden Emittentinnen. Die Anbieterin und die MCE<br />
Konzept sind außerdem alleinige Gesellschafter der Komplementärin<br />
der beiden Emittentinnen, der MCE Fonds 09 Verwaltungs GmbH (in<br />
diesem Verkaufsprospekt „MCE Verwaltung“ oder „Komplementärin“).<br />
Die Anbieterin ist darüber hinaus Mehrheitsgesellschafterin der<br />
MCE Vertrieb und persönlich haftende Gesellschafterin der MCE Konzept.<br />
Die Aktionäre der Anbieterin sind personenidentisch mit den<br />
Gesellschaftern der Treuhänderin und den Kommanditisten der MCE<br />
Konzept. Zwei Aktionäre der Anbieterin sind alleinige Mitglieder von<br />
deren Vorstand und zugleich Geschäftsführer der Komplementärin.<br />
Der Geschäftsführer der MCE Vertrieb ist auch deren Mitgesellschafter.<br />
Außerdem bestehen verwandtschaftliche Beziehungen zwischen<br />
einem Vorstandsmitglied der Anbieterin und dem geschäftsführenden<br />
Gesellschafter einer Gesellschaft, die von der Fonds-KG mit der<br />
Erbringung von Steuerberatungsleistungen beauftragt wurde.<br />
Aus den vorstehend beschriebenen personellen und kapitalmäßigen<br />
Verflechtungen können sich jeweils grundsätzlich Interessenkonflikte<br />
ergeben, die zum Nachteil der Emittentinnen wie auch der Investoren<br />
gehen und den Wert und die Entwicklung der Beteiligung der Investoren<br />
an den Emittentinnen nachteilig beeinflussen können.<br />
Ferner können sich auch zum Nachteil der Emittentinnen und der<br />
Investoren führende Interessenkonflikte daraus ergeben, dass die<br />
Treuhänderin auch für andere Fondsgesellschaften bzw. Anleger<br />
solcher Fondsgesellschaften Treuhandtätigkeiten übernommen hat<br />
und auch in Zukunft übernehmen wird, wie auch daraus, dass Vorstandsmitglieder<br />
der Anbieterin auch Geschäftsführungsfunktionen<br />
bei anderen Fondsgesellschaften, insbesondere auch bei Dachfonds<br />
im Schifffahrtsbereich wahrnehmen. Außerdem sind die Geschäftsführer<br />
der Komplementärin im Hinblick auf andere geschäftliche<br />
Aktivitäten, auch im Schifffahrtsbereich, von ihrem Wettbewerbsverbot<br />
gegenüber der Komplementärin und den Emittentinnen befreit<br />
worden, und ihnen wurde gestattet, Dritte – einschließlich solcher<br />
Unternehmen, an denen sie selbst beteiligt sind oder in denen sie<br />
Organfunktionen ausüben – im Namen der Emittentinnen und auf<br />
deren Kosten mit der Erbringung von Leistungen gegen Entgelt zu<br />
beauftragen, welche in den Tätigkeitsbereich der Geschäftsführung<br />
der jeweiligen Emittentin bzw. Komplementärin fallen, was ebenfalls<br />
zu Interessenkonflikten führen kann. Ein Aktionär der Anbieterin ist<br />
an einer Gesellschaft beteiligt, die Beratungsleistungen für Fondsgesellschaften<br />
erbringt. Darüber hinaus kann nicht ausgeschlossen werden,<br />
dass sich die Anbieterin oder deren Aktionäre zukünftig an Reedereien,<br />
Maklergesellschaften, Vertriebsgesellschaften oder solchen<br />
Gesellschaften beteiligen, welche selbst wiederum mittelbare oder<br />
unmittelbare Beteiligungen an Fondsgesellschaften halten oder als<br />
Anbieter von Fondsgesellschaften auftreten, woraus sich ebenfalls<br />
grundsätzlich Interessenkonflikte ergeben können.<br />
Die mit der Einwerbung des Beteiligungskapitals beauftragten, gegenüber<br />
dem Investor auftretenden Anlageberater und -vermittler erhalten<br />
für jede erfolgreiche Vermittlung eines Investors eine Provision, deren<br />
Höhe abhängig von der im Einzelfall abgeschlossenen Vereinbarung<br />
ist. Das Interesse der Anlageberater und -vermittler an der Provision<br />
kann bei diesen zu Interessenkonflikten führen und die dem Investor<br />
erteilte Empfehlung zur Zeichnung der Beteiligung beeinflussen.<br />
Vielfach werden auch auf Ebene der Schiffsgesellschaften, in die die<br />
Emittentinnen investieren, personelle und kapitalmäßige Verflechtungen<br />
vorliegen, die sich nachteilig auf den Wert und die Entwicklung<br />
dieser Schiffsgesellschaften und der von den Emittentinnen an<br />
diesen Schiffsgesellschaften erworbenen Anteile auswirken können,<br />
was in der Folge auch den Wert der Beteiligungen der Investoren an<br />
den Emittentinnen nachteilig beeinflusst und insbesondere auch zu<br />
geringeren Auszahlungen an bzw. Thesaurierungszahlungen für die<br />
Investoren führen kann.<br />
Formale Mittelfreigabe- und Mittelverwendungskontrolle<br />
Die Fonds-KG hat mit einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft einen<br />
Vertrag über die formale Kontrolle der Freigabe und Verwendung<br />
des bei Investoren eingeworbenen Beteiligungskapitals sowie der<br />
von den Investoren für den Erwerb des Andienungsrechtes Klassik<br />
und des Andienungsrechtes Flex geschuldeten Prämien abgeschlossen.<br />
Die Kontrolle nach diesem Vertrag beschränkt sich dabei<br />
darauf, ob bestimmte vertraglich definierte Voraussetzungen formal<br />
vorliegen. Die rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken einer Beteiligung<br />
an den Emittentinnen werden durch den Mittelfreigabe- und<br />
Mittelverwendungskontrollvertrag nicht begrenzt. Wegen der nur formalen<br />
Kontrolle kann es zu einer Fehlverwendung des eingezahlten<br />
Beteiligungskapitals kommen, was im Extremfall zur Insolvenz der<br />
Fonds-KG führen kann.<br />
Auch bei Schiffsgesellschaften, in die die Emittentinnen investieren,<br />
können entsprechende Mittelfreigabe- und Mittelverwendungskontrollverträge<br />
abgeschlossen worden sein, die sich ebenfalls in der<br />
oben beschriebenen Weise auf die Prüfung bestimmter formaler<br />
Voraussetzungen beschränken. Insofern bestehen auch auf Ebene<br />
dieser Schiffsgesellschaften die vorgenannten Risiken entsprechend.<br />
Regulierung des Marktes für geschlossene Fonds<br />
Geschlossene Fonds wie MCE 09 Sternenflotte FLEX unterliegen<br />
zunehmend der Regulierung und Beaufsichtigung durch Gesetzgeber<br />
und Verwaltungsbehörden. So treten zum 1. Juni 2012 Teile des<br />
Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts<br />
in Kraft, aufgrund derer u.a. Anteile an geschlossenen<br />
Fonds als Finanzinstrumente i.S.d. Kreditwesengesetzes und<br />
Wertpapierhandelsgesetzbuches eingeordnet werden. Derzeit bestehen<br />
zum Teil noch Unsicherheiten, welche konkreten Auswirkungen<br />
dies auf Emittentinnen wie die Fonds-KG und die Thesaurus-KG haben<br />
wird, z.B. im Hinblick auf eine mögliche Erlaubnispflicht nach<br />
dem Kreditwesengesetz. Darüber hinaus ist auch nicht ausgeschlossen,<br />
dass durch weitere gesetzgeberische Maßnahmen und/oder<br />
Änderungen in der Verwaltungspraxis zukünftig zusätzliche Anforderungen<br />
an geschlossene Fonds und damit auch an die Emittentinnen<br />
gestellt und insbesondere Erlaubnispflichten begründet werden.<br />
Dies gilt vor allem auch im Hinblick auf die geplante Umsetzung der<br />
europäischen AIFM-Richtlinie in deutsches Recht, hinsichtlich derer<br />
aber zum Zeitpunkt der <strong>Prospekt</strong>aufstellung mangels Vorliegens entsprechender<br />
Gesetzesentwürfe noch keine hinreichend verlässlichen<br />
Angaben gemacht werden können. Es besteht das Risiko, dass im<br />
Zusammenhang mit der zukünftigen Umsetzung regulatorischer Vorgaben<br />
zusätzliche Kosten auf die Emittentinnen zukommen, was sich<br />
nachteilig auf die Liquidität und das Ergebnis der Emittentinnen und<br />
damit auch auf die Auszahlungen an die Investoren auswirken würde.<br />
Sofern die Tätigkeit der Emittentinnen zukünftig erlaubnispflichtig<br />
werden sollte, besteht zusätzlich zu dem vorstehend genannten<br />
Kostenrisiko außerdem das Risiko, dass die Anträge auf Erteilung<br />
der Erlaubnis von der zuständigen Behörde abgelehnt werden, was<br />
zu einer Rückabwicklung der Emittentinnen führen kann, wobei nicht<br />
sichergestellt ist, dass in diesem Fall die Einlage des Investors vollständig<br />
zurückgezahlt werden kann.<br />
Entsprechende Risiken können für die Emittentinnen auf Ebene der<br />
Schiffsgesellschaften, in die sie investieren, bestehen.