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Prospekt - Scope

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24<br />

Emittentinnen<br />

Rechtsgeschäfte und Handlungen vorzunehmen. Sie kann hierzu<br />

andere Unternehmen gründen, erwerben oder sich an solchen beteiligen,<br />

Beteiligungen veräußern und Zweigniederlassungen im Inund<br />

Ausland errichten. Die Fonds-KG kann die Rechtsgeschäfte selbst<br />

vornehmen oder durch Dritte ausführen lassen.<br />

Abweichende gesellschaftsvertragliche Regelungen<br />

Wie bei sogenannten Publikums-Kommanditgesellschaften üblich,<br />

weicht der Gesellschaftsvertrag der Fonds-KG (abgedruckt auf<br />

den S. 70 ff.) in weiten Teilen von den gesetzlichen Regelungen<br />

ab. Dies gilt für die Bestimmungen der §§ 3 bis 27 des Fonds-<br />

Gesellschaftsvertrages, nämlich die Regelungen zu Geschäftsjahr<br />

und Dauer (§ 3), Mittelverwendungs- und Mittelherkunftsplanung<br />

(§ 4), Gesellschafter und Kommanditeinlagen (§ 5), Erhöhung der<br />

Kommanditeinlage der Treuhänderin (§ 6), Stellung der Treugeber<br />

(§ 7), Leistung von Kommanditeinlagen und sonstigen geschuldeten<br />

Beträgen (§ 8), Gesellschafterkonten und gesamthänderisch<br />

gebundenes Rücklagenkonto (§ 9), Vertretung und Geschäftsführung<br />

(§ 10), Zuständigkeit der Gesellschafter (§ 11), Präsenzversammlung<br />

und Umlaufverfahren (§ 12), Gesellschafterbeschlüsse<br />

(§ 13), Beirat (§ 14), Besondere Gesellschafterbeiträge (§ 15),<br />

Jahresabschluss (§ 16), Ergebnisverteilung (§ 17), Auszahlungen<br />

und Haftung (§ 18), Informations- und Kontrollrechte/Informationsweitergabe<br />

durch die Treuhänderin (§ 19), Übertragung<br />

von Kommanditanteilen (§ 20), Tod eines Gesellschafters (§ 21),<br />

Kündigung (§ 22), Ausscheiden eines Gesellschafters (§ 23), Abfindung<br />

(§ 24), Wettbewerbsverbot (§ 25), Auflösung und Liquidation<br />

(§ 26), Schlussbestimmungen (§ 27). Insbesondere befreit<br />

der Gesellschaftsvertrag der Fonds-KG die Komplementärin MCE<br />

Verwaltung und deren Geschäftsführer von den Beschränkungen<br />

des § 181 BGB und vom gesetzlichen Wettbewerbsverbot, erlaubt<br />

es ihnen, sich bei der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit der Hilfe<br />

Dritter zu bedienen, verlangt im Hinblick auf bestimmte Geschäftsführungsmaßnahmen<br />

der MCE Verwaltung eine Zustimmung der<br />

Gesellschafterversammlung bzw. des Beirates, enthält Regelungen<br />

zur Haftung der Komplementärin bei Pflichtverletzungen und regelt<br />

im Übrigen die auf S. 27 f. beschriebenen besonderen Rechte und<br />

Pflichten aus der Mitgliedschaft der Komplementärin. Abgesehen<br />

von vorstehendem weichen die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages<br />

der Fonds-KG im Hinblick auf die Komplementärin nicht<br />

von der gesetzlichen Regelung ab.<br />

Einzelheiten der vorstehend genannten Bestimmungen können dem<br />

auf S. 70 ff. vollständig abgedruckten Gesellschaftsvertrag der Fonds-<br />

KG entnommen werden.<br />

Der Gesellschaftsvertrag der MCE Verwaltung sieht vor, dass die MCE<br />

Verwaltung durch zwei Geschäftsführer oder einen Geschäftsführer zusammen<br />

mit einem Prokuristen vertreten wird, wobei die Gesellschafterversammlung<br />

abweichend hiervon Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis<br />

erteilen und sie von den Beschränkungen des § 181 BGB<br />

befreien kann. Darüber hinaus weicht der Gesellschaftsvertrag der MCE<br />

Verwaltung nicht von den gesetzlichen Bestimmungen ab.<br />

Persönlich haftende Gesellschafterin<br />

Einzige persönlich haftende Gesellschafterin der Fonds-KG ist die MCE<br />

Fonds 09 Verwaltungs GmbH, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung<br />

(GmbH) nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.<br />

Die MCE Verwaltung hat ihren Sitz in Hamburg, Geschäftsanschrift<br />

Speersort 4 – 6, 20095 Hamburg und ist eingetragen im Handelsregister<br />

des Amtsgerichtes Hamburg unter HRB 113793. Ihr Unternehmensgegenstand<br />

ist die Beteiligung als persönlich haftende Gesellschafterin<br />

an und die Führung der Geschäfte der Fonds-KG und der<br />

Thesaurus-KG. Die MCE Verwaltung hat ein voll eingezahltes Stammkapital<br />

von EUR 25.000,–. Alleinige Gesellschafter der MCE Verwaltung<br />

sind die Anbieterin dieses Beteiligungsangebotes, die MCE<br />

Schiffskapital, und die MCE Konzept, die jeweils einen Geschäftsanteil<br />

im Nennbetrag von EUR 12.500,– halten. Die MCE Verwaltung<br />

ist weder am Kommanditkapital noch am Ergebnis der Fonds-KG<br />

beteiligt.<br />

Die MCE Verwaltung ist alleiniges Geschäftsführungsorgan der<br />

Fonds-KG und vertritt diese gerichtlich und außergerichtlich. Alleinige,<br />

von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite und jeweils<br />

einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer der MCE Verwaltung,<br />

und somit Mitglieder der Geschäftsführung der Fonds-KG i.S.d. § 12<br />

Abs. 1 Nr. 1 VermVerkProspV, sind die Herren Holger Dahm und<br />

Nikolas H. Dierkes, beide geschäftsansässig Speersort 4 – 6, 20095<br />

Hamburg. Eine spezielle Aufgabenverteilung der Funktionsbereiche<br />

innerhalb der Geschäftsführung der Fonds-KG besteht nicht.<br />

Die MCE Verwaltung haftet als persönlich haftende Gesellschafterin<br />

der Fonds-KG gegenüber deren Gläubigern unbeschränkt für<br />

Verbindlichkeiten der Fonds-KG, so dass insoweit nicht von den<br />

gesetzlichen Regelungen, insbesondere nicht von § 161 Abs. 1 HGB,<br />

abgewichen wird. Für Verbindlichkeiten der MCE Verwaltung als Kapitalgesellschaft<br />

haftet deren Gläubigern gegenüber jedoch nur das<br />

Gesellschaftsvermögen, nicht aber das Vermögen der Gesellschafter<br />

der MCE Verwaltung.<br />

Weder der MCE Verwaltung noch den Mitgliedern der Geschäftsführung<br />

der Fonds-KG wurden für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr<br />

der Fonds-KG bzw. der MCE Verwaltung im Zusammenhang<br />

mit der Vermögensanlage Gesamtbezüge, insbesondere<br />

Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte,<br />

Provisionen und Nebenleistungen jeder Art<br />

gewährt (zu den zukünftig zu gewährenden Vergütungen vgl. die<br />

Angaben in diesem Kapitel unter „Angaben über die Gründungsgesellschafter<br />

der Emittentinnen“).<br />

Die MCE Verwaltung selbst ist nicht für andere Unternehmen tätig,<br />

die mit dem Vertrieb der angebotenen Vermögensanlagen betraut<br />

sind oder die der Fonds-KG Fremdkapital geben oder die im Zusammenhang<br />

mit der Herstellung des Anlageobjektes der Fonds-KG<br />

nicht nur geringfügige Lieferungen oder Leistungen erbringen.<br />

Die Mitglieder der Geschäftsführung der Fonds-KG, die Herren<br />

Holger Dahm und Nikolas H. Dierkes, sind selbst nicht für Unternehmen<br />

tätig, die der Fonds-KG Fremdkapital zur Verfügung stellen.<br />

Sie sind aber zwei von drei Aktionären der MCE Schiffskapital<br />

und als deren einzelvertretungsberechtigte Vorstände tätig.<br />

Die MCE Schiffskapital, die Anbieterin dieses Beteiligungsangebotes,<br />

Mitgesellschafterin der mit dem Vertrieb der in diesem Verkaufsprospekt<br />

beschriebenen Vermögensanlage betrauten MCE<br />

Vertrieb und eine der beiden Gesellschafter der MCE Verwaltung<br />

ist, ist von den Emittentinnen neben der MCE Vertrieb ebenfalls<br />

mit dem Vertrieb der in diesem Verkaufsprospekt beschriebenen<br />

Vermögensanlage betraut worden (vgl. hierzu die Angaben im Kapitel<br />

„Wesentliche Verträge und Vertragspartner“, S. 60 ff.). Die<br />

Mitglieder der Geschäftsführung der Fonds-KG, die Herren Holger<br />

Dahm und Nikolas H. Dierkes sind ferner als zwei von drei Kommanditisten<br />

an der MCE Konzept beteiligt, deren persönlich haftende<br />

Gesellschafterin die MCE Schiffskapital ist. Die MCE Konzept,<br />

die auch Mitgesellschafter der MCE Verwaltung ist, erbringt<br />

im Zusammenhang mit dem Beteiligungsangebot nach näherer<br />

Maßgabe von hierzu gesondert abgeschlossenen Verträgen für die<br />

Emittentinnen folgende Lieferungen und Leistungen: (i) Projektierungs-<br />

und Konzeptionsleistungen, (ii) Beratung und Unterstützung<br />

der Emittentinnen bei Erwerb und Veräußerung von Anteilen<br />

an Schiffsgesellschaften, der Ermittlung des Net Asset Value (i.S.d.<br />

§ 24 Abs. 3 S. 2 der Gesellschaftsverträge) der Emittentinnen, der<br />

Bewertung von Beteiligungen an Schiffsgesellschaften sowie in<br />

Bezug auf das laufende Controlling und Berichtswesen, (iii) Ein-

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