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Prospekt - Scope

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97<br />

§ 15 Vergütung, Kostenersatz<br />

1. Die Treuhänderin erhält von der Fonds-KG – unabhängig von einer<br />

etwaigen daneben von der Thesaurus-KG gezahlten Treuhandvergütung<br />

– für die Betreuung des Treugebers (sowie aller übrigen mittelbar<br />

an der Fonds-KG beteiligten Investoren, mit denen die Treuhänderin<br />

Treuhandverträge abgeschlossen hat) ab dem 1. Januar 2012 eine<br />

jährliche Vergütung in Höhe von 0,5 % des bis zum Ende eines jeden<br />

Geschäftsjahres von allen Treugebern (einschließlich etwaiger Platzierungsgaranten,<br />

die in Erfüllung ihrer Platzierungsgarantie der Fonds-<br />

KG mittelbar als Treugeber beigetreten sind) insgesamt gezeichneten<br />

Beteiligungskapitals i.S.d. § 6 Abs. 1 des Fonds-Gesellschaftsvertrages<br />

(nachfolgend ebenfalls „Beteiligungskapital“) ohne Berücksichtigung<br />

etwaiger Skonti gemäß § 8 Abs. 3 des Fonds-Gesellschaftsvertrages,<br />

zzgl. etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Vergütung wird ab dem<br />

1. Januar 2013 jährlich um 2,0 %, mindestens aber in Höhe der vom<br />

Statistischen Bundesamt für das jeweilige Vorjahr ermittelten durchschnittlichen<br />

Inflationsrate, erhöht. Sie ist auch für das bei Beginn der<br />

Liquidation der Fonds-KG laufende Geschäftsjahr in voller Höhe zu<br />

zahlen und zwar selbst dann, wenn die Fonds-KG bereits vor Ablauf<br />

dieses Geschäftsjahres beendet wird. Die Vergütung ist jeweils zum<br />

Ende eines Geschäftsjahres zur Zahlung fällig. Soweit es die Liquiditätslage<br />

der Fonds-KG erlaubt, ist die Treuhänderin gegen Rechnungsstellung<br />

berechtigt, zum Ende eines jeden Kalenderquartals Abschlagszahlungen<br />

auf ihre Vergütung zu verlangen und zwar jeweils<br />

in Höhe von 0,5 % des bis dahin gezeichneten Beteiligungskapitals<br />

zeitanteilig für einen Zeitraum von der letzten Abschlagszahlung bis<br />

zum Ende des betreffenden Kalenderquartals.<br />

2. Die Treuhänderin erhält außerdem von der Fonds-KG sämtliche ihr<br />

entstehenden Aufwendungen und Kosten im Zusammenhang mit<br />

(i) der Erfüllung geldwäscherechtlicher Identifizierungs- und Überwachungspflichten<br />

in Bezug auf Treugeber und etwaige Erwerber<br />

von deren Beteiligungen an der Fonds-KG, (ii) Handelsregisteranmeldungen<br />

sowie -eintragungen in Bezug auf das Handelsregister<br />

der Fonds-KG, (iii) der Kommunikation mit den und Information der<br />

Treugeber, insbesondere Druck- und Portokosten, sowie (iv) der Auflösung,<br />

Liquidation und Beendigung der Fonds-KG ersetzt.<br />

Teil 3<br />

Besondere Bestimmungen für eine etwaige Beteiligung des Treugebers<br />

an der Thesaurus-KG<br />

§ 16 Übernahme der Beteiligung durch die Treuhänderin/ Spätere<br />

Erhöhungen der Beteiligung<br />

1. Nach Erreichen der Thesaurus-Schwelle i.S.d. § 18 Abs. 2 S. 6 des<br />

Fonds-Gesellschaftsvertrages (nachfolgend ebenfalls „Thesaurus-<br />

Schwelle“) wird die Treuhänderin ab dem Zeitpunkt der erstmaligen<br />

Erhöhung ihrer Kommanditeinlage in der Thesaurus-KG nach näherer<br />

Maßgabe des § 6 Abs. 1 des Thesaurus-Gesellschaftsvertrages den<br />

entsprechend erhöhten Teil ihrer Kommanditeinlage treuhänderisch<br />

für den Treugeber halten und verwalten und zwar anteilig in Höhe<br />

von 10 % des Teils der Thesaurierungszahlungen, welcher rechnerisch<br />

auf den Treugeber entfällt; die restlichen 90 % der auf den Treugeber<br />

entfallenden Thesaurierungszahlungen entfallen auf die Rücklage der<br />

Thesaurus-KG.<br />

Nach dieser erstmaligen Erhöhung der Kommanditeinlage der Treuhänderin<br />

in der Thesaurus-KG und der damit verbundenen Beteiligung<br />

des Treugebers an der Thesaurus-KG erhöht sich die für ihn treuhänderisch<br />

gehaltene (Teil-)Kommanditeinlage der Treuhänderin in<br />

der Thesaurus-KG mit jedem folgenden Eingang von Thesaurierungszahlungen<br />

auf dem Thesaurus-Konto i.S.d. § 6 Abs. 1 des Thesaurus-<br />

Gesellschaftsvertrages (nachfolgend ebenfalls „Thesaurus-Konto“) in<br />

Höhe von 10 % der auf den Investor entfallenden Thesaurierungszahlungen.<br />

2. Ist der Treugeber gemäß § 9 als Kommanditist im Handelsregister der<br />

Thesaurus-KG eingetragen worden, findet Abs. 1 auf die Kommanditeinlage<br />

des Treugebers entsprechende Anwendung, so dass dessen Kommanditeinlage<br />

mit jedem Eingang von auf ihn entfallenden Thesaurierungszahlungen<br />

auf dem Thesaurus-Konto in entsprechendem Umfang<br />

erhöht wird.<br />

§ 17 Vergütung, Kostenersatz<br />

1. Die Treuhänderin erhält von der Thesaurus-KG – unabhängig von einer<br />

daneben von der Fonds-KG gezahlten Treuhandvergütung – für<br />

die Betreuung des Treugebers (sowie aller übrigen mittelbar an der<br />

Thesaurus-KG beteiligten Investoren, mit denen die Treuhänderin<br />

Treuhandverträge abgeschlossen hat) ab dem Zeitpunkt, in dem die<br />

Thesaurus-Investoren erstmals an der Thesaurus-KG (mittelbar) beteiligt<br />

werden, eine jährliche Vergütung in Höhe von 0,5 % des am Ende<br />

eines jeden Geschäftsjahres von allen Thesaurus-Investoren insgesamt<br />

gehaltenen Thesauruskapitals i.S.d. § 6 Abs. 3 des Thesaurus-<br />

Gesellschaftsvertrages (nachfolgend ebenfalls „Thesauruskapital“)<br />

zzgl. etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer, wobei diese Vergütung für<br />

das Jahr, in dem die Thesaurus-Investoren erstmals an der Thesaurus-<br />

KG (mittelbar) beteiligt werden, zeitanteilig (pro rata temporis) geschuldet<br />

wird. Die Vergütung wird ab dem 1. Januar 2013 jährlich um<br />

2,0 %, mindestens aber in Höhe der vom Statistischen Bundesamt für<br />

das jeweilige Vorjahr ermittelten durchschnittlichen Inflationsrate, erhöht.<br />

Sie ist auch für das bei Beginn der Liquidation der Thesaurus-KG<br />

laufende Geschäftsjahr in voller Höhe zu zahlen und zwar selbst dann,<br />

wenn die Thesaurus-KG bereits vor Ablauf dieses Geschäftsjahres beendet<br />

wird. Die Vergütung ist jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres<br />

zur Zahlung fällig. Soweit es die Liquiditätslage der Thesaurus-KG erlaubt,<br />

ist die Treuhänderin gegen Rechnungsstellung berechtigt, zum<br />

Ende eines jeden Kalenderquartals Abschlagszahlungen auf ihre Vergütung<br />

zu verlangen und zwar jeweils in Höhe von 0,5 % des bis dahin<br />

gehaltenen Thesauruskapitals zeitanteilig für einen Zeitraum von der<br />

letzten Abschlagszahlung bis zum Ende des betreffenden Kalenderquartals.<br />

2. Die Treuhänderin erhält außerdem von der Thesaurus-KG sämtliche<br />

ihr entstehenden Aufwendungen und Kosten im Zusammenhang mit<br />

(i) Handelsregisteranmeldungen sowie -eintragungen in Bezug auf<br />

das Handelsregister der Thesaurus-KG, (ii) der Kommunikation mit<br />

den und Information der Treugeber, insbesondere Druck- und Portokosten,<br />

sowie (iii) der Auflösung, Liquidation und Beendigung der<br />

Thesaurus-KG ersetzt.<br />

§ 18 Thesaurus-Schwelle<br />

Wird die Thesaurus-Schwelle bis zur Schließung des Fonds (i.S.d. § 6<br />

Abs. 1 des Fonds-Gesellschaftsvertrages) nicht erreicht, sind die Regelungen<br />

dieses Teils 3 (mit Ausnahme dieses § 18) gegenstandslos, ebenso<br />

wie die Regelungen des Teils 1 soweit sie sich auf die Beteiligung des<br />

Treugebers an der Thesaurus-KG beziehen, und hat dieser Treuhandvertrag<br />

ausschließlich die Beteiligung des Treugebers an der Fonds-KG zum<br />

Gegenstand.<br />

Teil 4<br />

Schlussbestimmungen<br />

§ 19 Verschiedenes<br />

1. Der Treugeber ist damit einverstanden, dass seine personen- und<br />

beteiligungsbezogenen Daten per elektronischer Datenverarbeitung<br />

gespeichert werden und dass die in der Platzierung des Eigenkapitals<br />

der Fonds-KG eingebundenen Personen über die Verhältnisse der<br />

Fonds-KG, der Thesaurus-KG, über seine Beteiligung an der Fonds-KG<br />

und ggf. der Thesaurus-KG und über seine Person informiert werden.<br />

Zu einer darüber hinausgehenden Weitergabe von personen- und

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