Prospekt - Scope
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97<br />
§ 15 Vergütung, Kostenersatz<br />
1. Die Treuhänderin erhält von der Fonds-KG – unabhängig von einer<br />
etwaigen daneben von der Thesaurus-KG gezahlten Treuhandvergütung<br />
– für die Betreuung des Treugebers (sowie aller übrigen mittelbar<br />
an der Fonds-KG beteiligten Investoren, mit denen die Treuhänderin<br />
Treuhandverträge abgeschlossen hat) ab dem 1. Januar 2012 eine<br />
jährliche Vergütung in Höhe von 0,5 % des bis zum Ende eines jeden<br />
Geschäftsjahres von allen Treugebern (einschließlich etwaiger Platzierungsgaranten,<br />
die in Erfüllung ihrer Platzierungsgarantie der Fonds-<br />
KG mittelbar als Treugeber beigetreten sind) insgesamt gezeichneten<br />
Beteiligungskapitals i.S.d. § 6 Abs. 1 des Fonds-Gesellschaftsvertrages<br />
(nachfolgend ebenfalls „Beteiligungskapital“) ohne Berücksichtigung<br />
etwaiger Skonti gemäß § 8 Abs. 3 des Fonds-Gesellschaftsvertrages,<br />
zzgl. etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Vergütung wird ab dem<br />
1. Januar 2013 jährlich um 2,0 %, mindestens aber in Höhe der vom<br />
Statistischen Bundesamt für das jeweilige Vorjahr ermittelten durchschnittlichen<br />
Inflationsrate, erhöht. Sie ist auch für das bei Beginn der<br />
Liquidation der Fonds-KG laufende Geschäftsjahr in voller Höhe zu<br />
zahlen und zwar selbst dann, wenn die Fonds-KG bereits vor Ablauf<br />
dieses Geschäftsjahres beendet wird. Die Vergütung ist jeweils zum<br />
Ende eines Geschäftsjahres zur Zahlung fällig. Soweit es die Liquiditätslage<br />
der Fonds-KG erlaubt, ist die Treuhänderin gegen Rechnungsstellung<br />
berechtigt, zum Ende eines jeden Kalenderquartals Abschlagszahlungen<br />
auf ihre Vergütung zu verlangen und zwar jeweils<br />
in Höhe von 0,5 % des bis dahin gezeichneten Beteiligungskapitals<br />
zeitanteilig für einen Zeitraum von der letzten Abschlagszahlung bis<br />
zum Ende des betreffenden Kalenderquartals.<br />
2. Die Treuhänderin erhält außerdem von der Fonds-KG sämtliche ihr<br />
entstehenden Aufwendungen und Kosten im Zusammenhang mit<br />
(i) der Erfüllung geldwäscherechtlicher Identifizierungs- und Überwachungspflichten<br />
in Bezug auf Treugeber und etwaige Erwerber<br />
von deren Beteiligungen an der Fonds-KG, (ii) Handelsregisteranmeldungen<br />
sowie -eintragungen in Bezug auf das Handelsregister<br />
der Fonds-KG, (iii) der Kommunikation mit den und Information der<br />
Treugeber, insbesondere Druck- und Portokosten, sowie (iv) der Auflösung,<br />
Liquidation und Beendigung der Fonds-KG ersetzt.<br />
Teil 3<br />
Besondere Bestimmungen für eine etwaige Beteiligung des Treugebers<br />
an der Thesaurus-KG<br />
§ 16 Übernahme der Beteiligung durch die Treuhänderin/ Spätere<br />
Erhöhungen der Beteiligung<br />
1. Nach Erreichen der Thesaurus-Schwelle i.S.d. § 18 Abs. 2 S. 6 des<br />
Fonds-Gesellschaftsvertrages (nachfolgend ebenfalls „Thesaurus-<br />
Schwelle“) wird die Treuhänderin ab dem Zeitpunkt der erstmaligen<br />
Erhöhung ihrer Kommanditeinlage in der Thesaurus-KG nach näherer<br />
Maßgabe des § 6 Abs. 1 des Thesaurus-Gesellschaftsvertrages den<br />
entsprechend erhöhten Teil ihrer Kommanditeinlage treuhänderisch<br />
für den Treugeber halten und verwalten und zwar anteilig in Höhe<br />
von 10 % des Teils der Thesaurierungszahlungen, welcher rechnerisch<br />
auf den Treugeber entfällt; die restlichen 90 % der auf den Treugeber<br />
entfallenden Thesaurierungszahlungen entfallen auf die Rücklage der<br />
Thesaurus-KG.<br />
Nach dieser erstmaligen Erhöhung der Kommanditeinlage der Treuhänderin<br />
in der Thesaurus-KG und der damit verbundenen Beteiligung<br />
des Treugebers an der Thesaurus-KG erhöht sich die für ihn treuhänderisch<br />
gehaltene (Teil-)Kommanditeinlage der Treuhänderin in<br />
der Thesaurus-KG mit jedem folgenden Eingang von Thesaurierungszahlungen<br />
auf dem Thesaurus-Konto i.S.d. § 6 Abs. 1 des Thesaurus-<br />
Gesellschaftsvertrages (nachfolgend ebenfalls „Thesaurus-Konto“) in<br />
Höhe von 10 % der auf den Investor entfallenden Thesaurierungszahlungen.<br />
2. Ist der Treugeber gemäß § 9 als Kommanditist im Handelsregister der<br />
Thesaurus-KG eingetragen worden, findet Abs. 1 auf die Kommanditeinlage<br />
des Treugebers entsprechende Anwendung, so dass dessen Kommanditeinlage<br />
mit jedem Eingang von auf ihn entfallenden Thesaurierungszahlungen<br />
auf dem Thesaurus-Konto in entsprechendem Umfang<br />
erhöht wird.<br />
§ 17 Vergütung, Kostenersatz<br />
1. Die Treuhänderin erhält von der Thesaurus-KG – unabhängig von einer<br />
daneben von der Fonds-KG gezahlten Treuhandvergütung – für<br />
die Betreuung des Treugebers (sowie aller übrigen mittelbar an der<br />
Thesaurus-KG beteiligten Investoren, mit denen die Treuhänderin<br />
Treuhandverträge abgeschlossen hat) ab dem Zeitpunkt, in dem die<br />
Thesaurus-Investoren erstmals an der Thesaurus-KG (mittelbar) beteiligt<br />
werden, eine jährliche Vergütung in Höhe von 0,5 % des am Ende<br />
eines jeden Geschäftsjahres von allen Thesaurus-Investoren insgesamt<br />
gehaltenen Thesauruskapitals i.S.d. § 6 Abs. 3 des Thesaurus-<br />
Gesellschaftsvertrages (nachfolgend ebenfalls „Thesauruskapital“)<br />
zzgl. etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer, wobei diese Vergütung für<br />
das Jahr, in dem die Thesaurus-Investoren erstmals an der Thesaurus-<br />
KG (mittelbar) beteiligt werden, zeitanteilig (pro rata temporis) geschuldet<br />
wird. Die Vergütung wird ab dem 1. Januar 2013 jährlich um<br />
2,0 %, mindestens aber in Höhe der vom Statistischen Bundesamt für<br />
das jeweilige Vorjahr ermittelten durchschnittlichen Inflationsrate, erhöht.<br />
Sie ist auch für das bei Beginn der Liquidation der Thesaurus-KG<br />
laufende Geschäftsjahr in voller Höhe zu zahlen und zwar selbst dann,<br />
wenn die Thesaurus-KG bereits vor Ablauf dieses Geschäftsjahres beendet<br />
wird. Die Vergütung ist jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres<br />
zur Zahlung fällig. Soweit es die Liquiditätslage der Thesaurus-KG erlaubt,<br />
ist die Treuhänderin gegen Rechnungsstellung berechtigt, zum<br />
Ende eines jeden Kalenderquartals Abschlagszahlungen auf ihre Vergütung<br />
zu verlangen und zwar jeweils in Höhe von 0,5 % des bis dahin<br />
gehaltenen Thesauruskapitals zeitanteilig für einen Zeitraum von der<br />
letzten Abschlagszahlung bis zum Ende des betreffenden Kalenderquartals.<br />
2. Die Treuhänderin erhält außerdem von der Thesaurus-KG sämtliche<br />
ihr entstehenden Aufwendungen und Kosten im Zusammenhang mit<br />
(i) Handelsregisteranmeldungen sowie -eintragungen in Bezug auf<br />
das Handelsregister der Thesaurus-KG, (ii) der Kommunikation mit<br />
den und Information der Treugeber, insbesondere Druck- und Portokosten,<br />
sowie (iii) der Auflösung, Liquidation und Beendigung der<br />
Thesaurus-KG ersetzt.<br />
§ 18 Thesaurus-Schwelle<br />
Wird die Thesaurus-Schwelle bis zur Schließung des Fonds (i.S.d. § 6<br />
Abs. 1 des Fonds-Gesellschaftsvertrages) nicht erreicht, sind die Regelungen<br />
dieses Teils 3 (mit Ausnahme dieses § 18) gegenstandslos, ebenso<br />
wie die Regelungen des Teils 1 soweit sie sich auf die Beteiligung des<br />
Treugebers an der Thesaurus-KG beziehen, und hat dieser Treuhandvertrag<br />
ausschließlich die Beteiligung des Treugebers an der Fonds-KG zum<br />
Gegenstand.<br />
Teil 4<br />
Schlussbestimmungen<br />
§ 19 Verschiedenes<br />
1. Der Treugeber ist damit einverstanden, dass seine personen- und<br />
beteiligungsbezogenen Daten per elektronischer Datenverarbeitung<br />
gespeichert werden und dass die in der Platzierung des Eigenkapitals<br />
der Fonds-KG eingebundenen Personen über die Verhältnisse der<br />
Fonds-KG, der Thesaurus-KG, über seine Beteiligung an der Fonds-KG<br />
und ggf. der Thesaurus-KG und über seine Person informiert werden.<br />
Zu einer darüber hinausgehenden Weitergabe von personen- und