29.06.2014 Aufrufe

Prospekt - Scope

Prospekt - Scope

Prospekt - Scope

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

94 Treuhand- und Verwaltungsvertrag<br />

entscheidet die Treuhänderin, vorbehaltlich der Regelung des § 5 Abs. 2,<br />

nach eigenem freiem Ermessen.<br />

§ 5 Gesellschafterbeschlüsse, Ausübung von Stimmrechten und<br />

sonstiger Rechte aus der Beteiligung<br />

1. Die Treuhänderin hat den Treugeber im Rahmen der Vorbereitung von<br />

Gesellschafterversammlungen der jeweiligen Gesellschaft (nachfolgend<br />

„Präsenzversammlung“) und der Durchführung von schriftlichen<br />

Umlaufverfahren (nachfolgend „Umlaufverfahren“) über Beschlussgegenstände<br />

und etwaige Tagesordnungen zu unterrichten und die<br />

diesbezüglichen Weisungen des Treugebers einzuholen. Zu diesem<br />

Zweck wird die Treuhänderin den Treugeber mit einer Erklärungsfrist<br />

von mindestens drei Wochen dazu auffordern, bis spätestens zwei<br />

Tage vor der anberaumten Präsenzversammlung bzw. zwei Tage vor<br />

Ablauf der Frist zur Stimmabgabe im Umlaufverfahren eine diesbezügliche<br />

Weisung abzugeben. Die Erklärungsfrist beginnt mit dem Tag<br />

der Absendung desjenigen Schreibens, mit dem der Treugeber zur<br />

Abgabe der Weisung(en) aufgefordert wird. Im Fall einer verkürzten<br />

Einberufung der Präsenzversammlung oder Ankündigung des Umlaufverfahrens<br />

gemäß § 12 Abs. 2 lit. c) der Gesellschaftsverträge hat<br />

die Aufforderung an den Treugeber unverzüglich zu erfolgen, nachdem<br />

die Treuhänderin die Einberufung bzw. Ankündigung erhalten hat; der<br />

Treugeber hat die Weisung in diesem Fall spätestens einen Tag vor der<br />

anberaumten Präsenzversammlung bzw. einen Tag vor Ablauf der Frist<br />

zur Stimmabgabe im Umlaufverfahren gegenüber der Treuhänderin<br />

abzugeben.<br />

Sofern die Treuhänderin selbst die Präsenzversammlung einberuft<br />

bzw. das Umlaufverfahren ankündigt, hat sie die Einberufung bzw.<br />

Ankündigung unter Beachtung der vierwöchigen Frist des § 12 Abs. 2<br />

lit. a) und b) der Gesellschaftsverträge direkt an den Treugeber zu senden,<br />

verbunden mit der Aufforderung zur Abgabe einer Weisung bis<br />

spätestens zwei Tage vor Ablauf dieser vierwöchigen Frist; im Fall<br />

einer verkürzten Einberufung der Präsenzversammlung oder Ankündigung<br />

des Umlaufverfahrens gemäß § 12 Abs. 2 lit. c) der Gesellschaftsverträge<br />

tritt an die Stelle der vierwöchigen die 10-tägige Mindestfrist<br />

und hat der Treugeber die Weisung spätestens einen Tag vor<br />

Ablauf dieser Frist gegenüber der Treuhänderin abzugeben.<br />

2. Die Treuhänderin übt das Stimmrecht im Rahmen einer Präsenzversammlung<br />

oder im Umlaufverfahren anteilig entsprechend den Weisungen<br />

des Treugebers aus. Wurde eine Weisung nicht rechtzeitig<br />

erteilt, hat sich die Treuhänderin mit den Stimmen aus den Stimmrechten<br />

des Treugebers bei Beschlussfassungen in Präsenzversammlungen<br />

und im Umlaufverfahren zu enthalten, unbeschadet dessen,<br />

dass sie auch in diesen Fällen im Übrigen, insbesondere zur Herstellung<br />

der Beschlussfähigkeit, zur Vertretung des Treugebers in Präsenzversammlungen<br />

und Umlaufverfahren berechtigt ist.<br />

3. Die Treuhänderin ermächtigt den Treugeber, das Stimmrecht bei Beschlussfassungen<br />

der jeweiligen Gesellschaft in Höhe seiner jeweiligen<br />

Beteiligung selbst auszuüben, soweit dies rechtlich zulässig ist.<br />

Soweit der Treugeber hiervon Gebrauch macht, ist die Treuhänderin<br />

insoweit von der Stimmabgabe ausgeschlossen.<br />

4. Die Treuhänderin ermächtigt den Treugeber, sämtliche sonstigen<br />

Gesellschafterrechte, die mit seiner mittelbaren Beteiligung an der<br />

jeweiligen Gesellschaft verbunden sind, selbst gegenüber der betreffenden<br />

Gesellschaft auszuüben, soweit dies rechtlich zulässig ist.<br />

§ 6 Informationspflichten<br />

1. Die Treuhänderin ist verpflichtet, den Treugeber über alle ihr nach § 19<br />

Abs. 1 der Gesellschaftsverträge gemachten Mitteilungen zeitnah zu<br />

unterrichten.<br />

2. Die Treuhänderin wird dem Treugeber Abschriften der Unterlagen gemäß<br />

§ 16 Abs. 2 der Gesellschaftsverträge übersenden.<br />

§ 7 Innenverhältnis Treuhänderin/Treugeber<br />

1. Im Innenverhältnis ist der Treugeber von der Treuhänderin wirtschaftlich<br />

so zu stellen, als ob er selbst Kommanditist der Fonds-KG, und,<br />

im Falle von Thesaurus-Investoren, Kommanditist der Thesaurus-KG<br />

im Umfang der für ihn übernommenen (Teil-) Kommanditeinlage<br />

wäre.<br />

2. Die Treuhänderin hat dem Treugeber alles herauszugeben, was sie in<br />

Ausübung ihrer Treuhandstellung in der jeweiligen Gesellschaft für<br />

ihn aus seiner Beteiligung erlangt.<br />

3. Der Treugeber ist verpflichtet, die Treuhänderin von sämtlichen Verbindlichkeiten<br />

und Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit dem<br />

Erwerb und der Verwaltung der treuhänderisch übernommenen und/<br />

oder verwalteten Beteiligung an der jeweiligen Gesellschaft entstehen,<br />

einschließlich der Verpflichtung zur Einzahlung der jeweiligen<br />

Kommanditeinlage und des darüber hinausgehenden in die Rücklage<br />

der jeweiligen Gesellschaft geschuldeten Betrages sowie der Zahlung<br />

einer etwaigen Prämie i.S.d. § 10 Abs. 7 lit. e) des Fonds-Gesellschaftsvertrages<br />

(nachfolgend ebenfalls „Prämie“) freizuhalten. Soweit die<br />

Treuhänderin auf solche Verbindlichkeiten und Verpflichtungen bereits<br />

geleistet hat, ist der Treugeber verpflichtet, der Treuhänderin den Gegenwert<br />

der Leistung auf erstes Anfordern zu erstatten.<br />

4. Im Falle ihrer Inanspruchnahme durch Gesellschaftsgläubiger aufgrund<br />

der gesetzlichen Kommanditistenhaftung kann die Treuhänderin<br />

die Weiterleitung etwaiger Auszahlungen an den Treugeber davon<br />

abhängig machen, dass dieser bis zur Höhe der auf ihn entfallenden<br />

Freistellungsverpflichtung der Treuhänderin Sicherheit leistet. Sofern<br />

der Treugeber Thesaurus-Investor ist, kann die Treuhänderin die<br />

Fonds-KG anweisen, auf den Treugeber entfallende Thesaurierungszahlungen<br />

i.S.d. § 6 Abs. 1 des Thesaurus-Gesellschaftsvertrages<br />

(nachfolgend ebenfalls „Thesaurierungszahlungen“) solange nicht an<br />

die Thesaurus-KG weiterzuleiten, bis diese Sicherheit geleistet ist.<br />

§ 8 Übertragung der Treugeberposition/Beteiligung<br />

1. Die Übertragung (Abtretung) der schuldrechtlichen Treugeberposition<br />

des nicht als Kommanditist im Handelsregister eingetragenen Treugebers<br />

aus diesem Treuhandvertrag in Bezug auf seine Beteiligung an<br />

der jeweiligen Gesellschaft (nachfolgend „Treugeberposition“) sowie<br />

von Teilen hiervon ist unter den folgenden Voraussetzungen zulässig,<br />

ohne dass es hierzu einer Zustimmung der jeweiligen Gesellschaft,<br />

der Komplementärin, der Treuhänderin oder der übrigen Gesellschafter<br />

bedürfte:<br />

a) Die Übertragung kann nur mit Wirkung zum Ende oder Beginn<br />

eines Geschäftsjahres der jeweiligen Gesellschaft erfolgen.<br />

b) Eine teilweise Übertragung ist nur zulässig, wenn in Bezug auf<br />

die Fonds-KG die verbleibende Treugeberposition und die zu<br />

übertragende Treugeberposition mindestens jeweils dem Nominalbetrag<br />

einer Kommanditeinlage von EUR 500,– entsprechen<br />

und jeweils ohne Rest durch 100 teilbar sind.<br />

c) Sofern der Treugeber an beiden Gesellschaften beteiligt ist, kann<br />

die Übertragung nur erfolgen, wenn der Treugeber gleichzeitig<br />

seine Treugeberpositionen in Bezug auf beide Gesellschaften<br />

an denselben Erwerber/Übernehmer überträgt; bei einer Übertragung<br />

einer Teiltreugeberposition muss das prozentuale Verhältnis<br />

der mittelbaren Beteiligungen des Treugebers an der<br />

Fonds-KG und der Thesaurus-KG untereinander vor und nach<br />

der Übertragung gewahrt bleiben (unbeschadet etwaiger Erhöhungen<br />

der Beteiligung an der Thesaurus-KG aufgrund zwischenzeitlich<br />

erfolgter Thesaurierungszahlungen).<br />

d) Die Übertragung ist stets nur unter der Bedingung zulässig, dass<br />

der Treuhänderin, insoweit auch im Auftrag der jeweiligen Gesellschaft<br />

handelnd, sämtliche nach Ermessen der Treuhänderin<br />

zur ordnungsgemäßen geldwäscherechtlichen Identifizierung<br />

des Erwerbers erforderlichen Unterlagen und Informationen vor-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!