Prospekt - Scope
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94 Treuhand- und Verwaltungsvertrag<br />
entscheidet die Treuhänderin, vorbehaltlich der Regelung des § 5 Abs. 2,<br />
nach eigenem freiem Ermessen.<br />
§ 5 Gesellschafterbeschlüsse, Ausübung von Stimmrechten und<br />
sonstiger Rechte aus der Beteiligung<br />
1. Die Treuhänderin hat den Treugeber im Rahmen der Vorbereitung von<br />
Gesellschafterversammlungen der jeweiligen Gesellschaft (nachfolgend<br />
„Präsenzversammlung“) und der Durchführung von schriftlichen<br />
Umlaufverfahren (nachfolgend „Umlaufverfahren“) über Beschlussgegenstände<br />
und etwaige Tagesordnungen zu unterrichten und die<br />
diesbezüglichen Weisungen des Treugebers einzuholen. Zu diesem<br />
Zweck wird die Treuhänderin den Treugeber mit einer Erklärungsfrist<br />
von mindestens drei Wochen dazu auffordern, bis spätestens zwei<br />
Tage vor der anberaumten Präsenzversammlung bzw. zwei Tage vor<br />
Ablauf der Frist zur Stimmabgabe im Umlaufverfahren eine diesbezügliche<br />
Weisung abzugeben. Die Erklärungsfrist beginnt mit dem Tag<br />
der Absendung desjenigen Schreibens, mit dem der Treugeber zur<br />
Abgabe der Weisung(en) aufgefordert wird. Im Fall einer verkürzten<br />
Einberufung der Präsenzversammlung oder Ankündigung des Umlaufverfahrens<br />
gemäß § 12 Abs. 2 lit. c) der Gesellschaftsverträge hat<br />
die Aufforderung an den Treugeber unverzüglich zu erfolgen, nachdem<br />
die Treuhänderin die Einberufung bzw. Ankündigung erhalten hat; der<br />
Treugeber hat die Weisung in diesem Fall spätestens einen Tag vor der<br />
anberaumten Präsenzversammlung bzw. einen Tag vor Ablauf der Frist<br />
zur Stimmabgabe im Umlaufverfahren gegenüber der Treuhänderin<br />
abzugeben.<br />
Sofern die Treuhänderin selbst die Präsenzversammlung einberuft<br />
bzw. das Umlaufverfahren ankündigt, hat sie die Einberufung bzw.<br />
Ankündigung unter Beachtung der vierwöchigen Frist des § 12 Abs. 2<br />
lit. a) und b) der Gesellschaftsverträge direkt an den Treugeber zu senden,<br />
verbunden mit der Aufforderung zur Abgabe einer Weisung bis<br />
spätestens zwei Tage vor Ablauf dieser vierwöchigen Frist; im Fall<br />
einer verkürzten Einberufung der Präsenzversammlung oder Ankündigung<br />
des Umlaufverfahrens gemäß § 12 Abs. 2 lit. c) der Gesellschaftsverträge<br />
tritt an die Stelle der vierwöchigen die 10-tägige Mindestfrist<br />
und hat der Treugeber die Weisung spätestens einen Tag vor<br />
Ablauf dieser Frist gegenüber der Treuhänderin abzugeben.<br />
2. Die Treuhänderin übt das Stimmrecht im Rahmen einer Präsenzversammlung<br />
oder im Umlaufverfahren anteilig entsprechend den Weisungen<br />
des Treugebers aus. Wurde eine Weisung nicht rechtzeitig<br />
erteilt, hat sich die Treuhänderin mit den Stimmen aus den Stimmrechten<br />
des Treugebers bei Beschlussfassungen in Präsenzversammlungen<br />
und im Umlaufverfahren zu enthalten, unbeschadet dessen,<br />
dass sie auch in diesen Fällen im Übrigen, insbesondere zur Herstellung<br />
der Beschlussfähigkeit, zur Vertretung des Treugebers in Präsenzversammlungen<br />
und Umlaufverfahren berechtigt ist.<br />
3. Die Treuhänderin ermächtigt den Treugeber, das Stimmrecht bei Beschlussfassungen<br />
der jeweiligen Gesellschaft in Höhe seiner jeweiligen<br />
Beteiligung selbst auszuüben, soweit dies rechtlich zulässig ist.<br />
Soweit der Treugeber hiervon Gebrauch macht, ist die Treuhänderin<br />
insoweit von der Stimmabgabe ausgeschlossen.<br />
4. Die Treuhänderin ermächtigt den Treugeber, sämtliche sonstigen<br />
Gesellschafterrechte, die mit seiner mittelbaren Beteiligung an der<br />
jeweiligen Gesellschaft verbunden sind, selbst gegenüber der betreffenden<br />
Gesellschaft auszuüben, soweit dies rechtlich zulässig ist.<br />
§ 6 Informationspflichten<br />
1. Die Treuhänderin ist verpflichtet, den Treugeber über alle ihr nach § 19<br />
Abs. 1 der Gesellschaftsverträge gemachten Mitteilungen zeitnah zu<br />
unterrichten.<br />
2. Die Treuhänderin wird dem Treugeber Abschriften der Unterlagen gemäß<br />
§ 16 Abs. 2 der Gesellschaftsverträge übersenden.<br />
§ 7 Innenverhältnis Treuhänderin/Treugeber<br />
1. Im Innenverhältnis ist der Treugeber von der Treuhänderin wirtschaftlich<br />
so zu stellen, als ob er selbst Kommanditist der Fonds-KG, und,<br />
im Falle von Thesaurus-Investoren, Kommanditist der Thesaurus-KG<br />
im Umfang der für ihn übernommenen (Teil-) Kommanditeinlage<br />
wäre.<br />
2. Die Treuhänderin hat dem Treugeber alles herauszugeben, was sie in<br />
Ausübung ihrer Treuhandstellung in der jeweiligen Gesellschaft für<br />
ihn aus seiner Beteiligung erlangt.<br />
3. Der Treugeber ist verpflichtet, die Treuhänderin von sämtlichen Verbindlichkeiten<br />
und Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit dem<br />
Erwerb und der Verwaltung der treuhänderisch übernommenen und/<br />
oder verwalteten Beteiligung an der jeweiligen Gesellschaft entstehen,<br />
einschließlich der Verpflichtung zur Einzahlung der jeweiligen<br />
Kommanditeinlage und des darüber hinausgehenden in die Rücklage<br />
der jeweiligen Gesellschaft geschuldeten Betrages sowie der Zahlung<br />
einer etwaigen Prämie i.S.d. § 10 Abs. 7 lit. e) des Fonds-Gesellschaftsvertrages<br />
(nachfolgend ebenfalls „Prämie“) freizuhalten. Soweit die<br />
Treuhänderin auf solche Verbindlichkeiten und Verpflichtungen bereits<br />
geleistet hat, ist der Treugeber verpflichtet, der Treuhänderin den Gegenwert<br />
der Leistung auf erstes Anfordern zu erstatten.<br />
4. Im Falle ihrer Inanspruchnahme durch Gesellschaftsgläubiger aufgrund<br />
der gesetzlichen Kommanditistenhaftung kann die Treuhänderin<br />
die Weiterleitung etwaiger Auszahlungen an den Treugeber davon<br />
abhängig machen, dass dieser bis zur Höhe der auf ihn entfallenden<br />
Freistellungsverpflichtung der Treuhänderin Sicherheit leistet. Sofern<br />
der Treugeber Thesaurus-Investor ist, kann die Treuhänderin die<br />
Fonds-KG anweisen, auf den Treugeber entfallende Thesaurierungszahlungen<br />
i.S.d. § 6 Abs. 1 des Thesaurus-Gesellschaftsvertrages<br />
(nachfolgend ebenfalls „Thesaurierungszahlungen“) solange nicht an<br />
die Thesaurus-KG weiterzuleiten, bis diese Sicherheit geleistet ist.<br />
§ 8 Übertragung der Treugeberposition/Beteiligung<br />
1. Die Übertragung (Abtretung) der schuldrechtlichen Treugeberposition<br />
des nicht als Kommanditist im Handelsregister eingetragenen Treugebers<br />
aus diesem Treuhandvertrag in Bezug auf seine Beteiligung an<br />
der jeweiligen Gesellschaft (nachfolgend „Treugeberposition“) sowie<br />
von Teilen hiervon ist unter den folgenden Voraussetzungen zulässig,<br />
ohne dass es hierzu einer Zustimmung der jeweiligen Gesellschaft,<br />
der Komplementärin, der Treuhänderin oder der übrigen Gesellschafter<br />
bedürfte:<br />
a) Die Übertragung kann nur mit Wirkung zum Ende oder Beginn<br />
eines Geschäftsjahres der jeweiligen Gesellschaft erfolgen.<br />
b) Eine teilweise Übertragung ist nur zulässig, wenn in Bezug auf<br />
die Fonds-KG die verbleibende Treugeberposition und die zu<br />
übertragende Treugeberposition mindestens jeweils dem Nominalbetrag<br />
einer Kommanditeinlage von EUR 500,– entsprechen<br />
und jeweils ohne Rest durch 100 teilbar sind.<br />
c) Sofern der Treugeber an beiden Gesellschaften beteiligt ist, kann<br />
die Übertragung nur erfolgen, wenn der Treugeber gleichzeitig<br />
seine Treugeberpositionen in Bezug auf beide Gesellschaften<br />
an denselben Erwerber/Übernehmer überträgt; bei einer Übertragung<br />
einer Teiltreugeberposition muss das prozentuale Verhältnis<br />
der mittelbaren Beteiligungen des Treugebers an der<br />
Fonds-KG und der Thesaurus-KG untereinander vor und nach<br />
der Übertragung gewahrt bleiben (unbeschadet etwaiger Erhöhungen<br />
der Beteiligung an der Thesaurus-KG aufgrund zwischenzeitlich<br />
erfolgter Thesaurierungszahlungen).<br />
d) Die Übertragung ist stets nur unter der Bedingung zulässig, dass<br />
der Treuhänderin, insoweit auch im Auftrag der jeweiligen Gesellschaft<br />
handelnd, sämtliche nach Ermessen der Treuhänderin<br />
zur ordnungsgemäßen geldwäscherechtlichen Identifizierung<br />
des Erwerbers erforderlichen Unterlagen und Informationen vor-