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Prospekt - Scope

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Sofern und soweit die Fonds-KG Fremdkapital nicht in der in der<br />

Mittelverwendungs- und Mittelherkunftsplanung unter Ziffer 5. genannten<br />

Höhe aufnimmt, reduzieren sich die in der Mittelverwendungs-<br />

und Mittelherkunftsplanung unter Ziffer 1. für die Investition<br />

in Schiffsbeteiligungen angesetzten Beträge entsprechend.<br />

Wird die Erhöhungsreserve (i.S.d. § 6 Abs. 4) ganz oder teilweise ausgeschöpft<br />

und infolge dessen ggf. auch die Kommanditeinlage der<br />

MCE Konzept auf deren Verlangen gemäß § 5 Abs. 2(ii) erhöht, erhöhen<br />

sich die in der Mittelverwendungs- und Mittelherkunftsplanung<br />

unter Ziffer 1. für die Investition in Schiffsbeteiligungen, unter Ziffer<br />

2.1. für die Emission, Vertrieb (gemäß § 15 Abs. 4), unter Ziffer 4.1. für<br />

die Kommanditeinlagen der Gründungskommanditisten und unter Ziffer<br />

4.2. für das Beteiligungskapital angesetzten Beträge entsprechend.<br />

§ 5 Gesellschafter und Kommanditeinlagen<br />

1. Persönlich haftende Gesellschafterin der Fonds-KG ist die MCE Fonds 09<br />

Verwaltungs GmbH mit Sitz in Hamburg (nachfolgend „Komplementärin“).<br />

Die Komplementärin leistet keine Einlage und ist weder am<br />

Vermögen der Fonds-KG noch an deren Gewinnen oder Verlusten beteiligt.<br />

2. Kommanditisten der Fonds-KG sind zunächst, vorbehaltlich des Beitrittes<br />

weiterer Kommanditisten:<br />

a) MCE Schiffskapital AG mit Sitz in Hamburg (nachfolgend „MCE<br />

Schiffskapital“), mit einer Kommanditeinlage von EUR 1.000,–;<br />

b) MCE Konzept AG & Co. KG mit Sitz in Hamburg (nachfolgend<br />

„MCE Konzept“), mit einer Kommanditeinlage von EUR 257.000,–;<br />

c) MCE Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in<br />

Hamburg (nachfolgend „Treuhänderin“), mit einer Kommanditeinlage<br />

von EUR 1.000,–;<br />

d) MCE Vertriebsgesellschaft mbH mit Sitz in Hamburg (nachfolgend<br />

„MCE Vertrieb“), mit einer Kommanditeinlage von<br />

EUR 1.000,–;<br />

(die vorstehenden Kommanditisten nachfolgend „Gründungskommanditisten“<br />

und die vorstehenden Kommanditeinlagen in der benannten<br />

Höhe nachfolgend „Gründereinlagen“). Die Gründereinlage<br />

der MCE Konzept kann sich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen<br />

reduzieren bzw. erhöhen:<br />

(i) Sofern das Beteiligungskapital (i.S.d. § 6 Abs. 1) bei Schließung<br />

des Fonds (i.S.d. § 6 Abs. 1) nicht den Betrag von<br />

EUR 24.750.000,– erreicht, wird die Kommanditeinlage der<br />

Gründungskommanditistin MCE Konzept mit wirtschaftlicher<br />

Wirkung zum Zeitpunkt der Schließung des Fonds so herabgesetzt,<br />

dass das Verhältnis der Summe aller Gründereinlagen –<br />

unter Berücksichtigung der vorgenannten Herabsetzung – zum<br />

tatsächlich gezeichneten Beteiligungskapital unverändert 1:95,19<br />

(gerundet) beträgt, ohne dass es für diese Herabsetzung der<br />

Kommanditeinlage eines weiteren Beschlusses der Gesellschafter<br />

bedürfte. Der Betrag dieser Kapitalherabsetzung ist der MCE<br />

Konzept in diesem Fall durch die Fonds-KG zu erstatten.<br />

(ii) Sofern die Erhöhungsreserve (i.S.d. § 6 Abs. 4) ganz oder teilweise<br />

ausgeschöpft wird, wird die Kommanditeinlage der Gründungskommanditistin<br />

MCE Konzept, sofern und soweit die MCE<br />

Konzept dies verlangt, mit wirtschaftlicher Wirkung zum Zeitpunkt<br />

der Schließung des Fonds um bis zu maximal den Betrag<br />

erhöht, bei dessen vollständigem Ausschöpfen das Verhältnis<br />

der Summe aller Gründereinlagen – unter Berücksichtigung der<br />

vorgenannten Erhöhung – zum tatsächlich gezeichneten Beteiligungskapital<br />

(einschließlich des aus der Erhöhungsreserve stammenden<br />

Beteiligungskapitals) unverändert 1:95,19 (gerundet)<br />

beträgt, ohne dass es für diese Erhöhung der Kommanditeinlage<br />

eines weiteren Beschlusses der Gesellschafter bedürfte. Die MCE<br />

Konzept hat ihr diesbezügliches Verlangen unter Angabe des Betrages,<br />

um den ihre Kommanditeinlage erhöht werden soll, innerhalb<br />

von zwei Wochen nach Schließung des Fonds gegenüber<br />

der Komplementärin zu erklären und unverzüglich nach dieser<br />

Erklärung den Betrag dieser Kapitalerhöhung an die Fonds-KG zu<br />

leisten.<br />

3. Die Kommanditisten sind mit einer ihrer jeweiligen Kommanditeinlage<br />

entsprechenden Haftsumme in das Handelsregister einzutragen. Sofern<br />

und soweit sich (i) die Kommanditeinlage der Treuhänderin gemäß<br />

§ 6 erhöht oder gemäß § 7 Abs. 2 oder § 23 Abs. 3 verringert oder<br />

(ii) Kommanditeinlagen von Gründungskommanditisten gemäß § 22<br />

Abs. 1 Satz 2 verringern, ist die Haftsumme der Treuhänderin bzw. der<br />

betreffenden Gründungskommanditisten im Handelsregister entsprechend<br />

anzupassen. Sämtliche innerhalb eines Kalenderjahres erforderlich<br />

werdenden Anpassungen von Haftsummen können von der<br />

Komplementärin zusammen am Anfang des jeweils nachfolgenden<br />

Kalenderjahres zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet<br />

werden.<br />

4. Die Summe der jeweiligen Kommanditeinlagen aller Kommanditisten<br />

bildet das „Kommanditkapital“ der Fonds-KG im Sinne dieses Gesellschaftsvertrages.<br />

5. Die Treuhänderin ist berechtigt,<br />

a) nach näherer Maßgabe des § 6 ihre Kommanditeinlage ganz oder<br />

teilweise, auch in Schritten, zu erhöhen und<br />

b) ihre Kommanditeinlage ganz oder teilweise als Treuhänderin für<br />

Dritte zu halten und Kommanditeinlagen für Dritte zu verwalten<br />

(diese Dritten vorstehend und nachfolgend einheitlich „Treugeber“).<br />

Zu diesem Zweck wird mit jedem Treugeber ein gesonderter<br />

Treuhand- und Verwaltungsvertrag abgeschlossen, der<br />

jeweils mit diesem Gesellschaftsvertrag eine Einheit bildet (nachfolgend<br />

„Treuhandvertrag“).<br />

6. Die Beteiligung von Kommanditisten an der Fonds-KG erfolgt unter<br />

der aufschiebenden Bedingung ihrer Eintragung im Handelsregister<br />

der Fonds-KG. In der Zeit von ihrem Beitritt bis zu ihrer Eintragung<br />

im Handelsregister sind die Kommanditisten als atypisch stille Gesellschafter<br />

mitunternehmerisch beteiligt. Die Bestimmungen dieses<br />

Gesellschaftsvertrages – insbesondere die Beschränkung der persönlichen<br />

Haftung eines Kommanditisten auf die Kommanditeinlage bzw.<br />

Haftsumme – finden auf das atypisch stille Gesellschaftsverhältnis<br />

entsprechende Anwendung.<br />

7. Vorbehaltlich eines gemäß § 6 Abs. 1 i.V.m § 8 Abs. 3 (und ggf. i.V.m.<br />

§ 6 Abs. 4) zu zahlenden Rücklagenbetrages sind die Kommanditisten<br />

über die Leistung ihrer Kommanditeinlage hinaus im Übrigen nicht zu<br />

sonstigen Leistungen oder Nachschüssen an die Fonds-KG verpflichtet.<br />

§ 6 Erhöhung der Kommanditeinlage der Treuhänderin<br />

1. Die Treuhänderin ist unter Befreiung von den Beschränkungen des<br />

§ 181 BGB berechtigt, aber nicht verpflichtet, zum Zwecke der Durchführung<br />

des im Verkaufsprospekt „MCE 09 Sternenflotte FLEX“<br />

beschriebenen öffentlichen Beteiligungsangebotes (nachfolgend<br />

„Beteiligungsangebot“) ihre Kommanditeinlage mit Wirkung gegenüber<br />

allen übrigen Gesellschaftern ein- oder mehrmals zu erhöhen<br />

(nachfolgend „Erhöhungsrecht“), und zwar um einen Betrag von<br />

insgesamt bis zu EUR 2.475.000,– (nachfolgend „Erhöhungsbetrag“).<br />

Das Erhöhungsrecht der Treuhänderin endet spätestens mit Ausschöpfen<br />

des maximalen Erhöhungsbetrages oder zu einem früheren<br />

Zeitpunkt, sofern die Komplementärin dies beschließt (der jeweilige<br />

Zeitpunkt, zu dem das Erhöhungsrecht endet, vorstehend und<br />

nachfolgend „Schließung des Fonds“). Zusätzlich zur Zahlung des<br />

Erhöhungsbetrages, um den die Kommanditeinlage der Treuhänderin<br />

unter Ausnutzung des Erhöhungsrechtes insgesamt erhöht wird,<br />

ist ein Betrag in die Rücklage der Fonds-KG zu zahlen (nachfolgend<br />

„Rücklagenbetrag“). Der Rücklagenbetrag entspricht grundsätzlich<br />

dem Neunfachen des jeweils ausgenutzten Erhöhungsbetrages, kann

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