Prospekt - Scope
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Sofern und soweit die Fonds-KG Fremdkapital nicht in der in der<br />
Mittelverwendungs- und Mittelherkunftsplanung unter Ziffer 5. genannten<br />
Höhe aufnimmt, reduzieren sich die in der Mittelverwendungs-<br />
und Mittelherkunftsplanung unter Ziffer 1. für die Investition<br />
in Schiffsbeteiligungen angesetzten Beträge entsprechend.<br />
Wird die Erhöhungsreserve (i.S.d. § 6 Abs. 4) ganz oder teilweise ausgeschöpft<br />
und infolge dessen ggf. auch die Kommanditeinlage der<br />
MCE Konzept auf deren Verlangen gemäß § 5 Abs. 2(ii) erhöht, erhöhen<br />
sich die in der Mittelverwendungs- und Mittelherkunftsplanung<br />
unter Ziffer 1. für die Investition in Schiffsbeteiligungen, unter Ziffer<br />
2.1. für die Emission, Vertrieb (gemäß § 15 Abs. 4), unter Ziffer 4.1. für<br />
die Kommanditeinlagen der Gründungskommanditisten und unter Ziffer<br />
4.2. für das Beteiligungskapital angesetzten Beträge entsprechend.<br />
§ 5 Gesellschafter und Kommanditeinlagen<br />
1. Persönlich haftende Gesellschafterin der Fonds-KG ist die MCE Fonds 09<br />
Verwaltungs GmbH mit Sitz in Hamburg (nachfolgend „Komplementärin“).<br />
Die Komplementärin leistet keine Einlage und ist weder am<br />
Vermögen der Fonds-KG noch an deren Gewinnen oder Verlusten beteiligt.<br />
2. Kommanditisten der Fonds-KG sind zunächst, vorbehaltlich des Beitrittes<br />
weiterer Kommanditisten:<br />
a) MCE Schiffskapital AG mit Sitz in Hamburg (nachfolgend „MCE<br />
Schiffskapital“), mit einer Kommanditeinlage von EUR 1.000,–;<br />
b) MCE Konzept AG & Co. KG mit Sitz in Hamburg (nachfolgend<br />
„MCE Konzept“), mit einer Kommanditeinlage von EUR 257.000,–;<br />
c) MCE Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in<br />
Hamburg (nachfolgend „Treuhänderin“), mit einer Kommanditeinlage<br />
von EUR 1.000,–;<br />
d) MCE Vertriebsgesellschaft mbH mit Sitz in Hamburg (nachfolgend<br />
„MCE Vertrieb“), mit einer Kommanditeinlage von<br />
EUR 1.000,–;<br />
(die vorstehenden Kommanditisten nachfolgend „Gründungskommanditisten“<br />
und die vorstehenden Kommanditeinlagen in der benannten<br />
Höhe nachfolgend „Gründereinlagen“). Die Gründereinlage<br />
der MCE Konzept kann sich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen<br />
reduzieren bzw. erhöhen:<br />
(i) Sofern das Beteiligungskapital (i.S.d. § 6 Abs. 1) bei Schließung<br />
des Fonds (i.S.d. § 6 Abs. 1) nicht den Betrag von<br />
EUR 24.750.000,– erreicht, wird die Kommanditeinlage der<br />
Gründungskommanditistin MCE Konzept mit wirtschaftlicher<br />
Wirkung zum Zeitpunkt der Schließung des Fonds so herabgesetzt,<br />
dass das Verhältnis der Summe aller Gründereinlagen –<br />
unter Berücksichtigung der vorgenannten Herabsetzung – zum<br />
tatsächlich gezeichneten Beteiligungskapital unverändert 1:95,19<br />
(gerundet) beträgt, ohne dass es für diese Herabsetzung der<br />
Kommanditeinlage eines weiteren Beschlusses der Gesellschafter<br />
bedürfte. Der Betrag dieser Kapitalherabsetzung ist der MCE<br />
Konzept in diesem Fall durch die Fonds-KG zu erstatten.<br />
(ii) Sofern die Erhöhungsreserve (i.S.d. § 6 Abs. 4) ganz oder teilweise<br />
ausgeschöpft wird, wird die Kommanditeinlage der Gründungskommanditistin<br />
MCE Konzept, sofern und soweit die MCE<br />
Konzept dies verlangt, mit wirtschaftlicher Wirkung zum Zeitpunkt<br />
der Schließung des Fonds um bis zu maximal den Betrag<br />
erhöht, bei dessen vollständigem Ausschöpfen das Verhältnis<br />
der Summe aller Gründereinlagen – unter Berücksichtigung der<br />
vorgenannten Erhöhung – zum tatsächlich gezeichneten Beteiligungskapital<br />
(einschließlich des aus der Erhöhungsreserve stammenden<br />
Beteiligungskapitals) unverändert 1:95,19 (gerundet)<br />
beträgt, ohne dass es für diese Erhöhung der Kommanditeinlage<br />
eines weiteren Beschlusses der Gesellschafter bedürfte. Die MCE<br />
Konzept hat ihr diesbezügliches Verlangen unter Angabe des Betrages,<br />
um den ihre Kommanditeinlage erhöht werden soll, innerhalb<br />
von zwei Wochen nach Schließung des Fonds gegenüber<br />
der Komplementärin zu erklären und unverzüglich nach dieser<br />
Erklärung den Betrag dieser Kapitalerhöhung an die Fonds-KG zu<br />
leisten.<br />
3. Die Kommanditisten sind mit einer ihrer jeweiligen Kommanditeinlage<br />
entsprechenden Haftsumme in das Handelsregister einzutragen. Sofern<br />
und soweit sich (i) die Kommanditeinlage der Treuhänderin gemäß<br />
§ 6 erhöht oder gemäß § 7 Abs. 2 oder § 23 Abs. 3 verringert oder<br />
(ii) Kommanditeinlagen von Gründungskommanditisten gemäß § 22<br />
Abs. 1 Satz 2 verringern, ist die Haftsumme der Treuhänderin bzw. der<br />
betreffenden Gründungskommanditisten im Handelsregister entsprechend<br />
anzupassen. Sämtliche innerhalb eines Kalenderjahres erforderlich<br />
werdenden Anpassungen von Haftsummen können von der<br />
Komplementärin zusammen am Anfang des jeweils nachfolgenden<br />
Kalenderjahres zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet<br />
werden.<br />
4. Die Summe der jeweiligen Kommanditeinlagen aller Kommanditisten<br />
bildet das „Kommanditkapital“ der Fonds-KG im Sinne dieses Gesellschaftsvertrages.<br />
5. Die Treuhänderin ist berechtigt,<br />
a) nach näherer Maßgabe des § 6 ihre Kommanditeinlage ganz oder<br />
teilweise, auch in Schritten, zu erhöhen und<br />
b) ihre Kommanditeinlage ganz oder teilweise als Treuhänderin für<br />
Dritte zu halten und Kommanditeinlagen für Dritte zu verwalten<br />
(diese Dritten vorstehend und nachfolgend einheitlich „Treugeber“).<br />
Zu diesem Zweck wird mit jedem Treugeber ein gesonderter<br />
Treuhand- und Verwaltungsvertrag abgeschlossen, der<br />
jeweils mit diesem Gesellschaftsvertrag eine Einheit bildet (nachfolgend<br />
„Treuhandvertrag“).<br />
6. Die Beteiligung von Kommanditisten an der Fonds-KG erfolgt unter<br />
der aufschiebenden Bedingung ihrer Eintragung im Handelsregister<br />
der Fonds-KG. In der Zeit von ihrem Beitritt bis zu ihrer Eintragung<br />
im Handelsregister sind die Kommanditisten als atypisch stille Gesellschafter<br />
mitunternehmerisch beteiligt. Die Bestimmungen dieses<br />
Gesellschaftsvertrages – insbesondere die Beschränkung der persönlichen<br />
Haftung eines Kommanditisten auf die Kommanditeinlage bzw.<br />
Haftsumme – finden auf das atypisch stille Gesellschaftsverhältnis<br />
entsprechende Anwendung.<br />
7. Vorbehaltlich eines gemäß § 6 Abs. 1 i.V.m § 8 Abs. 3 (und ggf. i.V.m.<br />
§ 6 Abs. 4) zu zahlenden Rücklagenbetrages sind die Kommanditisten<br />
über die Leistung ihrer Kommanditeinlage hinaus im Übrigen nicht zu<br />
sonstigen Leistungen oder Nachschüssen an die Fonds-KG verpflichtet.<br />
§ 6 Erhöhung der Kommanditeinlage der Treuhänderin<br />
1. Die Treuhänderin ist unter Befreiung von den Beschränkungen des<br />
§ 181 BGB berechtigt, aber nicht verpflichtet, zum Zwecke der Durchführung<br />
des im Verkaufsprospekt „MCE 09 Sternenflotte FLEX“<br />
beschriebenen öffentlichen Beteiligungsangebotes (nachfolgend<br />
„Beteiligungsangebot“) ihre Kommanditeinlage mit Wirkung gegenüber<br />
allen übrigen Gesellschaftern ein- oder mehrmals zu erhöhen<br />
(nachfolgend „Erhöhungsrecht“), und zwar um einen Betrag von<br />
insgesamt bis zu EUR 2.475.000,– (nachfolgend „Erhöhungsbetrag“).<br />
Das Erhöhungsrecht der Treuhänderin endet spätestens mit Ausschöpfen<br />
des maximalen Erhöhungsbetrages oder zu einem früheren<br />
Zeitpunkt, sofern die Komplementärin dies beschließt (der jeweilige<br />
Zeitpunkt, zu dem das Erhöhungsrecht endet, vorstehend und<br />
nachfolgend „Schließung des Fonds“). Zusätzlich zur Zahlung des<br />
Erhöhungsbetrages, um den die Kommanditeinlage der Treuhänderin<br />
unter Ausnutzung des Erhöhungsrechtes insgesamt erhöht wird,<br />
ist ein Betrag in die Rücklage der Fonds-KG zu zahlen (nachfolgend<br />
„Rücklagenbetrag“). Der Rücklagenbetrag entspricht grundsätzlich<br />
dem Neunfachen des jeweils ausgenutzten Erhöhungsbetrages, kann