Prospekt - Scope
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108 Andienungsvereinbarung Flex<br />
§ 9 Kosten<br />
Etwaige Kosten für die Umschreibung der Beteiligung im Handelsregister<br />
trägt die MCE Schiffskapital. Im Übrigen tragen der Investor und die MCE<br />
Schiffskapital ihre Kosten im Zusammenhang mit dem Verkauf der Beteiligung<br />
selbst.<br />
§ 10 Beteiligung an der Thesaurus-KG<br />
Ist der Investor auch an der Thesaurus-KG beteiligt, gelten die Regelungen<br />
der vorstehenden § 1 bis § 9 entsprechend für die Beteiligung des Investors<br />
an der Thesaurus-KG nach Maßgabe der folgenden Regelungen:<br />
1. Sofern die vorstehenden § 1 bis § 9 auf die Fonds-KG Bezug nehmen,<br />
wird im Rahmen von deren entsprechender Anwendung jeweils auf<br />
die Thesaurus-KG Bezug genommen. Dies gilt vor dem Hintergrund<br />
des nachfolgenden Abs. 4 jedoch nicht für § 2 Abs. 3.<br />
2. Der Begriff „Beteiligung“ meint im Hinblick auf die Thesaurus-KG<br />
den vom Investor mittelbar über die Treuhänderin oder unmittelbar<br />
als Kommanditist an der Thesaurus-KG gehaltenen Kommanditanteil<br />
in dem Umfang, in dem er am jeweiligen Stichtag besteht (einschließlich<br />
einer etwaigen Erhöhung des Kommanditanteils infolge<br />
von auf den Investor entfallenden Auszahlungen aus der Fonds-KG<br />
zum Stichtag), jedoch nur sofern und soweit dieser Kommanditanteil<br />
durch die Einlage von Auszahlungen aus der Fonds-KG in die Thesaurus-KG<br />
entstanden ist, welche auf den vom Investor ursprünglich<br />
im Rahmen des Beteiligungsangebotes (mittelbar) übernommenen<br />
Kommanditanteil an der Fonds-KG geleistet worden sind.<br />
3. Solange noch keine der beiden Gesellschaften aufgelöst worden ist,<br />
gilt das Angebot der MCE Schiffskapital gemäß § 1 als einheitliches<br />
Angebot nur für die Beteiligungen des Investors an beiden Gesellschaften<br />
zusammen, so dass der Investor die Ausübungserklärung<br />
auch nur einheitlich für seine Beteiligungen an beiden Gesellschaften<br />
zusammen abgeben kann. Der Verkauf der Beteiligung an nur einer<br />
Gesellschaft ist nicht zulässig. Im Falle des § 8 Abs. 5 erlischt das<br />
Angebot der MCE Schiffskapital nur in Bezug auf die Beteiligung an<br />
der aufgelösten bzw. insolventen Gesellschaft; in diesem Fall kann<br />
die Beteiligung an der anderen Gesellschaft aufgrund des Andienungsrechtes<br />
Flex nach Maßgabe dieser Vereinbarung auch ohne die<br />
gleichzeitige Veräußerung der Beteiligung des Investors an der aufgelösten<br />
bzw. insolventen Gesellschaft verkauft werden.<br />
4. Ob die Quartals- bzw. Jahres-Ausübungsgrenze in einem Kalenderquartal<br />
bzw. -jahr erreicht ist, bemisst sich ausschließlich nach dem<br />
Umfang der in diesem Kalenderquartal bzw. -jahr bereits verkauften<br />
Beteiligungen an der Fonds-KG. Daneben gibt es keine zusätzliche<br />
Quartals- oder Jahres-Ausübungsgrenze für die Thesaurus-KG, insbesondere<br />
findet der 2,5 %- bzw. 10 %-Grenzwert auf den Verkauf von Beteiligungen<br />
an der Thesaurus-KG keine Anwendung. Ob der Investor<br />
zum Verkauf seiner Beteiligung an der Thesaurus-KG in einem Kalenderquartal<br />
oder -jahr berechtigt ist, hängt somit allein davon ab, ob<br />
die Quartals- oder Jahres-Ausübungsgrenze in diesem Jahr im Hinblick<br />
auf die Fonds-KG erreicht worden ist.<br />
5. Die Prämie bleibt unverändert und wird nach Maßgabe von § 7 nur<br />
auf den vom Investor in seiner Beitrittserklärung gezeichneten Beteiligungsbetrag<br />
geschuldet.<br />
6. In den Fällen des § 8 Abs. 1 bis 4 erlischt das Angebot der MCE Schiffskapital<br />
in Bezug auf die entsprechende Beteiligung des Investors an beiden Gesellschaften.<br />
§ 8 Abs. 6 findet keine Anwendung, da der Abschluss einer Vereinbarung<br />
über ein Andienungsrecht Klassik zwischen der MCE Schiffskapital<br />
und einem Investor, der sich an der Thesaurus-KG beteiligt, nicht zulässig ist.<br />
§ 12 Schlussbestimmungen<br />
1. Die Treuhänderin ist von der MCE Schiffskapital wie auch von den Gesellschaften<br />
unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB<br />
bevollmächtigt, im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung für sie<br />
alle Erklärungen des Investors entgegenzunehmen und dem Investor<br />
gegenüber alle Erklärungen in ihrem Namen abzugeben. Erklärungen<br />
des Investors im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung gelten der<br />
MCE Schiffskapital und den Gesellschaften gegenüber nur als zugegangen,<br />
wenn der Investor die Erklärungen gegenüber der Treuhänderin<br />
abgibt und sie der Treuhänderin zugehen.<br />
2. Diese Vereinbarung wird mit jedem Investor, der dem Abschluss<br />
dieser Vereinbarung in seiner Beitrittserklärung zugestimmt hat,<br />
einzeln abgeschlossen; ein einheitliches Vertragsverhältnis mit allen<br />
Investoren, die dem Abschluss dieser Vereinbarung in ihren Beitrittserklärungen<br />
zugestimmt haben, besteht nicht.<br />
3. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen und<br />
Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt<br />
auch für einen Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.<br />
4. Die Vorbemerkungen zu dieser Vereinbarung sind deren integraler<br />
Bestandteil.<br />
5. Diese Vereinbarung und die auf ihrer Grundlage ggf. zustande kommenden<br />
Anteilskaufverträge unterliegen ausschließlich deutschem<br />
materiellen Recht.<br />
6. Erfüllungsort ist Hamburg. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche<br />
Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung<br />
und den auf ihrer Grundlage ggf. zustande kommenden Anteilskaufverträge<br />
ist, sofern und soweit zulässig, Hamburg.<br />
7. Sollten Bestimmungen dieser Vereinbarung oder eine künftig in sie<br />
aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam oder<br />
undurchführbar sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit<br />
der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Das gleiche gilt, sofern<br />
diese Vereinbarung eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen<br />
oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung<br />
der Regelungslücke soll eine angemessene Regelung gelten, die,<br />
soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was nach Sinn<br />
und Zweck der Vereinbarung vereinbart worden wäre, sofern bei Abschluss<br />
der Vereinbarung oder deren späterer Änderung dieser Punkt<br />
bedacht worden wäre.<br />
Hamburg, 27. April 2012<br />
gez. Holger Dahm Nikolas H. Dierkes<br />
MCE Schiffskapital AG<br />
gez. Holger Dahm Nikolas H. Dierkes<br />
MCE Fonds 09 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG,<br />
diese wiederum vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin,<br />
die MCE Fonds 09 Verwaltungs GmbH<br />
gez. Regina Raven<br />
MCE Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH<br />
gez. Holger Dahm Nikolas H. Dierkes<br />
MCE Fonds 09 Thesaurierende Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG,<br />
diese wiederum vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin,<br />
die MCE Fonds 09 Verwaltungs GmbH<br />
§ 11 Zustimmungserklärungen<br />
Die Treuhänderin stimmt dem Verkauf und der Übertragung der Beteiligung<br />
des Investors an der Fonds-KG und ggf. der Thesaurus-KG vorsorglich bereits<br />
jetzt unwiderruflich zu. Die Zustimmung der Gesellschaften gilt als erteilt.