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Prospekt - Scope

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108 Andienungsvereinbarung Flex<br />

§ 9 Kosten<br />

Etwaige Kosten für die Umschreibung der Beteiligung im Handelsregister<br />

trägt die MCE Schiffskapital. Im Übrigen tragen der Investor und die MCE<br />

Schiffskapital ihre Kosten im Zusammenhang mit dem Verkauf der Beteiligung<br />

selbst.<br />

§ 10 Beteiligung an der Thesaurus-KG<br />

Ist der Investor auch an der Thesaurus-KG beteiligt, gelten die Regelungen<br />

der vorstehenden § 1 bis § 9 entsprechend für die Beteiligung des Investors<br />

an der Thesaurus-KG nach Maßgabe der folgenden Regelungen:<br />

1. Sofern die vorstehenden § 1 bis § 9 auf die Fonds-KG Bezug nehmen,<br />

wird im Rahmen von deren entsprechender Anwendung jeweils auf<br />

die Thesaurus-KG Bezug genommen. Dies gilt vor dem Hintergrund<br />

des nachfolgenden Abs. 4 jedoch nicht für § 2 Abs. 3.<br />

2. Der Begriff „Beteiligung“ meint im Hinblick auf die Thesaurus-KG<br />

den vom Investor mittelbar über die Treuhänderin oder unmittelbar<br />

als Kommanditist an der Thesaurus-KG gehaltenen Kommanditanteil<br />

in dem Umfang, in dem er am jeweiligen Stichtag besteht (einschließlich<br />

einer etwaigen Erhöhung des Kommanditanteils infolge<br />

von auf den Investor entfallenden Auszahlungen aus der Fonds-KG<br />

zum Stichtag), jedoch nur sofern und soweit dieser Kommanditanteil<br />

durch die Einlage von Auszahlungen aus der Fonds-KG in die Thesaurus-KG<br />

entstanden ist, welche auf den vom Investor ursprünglich<br />

im Rahmen des Beteiligungsangebotes (mittelbar) übernommenen<br />

Kommanditanteil an der Fonds-KG geleistet worden sind.<br />

3. Solange noch keine der beiden Gesellschaften aufgelöst worden ist,<br />

gilt das Angebot der MCE Schiffskapital gemäß § 1 als einheitliches<br />

Angebot nur für die Beteiligungen des Investors an beiden Gesellschaften<br />

zusammen, so dass der Investor die Ausübungserklärung<br />

auch nur einheitlich für seine Beteiligungen an beiden Gesellschaften<br />

zusammen abgeben kann. Der Verkauf der Beteiligung an nur einer<br />

Gesellschaft ist nicht zulässig. Im Falle des § 8 Abs. 5 erlischt das<br />

Angebot der MCE Schiffskapital nur in Bezug auf die Beteiligung an<br />

der aufgelösten bzw. insolventen Gesellschaft; in diesem Fall kann<br />

die Beteiligung an der anderen Gesellschaft aufgrund des Andienungsrechtes<br />

Flex nach Maßgabe dieser Vereinbarung auch ohne die<br />

gleichzeitige Veräußerung der Beteiligung des Investors an der aufgelösten<br />

bzw. insolventen Gesellschaft verkauft werden.<br />

4. Ob die Quartals- bzw. Jahres-Ausübungsgrenze in einem Kalenderquartal<br />

bzw. -jahr erreicht ist, bemisst sich ausschließlich nach dem<br />

Umfang der in diesem Kalenderquartal bzw. -jahr bereits verkauften<br />

Beteiligungen an der Fonds-KG. Daneben gibt es keine zusätzliche<br />

Quartals- oder Jahres-Ausübungsgrenze für die Thesaurus-KG, insbesondere<br />

findet der 2,5 %- bzw. 10 %-Grenzwert auf den Verkauf von Beteiligungen<br />

an der Thesaurus-KG keine Anwendung. Ob der Investor<br />

zum Verkauf seiner Beteiligung an der Thesaurus-KG in einem Kalenderquartal<br />

oder -jahr berechtigt ist, hängt somit allein davon ab, ob<br />

die Quartals- oder Jahres-Ausübungsgrenze in diesem Jahr im Hinblick<br />

auf die Fonds-KG erreicht worden ist.<br />

5. Die Prämie bleibt unverändert und wird nach Maßgabe von § 7 nur<br />

auf den vom Investor in seiner Beitrittserklärung gezeichneten Beteiligungsbetrag<br />

geschuldet.<br />

6. In den Fällen des § 8 Abs. 1 bis 4 erlischt das Angebot der MCE Schiffskapital<br />

in Bezug auf die entsprechende Beteiligung des Investors an beiden Gesellschaften.<br />

§ 8 Abs. 6 findet keine Anwendung, da der Abschluss einer Vereinbarung<br />

über ein Andienungsrecht Klassik zwischen der MCE Schiffskapital<br />

und einem Investor, der sich an der Thesaurus-KG beteiligt, nicht zulässig ist.<br />

§ 12 Schlussbestimmungen<br />

1. Die Treuhänderin ist von der MCE Schiffskapital wie auch von den Gesellschaften<br />

unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB<br />

bevollmächtigt, im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung für sie<br />

alle Erklärungen des Investors entgegenzunehmen und dem Investor<br />

gegenüber alle Erklärungen in ihrem Namen abzugeben. Erklärungen<br />

des Investors im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung gelten der<br />

MCE Schiffskapital und den Gesellschaften gegenüber nur als zugegangen,<br />

wenn der Investor die Erklärungen gegenüber der Treuhänderin<br />

abgibt und sie der Treuhänderin zugehen.<br />

2. Diese Vereinbarung wird mit jedem Investor, der dem Abschluss<br />

dieser Vereinbarung in seiner Beitrittserklärung zugestimmt hat,<br />

einzeln abgeschlossen; ein einheitliches Vertragsverhältnis mit allen<br />

Investoren, die dem Abschluss dieser Vereinbarung in ihren Beitrittserklärungen<br />

zugestimmt haben, besteht nicht.<br />

3. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen und<br />

Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt<br />

auch für einen Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.<br />

4. Die Vorbemerkungen zu dieser Vereinbarung sind deren integraler<br />

Bestandteil.<br />

5. Diese Vereinbarung und die auf ihrer Grundlage ggf. zustande kommenden<br />

Anteilskaufverträge unterliegen ausschließlich deutschem<br />

materiellen Recht.<br />

6. Erfüllungsort ist Hamburg. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche<br />

Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung<br />

und den auf ihrer Grundlage ggf. zustande kommenden Anteilskaufverträge<br />

ist, sofern und soweit zulässig, Hamburg.<br />

7. Sollten Bestimmungen dieser Vereinbarung oder eine künftig in sie<br />

aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam oder<br />

undurchführbar sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit<br />

der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Das gleiche gilt, sofern<br />

diese Vereinbarung eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen<br />

oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung<br />

der Regelungslücke soll eine angemessene Regelung gelten, die,<br />

soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was nach Sinn<br />

und Zweck der Vereinbarung vereinbart worden wäre, sofern bei Abschluss<br />

der Vereinbarung oder deren späterer Änderung dieser Punkt<br />

bedacht worden wäre.<br />

Hamburg, 27. April 2012<br />

gez. Holger Dahm Nikolas H. Dierkes<br />

MCE Schiffskapital AG<br />

gez. Holger Dahm Nikolas H. Dierkes<br />

MCE Fonds 09 Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG,<br />

diese wiederum vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin,<br />

die MCE Fonds 09 Verwaltungs GmbH<br />

gez. Regina Raven<br />

MCE Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft mbH<br />

gez. Holger Dahm Nikolas H. Dierkes<br />

MCE Fonds 09 Thesaurierende Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG,<br />

diese wiederum vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin,<br />

die MCE Fonds 09 Verwaltungs GmbH<br />

§ 11 Zustimmungserklärungen<br />

Die Treuhänderin stimmt dem Verkauf und der Übertragung der Beteiligung<br />

des Investors an der Fonds-KG und ggf. der Thesaurus-KG vorsorglich bereits<br />

jetzt unwiderruflich zu. Die Zustimmung der Gesellschaften gilt als erteilt.

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