Prospekt - Scope
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34 Emittentinnen<br />
fenden Vergütungen der Gründungsgesellschafter“, S. 22 f., angegeben.<br />
Über die im Thesaurus-Gesellschaftsvertrag, dem Treuhand- und<br />
Verwaltungsvertrag und in diesem Kapitel „Emittentinnen“ genannten<br />
Vergütungen, Gewinnbeteiligungen und Beteiligungen<br />
am Liquidationserlös hinaus, stehen den Thesaurus-Gründungsgesellschaftern<br />
innerhalb und außerhalb der vorgenannten Verträge<br />
keine Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte und auch keine sonstigen<br />
Gesamtbezüge, insbesondere Gehälter, Gewinnbeteiligungen,<br />
Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen<br />
und Nebenleistungen jeder Art im Zusammenhang mit diesem<br />
Beteiligungsangebot zu.<br />
Beteiligungen der Thesaurus-Gründungsgesellschafter an<br />
bestimmten Unternehmen<br />
Die MCE Schiffskapital und die MCE Konzept sind alleinige Gesellschafter<br />
der Komplementärin der Thesaurus-KG, der MCE Verwaltung.<br />
Die MCE Schiffskapital, die mit dem Vertrieb der Beteiligungen<br />
an der Fonds-KG und der Thesaurus-KG beauftragt ist, ist außerdem<br />
persönlich haftende Gesellschafterin der MCE Konzept, die für die<br />
Emittentinnen die vorstehend unter „Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte,<br />
Jahresbetrag der sonstigen Gesamtbezüge der Fonds-<br />
Gründungsgesellschafter“ beschriebenen verschiedenen Beratungsund<br />
Unterstützungsleistungen erbringt und diesen Nutzungsrechte<br />
an einem computerbasierten Bewertungssystem und Bewertungsmodul<br />
einräumt. Ferner ist sie Mitgesellschafterin der MCE Vertrieb,<br />
die ebenfalls mit dem Vertrieb der Beteiligungen an der Fonds-KG<br />
und der Thesaurus-KG beauftragt ist.<br />
Im Übrigen sind die Thesaurus-Gründungsgesellschafter weder<br />
unmittelbar noch mittelbar an Unternehmen beteiligt, die mit dem<br />
Vertrieb der Beteiligungen an der Thesaurus-KG beauftragt sind, die<br />
der Thesaurus-KG Fremdkapital zur Verfügung stellen oder die im<br />
Zusammenhang mit der Herstellung des Anlageobjektes nicht nur<br />
geringfügige Lieferungen oder Leistungen erbringen.<br />
Verflechtungen<br />
In Bezug auf personelle und kapitalmäßige Verflechtungen, die<br />
grundsätzlich zu Interessenkonflikten führen können, vgl. die Angaben<br />
in den Kapiteln „Risiken der Vermögensanlage“, S. 9 ff., unter<br />
„Verflechtungen und Interessenkonflikte“ und „Wesentliche Verträge<br />
und Vertragspartner“, S. 60 ff.<br />
Angaben über die Treuhänderin<br />
und den Mittelfreigabe- und<br />
Mittelverwendungskontrolleur<br />
Die Treuhänderin<br />
Mit jedem Investor kommt mit Annahme von dessen Beitrittserklärung<br />
durch die Treuhänderin, die MCE Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft<br />
mbH mit Sitz in Hamburg, Geschäftsanschrift Speersort<br />
4 – 6, 20095 Hamburg, ein entsprechender Treuhand- und Verwaltungsvertrag<br />
(vollständig abgedruckt auf den S. 93 ff.) unter Einbeziehung<br />
der Fonds-KG, und, sofern sich der jeweilige Investor für<br />
die Thesaurierungsoption entscheidet, auch unter Einbeziehung der<br />
Thesaurus-KG zustande. Auf dieser Rechtsgrundlage ist es Aufgabe<br />
der Treuhänderin, jeweils einen Teil ihrer Kommanditeinlagen in den<br />
Emittentinnen im eigenen Namen, aber treuhänderisch für Rechnung<br />
der mittelbar an den Emittentinnen beteiligten Investoren zu halten<br />
und zu verwalten und die Kommanditeinlagen von unmittelbar an<br />
den Emittentinnen beteiligten Investoren für diese zu verwalten. Die<br />
wesentlichen Rechte und Pflichten der Treuhänderin werden nachfolgend<br />
dargestellt:<br />
Im Zusammenhang mit dem vorstehend beschriebenen Halten und<br />
Verwalten von (Teil-)Kommanditeinlagen für die Investoren ist die<br />
Treuhänderin verpflichtet, die Rechte und Pflichten aus den für den<br />
jeweiligen Investor übernommenen und verwalteten Teilkommanditeinlagen<br />
anteilig entsprechend der Höhe der Beteiligung des Investors<br />
an den Emittentinnen nach pflichtgemäßem Ermessen und<br />
mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes wahrzunehmen und<br />
dabei grundsätzlich die Weisungen des Investors zu befolgen. Sie übt<br />
insbesondere bei Beschlussfassungen der Gesellschafter der Emittentinnen<br />
die auf die treuhänderisch gehaltenen Teilkommanditeinlagen<br />
entfallenden Stimmrechte für den Investor gemäß dessen Weisungen<br />
aus, sofern dieser die ihm wirtschaftlich zustehenden Stimmrechte<br />
nicht selbst wahrnimmt. Soweit der betreffende Investor eine Weisung<br />
nicht rechtzeitig erteilt hat, hat sich die Treuhänderin mit den<br />
Stimmen aus den Stimmrechten dieses Investors zu enthalten. Die<br />
Treuhänderin hat den Investor im Innenverhältnis wirtschaftlich so zu<br />
stellen, als ob er selbst im Handelsregister eingetragener Kommanditist<br />
der jeweiligen Emittentin im Umfang der für ihn übernommenen<br />
Teilkommanditeinlage wäre. Insbesondere hat die Treuhänderin ihm<br />
alles herauszugeben, was sie in Ausübung ihrer Treuhandstellung für<br />
den Investor aus der Beteiligung erlangt, namentlich Auszahlungen<br />
und etwaige Abfindungsguthaben sowie Informationen, die sie als<br />
Kommanditistin der Emittentin erlangt hat. Die Treuhänderin ist außerdem<br />
verpflichtet, nach Schließung des Fonds auf Verlangen des<br />
jeweiligen Investors an der Umwandlung von dessen mittelbarer<br />
treugeberischen Beteiligung an den Emittentinnen in eine unmittelbare<br />
Beteiligung sowie der diesbezüglichen Eintragung des Investors<br />
als Kommanditist im Handelsregister mitzuwirken. Der Kommanditanteil<br />
des dergestalt unmittelbar beteiligten Investors wird auf der<br />
Grundlage der entsprechend anwendbaren Regelungen des Treuhand-<br />
und Verwaltungsvertrages weiterhin von der Treuhänderin verwaltet<br />
(sog. Verwaltungstreuhand). Die Treuhänderin ist gegenüber<br />
dem jeweiligen Investor – auch vorvertraglich – nicht verpflichtet, den<br />
Inhalt dieses Verkaufsprospektes „MCE 09 Sternenflotte FLEX“ oder<br />
das in ihm beschriebene Beteiligungsangebot zu prüfen. Im Übrigen<br />
ist die Haftung der Treuhänderin gegenüber den Investoren im Vergleich<br />
zu den gesetzlichen Haftungsbestimmungen im Treuhand- und<br />
Verwaltungsvertrag eingeschränkt worden.<br />
Zu den wesentlichen Rechten der Treuhänderin gehört neben dem<br />
Recht zur Erhöhung ihrer Kommanditeinlage für Rechnung des jeweiligen<br />
Investors (siehe hierzu im Einzelnen die Angaben im Kapitel<br />
„Angaben zur Vermögensanlage“, S. 17 ff., unter „Art der Beteiligung“)<br />
und dem Anspruch auf Vergütung und Aufwendungs- und<br />
Kostenersatz gegenüber der jeweiligen Emittentin (siehe hierzu im<br />
Einzelnen die Angaben in diesem Kapitel in den Unterabschnitten<br />
„Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte, Jahresbetrag der sonstigen<br />
Gesamtbezüge der Fonds-Gründungsgesellschafter“ und „Gewinnbeteiligungen,<br />
Entnahmerechte, Jahresbetrag der sonstigen Gesamtbezüge<br />
der Thesaurus-Gründungsgesellschafter“) das Recht<br />
der Treuhänderin, vom jeweiligen Investor die Zahlung des auf den<br />
in seiner Beitrittserklärung gezeichneten Beteiligungsbetrag geschuldeten<br />
Betrages zzgl. von ihm gegebenenfalls geschuldeter Prämien<br />
für eines oder beide Andienungsrechte zu verlangen (vgl. zu Einzelheiten<br />
das Kapitel „Abwicklungshinweise und Angabenvorbehalt“,<br />
S. 69 ff., unter „Einzelheiten der Zahlung und Kontoverbindung“).<br />
Außerdem ist die Treuhänderin berechtigt, vom jeweiligen Investor<br />
von sämtlichen Verbindlichkeiten und Verpflichtungen freigehalten zu<br />
werden, die im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Verwaltung<br />
der treuhänderisch übernommenen und/oder verwalteten Beteiligung<br />
an der jeweiligen Emittentin entstehen. Im Falle einer Übertragung<br />
der Beteiligung eines Investors erhält die Treuhänderin außerdem<br />
eine Umschreibegebühr sowie Ersatz der ihr insoweit entstandenen<br />
Aufwendungen und Kosten (siehe hierzu im Einzelnen die Angaben<br />
im Kapitel „Angaben zur Vermögensanlage“, S. 17 ff. unter „Weitere<br />
Kosten des Investors“).