Prospekt - Scope
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74 Gesellschaftsverträge<br />
§ 10 Vertretung und Geschäftsführung<br />
1. Die Komplementärin ist allein zur Vertretung und Geschäftsführung<br />
der Fonds-KG berechtigt und verpflichtet.<br />
2. Die Komplementärin und ihre Geschäftsführer sind von den Beschränkungen<br />
des § 181 BGB befreit und können sich bei der Ausübung<br />
ihrer Geschäftstätigkeit der Hilfe Dritter bedienen. Sie sind<br />
insbesondere befugt, im Namen der Fonds-KG Dritte (einschließlich<br />
Gründungskommanditisten und mit ihnen verbundene Unternehmen<br />
sowie Unternehmen, in denen die derzeitigen Geschäftsführer<br />
der Komplementärin Gesellschafter sind und/oder Organfunktionen<br />
übernommen haben) mit (i) der Beratung im Hinblick auf<br />
den Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen an Schiffsgesellschaften,<br />
(ii) der Bewertung von Beteiligungen an Schiffsgesellschaften<br />
und der Ermittlung des Net Asset Value (i.S.d. § 24 Abs. 3<br />
S. 2) der Fonds-KG, (iii) der Beratung und Unterstützung beim laufenden<br />
Controlling und Berichtswesen und (iv) sonstigen Dienstleistungen<br />
zu beauftragen.<br />
3. Die Komplementärin ist – vorbehaltlich der Einschränkungen der<br />
nachfolgenden Abs. 4 und 5 – zu allen Maßnahmen und Rechtshandlungen<br />
befugt, die für die Erreichung und Förderung des Unternehmensgegenstandes<br />
notwendig und/oder zweckmäßig sind.<br />
4. Die Komplementärin bedarf der vorherigen Zustimmung der Gesellschafter<br />
für alle Maßnahmen, die nach Art, Umfang oder Risiko den<br />
Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes überschreiten, insbesondere<br />
für die folgenden Maßnahmen:<br />
a) Erwerb von Anteilen an einer Schiffsgesellschaft,<br />
(1) sofern und soweit der von der Fonds-KG für den oder die zu<br />
erwerbenden Anteile an der betreffenden Schiffsgesellschaft<br />
zu zahlende (Gesamt-)Kaufpreis (i) allein oder (ii) zusammen<br />
mit Kaufpreisen, die die Fonds-KG für bereits früher von ihr<br />
an dieser betreffenden Schiffsgesellschaft erworbene Anteile<br />
gezahlt hat oder noch zu zahlen verpflichtet ist, einen Betrag<br />
von EUR 7,0 Mio. übersteigt, oder<br />
(2) die sich noch im Rahmen eines öffentlichen Angebotes in der<br />
Platzierung befinden, oder<br />
(3) deren Anteile im Rahmen eines öffentlichen, von der MCE<br />
Schiffskapital als Anbieterin initiierten Angebotes, angeboten<br />
werden;<br />
b) Veräußerung von Anteilen an Schiffsgesellschaften, sofern der<br />
Nominalbetrag des einzelnen Anteiles allein einen Betrag von<br />
EUR 5,0 Mio. und zusammen mit dem Nominalbetrag aller mit<br />
ihm zusammen zu veräußernden oder in dem jeweiligen Geschäftsjahr<br />
bereits zuvor veräußerten Anteile an Schiffsgesellschaften<br />
einen Betrag von insgesamt EUR 10,0 Mio. übersteigt;<br />
c) Einbringung – ganz oder teilweise – der von der Fonds-KG gehaltenen<br />
Anteile an Schiffsgesellschaften in Tochter- oder Beteiligungsgesellschaften<br />
der Fonds-KG;<br />
d) Begründung von Verbindlichkeiten aus Wechseln, Bürgschaften,<br />
Garantien und Patronatserklärungen, die im Einzelfall einen Betrag<br />
von EUR 1,0 Mio. überschreiten;<br />
e) Aufnahme von Darlehen durch die Fonds-KG, soweit diese im<br />
Einzelfall einen Betrag von EUR 1,0 Mio. übersteigen, mit Ausnahme<br />
der in § 10 Abs. 7 lit. g) genannten Darlehen;<br />
f) Gewährung von Darlehen an Gesellschafter oder Dritte, soweit<br />
diese im Einzelfall einen Betrag von EUR 1,0 Mio. übersteigen;<br />
g) Abschluss von Anstellungsverträgen, die Erteilung sowie Erhöhung<br />
von Pensions- und Versorgungszusagen sowie die Gewährung<br />
von Tantiemen.<br />
5. Ist ein Beirat bestellt, so bedürfen die in vorstehendem Abs. 4 genannten<br />
Maßnahmen statt der Zustimmung der Gesellschafter derjenigen<br />
des Beirates, wobei die Komplementärin derartige Maßnahmen auch<br />
in diesem Fall direkt den Gesellschaftern anstatt dem Beirat zur Entscheidung<br />
vorlegen kann. Für die Aufgabe des Geschäftsbetriebes der<br />
Fonds-KG bedarf die Komplementärin stets der vorherigen Zustimmung<br />
der Gesellschafter.<br />
6. Das Widerspruchsrecht der Kommanditisten gemäß § 164 HGB ist im<br />
Übrigen ausgeschlossen.<br />
7. Für den Abschluss bzw. die Vornahme folgender Maßnahmen gilt die<br />
Zustimmung der Gesellschafter und des Beirates gemäß vorstehenden<br />
Abs. 4 und 5 als erteilt:<br />
a) Abschluss des Vertrages über die Mittelfreigabe- und Mittelverwendungskontrolle<br />
mit der CERTIS GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,<br />
Hamburg;<br />
b) Abschluss der Verträge mit den Gründungskommanditisten gemäß<br />
§ 15 Abs. 2 bis Abs. 4 sowie von weiteren Verträgen mit<br />
den Gründungskommanditisten über die Erbringung von Dienstleistungen<br />
für die Fonds-KG;<br />
c) Abschluss von Verträgen mit Gründungskommanditisten oder<br />
Dritten über die Stellung von Eigenkapital-Platzierungsgarantien;<br />
d) Beteiligung der Fonds-KG als weitere Vertragspartei an Vereinbarungen<br />
zwischen der Gründungskommanditistin MCE Schiffskapital<br />
und einzelnen Treugebern (vorstehend und nachfolgend „Andienungsvereinbarung<br />
Klassik“), in denen die MCE Schiffskapital<br />
den einzelnen Treugebern gegen Zahlung einer Prämie jeweils ein<br />
Andienungsrecht Klassik zum Verkauf des Kommanditanteiles des<br />
betreffenden Treugebers an die MCE Schiffskapital einräumt;<br />
e) Beteiligung der Fonds-KG als weitere Vertragspartei an Vereinbarungen<br />
zwischen der Gründungskommanditistin MCE Schiffskapital<br />
und einzelnen Treugebern (vorstehend und nachfolgend<br />
„Andienungsvereinbarung Flex“), in denen die MCE Schiffskapital<br />
den einzelnen Treugebern gegen Zahlung einer Prämie (diese<br />
sowie die Prämie gemäß vorstehendem lit. d) vorstehend und<br />
nachfolgend einheitlich auch eine „Prämie“) jeweils ein Andienungsrecht<br />
Flex zum Verkauf des Kommanditanteiles des betreffenden<br />
Treugebers an die MCE Schiffskapital zum Ende eines<br />
Kalenderquartals einräumt;<br />
f) Abschluss einer Grundlagenvereinbarung zwischen der Fonds-<br />
KG und anderen von der MCE Schiffskapital als Anbieterin initiierten<br />
geschlossenen Schiffsfonds in Bezug auf eine Zusammenarbeit<br />
bei dem Erwerb von Schiffsbeteiligungen;<br />
g) Aufnahme von Darlehen durch die Fonds-KG in der in der Mittelverwendungs-<br />
und Mittelherkunftsplanung vorgesehenen Höhe<br />
sowie von darüber hinaus gehenden Darlehen zur Zwischenfinanzierung<br />
des Erwerbes von Anteilen an Schiffsgesellschaften<br />
im Zeitraum vor Schließung des Fonds bis zu einem Gesamtbetrag<br />
von EUR 6,0 Mio.;<br />
h) Abschluss und Durchführung sonstiger Rechtsgeschäfte und<br />
Maßnahmen, die in der Mittelverwendungs- und Mittelherkunftsplanung<br />
vorgesehen sind oder auf der Grundlage oder im Zusammenhang<br />
mit der Ausführung der Mittelverwendungs- und<br />
Mittelherkunftsplanung stehen, sofern diese nicht der Zustimmung<br />
gemäß vorstehendem Abs. 4 lit. a) bedürfen.<br />
8. In Not- und in Eilfällen hat die Komplementärin das Recht und die<br />
Pflicht, unaufschiebbare Rechtsgeschäfte und/oder Rechtshandlungen,<br />
die der Zustimmung der Gesellschafter oder des Beirates<br />
bedürfen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes auch ohne<br />
vorherige Zustimmung der Gesellschafter bzw. des Beirates vorzunehmen.<br />
Tut sie dies, hat sie die Gesellschafter bzw. den Beirat, je<br />
nachdem wessen Zustimmung notwendig gewesen wäre, unverzüglich<br />
hierüber zu unterrichten.<br />
9. Die Haftung der Komplementärin und ihrer Organe für Pflichtverletzungen<br />
im Zusammenhang mit den ihr nach diesem Gesellschaftsvertrag<br />
zugewiesenen Aufgaben ist, soweit dies rechtlich zulässig<br />
vereinbart werden kann, auf Fälle des Vorsatzes und der groben Fahr-