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Prospekt - Scope

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74 Gesellschaftsverträge<br />

§ 10 Vertretung und Geschäftsführung<br />

1. Die Komplementärin ist allein zur Vertretung und Geschäftsführung<br />

der Fonds-KG berechtigt und verpflichtet.<br />

2. Die Komplementärin und ihre Geschäftsführer sind von den Beschränkungen<br />

des § 181 BGB befreit und können sich bei der Ausübung<br />

ihrer Geschäftstätigkeit der Hilfe Dritter bedienen. Sie sind<br />

insbesondere befugt, im Namen der Fonds-KG Dritte (einschließlich<br />

Gründungskommanditisten und mit ihnen verbundene Unternehmen<br />

sowie Unternehmen, in denen die derzeitigen Geschäftsführer<br />

der Komplementärin Gesellschafter sind und/oder Organfunktionen<br />

übernommen haben) mit (i) der Beratung im Hinblick auf<br />

den Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen an Schiffsgesellschaften,<br />

(ii) der Bewertung von Beteiligungen an Schiffsgesellschaften<br />

und der Ermittlung des Net Asset Value (i.S.d. § 24 Abs. 3<br />

S. 2) der Fonds-KG, (iii) der Beratung und Unterstützung beim laufenden<br />

Controlling und Berichtswesen und (iv) sonstigen Dienstleistungen<br />

zu beauftragen.<br />

3. Die Komplementärin ist – vorbehaltlich der Einschränkungen der<br />

nachfolgenden Abs. 4 und 5 – zu allen Maßnahmen und Rechtshandlungen<br />

befugt, die für die Erreichung und Förderung des Unternehmensgegenstandes<br />

notwendig und/oder zweckmäßig sind.<br />

4. Die Komplementärin bedarf der vorherigen Zustimmung der Gesellschafter<br />

für alle Maßnahmen, die nach Art, Umfang oder Risiko den<br />

Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes überschreiten, insbesondere<br />

für die folgenden Maßnahmen:<br />

a) Erwerb von Anteilen an einer Schiffsgesellschaft,<br />

(1) sofern und soweit der von der Fonds-KG für den oder die zu<br />

erwerbenden Anteile an der betreffenden Schiffsgesellschaft<br />

zu zahlende (Gesamt-)Kaufpreis (i) allein oder (ii) zusammen<br />

mit Kaufpreisen, die die Fonds-KG für bereits früher von ihr<br />

an dieser betreffenden Schiffsgesellschaft erworbene Anteile<br />

gezahlt hat oder noch zu zahlen verpflichtet ist, einen Betrag<br />

von EUR 7,0 Mio. übersteigt, oder<br />

(2) die sich noch im Rahmen eines öffentlichen Angebotes in der<br />

Platzierung befinden, oder<br />

(3) deren Anteile im Rahmen eines öffentlichen, von der MCE<br />

Schiffskapital als Anbieterin initiierten Angebotes, angeboten<br />

werden;<br />

b) Veräußerung von Anteilen an Schiffsgesellschaften, sofern der<br />

Nominalbetrag des einzelnen Anteiles allein einen Betrag von<br />

EUR 5,0 Mio. und zusammen mit dem Nominalbetrag aller mit<br />

ihm zusammen zu veräußernden oder in dem jeweiligen Geschäftsjahr<br />

bereits zuvor veräußerten Anteile an Schiffsgesellschaften<br />

einen Betrag von insgesamt EUR 10,0 Mio. übersteigt;<br />

c) Einbringung – ganz oder teilweise – der von der Fonds-KG gehaltenen<br />

Anteile an Schiffsgesellschaften in Tochter- oder Beteiligungsgesellschaften<br />

der Fonds-KG;<br />

d) Begründung von Verbindlichkeiten aus Wechseln, Bürgschaften,<br />

Garantien und Patronatserklärungen, die im Einzelfall einen Betrag<br />

von EUR 1,0 Mio. überschreiten;<br />

e) Aufnahme von Darlehen durch die Fonds-KG, soweit diese im<br />

Einzelfall einen Betrag von EUR 1,0 Mio. übersteigen, mit Ausnahme<br />

der in § 10 Abs. 7 lit. g) genannten Darlehen;<br />

f) Gewährung von Darlehen an Gesellschafter oder Dritte, soweit<br />

diese im Einzelfall einen Betrag von EUR 1,0 Mio. übersteigen;<br />

g) Abschluss von Anstellungsverträgen, die Erteilung sowie Erhöhung<br />

von Pensions- und Versorgungszusagen sowie die Gewährung<br />

von Tantiemen.<br />

5. Ist ein Beirat bestellt, so bedürfen die in vorstehendem Abs. 4 genannten<br />

Maßnahmen statt der Zustimmung der Gesellschafter derjenigen<br />

des Beirates, wobei die Komplementärin derartige Maßnahmen auch<br />

in diesem Fall direkt den Gesellschaftern anstatt dem Beirat zur Entscheidung<br />

vorlegen kann. Für die Aufgabe des Geschäftsbetriebes der<br />

Fonds-KG bedarf die Komplementärin stets der vorherigen Zustimmung<br />

der Gesellschafter.<br />

6. Das Widerspruchsrecht der Kommanditisten gemäß § 164 HGB ist im<br />

Übrigen ausgeschlossen.<br />

7. Für den Abschluss bzw. die Vornahme folgender Maßnahmen gilt die<br />

Zustimmung der Gesellschafter und des Beirates gemäß vorstehenden<br />

Abs. 4 und 5 als erteilt:<br />

a) Abschluss des Vertrages über die Mittelfreigabe- und Mittelverwendungskontrolle<br />

mit der CERTIS GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,<br />

Hamburg;<br />

b) Abschluss der Verträge mit den Gründungskommanditisten gemäß<br />

§ 15 Abs. 2 bis Abs. 4 sowie von weiteren Verträgen mit<br />

den Gründungskommanditisten über die Erbringung von Dienstleistungen<br />

für die Fonds-KG;<br />

c) Abschluss von Verträgen mit Gründungskommanditisten oder<br />

Dritten über die Stellung von Eigenkapital-Platzierungsgarantien;<br />

d) Beteiligung der Fonds-KG als weitere Vertragspartei an Vereinbarungen<br />

zwischen der Gründungskommanditistin MCE Schiffskapital<br />

und einzelnen Treugebern (vorstehend und nachfolgend „Andienungsvereinbarung<br />

Klassik“), in denen die MCE Schiffskapital<br />

den einzelnen Treugebern gegen Zahlung einer Prämie jeweils ein<br />

Andienungsrecht Klassik zum Verkauf des Kommanditanteiles des<br />

betreffenden Treugebers an die MCE Schiffskapital einräumt;<br />

e) Beteiligung der Fonds-KG als weitere Vertragspartei an Vereinbarungen<br />

zwischen der Gründungskommanditistin MCE Schiffskapital<br />

und einzelnen Treugebern (vorstehend und nachfolgend<br />

„Andienungsvereinbarung Flex“), in denen die MCE Schiffskapital<br />

den einzelnen Treugebern gegen Zahlung einer Prämie (diese<br />

sowie die Prämie gemäß vorstehendem lit. d) vorstehend und<br />

nachfolgend einheitlich auch eine „Prämie“) jeweils ein Andienungsrecht<br />

Flex zum Verkauf des Kommanditanteiles des betreffenden<br />

Treugebers an die MCE Schiffskapital zum Ende eines<br />

Kalenderquartals einräumt;<br />

f) Abschluss einer Grundlagenvereinbarung zwischen der Fonds-<br />

KG und anderen von der MCE Schiffskapital als Anbieterin initiierten<br />

geschlossenen Schiffsfonds in Bezug auf eine Zusammenarbeit<br />

bei dem Erwerb von Schiffsbeteiligungen;<br />

g) Aufnahme von Darlehen durch die Fonds-KG in der in der Mittelverwendungs-<br />

und Mittelherkunftsplanung vorgesehenen Höhe<br />

sowie von darüber hinaus gehenden Darlehen zur Zwischenfinanzierung<br />

des Erwerbes von Anteilen an Schiffsgesellschaften<br />

im Zeitraum vor Schließung des Fonds bis zu einem Gesamtbetrag<br />

von EUR 6,0 Mio.;<br />

h) Abschluss und Durchführung sonstiger Rechtsgeschäfte und<br />

Maßnahmen, die in der Mittelverwendungs- und Mittelherkunftsplanung<br />

vorgesehen sind oder auf der Grundlage oder im Zusammenhang<br />

mit der Ausführung der Mittelverwendungs- und<br />

Mittelherkunftsplanung stehen, sofern diese nicht der Zustimmung<br />

gemäß vorstehendem Abs. 4 lit. a) bedürfen.<br />

8. In Not- und in Eilfällen hat die Komplementärin das Recht und die<br />

Pflicht, unaufschiebbare Rechtsgeschäfte und/oder Rechtshandlungen,<br />

die der Zustimmung der Gesellschafter oder des Beirates<br />

bedürfen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes auch ohne<br />

vorherige Zustimmung der Gesellschafter bzw. des Beirates vorzunehmen.<br />

Tut sie dies, hat sie die Gesellschafter bzw. den Beirat, je<br />

nachdem wessen Zustimmung notwendig gewesen wäre, unverzüglich<br />

hierüber zu unterrichten.<br />

9. Die Haftung der Komplementärin und ihrer Organe für Pflichtverletzungen<br />

im Zusammenhang mit den ihr nach diesem Gesellschaftsvertrag<br />

zugewiesenen Aufgaben ist, soweit dies rechtlich zulässig<br />

vereinbart werden kann, auf Fälle des Vorsatzes und der groben Fahr-

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