Prospekt - Scope
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dessen Abwesenheit von dessen Stellvertreter, zu protokollieren und<br />
der Komplementärin zuzuleiten.<br />
7. Die Beiratsmitglieder regeln die interne Verfassung des Beirates, insbesondere<br />
die Einzelheiten zu Einberufung und Durchführung von<br />
Beiratssitzungen und zur Beschlussfassung, in einer von ihnen einstimmig<br />
zu beschließenden Geschäftsordnung selbst.<br />
8. Als Vergütung für die Beiratstätigkeit erhält der Beiratsvorsitzende<br />
von der Fonds-KG einen Betrag in Höhe von EUR 3.000,– pro Jahr<br />
und die übrigen Beiratsmitglieder jeweils einen Betrag in Höhe von<br />
EUR 2.000,– pro Jahr, jeweils zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Die<br />
Fonds-KG ersetzt den Beiratsmitgliedern außerdem die ihnen durch<br />
ihre Beiratstätigkeit entstandenen, nachgewiesenen und notwendigen<br />
Auslagen.<br />
Besteht bei der Fonds-KG und der Thesaurus-KG ein Einheits-Beirat,<br />
erhalten dessen Mitglieder von der Fonds-KG die vorgenannten Vergütungen<br />
jeweils nur zu 2/3 und werden die notwendigen Auslagen,<br />
soweit sie sich auf Angelegenheiten der Fonds-KG und der Thesaurus-KG<br />
beziehen, von der Fonds-KG jeweils nur zu 2/3 ersetzt.<br />
9. Die Beiratsmitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese<br />
Pflicht gilt auch nach Beendigung des Amtes fort. Unbeschadet der<br />
gegenüber den Kommanditisten bestehenden Berichtspflicht des Beirats<br />
als Organ der Fonds-KG gemäß vorstehendem Abs. 2 Satz 6 stehen<br />
den Gesellschaftern gegenüber einem einzelnen Beiratsmitglied<br />
keine individuellen Auskunftsansprüche zu.<br />
10. Die Beiratsmitglieder haften im Rahmen ihrer Beiratstätigkeit für eigenes<br />
Verschulden. In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist ihre Haftung<br />
gegenüber der Fonds-KG auf EUR 50.000,– beschränkt. Dies gilt weder<br />
für die Verletzung von Pflichten, die für die Durchführung dieses<br />
Vertrages wesentlich sind (Kardinalpflichten), noch für Schäden<br />
aus der fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des<br />
Körpers oder der Gesundheit. Die Fonds-KG kann für die Beiratsmitglieder<br />
Haftpflichtversicherungen im Hinblick auf ihre Beiratstätigkeit<br />
abschließen.<br />
§ 15 Besondere Gesellschafterbeiträge<br />
Die folgenden Gesellschafter erbringen über eine etwaig zu leistende<br />
Kommanditeinlage hinaus folgende besondere Beiträge:<br />
1. Die Komplementärin übernimmt die Geschäftsführung und gesetzliche<br />
Vertretung der Fonds-KG sowie die Haftung als persönlich haftende<br />
Gesellschafterin und erhält hierfür von der Fonds-KG die in<br />
§ 10 Abs. 10 festgelegte Vergütung.<br />
2. Die Treuhänderin übernimmt für die Fonds-KG nach näherer Maßgabe<br />
des Treuhandvertrages die Betreuung der Treugeber, insbesondere<br />
die Einrichtung der Treuhandverwaltung sowie die laufende Treuhandverwaltung<br />
der Beteiligungen der Treugeber an der Fonds-KG,<br />
und erhält hierfür von der Fonds-KG die im Treuhandvertrag festgelegte<br />
Vergütung.<br />
3. Die MCE Konzept hat die Fonds-KG im Hinblick auf die Projektierung<br />
und Konzeption des Beteiligungsangebotes und die Konzeption der<br />
wirtschaftlichen Grundlagen der Fonds-KG unentgeltlich beraten. Die<br />
MCE Konzept berät und unterstützt die Fonds-KG außerdem nach näherer<br />
Maßgabe eines hierzu gesondert abgeschlossenen Vertrages<br />
bei (i) Erwerb und Veräußerung von Anteilen an Schiffsgesellschaften,<br />
(ii) der Ermittlung des Net Asset Value (i.S.d. § 24 Abs. 3 S. 2) der Fonds-<br />
KG, (iii) der Bewertung von Beteiligungen an Schiffsgesellschaften und<br />
(iv) dem laufenden Controlling und Berichtswesen und erhält hierfür<br />
von der Fonds-KG die im vorgenannten Vertrag festgelegte Vergütung<br />
für diejenigen Leistungen, welche die MCE Konzept nach Abschluss<br />
der Mittelfreigabe- und Mittelverwendungskontrolle durch die CERTIS<br />
GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg (nachfolgend „Mittelfreigabe-<br />
und Mittelverwendungskontrolle“) erbringt.<br />
Darüber hinaus räumt die MCE Konzept der Fonds-KG nach näherer<br />
Maßgabe von hierzu gesondert abgeschlossenen Nutzungsverträgen<br />
bestimmte Nutzungsrechte an einem computerbasierten Bewertungssystem<br />
und Bewertungsmodul ein und erhält für die Nutzung<br />
im Zeitraum nach Abschluss der Mittelfreigabe- und Mittelverwendungskontrolle<br />
von der Fonds-KG die in den vorgenannten Nutzungsverträgen<br />
festgelegten Vergütungen.<br />
4. Sowohl die MCE Schiffskapital als auch die MCE Vertrieb vermitteln<br />
für die Fonds-KG nach näherer Maßgabe von hierzu mit ihnen<br />
jeweils einzeln abgeschlossenen Verträgen das bei den Treugebern<br />
einzuwerbende Beteiligungskapital (nachfolgend „Vermittlung von<br />
Beteiligungen“) und erhalten hierfür von der Fonds-KG die in den<br />
vorgenannten Verträgen festgelegten Provisionen.<br />
5. Die Vergütungen, die die Fonds-KG nach Maßgabe des vorstehenden<br />
Abs. 1 bzw. der in den vorstehenden Abs. 2 bis 4 genannten Verträgen<br />
schuldet, sind als Aufwand der Fonds-KG zu behandeln, auch in<br />
den Geschäftsjahren zu zahlen, in denen die Fonds-KG keinen Gewinn<br />
erzielt und können nur mit Zustimmung des jeweils Berechtigten geändert<br />
werden.<br />
§ 16 Jahresabschluss<br />
1. Die Komplementärin führt die Bücher der Fonds-KG und hat den<br />
Jahresabschluss sowie ggf. den Lagebericht nach den Grundsätzen<br />
ordnungsgemäßer Buchführung und den einschlägigen Rechnungslegungsvorschriften<br />
innerhalb der gesetzlichen Frist aufzustellen und<br />
durch einen von ihr namens der Fonds-KG zu beauftragenden Wirtschaftsprüfer<br />
oder eine von ihr namens der Fonds-KG zu beauftragende<br />
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen zu lassen.<br />
2. Die Komplementärin hat den aufgestellten und geprüften Jahresabschluss<br />
sowie ggf. den Lagebericht den Gesellschaftern und dem<br />
Beirat in Kopie zu übersenden. Die Gesellschafter beschließen über<br />
die Feststellung des Jahresabschlusses und ggf. des Lageberichtes in<br />
einer Präsenzversammlung oder im Umlaufverfahren.<br />
3. Die Komplementärin ist berechtigt, sich bei der Führung der Bücher<br />
und der Erstellung des Jahresabschlusses sowie ggf. des Lageberichtes<br />
der Hilfe Dritter zu bedienen.<br />
4. Die Kosten aus und im Zusammenhang mit der Aufstellung und Prüfung<br />
des Jahresabschlusses sowie ggf. des Lageberichtes trägt die<br />
Fonds-KG.<br />
§ 17 Ergebnisverteilung<br />
1. Vorbehaltlich der nachfolgenden Abs. 2 und 3 wird ein nach Abzug<br />
der Vergütungen gemäß § 15 verbleibender handelsrechtlicher Gewinn<br />
(Jahresüberschuss) oder Verlust (Jahresfehlbetrag) eines Geschäftsjahres<br />
(Ergebnis) auf die Kommanditisten im Verhältnis ihrer<br />
Kommanditeinlagen (Festkapitalkonten) verteilt.<br />
2. Das Ergebnis der Geschäftsjahre 2012 und 2013 wird dergestalt verteilt,<br />
dass die Ergebnissonderkonten aller Kommanditisten zum<br />
31. Dezember 2012 bzw. 31. Dezember 2013 im Verhältnis der bis zu<br />
diesem Zeitpunkt gezeichneten Kommanditeinlagen zueinander relativ<br />
gleichstehen (nachfolgend „Kontengleichstellung“). Hierfür<br />
werden Ergebnisse vom Zeitpunkt des Beitrittes des betreffenden<br />
beitretenden Kommanditisten zunächst diesem in dem Umfang allein<br />
zugewiesen, indem vorher beigetretenen Kommanditisten Ergebnisse<br />
bereits zugewiesen worden sind. Vorstehendes gilt entsprechend<br />
für die Treugeber. Kann die Kontengleichstellung nicht bis zum<br />
31. Dezember 2012 bzw. 31. Dezember 2013 erreicht werden, erfolgt<br />
die vorstehend beschriebene Abweichung in der Ergebniszuweisung<br />
auch in den folgenden Geschäftsjahren, bis die Kontengleichstellung<br />
erreicht ist.<br />
3. Nach erfolgter Kontengleichstellung ist zunächst denjenigen Kommanditisten<br />
bzw. Treugebern, die im Verhältnis zu anderen Kommanditisten<br />
bzw. Treugebern bei Zugrundelegung des Maßstabes für die<br />
Ergebnisverteilung des Abs. 1 ab dem Geschäftsjahr 2012 infolge des<br />
Zeitpunktes ihres Beitrittes zur Fonds-KG und aufgrund der Bestim-