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Prospekt - Scope

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dessen Abwesenheit von dessen Stellvertreter, zu protokollieren und<br />

der Komplementärin zuzuleiten.<br />

7. Die Beiratsmitglieder regeln die interne Verfassung des Beirates, insbesondere<br />

die Einzelheiten zu Einberufung und Durchführung von<br />

Beiratssitzungen und zur Beschlussfassung, in einer von ihnen einstimmig<br />

zu beschließenden Geschäftsordnung selbst.<br />

8. Als Vergütung für die Beiratstätigkeit erhält der Beiratsvorsitzende<br />

von der Fonds-KG einen Betrag in Höhe von EUR 3.000,– pro Jahr<br />

und die übrigen Beiratsmitglieder jeweils einen Betrag in Höhe von<br />

EUR 2.000,– pro Jahr, jeweils zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Die<br />

Fonds-KG ersetzt den Beiratsmitgliedern außerdem die ihnen durch<br />

ihre Beiratstätigkeit entstandenen, nachgewiesenen und notwendigen<br />

Auslagen.<br />

Besteht bei der Fonds-KG und der Thesaurus-KG ein Einheits-Beirat,<br />

erhalten dessen Mitglieder von der Fonds-KG die vorgenannten Vergütungen<br />

jeweils nur zu 2/3 und werden die notwendigen Auslagen,<br />

soweit sie sich auf Angelegenheiten der Fonds-KG und der Thesaurus-KG<br />

beziehen, von der Fonds-KG jeweils nur zu 2/3 ersetzt.<br />

9. Die Beiratsmitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese<br />

Pflicht gilt auch nach Beendigung des Amtes fort. Unbeschadet der<br />

gegenüber den Kommanditisten bestehenden Berichtspflicht des Beirats<br />

als Organ der Fonds-KG gemäß vorstehendem Abs. 2 Satz 6 stehen<br />

den Gesellschaftern gegenüber einem einzelnen Beiratsmitglied<br />

keine individuellen Auskunftsansprüche zu.<br />

10. Die Beiratsmitglieder haften im Rahmen ihrer Beiratstätigkeit für eigenes<br />

Verschulden. In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist ihre Haftung<br />

gegenüber der Fonds-KG auf EUR 50.000,– beschränkt. Dies gilt weder<br />

für die Verletzung von Pflichten, die für die Durchführung dieses<br />

Vertrages wesentlich sind (Kardinalpflichten), noch für Schäden<br />

aus der fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des<br />

Körpers oder der Gesundheit. Die Fonds-KG kann für die Beiratsmitglieder<br />

Haftpflichtversicherungen im Hinblick auf ihre Beiratstätigkeit<br />

abschließen.<br />

§ 15 Besondere Gesellschafterbeiträge<br />

Die folgenden Gesellschafter erbringen über eine etwaig zu leistende<br />

Kommanditeinlage hinaus folgende besondere Beiträge:<br />

1. Die Komplementärin übernimmt die Geschäftsführung und gesetzliche<br />

Vertretung der Fonds-KG sowie die Haftung als persönlich haftende<br />

Gesellschafterin und erhält hierfür von der Fonds-KG die in<br />

§ 10 Abs. 10 festgelegte Vergütung.<br />

2. Die Treuhänderin übernimmt für die Fonds-KG nach näherer Maßgabe<br />

des Treuhandvertrages die Betreuung der Treugeber, insbesondere<br />

die Einrichtung der Treuhandverwaltung sowie die laufende Treuhandverwaltung<br />

der Beteiligungen der Treugeber an der Fonds-KG,<br />

und erhält hierfür von der Fonds-KG die im Treuhandvertrag festgelegte<br />

Vergütung.<br />

3. Die MCE Konzept hat die Fonds-KG im Hinblick auf die Projektierung<br />

und Konzeption des Beteiligungsangebotes und die Konzeption der<br />

wirtschaftlichen Grundlagen der Fonds-KG unentgeltlich beraten. Die<br />

MCE Konzept berät und unterstützt die Fonds-KG außerdem nach näherer<br />

Maßgabe eines hierzu gesondert abgeschlossenen Vertrages<br />

bei (i) Erwerb und Veräußerung von Anteilen an Schiffsgesellschaften,<br />

(ii) der Ermittlung des Net Asset Value (i.S.d. § 24 Abs. 3 S. 2) der Fonds-<br />

KG, (iii) der Bewertung von Beteiligungen an Schiffsgesellschaften und<br />

(iv) dem laufenden Controlling und Berichtswesen und erhält hierfür<br />

von der Fonds-KG die im vorgenannten Vertrag festgelegte Vergütung<br />

für diejenigen Leistungen, welche die MCE Konzept nach Abschluss<br />

der Mittelfreigabe- und Mittelverwendungskontrolle durch die CERTIS<br />

GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg (nachfolgend „Mittelfreigabe-<br />

und Mittelverwendungskontrolle“) erbringt.<br />

Darüber hinaus räumt die MCE Konzept der Fonds-KG nach näherer<br />

Maßgabe von hierzu gesondert abgeschlossenen Nutzungsverträgen<br />

bestimmte Nutzungsrechte an einem computerbasierten Bewertungssystem<br />

und Bewertungsmodul ein und erhält für die Nutzung<br />

im Zeitraum nach Abschluss der Mittelfreigabe- und Mittelverwendungskontrolle<br />

von der Fonds-KG die in den vorgenannten Nutzungsverträgen<br />

festgelegten Vergütungen.<br />

4. Sowohl die MCE Schiffskapital als auch die MCE Vertrieb vermitteln<br />

für die Fonds-KG nach näherer Maßgabe von hierzu mit ihnen<br />

jeweils einzeln abgeschlossenen Verträgen das bei den Treugebern<br />

einzuwerbende Beteiligungskapital (nachfolgend „Vermittlung von<br />

Beteiligungen“) und erhalten hierfür von der Fonds-KG die in den<br />

vorgenannten Verträgen festgelegten Provisionen.<br />

5. Die Vergütungen, die die Fonds-KG nach Maßgabe des vorstehenden<br />

Abs. 1 bzw. der in den vorstehenden Abs. 2 bis 4 genannten Verträgen<br />

schuldet, sind als Aufwand der Fonds-KG zu behandeln, auch in<br />

den Geschäftsjahren zu zahlen, in denen die Fonds-KG keinen Gewinn<br />

erzielt und können nur mit Zustimmung des jeweils Berechtigten geändert<br />

werden.<br />

§ 16 Jahresabschluss<br />

1. Die Komplementärin führt die Bücher der Fonds-KG und hat den<br />

Jahresabschluss sowie ggf. den Lagebericht nach den Grundsätzen<br />

ordnungsgemäßer Buchführung und den einschlägigen Rechnungslegungsvorschriften<br />

innerhalb der gesetzlichen Frist aufzustellen und<br />

durch einen von ihr namens der Fonds-KG zu beauftragenden Wirtschaftsprüfer<br />

oder eine von ihr namens der Fonds-KG zu beauftragende<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen zu lassen.<br />

2. Die Komplementärin hat den aufgestellten und geprüften Jahresabschluss<br />

sowie ggf. den Lagebericht den Gesellschaftern und dem<br />

Beirat in Kopie zu übersenden. Die Gesellschafter beschließen über<br />

die Feststellung des Jahresabschlusses und ggf. des Lageberichtes in<br />

einer Präsenzversammlung oder im Umlaufverfahren.<br />

3. Die Komplementärin ist berechtigt, sich bei der Führung der Bücher<br />

und der Erstellung des Jahresabschlusses sowie ggf. des Lageberichtes<br />

der Hilfe Dritter zu bedienen.<br />

4. Die Kosten aus und im Zusammenhang mit der Aufstellung und Prüfung<br />

des Jahresabschlusses sowie ggf. des Lageberichtes trägt die<br />

Fonds-KG.<br />

§ 17 Ergebnisverteilung<br />

1. Vorbehaltlich der nachfolgenden Abs. 2 und 3 wird ein nach Abzug<br />

der Vergütungen gemäß § 15 verbleibender handelsrechtlicher Gewinn<br />

(Jahresüberschuss) oder Verlust (Jahresfehlbetrag) eines Geschäftsjahres<br />

(Ergebnis) auf die Kommanditisten im Verhältnis ihrer<br />

Kommanditeinlagen (Festkapitalkonten) verteilt.<br />

2. Das Ergebnis der Geschäftsjahre 2012 und 2013 wird dergestalt verteilt,<br />

dass die Ergebnissonderkonten aller Kommanditisten zum<br />

31. Dezember 2012 bzw. 31. Dezember 2013 im Verhältnis der bis zu<br />

diesem Zeitpunkt gezeichneten Kommanditeinlagen zueinander relativ<br />

gleichstehen (nachfolgend „Kontengleichstellung“). Hierfür<br />

werden Ergebnisse vom Zeitpunkt des Beitrittes des betreffenden<br />

beitretenden Kommanditisten zunächst diesem in dem Umfang allein<br />

zugewiesen, indem vorher beigetretenen Kommanditisten Ergebnisse<br />

bereits zugewiesen worden sind. Vorstehendes gilt entsprechend<br />

für die Treugeber. Kann die Kontengleichstellung nicht bis zum<br />

31. Dezember 2012 bzw. 31. Dezember 2013 erreicht werden, erfolgt<br />

die vorstehend beschriebene Abweichung in der Ergebniszuweisung<br />

auch in den folgenden Geschäftsjahren, bis die Kontengleichstellung<br />

erreicht ist.<br />

3. Nach erfolgter Kontengleichstellung ist zunächst denjenigen Kommanditisten<br />

bzw. Treugebern, die im Verhältnis zu anderen Kommanditisten<br />

bzw. Treugebern bei Zugrundelegung des Maßstabes für die<br />

Ergebnisverteilung des Abs. 1 ab dem Geschäftsjahr 2012 infolge des<br />

Zeitpunktes ihres Beitrittes zur Fonds-KG und aufgrund der Bestim-

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