29.06.2014 Aufrufe

Prospekt - Scope

Prospekt - Scope

Prospekt - Scope

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

91<br />

7. Die Abfindung ist dem ausscheidenden Kommanditisten in einer<br />

Summe auszuzahlen, sobald ihre Höhe zwischen den Parteien verbindlich<br />

feststeht, frühestens jedoch am Tag des Ausscheidens des<br />

Kommanditisten aus der Thesaurus-KG. Sofern und soweit die Liquiditätslage<br />

der Thesaurus-KG eine Auszahlung der Abfindung nicht<br />

zulässt, ist die Thesaurus-KG auch zu einer späteren Auszahlung berechtigt.<br />

Der Anspruch auf Zahlung der Abfindung ist ab dem Tag des<br />

Ausscheidens des Kommanditisten mit einem jährlichen Zinssatz von<br />

zwei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247<br />

BGB zu verzinsen. In den Fällen des Abs. 6 wird die Abfindung gezahlt,<br />

wenn der Liquidationserlös an die Gesellschafter ausgeschüttet<br />

wird; eine Verzinsung erfolgt in diesem Fall nicht.<br />

8. Sofern das Ausscheiden des Kommanditisten nicht aufgrund einer<br />

Kündigung erfolgt, sind die durch das Ausscheiden entstehenden<br />

Mehrkosten von dem ausgeschiedenen Kommanditisten bzw. von<br />

dem betreibenden Gläubiger zu tragen. Die Thesaurus-KG ist berechtigt,<br />

insofern einen angemessenen Vorschuss für die Kosten zu verlangen.<br />

Weitergehende Schadensersatzansprüche der Thesaurus-KG<br />

bleiben unberührt. Im Falle der Kündigung trägt der ausscheidende<br />

Kommanditist die Hälfte der Mehrkosten.<br />

9. Der ausscheidende Kommanditist kann Sicherheitsleistungen für seinen<br />

Anspruch auf Zahlung der Abfindung nicht verlangen.<br />

§ 25 Wettbewerbsverbot<br />

Die Komplementärin, ihre Organe und die Gründungskommanditisten unterliegen<br />

keinem Wettbewerbsverbot.<br />

§ 26 Auflösung und Liquidation<br />

1. Die Thesaurus-KG wird außer in den gesetzlich zwingend vorgesehenen<br />

Fällen aufgelöst, wenn die Gesellschafter dies beschließen.<br />

Wird die Thesaurus-KG aufgelöst, findet die Liquidation statt, sofern<br />

nicht gesetzlich zwingend eine andere Form der Abwicklung vorgesehen<br />

ist oder die Gesellschafter durch Beschluss, der der gleichen<br />

Mehrheit wie der Auflösungsbeschluss bedarf, eine andere Art der<br />

Auseinandersetzung beschließen.<br />

2. Alleinige Liquidatorin ist die Komplementärin oder ein von der Komplementärin<br />

benannter Dritter.<br />

3. Ein nach Erfüllung der Verbindlichkeiten der Thesaurus-KG verbleibender<br />

Liquidationserlös wird auf die Gesellschafter entsprechend<br />

ihrer Beteiligung am Vermögen der Thesaurus-KG nach Maßgabe der<br />

Summe der jeweils für sie nach § 9 Abs. 1 geführten Konten verteilt.<br />

§ 27 Schlussbestimmungen<br />

1. Die Komplementärin und die Gründungskommanditisten treffen aus<br />

und im Zusammenhang mit diesem Gesellschaftsvertrag gegenüber<br />

zukünftig beitretenden Gesellschaftern und Thesaurus-Investoren keine<br />

vertraglichen oder vorvertraglichen Prüfungspflichten im Hinblick<br />

auf den Inhalt des Verkaufsprospektes „MCE 09 Sternenflotte FLEX“,<br />

das in diesem beschriebene Beteiligungsangebot; eine etwaige Haftung<br />

gemäß § 13 VerkProspG (bzw. etwaig einschlägiger Nachfolgeregelungen)<br />

bleibt hiervon unberührt.<br />

2. Hinsichtlich der Haftung der Kommanditisten untereinander, auch für<br />

etwaige vorvertragliche Pflichtverletzungen, gilt, vorbehaltlich einer<br />

etwaigen Haftung gemäß § 13 VerkProspG (bzw. etwaig einschlägiger<br />

Nachfolgeregelungen), Folgendes:<br />

a) Die Kommanditisten haften untereinander – vorbehaltlich der<br />

nachfolgenden lit. b) und c) dieses Abs. 2 – für eigenes sowie das<br />

Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.<br />

b) Abweichend von vorstehendem lit. a) dieses Abs. 2 – und vorbehaltlich<br />

der nachfolgenden lit. c) und d) dieses Abs. 2 – ist die<br />

Haftung der Kommanditisten für Schäden, die darauf beruhen,<br />

dass sie oder ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen<br />

einfach fahrlässig vertragliche oder vorvertragliche Pflichten aus<br />

oder im Zusammenhang mit diesem Gesellschaftsvertrag verletzen,<br />

ausgeschlossen.<br />

c) Der Haftungsausschluss gemäß vorstehendem lit. b) dieses<br />

Abs. 2 gilt nicht für Ansprüche von Kommanditisten auf Ersatz<br />

solcher einfach fahrlässig verursachten Schäden, die auf der Verletzung<br />

einer wesentlichen Vertragspflicht eines Kommanditisten<br />

beruhen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung<br />

dieses Gesellschaftsvertrages überhaupt erst ermöglicht oder auf<br />

deren Einhaltung die Kommanditisten regelmäßig vertrauen und<br />

vertrauen dürfen (Kardinalpflicht). In solchen Fällen der einfach<br />

fahrlässigen Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung des<br />

die Kardinalpflicht verletzenden Kommanditisten jedoch – vorbehaltlich<br />

des nachfolgenden lit. d) dieses Abs. 2 – auf den Ersatz<br />

des vertragstypisch vorhersehbaren Schadens begrenzt.<br />

d) Für Ansprüche der Kommanditisten auf Ersatz einfach fahrlässig<br />

verursachter Schäden, die auf der Verletzung des Lebens,<br />

des Körpers oder der Gesundheit beruhen, gelten weder der<br />

Haftungsausschluss gemäß vorstehendem lit. b) dieses Abs. 2<br />

noch die Haftungsbegrenzung gemäß vorstehendem lit. c) dieses<br />

Abs. 2. Für diese gilt statt dessen die Regelung des vorstehenden<br />

lit. a) dieses Abs. 2.<br />

3. Hinsichtlich der Verjährung von Schadensersatzansprüchen der Kommanditisten<br />

untereinander gilt Folgendes:<br />

a) Schadensersatzansprüche der Kommanditisten untereinander<br />

verjähren – vorbehaltlich des nachfolgenden lit. b) dieses Abs. 3 –<br />

innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen.<br />

b) Schadensersatzansprüche der Kommanditisten untereinander,<br />

welche auf einer einfach fahrlässigen Verletzung vertraglicher oder<br />

vorvertraglicher Pflichten eines Kommanditisten aus oder im Zusammenhang<br />

mit diesem Gesellschaftsvertrag beruhen, verjähren<br />

abweichend von vorstehendem lit. a) dieses Abs. 3 (i) in drei<br />

Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden<br />

ist und der anspruchsberechtigte Kommanditist von den haftungsbegründenden<br />

Umständen und der Person des Schuldners<br />

Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen<br />

müssen, (ii) unabhängig von der Kenntnis oder grob fahrlässigen<br />

Unkenntnis des anspruchsberechtigten Kommanditisten<br />

von den haftungsbegründenden Umständen und der Person<br />

des Schuldners jedenfalls fünf Jahre nach der Entstehung des<br />

Anspruchs und (iii) unabhängig von dem Zeitpunkt der Entstehung<br />

des Anspruches und der Kenntnis oder grob fahrlässigen<br />

Unkenntnis des anspruchsberechtigten Kommanditisten von den<br />

haftungsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners<br />

spätestens innerhalb von zehn Jahren nach der Begehung<br />

der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen den<br />

Schaden auslösenden Ereignis, in allen drei Fällen der vorstehenden<br />

Ziffern (i) bis (iii) jedoch spätestens mit Ablauf einer etwaigen<br />

kürzeren gesetzlichen Frist. Satz 1 dieses lit. b) gilt jedoch nicht<br />

für Ansprüche eines Kommanditisten auf Ersatz von Schäden aus<br />

der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,<br />

und auch dann nicht, wenn die auf den Schadensersatzanspruch<br />

anwendbaren gesetzlichen Verjährungsfristen kürzer sind, als die<br />

im vorstehenden Satz 1 dieses lit. b) genannten; in beiden Fällen<br />

verbleibt es statt dessen bei der Regelung des vorstehenden lit. a)<br />

dieses Abs. 3.<br />

4. Änderungen und Ergänzungen dieses Gesellschaftsvertrages können<br />

nur durch entsprechenden Beschluss der Gesellschafter erfolgen.<br />

5. Die Gesellschafter sind verpflichtet, der Thesaurus-KG Änderungen<br />

ihres Namens, sofern es sich um natürliche Personen handelt, bzw.<br />

der Firma bei juristischen Personen, Personengesellschaften und Stiftungen<br />

sowie ihrer Postanschrift und/oder E-Mail-Adresse unverzüglich<br />

mitzuteilen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!