Prospekt - Scope
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7. Die Abfindung ist dem ausscheidenden Kommanditisten in einer<br />
Summe auszuzahlen, sobald ihre Höhe zwischen den Parteien verbindlich<br />
feststeht, frühestens jedoch am Tag des Ausscheidens des<br />
Kommanditisten aus der Thesaurus-KG. Sofern und soweit die Liquiditätslage<br />
der Thesaurus-KG eine Auszahlung der Abfindung nicht<br />
zulässt, ist die Thesaurus-KG auch zu einer späteren Auszahlung berechtigt.<br />
Der Anspruch auf Zahlung der Abfindung ist ab dem Tag des<br />
Ausscheidens des Kommanditisten mit einem jährlichen Zinssatz von<br />
zwei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247<br />
BGB zu verzinsen. In den Fällen des Abs. 6 wird die Abfindung gezahlt,<br />
wenn der Liquidationserlös an die Gesellschafter ausgeschüttet<br />
wird; eine Verzinsung erfolgt in diesem Fall nicht.<br />
8. Sofern das Ausscheiden des Kommanditisten nicht aufgrund einer<br />
Kündigung erfolgt, sind die durch das Ausscheiden entstehenden<br />
Mehrkosten von dem ausgeschiedenen Kommanditisten bzw. von<br />
dem betreibenden Gläubiger zu tragen. Die Thesaurus-KG ist berechtigt,<br />
insofern einen angemessenen Vorschuss für die Kosten zu verlangen.<br />
Weitergehende Schadensersatzansprüche der Thesaurus-KG<br />
bleiben unberührt. Im Falle der Kündigung trägt der ausscheidende<br />
Kommanditist die Hälfte der Mehrkosten.<br />
9. Der ausscheidende Kommanditist kann Sicherheitsleistungen für seinen<br />
Anspruch auf Zahlung der Abfindung nicht verlangen.<br />
§ 25 Wettbewerbsverbot<br />
Die Komplementärin, ihre Organe und die Gründungskommanditisten unterliegen<br />
keinem Wettbewerbsverbot.<br />
§ 26 Auflösung und Liquidation<br />
1. Die Thesaurus-KG wird außer in den gesetzlich zwingend vorgesehenen<br />
Fällen aufgelöst, wenn die Gesellschafter dies beschließen.<br />
Wird die Thesaurus-KG aufgelöst, findet die Liquidation statt, sofern<br />
nicht gesetzlich zwingend eine andere Form der Abwicklung vorgesehen<br />
ist oder die Gesellschafter durch Beschluss, der der gleichen<br />
Mehrheit wie der Auflösungsbeschluss bedarf, eine andere Art der<br />
Auseinandersetzung beschließen.<br />
2. Alleinige Liquidatorin ist die Komplementärin oder ein von der Komplementärin<br />
benannter Dritter.<br />
3. Ein nach Erfüllung der Verbindlichkeiten der Thesaurus-KG verbleibender<br />
Liquidationserlös wird auf die Gesellschafter entsprechend<br />
ihrer Beteiligung am Vermögen der Thesaurus-KG nach Maßgabe der<br />
Summe der jeweils für sie nach § 9 Abs. 1 geführten Konten verteilt.<br />
§ 27 Schlussbestimmungen<br />
1. Die Komplementärin und die Gründungskommanditisten treffen aus<br />
und im Zusammenhang mit diesem Gesellschaftsvertrag gegenüber<br />
zukünftig beitretenden Gesellschaftern und Thesaurus-Investoren keine<br />
vertraglichen oder vorvertraglichen Prüfungspflichten im Hinblick<br />
auf den Inhalt des Verkaufsprospektes „MCE 09 Sternenflotte FLEX“,<br />
das in diesem beschriebene Beteiligungsangebot; eine etwaige Haftung<br />
gemäß § 13 VerkProspG (bzw. etwaig einschlägiger Nachfolgeregelungen)<br />
bleibt hiervon unberührt.<br />
2. Hinsichtlich der Haftung der Kommanditisten untereinander, auch für<br />
etwaige vorvertragliche Pflichtverletzungen, gilt, vorbehaltlich einer<br />
etwaigen Haftung gemäß § 13 VerkProspG (bzw. etwaig einschlägiger<br />
Nachfolgeregelungen), Folgendes:<br />
a) Die Kommanditisten haften untereinander – vorbehaltlich der<br />
nachfolgenden lit. b) und c) dieses Abs. 2 – für eigenes sowie das<br />
Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.<br />
b) Abweichend von vorstehendem lit. a) dieses Abs. 2 – und vorbehaltlich<br />
der nachfolgenden lit. c) und d) dieses Abs. 2 – ist die<br />
Haftung der Kommanditisten für Schäden, die darauf beruhen,<br />
dass sie oder ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen<br />
einfach fahrlässig vertragliche oder vorvertragliche Pflichten aus<br />
oder im Zusammenhang mit diesem Gesellschaftsvertrag verletzen,<br />
ausgeschlossen.<br />
c) Der Haftungsausschluss gemäß vorstehendem lit. b) dieses<br />
Abs. 2 gilt nicht für Ansprüche von Kommanditisten auf Ersatz<br />
solcher einfach fahrlässig verursachten Schäden, die auf der Verletzung<br />
einer wesentlichen Vertragspflicht eines Kommanditisten<br />
beruhen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung<br />
dieses Gesellschaftsvertrages überhaupt erst ermöglicht oder auf<br />
deren Einhaltung die Kommanditisten regelmäßig vertrauen und<br />
vertrauen dürfen (Kardinalpflicht). In solchen Fällen der einfach<br />
fahrlässigen Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung des<br />
die Kardinalpflicht verletzenden Kommanditisten jedoch – vorbehaltlich<br />
des nachfolgenden lit. d) dieses Abs. 2 – auf den Ersatz<br />
des vertragstypisch vorhersehbaren Schadens begrenzt.<br />
d) Für Ansprüche der Kommanditisten auf Ersatz einfach fahrlässig<br />
verursachter Schäden, die auf der Verletzung des Lebens,<br />
des Körpers oder der Gesundheit beruhen, gelten weder der<br />
Haftungsausschluss gemäß vorstehendem lit. b) dieses Abs. 2<br />
noch die Haftungsbegrenzung gemäß vorstehendem lit. c) dieses<br />
Abs. 2. Für diese gilt statt dessen die Regelung des vorstehenden<br />
lit. a) dieses Abs. 2.<br />
3. Hinsichtlich der Verjährung von Schadensersatzansprüchen der Kommanditisten<br />
untereinander gilt Folgendes:<br />
a) Schadensersatzansprüche der Kommanditisten untereinander<br />
verjähren – vorbehaltlich des nachfolgenden lit. b) dieses Abs. 3 –<br />
innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen.<br />
b) Schadensersatzansprüche der Kommanditisten untereinander,<br />
welche auf einer einfach fahrlässigen Verletzung vertraglicher oder<br />
vorvertraglicher Pflichten eines Kommanditisten aus oder im Zusammenhang<br />
mit diesem Gesellschaftsvertrag beruhen, verjähren<br />
abweichend von vorstehendem lit. a) dieses Abs. 3 (i) in drei<br />
Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden<br />
ist und der anspruchsberechtigte Kommanditist von den haftungsbegründenden<br />
Umständen und der Person des Schuldners<br />
Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen<br />
müssen, (ii) unabhängig von der Kenntnis oder grob fahrlässigen<br />
Unkenntnis des anspruchsberechtigten Kommanditisten<br />
von den haftungsbegründenden Umständen und der Person<br />
des Schuldners jedenfalls fünf Jahre nach der Entstehung des<br />
Anspruchs und (iii) unabhängig von dem Zeitpunkt der Entstehung<br />
des Anspruches und der Kenntnis oder grob fahrlässigen<br />
Unkenntnis des anspruchsberechtigten Kommanditisten von den<br />
haftungsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners<br />
spätestens innerhalb von zehn Jahren nach der Begehung<br />
der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen den<br />
Schaden auslösenden Ereignis, in allen drei Fällen der vorstehenden<br />
Ziffern (i) bis (iii) jedoch spätestens mit Ablauf einer etwaigen<br />
kürzeren gesetzlichen Frist. Satz 1 dieses lit. b) gilt jedoch nicht<br />
für Ansprüche eines Kommanditisten auf Ersatz von Schäden aus<br />
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,<br />
und auch dann nicht, wenn die auf den Schadensersatzanspruch<br />
anwendbaren gesetzlichen Verjährungsfristen kürzer sind, als die<br />
im vorstehenden Satz 1 dieses lit. b) genannten; in beiden Fällen<br />
verbleibt es statt dessen bei der Regelung des vorstehenden lit. a)<br />
dieses Abs. 3.<br />
4. Änderungen und Ergänzungen dieses Gesellschaftsvertrages können<br />
nur durch entsprechenden Beschluss der Gesellschafter erfolgen.<br />
5. Die Gesellschafter sind verpflichtet, der Thesaurus-KG Änderungen<br />
ihres Namens, sofern es sich um natürliche Personen handelt, bzw.<br />
der Firma bei juristischen Personen, Personengesellschaften und Stiftungen<br />
sowie ihrer Postanschrift und/oder E-Mail-Adresse unverzüglich<br />
mitzuteilen.