Prospekt - Scope
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84 Gesellschaftsverträge<br />
(nachfolgend „Thesaurus-Konto“) gezahlt werden, wobei Thesaurierungszahlungen<br />
von der Fonds-KG längstens bis zu ihrer Auflösung<br />
oder, sofern diese früher erfolgt, bis zur Auflösung der Thesaurus-KG<br />
vorgenommen werden. Die Erhöhung erfolgt dabei jeweils automatisch<br />
und ohne, dass hierfür die Zustimmung der übrigen Gesellschafter<br />
erforderlich wäre, im Zeitpunkt der Gutschrift der Thesaurierungszahlungen<br />
auf dem Thesaurus-Konto, und zwar jeweils um einen<br />
Betrag, der 10 % der Summe der betreffenden Thesaurierungszahlungen<br />
entspricht (nachfolgend „Thesaurus-Erhöhungsbetrag“); die<br />
restlichen 90 % der betreffenden Thesaurierungszahlungen stellen<br />
eine Leistung in die Rücklage der Thesaurus-KG dar (nachfolgend<br />
„Thesaurus-Rücklagenbetrag“). Der jeweils erhöhte Teil der Kommanditeinlage<br />
der Treuhänderin steht den einzelnen Thesaurus-<br />
Investoren anteilig in dem Verhältnis zu, in dem die betreffenden<br />
Thesaurierungszahlungen anteilig auf sie entfallen, wobei die Komplementärin<br />
in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer der Fonds-KG<br />
die Treuhänderin und die Thesaurus-KG bei jeder Überweisung von<br />
Thesaurierungszahlungen auf das Thesaurus-Konto über die Aufteilung<br />
der Thesaurierungszahlungen auf die Thesaurus-Investor informieren<br />
wird.<br />
Die Erhöhung der Kommanditeinlage der Treuhänderin nach diesem<br />
Abs. 1 erfolgt erst, nachdem die Thesaurus-Schwelle i.S.d.<br />
§ 18 Abs. 2 S. 6 des Fonds-Gesellschaftsvertrages (nachfolgend ebenfalls<br />
„Thesaurus-Schwelle“) erreicht worden ist.<br />
2. Nachdem ein Thesaurus-Investor gemäß § 7 Abs. 2 als Kommanditist<br />
im Handelsregister der Thesaurus-KG eingetragen worden ist, findet<br />
Abs. 1 auf die Kommanditeinlage dieses Thesaurus-Investors entsprechende<br />
Anwendung, so dass die Kommanditeinlage dieses Thesaurus-Investoren<br />
mit jedem Eingang von auf ihn entfallenden Thesaurierungszahlungen<br />
auf dem Thesaurus-Konto in entsprechendem<br />
Umfang erhöht wird.<br />
3. „Thesauruskapital“ im Sinne dieses Gesellschaftsvertrages ist ein<br />
Betrag in Höhe aller bis zum jeweils maßgeblichen Zeitpunkt auf dem<br />
Thesaurus-Konto eingegangenen Thesaurierungszahlungen.<br />
§ 7 Stellung der Thesaurus-Investoren<br />
1. Die Thesaurus-Investoren sind berechtigt, die den Kommanditisten in<br />
der Thesaurus-KG zustehenden mitgliedschaftlichen Rechte unmittelbar<br />
auszuüben, soweit diese Rechte auf die von der Treuhänderin für<br />
sie gehaltene (Teil-)Kommanditeinlage entfallen.<br />
2. Nach Schließung des Fonds i.S.d. § 6 Abs. 1 des Fonds-Gesellschaftsvertrages<br />
(nachfolgend ebenfalls „Schließung des Fonds“) soll jeder<br />
Thesaurus-Investor, der unter Beachtung der Voraussetzungen des § 7<br />
Abs. 2 des Fonds-Gesellschaftsvertrages von der Treuhänderin seine<br />
direkte Eintragung als Kommanditist im Handelsregister der Fonds-KG<br />
verlangt, auch direkt als Kommanditist im Handelsregister der Thesaurus-KG<br />
eingetragen werden, und zwar mit einer Haftsumme in der in<br />
§ 5 Abs. 4 Satz 2 beschriebenen Höhe.<br />
Nach Erhalt der Handelsregistervollmacht gemäß § 7 Abs. 2 lit. a)<br />
des Fonds-Gesellschaftsvertrages ist die Treuhänderin verpflichtet,<br />
die dem Thesaurus-Investor anteilig zustehende Kommanditeinlage<br />
– zusammen mit der ihm an der Fonds-KG anteilig zustehenden<br />
Kommanditeinlage – einschließlich aller damit verbundenen Rechte<br />
und Pflichten und einschließlich der auf diese anteilig entfallenden<br />
Salden der Konten gemäß § 9, auf den Thesaurus-Investor im Wege<br />
der Sonderrechtsnachfolge und aufschiebend bedingt auf dessen<br />
Eintragung als Kommanditist im Handelsregister der Thesaurus-KG<br />
zu übertragen. Mit Ausnahme der Kosten des Registergerichtes für<br />
die erstmalige Umschreibung der Beteiligung des Treugebers im<br />
Handelsregister, welche von der Thesaurus-KG getragen werden, hat<br />
der Treugeber sämtliche mit der Umschreibung verbundene Kosten<br />
selbst zu tragen.<br />
§ 8 Leistung von Kommanditeinlagen und sonstigen geschuldeten<br />
Beträgen<br />
1. Die Gründungskommanditisten sind verpflichtet, ihre Gründerbeiträge<br />
bis zur Schließung des Fonds an die Thesaurus-KG zu leisten.<br />
2. Die Verpflichtung der Treuhänderin bzw. der Thesaurus-Investoren<br />
gegenüber der Thesaurus-KG zur Leistung der (anteiligen) Thesaurus-<br />
Erhöhungsbeträge und (anteiligen) Thesaurus-Rücklagenbeträge wird<br />
durch die jeweiligen Einzahlungen der auf die Thesaurus-Investoren entfallenden<br />
Thesaurierungszahlungen auf das Thesaurus-Konto erfüllt.<br />
§ 9 Gesellschafterkonten und gesamthänderisch gebundenes<br />
Rücklagenkonto<br />
1. Für jeden Kommanditisten werden die folgenden Konten geführt:<br />
a) Festkapitalkonto;<br />
b) Ergebnissonderkonto;<br />
c) Entnahmekonto.<br />
2. Auf dem Festkapitalkonto wird die Kommanditeinlage des Kommanditisten<br />
(einschließlich späterer Erhöhungen gemäß § 6) gebucht. Das<br />
Festkapitalkonto ist unveränderlich. Soweit in diesem Gesellschaftsvertrag<br />
nicht abweichend geregelt, ist es maßgeblich für das Stimmrecht,<br />
die Ergebnisverteilung und die Entnahmen (Auszahlungen).<br />
3. Auf dem Ergebnissonderkonto werden die Gewinn- und Verlustanteile<br />
eines jeden Kommanditisten sowie die anteiligen, auf den Kommanditisten<br />
entfallenden Auflösungsbeträge gemäß nachstehendem<br />
Abs. 6 gebucht. Ein negativer Saldo auf dem Ergebnissonderkonto<br />
begründet keine Verpflichtung des Kommanditisten, insbesondere<br />
entsteht keine Nachschusspflicht.<br />
4. Vom Kommanditisten getätigte Entnahmen (Auszahlungen) werden<br />
auf dem Ergebnissonderkonto gebucht, sofern und soweit dieses<br />
Konto ein Guthaben zugunsten des Kommanditisten ausweist. Entnahmen<br />
(Auszahlungen) und Einlagen werden im Übrigen auf gesonderten<br />
Entnahmekonten eines jeden Kommanditisten gebucht. Ein<br />
negativer Saldo auf dem Entnahmekonto begründet keine Forderung<br />
der Thesaurus-KG gegenüber den Kommanditisten.<br />
5. Für die Komplementärin wie auch für die Kommanditisten können<br />
weitere Konten eingeführt werden, insbesondere zur Verbuchung des<br />
Zahlungsverkehrs zwischen diesen und der Thesaurus-KG.<br />
6. Der Thesaurus-Rücklagenbetrag gemäß § 6 Abs. 1 ist auf ein gesamthänderisch<br />
gebundenes Rücklagenkonto der Thesaurus-KG zu<br />
buchen. Die Komplementärin ist jederzeit berechtigt, das Rücklagenkonto<br />
ganz oder teilweise aufzulösen, ohne dass es hierzu eines Beschlusses<br />
der Gesellschafter bedarf. Der Auflösungsbetrag steht allen<br />
Kommanditisten jeweils im Verhältnis ihrer Kommanditeinlagen<br />
(Festkapitalkonten) zu.<br />
7. Sämtliche Konten sind unverzinslich, soweit nicht in diesem Gesellschaftsvertrag<br />
abweichend bestimmt.<br />
8. Die vorstehenden Bestimmungen gelten für Thesaurus-Investoren, für<br />
die die Treuhänderin (Teil-)Kommanditeinlagen hält, entsprechend.<br />
§ 10 Vertretung und Geschäftsführung<br />
1. Die Komplementärin ist allein zur Vertretung und Geschäftsführung<br />
der Thesaurus-KG berechtigt und verpflichtet.<br />
2. Die Komplementärin und ihre Geschäftsführer sind von den Beschränkungen<br />
des § 181 BGB befreit und können sich bei der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit<br />
der Hilfe Dritter bedienen. Sie sind insbesondere<br />
befugt, im Namen der Thesaurus-KG Dritte (einschließlich Gründungskommanditisten<br />
und mit ihnen verbundene Unternehmen<br />
sowie Unternehmen, in denen die derzeitigen Geschäftsführer der<br />
Komplementärin Gesellschafter sind und/oder Organfunktionen übernommen<br />
haben) mit (i) der Beratung im Hinblick auf den Erwerb und<br />
die Veräußerung von Beteiligungen an Schiffsgesellschaften, (ii) der<br />
Bewertung von Beteiligungen an Schiffsgesellschaften und der Ermittlung<br />
des Net Asset Value der Thesaurus-KG, (iii) der Beratung und